Satzung des Amateur-Tanzsport-Club Blau-Rot Ravensburg e.V.

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Satzung des Amateur-Tanzsport-Club Blau-Rot Ravensburg e.V.
                                          Stand: 22. März 2014

§ 1 - Name, Sitz
   1. Der Verein führt den Namen Amateur-Tanzsport-Club Blau-Rot Ravensburg e.V., abgekürzt
      ATC Blau-Rot Ravensburg e.V.
   2. Der Verein wurde am 24. Februar 1956 gegründet.
   3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ravensburg eingetragen (VR 195).
   4. Der Verein hat seinen Sitz in Ravensburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für oder gegen
      den Verein ist Ravensburg.

§ 2 - Geschäftsjahr
      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck
   1. Der Verein hat den Zweck, den Amateurtanzsport unter Wahrung seines ideellen Charakters zu
      pflegen und den gesellschaftlichen Verkehr seiner Mitglieder zu fördern, und zwar
      insbesondere durch
          a. die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Breitensport für Menschen
              jeden Alters,
          b. die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb,
          c. die tanzsportliche Ausbildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen.
   2. Zur Verwirklichung seiner Ziele ist der Verein Mitglied des
          a. Tanzsportverbandes Baden-Württemberg e.V. (TBW),
          b. Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV) im Deutschen Sportbund e.V. (DSB),
          c. Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB)
              sowie weiterer Verbände, wenn die Ziele des Vereins dies sinnvoll erscheinen lassen.
              Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände als für sich
              verbindlich an.
   3. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht
      verfolgt werden.
   4. Der Verein betreibt Tanzsport aller Art in Abteilungen und Gruppen.
   5. Die Gründung von Gruppen und Abteilungen sowie ihre Auflösung oder Zusammenlegung wird
      vom Präsidium beschlossen.

                Satzung des Amateur-Tanzsport-Club Blau-Rot Ravensburg e.V. vom 22. März 2015
§ 4 – Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
       Gemeinnützigkeitsverordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Etwaige Überschüsse, Zuwendungen und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
       verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
       Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
       durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Die Wahrung der Vereinsgeschäfte erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Das Präsidium kann
       aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3
       Nr. 26a EStG beschließen.

§ 5 - Mitglieder
Der Verein führt als Mitglieder
    1. Ordentliche Mitglieder
            a. aktive Mitglieder sind alle persönlichen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins
                nutzen, im Verein Funktionen ausüben oder im Namen des Vereins an Wettbewerben,
                Aufführungen etc. teilnehmen.
            b. passive Mitglieder sind alle persönlichen Mitglieder, die zeitweise oder auf Dauer die
                Einrichtungen des Vereins nicht nutzen.
    2. Fördernde Mitglieder
       Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein regelmäßig durch Spenden in seinen ideellen
       Zielen unterstützen. Fördernde Mitglieder haben weder Rechte noch Pflichten im Verein und
       sind von der Beitragspflicht befreit. Die fördernde Mitgliedschaft können natürliche und
       juristische Personen, Vereine und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit erwerben.
    3. Ehrenmitglieder
       Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Präsidiums durch Mehrheitsbeschluß der
       Mitgliederversammlung an Personen verliehen, die sich um den Verein besondere Verdienste
       erworben haben.
    4. Außerordentliche Mitglieder
       Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich zur Teilnahme am Vereinstraining in einer
       Gruppe oder Abteilung erstmalig angemeldet haben, für eine Zeit von höchstens 3 Monaten.

