Satzung der Sparda-Bank West eG
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Satzung der Sparda-Bank West eG
SATZUNG Inhalt Wilhelmshaven Aurich Emden Geschäftsgebiet der Sparda-Bank West Oldenburg Satzung 2 Meppen I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2 Lingen II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 8 Rheine Osnabrück IV. Eigenkapital und Haftsumme 27 Ibbenbüren Steinfurt Emsdetten V. Rechnungswesen 28 VI. Liquidation 30 Coesfeld Warendorf Münster VII. Bekanntmachungen 30 Dülmen Wesel Haltern am See Recklinghausen Hamm Wahlordnung 32 Bottrop Herne Paderborn Oberhausen Gelsenkirchen Moers Dortmund Soest Duisburg Bochum Mülheim Essen Witten Schwerte Krefeld Arnsberg Viersen Ratingen Iserlohn Wülfrath Hagen Neuss Wuppertal Mönchengladbach Düsseldorf Solingen Remscheid Leverkusen Bergisch Bergheim Köln Gladbach Kreuztal Düren Aachen Siegburg Siegen Bonn Euskirchen Düsseldorf: Zentrale Standort mit Filiale(n) + SB-Center(n) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung Münster: Zweigniederlassung Standort mit Filiale(n) weiblicher, männlicher und weiterer Anspracheformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Standort mit SB-Center(n) Stand: Juni 2021 1
SATZUNG SATZUNG einer Teilnahme an digitalen Ökosystemen für Online-Banking, DER SPARDA-BANK WEST EG digitale Medien und Inhalte sowie kommerzielle elektronische Angebote zum Erwerb von Produkten und Dienstleistungen aller Art. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen. § 1 Firma und Sitz (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zuge (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: lassen. Sparda-Bank West eG. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf. II. Mitgliedschaft (3) Ihr Kerngeschäftsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet, das auf der § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Umschlagsinnenseite dargestellt ist. Die Genossenschaft betreut über die digitalen Wege auch Mitglieder und Kunden außerhalb dieses Kern- (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: geschäftsgebietes. a) Mitarbeiter der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (DBAG), des Bun- deseisenbahnvermögens (BEV) und des Eisenbahn-Bundesamtes § 2 Zweck und Gegenstand (EBA), Versorgungsempfänger des BEV und des EBA und deren Hin- (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und terbliebene sowie Rentenempfänger der Deutschen Rentenversiche- Betreuung der Mitglieder. rung Knappschaft-Bahn-See und deren Hinterbliebene, (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen b) Mitarbeiter der betrieblichen Sozialeinrichtungen der DBAG, des BEV und ergänzenden Geschäften, insbesondere und des EBA sowie von Tochterunternehmen der DBAG, a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von c) Mitarbeiter des übrigen öffentlichen Dienstes und gleichgestellte Per- Einlagen; sonen und Versorgungsempfänger des übrigen öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebene, b) die Gewährung von Krediten aller Art; d) andere natürliche Personen. c) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewähr- leistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; Die Mitgliedschaft können ferner erwerben: Betriebliche Sozialeinrich- tungen der DBAG, des BEV und des EBA, soweit es sich um rechtsfä- d) die Durchführung des Zahlungsverkehrs; hige Vereinigungen handelt. e) die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts Verkaufs von Devisen und Sorten; sowie Personengesellschaften, wenn auch von ihnen eine Förderung f) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögens der genossenschaftlichen Ziele der Bank zu erwarten ist. verwaltung; (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: g) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Ver a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitritts- waltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; erklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes h) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versiche- entsprechen muss. rungen, Investmentfonds, Reisen, Immobilien, Sorten und Edel- b) Zulassung durch die Genossenschaft. metallen, Krediten, Strom- und Gasverträgen, die Vermittlung (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buch- stabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 2 3
SATZUNG § 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Ausscheiden durch Tod Die Mitgliedschaft endet durch Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss a) Kündigung (§ 5); des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1); Genossenschaftsgesetzes). c) Tod (§ 7); §8A uflösung einer juristischen Person oder einer d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8); Personengesellschaft e) Ausschluss (§ 9). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- § 5 Kündigung jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne § 9 Ausschluss hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genos- (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines senschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegen- (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft über bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; mindestens drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten ein- § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens reicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertra- c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genos- gen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung senschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nicht- ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner erfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig Stelle unter Beachtung des § 3 Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits sind; Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zuläs- d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag gestellt worden ist; der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; (2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung der f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht ver- Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossen- einbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genos- schaftsgesetzes. senschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird; 4 5
SATZUNG g) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Aus- nicht vorhanden waren oder - mit Ausnahme des Wohnsitzes oder einandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung Beschäftigungsortes innerhalb des Geschäftsbereichs - nicht mehr von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es vorhanden sind. keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genos- senschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vor- ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das stands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch den Beschluss Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haf- der Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. tet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. § 11 Rechte der Mitglieder (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgeset- Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen zes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüg- insbesondere das Recht, lich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des a) an der Wahl zur Vertreterversammlung teilzunehmen und sich im Rah- Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter men der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben; und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß § 26c Abs. 4 zu bilden ist; es kann auch nicht an der Wahl zur Vertreterver- b) als Vertreter in der Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenhei- sammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichts- ten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34); rats sein. c) Anträge für die Tagesordnung der Vertreterversammlung gemäß § 28 (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung Abs. 4 einzureichen; den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der d) Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen; Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern; (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechts- f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am weg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwer- Jahresgewinn teilzunehmen; demöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat. g) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertre- terversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlus- § 10 Auseinandersetzung ses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied hierzu zu verlangen; und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßge- h) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen; bend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) i) die Mitgliederliste einzusehen; findet eine Auseinandersetzung nicht statt. 6 7
