Die neue EU-Kosmetik-Verordnung - Dr. Andreas Reinhart Rechtsanwalt Lehrbeauftragter für Lebensmittelrecht (TU München) ; ...

Die Seite wird erstellt Kristin Geyer
 
WEITER LESEN
Die neue EU-Kosmetik-Verordnung - Dr. Andreas Reinhart Rechtsanwalt Lehrbeauftragter für Lebensmittelrecht (TU München) ; ...
Die neue EU-Kosmetik-Verordnung
Dr. Andreas Reinhart
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Lebensmittelrecht (TU München)
reinhart@meyerlegal.de; meyerlegal.de
Kosmetikrecht – derzeit noch geltend

  EG-Kosmetik-Richtlinie     (76/768/EWG)
     • Kosmetikrecht = harmonisiertes Recht
     • aber: keine unmittelbare Geltung
     • deshalb: Umsetzung in nationales Recht

  LFGB
    • einzelne Teile der Kosmetik-RiLi umgesetzt
    • LFGB verweist teilweise auf VO (EG) 178/2002
      (z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LFGB: „Inverkehrbringen“)

  Kosmetik-Verordnung
    • restlichen Teil der Kosmetik-RiLi umgesetzt
    • keine vollständige Regelung des Kosmetikrechts
                                                    dr. andreas reinhart | 01/14/13
Kosmetikrecht – demnächst geltend

  EU-Kosmetik-Verordnung
    • Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über
      kosmetische Mittel
    • in Kraft getreten am 11. Januar 2010
    • unmittelbare Geltung grundsätzlich ab
      11. Juli 2013

  Neuordnung des nationalen Rechts
    • Die neue VO (EG) 1223/2009 wird die auf
      kosmetische Mittel bezogenen LFGB-
      Regelungen überflüssig machen.
    • Die deutsche KosmetikV wird nur noch für
      Sanktionsnormen bei Verstößen gegen die VO
      (EG) 1223/2009 benötigt werden.
                                                   dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-Verordnung

             Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
     des Europäischen Parlaments und des Rates
                 vom 30. November 2009
                 über kosmetische Mittel
                         (Neufassung)

  Am 22. Dezember 2009 wurde im EU-Amtsblatt die neue
  EU-Kosmetik-Verordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009)
  veröffentlicht (ABl. L 342 vom 22.12.2009, Seite 59 ff).

                                                 dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Recht - Verordnung

               Regelung durch EU-Verordnung

     unmittelbar geltend in den Mitgliedstaaten
               keine Umsetzung in nationales Recht
     keine Möglichkeit der Einordnung in das nationale
      Recht
     unmittelbares Außerkraftsetzen nationaler
      Vorschriften, Konsequenz: Anwendungsunsicherheit
                Anpassung des nationalen Rechts
     einheitlich unionsweite Geltung

                                                  dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Inkrafttreten - Geltung

      Art. 40 Abs. 1 VO: Die Verordnung 1223/2009 ist am
      20. Tag nach ihrer Veröffentlichung und damit am 11.
      Januar 2010 in Kraft getreten.

                      Inkrafttreten        Geltung

      Art. 40 Abs. 2 VO: Die Verordnung 1223/2009 hat
      erst ab dem 11. Juli 2013 Geltung
      (= Anwendungsbeginn), mit Ausnahme bestimmter
      Artikel, die bereits gelten werden:
       seit 1.Dezember 2010: Art. 15 Abs. 1 u. 2 VO
       seit 11. Januar 2013: Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 VO

                                                     dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Inkrafttreten - Geltung

  Anwendungsbeginn ab 11. Juli 2013, mit Ausnahme bestimmter Artikel, die
  bereits gelten werden:
   seit 1. Dezember 2010: Art. 15 Abs. 1 u. 2 VO und – soweit
     erforderlich – Art. 14, Art. 31 und Art. 32 VO.
          Seit diesem Datum dürfen unter hohen Auflagen auch in 1A-
          oder 1B-eingestufte CMR-Stoffe eingesetzt werden
          [Kat. 1A = frühere Kat. 1; Kat. 1B = frühere Kat. 2].

   seit 11. Januar 2013: Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 2 VO.
          Die Nano-Notifizierung gilt ab 11. Januar 2013.

