1/2017 Deutsche Vereinigung für Datenschutz

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1/2017 Deutsche Vereinigung für Datenschutz
1/2017
40. Jahrgang
                            ISSN 0137-7767
                                                                        12,00 Euro
         Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V.
                                                     www.datenschutzverein.de

                                                                                                      Verbraucherschutz
                                                                                     ■ Verbraucherverbandsklage
                                                                                        ������������������������� bei
                                                                                                                   ���� Datenschutzverstößen���
                                                                                                                        �����������������������
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                                                                                                                                                ���
                                                                                     ten als un/entgeltliche Gegenleistung? ■ Die Einwilligung des
                                                                                     Minderjährigen in der DSGVO ■ Einwilligung oder gesetzliche
                                                                                     Regelung?���■ ������������������������������
                                                                                                   Kommentare ■ Stellungnahmen ■ �������������
                                                                                                                                       Pressemittei�
                                                                                     lungen ■ Nachrichten ■ Rechtsprechung ■ Buchbesprechungen ■
1/2017 Deutsche Vereinigung für Datenschutz
Inhalt

    Thilo Weichert                                         Pressemitteilung der DVD
    Verbraucherverbandsklage bei Datenschutzverstößen 4    DVD zum Datenschutz-Kabinettsbeschluss:
                                                           Keine Verwässung, sondern Umsetzung der
    Tatjana Halm
                                                           Datenschutz-Grundverordnung ist nötig                       41
    Daten als un/entgeltliche Gegenleistung?          10
                                                           Pressemitteilung der DVD
    Stefan Ernst
                                                           Datenschutzvereinigung begrüßt Vorgehen
    Die Einwilligung des Minderjährigen in der DSGVO 14
                                                           gegen „sprechende Puppe“                                    42
    Jacob Kornbeck
                                                           Datenschutz Nachrichten
    Einwilligung oder gesetzliche Regelung?           17
                                                           Deutschland                                                 43
    Stellungnahme der DVD
    Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-DSGVO 31        Ausland                                                     51
    Pressemitteilung der DVD                               Technik                                                     56
    DVD: „Kein gläserner Zahlungsverkehr zwecks
                                                           Rechtsprechung                                              60
    Terrorismusbekämpfung“                            39
                                                           Buchbesprechungen                                           66
    Pressemitteilung des
    Netzwerks Datenschutzexpertise
    „Anonymität des elektronischen Zahlungsverkehrs
    muss erhalten bleiben“                            39

    Termine

    Montag, 01. Mai 2017
    Redaktionsschluss DANA 2/2017
    Thema: BDSG-Nachfolgegesetz
    alternativ Geheimdienste

    Freitag, 05. Mai 2017, 18:00 Uhr
    Big Brother Awards
    Bielefeld, Hechelei
    https://bigbrotherawards.de/

    Samstag, 06. Mai 2017
    DVD-Vorstandssitzung
    Bielefeld. Anmeldung in der
    Geschäftsstelle
    dvd@datenschutzverein.de

    Dienstag, 01. August 2017
    Redaktionsschluss DANA 3/2017
    Thema: 40 Jahre DVD

                                                                                                     Foto: Uwe Schlick / pixelio.de

                                                                                     DANA • Datenschutz Nachrichten 1/2017

2
1/2017 Deutsche Vereinigung für Datenschutz
DANA
                                         Editorial
  Datenschutz Nachrichten                Der Datenschutz befindet sich in schwerem Gewässer: Konnten wir noch Mitte 2016 über
           ISSN 0137-7767                eine fortschrittliche Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jubilieren (DANA
         40. Jahrgang, Heft 1            2/2016), so brachte die Zeit danach einige politische Dämpfer.
                                         Der erste Dämpfer kam mit den ersten Referententwürfen zum (allgemeinen) Bundesdaten-
             Herausgeber                 schutzgesetz als Umsetzungsgesetz zur DSGVO. Diese signalisierten, dass die Bundesregie-
      Deutsche Vereinigung für           rung nicht gewillt ist, im Datenschutz innovative Wege weiterzugehen, sondern dass es das Ziel
       Datenschutz e.V. (DVD)
                                         ist, soweit dies das europäische Recht überhaupt zulässt, den Datenschutz zurückzuschrauben
          DVD-Geschäftstelle:
                                         (DANA 4/2016, 180 ff.). Am 1. Februar 2017 krönte die Bundesregierung ihre Bestrebungen
    Reuterstraße 157, 53113 Bonn
           Tel. 0228-222498              mit einem Kabinettsbeschluss, der, sollte dieser so Gesetz werden, die Anwendungspraxis vor
 IBAN: DE94 3705 0198 0019 0021 87       neue ungelöste Probleme stellen wird. Es ist offensichtlich, dass für die Bundesregierung eine
         Sparkasse KölnBonn              – unabhängige, aber nicht gerade revolutionär auftretende – Datenschutzaufsicht schon zu viel
  E-Mail: dvd@datenschutzverein.de       Kontrollverlust darstellt, weshalb sie diese Aufsicht auszubremsen versucht. Die politischen
     www.datenschutzverein.de            Initiativen der Bundesregierung – die nun auch im Sicherheitsbereich tiefe Spuren hinterlas-
                                         sen – werden orchestriert von Äußerungen von Regierungsmitgliedern, von Merkel über Ga-
         Redaktion (ViSdP)
            Thilo Weichert               briel bis zu den Tiefen eines Dobrindt, die entweder von geringer Wertschätzung für digitalen
     c/o Deutsche Vereinigung für        Grundrechtsschutz oder aber von faktischer Ignoranz zeugen (DANA 4/2016, 172). Digitales
        Datenschutz e.V. (DVD)           ist hipp, wenn es Pekuniäres verspricht oder eine Gefahr gewittert wird. Diese Gefahr kann
    Reuterstraße 157, 53113 Bonn         im Terrorismus liegen, oder ganz banal darin, dass das Digitale die eigene Wiederwahl für den
      dvd@datenschutzverein.de           Bundestag beeinträchtigen könnte.
    Den Inhalt namentlich gekenn-        Ein größerer politischer Tiefschlag für den Datenschutz könnte noch aus den USA kommen,
  zeichneter Artikel verantworten die
                                         nachdem der neue US-Präsident erste Signale abgegeben hat, dass er Persönlichkeitsrechte
          jeweiligen Autoren.
                                         nicht nur verbal gegenüber seinen politischen Gegnern mit Füßen tritt, sondern dass digi-
          Layout und Satz                taler Grundrechtsschutz auch für seine Politik keine Relevanz hat (die erste Meldung dazu
    Frans Jozef Valenta, 53119 Bonn      auf S. 55). Darin liegt unzweifelhaft eine große Bedrohung. Möglicherweise verbirgt sich
     valenta@datenschutzverein.de        aber dahinter eine Chance, dass in den USA die aufgeklärt, liberal und humanitär gesinn-
                 Druck                   ten Menschen einen Aufstand wagen und das Pendel politisch zurückschlagen lassen. Darin
          Onlineprinters GmbH            liegt auch insofern für den europäischen Datenschutz eine Chance, wenn die Silicon-Valley-
         Rudolf-Diesel-Straße 10         Besoffenheit vieler Europäer einer Besinnung auf europäische Werte weicht, zu denen nun
      91413 Neustadt a. d. Aisch         unbestreitbar der Datenschutz gehört. Gerade die Wirtschaft müsste angesichts des Trump-
          www.diedruckerei.de            schen Handelsprotektionismus die Chance erkennen, mit einem Grundrechts-Protektionismus
    Tel. +49 (0) 91 61 / 6 20 98 00      Geschäfte zu machen.
     Fax +49 (0) 91 61 / 66 29 20
                                         Das sind aber derzeit noch ungelegte Eier, über deren Ausbrüten wir in der nächsten DANA
             Bezugspreis                 berichten werden. Die aktuelle Ausgabe befasst sich mit dem Datenschutz als Verbraucher-
  Einzelheft 12 Euro. Jahresabonne-
                                         schutz. Vorgestellt werden dabei drei zentrale Themen: die neu eingeführte Verbandsklage
  ment 42 Euro (incl. Porto) für vier
                                         (Thilo Weichert), die Nutzung von Personendaten als unerkanntes Entgelt für die Bereitstel-
   Hefte im Kalenderjahr. Für DVD-
  Mitglieder ist der Bezug kostenlos.    lung von IT-Services (Tatjana Halm) und die Einwilligung von Minderjährigen (Stefan Ernst).
  Das Jahresabonnement kann zum          Außerdem erfolgt eine umfassende Bestandsaufnahme des Datenschutzes im Bereich der
 31. Dezem­ber eines Jahres mit einer    Doping-Bekämpfung durch Jacob Kornbeck. Bei aller Größe der globalen Herausforderungen
  Kündigungsfrist von sechs Wochen       ist es eben auch nötig, in den praktischen Anwendungsfeldern des Datenschutzes aktiv zu
 gekündigt werden. Die Kündigung ist     bleiben.
 schriftlich an die DVD-Geschäftsstel-   Thilo Weichert
          le in Bonn zu richten.
               Copyright
  Die Urheber- und Vervielfältigungs-    Autorinnen und Autoren dieser Ausgabe:
     rechte liegen bei den Autoren.
   Der Nachdruck ist nach Genehmi-       Prof. Dr. Stefan Ernst, Rechtsanwalt
   gung durch die Redaktion bei Zu-
                                         info@kanzlei-ernst.de, Freiburg
  sendung von zwei Belegexemplaren
  nicht nur gestattet, sondern durch-
                                         Tatjana Halm
  aus erwünscht, wenn auf die DANA
      als Quelle hingewiesen wird.       Referatsleiterin Markt und Recht, Verbraucherzentrale Bayern,
                                         Halm@vzbayern.de, München,
              Leserbriefe
   Leserbriefe sind erwünscht. Deren     Dr. Jacob Kornbeck
   Publikation sowie eventuelle Kür-
                                         Mitarbeiter verschiedener Gremien in der Europäischen Union,
      zungen bleiben vorbehalten.
                                         kornbeck.laskowska@skynet.be, Brüssel
        Abbildungen, Fotos
         Frans Jozef Valenta,            Dr. Thilo Weichert
   wenn nicht anders gekennzeichnet      Vorstandsmitglied der DVD, Netzwerk Datenschutzexpertise,
                                         weichert@datenschutzverein.de, Kiel

