Verwaltungsrechtliche Steuerungsmechanismen für gelebte Inklusion an der Schule
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Verwaltungsrechtliche Steuerungsmechanismen für gelebte Inklusion an der Schule Prof. Dr. Eva Julia Lohse Lehrstuhl für Öffentliches Recht III, Europarecht und Rechtsvergleichung Universität Bayreuth eva.lohse@uni-bayreuth.de Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 1
Kernfrage: Was kann das Verwaltungsrecht dazu beitragen, dass sich das Verständnis des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der schulische Unterricht ändert? Wie schaffen wir einen gemeinsamen Unterricht für alle Kinder? Wie garantieren wir jedem Individuum die Bildung, die seinen Fähigkeiten und Begabungen am besten entspricht (vgl. Art. 128 BV)? Welche Schulbildung ermöglicht jedem Menschen Teilhabe an der Gesellschaft? Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 2
Gliederung I. Vorrede II. Verhältnis von Recht auf Bildung und Inklusion als Steuerungsziel III. Steuerung und Interessenausgleich durch Gesetz IV. Verwaltungsrechtliche Steuerungsansätze V. Einige Fallbeispiele zur Diskussion Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 3
(Menschen-)Recht auf Bildung Gemeinschaftsorientiert individualge I. Vorrede und individualgerichtet richtet II. Verhältnis von Recht auf Bildung und Inklusion als Berufs- Persönlichkeits- Steuerungsziel qualifikation entfaltung und -wahl III. Steuerung und Interessenausgleic h durch Gesetz IV. Verwaltungsrechtli che Politische und Steuerungsansätze gesellschaftliche V. Einige Fallbeispiele Teilhabe und zur Diskussion Integration gemeinschaftsorientiert Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 4
Begriff der „Inklusion“ nach UN-BRK I. Vorrede Quelle: https://www.behindertenrechtskonvention.info/bildung-3907/ II. Verhältnis von Recht auf Bildung und Inklusion als Steuerungsziel III. Steuerung und Interessenausgleic h durch Gesetz IV. Verwaltungsrechtli che Steuerungsansätze V. Einige Fallbeispiele zur Diskussion Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 5
Recht auf Bildung und Inklusion I. Vorrede II. Verhältnis von Recht auf Bildung Individuelle, und Inklusion als bestmögliche Bildung Steuerungsziel und Förderung III. Steuerung und Interessenausgleic h durch Gesetz IV. Verwaltungsrechtli Diskriminierungs- che freier Zugang zu Steuerungsansätze bestehenden Inklusive Schule Bildungs- V. Einige Fallbeispiele einrichtungen zur Diskussion Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 6
Art. 24 UN-BRK (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen. (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. (3) [Lebenspraktische Fähigkeiten] Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 7
Steuerungsziele I. Vorrede • § 17 Abs. 1 der saarländischen Inklusionsverordnung: „Ziel jeder II. Verhältnis von sonderpädagogischen Unterstützung Recht auf Bildung ist die Sicherung des individuellen und Inklusion als Individualgerichtet: Bildungsanspruches der Schülerinnen und Schüler. Sie trägt zur Steuerungsziel Anschlussfähigkeit im Hinblick auf den weiteren Bildungs- und III. Steuerung und Berufsweg bei.“ Interessenausgleic h durch Gesetz IV. Verwaltungsrechtli • Gemeinsames Lernen als Regelfall che • Abschaffung des Föderschulsystems § 2 V SchulG NRW: Bildungsziel Steuerungsansätze Systemgerichtet • § 14a Abs. 1 SchulG RhPf: inklusiver V. Einige Fallbeispiele Unterricht als allgemeinpädagogische zur Diskussion Aufgabe Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 8
Fälle aus der Gerichtspraxis I. Vorrede • Gehörloser Schüler begehrt die Einrichtung einer kleinen Klasse, um „Hörstress“ zu vermeiden. • Eltern möchten ihr Kind mit geistigen Einschränkungen aufgrund von Trisomie-21 auf das lokale II. Verhältnis von Gymnasium einschulen Recht auf Bildung • Blinde Schülerin bedarf der Anschaffung eines speziellen Notebooks, um den Unterricht an einem Gymnasium besuchen zu können. und Inklusion als • Schüler begehrt Nachteilsausgleich bei Noten/zieldifferenten Unterricht auch für die Steuerungsziel Abschlussprüfung • Schüler/Eltern einer Klasse begehren den Ausschluss eines aufgrund geistiger Behinderung III. Steuerung und verhaltensauffälligen Kindes, um das Lernen und den Schulbesuch der anderen Kinder zu ermöglichen Interessenausgleic h durch Gesetz • Körperbehinderter Schüler wird einer Grundschule 30 km entfernt zugewiesen, da dort seinen sonderpädagogischen Bedürfnissen und der Barrierefreiheit besser Rechnung getragen werden kann als an der Grundschule am Wohnort. Kann er verlangen, dass er die Grundschule vor Ort IV. Verwaltungsrechtli besuchen kann, um mit den Kindern aus seinem Kindergarten die Schule zu durchlaufen? che • Non-verbal autistisches Kind verlangt die Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung, um gemeinsam mit anderen Kindern an der Grundschule unterrichtet werden zu können Steuerungsansätze • Jugendliche mit einer Lernbehinderung wird vom Ergänzungspfleger aus Gründen des Kindeswohls einer sonderpädagogischen Einrichtung zugewiesen, da die sorgeberechtigte Mutter das V. Einige Fallbeispiele Elternwahlrecht für die Regelschule ausgeübt hat zur Diskussion Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 9
