Satzung der Turn- und Sportgemeinschaft Fechenheim 1860 e.V.

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Satzung der Turn- und Sportgemeinschaft Fechenheim 1860 e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft 1860 (TSG Fechenheim
1860), im folgenden „Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist
in das Vereinsregister des Amtgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 73 VR
4562 eingetragen.
Der am 24. September 1962 gegründete Verein führt die Tradition seiner
Rechtsvorgänger, nämlich des Turnvereins 1860 Fechenheim und der
Sportgemeinschaft 1885 Fechenheim, sowie der im letzteren Verein aufgegangenen
Freien Turnerschaft fort.

§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch
Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage. Er dient der körperlichen
und geistigen Bildung seiner Mitglieder. Der Verein gründet sich auf demokratischen
Grundsätzen und schließt alle parteipolitischen, konfessionellen und rassischen
Bindungen und Bestrebungen aus.
Überschüsse aus Veranstaltungen aller Art werden nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft
   1.     Mitglied des Vereins kann jeder durch Abgabe einer schriftlichen
          Beitrittserklärung werden, die bei Minderjährigen vom
          Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist.
   2.     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie wird rechtskräftig mit der
          Aushändigung der Mitgliedskarte und der Zahlung der Aufnahmegebühr.
          Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet,
          die Gründe hierfür zu nennen. Mit der Beitrittserklärung erkennt das
          Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins an.
   3.     Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 30.6. oder 31.12. erklärt werden.
          Die Kündigung muss vorher schriftlich erfolgen.
   4.     Ausgeschlossen aus dem Verein können Mitglieder werden, wenn
          a) ein Beitragsrückstand von mehr als einen Jahr trotz wiederholter
          Mahnungen besteht,
          b) ein Satzungsverstoß vorliegt,
          c) ein Verhalten zu erkennen ist, das dem Ansehen des Vereins schadet.
          Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des
          Vorstandes ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen.

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Gegen den Ausschluss nach a–c kann innerhalb von vier Wochen (ab
         Poststempel des Einschreibebriefes) schriftliche, mit Begründung
         versehene Beschwerde beim Gesamtvorstand eingelegt werden. Auf diese
         Satzungsbestimmung ist in der Benachrichtigung ausdrücklich
         hinzuweisen. Bis zur Entscheidung des Gesamtvorstandes, die endgültig
         ist, ruht die Mitgliedschaft.

§5 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehremitgliedern kann die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
Männer und Frauen ernennen, die sich um den Verein oder um die Leibesübungen
im allgemeinen besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die anderen Mitglieder, sind aber von
der Entrichtung des regelmäßigen Beitrages befreit.
Vorsitzende, die sich während ihrer Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein
erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes oder der Hauptversammlung
durch die Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden berufen werden.
Der Ehrenvorsitzende hat, unbeschadet der Zusammensetzung des
Gesamtvorstandes gem. §10 Abs. 2, Sitz und Stimmrecht im Gesamtvorstand auf
Lebenszeit.

§6 Versicherungsschutz
   1.    Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle versichert.
   2.    Versicherungsschutz gegen Diebstähle in den Umkleideräumen oder in
         bzw. auf den Übungsstätten ist nicht gegeben.
   3.    Der Verein haftet nicht für das Abhandenkommen von Kleidungsstücken,
         Wertgegenständen usw.
   4.    Fundsachen werden nach Ablauf von drei Monaten zugunsten der
         Vereinskasse verwendet.

§7 Beiträge
   1.    Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des
         Vereins und werden durch die Hauptversammlung festgesetzt, ebenso die
         Aufnahmegebühr.
   2.    Die Beitragspflicht beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem die
         Beitrittserklärung erfolgt ist.
   3.    Die Erhebung des Beitrages erfolgt durch Bankeinzug.
   4.    Angehörige der Bundeswehr und Ersatzdienstleistende sind während ihrer
         Dienstzeit von der Entrichtung des regelmäßigen Beitrages befreit.
   5.    Mitglieder, die durch vorübergehende wirtschaftliche Notlage zur Zahlung
         der Beiträge außerstande sind, können auf Antrag an den Vorstand eine
         Stundung der Beiträge erwirken. Über den Antrag entscheidet der
         Gesamtvorstand. Die Stundung ist befristet und darf die Dauer von 12
         Monaten nicht überschreiten. Nach Ablauf der Frist ist das Mitglied zur
         Wiederaufnahme der Beitragszahlungen verpflichtet.
         Auf die Nachzahlung der gestundeten Beiträge kann durch Beschluss des
         Gesamtvorstandes verzichtet werden.

§8 Organe
Organe des Vereins sind:
   a)   die Hauptversammlung
   b)   der Vorstand

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c)   die Kassenprüfer
    d)   der Sportausschuss

