Anforderungen der EUDSGVO - Europäische Datenschutzgrundverordnung Stand: 02. März 2018

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Anforderungen der EUDSGVO - Europäische Datenschutzgrundverordnung Stand: 02. März 2018
Anforderungen der
EUDSGVO
Europäische Datenschutzgrundverordnung
Stand: 02. März 2018

User Group „Schaden-Management“
Inhaltsverzeichnis

 1.       Allgemeines - Themenabgrenzung                                                             Seite   3

 2.       Kernaspekte der EUDSGVO                                                                    Seite   9

 3.      Umzusetzende Maßnahmen                                                                      Seite   12

 4.      Sanktionsrahmen                                                                             Seite   31

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1. Allgemeines - Themenabgrenzung

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1. Allgemeines - Themenabgrenzung
   Informationen zu ERGO Direkt Versicherungen

 Versichern heißt verstehen

 1984       Errichtung von Quelle + Partner Lebens- und Sachversicherung
 1989       Neue Firmierung: Quelle Versicherungen
 2002       Verkauf der Quelle Versicherungen an die ERGO Versicherungsgruppe AG
 2002       Umfirmierung in KarstadtQuelle Versicherungen
 2005 3,0 Millionen Kunden, gebuchte Bruttobeiträge über 870 Millionen Euro
 2007 3,5 Millionen Kunden, über eine Milliarde gebuchte Bruttobeiträge
 2008 übernimmt die ERGO Versicherungsgruppe AG (heute ERGO Group AG) die
      restlichen Anteile von KarstadtQuelle Versicherungen
 2010 Umfirmierung in ERGO Direkt Versicherungen
 2016 Etablierung als Kompetenz-Zentrum Online von ERGO in Deutschland

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1. Allgemeines - Themenabgrenzung
   Gültigkeit der GVO

 Verabschiedung der EUDSGVO in der EU-Kommission und im EU-Parlament
  erfolgte im Mai 2016, Gültigkeit der GVO ab dem 25.05.2018
 Die Umsetzung der Maßnahmen aus der GVO muss bis zum 25. Mai 2018 erfolgt
  sein, da ab diesem Zeitpunkt das „alte“ BDSG keine Gültigkeit mehr besitzt
 Ziel war eine Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzrechts in weiten
  Teilen, um ein gleichbleibendes Datenschutz-Niveau für die Zukunft gewährleisten
  zu können
 Die GVO hat Gültigkeit für alle Unternehmen und deren Niederlassungen sowohl im
  öffentlichen als auch nicht-öffentlichen Bereich innerhalb der europäischen Union,
  die personenbezogene Daten verarbeiten
 Die GVO wird verschiedentlich inhaltlich durch das neue BDSG ergänzt,
  diesbezüglich sind besondere Verweise bei den betroffenen Artikeln mit
  aufgenommen worden

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1. Allgemeines - Themenabgrenzung

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1. Allgemeines - Themenabgrenzung

 Es werden ausschließlich die Artikel der EUDSGVO und des BDSG-neu betrachtet.
 Die Auslegung der verschiedenen Artikel erfolgt auf Grundlage des Gesetzestextes
  der EUDSGVO und den dazugehörigen Erwägungsgründen
   https://dsgvo-gesetz.de/ (sehr gute Informationen zu den Artikeln und den
  dazugehörigen Erwägungsgründen)
 Informationen wurden u.a. aus „Datenschutz-Compliance nach der DS-GVO“;
  Kranig, Sachs, Gierschmann; Bundesanzeiger Verlag GmbH 2017 entnommen.
 Im Vortrag eingebrachte Umsetzungsvorschläge oder Vorgehensweisen sind nicht
  als abschließend zu betrachten, sondern zeigen eine Möglichkeit des Vorgehens
  auf.
 Die Darstellung des Vorgehens ist als „Denkanstoß“ zu bewerten. In Abhängigkeit
  des jeweiligen Unternehmens können weitere Umsetzungserfordernisse notwendig
  sein.

