STVO-NOVELLE - FORTBILDUNG33.DE
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StVO-Novelle 2020 Immer eine passende Idee für deine Zukunft!
INHALTSVERZEICHNIS StVO-Novelle 2020 Inkraftreten 28.04.2020 Herausgeber: FORTBILDUNG33.de Nils Hartig Altlaufstraße 42 85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn/München 1. Auflage, Juli 2020 Irrtümer und Fehler vorbehalten. www.fortbildung33.de 2
INHALTSVERZEICHNIS VORWORT Liebe Leserin, lieber Leser, zum 28. April sind weitreichende Änderung in der StVO in Kraft getreten. Nicht nur, dass es Änderungen in allgemeinen Vorschriften wie z.B. beim Überholen von Fahrrädern oder Abbie- gen mit Kraftfahrzeugen über 3.5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gibt, auch wurden neue Verkehrszeichen und dazugehörige Regelungen neu hinzugefügt. Wir haben für dich die Änderungen farblich hervorgehoben, so dass du einen schnellen Überblick aller Änderun- gen erhältst. Gerne kannst du diese Übersicht auch deinen Fahrschülern zur Verfügung stellen! Ich wünsche dir viel Spaß beim Stöbern und stets die richtigen Erkenntnisse. Dein Nils Hartig Juli 2020 FU FL BP Chancen nutzen FAHRSCHUL RECHT www.fortbildung33.de 33
INHALTSVERZEICHNIS STRASSENVERKEHRS-ORDNUNG § 1 Grundregeln..................................................................................................................................................... 6 I. ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge............................................................................................................... 6 § 3 Geschwindigkeit............................................................................................................................................... 7 § 4 Abstand............................................................................................................................................................ 7 § 5 Überholen........................................................................................................................................................ 7 § 6 Vorbeifahren.................................................................................................................................................... 8 § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge......................................................................................... 8 § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen........................................................... 9 § 8 Vorfahrt............................................................................................................................................................ 9 § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren...................................................................................................... 9 § 10 Einfahren und Anfahren.............................................................................................................................. 10 § 11 Besondere Verkehrslagen............................................................................................................................ 10 § 12 Halten und Parken ...................................................................................................................................... 10 § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit............................................................................................ 11 § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen.............................................................................................. 11 § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen.................................................................................................................... 11 § 15a Abschleppen von Fahrzeugen.................................................................................................................... 11 § 16 Warnzeichen................................................................................................................................................ 12 § 17 Beleuchtung................................................................................................................................................. 12 § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen.............................................................................................................. 12 § 19 Bahnübergänge............................................................................................................................................ 14 § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse................................................................................................ 14 § 21 Personenbeförderung.................................................................................................................................. 14 § 21a Sicherheitsgurte, Rolstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer- Rückhaltesysteme, Schutzhelme....... 15 § 22 Ladung.......................................................................................................................................................... 16 § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden................................................................................................ 16 § 24 Besondere Fortbewegungsmittel................................................................................................................ 17 § 25 Fußgänger.................................................................................................................................................... 17 § 26 Fußgängerüberwege.................................................................................................................................... 17 § 27 Verbände...................................................................................................................................................... 18 § 28 Tiere............................................................................................................................................................. 18 § 29 Übermäßige Straßenbenutzung.................................................................................................................. 18 § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot......................................................................................... 18 § 31 Sport und Spiel............................................................................................................................................. 19 § 32 Verkehrshindernisse.................................................................................................................................... 19 § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen ...................................................................................................................... 19 § 34 Unfall............................................................................................................................................................ 20 § 35 Sonderrechte............................................................................................................................................... 20 § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten.............................................................................................. 21 II. ZEICHEN UND VERKEHRSEINRICHTUNGEN § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil............................................................................. 21 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht........................................................................................................ 22 § 39 Verkehrszeichen........................................................................................................................................... 23 4 Einfach auf den § klicken und direkt auf der richtigen Seite landen
