Schutzkonzept Covid-19 BBZ Biel-Bienne zum neuen Schulhalbjahr ab 18.1.2021 mit Szenario 2

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Schutzkonzept Covid-19 BBZ Biel-Bienne zum neuen Schulhalbjahr ab 18.1.2021 mit Szenario 2
BBZ Biel-Bienne            CFP Biel-Bienne
Eine Institution des       Une institution du
Kantons Bern               canton de Berne
                                                                     Berufsbildungszentrum
Direktion und Verwaltung   Direction et administration               Centre de formation professionnelle

Schutzkonzept Covid-19 BBZ Biel-Bienne zum neuen
Schulhalbjahr ab 18.1.2021 mit Szenario 2
(Änderungen aufgrund der aktuellen Situation vorbehalten)

1      Allgemeine Lage
Auch zu Beginn des Jahres 2021 besteht eine besondere Lage bezüglich COVID 19. Die Verhal-
tens- und Hygieneregeln des BAG bestehen weiterhin und werden dem jeweiligen Infektionsge-
schehen angepasst. Aktuell sind neue Varianten des Coronavirus im Umlauf, wodurch sich die
Lage in den nächsten Wochen jederzeit rasch verändern kann. Das BBZ Biel-Bienne informiert Sie
weiterhin regelmässig über die aktuellen Regeln, die uns von den Behörden übermittelt werden und
die an unserer Schule gültig sind. Je nach Entwicklung der Situation ändert sich das Szenario. Ak-
tuell folgen wir weiterhin dem Szenario 2 (siehe unten) mit Präsenzunterricht. Das BBZ Biel-Bienne
zählt auch auf Ihre Eigenverantwortung. Wir wünschen Ihnen und Euch beste Gesundheit!

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2       Ziele
Die Entscheidung, ob Präsenzunterricht am BBZ-CFP Biel-Bienne stattfindet, treffen Bund und
Kantone. Der Schulunterricht wird nach aktuellem Stand mit dem Szenario 2 im Präsenzunterricht
weitergeführt. Bitte halten Sie sich, soweit es die Situation zulässt, an die aktuellen Hygiene- und
Verhaltensmassnahmen des Bundes. Übernehmen Sie Eigenverantwortung im Umgang mit der
Pandemie sowie in der Umsetzung der Angesichts der aktuellen Situation sind wir alle dazu ange-
halten, möglichst wenig Menschen zu treffen, Abstand zu halten, die Maskenpflicht einzuhalten und
die Hände häufig zu waschen bzw. zu desinfizieren und Räume mehrmals täglich (stoss-) zu lüften,
Versammlungen einzuschränken und sich bei Symptomen testen zu lassen. Nutzen Sie die Swiss
Covid-App!

3       Grundlagen
3.1 Bund

Grundsätzlich gelten die bundesrätlichen Covid-19-Verordnungen und die Richtlinien des BAG, ins-
besondere die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-
19-Epidemie (Stand 9. Januar 2021 – plus die Änderungen vom 13. Januar).

3.2 Kanton Bern
Grundsätzlich gelten für uns die kantonal bernischen Vorgaben betreffend Corona. Im Besonderen
gelten die Rahmenbedingungen für den Unterricht im Schuljahr 2020/21 an den Berufsfachschulen
und Mittelschulen Version 11. Januar 2021 welche mit Ergänzungen als Basis zu diesem Schutz-
konzept gelten. Bitte halten Sie diese ein.

3.3 BBZ
Dieses Schutzkonzept gilt bis auf Widerruf für alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten und
Aussenbereichen des BBZ Biel-Bienne an der Wasenstrasse, Salzhausstrasse und am Scheiben-
weg aufhalten.

4 Schulstart im Januar 2021 mit Szenario 2
4.1 Szenario 2 bedeutet mittlere Einschränkungen, das heisst:
Es gelten die allgemeinen Hygienemassnahmen (Abstand von 1,5m, Masken, Händewaschen/-
desinfektion, Lüften) sowie:
    •   Einsatz der SwissCovid App dringend empfohlen

    •   Unterricht / Pausen gestaffelt (sofern möglich)

    •   Unterricht ohne Zimmerwechsel (ausser wenn zwingend nötig)

    •   Möglichst geringe Zirkulation der Personen im Schulhaus

    •   Maskenpflicht in Unterrichtseinheiten mit mehr Nähe (z.B.Labor)

    •   Schülerinnen und Schüler müssen die Unterrichtsräume nur wenn zwingend notwendig wechseln.