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1. Allgemeines - Themenabgrenzung

 Die neuen EUDSGVO tritt am 25.05.2018 in Kraft.
 Das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entfällt und wird ebenfalls zum
  25.05.2018 durch das BDSG-neu ersetzt.
 Alle bestehenden Prozesse zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen
  bis zum 25.05.2018 an die Anforderungen der EUDSGVO angepasst werden.
 Davon sind alle Prozesse, in denen personenbezogene Daten (persbezDat)
  verarbeitet werden, betroffen:
 alle vertrieblichen Prozesse
 Antragsprozesse
 Bestandsprozesse
 Schaden- und Leistungsprozesse
 Einwilligungen
…

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2. Kernaspekte der EUDSGVO

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2. Kernaspekte der EUDSGVO

 Beibehaltung und Weiterentwicklung bereits geltender Datenschutzanforderungen
  wie beispielsweise Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Anforderungen an eine Einwilli-
  gung, Transparenz, …
  Betroffenenrechte mit zum Teil neuen Anforderungen wie Schutz von
  Minderjährigen, Recht auf „Vergessenwerden“, Datenübertragbarkeit, …
 Erweiterung der technisch/organisatorischen Maßnahmen z.B. Löschkonzept,
  Regelungen durch Technikgestaltung, datenschutzfreundliche Voreinstellungen, …
 Alle Datenschutzpannen sind binnen 72 Stunden der Datenschutzaufsichts-
  behörde zu melden
 Erhöhte Informations-, Melde- und Dokumentationspflichten, Strategien zur
  Wahrung der Betroffenenrechte, Datenschutz-Folgenabschätzung, …
 Erhöhte Sanktionsmöglichkeiten  Geldbußen bis zu 20 Mio. Euro
 Prinzip der verantwortlichen Stelle bleibt erhalten: Umsetzungsverantwortung
  liegt bei den Fachbereichen

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2. Kernaspekte der EUDSGVO

 Nachfolgende Aspekte bedürfen einer genaueren Betrachtung und
  entsprechender Anpassung:
 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6)
 Bedingungen für die Einwilligung (Art. 7)
 Transparente Informationen und Kommunikation für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen
  (Art. 12)
 Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten direkt bzw. nicht direkt beim
  Betroffenen(Art. 13, Art. 14)
 Auskunftsrecht des Betroffenen (Art. 15)
 Recht auf Löschung (Art. 17)
 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18)
 Mitteilungspflicht bei Berichtigung, Sperrung bzw. Löschung (Art. 19)
 Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20)
 Widerspruchsrecht (Art. 21)
 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling (Art. 22)
 Auftragsverarbeiter (Art. 28)
 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30)
 Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32)
 Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35)

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3. Umzusetzende Maßnahmen

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Grundsätzlich (Abs. 1a-e) gilt: Einwilligung muss vorliegen, Vertrag oder vorvertragliche Maßnahmen
 bestehen, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, Verarbeitung ist aufgrund lebenswichtiger Interessen des
 Betroffenen erforderlich, Verarbeitung liegt im öffentlichen Interesse
 Berechtigtes Interesse (Abs. 1f)  Dokumentation des berechtigten Interesses erforderlich (Dokumentation,
 welche Verarbeitungen mit der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ durchgeführt werden (Bsp.:
 Betrugserkennung, Direktwerbung)
 Verarbeitung zu einem anderen Zweck (Weiterverarbeitung, Abs. 4)  Neuer Zweck muss mit dem
 ursprünglichen vereinbar (kompatibel) sein (Identifikation von Sachverhalten, in denen Daten mit neuem
 Zweck weiterverarbeitet werden (Bsp. Test, Rückversicherung, statistische Zwecke, Direktwerbung…))

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 7 - Bedingungen für die Einwilligung

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Nachweispflicht  Dokumentation bei elektronischer oder mündlicher Einwilligung ist erforderlich
 (Einwilligungen vermeiden, Bestehende Einwilligungstexte hinsichtlich Transparenz und Freiwilligkeit
 überprüfen)
 Schriftliche Einwilligung  verständliche, klare und einfache Sprache, Freiwilligkeit
 Widerrufsbelehrung und Informationspflichten bei Einholung  Betroffene Person kann Einwilligung
 jederzeit für die Zukunft widerrufen (Prozess für die Verarbeitung von Widersprüchen muss vorhanden sein)

