Vorlage - zur Kenntnisnahme-Abgeordnetenhaus Berlin

 
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Drucksache 18/4193
                                                                               22.09.2021
18. Wahlperiode

Vorlage – zur Kenntnisnahme –
(gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-
Parlamentsbeteiligungsgesetzes)

Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaß-
nahmenverordnung
VO-Nr. 18/408
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/4193
18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
GPG – Krisenstab KS R-L –
Tel.: 9028 (928) 2160

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

– zur Kenntnisnahme –
gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des Berliner
COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes über die
Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des
Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes zur Kenntnis zu nehmen, dass
der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

                    Siebte Verordnung zur Änderung der
         Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
                              Vom 21. September 2021

Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-
Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgeset-
zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, sowie § 11 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1) verordnet der Senat:

1
Artikel 1
    Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Juni 2021
(GVBl. S. 634), die zuletzt durch Verordnung vom 15. September 2021 (GVBl. S. 1011)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
                                       㤠7
                           Regelungen zur Absonderung

(1) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-
Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Corona-
virus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 3,
verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenach-
weises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüg-
lich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder
in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für
einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care
(PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern. Zum Zwecke der PCR-Testung darf
die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden.
(2) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Nuklein-
säurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-
Testung) ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach
Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine
andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen
Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der PCR-Testung ständig
dort abzusondern.
(3) Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-
of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung vorgenommene Testung auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, gilt Ab-
satz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist; hier-
über ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Ist die Testung nicht unter fach-
kundiger Aufsicht durchgeführt worden, so sind die Personen verpflichtet, unverzüglich
eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus
SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von
Satz 1 gilt jede Person, die berechtigt ist, PoC-Testungen an anderen Personen vor-
zunehmen.
(4) Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfan-
gen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen

2
die abgesonderten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheits-
amt.
(5) Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorliegen eines negativen
Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch nach 14 Tagen nach dem Zeitpunkt
der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von Absatz 2 mit dem
Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag nach dem Zeit-
punkt der Vornahme der die Absonderung begründenden PCR-Testung vorgenomme-
nen PoC- oder PCR-Testung.
(6) Bei der Einstufung als enge Kontaktperson zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3
positiv getesteten Person und deren Absonderung, hat sich das zuständige Gesund-
heitsamt an die Vorgaben des Robert-Koch Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu halten.
(7) Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.“

2. § 8a Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Die Verantwortlichen haben das Vorliegen der Voraussetzung nach Nummer 1 bis
3 sicherzustellen und Personen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, den
Zutritt zu verweigern; sie dürfen hierfür Nachweise im Sinne von § 8 Absatz 1 überprü-
fen; der Nachweis der Impfung gegen oder der Genesung von SARS-CoV-2 muss di-
gital verifizierbar sein; beim Zutritt müssen die Nachweise digital verifiziert und mit ei-
nem Lichtbildausweis abgeglichen werden, und “

3. § 41 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-
    Maske trägt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 11 Absatz 9
    Satz 1, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 3 und Absatz 4, § 14a Absatz 2 Satz 3, § 17
    Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 7, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 1 Satz 3, § 21, §
    27 Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 34 Absatz 5 Satz
    2 bis 4 oder § 35 Absatz 1 Satz 6 vorliegt,“

    b)   Nummer 9 wird aufgehoben

    c)   In Nummer 10 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

    d)   In Nummer 11 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

    e)   In Nummer 19 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
3
f)   In Nummer 30 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

    g)     Nummer 31 wird wie folgt gefasst:
    „31. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in An-
    spruch nimmt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 7 vorliegt,“

    h) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
    „32. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder
    durchführt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 8 vorliegt,“

    i) Nummer 35 wird wie folgt gefasst:
    „35. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 keine FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme
    nach Absatz 3 Satz 7 oder nach § 2 Absatz 2 vorliegt,“

    j) Nummer 39 wie folgt gefasst:
    „39. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwort-
    licher Betreiber einer Gaststätte oder einer Kantine die Einhaltung der Hygiene-
    und Abstandsregeln nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Satz 5 oder
    Absatz 4 vorliegt,“

    k) Nach Nummer 53 wird folgende Nummer 53a eingefügt:
    „53a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 als Besucherin oder Besucher eine Tanzlust-
    barkeit in geschlossenen Räumen aufsucht ohne zum Personenkreis nach § 8 Ab-
    satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gehören,“
    l) In Nummer 55 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 4“
    ersetzt.

    m) In Nummer 56 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 4“
    ersetzt.

    n) In Nummer 59 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ und die
    Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

    o) In Nummer 60 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt und
    die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

