Vorlage - zur Kenntnisnahme-Abgeordnetenhaus Berlin
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Drucksache 18/4193 22.09.2021 18. Wahlperiode Vorlage – zur Kenntnisnahme – (gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19- Parlamentsbeteiligungsgesetzes) Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaß- nahmenverordnung VO-Nr. 18/408
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/4193 18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin GPG – Krisenstab KS R-L – Tel.: 9028 (928) 2160 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Vorlage – zur Kenntnisnahme – gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes über die Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Vom 21. September 2021 Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19- Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgeset- zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, sowie § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet der Senat: 1
Artikel 1 Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Die Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 634), die zuletzt durch Verordnung vom 15. September 2021 (GVBl. S. 1011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Regelungen zur Absonderung (1) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of- Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Corona- virus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 3, verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenach- weises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüg- lich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern. Zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden. (2) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Nuklein- säurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR- Testung) ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der PCR-Testung ständig dort abzusondern. (3) Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point- of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, gilt Ab- satz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist; hier- über ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Ist die Testung nicht unter fach- kundiger Aufsicht durchgeführt worden, so sind die Personen verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die berechtigt ist, PoC-Testungen an anderen Personen vor- zunehmen. (4) Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfan- gen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen 2
die abgesonderten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheits- amt. (5) Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch nach 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von Absatz 2 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag nach dem Zeit- punkt der Vornahme der die Absonderung begründenden PCR-Testung vorgenomme- nen PoC- oder PCR-Testung. (6) Bei der Einstufung als enge Kontaktperson zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3 positiv getesteten Person und deren Absonderung, hat sich das zuständige Gesund- heitsamt an die Vorgaben des Robert-Koch Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung zu halten. (7) Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.“ 2. § 8a Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Die Verantwortlichen haben das Vorliegen der Voraussetzung nach Nummer 1 bis 3 sicherzustellen und Personen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, den Zutritt zu verweigern; sie dürfen hierfür Nachweise im Sinne von § 8 Absatz 1 überprü- fen; der Nachweis der Impfung gegen oder der Genesung von SARS-CoV-2 muss di- gital verifizierbar sein; beim Zutritt müssen die Nachweise digital verifiziert und mit ei- nem Lichtbildausweis abgeglichen werden, und “ 3. § 41 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2- Maske trägt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 11 Absatz 9 Satz 1, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 3 und Absatz 4, § 14a Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 7, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 1 Satz 3, § 21, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 34 Absatz 5 Satz 2 bis 4 oder § 35 Absatz 1 Satz 6 vorliegt,“ b) Nummer 9 wird aufgehoben c) In Nummer 10 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt. d) In Nummer 11 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt. e) In Nummer 19 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. 3
f) In Nummer 30 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. g) Nummer 31 wird wie folgt gefasst: „31. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in An- spruch nimmt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 7 vorliegt,“ h) Nummer 32 wird wie folgt gefasst: „32. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 8 vorliegt,“ i) Nummer 35 wird wie folgt gefasst: „35. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 keine FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 7 oder nach § 2 Absatz 2 vorliegt,“ j) Nummer 39 wie folgt gefasst: „39. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwort- licher Betreiber einer Gaststätte oder einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Satz 5 oder Absatz 4 vorliegt,“ k) Nach Nummer 53 wird folgende Nummer 53a eingefügt: „53a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 als Besucherin oder Besucher eine Tanzlust- barkeit in geschlossenen Räumen aufsucht ohne zum Personenkreis nach § 8 Ab- satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gehören,“ l) In Nummer 55 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 4“ ersetzt. m) In Nummer 56 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 4“ ersetzt. n) In Nummer 59 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ und die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. o) In Nummer 60 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt und die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. 4. In § 42 Absatz 2 wird die Angabe „15. Oktober 2021“ durch die Angabe „22. Oktober 2021“ ersetzt. 4
Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 5
