INTEGRATIONSAGENDA SCHWEIZ EINGABE KANTON NIDWALDEN

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INTEGRATIONSAGENDA SCHWEIZ EINGABE KANTON NIDWALDEN
KANTON     GESUNDHEITS- UND                         Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans
NIDWALDEN   SOZIALDIREKTION                          Telefon 041 618 76 02, www.nw.ch

INTEGRATIONSAGENDA SCHWEIZ
EINGABE KANTON NIDWALDEN

Zusatzvereinbarung im Rahmen des Kantonalen
Integrationsprogramms 2018–2021

Stans, 7. Mai 2019 (aktualisiert, 12. August 2019)
Zusatzvereinbarung im Rahmen des Kantonalen
Integrationsprogramms 2018–2021

Titel:                                        Typ:      Version:
Thema:                                        Klasse:   FreigabeDatum:
Autor:                                        Status:   DruckDatum:
Ablage/Name:                                            Registratur:

Bericht Direktion vom 7. Mai 2019                                        2 / 13
Zusatzvereinbarung im Rahmen des Kantonalen
Integrationsprogramms 2018–2021

Inhalt

1                Einleitung .................................................................................................. 4

2                Steuerung .................................................................................................. 5

2.1              Gesundheits- und Sozialdirektion (GSD) .................................................... 5
2.2              Bildungsdirektion ........................................................................................ 5
2.3              Volkswirtschaftsdirektion ............................................................................ 5
2.4              Weitere Akteure .......................................................................................... 6
2.5              Interdisziplinärer Austausch ........................................................................ 6

3                Umsetzung der Förderung der Erstintegration von VA/FL .................... 6

3.1              Durchgehende Fallführung ......................................................................... 6
3.2              Erstinformation und Integrationsförderbedarf .............................................. 7
3.3              Sprachförderung ......................................................................................... 8

4                Zielgruppenspezifische Konzeptinhalte .................................................. 9

4.1              Zielgruppe VA/FL mit Potenzial auf Sekundarstufe II resp. auf
                 Tertiärstufe ............................................................................................... 10
4.2              Zielgruppe VA/FL mit Arbeitsmarktpotenzial (Qualifizierung und/oder
                 Vermittlung) .............................................................................................. 10
4.3              Zielgruppe VA/FL mit primärem Fokus auf soziale Integration .................. 12
4.4              Zielgruppe Kleinkinder im Alter 0–5 Jahre ................................................ 12

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1                Einleitung

Bund und Kantone (SEM, KDK, EDK, SODK) haben am 23. März 2018 und am 25. April 2018
die Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz (IAS) beschlossen. Die Erhöhung der Integ-
rationspauschale von CHF 6'000 auf CHF 18'000 wird an die Erreichung von integrationspoli-
tischen Zielen und an die Umsetzung der Eckwerte zur Förderung der Erstintegration von vor-
läufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen (VA/FL) geknüpft.
Im Vorliegenden Konzept zeigt der Kanton Nidwalden auf, wie die Umsetzung der vorgegebe-
nen Ziele mit der erhöhten Integrationspauschale abläuft.

Die Grundlagen dieser Eingaben sind:

 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR
  142.20) resp. Bundesgesetz vom 1. Januar 2019 über die Ausländerinnen und Ausländer
  und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20);
 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
 Verordnung vom 24. Oktober 1990 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
  (VIntA; SR 142.204);
 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über die Finanzierungsfragen (AsylVO 2; SR
  142.312)
 Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG; SR 419.1);
 Grundlagenpapier «Spezifische Integrationsförderung als Aufgabe Bund-Kantone in den
  Jahren 2018–2021» vom 25. Januar 2017;
 Rundschreiben «Spezifische Integrationsförderung 2018–2021» vom 25. Januar 2017;
 Bericht der Koordinationsgruppe «Integrationsagenda Schweiz» vom 1. März 2018, insbe-
  sondere der Teilbericht Integration vom 19. Oktober 2017;
 Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 (aktualisiert per 1. Juli
  2018), Kapitel 4;
 Weisung Stellenmeldepflicht gem. Art. 53a ff AW;
 Integrationskonzept 2019 vom 1. Januar 2019: «Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig auf-
  genommene Personen im Kanton Nidwalden»;
 Zusammenleben in Nidwalden. Kantonales Integrationsprogramm 2018–2021 vom 22.
  September 2017.

Die Eingabe der Integrationsagenda Schweiz ist in Zusammenarbeit mit allen relevanten Akt-
euren (Sozialamt, Amt für Asyl und Flüchtlinge, Bildungsdirektion usw.) unter der Leitung der
Integrationsbeauftragten entstanden. Für die Erarbeitung des Konzepts IAS wurden alle Pro-
zesse und Abläufe durchleuchtet und gegebenenfalls angepasst. Das Amt für Asyl und Flücht-
linge ist für die Betreuung und die Integration der VA/FL zuständig. Diese Zuständigkeitsrege-
lung erleichtert die durchgehende Fallführung und garantiert, dass Informationen und Abläufe
rasch und gezielt weitergegeben bzw. umgesetzt werden. Weitere Angaben über die kantona-
len Begebenheiten finden sich in der Eingabe für die Programmvereinbarung «Zusammenle-
ben in Nidwalden. Kantonales Integrationsprogramm 2018–2021». Die Integrationsagenda
wird ab 2022 ins kantonale Integrationsprogramm integriert und steht somit unter der Leitung
der Integrationsbeauftragten.