4. In § 42 Absatz 2 wird die Angabe „15. Oktober 2021“ durch die Angabe „22. Oktober
    2021“ ersetzt.

4
Artikel 2
                                  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.

5
A. Begründung:
a) Allgemeines:

Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheits-
system weiterhin vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-
und berlinweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Gefährdungslage für die
Bevölkerung. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und die
dadurch hervorgerufene Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie ein-
gestuft. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankun-
gen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an COVID-19 ster-
ben. Da derzeit keine spezifische Therapie zur Verfügung steht und die Durchimp-
fungsrate in der Bevölkerung stagniert, müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergrif-
fen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine
weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektions-
geschehens zu erreichen, um Zeit für Fortschritte bei den Impfungen zu gewinnen und
damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Belastungs-
spitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische Versorgung für die ge-
samte Bevölkerung sichergestellt werden.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Forschung ist davon
auszugehen, dass der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung
durch eine Infektion über Tröpfchen oder Aerosole erfolgt. Durch Husten und Niesen
aber auch bereits durch Sprechen oder Singen von teils mild erkrankten oder auch
asymptomatisch infizierten Personen kommt es zu Übertragungen von Mensch zu
Mensch. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei
Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Besonders bei Letzteren
kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 (sog. „Supersprea-
ding“) kommen.

Aufgrund von §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sind die
notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung
der Verbreitung des Coronavirus SARS CoV-2 erforderlich ist. Dies gilt auch bei Fest-
setzung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung gemäß § 32 Infektionsschutzge-
setz. Die Schutzmaßnahmen müssen angemessen gestaltet sein. Dabei sind die un-
terschiedlichen Gewährleistungsgehalte und Verhältnismäßigkeitsanforderungen der
verschiedenen betroffenen Grundrechte zu beachten, insbesondere, wenn diese in ih-
rem Kerngehalt berührt oder vorbehaltlos gewährleistet sind. Mit den Änderungen des
Infektionsschutzgesetzes durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I
S. 2397) haben diese Anforderungen an Kontur gewonnen; bisher häufig eingesetzte
Maßnahmen werden in nicht abschließender Form aufgelistet. Die rechtliche Grund-
lage für die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ist durch diese
6
Gesetzesänderung gestärkt worden, indem differenzierende Anforderungen an be-
stimmte Maßnahmen durch den parlamentarischen Gesetzgeber ausgeformt worden
sind. Auch sieht das Infektionsschutzgesetz nunmehr ausdrücklich in § 28a Absatz 5
vor, dass Rechtsverordnungen, die Maßnahmen gemäß § 28 Absatz 1 und § 28a Ab-
satz 1 Infektionsschutzgesetz vorsehen, mit einer allgemeinen Begründung zu verse-
hen und zeitlich zu befristen sind.

Die Meldezahlen haben in den vergangenen Monaten gezeigt, dass sich die Anstren-
gungen gelohnt haben und niedrigere Inzidenzen erreicht werden konnten. Dies führte
zu einer spürbaren Entlastung des Gesundheitssystems und zu sinkenden Todeszah-
len. Auch verändern die zunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von
Schnell- und Selbsttests in sehr großen Mengen das Pandemiegeschehen. Das Ro-
bert Koch-Institut (RKI) schätzt aber die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölke-
rung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch ein. Es ist weiterhin mit einem An-
stieg der COVID-19-Fälle in Deutschland zu rechnen, auch wenn die Sieben-Tage-
Inzidenz derzeit in Berlin auf höherem Niveau stagniert.

Gleichzeitig steigt die Zahl der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (Va-
riants of Concern; VOC) in Deutschland. Laut RKI wurde die VOC B.1.617.2 (Delta) im
Frühjahr zunächst nur in einem geringen Prozentsatz der Proben nachgewiesen, ihr
Anteil hat in den vergangenen Wochen jedoch deutlich zugenommen. Die VOC Delta
hat sich in Deutschland seit Ende Juni 2021 gegenüber den anderen Varianten, ins-
besondere auch gegenüber der bisher dominierenden VOC B.1.1.7 (Alpha), erstmals
aufgetreten in Großbritannien, durchgesetzt. Besorgniserregend sind vorläufige Er-
gebnisse aus Großbritannien, die auf eine höhere Übertragbarkeit der VOC Delta im
Vergleich zur VOC Alpha hindeuten. Des Weiteren könnten Infektionen mit der Delta-
Variante zu schwereren Krankheitsverläufen führen.

Weiter gibt es erste Hinweise darauf, dass derzeitige Impfungen etwas besser vor ei-
ner Infektion mit der VOC Alpha als einer mit der VOC Delta schützen, aber auch bei
Infektionen mit VOC Delta nach vollständiger Impfung ein hoher Schutz gegen Erkran-
kungen und schwere Verläufe besteht.