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 12 - Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten
   für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Informationen an den Betroffenen (gem. Art. 15-22 GVO) in präziser, transparenter, verständlicher und
 leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache (grds. unentgeltlich)  Überprüfung
 aller Texte und Dokumente mit Informationen und Hinweisen zum Datenschutz in allen Geschäftsvorfällen
 Informationen an Kinder müssen die Verständlichkeit, Transparenz in besonderem Maße erfüllen  prüfen,
 wann und welche Informationen an Personen unter 18 Jahren gehen
 Anträge schriftlich ggf. auch elektronisch (z. B. bei elektronischer Anfrage); mündlich unter bestimmten
 Voraussetzungen
 Auch der Aufbau einer Website ist von den o.g. Transparenzerfordernissen betroffen, wenn diese für die
 Öffentlichkeit bestimmt (Werbung im Internet)
 Informationen müssen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des
 Antrags, zur Verfügung gestellt werden. Verlängerung um weitere zwei Monate mit Begründung und
 Information des Betroffenen möglich  klären, wie Betroffenen sicher identifiziert werden können, um ggf.
 mündlich Informationen zu erteilen, wie können die vorgegebenen Fristen gewahrt werden

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 13 - Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen
   Daten bei der betroffenen Person

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Neue oder zusätzliche Informationen zum Zeitpunkt der ersten Datenerhebung  prüfen, in welchen
 Prozessen Daten erhoben werden, alle identifizierten Verarbeitungsprozesse überprüfen, ob alle
 aufgeführten Informationen transparent dargestellt werden

     Kontaktdaten Verantwortlicher und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten aufführen
     Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung aufführen, Verarbeitung für einen anderen Zweck oder
      spätere Zweckänderung nur mit vorheriger umfassender Information des Betroffenen
     Beruht die Verarbeitung auf berechtigten Interessen, sind diese dem Betroffenen zu nennen
     Empfänger oder Kategorien von Empfängern
     Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland zu übermitteln und
      Angaben über das Datenschutzniveau im Drittland
     Geplante Dauer der Speicherung oder Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
     Bestehende Betroffenenrechte aufführen
     Erforderlichkeit der Daten für die geplante Verarbeitung
     Bei einer automatisierten Entscheidungsfindung (incl. Profiling) sind aussagekräftige Informationen
      über die involvierte Logik zu geben

                                    Kundeninformation des GDV
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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 14 - Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten
   nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Werden die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben, sondern bei Dritten, so ist die betroffene
 Person darüber zu informieren  alle Informationen gemäß Artikel 13.

 Neue oder zusätzliche Informationen bei Datenerhebung  Quelle der Daten ist zu benennen,
 grundsätzlich prüfen, in welchen Prozessen werden Daten nicht beim Betroffenen erhoben
 Der Verantwortliche erteilt die Informationen  Innerhalb eines Monats, spätestens zum Zeitpunkt der
 ersten Mitteilung an die betroffene Person oder Offenlegung an einen anderen Empfänger
 Ausnahmen zur Informationspflicht  Betroffener hat die Informationen bereits, unverhältnismäßig
 hoher Aufwand, Geheimhaltungspflichten

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Bisherige Informationen  Verarbeitungszwecke, Kategorien der verarbeiteten persbezDat, Herkunft der
 Daten, Empfänger, Übermittlung
 Neue oder zusätzliche Informationen bei Auskunftsersuchen  Information über alle Empfänger oder
 Kategorien von Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, Dauer der Speicherung,
 Hinweis auf die Betroffenenrechte, Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich
 Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik, Kopie der Daten zur Verfügung
 stellen, Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde
 Auskunftspflichtig ist der Verantwortliche  klären, wer im Unternehmen den Auskunftsprozess
 verantwortet, Auskunftsbriefe anpassen, ggf. ein- oder zweistufiges Auskunftsverfahren
 Fristvorgaben sind zu beachten  sofern möglich, sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem
 sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu den
 personenbezogenen Daten ermöglichen würde