                 Satzung des Amateur-Tanzsport-Club Blau-Rot Ravensburg e.V. vom 22. März 2015
§ 6 - Erwerb und Veränderung der Mitgliedschaft
  1. Mit der erstmaligen Anmeldung zum Training in einer Gruppe oder Abteilung des Vereins wird
     jeder Bewerber ohne weiteres außerordentliches Mitglied des Vereins. Als solches ist ihm der
     Zutritt zu den Trainingsstätten und die Teilnahme am Training gestattet. Die außerordentliche
     Mitgliedschaft erlischt automatisch nach 3 Monaten, wenn kein Aufnahmeantrag gestellt wird
     oder wird mit der Aufnahme in eine andere Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 und 2
     umgewandelt.
     Die außerordentliche Mitgliedschaft kann ausnahmsweise durch das Präsidium erneuert
     werden.
  2. Anträge zur Aufnahme als Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sind schriftlich an das
     Vereinspräsidium zu richten. Sie müssen die Anerkennung der Satzung enthalten.
     Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters im Antrag.
  3. Einwendungen gegen die Aufnahme eines Mitglieds sind dem Präsidium binnen 4 Wochen seit
     Beginn der außerordentlichen Mitgliedschaft schriftlich bekanntzumachen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit Mehrheitsbeschluss.
  5. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei der Aufnahme ist jedem neuen
     Mitglied die Vereinssatzung auszuhändigen.
  6. Die Ablehnung erfolgt dem Bewerber gegenüber ohne Angabe von Gründen. Die Ablehnung
     stellt kein Werturteil dar.
  7. Jede Änderung der Gruppenzugehörigkeit ist dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben. Die
     Beitragspflicht wird in dem der Änderungsmeldung folgenden Monat umgestellt.
  8. Die Umwandlung einer aktiven in eine fördernde Mitgliedschaft und umgekehrt bedarf der
     Zustimmung des Präsidiums. Die Beitragsumstellung erfolgt in dem in der
     Zustimmungserklärung angegebenen Monat.

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§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
   1. Die Mitgliedschaft endet beim Tode eines persönlichen Mitglieds, bei nicht persönlichen
      Mitgliedern gemäß § 5 Nr. 2 bei Auflösung oder Aufhebung der entsprechenden Vereinigung,
      am Ende des laufenden Monats.
   2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist nur zum Ende eines
      Quartals möglich, wenn die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt
      mindestens 6 Monate besteht. Der Austritt muß gegenüber dem Präsidium mit
      eingeschriebenem Brief bis spätestens 1 Monat vor Quartalsende erklärt werden, bei
      Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter. Für Mitglieder nach § 5 Abs. 3 und 4 gelten
      keine Fristen.
   3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss unmittelbar. Der Ausschluss kann durch das
      Präsidium beschlossen werden
          a. wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist und
              trotz schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
          b. bei grobem Verstoß gegen die Satzung des ATC Blau-Rot oder die Satzungen und
              Ordnungen der Verbände, die der Verein als für sich verbindlich anerkannt hat,
          c. wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen grober Verletzungen des
              Vereinszweckes oder schwerer Schädigung des Vereinsansehens.

Vor der Beschlußfassung in den Fällen 3. b) und 3. c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann
der Betroffene innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Präsidium schriftlich Berufung einlegen.
In diesem Fall wird die Sache auf der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung, zu der der
Betroffene einzuladen ist, verhandelt. Bestätigt die ordentliche Mitgliederversammlung den
Ausschluss, so ist er endgültig; wird er nicht bestätigt, so ist er aufgehoben. Bis zur endgültigen
Entscheidung durch die ordentliche Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des
ausgeschlossenen Mitglieds. Das Berufungsrecht gilt nur für stimmberechtigte Mitglieder (§ 6 Abs. 2).

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§8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
   1. Jedes persönliche Mitglied nach § 5 Abs.1 bis 4 hat das Recht, an Versammlungen und
      Veranstaltungen seiner Gruppe oder Abteilung teilzunehmen sowie alle Einrichtungen des
      Vereins und dessen Eigentum nach den geltenden Ordnungen zu benützen.
   2. Jedes persönliche Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 bis 3, das älter ist als 16 Jahre, ist bei
       Mitgliederversammlungen teilnahme- und stimmberechtigt.
   3. Jedes Mitglied haftet für von ihm mutwillig oder grob fahrlässig verursachte Schäden an
      Gegenständen und Einrichtungen des Vereins.
   4. Die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder gegenüber Ansprüchen Dritter ist auf das
      Vereinsvermögen beschränkt.
   5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und sein Präsidium in der Vereinsarbeit nach
      Kräften zu unterstützen. Dies beinhaltet Helferstunden, über deren Anzahl die
      Mitgliederversammlung entscheidet. Für nicht geleistete Helferstunden kann eine Gebühr lt.
      Ordnung erhoben werden.
   6. Die Mitglieder einer Abteilung haben das Recht, sich einen Abteilungsleiter, ersatzweise einen
      Interessenvertreter sowie zu seiner Unterstützung weitere Funktionäre zu wählen.
   7. Die Abteilungen haben das Recht, mit Zustimmung des Vereinspräsidiums, Sonderbeiträge zur
      eigenen Verwendung zu erheben.