INHALTSVERZEICHNIS § 40 Gefahrzeichen.............................................................................................................................................. 25 § 41 Vorschriftzeichen......................................................................................................................................... 25 § 42 Richtzeichen................................................................................................................................................. 25 § 43 Verkehrseinrichtungen................................................................................................................................ 26 § 44 Sachliche Zuständigkeit............................................................................................................................... 26 III. § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen............................................................................................. 26 DURCHFÜHRUNGS-, BUSSGELD- UND § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis....................................................................................................... 29 SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 47 Örtliche Zuständigkeit................................................................................................................................. 30 § 48 Verkehrsunterricht...................................................................................................................................... 31 § 49 Ordnungswidrigkeiten................................................................................................................................. 31 § 50S onderregelung für die Insel Helgoland...................................................................................................... 33 § 51 Besondere Kostenregelung.......................................................................................................................... 33 § 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen............................................................................................. 33 § 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten.................................................................................................................. 33 ANLAGE 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen.............................................. 34 ANLAGEN ANLAGE 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen................................................................................................. 38 ANLAGE 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen......................................................................................................... 56 ANLAGE 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen........................................................................................ 75 5
StVO I. §§ 1-2 ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN I. ALLGEMEINE kehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit VERKEHRSREGELN ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den §1 Grundregeln Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßen- verkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Be- reifung geführt werden darf, hat der Führer des (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Ver- ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. pflichtungen hinaus (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu ver- 1. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforder- halten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet lich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit oder mehr, als nach den Umständen unver- anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, meidbar, behindert oder belästigt wird. 2. während der Fahrt §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfah- renden Fahrzeug von mindestens der Hälfte (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Ge- sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. schwindigkeit einzuhalten, (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. ist. (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung ei- Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit ge- ner Schienenbahn verkehren, müssen die- fährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite se, soweit möglich, durchfahren lassen. unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Ge- (3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf fährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbe- (4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren schadet der allgemeinen Anforderungen an die werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander ge- 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ge- fahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jewei- nügen. Satz 1 gilt nicht für ligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet 1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne 2. einspurige Kraftfahrzeuge, die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zu- 3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahr- satzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer zeug-Zulassungsverordnung, mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstrei- fen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden 4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verord- Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit nung, Mofas und E-Bikes Radwege benutzen. 5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genann- (5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr ten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Stra- benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn ge- ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und trennter Radweg vorhanden, so dürfen abwei- chend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten 6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine achten Lebensjahr auch diesen Radweg benut- Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar zen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten sind. Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsper- son begleitet wird, darf diese Aufsichtsper- Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen son für die Dauer der Begleitung den Gehweg bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Auf- werden, wenn mindestens die Räder sichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Ge- 1. der permanent angetriebenen Achsen und hende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch 2. der vorderen Lenkachsen mit Reifen ausge- behindert werden. Soweit erforderlich, muss rüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr Anforderungen an die Bereifung den Anfor- angepasst werden. Wird vor dem Überqueren www.fortbildung33.de derungen des § 36 Absatz 4 der Straßenver- einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen 6
I. StVO ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN §§ 3-5 die Kinder und die diese begleitende Aufsichts- Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h, person absteigen. c) für Personenkraftwagen sowie für andere §3 Geschwindigkeit Kraftfahrzeuge mit einer gen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. zulässi- Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fah- auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf an- ren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. deren Straßen mit Fahrbahnen für eine Rich- Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Stra- tung, die durch Mittelstreifen oder sonstige ßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt sowie den persönlichen Fähigkeiten und den ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung an- durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf Fahrstreifen für jede Richtung haben. nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit ge- (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt boten ist. Es darf nur so schnell gefahren wer- für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter den, dass innerhalb der übersehbaren Strecke günstigsten Umständen 50 km/h. gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass min- §4 Abstand destens innerhalb der Hälfte der übersehbaren (1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahr- Strecke gehalten werden kann. zeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraft- wenn es plötzlich gebremst wird. Wer voraus- fahrzeuge nicht so langsam fahren, fährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark dass sie den Verkehrsfluss behindern. bremsen. (2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegen- über Kindern, hilfsbedürftigen und älteren (2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine beson- Menschen, insbesondere durch Verminderung dere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbe- einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss reitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung außerhalb geschlossener Ortschaften ständig dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht, auch unter günstigsten Umständen 1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle angekündigt wurde, Kraftfahrzeuge 50 km/h, 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahr- 2. außerhalb geschlossener Ortschaften streifen vorhanden ist oder a) für 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verbo- ten ist. aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt- masse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen (3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Personenkraftwagen, Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftom- nibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die bb) Personenkraftwagen mit Anhänger, Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestab- cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu stand von 50 m einhalten. einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit An- hänger sowie dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, 80 §5 Überholen km/h, (1) Es ist links zu überholen. b) für (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Be- aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt- hinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen masse über 7,5 t, ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesent- lich höherer Geschwindigkeit als der zu Überho- bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenom- lende fährt. men Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Ge- (3) Das Überholen ist unzulässig: samtmasse von 3,5 t, sowie 1. bei unklarer Verkehrslage oder www.fortbildung33.de cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine 7