  Seit dem 11. Januar 2012 können die Firmen über das Web-Portal
  CPNP nach Brüssel melden und müssen keine nationalen Meldungen
  mehr durchführen (Art. 39 Satz 2 VO).

                                                                dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Übergangszeit

  Bis zur Geltung der EU-Kosmetik-VO (11.7.2013) gelten die
  bisherigen kosmetikrechtlichen Vorschriften fort.
  ⇒ In Deutschland: § 2 Abs. 5, §§ 26 ff LFGB + KosmetikV
  ABER schon bisher besteht eine Vollharmonisierung
  ⇒ richtlinienkonforme Auslegung
  ⇒ Anpassung des nationalen Rechts

  EU-Kosmetik-VO ist eine NEUFASSUNG der Richtlinie:
  Eine Neufassung entspricht insofern einer Kodifizierung, als ein
  Basisrechtsakt (76/768/EWG) und alle Änderungsrechtsakte
  (Änderungs-RiLi) in einem einzigen neuen Rechtsakt
  zusammengefasst werden. Anders als bei der Kodifizierung sind
  mit einer Neufassung jedoch inhaltliche Änderungen verbunden.
                                                       dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Neufassung

                              dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Neufassung

                              dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Auswirkungen

 Mit vollständiger Geltung der EU-Kosmetik-VO wird die Kosmetik-
 Richtlinie 76/768/EWG vollständig aufgehoben.

 Art. 38 VO bestimmt:
 „Die Richtlinie 76/768/EWG wird abgesehen von Artikel 4b [CMR-
 Stoffe], der mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 aufgehoben wird,
 mit Wirkung vom 11. Juli 2013 aufgehoben.
 Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als
 Bezugnahmen auf diese Verordnung.“

  Die neue VO (EG) 1223/2009 wird die auf kosmetische Mittel
 bezogenen LFGB-Regelungen überflüssig machen.
  Die deutsche KosmetikV wird nur noch für Sanktionsnormen bei
 Verstößen gegen die VO (EG) 1223/2009 benötigt werden.
                                                       dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Übergangszeit

  EU-Kosmetik-Verordnung - Erwägungsgrund 67:

  „(67) Sowohl die Wirtschaftsteilnehmer als auch die Mitgliedstaaten
  und die Kommission benötigen ausreichend Zeit, um sich an die mit
  dieser Verordnung eingeführten Veränderungen anpassen zu können.
  Deshalb ist es zweckmäßig, eine ausreichend lange Übergangsfrist
  für diese Anpassung vorzusehen. Um einen reibungslosen
  Übergang sicherzustellen, sollte allerdings den Wirtschaftsakteuren
  gestattet werden, kosmetische Mittel, die dieser Verordnung
  entsprechen, vor Ablauf dieser Übergangsfrist in Verkehr zu
  bringen.“

  ⇒ Es gibt keine gesonderte Abverkaufsfrist.
  ⇒ Anpassungen müssen bis 11. Juli 2013 umgesetzt sein.

                                                         dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Übergangszeit

 Art. 39 - Übergangsbestimmungen
 Nach Art. 39 VO können kosmetische Mittel,
 - die der EU-Kosmetik-VO entsprechen,
 auch wenn sie
 - von der noch geltenden Kosmetik-Richtlinie abweichen,
 schon vor dem 11. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden.

  Relevant ist dies z.B. im Hinblick auf die bestehende
  Option, bei der Angabe des Mindesthaltbarkeits-
  datums anstelle des zwingend vorgegebenen
  Wortlauts »mindestens haltbar bis…« das Symbol
  »Sanduhr« zu verwenden.