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2                Steuerung

2.1              Gesundheits- und Sozialdirektion (GSD)
Im Kanton Nidwalden ist die Gesundheits- und Sozialdirektion zuständig für die Steuerung und
Umsetzung der Integration der VA/FL bis 12 Jahre nach der erstmaligen Einreise. Somit liegen
strategische Entscheide in der Verantwortung der GSD. Das Amt für Asyl und Flüchtlinge ist
mit den Bereichen «Sozialberatung», «Integration» und «Jobcoaching» zuständig für die Um-
setzung der Integration von VA/FL. Die Bündelung der Aufgaben in einem Amt vereinfacht die
Kommunikation und garantiert einen reibungslosen Ablauf bei der Betreuung von VA/FL.

2.2              Bildungsdirektion
Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule ist verantwortlich für die Umsetzung der Sprach-
förderung, für die Berufs- und Studienberatung und die Brückenangebote.

Seit dem Sommersemester 2014 führt die Berufsfachschule Nidwalden semi-intensive Sprach-
förderkurse «Deutsch als Zweitsprache» durch. Die Zusammenarbeit mit der Berufsfachschule
garantiert eine professionelle Qualitätsentwicklung. Damit die Lehrpersonen den spezifischen
Anforderungen der Zielgruppe genügen, besuchen sie jährlich Weiterbildungskurse zu The-
men wie Umgang mit soziokulturellen Unterschieden in der Klasse, Verständnis für andere
Kulturen und Religionen, Förderung der Motivation im Unterricht und Diskriminierungsschutz.

Die Berufs- und Studienberatung sorgt für die allgemeine Information über die Bildungsange-
bote und für die individuelle Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen bei der Vorberei-
tung sowie der Wahl und der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. Der Berufs- und Studien-
beratung angegliedert ist auch das Case Management Berufsbildung für Jugendliche mit einer
Mehrfachproblematik. Das Case Management stellt sicher, dass die individuelle Betreuung
über institutionelle Grenzen hinweg optimal koordiniert wird. Die beiden Brückenangebote (in-
tegratives und kombiniertes) werden von der Berufs- und Studienberatung durchgeführt. Sie
steht im engen Austausch mit dem Amt für Asyl und Flüchtlinge.

2.3              Volkswirtschaftsdirektion
Das Arbeitsamt ist das Dienstleitungszentrum im Bereich Arbeitsmarkt und prüft die Arbeits-
verträge auf die Gesetzeskonformität. Zusammen mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungs-
zentrum OW/NW (RAV) und der Arbeitslosenkasse OW/NW (ALK) in Hergiswil ist das Amt für
den Vollzug der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung zuständig.

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2.4              Weitere Akteure
Für die Förderung der Erstintegration VA/FL sind noch weitere Akteure von Bedeutung wie
Gemeinden, Vereine, Landeskirchen usw. Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und der
Volksschule wird auf individueller Basis je nach Bedarf geregelt. Für die soziale Integration
besteht eine Zusammenarbeit mit den Vereinen und den Gemeinden.

2.5              Interdisziplinärer Austausch
Mit der Berufsfachschule besteht ein halbjährlicher Austausch über alle Themen (Weiterent-
wicklung, Schnittstellen usw.). Individuelle Fälle werden operativ und zeitnah besprochen.
Mit dem RAV besteht ebenfalls ein halbjährlicher Austausch. Mit dem Arbeitsamt werden die
Austauschsitzungen bei Bedarf abgemacht.

3                Umsetzung der Förderung der Erstintegration von VA/FL

3.1              Durchgehende Fallführung
Nach Erhalt des Asylentscheids wird mit jedem anerkannten Flüchtling respektive jeder vor-
läufig aufgenommenen Person ein Erstgespräch geführt. Die Zuständigkeit für das Erstge-
spräch und für die gesamte Fallführung liegt beim Amt für Asyl und Flüchtlinge. Im Erstge-
spräch werden sowohl die grundlegenden Rechte als auch die Pflichten im Rahmen des
Integrationsprozesses erklärt und die entsprechenden Vereinbarungen unterzeichnet. Zudem
werden die individuellen Ressourcen und die persönliche Situation abgeklärt, erste Massnah-
men zur sprachlichen, beruflichen und sozialen Integration aufgezeigt und nach Möglichkeiten
die konkreten Schritte festgelegt.

Für die Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen ist
im Kanton Nidwalden das Amt für Asyl und Flüchtlinge während 12 Jahren nach deren Einreise
zuständig. Nach Ablauf dieser Frist geht die Zuständigkeit an die politische Gemeinde über.

