STVO-NOVELLE - FORTBILDUNG33.DE

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StVO-Novelle
  2020

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INHALTSVERZEICHNIS

                           StVO-Novelle 2020
                           Inkraftreten 28.04.2020

                           Herausgeber:
                           FORTBILDUNG33.de
                           Nils Hartig
                           Altlaufstraße 42
                           85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn/München

                           1. Auflage, Juli 2020
                           Irrtümer und Fehler vorbehalten.

    www.fortbildung33.de

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INHALTSVERZEICHNIS
 VORWORT

 Liebe Leserin, lieber Leser,

 zum 28. April sind weitreichende Änderung in der StVO in Kraft getreten.

 Nicht nur, dass es Änderungen in allgemeinen Vorschriften wie z.B. beim Überholen von Fahrrädern oder Abbie-
 gen mit Kraftfahrzeugen über 3.5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gibt, auch wurden neue Verkehrszeichen
 und dazugehörige Regelungen neu hinzugefügt.

 Wir haben für dich die Änderungen farblich hervorgehoben, so dass du einen schnellen Überblick aller Änderun-
 gen erhältst. Gerne kannst du diese Übersicht auch deinen Fahrschülern zur Verfügung stellen!

 Ich wünsche dir viel Spaß beim Stöbern und stets die richtigen Erkenntnisse.

 Dein
 Nils Hartig

 Juli 2020

                                                                                           FU   FL   BP

                                                                                        Chancen nutzen
                                                                                       FAHRSCHUL RECHT

                                                                                                                 www.fortbildung33.de

                                                                                                                                        33
INHALTSVERZEICHNIS

                                      STRASSENVERKEHRS-ORDNUNG
                                      § 1 Grundregeln..................................................................................................................................................... 6
                                I.
        ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN     § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge............................................................................................................... 6
                                      § 3 Geschwindigkeit............................................................................................................................................... 7
                                      § 4 Abstand............................................................................................................................................................ 7
                                      § 5 Überholen........................................................................................................................................................ 7
                                      § 6 Vorbeifahren.................................................................................................................................................... 8
                                      § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge......................................................................................... 8
                                      § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen........................................................... 9
                                      § 8 Vorfahrt............................................................................................................................................................ 9
                                      § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren...................................................................................................... 9
                                      § 10 Einfahren und Anfahren.............................................................................................................................. 10
                                      § 11 Besondere Verkehrslagen............................................................................................................................ 10
                                      § 12 Halten und Parken ...................................................................................................................................... 10
                                      § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit............................................................................................ 11
                                      § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen.............................................................................................. 11
                                      § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen.................................................................................................................... 11
                                      § 15a Abschleppen von Fahrzeugen.................................................................................................................... 11
                                      § 16 Warnzeichen................................................................................................................................................ 12
                                      § 17 Beleuchtung................................................................................................................................................. 12
                                      § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen.............................................................................................................. 12
                                      § 19 Bahnübergänge............................................................................................................................................ 14
                                      § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse................................................................................................ 14
                                      § 21 Personenbeförderung.................................................................................................................................. 14
                                      § 21a Sicherheitsgurte, Rolstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer- Rückhaltesysteme, Schutzhelme....... 15
                                      § 22 Ladung.......................................................................................................................................................... 16
                                      § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden................................................................................................ 16
                                      § 24 Besondere Fortbewegungsmittel................................................................................................................ 17
                                      § 25 Fußgänger.................................................................................................................................................... 17
                                      § 26 Fußgängerüberwege.................................................................................................................................... 17
                                      § 27 Verbände...................................................................................................................................................... 18
                                      § 28 Tiere............................................................................................................................................................. 18
                                      § 29 Übermäßige Straßenbenutzung.................................................................................................................. 18
                                      § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot......................................................................................... 18
                                      § 31 Sport und Spiel............................................................................................................................................. 19
                                      § 32 Verkehrshindernisse.................................................................................................................................... 19
                                      § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen ...................................................................................................................... 19
                                      § 34 Unfall............................................................................................................................................................ 20
                                      § 35 Sonderrechte............................................................................................................................................... 20
                                      § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten.............................................................................................. 21
                                II.
ZEICHEN UND VERKEHRSEINRICHTUNGEN     § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil............................................................................. 21
                                      § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht........................................................................................................ 22
                                      § 39 Verkehrszeichen........................................................................................................................................... 23

