Reglement Finanzierung Lehre - Rechtswissenschaftliche Fakultät - UZH

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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Reglement Finanzierung Lehre
Beschluss der Fakultätsversammlung vom 10. März 2021

1. Einleitung

§ 1 Grundsatz
Die für die Lehre und deren Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel der Rechtswissen-
schaftlichen Fakultät werden bestimmungsgemäss, effizient und nach einheitlichen Kriterien ver-
wendet.

§ 2 Gegenstand
1 Dieses   Reglement enthält Bestimmungen bezüglich folgender Budgetbereiche:
    a. Vergütung für Prüfungskorrekturen und weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit den
       Prüfungen
    b. Vergütung von zusätzlicher Lehrtätigkeit durch Assistierende und Hilfsassistierende mit
       BLaw-Abschluss
    c.   Vergütung für externe Gutachten über Dissertationen und Habilitationsschriften
    d. Lehranstellungen von externen Lehrpersonen
    e. Interaktive Lehre und interaktives Lernen
2 DieVerwendung des Budgets des Rechtswissenschaftlichen Institutes (insbesondere betreffend
die regulären Mittel für die Lehrstühle) bildet nicht Gegenstand dieses Reglements.

§ 3 Allgemeines zur Vergütung von Lehrtätigkeit
1 DieLehrbetreuung der Studierenden ist grundsätzlich mit den regulären Folgestellen der Lehr-
stühle zu erfüllen. Zusätzliche Vergütungen für nicht bereits in der regulären Anstellung enthal-
tene Zusatzaufgaben erfolgen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und unter Vorbehalt
eines ausreichenden Gesamtbudgets.
2 Verzichten die Lehrstühle auf eine Inanspruchnahme der ihnen gemäss den nachfolgenden
Bestimmungen zustehenden Vergütungen in Form von Beschäftigungsgraderhöhungen, indem
sie die betreffenden Tätigkeiten an die reguläre Lehrstuhlarbeitszeit anrechnen, werden ihnen die
dafür vorgesehenen Mittel gutgeschrieben. Sie können den Betrag in Form von temporären An-
stellungen oder Erhöhungen von Anstellungspensen abrufen. Das Guthaben ist nicht auf das
Folgejahr übertragbar.

2. Vergütung von Prüfungskorrekturen

§ 4 Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind die Korrekturkräfte des Mittelbaus sowie externe Korrekturkräfte. Prü-
fungsleistungen, welche automatisiert korrigiert werden, begründen grundsätzlich keinen Vergü-
tungsanspruch.

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§ 5 Form der Vergütung
1Die Vergütung interner Korrekturkräfte erfolgt durch Erhöhungen der Beschäftigungsgrade der
betreffenden Assistierenden während höchstens zwei Monaten pro Prüfungssession. Die Erhö-
hung darf nicht zu einem Beschäftigungsgrad von über 100% führen.
2Externe Korrekturkräfte werden mit einer Pauschalzahlung analog der Beschäftigungsgradan-
passung vergütet.

§ 6 Umfang der Vergütung

Die Berechnungsgrundlagen für die Erhöhung des Beschäftigungsgrades von internen Korrek-
turkräften sowie die Höhe der Vergütung von externen Korrekturkräften sind im Anhang festge-
halten.

§ 7 Externe Korrekturkräfte

Ein Einsatz als externe Korrekturkraft setzt einen Masterabschluss in Rechtswissenschaft, bereits
erworbene Korrekturerfahrungen sowie grundlegende Kenntnisse der Prüfungsabläufe an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und des Bologna-Systems voraus. In
begründeten Ausnahmefällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan den Einsatz einer
Korrekturkraft bewilligen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

§ 8 Weitere Vergütungen im Zusammenhang mit Prüfungen

Die Entschädigungen für die während der Prüfungssessionen angestellten Hörsaalverantwortli-
chen erfolgen gemäss Anhang. Weitere Aufsichtstätigkeiten durch Assistierende während der
Prüfungen gemäss dem Pflichtenheft Prüfungen sowie Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang
mit Prüfungen werden nicht zusätzlich entschädigt. Sie erfolgen auf Lehrstuhlarbeitszeit.