DANA • Datenschutz Nachrichten 1/2017

                                                                                                                                    3
1/2017 Deutsche Vereinigung für Datenschutz
Verbraucherschutz

Thilo Weichert

Verbraucherverbandsklage bei Datenschutzverstößen

   Am 23.02.2016 trat das am 17.12.2015     wickelt ein Gerichtsurteil nur Wirkung          Verbraucherverbände sind zudem bei
vom Bundestag verabschiedete Gesetz         zwischen den Betroffenen und hindert         Verstößen gegen das UWG gem. § 8
zur Verbesserung der zivilrechtlichen       das Unternehmen bei anderen Kunden           Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigte
Durchsetzung von verbraucherschüt-          nicht an der Fortsetzung unzulässiger        Stellen. Durch Verbraucherverbände be-
zenden Vorschriften des Datenschutz-        Praktiken. Inwieweit darüber hinaus-         klagt werden konnten schon bisher z. B.
rechts in Kraft. Das Gesetz gibt u. a.      gehende Klagemöglichkeiten der Be-           gemäß § 7 Abs. 2 UWG sog. Cold Calls,
Verbraucherschutzorganisationen erst-       troffenen bestehen, ist äußerst fraglich.    bei denen Verbraucherdaten ohne vorhe-
mals explizit das Recht, gegen Daten-       Nach den §§ 1004 analog, 823 BGB ist         rige Einwilligung für werbliche Zwecke
schutzverstöße zu klagen. Die Regelung,     für Unterlassungs- und Beseitigungs-         genutzt wurden.
die auch nach dem Wirksamwerden der         ansprüche eine konkrete individuelle            Umstritten war bisher, ob und wenn
Europäischen Datenschutzgrundverord-        Rechtsverletzung und Widerholungs-           ja welchen Datenschutzregelungen
nung (DSGVO) Bestand haben wird,            gefahr nötig. Derartiges ist z. B. bei       als Verbraucherschutzgesetze i. S. v.
wird inzwischen vom Verbraucherzen-         technisch-organisatorischen Verstößen        § 4 Nr. 11 UWG a. F. anzusehen sind,
trale Bundesverband (vzbv) gezielt ge-      oft nicht nachweisbar.                       deren Verstoß unlauter ist. Zwar nahm
nutzt, um den Verbraucherdatenschutz           Den Betroffenen steht zudem die un-       die Zahl der Gerichte, die insofern po-
bei notorischen Gesetzesverletzern im       entgeltliche Möglichkeit der Anrufung        sitiv entschieden, zu, doch weigerte sich
digitalen Konsumbereich durchzuset-         der      Datenschutzaufsichtsbehörden        insbesondere der Bundesgerichtshof
zen. Der vorliegende Text stellt die Rah-   nach § 38 BDSG offen, wovon auch             bis zuletzt zu akzeptieren, dass Daten-
menbedingungen und die neuen Mög-           rege Gebrauch gemacht wird. Wegen            schutzrecht weitgehend Markt- und Ver-
lichkeiten beim Verbraucherdatenschutz      den begrenzten Ressourcen der Auf-           braucherrelevanz hat.
vor.                                        sichtsbehörden, für die das Opportuni-          Auch Konkurrenten im Wettbe-
                                            tätsprinzip gilt, dauert die Bearbeitung     werb hatten auf der Basis von § 8, 3, 3a,
1 Ausgangslage                              solcher Beschwerden regelmäßig lange,        4 UWG keine weitergehenden Klage-
                                            findet oft keinen oder keinen befriedi-      möglichkeiten, da gemäß der lange herr-
  Bis zum Inkrafttreten des neuen Ge-       genden Abschluss und endete bisher in        schenden Meinung im Schrifttum und
setzes waren die Möglichkeiten der          vielen Fällen nur in einer rechtlich weit-   in der Rechtsprechung das BDSG keine
Verbandsklage zur Durchsetzung des          gehend folgenlosen Beanstandung.             Marktverhaltensvorschriften enthielt.
Datenschutzes begrenzt und stark um-           Verbraucherverbände können vorge-         Die Schutzziele des Persönlichkeits-
stritten. Zwar haben die Betroffenen        richtlich durch öffentliche Aufrufe oder     schutzes und des Markt- und Verbrau-
seit jeher das Recht, zivilrechtlich ge-    sonstige Öffentlichkeitsarbeit wider-        cherrechts wurden als zu unterschied-
gen Unternehmen vorzugehen, die ihr         rechtliches Verhalten von Unternehmen        lich angesehen (s. u. 4). Erfolgreiche
Recht auf informationelle Selbstbestim-     thematisieren und angreifen.                 Klagen von Konkurrenten sind bisher
mung verletzen. Geltend gemacht wer-           Anerkannten Verbraucher- und Wirt-        äußerst selten geblieben.
den können Ansprüche aus den Betrof-        schaftsverbänden stand außerdem schon           Die nachhaltige Weigerung wesent-
fenenrechten (Benachrichtigung, Aus-        bisher nach § 1 UKlaG die Möglichkeit        licher Teile der Rechtsprechung, Da-
kunft, Berichtigung, Löschung, Sper-        offen, Verbandsklagen gegen Allgemei-        tenschutzregelungen als Marktverhal-
rung) sowie auf Schadenersatz (§§ 7,        ne Geschäftsbedingungen (AGB) zu             tensvorschriften anzuerkennen, steht im
33 ff. BDSG). In der Praxis blieben der-    erheben, auch wenn deren Gegenstand          krassen Widerspruch zu der Erkenntnis,
artige Gerichtsverfahren aber die große     personenbezogene Datenverarbeitung           dass viele Firmen im Informations- und
Ausnahme. Der Grund dafür ist, dass         ist. Hiervon machten Verbraucherver-         Kommunikationssektor, insbesondere
die Betroffenen ihr Recht oft nicht ken-    bände regen und oft erfolgreichen Ge-        US-Unternehmen, Datenschutzverstöße
nen, dass die Beeinträchtigung oft nicht    brauch. Dieses Vorgehen wird dadurch         zur Grundlage ihres Geschäftsmodells
und nicht in ihrem Ausmaß erkannt           erleichtert, dass AGB zumeist auf den        machten und damit eine Marktmacht
wird bzw. nicht direkt spürbar ist und      Webseiten der Unternehmen zu finden          erlangten, die die analoge Wirtschaft
sich zumeist (nur) im Immateriellen         sind und eine vom Einzelfall losgelöste      weit hinter sich ließ. Insbesondere das
abspielt, und dass der Klageaufwand         abstrakte Prüfung möglich ist. Die nähe-     Google-Unternehmen Alphabet mit
eines vereinzelten Klägers gewaltig         ren Umstände der konkreten Datenver-         einer Marktkapitalisierung von 242,5
und das Prozessrisiko und die Kosten        arbeitung müssen zumeist nicht festge-       Mrd. Dollar und Facebook mit einer
oft nicht kalkulierbar sind. Zudem ent-     stellt und analysiert werden.                Kapitalisierung von 304,4 Mrd. Dollar

