Sport frei!! - und das Finanzamt ist immer dabei ??

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Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

   Sport frei!! – und das Finanzamt ist
                                immer dabei ??
Steuersicher gestalten im Sport – eine Unmöglichkeit?

                                       Annette Sachse
                                       Steuerberaterin

                   Ruschel & Collegen GbR, 99096 Erfurt, Goethestraße 21
                           Tel. 0361/340660, post@ruschel-collegen.de
                                    www.ruschel-collegen.de

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Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

Inhaltsverzeichnis
1.     Grundgedanken zum Thema Steuern und Sport ................................................. 1
     1.1     Rechtsgrundlage und Vorteile der Gemeinnützigkeit ........................................ 1
     1.2     Gemeinnützige Subjekte ................................................................................... 3
       1.2.1        Allgemeines ............................................................................................... 3
       1.2.2        Regionale und funktionale Untergliederungen ........................................... 3
2.     Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit – im Gesetz – in der Satzung und im
       täglichen Handeln ................................................................................................. 4
     2.1     Voraussetzungen der Satzung .......................................................................... 4
     2.2     Steuerbegünstigte Zwecke................................................................................ 4
     2.3     Selbstlosigkeit (§ 55 AO)................................................................................... 5
     2.4     Ausschließlichkeit (§ 56 AO) ............................................................................. 6
     2.5     Unmittelbarkeit (§ 57 AO).................................................................................. 6
       2.5.1        Allgemeines ............................................................................................... 6
       2.5.2        Hilfspersonen ............................................................................................. 6
       2.5.3        Mittelbeschaffungsvereine ......................................................................... 6
3.     Verein mit und ohne Rechtsperson – und wohin gehören wir?........................ 8
     3.1     Begriff................................................................................................................ 8
     3.2     Gründung, Satzung und Beendigung .............................................................. 11
       3.2.1 Gründung ...................................................................................................... 11
       3.2.2 Satzung ......................................................................................................... 11
       3.2.3 Beendigung ................................................................................................... 12
       3.2.4        Satzungsregelungen zum Vermögensanfall bei gemeinnützigen Vereinen
                    ................................................................................................................. 13
     3.3     Ausstattung von gemeinnützigen Vereinen mit Vermögen.............................. 13
4      Die Tätigkeitsbereiche der Finanzierung von steuerbegünstigten
       Körperschaften und was versteht die Abgabenordnung unter bezahltem
       Sport?................................................................................................................... 15
     4.1     Einführung....................................................................................................... 15
     4.2     Die Einkommenssphären einer steuerbegünstigten Körperschaft .................. 16
     4.3     Der ideelle Bereich.......................................................................................... 17
       4.3.1        Allgemeines ............................................................................................. 17
       4.3.2        Abgrenzung Leistungsentgelte – Mitgliedsbeiträge.................................. 17

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      4.3.3        Zuschüsse ............................................................................................... 18
    4.4     Die Vermögensverwaltung .............................................................................. 20
      4.4.1 Allgemeines................................................................................................... 20
      4.4.2        Abgrenzungen von Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem
                   wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ............................................................ 21
      4.4.3        Gemeinnützigkeitsmäßigkeit der Vermögensverwaltung ......................... 23
    4.5     Zweckbetrieb – der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Nebenzweck ........... 24
      4.5.1 Begriff............................................................................................................ 24
      4.5.2        Wettbewerbsbeschränkung ..................................................................... 25
      4.5.3        Gesetzlich festgelegte Zweckbetriebe ..................................................... 27
    4.6     Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ......................................... 31
5     Vorschriften zur Verwendung der Mittel des Vereins ....................................... 34
    5.1     Allgemeines .................................................................................................... 34
    5.2     Begriffsdefinition.............................................................................................. 34
    5.3     Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ............................................. 34
      5.3.1        Allgemeines ............................................................................................. 34
      5.3.2        Nutzungsgebundenes Vermögen............................................................. 35
      5.3.3        Mittelverwendungsrechnung .................................................................... 35
    5.4     Verstöße gegen Mittelverwendungsvorschriften ............................................. 36
    5.5     Fälle schädlicher Mittelverwendung ................................................................ 37
      5.5.1        Verlustverrechnung.................................................................................. 37
      5.5.2        Kosten der Verwaltung und der Spendenwerbung................................... 38
      5.5.3        Vergabe von Darlehen ............................................................................. 39
      5.5.4        Vorteile für Mitglieder ............................................................................... 39
      5.5.5        Parteispenden.......................................................................................... 40
      5.5.6        Begünstigungsverbot ............................................................................... 40
    5.6     Ausnahmen des Mittelverwendungsgebotes................................................... 40
    5.7     Rücklagen ....................................................................................................... 42
      5.7.1        Übersicht.................................................................................................. 42
      5.7.2        Zweckgebundene Rücklagen................................................................... 42
      5.7.3        Freie Rücklagen....................................................................................... 43
      5.7.4        Kapitalbeteiligungsrücklage ..................................................................... 43
      5.7.5        Sonstige Rücklagen ................................................................................. 44