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 16 - Recht auf Berichtigung

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Unverzügliche Berichtigung unrichtiger persbezDat, Vervollständigung unvollständiger persbezDat ggf. mit
 ergänzender Erklärung seitens des Betroffenen

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 17 - Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Sperren weiterhin notwendig zur Umsetzung der Datenminimierung  explizites Sperrkonzept für
 Kundendaten, Versicherungsverträge, Geschädigte, etc.. Ein Löschen war bisher nicht notwendig, wenn es
 nur unter sehr hohen Aufwänden und Kosten realisierbar gewesen wäre
 „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz beinhaltet auch, dass Verantwortlicher, der personenbezogene
 Daten öffentlich gemacht hat, verpflichtet wird, den Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten
 verarbeiten, mitzuteilen, dass alle Links zu diesen personenbezogenen Daten zu löschen sind
 Recht auf Löschung bedeutet, dass alle personenbezogenen Daten, deren Zweckbindung erloschen
 sind, ein Widerruf der Verarbeitung vorliegt, Daten, die unrechtmäßig erhoben wurden, unwiederbringlich
 aus den Systemen zu entfernen sind, so dass kein weiterer Aufruf der Daten bzw. Nutzung mehr möglich ist
  Löschkonzept für alle Anwendungen und Systeme ist zu erstellen, Löschkonzept Personaldaten,
 Verantwortliche für Themen der Digitalisierung müssen Löschkonzepte erstellen (Unternehmensblog, Social
 Media Unternehmenssites, Likes, Vermittler-Website), weiterer Bedarf an Löschkonzepten zu identifizieren
 (individuelle Datenhaltung)

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt immer auf Anforderung durch die betroffene Person,
 wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist, zur
 Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, bei Widerspruch gegen die
 Verarbeitung  Verarbeitung nur mit Einwilligung zulässig bzw. Betroffener ist zu informieren, bevor die
 Einschränkung aufgehoben wird
 Prozesse anpassen
 Einrichten von Kennzeichen im Bestand, Sperre für Nutzer, veröffentlichte Daten sind von den Websites zu
 entfernen, bei automatisierten Dateisystemen soll die Einschränkung durch techn. Mittel erfolgen

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 19 - Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung
   oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der
   Verarbeitung

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede
 Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung mit
 Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person
 dies verlangt  für jeden Prozess wird eine Liste der Empfänger von personenbezogenen Daten
 benötigt (s. Artikel 17), die Prozesse sind anzupassen

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 20 - Recht auf Datenübertragbarkeit

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Die betroffene Person hat das Recht, die von ihr zur Verfügung gestellten Daten in einem strukturierten,
 gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten  ggf. Übermittlung an andere Verantwortliche (gilt
 für Daten, die auf eine Einwilligung beruhen bzw. zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich sind)
 Soweit technisch machbar, sollen die Daten von einem Verantwortlichen zum anderen übermittelt werden
  ein neuer, ggf. manueller Prozess ist einzurichten

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 21 - Widerspruchsrecht

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Betroffene Person kann Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen, die sich aus ihrer besonderen
 Situation ergeben (Einzelfälle, bereits ein Recht aus dem Code of Conduct Datenschutz)  es bestehen
 Informationspflichten zum Widerspruchsrecht (grundsätzlich in der Kundeninformation hinweisen),
 zusätzliche Information zum Widerspruchsrecht bei der Datenerhebung

Malte Kaspar DSB | Anforderungen der EUDSGVO – Europäische Datenschutzgrundverordnung | 02.03.2018      24
3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich
   Profiling