  4                                   Einfach auf den § klicken und direkt auf der richtigen Seite landen
INHALTSVERZEICHNIS

§ 40 Gefahrzeichen.............................................................................................................................................. 25
§ 41 Vorschriftzeichen......................................................................................................................................... 25
§ 42 Richtzeichen................................................................................................................................................. 25
§ 43 Verkehrseinrichtungen................................................................................................................................ 26
§ 44 Sachliche Zuständigkeit............................................................................................................................... 26
                                                                                                                                                                        III.
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen............................................................................................. 26                          DURCHFÜHRUNGS-, BUSSGELD- UND
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis....................................................................................................... 29                        SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 47 Örtliche Zuständigkeit................................................................................................................................. 30
§ 48 Verkehrsunterricht...................................................................................................................................... 31
§ 49 Ordnungswidrigkeiten................................................................................................................................. 31
§ 50S onderregelung für die Insel Helgoland...................................................................................................... 33
§ 51 Besondere Kostenregelung.......................................................................................................................... 33
§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen............................................................................................. 33
§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten.................................................................................................................. 33

ANLAGE 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen.............................................. 34                                               ANLAGEN
ANLAGE 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen................................................................................................. 38
ANLAGE 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen......................................................................................................... 56
ANLAGE 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen........................................................................................ 75

                                                                                                                                                                                                        5
StVO                       I.
§§ 1-2                     ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN

                           I. ALLGEMEINE                                              kehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit
                              VERKEHRSREGELN                                          ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1
                                                                                      bezeichneten Witterungslagen ohne eine den

                           §1         Grundregeln                                     Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßen-
                                                                                      verkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Be-
                                                                                      reifung geführt werden darf, hat der Führer des
                           (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert              Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Ver-
                               ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.          pflichtungen hinaus

                           (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu ver-        1. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforder-
                               halten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet        lich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit
                               oder mehr, als nach den Umständen unver-               anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
                               meidbar, behindert oder belästigt wird.
                                                                                   2. während der Fahrt

                           §2         Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
                                                                                   a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfah-
                                                                                      renden Fahrzeug von mindestens der Hälfte
                           (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen,              des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h
                               von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen         angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Ge-
                               sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.                   schwindigkeit einzuhalten,

                           (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur   b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn
                               bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an              nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten
                               Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.        ist.

                           (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung ei-             Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit ge-
                               ner Schienenbahn verkehren, müssen die-             fährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite
                               se, soweit möglich, durchfahren lassen.             unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Ge-
                               (3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf          fährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den
                               dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch,      nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
                               Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle
                               Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbe-        (4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren
                               schadet der allgemeinen Anforderungen an die        werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert
                               Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz         wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander ge-
                               4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ge-        fahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jewei-
                               nügen. Satz 1 gilt nicht für                        ligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn
                                                                                   dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet
                           1.   Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,       ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder
                                                                                   241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne
                           2.   einspurige Kraftfahrzeuge,                         die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt
                                                                                   werden, wenn dies durch das allein stehende Zu-
                           3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahr-         satzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer
                              zeug-Zulassungsverordnung,                           mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstrei-
                                                                                   fen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden
                           4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des §        sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.
                              2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verord-          Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit
                              nung,                                                Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

                           5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genann-        (5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr
                              ten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge           müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten
                              bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die           Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege
                              den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Stra-            benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn ge-
                              ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und               trennter Radweg vorhanden, so dürfen abwei-
                                                                                       chend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten
                           6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine            achten Lebensjahr auch diesen Radweg benut-
                              Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar           zen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten
                              sind.                                                    Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsper-
                                                                                       son begleitet wird, darf diese Aufsichtsper-
                           Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen            son für die Dauer der Begleitung den Gehweg
                           bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren                 ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Auf-
                           werden, wenn mindestens die Räder                           sichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn
                                                                                       diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Ge-
                           1. der permanent angetriebenen Achsen und                   hende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der
                                                                                       Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch
                           2. der vorderen Lenkachsen mit Reifen ausge-                behindert werden. Soweit erforderlich, muss
                              rüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen             die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr
                              Anforderungen an die Bereifung den Anfor-                angepasst werden. Wird vor dem Überqueren
    www.fortbildung33.de      derungen des § 36 Absatz 4 der Straßenver-               einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen

6
I.                                                                                                                              StVO
ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN                                                                                                    §§ 3-5

     die Kinder und die diese begleitende Aufsichts-       Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,
     person absteigen.
                                                       c) für Personenkraftwagen sowie für andere

§3         Geschwindigkeit                                Kraftfahrzeuge       mit      einer
                                                          gen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.
                                                                                                zulässi-

                                                           Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fah-      auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf an-
    ren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.       deren Straßen mit Fahrbahnen für eine Rich-
    Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Stra-        tung, die durch Mittelstreifen oder sonstige
    ßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen       bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt
    sowie den persönlichen Fähigkeiten und den            ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei
    Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung an-             durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295)
    zupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel,         oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
    Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf          Fahrstreifen für jede Richtung haben.
    nicht schneller als 50 km/h gefahren werden,
    wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit ge-      (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt
    boten ist. Es darf nur so schnell gefahren wer-        für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter
    den, dass innerhalb der übersehbaren Strecke           günstigsten Umständen 50 km/h.
    gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die
    so schmal sind, dass dort entgegenkommende
    Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss
    jedoch so langsam gefahren werden, dass min-
                                                       §4         Abstand

    destens innerhalb der Hälfte der übersehbaren      (1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahr-
    Strecke gehalten werden kann.                          zeug muss in der Regel so groß sein, dass auch
                                                           dann hinter diesem gehalten werden kann,
(2) Ohne      triftigen   Grund     dürfen    Kraft-       wenn es plötzlich gebremst wird. Wer voraus-
    fahrzeuge       nicht  so    langsam    fahren,        fährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark
    dass sie den Verkehrsfluss behindern.                  bremsen.
    (2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegen-
    über Kindern, hilfsbedürftigen und älteren         (2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine beson-
    Menschen, insbesondere durch Verminderung              dere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie
    der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbe-             einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss
    reitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung         außerhalb geschlossener Ortschaften ständig
    dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.          so großen Abstand von dem vorausfahrenden
                                                           Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt            Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
    auch unter günstigsten Umständen
                                                       1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle           angekündigt wurde,
   Kraftfahrzeuge 50 km/h,
                                                       2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahr-
2. außerhalb geschlossener Ortschaften                    streifen vorhanden ist oder

a) für                                                 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verbo-
                                                          ten ist.
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
    masse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen            (3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen
    Personenkraftwagen,                                    Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftom-
                                                           nibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,                       Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu
                                                           vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestab-
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu           stand von 50 m einhalten.
    einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit An-
    hänger sowie

dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, 80
                                                       §5         Überholen

    km/h,                                              (1) Es ist links zu überholen.

b) für                                                 (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass
                                                           während des ganzen Überholvorgangs jede Be-
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-            hinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen
    masse über 7,5 t,                                      ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesent-
                                                           lich höherer Geschwindigkeit als der zu Überho-
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenom-            lende fährt.
    men Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und
    Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Ge-     (3) Das Überholen ist unzulässig:
    samtmasse von 3,5 t, sowie
                                                       1. bei unklarer Verkehrslage oder                      www.fortbildung33.de
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine

                                                                                                                                     7
StVO                       I.
§§ 6-7                     ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN

                           2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszei-         wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen
                              chen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.              208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert
                                                                                  werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu ach-
                           (3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen        ten und das Ausscheren sowie das Wiedereinord-
                               Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbescha-       nen –wie beim Überholen – anzukündigen.
                               det sonstiger Überholverbote nicht überholen,
                               wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
                               oder Regen weniger als 50 m beträgt.               §7        Benutzung von Fahrstreifen durch
                                                                                            Kraftfahrzeuge