3. Vergütung von zusätzlicher Lehrtätigkeit durch Assistierende und
   Hilfsassistierende mit BLaw-Abschluss

§ 9 Form der Vergütung
Bei Assistierenden und Hilfsassistierenden, welche zusätzliche Lehrtätigkeiten im Rahmen von
Übungen, Tutoraten, Arbeitsgemeinschaften, Proseminaren oder des Moduls «Juristisches Ar-
beiten» ausüben, wird der Beschäftigungsgrad entsprechend den von ihnen zu übernehmenden
Semesterwochenstunden bzw. Einzellektionen erhöht. Eine geleistete Einzellektion entspricht ei-
nem gerundeten Vierzehntel einer Semesterwochenstunde.

§ 10 Umfang der Vergütung
1 Für die zusätzliche Lehrtätigkeit wird der Beschäftigungsgrad von Assistierenden und Hilfsas-
sistierenden pro Einzellektion während sechs Monaten um 0,4% erhöht bzw. um 5.6% für eine
Semesterwochenstunde. Teilen sich mehrere Assistierende oder Hilfsassistierende die Durch-
führung einer Lehrveranstaltung, wird der Beschäftigungsgrad entsprechend dem Umfang der
Beteiligung angepasst.
2Bei Anstellungen im Stundenlohn erfolgt die Vergütung durch die Erfassung von zusätzlichen
Stunden. Pro Einzellektion werden 4.4 Stunden zusätzlich erfasst, für eine Semesterwochen-
stunde 61.6 Stunden.

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4. Vergütung für Gutachten über Dissertationen und Habilitationsschriften

§ 11 Grundsatz und Umfang der Vergütung
Die Erstellung von Gutachten über Dissertationen und Habilitationsschriften wird nur externen
Gutachterinnen und Gutachtern vergütet. Die Höhe der Vergütung ist im Anhang festgehalten.

5. Lehranstellungen von externen Lehrpersonen

§ 12 Allgemeines zur Lehranstellung von externen Lehrpersonen
Die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen richten sich nach dem Reglement über die
Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LS 415.211).

§ 13 Plafonierung des Budgets
Die Dekanin oder der Dekan setzt den Budgetbetrag für die Entschädigung von externen Lehr-
personen nach Massgabe des Entwicklungs- und Finanzplans jährlich neu fest und überwacht
dessen Einhaltung. Im Falle einer Budgetüberschreitung wird seitens des Studiendekanats die
Kürzung der beantragten Anstellungen externer Lehrpersonen und/oder Lehrauftragsentschädi-
gungen eingeleitet.

§ 14 Verteilung der Mittel auf die Fachgruppen

Die Verteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für Lehranstellungen von internen
und externen Lehrkräften an die Fachgruppen erfolgt gemäss dem im Anhang enthaltenen bis-
herigen Verteilschlüssel. Dieser wird alle vier Jahre überprüft.

§ 15 Antragstellung
1 Die Fachgruppen beantragen innert angesetzter Frist im Rahmen der Semesterplanung die An-
stellungen externer Lehrpersonen inklusive Gastreferate beim Studiendekanat.
2 Ergibt sich der Bedarf, für die Durchführung einer bei der Semesterplanung fristgerecht bean-
tragten Veranstaltung eine externe Lehrperson anzustellen, erst nach Ablauf der Frist, erfolgt der
Antrag durch das für die Veranstaltung verantwortliche Fakultätsmitglied. Die oder der Fachgrup-
penvorsitzende wird über den Antrag in Kenntnis gesetzt und hat die Möglichkeit, den Antrag
zurückzuziehen.
3 Fakultätsmitglieder
                    reichen Anträge für die Anstellung von Gastprofessorinnen und -professoren
bei der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen ein.
4 Zusammen  mit dem Antrag auf Anstellung einer neuen externen Lehrperson bzw. auf erstmalige
Ausrichtung einer Lehrauftragsentschädigung sind die vollständigen Personalangaben (inkl. CV)
sowie die Kontoverbindung der/des Dozierenden einzureichen.
5Die Personalangaben und Kontoverbindung von Dozierenden, die nur einmalig für ein Referat
beigezogen werden, sind spätestens zwei Wochen vor der Lehrveranstaltung einzureichen.
6 Reisespesen  von externen Lehrpersonen können nur geltend gemacht werden, wenn eine An-
reise aus dem Ausland nötig ist oder die Reise innerhalb der Schweiz gemäss SBB-Fahrplan
länger als zwei Stunden dauert. Die voraussichtlich anfallenden Spesen sind im Antrag aufzufüh-
ren.

