SATZUNG DES VEREINS "HOPE FOR ANIMALS"

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SATZUNG DES VEREINS "HOPE FOR ANIMALS"
ÜBERSETZUNG AUS DEM RUMÄNISCHEN

                                    SATZUNG DES VEREINS
                                    “HOPE FOR ANIMALS”
                                                                                 (eckige Steuermarke)

Allgemeine Bestimmungen

        Artikel 1: Der Verein “Hope for Animals” ist eine privatrechtliche juristische Person, eine
unpolitische und nichtstaatliche Organisation, die keinen Gewinn erwirtschaftet (gemeinnützig),
errichtet auf der Grundlage des in der rumänischen Verfassung vorgesehenen Vereinigungsrechtes,
nach Regierungsverordnung Nr. 26/2000 (geändert durch die Verordnung Nr. 37/2003), betreffend
Vereine und Stiftungen und durch das Dekret Nr. 31/1954, betreffend natürliche und juristische
Personen, und verübt seine Tätigkeit basierend auf der eigenen Satzung, die er frei beschlossen hat.

        Artikel 2: (1) Der Sitz des Vereins befindet sich in Gherla, Piata Libertatii Nr. 3, gemäß
Mietvertrag Nr. 5960/20.04.2010, abgeschlossen mit der Stadt Gherla, und er übt seine Tätigkeit auf
lokalem, nationalen und internationalem Gebiet aus.
    (2) Der Verein kann auch in anderen in- und ausländischen Ortschaften Zweigstellen eröffnen.
    (3) Der Vereinssitz kann auf Basis des Beschlusses des Vorstandes verlegt werden.

       Artikel 3: Der Vereinsname ist ASOCIATIA PENTRU PROTECTIA ANIMALELEOR
(Tierschutzverein) “HOPE FOR ANIMALS” gemäß den freien Bezeichnungen Nr. 86641/25.06.2010

       Artikel 4: Der Verein wird auf unbestimmte Dauer gegründet.

       Artikel 5: Zum Gründungszeitpunkt ist das Vermögen des Vereins HOPE FOR ANIMALS 600
RON, von den Gründern bestimmt durch die Gründungsurkunde zum Erfüllen des angegebenen
Vereinszweckes.

        Artikel 6: Der Verein “HOPE FOR ANIMALS” wurde aufgrund der Gründungsurkunde
errichtet von:
1. PRIGOANA ELEONORA, rumänischer Staatsbürger, geboren in Gherla, Kreis Cluj, wohnhaft in
der Stadt Gherla, Str. Mihai Viteazul Nr. 22, Kreis Cluj, im Besitz des Personalausweises Serie KX Nr.
619739, Personenkennzahl 2690215124033, ausgestellt durch das lokale Einwohnermeldeamt Gherla
am 14.07.2008
2. TOLBARU MIHAELA, rumänischer Staatsbürger, geboren in Bukarest, wohnhaft in Bukarest, im
Besitz des Passes Typ P Serie 12357728, ausgestellt am 06.09.2006 vom der Behörde des Rumänischen
Staates, Personenkennzahl 2790217453020
3. ILIE MIHAIL, rumänischer Staatsbürger, geboren in Bukarest, wohnhaft in Voluntari, Blvd.
Dunarii Nr. 45, Kreis Ilfov, im Besitz des Personalausweises Serie IF Nr. 247122, Personenkennzahl
1800407420034, ausgestellt durch das lokale Einwohnermeldeamt Voluntari am 03.03.2010
Oben genannte Personen gelten als Gründungsmitglieder.