                                                                                               DANA • Datenschutz Nachrichten 1/2017
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1/2017 Deutsche Vereinigung für Datenschutz
Verbraucherschutz

begründen ihre Dominanz fast vollstän-       Werden die Zuwiderhandlungen in ei-         licht und mit Stand 1. Januar eines je-
dig auf dem Angebot personenbezoge-          nem Unternehmen von einem Mitarbeiter       den Jahres im Bundesanzeiger bekannt
ner Dienstleistungen insbesondere im         oder Beauftragten begangen, so ist der      macht. Es übermittelt die Liste mit
Internet und der Verwendung der da-          Unterlassungsanspruch oder der Beseiti-     Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli
bei erlangten Daten für Werbezwecke          gungsanspruch auch gegen den Inhaber        eines jeden Jahres an die Europäische
und konnten damit zu den wertvollsten        des Unternehmens begründet. Bei Zu-         Kommission unter Hinweis auf Artikel
Unternehmen weltweit aufsteigen. Ein         widerhandlungen gegen die in Absatz 2       4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
Ende des Trends der weiter zunehmen-         Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschrif-       (2) In die Liste werden auf Antrag
den Kommerzialisierung personenbezo-         ten richtet sich der Beseitigungsanspruch   rechtsfähige Vereine eingetragen, zu
gener Daten ist nicht absehbar.              nach den entsprechenden datenschutz-        deren satzungsmäßigen Aufgaben es
  Die Politik in Deutschland und Europa      rechtlichen Vorschriften.                   gehört, Interessen der Verbraucher
weigerte sich lange, diese Umstände zur                                                  durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung
Kenntnis zu nehmen, schaute verwundert         In Abs. 2 wurde eine Nr. 11 eingefügt.    und Beratung wahrzunehmen, wenn
nach Kalifornien ins Silicon Valley und                                                  1. sie mindestens drei Verbände, die im
propagierte für die einheimische Wirt-       Verbraucherschutzgesetze im Sinne die-      gleichen Aufgabenbereich tätig sind,
schaft, den dortigen Vorbildern nach-        ser Vorschrift sind insbesondere            oder mindestens 75 natürliche Perso-
zustreben. Erst langsam setzt sich die       11. die Vorschriften, welche die Zuläs-     nen als Mitglieder haben,
Erkenntnis bei einigen Politikern durch,     sigkeit regeln                              2. sie mindestens ein Jahr bestanden
dass der wirtschaftliche Erfolg vieler In-   a) der Erhebung personenbezogener           haben und
formationstechnik- (IT-) Unternehmen         Daten eines Verbrauchers durch einen        3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit
eine zentrale Grundlage darin findet,        Unternehmer oder                            gesichert erscheint, dass sie ihre sat-
dass lokale und europäische rechtliche       b) der Verarbeitung oder der Nutzung        zungsmäßigen Aufgaben auch künftig
Regelungen gebrochen oder schamlos           personenbezogener Daten, die über ei-       dauerhaft wirksam und sachgerecht er-
ausgenutzt werden. Dies gilt nicht nur       nen Verbraucher erhoben wurden, durch       füllen werden.
für den Datenschutz, sondern auch für        einen Unternehmer, wenn die Daten zu        Es wird unwiderleglich vermutet, dass
das Steuerrecht – durch den Einsatz in-      Zwecken der Werbung, der Markt- und         Verbraucherzentralen und andere Ver-
ternationaler Steuervermeidungsstrate-       Meinungsforschung, des Betreibens ei-       braucherverbände, die mit öffentlichen
gien – oder für das Kartellrecht – etwa      ner Auskunftei, des Erstellens von Per-     Mitteln gefördert werden, diese Vor-
durch den Aufkauf von konkurrierenden        sönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des     aussetzungen erfüllen. Die Eintragung
oder ergänzenden Start-Ups. Die Ein-         Adresshandels, des sonstigen Datenhan-      in die Liste erfolgt unter Angabe von
sicht, dass personenbezogene Daten als       dels oder zu vergleichbaren kommerzi-       Namen, Anschrift, Registergericht, Re-
vermögenswerter Vorteil steuerrechtlich      ellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder     gisternummer und satzungsmäßigem
relevant sein könnte und dass eine ange-     genutzt werden.                             Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zu-
botsübergreifende Nutzung von Person-                                                    kunft aufzuheben, wenn
endaten Monopole entstehen lassen kann,        Angefügt wird ein Abs. 2 S. 2:            1. der Verband dies beantragt oder
hatte bis heute noch keine gesetzgeberi-                                                 2. die Voraussetzungen für die Eintra-
schen Konsequenzen. Derweil wird über        Eine Datenerhebung, Datenverarbei-          gung nicht vorlagen oder weggefallen
handelsrechtliche Übereinkommen ver-         tung oder Datennutzung zu einem ver-        sind.
sucht, sich datenschutzrechtlicher Wett-     gleichbaren kommerziellen Zweck im          Ist auf Grund tatsächlicher Anhalts-
bewerbsbeschränkungen zu entledigen.         Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt          punkte damit zu rechnen, dass die Ein-
  Die Wirkung des bisherigen Rege-           insbesondere nicht vor, wenn personen-      tragung nach Satz 4 zurückzunehmen
lungsrahmens und der unzureichenden          bezogene Daten eines Verbrauchers von       oder zu widerrufen ist, so soll das Bun-
Ausstattung der Datenschutzaufsicht ist,     einem Unternehmer ausschließlich für        desamt für Justiz das Ruhen der Ein-
dass im Bereich des Datenschutzrechtes       die Begründung, Durchführung oder           tragung für einen bestimmten Zeitraum
allgemein wie auch insbesondere im Be-       Beendigung eines rechtsgeschäftlichen       von längstens drei Monaten anordnen.
reich des Verbraucherdatenschutzes ein       oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuld-       Widerspruch und Anfechtungsklage ha-
großes Vollzugsdefizit besteht, das den      verhältnisses mit dem Verbraucher er-       ben im Fall des Satzes 5 keine aufschie-
Gesetzgeber zum Tätigwerden veran-           hoben, verarbeitet oder genutzt werden.     bende Wirkung.
lasste.                                                                                  (2a) Qualifizierte Einrichtungen, die
                                               Die neue Regelung zu den klagebe-         Ansprüche nach § 2 Absatz 1 wegen Zu-
2 Die neuen Regelungen                       rechtigten Stellen in § 4 – Qualifizierte   widerhandlungen gegen Verbraucher-
                                             Einrichtungen – erhält folgende Fas-        schutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz
   In § 2 Abs. 1 Unterlassungsklagege-       sung:                                       1 Nummer 11 durch Abmahnung oder
setz (UKlaG) wird der Anspruch bei                                                       Klage geltend gemacht haben, sind
verbraucherschutzgesetzwidrigen Prak-        (1) Das Bundesamt für Justiz führt die      verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz
tiken von einer „Unterlassung“ um eine       Liste der qualifizierten Einrichtungen,     jährlich die Anzahl dieser Abmahnun-
„Beseitigung“ erweitert. In Satz 2 des       die es auf seiner Internetseite in der      gen und erhobenen Klagen mitzuteilen
Absatzes heißt es nun:                       jeweils aktuellen Fassung veröffent-        und über die Ergebnisse der Abmah-

DANA • Datenschutz Nachrichten 1/2017
                                                                                                                              5
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Verbraucherschutz