Nebst der Integration ist das Amt für Asyl und Flüchtlinge für alle weiteren Aufgaben wie bei-
spielsweise die Unterbringung und die Ausrichtung der Sozialhilfe verantwortlich. Durch die
Bündelung der Kompetenzen innerhalb eines Amtes können wichtige Informationen rasch und
gezielt weitergegeben und umgesetzt werden.

Die Daten für die durchgehende Fallführung werden mit der Software Tutoris erfasst. Im Hin-
blick auf die Integrationsagenda Schweiz wurde die Software um die Bereiche Sprache, Arbeit,
soziale Integration, wirtschaftliche Sozialhilfe und psychosoziale Beratung erweitert. Es stehen
Filtermöglichkeiten zur Verfügung, um die erforderliche Evaluationen gewährleisten zu kön-
nen. Rückmeldungen vom RAV werden vom Amt für Asyl und Flüchtlinge in die durchgehende
Fallführung aufgenommen.
Im Rahmen der beruflichen Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Per-
sonen findet die durchgehende Fallführung mit dem entsprechenden Case Management durch
die Fachpersonen im Bereich Integration statt. Die Fallführung erfolgt jeweils durch eine/n So-
zialarbeiter/in. Der Bereich Integration ist durch die/den Integrationsberater/in beteiligt. Sie/er
ist für die soziale, sprachliche und berufliche Integration zuständig und führt in diesem Zusam-
menhang die Potenzialabklärung durch oder weist diese an. Die verschiedenen Bereiche ko-
ordinieren sich bilateral, in gemeinsamen wöchentlichen Fallbesprechungen sowie über die
Fallführungssoftware TUTORIS, innerhalb derer alle Bereiche über den Zugriff auf die indivi-
duellen Dossiers verfügen. Das elektronische Dossier enthält alle wichtigen Informationen.
Dadurch, dass die Fallführung durchgängig durch das Amt für Asyl und Flüchtlinge Nidwalden
wahrgenommen wird, beschränken sich die externen Schnittstellen auf ein Minimum. Zum ei-
nen betreffen diese die Sprachkurse und -teste, welche durch die Berufsfachschule Nidwalden
und die Sprachschule ALEMANIA wahrgenommen und mit dem Integrationskoordinator des

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Amtes für Asyl und Flüchtlinge Nidwalden koordiniert werden. Eine weitere externe Schnitt-
stelle besteht zu den Organisationen, welche für die externen Massnahmen zuständig sind.
Ebenso wird die Rückmeldung der Berufsfachschule (betr. Informationen Kombiniertes Brü-
ckenangebot, KBA) vom Amt für Asyl und Flüchtlinge in die durchgehende Fallführung imple-
mentiert.

Der Caseload (Fallbelastung) beträgt aktuell bei einem 100 %-Pensum 132 (Stichdatum
18.4.2018). Aktuell sind im Amt für Asyl und Flüchtlinge 200 Stellenprozente in die Fallführung
involviert. Durch die Neustrukturierung des Amtes stehen ab dem 1.7.2019 300 Stellenpro-
zente für die Fallführung zur Verfügung. Somit wird der Caseload bei einem 100 %-Pensum
noch 88 betragen. Dies ist auf eine Stellenverschiebung vom Bereich Asyl zum Bereich In-
tegration zurückzuführen. Die Stellenverschiebung geschieht aufgrund der rückläufigen Zah-
len im Asylbereich.

Die fallführenden Personen werden zusätzlich durch ein Sekretariat und administrative Mitar-
beitende unterstützt und entlastet. Auch hat das Amt für Asyl und Flüchtlinge die Möglichkeit,
Fachaufgaben an externe Fachstellen zu delegieren. Dadurch werden die fallführenden Per-
sonen weiter entlastet. Bei der Planung wird davon ausgegangen, dass die Fallbelastung ten-
denziell weiter abnehmend sein wird.

Die Mitarbeitenden im Bereich Integration sind Generalistinnen und Generalisten mit diversen
Aufgaben. Sie unterstützen die Klientinnen in unterschiedlichen Lebensbereichen. Aus diesem
Grund gibt es auch keine formellen beruflichen Anforderungen an die Mitarbeitenden im Be-
reich Integration. Die meisten haben jedoch einen Hochschulabschluss wie z.B. Sozialarbeit,
Sozialpädagogik, Erwachsenenbildung, Arbeitsagogik oder spezifische Ausbildungen im Be-
reich Coaching oder Personalwesen.
Grosses Gewicht legt das Amt für Asyl und Flüchtlinge bei der Qualifikation von Mitarbeitenden
im Bereich Integration auf die Sozialkompetenzen. Zentral sind dabei Geduld, Empathie, Fle-
xibilität, Autonomie und Kreativität. Weiter legt das Amt für Asyl und Flüchtlinge Nidwalden
Wert auf die Vernetzung mit der lokalen Wirtschaft, auf wirtschaftliche Kenntnisse im Kanton
und auf Berufs- und Branchenkenntnisse.