       Artikel 7: Der Verein ist gebildet durch den freien Beitritt seiner Mitglieder und kann sich mit
anderen Vereinen zusammenschließen, die eine Tätigkeit im Interesse des Vereins ausüben.
KAPITEL II
ZWECK UND ZIELE DES VEREINS

Artikel 8: Der Zweck des Vereins besteht in: - Schutz und Pflege herrenloser Hunde, Sicherung von
Unterkunft, Einrichten von tiermedizinischen Praxisräumen für besondere Behandlungen, Organisieren
von Maßnahmen zum Zusammentragen finanzieller Mittel zur Abdeckung der durch Pflege,
Unterbringung und Haltung der herrenlosen Hunde entstandenen Kosten, Ausüben wirtschaftlicher
Tätigkeit in Hinblick auf die finanzielle Unterstützung der vom Verein zum Erreichen des
vorgenommenen Zweckes aufgenommenen Tätigkeit, Hilfestellung für diejenigen Personen, die diese
Tiere pflegen möchten und Dressur der Hunde mit Hinblick auf ihre Zähmung.

                Vereinsziele: - Organisieren spezieller Tätigkeiten für Schutz und Pflege herrenloser Hunde;
                        Anmieten und Einrichten von Grundstücken und Grünflächen mit Hinblick auf die
                           spezielle Beherbergung dieser Tiere;
                           Einrichten von tiermedizinischen Praxisräumen zum Einsparen gewisser Kosten,
                           zur Abkürzung des Weges zum Tierarzt, und um kostenlose Behandlungen und
                           Kastrationen anbieten zu können;
(links: Teil eines runden Stempels mit unleserlicher Unterschrift)

                                   Organisieren von Aktionen, Wettbewerben, Symposien, Festlichkeiten in Hinblick
                                    auf das Zusammentragen finanzieller Mittel zur Abdeckung der durch Pflege,
                                    Unterbringung und Haltung herrenloser Hunde entstandenen Kosten;
                                   Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten zur finanziellen Unterstützung der vom
                                    Verein zum Erreichen des vorgenommenen Zweckes aufgenommenen Tätigkeit
                                   unterstützt Personen, die herrenlose Hunde in Pflege nehmen möchten;
                                   dressiert Hunde in Hinblick auf ihre Adoption oder Zähmung;
                                   organisiert Seminare und Treffen mit potentiellen Begünstigten der Programme, mit
                                    neuen Vereinsmitgliedern und Sponsoren;
                                   Kauf der notwendigen Ausrüstung und Materialien zur Rettung, Unterbringung,
                                    Fütterung von misshandelten, ausgesetzten oder verletzten Tieren;
                                   kooperiert mit ähnlichen Vereinen, national und international;
                                   übt die Tätigkeit aus mit dem Ziel der Erfüllung des angegebenen Zweckes;
                                   Zusammenarbeit mit Institutionen der öffentlichen Verwaltung auf lokaler, Kreis-
                                    zentraler Ebene hinsichtlich der Unterstützung der Aktivität von “HOPE FOR
                                    ANIMALS”;
                                   nimmt an lokalen, nationalen und Internationalen Aktionen aus der Branche oder
                                    dem Tätigkeitsgebiet teil;
                                   gründet Gemeinschafts- oder Beratungszentren;
                                   führt Kassieren und Zahlungen durch die eigene Kasse und die eigenen Bankkonten
                                    aus;
                                   Retten, Schutz und Reproduktionskontrolle möglichst vieler herrenloser Tiere im
                                    Stadtgebiet von Gherla;
                                   Organisieren von Dressurveranstaltungen für Hunde hinsichtlich ihrer Adoption und
                                    Zähmung;
                                   Organisieren von Sensibilisierungskampagnen für die Bevölkerung zum
                                    Respektieren der Tierrechte und Gesetzgebung zum Schutze ihrer;
                                   Gründung von Zentren zur Unterstützung herrenloser Hunde und von
                                    Beratungszentren;
                                   Vermittlung zur Adoption herrenloser Tiere auf nationalem und internationalem
Niveau und Hilfestellung für Personen, die solche Tiere in Pflege nehmen möchten;
                                   Gründung von Hundepensionen im In- und Ausland;
                                   Der Verein kann an Angestellte und Mitglieder spenden, Boni vergeben, Prämien
                                    und materielle Hilfen jeder Art verteilen, kann karitativ handeln, kann
                                    Partnerschaften mit anderen öffentlichen juristischen oder natürlichen Personen
                                    eingehen, mit Hinblick auf den Schutz und die Pflege herrenloser Hunde;
(links: Teil eines runden Stempels mit unleserlicher Unterschrift)