§9 Hauptversammlung
   1.   Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die
        Hauptversammlung. Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie das 16.
        Lebensjahr vollendet haben.
   2.   Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
        Sie findet spätestens im März statt.
        Zur ordentlichen Hauptversammlung muss schriftlich oder durch
        Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen oder im FECHENHEIMER
        ANZEIGER mindestens 14 Tage vorher – wobei der Tag der Einberufung
        und der Tag der Hauptversammlung mitgerechnet werden können – unter
        Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
        Die Tagesordnung muss enthalten:
        - Entgegennahme der Berichte
         a) Vorstand
         b) Kassierer
         c) Kassenprüfer
         - Entlastungen
         a) Kassierer
         b) Vorstand gem. §10 Abs. 1
         c) Übrige Mitglieder des Gesamtvorstandes gem. §10 Abs. 2
         - Neuwahlen (im Abstand von zwei Jahren)
         a) Vorstand gem. §10 Abs. 1
         b) Übrige Mitglieder des Gesamtvorstandes gem. §10 Abs. 2
         c) Bekanntgabe und Bestätigung der Abteilungsleiter
         - Neuwahl der Kassenprüfer
         - Wahlbestätigungen (Abteilungsleiter)
         - Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes
         - Anträge
         Darüber hinaus können weitere Punkte in die Tagesordnung
         aufgenommen werden.
   3.   Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn
        es mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich unter Angabe des
        Zweckes und der Gründe oder die Kassenprüfer bei dem Vorstand
        beantragen.
   4.   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für die
        Tagesordnung der Hauptversammlung einzureichen. Diese Anträge
        müssen dem Vereinsvorsitzenden mindestens acht Tage vor dem Termin
        der Hauptversammlung schriftlich vorliegen.
        Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt,
        wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
        Dringlichkeit zustimmen.
   5.   Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen grundsätzlich durch
        Handzeichen, durch Stimmzettel nur dann, wenn dies beschlossen wird.
        Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
        Bei Stimmengleichheit ist wie folgt zu verfahren:
        a) bei einer Wahl: Stichwahl
        b) bei einem Antrag: Ablehnung.

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6.   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Schluss
         der Aussprache zu stellen, über den sofort abgestimmt werden muss.
    7.   Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit
         der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    8.   Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller erschienenen
         stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht
         erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
    9.   Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

§10 Vorstand
   1.    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
         – der 1. Vorsitzende
         – der stellvertretende Vorsitzende Sport
         – der stellvertretende Vorsitzende Verwaltung

    2.   Durch die Hauptversammlung sind ferner zu wählen:
         – der Sportwart
         – der Kassierer
         – der Schriftführer
         – der Vertreter der Jugend
         – der Pressewart
         – drei Beisitzer für besondere Aufgaben
         Sie bilden zusammen mit dem Vorstand gem. Abs. 1 den Gesamtvorstand.

    3.   Die Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden von der
         Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis
         zur Neuwahl durch die Hauptversammlung im Amt.
         Gewählt werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wiederwahl
         ist in allen Ämtern zulässig.
    4.   Der Vorstand gem. Abs. 1 führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn
         gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen
         Vertreters. Der Verein wird durch gemeinsam abgegebene
         Willenserklärungen des Vorsitzenden und des nach dem Geschäftsbereich
         berufenen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
    5.   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes vor
         Ablauf seiner Amtsdauer aus, so besetzt der verbleibende Gesamtvorstand
         das Amt kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung.
    6.   Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die
         Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei
         sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des
         Sports zu erfolgen.
         Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach
         genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt
         werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
    7.   Sitzungen des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes finden bei Bedarf
         statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen der
         beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
         Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes können die Abteilungsleiter
         eingeladen werden, Sie haben dann Stimmrecht.
         Die Beschlussfassung des Vorstandes im Sinne des §26 BGB setzt die
         Willensübereinstimmung von zwei Mitgliedern voraus. Sind nur zwei

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Mitglieder anwesend und ergibt sich Stimmengleichheit, so gilt der Antrag
         als abgelehnt.
         Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
         gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
         Die Sitzungen sind vertraulich; alle Beschlüsse sind grundsätzlich in
         Sitzungen herbeizuführen.

§11 Kassenprüfer
   1.   Die Hauptversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Amtsdauer von drei
        Jahren, von denen in jedem Jahr einer ausscheidet. Für den jeweils
        ausscheidenden Kassenprüfer hat eine Neuwahl zu erfolgen. Zum
        Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer nicht dem Vorstand angehört.
   2.   Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand
        Mitteilung machen oder, falls notwendig, die sofortige Einberufung einer
        außerordentlichen Hauptversammlung beantragen.

§12 Sportausschuss
Die Leiter der Abteilungen bilden den Sportausschuss. Den Vorsitz führt der
stellvertretende Vorsitzende Sport.
Die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen für die Dauer eines Jahres
gewählt. Sie sind durch die Hauptversammlung zu bestätigen.
Scheidet ein Abteilungsleiter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so besetzt der
Gesamtvorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Abteilungsversammlung.
Dem Sportausschuss obliegen alle technischen Aufgaben, die zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Turn- und Sportbetriebes und aller
turnerischen und sportlichen Veranstaltungen erforderlich sind.

§13 Niederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen;
Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
Die Niederschrift soll vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben
sein.

§14 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.

§15 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn in zwei in besonders dazu einberufenen
Hauptversammlungen, die in einem Zwischenraum von 14 Tagen stattzufinden
haben, jeweils drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen.

§16 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Turnens und des Sports zu
verwenden hat.

§17 Beschluss
Die Satzung wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Februar 1980
neu gefasst.

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Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27.3.1981 wurden die §§ 2 Abs.4 und
5, 4 Abs. 1, 2 und 4, 10 Abs. 2, 16 und 17 geändert oder neu gefasst.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18.3. 1983 wurden die §§ 1 Abs. 1, 5
Abs. 1 und 17 geändert.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7.3.1986 wurden die §§ 7 Abs. 3, 9
Abs. 2, 10 Abs. 2 und 3 und 17 geändert.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom14.3.2005 wurde der §10 Abs.2
geändert.
Die vorstehende Fassung setzt alle früheren Satzungen außer Kraft.
Der Vorstand wird beauftragt, die Satzungsänderungen vom 14.3.2005 alsbald in das
Vereinsregister eintragen zu lassen.

Frankfurt am Main-Fechenheim, 14. März 2005

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