Gemäss dem Schreiben «IAS-Workshop Fallführung» geht das SEM von einem optimalen
Caseload zwischen 40 bis 70 Personen auf 100 Stellenprozente aus. Weiter wird beschrieben,
dass die optimale Falllast auch von der administrativen Unterstützung der fallführenden Per-
sonen und der Fachaufgaben abhängig ist. Dabei wird zwischen Aufgaben unterschieden, die
in-House und Aufgaben, die von externen Stellen bewältigt werden können. Da das Amt für
Asyl und Flüchtlinge einige Fachaufgaben an Fachstellen (z.B. Erstellen von Lebensläufen
durch die Job-Vision) delegieren kann, ist die Fallbelastung von 88 Personen auf 100 Stellen-
prozente vertretbar.

3.2              Erstinformation und Integrationsförderbedarf
Wie bereits oben erwähnt, werden im Erstgespräch die grundlegenden Rechte als auch die
Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses kommuniziert. Jeder anerkannte Flüchtling
und jede vorläufig aufgenommene Person ist verpflichtet, eine Integrationsvereinbarung zu
unterzeichnen. Diese bildet die Grundlage der Integration und beschreibt nebst den jeweiligen
Rechten an Unterstützungen insbesondere auch die Pflichten und notwendigen eigenen Bei-
träge für eine erfolgreiche Integration. In der Integrationsvereinbarung werden zudem die all-
fälligen materiellen Unterstützungsleistungen und die damit verbundene Verpflichtung, finan-
ziell selbständig zu werden, festgehalten. Im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe können
Integrationsbemühungen durch Anreize zusätzlich gefördert werden. Bei mangelnder Integra-
tionsbereitschaft wird das unerwünschte Verhalten jedoch durch Leistungskürzungen sanktio-
niert. Mittels der zusätzlich zu unterzeichnenden Vereinbarung «Mitwirkungspflicht Integra-
tion» verpflichten sich die Klientinnen und Klienten, an den geplanten Integrationsangeboten
und -massnahmen aktiv teilzunehmen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann das Amt für

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Asyl und Flüchtlinge, gestützt auf die Integrationsvereinbarung, den Betroffenen die gesamten
Kosten für die Angebote und Massnahmen in Rechnung stellen.

Nach dem Erstgespräch finden regelmässig Folgegespräche statt:

 Die vereinbarten Ziele werden evaluiert und die Wirkung der erfolgten Massnahmen über-
  prüft.
 Der zeitliche Umfang der weiteren Beratung wird festgelegt.
 Gegebenenfalls werden die vereinbarten Ziele und Massnahmen angepasst.
 Gestützt auf die gesundheitliche Abklärung im Erstaufnahmezentrum werden alle VA/FL zu
  einer weiteren gesundheitlichen Abklärung (mit interkulturellen Dolmetschenden) in einer
  Arztpraxis begleitet.
 Es wird entschieden, ob die betreffende Person einem spezifischen Coaching oder dem
  Case Management zugewiesen wird. Für die Zuweisung werden den vorhandenen persön-
  lichen Ressourcen, insbesondere der persönlichen, sozialen und gesundheitlichen Situa-
  tion, besonders Beachtung geschenkt. Bei fehlenden Ressourcen oder bei einer psychi-
  schen Erkrankung wird eine psychosoziale Beratung (Case Management) eingeleitet,
  ansonsten beginnt ein spezifisches Coaching. Beim Case Management geht es um die Zu-
  sammenarbeit mit weiteren Fachstellen. Das Coaching umfasst die individuelle Begleitung
  einzelner Personen durch das Amt für Asyl und Flüchtlinge.

Regelmässige interne Evaluationen der einzelnen Massnahmen und der Zielerreichung, Eva-
luationsgespräche mit Klientinnen und Klienten sowie das Führen diverser Kontroll- und Über-
sichtslisten ermöglichen sowohl die Qualitätssicherung als auch eine schnelle Anpassung der
Prozesse.

Für die Erfassung sämtlicher Kennzahlen der Integrationsagenda ist das Amt für Asyl und
Flüchtlinge verantwortlich.

3.3              Sprachförderung
Die Grundlage jeder erfolgreichen Integration bildet die Sprachförderung. Aus diesem Grund
liegt der Fokus der Integrationsarbeit auf dem Erlernen der deutschen Sprache.

Im Rahmen der Integrationsvereinbarung verpflichten sich anerkannten Flüchtlingen und vor-
läufig aufgenommenen Personen, welche älter als 16 Jahre sind, mindestens das Sprachni-
veau A2 zu erreichen. Bei Bedarf können die Betroffenen vorgängig einen Alphabetisierungs-
kurs besuchen. Sofern es die persönlichen Ressourcen zulassen und ein Arbeits-; Lehr- oder
Praktikumsvertrag vorliegt, wird ein Deutschkurs bis und mit Niveau B2 gefördert und explizit
auch unterstützt.