Artikel 9: Um den oben definierten Vereinszweck zu erreichen, wird der Verein die im
vorangegangenen Artikel angegebenen Ziele zu erfüllen anstreben: der Verein hat das Recht,
Handelsgesellschaften zu gründen, um durch Dienstleistungen, Geschäfte oder jede andere Form
legaler Kommerzialisierung von Gütern, Produkten oder - von den Vereinsmitgliedern oder von jeder
sonstigen, aus- oder inländischen, natürlichen oder juristischen Person zu diesem Zweck eingebrachten
Werte unter der Bedingung zu verwerten, dass der erwirtschaftete Ertrag zur Erfüllung der
Vereinszwecke genutzt wird.

KAPITEL III
VEREINSMITGLIEDER

       Artikel 10: Die Gründungsmitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die
die Gründungsurkunde des Vereins unterzeichnet haben, und die, in Kenntnis der Satzung, mit den
Vorgaben dieser einverstanden sind und mit Mitteln oder anderweitigem Beitrag zum Vermögen und
zur Erfüllung der Vereinszwecke beitragen.

       Artikel 11: Jene natürlichen oder juristischen Personen können Nicht-Gründungsmitglieder
werden, die die Gründungsurkunde des Vereins nicht unterzeichnet haben, jedoch ihr Einverständnis
mit den Bestimmungen der Satzung ausdrücken, die stets zu respektieren sie sich verpflichten, und die
zum Erreichen der vorgenommenen Ziele an den vom Verein organisierten Aktionen teilnehmen.

        Artikel 12: Ehrenmitglieder des Vereins können als Persönlichkeiten des sozialen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder wissenschaftlichen oder anderweitigen Lebens anerkannte natürliche
Personen werden, die durch ihre Aktivität die Vereinsaktivität oder die Grundsätze, auf Basis derer
dieser agiert, unterstützen.
Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, zum Vereinsvermögen beizutragen, haben kein Stimmrecht und
können nicht in die Organe der Führung, Verwaltung oder Kontrolle des Vereins gewählt werden.
Der Titel als Ehrenmitglied des Vereins kann auch anderen Vereinsmitgliedern, Gründungs- oder Nicht-
Gründungsmitgliedern, verliehen werden, wenn sie Außergewöhnliches zur Umsetzung des
Vereinszweckes geleistet haben, ohne die basierend auf vorliegender Satzung gewonnenen Rechte zu
beeinträchtigen.
(links: Teil eines runden Stempels mit unleserlicher Unterschrift)

        Artikel 13: Die Vereinsmitglieder haben folgende Verpflichtungen:
a) die Vorgaben vorliegender Satzung zu beachten
b) die Beschlüsse der Führungsorgane des Vereins zu beachten
d) keine Handlungen auszuführen, die durch ihre Natur dem Zweck und der Erfüllung der Vereinsziele
schaden würden
e) die halbjährlichen, vom Vorstand festgesetzten Beiträge zu entrichten, ausgenommen
Ehrenmitglieder;
f) zur Erfüllung von Zweck und Zielen des Vereins zu handeln;
g) zur Umsetzung der vom Verein vorgeschlagenen Aktionen beizutragen;
h) die Normen für Ethik und Prinzipien der Berufsethik zu respektieren;
i) die Empfehlungen und Standards des Vereins zu respektieren;
j) keine politischen Handlungen im Rahmen oder bei Gelegenheit der vom Verein organisierten
Veranstaltungen vorzunehmen;

Artikel 14: Die Vereinsmitglieder haben folgende Rechte:
a) zu wählen und in die Organe der Führung, Verwaltung oder Kontrolle des Vereins gewählt zu
werden, unter Beachtung der in vorliegender Satzung festgelegten Ausnahmen
b) an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen
c)Aktionen zur Unterstützung der in vorliegender Satzung vorgeschlagenen Vereinsziele zu initiieren,
vorzuschlagen oder daran teilzunehmen
d) den Verein zu den Bedingungen des Vorstandes zu vertreten;
e) Vorschläge zur Ergänzung oder Änderung der Vereinssatzung abzugeben
f) von den Informationen und Aktivitäten des Vereins zu profitieren

