Verwaltungsrechtliche Steuerungsmechanismen für gelebte Inklusion an der Schule

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Verwaltungsrechtliche
 Steuerungsmechanismen für
gelebte Inklusion an der Schule
                           Prof. Dr. Eva Julia Lohse
  Lehrstuhl für Öffentliches Recht III, Europarecht und Rechtsvergleichung
                            Universität Bayreuth
                         eva.lohse@uni-bayreuth.de

                     Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse   1
Kernfrage: Was kann das Verwaltungsrecht
 dazu beitragen, dass sich das Verständnis
       des staatlichen Bildungs- und
  Erziehungsauftrags und der schulische
            Unterricht ändert?
         Wie schaffen wir einen gemeinsamen Unterricht für alle Kinder?
  Wie garantieren wir jedem Individuum die Bildung, die seinen Fähigkeiten und
              Begabungen am besten entspricht (vgl. Art. 128 BV)?
  Welche Schulbildung ermöglicht jedem Menschen Teilhabe an der Gesellschaft?

                        Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse   2
Gliederung
I.     Vorrede
II.    Verhältnis von Recht auf Bildung und Inklusion als Steuerungsziel
III.   Steuerung und Interessenausgleich durch Gesetz
IV.    Verwaltungsrechtliche Steuerungsansätze
V.     Einige Fallbeispiele zur Diskussion

                         Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse   3
(Menschen-)Recht auf Bildung
                              Gemeinschaftsorientiert                                                                 individualge
I.     Vorrede                und individualgerichtet                                                                 richtet
II.    Verhältnis von
       Recht auf Bildung
       und Inklusion als                                           Berufs-
                                                                                                 Persönlichkeits-
       Steuerungsziel                                            qualifikation
                                                                                                   entfaltung
                                                                  und -wahl
III.   Steuerung und
       Interessenausgleic
       h durch Gesetz
IV.    Verwaltungsrechtli
       che                                                                      Politische und
       Steuerungsansätze                                                       gesellschaftliche
V.     Einige Fallbeispiele                                                      Teilhabe und
       zur Diskussion                                                             Integration

                                                                                                             gemeinschaftsorientiert
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Begriff der „Inklusion“ nach UN-BRK
I.     Vorrede

                                                                                               Quelle: https://www.behindertenrechtskonvention.info/bildung-3907/
II.    Verhältnis von
       Recht auf Bildung
       und Inklusion als
       Steuerungsziel
III.   Steuerung und
       Interessenausgleic
       h durch Gesetz
IV.    Verwaltungsrechtli
       che
       Steuerungsansätze
V.     Einige Fallbeispiele
       zur Diskussion

                              Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse                               5
Recht auf Bildung und Inklusion
I.     Vorrede
II.    Verhältnis von
       Recht auf Bildung                                                        Individuelle,
       und Inklusion als                                                    bestmögliche Bildung
       Steuerungsziel                                                          und Förderung

III.   Steuerung und
       Interessenausgleic
       h durch Gesetz
IV.    Verwaltungsrechtli                                 Diskriminierungs-
       che                                                 freier Zugang zu
       Steuerungsansätze                                     bestehenden                       Inklusive Schule
                                                               Bildungs-
V.     Einige Fallbeispiele                                 einrichtungen
       zur Diskussion

                              Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse                      6
Art. 24 UN-BRK
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf
der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und
lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und
die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur
Entfaltung bringen zu lassen;
Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit
Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch
weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen
und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche
Bildung zu erleichtern;
in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld,
das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.
(3) [Lebenspraktische Fähigkeiten]

                                               Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse                                 7
Steuerungsziele
I.     Vorrede                                                                                 • § 17 Abs. 1 der saarländischen
                                                                                                 Inklusionsverordnung: „Ziel jeder
II.    Verhältnis von                                                                            sonderpädagogischen Unterstützung
       Recht auf Bildung                                                                         ist die Sicherung des individuellen
       und Inklusion als                                Individualgerichtet:                     Bildungsanspruches der Schülerinnen
                                                                                                 und Schüler. Sie trägt zur
       Steuerungsziel                                                                            Anschlussfähigkeit im Hinblick auf
                                                                                                 den weiteren Bildungs- und
III.   Steuerung und                                                                             Berufsweg bei.“
       Interessenausgleic
       h durch Gesetz
IV.    Verwaltungsrechtli                                                                      • Gemeinsames Lernen als Regelfall
       che                                                                                     • Abschaffung des Föderschulsystems
                                                                                                 § 2 V SchulG NRW: Bildungsziel
       Steuerungsansätze                                   Systemgerichtet                     • § 14a Abs. 1 SchulG RhPf: inklusiver
V.     Einige Fallbeispiele                                                                      Unterricht als allgemeinpädagogische
       zur Diskussion                                                                            Aufgabe