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•   Es gilt generell Maskenpflicht in den Schulgebäuden wie auf dem Areal

In den seltenen Fällen, in denen Personen, die mit einem ärztlichen Attest aus gesundheitlichen
Gründen von der Maskenpflicht befreit sind, müssen Anordnungen getroffen werden, damit der er-
forderliche Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann. Zusätzlich müssen diese Personen
Visiere tragen.
Liegt ebenfalls ein ärztliches Attest vor, dass kein Visier getragen werden kann, so ist eine Teil-
nahme am Präsenzunterricht nur möglich, wenn mit vertretbarem Aufwand adäquate Massnahmen
zum Schutz der anderen Schülerinnen und Schüler erlassen werden können (Sicherstellung Ab-
stand und Lüftung).
Falls eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich ist, so prüft die Schule Möglichkeiten für
eine Teilnahme auf Distanz. Falls auch dies nicht möglich ist, so werden Aufträge erteilt.
Wenn technisch möglich, sollen die Schulräume in den Pausen gut gelüftet werden (Fenster und
Türen offen). In der Lektionsmitte erfolgt ebenfalls eine kurze Lüftung.

5       Personen mit Symptomen
5.1 Personen mit Symptomen unverzüglich von der Gruppe trennen
Personen, welche die folgende Symptome aufweisen, werden umgehend nach Hause geschickt:

    •   Symptome einer akuten Atemwegserkrankung (z. B. Husten, Halsschmerzen, Kurzatmig-
        keit, Brustschmerzen) oder

    •   Fieber oder

    •   plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns.

Personen mit Covid-Symptomen sollten sich umgehend testen lassen. Bei schweren Symptomen
ist ein Arzt/eine Ärztin zu konsultieren. Siehe auch Online-Fragebogen des BAG.1

Die Schule trifft noch keine besonderen organisatorischen Massnahmen, wichtig ist weiterhin die
Einhaltung des Schutzkonzepts. Falls der Coronavirus-Test eine Infektion anzeigt (positiver Covid-
19 Fall), informieren die Schülerinnen und Schüler, bzw. Lernende das zuständige Mitglied der
Schulleitung. Lehrpersonen und Mitarbeitende informieren die/den Vorgesetzte*n.

Die Schulleitung handelt nun gemäss der Anleitung des Kantonsarztamts (KAZA), welche vom Mit-
telschul- und Berufsbildungsamts (MBA) zugestellt wird.

5.2 Maskenpflicht und Händedesinfektion beim Eintritt ins Schulgebäude.
Auf allen Schularealen gilt Maskenpflicht. Zur Handdesinfektion finden Sie weiterhin Desinfektions-
mittelspender an allen Eingängen.
Die Schülerinnen und Schüler bringen eigene Masken mit. Die Schule gibt nur den Mitarbeitenden
(Lehrpersonen und Staatspersonal) sowie Schülerinnen und Schülern bzw. Lernenden in finanziell
schwieriger Situation Masken ab. Sie können das Material beim Kanton beziehen. Die Kosten für
durch die Schulen bezogenes Schutzmaterial gehen zu Lasten des Globalbudgets der Schulen.

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5.3 Nach jedem Klassenwechsel, vor Aufnahme des Unterrichts durch die
    Lernenden Tische reinigen.
Alle Tische werden vor Gebrauch gereinigt. Dazu steht Reinigungsmaterial in den Unterrichtszim-
mern zur Verfügung. Der Hausdienst reinigt zusätzlich am Abend nach dem Unterricht alle Tische.
Bei Unterrichtsbeginn am Morgen kann davon ausgegangen werden, dass die Tische gereinigt
sind.

5.4 Menschenansammlungen in und vor den Gebäuden vermeiden.
Lehrpersonen sensibilisieren die Lernenden zum strikten Einhalten der Distanzregeln.