Artikel 15: Die Mitgliedschaft des Vereins “HOPE FOR ANIMALS” kann unter folgenden
Bedingungen verloren werden:
a) durch Ausschluss
b) auf Anforderung
c) durch Löschung infolge des Ablebens
d) infolge der Vereinsauflösung
Der Ausschluss kann infolge folgender Fälle auftreten:
“ produzieren von Schäden am Verein, moralisch oder materiell, durch die ausgeführte Aktivität
“ Engagement in Aktivitäten, die dem Zweck und den Zielen des Vereins widersprechen, wie sie in
vorliegender Satzung definiert sind
“ Nichtbeachtung der von den Führungsorganen des Vereins gefassten Beschlüssen
“ Engagement der betreffenden Person in Aktivitäten, die dem Gesetz oder der Rechtsordnung des
Staates widersprechen
“ Verurteilung für Straftaten, ein Zustand, der mit dem des Vereinsmitgliedes nicht vereinbar ist.
Der Ausschluss wird von der Vereinsleitung verhängt gemäß Gesetz 26/2000, infolge des Vorschlags
des Vorstandes, erfüllt gemäß Art. 15 Abs. 1 vorliegender Satzung.
Der Verlust der Vereinsmitgliedschaft berechtigt nicht zu Ansprüchen auf die dem Verein zugetragenen
Beiträge.

KAPITEL VI
ORGANISATION, LEITUNG UND KONTROLLE
(links: Teil eines runden Stempels mit unleserlicher Unterschrift)

Artikel 16: der Verein “HOPE FOR ANIMALS” hat folgende Organe für Führung, Verwaltung und
Kontrolle:
a) die Generalversammlung, gebildet aus allen Vereinsmitgliedern

b) den Vorsitzenden, der rechtmäßig auch Vorsitzender der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
ist.
c) den Vorstand, zusammengesetzt aus 3 Mitgliedern in folgender Struktur:
- ein Vorsitzender, der auch Vereinsvorsitzender ist, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Mitglied.
Bei Fehlen des Vorsitzenden werden seine Befugnisse vom stellvertretenden Vorsitzenden
wahrgenommen.

Der Rechnungsprüfer wird für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt,
vorzugsweise eine Person mit Kenntnissen im finanziell-buchhalterischen Bereich.

Der Rechnungsprüfer kann nicht Vorstandsmitglied sein und keine exekutive Funktion im Verein
innehaben. Er kann ohne Wahlrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

Die Zuständigkeiten des Rechnungsprüfers sind:

- Überprüfung der Tätigkeit des Vorstandes und der exekutiven Strukturen unter allen Aspekten,
inklusive internes Recht, Zweckmäßigkeit und Effizienz aller Dokumente und Handlungen.
- Informieren der Mitgliederversammlung über das Festgestellte

Der Rechnungsprüfer ist in der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig vom Vorstand und ist nur der
Mitgliederversammlung zu Rechenschaft verpflichtet. Der Rechnungsprüfer des Vereins ist URSUT,
ANA LILIANA, wohnhaft in Cluj-Napoca, Str. Arinilor Nr. 17, Bl. B6, Aufgang 1, Ap. 25, Kreis Cluj,
im Besitz des Personalausweises Serie KX mit Nr. 391909, Personenkennzahl 2690402124045,
ausgestellt durch die Polizei der Stadt Cluj-Napoca am 09.11.2004.