nungen und Klagen zu berichten. Das       3.1 Erfasste Vorschriften und Zweck-       die derart erfassten Daten darüber hin-
Bundesamt für Justiz berücksichtigt       richtung                                   ausgehend aber auch für kommerzielle
diese Berichte bei der Beurteilung, ob                                               Zwecke – also im Verhältnis zum Ver-
bei der qualifizierten Einrichtung die      § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG zählt       braucher – verwendet, so ist insofern die
sachgerechte Aufgabenerfüllung im         die Vorschriften nicht ausdrücklich auf,   Verbandsklage möglich.
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3      deren Verstoß eine Verbandsklage er-         Nicht erfasst sind der Arbeitnehmer-
gesichert erscheint.                      möglicht. Mit der dynamischen Norm         datenschutz oder der sog. B2B-Bereich,
(3) Entscheidungen über Eintragun-        werden alle in Deutschland geltenden       da dann „Verbraucher“ nicht betroffen
gen erfolgen durch einen Bescheid,        datenschutzrechtlichen Regelungen,         sind. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB
der dem Antragsteller zuzustellen ist.    also insbesondere das BDSG, sonsti-        jede natürliche Person, die ein Rechts-
Das Bundesamt für Justiz erteilt den      ge Landes- und Bundesgesetze sowie         geschäft abschließt, das überwiegend
Verbänden auf Antrag eine Bescheini-      umsetzende Rechtsverordnungen, und         weder ihrer gewerblichen noch ihrer
gung über ihre Eintragung in die Liste.   künftig auch die DSGVO, erfasst. Ver-      selbständigen beruflichen Tätigkeit zu-
Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die    stöße gegen unternehmensinterne Re-        gerechnet werden kann. Erfasst wird
daran ein rechtliches Interesse haben,    gelungen können nicht geltend gemacht      schon die Suche im Internet, nicht nur
dass die Eintragung eines Verbands in     werden, möglicherweise aber solche ge-     zur Vorbereitung eines Rechtsgeschäf-
die Liste aufgehoben worden ist.          gen genehmigte Verhaltensregeln nach       tes, wenn die erhobenen Daten für Wer-
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit    § 38a BDSG (Art. 40, 41 DSGVO), so-        bezwecke weiterverwendet werden. Es
begründete Zweifel an dem Vorliegen       weit diese allgemeine Gesetzesnormen       bedarf dabei nicht der Anbahnung eines
der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei     konkretisieren.                            konkreten Geschäftsabschlusses oder ei-
einer eingetragenen Einrichtung, so         Die Regelung erstreckt die Verbands-     nes ähnlichen geschäftlichen Kontaktes
kann das Gericht das Bundesamt für        klagebefugnis auf Vorgänge, bei denen      gemäß § 311 BGB.
Justiz zur Überprüfung der Eintragung     es um Werbung, Markt- und Meinungs-          Kontrovers diskutiert wird die Frage,
auffordern und die Verhandlung bis zu     forschung, das Betreiben einer Auskunf-    inwieweit rechtlich geforderte tech-
dessen Entscheidung aussetzen.            tei, das Erstellen von Persönlichkeits-    nisch-organisatorische Maßnahmen
(5) Das Bundesministerium der Jus-        und Nutzungsprofilen (vgl. § 15 Abs. 3     (§ 9 BDSG, Art. 25, 32 DSGVO) zum
tiz und für Verbraucherschutz wird er-    S. 1 TMG), Adresshandel, sonstigen         Gegenstand einer Verbandsklage ge-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die     Datenhandel oder vergleichbare kom-        macht werden können. Dies wird weit-
der Zustimmung des Bundesrates nicht      merzielle Zwecke geht. Erfasst wird da-    gehend mit dem Hinweis auf die Zweck-
bedarf, die Einzelheiten des Eintra-      mit die Erhebung von Verbraucherdaten      beschränkung in Nr. 11 abgelehnt. Diese
gungsverfahrens, insbesondere die zur     mit Hilfe von Cookies sowie anderen        Argumentation greift aber nicht, soweit
Prüfung der Eintragungsvoraussetzun-      Identifikatoren zum Zweck der Profil-      bei den Maßnahmen Verbraucherdaten
gen erforderlichen Ermittlungen, sowie    bildung, der Werbung oder des Daten-       betroffen sind. In diesen Fällen wer-
die Einzelheiten der Führung der Liste    verkaufs. Persönlichkeitsprofile werden    den kommerzielle Zwecke verfolgt; der
zu regeln.                                dann erstellt, wenn personenbeziehbare     Zweck der Datensicherheit kann hier-
                                          Daten einer Person zusammengeführt         von nicht getrennt werden. In der Praxis
  Eingefügt wurde weiterhin ein § 12a     und systematisch verknüpft werden, um      erwiesen sich Sicherheitsdefizite und
– Anhörung der Datenschutzbehörden in     durch analytische Auswertungen neue        daraus resultierende Datenlecks immer
Verfahren über Ansprüche nach § 2:        Erkenntnisse über die Betroffenen, etwa    wieder als besonders verbraucherschä-
                                          zur Bonität oder zum Bewegungsverhal-      digend, etwa wenn durch unzureichen-
Das Gericht hat vor einer Entschei-       ten, zu finden. Die scheinbare normati-    de Datensicherheit Nutzungsdaten Un-
dung in einem Verfahren über einen        ve Begrenzung erfasst tatsächlich den      berechtigten zur Kenntnis kamen. Ein
Anspruch nach § 2, das eine Zuwi-         gesamten      „Verbraucherdatenschutz“,    Schaden für den Verbraucher kann so-
derhandlung gegen ein Verbraucher-        da als gemeinsame äußere Klammer           wohl dadurch entstehen, dass derartige
schutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1     die „kommerziellen Zwecke“ genannt         Informationen, etwa kompromittierende
Nummer 11 zum Gegenstand hat, die         werden. Auf die Erkennbarkeit der Ver-     wie z. B. Sexbilder, veröffentlicht wer-
zuständige inländische Datenschutz-       brauchereigenschaft für die Unterneh-      den oder wenn die erlangten Daten für
behörde zu hören. Satz 1 ist nicht an-    men kommt es ebenso wenig an wie bei       Identitätsdiebstahl und den Missbrauch
zuwenden, wenn über einen Antrag auf      der Anwendung anderer Verbraucher-         von Accounts verwendet werden.
Erlass einer einstweiligen Verfügung      schutzvorschriften.                          Rein technische oder organisatorische
ohne mündliche Verhandlung entschie-        Keine kommerziellen Zwecke werden        Mängel ohne direkten Bezug zur Ver-
den wird.                                 verfolgt, wenn ein Unternehmen Ver-        braucherdatenverarbeitung, die kei-
                                          braucherdaten ausschließlich zur Erfül-    ne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit
3 Auslegung der Regelungen                lung gesetzlicher Pflichten verarbeitet.   der Verarbeitung haben, etwa Verstöße
                                          Die Begründung erwähnt insofern die        bei der Bestellung des betrieblichen
  Im Folgenden sollen Hinweise für die    §§ 10, 25 KWG. Entsprechendes gilt         Datenschutzbeauftragten, werden nicht
Auslegung der neuen Regelungen gege-      z. B. für die Datenspeicherung nach        erfasst. Hat ein Vorgang nur teilweise
ben werden.                               § 147 AO oder nach dem GwG. Werden         einen Verbraucherbezug, so kann auch

                                                                                           DANA • Datenschutz Nachrichten 1/2017
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1/2017 Deutsche Vereinigung für Datenschutz
Verbraucherschutz