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Automatisierte Entscheidungen mit wirtschaftlichen oder rechtlichen Folgen für den Betroffenen bedürfen
 immer eine Ansprechbarkeit eines Mitarbeiters, insbesondere im online-Bereich  Dokumentation aller
 Automatisierten Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung für eine betroffene Person, Verarbeitung
 besonderer Kategorien persbezDat nur bei gesetzlicher Grundlage oder Einwilligung
 Der Betroffene hat das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunkts, auf Anfechtung der automatisiert
 getroffenen Entscheidung
 Für Minderjährige gelten besondere Schutzanforderungen  kein Profiling und automatisierte Prozesse bei
 Kindern (vor allem im Marketing)
 Jederzeitiges und unentgeltliches Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung, explizit auch bei
 Verwendung von Profiling

Malte Kaspar DSB | Anforderungen der EUDSGVO – Europäische Datenschutzgrundverordnung | 02.03.2018         25
3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 25 – Datenschutz durch Technikgestaltung und durch daten-
   schutzfreundliche Voreinstellung

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Kosten, Zweck der Verarbeitung sowie der Risikoein-
 trittswahrscheinlichkeiten für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sind geeignete technische /
 organisatorische Maßnahmen zu treffen

  privacy by design  „Datenschutz durch Technikgestaltung“  Datenschutz lässt sich am besten
     einhalten, wenn schon zu Beginn einer Datenverarbeitung der Schutz personenbezogener Daten i.S.d.
     DSGVO durch das berücksichtigen technischer und auch organisatorischer Maßnahmen (TOMs) im
     Entwicklungsstadium frühzeitig gewährleistet wird.
  privacy by default  „Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“ bedeutet, dass
     bereitzustellende         Anwendungen           bereits      durch      die     Anwendungsentwickler   (intern/extern)
     datenschutzfreundlich auszugestalten sind  selbst wenn der Nutzer keine datenschutzrechtlichen
     Einstellungen vornimmt, sollte ein datenschutzrechtlicher Basisschutz bestehen.

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 28 - Auftragsverarbeiter

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 „Auftragsverarbeiter“ können natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere
 Stellen sein, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten  Auftragsver-
 arbeiter müssen hinreichend Garantien bieten, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im
 Einklang mit den Anforderungen der Verordnung erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen
 Personen gewährleistet  Überprüfung aller ADV-Verträge, Prüfen, ob die Auftragsverarbeiter die
 Anforderungen des Art. 32 EUDSGVO „Sicherheit der Verarbeitung“ einhalten, Anpassung der
 Musterverträge  es muss Datenschutzkonformität bei der Auftragsverarbeitung bestehen, die durch den
 Einsatz geeigneter technischer/organisatorischer Maßnahmen zu gewährleisten ist

 Unterbeauftragungen nur mit expliziter Genehmigung des Auftraggebers, Verarbeitung nur auf Grundlage
 eines Vertrages, Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen  Auftragsverarbeiter
 wird bei Verstoß gegen die Verordnung Verantwortlicher

Malte Kaspar DSB | Anforderungen der EUDSGVO – Europäische Datenschutzgrundverordnung | 02.03.2018        27
3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 28 - Auftragsverarbeiter

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Nachfolgende Sachverhalt müssen mindestens vertraglich bei einer Auftragsverarbeitung geregelt sein:

  vertragliche Grundlage muss geschaffen werden, aus der Gegenstand und Dauer sowie Art und
   Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien der betroffenen Personen
   sowie die Rechte und Pflichten hervorgehen
  schriftliche Weisung zur Umsetzung der Verarbeitung muss erteilt werden
  Verpflichtung der eingesetzten Mitarbeiter muss erfolgen
  Daten müssen gem. Art. 32 GVO nach dem neusten Stand der Technik geschützt werden
  Verpflichtung auf Wahrnehmung der Kundenrechte (Transparenz schaffen, Informationspflichten
   gegenüber dem Betroffenen, Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrechte)
  Unterstützung des Verantwortlichen (Auftraggeber) bei der Einhaltung der Vorgaben der §§ 32-36
   GVO (Sicherheit der Verarbeitung, Meldung von Datenpannen sowie Meldungen an den Betroffenen,
   Datenschutz-Folgenabschätzung, ggf. Konsultation der Aufsicht)
  Löschung oder Rückgabe der personenbezogenen Daten
  Information des Auftraggebers, wenn Verstoß gesehen wird
  bei Unterbeauftragung haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Auftraggeber