Artikel 17: Die Bestellung des Vorsitzenden, und des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 2 Jahren
durch die Vereinsmitglieder mit Wahlrecht, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen, durch
Erreichen von 2/3 der Stimmen.
Wahlrecht haben:
a) Gründungsmitglieder und Nicht-Gründungsmitglieder, die im Verein registriert sind
b) Mitglieder mit mindestens dreimonatiger Aktivität
Als gültige Stimmabgabe gilt eine direkte, frei ausgesprochene Wahl, Wahl durch Vollmacht, Briefwahl
bei nachgewiesener Nichtverfügbarkeit mit Zustimmung der allgemeinen Mitgliederversammlung;
Beschlüsse werden gefasst durch eine Mehrheit von mindestens 3 Stimmen aus der Gesamtanzahl der
abgegebenen Stimmen.
Vorsitzender, Vorstand und Rechnungsprüfer können während des ihrer Amtszeit ersetzt werden, unter
Berücksichtigung der gleichen Prozedur wie bei der Ernennung.
Der Vorsitzende kann während des seiner Amtszeit in besonderen Fällen bis zum Ende der Amtszeit
durch eines der Vollmitglieder ersetzt werden, durch einen Vorstandsbeschluss, ohne auf die Prozedur
aus Absatz 1 zurückzugreifen. In dieser Situation hat der neu gewählte Vorsitzende die Funktion des
zwischenzeitlichen Vorsitzenden, und sein Mandat endet mit der satzungsgemäßen Wahl eines neuen
Vorsitzenden durch die Ernennungsprozedur.
(links: Teil eines runden Stempels mit unleserlicher Unterschrift)

Artikel 18: Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Vereinsvorsitzenden sind folgende:
a) beruft die Arbeit des Vorstandes ein und leitet diese und allgemeine Versammlungen
b) repräsentiert den Verein in Beziehungen mit Behörden, Institutionen, Presse, staatlichen oder
nichtstaatlichen Organisationen aus dem In- und Ausland
c) präsentiert den Jahresbericht der Vereinsaktivität
d) setzt seine gesamte Autorität und Kompetenz zur Umsetzung des Vereinszweckes und der Vorgaben
vorliegender Satzung ein
e) setzt das Vermögen des Vereins ein, verwaltet dessen Mittel, unterzeichnet Verträge im Namen
dessen, und ergreift laufend die geschäftsüblichen Maßnahmen, in Übereinstimmung mit den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und den Vorgaben der vorliegenden
Satzung.
f) nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teil, bereitet regelmäßig
Berichte über die eigene Aktivität und andere Materialien vor und präsentiert sie, gemäß seinen
Zuständigkeiten
g) stellt ein, sichert die Instruktion, befördert, belohnt, bestraft etc. das angestellte Personal des Vereins,
inklusive im Rahmen der Zweigstellen, unter Beachtung der internen Geschäftsordnung des Vereins
h) setzt seine gesamte Autorität und Kompetenz zur Umsetzung des Zweckes und der Ziele des Vereins
sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ein

Artikel 19: Der Verein wird vom Vorstand verwaltet, der sich aus 3 Mitgliedern zusammensetzt. Der
Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, seine Mitglieder werden aus den wahlberechtigten
Vereinsmitgliedern der Generalversammlung gewählt, die 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht
haben.
Der Vorsitzende ist rechtmäßiges Vorstandsmitglied und ist der Vereinsvorsitzende auch Vorsitzender
des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung.
Die Wiederwahl des Vorstandes für eine weitere Amtszeit ist maximal zweimal erlaubt, die
Vorstandsmitgliedschaft geht verloren bei Eintritt der Vorgaben in Art. 15 oder Art.17 Abs. 5 aus
vorliegender Satzung.

Artikel 20: Der Vorstand des Vereins ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens dreien seiner
Vollmitglieder.
Die vom Vorstand getroffenen Beschlüsse erfolgen durch Stimmabgabe und sind gültig, wenn sie die
Hälfte plus eine aller abgegebenen Stimmen erreichen. Im Falle der Stimmgleichheit wird die Stimme
des Vorsitzenden als entscheidungsgebend angesehen.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich, mindestens 5 Tage vor dem vorgeschlagenen
Datum.

