Urheberrecht und AKM im Zusammenhang mit Blasmusik - Blasmusik-WIKI

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08.03.2021

Urheberrecht
und
AKM im Zusammenhang
mit Blasmusik

Erich Riegler
erich.riegler@blasmusik.at
März 2021

Urheberrecht (1)

   Schutz einer eigentümlichen geistigen Schöpfung einer
    natürlichen Person (Mindestmaß an Individualität und Originalität) im Bereich
    Literatur, Tonkunst bildender Kunst oder Filmkunst. Diese muss sinnlich
    wahrnehmbar sein.
   Geschützt wird dabei die geistige Gestaltung (nicht z.B. ein
    Notenblatt oder ein Tonträger - Verwertungsrechte)
   Bearbeitungen: sind auch geschützt, wenn sie originell sind
    (Bearbeiter braucht keine Zustimmung des Rechteinhabers zur
    Bearbeitung, aber zur Verwertung)
   Nicht urheberrechtlich schützbar sind Gedanken, Ideen, Methoden, Systeme, technische
    Lösungen, mathematische Formeln, Theorien, Lehren, Erkenntnisse, ein künstlerischer
    Stil oder andere Formprinzipien u.ä.

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Urheberrecht (2)

 Freie Werke: wenn das öffentliche Interesse das des
  Werkschöpfers überwiegt (z.B. Gesetzestexte,
  Bekanntmachungen)
 Urheberrecht entsteht mit dem Realakt der Schaffung des
  Werkes und dauert 70 Jahre nach Tod des/der Urheber
  ( danach freigewordene Werke)
 Urheberrecht ist nicht übertragbar (aber vererbbar)
 Aus dem Urheberrecht leiten sich Verwertungsrechte ab

Urheberrecht
im weiteren Sinn

   Leistungsschutz(rechte)
     Schutzgegenstand ist nicht das Werk, sondern die Leistung

       Ausübende Künstler (Interpreten) (Schutz 50 Jahre)
       Tonträgerhersteller
       Veranstalter
       Rundfunkunternehmer
       Lichtbildhersteller
       Datenbankhersteller

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Verwertungsrechte

   Aufführungs-, Vortrags- bzw. Vorführrecht
     Öffentliche Wiedergabe eines Werkes
   Zurverfügungsstellungsrecht
     Interaktives Anbieten von Werken (über Internet, Mobilfunk)
   Senderecht
     Wahrnehmbarmachung über Kabel oder Funk (Radio, TV)
   Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht
     Erstellen von Kopien (Noten, CDs); In Verkehr bringen …
   Bearbeitungsrecht
     Zustimmung des Urhebers bei Verwertung

Notenmaterial und
Urheberrecht

   Kopieren von Notenblättern ohne Zustimmung des
    Urhebers/Verlags ist nur für nicht kommerzielle Zwecke erlaubt
       Gilt nur für Schulen, Universitäten, Bildungseinrichtungen zum Zweck
        von Unterricht und Lehre
 Auch elektronische Scans fallen darunter (nicht erlaubt)
 Marschpads oder andere elektron. Displays können nur mit
  Notenmaterial befüllt werden, welches über Verlage lizenziert
  wurde

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Bilder und
Veröffentlichungen

   Generell gibt es bei Bildern immer einen Urheber bzw.
    Rechteinhaber
   Verwendung (Internet, Plakate, Hintergründe, Flyer, Vereinszeitung,
    etc.) nur mit Zustimmung bzw. entgeltlich möglich
   Der Urheber muss sein Werk nicht kennzeichnen
   Der Urheber bestimmt, ob und wie sein Werk bei Verwendung zu
    bezeichnen ist
   Urheberrecht ist nicht gleich Copyright
   Gefundene Bilder im Internet dürfen ebenfalls nur mit Zustimmung
    verwendet werden

DSGVO: Bildaufnahmen
und Veröffentlichung
 „Recht auf eigenes Bild“ jeder Person
     benötigt Zustimmung oder berechtigtes Interesse
 VIPs (z.B. Vereinsfunktionäre) haben anderen Maßstab
 Bild darf nicht kompromittierend sein
 bis 14 Jahre sollte nicht veröffentlicht werden
 Zustimmung des Jugendlichen zusätzlich zu Eltern!