StVO I. §§ 6-7 ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN 2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszei- wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen chen (Zeichen 276, 277) untersagt ist. 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu ach- (3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen ten und das Ausscheren sowie das Wiedereinord- Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbescha- nen –wie beim Überholen – anzukündigen. det sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt. §7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für so verhalten, dass eine Gefährdung des nach- eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem folgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Ab- Überholen muss ein ausreichender Seitenab- satz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte stand zu anderen Verkehrsteilnehmern einge- das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer halten werden. Beim Überholen mit Kraftfahr- Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum zeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt benötigt. der ausreichende Seitenabstand innerorts min- destens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. (2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeug- 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende schlangen gebildet haben, darf rechts dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 schneller als links gefahren werden. rechts überholt haben oder neben ihnen zum (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken sich so bald wie möglich wieder nach rechts Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen einordnen. Wer überholt, darf dabei denje- Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Ge- nigen, der überholt wird, nicht behindern. schwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das überholen. Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsan- (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – aus- zeiger zu benutzen. genommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzei- mehreren markierten Fahrstreifen für eine chen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstrei- geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeug- fen frei wählen, auch wenn die Voraussetzun- führende nicht geblendet werden. gen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit (3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtun- nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug gen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mitt- mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen lere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt das Überholen möglich ist. Hierzu können auch werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn ins- geeignete Seitenstreifen in Anspruch genom- gesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen men werden; das gilt nicht auf Autobahnen. durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehalte- (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, an- nen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach kündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf überholen. Nur wer das nicht kann, weil die dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrich- Schienen zu weit rechts liegen, darf links über- tung einordnen.(3b) Auf Fahrbahnen für beide holen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden. 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließ- (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad lich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vor- in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen. sicht rechts überholen. (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für §6 Vorbeifahren eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abwei- chend von dem Gebot möglichst weit rechts zu Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durch- auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug gängig befahren, wo – auch nur hin und wie- links vorbeifahren will, muss entgegenkommen- der – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. www.fortbildung33.de de Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei 8
I. StVO ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN §§ 2 | 2A | §§ 3 |7A 4 |-9 5 so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzu- Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässi- lässig. gen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss recht- wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbie- zeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere gens einordnen. durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen las- sen, dass gewartet wird. Es darf nur weiter- (4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für gefahren werden, wenn übersehen werden eine Richtung das durchgehende Befahren ei- kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefähr- nes Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein det noch wesentlich behindert wird. Kann das Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehin- nicht übersehen werden, weil die Straßenstel- derten Fahrzeugen der Übergang auf den be- le unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in nachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermög- die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet lichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die nach einem auf dem durchgehenden Fahrstrei- andere Straße nicht wesentlich durch den War- fen fahrenden Fahrzeug einordnen können tepflichtigen behindert werden. (Reißverschlussverfahren). (5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewech- selt werden, wenn eine Gefährdung anderer §9 Abbiegen, Wenden und Rückwärts- fahren Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder (1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrich- anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsan- tungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts zeiger zu benutzen. abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mit- § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen te, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein (1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobah- Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Ein- nen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehen- ordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Be- den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem ginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Ge- von dieser schneller als auf der durchgehenden fährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlos- Fahrbahn gefahren werden. sen ist. (2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außer- (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, halb geschlossener Ortschaften darf auf Einfä- braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahr- delungsstreifen schneller gefahren werden als bahn hinter der Kreuzung oder Einmündung auf den durchgehenden Fahrstreifen. vom rechten Fahrbahnrand aus überquert wer- den soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugver- (3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller kehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer gefahren werden als auf den durchgehenden über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem folgen. Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwin- digkeit und besonderer Vorsicht überholt wer- (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende den. Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahr- zeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und §8 Vorfahrt Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Lini- (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vor- enomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die fahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen be- nehmen; wenn nötig, ist zu warten. sonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder (4) Wer nach links abbiegen will, muss entge- genkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Wald- rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. weg auf eine andere Straße kommen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen vor- (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr einander abbiegen, es sei denn, die Verkehrsla- Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen ge oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge an- www.fortbildung33.de 9