SATZUNG j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzu- der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also sehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genos- gestellt zu bekommen. senschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. § 12 Pflichten der Mitglieder (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Voll- Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wah- machten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt ren. Es hat insbesondere die Geschäftsordnung für den Vorstand. a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und § 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands den Beschlüssen der Vertreterversammlung nachzukommen; (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsan- eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditge- teile gemäß § 37 zu leisten; nossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheim- c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen nisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsver- durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Still- hältnisse unverzüglich mitzuteilen. schweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, III. Organe der Genossenschaft a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu § 13 führen; Die Organe der Genossenschaft sind: b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat auf- zustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf A. Der Vorstand und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; B. Der Aufsichtsrat c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen per- C. Die Vertreterversammlung sonellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen und den Betrieb wirtschaftlich zu füh- ren; A. DER VORSTAND d) für ein ordnungsmäßiges Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits § 14 Leitung der Genossenschaft der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. von Planung und Steuerung dient; (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vor- e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR, schriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergericht- f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs lich nach Maßgabe des § 15. und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsge- § 15 Vertretung setzes zu entscheiden; (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der 8 9
SATZUNG g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeich- (5) Mitglieder des Vorstands scheiden spätestens mit Ende des Kalender- nis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich monats aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Rentenein- dem Aufsichtsrat vorzulegen; trittsalter erreichen. h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jah- (6) Die Vertreterversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines resabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides Amtes entheben. unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht – ggf. nach (7) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vor- Prüfung gemäß § 340 k HGB – der Vertreterversammlung zur Fest- stands vorläufig - bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufen- stellung des Jahresabschlusses vorzulegen; den Vertreterversammlung - von ihren Geschäften zu entheben und die i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prü- erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte fungsverband darüber zu berichten; zu treffen. j) dem Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und (8) Dem Vorstand soll mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der Mitarbei- Anträge für die Vertreterversammlung rechtzeitig anzuzeigen; ter der DB AG oder des BEV angehören. k) dem Prüfungsverband von allen beabsichtigten Satzungsänderun- § 19 Willensbildung gen rechtzeitig Mitteilung zu machen. (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vor- stand. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie- der Genossenschaft - insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken der mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgege- - die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unterneh- benen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. mensplanung zu unterrichten. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis medien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und muss widerspricht. hauptamtlich für die Genossenschaft tätig sein. (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und ange- Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der stellt. Der Aufsichtsrat ernennt ein Vorstandsmitglied zum Vorstands- Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Nähe- vorsitzenden. res regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertre- (5) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Inte- ter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit ressen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder seines einge- den Vorstandsmitgliedern. tragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstim- unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den mung nicht teilnehmen. Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertre- ten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch sei- nen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnis- ses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. 10 11
SATZUNG § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Auf- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen sichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Auf- und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses sichtsrats die Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. (4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergeb- nisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen § 21 Organkredite und sich in der nächsten Vertreterversammlung über das Ergebnis die- ser Prüfung zu erklären. Kredite an Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats sowie an andere Personen im Sinne des § 15 Kreditwesengesetz bedürfen der einstimmi- Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Mitglieder des Aufsichtsrats gen Beschlussfassung des Vorstands und der vorherigen Zustimmung des von dem Beginn einer Prüfung des Prüfungsverbandes unverzüglich zu Aufsichtsrats oder des nach der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat unterrichten und Mitglieder des Aufsichtsrats auf Verlangen des Prüfers gebildeten Kreditausschusses. zur Prüfung zuzuziehen. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung nach Eingang des Berichts zu Dies gilt nicht für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach beraten. Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden. Kredite an Vorstands- mitglieder, die um nicht mehr als 10% des nach Satz 1 beschlossenen (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflich- Betrags erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen ten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Auf- Vorstandsmitglieder. sichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. B. DER AUFSICHTSRAT (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kre- § 22 Aufgaben und Pflichten ditgenossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Anga- (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwa- ben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und chen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genos- Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden senschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der sind, Stillschweigen zu bewahren. Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftser- BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der gebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägi- Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber gen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Ver- (2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- treterversammlung. Etwa anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich ver- mäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe gütet. von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. (8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese bera- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. tende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die (9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbe- dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen. fugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25. 12 13