 Veröffentlichung des Musikivereins nicht vergleichbar mit
 Medien („Medienprivileg“ = andere Rechte)

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Freie Verwendung
von Bildern
 Creative Commons:
  Standard Lizenzverträge unterschiedlicher Ausprägung
    Namensnennung des Urhebers
    bearbeiten nicht erlaubt
    kommerzielle Verwertung nicht erlaubt
   Kriterien können verschieden kombiniert sein
   Eigene Suchmaschine: https://search.creativecommons.org
 Weitere freie Bilder: z.B.: https://pixabay.com/de

Urheberrecht &
Musikverbreitung
 Proben, Konzerte u. Auftritte sind über ÖBV-AKM Vereinbarung geregelt.

 Musik im Internet
   1 Marsch ca. € 216,-/Jahr (Anmeldung bei AKM)
   AKM hat Verträge mit YouTube, SoundCloud, Twitch
   Hochladen eher unproblematisch (Vereinbarung seit 09/2013)
     allerdings vertritt AKM/Aume nicht das gesamte Weltrepertoire

 Problem von CD-Kopien / Verteilen / Verkauf
   Austro Mechana Anmeldung notwendig
   Aufnahmen von Konzerten / Verteilung nur für Schulungszwecke ohne weiteres

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Urheberrecht &
Web-Seiten
 Impressum
   Wer sind wir, Vereinszweck, Adresse, Obmann/Obfrau, Email
    (Visitenkarte nach außen)
   Haftungsausschluss nicht zwingend, aber schadet nicht

 Datenschutzinfo (sollte immer extra vom Impressum sein)
   Verwendung von personenbezogenen Daten im Betrieb
   Verwendung von Cookies oder Google Analytics o.Ä.
 Verwendung von Bilder, Musik Videos: immer auf Rechte schauen

Muster unter: https://wiki.blasmusik.at

Urheberrecht
Ansprüche
 Unterlassung, Beseitigung
 Urteilsveröffentlichung
 Angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des
  Gewinns
 Rechnungslegung
 Prozesskosten

 Klage ist ohne vorherige Aufforderung möglich
 Meistens wird vorher zivilrechtlich Anspruch (Zahlung)
  eingefordert (inkl. Anwaltskosten)

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   Vertreterorganisation
    (gegründet 1897) , größte Verwertungsgesellschaft in Österreich
    als private Genossenschaft
     Autoren
     Komponisten
     Musikverleger

   Voller Wortlaut:
     Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und
      Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

 … vertritt die musikalischen Urheber gemäß
  Urheberrechtsgesetz
 .. bietet Musiknutzern zentralen Rechteerwerb
 Lizenzierung jeder öffentlichen Aufführung (auch
  geschlossene Teilnehmerkreise außerhalb der
  Privatsphäre) von Musik (live oder mittels Tonträger oder
  Computer)
     … auch von gesendeter Musik (Rundfunk, Internet)
   AKM vertritt auch andere Verwertungsgesellschaften
    (AUME, LSG)

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 Schutz von Musik und Texten: bis 70 Jahre nach dem Tod
  aller an der Werkschaffung Beteiligten
 … darüberhinaus längerer Schutz durch „Bearbeitungen“

      In   der Blasmusik wird praktisch nur geschützte Musik
                              aufgeführt

Verantwortlich für eine Aufführungslizenz ist jeweils der
Veranstalter. Musikvereine haben dies durch den ÖBV-AKM
Vertrag automatisch

Tantiemenberechnung
   Abrechnung nach festen Regeln:
     Sogen. „Autonomer Tarif“ der AKM
     Kriterien: Mit oder ohne Tanz, Fassungsraum des Auditoriums, Eintrittspreis
      (Regiebeitrag, Spenden, Festabzeichen, etc.)
   Auszahlung an Bezugsberechtigte:
     Abzug des Verwaltungsaufwandes
     Auszahlung an die inländischen Mitglieder bzw. ausländische
      Verwertungsgesellschaften (Gegenseitigkeitsverträge)