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6.     Zuwendungen an Vorstände, Sportler und ehrenamtliche Helfer –
       steuerpflichtiger Arbeitslohn? ........................................................................... 45
     6.1     Allgemeines .................................................................................................... 45
     6.2 Zuwendungen für „ehrenamtliche und andere Helfer“, „Trainer“ und „Vorstände“45
       6.2.1       Allgemeines, Vorbetrachtung ................................................................... 45
       6.2.2       Systematisierung ..................................................................................... 46
       6.2.3       Zuwendungen an übungsleiterähnliche Personen: .................................. 47
       6.2.4       Zuwendungen an Personen ohne „Übungsleiterstatus“ ........................... 51
       6.2.5       Die neue Ehrenamtspauschale ................................................................ 53
       6.2.6       Beispielfälle.............................................................................................. 55
     6.3     Zuwendungen an in- und ausländische Sportler ............................................. 57
       6.3.1       Inländische Sportler ................................................................................. 57
       6.3.2       Ausländische Sportler .............................................................................. 58
     6.4     Lohnsteuerpauschalierung.............................................................................. 61
7.     Spende – Sponsoring oder steuerpflichtige Betriebseinnahme?.................... 63
     7.1     Begriff der Spende .......................................................................................... 63
     7.2     Spendenarten ................................................................................................. 64
       7.2.1       Geldspenden............................................................................................ 64
       7.2.2       Sachspende ............................................................................................. 65
       7.2.3       Aufwandsspenden ................................................................................... 66
     7.3     Spendenhöchstbeträge ................................................................................... 67
     7.4     Abgrenzung des Sponsoring........................................................................... 67
       7.4.1 Der Begriff des Sponsoring ........................................................................... 67
       7.4.2 Behandlung beim Empfänger........................................................................ 68
       7.4.3 Behandlung beim Sponsor ............................................................................ 68
8.     Sportveranstaltungen und Umsatzsteuer – für das Finanzamt kein Problem 70
     8.1     Unternehmerbegriff ......................................................................................... 70
     8.2     Übersicht......................................................................................................... 71
     8.3     Echter und unechter Mitgliedsbeitrag.............................................................. 71
     8.4     Unentgeltliche Leistungen und gemischte Verträge ........................................ 72
     8.5     Verträge besonderer Art.................................................................................. 73
     8.6     Befreiung von der Umsatzsteuer..................................................................... 73
       8.6.1       Befreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG ........................................................... 73
       8.6.2       Befreiung nach § 4 Nr. 22 a und 22 b UStG ............................................ 74

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   8.7       Ermäßigter Steuersatz .................................................................................... 75
   8.8       Vorsteuer ........................................................................................................75
      8.8.1        Aufteilung der Vorsteuer .......................................................................... 75
      8.8.2        Vorsteuerpauschalierung ......................................................................... 77
   8.9 Kleinunternehmer ................................................................................................ 77
9. Bestehende Formvorschriften für die Rechnungslegung und Prüfung des
       Jahresabschlusses ............................................................................................. 78
   9.1 Verpflichtung zu Jahresabschluss und Rechnungslegung................................... 78
      9.1.1 Allgemeines................................................................................................... 78
      9.1.2 Aufstellungspflichten nach BGB, HGB und Steuerrecht ................................ 78
   9.2 Regeln zur Ergebnisermittlung............................................................................. 80
      9.2.1 Gemeinnütziger Verein.................................................................................. 80
      9.2.2 Gemeinnützigkeitsspezifische Steuerrechtsbestimmungen .......................... 84
   9.3 Prüfung ................................................................................................................ 84
      9.3.1 Prüfungspflichten nach Vereins- und Handelsrecht....................................... 84
      9.3.2 Prüfung der Voraussetzung des §5(1) Nr.9 KStG ........................................ 85
10. Aktuelle Entwicklung ........................................................................................... 86
11. Checkliste zur Gemeinnützigkeit ........................................................................ 88

Freizeichnung

Der Inhalt des Seminars und dieser Broschüre sind nach bestem Wissen und Kenntnis-
stand erstellt worden. Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets, wegen der Vielzahl
letztinstanzlich nicht entschiedener Einzelfragen und wegen des Fehlens bzw. der Un-
vollständigkeit bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisungen kann weder vom Veran-
stalter noch vom Verfasser der Seminarbroschüre und Referenten irgendeine Haftung
übernommen werden.

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Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

1.      Grundgedanken zum Thema Steuern und Sport

1.1     Rechtsgrundlage und Vorteile der Gemeinnützigkeit
     Eine sportliche Betätigung ist am sinnvollsten im Rahmen einer Gemeinschaft ange-
     siedelt, die sich in einer bestimmten Form organisieren muss. Dabei sind hier sicher
     die so genannten Personenvereinigungen bzw. Personenzusammenschlüsse (Ver-
     eine) die bevorzugte rechtliche Form. Mit Gründung eines Sportvereins ist eine Kör-
     perschaft geschaffen worden, die zwangsläufig zu einem Steuersubjekt des deut-
     schen Steuerrechtes wird, obwohl der Kontakt mit den Finanzbehörden sicherlich
     der am wenigsten angestrebte Zweck des Sportvereins ist.

     Der Sportverein wird zum Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Durch seine Betä-
     tigung in bestimmten Bereichen kann er von der Gewerbesteuer und der Umsatz-
     steuer betroffen werden. Um hier Nachteile zu vermeiden sowie Steuerbegünsti-
     gungen zu erlangen, sollte der Status der Gemeinnützigkeit angestrebt werden.

     Nachstehend sollen die aus dem Steuerrecht resultierenden Probleme für gemein-
     nützige Sportvereine dargestellt werden.

     Hierbei wird auch die aktuelle Entwicklung durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung
     des bürgerschaftlichen Engagements“ einbezogen, welches durch den Bundestag
     am 6. Juli 2007 verabschiedet wurde. Dabei wurde kurzfristig noch eine Reihe von
     Änderungsvorschlägen der Länderkammer eingearbeitet. Der Bundesrat hat am 21.
     September 2007 diesem Gesetz zugestimmt
     Die beschlossenen Änderungen werden in die Betrachtung innerhalb der einzelnen
     Kapitel einbezogen. Die Änderungen werden rückwirkend zum 1. Januar 2007 in
     Kraft treten. Ausgenommen von dieser Rückwirkung sind die Änderungen, soweit
     sie die USt betreffen. Hier gelten die neuen Grenzwerte ab 01. Januar. 2008.

     Im Kapitel 10 sind alle für Sportvereine relevanten Eckpunkte des Gesetzes als
     Überblick dargestellt.

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Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

    Die steuerrechtliche Rechtsgrundlage für steuerbegünstigte gemeinnützige Körper-
    schaften, insbesondere die Aufzählung der gemeinnützigen und damit förderungs-
    würdigen Zwecke, fanden sich bisher in den §§ 51-68 der Abgabenordnung sowie
    im Einkommensteuerrecht (§10b EStG, §§48 ff. EStDV sowie Anlage dazu). Dabei
    ergaben sich teilweise Abweichungen.
    Durch die Neuregelung werden Zweckbestimmungen nur noch in der AO vorge-
    nommen. Das Einkommensteuerrecht verweist auf die AO. Es erfolgt eine abschlie-
    ßende Katalogisierung der gemeinnützigen Zwecke. Für bestehende gemeinnützige
    Sportvereine ergeben sich daraus keine Veränderungen.
    Auch das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird sich dadurch zu-
    künftig nicht verändern.