Artikel 21: Der Vorstand tritt einmal im Monat in einer ordentlichen Sitzung, oder in besonderen
Situationen so oft wie nötig zusammen.
(links: Teil eines runden Stempels mit unleserlicher Unterschrift)

Artikel 22: Die Zuständigkeiten und Befugnisse des Vorstandes des Vereins sind folgende:
a) schlägt die allgemeine Handlungsrichtung, Strategien und Maßnahmen zum Umsetzen des
Vereinszweckes vor
b) schlägt die Errichtung von Zweigstellen und sonstigen Organismen vor, mit dem Ziel der Umsetzung
des Vereinszweckes.
c) genehmigt die Anträge zur Aufnahme neuer Mitglieder
d) genehmigt die Arbeitszeiten des Vereins
e) genehmigt Dienstreiseprogramme für Abgesandte des Vereins zur Teilnahme an diversen Aktionen
im In- und Ausland
f) genehmigt den Jahresbericht über die ausgeübte Aktivität
g) schlägt das Einnahmen- und Ausgabenbudget vor, die budgetäre Ausführung sowie die
buchhalterische Bilanz
h) genehmigt Hilfsgüter, im Rahmen der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mittel
i) erstellt das Regelwerk für Organisation und Arbeitsweise und die Geschäftsordnung.
j) übt alle anderen zum Erreichen des Vereinszweckes notwendigen Befugnisse aus, in
Übereinstimmung mit den Vorgaben vorliegender Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.

Artikel 23: Der Vorstand kann Vergütungen festlegen sowie Erstattungen für in Ausübung einer
Funktion angefallener Ausgaben, für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, die
Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers, mit Zustimmung des Kontrollorgans des Vereins
und der Mitgliederversammlung und abhängig von den finanziellen Mitteln und den gültigen
Regelungen.
Der Vorstand kann Vergütungen oder – ggf. - Gehälter für die Mitglieder eines internen Organs
(Zweigstelle) oder für die Außenmitarbeiter des Vereins festlegen.

Artikel 24: Der Vorsitzende übt, basierend auf dem von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand
erteilten Auftrag, das laufende operative Vereinsmanagement mit ständigem Charakter aus.
Der Vorstand legt seine Gehaltsberechtigung und Ansprüche auf Prämien fest.

Artikel 25: Die Kontrolle über den Verein wird durch den Rechnungsprüfer ausgeübt, der seine
Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben ausführt.

Artikel 26: Der Verein wird von der Mitgliederversammlung geleitet.

Artikel 27: Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung des Vereins sind folgende:
a) genehmigt die hauptsächliche Handlungsrichtung, Strategien und Maßnahmen zum Umsetzen des
Vereinszweckes
b) genehmigt die Errichtung von Zweigstellen und anderen Organismen vor, mit dem Ziel der
Umsetzung des Vereinszweckes.
c) genehmigt die Vereinigung mit anderen Organismen und Verbänden
d) genehmigt das Einnahmen- und Ausgabenbudget
e) genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht
f) beruft den Vorsitzenden aus seinem Amt ab
g) genehmigt das Regelwerk für Organisation und Arbeitsweise und die Geschäftsordnung
h) fasst Entscheidungen und Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung kann einen Teil seiner Befugnisse und Zuständigkeiten dem Vorstand
übertragen.
(links: Teil eines runden Stempels mit unleserlicher Unterschrift)

Artikel 28: Die Mitgliederversammlung trifft sich zweimal im Jahr zur ordentlichen Sitzung und eine
außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, so oft es notwendig ist.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, der das genaue
Datum, den Ort und die Tagesordnung der Sitzung festlegt.

Artikel 29: Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
     wenn der Vorstand dies beschließt
     auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vereinsmitgliedern
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet an dem vom Vorstand festgesetzten Ort und
Datum statt, jedoch nicht mehr als 30 Tage nach Einreichen des Antrags.

Artikel 30: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Hälfte plus einem aller Mitglieder
und fasst Beschlüsse mit der Hälfte plus einem aller anwesenden Mitglieder, unabhängig, wie viele dies
sind.
Falls bei der ersten Einberufung die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, wird die
Ersatzversammlung innerhalb von 10 Tagen organisiert, unter Berücksichtigung der Vorgaben
vorliegender Satzung, und Beschlüsse werden mit der Hälfte plus einem der anwesenden Mitglieder,
unabhängig von ihrer Anzahl, gefasst.