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§ 16 Allgemeine Grundsätze betreffend Entschädigung von externen Lehrpersonen
1 Durch externe Lehrpersonen ausgeführte Lehrtätigkeiten werden nur entschädigt, wenn ein An-
trag gemäss § 15 vorliegt. Dies gilt auch für Lehrtätigkeiten von Titularprofessorinnen und Titu-
larprofessoren sowie Privatdozierenden.
2 Professorinnen und Professoren anderer Universitäten, die eigene Studierende an eine gemein-
same Lehrveranstaltung mitbringen, erhalten grundsätzlich keine bezahlte Lehranstellung. Der
Fakultätsvorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Bei der Ankündigung einer
Lehrveranstaltung ist dem Studiendekanat mitzuteilen, ob sie gemeinsam mit einer anderen Uni-
versität durchgeführt wird oder Studierende einer anderen schweizerischen Universität zugelas-
sen sind.

§ 17 Höhe der Vergütung

Externe Lehrpersonen werden gemäss Anhang «Einreihungsrichtlinien gemäss § 10» des Reg-
lements über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich pro
Semesterwochenstunde entschädigt. Eine geleistete Einzellektion (insbesondere im Rahmen von
Seminaren und Übungen) entspricht dabei einem gerundeten Vierzehntel einer Semesterwo-
chenstunde.

§ 18 Gastprofessuren, Gastreferate

Gastprofessuren und Gastreferate werden mit einer einmaligen Zahlung vergütet, in welcher
sämtliche Spesen enthalten sind. Der Umfang der Vergütung ist im Anhang festgelegt.

§ 19 Privatrechtliche Lehraufträge

Privatrechtliche Lehraufträge sind gemäss § 19 des Reglements über die Lehranstellungen von
externen Lehrpersonen an der Universität Zürich in Ausnahmefällen möglich. Hinsichtlich Antrag-
stellung und Vergütung finden die Bestimmungen zu den Lehranstellungen von externen Lehr-
personen entsprechend Anwendung.

§ 20 Kürzungsprinzip bei Überschreitung des plafonierten Budgets

Bei Überschreitung des plafonierten Budgets werden die nötigen Kürzungen unter Berücksichti-
gung des gesamten effektiven Lehrangebots der Fachgruppen in Semesterwochenstunden sowie
der Anzahl der Fakultätsmitglieder der einzelnen Fachgruppen vorgenommen. Pflicht- und Wahl-
pflichtveranstaltungen werden dabei doppelt gewichtet. Beurlaubungen sowie Teilzeitanstellun-
gen werden berücksichtigt. Allfällige separat entschädigte Veranstaltungen werden dagegen nicht
mitgezählt.

§ 21 Kürzungen bei Überschreiten des Budgets für Lehranstellungen

Die Dekanin oder der Dekan weist jene Fachgruppen, die ihr Budget für Lehranstellungen über-
schreiten, an, im Umfang der Überschreitungen Kürzungen vorzunehmen. Nimmt eine Fach-
gruppe eine Kürzung im Rahmen des vorgegebenen Umfangs nicht selber vor, so entscheidet
die Studiendekanin oder der Studiendekan.

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6. Interaktive Lehre und interaktives Lernen

§ 22 Projekte
1 Im Bereich interaktive Lehre und interaktives Lernen besteht für Lehrstühle die Möglichkeit, stra-
tegische Projekte und Innovationsprojekte durchzuführen. Ausserdem kommt dem Studiendeka-
nat die Aufgabe zu, Lösungen und Software zu entwickeln und zu unterhalten.
2 Strategische  Projekte werden auf Antrag der Lehrstühle im Rahmen der Mittelverfügbarkeit un-
terstützt. Die Unterstützung kann für mehrere Jahre ausgesprochen werden.
3 Projekteim Bereich Innovation werden im Sinne einer Anschubfinanzierung unterstützt. Die Mit-
telvergabe ist auf zwei Jahre beschränkt und kann bei Bedarf (in angepasster Höhe) um ein Jahr
verlängert werden.
4Mittel für die Entwicklung und den Unterhalt von Lösungen und Software im Studiendekanat
werden grundsätzlich unbefristet gesprochen und in erster Linie für Personalkosten eingesetzt.

