Reglement Finanzierung Lehre - Rechtswissenschaftliche Fakultät - UZH
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Rechtswissenschaftliche Fakultät Reglement Finanzierung Lehre Beschluss der Fakultätsversammlung vom 10. März 2021 1. Einleitung § 1 Grundsatz Die für die Lehre und deren Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät werden bestimmungsgemäss, effizient und nach einheitlichen Kriterien ver- wendet. § 2 Gegenstand 1 Dieses Reglement enthält Bestimmungen bezüglich folgender Budgetbereiche: a. Vergütung für Prüfungskorrekturen und weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen b. Vergütung von zusätzlicher Lehrtätigkeit durch Assistierende und Hilfsassistierende mit BLaw-Abschluss c. Vergütung für externe Gutachten über Dissertationen und Habilitationsschriften d. Lehranstellungen von externen Lehrpersonen e. Interaktive Lehre und interaktives Lernen 2 DieVerwendung des Budgets des Rechtswissenschaftlichen Institutes (insbesondere betreffend die regulären Mittel für die Lehrstühle) bildet nicht Gegenstand dieses Reglements. § 3 Allgemeines zur Vergütung von Lehrtätigkeit 1 DieLehrbetreuung der Studierenden ist grundsätzlich mit den regulären Folgestellen der Lehr- stühle zu erfüllen. Zusätzliche Vergütungen für nicht bereits in der regulären Anstellung enthal- tene Zusatzaufgaben erfolgen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und unter Vorbehalt eines ausreichenden Gesamtbudgets. 2 Verzichten die Lehrstühle auf eine Inanspruchnahme der ihnen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zustehenden Vergütungen in Form von Beschäftigungsgraderhöhungen, indem sie die betreffenden Tätigkeiten an die reguläre Lehrstuhlarbeitszeit anrechnen, werden ihnen die dafür vorgesehenen Mittel gutgeschrieben. Sie können den Betrag in Form von temporären An- stellungen oder Erhöhungen von Anstellungspensen abrufen. Das Guthaben ist nicht auf das Folgejahr übertragbar. 2. Vergütung von Prüfungskorrekturen § 4 Anspruchsberechtigung Anspruchsberechtigt sind die Korrekturkräfte des Mittelbaus sowie externe Korrekturkräfte. Prü- fungsleistungen, welche automatisiert korrigiert werden, begründen grundsätzlich keinen Vergü- tungsanspruch. Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät Seite 1 von 7
§ 5 Form der Vergütung 1Die Vergütung interner Korrekturkräfte erfolgt durch Erhöhungen der Beschäftigungsgrade der betreffenden Assistierenden während höchstens zwei Monaten pro Prüfungssession. Die Erhö- hung darf nicht zu einem Beschäftigungsgrad von über 100% führen. 2Externe Korrekturkräfte werden mit einer Pauschalzahlung analog der Beschäftigungsgradan- passung vergütet. § 6 Umfang der Vergütung Die Berechnungsgrundlagen für die Erhöhung des Beschäftigungsgrades von internen Korrek- turkräften sowie die Höhe der Vergütung von externen Korrekturkräften sind im Anhang festge- halten. § 7 Externe Korrekturkräfte Ein Einsatz als externe Korrekturkraft setzt einen Masterabschluss in Rechtswissenschaft, bereits erworbene Korrekturerfahrungen sowie grundlegende Kenntnisse der Prüfungsabläufe an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und des Bologna-Systems voraus. In begründeten Ausnahmefällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan den Einsatz einer Korrekturkraft bewilligen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt. § 8 Weitere Vergütungen im Zusammenhang mit Prüfungen Die Entschädigungen für die während der Prüfungssessionen angestellten Hörsaalverantwortli- chen erfolgen gemäss Anhang. Weitere Aufsichtstätigkeiten durch Assistierende während der Prüfungen gemäss dem Pflichtenheft Prüfungen sowie Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit Prüfungen werden nicht zusätzlich entschädigt. Sie erfolgen auf Lehrstuhlarbeitszeit. 