A. Begründung: a) Allgemeines: Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheits- system weiterhin vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und berlinweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Gefährdungslage für die Bevölkerung. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und die dadurch hervorgerufene Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie ein- gestuft. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankun- gen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an COVID-19 ster- ben. Da derzeit keine spezifische Therapie zur Verfügung steht und die Durchimp- fungsrate in der Bevölkerung stagniert, müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergrif- fen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektions- geschehens zu erreichen, um Zeit für Fortschritte bei den Impfungen zu gewinnen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Belastungs- spitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische Versorgung für die ge- samte Bevölkerung sichergestellt werden. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Forschung ist davon auszugehen, dass der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung durch eine Infektion über Tröpfchen oder Aerosole erfolgt. Durch Husten und Niesen aber auch bereits durch Sprechen oder Singen von teils mild erkrankten oder auch asymptomatisch infizierten Personen kommt es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Besonders bei Letzteren kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 (sog. „Supersprea- ding“) kommen. Aufgrund von §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS CoV-2 erforderlich ist. Dies gilt auch bei Fest- setzung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung gemäß § 32 Infektionsschutzge- setz. Die Schutzmaßnahmen müssen angemessen gestaltet sein. Dabei sind die un- terschiedlichen Gewährleistungsgehalte und Verhältnismäßigkeitsanforderungen der verschiedenen betroffenen Grundrechte zu beachten, insbesondere, wenn diese in ih- rem Kerngehalt berührt oder vorbehaltlos gewährleistet sind. Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) haben diese Anforderungen an Kontur gewonnen; bisher häufig eingesetzte Maßnahmen werden in nicht abschließender Form aufgelistet. Die rechtliche Grund- lage für die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ist durch diese 6
Gesetzesänderung gestärkt worden, indem differenzierende Anforderungen an be- stimmte Maßnahmen durch den parlamentarischen Gesetzgeber ausgeformt worden sind. Auch sieht das Infektionsschutzgesetz nunmehr ausdrücklich in § 28a Absatz 5 vor, dass Rechtsverordnungen, die Maßnahmen gemäß § 28 Absatz 1 und § 28a Ab- satz 1 Infektionsschutzgesetz vorsehen, mit einer allgemeinen Begründung zu verse- hen und zeitlich zu befristen sind. Die Meldezahlen haben in den vergangenen Monaten gezeigt, dass sich die Anstren- gungen gelohnt haben und niedrigere Inzidenzen erreicht werden konnten. Dies führte zu einer spürbaren Entlastung des Gesundheitssystems und zu sinkenden Todeszah- len. Auch verändern die zunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests in sehr großen Mengen das Pandemiegeschehen. Das Ro- bert Koch-Institut (RKI) schätzt aber die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölke- rung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch ein. Es ist weiterhin mit einem An- stieg der COVID-19-Fälle in Deutschland zu rechnen, auch wenn die Sieben-Tage- Inzidenz derzeit in Berlin auf höherem Niveau stagniert. Gleichzeitig steigt die Zahl der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (Va- riants of Concern; VOC) in Deutschland. Laut RKI wurde die VOC B.1.617.2 (Delta) im Frühjahr zunächst nur in einem geringen Prozentsatz der Proben nachgewiesen, ihr Anteil hat in den vergangenen Wochen jedoch deutlich zugenommen. Die VOC Delta hat sich in Deutschland seit Ende Juni 2021 gegenüber den anderen Varianten, ins- besondere auch gegenüber der bisher dominierenden VOC B.1.1.7 (Alpha), erstmals aufgetreten in Großbritannien, durchgesetzt. Besorgniserregend sind vorläufige Er- gebnisse aus Großbritannien, die auf eine höhere Übertragbarkeit der VOC Delta im Vergleich zur VOC Alpha hindeuten. Des Weiteren könnten Infektionen mit der Delta- Variante zu schwereren Krankheitsverläufen führen. Weiter gibt es erste Hinweise darauf, dass derzeitige Impfungen etwas besser vor ei- ner Infektion mit der VOC Alpha als einer mit der VOC Delta schützen, aber auch bei Infektionen mit VOC Delta nach vollständiger Impfung ein hoher Schutz gegen Erkran- kungen und schwere Verläufe besteht. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (Euro- pean Centre for Disease Prevention and Control – ECDC) hat das Risiko, das mit der weiteren Verbreitung der VOC Delta einhergeht, für die Allgemeinbevölkerung als „hoch“ bis „sehr hoch“ für einmal geimpfte oder nicht geimpfte Personen und für vul- nerable Personen ohne vollen Impfschutz als „sehr hoch“ eingeschätzt. Es warnt vor einer mit einer verstärkten Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisie- rungs- und Sterberaten in allen Altersgruppen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung von SARS-CoV-2 weiterhin so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern, 7
um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die weitere Produktion und Verteilung von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen wer- den. Seit Beginn der Impfkampagne sind prioritär die Bevölkerungsgruppen geimpft wor- den, die ein besonders hohes Risiko für schwere Verläufe einer COVID-19-Erkrankung haben. Dieser Effekt wirkt sich entlastend auf das Gesundheitswesen aus. Gleichzeitig sind durch die Virusvariante Alpha mehr Fälle jüngerer Patienten mit schweren Ver- läufen auf die Intensivstationen aufgenommen worden, die zudem eine deutlich län- gere durchschnittliche Verweildauer auf der Intensivstation aufweisen als hochbetagte Patienten. Hierdurch und durch das Auftreten der nunmehr dominierenden VOC Delta ist damit zu rechnen, dass die Belastung für die Intensivstationen, trotz Erfolgen bei der Impfung von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen, insgesamt noch grö- ßer wird. Insofern ist auch weiterhin damit zu rechnen, dass bei Neuinfektionszahlen oberhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner eine Überlastung des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch die erneute Verschie- bung planbarer Behandlungen anderer Krankheitsbilder, eintreten kann. Dies könnte den Anteil der vermeidbaren Todesfälle weiter erhöhen. Außerdem ist die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Maßnahmen der Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 viel- fach endgültig nicht mehr möglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zu Dominanz der leichter übertragbaren VOC Delta. Hierdurch vergrößert sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass durch eine infizierte Person nun potentiell mehr weitere Men- schen infiziert werden als in vergleichbaren Situationen durch die bisher vorherr- schende Virusvarianten und somit auch mehr Kontaktpersonen – als potentiell anste- ckungsverdächtige Menschen – nachverfolgt werden müssten. Ein weiterer wichtiger Grund für die möglichst enge Begrenzung des Infektionsgesche- hens besteht darin, während der in den kommenden Wochen weiterhin intensiv lau- fenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter escape-Virusvarian- ten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständi- ger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt das die Entstehung von Virusvarianten, gegen welche die Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen. Eine gänzlich ausbleibende Wirksamkeit der Impfstoffe ist zwar unwahrscheinlich, je- doch erschwert schon eine geringere Wirksamkeit die Ausbildung einer Herdenimmu- nität in der Bevölkerung und erfordert eine noch höhere Impfbereitschaft in der Ge- samtbevölkerung. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarianten angepasst werden; dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und dann even- tuell eine Nachimpfung der Bevölkerung. Somit ist es erforderlich, die Infektionszahlen 8
niedrig zu halten, um die Wahrscheinlichkeit einer Verschärfung und Verlängerung der Epidemie durch Virusvarianten zu senken. Mit dem Anstieg der Durchimpfungsrate steht zu erwarten, dass perspektivisch die Neuinfektionszahlen weiter niedrig bleiben. Damit besteht mehr und mehr wieder die Möglichkeit, dieser sich verändernden Gefahrenlage zu begegnen und verhängte Maßnahmen zurückzunehmen. Dies muss behutsam und stufenwiese geschehen, um die erreichten und erreichbaren Erfolge bei der Pandemiebekämpfung nicht zu gefähr- den. Mit Inkrafttreten des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Feb- ruar 2021 (GVBl. S. 102) tritt neben die Verordnungsermächtigung aus § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verordnungsermächtigung nach § 2 Satz 1 des Ber- liner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Der Landesgesetzgeber hat von sei- ner verordnungsersetzenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes nur in Teilen Gebrauch gemacht, indem er insbesondere strengere Fristenregelungen und eigene Regelungen zur Verhältnismäßigkeit zu treffender Maß- nahmen formuliert hat. Auf diese besonderen Vorgaben bezieht sich die Verordnungs- ermächtigung in § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes stellt hin- gegen in Verbindung mit §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes detaillierte Gren- zen für die danach von den Landesregierungen zu treffenden Maßnahmen zur Be- kämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie auf, auf die auch § 2 Satz 1 und § 1 Absatz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes verweisen. Hinsichtlich die- ser Vorgaben stützt sich der Senat auf § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Län- der vom 10. August 2021 richtet die Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Deutschland ein Stück weit neu aus. Ins Zentrum der Bemühungen wird hier klar die sogenannte „3G-Regel“ gerückt. Soweit die „3G-Regel“ Anwendung findet, soll Teil- habe am gesellschaftlichen Leben nur für geimpfte, genesene oder getestete Perso- nen möglich sein. Für Bereiche, die bisher noch komplett oder weitgehend geschlos- sen waren, kann die Einführung einer „2G-Regel“, also der Gestattung des Zugangs nur für geimpfte oder getestete Personen, als milderes Mittel gegenüber einer Auf- rechterhaltung der Schließung angezeigt sein. Als neuer Schritt wird ein „2G-Options- modell“ eingeführt, der es prinzipiell erlaubt, die Öffnung von Einrichtungen oder die Durchführung von Veranstaltungen, für die eigentlich die „3G-Regel“ gilt, einer „2G- Regel zu unterwerfen. 9
b) Einzelbegründungen: Soweit einzelne Vorschriften durch Neufassung geändert werden, erfolgt eine Begrün- dung lediglich insoweit als mit der Neufassung eine Änderung gegenüber der bisheri- gen Fassung verbunden ist. Im Übrigen wird auf die Begründungen zu den bisherigen Fassungen verwiesen. 1. Zu Artikel 1 a) Zu Nummer 1 Es erfolgt eine Anpassung der Regelungen zum Kontaktpersonenmanagement und insbesondere zur Quarantäne der Personen, die enge Kontaktpersonen ei- ner positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person sind. Das jeweils zuständige Gesundheitsamt ist bei der Entscheidung über die Einstufung als enge Kontakt- person und gegebenenfalls der Quarantäne an das durch das RKI empfohlene Management von engen Kontaktpersonen mit erhöhtem Infektionsrisiko gebun- den. Aktuell empfiehlt das RKI zehn Tage Quarantäne ohne abschließenden Test, sieben Tage Quarantäne mit Antigen-Schnelltest bei Probenentnahme frühestens am siebten Tag, wobei die Entlassung aus der Quarantäne erst nach Erhalt des negativen Testergebnisses erfolgt, und fünf Tage Quarantäne mit PCR-Test bei Probenentnahme frühestens am fünften Tag, wobei die Entlas- sung aus der Quarantäne erst nach Erhalt des negativen Testergebnisses er- folgt. Bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden (z.B. Schülerinnen und Schüler), kann der negative Nachweis auch mittels qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltests erwogen werden. In diesem Fall empfiehlt das RKI eine Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort von geschulten Personen (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwen- dung). Die Quarantäne beginnt nach den Empfehlungen des RKI am Tag nach dem Tag des letzten Kontakts zu der positiv getesteten Person. b) Zu Nummer 2 Nachweise einer vollständigen Impfung oder einer Genesung müssen digital auf ihre Echtheit überprüfbar sein, durch die Verantwortlichen digital überprüft werden und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden. Für die digitale Verifizierung stehen kostenlose Lösungen zu Verfügung. Das in Apotheken für Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erhältliche Impfzertifikat ist digital verifi- zierbar und kann zum Zwecke des Nachweises auch in Papierform vorgelegt werden. 10
c) Zu Nummer 3 Im Ordnungswidrigkeitenkatalog werden nötige Änderungen aufgrund der sons- tigen Änderungen der Verordnung nachvollzogen sowie einige redaktionelle Korrekturen vorgenommen. d) Zu Nummer 4 Die Geltungsdauer der 3. InfSchMV wird bis zum 22. Oktober 2021 verlängert, dies bewegt sich im Rahmen der vier-Wochen-Frist nach § 28a Abs. 5 S. 2 IfSG und § 5 Abs. 2 S. 1 Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz. 2. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. 11
Berlin, den 21. September 2021 Der Senat von Berlin Michael Müller Dilek Kalayci Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 12