                           (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich       (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für
                               so verhalten, dass eine Gefährdung des nach-           eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem
                               folgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim            Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Ab-
                               Überholen muss ein ausreichender Seitenab-             satz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte
                               stand zu anderen Verkehrsteilnehmern einge-            das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer
                               halten werden. Beim Überholen mit Kraftfahr-           Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum
                               zeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden              ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn
                               und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt           benötigt.
                               der ausreichende Seitenabstand innerorts min-
                               destens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.        (2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den
                               An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz              Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeug-
                               3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende             schlangen gebildet haben, darf rechts
                               dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8             schneller als links gefahren werden.
                               rechts überholt haben oder neben ihnen zum             (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung
                               Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss           eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken
                               sich so bald wie möglich wieder nach rechts            Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen
                               einordnen. Wer überholt, darf dabei denje-             Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Ge-
                               nigen, der überholt wird, nicht behindern.             schwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts
                               (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das              überholen.
                               Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich
                               anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsan-     (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – aus-
                               zeiger zu benutzen.                                    genommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1)
                                                                                      – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
                           (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das           Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit
                               Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzei-          mehreren markierten Fahrstreifen für eine
                               chen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht            Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstrei-
                               geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeug-            fen frei wählen, auch wenn die Voraussetzun-
                               führende nicht geblendet werden.                       gen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann
                                                                                      darf rechts schneller als links gefahren werden.
                           (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit          (3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtun-
                               nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug            gen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien
                               führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter          (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke,
                               Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so         dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mitt-
                               mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen              lere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt
                               das Überholen möglich ist. Hierzu können auch          werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn ins-
                               geeignete Seitenstreifen in Anspruch genom-            gesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen
                               men werden; das gilt nicht auf Autobahnen.             durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für
                                                                                      die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehalte-
                           (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, an-          nen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach
                               kündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu        links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei
                               überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu            oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf
                               überholen. Nur wer das nicht kann, weil die            dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrich-
                               Schienen zu weit rechts liegen, darf links über-       tung einordnen.(3b) Auf Fahrbahnen für beide
                               holen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen         Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen
                               Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.          340) markierten Fahrstreifen sind die beiden
                                                                                      in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließ-
                           (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad           lich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen
                               Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge,              nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe
                               die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit           gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei
                               mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vor-            in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
                               sicht rechts überholen.
                                                                                  (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für

                           §6        Vorbeifahren                                     eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340
                                                                                      gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abwei-
                                                                                      chend von dem Gebot möglichst weit rechts zu
                           Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis            fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durch-
                           auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug             gängig befahren, wo – auch nur hin und wie-
                           links vorbeifahren will, muss entgegenkommen-              der – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.
    www.fortbildung33.de   de Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht,        Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei

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I.                                                                                                                                  StVO
ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN                                                                                        §§ 2 | 2A | §§
                                                                                                                             3 |7A
                                                                                                                                4 |-9
                                                                                                                                    5

     so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für       Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der
     den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken        Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die
     Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener            Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzu-
     Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässi-          lässig.
     gen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle
     Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen,          (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss recht-
     wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbie-          zeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere
     gens einordnen.                                        durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen las-
                                                            sen, dass gewartet wird. Es darf nur weiter-
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für           gefahren werden, wenn übersehen werden
    eine Richtung das durchgehende Befahren ei-             kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefähr-
    nes Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein          det noch wesentlich behindert wird. Kann das
    Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehin-            nicht übersehen werden, weil die Straßenstel-
    derten Fahrzeugen der Übergang auf den be-              le unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in
    nachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermög-          die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet
    lichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar           werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die
    vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel             Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die
    nach einem auf dem durchgehenden Fahrstrei-             andere Straße nicht wesentlich durch den War-
    fen fahrenden Fahrzeug einordnen können                 tepflichtigen behindert werden.
    (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewech-
    selt werden, wenn eine Gefährdung anderer
                                                        §9         Abbiegen, Wenden und Rückwärts-
                                                                   fahren

    Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder        (1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und
    Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich        deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrich-
    anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsan-          tungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts
    zeiger zu benutzen.                                     abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit
                                                            rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mit-

§ 7a         Abgehende Fahrstreifen,
             Einfädelungs- und
             Ausfädelungsstreifen
                                                            te, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst
                                                            weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig.
                                                            Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs
                                                            verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobah-           Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Ein-
    nen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehen-           ordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf
    den Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Be-             den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem
    ginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts       Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Ge-
    von dieser schneller als auf der durchgehenden          fährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlos-
    Fahrbahn gefahren werden.                               sen ist.