3. Vergütung von zusätzlicher Lehrtätigkeit durch Assistierende und Hilfsassistierende mit BLaw-Abschluss § 9 Form der Vergütung Bei Assistierenden und Hilfsassistierenden, welche zusätzliche Lehrtätigkeiten im Rahmen von Übungen, Tutoraten, Arbeitsgemeinschaften, Proseminaren oder des Moduls «Juristisches Ar- beiten» ausüben, wird der Beschäftigungsgrad entsprechend den von ihnen zu übernehmenden Semesterwochenstunden bzw. Einzellektionen erhöht. Eine geleistete Einzellektion entspricht ei- nem gerundeten Vierzehntel einer Semesterwochenstunde. § 10 Umfang der Vergütung 1 Für die zusätzliche Lehrtätigkeit wird der Beschäftigungsgrad von Assistierenden und Hilfsas- sistierenden pro Einzellektion während sechs Monaten um 0,4% erhöht bzw. um 5.6% für eine Semesterwochenstunde. Teilen sich mehrere Assistierende oder Hilfsassistierende die Durch- führung einer Lehrveranstaltung, wird der Beschäftigungsgrad entsprechend dem Umfang der Beteiligung angepasst. 2Bei Anstellungen im Stundenlohn erfolgt die Vergütung durch die Erfassung von zusätzlichen Stunden. Pro Einzellektion werden 4.4 Stunden zusätzlich erfasst, für eine Semesterwochen- stunde 61.6 Stunden. Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät Seite 2 von 7
4. Vergütung für Gutachten über Dissertationen und Habilitationsschriften § 11 Grundsatz und Umfang der Vergütung Die Erstellung von Gutachten über Dissertationen und Habilitationsschriften wird nur externen Gutachterinnen und Gutachtern vergütet. Die Höhe der Vergütung ist im Anhang festgehalten. 5. Lehranstellungen von externen Lehrpersonen § 12 Allgemeines zur Lehranstellung von externen Lehrpersonen Die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen richten sich nach dem Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LS 415.211). § 13 Plafonierung des Budgets Die Dekanin oder der Dekan setzt den Budgetbetrag für die Entschädigung von externen Lehr- personen nach Massgabe des Entwicklungs- und Finanzplans jährlich neu fest und überwacht dessen Einhaltung. Im Falle einer Budgetüberschreitung wird seitens des Studiendekanats die Kürzung der beantragten Anstellungen externer Lehrpersonen und/oder Lehrauftragsentschädi- gungen eingeleitet. § 14 Verteilung der Mittel auf die Fachgruppen Die Verteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für Lehranstellungen von internen und externen Lehrkräften an die Fachgruppen erfolgt gemäss dem im Anhang enthaltenen bis- herigen Verteilschlüssel. Dieser wird alle vier Jahre überprüft. § 15 Antragstellung 1 Die Fachgruppen beantragen innert angesetzter Frist im Rahmen der Semesterplanung die An- stellungen externer Lehrpersonen inklusive Gastreferate beim Studiendekanat. 2 Ergibt sich der Bedarf, für die Durchführung einer bei der Semesterplanung fristgerecht bean- tragten Veranstaltung eine externe Lehrperson anzustellen, erst nach Ablauf der Frist, erfolgt der Antrag durch das für die Veranstaltung verantwortliche Fakultätsmitglied. Die oder der Fachgrup- penvorsitzende wird über den Antrag in Kenntnis gesetzt und hat die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen. 3 Fakultätsmitglieder reichen Anträge für die Anstellung von Gastprofessorinnen und -professoren bei der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen ein. 4 Zusammen mit dem Antrag auf Anstellung einer neuen externen Lehrperson bzw. auf erstmalige Ausrichtung einer Lehrauftragsentschädigung sind die vollständigen Personalangaben (inkl. CV) sowie die Kontoverbindung der/des Dozierenden einzureichen. 5Die Personalangaben und Kontoverbindung von Dozierenden, die nur einmalig für ein Referat beigezogen werden, sind spätestens zwei Wochen vor der Lehrveranstaltung einzureichen. 6 Reisespesen von externen Lehrpersonen können nur geltend gemacht werden, wenn eine An- reise aus dem Ausland nötig ist oder die Reise innerhalb der Schweiz gemäss SBB-Fahrplan länger als zwei Stunden dauert. Die voraussichtlich anfallenden Spesen sind im Antrag aufzufüh- ren. Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät Seite 3 von 7