                                                      dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Auswirkungen

 Am Ende der Verordnung steht:
 „Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“
  unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten der EU.
  Gleiches gilt für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), zum
 dem neben der EU folgende Länder gehören:
        - Norwegen
        - Island
        - Liechtenstein
  Die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch des EWR, jedoch
 erfolgt eine laufende Anpassung des Schweizer Kosmetikrechts an
 das EU-Recht.
         => UND: Cassis de Dijon-Prinzip: gegenseitige Anerkennung
                                                           dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-Verordnung:
Der Countdown läuft

  wesentliche Neuerungen
  im Überblick

                           dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Begriffsbestimmungen

 Art. 2 Abs. 1 lit. a) – s) VO (EG) 1223/2009
 g) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder
 unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb,
 Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im
 Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
 h) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines
 kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt;

 Aktuell gilt Art. 3 Nr. 8 LM-BasisVO auch für KM (§ 3 Nr. 1 LFGB):
 „das Bereithalten von Lebensmitteln ... für Verkaufszwecke einschließlich
 des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe,
 gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb
 oder andere Formen der Weitergabe selbst“

                                                             dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Begriffsbestimmungen

  Art. 2 Abs. 1 lit. d VO (EG) 1223/2009
  „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein
  kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen
  lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen
  Marke in Verkehr bringt.

  „Hersteller“  „verantwortliche Person“

                                                    dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit

   „verantwortliche Person“

   Art. 4 Abs. 1 EU-Kosmetik-VO
   Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder
   natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets
   als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in
   Verkehr gebracht werden.

   Art. 4 Abs. 2 EU-Kosmetik-VO
   Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel
   gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung
   der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen
   Verpflichtungen.

                                                 dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit

  Verantwortlichkeit des Herstellers / Importeurs

  Art. 4 Abs. 3 EU-Kosmetik-VO
  Die verantwortliche Person für ein innerhalb                    der
  Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel,                 das
  anschließend nicht ausgeführt und wieder in                     die
  Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in                        der
  Gemeinschaft ansässige Hersteller.

  Art. 4 Abs. 5 EU-Kosmetik-VO
  Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der
  Importeur die verantwortliche Person für das
  spezifische kosmetische Mittel, das er in Verkehr bringt.

                                                   dr. andreas reinhart | 01/14/13
verantwortliche Person

  Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EU-Kosmetik-VO
  Der Hersteller kann durch ein schriftliches Mandat eine in der
  Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person
  benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.
  ⇒ Kennzeichnung: Name und Anschrift der verantwortlichen Person.

  Art. 4 Abs. 5 Satz 2 EU-Kosmetik-VO
  Der Importeur kann durch ein schriftliches Mandat eine innerhalb der
  Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen,
  die das Mandat schriftlich annimmt.

  Art. 4 Abs. 4 EU-Kosmetik-VO
  Ist der Hersteller eines innerhalb der Gemeinschaft hergestellten
  kosmetischen Mittels ... außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so
  benennt er durch ein schriftliches Mandat eine in der EU ansässige
  Person als verantwortliche Person, die das Mandat schriftlich annimmt.

                                                           dr. andreas reinhart | 01/14/13
verantwortliche Person

   Verantwortung des Händlers als Quasi-Hersteller

   „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die
   ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder
   herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder
   ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 lit. d).
   Art. 4 Abs. 6 EU-Kosmetik-VO
   Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein
   kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und
   seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt,
   das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die
   Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein
   kann. Die Übersetzung ... gilt nicht als Änderung ...
                                                      dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit

      Pflichten der verantwortlichen Person
      Art. 5 Abs. 1 EU-Kosmetik-VO
      Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die
      - Art. 3: Sicherheit,
      - Art. 8: Gute Herstellungspraxis,
      - Art. 10: Sicherheitsbewertung,
      - Art. 11, 12,
      - Art. 13: Notifizierung,
      - Art. 14: Negativ- / Positivlisten,
      - Art. 15, 16 (Nano), 17, 18,
      - Art. 19 Absätze 1, 2 und 5: Kennzeichnung;
      - Art. 20 (Werbung), 21, 23 und 24 eingehalten werden.

                                                   dr. andreas reinhart | 01/14/13
Was muss die verantwortliche Person beachten ?

    Pflichten der verantwortlichen Person

    Art. 5 Abs. 2 EU-Kosmetik-VO
    Verantwortliche Personen, die der Auffassung sind oder Grund
    zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr
    gebrachtes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung
    entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen
    Korrekturmaßnahmen, ... es gegebenenfalls ... zurückzurufen.