Bei der Auswahl des Sprachförderungsangebots wird den persönlichen Verhältnissen wie bei-
spielsweise gesundheitlichen Problemen oder Analphabetismus Rechnung getragen. Jede Kli-
entin und jeder Klient wird individuell dem geeigneten Angebot zugewiesen. Es wird dabei
zwischen folgenden Personengruppen und entsprechenden Lernzielen unterschieden:

Zielgruppe                           Lernziel                Sprachförderungsangebot
Nicht alphabetisierte Personen,      Lernziel A1 schriftlich Deutschkurs Semi-Intensiv
lernungewohnt                        / A2 mündlich           (2x/Woche)
                                                             Alphabetisierungskurs Intensiv
Nicht alphabetisierte Personen
                                                             Nach Möglichkeit Wechsel in
(insbes. lat. Alphabet), lerngewohnt Lernziel A2/ B1
                                                             den regulären Deutschkurs
oder Jugendliche
                                                             Intensiv

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                                                            Deutschkurs Semi-Intensiv oder
Bildungsungewohnte Personen                   Lernziel A2
                                                            Intensiv (Individuell)
                                                            Deutschkurs Intensiv
Bildungsgewohnte Personen                     Lernziel B2   Brückenangebote / Berufliche
                                                            Ausbildung

Das Amt für Asyl und Flüchtlinge arbeitet mit verschiedenen Stellen und Organisationen der
sprachlichen Integration zusammen. Durch enge Kooperation mit den jeweiligen Schulen und
durch regelmässige Evaluationsgespräche mit den Klientinnen und Klienten kann auf den ak-
tuellen Ausbildungsbedarf (qualitativ und quantitativ) laufend reagiert werden.
Die Alemania Luzern, bei welcher ein Grossteil der VA/FL den Deutschunterricht besuchen,
wird ein ausführlicher und persönlicher Einstufungstest (Sprachstandabklärung) gemacht. Es
werden keine Online-Einstufungstests gemacht, der Einstufungstest muss vor Ort an der
Schule absolviert werden. Der Test beinhaltet die vier Sprachfertigkeiten Lesen, Hören,
Schreiben, Sprechen.
Alemania Luzern ist seit 2 Monaten fide akkreditiert und benützt nun vermehrt das Kurszuwei-
sungstool von fide. Hierzu hat die Schule jedoch folgende Rückmeldung gegeben: «wir möch-
ten noch anfügen, dass dieses fide-Kurszuweisungstool nur für eher Schulungsungewohnte
Teilnehmer geeignet ist».
Alemania Luzern bietet auch Kurse für die Niveaus B und C Kurse an, und bevorzugt da die
eigenen Einstufungstests, welche ihrer Ansicht nach aussagekräftiger sind.

Im Kanton Nidwalden bietet die Berufsfachschule Semi-Intensiv-Kurse an. Die Kurszuteilung
erfolgt durch eine mündliche und schriftliche Aufnahmeprüfung, basierend auf dem «Gemein-
samen Europäischen Referenzrahmen» (GER) anhand der KANN-Skala. Die Zuteilungstests
wurden mit Unterstützung der Sprache+Integration Uri und der ECAP Luzern (mündlich und
schriftlich) erstellt. Die Grundlagen für das Qualitätsmanagement der Berufsfachschule
Nidwalden bildet die Zertifizierung nach der Norm DIN EN ISO 29990. Der Unterricht integriert
auch handlungsorientiertes Lernen in Szenarien.

Falls ein Sprachnachweis benötigt wird (Praktikum, Brückenangebot usw.) besteht die Mög-
lichkeit diesen in einer ausserkantonalen Schule zu absolvieren. Im Kanton Nidwalden besteht
aktuell keine Möglichkeit einen Sprachnachweis zu machen.

Für die Erfassung sämtlicher Kennzahlen der Integrationsagenda ist das Amt für Asyl und
Flüchtlinge verantwortlich.

4                Zielgruppenspezifische Konzeptinhalte

Alle VA/FL, welche im Kanton Nidwalden leben, werden einer der folgenden Personengruppen
zugeteilt:

a) Kinder im Vorschulalter: Obligatorischer Besuch der Spielgruppe, flankierende Massnah-
   men, insbesondere im Bereich der sprachlichen und sozialen Integration.
b) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche: Integration via Regelstruktur. Flankierende Mass-
   nahmen, insbesondere im Bereich der sozialen Integration.
c) Junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr: Bil-
   dungsmassnahmen (Brückenangebote, Berufsbildung). Die Fachpersonen Integration sind
   bei Personen in der Berufsbildung Fallführend. Sie stehen mit den Klientinnen und Klienten,
   welche sich in einer Berufsbildung befinden, den Arbeitgebern sowie mit der Berufsfach-
   schule in regelmässigem Kontakt.

