Trotz Corona: In zwei Wochen geht das Taping los - GLOBAL ...
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Trotz Corona: In zwei Wochen geht das Taping los Am 1. August tritt die neue FinVermV für freie Finanzdienstleister (34f) in Kraft und damit die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten und elektronischer Kommunikation mit dem Kunden. Doch das ist längst nicht alles. Eine Corona-Schonzeit wie für Banken gibt es zudem nicht. Ab dem 1. August beginnt eine neue Ära für Finanzdienstleister mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung zur Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen. Zu diesem Datum tritt die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft, die erhebliche Veränderungen in der Beratungspraxis mit sich bringt. Die neu gefasste Verordnung passt die Vorschriften für die 34f-Vermittler in wesentlichen Teilen an die Anforderungen für Banken an, die schon seit 2018 im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) stehen und setzt damit die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II um. Anders als offenbar vielfach vermutet, hat dies nichts mit dem anderen 34f-Regulierungsthema zu tun: Der Verlagerung der Aufsicht über die Vermittler auf die Finanzaufsicht BaFin. Dies war bislang für Anfang 2021 vorgesehen und steht derzeit zumindest bezüglich des Termins auf der Kippe. Die neue FinVermV hingegen wurde bereits 2019 beschlossen,
der Termin 1. August 2020 steht und wird von keiner Seite in Frage gestellt. Keine Corona-Schonfrist Ab diesem Tag müssen die 34f-Vermittler unter anderem die telefonische Kommunikation mit ihren Kunden, die sich auf die Anlagevermittlung oder - beratung bezieht, aufzeichnen und systematisch archivieren. Dieses „Taping“ wird den Vertriebsalltag wahrscheinlich am offensichtlichsten verändern und steht daher vielfach im Mittelpunkt der Diskussion – und der Vorbehalte der betroffenen Finanzdienstleister. Corona verschärft die Lage. Denn persönliche Beratungsgespräche, die nicht aufgezeichnet werden müssen, sind vielfach weiterhin nicht möglich oder nicht gewünscht. Doch anders als für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gibt es für die 34f- Vermittler keine Corona-Schonfrist. So hat die BaFin die Taping-Pflicht für die Institute bereits Ende März weitgehend ausgesetzt, nachdem die Banken ihre Filialen wegen Corona nahezu flächendeckend geschlossen und die Mitarbeiter ins Home Office oder Callcenter verfrachtet hatten. Sie könne das Gesetz zwar nicht einfach abschaffen, werde aber „bis auf weiteres“ Verstöße gegen die entsprechenden WpHG-Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen nicht verfolgen, teilte die BaFin sinngemäß mit. Ähnliche Erleichterungen für den freien Vertrieb, die aus dem Wirtschaftsministerium oder von den zuständigen Gewerbeämtern bzw. IHKs kommen müssten, sind bislang nicht bekannt und wohl auch nicht zu
erwarten. So hat der Branchendienst „kapital-markt intern“ (kmi) einem eigenen Bericht zufolge beim Bundeswirtschaftsministerium nachgefragt. Demnach sind zumindest keine bundeseinheitlichen Erleichterungen geplant und ob einzelne der lokalen Behörden reagieren oder ein Auge zudrücken, ist offen. Ohne eine offizielle Ausnahmeregelung ist zudem schon aus Haftungsgründen davon abzuraten, auf das Taping zu verzichten. So könnte es dem Finanzdienstleister durchaus zum Verhängnis werden, wenn er später in einem eventuellen Haftungsfall keine entsprechenden Aufzeichnungen vorweisen kann. Selbst die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung könnte dann herumzicken. Das bestätigte auch Rechtsanwalt Dr. Martin Andreas Duncker aus der Kanzlei Schlatter gegenüber kmi. Nun ist die Ungleichbehandlung des freien Vertriebs gegenüber den Banken ohne Zweifel eine ziemliche Zumutung, zumal die selbstständigen Finanzdienstleister wesentlich unmittelbarer von den Corona-Umsatzeinbrüchen betroffen sind als die Bankangestellten und -manager. Doch lamentieren nützt nichts und die meisten 34f-Vermittler werden sich mittlerweile entsprechend vorbereitet haben. Es geht nicht nur um das Taping So stehen „MiFID-Rekorder“ zur Verfügung, Pools und Plattformen bieten den angeschlossenen Vermittlern entsprechende Lösungen an und auch die Verbände sowie teilweise die Anbieter unterstützen ihre Mitglieder bzw. Vertriebspartner. Wer darüber noch nicht verfügt, muss sich ranhalten, doch die technische Seite des Tapings dürfte mittlerweile das
kleinere Problem sein. Die größere Herausforderung ist vielfach sicherlich die praktische, organisatorische Umsetzung der neuen Vorschriften, gerade in Hinblick auf Mobil- Telefonate, die Abgrenzung zu nicht- aufzeichnungspflichtigen Gesprächen wie zum Beispiel reine Terminabsprachen oder Versicherungsberatung und die Akzeptanz auf Kundenseite. Doch bei der neuen FinVermV geht es nicht nur um das Taping, sondern unter anderem auch um neue Dokumentationspflichten und eine „Geeignetheitserklärung“, die das bisherige Beratungsprotokoll ersetzt. Ob diesem Thema angesichts der Fokussierung vieler Vermittler auf das Taping und der generellen Corona-Turbulenzen bislang immer die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet wurde, darf bezweifelt werden. Die Geeignetheitsprüfung, bei der bestimmte Ausprägungen des Produkts („Zielmarkt“) mit den Zielen und Eigenschaften des Kunden in Einklang gebracht werden müssen, ähnelt zwar dem bisherigen Verfahren. Sie ist im Detail aber durchaus anspruchsvoll – auch in Hinblick auf die Konsequenzen, wenn es bei einem der Kriterien „hakt“. Nicht wenige Fachleute sehen darin die größere Herausforderung als das Taping. Die meisten Vermittler werden die korrekte Umsetzung der neuen Vorschriften nicht ohne externe Unterstützung bewältigen können, zumal die neue FinVermV vielfach direkt auf die delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verweist. Dabei handelt es sich nicht um die MiFID II selbst, sondern um eine Durchführungsverordnung dazu.
So dürften sich bislang die wenigsten Vermittler selbst einen Eindruck der neuen Vorschriften verschafft haben. Dies ist aber durchaus anzuraten, zumal alle EU-Vorschriften kostenlos und ohne Anmeldung online verfügbar sind. Die EU-Verordnung ist unter diesem Link in verschiedenen Sprachen verfügbar, darunter natürlich auf deutsch. Relevant sind darin vor allem die Artikel 46ff. Vorschriften größtenteils durchaus verständlich Auch wenn Umfang und Diktion nicht wenige Vermittler abschrecken werden und die EU-Verordnung wiederum vielfach Bezug auf die MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) selbst nimmt, sind die Vorschriften mit etwas Mühe auch ohne juristischen Sachverstand größtenteils durchaus verständlich, jedenfalls in ihren Kernaussagen. Keine Frage: Das alles ist äußerst lästig, zumal zusätzlich zu den Corona-Herausforderungen. Doch die 34f-Finanzdienstleister müssen sich damit auseinandersetzen. Schließlich handelt es sich bei den Vorschriften – schon ab übernächsten Samstag – um ihre künftige Berufs- und Arbeitsgrundlage. Und die sollte man vielleicht zumindest mal gesehen haben.
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