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außer-           (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will,
    halb geschlossener Ortschaften darf auf Einfä-          braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahr-
    delungsstreifen schneller gefahren werden als           bahn hinter der Kreuzung oder Einmündung
    auf den durchgehenden Fahrstreifen.                     vom rechten Fahrbahnrand aus überquert wer-
                                                            den soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugver-
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller           kehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer
    gefahren werden als auf den durchgehenden               über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss
    Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf         dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich
    den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem            folgen.
    Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwin-
    digkeit und besonderer Vorsicht überholt wer-       (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende
    den.                                                    Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahr-
                                                            zeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und

§8         Vorfahrt                                         Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie
                                                            auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen
                                                            Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Lini-
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vor-             enomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die
    fahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,            gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen.
                                                            Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen be-              nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
   sonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301,
   306) oder                                            (4) Wer nach links abbiegen will, muss entge-
                                                            genkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Wald-            rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.
   weg auf eine andere Straße kommen.                       Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die
                                                            jeweils nach links abbiegen wollen, müssen vor-
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr            einander abbiegen, es sei denn, die Verkehrsla-
    Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen            ge oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern,
    205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der             erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge an-          www.fortbildung33.de

                                                                                                                                         9
StVO                        I.
§§ 10-12                    ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN

                                 einander vorbeigefahren sind.                     2. im Bereich von scharfen Kurven,

                            (5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbie-      3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstrei-
                                gen in ein Grundstück, beim Wenden und beim           fen,
                                Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten,
                                dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-         4. auf Bahnübergängen,
                                nehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls
                                muss man sich einweisen lassen.                    5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuer-
                                                                                      wehrzufahrten.
                            (6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen
                                Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss       (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei
                                beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindig-            Minuten hält, der parkt.
                                keit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn
                                mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im         (3) Das Parken ist unzulässig
                                unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die
                                Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr            1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
                                zu rechnen ist.                                       bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahr-
                                                                                      bahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts ne-

                            § 10         Einfahren und Anfahren                       ben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt
                                                                                      ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je
                                                                                      8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkan-
                            Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgänger-            ten,
                            zone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem ver-
                            kehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2)      2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Park-
                            auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder        flächen verhindert,
                            über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die
                            Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfah-        3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf
                            ren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine       schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
                            Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausge-
                            schlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich       4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüs-
                            einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder an-        sen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflä-
                            zufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen;       chenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Par-
                            dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.        ken auf Gehwegen erlaubt ist,
                            Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zei-
                            chen 205 stehen.                                       5. vor Bordsteinabsenkungen.

                            § 11         Besondere Verkehrslagen                   (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Ge-
                                                                                       samtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeu-
                                                                                       ganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse
                            (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder           ist innerhalb geschlossener Ortschaften
                                grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder
                                Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr        1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
                                gewartet werden müsste.
                                                                                   2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
                            (2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf
                                Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahr-         3. in Kurgebieten und
                                streifen für eine Richtung mit Schrittgeschwin-
                                digkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Still-   4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken
                                stand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die        in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie
                                Durchfahrt von Polizei und Hilfsfahrzeugen zwi-       an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das
                                schen dem äußerst linken und dem unmittelbar          gilt nicht auf entsprechend gekennzeich-
                                rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine        neten Parkplätzen sowie für das Parken
                                Richtung eine freie Gasse bilden.                     von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
                                                                                      (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahr-
                            (3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln wei-           zeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt
                                terfahren darf oder anderweitig Vorrang hat,          werden. Das gilt nicht auf entsprechend ge-
                                muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage         kennzeichneten Parkplätzen.
                                es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur
                                vertrauen, wenn man sich mit dem oder der          (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu
                                Verzichtenden verständigt hat.                         gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte
                                                                                       Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu aus-