nur insofern eine Prüfung durch einen       Datenverarbeitung Bestandteil des Ge-          für Justiz jährlich einen Bericht über die
Verband erfolgen.                           schäftsmodell sind, sondern auch sol-          Anzahl der nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11
   Nicht erfasst werden vom kollektiven     che, bei denen gelegentlich und zwangs-        UKlaG erhobenen Abmahnungen sowie
Verbandsklagerecht die individuellen        läufig Kundendaten erfasst und verar-          die „Ergebnisse“ anzuliefern. Von dieser
Betroffenenrechte, also die Rechte auf      beitet werden, also z. B. auch Ärzte oder      Regelung nicht betroffen sind die Ver-
Benachrichtigung, Auskunft, Löschung        Rechtsanwälte.                                 braucherzentralen, bei denen die Eig-
und Sperrung (§§ 33-35, 42a BDSG).             Die per Klage zu rügende Handlung           nung zur Verbandsklage nach § 4 Abs. 2
Etwas anderes kann aber dann gelten,        muss Kollektivinteressen von Ver-              S. 2 UKlaG unwiderleglich vermutet
wenn ein Unternehmen seine Geschäfts-       brauchern berühren. Dies schließt nicht        wird.
praxis so gestaltet, dass generell und      aus, dass es sich hierbei zunächst nur um         § 12a UKlaG sieht vor, dass vom
systematisch die Betroffenenrechte ver-     Einzelfälle handelt, wenn diese Hinwei-        Gericht die zuständige inländische Da-
letzt werden und dadurch Einfluss auf       se auf ein systematisches Vorgehen ge-         tenschutzaufsichtsbehörde angehört
die Wahrnehmung der Verbraucherrech-        ben und wenn dem Verbraucherverband            wird. Die Regelung ist § 8 Abs. 2 UKlaG
te generell sowie auf den Wettbewerb        eine generelle Klärung nötig erscheint.        nachgebildet, der bei der gerichtlichen
genommen wird.                              Unzulässig ist es, ausschließlich in Ein-      Überprüfung von AGB nach § 1 UKlaG
   Unter Verweis auf § 2 Abs. 2 S. 2        zelfällen den Ersatz von Aufwendungen          unter bestimmten Voraussetzungen eine
UKlaG wird dargelegt, kommerzielle          und Kosten anzustreben (§ 8 Abs. 4             Anhörung der Bundesanstalt für Finanz-
Zwecke würden nicht verfolgt, „wenn         UWG).                                          dienstleistungsaufsicht vorsieht. Die
es um die Begründung, Durchführung             Eine oben nicht abgedruckte gesetz-         Anhörungspflicht gilt auch für Verfah-
oder Beendigung eines rechtsgeschäft-       liche Ergänzung der Neuregelung be-            ren des einstweiligen Rechtsschutzes,
lichen oder rechtsgeschäftsähnlichen        steht im Zusammenhang mit dem vom              es sei denn, dass ohne mündliche Ver-
Schuldverhältnisses mit dem Verbrau-        Europäischen Gerichtshof für ungültig          handlung entschieden wird (§ 12a S. 2
cher“ gehe. Erfasst sein sollten nur        erklärten Safe-Harbor-Rechtsrahmen.            UKlaG). Wird gegen einen Beschluss
Praktiken, bei denen personenbezogene       Nach § 17 UKlaG findet § 2 Abs. 1 S. 1         Widerspruch eingelegt, ist die Anhörung
Daten rechtswidrig zur Handelsware          Nr. 11 UKlaG keine Anwendung auf               nachzuholen. Angehört wird nur die in-
gemacht werden. Tatsächlich ist die-        Zuwiderhandlungen gegen § 4b BDSG              ländische örtlich zuständige Aufsicht;
se explizite gesetzliche Einschränkung      (unzulässige Auslandsdatenübermitt-            eine solche kann es auch geben, wenn
irritierend. Damit wird zum Ausdruck        lung), wenn diese bis zum 30.09.2016           die Hauptniederlassung eines Unter-
gebracht, dass ein Verbraucherverband       begangen wird. Hiermit wurde – unnö-           nehmens im Ausland sitzt. Ob eine und
nicht in die individualrechtliche Bezie-    tigerweise – Unternehmen ein verlän-           wenn ja welche Stellungnahme abgege-
hung Unternehmen-Verbraucher ein-           gerter Vertrauensschutz in Safe Harbor         ben wird, liegt voll im Entscheidungs-
greifen soll. In der Praxis dürfte dieser   gewährt.                                       bereich der unabhängigen Datenschutz-
Einschränkung aber keine Relevanz                                                          aufsicht. Damit sollen unterschiedliche
zukommen: Ausgenommen sein können           3.2 Aktivlegitimation – Verfahrens-            Voten von Gericht und Aufsichtsbehör-
nur zulässige Vertragsbeziehungen, bei      fragen                                         de wegen unzureichender Information
denen letztlich ohnehin kein Unterlas-                                                     über den Sachverhalt und die rechtliche
sungs- und Beseitigungsanspruch be-            Die Klageberechtigung ergibt sich aus       Bewertung vermieden werden. Damit
steht. Erfasst werden aber Verbraucher-     § 3 UKlaG. Die Gesetzesnovelle wurde           ist aber nicht ausgeschlossen, dass das
vertragsbeziehungen, bei denen es zu        zum Anlass genommen, eine Anpassung            Gericht zu einem von der Aufsichtsbe-
einer unzulässigen Datenverarbeitung        an die Verbandsklagebefugnis nach § 8          hörde abweichenden Ergebnis kommt.
kommt. Insofern besteht ein besonders       Abs. 3 UWG vorzunehmen. Nach dem               Einbezogen werden dürfen alle relevan-
hoher Schutzbedarf der Verbraucher.         UKlaG klagebefugt sind also auch Or-           ten Erkenntnisse der Aufsichtsbehörde.
Der klassische Fall der Verbraucherver-     ganisationen der Wirtschaft zur Be-            Diese hat insofern eine Befugnis zur
tragsbeziehung ist, dass die Verbraucher    kämpfung unlauteren Wettbewerbs so-            Datenweitergabe nach § 38 Abs. 1 S. 3
(auch) mit ihren Daten bezahlen. Derar-     wie Industrie- und Handelskammern              BDSG. Das gerichtliche und ein mög-
tige Konstellationen liegen im Hauptfo-     und Handwerkskammern.                          licherweise laufendes aufsichtliches
kus der Neuregelung.                           § 4 UKlaG regelt im Detail, welche          Verfahren sind aber ansonsten völlig un-
   Die Verbandsklage ist beschränkt auf     Organisationen als qualifizierte Ein-          abhängig. Die anhängige Klage hindert
die kommerzielle Datennutzung durch         richtungen anzusehen sind und deshalb          die Aufsichtsbehörde nicht, im Rahmen
Unternehmen (§ 14 BGB). Nicht er-           klageberechtigt sind. Das Bundesamt            ihrer Befugnisse selbst tätig zu werden.
fasst werden also Privatpersonen, die       für Justiz führt eine Liste der qualifizier-   Das Verbandsklageverfahren kann sogar
gelegentlich Waren oder Dienstleistun-      ten Einrichtungen, die auch im Internet        Auslöser für das aufsichtliche Tätig-
gen anbieten. Nicht erfasst sein sollen     abrufbar ist. Der Zweck der Regelung           werden sein. Die Aufsichtsbehörde ist
auch Non-Profit-Organisationen und          ist auch, rechtsmissbräuchliche Abmah-         im Rahmen der Anhörung nicht Verfah-
öffentliche Körperschaften. Dies kann       nungen und Klagen durch sog. Abmahn-           rensbeteiligte.
aber nur zutreffen, soweit diese nicht      vereine zu verhindern. Vor diesem Hin-            Die Anhörungspflicht verletzt nicht
kommerziell tätig werden. Kommerziell       tergrund werden die qualifizierten Ein-        das Gebot der prozessualen Waffen-
tätig sind nicht nur Unternehmen, deren     richtungen verpflichtet, dem Bundesamt         gleichheit der Parteien. Die Aufsichts-

DANA • Datenschutz Nachrichten 1/2017
                                                                                                                                  7
1/2017 Deutsche Vereinigung für Datenschutz
Verbraucherschutz