    Durch den Status der Gemeinnützigkeit ergeben sich einige entscheidende Vorteile:

    Vorteile der Gemeinnützigkeit

    a) Steuerbegünstigungen für die Körperschaft selbst:
        @ Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
        @ Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes (§12(2) Nr.8a UStG)
        @ Steuerbefreiungen bei der Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer
    b) Andere steuerliche Vorteile:
        @ Zuwendungen (Spenden) an gemeinnützige Körperschaften sind für den
            Spender steuerlich begünstigt
        @ Vergütungen bis 2.100 € (alt: 1.848 €) sind bei bestimmten Tätigkeiten für
            gemeinnützige Körperschaften steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG; so genannter „Ü-
            bungsleiterfreibetrag“)
        @ Neu eingeführt: „Ehrenamtspauschale“ (Steuerfreibetrag für geflossenen Ver-
            gütungen) in Höhe von 500 € für Tätigkeiten im Auftrag von gemeinnützigen
            Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    c) Außersteuerliche Vorteile:
        @ Befreiung von bestimmten Gebühren, möglicherweise öffentliche Zuschüsse
        @ Zuweisung von Zivildienstleistenden

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1.2     Gemeinnützige Subjekte

1.2.1 Allgemeines
    Nach § 51 AO können nur unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i.S.d. § 1
    Abs.1 KStG gemeinnützig sein. Dies sind regelmäßig

        @ rechtsfähige (eingetragene) Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG)
        @ nicht rechtsfähige (nicht eingetragene) Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG)
        @ gemeinnützige GmbH’s (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG)

1.2.2 Regionale und funktionale Untergliederungen
    Regionale Untergliederungen von gemeinnützigen Körperschaften können selbstän-
    dige Steuersubjekte sein, wenn diese
        @ eine eigene Satzung und satzungsmäßige Organe aufweisen,
        @ eine eigene Kassenführung besitzen und
        @ auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten.

    Funktionale Untergliederungen (z.B. Abteilungen eines Sportvereins wie Hand-
    ball, Fußball usw.) können nicht als selbständige Steuersubjekte gelten, auch
    wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (§ 51 S. 3 AO).

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Steuersicher gestalten im Sport –
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2.      Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit – im Gesetz – in
        der Satzung und im täglichen Handeln
2.1     Voraussetzungen der Satzung
     Aus der Satzung der Körperschaft müssen sich folgende Punkte ergeben:
        @ der Zweck, den die Körperschaft verfolgt (§ 59 AO),
        @ die genaue Zweckbestimmung (§ 60 Abs. 1 AO),
        @ die Art der Zweckverwirklichung (§ 60 Abs. 1 AO),
        @ das ein gemeinnütziger Zweck (Förderung des Sportes) verfolgt wird,
        @ Ausschließlichkeit (§ 56 AO),
        @ Unmittelbarkeit (§ 57 AO),
        @ Selbstlosigkeit (§ 55 AO),
        @ die Vermögensbindung (§§ 55 Abs. 1 Nr.4, 61 AO),

2.2     Steuerbegünstigte Zwecke
     Genau betrachtet sind gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) nur eine Art der, der in der
     Abgabenordnung aufgeführten, steuerbegünstigten Zwecke. Daneben werden auch
     mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO) aufgeführt, die aber
     im Bereich der Sportvereine bedeutungslos sind.

     Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO werden von einer steuerbegünstigten Körperschaft ge-
     meinnützige Zwecke verfolgt, wenn eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf
     materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet erfolgt. Die Förderung der Allgemein-
     heit ist gegeben, wenn der Kreis der durch die Körperschaft geförderten Personen
     nicht beschränkt ist.

     Der Personenkreis ist eingeschränkt, wenn er wegen seiner Abgrenzung auf Dauer
     nur klein sein kann. Dies kann zum einen die Beschränkung des Zutrittes sein (z.B.
     Betriebssportgruppe nur für Angehörige des Betriebes). Zum anderen ist ab einer
     bestimmten Höhe der Mitgliedsbeiträge der Zugang nur einem exklusiven Perso-
     nenkreis eröffnet, was der BFH ebenfalls als Beschränkung des Personenkreises
     ansieht.
     Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Aufnahmegebühren bis 1.534 €
     und Mitgliedsbeiträge bis 1.023 € im Durchschnitt je Mitglied und Jahr unschädlich

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Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

      sind.1 Diese Regelung soll für alle Vereine gelten, bei denen in erster Linie die För-
      derung der eigenen Mitglieder im Vordergrund steht. Darüber hinaus besteht für die
      Körperschaft die Möglichkeit, eine steuerlich unschädliche Investitionsumlage in Hö-
      he v. 5.113 € innerhalb von 10 Jahren je Mitglied zu erheben2. Zu beachten ist,
      dass
          @ die Mitglieder die Möglichkeit haben müssen, die Umlage auf bis zu 10 Jah-
             resraten zu verteilen und
          @ diese Investitionsumlage für die Mitglieder keine steuerlich abzugsfähige
             Spende darstellt.

      Eine Aufzählung gemeinnütziger Zwecke enthält § 52 Abs. 2 AO. Die Aufzählung
      steuerbegünstigter Zwecke nennt in § 52 Abs. 2 Nr. 2 die Förderung des Sports.

2.3       Selbstlosigkeit (§ 55 AO)
      Selbstlosigkeit ist gegeben, wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
      verfolgt werden. Werden dennoch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt oder stehen
      für die Mehrzahl der Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke im Vordergrund, dann
      wird die Gewinnerzielungsabsicht zum hauptsächlichen Zweck der Körperschaft.
      Selbstlosigkeit ist somit nicht mehr gegeben.

      Das Bestehen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist unschädlich, solange
      dieser der Körperschaft nicht ihr Gepräge gibt. Die Selbstlosigkeit ist außerdem
      durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

          @ Mittelverwendung erfolgt ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke (ein Ver-
             stoß führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit); Beispiel: dauerhafter Ver-
             lust in allen wirtschaftlichen Betätigungen
          @ keine Beteiligung der Mitglieder an den stillen Reserven bei Ausscheiden aus
             der Körperschaft
          @ unverhältnismäßig hohe Begünstigungen in Form von Aufwandsentschädi-
             gungen, Reisekosten usw. an Vorstands-, Aufsichtsrats- oder andere Mitglie-
             der einer steuerbegünstigten Körperschaft dürfen nicht gezahlt werden.