SATZUNG § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 (1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat Abs. 4 Satz 2 entsprechend. gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung: (3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlos- Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen sen wird. ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung; (4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Aufsichtsrats anwesend sind. Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Vertreterversammlung nach § 30 Buchstabe I zuständig ist; (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet. c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen; (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll auf- d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer zunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei fest- Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Miet- und anderen zuhalten: ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend. Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheb- lichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die § 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 0,3% des Eigenkapitals sowie über erforderliche Erklä- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens 18 Mitgliedern, die mit Aus- rungen im Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrich- nahme der nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes von der tung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH; Arbeitnehmerseite zu bestellenden Mitglieder von der Vertreterver- sammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss e) den Beitritt zu Verbänden; durch 3 teilbar sein. f) die Festlegung von Termin und Ort der Vertreterversammlung, (2) Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen die Durchführung der Vertreterversammlung ohne physische Prä- spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Vertreterversammlung in senz der Vertreter (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Textform bei der Genossenschaft eingehen. Bei der Wahl der Mitglieder Vertreter an der Vertreterversammlung im Wege der elektronischen des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, Kommunikation (§ 36a Abs. 4), die Möglichkeit der Mitwirkung an über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durch- Übrigen § 33. geführten Vertreterversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonüber- tragung der Vertreterversammlung (§ 36c); (3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am g) die Verwendung der Ergebnisrücklage gemäß § 39 sowie der Kapi- Schluss der Vertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr talrücklage; nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem h) die Errichtung und Schließung von Niederlassungen, Geschäfts- das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Dies gilt auch stellen; für ein von den Arbeitnehmern zu wählendes Aufsichtsratsmitglied mit der Maßgabe, dass die Amtszeit mit dem Schluss der nächsten auf die i) die Erteilung und den Widerruf von Prokura; Wahl folgenden Vertreterversammlung beginnt. j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglie- Jährlich scheidet ein Drittel der von der Vertreterversammlung gewähl- der des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7; ten Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nach- maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl rangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen. 14 15
SATZUNG der von der Vertreterversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglie- (4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- der nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. finden.* Wiederwahl ist zulässig. (5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsge- (4) Scheidet ein Mitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, wird der Vorstand mäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei dem zuständigen Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern, möglichst vom Auf- Gericht die Ergänzung des Aufsichtsrats beantragen. sichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftfüh- rer oder dessen Stellvertreter, zu unterzeichnen und mit den sonstigen (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglie- Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren. der, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevoll- (6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen mächtigte sein. eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetra- genen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer (6) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Auf- von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, sichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstim- entlastet worden sind. mung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der (7) Dem Aufsichtsrat soll ein leitender Mitarbeiter der DB AG oder des BEV Beschlussfassung zu hören. angehören. (7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. § 25 Konstituierung, Beschlussfassung C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl von Aufsichtsrats- mitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte sowie für beide je einen Stellvertreter. Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft wer- Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im den von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt. Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. Aufsichtsratsmitglied einberufen. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner vertreten werden. Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinn- gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu gemäß. befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch gel- (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege tend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunika- (5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertre- tionsmittel zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder terversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und Wort ergreifen und die Anträge stellen. kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. * Bei mitbestimmten Aufsichtsräten ist § 1 Abs. 1 Nr. 5 DrittelbG zu berücksichtigen, danach muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. 16 17
SATZUNG § 26 b Wählbarkeit (3) Geschäftsunfähige Personen, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Per- Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtig- sonen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vor- ten Gesellschafter aus. stand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils (4) Mitglieder, deren gesetzlicher Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. gewählt werden. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn er aus der Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevoll- Genossenschaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5). mächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mit- § 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter glieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- (1) Die Wahl der Vertreterversammlung findet alle 5 Jahre statt. Für je ange- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über fangene 1.600 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht der Mitgliederbestand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen bevollmächtigt werden. Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevoll- des Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) sechs Ersatzvertreter mächtigte müssen die Vertretungsbefugnis auf Verlangen schriftlich zu wählen. nachweisen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer min- (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die derjährigen Kinder. Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. § 26 e Wahlverfahren (3) Für die Wahl der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittel- Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und barer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Verhältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Auf- (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Wahl sichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der gemäß § 30 lit. p) der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf. aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitglie- (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertre- dern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlausschuss ter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mitglieder des Wahlaus- Amtszeit des Vertreters. schusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern § 26 d Aktives Wahlrecht oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in der Liste Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Ver- kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). treter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder 18 19
SATZUNG Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekannt- (3) Die Vertreterversammlung muss im Geschäftsbereich der Genossen- machung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine schaft stattfinden, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. Abs. 1 Buchst. f deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. § 26 f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes § 28 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. 2 auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzli- (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl, frühestens cher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prü- Wahl angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Ver- fungsverbandes. treter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mittei- (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Text- lung seiner Wahl zu setzenden Frist von 2 Wochen die Wahl nicht ab, so form unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung gilt diese als von ihm angenommen. einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens des zehnten Teils der Vertreter (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neu- bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 500 Mit- wahl mindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben, spätestens gliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht bestimmenden Mitglied ausgeübt. mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Wahl (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare schriftliche Benach- in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, richtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. in der durch § 46 vorgesehenen papierhaften Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Ver- Tag des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung treter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einbe- befugt ist und diese Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit rufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche bleiben unberührt. Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreter- versammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossen- (5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach schaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe Annahme der Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendi- verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreter- gung seines Amtes erlischt. versammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossen- § 27 Frist und Tagungsort schaftsmitglieder, höchstens jedoch von 500 Mitgliedern. Mitglieder, (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. werden, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einbe- teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. rufen werden. 20 21