5.5 Lüftung der Gebäude
Der Hausdienst stellt sicher, dass an den Anlagen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, damit
ein bestmöglicher Luftaustausch in allen Gebäuden stattfinden kann. In den Gebäuden, in welchen
die Fenster nicht geöffnet werden können, verfügen wir über gute Lüftungen. Die Anlagen sind so
eingestellt, dass immer ein Maximum an Frischluft eingeleitet wird. Zur Überprüfung der Luftqualität
werden in den Klassenzimmern CO2-Messungen durchgeführt. Die Lehrpersonen sind verantwort-
lich, dass die Klassenzimmer mit Fenstern, welche geöffnet werden können, regelmässig gelüftet
werden.

5.6 Im Weiteren gelten die aktuell gültigen Massnahmen des Bundes
Die gültigen Massnahmen sind in der Kampagne des Bundesamtes für Gesundheit BAG ausführ-
lich beschrieben.

6       Sinnstiftende Informationen und Schulung der Lernenden
    •   Lehrpersonen und Berufsbildner schulen die Lernenden in Bezug auf die Eigenheiten des
        Covid-19 Virus, die Symptome bei Erkrankung, die Schutzmassnahmen des BAG sowie das
        vorliegende Schutzkonzept des BBZ Biel-Bienne. Der richtige Umgang mit den Schutzmas-
        snahmen und allfälligen Quarantänemassnamen sollen zur Selbstverständlichkeit werden.
        Es ist davon auszugehen, dass Covid-19 uns noch länger beschäftigen wird.

    •   Die Mitarbeitenden und Lehrpersonen sind selber verantwortlich für die Kenntnisse und
        Kompetenzen in der Umsetzung der Schutzmassnahmen im BBZ Biel-Bienne (Selbstver-
        antwortung). Sie halten ihr Wissen darüber laufend aktuell und verfolgen die Entwicklung in
        der Presse. Bei Unsicherheit informieren sie sich bei der vorgesetzten Leitungsperson.

    •   Die Schulanlagen werden mit Informationstafeln und Signaletik in beiden Sprachen gemäss
        Vorgaben BAG ausgestaltet. Auf den Infobildschirmen werden die Covid-19 Verhaltensre-
        geln in beiden Sprachen laufend präsentiert.

7       Geteilte Verantwortung
7.1 Abteilungsleitungen
    •   Stellen sicher, dass der Präsenzunterricht nach den Vorgaben Kantons geplant und umge-
        setzt wird.

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•   Koordinieren wenn vom Stundenplan möglich, die Anfangs- und Pausenzeiten so, dass
        möglichst geringe Menschenansammlungen entstehen.
    •   Überprüfen, dass die Umsetzung der geltenden Vorgaben eingehalten werden und optimie-
        ren laufend in ihrem Bereich.
    •   Bereiten sich vor, bei Verschärfung der epidemiologischen Lage rasch auf das Szenario 3
        umstellen zu können.

7.2 Lehrpersonen
    •   Stellen zu Beginn des Unterrichts die Gesundheitsfrage. Personen, welche Symptome auf-
        weisen, werden unverzüglich von der Klasse getrennt und nach Hause in Selbstisolation ge-
        schickt. Ihnen wird dringend empfohlen, umgehend ihre Ärztin oder ihren Arzt anzurufen,
        welche/r allenfalls einen Test anordnet. Sie halten sich strikte an die Anweisungen zur Isola-
        tion und Quarantäne.