   Sonderfall Benefizveranstaltung:
       ohne Gebühren – AKM informieren

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Kennzahlen 2019
                                                  Live‐Aufführungen        18,93 %
   Lizenzerträge                                 Mechanische Wiedergabe   27,64 %
    € 116,4 Mio. (+2,9 %)                         Fernsehsendungen         14,85 %
                                                  Radiosendungen           12,38 %
                                                  Kabelweitersendung       9,70 %
                                                  Online                   4,67 %
 Spesenabzug 8,24%                 Lizenzerträge Ausland                  11,82 %

 Ordentliche Mitglieder: 587 (526 Urheber, 61 Verlage)
 Tantiemenbezugsberechtigte: 25.984
 Werkanmeldungen in Österreich bei AKM: 2,9 Mio

ÖBV-AKM Vertrag

 Gilt für alle den Landesverbänden (außer Wien) angeschlossenen
  Musikvereinen
    Vertrag-Download: www.blasmusik.at (Menü: ORGANISATION / AKM)

 Vertrag zwischen AKM und ÖBV (neu ab 01.01.2012)
     Bewilligung der Aufführung von Musikwerken
     Pauschalierung der Abrechnung der meisten eigenen Veranstaltungen
      (Kopfquote)

 Meldepflichten der Musikvereine
     Veranstaltungen (die nicht in die Kopfquote fallen)
     Musikprogramme (aller gespielten Musikstücke)
 Für alle Meldepflichten ist der Obmann verantwortlich

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Kopf-Quote =
Pauschalbetrag an AKM
                  Pauschalbetrag je Einzelmitglied
            (aktiver Musiker/aktive Musikerin) pro Jahr
                                      ohne Ust.           mit Ust.

    „Normalverein“                    € 6,89              € 8,27
    Jugendkapelle                     € 3,47              € 4,16
    Verein in Gemeinden unter
    500 Einwohner                     € 4,83              € 5,80
                     lt. Indexerhöhung ab dem Jahr 2020

Veranstaltungsanmeldung

 Nur wenn Musikverein selbst Veranstalter ist!
 Für Veranstaltungen außerhalb der Kopfquote
  (pauschalierte Veranstaltungen)
 Anmeldung bis 3 Tage vor Veranstaltung
 Anmeldung unter www.akm.at möglich
 Verrechnung durch zuständige Geschäftsstelle der AKM
 Bei Bedarf Ausverhandeln des Tarifs mit AKM
  Grundlage: autonomer Tarif der AKM
                                 40% Ermäßigung für Mitgliedskapellen

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Liste der meldepflichtigen
Veranstaltungen
(nicht in Kopfquote)

 Programm wird überwiegend durch andere Musikkapelle,
  die nicht dem ÖBV angehört, dargeboten
 Ein weiterer Mitveranstalter ist vorhanden
 Musikvereine die anderen Organisationen angehören, die
  eigene AKM-Vereinbarungen haben
 Veranstaltungen mit Tanz
 Mitwirkung von Berufsmusikerkapellen
 Regelmäßige Tanzunterhaltungen
 Tonfilmvorführungen und Tombolaveranstaltungen

AKM-Veranstaltungs-
anmeldungen

       Ist der                          Keine
     Musikverein    nein
                                     Anmeldung
     selbst Ver-                     notwendig !
     anstalter ?
            ja

    Veranstaltung                   Anmeldung vor
                       nein                                                spätestens 3 Tage
     pauschaliert                 Veranstaltung unter
    (Kopfquote) ?                    www.akm.at                          vor der Veranstaltung!
         * ja
        Keine                 *   Nicht in die Pauschalierung (Kopfquote) fallen:
     Anmeldung                   Das Programm wird nicht überwiegend durch eine Musikkapelle, die dem
     notwendig !                  ÖBV angehört, bestritten
                                 Ein weiterer Mitveranstalter, der nicht dem ÖBV angehört, ist vorhanden
                                 Veranstaltungen mit Tanz und Tombolaveranstaltungen
                                 Tonfilmvorführungen

                                                                                                                   11
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Meldung von
Bezirksveranstaltungen

 Konzertwertungen, Marschwertungen, Bezirksmusikfeste
  und Wettbewerbe „Spiel in kleinen Gruppen“ fallen in die
  Kopfquote
   keine Veranstaltungsanmeldung notwendig !