                              Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse                                 8
Fälle aus der Gerichtspraxis
I.     Vorrede                • Gehörloser Schüler begehrt die Einrichtung einer kleinen Klasse, um „Hörstress“ zu vermeiden.
                              • Eltern möchten ihr Kind mit geistigen Einschränkungen aufgrund von Trisomie-21 auf das lokale
II.    Verhältnis von           Gymnasium einschulen
       Recht auf Bildung      • Blinde Schülerin bedarf der Anschaffung eines speziellen Notebooks, um den Unterricht an einem
                                Gymnasium besuchen zu können.
       und Inklusion als      • Schüler begehrt Nachteilsausgleich bei Noten/zieldifferenten Unterricht auch für die
       Steuerungsziel           Abschlussprüfung
                              • Schüler/Eltern einer Klasse begehren den Ausschluss eines aufgrund geistiger Behinderung
III.   Steuerung und            verhaltensauffälligen Kindes, um das Lernen und den Schulbesuch der anderen Kinder zu
                                ermöglichen
       Interessenausgleic
       h durch Gesetz         • Körperbehinderter Schüler wird einer Grundschule 30 km entfernt zugewiesen, da dort seinen
                                sonderpädagogischen Bedürfnissen und der Barrierefreiheit besser Rechnung getragen werden
                                kann als an der Grundschule am Wohnort. Kann er verlangen, dass er die Grundschule vor Ort
IV.    Verwaltungsrechtli       besuchen kann, um mit den Kindern aus seinem Kindergarten die Schule zu durchlaufen?
       che                    • Non-verbal autistisches Kind verlangt die Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung, um
                                gemeinsam mit anderen Kindern an der Grundschule unterrichtet werden zu können
       Steuerungsansätze
                              • Jugendliche mit einer Lernbehinderung wird vom Ergänzungspfleger aus Gründen des Kindeswohls
                                einer sonderpädagogischen Einrichtung zugewiesen, da die sorgeberechtigte Mutter das
V.     Einige Fallbeispiele     Elternwahlrecht für die Regelschule ausgeübt hat
       zur Diskussion

                                 Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse                                  9
Behinderung und sonderpädagogischer
Förderbedarf
I.     Vorrede                    • UN-BRK: Behinderung als soziales Konstrukt in Antwort
II.    Verhältnis von Recht         auf von der Norm abweichenden
       auf Bildung und              Funktionsbeeinträchtigungen
       Inklusion als
       Steuerungsziel
                                  • Schulgesetze: sonderpädagogischer Förderbedarf
III.   Steuerung und
       Interessenausgleich             z.B. § 7 GrundSchO Sachsen: Feststellung des
       durch Gesetz                    sonderpädagogischen Förderbedarfs
IV.    Verwaltungsrechtliche           Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler wegen der
       Steuerungsansätze
                                       Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder
V.     Einige Fallbeispiele zur        psychischer Funktionen einer sonderpädagogischen
       Diskussion                      Förderung bedürfen, beantragt der Schulleiter die Einleitung des
                                       Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen
                                       Förderbedarfs (…)
                                       § 19 Abs. 1 SchulG NRW: „Schülerinnen und Schüler, die auf
                                       Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder
                                       Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen,
                                       werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch
                                       gefördert.“

                                  Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse          10
Ausgleich kollidierender Interessen
I.     Vorrede                                                                                    Grundrechte der
II.    Verhältnis von Recht            Elternrecht                                                   anderen
       auf Bildung und                                                                             Schüler:innen
       Inklusion als
       Steuerungsziel
III.   Steuerung und
       Interessenausgleich                                    Recht auf inklusive
       durch Gesetz                                           Bildung → konkrete
IV.    Verwaltungsrechtlic                                         Ansprüche
       he
       Steuerungsansätze
V.     Einige Fallbeispiele
       zur Diskussion
                                                                                               Haushaltsvorbehalt/
                                           Kindeswohl
                                                                                                    Kosten
                              Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse                         11
Verwaltungsrecht als Steuerungsinstrument
                                                                                     Regel-
I.     Vorrede                                                                     vermutung

II.    Verhältnis von                                    Partizipation,                            Materielle
       Recht auf Bildung                                   Gremien                                 Vorgaben

       und Inklusion als
       Steuerungsziel
III.   Steuerung und
       Interessenausgleic                        Beratung,                       Verwaltungs-                   Verfahren
       h durch Gesetz                          Unterstützung                        recht