behörde ist kein Streithelfer, sondern       cherungsinteresse z. B. zur Durchsetzung       gleich als verbraucherrelevant und als
faktisch wie rechtlich der Objektivität      von Schadenersatzansprüchen. Das Da-           Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a
gegenüber beiden Parteien verpflich-         tenschutzrecht liefert den Regelungsrah-       UWG angesehen. Der Unterlassungs-
tet. Versteht man sie als Partei, so ist     men für die Lösung dieses Konflikts: Be-       anspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann
sie allenfalls Partei für den Schutz in-     steht Grund zu der Annahme, dass durch         gemäß § 8 Abs. 3 UWG von Wirt-
formationeller Selbstbestimmung; ihre        eine Löschung schutzwürdige Interessen         schaftsverbänden, Industrie- und Han-
Aufgabe ist es gemäß § 12a UKlaG, die        von Betroffenen beeinträchtigt würden,         delskammern, Handwerkskammern und
gerichtliche Entscheidungsfindung in         so tritt an die Stelle einer Löschung die      auch von Verbraucherschutzverbänden
dem rechtlich wie technisch oft kom-         Sperrung (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BDSG). Ent-        geltend gemacht werden. § 2 Abs. 2 S. 1
plexen Bereich zu erleichtern, nicht zu      sprechendes gilt, wenn ein parallel lau-       Nr. 11 UKlaG ist ein weiterer Hinweis
lenken. Hintergrund der Einbeziehung         fendes aufsichtliches Kontrollverfahren        darauf, dass Datenschutzvorschriften
der Aufsichtsbehörde ist zudem, dass         stattfindet und hierfür die eigentlich zu      auch Marktverhaltensvorschriften sind.
bei den Verfahren regelmäßig ungleiche       löschenden Daten benötigt werden.              Hierauf kommt es aber in Zukunft nicht
Parteien gegenüberstehen, wobei das             Eine rechtswidrige Störung kann             an, da das UKlaG eine eigenständige
Unternehmen zunächst faktisch die Ver-       darin bestehen, dass ein Unternehmen           Klagebefugnis begründet.
arbeitung bestimmen kann. In derartigen      seine Verbraucher ungenügend über ihre
Fällen ist der Staat nicht nur berechtigt,   Rechte informiert. Die Beseitigung von         3.5 Europäisches Recht
sondern verpflichtet, im Rahmen privat-      Störungen kann auch darauf abzielen,
rechtlicher Regelungen die Vorausset-        ein Beschwerdemanagementsystem zur                Im Laufe der Gesetzgebung wurde
zungen zu schaffen, dass das Recht auf       Abwicklung konkreter Rechtsverstöße            teilweise vorgebracht, das geplante Kla-
informationelle Selbstbestimmung als         einzurichten oder rechtswidrig verein-         gerecht für Verbraucherverbände ver-
Norm des objektiven Rechts Geltung           nahmte Beträge an die betroffenen Kun-         stieße gegen europäisches Recht. Art. 28
erlangt.                                     den zurückzuzahlen.                            der Datenschutzrichtlinie 95/46 EG
                                                Bestehen für eine Störungsbeseitigung       (EG-DSRl) sei bzgl. des Vollzugs des
3.3 Unterlassungs- und Beseitigungs-         verschiedene Handlungsmöglichkei-              Datenschutzrechts abschließend und
anspruch                                     ten, so ist dem Schuldner die Wahl des         schlösse daher zusätzliche Durchset-
                                             Mittels zu überlassen. Der Anspruch hat        zungsinstrumente aus. Diese Meinung
   Nach § 8 Abs. 1 UWG besteht schon         sich dann auf die Benennung des Ziels          war schon damals falsch, da die Recht-
bisher neben dem Unterlassungs- auch         zu beschränken, die aber so präzise wie        sprechung zur verbindlichen Harmo-
ein Beseitigungsanspruch. Anderes galt       möglich sein sollte.                           nisierung sich auf materiell-rechtliche
für den bisherigen § 2 UKlaG a. F., der         Ist eine unzulässige Datenübermitt-         abschließende Regelungen beschränkte
seit der Novellierung nun auch einen Be-     lung Gegenstand einer erfolgreichen            und sich nicht auf Rechtsschutzmög-
seitigungsanspruch vorsieht. Wurden un-      Verbandsklage, so kann gegenüber dem           lichkeiten bezog.
zulässig Daten erhoben und gespeichert,      Datenempfänger die Löschung, Sperrung             Gemäß Art. 80 Abs. 2 DSGVO kön-
so ergibt sich aus § 2 UKlaG, dass diese     oder Berichtigung nicht direkt durchge-        nen nun Mitgliedstaaten vorsehen, dass
auch zu löschen bzw. zu sperren sind (vgl.   setzt werden. Wohl aber besteht ein An-        „eine Einrichtung, Organisation oder
§ 35 BDSG, § 13 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2      spruch auf Benachrichtigung des Emp-           Vereinigung ohne Gewinnerzielungs-
TMG). Der Anspruch des klagenden Ver-        fängers (vgl. § 35 Abs. 7 BDSG).               absicht, die ordnungsgemäß nach dem
bands hat also denselben Inhalt wie der         Ein Manko wird darin gesehen, dass          Recht eines Mitgliedsstaats gegründet
des einzelnen Verbrauchers, beschränkt       der Beseitigungsanspruch sich nicht aus-       ist, deren satzungsmäßige Ziele im öf-
sich aber nicht darauf. Die § 1004 BGB       drücklich auf § 1 UKlaG und damit auf          fentlichen Interesse liegen und die im
und § 8 UWG können mit herangezogen          AGB erstreckt.                                 Bereich des Schutzes der Rechte und
werden zur Beseitigung einer rechtswid-         Nicht eindeutig ist, wie weit die Rechts-   Freiheiten von Betroffenen Personen in
rigen fortdauernden Störung.                 wirkung einer durch einen Verband er-          Bezug auf den Schutz ihrer personen-
   Ist das Unternehmen der Ansicht, dass     strittenen Entscheidung geht. Gemäß            bezogenen Daten tätig ist“, unabhängig
der kollektivrechtlich geltend gemachte      § 11 UKlaG können sich Verbraucher auf         von einem Auftrag der betroffenen Per-
Beseitigungsanspruch den Interessen sei-     ein auf § 1 UKlaG beruhendes Unterlas-         son in diesem Mitgliedstaat das Recht
ner Kunden widerspricht, so kann es da-      sungsgebot in Bezug auf AGB in eigener         hat, bei der „zuständigen Aufsichts-
rauf hinwirken, dass die Unzulässigkeit      Sache berufen. Ein Verweis auf § 2 Abs. 2      behörde eine Beschwerde einzulegen
der Datenverarbeitung dadurch beseitigt      Nr. 11 UKlaG erfolgt in § 11 aber nicht,       und die in den Artikeln 78 und 79 auf-
wird, dass z. B. wirksame Einwilligun-       so dass für Folgeklagen durch Betrof-          geführten Rechte in Anspruch zu neh-
gen der Betroffenen eingeholt werden.        fene ein erhöhtes Prozessrisiko bestehen       men, wenn ihres Erachtens die Rechte
Ein Interessenkonflikt zwischen Indi-        bleibt.                                        einer betroffenen Person gemäß dieser
viduum und Kollektiv kann auch unab-                                                        Verordnung infolge einer Verarbeitung
hängig von der Unternehmensansicht be-       3.4 Verhältnis zum UWG                         verletzt worden sind“. Damit wird klar-
stehen, etwa bei einem kollektivrechtlich                                                   gestellt, dass das deutsche Verbands-
begründeten Löschungsanspruch und              Schon bisher wurden bestimmte da-            klagerecht bei Datenschutzverstößen in
einem individualrechtlichen Beweissi-        tenschutzrechtliche Vorschriften zu-           Einklang mit europäischem Recht steht.

                                                                                                  DANA • Datenschutz Nachrichten 1/2017
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Verbraucherschutz

4 Bewertung                                 tenschutzbeauftragten, der Irland für         Die lange Zeit propagierte Ansicht,
                                            US-amerikanische IT-Unternehmen zum         dass Persönlichkeitsschutz und Ver-
   Im Rahmen des Gesetzgebungsverfah-       idealen Standort machte, den beredtsten     braucherschutz zwei systemverschie-
rens hatten sich viele Verbändevertreter    Beleg. Es gibt Hinweise darauf, dass ein    dene Aufgaben seien, hat keinen realen
gegen die Einführung der Verbandskla-       entsprechendes Denken in dem einen          Hintergrund. Verbraucherschutz ist in
ge im Datenschutzrecht eingesetzt. So       oder anderen Fall auch deutsche Auf-        Art. 38 GRCh als „softes“ Grundrecht
wurde von einigen Datenschutzbehörden       sichtsbehörden leitet.                      ausgestaltet. Die Rechtsprechung sowohl
und u. a. auch von der Deutschen Gesell-       Arbeitsteilung und Kooperationen         des EuGH wie des BVerfG lässt unzwei-
schaft für Rechtsinformatik (DGRI) vor-     zwischen Verbraucherverbänden und           felhaft erkennen, dass die Verteidigung
gebracht, es bedürfte keines neuen ver-     Aufsichtsbehörden können darin beste-       der Grundrechte von Verbrauchern insbe-
braucherrechtlichen Instrumentariums;       hen, dass konkrete Ermittlungen von         sondere in einer Informationsgesellschaft
die bisherigen Instrumente würde ge-        Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.      gegenüber mächtigen Unternehmen zu
nügen. Soweit dieses Argument von ver-      Durch die bestehenden Untersuchungs-        einer wichtigen staatlichen Aufgabe ge-
antwortlichen Stellen vorgetragen wurde,    befugnisse können technische-organi-        worden ist. Betroffen von datenschutz-
ist deren Motivation offensichtlich: Die    satorische wie auch materiell-rechtliche    widrigem Marktverhalten sind nicht nur
Gefahr, dass illegale Geschäftsmodelle      Feststellungen gemacht werden, die den      Einzelpersonen, sondern die Verbraucher
angegriffen werden, ist mit dem Gesetz      Betroffenen oder evtl. auch – wenn keine    insgesamt.
gestiegen.                                  entgegenstehenden Rechte verletzt wer-
   Soweit die Aufsichtsbehörden dieses      den – direkt den Verbraucherverbänden       5 Praktisches Vorgehen
Argument vortrugen, lag dem die unbe-       zur Kenntnis gegeben werden können.
gründete Befürchtung zugrunde, Ver-         Verbraucherverbände haben insofern             Erhält eine Verbraucherschutzorga-
braucherorganisationen könnten zur Da-      zumeist nur begrenzte Erkenntnismög-        nisation von einem Datenschutzverstoß
tenschutzaufsicht in Konkurrenz treten.     lichkeiten, die sich auf die Oberfläche     Kenntnis, so weist sie das verantwortliche
Tatsächlich ergänzen sich die Kontrollin-   verbraucherbezogener       Datenverarbei-   Unternehmen auf das unzulässige Han-
strumente im Interesse der Verhinderung     tung beschränken. Darin liegt kein un-      deln hin und fordert es auf, das beanstan-
von Rechtsverstößen. Zudem hat das          faires Verfahren, sondern dies basiert      dete Verhalten nicht mehr zu praktizieren
Gesetz in § 12a UKlaG eine Verzahnung       auf dem teilweise sich überschneidenden     und diesbezügliche eine Unterlassungs-
vorgesehen. Viele Aufsichtsbehörden ar-     Interesse an der Umsetzung des Daten-       erklärung abzugeben. Deren Wirksam-
beiten schon effektiv zusammen, ohne        schutzrechtes. Unternehmen können kein      keit setzt voraus, dass für den Fall der
dass dies die jeweilige Unabhängigkeit      berechtigtes Interesse geltend machen,      Zuwiderhandlung das Versprechen ei-
beeinträchtigt. Die Interessenlagen sind    dass Datenschutzverstöße andauern. An-      ner Strafzahlung in empfindlicher Höhe
weitgehend identisch. Unbestreitbar ist,    sätze für Verbraucherklagen können sich     abgegeben wird. Wird die Abmahnung
dass sowohl die bisherige Ausstattung       auch durch journalistische Recherchen       nicht akzeptiert, so kann der Anspruch
wie auch die bisherigen Sanktionsmög-       oder durch Informationen von Whist-         im Regelfall im Wege der einstweiligen
lichkeiten der Aufsichtsbehörden völlig     leblowern ergeben.                          Verfügung kurzfristig durchgesetzt wer-
unzureichend waren, was zu einem ge-           Die Möglichkeit divergierender Ent-      den. Der Abgemahnte hat die Kosten der
waltigen Vollzugsdefizit beim Daten-        scheidungen zwischen Verbraucheror-         Abmahnung zu erstatten.
schutz geführt hat (s. o. 1). Auch wenn     ganisationen und Aufsichtsbehörden,            Ein Unterlassungsanspruch kann
sich dies möglicherweise mit Inkrafttre-    Zivil- und Verwaltungsgerichten ist keine   auch ohne eine vorangegangene Ab-
ten der DSGVO teilweise ändern wird,        Gefahr, sondern eine Chance, die in einer   mahnung gerichtlich geltend gemacht
so sind wir weiterhin weit von rechtskon-   gewaltengeteilten pluralen Gesellschaft     werden. In diesem Fall besteht aber das
formen Zuständen entfernt. Schon in der     in vielen Bereichen besteht. Sie liegt      Risiko, dass der Beklagte den Anspruch
Vergangenheit hat sich gezeigt, dass sich   darin, dass sich die besseren Argumen-      sofort anerkennt, so dass der Kläger ge-
der zivilgerichtliche Weg von Verbrau-      te durchsetzen, nicht der ökonomische       mäß § 93 ZPO die Prozesskosten tragen
cherorganisationen zur Durchsetzung des     oder politische Einfluss, auch nicht eine   muss.
Datenschutzes als erheblich effektiver      Ansicht einer zuständigen Instanz. Diese       In der Gesetzesbegründung zur aktu-
erwies als der verwaltungsrechtliche oder   Divergenzen können letztlich höchstrich-    ellen Rechtsänderung wird darauf hin-
sanktionsrechtliche der Aufsichtsbehör-     terlich beseitigt werden. Das Risiko der    gewiesen, dass das neue Recht der Be-
den, insbesondere wenn es um flächen-       Verletzung digitaler Grundrechte ist der-   hebung von Rechtsverstößen dient, nicht
deckende Datenschutzverstöße großer         zeit erheblich höher als das Risiko eines   der Gewinnerzielung abmahnberechtig-
IT-Unternehmen wie z. B. Facebook,          Unternehmens, einer falschen Autorität      ter Stellen. Daher sollte insbesondere
WhatsApp, Google usw. ging. Es ist lei-     zu vertrauen. Mit den bestehenden Ab-       bei Verstößen kleinerer Unternehmen
der nicht von der Hand zu weisen, dass      stimmungsmechanismen in § 38 Abs. 1         (z. B. Start-ups) ein kostenloser Hin-
das Handeln der unabhängigen Daten-         S. 3, 4 BDSG und nun in § 12a UKlaG         weis mit einer Stellungnahmefrist einer
schutzaufsicht in Einzelfällen von sach-    wie auch künftig in Art. 31 und 60 ff.      Abmahnung vorausgehen. Ein solches
fremden Erwägungen getrieben wird,          DSGVO wird das Unternehmensrisiko           entgegenkommendes Vorgehen darf aber
etwa dem Schutz örtlicher Unternehmen.      abweichender Meinungen so weit wie          nicht dazu führen, dass Verbraucherver-
Hierfür gab die Praxis des irischen Da-     möglich reduziert.                          bände nun die Funktion einer unentgelt-