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d) Erwachsene ohne Kinder im Vorschulalter: Spracherwerb und Einstieg in den Arbeitsmarkt.
   Bei finanzieller Selbständigkeit Beratung durch das Amt für Asyl und Flüchtlinge nur noch
   nach Bedarf.
e) Alleinerziehende Mütter mit Kindern im Vorschulalter: Fokus auf der sprachlichen Integra-
   tion sowie Integrationsförderung im Frühbereich. Schrittweiser Einstieg in die berufliche In-
   tegration.
Voraussetzungen und Bedürfnisse der verschiedenen Zielgruppen sind sehr heterogen. Dies
erfordert möglichst massgeschneiderte Angebote. Um dies sicherzustellen, arbeitet das Amt
für Asyl und Flüchtlinge eng mit den Kursanbietenden zusammen. Die Lernbereitschaft sowie
die Fortschritte der Betroffenen werden regelmässig überprüft. Damit können bei Bedarf die
Ausbildungsziele, die Rahmenbedingungen und allfällige Auflagen zeitnah angepasst werden.

4.1              Zielgruppe VA/FL mit Potenzial auf Sekundarstufe II resp. auf Tertiärstufe
VA/FL mit hohem Potenzial werden von der Berufs- und Studienberatung abgeklärt und auf
dem weiteren Bildungsweg (berufliche Grundbildung/Gymnasium/Studium) in Zusammenar-
beit mit dem Amt für Asyl und Flüchtlinge, den Eltern und der jeweiligen Studieneinrichtung
gefördert.

Wenn es der Bildungsweg erfordert, übernimmt das Amt für Asyl und Flüchtlinge die Kosten
für die notwendige Sprachförderung (C1/C2).

4.2              Zielgruppe VA/FL mit Arbeitsmarktpotenzial (Qualifizierung und/oder Ver-
                 mittlung)
Eine rasche und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt hat Priorität. Das Erwerbseinkom-
men soll die finanzielle Selbständigkeit der Betroffenen sicherstellen. Bei jungen Erwachsenen
wird nach Möglichkeiten eine Ausbildung bzw. eine Berufslehre angestrebt. Anerkannte
Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, welche auf dem Arbeitsmarkt noch nicht
oder nicht mehr integriert sind, können speziellen Programmen zur Arbeitsintegration zuge-
wiesen werden.

Das Amt für Asyl und Flüchtlinge unterstützt mit dem Job-Coach VA/FL gezielte Massnahmen
in ihrer Arbeitsmarktfähigkeit. Für die Beurteilung des beruflichen Potenzials sind die bereits
vorhandenen persönlichen Ressourcen sowie die individuelle Integrationsfähigkeit massge-
bend. Durch individuelle Massnahmen wie beispielsweise Praktika, Kurse oder Nischenar-
beitsplätze können die Zielpersonen individuell gefördert werden.
Im Auftrag des AAF kann die Kontaktstelle Arbeit OW/NW Nischenarbeitsplätze vermitteln. Es
sind Aufgaben, die ausserhalb des regulären Arbeitsplatzangebotes stehen. Es sind nieder-
schwellige Arbeiten die sich als Einstieg eignen, wie zum Beispiel Einsätze in Gemeindewerk-
höfen, bei Entsorgungsstellen, im Altersheim oder Spital, in der Küche, als Gesellschafter/-in,
für Botengänge und weitere kleine Handreichungen. Das Ziel dieser Vermittlung ist, dass
VA/FL in den, auf sechs Monate befristeten Einsätzen, eine Tagesstruktur erhalten und Selbst-
vertrauen aufbauen können. Diese Einsätze sind ein wichtiger Schritt in den Arbeitsmarkt.
Während einem Nischeneinsatz wird kein Lohn entrichtet, jedoch die Wirtschaftliche Sozial-
hilfe weitergeführt.

Das Jobcoaching startet grundsätzlich mit der Erreichung des Sprachniveaus A2. Das bedeu-
tet, sobald eine Person mit dem Kurs B1 startet, wird diese dem Job-Coach zugewiesen. Ab
diesem Zeitpunkt müssen auch die Arbeitsbemühungen beim AAF eingereicht werden. In Aus-
nahmefällen können Klientinnen und Klienten auch bereits vor dem abschliessen vom Niveau
A2 vom Job-Coach unterstütz und begleitet werden.

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Zusatzvereinbarung im Rahmen des Kantonalen
Integrationsprogramms 2018–2021

Der Job-Coach begleitet 57 Personen (Stand August 2019). Er wird zusätzlich administrativ
durch ein Sekretariat unterstützt und gewisse Bestandteile, wie z.B. das Erstellen von Lebens-
läufen, werden mit Unterstützung von Job-Vision Ob-/Nidwalden umgesetzt. Ebenso wird mit
überregionalen Partnern (RAV OW/NW, Kontaktstelle Arbeit OW/NW) zusammengearbeitet.