§ 16 Allgemeine Grundsätze betreffend Entschädigung von externen Lehrpersonen 1 Durch externe Lehrpersonen ausgeführte Lehrtätigkeiten werden nur entschädigt, wenn ein An- trag gemäss § 15 vorliegt. Dies gilt auch für Lehrtätigkeiten von Titularprofessorinnen und Titu- larprofessoren sowie Privatdozierenden. 2 Professorinnen und Professoren anderer Universitäten, die eigene Studierende an eine gemein- same Lehrveranstaltung mitbringen, erhalten grundsätzlich keine bezahlte Lehranstellung. Der Fakultätsvorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Bei der Ankündigung einer Lehrveranstaltung ist dem Studiendekanat mitzuteilen, ob sie gemeinsam mit einer anderen Uni- versität durchgeführt wird oder Studierende einer anderen schweizerischen Universität zugelas- sen sind. § 17 Höhe der Vergütung Externe Lehrpersonen werden gemäss Anhang «Einreihungsrichtlinien gemäss § 10» des Reg- lements über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich pro Semesterwochenstunde entschädigt. Eine geleistete Einzellektion (insbesondere im Rahmen von Seminaren und Übungen) entspricht dabei einem gerundeten Vierzehntel einer Semesterwo- chenstunde. § 18 Gastprofessuren, Gastreferate Gastprofessuren und Gastreferate werden mit einer einmaligen Zahlung vergütet, in welcher sämtliche Spesen enthalten sind. Der Umfang der Vergütung ist im Anhang festgelegt. § 19 Privatrechtliche Lehraufträge Privatrechtliche Lehraufträge sind gemäss § 19 des Reglements über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich in Ausnahmefällen möglich. Hinsichtlich Antrag- stellung und Vergütung finden die Bestimmungen zu den Lehranstellungen von externen Lehr- personen entsprechend Anwendung. § 20 Kürzungsprinzip bei Überschreitung des plafonierten Budgets Bei Überschreitung des plafonierten Budgets werden die nötigen Kürzungen unter Berücksichti- gung des gesamten effektiven Lehrangebots der Fachgruppen in Semesterwochenstunden sowie der Anzahl der Fakultätsmitglieder der einzelnen Fachgruppen vorgenommen. Pflicht- und Wahl- pflichtveranstaltungen werden dabei doppelt gewichtet. Beurlaubungen sowie Teilzeitanstellun- gen werden berücksichtigt. Allfällige separat entschädigte Veranstaltungen werden dagegen nicht mitgezählt. § 21 Kürzungen bei Überschreiten des Budgets für Lehranstellungen Die Dekanin oder der Dekan weist jene Fachgruppen, die ihr Budget für Lehranstellungen über- schreiten, an, im Umfang der Überschreitungen Kürzungen vorzunehmen. Nimmt eine Fach- gruppe eine Kürzung im Rahmen des vorgegebenen Umfangs nicht selber vor, so entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät Seite 4 von 7
6. Interaktive Lehre und interaktives Lernen § 22 Projekte 1 Im Bereich interaktive Lehre und interaktives Lernen besteht für Lehrstühle die Möglichkeit, stra- tegische Projekte und Innovationsprojekte durchzuführen. Ausserdem kommt dem Studiendeka- nat die Aufgabe zu, Lösungen und Software zu entwickeln und zu unterhalten. 2 Strategische Projekte werden auf Antrag der Lehrstühle im Rahmen der Mittelverfügbarkeit un- terstützt. Die Unterstützung kann für mehrere Jahre ausgesprochen werden. 3 Projekteim Bereich Innovation werden im Sinne einer Anschubfinanzierung unterstützt. Die Mit- telvergabe ist auf zwei Jahre beschränkt und kann bei Bedarf (in angepasster Höhe) um ein Jahr verlängert werden. 