DANA • Datenschutz Nachrichten 1/2017
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Verbraucherschutz

lichen beratenden Rechtsabteilung für       te behoben werden können. Wegen der         die richtige Konsequenz aus dem Um-
kleinere Unternehmen übernehmen.            Prozessunlust von Betroffenen und Auf-      stand gezogen, dass Datenschutz nicht
                                            sichtsbehörden besteht beim Datenschutz     nur der Wahrung individueller, sondern
6. Schlussfolgerungen                       ein Rechtsprechungsdefizit, das mit         auch kollektiver Schutzgüter dient. Zwar
                                            dem neuen Instrument reduziert werden       enthält die DSGVO keine entsprechenden
  Das neue Verbandsklagerecht hat bis-      kann. Die Verbraucherverbände nehmen        Regelungen, ermöglicht aber in Art. 80
her nicht zu einer neuen Klagewelle beim    dieses gezielt in Anspruch, um insbeson-    den Mitgliedstaaten, hieraus prozessua-
Datenschutz geführt und wird dies auch      dere bei gravierenden und massenhaften      le Konsequenzen zu ziehen. Neben dem
nicht tun. Dem stehen schon die allzu be-   Rechtsverletzungen Abhilfe zu schaffen,     Verbraucherschutz wäre insofern eine
schränkten Ressourcen der Verbraucher-      etwa beim drohenden Datenaustausch          Kollektivklagebefugnis im Bereich des
verbände entgegen. Wohl aber besteht ein    zwischen Facebook und WhatsApp.             Beschäftigtendatenschutzes naheliegend,
Instrument zur objektiven Rechtskont-         Durch die Einführung des Verbands-        da insofern eine vergleichbare kollektive
rolle, mit dem bisherige Vollzugsdefizi-    klagerechts hat der deutsche Gesetzgeber    Interessenlage besteht.

Tatjana Halm

Daten als un/entgeltliche Gegenleistung?

1. Hintergrund                              fügen selbst nur selten über den Wert       2. Status Quo: Daten als entgeltliche
                                            ihrer Daten.2 Wie selbstverständlich        Gegenleistung in gesetzlichen Vor-
  „Man zahlt mit seinen Daten“ – re-        werden ihre Daten genutzt. Kaum wird        schriften?
gelmäßig ist dieser Satz im Zusam-          noch unterschieden, ob das jeweilige
menhang mit der Nutzung vermeintlich        Datum für die Vertragserfüllung erfor-        Im Folgenden wird also die aktuelle
kostenloser Dienstleistungen zu hören.      derlich ist oder ob es sich quasi um eine   Rechtslage im Hinblick auf die Bewer-
Soziale Netzwerke, Kundenkarten,            darüber hinausgehende Gegenleistung         tung von Daten als entgeltliche Gegen-
Apps gehören zu diesen Angeboten, die       handelt.                                    leistung erörtert.
der Verbraucher auf den ersten Blick          Die Zurverfügungstellung seiner
scheinbar umsonst nutzen kann.              Daten ist also der Preis, den der Ver-        a. Europarechtliche Regelungen
  Dem ist selbstverständlich nicht so       braucher für die Nutzung der jeweili-
und dies ist auch nachvollziehbar. Die      gen Dienstleistung zahlt. Aber wenn            Die Entwicklung in der europäischen
Anbieter dieser Dienstleistungen ha-        schlussendlich doch ein Preis gezahlt       Gesetzgebung lässt eine Tendenz dahin
ben – wie jeder andere Anbieter auch        wird, stellt sich zum einen die Frage,      erkennen, die Hingabe von Daten aus-
– Kosten, die sie begleichen müssen.        ob dann nicht entsprechende rechtli-        drücklich als Gegenleistung im Ver-
Personal, Mieten, Arbeitsausstattungen      che Regeln auf die Gestaltung solcher       tragsverhältnis anzuerkennen.
und Vieles mehr wollen erwirtschaftet       Nutzungsverträge Anwendung finden
werden. Es ist ihnen daher gar nicht        sollten. Und zudem ist zu fragen, wie       • Verbraucherrechterichtlinie
möglich, ihre Leistung kostenlos an-        sich die immer größere Verlagerung des        2011/83/EU (VRRL)
zubieten. Das erforderliche Geld zahlt      Datenschutzes in den zivilrechtlichen
allerdings nicht unmittelbar der Nutzer.    Bereich auf dessen Ausgestaltung ins-         Bereits der VRRL lassen sich Aussa-
Und hier erschließt sich nun der Sinn       gesamt auswirkt.                            gen zur Datenpreisgabe entnehmen. Un-
des einleitenden Satzes, denn der Nut-        In der Konsequenz ist zu überlegen,       einigkeit besteht zwar zunächst darüber,
zer zahlt das Geld mittelbar, indem sei-    ob neben einem Datenschutzrecht             ob die VRRL sowohl entgeltliche als
ne zur Verfügung gestellten Daten zu        nicht längst ein Datenschuldrecht an-       auch unentgeltliche Gegenleistungen
Geld gemacht werden. Wie auch immer         gezeigt wäre, damit die Datenpreisgabe      erfasst. Letzteres hätte zur Folge, dass
sich die jeweiligen Geschäftsmodelle        auch rechtlich als Währungstyp3 oder        die hier behandelten Nutzungsverträge
ausgestalten. Die wirtschaftliche Be-       kaufähnliche Gegenleistung anerkannt        nach den Regelungen der VRRL unpro-
deutung von Daten ist somit enorm.1         wird. Diese Fragen sollten geklärt wer-     blematisch zu bewerten wären, da es auf
Big Data wird inzwischen in allen Be-       den, um dem Eingangssatz eine Bedeu-        die Wertung der Datenpreisgabe als Ent-
reichen genutzt und die diesbezügliche      tung zu Teil kommen zu lassen und ihn       gelt nicht ankäme.
Entwicklung schreitet immer schneller       nicht nur als rechtfertigende Floskel zu      Dem Wortlaut der Art. 2 Nr. 5 und
voran. Die Verbraucher allerdings ver-      erhalten.                                   Nr. 6 VRRL nach heißt es hinsichtlich