1
    AEAO zu § 52 Tz. 1.1
2
    AEAO zu § 52 Tz. 1.2

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.              5
Steuersicher gestalten im Sport –
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          @ die Zweckbestimmung des Vermögens im Falle der Auflösung muss in der
             Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft festgelegt sein. Vorhandenes
             Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

2.4       Ausschließlichkeit (§ 56 AO)
      In die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft dürfen nur steuerbegünstigte
      Zwecke aufgenommen werden. Auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung dürfen
      keine anderen als steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Die Unterhaltung ei-
      nes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der keinen Hauptzweck darstellt, ist in der
      Regel unschädlich.

2.5       Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

2.5.1 Allgemeines
      Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerbegünstigung ist, dass
      die steuerbegünstigte Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke unmittelbar, also
      selbst, verfolgt.

2.5.2 Hilfspersonen
      Zur Erfüllung kann sie sich jedoch sog. Hilfspersonen bedienen, da deren Wirken
      wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Wenn eine Zweckverwirkli-
      chung durch Hilfspersonen angestrebt wird muss dies auch in der Satzung verankert
      werden (§ 60 Abs. 1 AO).

      Die Tätigkeit einer Hilfsperson als solche führt bei dieser zu keiner steuerbe-
      günstigten Tätigkeit.3

2.5.3 Mittelbeschaffungsvereine
      In § 58 AO sind eine Reihe von Ausnahmeregelungen aufgeführt, welche die
      Grundsätze der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit lockern.

      Körperschaften, die anderen Körperschaften Mittel für deren steuerbegünstigte Tä-
      tigkeiten beschaffen, werden als Mittelbeschaffungs- oder Spendensammelkörper-

3
    AEAO zu §57 Nr.2 Satz 11 und BMF v.21.1.2003, IV C 4-S0171-6/03

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Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

    schaften bzw. als Förderverein bezeichnet. Die beschafften Mittel können vollständig
    weitergegeben werden, wenn die Mittelbeschaffung Satzungszweck bei der beschaf-
    fenden Körperschaft ist. Auch eine Beschränkung auf nur diesen einen Zweck ist
    ausreichend. §58 Nr.1 AO

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Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

3.      Verein mit und ohne Rechtsperson – und wohin gehö-
        ren wir?
     Als nächstes sollen die Arten der steuerbegünstigten Körperschaften kurz betrachtet
     werden. Hier sind zunächst Vereine und gGmbH’s zu nennen. Auf die gGmbH soll
     nicht näher eingegangen werden, da sie sicherlich nicht die übliche Organisations-
     form sportlicher Betätigung ist.

3.1     Begriff
     Der Verein ist eine
        @ auf Dauer begründete Vereinigung,
        @ mit einer größeren Anzahl von Personen,
        @ die der Erreichung eines gemeinsamen Zweckes dient,
        @ körperschaftlich organisiert ist, d.h. einen Vorstand hat, einen Gesamtnamen
            führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.

     Eine Unterscheidung erfolgt im Gesetz anhand zweier unterschiedlicher Kriterien:
        @ anhand der Zwecksetzung zwischen wirtschaftlichem und nicht wirtschaftli-
            chem Verein
        @ anhand der Organisationsstruktur zwischen rechtsfähigem und nicht rechts-
            fähigem Verein

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.           8
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

                                          Verein mit einem wirt-
                                         schaftlichen Hauptzweck
                                             nach Satzung?

             ja                                                        nein

           Wirtschaftlicher                                        Idealverein
          Verein (§ 22 BGB)                                        (§ 21 BGB)

                                    Rechtsfähig (e.V.)        Nicht rechtsfähig (§ 54 BGB)

          erlangt Rechtsfä-         erlangt Rechtsfä-
          higkeit durch staat-      higkeit durch Ein-
          liche Verleihung,         trag in das Ver-
          d.h. keine Eintra-        einsregister
          gung in das Ver-
          einsregister

    Da der wirtschaftliche Verein, dessen Zweck die Unterhaltung eines wirtschaftlichen
    Geschäftsbetriebes ist, im Sportbereich keine Bedeutung hat, wird er hier nicht wei-
    ter betrachtet. der nichtwirtschaftliche Verein (Idealverein) ist durch nachstehende
    Merkmale gekennzeichnet:

        @ strebt nach Wortlaut und Durchführung seiner Satzung kein wirtschaftliches
            Ziel an
        @ entweder kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder nur als Nebenzweck, um
            den Hauptzweck zu erfüllen (sog. Nebenzweckprivileg)
        @ bei Verhalten wie ein wirtschaftlicher Verein droht Entzug der Rechtsfähigkeit

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.              9
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

    Weiterhin sind die Vereine nach der Rechtsfähigkeit in zwei Bereiche zu unterteilen:
    Rechtsfähiger Verein:
        @ ist eine juristische Person
    nicht rechtsfähiger Verein:
        @ keine juristische Person, keine Eintragung ins Vereinsregister
        @ in wesentlichen Merkmalen (Satzung, Organisation,…) besteht eine Überein-
            stimmung mit dem rechtsfähigen Verein
        @ nach § 54 BGB erfolgt eine Anwendung der Vorschriften über die Gesell-
            schaften bürgerlichen Rechts für diese Vereine
        @ das Steuerrecht behandelt rechtsfähige und nicht rechtsfähige Zusammen-
            schlüsse gleich
        @ in der Praxis auch in anderen Bereichen, z.B. bei der Haftung Gleichbehand-
            lung beider Arten

    Formell höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie bestellt
    und entlässt den Vorstand, beschließt über die Vereinssatzung und deren Änderun-
    gen. Sie entscheidet über die Existenz und Auflösung des Vereins. Auch bei Strei-
    tigkeiten zwischen Organen des Vereins (z.B. zwischen Vorstand und Mitgliederver-
    sammlung) ist die Mitgliederversammlung zuständig. Sie ist allerdings nicht berech-
    tigt, den Verein nach außen zu vertreten.