    •   Sensibilisieren und instruieren die Lernenden zu einer nachhaltigen Übernahme von Eigen-
        verantwortung als Bürgerin / Bürger bei der Einhaltung und Umsetzung der Hygiene- und
        Verhaltensregeln, insbesondere über die Eigenverantwortung und Quarantänepflicht indem
        sie ihnen die Grundprinzipien als Akt der Solidarität erläutern und den Sinn aufzeigen.
    •   Kontrollieren die Einhaltung der Distanz-, Hygiene- und Verhaltensregeln in ihrem Wir-
        kungsbereich.
    •   Führen den Präsenzunterricht nach bester Praxis durch und stellen sicher, dass die Lernen-
        den in jedem Fall ihren Mehrwert an Bildungsleistung erhalten. Der Anwesenheitskontrolle
        im EventoWeb kommt in dieser Situation mit Blick auf das Kontakt-Tracing besondere Be-
        deutung zu.
    •   Stellen sicher, dass die Sitzordnung an jedem Schultag dokumentiert ist (z.B. Foto, Klas-
        senspiegel), um ein mögliches Kontakt-Tracing zu vereinfachen.
    •   Kann der kantonalen Gesundheitsbehörde zeitverzugslos die tagesaktuelle Absenzenkon-
        trolle mit tagesaktueller Namen- und Adressenliste sowie den entsprechenden Klassenspie-
        gel elektronisch zustellen.
    •   Lüften, wo Fenster geöffnet werden können, regelmässig das Klassenzimmer.
    •   Gehen als gutes Beispiel voran.

7.3 Lernende
    •   Übernehmen die Eigenverantwortung im Umgang mit der Pandemie als Bürgerin und Bür-
        ger als Akt der Solidarität.
    •   Halten die Hygiene- und Verhaltensmassnahmen jederzeit, vor allem auch im Schulareal
        und auch in der Freizeit ein.
    •   Lassen sich von den notwendigen Verhaltens- und Schutzmassnahmen nicht entmutigen
        und nutzen das Bildungsangebot zu ihrer persönlichen Weiterentwicklung.
    •   Im Falle eines positiven Testergebnisses informieren die Lernenden umgehend die Klassen-
        lehrperson (siehe auch Punkt 5.1).

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7.4 Hausdienste
    •   Die Eingangstüren sind während den Haupt-Ankunftszeiten so weit wie möglich offen. Die
        Signalisation und die Hygienemassnahmen entsprechen immer dem aktuellen Schutzkon-
        zept BBZ Biel-Bienne.
    •   An allen Eingängen und auf dem jeweiligen Areal wird auf die Maskenpflicht hingewiesen.
    •   Der Hausdienst stellt sicher, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, damit die best-
        mögliche Luftaustausch in allen Gebäuden stattfinden kann.
    •   Der Hausdienst Wasenstrasse beschafft Masken für das gesamte BBZ-Personal (Lehrper-
        sonen und Mitarbeitende) und die Lernenden TFS und verteilt sie.

7.5 Informatikdienst
Der Informatikdienst stellt sicher, dass die ICT-Infrastruktur jederzeit ausgezeichnet funktioniert. Je-
der Standort verfügt über seinen Pikettdienst. Die Präsenzzeiten für den Präsenzdienst sind: Täg-
lich von 07.30 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr. Störungsmeldungen werden über die E-Mailadresse
(helpdesk@bbz-cfp.ch) entgegengenommen werden, von wo aus automatisch ein Ticket erstellt
wird (Nachweisbarkeit). Telefonische Störungsmeldungen werden nur in Ausnahmefällen ange-
nommen, wenn das Endgerät für die Störungsmeldung nicht mehr zur Verfügung steht. Alle Inter-
ventionen an Usergeräten werden unter Maskenschutz erledigt. Die Tastaturen sind vor und nach
der Intervention zu desinfizieren.

8       Besonderes
8.1 Vulnerable (besonders gefährdete) Personen:
Grundsätzlich erteilen vulnerable Lehrpersonen wieder Präsenzunterricht, ausser ein ärztliches Attest
liegt vor, welches bestätigt, dass der Schutz vor Ort nicht ausreicht. Für vulnerable Schülerinnen und
Schüler bzw. Lernende gilt das Analoge.