Bei der Wahl des geeigneten Angebots für die berufliche Integration wird jeweils den individu-
ellen Verhältnissen Rechnung getragen (Deutschkenntnisse, berufliches Potenzial, persönli-
che Ressourcen). Gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache (mind. Niveau B1) sind für eine
erfolgreiche berufliche Integration Voraussetzung. Zielgruppen und Angebote werden wie folgt
unterschieden:

                                                                            Angebote der
Zielgruppe                                    Ziel
                                                                            beruflichen Integration
                                                                            Brückenangebote
Junge Erwachsene                              Erwerbstätigkeit /
                                                                            Praktika
(16 bis 25 Jahre)                             Finanzielle Selbständigkeit
                                                                            Berufslehren
                                                                            Praktika
                                              Erwerbstätigkeit /            Berufslehren
Lerngewohnte Erwachsene
                                              Finanzielle Selbständigkeit   Qualifizierungsprogramme
                                                                            (z.B. Pflegekurse)
                                                                            Praktika
                                                                            Nischenarbeitsplätze
                                              Erwerbstätigkeit /
Lernungewohnte Erwachsene                                                   Beschäftigungsprogramme
                                              Finanzielle Selbständigkeit
                                                                            Integrationsprogramme
                                                                            Teilzeitanstellungen

Mittels einer vertieften Potenzialanalyse [basierend auf dem Aktionsplan und dem Kompetenz-
profil] werden die individuellen Fortschritte, welche während der sprachlichen Integration er-
zielt wurden, ausgewertet und ein Einstieg in den Arbeitsmarkt angestrebt.

Junge Erwachsenen werden bei Bedarf für das integrative Brückenangebot angemeldet. Bei
Erwachsenen wird der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt angestrebt. Dabei sollen möglichst
rasch erste Arbeitserfahrungen gemacht werden können. Für lerngewohnte Erwachsene bie-
ten sich dazu Praktika und Qualifizierungsprogramme an. Lernungewohnte Personen benöti-
gen Beschäftigungsmöglichkeiten, welche wenig Anforderungen an die Deutschkenntnisse
stellen, jedoch die sprachlichen Fähigkeiten weiter fördern (Nischenarbeitsplätze, sonstige In-
tegrationsprogrammen, Teilzeitanstellungen).

VA/FL welche über 25 Jahre alt sind, können die Brückenangebot nicht absolvieren. Wenn
jedoch das Potenzial für eine Berufsausbildung vorhanden ist, werden sie intensiv durch den
Job-Coach begleitet. Dieser unterstützt die Personen bei der Suche nach einer geeigneten
Praktikumsstelle und/oder einer Lehrstelle. Ebenfalls gibt es die Möglichkeit die Integrations-
vorlehre besuchen (Zusammenarbeit mit Luzern).

Neben der Beratung und Begleitung der Klientinnen und Klienten nimmt das Amt für Asyl und
Flüchtlinge auch eine Schnittstellenfunktion zwischen diversen Stellen und Organisationen der
beruflichen Integration wahr. Der Integrationskoordinator steht in regelmässigem Kontakt mit
den Arbeitgebern und Verbänden (Gastro Nidwalden, Gewerbeverband) und ist dafür verant-
wortlich, mit weiteren potentiellen Arbeitgebern in Kontakt zu treten. Ebenso ist der Job-Coach
in regelmässigem Austausch mit den Arbeitgebern, welche bereits VA/FL angestellt haben.
Das Amt kann Personen in die Angebote der beruflichen Integration zuweisen. Die monatli-
chen Arbeitsbemühungen der Klientinnen und Klienten werden kontrolliert. Werden Vereinba-
rungen nicht eingehalten, kann das Fehlverhalten sanktioniert werden.

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Zusatzvereinbarung im Rahmen des Kantonalen
Integrationsprogramms 2018–2021

Ergänzend organisiert das Amt für Asyl und Flüchtlinge Informationsveranstaltungen und
Workshops zum Thema Arbeit in der Schweiz und der Arbeitsintegration im Allgemeinen, wel-
che den jeweiligen Zielgruppen angepasst sind.

Eine Zusammenarbeit mit weiteren Partnern, insbesondere aus der Privatwirtschaft des Kan-
tons Nidwalden, besteht. Die Vernetzung wird laufend erweitert und gefestigt.

Zuständig bei der Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit und Meldung von vorläufig Aufgenom-
menen und Flüchtlingen im Kanton ist der Job-Coach beim Amt für Asyl und Flüchtlinge.
Gleichzeitig mit dem Beginn des Jobcoachings erfolgt die Meldung ans RAV. Ein ständiger
Austausch ist institutionalisiert. Über das RAV werden stellenlose Jugendliche (VA/VL) ins Mo-
tivationssemester «Kompass» in Goldau vermittelt.

Für die Erfassung sämtlicher Kennzahlen der Integrationsagenda ist das Amt für Asyl und
Flüchtlinge verantwortlich.