    Der Vorstand ist notwendiges Vertretungsorgan des Vereins nach § 26 Abs. 1 BGB.
    Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Seine Stellung entspricht der
    eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 2 BGB). Die Bestellung erfolgt bereits im
    Gründungsstadium. Es ist sowohl ein Einzelvorstand als auch ein Vorstand, der aus
    mehreren Personen besteht, denkbar. Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht des
    Vorstandes unbegrenzt, sie kann aber nach außen auch eingeschränkt werden.
    Diese Beschränkung muss sich aber aus der Satzung ergeben und muss ins Ver-
    einsregister eingetragen werden.

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.          10
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

3.2     Gründung, Satzung und Beendigung
3.2.1 Gründung
    An der Gründung eines rechtsfähigen Vereins müssen mindestens sieben Mitglieder
    beteiligt sein. In der Gründungsversammlung muss
        @ der Gründungsvertrag abgeschlossen werden
        @ die Satzung beschlossen werden, insbesondere der Zweck der Vereinstätig-
            keit, der Name, der Sitz und ein Hinweis ob der Verein einzutragen ist
        @ der Vorstand und etwaige andere Organe benannt werden.

    Mit der Einigung über die Satzung entsteht der „Vorverein“. Er ist bereits eine kör-
    perschaftliche Organisationsform, ihm fehlt es lediglich an der Rechtsfähigkeit als ju-
    ristische Person. Die Aufgabe des Vorvereins ist die Tätigung aller notwendigen
    Gründungsgeschäfte, die bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nötig sind. Es findet
    in dieser Phase das Recht für nicht eingetragene Vereine Anwendung. Die Vertre-
    tung erfolgt in diesem Stadium bereits durch den Vorstand.

    Gemäß Abschn. 2 Abs. 4 S. 1 und 2 KStR unterliegt der Vorverein der unbe-
    schränkten Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht.

3.2.2 Satzung
    Während des Eintragungsverfahrens wird vom zuständigen Amtsgericht die Satzung
    überprüft. Der Mindestinhalt nach § 54 Abs. 1 BGB umfasst Zweck, Name und Sitz
    des Vereins und eine Angabe ob der Verein eingetragen werden soll. Darüber hin-
    aus sind Regeln über Ein- und Austritt von Mitgliedern, Bildung des Vorstandes und
    die Mitgliederversammlung zu verankern. Wird die Gemeinnützigkeit angestrebt,
    dann sind weitere Mindestregelungen zu beachten. Sind diese Angaben nicht ent-
    halten ist eine Eintragung unzulässig. Der Verein kann sogar später noch von Amts
    wegen gelöscht werden, sollte trotz Satzungsmängeln die Eintragung erfolgt sein.

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.           11
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

3.2.3 Beendigung
    Im BGB werden unterschieden:

        Ende des Bestehens:                              Verlust oder Entziehung der
        @ das Dasein des Vereins                         Rechtsfähigkeit:
           überhaupt wird beendet                        @ betreffen lediglich die Fort-
                                                            dauer als juristische Per-
                                                            son

                                                         keine Beendigung der ge-
        @ durch Beschluss selbst                         meinnützigen Körperschaft:
          aufgelöst                                      @ kann als nicht rechtsfähiger
        @ Zeitablauf oder Eintritt der                      Verein fortgeführt werden
          Auflösungsbedingung                            @ z.B.: Insolvenz
        @ Auflösung durch Behörde

    mögliche Beendigungsgründe:
        @ Auflösung durch Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwe-
            senden Mitglieder (Satzung kann Abweichendes festlegen).
        @ Auflösung durch Zeitablauf oder Eintritt einer Auflösungsbedingung
        @ Insolvenz, Verein wird lediglich aufgelöst, besteht als nichtrechtsfähiger Ver-
            ein fort
        @ behördliche Maßnahmen (Entziehung der Rechtsfähigkeit) bei dauerhafter
            Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl von drei Mitgliedern, die Mindest-
            mitgliederanzahl bei der Gründung von sieben ist nicht erforderlich

    Anfall des Vereinsvermögens, Liquidation:
        @ mit Auflösung fällt das Vereinvermögen an die in der Satzung bestimmten
            Personen; Ausnahme: Insolvenz, da dort ein eigenes Liquidationsverfahren
            vorgesehen ist.
        @ bei Gemeinnützigkeit: Einschränkung des Kreises möglicher Anfallbe-
            rechtigter. Es gilt der Grundsatz der Vermögensbindung: das bisherige
            Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden
            (siehe 3.2.4)
        @ geborener Liquidator ist der Vorstand soweit in der Satzung nichts anderes
            bestimmt wird
© Annette Sachse, Ruschel & Coll.           12
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

         @ dieser muss den Beendigungsgrund öffentlich bekannt machen, es beginnt
             damit das Sperrjahr vor dessen Ende das Vermögen nicht verteilt werden darf

3.2.4 Satzungsregelungen zum Vermögensanfall bei gemeinnützigen Ver-
einen
      Wird ein gemeinnütziger Verein aufgelöst oder wird ihm die Gemeinnützigkeit entzo-
      gen, bleibt, wie bereits festgestellt, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke ge-
      bunden. Die Neuregelungen hierzu sehen vor, dass die Satzung
         •   entweder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-
             begünstigte Körperschaft als Vermögensanfallberechtigte konkret benennen
             muss oder
         •   ein konkreter, bestimmter steuerbegünstigter Zweck, für den das Vermögen
             verwendet werden soll, bezeichnet werden muss.

      Die bisherige Ausnahme nach §61(2) AO, dass die Satzung auch einen zukünftigen
      Beschluss mit Einwilligung des Finanzamtes vorsehen konnte, ist weggefallen.
      Sportvereine, deren Satzung auf Basis dieser Sonderregelung aufgebaut ist, müs-
      sen jedoch nicht zeitnah eine Änderung der Satzung herbeiführen.
      Im Rahmen einer noch nicht existierenden Verwaltungsanweisung will der Gesetz-
      geber festlegen, dass die Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung erst
      dann angepasst werden muss, wenn die Satzung aus anderen Gründen ohnehin
      geändert wird.4

3.3      Ausstattung von gemeinnützigen Vereinen mit Vermögen
      Die Ausstattung des Vereins mit Vermögen durch die Mitglieder ist dann keine steu-
      erbare Schenkung, wenn die Vereinsmitglieder die Anfallberechtigten für den Fall
      der Auflösung des Vereins sind. Nach § 45 BGB sind die Anfallberechtigten in der
      Vereinssatzung zu benennen.