4Mittel für die Entwicklung und den Unterhalt von Lösungen und Software im Studiendekanat werden grundsätzlich unbefristet gesprochen und in erster Linie für Personalkosten eingesetzt. § 23 Einsatz und Aufteilung der finanziellen Mittel Der Fakultätsvorstand entscheidet über den Einsatz und die Aufteilung der für die interaktive Lehre und das interaktive Lernen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. 7. Schlussbestimmungen § 24 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2021 in Kraft und ersetzt das Konzept betreffend Finanzie- rung der Lehre vom 20. Juni 2007 mit Änderungen vom 21. April 2010 und 5. Oktober 2011, welches auf denselben Zeitpunkt aufgehoben wird. Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät Seite 5 von 7
Anhang 1 Zusätzliche Lehrtätigkeit durch Assistierende und Hilfsassistierende mit BLaw-Abschluss Die Durchführung von Übungen, Tutoraten, Arbeitsgemeinschaften, Proseminaren und Veran- staltungen im Rahmen des Moduls «Juristisches Arbeiten» erfolgt pro Semesterwochenstunde mittels Erhöhung des Beschäftigungsgrads um 5.6% für sechs Monate. Dies ergibt eine Gesamt- vergütung von ca. brutto CHF 2'500 bei Einreihung in LK17/LS03 bzw. von ca. brutto CHF 2'200 bei Einreihung in LK13/LS10. Für Einzellektionen erfolgt eine verhältnismässige Beschäftigungs- gradanpassung, wobei eine Einzellektion dem Vierzehntel einer Semesterwochenstunde ent- spricht. 2 Verteilschlüssel Lehranstellungen a) Fachgruppenbudget FS • Grundlagen CHF 54’567 • Zivil- und Zivilverfahrensrecht CHF 184’380 • Handels- und Wirtschaftsrecht CHF 58’091 • Strafrecht CHF 99’892 • Öffentliches Recht CHF 160’620 b) Fachgruppenbudget HS • Grundlagen CHF 21’689 • Zivil- und Zivilverfahrensrecht CHF 98’538 • Handels- und Wirtschaftsrecht CHF 40’454 • Strafrecht CHF 36’871 • Öffentliches Recht CHF 62’898 3 Korrekturunterstützung Die Aufteilung des Gesamtbudgets eines Jahres für Prüfungskorrekturen auf die beiden Sessio- nen erfolgt nach den Erfahrungswerten der vergangenen fünf Jahre. Die für die Unterstützung von Korrekturen vorgesehenen Mittel werden im Verhältnis der Buchungszahlen auf die Lehr- stühle aufgeteilt. Dies erfolgt einmal für die Sommersession (FS) der Prüfungen und einmal für die Wintersession (HS) der Prüfungen. Die Mitteilung über die für Beschäftigungsgradanpassungen zur Verfügung stehenden Mittel er- folgt für das HS spätestens Mitte November und für das FS spätestens Mitte April. Nachträgliche Änderungen des Prüfungsmodus von «schriftlich» zu «mündlich» haben die Rücknahme der ent- sprechenden Mittel für Prüfungskorrekturen zur Folge. Die Korrekturen werden auf Basis der folgenden Ansätze auf die Anpassung des Beschäftigungs- grads umgerechnet: - Prüfungsdauer 1.0 Stunden CHF 20 bei LK17/LS3 ca. 0.289% p.M. - Prüfungsdauer 1.5 Stunden CHF 25 bei LK17/LS3 ca. 0.361% p.M. - Prüfungsdauer 2.0 Stunden CHF 30 bei LK17/LS3 ca. 0.433% p.M. - Prüfungsdauer 2.5 Stunden CHF 35 bei LK17/LS3 ca. 0.505% p.M. - Prüfungsdauer 3.0 und mehr Stunden CHF 40 bei LK17/LS3 ca. 0.577% p.M. Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät Seite 6 von 7
Die Beschäftigungsgradanpassungen pro Mitarbeitende/n werden exakt berechnet und an- schliessend auf den nächsten ganzen Prozentpunkt zu Gunsten der/des Mitarbeitenden gerundet. 4 Vergütung für externe Gutachten über Dissertationen und Habilitationsschriften Gutachten über Dissertationen durch Externe werden mit CHF 500 in Form einer Pauschalzah- lung vergütet. Gutachten über Habilitationsschriften durch Externe werden mit CHF 1’000 in Form einer Pauschalzahlung vergütet. 5 Vergütung für Hörsaalverantwortliche Die Höhe des Entgelts für Hörsaalverantwortliche entspricht ihrem Gehalt als Assistierende und wird ihnen in Form von Anpassungen des Beschäftigungsgrades vergütet. Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät Seite 7 von 7
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