                                                                                              DANA • Datenschutz Nachrichten 1/2017
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Verbraucherschutz

Verbraucherverträgen: „und der Ver-          für Verträge über digitale Inhalte, die         Fraglich ist daher, ob Daten als ent-
braucher hierfür einen Preis zahlt“.         gegen eine andere Leistung als Geld           geltliche Gegenleistung bereits jetzt
Nach Auffassung des deutschen Ge-            bereitgestellt werden, soweit der Anbie-      vom Anwendungsbereich deutscher
setzgebers allerdings erfasst die VRRL       ter vom Verbraucher personenbezogene          Vorschriften erfasst sind. Denn durch
daher nur Verträge, bei denen die Waren      Daten verlangt, „deren Verarbeitung           die Anwendung der Vorschriften über
oder Dienstleistungen gegen Entgelt          für die Erfüllung des Vertrags oder die       die Verbraucherverträge könnten Unter-
erbracht werden, also entgeltliche Ver-      Erfüllung rechtlicher Anforderungen           nehmer, die eine Leistung gegen „Da-
träge.4 Dies hat sich ungeachtet ande-       unbedingt erforderlich ist, und er diese      tenzahlung“ anbieten, dazu verpflich-
rer Ansichten bei der Umsetzung in die       Daten nicht in einer mit diesem Zweck         tet werden, verbraucherschützende
deutsche Gesetzgebung so durchgesetzt.       nicht zu vereinbarenden Weise weiter-         Vorschriften einzuhalten. Sie müssten
   Jedoch ist weiter zu fragen, wie sich     verarbeitet. Sie gilt gleichfalls nicht für   demnach Informationspflichten erfüllen
das Erfordernis des zu zahlenden Prei-       alle anderen Daten, die der Anbieter          oder gar im Rahmen der Buttonlösung
ses dabei bestimmt. Dieses ist weit aus-     vom Verbraucher verlangt, um sicher-          auf die Zahlung mit Daten hinweisen.
zulegen. Daher können auch Verträge,         zustellen, dass die digitalen Inhalte ver-    Dafür müssten diese Verträge allerdings
bei denen der Verbraucher für die Er-        tragsgemäß sind oder den rechtlichen          den     Verbrauchervertragsvorschriften
bringung einer Dienstleistung oder die       Anforderungen entsprechen; diese Da-          unterstehen. Alternativ wäre zu über-
Lieferung einer Ware dem Unternehmer         ten dürfen vom Anbieter nicht für kom-        legen, die Datenhingabe als weiteren
im Gegenzug personenbezogene Daten           merzielle Zwecke verwendet werden.“           Vertragstyp in die Vorschriften über die
mitteilt und in deren Speicherung, Nut-         Dieser Ausschluss des Anwendungs-          Verbraucherverträge aufzunehmen.10
zung oder Weitergabe einwilligt, erfasst     bereichs wird der notwendigen Diffe-
sein.5 Letztendlich ergibt sich daraus,      renzierung gerecht, dass Datenverar-          • Datenhingabe im Anwendungsbe-
dass die Mitteilung personenbezogener        beitungen, die gesetzlich erlaubt und           reich der §§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3
Daten durchaus als „Preis“ im Sinne der      notwendig sind, etwa zur vertraglichen          BGB
VRRL zu sehen ist und somit als ent-         Abwicklung, nicht als schuldrechtliche
geltlicher Vertrag zu werten ist. Auf den    Gegenleistungen angesehen werden                § 312 Abs. 1 BGB lautet: „Die Vor-
Streit, ob auch unentgeltliche Gegen-        können. Daten sind demnach nur dann           schriften der Kapitel 1 und 2 dieses Un-
leistungen von der VRRL erfasst sind,        als wirtschaftliche Gegenleistung einzu-      tertitels sind nur auf Verbraucherverträ-
käme es somit nicht an.                      ordnen, wenn sie auch als solche genutzt      ge im Sinne des § 310 Abs. 3 anzuwen-
                                             werden bzw. wenn sie über das unbe-           den, die eine entgeltliche Leistung des
• Richtlinienvorschlag über vertrags-        dingt Erforderliche hinausgehen. In der       Unternehmers zum Gegenstand haben.“
  rechtliche Aspekte der Bereitstel-         Praxis müsste hier genau zu prüfen sein,      Dies entspricht auch der oben erläu-
  lung digitaler Inhalte (DIRL)              ob dieser Ausschlusstatbestand miss-          terten Auslegung der VRRL durch den
                                             bräuchlich angewendet wird.                   deutschen Gesetzgeber. Dem Wortlaut
   Der zeitlich neuere Richtlinienvor-          Die DIRL versucht also, auch die           nach sind die Regelungen der §§ 310 ff.
schlag über vertragsrechtliche Aspek-        Verbraucher, die keine Gegenleistung          BGB also nur anzuwenden, wenn Ge-
te der Bereitstellung digitaler Inhalte      in Geld erbringen, in eine mit dem zah-       genstand des Vertrages eine entgeltliche
(DIRL) positioniert sich hier ähnlich.6      lenden Kunden vergleichbare Position          Leistung ist.
Gemäß Art. 2 Nr. 6 DIRL ist unter            zu bringen.7 Festgehalten werden kann,          Unter „Entgelt“ versteht man zwar
„Preis“ im Sinne des Richtlinienvor-         dass durch Art. 3 DIRL bestimmte Da-          üblicherweise den Preis, Lohn, Hono-
schlages zwar noch „Geld, das im Aus-        ten als Gegenleistung für das Bereitstel-     rar, Vergütung und Gebühr.11 Daten als
tausch für bereitgestellte digitale Inhal-   len digitaler Inhalte normiert werden,        Gegenstand von Verträgen sind dem
te geschuldet ist“ zu verstehen.             damit aber weitgehend Neuland betre-          Wortlaut nach zunächst nicht erfasst.
   Der Anwendungsbereich der RL er-          ten wird, da es keine nationalen gesetz-      Jedoch ist der Begriff des Entgelts weit
streckt sich nach Art. 3 Abs. 1 DIRL         lichen Vorbilder für diese Regelung gibt.     auszulegen.12 Es genügt jede Leistung
auf alle Verträge, auf deren Grundlage       Positiv zu beurteilen ist, dass sich nun      des Verbrauchers13, weshalb teilweise
ein Anbieter einem Verbraucher digi-         alle Rechtsordnungen der Mitgliedstaa-        vertreten wird, dass auch die Hingabe
tale Inhalte bereitstellt oder sich hierzu   ten hierzu positionieren müssen.8             von Daten ein Entgelt darstellt.14 Dies
verpflichtet und der Verbraucher als Ge-                                                   entspricht auch dem gesetzgeberischen
genleistung einen Preis zahlt oder aktiv       b. Nationale Regelungen                     Willen. Zwar lehnte der Gesetzgeber
eine andere Gegenleistung als Geld                                                         die Erstreckung der Vorschriften auf
in Form personenbezogener oder ande-            Die Verbraucherschutzvorschriften          unentgeltliche Verträge – wie bereits
rer Daten erbringt. Art. 3 Abs. 1 DIRL       der §§ 310 ff. BGB beruhen zwar auf der       dargestellt – ausdrücklich ab.15 Gleich-
benennt somit ausdrücklich die Daten-        Verbraucherrechterichtlinie, deren Ziel       wohl bestätigt er ebenso, dass der Be-
preisgabe als entgeltliche Gegenleistung     die Vollharmonisierung ist. Dennoch           griff des „Entgelts“ weit auszulegen
für das Bereitstellen digitaler Inhalte.     verbietet es die Verbraucherrechtericht-      sei. So ist der Gesetzesbegründung zu
   Dabei ist jedoch Art. 3 Abs. 4 DIRL       linie nicht, weitere Vertragstypen in die     entnehmen:
als Bereichsausnahme zu berücksichti-        Vorschriften über Verbraucherverträge           Schließlich schränkt das Merkmal
gen. Demnach gilt die Richtlinie nicht       aufzunehmen.9                                 „entgeltliche Leistung“ den Anwen-

DANA • Datenschutz Nachrichten 1/2017
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