      Ist eine gemeinnützige Körperschaft Anfallberechtigter, dann können die Vereins-
      mitglieder für die Hingabe des Vermögens den Spendenabzug beantragen. Stattet
      ein Mitglied den Verein mit mehr Vermögen aus als ihm im Auflösungsfall zustehen
      würde, dann liegt ein Tatbestand der Schenkung vor. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b
      ErbStG wird dieser aber regelmäßig erbschaftsteuerfrei bleiben.

4
    Drucksache des Deutschen Bundestages 16/5200, S.22

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.               13
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

    Das Vermögen, welches dem Verein aufgrund der Gründung zugewendet wird, dient
    der Vermögensausstattung und unterliegt nicht dem Grundsatz der zeitnahen Mittel-
    verwendung.

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.        14
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

4       Die Tätigkeitsbereiche der Finanzierung von steuerbegünstigten
        Körperschaften und was versteht die Abgabenordnung unter
        bezahltem Sport?

4.1     Einführung
    Gemäß § 56 AO muss die steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich ihre sat-
    zungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Alle Tätigkeiten sind auf die
    Erreichung der steuerbegünstigten Zwecke auszurichten. Dies bedeutet nicht, dass
    jede einzelne Tätigkeit für sich betrachtet die Voraussetzungen der Steuerbegünsti-
    gung erfüllen muss. Wirtschaftliche Aktivitäten sind nicht verboten, sondern sogar
    erwünscht und notwendig, damit die Beschaffung der notwendigen Mittel zur Finan-
    zierung der satzungsmäßigen Zwecke gewährleistet werden kann.

    Die wirtschaftliche Betätigung der Körperschaft darf allerdings nicht zum Selbst-
    zweck werden. Die Grenze, wann eine Mittelbeschaffungstätigkeit zum Hauptzweck
    wird, ist schwer zu ermitteln.
    Es ist der Körperschaft freigestellt, auf welche Weise die, für steuerbegünstigte
    Zwecke benötigten, Mittel beschafft werden. Dabei müssen allerdings zwei Bedin-
    gungen beachtet werden:
        @ steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und steuerfreie Vermö-
            gensverwaltung dürfen nur dazu dienen, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke
            zu erwirtschaften. Sie dürfen kein Selbstzweck werden. Eine Gewinnerzie-
            lungsabsicht muss durch die Körperschaft nachgewiesen werden können.
        @ erwirtschaftete Mittel müssen, unabhängig der Herkunft aus den Einkom-
            menssphären, zeitnah für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Es
            besteht aber unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen die Mög-
            lichkeit Rücklagen zu bilden

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.          15
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

4.2     Die Einkommenssphären einer steuerbegünstigten Körperschaft

                                            Tätigkeitsbereiche

          Ideeller Be-              Vermögens-          Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
          reich                     verwaltung

          - Spenden                 - Zinsen
          - Mitglieds-              - Vermietung
                                                        Zweckbetrieb     steuerpflichtiger
            beiträge
                                                        §§ 65-68 AO       wirtschaftlicher
                                                                         Geschäftsbetrieb
                                                                              § 64 AO

    Ideeller Bereich:
        @ Einnahmen aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen der öffentli-
            chen Hand
        @ Einnahmen von den Ertragsteuern befreit
        @ Einnahmen umsatzsteuerrechtlich im nichtunternehmerischen Bereich, erhö-
            hen nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

    Vermögensverwaltung:
        @ bereits vorhandenes Vermögen zur Einnahmeerzielung eingesetzt
        @ Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind ertragsteuerfrei
        @ Leistungen, die die steuerbegünstigte Körperschaft in diesem Bereich aus-
            führt, sind zwar umsatzsteuerbar, in vielen Fällen aber von der Umsatzsteuer
            befreit

    steuerbefreiter Zweckbetrieb:
        @ zusätzliche Einkommenssphäre bei als gemeinnützig anerkannten Körper-
            schaften
        @ von Ertragsteuern befreit, weil die Tätigkeit der steuerbegünstigten Zweckver-
            folgung dient

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.                  16
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

          @ Körperschaft tritt durch die Tätigkeit nicht in potentielle wettbewerbsbeein-
              trächtigende Konkurrenz zu nicht begünstigten Unternehmen
          @ Aktivitäten im Zweckbetrieb umsatzsteuerbar, die Einnahmen aus Zweckbe-
              trieben in vielen Fällen aber umsatzsteuerbefreit

      steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:
          @ die Einnahmen unterliegen Ertragsteuern
          @ umsatzsteuerrechtlich i.d.R. Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19%

4.3       Der ideelle Bereich

4.3.1 Allgemeines
      Dieser Bereich stellt das durch den Satzungszweck bestimmte Kernaufgabengebiet
      dar, in dem die Körperschaft unmittelbar und ohne wirtschaftliches Interesse ihre
      steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. In diesen Bereich fallen Einnahmen aus Spen-
      den, Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen.

      In § 14 AO wird die Unterscheidung zwischen ideellem und wirtschaftlichem Bereich
      (wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb) getroffen. Für die Zuordnung zum Bereich der
      wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es darauf an, ob die Körperschaft eine entgeltliche
      Tätigkeit ausübt, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt
      werden, oder ob es sich um unentgeltliche Tätigkeiten handelt.

4.3.2 Abgrenzung Leistungsentgelte – Mitgliedsbeiträge
      Soweit eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen
      sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke tätig wird
      und dafür sog. echte Mitgliedsbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfül-
      lung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit
      dem einzelnen Mitglied5 Damit führt die Zahlung eines echten Mitgliedsbeitrages
      nicht zu einem umsatzsteuerbaren Vorgang.

5
    vgl. Abschn. 4 Abs. 1 S.1 UStR 2005

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.             17
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

    Echte Mitgliedsbeiträge sind umsatz- und ertragsteuerlich in der Regel anzunehmen
    wenn:
        @ die Satzung Art und Höhe bestimmt
        @ sie für die Gemeinschaftszwecke des Verein erhoben werden
        @ die Satzung einen verbindlichen Berechnungsmaßstab vorsieht (gleich hoch
            oder nach gleichmäßiger Grundlage berechnet)
        @ die Satzung ein Organ bestimmt, das für die Festsetzung verantwortlich ist

    Gleiches gilt für Investitionsumlagen und einmalige Aufnahmegebühren.