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung Dritte SARS-CoV-2- Dritte SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung nung Vom 15. Juni 2021 Vom 15. Juni 2021 in der Fassung der in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung Siebten Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2- der Dritten SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung nung Vom 15. September 2021 Vom 21. September 2021 §7 §7 Regelungen zur Absonderung Regelungen zur Absonderung (1) Personen, die Kenntnis davon erlan- (1) Personen, die Kenntnis davon erlan- gen, dass eine bei ihnen mittels eines gen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vor- Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vor- genommene Testung auf eine Infektion genommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbe- positives Ergebnis aufweist, sind vorbe- haltlich des Absatzes 3, verpflichtet, un- haltlich des Absatzes 3, verpflichtet, un- verzüglich eine bestätigende Testung verzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR- des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR- Testung) herbeizuführen, sich unverzüg- Testung) herbeizuführen, sich unverzüg- lich nach Kenntniserlangung auf direk- lich nach Kenntniserlangung auf direk- tem Weg in die Haupt- oder Nebenwoh- tem Weg in die Haupt- oder Nebenwoh- nung oder in eine andere, eine Absonde- nung oder in eine andere, eine Absonde- rung ermöglichende Unterkunft zu bege- rung ermöglichende Unterkunft zu bege- ben und sich für einen Zeitraum von 14 ben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern. Zum Zwecke ständig dort abzusondern. Zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden. Absonderung verlassen werden. 13
(2) Die Pflichten des Absatz 1 gelten ent-(2) Personen, die Kenntnis davon erlan- sprechend auch für enge Kontaktperso- gen, dass eine bei ihnen mittels eines nen zu einer mittels PCR-Testung positiv Nukleinsäurenachweises des Coronavi- auf SARS-CoV-2 getesteten Person. rus SARS-CoV-2 vorgenommene Tes- Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder tung (PCR-Testung) ein positives Ergeb- Genesene im Sinne des § 8, soweit nis aufweist, sind verpflichtet, sich unver- züglich nach Kenntniserlangung auf di- 1. bei der positiv getesteten Per- rektem Weg in die Haupt- oder Neben- son eine Infektion mit einer wohnung oder in eine andere, eine Ab- besorgniserregenden Virusva- sonderung ermöglichende Unterkunft zu riante (Variant of Concern – begeben und sich für einen Zeitraum von VoC), mit Ausnahme der VoC 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vor- B1.1.7 und der B.1.617.2, aus nahme der PCR-Testung ständig dort einem Virusvarianten-Gebiet abzusondern. im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Corona- (3) Für Personen, die Kenntnis davon er- virus-Einreiseverordnung vom langen, dass eine bei ihnen mittels eines 13. Januar 2021 (BAnz AT Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur 13.01.2021 V1), die zuletzt Selbstanwendung vorgenommene Tes- durch Verordnung vom 9. Juni tung auf eine Infektion mit dem Corona- 2021 (BAnz AT 10.06.2021 virus SARS-CoV-2 ein positives Ergeb- V2) geändert worden ist, in nis aufweist, gilt Absatz 1 entsprechend, der jeweils geltenden Fas- sofern die Testung unter fachkundiger sung vorliegt, Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf 2. innerhalb von 14 Tagen nach Wunsch eine Bescheinigung auszustel- Kontakt mit einer positiv auf len. Ist die Testung nicht unter fachkun- SARS-CoV-2 getesteten Per- diger Aufsicht durchgeführt worden, so son typische Symptome, die sind die Personen verpflichtet, unverzüg- auf eine Erkrankung mit lich eine bestätigende Testung mittels ei- COVID-19 im Sinne der dafür nes Nukleinsäurenachweises des jeweils aktuellen Kriterien des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR- Robert Koch-Instituts hinwei- Testung) herbeizuführen. Als fachkun- sen, auftreten. dige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die berechtigt ist, PoC-Tes- tungen an anderen Personen vorzuneh- Sofern innerhalb von 14 Tagen nach men. dem Kontakt zu einer entsprechend po- sitiv getesteten Person bekannt wird, (4) Personen in Absonderung ist es nicht dass diese an einer besorgniserregen- gestattet, Besuch von Personen zu emp- den Virusvariante (Variant of Concern – fangen, die nicht ihrem Haushalt angehö- VoC) erkrankt ist oder bei der engen ren. Für die Zeit der Absonderung unter- liegen die abgesonderten Personen der 14
Kontaktperson selbst typische Symp- Beobachtung durch das zuständige Ge- tome einer Infektion mit dem Coronavirus sundheitsamt. SARS-CoV-2 auftreten, gelten die Pflich- ten des Absatzes 1 entsprechend. (5) Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorliegen eines nega- (3) Personen, die Kenntnis davon erlan- tiven Ergebnisses der PCR-Testung, gen, dass eine bei ihnen mittels eines spätestens jedoch nach 14 Tagen nach Nukleinsäurenachweises des Coronavi- dem Zeitpunkt der Vornahme des Point- rus SARS-CoV-2 vorgenommene Tes- of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von tung (PCR-Testung) ein positives Ergeb- Absatz 3 mit dem Vorliegen eines nega- nis aufweist, sind verpflichtet, sich unver- tiven Ergebnisses einer frühestens am züglich nach Kenntniserlangung auf di- 14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vor- rektem Weg in die Haupt- oder Neben- nahme der die Absonderung begründen- wohnung oder in eine andere, eine Ab- den PCR-Testung vorgenommenen sonderung ermöglichende Unterkunft zu PoC- oder PCR-Testung. begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vor- (6) Bei der Einstufung als enge Kontakt- nahme der PCR-Testung ständig dort person zu einer im Sinne der Absätze 1 abzusondern. bis 3 positiv getesteten Person und de- ren Absonderung, hat sich das zustän- (4) Für Personen, die Kenntnis davon er- dige Gesundheitsamt an die Vorgaben langen, dass eine bei ihnen mittels eines des Robert-Koch Instituts in ihrer jeweils Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur geltenden Fassung zu halten. Selbstanwendung vorgenommene Tes- (7) Die Meldepflichten nach dem Infekti- tung auf eine Infektion mit dem Corona- onsschutzgesetz bleiben unberührt. virus SARS-CoV-2 ein positives Ergeb- nis aufweist gilt Absatz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustel- len. Ist die Testung nicht unter fachkun- diger Aufsicht durchgeführt worden, so sind die Personen verpflichtet, unverzüg- lich eine bestätigende Testung mittels ei- nes Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR- Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt unberührt. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die be- rechtigt ist, PoC-Testungen an anderen Personen vorzunehmen. 15