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (Euro-
pean Centre for Disease Prevention and Control – ECDC) hat das Risiko, das mit der
weiteren Verbreitung der VOC Delta einhergeht, für die Allgemeinbevölkerung als
„hoch“ bis „sehr hoch“ für einmal geimpfte oder nicht geimpfte Personen und für vul-
nerable Personen ohne vollen Impfschutz als „sehr hoch“ eingeschätzt. Es warnt vor
einer mit einer verstärkten Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisie-
rungs- und Sterberaten in allen Altersgruppen.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung von
SARS-CoV-2 weiterhin so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern,
7
um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden. Ferner kann hierdurch
mehr Zeit für die weitere Produktion und Verteilung von Impfstoffen, die Durchführung
von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen wer-
den.

Seit Beginn der Impfkampagne sind prioritär die Bevölkerungsgruppen geimpft wor-
den, die ein besonders hohes Risiko für schwere Verläufe einer COVID-19-Erkrankung
haben. Dieser Effekt wirkt sich entlastend auf das Gesundheitswesen aus. Gleichzeitig
sind durch die Virusvariante Alpha mehr Fälle jüngerer Patienten mit schweren Ver-
läufen auf die Intensivstationen aufgenommen worden, die zudem eine deutlich län-
gere durchschnittliche Verweildauer auf der Intensivstation aufweisen als hochbetagte
Patienten. Hierdurch und durch das Auftreten der nunmehr dominierenden VOC Delta
ist damit zu rechnen, dass die Belastung für die Intensivstationen, trotz Erfolgen bei
der Impfung von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen, insgesamt noch grö-
ßer wird. Insofern ist auch weiterhin damit zu rechnen, dass bei Neuinfektionszahlen
oberhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner
eine Überlastung des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch die erneute Verschie-
bung planbarer Behandlungen anderer Krankheitsbilder, eintreten kann. Dies könnte
den Anteil der vermeidbaren Todesfälle weiter erhöhen.

Außerdem ist die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Maßnahmen der
Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 viel-
fach endgültig nicht mehr möglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zu
Dominanz der leichter übertragbaren VOC Delta. Hierdurch vergrößert sich auch die
Wahrscheinlichkeit, dass durch eine infizierte Person nun potentiell mehr weitere Men-
schen infiziert werden als in vergleichbaren Situationen durch die bisher vorherr-
schende Virusvarianten und somit auch mehr Kontaktpersonen – als potentiell anste-
ckungsverdächtige Menschen – nachverfolgt werden müssten.

Ein weiterer wichtiger Grund für die möglichst enge Begrenzung des Infektionsgesche-
hens besteht darin, während der in den kommenden Wochen weiterhin intensiv lau-
fenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter escape-Virusvarian-
ten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständi-
ger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt das die Entstehung von
Virusvarianten, gegen welche die Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen.
Eine gänzlich ausbleibende Wirksamkeit der Impfstoffe ist zwar unwahrscheinlich, je-
doch erschwert schon eine geringere Wirksamkeit die Ausbildung einer Herdenimmu-
nität in der Bevölkerung und erfordert eine noch höhere Impfbereitschaft in der Ge-
samtbevölkerung. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarianten
angepasst werden; dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und dann even-
tuell eine Nachimpfung der Bevölkerung. Somit ist es erforderlich, die Infektionszahlen

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niedrig zu halten, um die Wahrscheinlichkeit einer Verschärfung und Verlängerung der
Epidemie durch Virusvarianten zu senken.

Mit dem Anstieg der Durchimpfungsrate steht zu erwarten, dass perspektivisch die
Neuinfektionszahlen weiter niedrig bleiben. Damit besteht mehr und mehr wieder die
Möglichkeit, dieser sich verändernden Gefahrenlage zu begegnen und verhängte
Maßnahmen zurückzunehmen. Dies muss behutsam und stufenwiese geschehen, um
die erreichten und erreichbaren Erfolge bei der Pandemiebekämpfung nicht zu gefähr-
den.