§ 23 Einsatz und Aufteilung der finanziellen Mittel

Der Fakultätsvorstand entscheidet über den Einsatz und die Aufteilung der für die interaktive
Lehre und das interaktive Lernen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

7. Schlussbestimmungen

§ 24 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2021 in Kraft und ersetzt das Konzept betreffend Finanzie-
rung der Lehre vom 20. Juni 2007 mit Änderungen vom 21. April 2010 und 5. Oktober 2011,
welches auf denselben Zeitpunkt aufgehoben wird.

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Anhang

1 Zusätzliche Lehrtätigkeit durch Assistierende und Hilfsassistierende mit BLaw-Abschluss
Die Durchführung von Übungen, Tutoraten, Arbeitsgemeinschaften, Proseminaren und Veran-
staltungen im Rahmen des Moduls «Juristisches Arbeiten» erfolgt pro Semesterwochenstunde
mittels Erhöhung des Beschäftigungsgrads um 5.6% für sechs Monate. Dies ergibt eine Gesamt-
vergütung von ca. brutto CHF 2'500 bei Einreihung in LK17/LS03 bzw. von ca. brutto CHF 2'200
bei Einreihung in LK13/LS10. Für Einzellektionen erfolgt eine verhältnismässige Beschäftigungs-
gradanpassung, wobei eine Einzellektion dem Vierzehntel einer Semesterwochenstunde ent-
spricht.

2 Verteilschlüssel Lehranstellungen

          a) Fachgruppenbudget FS
             • Grundlagen                                       CHF 54’567
             • Zivil- und Zivilverfahrensrecht                  CHF 184’380
             • Handels- und Wirtschaftsrecht                    CHF 58’091
             • Strafrecht                                       CHF 99’892
             • Öffentliches Recht                               CHF 160’620
          b) Fachgruppenbudget HS
             • Grundlagen                                       CHF   21’689
             • Zivil- und Zivilverfahrensrecht                  CHF   98’538
             • Handels- und Wirtschaftsrecht                    CHF   40’454
             • Strafrecht                                       CHF   36’871
             • Öffentliches Recht                               CHF   62’898

3 Korrekturunterstützung
Die Aufteilung des Gesamtbudgets eines Jahres für Prüfungskorrekturen auf die beiden Sessio-
nen erfolgt nach den Erfahrungswerten der vergangenen fünf Jahre. Die für die Unterstützung
von Korrekturen vorgesehenen Mittel werden im Verhältnis der Buchungszahlen auf die Lehr-
stühle aufgeteilt. Dies erfolgt einmal für die Sommersession (FS) der Prüfungen und einmal für
die Wintersession (HS) der Prüfungen.

Die Mitteilung über die für Beschäftigungsgradanpassungen zur Verfügung stehenden Mittel er-
folgt für das HS spätestens Mitte November und für das FS spätestens Mitte April. Nachträgliche
Änderungen des Prüfungsmodus von «schriftlich» zu «mündlich» haben die Rücknahme der ent-
sprechenden Mittel für Prüfungskorrekturen zur Folge.
Die Korrekturen werden auf Basis der folgenden Ansätze auf die Anpassung des Beschäftigungs-
grads umgerechnet:

     -    Prüfungsdauer 1.0 Stunden                    CHF 20          bei LK17/LS3 ca. 0.289% p.M.
     -    Prüfungsdauer 1.5 Stunden                    CHF 25          bei LK17/LS3 ca. 0.361% p.M.
     -    Prüfungsdauer 2.0 Stunden                    CHF 30          bei LK17/LS3 ca. 0.433% p.M.
     -    Prüfungsdauer 2.5 Stunden                    CHF 35          bei LK17/LS3 ca. 0.505% p.M.
     -    Prüfungsdauer 3.0 und mehr Stunden           CHF 40          bei LK17/LS3 ca. 0.577% p.M.

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Die Beschäftigungsgradanpassungen pro Mitarbeitende/n werden exakt berechnet und an-
schliessend auf den nächsten ganzen Prozentpunkt zu Gunsten der/des Mitarbeitenden gerundet.

4 Vergütung für externe Gutachten über Dissertationen und Habilitationsschriften

Gutachten über Dissertationen durch Externe werden mit CHF 500 in Form einer Pauschalzah-
lung vergütet. Gutachten über Habilitationsschriften durch Externe werden mit CHF 1’000 in Form
einer Pauschalzahlung vergütet.

5 Vergütung für Hörsaalverantwortliche

Die Höhe des Entgelts für Hörsaalverantwortliche entspricht ihrem Gehalt als Assistierende und
wird ihnen in Form von Anpassungen des Beschäftigungsgrades vergütet.

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