    Für die Annahme unechter Mitgliedsbeiträge und damit eines Leistungsaustausches
    ist es nicht erforderlich, dass Einzelleistungen des Vereins durch Einzelvergütungen
    abgegolten werden. Das Problem der echten und unechten Mitgliedsbeiträge wird im
    Zusammenhang mit den umsatzsteuerlichen Betrachtungen an späterer Stelle noch
    einmal aufgegriffen.

    Ertragsteuerliche Behandlung:
        @ Entgeltcharakter, dem Zweckbetrieb zuzuordnen
        @ Im Regelfall keine ertragsteuerlichen Auswirkungen

    Umsatzsteuerliche Behandlung:
        @ steuerbar, können aber steuerfrei oder steuerpflichtig sein

    In den Fällen, in denen der Verein einen einheitlichen Mitgliederbeitrag erhebt, ob-
    wohl er gleichzeitig sowohl der Allgemeinheit der Mitglieder (echte Mitgliederbeiträ-
    ge), als auch der besonderen wirtschaftlichen Förderung einzelner Mitglieder dient
    (unechte Mitgliederbeiträge), müssen die Mitgliederbeiträge in einen steuerbaren
    und nicht steuerbaren Teil zerlegt werden.

4.3.3 Zuschüsse

4.3.3.1 Begriff
    Zuschüsse dienen in jedem Fall der Mittelbeschaffung. Zu differenzieren ist nur, ob
    Umsatzsteuer einkalkuliert werden muss oder nicht. Dies ist abhängig davon, ob es

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.          18
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

    sich um echte oder unechte Zuschüsse handelt. Wenn Zuschüsse Leistungsentgelte
    sind, muss auch eine unternehmerische Betätigung angenommen werden. Der Zu-
    schuss muss dort als nicht steuerbar oder steuerbar angesetzt werden, wo er ver-
    einnahmt wird. Dies ist entweder im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung,
    im Zweckbetrieb oder im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.6

    Werden die Zuschüsse (typischerweise von der öffentlichen Hand ohne Auflagen
    oder Bedingungen erbracht), liegen keine Einnahmen vor, die durch Tätigkeit der
    Körperschaft erbracht worden wären. Der Zuschuss muss zu den Einnahmen aus
    einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gezählt werden, wenn die Körperschaft eine
    Leistung erbringt um die Gegenleistung (Zuschuss) zu erhalten.

4.3.3.2 Abgrenzung von echten und unechten Zuschüssen
    Echte Zuschüsse werden angenommen, wenn
        @ kein Leistungsaustausch vorliegt, die Leistung nicht von einer Gegenleistung
            abhängt.
        @ Beispiele: Zahlungen, die aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder
            allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden.7

    Unechte Zuschüsse werden angenommen, wenn
        @ es sich um Zahlungen mit Entgeltcharakter handelt
        @ Leistung und Gegenleistung innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass
            sich die Leistung auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet.
        @ hier sind die tatsächlichen Vereinbarungen, Bewilligungsbedingungen und
            Rückzahlungsklauseln usw. des Einzelfalls zu überprüfen und zu würdigen8

    Die Abgrenzung von echtem und unechtem Zuschuss ist insofern von Bedeutung,
    als unechte Zuschüsse im Gegensatz zu echten zu einem umsatzsteuerlichen Leis-
    tungsaustausch führen. Für die Frage, ob im Rahmen von Investitionen Vorsteuern
    geltend gemacht werden können oder nicht, ist dies ohne Belang. Hier kommt es nur
    auf die Zuordnungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes zum Unternehmensvermögen

6
  vgl. BMF-Schreiben v. 18.02.1998, BStBl I S. 212
7
  vgl. Abschn. 150 Abs. 7 UStR 2005
8
  vgl. Abschn. 150 Abs. 2 UStR 2005

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.                    19
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

    und die Entscheidung über die Zuordnung sowie auf die Vorsteuerabzugsberechti-
    gung an.

    Beispiel:
        @ Ein Verein errichtet ein Gebäude und nutzt dieses teilweise für ideelle Zwe-
            cke und teilweise, um damit im Rahmen ihres Satzungszweckes (Zweckbe-
            trieb) steuerpflichtige Umsätze durchzuführen. Die Stadt zahlt dem Verein ei-
            nen echten Zuschuss, mit dem auch das Gebäude finanziert wird. Aus den
            Errichtungskosten können die Vorsteuern je nach Zuordnungsentscheidung
            voll geltend gemacht werden.

4.4     Die Vermögensverwaltung

4.4.1 Allgemeines
    Vermögensverwaltung liegt nach § 14 Satz 3 AO vor, wenn Vermögen genutzt wird,
    z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet
    oder verpachtet wird. Weitere mögliche Einnahmen im Vermögensverwaltungsbe-
    reich sind insbesondere Erlöse aus Verkäufen von Gegenständen der Vermögens-
    verwaltung, Erlöse aus Lizenzen, Rechten usw., z. B. zur Nutzung von Werbeflä-
    chen.

    Die steuerfreie Vermögensverwaltung erfordert, dass sich die steuerbegünstigte
    Körperschaft auf die Nutzung vorhandenen Vermögens beschränkt. Entscheidend
    ist die Abgrenzung des § 14 AO zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und der
    Vermögensverwaltung. Zentraler Punkt ist der Wettbewerbsgedanke. Im Zuge des-
    sen wurde die Vermögensverwaltung als passive Tätigkeit steuerfrei gelassen.

    Es ist zunächst unerheblich, welchen Umfang das verwaltete Vermögen hat. Ein um-
    fangreicheres Vermögen wird in vielen Fällen erhebliche Verwaltungstätigkeiten er-
    fordern.

© Annette Sachse, Ruschel & Coll.           20
Steuersicher gestalten im Sport –
eine Unmöglichkeit ?