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 30 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
 Die Verpflichtung zur Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten  Ergänzungen inhaltlicher
 Art (Formatanpassung) der bisherigen Verfahrensverzeichnisse werden notwendig ( = bereits im heutigen
 Verfahrensverzeichnis vorhanden)

     Verantwortlicher gemäß Art. 30 Abs. 1 a) ist …
     Datenschutzbeauftragter ist … ×
     Angaben zum Zweck der Datenverarbeitung gemäß Art. 30 Abs. 1 b) EU DSGVO 
     Kategorien von betroffenen Personen und Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 30 Abs. 1
      c) EU DSGVO 
     Kategorien von Empfängern gemäß Art. 30 Abs. 1 d) EU DSGVO 
     Übermittlung an ein Drittland gemäß Art. 30 Abs. 1 e) EU DSGVO 
     Fristen für die Löschung der Daten gemäß Art. 30 Abs. 1 f) EU DSGVO 
     Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) gemäß Art. 30 Abs. 1 g) i. V.
      m. Art. 32 Abs. 1 EU DSGVO 
     Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 EU DSGVO 

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3. Umzusetzende Maßnahmen
   Artikel 30 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

 Beschreibung/Umsetzungshinweise
  Art der Datenverarbeitung 
  Datenaustausch mit dem HIS ×
     Verarbeitung der Daten bei einem Dienstleister / Auftragsverarbeiter ×
     Ersteller dieser Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ×
     Risikobewertung ×
     Die Verarbeitung hat ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge
      aufgrund ×
     Systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge ×
     Zwecke der Verarbeitung 
     Rat des DSB wurde eingeholt ×
     Folgeabschätzung ×
     Abstimmung mit betroffenen Personen / Standpunkt der betroffenen Person bzw. des Vertreters wurde
      eingeholt ×
     Vorherige Konsultation mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 36 EU DSGVO wurde durchgeführt ×
  Technische Risikobewertung – Risikomatrix ×

Malte Kaspar DSB | Anforderungen der EUDSGVO – Europäische Datenschutzgrundverordnung | 02.03.2018         30
4. Sanktionsrahmen

Malte Kaspar DSB | Anforderungen der EUDSGVO – Europäische Datenschutzgrundverordnung | 02.03.2018   31
4. Sanktionsrahmen

 Massive Verschärfung des Sanktionsrahmens (Art. 83 Abs. 3-4)  bei nicht
  erfolgter oder mangelhafter Umsetzung können nachfolgende Sanktionen verhängt werden:

     Bis 10 Mio. Euro oder bis 2% des            Bis 20 Mio. Euro oder bis 4% des            Bis 20 Mio. Euro oder bis 4% des
      weltweiten Vorjahresumsatzes                weltweiten Vorjahresumsatzes                weltweiten Vorjahresumsatzes
                                                  je nachdem was höher ausfällt!
   Verstöße gegen Regelungen zu z.B.           Verstöße gegen Regelungen zu z.B.           Verstöße gegen Regelungen zu z.B.
   • Auftragsverarbeitung (Art. 28)            • Grundsätze (Art. 5)                       • Verstöße gegen Anordnungen der
                                                                                             Aufsichtsbehörde (Art. 58 Abs. 2)
   • Schutzmaßnahmen (Art. 32)                 • Rechtmäßigkeit (Art. 6)

   • Verzeichnis der Verarbeitungstätig-       • Einwilligung (Art. 7)
     keiten (Art. 30)
                                               • Rechte Betroffener (Art. 12 – 22)
   • Datenschutz-Folgenabschätzung
     (Art. 35)                                 • Zusammenarbeit mit der Aufsichts-
                                                 behörde (Art. 31)
   •…
                                               • Drittlandsübermittlung (Art. 44 – 46)

                                               •…

Malte Kaspar DSB | Anforderungen der EUDSGVO – Europäische Datenschutzgrundverordnung | 02.03.2018                               32
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