§ 9 – Beiträge
   1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von sein Mitgliedern Umlagen, Beiträge
      und Gebühren, die vom Präsidium vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
      beschlossen werden müssen. Mitglieder, die aus finanziellen oder sonstigen Gründen zur
      Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können ausnahmsweise auf Antrag
      durch das Präsidium vorübergehend ganz oder teilweise hiervon befreit werden.
      Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
   2. Der Mitgliedsbeitrag wird dem Verein geschuldet, unabhängig davon, ob das Mitglied die
      Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt oder nicht.
   3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in zumindest monatlichen Teilbeträgen im
      voraus zu entrichten ist.
   4. Beträgt die Mitgliedschaft Bruchteile eines Jahres, so ist auch der Mitgliedsbeitrag in den
      entsprechenden Bruchteilen zu entrichten. Dies gilt auch bei Änderung der Mitgliedschaft
      sinngemäß.
   5. Das Präsidium kann besondere Bestimmungen über die Zahlungsweise, das Mahnverfahren
      und -gebühren treffen.

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§ 10 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
        a) die Mitgliederversammlung,
        b) das Präsidium,
        c) die Jugendversammlung.

§ 11 – Mitgliederversammlung
   1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigter Mitgliedern des Vereins. Die
      Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern sowie von Nichtmitgliedern bedarf der
      Zustimmung des Präsidiums und der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
   2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom
      Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, mit einer Frist von 4
      Wochen durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände
      der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen,
   3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
               Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums
               Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
               Entlastung des Präsidiums
               Wahl des Präsidiums
               Wahl der Kassenprüfer
               Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
              Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
   4.   Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Präsidium und jedem Mitglied gestellt
        werden. Sie müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit
        Begründung beim Präsidenten eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur
        beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
        Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Anträge auf Satzungsänderung müssen in der
        Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
   5.   Jede ordnungsgemäß nach der Satzung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
        Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und
        Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Im Falle der Stimmen-gleichheit bei der
        Abstimmung über Anträge entscheidet die Stimme des Präsidenten
   6.   Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von
        zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
   7.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Präsidenten, bei
        dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, zu unterschreiben.
   8.   Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen)
        ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

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§ 12 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen
        Das Präsdium kann außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens
        10 Tagen per Rundschreiben einberufen.
        Hierzu ist es verpflichtet, wenn
               das Interesse des Vereins es erfordert,
               die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter
                Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Präsidium schriftlich verlangt
                wird.

§ 13 - Präsidium
   1. Das Präsidium bilden
               der Präsident,
               der Vizepräsident,
               der Kassier,
               der Schriftführer,
               der Turnier- und Sportwart,
             der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit,
            außerdem
               der Vertreter des Festausschusses
               der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart
             die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter oder Interessenvertreter.
   2.   In das Amt des Vizepräsidenten wird eine Person gewählt, die vom gewählten Präsidenten
        vorgeschlagen wird. Diese Person kann - mit Ausnahme des Amtes des Präsidenten - ein
        Vorstandsamt bekleiden. Präsident und Vizepräsident dürfen weder Ehepartner noch
        miteinander verwandt sein.
   3.   Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem
        Vizepräsidenten des Vereins. Jeder der beiden kann den Verein nach außen allein vertreten.
   4.   Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es
        bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
   5.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglied des Präsidiums kann das Präsidium bis zur
        nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
   6.   Das Vereinspräsidium erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt
        ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
        die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen
        Präsidiumsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
   7.   Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
        entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Das
        Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte aller seiner Mitglieder anwesend ist.