      Um die Vermögensverwaltung von einer Erwerbstätigkeit abzugrenzen wird darauf
      abgestellt, ob mit der Tätigkeit am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen wird:
          @ Unterscheidung von Erträgen, die das vorhandene Vermögen abwirft (keine
             Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr) und
          @ Tätigkeit, für die das Vermögen lediglich als Kapitalstock genutzt wird. (Teil-
             nahme am wirtschaftlichen Verkehr)
          @ Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht erforderlich
          @ Tätigkeit kann auch auf einen Leistungs- und Güteraustausch gerichtet sein9

      Steuerbegünstigte Körperschaften sollten darauf achten, dass die Vermögensver-
      waltung nicht zum Selbstzweck wird und damit die Gemeinnützigkeit in Gefahr brin-
      gen. Anhaltspunkte für Vermögensverwaltung als Selbstzweck können sein:
          @ hohe Dauerüberschüsse in diesem Bereich und gleichzeitig nur geringe Betä-
             tigungen in den Zweckbetrieben
          @ hohe Dauerverluste, die nicht nur aus Abschreibungen oder Erhaltungsauf-
             wendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung resultieren.

4.4.2       Abgrenzungen von Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem
            wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

4.4.2.1 Vermietung und Verpachtung
      Steuerbefreit ist nicht nur die Überlassung eines, der steuerbegünstigten Körper-
      schaft gehörenden Wirtschaftsgutes, zur Nutzung, sondern ebenso die Veräußerung
      der, der steuerbegünstigten Körperschaft gehörenden, Wirtschaftsgüter.

      Beispiel: Verpachtung einer Gaststätte
          @ im Grundsatz steuerfreie Vermögensverwaltung
          @ Beachten: wenn vorher die Gaststätte als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
             Geschäftsbetrieb geführt wurde kann eine steuerpflichtige Betriebsverpach-
             tung vorliegen
          @ schädlich: personelle Verflechtungen mit dem Unternehmen, für die das über-
             lassene Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt
          @ es gelten die Regeln der Betriebsaufspaltung

9
    vgl. BFH v. 24.01.1990, BFH/NV 1990, 798

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eine Unmöglichkeit ?

    Die ständig wechselnde Vermietung von Wirtschaftsgütern an verschiedene Unter-
    nehmer gehört ebenfalls nicht mehr zum Bereich der Vermögensverwaltung.

    Die Vermietung von Sportanlagen ist durch die notwendigen Nebenleistungen keine
    Vermögensverwaltung mehr, sondern wird allenfalls über den Zweckbetrieb steuer-
    lich bevorzugt.

    Bei der Veräußerung von Immobilien sind die Grundsätze der Abgrenzung von pri-
    vater Vermögensverwaltung und gewerblichen Grundstückshandel maßgebend. Die
    sog. „Drei-Objekt-Grenze“ lässt normalerweise die Veräußerung von bis zu drei
    Grundstücksobjekten innerhalb von zehn Jahren zu, ohne dass der Bereich der pri-
    vaten Vermögensverwaltung verlassen wird. Schädlich ist in diesem Zusammen-
    hang die Entwicklung von Immobilien mit Veräußerungsabsicht ohne gleichzeitig
    sukzessive auch den gestifteten Immobilienbestand zu veräußern.

4.4.2.2 Nutzung von Kapitalvermögen
    Wird Kapitalvermögen auf Zeit überlassen, dann gehört dies ebenfalls zum Bereich
    der steuerbefreiten Vermögensverwaltung. Das Kaufen und Verkaufen von Aktien
    innerhalb der Spekulationsfrist verlässt ebenso nicht den Bereich der steuerbefreiten
    Vermögensverwaltung.

    Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dann vor, wenn sich die
    steuerbegünstigte Körperschaft wie ein Wertpapierhändler am Markt betätigt. Das
    Merkmal ist ständiges An- und Verkaufen mit der Absicht, Spekulationsgewinne zu
    erwirtschaften. Die Bereichszuordnung ist wiederum nicht abhängig vom Umfang
    des Vermögens. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Verwaltung von einem beauftrag-
    ten Vermögensverwalter ausgeführt wird.

4.4.2.3 Überlassen von Werberechten und Werbeflächen
    Zur Vermögensverwaltung zählt die langfristige Überlassung von Werberechten.
    Darunter fallen z.B. Überlassung des Logos oder des Vereinsnamens. Die Finanz-
    verwaltung erkennt den Vorgang an, sofern die Überlassung an eine Werbeagentur
    erfolgt, die ihrerseits die Werbeflächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

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      mit angemessenem Gewinn an Dritte vertreibt.10 Ein angemessener Gewinn wird
      angenommen, wenn dem Pächter der Nutzungsrechte ein Gewinn von mehr als
      10% verbleibt.
      Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird allerdings das Anzeigengeschäft einer
      Vereinszeitung angesehen. Die Herausgabe der Vereinszeitung wiederum wird dem
      ideellen Bereich zugeordnet.

4.4.2.4 Beteiligungen
      1. an einer steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft:
          @ grundsätzlich Vermögensverwaltung
          @ bei Besitz aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft nur Vermögensverwal-
             tung. wenn sich gemeinnützige Körperschaft darauf beschränkt, ihre Rechte
             als Gesellschafterin wahrzunehmen
          @ entscheidender Einfluss auf laufende Geschäftsführung führt zu steuerschäd-
             lichem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (bspw. Personalunion zwischen
             Vereinsvorstand und Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft)
      2. an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft:
          @ auch bei Einflussnahme unschädlich, da keine Ausschüttungen vorgenom-
             men werden dürfen
      3. Beteiligung an einer Personengesellschaft:
          @ grundsätzlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn die Personengesell-
             schaft einen Gewerbebetrieb führt, weil sich der Gesellschafter als Mitunter-
             nehmer dieses Gewerbebetriebes betätigt. Die Beteiligung kann zum einen
             dem steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet wer-
             den und zum anderen dem steuerschädlichen Geschäftsbetrieb.

4.4.3 Gemeinnützigkeitsmäßigkeit der Vermögensverwaltung

4.4.3.1 Gewinnerzielungsabsicht
      Dabei ist zu beachten, dass
          @ das Vermögen so angelegt wird, dass daraus stetige Erträge für die gemein-
             nützige Arbeit fließen
          @ eine dauerhafte Subvention einer verlustbringenden Anlage verboten ist

10
     AEAO zu § 67a Tz. 9

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