                            § 12         Halten und Parken                             reichend befestigt ist, sonst ist an den rechten
                                                                                       Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der
                                                                                       Regel auch, wenn man nur halten will; jeden-
                            (1) Das Halten ist unzulässig                              falls muss man auch dazu auf der rechten Fahr-
                                                                                       bahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn
                            1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstel-          die Verkehrslage es zulässt, neben anderen
     www.fortbildung33.de      len,                                                    Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder

10
I.                                                                                                                                 StVO
ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN                                                                                       §§ 2 | 2A §§
                                                                                                                          | 313-15A
                                                                                                                              |4|5

     am rechten Fahrbahnrand halten oder parken,            gen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschen-
     Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit          parkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt
     auf der rechten Seite Schienen liegen sowie            werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort
     in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links ge-         genannte elektronische Einrichtung oder Vor-
     halten und geparkt werden. Im Fahrraum von             richtung nicht funktionsfähig ist.
     Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten wer-
     den.                                                (4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwa-
                                                             chung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hier-        werden
    zu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen
    der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.           1. beim Ein- oder Aussteigen sowie

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst       2. zum Be- oder Entladen.
    unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhal-
    ten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vor-      (5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im
    beifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn             Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein
    sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt              Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharing-
    werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz            gesetzes und der entsprechenden Länderrege-
    1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werden-          lungen führt, muss Einrichtungen und Vorrich-
    den Parklücke gewartet wird.                             tungen zur Überwachung der Parkzeit nicht
                                                             betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Re-       Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder
    gel auch für das Halten.                                 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich
                                                             einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Park-

§ 13         Einrichtungen zur Überwachung
             der Parkzeit
                                                             uhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt,
                                                             gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben
                                                             die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der            unberührt.
    Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem
    Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen
    gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer
    der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist
                                                         § 14        Sorgfaltspflichten beim Ein- und
                                                                     Aussteigen

    eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht        (1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten,
    funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen             dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teil-
    Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem                nehmenden ausgeschlossen ist.
    Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz
    2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen           (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maß-
    können auf bestimmte Stunden oder Tage be-               nahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrs-
    schränkt sein.                                           störungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug
                                                             verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltver-           unbefugte Benutzung zu sichern.
    bots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2)
    oder einer Parkraum bewirtschaftungszone
    (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zei-
    chen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die
                                                         § 15        Liegenbleiben von Fahrzeugen

    Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorge-        Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle
    schrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt     liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes
                                                         Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warn-
1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angege-       blinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens
   ben ist, und,                                         ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in
                                                         ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar
2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare        bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung;
   Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf        vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndrei-
   den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die     ecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die
   dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.                    Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahr-
                                                         zeuge.
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine
Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone
Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt,
gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die
                                                         § 15a           Abschleppen von Fahrzeugen

Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unbe-        (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn lie-
rührt.                                                       gen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn
                                                             (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrich-           verlassen.
    tungen zur Überwachung der Parkzeit müssen
    nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung        (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Auto-
    der Parkgebühren und die Überwachung der                 bahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in
    Parkzeit auch durch elektronische Einrichtun-            die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren wer-       www.fortbildung33.de

                                                                                                                                        11
StVO                        I.
§§ 16-18                    ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN

                                 den.                                                 tig ist entsprechend langsamer zu fahren.
                                                                                      (2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag
                            (3) Während des Abschleppens haben beide Fahr-            mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahr-
                                zeuge Warnblinklicht einzuschalten.                   leuchten fahren. Während der Dämmerung, bei
                                                                                      Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es
                            (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.          sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