8.2 Vorgehen bei Verdachtsfällen:
Zu Beginn des Unterrichts wird durch jede Lehrperson die Gesundheitsfrage gestellt. Personen, welche
die obengenannten Symptome (siehe Punkt 5.1) aufweisen, werden unverzüglich von der Klasse ge-
trennt und nach Hause geschickt.
Personen mit Krankheitssymptomen bleiben zu Hause und vermeiden alle Kontakte zu anderen Perso-
nen. Sie machen den Coronavirus-Check oder rufen ihre Ärztin oder ihren Arzt an, welche/r allenfalls
einen Test anordnet. Sie bleiben bis zum Erhalt des Testergebnisses zu Hause und halten sich strikt an
die Anweisungen zur Isolation und Quarantäne. Diese zielen darauf ab, die Infektionsketten zu unterbre-
chen. Bei Symptomen sofortige Mitteilung an das Lehrerteam und an die Abteilungsleitung. Personen
gehen analog vor, wenn Symptome während des Schultages auftreten. Mit Blick auf ein mögliches Kon-
takt-Tracing, sind die Absenzen jederzeit aktuell zu halten. Die Liste muss in einem positiven Fall zeit-
verzugslos weitergeleitet werden können, um die Detektivarbeit der Contact-Tracer zu erleichtern und
keine Zeit zu verlieren (siehe zum Vorgehen auch Punkt 5.1). Für symptomatische und getestete Perso-
nen gilt: Folgen Sie den Anweisungen bei einem positiven bzw. negativen Test.
Noch zur Präzision: Personen, die positiv getestet wurden, müssen in Isolation. Personen, bei denen
eine Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, müssen für 10 Tage in Quaran-
täne: a) nach engem Kontakt mit einem/r Infizierten, b) nach einem Aufenthalt in einem Gebiet/Staat mit
erhöhtem Infektionsrisiko.

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8.3 Leistungsbeurteilungen:
Die Schulen legen besonderes Augenmerk auf die Verteilung der Leistungsbeurteilungen über das
Schuljahr bzw. Semester. In den Szenarien 1 bis 3 finden Leistungsbeurteilungen wie gewohnt statt.
Falls Szenario 4 für eine längere Zeitdauer eintritt und Leistungsbeurteilungsanlässe mit Präsenz nicht
mehr möglich sind, trifft die Bildungs- und Kulturdirektion situativ eine Lösung. Die Schulen machen sich
im Rahmen der Schulleitungskonferenzen und unter Einbezug des MBA und von externen Fachleuten
Überlegungen zu alternativen Leistungsbeurteilungen, welche auch im Szenario 4 valide sind.

8.4 Absenzenregelung:
Es gilt in jeder Phase der Grundsatz, dass angekündigter Unterricht mit physischer oder virtueller
Präsenz obligatorisch ist. Aufträge sind zu erledigen. Bei Nichterledigung von Aufträgen oder offen-
sichtlicher Nichtteilnahme werden in erster Linie pädagogische Massnahmen ergriffen. Werden
trotz dieser Massnahmen die Aufträge nicht erfüllt oder wiederholen sich die Absenzen weiter, wer-
den disziplinarische Massnahmen ergriffen. Vorgängig nehmen die Berufsfachschulen Kontakt mit
den Lehrbetrieben auf. Offensichtliche Nichtteilnahme wird als Absenz vermerkt. Falls Szenario 4
für eine längere Zeitdauer eintritt, trifft die Bildungs- und Kulturdirektion situativ eine Lösung.

8.5 Mensen
Wenn die Schülerinnen und Schüler in der Mensa zirkulieren, gelten die üblichen Regeln der
Schule (s.u.). Auch hier gilt die Maskenpflicht, bis die Schülerinnen und Schüler fest sitzen und es-
sen. Für die Mensen gelten die Vorgaben für Betriebskantinen, gemäss Art. 5a, Abs. 2, Bst. b Co-
vid-19 Verordnung des Bundesrates. Insbesondere muss bei der Konsumation der erforderliche
Abstand von 1,5 m eingehalten werden. Die Tische sind entsprechend zu markieren. Es gilt keine
Maximalzahl mehr. Die Essenszeiten sollen so stark wie möglich ausgeweitet werden, damit die
Abstandsregeln eingehalten werden können.

Standort Wasenstrasse Foyer 1, Begegnungsraum Gebäude 5, Foyer 9
Die Mikrowellengeräte sind mit der Maske zu benutzen. Die Einhaltung der Abstandregel während
der Selbstverpflegung ist Gegenstand der Eigenverantwortung jedes Lernenden. Dies ist durch die
Lehrpersonen immer wieder sinnstiftend zu kommunizieren. Im Foyer 1 gilt für alle Maskenpflicht.
Der Hausdienst ergänzt dort die Anschriften und entfernt die Tische. Der Begegnungsraum in Ge-
bäude 5 ist nur per Anmeldung beim Hausdienst und in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zu nut-
zen.