IV.    Verwaltungs-
       rechtliche
       Steuerungs-
       ansätze
                                                         Ökonomische
                                                                                                  Organisation
                                                         Instrumente
V.     Einige Fallbeispiele
       zur Diskussion                                                              Individuelle
                                                                                    Ansprüche

                              Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse                                12
Regelvermutung gemeinsamer Unterricht
                              § 4 SchulG Nds – Inklusive Schule
                              (1) 1Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und
I.     Vorrede
                              Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind
II.    Verhältnis von         damit inklusive Schulen. 2Welche Schulform die Schülerinnen und
       Recht auf Bildung      Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs.
       und Inklusion als      1 Satz 1).
       Steuerungsziel
                              (2) 1In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit
III.   Steuerung und          und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und
       Interessenausgleic     unterrichtet. 2Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden
       h durch Gesetz         oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung
IV.    Verwaltungs-           angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste
       rechtliche             Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von
       Steuerungs-            denen der besuchten Schule abweichen. 3Ein Bedarf an
       ansätze                sonderpädagogischer Unterstützung kann in den
V.     Einige Fallbeispiele   Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung,
       zur Diskussion         Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische
                              Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.
                               Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse        13
Qualitative Vorgaben
I.     Vorrede                   •    Unterrichtsmethoden
II.    Verhältnis von            •    Lerninhalte, Lernziele
       Recht auf Bildung         •    Leistungsnachweise
       und Inklusion als         •    Zieldifferenter Unterricht
       Steuerungsziel            •    Notenschutz
III.   Steuerung und             •    Auswirkung auf berufsqualifizierende Abschlüsse
       Interessenausgleic        •    …
       h durch Gesetz
IV.    Verwaltungsrechtli
       che
       Steuerungsansätze
V.     Einige Fallbeispiele
       zur Diskussion

                              Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse   14
Qualitative Vorgaben – § 17
Inklusionsverordnung SL
I.     Vorrede                (2) Inklusive Bildung bedeutet
                              1. die grundlegende Ausrichtung der Schule auf die Heterogenität der Schülerinnen
II.    Verhältnis von         und Schüler und deren individuelle Förderung,
       Recht auf Bildung      2. für alle Schülerinnen und Schüler - unabhängig von ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten,
       und Inklusion als      Beeinträchtigungen oder Behinderungen sowie von ihrer ethnischen, kulturellen oder
       Steuerungsziel         sozialen Herkunft, ihren religiösen oder politischen Anschauungen oder ihrer sexuellen
                              Identität - einen grundsätzlich gleichberechtigten und ungehinderten Zugang zu den
III.   Steuerung und          schulischen Bildungsangeboten und die entsprechende Möglichkeit der Teilhabe am
       Interessenausgleic     Unterricht und am Schulleben und
       h durch Gesetz         3. daher, dass in einem fortwährenden Prozess die Voraussetzungen geschaffen
                              werden, durch die Schülerinnen und Schüler in der schulischen Gemeinschaft mit
IV.    Verwaltungsrechtli     Anderen in gegenseitigem Respekt zusammenleben, gemeinsam lernen und
       che                    zusammenarbeiten können.
       Steuerungsansätze      Inklusive Bildung bereitet daher auf die gleichberechtigte Teilhabe Aller in Gesellschaft
                              und Beruf vor.
V.     Einige Fallbeispiele   (3) Die Schule soll daher unter Ausschöpfung aller innerschulischen Ressourcen und
       zur Diskussion         Maßnahmen die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der individuellen
                              Ausgangslage so fördern, dass ein hohes Maß an aktiver Teilhabe am gemeinsamen
                              Lernen verwirklicht wird.

                              Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse                              15
Prozedurale und organisatorische Steuerung
I.     Vorrede
                                  -    Zuweisung von Entscheidungskompetenzen
II.    Verhältnis von
       Recht auf Bildung          -    U.a. Elternwahlrecht, Notfallkompetenz bei Schulwal
       und Inklusion als          -    Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
       Steuerungsziel             -    Nutzung von Schulprofilen, „eigenverantwortliche Schule“ usw.
III.   Steuerung und
       Interessenausgleic         - Abschaffung der Förderschule
       h durch Gesetz             - Einrichtung der Schwerpunktschule
                                  - Schulentwicklungsplanung
IV.    Verwaltungsrechtli
       che
       Steuerungsansätze
V.     Einige Fallbeispiele
       zur Diskussion