4.3              Zielgruppe VA/FL mit primärem Fokus auf soziale Integration
Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen sollen Beziehungen sowohl
zu den Angehörigen der gleichen Ethnie als auch zur einheimischen Bevölkerung pflegen kön-
nen. Weiter sollen sie sich im sozialen und gesellschaftlichen System der Schweiz zurechtfin-
den. Dabei soll die persönliche Unabhängigkeit gefördert und die Integration erleichtert wer-
den. Bereits bestehende Projekte wie zum Beispiel «Femmes Tische» oder «Mentoring durch
Freiwillige» streben genau diese Ziele an.

Das Amt für Asyl und Flüchtlinge unterstützt und berät anerkannte Flüchtlinge und vorläufig
aufgenommene Personen bei der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der
Schweiz. Die Klientinnen und Klienten werden über Organisationen und Vereine, die für die
soziale Integration förderlich sind (z.B. Sportvereine oder interkulturelle Treffs) informiert und
nach Möglichkeiten in solche vermittelt.

Kinder haben zum Beispiel die Möglichkeit, ein Instrument zu erlernen (Gruppenunterricht).
Die Teilnahme an einem Vereinsleben soll jedem anerkannten Flüchtling und jeder vorläufig
aufgenommenen Person möglich sein und wird insbesondere bei Kindern und jungen Erwach-
senen explizit gefördert.

Alle Angebote, die für Personen aus dem Ausland zur Verfügung stehen, können auch von
VA/FL besucht werden. Das Amt für Asyl und Flüchtlinge arbeitet mit verschiedenen Stellen
und Organisationen im Bereich der sozialen Integration zusammen (siehe Grafik «Steuerung»
Seite 3). Zudem bietet das Amt eigene Projekte und Informationsveranstaltungen an. Um Dop-
pelspurigkeiten zu verhindern (KIP / IAS) werden die Angebote, Entwicklungen und Bedürf-
nisse vierteljährlichen zwischen GFI und AAF besprochen. So können die Bedürfnisse von
VA/FL und allen anderen Migrantinnen und Migranten im Kanton Nidwalden berücksichtigt und
geeignete Gefässe geschaffen werden. Die Nähe zu den Vereinen, Gemeinden und weitere
Akteuren kann so optimal genutzt werden.
Die soziale Intergration wird in einem geeigneten Gefäss (z.B. Workshop, Umfrage usw.) mit
allen relevanten Akteuren im Kanton Nidwalden (Bistro Interculturel, Café Maitri, Gemeinden,
Landeskirchen, Vereinen usw.) diskutiert und aufgebaut. Regelmässige Treffen mit dem Bistro
Interculturel, Café Maitri, Landeskirchen, Gemeinden bestehen bereits heute.

Für die Erfassung sämtlicher Kennzahlen der Integrationsagenda ist das Amt für Asyl und
Flüchtlinge verantwortlich.

4.4              Zielgruppe Kleinkinder im Alter 0–5 Jahre
Eltern mit Kinder im Vorschulalter werden intensiv begleitet und motiviert, sich und die Kinder
sozial zu integrieren. Soziale Kontakte ermöglichen einen intensiveren Sprachzugang für die

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Zusatzvereinbarung im Rahmen des Kantonalen
Integrationsprogramms 2018–2021

Erwachsenen und für die Kinder. Den Kindern wird der Besuch einer Spielgruppe ermöglicht.
Spielgruppen mit einem erhöhten Anteil an fremdsprachigen Kindern haben einen zusätzlichen
Bedarf an Betreuungspersonal. In Spielgruppen kommen Kinder mit Migrationshintergrund re-
gelmässig mit deutschsprachigen Kindern zusammen. Damit sie in ihrer Sprache und Entwick-
lung gezielt gefördert werden können, wird das Projekt Sprach- und Qualitätsförderung in
Spielgruppen in Nidwalden angeboten. Das Amt für Asyl- und Flüchtlinge finanziert diese An-
gebote mit den Mitteln der IP. Ausgenommen sind Kinder von Eltern, welche arbeitstätig sind.
Diese werden über das kantonale Betreuungsgesetz finanziert. Im Rahmen des kantonalen
Integrationsprogramms werden vor allem Weiterbildungen der Spielgruppenleitungen und
Doppelleitungen mitfinanziert.
Kinder von berufstätigen Eltern werden bei Bedarf in einer deutschsprachigen Tagesfamilie
oder in einer Kindertagesstätte betreut. Die Eltern werden über bestehende Angebote wie El-
tern-Kind-Turnen, Eltern-Kind-Treffen usw. informiert und motiviert, diese Angebote zu nutzen.
Alle Kinder sollen das erste nichtobligatorische Kindergartenjahr besuchen.
Kinder von Asylsuchenden im erweiterten Verfahren haben die Möglichkeit die Treffpunkte mit
Ausrichtung Integration (Café Maitri, Bistro Interculturel) zu besuchen.

Für die Erfassung sämtlicher Kennzahlen der Integrationsagenda ist das Amt für Asyl und
Flüchtlinge verantwortlich.

Bericht Direktion vom 7. Mai 2019                                                        13 / 13
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