(5) Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp- fangen, die nicht ihrem Haushalt angehö- ren. Für die Zeit der Absonderung unter- liegen die abgesonderten Personen der Beobachtung durch das zuständige Ge- sundheitsamt. (6) Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorliegen eines nega- tiven Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch nach 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des Point- of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von Absatz 3 mit dem Vorliegen eines nega- tiven Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vor- nahme der die Absonderung begründen- den PCR-Testung vorgenommenen PoC- oder PCR-Testung. (7) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 be- trägt die Absonderungszeit fünf Tage, wenn Schülerinnen und Schüler enge Kontaktpersonen von anderen Schülerin- nen und Schülern sind. Abweichend von Absatz 6 endet die Absonderung im Falle des Satzes 1 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens am sechsten Tag nach dem Zeitpunkt der Vornahme der die Absonderung be- gründenden PCR-Testung vorgenom- menen PoC- oder PCR-Testung. Die Sätze 1 und 2 gelten im Bereich der Kin- dertagesförderung entsprechend. Zur Feststellung von engen Kotaktpersonen im Sinne des Satzes 1 übermitteln die Schulen dem jeweils örtlich zuständigen Gesundheitsamt im Falle eines positiv getesteten Schülers oder einer positiv getesteten Schülerin Klassenlisten und 16
sonstige Listen mit den Namen und Kon- taktdaten derjenigen Schülerinnen und Schüler, die als enge Kontaktpersonen im Sinne des Satzes 1 in Betracht kom- men. (8) Im Übrigen bleiben Maßnahmen des zuständigen Gesundheitsamts oder auf Grund bezirklicher Allgemeinverfügun- gen zur Absonderung unberührt. Das zu- ständige Gesundheitsamt kann im jewei- ligen Einzelfall von den Absätzen 1 bis 6 abweichende Anordnungen treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Absatz 7 Anwendung findet. (9) Die Meldepflichten nach dem Infekti- onsschutzgesetz bleiben unberührt. § 8a § 8a 2G-Bedingung 2G-Bedingung (1) Die 2G-Bedingung soll Verantwortli- (1) Die 2G-Bedingung soll Verantwortli- chen die Möglichkeit eröffnen, Einrich- chen die Möglichkeit eröffnen, Einrich- tungen, Betriebe, Veranstaltungen und tungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für ge- ähnliche Unternehmungen nur für ge- impfte und genesene Personen zugäng- impfte und genesene Personen zugäng- lich zu machen und im Gegenzug Er- lich zu machen und im Gegenzug Er- leichterungen von den Bestimmungen leichterungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu erlangen. Von die- dieser Verordnung zu erlangen. Von die- ser Möglichkeit kann auch für einzelne ser Möglichkeit kann auch für einzelne Tage oder für begrenzte Zeiträume Ge- Tage oder für begrenzte Zeiträume Ge- brauch gemacht werden. brauch gemacht werden. (2) Soweit nach dieser Verordnung die (2) Soweit nach dieser Verordnung die Möglichkeit eröffnet wird, die Durchfüh- Möglichkeit eröffnet wird, die Durchfüh- rung von Veranstaltungen oder die Öff- rung von Veranstaltungen oder die Öff- nung von Betrieben und Einrichtungen nung von Betrieben und Einrichtungen unter die 2G-Bedingung zu stellen gilt, unter die 2G-Bedingung zu stellen gilt, bei Wahl dieser Möglichkeit, folgendes: bei Wahl dieser Möglichkeit, folgendes: 1. Es dürfen ausschließlich Personen im 1. Es dürfen ausschließlich Personen im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 eingelassen werden, eingelassen werden, 17
2. Das Personal darf nur aus Personen 2. Das Personal darf nur aus Personen im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bestehen, 3 bestehen, 3. In den Betriebs- oder Veranstaltungs- 3. In den Betriebs- oder Veranstaltungs- räumen dürfen sich keine Personen auf- räumen dürfen sich keine Personen auf- halten, die nicht unter § 8 Absatz 1 Num- halten, die nicht unter § 8 Absatz 1 Num- mer 1 bis 3 fallen und Kontakt mit ande- mer 1 bis 3 fallen und Kontakt mit ande- ren Personen haben, ren Personen haben, 4. Die Verantwortlichen haben das Vor- 4. Die Verantwortlichen haben das Vor- liegen der Voraussetzung nach Nummer liegen der Voraussetzung nach Nummer 1 sicherzustellen und Personen, auf die 1 bis 3 sicherzustellen und Personen, auf diese Voraussetzungen nicht zutreffen, die diese Voraussetzungen nicht zutref- den Zutritt zu verweigern; sie dürfen hier- fen, den Zutritt zu verweigern; sie dürfen für Nachweise im Sinne von § 8 Absatz 1 hierfür Nachweise im Sinne von § 8 Ab- überprüfen, satz 1 überprüfen; der Nachweis der 5. Für die Dauer der Geltung der 2G-Be- Impfung gegen oder der Genesung von dingung haben die Verantwortlichen auf SARS-CoV-2 muss digital verifizierbar die Geltung der 2G Bedingung in geeig- sein; beim Zutritt müssen die Nachweise digital verifiziert und mit einem Lichtbild- neter Weise hinzuweisen. ausweis abgeglichen werden, und 5. Für die Dauer der Geltung der 2G-Be- dingung haben die Verantwortlichen auf die Geltung der 2G Bedingung in geeig- neter Weise hinzuweisen. § 41 § 41 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrig- (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrig- keiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a keiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektions- Nummer 24 und Absatz 2 des Infektions- schutzgesetzes und dem Gesetz über schutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. ist, in der jeweils geltenden Fassung. 18