Behinderung und sonderpädagogischer Förderbedarf I. Vorrede • UN-BRK: Behinderung als soziales Konstrukt in Antwort II. Verhältnis von Recht auf von der Norm abweichenden auf Bildung und Funktionsbeeinträchtigungen Inklusion als Steuerungsziel • Schulgesetze: sonderpädagogischer Förderbedarf III. Steuerung und Interessenausgleich z.B. § 7 GrundSchO Sachsen: Feststellung des durch Gesetz sonderpädagogischen Förderbedarfs IV. Verwaltungsrechtliche Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler wegen der Steuerungsansätze Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder V. Einige Fallbeispiele zur psychischer Funktionen einer sonderpädagogischen Diskussion Förderung bedürfen, beantragt der Schulleiter die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (…) § 19 Abs. 1 SchulG NRW: „Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.“ Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 10
Ausgleich kollidierender Interessen I. Vorrede Grundrechte der II. Verhältnis von Recht Elternrecht anderen auf Bildung und Schüler:innen Inklusion als Steuerungsziel III. Steuerung und Interessenausgleich Recht auf inklusive durch Gesetz Bildung → konkrete IV. Verwaltungsrechtlic Ansprüche he Steuerungsansätze V. Einige Fallbeispiele zur Diskussion Haushaltsvorbehalt/ Kindeswohl Kosten Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 11
Verwaltungsrecht als Steuerungsinstrument Regel- I. Vorrede vermutung II. Verhältnis von Partizipation, Materielle Recht auf Bildung Gremien Vorgaben und Inklusion als Steuerungsziel III. Steuerung und Interessenausgleic Beratung, Verwaltungs- Verfahren h durch Gesetz Unterstützung recht IV. Verwaltungs- rechtliche Steuerungs- ansätze Ökonomische Organisation Instrumente V. Einige Fallbeispiele zur Diskussion Individuelle Ansprüche Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 12
Regelvermutung gemeinsamer Unterricht § 4 SchulG Nds – Inklusive Schule (1) 1Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und I. Vorrede Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind II. Verhältnis von damit inklusive Schulen. 2Welche Schulform die Schülerinnen und Recht auf Bildung Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. und Inklusion als 1 Satz 1). Steuerungsziel (2) 1In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit III. Steuerung und und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und Interessenausgleic unterrichtet. 2Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden h durch Gesetz oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung IV. Verwaltungs- angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste rechtliche Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von Steuerungs- denen der besuchten Schule abweichen. 3Ein Bedarf an ansätze sonderpädagogischer Unterstützung kann in den V. Einige Fallbeispiele Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, zur Diskussion Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden. Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 13
Qualitative Vorgaben I. Vorrede • Unterrichtsmethoden II. Verhältnis von • Lerninhalte, Lernziele Recht auf Bildung • Leistungsnachweise und Inklusion als • Zieldifferenter Unterricht Steuerungsziel • Notenschutz III. Steuerung und • Auswirkung auf berufsqualifizierende Abschlüsse Interessenausgleic • … h durch Gesetz IV. Verwaltungsrechtli che Steuerungsansätze V. Einige Fallbeispiele zur Diskussion Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 14
Qualitative Vorgaben – § 17 Inklusionsverordnung SL I. Vorrede (2) Inklusive Bildung bedeutet 1. die grundlegende Ausrichtung der Schule auf die Heterogenität der Schülerinnen II. Verhältnis von und Schüler und deren individuelle Förderung, Recht auf Bildung 2. für alle Schülerinnen und Schüler - unabhängig von ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten, und Inklusion als Beeinträchtigungen oder Behinderungen sowie von ihrer ethnischen, kulturellen oder Steuerungsziel sozialen Herkunft, ihren religiösen oder politischen Anschauungen oder ihrer sexuellen Identität - einen grundsätzlich gleichberechtigten und ungehinderten Zugang zu den III. Steuerung und schulischen Bildungsangeboten und die entsprechende Möglichkeit der Teilhabe am Interessenausgleic Unterricht und am Schulleben und h durch Gesetz 3. daher, dass in einem fortwährenden Prozess die Voraussetzungen geschaffen werden, durch die Schülerinnen und Schüler in der schulischen Gemeinschaft mit IV. Verwaltungsrechtli Anderen in gegenseitigem Respekt zusammenleben, gemeinsam lernen und che zusammenarbeiten können. Steuerungsansätze Inklusive Bildung bereitet daher auf die gleichberechtigte Teilhabe Aller in Gesellschaft und Beruf vor. V. Einige Fallbeispiele (3) Die Schule soll daher unter Ausschöpfung aller innerschulischen Ressourcen und zur Diskussion Maßnahmen die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage so fördern, dass ein hohes Maß an aktiver Teilhabe am gemeinsamen Lernen verwirklicht wird. Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 15