                            § 16        Warnzeichen                                (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die
                                                                                       Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Ab-
                                                                                       blendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung
                            (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,              dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
                                                                                       Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des
                            1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften über-           Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der
                               holt (§ 5 Absatz 5) oder                                Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Bei-
                                                                                       wagen braucht nur der Nebelscheinwerfer be-
                            2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.                   nutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen
                                                                                       nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel
                            (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder              die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
                                einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss
                                Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer     (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlosse-
                                Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein-          ner Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu be-
                                oder aussteigen, soweit die für den Straßen-           leuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften
                                verkehr nach Landesrecht zuständige Behörde            genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte
                                (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Hal-            Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf an-
                                testellen ein solches Verhalten angeordnet hat.        dere zugelassene Weise kenntlich zu machen;
                                Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§            eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die
                                15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§             Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausrei-
                                15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer An-           chende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf
                                dere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Ande-          der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenom-
                                re vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei          men Personenkraftwagen, mit einer zulässigen
                                Annäherung an einen Stau oder bei besonders            Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger
                                langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobah-             sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets
                                nen und anderen schnell befahrenen Straßen.            mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder
                                                                                       durch andere zugelassene lichttechnische Ein-
                            (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge ver-        richtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge,
                                schieden hoher Töne bestehen.                          die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn
                                                                                       entfernt werden können, wie Krafträder, Fahr-
                            (4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und         räder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahr-
                                3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sin-          stühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige
                                ne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und       Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte
                                Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014           Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht
                                des Europäischen Parlaments und des Rates              unbeleuchtet stehen gelassen werden.
                                vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel              (4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allge-
                                von Kraftfahrzeugen und von Austauschschall-           meinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen
                                dämpferanlagen sowie zur Änderung der Richt-           wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warn-
                                linie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richt-          tafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel
                                linie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S.         zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen
                                131) in der jeweils geltenden Fassung.                 Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

                            § 17        Beleuchtung                                (5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Ar-
                                                                                       beitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeu-
                                                                                       ge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und
                            (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder             hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte
                                wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,         mit weißem Licht auf der linken Seite anzubrin-
                                sind die vorgeschriebenen Beleuchtungsein-             gen oder zu tragen.
                                richtungen zu benutzen. Die Beleuchtungs-
                                einrichtungen dürfen nicht verdeckt oder ver-      (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht
                                schmutzt sein.                                         zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

                            (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein
                                darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit
                                durchgehender, ausreichender Beleuchtung
                                                                                   § 18        Autobahnen und
                                                                                               Kraftfahrstraßen

                                darf auch nicht mit Fernlicht gefahren wer-        (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstra-
                                den. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn              ßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahr-
                                ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit ge-                zeugen benutzt werden, deren durch die Bauart
                                ringem Abstand vorausfährt oder wenn                   bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60
                                es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf               km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt,
     www.fortbildung33.de       oder neben der Straße erfordert. Wenn nö-              gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und

12
I.                                                                                                                                StVO
ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN                                                                                      §§ 2 | 2A | 3 | 4§ |18
                                                                                                                                    5

     Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m            ten für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit
     und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge      mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
     dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.                 und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG
                                                           und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten            der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des
    Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren           jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung
    werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzun-           entsprechen und f ) auf der vorderen Lenkach-
    gen oder Einmündungen.                                 se nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausge-
                                                           rüstet sind, oder
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn
    hat die Vorfahrt.                                   g) für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen
                                                           Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens
(4) [weggefallen]                                          über den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-
                                                           lassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine be-
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener            hördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in
    Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren wer-        deutscher Sprache über die Übereinstimmung
    den. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener           mit den vorgenannten Bestimmungen und über
    Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbah-          jährlich stattgefundene Untersuchungen min-
    nen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen        destens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des
    oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt          Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung
    sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindig-         der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
    keit auch unter günstigsten Umständen                  über die technische Überwachung der Kraft-
                                                           fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L
1. für                                                     46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden
                                                           Fassung vorgelegt werden kann,100 km/h.
a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
   masse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Perso-         (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt,
   nenkraftwagen,                                           braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reich-
                                                            weite des Abblendlichts anzupassen, wenn
b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraft-
   wagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhän-            1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraft-
   ger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie                 fahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausrei-
                                                           chender Abstand von ihm eingehalten wird
c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Ge-               oder
   päckanhänger 80 km/h,
                                                        2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrich-
2. für                                                     tungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit
                                                           fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkenn-
a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Ar-          bar sind.
   beitsmaschinen mit Anhänger,
                                                        (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
                                                        (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahr-
   gästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfü-     (9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht be-
   gung stehen, 60 km/h,                                    treten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreu-
                                                            zungen, Einmündungen oder sonstigen dafür
3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die                    vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist
                                                            jedes Betreten verboten.
a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheini-
   gung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von       (10)Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen
   100 km/h zugelassen sind,                                erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen
                                                            332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333)
b) hauptsächlich für die Beförderung von sitzen-            oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet
   den Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze              sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur
   als Reisebestuhlung ausgeführt sind,                     an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen,         (11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamt-
   wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert wer-            masse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger,
   den, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,             sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sicht-
                                                            weite durch erheblichen Schneefall oder Regen
d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausge-               auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie
   rüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit          bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst lin-
   von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,             ken Fahrstreifen nicht benutzen.