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infekti- 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infekti- onsschutzgesetzes mit einer Geldbuße onsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet wer- von bis zu 25 000 Euro geahndet wer- den. den. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektions- Absatz 1a Nummer 24 des Infektions- schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 keine 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Gesichtsmaske trägt medizinische Gesichtsmaske oder und keine Ausnahme nach Absatz 1 FFP2-Maske trägt und keine Aus- Satz 2, Absatz 2, § 11 Absatz 9 Satz nahme nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz3 und 2, § 11 Absatz 9 Satz 1, § 12 Absatz Absatz 4, § 14a Absatz 2 Satz 3, § 1, § 14 Absatz 3 und Absatz 4, § 14a 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz Satz 7, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 1 2 und Absatz 3 Satz 7, § 18 Absatz Satz 3, § 21, § 27 Absatz 1, § 28 Ab- 4, § 19 Absatz 1 Satz 3, § 21, § 27 satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 und Ab- Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz satz 4, § 34 Absatz 5 Satz 2 bis 4 o- 3 Satz 2 und Absatz 4, § 34 Absatz 5 der § 35 Absatz 1 Satz 5 vorliegt, Satz 2 bis 4 oder § 35 Absatz 1 Satz 2. entgegen § 4 Absatz 5 Angaben 6 vorliegt, nicht vollständig oder nicht wahr- 2. entgegen § 4 Absatz 5 Angaben heitsgemäß macht, soweit keine nicht vollständig oder nicht wahr- Ausnahme nach Absatz 5 Satz 4 heitsgemäß macht, soweit keine vorliegt, Ausnahme nach Absatz 5 Satz 4 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein vorliegt, individuelles Schutz- und Hygiene- 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein konzept erstellt, individuelles Schutz- und Hygiene- 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein konzept erstellt, individuelles Schutz- und Hygiene- 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein konzept auf Verlangen der zuständi- individuelles Schutz- und Hygiene- gen Behörde vorlegt, konzept auf Verlangen der zuständi- 5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 die gen Behörde vorlegt, Einhaltung der im Schutz- und Hygi- 5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 die enekonzept festgelegten Schutz- Einhaltung der im Schutz- und Hygi- maßnahmen nicht sicherstellt, enekonzept festgelegten Schutz- 6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder maßnahmen nicht sicherstellt, Absatz 4 Satz 2 nicht unverzüglich eine PCR-Testung herbeiführt, 19
7. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich 6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder nicht unverzüglich nach Kenntniser- Absatz 4 Satz 2 nicht unverzüglich langung auf direktem Weg in die eine PCR-Testung herbeiführt, Haupt- oder Nebenwohnung oder in 7. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich eine andere, eine Absonderung er- nicht unverzüglich nach Kenntniser- möglichende Unterkunft begibt, ohne langung auf direktem Weg in die dass eine Ausnahme nach § 7 Ab- Haupt- oder Nebenwohnung oder in satz 1 Satz 1 vorliegt, eine andere, eine Absonderung er- 8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich möglichende Unterkunft begibt, ohne nicht für einen Zeitraum von 14 Ta- dass eine Ausnahme nach § 7 Ab- gen ständig absondert bis das Er- satz 1 Satz 1 vorliegt, gebnis einer Testung mittels eines 8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich Nukleinsäurenachweises des nicht für einen Zeitraum von 14 Ta- Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, gen ständig absondert bis das Er- ohne dass eine Ausnahme nach § 7 gebnis einer Testung mittels eines Absatz 1 Satz 2 vorliegt, Nukleinsäurenachweises des 9. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, sich als enge Kontaktperson zu einer ohne dass eine Ausnahme nach § 7 mittels PCR-Testung positiv auf Absatz 1 Satz 2 vorliegt, SARS-CoV-2 getesteten Person 9. (aufgehoben) nicht unverzüglich in die Haupt- oder 10. entgegen § 7 Absatz 2 sich nicht un- Nebenwohnung oder in eine andere, verzüglich nach Kenntniserlangung eine Absonderung ermöglichende auf direktem Weg in die Haupt- oder Unterkunft begibt, ohne dass eine Nebenwohnung oder in eine andere, Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, eine Absonderung ermöglichende 10. entgegen § 7 Absatz 3 sich nicht un- Unterkunft begibt, verzüglich nach Kenntniserlangung 11. entgegen § 7 Absatz 4 Besuch von auf direktem Weg in die Haupt- oder Personen empfängt, die nicht dem Nebenwohnung oder in eine andere, eigenen Haushalt angehören, eine Absonderung ermöglichende 11a. entgegen § 8a Absatz 1 als Verant- Unterkunft begibt, wortliche oder Verantwortlicher nicht si- 11. entgegen § 7 Absatz 5 Besuch von cherstellt, dass nur Personen im Sinne Personen empfängt, die nicht dem von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Zutritt eigenen Haushalt angehören, erhalten, als Personal eingesetzt werden 11a. entgegen § 8a Absatz 1 als Verant- oder sich in den Betriebs- oder Veran- wortliche oder Verantwortlicher nicht si- staltungsräumen aufhalten, einen Nach- cherstellt, dass nur Personen im Sinne weis nicht prüft oder einer Person, die ei- von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Zutritt nen Nachweis nicht erbringt den Zutritt erhalten, als Personal eingesetzt werden nicht verweigert oder nicht in geeigneter oder sich in den Betriebs- oder Veran- Weise auf die Geltung der 2G-Bedingung staltungsräumen aufhalten, einen Nach- hinweist und keine Ausnahme nach § 11 20
weis nicht prüft oder einer Person, die ei- Absatz 9 Satz 2 oder § 33a Satz 2 vor- nen Nachweis nicht erbringt den Zutritt liegt, nicht verweigert oder nicht in geeigneter 12. entgegen § 9 Absatz 1 sich mit an- Weise auf die Geltung der 2G-Bedingung deren als den dort genannten Perso- hinweist und keine Ausnahme nach § 11 nen gemeinsam aufhält und keine Absatz 9 Satz 2 oder § 33a Satz 2 vor- Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt, liegt, 13. entgegen § 10 Absatz 1 in Grünanla- 12. entgegen § 9 Absatz 1 sich mit an- gen alkoholische Getränke verzehrt, deren als den dort genannten Perso- 14. entgegen § 10 Absatz 2 keine FFP2- nen gemeinsam aufhält und keine Maske trägt und keine Ausnahme Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt, nach § 2 Absatz 2 vorliegt, 13. entgegen § 10 Absatz 1 in Grünanla- 15. entgegen § 10 Absatz 3 keine medi- gen alkoholische Getränke verzehrt, zinische Gesichtsmaske trägt und 14. entgegen § 10 Absatz 2 keine FFP2- keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 Maske trägt und keine Ausnahme vorliegt, nach § 2 Absatz 2 vorliegt, 16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 als 15. entgegen § 10 Absatz 3 keine medi- Verantwortliche oder Verantwortli- zinische Gesichtsmaske trägt und cher einer Veranstaltung im Freien keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 die Einhaltung der zulässigen Teil- vorliegt, nehmendenzahl nicht gewährleistet 16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 als und keine Ausnahme nach Absatz 6 Verantwortliche oder Verantwortli- Satz 1, § 12 oder § 23 vorliegt, cher einer Veranstaltung im Freien 17. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 oder die Einhaltung der zulässigen Teil- Absatz 4 als Verantwortliche oder nehmendenzahl nicht gewährleistet Verantwortlicher einer Veranstaltung und keine Ausnahme nach Absatz 6 in geschlossenen Räumen die Ein- Satz 1, § 12 oder § 23 vorliegt, haltung der zulässigen Teilnehmen- 17. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 oder denzahl nicht gewährleistet und Absatz 4 als Verantwortliche oder keine Ausnahme nach Absatz 4, Ab- Verantwortlicher einer Veranstaltung satz 6 Satz 1, § 12 oder § 23 vorliegt in geschlossenen Räumen die Ein- oder im Fall von Absatz 4 die Regeln haltung der zulässigen Teilnehmen- des Hygienerahmenkonzepts der zu- denzahl nicht gewährleistet und ständigen Senatsverwaltung nicht keine Ausnahme nach Absatz 4, Ab- einhält, satz 6 Satz 1, § 12 oder § 23 vorliegt 18. entgegen § 11 Absatz 3 als verant- oder im Fall von Absatz 4 die Regeln wortliche Veranstalterin oder verant- des Hygienerahmenkonzepts der zu- wortlicher Veranstalter einer Veran- ständigen Senatsverwaltung nicht staltung die Einhaltung der Hygiene- einhält, und Abstandsregeln nicht gewähr- 18. entgegen § 11 Absatz 3 als verant- leistet, wortliche Veranstalterin oder verant- 19. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 4 § 19 Absatz 3, § 29 Absatz 21