Standort Salzhausstrasse
Die Anzahl Sitzplätze in der Cafeteria wurde von 90 auf 19 Plätze reduziert, um den Sicherheitsab-
stand von 1.5 Meter während dem Einnehmen der Mahlzeit sicherzustellen. Die Sitzordnung ist
festgelegt. Es gilt Maskenpflicht, es sei denn, man sitzt am Essplatz. Für Selbstverpflegungsberei-
che gelten die gleichen Distanz- und Hygienemassnahmen. Die Bereiche werden nach jeder Pause
d. h. viermal täglich durch den Hausdienst desinfiziert.

Standort Scheibenweg
Es gilt Maskenpflicht, es sei denn, man sitzt am Essplatz und isst. Für alle Selbstverpflegungsberei-
che gelten die gleichen Distanz- und Hygienemassnahmen.

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8.6 Sportunterricht
Der Sportunterricht ist möglich. Der Unterricht soll so oft wie möglich im Freien abgehalten werden,
sofern es das Wetter erlaubt. Auf Sportarten mit intensivem Körperkontakt wie Kampfsportarten
und Ballspiele ist zu verzichten. Der Unterricht kann sich hier primär auf technische und taktische
Übungen fokussieren. Im Innern gilt Maskenpflicht und in jeder Situation Abstand einhalten. Aus-
sen gilt Maskenpflicht oder Abstand einhalten. Sportgeräte mit intensivem Hautkontakt werden
nach dem Gebrauch desinfiziert. Für die Garderoben gilt Maskenpflicht. Für das Duschen sind
Massnahmen (z.B. Staffelung) zu treffen, welche erlauben, den Abstand einzuhalten. Gibt es keine
Massnahmen, welche das Einhalten des Abstandes in Garderobe oder Dusche erlauben, gibt es
für einen Teil der Schülerinnen und Schüler ein individualisiertes Sportprogramm. Für Szenario 3
und 4 gilt es ein individualisiertes Sportprogramm vorzubereiten, welches allenfalls unter Anleitung
zu Hause absolviert werden kann. Bei Szenario 2 kann das MBA aufgrund der epidemiologischen
Lage einen entsprechenden Entscheid fällen. Es ist in Kauf zu nehmen, dass allenfalls einzelne
Ziele des Lehrplans nicht mehr eingehalten werden können.

8.7 Schulexterne Anlässe wie Lager und Studienreisen
Die Reiseempfehlungen der schweizerischen Behörden sind zu berücksichtigen. Aufgrund der ak-
tuellen Lage wird vorläufig auf schulexterne Anlässe mit Übernachtung verzichtet. Schulexterne An-
lässe sind allgemein auf ein Minimum zu beschränken und nur bei klarer Lehrplanbindung unter
Einhaltung aller Schutzmassnahmen (auch auf dem Weg) durchzuführen.

8.8 Schulische Veranstaltungen
Schulische Veranstaltungen zur Sicherstellung des Betriebes ohne externe Personen bis zu einer
Grösse von 50 Schüler/innen und Lernende sind unter Einhaltung der Maskenpflicht erlaubt. Ver-
anstaltungen mit externen Personen, mit Ausnahme von individuellen Gesprächen, sind nicht mehr
zugelassen. Es müssen die Kontaktdaten erhoben werden

8.9 Unterstützung unserer Lernenden, die sich allenfalls in Not befinden:
Neben dem ständigen Angebot zur psycho-sozialen Unterstützung unserer Lernenden durch unse-
ren Dienst „Coaching & Mediation“ wird auf das Angebot der „Ernst und Erna Besch-Stiftung“
hingewiesen. Diese berufsnahe Stiftung unterstützt explizit junge Berufsleute in Ausbildung finanzi-
ell, wenn alle anderen Netzwerke versagen. Ich bitte die Lehrpersonen, alle ihre Sensoren offenzu-
halten und bei Härtefällen mit den Lernenden zusammen ein begründetes Gesuch um Unterstüt-
zung zu Handen der Direktion zu formulieren.