e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   20. November 2001 über besondere Vorschrif-                                                                  www.fortbildung33.de

                                                                                                                                       13
StVO                        I.
§§ 19-21                    ALLGEMEINE VERKEHRSREGELN

                            § 19        Bahnübergänge
                                                                                   § 20         Öffentliche Verkehrsmittel und
                                                                                                Schulbusse

                            (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang                    (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßen-
                                                                                       bahnen und an gekennzeichneten Schulbussen,
                            1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zei-               die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf,
                               chen 201),                                              auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeige-
                                                                                       fahren werden.
                            2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald-
                               oder Radwege und                                    (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf
                                                                                       rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur
                            3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den            in einem solchen Abstand vorbeigefahren wer-
                               Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatz-             den, dass eine Gefährdung von Fahrgästen aus-
                               zeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge ha-             geschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert
                               ben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienen-           werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug
                               fahrzeuge haben Vorrang“ steht.                         führt, warten.

                            Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahn-             (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekenn-
                            übergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit                 zeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle
                            nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahn-              (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht einge-
                            übergängen vom Zeichen 151, 156 an bis ein-                schaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
                            schließlich des Kreuzungsbereichs von Schie-
                            ne und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.          (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an ge-
                            (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß           kennzeichneten Schulbussen, die an Haltestel-
                            Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnüber-           len (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht
                            gang zu warten, wenn                                       eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittge-
                                                                                       schwindigkeit und nur in einem solchen Abstand
                            1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,                       vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung
                                                                                       von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schritt-
                            2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzei-         geschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr
                               chen gegeben werden,                                    auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen
                                                                                       auch nicht behindert werden. Wenn nötig,
                            3. die Schranken sich senken oder geschlossen              muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
                               sind,
                                                                                   (5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbus-
                            4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder                 sen ist das Abfahren von gekennzeichneten Hal-
                                                                                       testellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen
                            5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des her-       andere Fahrzeuge warten.
                               annahenden Zuges, ertönt.
                                                                                   (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel be-
                            Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen         nutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen,
                            die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in           den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel,
                            die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der        sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
                            Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt
                            werden.

                            (3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßen-
                                                                                   § 21         Personenbeförderung

                                verkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt über-     (1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen
                                quert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu              befördert werden, als mit Sicherheitsgurten
                                warten.                                                ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Ab-
                                                                                       weichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen,
                            (4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg               für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze
                                benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne              vorgeschrieben sind, so viele Personen beför-
                                Andreaskreuz entsprechend verhalten.                   dert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die
                                                                                       Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen,
                            (5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schie-             bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste
                                nenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu war-        zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzu-
                                ten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-         nehmen
                                rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt
                                gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen      1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
                                gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entspre-
                                chend.                                             2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegen-
                                                                                      heit oder
                            (6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge
                                dürfen niemanden blenden.                          3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
                                                                                      (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
                                                                                      die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraft-
     www.fortbildung33.de                                                             fahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte

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