wortlicher Veranstalter einer Veran- 5, § 31 Absatz 4 Satz 2 oder § 34 staltung die Einhaltung der Hygiene- Absatz 6, jeweils in Verbindung mit § und Abstandsregeln nicht gewähr- 4 Absatz 1 bis 4, als Verantwortliche leistet, oder Verantwortlicher keine Anwe- 19. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, § 17 senheitsdokumentation führt, diese Absatz 4 § 19 Absatz 3, § 29 Absatz nicht vollständig führt, sie nicht für 4, § 31 Absatz 4 Satz 2 oder § 34 die Dauer von zwei Wochen aufbe- Absatz 6, jeweils in Verbindung mit § wahrt oder speichert, sie auf deren 4 Absatz 1 bis 4, als Verantwortliche Verlangen der zuständigen Behör- oder Verantwortlicher keine Anwe- den nicht zugänglich macht, aushän- senheitsdokumentation führt, diese digt oder auf sonstige Weise den Zu- nicht vollständig führt, sie nicht für griff ermöglicht, sie nach Ablauf der die Dauer von zwei Wochen aufbe- Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet wahrt oder speichert, sie auf deren oder löscht oder anwesende Perso- Verlangen der zuständigen Behör- nen, die unvollständige oder offen- den nicht zugänglich macht, aushän- sichtlich falsche Angaben machen, digt oder auf sonstige Weise den Zu- den Zutritt oder den weiteren Ver- griff ermöglicht, sie nach Ablauf der bleib nicht verwehrt, die Bescheini- Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet gung über eine Testung oder einen oder löscht oder anwesende Perso- Impf- oder Genesenennachweis nen, die unvollständige oder offen- nicht einsieht, die Identität der die sichtlich falsche Angaben machen, Bescheinigung vorlegenden Person den Zutritt oder den weiteren Ver- nicht überprüft oder nicht sicherstellt, bleib nicht verwehrt, die Bescheini- das digitale Anwendungen ord- gung über eine Testung oder einen nungsgemäß genutzt werden und Impf- oder Genesenennachweis keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 nicht einsieht, die Identität der die Nummer 7, Absatz 3 Satz 3, vorliegt, Bescheinigung vorlegenden Person 20. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 2 als nicht überprüft oder nicht sicherstellt, Verantwortliche oder Verantwortli- das digitale Anwendungen ord- cher von Beerdigungen und Feier- nungsgemäß genutzt werden und lichkeiten anlässlich einer Beerdi- keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 gung sowie privater Veranstaltungen Nummer 7, Absatz 3 Satz 3, vorliegt, einschließlich Hochzeitsfeiern, Ge- 20. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 2 als burtstagsfeiern, Abschlussfeiern o- Verantwortliche oder Verantwortli- der Feierlichkeiten anlässlich religiö- cher von Beerdigungen und Feier- ser Feste die Einhaltung der zulässi- lichkeiten anlässlich einer Beerdi- gen Teilnehmendenzahl nicht ge- gung sowie privater Veranstaltungen währleistet und keine Ausnahme einschließlich Hochzeitsfeiern, Ge- nach Absatz 6 Satz 4 vorliegt, burtstagsfeiern, Abschlussfeiern o- 21. entgegen § 11 Absatz 7 in geschlos- der Feierlichkeiten anlässlich religiö- senen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept 22
ser Feste die Einhaltung der zulässi- oder in einer Rechtsverordnung der gen Teilnehmendenzahl nicht ge- für Kultur zuständigen Senatsverwal- währleistet und keine Ausnahme tung festgelegten Hygiene- und In- nach Absatz 6 Satz 4 vorliegt, fektionsstandards einzuhalten, so- 21. entgegen § 11 Absatz 7 in geschlos- weit keine Ausnahme nach Satz 2 senen Räumen gemeinsam singt, vorliegt, ohne die im Hygienerahmenkonzept 22. entgegen § 11 Absatz 8 an einer oder in einer Rechtsverordnung der Veranstaltung in geschlossenen für Kultur zuständigen Senatsverwal- Räumen teilnimmt, ohne negativ ge- tung festgelegten Hygiene- und In- testet zu sein, oder an einer Veran- fektionsstandards einzuhalten, so- staltung im Freien mit mehr als den weit keine Ausnahme nach Satz 2 benannten zeitgleich Anwesenden vorliegt, teilnimmt, ohne negativ getestet zu 22. entgegen § 11 Absatz 8 an einer sein, Veranstaltung in geschlossenen 23. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 bei Räumen teilnimmt, ohne negativ ge- Versammlungen den Mindestab- testet zu sein, oder an einer Veran- stand von 1,5 Metern zu anderen staltung im Freien mit mehr als den Teilnehmenden, die nicht zum engs- benannten zeitgleich Anwesenden ten Angehörigenkreis gehören, nicht teilnimmt, ohne negativ getestet zu einhält, sein, 24. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 23. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 bei als die Versammlung veranstaltende Versammlungen den Mindestab- Person kein Schutz- und Hygiene- stand von 1,5 Metern zu anderen konzept erstellt oder dieses auf Ver- Teilnehmenden, die nicht zum engs- langen der Versammlungsbehörde ten Angehörigenkreis gehören, nicht nicht vorlegt, einhält, 25. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4 als 24. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 die Versammlung leitende Person als die Versammlung veranstaltende die Einhaltung des Schutz- und Hygi- Person kein Schutz- und Hygiene- enekonzepts bei der Durchführung konzept erstellt oder dieses auf Ver- der Versammlung nicht sicherstellt, langen der Versammlungsbehörde 26. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 an ei- nicht vorlegt, ner Versammlung in geschlossen 25. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4 als Räumen teilnimmt, ohne negativ ge- die Versammlung leitende Person testet zu sein, die Einhaltung des Schutz- und Hygi- 27. entgegen § 16 Absatz 1 als Verant- enekonzepts bei der Durchführung wortliche oder Verantwortlicher einer der Versammlung nicht sicherstellt, Verkaufsstelle, eines Kaufhauses o- 26. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 an ei- der eines Einkaufszentrums (Mall) ner Versammlung in geschlossen die Vorgaben der Zutrittssteuerung Räumen teilnimmt, ohne negativ ge- gemäß § 3 nicht beachtet, testet zu sein, 23
