Satzung der Turn- und Sportgemeinschaft Fechenheim 1860 e.V.
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Satzung der Turn- und Sportgemeinschaft Fechenheim 1860 e.V. §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft 1860 (TSG Fechenheim 1860), im folgenden „Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 73 VR 4562 eingetragen. Der am 24. September 1962 gegründete Verein führt die Tradition seiner Rechtsvorgänger, nämlich des Turnvereins 1860 Fechenheim und der Sportgemeinschaft 1885 Fechenheim, sowie der im letzteren Verein aufgegangenen Freien Turnerschaft fort. §2 Zweck Der Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage. Er dient der körperlichen und geistigen Bildung seiner Mitglieder. Der Verein gründet sich auf demokratischen Grundsätzen und schließt alle parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Bindungen und Bestrebungen aus. Überschüsse aus Veranstaltungen aller Art werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jeder durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung werden, die bei Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie wird rechtskräftig mit der Aushändigung der Mitgliedskarte und der Zahlung der Aufnahmegebühr. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu nennen. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins an. 3. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 30.6. oder 31.12. erklärt werden. Die Kündigung muss vorher schriftlich erfolgen. 4. Ausgeschlossen aus dem Verein können Mitglieder werden, wenn a) ein Beitragsrückstand von mehr als einen Jahr trotz wiederholter Mahnungen besteht, b) ein Satzungsverstoß vorliegt, c) ein Verhalten zu erkennen ist, das dem Ansehen des Vereins schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. 1
Gegen den Ausschluss nach a–c kann innerhalb von vier Wochen (ab Poststempel des Einschreibebriefes) schriftliche, mit Begründung versehene Beschwerde beim Gesamtvorstand eingelegt werden. Auf diese Satzungsbestimmung ist in der Benachrichtigung ausdrücklich hinzuweisen. Bis zur Entscheidung des Gesamtvorstandes, die endgültig ist, ruht die Mitgliedschaft. §5 Ehrenmitgliedschaft Zu Ehremitgliedern kann die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Männer und Frauen ernennen, die sich um den Verein oder um die Leibesübungen im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die anderen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des regelmäßigen Beitrages befreit. Vorsitzende, die sich während ihrer Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes oder der Hauptversammlung durch die Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden berufen werden. Der Ehrenvorsitzende hat, unbeschadet der Zusammensetzung des Gesamtvorstandes gem. §10 Abs. 2, Sitz und Stimmrecht im Gesamtvorstand auf Lebenszeit. §6 Versicherungsschutz 1. Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle versichert. 2. Versicherungsschutz gegen Diebstähle in den Umkleideräumen oder in bzw. auf den Übungsstätten ist nicht gegeben. 3. Der Verein haftet nicht für das Abhandenkommen von Kleidungsstücken, Wertgegenständen usw. 4. Fundsachen werden nach Ablauf von drei Monaten zugunsten der Vereinskasse verwendet. §7 Beiträge 1. Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Hauptversammlung festgesetzt, ebenso die Aufnahmegebühr. 2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem die Beitrittserklärung erfolgt ist. 3. Die Erhebung des Beitrages erfolgt durch Bankeinzug. 4. Angehörige der Bundeswehr und Ersatzdienstleistende sind während ihrer Dienstzeit von der Entrichtung des regelmäßigen Beitrages befreit. 5. Mitglieder, die durch vorübergehende wirtschaftliche Notlage zur Zahlung der Beiträge außerstande sind, können auf Antrag an den Vorstand eine Stundung der Beiträge erwirken. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Stundung ist befristet und darf die Dauer von 12 Monaten nicht überschreiten. Nach Ablauf der Frist ist das Mitglied zur Wiederaufnahme der Beitragszahlungen verpflichtet. Auf die Nachzahlung der gestundeten Beiträge kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes verzichtet werden. §8 Organe Organe des Vereins sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand 2
c) die Kassenprüfer d) der Sportausschuss §9 Hauptversammlung 1. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Hauptversammlung. Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2. Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet spätestens im März statt. Zur ordentlichen Hauptversammlung muss schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen oder im FECHENHEIMER ANZEIGER mindestens 14 Tage vorher – wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung mitgerechnet werden können – unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Tagesordnung muss enthalten: - Entgegennahme der Berichte a) Vorstand b) Kassierer c) Kassenprüfer - Entlastungen a) Kassierer b) Vorstand gem. §10 Abs. 1 c) Übrige Mitglieder des Gesamtvorstandes gem. §10 Abs. 2 - Neuwahlen (im Abstand von zwei Jahren) a) Vorstand gem. §10 Abs. 1 b) Übrige Mitglieder des Gesamtvorstandes gem. §10 Abs. 2 c) Bekanntgabe und Bestätigung der Abteilungsleiter - Neuwahl der Kassenprüfer - Wahlbestätigungen (Abteilungsleiter) - Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes - Anträge Darüber hinaus können weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. 3. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe oder die Kassenprüfer bei dem Vorstand beantragen. 4. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der Hauptversammlung einzureichen. Diese Anträge müssen dem Vereinsvorsitzenden mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen. 5. Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, durch Stimmzettel nur dann, wenn dies beschlossen wird. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist wie folgt zu verfahren: a) bei einer Wahl: Stichwahl b) bei einem Antrag: Ablehnung. 3
6. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Schluss der Aussprache zu stellen, über den sofort abgestimmt werden muss. 7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 8. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 9. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. §10 Vorstand 1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: – der 1. Vorsitzende – der stellvertretende Vorsitzende Sport – der stellvertretende Vorsitzende Verwaltung 2. Durch die Hauptversammlung sind ferner zu wählen: – der Sportwart – der Kassierer – der Schriftführer – der Vertreter der Jugend – der Pressewart – drei Beisitzer für besondere Aufgaben Sie bilden zusammen mit dem Vorstand gem. Abs. 1 den Gesamtvorstand. 3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl durch die Hauptversammlung im Amt. Gewählt werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wiederwahl ist in allen Ämtern zulässig. 4. Der Vorstand gem. Abs. 1 führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Verein wird durch gemeinsam abgegebene Willenserklärungen des Vorsitzenden und des nach dem Geschäftsbereich berufenen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so besetzt der verbleibende Gesamtvorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung. 6. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. 7. Sitzungen des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes finden bei Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes können die Abteilungsleiter eingeladen werden, Sie haben dann Stimmrecht. Die Beschlussfassung des Vorstandes im Sinne des §26 BGB setzt die Willensübereinstimmung von zwei Mitgliedern voraus. Sind nur zwei 4
Mitglieder anwesend und ergibt sich Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Sitzungen sind vertraulich; alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. §11 Kassenprüfer 1. Die Hauptversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Amtsdauer von drei Jahren, von denen in jedem Jahr einer ausscheidet. Für den jeweils ausscheidenden Kassenprüfer hat eine Neuwahl zu erfolgen. Zum Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer nicht dem Vorstand angehört. 2. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand Mitteilung machen oder, falls notwendig, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beantragen. §12 Sportausschuss Die Leiter der Abteilungen bilden den Sportausschuss. Den Vorsitz führt der stellvertretende Vorsitzende Sport. Die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie sind durch die Hauptversammlung zu bestätigen. Scheidet ein Abteilungsleiter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so besetzt der Gesamtvorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Abteilungsversammlung. Dem Sportausschuss obliegen alle technischen Aufgaben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Turn- und Sportbetriebes und aller turnerischen und sportlichen Veranstaltungen erforderlich sind. §13 Niederschriften Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen; Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift soll vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben sein. §14 Haftung Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen des BGB. §15 Auflösung Der Verein wird aufgelöst, wenn in zwei in besonders dazu einberufenen Hauptversammlungen, die in einem Zwischenraum von 14 Tagen stattzufinden haben, jeweils drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen. §16 Verwendung des Vereinsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Turnens und des Sports zu verwenden hat. §17 Beschluss Die Satzung wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Februar 1980 neu gefasst. 5
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27.3.1981 wurden die §§ 2 Abs.4 und 5, 4 Abs. 1, 2 und 4, 10 Abs. 2, 16 und 17 geändert oder neu gefasst. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18.3. 1983 wurden die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 17 geändert. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7.3.1986 wurden die §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 3 und 17 geändert. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom14.3.2005 wurde der §10 Abs.2 geändert. Die vorstehende Fassung setzt alle früheren Satzungen außer Kraft. Der Vorstand wird beauftragt, die Satzungsänderungen vom 14.3.2005 alsbald in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Frankfurt am Main-Fechenheim, 14. März 2005 6
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