    Wenn das kosmetische Mittel ein Risiko für die menschliche
    Gesundheit darstellt, informieren die verantwortlichen
    Personen außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen
    Behörden der Mitgliedstaaten, ...

                                                     dr. andreas reinhart | 01/14/13
Was muss die verantwortliche Person beachten ?

   Pflichten der verantwortlichen Person

   Art. 5 Abs. 3 EU-Kosmetik-VO
   Die verantwortlichen Personen kooperieren mit diesen
   Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur
   Beseitigung von Risiken, die von kosmetischen Mitteln
   ausgehen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
   Insbesondere händigen die verantwortlichen Personen der
   zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
   Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den
   Nachweis der Konformität spezifischer Aspekte des Produkts
   erforderlich sind, in einer Sprache aus, die für diese Behörde
   leicht verständlich ist.

                                                      dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit

   Pflichten des Händlers
   „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette,
   die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt,
   mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs (Art. 2 Abs. 1 lit. e
   VO).

   Art. 6 Abs. 1 u. 2 EU-Kosmetik-VO
   (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden
   Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches
   Mittel in Verkehr bringen.
   (2) Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen
   die Händler
   - Kennzeichnung (aber nur: Name/Anschrift/Land, Charge, Ingredients-Liste)
   - Sprachanforderungen (in Dtld.: Deutsch)
   - Mindesthaltbarkeitsdatum

                                                                 dr. andreas reinhart | 01/14/13
Was muss der Händler beachten ?

   Pflichten des Händlers
   Art. 6 Abs. 3 EU-Kosmetik-VO
   Sind Händler der Auffassung, dass ein KM nicht den Anforderungen
   dieser VO genügt, stellen sie das KM so lange nicht auf dem Markt
   bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung
   gebracht wurde und stellen sicher, dass die erforderlichen
   Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

   Art. 6 Abs. 4 EU-Kosmetik-VO
   Die Händler gewährleisten, dass die Lagerungs- oder
   Transportbedingungen den Anforderungen der VO genügen.

   Art. 6 Abs. 5 EU-Kosmetik-VO
   Die Händler kooperieren mit den zuständigen Behörden.

                                                           dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO 1223/2009

  Erwägungsgrund 26 der KMVO:
  Der allgemeine Grundsatz der Verantwortlichkeit des
  Herstellers oder Importeurs für die Sicherheit des
  kosmetischen Mittels ist durch Einschränkungen für
  einige Stoffe in den Anhängen II und III zu unterstützen.
  Darüber hinaus sollten Stoffe, die für den Gebrauch als
  Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter bestimmt
  sind, für den jeweiligen Gebrauch nur zulässig sein,
  wenn sie in den Anhängen IV, V bzw. VI aufgeführt sind.

                                                    dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO 1223/2009

   Auch nach der neuen EU-Kosmetik-VO unterliegen kosmetische
   Mittel in Europa keiner Zulassungs- oder
   Registrierungspflicht vor dem Inverkehrbringen.
   Statt dessen rückt die Sicherheitsbewertung stärker in den
   Mittelpunkt:
      ⇒ Bevor ein Kosmetikum auf den EU-Markt kommen darf,
        müssen die Hersteller/Importeure die Verkehrsfähigkeit –
        auch im Hinblick auf Negativ- und Positivlisten – prüfen.

   Der EU-Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die bisherige Form der
   umfassenden Stoffregelungen (Positiv- u. Negativlisten) durch
   mehr Herstellerverantwortung für jedes einzelne Produkt und
   seine Bestandteile zu ergänzen.

                                                      dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Sicherheitsbewertung

  Mindestanforderungen an die Sicherheitsbewertung werden
 bestimmt (Art. 10).
 ⇒ Art. 10 Abs. 1: Zum Nachweis der Konformität des
 kosmetischen Mittels stellt die verantwortliche Person vor dem
 Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das
 kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung durchlaufen hat und
 ein Sicherheitsbericht gemäß Anhang I erstellt worden ist.
 ⇒ Art. 10 Abs. 2: Die Sicherheitsbewertung wird durch eine
 Person durchgeführt, die im Besitz eines Qualifikations-
 Nachweises ist, der nach Abschluss eines Hochschulstudiums in
 Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach erteilt
 worden ist.
 ⇒ Anhang I: Inhalt des Sicherheitsberichts näher beschrieben.