27. entgegen § 16 Absatz 1 als Verant- 28. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 als wortliche oder Verantwortlicher einer Kundin oder Kunde eines Dienstleis- Verkaufsstelle, eines Kaufhauses o- tungsgewerbes im Bereich der Kör- der eines Einkaufszentrums (Mall) perpflege keine FFP2-Maske trägt die Vorgaben der Zutrittssteuerung und keine Ausnahme nach § 17 Ab- gemäß § 3 nicht beachtet, satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2 28. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 als Absatz 2 vorliegt, Kundin oder Kunde eines Dienstleis- 29. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 als tungsgewerbes im Bereich der Kör- Personal eines Dienstleistungsge- perpflege keine FFP2-Maske trägt werbes im Bereich der Körperpflege und keine Ausnahme nach § 17 Ab- keine medizinische Maske trägt und satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2 keine Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Absatz 2 vorliegt, Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2 Ab- 29. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 als satz 2 vorliegt, Personal eines Dienstleistungsge- 30. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 werbes im Bereich der Körperpflege Dienstleistungen im Bereich der Kör- keine medizinische Maske trägt und perpflege in Anspruch nimmt, ohne keine Ausnahme nach § 17 Absatz 1 negativ getestet zu sein und keine Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2 Ab- Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, satz 2 vorliegt, 31. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 ge- 30. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 sichtsnahe sexuelle Dienstleistungen Dienstleistungen im Bereich der Kör- in Anspruch nimmt, soweit keine perpflege in Anspruch nimmt, ohne Ausnahme nach Absatz 3 Satz 7 negativ getestet zu sein und keine vorliegt, Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, 32. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 Pros- 31. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 ge- titutionsveranstaltungen organisiert sichtsnahe sexuelle Dienstleistungen oder durchführt, soweit keine Aus- in Anspruch nimmt, nahme nach Absatz 3 Satz 8 vor- 32. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 Pros- liegt, titutionsveranstaltungen organisiert 33. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 4 als oder durchführt, Betreiberin oder Betreiber eines 33. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 4 als Prostitutionsgewerbes Dienstleistun- Betreiberin oder Betreiber eines gen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 nicht Prostitutionsgewerbes Dienstleistun- nur nach Terminvereinbarung und gen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 nicht ausschließlich an einzelne Personen nur nach Terminvereinbarung und anbietet, ausschließlich an einzelne Personen 34. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 4 sexu- anbietet, elle Dienstleistungen in Anspruch 34. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 4 sexu- nimmt ohne negativ getestet zu sein, elle Dienstleistungen in Anspruch nimmt ohne negativ getestet zu sein, 24
35. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 keine 35. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 keine FFP2-Maske trägt und keine Aus- FFP2-Maske trägt und keine Aus- nahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt, nahme nach Absatz 3 Satz 7 oder 36. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 ge- nach § 2 Absatz 2 vorliegt, schlossene Räume einer Gaststätte 36. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 ge- aufsucht, ohne negativ getestet zu schlossene Räume einer Gaststätte sein und keine Ausnahme nach aufsucht, ohne negativ getestet zu Halbsatz 2 oder § 19 Absatz 2 Satz sein und keine Ausnahme nach 2 vorliegt, Halbsatz 2 oder § 19 Absatz 2 Satz 37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 als 2 vorliegt, verantwortliche Betreiberin oder ver- 37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 als antwortlicher Betreiber einer Gast- verantwortliche Betreiberin oder ver- stätte oder einer Kantine einen antwortlicher Betreiber einer Gast- Nachweis nicht prüft oder einer Per- stätte oder einer Kantine einen son, die einen Nachweis nicht er- Nachweis nicht prüft oder einer Per- bringt den Zutritt nicht verweigert, son, die einen Nachweis nicht er- 38. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 als bringt den Zutritt nicht verweigert, Gast in Gaststätten Speisen und Ge- 38. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 als tränke nicht am Tisch verzehrt, Gast in Gaststätten Speisen und Ge- 39. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 als tränke nicht am Tisch verzehrt, verantwortliche Betreiberin oder ver- 39. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 als antwortlicher Betreiber einer Gast- verantwortliche Betreiberin oder ver- stätte oder einer Kantine die Einhal- antwortlicher Betreiber einer Gast- tung der Hygiene- und Abstandsre- stätte oder einer Kantine die Einhal- geln nicht gewährleistet und keine tung der Hygiene- und Abstandsre- Ausnahme nach Satz 5 vorliegt, geln nicht gewährleistet und keine 40. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 als Ausnahme nach Satz 5 oder Absatz verantwortliche Betreiberin oder ver- 4 vorliegt, antwortlicher Betreiber einer Gast- 40. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 als stätte bei der Öffnung von geschlos- verantwortliche Betreiberin oder ver- senen Räumen die im Hygienerah- antwortlicher Betreiber einer Gast- menkonzept oder in einer Rechtsver- stätte bei der Öffnung von geschlos- ordnung der für Wirtschaft zuständi- senen Räumen die im Hygienerah- gen Senatsverwaltung festgelegten menkonzept oder in einer Rechtsver- Hygiene- und Infektionsstandards ordnung der für Wirtschaft zuständi- nicht einhält, gen Senatsverwaltung festgelegten 41. entgegen § 19 Absatz 1 an Ausflugs- Hygiene- und Infektionsstandards fahrten, Stadtrundfahrten, Schiffs- nicht einhält, ausflügen oder vergleichbaren Ange- 41. entgegen § 19 Absatz 1 an Ausflugs- boten, soweit geschlossene Räume fahrten, Stadtrundfahrten, Schiffs- betroffen sind, teilnimmt, ohne nega- ausflügen oder vergleichbaren Ange- tiv getestet zu sein, boten, soweit geschlossene Räume 25
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