8.10 Quarantänepflicht
Für Einreisende aus Risikoländern Personen, die Ferien oder einen Auslandaufenthalt in einem
Staat mit erhöhtem Infektionsrisiko verbringen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Ein-
reise in die Schweiz unter Quarantäne zu stellen (vgl. Liste der vom Bund bezeichneten Risikolän-
der). Sie müssen sich umgehend registrieren. Erhält die Schule Kenntnis, dass eine Schülerin oder
ein Schüler aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist, so fordern sie dazu auf, sich an die Quaran-
täne zu halten. Die Schulen müssen aber nicht bei den Schülerinnen und Schülern nachfragen.
Können Schülerinnen und Schüler, bzw. Lernende aus diesem Grund den Präsenzunterricht nicht
besuchen, melden sie sich bei der Klassenlehrperson. Während der Quarantäne, die als Dispensa-
tion vom Präsenzunterricht bzw. entschuldigte Absenz gilt, erhalten die Schülerinnen und Schüler

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bzw. Lernenden Aufgaben und Aufträge, welche sie selbständig erfüllen. Sie, bzw. ihre Eltern, tra-
gen die Verantwortung für das Einhalten der Quarantäne und das Aufarbeiten des Schulstoffes.
Lehrpersonen und Schulleitende, die ihre Ferien in Ländern verbringen, welche bereits bei Ferien-
antritt auf der Liste der vom Bund bezeichneten Risikoländer stehen und damit 10 Tage Quaran-
täne bei der Rückkehr bedingen, haben in Folge der nicht erbrachten Arbeitsleistung keinen An-
spruch auf Lohnfortzahlung während der Quarantäne. Lektionen, die nicht erteilt werden, werden in
der Individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) minus verbucht. Wird ein Land erst während des Feri-
enaufenthalts auf die Liste der Risikoländer gesetzt, so wird in der Regel keine Minusverbuchung in
der IPB vorgenommen und bei Ausbruch der Krankheit besteht grundsätzlich Lohnfortzahlung wie
bei jeder anderen Krankheit. Für weitere Mitarbeitende vgl. Coronavirus: Informationen zum kanto-
nalen Personalrecht, Frage 23.
Die Rahmenbedingungen für den Unterricht im Schuljahr 2020/21 an den Berufsfachschulen und
Mittelschulen wurden am 30. Juni 2020 an einer Sitzung mit einer Vertretung der Bildungskommis-
sion des Grossen Rates, der Personalverbände, der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien,
der Berufsfachschulen und mit der Bildungs- und Kulturdirektorin konsolidiert und auf Ende Juli mit
dem KAZA bereinigt. Sie wurden Mitte September, Mitte bzw. Ende Oktober und auf Beginn 2021
aktualisiert.

9       Massnahmen bezüglich Distanz
Die bestehende Maskenpflicht wird in den Gebäuden in folgenden Bereichen mit Piktogrammen
signalisiert: Eingängen, Toiletten, Korridoren, Treppenhäusern Sekretariaten werden vom Haus-
dienst Markierungen auf dem Boden angebracht, welche einen 1,5 Meter Abstand anzeigen. Die
Zonen sind klar markiert.

    •   Durch den Hausdienst wird im Eingangsbereich zu den Gebäuden der Personenfluss von
        Eintretenden und Austretenden getrennt (Einbahnverkehr). Am Boden ist ein Warteraum
        (1.5 m Abstände) markiert. Eintretende müssen sich in einer Schleuse die Hände desinfizie-
        ren. Wo nötig und sinnvoll für den Personenfluss wird die Anzahl an Eingängen verringert.

    •   Die maximale Belegung der Selbstverpflegungsbereiche und Mensen sind am Eingang und
        innen gut sichtbar angeschrieben. Der Mensabetreiber setzt das Schutzkonzept der Gastro-
        Branche um. Die Sitzordnung ist mit dem Mobiliar eindeutig markiert. Stühle, die zur Einhal-
        tung der Distanz leer gelassen werden müssen, sind entfernt.

    •   Für Mitarbeitende und Lernende, welche den Mindestabstand aus pädagogischen Gründen
        nicht einhalten können, gilt grundsätzlich Maskenpflicht.