StVO I. §§ 10-12 ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN einander vorbeigefahren sind. 2. im Bereich von scharfen Kurven, (5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbie- 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstrei- gen in ein Grundstück, beim Wenden und beim fen, Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteil- 4. auf Bahnübergängen, nehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuer- wehrzufahrten. (6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindig- Minuten hält, der parkt. keit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im (3) Das Parken ist unzulässig unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen zu rechnen ist. bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahr- bahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts ne- § 10 Einfahren und Anfahren ben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkan- Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgänger- ten, zone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem ver- kehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Park- auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder flächen verhindert, über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfah- 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf ren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausge- schlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüs- einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder an- sen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflä- zufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; chenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Par- dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. ken auf Gehwegen erlaubt ist, Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zei- chen 205 stehen. 5. vor Bordsteinabsenkungen. § 11 Besondere Verkehrslagen (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Ge- samtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeu- ganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder ist innerhalb geschlossener Ortschaften grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, gewartet werden müsste. 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, (2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahr- 3. in Kurgebieten und streifen für eine Richtung mit Schrittgeschwin- digkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Still- 4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken stand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie Durchfahrt von Polizei und Hilfsfahrzeugen zwi- an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das schen dem äußerst linken und dem unmittelbar gilt nicht auf entsprechend gekennzeich- rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine neten Parkplätzen sowie für das Parken Richtung eine freie Gasse bilden. von Linienomnibussen an Endhaltestellen. (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahr- (3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln wei- zeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt terfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, werden. Das gilt nicht auf entsprechend ge- muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage kennzeichneten Parkplätzen. es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu Verzichtenden verständigt hat. gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu aus- § 12 Halten und Parken reichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jeden- (1) Das Halten ist unzulässig falls muss man auch dazu auf der rechten Fahr- bahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstel- die Verkehrslage es zulässt, neben anderen www.fortbildung33.de len, Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder 10
I. StVO ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN §§ 2 | 2A §§ | 313-15A |4|5 am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, gen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschen- Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit parkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt auf der rechten Seite Schienen liegen sowie werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links ge- genannte elektronische Einrichtung oder Vor- halten und geparkt werden. Im Fahrraum von richtung nicht funktionsfähig ist. Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten wer- den. (4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwa- chung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hier- werden zu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen. 1. beim Ein- oder Aussteigen sowie (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst 2. zum Be- oder Entladen. unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhal- ten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vor- (5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im beifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharing- werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz gesetzes und der entsprechenden Länderrege- 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werden- lungen führt, muss Einrichtungen und Vorrich- den Parklücke gewartet wird. tungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Re- Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder gel auch für das Halten. 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Park- § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit uhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote (1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der unberührt. Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht (1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teil- Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem nehmenden ausgeschlossen ist. Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maß- können auf bestimmte Stunden oder Tage be- nahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrs- schränkt sein. störungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen (2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltver- unbefugte Benutzung zu sichern. bots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraum bewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zei- chen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorge- Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle schrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warn- 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angege- blinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ben ist, und, ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar 2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndrei- den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die ecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahr- zeuge. Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die § 15a Abschleppen von Fahrzeugen Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unbe- (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn lie- rührt. gen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrich- verlassen. tungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Auto- der Parkgebühren und die Überwachung der bahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in Parkzeit auch durch elektronische Einrichtun- die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren wer- www.fortbildung33.de 11
StVO I. §§ 16-18 ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN den. tig ist entsprechend langsamer zu fahren. (2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag (3) Während des Abschleppens haben beide Fahr- mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahr- zeuge Warnblinklicht einzuschalten. leuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten. § 16 Warnzeichen (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Ab- blendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften über- Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der holt (§ 5 Absatz 5) oder Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Bei- wagen braucht nur der Nebelscheinwerfer be- 2. wer sich oder Andere gefährdet sieht. nutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlosse- Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- ner Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu be- oder aussteigen, soweit die für den Straßen- leuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften verkehr nach Landesrecht zuständige Behörde genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Hal- Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf an- testellen ein solches Verhalten angeordnet hat. dere zugelassene Weise kenntlich zu machen; Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausrei- 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer An- chende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf dere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Ande- der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenom- re vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei men Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Annäherung an einen Stau oder bei besonders Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobah- sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets nen und anderen schnell befahrenen Straßen. mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Ein- (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge ver- richtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, schieden hoher Töne bestehen. die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahr- (4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und räder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahr- 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sin- stühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige ne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht des Europäischen Parlaments und des Rates unbeleuchtet stehen gelassen werden. vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel (4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allge- von Kraftfahrzeugen und von Austauschschall- meinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen dämpferanlagen sowie zur Änderung der Richt- wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warn- linie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richt- tafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel linie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen 131) in der jeweils geltenden Fassung. Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden. § 17 Beleuchtung (5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Ar- beitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeu- ge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, mit weißem Licht auf der linken Seite anzubrin- sind die vorgeschriebenen Beleuchtungsein- gen oder zu tragen. richtungen zu benutzen. Die Beleuchtungs- einrichtungen dürfen nicht verdeckt oder ver- (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht schmutzt sein. zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden. (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen darf auch nicht mit Fernlicht gefahren wer- (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstra- den. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahr- ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit ge- zeugen benutzt werden, deren durch die Bauart ringem Abstand vorausfährt oder wenn bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, www.fortbildung33.de oder neben der Straße erfordert. Wenn nö- gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und 12