                                                      dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Leitlinien

   Art. 10 Abs. 1 EU-Kosmetik-VO:
   Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit allen
   Interessenvertretern angemessene Leitlinien, um
   Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren
   Unternehmen, die Einhaltung der in Anhang I enthaltenen
   Anforderungen zu ermöglichen.

                                                  dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / EU-Notifizierung

   Art. 13 Abs. 1: Vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen
  Mittels notifiziert die verantwortliche Person der Kommission
  auf elektronischem Wege bestimmte Angaben (z.B. Kategorie,
  Herkunftsland, Kontaktdaten, Nano- und CMR-Stoffe).
  ⇒ Notifizierung auf EU-Ebene, nicht mehr in jedem einzelnen
  Mitgliedstaat (CPNP-Benutzerhandbuch).
  ⇒ unterschiedliche nationale Notifizierungsverfahren entfallen.

   Art. 13 Abs. 2: „Wird ein kosmetisches Mittel in Verkehr
  gebracht, notifiziert die verantwortliche Person der Kommission
  das Originaletikett und eine Fotografie der entsprechenden
  Verpackung, wenn sie ausreichend lesbar ist.“

                                                     dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / CMR-Stoffe

   Der Grundsatz, dass als carcinogen (C; krebserzeugend),
    mutagen (M; erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (R;
    fortpflanzungsgefährdend) eingestufte Stoffe verboten sind,
    bleibt bestehen (Art. 15).
  ⇒ ABER: Verwendung von CMR-Stoffe aller Kategorien wird unter
  strengen Auflagen gestattet, sofern dies vom wissenschaftl.
  Ausschuss „SCCS“ für sicher befunden worden ist.
  ⇒ In Ausnahmefällen dürfen CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder
  1B verwendet werden, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt sind:
  a) sie erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
  b) keine geeigneten Ersatzstoffe
  c) Bestimmte Verwendung mit bekannter Exposition
  d) vom SCCS für sicher befunden worden

                                                               dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen

  Analysemethoden und Gute Herstellungspraxis (GMP)
 werden durch Verweise auf internationale ISO-Normen
 geregelt (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2).
 ⇒ höheren Stellenwert als die bisherigen Empfehlungen
 ⇒ Mitteilung der Kommission (2011/C
 123/04):                   ISO 22716:2007: Leitfaden zur guten
 Herstellungspraxis

  Die Kommission erstellt einen Aktionsplan zu Claims und
 bestimmt die Prioritäten für die Festlegung gemeinsamer
 Kriterien zur Rechtfertigung von Angaben (Art. 20).
 ⇒ Liste gemeinsamer Kriterien für zulässige Angaben.

                                                        dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Nanomaterialien

  Der Einsatz von Nanomaterialien wird geregelt (Art. 16).
   - Legaldefinition (Art. 2 Abs. 1 lit. k)
   - Meldepflicht gegenüber der EU-Kommission
   - Einreichung eines Sicherheitsdossiers
   - EU-Kommission kann in Zweifelsfällen den SCCS
   einschalten und ggf. eine gesetzliche Regelung des
   betreffenden Stoffes treffen.
   - jährlicher Bericht über Nanomaterialien
   - Art. 16 gilt nicht für UV-Filter, Farbstoffe und
   Konservierungsstoffe im Nano-Format.

  Nano-Bestandteilen muss in der Ingredients-Liste das Wort
   "Nano" in Klammern folgen (Art. 19 Abs. 1 lit. g)

                                                      dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Nanomaterialien

    Die EU-Kommission hat in seiner Mitteilung
    „Regelungsaspekte bei Nanomaterialien“ vom 17.6.2008
    erklärt, dass die Maßnahmen auf dem Vorsorgeprinzip gründen
    müssen, wenn „das volle Ausmaß einer Gefährdung unbekannt
    ist, die Bedenken jedoch so groß sind, dass
    Risikomanagementmaßnahmen als notwendig erachtet werden,
    wie das derzeit bei den Nanomaterialien der Fall ist“.