                              Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse           16
Individuelle Ansprüche
I.     Vorrede
II.    Verhältnis von         Z.B. § 29 SchulG NRW, § 2 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW:
       Recht auf Bildung
       und Inklusion als      „Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und
       Steuerungsziel         Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der
III.   Steuerung und          Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein
       Interessenausgleic     Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel,
       h durch Gesetz         ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen
IV.    Verwaltungsrechtli     entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.“
       che
       Steuerungsansätze
V.     Einige Fallbeispiele
       zur Diskussion

                              Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse     17
Qualitative Vorgaben
I.     Vorrede                   •    Unterrichtsmethoden
II.    Verhältnis von            •    Lerninhalte, Lernziele
       Recht auf Bildung         •    Leistungsnachweise
       und Inklusion als         •    Zieldifferenter Unterricht
       Steuerungsziel            •    Notenschutz
III.   Steuerung und             •    Auswirkung auf berufsqualifizierende Abschlüsse
       Interessenausgleic        •    …
       h durch Gesetz
IV.    Verwaltungsrechtli
       che
       Steuerungsansätze
V.     Einige Fallbeispiele
       zur Diskussion

                              Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse   18
Case-Study
A möchte in der 8. Jahrgangsstufe des S.-Gymnasiums in einer Klasse
mit nicht mehr als zehn Schülern unterrichtet werden. Er ist seit einer
Meningitiserkrankung im ersten Lebensjahr beidseitig gehörlos und seit
seiner frühen Kindheit mit Cochlea-Implantaten versorgt. Der Besuch
größerer Klassen führt zu „Hörstress“, und dadurch bedingt zu
Migräneanfällen und langsamerem Lernen. Dies wirkt sich letztlich
auch auf seinen Schulerfolg aus.
Woraus könnte sich der Anspruch ergeben?

                      Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse   19
Fragestellungen
• Weiterhin Zulässigkeit eines gegliederten Schulsystems?
• Fortgeltung des sog. „Haushaltsvorbehalts“?
• Unmittelbare Anwendbarkeit der UN-BRK? Innerstaatliche Geltung
  des Art. 24 UN-BRK trotz Zuständigkeit der Länder?
• Direkte Ansprüche auf Umsetzung im Einzelfall (Finanzierung,
  Einrichtung..)
• Wie weit geht das Elternwahlrecht?
• Was ist, wenn sonderpädagogische Förderung der Schülerin
  weiterhelfen würde?
• Was ist mit Eingriffen in die Rechte anderer Schüler?
                     Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse   20
Verwirklichung im Mehrebenensystem
• Art. 24 II BRK – für einen unmittelbaren Anspruch aus Völkerrecht)
  fehlt es an einer hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift (keine
  self-executing norm)
Umsetzung durch individualschützende, anspruchsbegründende
  Norm?
 Transformationsakt nach Art. 59 II GG aus Sicht der Landesgerichte
  nicht ausreichend für innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl, da
  Schulorganisation in ausschließlicher Landeszuständigkeit
 Umsetzung in Art. 30 ff. BayEUG „Inklusion in der Schule“

                      Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse   21
Verwirklichung im Mehrebenensystem
• Anspruch aus Art. 30b Abs. 2 S. 1 BayEUG: Schüler mit sonderpädagogischem
  Förderbedarf sind entsprechend ihres Förderbedarfs zu unterrichten?
• Hinreichend konkret für Anspruch auf max. 10 Schüler in der Klasse?
• Anspruch Ergebnis einer völkerrechtskonformen Auslegung (soweit
  überhaupt möglich, da formal nur einfaches Recht)? Jedenfalls nur, soweit
  Art. 24 II BRK als Einräumung von Individualansprüchen gewertet werden
  kann.
• Anspruch aus verfassungskonformer Auslegung? Weder GG noch Art. 128 BV
  geben einen Anspruch auf individualgerichtetes staatl. Handeln, außer wenn
  Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG als originäres Leistungsrecht gegen den Staat verstanden
  wird
• Selbst dann steht jedoch die Verwirklichung unter dem Ressourcenvorbehalt,
  den sowohl die BRK wie auch das GG und die BV anerkennt.

                         Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse   22
Aber: SächsVerfGH 2014
Schülerin mit Asperger-Syndrom hat aus der Gymnasial-
Prüfungsordnung Sachsen aufgrund völker- und verfassungskonformer
Auslegung des einfachen Rechts einen Anspruch auf Verlängerung der
Gymnasialen Oberstufe von 2 auf 4 Jahren, wenn nur so ihrem
Anspruch auf chancengleichen Regelschulbesuch (inklusive Schule)
Rechnung getragen werden kann.

                     Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse   23
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