                 Satzung des Amateur-Tanzsport-Club Blau-Rot Ravensburg e.V. vom 22. März 2015
§ 14 – Jugendversammlung
  1. Die Jugendversammlung ist das Organ der Tanzsportjugend des Vereins. Sie umfaßt alle
     Mitglieder des Vereins gemäß § 5 Abs. 1 bis 3, die im laufenden Geschäftsjahr das 22.
     Lebensjahr noch nicht vollenden, und den Jugendwart.
  2. Die Jugendversammlung tritt regulär einmal am Ende des Geschäftsjahres zwischen dem 15.
     Oktober und dem 1. Dezember, ersatzweise am Tage der nächstfolgenden
     Mitgliederversammlung, zusammen. Sie wird vom Jugendwart entsprechend den
     Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 11) einberufen und geleitet. Sie
     muß außerdem einberufen werden, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder es begründet verlangt.
  3. Der Präsident und der Vizepräsident des Vereins haben Sitz und beratende Stimme in der
     Jugendversammlung. Jeder von beiden kann den Jugendwart vertreten.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. Jeder anwesende
     Jugendliche im Sinne dieser Satzung hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  5. Die Jugendversammlung wählt aus einer Vorschlagsliste des Präsidiums den Jugendwart für die
     Dauer von 2 Jahren gemäß den Regeln des § 11.
  6. Der Jugendwart ist das mit der Jugendarbeit beauftragte Mitglied des Präsidiums. Seine
     Hauptaufgaben sind die lnitiierung und Unterstützung aller Aktivitäten der Tanzsportjugend.
  7. Die Jugendversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher für die Dauer eines
     Jahres gemäß den Bestimmungen des § 11. Der Jugendsprecher darf im laufenden
     Geschäftsjahr das 21. Lebensjahr noch nicht vollenden.
  8. Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Tanzsportjugend gegenüber dem Präsidium und
     der Mitgliederversammlung. Er soll aus seinem engen Kontakt zu den Jugendlichen des Vereins
     deren Wünsche und Probleme kennen und mit dem Jugendwart zusammenarbeiten.
  9. Jugendwart und Jugendsprecher vertreten die Tanzsportjugend des ATC Blau-Rot bei den
     Jugendverbänden.

              Satzung des Amateur-Tanzsport-Club Blau-Rot Ravensburg e.V. vom 22. März 2015
§ 15 - Ordnungen
       Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
       Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben.
       Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist,
       ist der Vorstand für den Erlaß der Ordnungen zuständig.

§ 16 - Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn
sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre
oder das Vermögen des Vereins schädigen:
   1. Verweis
   2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Turnieren und an
      Veranstaltungen des Vereins.
   3. Ausschluß gemäß § 7 Ziffer 3 der Satzung.

§ 17 – Kassenprüfer
   1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
      Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren.
   2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins
      sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der
      Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
   3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
   4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die
      Entlastung.

                Satzung des Amateur-Tanzsport-Club Blau-Rot Ravensburg e.V. vom 22. März 2015
§ 18 - Auflösung des Vereins
   1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene
      Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden
      stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte aller
      stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, muß erneut eine
      außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 11 einberufen werden, welche ohne die
      genannte Einschränkung die Auflösung des Vereins beschließen kann.
   2. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren.
   3. Bei Auflösung, Aufhebung oder Änderung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
      Vereins an den Tanzsportverband Baden-Württemberg in Stuttgart, der es ausschließlich und
      unmittelbar zur Förderung des Amateurtanzsports zu verwenden hat.

Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 07. April 2009.
Ergänzt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22. März 2015.

Ravensburg, 10. April 2015

               gez. Albrecht Kern                                   gez. Jana Jetter
               - Präsident -                                        - Vizepräsidentin -

                 Satzung des Amateur-Tanzsport-Club Blau-Rot Ravensburg e.V. vom 22. März 2015
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