    Die Kommission weist in diesem Zusammenhang aber zugleich
    darauf hin, dass die im Rahmen des Vorsorgeprinzips ergriffenen
    Maßnahmen insbesondere angemessen sein und „auf dem
    Grundsatz der Abwägung der mit einem Tätigwerden bzw.
    Nichttätigwerden verbundenen Vor- und Nachteile und dem
    Grundsatz der Verfolgung der wissenschaftlichen Entwicklung
    beruhen“ müssen (KOM(2008) 366 endg., 9).

                                                         dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Vorsorgeprinzip

 (36) Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten in
 Bezug auf die Gesundheit von Menschen sollten auf dem
 Vorsorgeprinzip beruhen.

 Artikel 7 Lebensmittel-BasisVO – Vorsorgeprinzip
 (1) In bestimmten Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren
 Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen
 festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht, können
 vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung des in der
 Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen
 werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere
 Risikobewertung vorliegen.
 (2) Maßnahmen, die nach Absatz 1 getroffen werden, müssen
 verhältnismäßig sein und ... Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer
 angemessenen Frist überprüft werden, ...

                                                             dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Rückverfolgbarkeit

    Identifizierung innerhalb der Lieferkette (Art. 7).
   ⇒ Stichwort: Rückverfolgbarkeit (Erwägungsgrund 12)
   ⇒ verantwortliche Personen müssen in der Lage sein,
   diejenigen Händler zu identifizieren, an die sie liefern.
   ⇒ Händler müssen in der Lage sein, die verantwortlichen
   Personen zu benennen, von denen sie ein kosmetisches Mittel
   bezogen haben, und gegebenenfalls auch die Händler zu
   identifizieren, an die sie das kosmetische Mittel weitergeliefert
   haben.
   ⇒ Zeitraum: drei Jahren nachdem die „Charge“ dem Händler zur
   Verfügung gestellt wurde.
   ⇒ keine Vorgaben zur Art und Weise (z.B. Lieferscheine).

                                                         dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Kennzeichnung

 Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift
(nicht mehr „Sitz“), wo die Produktinformationsdatei leicht
zugänglich gemacht wird, hervorzuheben (Art. 19 Abs. 1 lit. a).
 Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland
angegeben werden (Art. 19 Abs. 1 lit. a).
 Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatum kann durch Piktogramm
(Anhang VII Nr. 3) erfolgen (Art. 19 Abs. 1 lit. c).
 „Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als
Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet
werden“ sind nicht mehr ausgenommen und gelten damit als
Bestandteil (Art. 19 Abs. 1 lit. g), mit Ausnahme von
Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner
Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt
werden können (Art. 2 Abs. 1 lit. b) KMVO).
                                                        dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Rücknahme

 Art. 2 der Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG:
 g) „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines
 dem Verbraucher vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder
 zur Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt;
 h) „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass
 ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem
 Verbraucher angeboten wird.

 Art. 2 Abs. 1 der EU-Kosmetik-VO 1223/2009:
 q) „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass
 ein kosmetisches Mittel in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt
 wird;
 r) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Rückgabe eines dem
 Endverbraucher bereits bereitgestellten kosmetischen Mittels abzielt;
                                                            dr. andreas reinhart | 01/14/13
wesentliche Neuerungen / Rücknahme

 Behörde fordert von verantwortlicher Person Maßnahmen, Rücknahme
 oder Rückruf des Mittels innerhalb einer ausdrücklich festgelegten Frist,
 die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern eine der folgenden
 Anforderungen nicht erfüllt wird (Art. 25 Abs. 1):

 − Artikel 8 gute Herstellungspraxis;
 − Artikel 10 Sicherheitsbewertung;
 − Artikel 11 Produktinformationsdatei;
 − Artikel 12 Probenahme und Analyse;
 − Artikeln 13 und 16 Meldepflichten;
 − Artikeln 14, 15 und 17 Einschränkungen für Stoffe;
 − Artikel 18 Tierversuche;
 − Artikel 19 Kennzeichnungsvorschriften;
 − Artikel 20 Werbeaussagen über das Mittel;
 − Artikel 21 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen;
 − Artikel 23 Meldung ernster unerwünschter Wirkungen;
 − Artikel 24 erforderlichen Angaben über Stoffe.