SATZUNG (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündi- Genossenschaft; gung (Abs. 7) und dem Tage der Vertreterversammlung liegt, können h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Auf- Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über sichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen. i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zuge- gangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; worden sind. l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des (8) Rechtzeitig vor der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem Umwandlungsgesetzes der Genossenschaft; Vertreter der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht zugäng- m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäfts- lich gemacht werden. bereichs; § 29 Versammlungsleitung n) Auflösung der Genossenschaft; Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Auf- o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; sichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem § 31 Mehrheitserfordernisse Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungs- leiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz § 30 Gegenstände der Beschlussfassung oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist in und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über besondere in folgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung; a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes des Prüfungsverban- b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme des; der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüber- schusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergü- tung im Sinne von § 22 Abs. 7 Satz 4; e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Auf- f) Auflösung der Genossenschaft; sichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung. Vorstandsmitglieder; 22 23
SATZUNG (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit (4) Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Man- von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. dat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drit- Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die tel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versamm- die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat lung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjah- res über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Wahl der Genos- senschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fort- setzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der § 34 Auskunftsrecht Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prü- fungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft Vertreterversammlung zu verlesen. über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erfor- (5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Vor- derlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. aussetzungen geändert werden. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit § 32 Entlastung a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beur- (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber teilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. Nachteil zuzufügen; (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzu b) die Fragen steuerlicher Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern stimmen. betreffen; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, sat- § 33 Abstimmungen und Wahlen zungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; (1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vor- d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Ver- stand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der hältnisse eines Dritten betrifft; Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. e) es sich um dienst- oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vor- (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig standsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlänge- Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. rung der Vertreterversammlung führen würde. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abge- geben werden. § 35 Versammlungsniederschrift (3) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ord- viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte nungsgemäß zu protokollieren. bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die Schluss der Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag meisten Stimmen erhalten. oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie 24 25
SATZUNG Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Ver- Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der sammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Vertreterversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hin- Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und sichtlich des Schlusses der Vertreterversammlung auf das Ende der mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben wer- Abstimmungsphase abzustellen. den; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. (4) Die Vertreter können an der Vertreterversammlung auch ohne Anwesen- (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossen- heit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege schaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen. elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein § 36b S chriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschluss- Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder fassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreterversammlung Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzver- § 36 Teilnahme der Verbände anstaltung durchgeführten Vertreterversammlung schriftlich oder im Wege Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzen- elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einbe- verbände sind berechtigt, an jeder Vertreterversammlung teilzunehmen und rufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische sich jederzeit zu äußern. Stimmabgabe zu erfolgen hat. § 36a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Vertreter- § 36c Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton versammlung (virtuelle Vertreterversammlung), elektronische Die Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Teilnahme an einer Präsenzversammlung Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung kann auch ohne physische Präsenz der in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Vertreter abgehalten werden (virtuelle Vertreterversammlung). In die- Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung sem Fall sind den Vertretern zusammen mit der Einberufung sämtliche bekannt zu machen. Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Vertreterversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere IV. Eigenkapital und Haftsumme Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf wel- che Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt § 37 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische (1) Der Geschäftsanteil beträgt € 52,00. Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Vertreterversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommu- (3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die nikation der Vertreter mit den Organen und untereinander in der Vertre- Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst terversammlung ermöglicht. zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist, das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für (3) Die Teilnahme an der virtuellen Vertreterversammlung kann auch der- die Einzahlung gilt Abs. 2 entsprechend. gestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Vertreter mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvor- (4) Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sons- gang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum tiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Vertreterversammlung dar. 26 27
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