I. StVO ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN §§ 2 | 2A | 3 | 4§ |18 5 Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m ten für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz dürfen nicht breiter als 2,60 m sein. und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzun- entsprechen und f ) auf der vorderen Lenkach- gen oder Einmündungen. se nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausge- rüstet sind, oder (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. g) für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens (4) [weggefallen] über den Europäischen Wirtschaftsraum zuge- lassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine be- (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener hördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren wer- deutscher Sprache über die Übereinstimmung den. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener mit den vorgenannten Bestimmungen und über Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbah- jährlich stattgefundene Untersuchungen min- nen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen destens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindig- der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten keit auch unter günstigsten Umständen über die technische Überwachung der Kraft- fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 1. für 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,100 km/h. a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt- masse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Perso- (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, nenkraftwagen, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reich- weite des Abblendlichts anzupassen, wenn b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraft- wagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhän- 1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraft- ger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie fahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausrei- chender Abstand von ihm eingehalten wird c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Ge- oder päckanhänger 80 km/h, 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrich- 2. für tungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkenn- a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Ar- bar sind. beitsmaschinen mit Anhänger, (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahr- gästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfü- (9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht be- gung stehen, 60 km/h, treten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreu- zungen, Einmündungen oder sonstigen dafür 3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheini- gung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von (10)Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen 100 km/h zugelassen sind, erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) b) hauptsächlich für die Beförderung von sitzen- oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet den Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur als Reisebestuhlung ausgeführt sind, an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, (11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamt- wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert wer- masse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, den, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sicht- weite durch erheblichen Schneefall oder Regen d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausge- auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie rüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst lin- von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist, ken Fahrstreifen nicht benutzen. e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschrif- www.fortbildung33.de 13
StVO I. §§ 19-21 ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN § 19 Bahnübergänge § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßen- bahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zei- die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, chen 201), auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeige- fahren werden. 2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur 3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den in einem solchen Abstand vorbeigefahren wer- Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatz- den, dass eine Gefährdung von Fahrgästen aus- zeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge ha- geschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert ben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienen- werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug fahrzeuge haben Vorrang“ steht. führt, warten. Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahn- (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekenn- übergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit zeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahn- (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht einge- übergängen vom Zeichen 151, 156 an bis ein- schaltet haben, dürfen nicht überholt werden. schließlich des Kreuzungsbereichs von Schie- ne und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen. (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an ge- (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß kennzeichneten Schulbussen, die an Haltestel- Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnüber- len (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht gang zu warten, wenn eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittge- schwindigkeit und nur in einem solchen Abstand 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert, vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schritt- 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzei- geschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr chen gegeben werden, auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, 3. die Schranken sich senken oder geschlossen muss, wer ein Fahrzeug führt, warten. sind, (5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbus- 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder sen ist das Abfahren von gekennzeichneten Hal- testellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen 5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des her- andere Fahrzeuge warten. annahenden Zuges, ertönt. (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel be- Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen nutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der sonst am Rand der Fahrbahn erwarten. Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden. (3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßen- § 21 Personenbeförderung verkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt über- (1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen quert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu befördert werden, als mit Sicherheitsgurten warten. ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Ab- weichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, (4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne vorgeschrieben sind, so viele Personen beför- Andreaskreuz entsprechend verhalten. dert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, (5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schie- bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste nenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu war- zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzu- ten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß- nehmen rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen 1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entspre- chend. 2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegen- heit oder (6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden. 3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen. (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraft- www.fortbildung33.de fahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte 14
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