 Alle Verbandsveranstaltungen:
   jede teilnehmende Musikkapelle muss selbst
    die AKM-Programmmeldung dafür abgeben !

Vereinbarung ab 01.01.12

   Wesentliche Veränderungen:
     Vetretung durch die AKM der Austro-Mechana, Literar-Mechana
      und LSG (Pkt. 2 – 5)
     Präzisierung von Bestimmungen (aktiver Musiker,
      Doppelmitgliedschaften (Pkt. 6)
     Definition „Jugendkapelle“ (Pkt. 6)
     Meldepflicht Progamme (Pkt. 8)
     Regelung von „Übertretungen“ treffen jeweils nur den Verursacher
      (Einzelkapelle)
   Vereinbarung über elektronische Datenübermittlung

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Vorteile der
Softwarelösung
 Vorteile für AKM:
    Anschrift der Vereine mit aktuellen Adressen
    Standardisierte Datenerfassung (Kostenersparnis)
    Unterstützung durch die Blasmusikverbände

 Vorteile für ÖBV / Musikvereine
    Imageverbesserung des ÖBV bezügl. AKM-Angelegenheiten
    Sehr leichte Erfassungsmöglichkeit für die Vereine
    Übersicht der abgegebenen Meldungen für die Verbandsebenen (Bezirk, Land,
     Bund)
    Übersicht der aufgeführten Werke im Verband (Bezirk, Land, Bund)

Problematiken

 AKM-Landesbüros oft unterschiedlich informiert
 Meldemoral zu gering (Mindestquote laut Vertrag !)
 Infos in Musikvereinen oft sehr „dünn“ z.B.:
   Unterschied Veranstaltungsanmeldung vs. Programmmeldung
 Diskussionen um jährlichen AKM-Pauschalbeitrag
  (2020 Kopfquotenerhöhung)

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AKM-
Programmmeldungen
 Für alle Veranstaltungen, auch solche anderer Veranstalter !!
  Es meldet immer der Interpret !
 Meldepflichtig sind alle gespielten Musikstücke die während
  des Jahres öffentlich aufgeführt wurden.
 Es gibt keinerlei Ausnahmen für die Meldepflicht.
  Auch gespielte Titel bei kirchlichen und bürgerlichen
  Feierlichkeiten sind zu melden.
 Meldung über Internetschnittstelle bzw. Modul
  „Ausrückungen“ im BMVOnline (ST, B, V, OÖ, SB) oder
  eigene Lösung (T)

AKM-Programm-
meldungen Termine

 Ab 1. 9. 2008 Eingabemöglichkeit über Internet-Portal
 Keine „Papiermeldungen“ oder andere Formen der Meldung
  mehr !

 Abgabefrist der Programmmeldung:
    31. 1. des Folgejahres
    für letztes Kalenderjahr

 Besser: laufende Erfassung !

                                                                         14
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Technische Umsetzung

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z.B. BMVOnline
Modul Ausrückungen

       E x te r n e
                            D a te n im p o r t                  ÖBV
      E r fa s s u n g
                                                                Server

                                   Kapellendaten
                         Veranstaltungen          Musikstücke

                                     Datenbank

    Wichtigste Verwertungs-
    gesellschaften in Ö.

     AKM &: Austro Mechana (aume): Verwertungsrechte der
      Tonkunst, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und
      Bildtonträgern (bestimmte Vergütungsansprüche für Komponisten
      und Textautoren und Musikverleger)
     Literar Mechana: Vergütungsrechte für Autoren und Verleger
     LSG (Leistungsschutzgesellschaft): Verwertungsgesellschaft
      für Interpreten und Produzenten (z.B. Musik des Vereins wird im
      Radio gespielt)

                                                                                                                  15
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Gute Künstler kopieren,
Große Künstler klauen
Für alle anderen gilt das Urheberrecht!

           …. Urheber unbekannt, aber geklaut ….

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