                                                              dr. andreas reinhart | 01/14/13
Konsequenzen in der Praxis

  Fakt ist, dass kosmetische Mittel ab dem 11. Juli 2013 den Vorgaben
 der EU-Kosmetik-Verordnung entsprechen müssen.
  Es gibt – jedenfalls aus derzeitiger Sicht – keine Abverkaufsfrist.
  Durch die ab 11. Juli 2013 unmittelbar geltende EU-Kosmetik-
 Verordnung werden sich einige Veränderungen im Rahmen des
 Kosmetikrechts ergeben.
  Dies bedeutet aber nicht, dass die nach bisher geltendem Recht in
 Verkehr gebrachten Kosmetika zwangsläufig ihre Verkehrsfähigkeit
 verlieren.
  Es ist vielmehr so, dass sich die unmittelbar auf das einzelne
 Produkt auswirkenden Änderungen in der Regel auf Besonderheiten
 bzw. Einzelfälle beschränken sollten.

                                                             dr. andreas reinhart | 01/14/13
Konsequenzen in der Praxis
  Änderungen, die sich unmittelbar auf das einzelne Produkt auswirken
  können: Kennzeichnung.
  Es gibt aber nur solche Änderungen im Rahmen der Kennzeichnung,
  die im Einzelfall relevant sein können.

  Fehlt es aber an
      Stoffen, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als
     Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe
     verwendet werden;
      Nanomaterialien;
      der Einfuhr (Import) des Produkts aus einem Drittstaat in die EU;
      der bloßen Angabe des Firmensitzes;
      der Angabe mehrerer Anschriften auf dem Etikett,
  so bedarf die Kennzeichnung keiner Änderung.

                                                             dr. andreas reinhart | 01/14/13
Konsequenzen in der Praxis

 Anfragen des Handles

 Der Handel hat nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung „nur“ zu überprüfen, ob
 - die Kennzeichnungsinformationen gemäß
      • Art. 19 Abs. 1 lit. a: Name und Anschrift der verantwortlichen Person, ggf.
      Ursprungsland;
      • Art. 19 Abs. 1 lit. e: Chargennummer;
      • Art. 19 Abs. 1 lit. g: Liste der Bestandteile;
      • Art. 19 Abs. 3: Nennung der Ingredients-Liste bei Kleinartikeln auf einem
      Schild in unmittelbarer Nähe;
      • Art. 19 Abs. 4: Sonderregelungen der Mitgliedstaaten für nicht
      vorverpackte kosmetische Mittel (lose Ware)
 vorliegen;
 - der Sprachanforderungen gemäß Art. 19 Abs. 5 (Deutschland: in deutscher
 Sprache) genügt wird;
 - das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist.

                                                                       dr. andreas reinhart | 01/14/13
EU-Kosmetik-VO / Stofflisten
    geregelte Stoffgruppen                  Verordnung                                                          Richtlinie 76/768/EWG
                                            (EG) 1223/2009

    verbotene Stoffe                        Anhang II                                                           Anhang II

    eingeschränkt geregelte Stoffe          Anhang III                                                          Anhang III

    Farbstoffe                              Anhang IV                                                           Anhang IV

    (bestimmte Strontium- verbindungen in   Regelung in einem speziellen Anhang entfällt,                       Anhang V
    separater Liste)                        spezifische Regelungen in den Anhängen II, III und IV bleiben wie
                                            bisher.

    Konservierungs-stoffe                   Anhang V                                                            Anhang VI

    UV-Filter                               Anhang VI                                                           Anhang VII

Achtung: Anhänge II – VI der KMVO sind auf Stand von Ende 2007.
                                                                                                                                        dr. andreas reinhart | 01/14/13
Praxishandbuch
Kosmetische Mittel
Stoffe - Sicherheit - Kennzeichnung - Wirkung
Herausgeber: Dr. Andreas Reinhart
ISBN: 978-3-89947-662-0
Details: Loseblattwerk, Ringordner, A5, 350 Seiten

                                                     dr. andreas reinhart | 01/14/13
Sie können auch lesen