    •   Am Empfang im Sekretariat wird das Personal durch eine Plexiglaswand geschützt, damit
        der Schalterdienst sichergestellt werden kann.

10 Massnahmen bezüglich Händehygiene
    •   Wie oben erwähnt desinfiziert sich jeder die Hände beim Eintritt ins Gebäude. Alle waschen
        sich die Hände mit Wasser und Seife vor- und nach den Pausen, sowie bei Bedarf. Zum
        Trocknen der Hände werden ausschliesslich Einweghandtücher verwendet.
    •   Der Hausdienst stellt Händedesinfektionsmittel bei den Eingängen zur Verfügung. Wasch-
        gelegenheit mit Wasser und Seife ist vorhanden. Fehlt die Waschgelegenheit mit Wasser

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und Seife, steht Händedesinfektionsmittel in unmittelbarer Nähe vom Arbeits- oder Ausbil-
        dungsplatz zur Verfügung. Alle waschbaren Abtrocknungstücher sind entfernt.
    •   Das Anfassen von Gegenständen, die von anderen Personen benutzt werden, ist zu ver-
        meiden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen danach die Hände mit Wasser und Seife oder
        Desinfektionsmittel gereinigt werden.
    •   Die Lehrperson ist verantwortlich, dass die Tische und Tastaturen im Unterrichtsraum bei
        jedem Wechsel vor der neuen Benutzung desinfiziert werden. Das Desinfektionsmaterial
        wird im Unterrichtsraum durch den Hausdienst bereitgestellt.
    •   Türen nach Möglichkeit offenlassen, um Anfassen zu vermeiden.
    •   Körperkontakte wie Händeschütteln sind untersagt.

11 Massnahmen bezüglich Reinigung
Die regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbesondere
wenn diese von mehreren Personen benutzt werden, ist sichergestellt.

    •   Der Hausdienst desinfiziert 2 x täglich alle berührungsintensiven Teile wie Türgriffe, Armatu-
        ren, Ablagen, Treppengeländer, Handläufe, Kopiergeräte, Getränkeautomaten, allgemeine
        Arbeitswerkzeuge etc.
    •   Der Reinigungsdienst reinigt täglich alle WC-Anlagen und visiert die Reinigung.
    •   Die Lehrpersonen sind dafür verantwortlich, dass in den genutzten Räumen bei einem Klas-
        senwechsel, vor Beginn der Unterrichtssequenz, die Oberflächen der Pulte und der Stühle
        gereinigt werden.
    •   Anfassen oder anderer Kontakt mit möglicherweise infektiösem Abfall ist zu vermeiden. Im-
        mer Hilfsmittel verwenden (Besen, Schaufel, etc.). Handschuhe tragen im Umgang mit Ab-
        fall und sofort nach Gebrauch entsorgen. Handschuhe vorschriftsgemäss an- und auszie-
        hen.
    •   Wo keine verschliessbaren Abfalleimer zur Verfügung stehen, werden Hygienebeutel für die
        Entsorgung von z.B. benutzten Nastüchern verwendet (Verwendung gemäss Anleitung)
        Tägliches Leeren von Abfalleimern und Abfallsäcke nicht zusammendrücken.
    •   Arbeitskleider regelmässig mit handelsüblichem Waschmittel waschen.
    •   Alle Arbeitsräume werden täglich mehrmals für ca. 10 Minuten gelüftet. Die Unterrichts-
        räume sind nach Möglichkeit nach jeder Belegung durch die Benutzer kräftig zu lüften (vor-
        zugsweise in Form einer Querlüftung). Die Lüftungsanlagen der Immobilien sind wo tech-
        nisch möglich so eingestellt, dass immer 100% Aussenluft angesogen wird (Umluft verhin-
        dern).

12 Sanktionierung
Die Schulleitung hat ein Weisungsrecht und stützt sich auf die bestehende gesetzliche Grundlage gem.
BerV, Art 54 Absatz 5 (Pädagogische oder in einem nächsten Schritt disziplinarische Massnahmen).

Schutzkonzept Covid-19 BBZ Biel-Bienne mit Szenario 2, Januar 2021                                 10
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