KAPITEL V
VERMÖGEN

Artikel 31: Das ursprüngliche Vereinsvermögen ist zusammengesetzt aus den Beiträgen der
Gründungsmitglieder und beträgt 600 RON. Die folgenden Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt, nach Vorschlag des Vorstandes.

Artikel 32: Das ursprüngliche Vereinsvermögen wird gesetzmäßig ergänzt durch Subventionen,
Spenden, Sachgüter und Immobilien, Finanzierungen für Projekte nach Anwendung interner
Finanzierungsprogramme oder externer Finanzierung oder durch externe Mittel, diverse Mittel aus
Sponsoring, Mittel aus dem In- und Ausland, in RON oder Devisen, von natürlichen oder juristischen
Personen.

Artikel 33: Die Einkünfte des Vereins bestehen aus oder kommen von:
a) finanziellen Hilfsmitteln, Sachgütern oder Immobilien von Mitgliedern oder Dritten, natürliche oder
juristische Personen aus dem In- oder Ausland
b) Beiträgen bei Beitritt neuer Mitglieder
c) Jahresbeiträgen der Mitglieder (der Minimalbetrag wird in RON festgelegt, in der ersten Sitzung der
Mitgliederversammlung), Spenden, Subventionen, Abonnements, andere Beiträge
d) Finanzierungen für Projekte nach Anwendung interner Finanzierungsprogramme oder externe
Mittel
e) anderen gesetzlich zugelassenen Quellen

Artikel 34: der Verein erstellt das Einkünfte- und Ausgabenbudget und die buchhalterische Bilanz
unter Berücksichtigung jeweils gültiger Rechtsvorschriften.

Artikel 35: Das Finanzjahr endet am 31. Dezember.
(links: Teil eines runden Stempels mit unleserlicher Unterschrift)

Artikel 36: Die Buchhaltung des Vereins wird stets durch Fachpersonal durchgeführt und unterliegt der
periodischen Prüfung durch den Rechnungsprüfer.

Der Verein kann Konten eröffnen, in RON oder Devisen, bei in- oder ausländischen Banken, unter
Beachtung der jeweils geltenden Gesetzesvorschriften.
Finanzielle Geschäfte des Vereins erfolgen mit zwei gemeinsamen Unterschriften, die des Vorsitzenden
und die eines Vorstandsmitgliedes, der von der Mitgliederversammlung hierfür bestellt wurde.

KAPITEL VI                                        FUSION ODER SPALTUNG DES VEREINS

Artikel 37: Fusion und Spaltung sind außerordentliche Maßnahmen, die von der
Mitgliederversammlung ergriffen werden können. Juristische Personen müssen infolge einer Fusion
oder Spaltung einen identischen oder ähnlichen Unternehmensgegenstand haben wie der Verein.
KAPITEL VII                                       AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION DES VEREINS

Artikel 38: Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt zu den Bedingungen des Gesetzes.

Artikel 39: Der Verein verliert seine juristische Persönlichkeit in folgenden Situationen: durch
Beschluss des Vereins, wenn die Generalversammlung die Auflösung beschließt oder von rechts wegen.
Der Verein verliert von rechts wegen die juristische Persönlichkeit, wenn der Vereinszweck nicht mehr
umgesetzt werden kann; wenn der Verein aufgrund von Insolvenz seine Aktivität nicht mehr fortsetzen
kann und gezwungen ist, sich zu liquidieren; wenn die Verwaltungs- und Kontrollorgane nicht mehr
gemäß der Vereinssatzung errichtet werden können, oder wenn die Mitgliederzahl des Vereins unter die
gesetzlich vorgesehene Anzahl gesunken ist. Das Vorliegen der in diesem Punkt vorgesehenen Fälle
wird von der Mitgliederversammlung festgestellt.