Prozedurale und organisatorische Steuerung I. Vorrede - Zuweisung von Entscheidungskompetenzen II. Verhältnis von Recht auf Bildung - U.a. Elternwahlrecht, Notfallkompetenz bei Schulwal und Inklusion als - Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Steuerungsziel - Nutzung von Schulprofilen, „eigenverantwortliche Schule“ usw. III. Steuerung und Interessenausgleic - Abschaffung der Förderschule h durch Gesetz - Einrichtung der Schwerpunktschule - Schulentwicklungsplanung IV. Verwaltungsrechtli che Steuerungsansätze V. Einige Fallbeispiele zur Diskussion Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 16
Individuelle Ansprüche I. Vorrede II. Verhältnis von Z.B. § 29 SchulG NRW, § 2 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW: Recht auf Bildung und Inklusion als „Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Steuerungsziel Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der III. Steuerung und Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Interessenausgleic Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, h durch Gesetz ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen IV. Verwaltungsrechtli entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.“ che Steuerungsansätze V. Einige Fallbeispiele zur Diskussion Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 17
Qualitative Vorgaben I. Vorrede • Unterrichtsmethoden II. Verhältnis von • Lerninhalte, Lernziele Recht auf Bildung • Leistungsnachweise und Inklusion als • Zieldifferenter Unterricht Steuerungsziel • Notenschutz III. Steuerung und • Auswirkung auf berufsqualifizierende Abschlüsse Interessenausgleic • … h durch Gesetz IV. Verwaltungsrechtli che Steuerungsansätze V. Einige Fallbeispiele zur Diskussion Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 18
Case-Study A möchte in der 8. Jahrgangsstufe des S.-Gymnasiums in einer Klasse mit nicht mehr als zehn Schülern unterrichtet werden. Er ist seit einer Meningitiserkrankung im ersten Lebensjahr beidseitig gehörlos und seit seiner frühen Kindheit mit Cochlea-Implantaten versorgt. Der Besuch größerer Klassen führt zu „Hörstress“, und dadurch bedingt zu Migräneanfällen und langsamerem Lernen. Dies wirkt sich letztlich auch auf seinen Schulerfolg aus. Woraus könnte sich der Anspruch ergeben? Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 19
Fragestellungen • Weiterhin Zulässigkeit eines gegliederten Schulsystems? • Fortgeltung des sog. „Haushaltsvorbehalts“? • Unmittelbare Anwendbarkeit der UN-BRK? Innerstaatliche Geltung des Art. 24 UN-BRK trotz Zuständigkeit der Länder? • Direkte Ansprüche auf Umsetzung im Einzelfall (Finanzierung, Einrichtung..) • Wie weit geht das Elternwahlrecht? • Was ist, wenn sonderpädagogische Förderung der Schülerin weiterhelfen würde? • Was ist mit Eingriffen in die Rechte anderer Schüler? Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 20
Verwirklichung im Mehrebenensystem • Art. 24 II BRK – für einen unmittelbaren Anspruch aus Völkerrecht) fehlt es an einer hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift (keine self-executing norm) Umsetzung durch individualschützende, anspruchsbegründende Norm? Transformationsakt nach Art. 59 II GG aus Sicht der Landesgerichte nicht ausreichend für innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl, da Schulorganisation in ausschließlicher Landeszuständigkeit Umsetzung in Art. 30 ff. BayEUG „Inklusion in der Schule“ Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 21
Verwirklichung im Mehrebenensystem • Anspruch aus Art. 30b Abs. 2 S. 1 BayEUG: Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ihres Förderbedarfs zu unterrichten? • Hinreichend konkret für Anspruch auf max. 10 Schüler in der Klasse? • Anspruch Ergebnis einer völkerrechtskonformen Auslegung (soweit überhaupt möglich, da formal nur einfaches Recht)? Jedenfalls nur, soweit Art. 24 II BRK als Einräumung von Individualansprüchen gewertet werden kann. • Anspruch aus verfassungskonformer Auslegung? Weder GG noch Art. 128 BV geben einen Anspruch auf individualgerichtetes staatl. Handeln, außer wenn Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG als originäres Leistungsrecht gegen den Staat verstanden wird • Selbst dann steht jedoch die Verwirklichung unter dem Ressourcenvorbehalt, den sowohl die BRK wie auch das GG und die BV anerkennt. Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 22
Aber: SächsVerfGH 2014 Schülerin mit Asperger-Syndrom hat aus der Gymnasial- Prüfungsordnung Sachsen aufgrund völker- und verfassungskonformer Auslegung des einfachen Rechts einen Anspruch auf Verlängerung der Gymnasialen Oberstufe von 2 auf 4 Jahren, wenn nur so ihrem Anspruch auf chancengleichen Regelschulbesuch (inklusive Schule) Rechnung getragen werden kann. Vortrag zur Inklusion am 16.6.2021 - Prof. Dr. Eva Julia Lohse 23
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