Der Verein verliert seine juristische Persönlichkeit durch richterliche Entscheidung, wenn: der
Vereinszweck illegal geworden ist, gegen gute Sitte oder die öffentliche Ordnung verstößt; der Zweck
durch illegale Mittel umgesetzt wird, gegen gute Sitte und die öffentliche Ordnung verstößt oder der
Verein, ohne entsprechender Erlaubnis, seinen Zweck ändert oder einen anderen Zweck, als den, zu
dem er gegründet und der angegeben wurde, verfolgt.

Artikel 40: Wenn die Vereinsliquidation von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, wird diese
auch die Liquidatoren bestellen, die verpflichtet sind, alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten zu
erfüllen. Unabhängig vom Grund der Beendigung der juristischen Persönlichkeit des Vereins, erhält das
Vermögen die von der Mitgliederversammlung beschlossene Zweckbestimmung, kann aber nicht
zurückfließen, außer an einen anderen Verein oder Stiftung, der/die eine mit dem ursprünglichen
Vereinszweck ähnliche Tätigkeit angemeldet hat.

KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(links: Teil eines runden Stempels mit unleserlicher Unterschrift)

Artikel 41: Der Verein hat ein eigenes Logo und Zeichen.

Artikel 42: Die mit Wahlrecht in der Mitgliederversammlung ausgestatteten Vereinsmitglieder können
die vorliegende Satzung zum Umsetzen der vorgenommenen Ziele durch Stimmabgabe ändern oder
ergänzen, mit Zustimmung der Hälfte plus eins aller stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 43: Änderung oder Ergänzung vorliegender Satzung geschieht in schriftlicher Form, unter
Erfüllung der Inhalts- und Formvoraussetzungen, gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 44: Die Vorgaben vorliegender Satzung ergänzen die anderen jeweils gültigen gesetzlichen
Vorschriften.

Artikel 45: Im Falle der Auflösung des Vereins wird sein Vermögen von einem Verein übernommen
oder ihm gespendet, der in seinem Unternehmensgegenstand die Vereinsziele von “HOPE FOR
ANIMALS” einschließt, unter aufgrund entsprechender Stimmabgabe der Mehrheit der
Mitgliederversammlung erfolgter Zustimmung.
Artikel 46: Die Vorgaben vorliegender Satzung werden durch die jeweils gültigen Gesetzesvorgaben
ergänzt.

Artikel 47: Wir, die Gründungsmitglieder, bevollmächtigen Frau Prigoana Eleonora, ausgewiesen durch
den Personalausweis Serie KX Nr. 619739 ausgestellt am 14.07.2008 durch das lokale
Einwohnermeldeamt Gherla, Personenkennzahl 2690215124033, wohnhaft in der Stadt Gherla, Str.
Mihai Viteazul Nr. 22, den Verein für den Erhalt der juristischen Persönlichkeit zu vertreten.

Artikel 47: Vorliegende Satzung wurde von der vereinsgründenden Generalversammlung der
Mitglieder beschlossen, von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet und genehmigt und vom
öffentlichen Notar beglaubigt.

Artikel 48: Vorliegende Satzung wurde in 5 (fünf) Exemplaren mit gleicher Rechtskraft erstellt.

Unterschriften der Gründer

(unleserliche Unterschriften)

(Teil eines runden Stempels mit unleserlicher Unterschrift)
Ich, Alexandru Gecse-Borgovan,

                  vom Justizministerium Rumäniens öffentlich bestellter

                                          und

                   staatlich zugelassener Übersetzer für die Sprachen:

                              Englisch/Deutsch-Rumänisch

 (Justizministeriums-Zulassungs-Nr. 379/1998, U.St.-Id.Nr. RO30928544; St.-Nr. 19391597)

                Büro: RO-400118 Cluj-Napoca, Str. Regele Ferdinand 25,

                   Tel.: +40-(0)364-730450, Mobil: +40-(0)744.773.509,

                                    bestätige hiermit

                  die vollinhaltliche Übereinstimmung der vorstehenden,

            nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Übersetzung

                     mit der mir vorliegenden rumänischen Urschrift.

            ÖFF. BESTELLTER U. STAATL. ZUGELASSENER ÜBERSETZER

RO - Cluj-Napoca/Klausenburg, den 21.02.2014
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