Mit Inkrafttreten des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Feb-
ruar 2021 (GVBl. S. 102) tritt neben die Verordnungsermächtigung aus § 32 Satz 1
des Infektionsschutzgesetzes die Verordnungsermächtigung nach § 2 Satz 1 des Ber-
liner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Der Landesgesetzgeber hat von sei-
ner verordnungsersetzenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 80 Absatz 4 des
Grundgesetzes nur in Teilen Gebrauch gemacht, indem er insbesondere strengere
Fristenregelungen und eigene Regelungen zur Verhältnismäßigkeit zu treffender Maß-
nahmen formuliert hat. Auf diese besonderen Vorgaben bezieht sich die Verordnungs-
ermächtigung in § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes.
Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes stellt hin-
gegen in Verbindung mit §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes detaillierte Gren-
zen für die danach von den Landesregierungen zu treffenden Maßnahmen zur Be-
kämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie auf, auf die auch § 2 Satz 1 und § 1 Absatz 1
des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes verweisen. Hinsichtlich die-
ser Vorgaben stützt sich der Senat auf § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz
1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Län-
der vom 10. August 2021 richtet die Eindämmung der COVID-19-Pandemie in
Deutschland ein Stück weit neu aus. Ins Zentrum der Bemühungen wird hier klar die
sogenannte „3G-Regel“ gerückt. Soweit die „3G-Regel“ Anwendung findet, soll Teil-
habe am gesellschaftlichen Leben nur für geimpfte, genesene oder getestete Perso-
nen möglich sein. Für Bereiche, die bisher noch komplett oder weitgehend geschlos-
sen waren, kann die Einführung einer „2G-Regel“, also der Gestattung des Zugangs
nur für geimpfte oder getestete Personen, als milderes Mittel gegenüber einer Auf-
rechterhaltung der Schließung angezeigt sein. Als neuer Schritt wird ein „2G-Options-
modell“ eingeführt, der es prinzipiell erlaubt, die Öffnung von Einrichtungen oder die
Durchführung von Veranstaltungen, für die eigentlich die „3G-Regel“ gilt, einer „2G-
Regel zu unterwerfen.

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b) Einzelbegründungen:

Soweit einzelne Vorschriften durch Neufassung geändert werden, erfolgt eine Begrün-
dung lediglich insoweit als mit der Neufassung eine Änderung gegenüber der bisheri-
gen Fassung verbunden ist. Im Übrigen wird auf die Begründungen zu den bisherigen
Fassungen verwiesen.

1. Zu Artikel 1

     a) Zu Nummer 1

       Es erfolgt eine Anpassung der Regelungen zum Kontaktpersonenmanagement
       und insbesondere zur Quarantäne der Personen, die enge Kontaktpersonen ei-
       ner positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person sind. Das jeweils zuständige
       Gesundheitsamt ist bei der Entscheidung über die Einstufung als enge Kontakt-
       person und gegebenenfalls der Quarantäne an das durch das RKI empfohlene
       Management von engen Kontaktpersonen mit erhöhtem Infektionsrisiko gebun-
       den. Aktuell empfiehlt das RKI zehn Tage Quarantäne ohne abschließenden
       Test, sieben Tage Quarantäne mit Antigen-Schnelltest bei Probenentnahme
       frühestens am siebten Tag, wobei die Entlassung aus der Quarantäne erst nach
       Erhalt des negativen Testergebnisses erfolgt, und fünf Tage Quarantäne mit
       PCR-Test bei Probenentnahme frühestens am fünften Tag, wobei die Entlas-
       sung aus der Quarantäne erst nach Erhalt des negativen Testergebnisses er-
       folgt. Bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie
       getestet werden (z.B. Schülerinnen und Schüler), kann der negative Nachweis
       auch mittels qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltests erwogen werden. In
       diesem Fall empfiehlt das RKI eine Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor
       Ort von geschulten Personen (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwen-
       dung). Die Quarantäne beginnt nach den Empfehlungen des RKI am Tag nach
       dem Tag des letzten Kontakts zu der positiv getesteten Person.

     b) Zu Nummer 2

       Nachweise einer vollständigen Impfung oder einer Genesung müssen digital
       auf ihre Echtheit überprüfbar sein, durch die Verantwortlichen digital überprüft
       werden und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden. Für die digitale
       Verifizierung stehen kostenlose Lösungen zu Verfügung. Das in Apotheken für
       Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erhältliche Impfzertifikat ist digital verifi-
       zierbar und kann zum Zwecke des Nachweises auch in Papierform vorgelegt
       werden.

10
c) Zu Nummer 3

       Im Ordnungswidrigkeitenkatalog werden nötige Änderungen aufgrund der sons-
       tigen Änderungen der Verordnung nachvollzogen sowie einige redaktionelle
       Korrekturen vorgenommen.

     d) Zu Nummer 4

       Die Geltungsdauer der 3. InfSchMV wird bis zum 22. Oktober 2021 verlängert,
       dies bewegt sich im Rahmen der vier-Wochen-Frist nach § 28a Abs. 5 S. 2 IfSG
       und § 5 Abs. 2 S. 1 Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz.

2. Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

11
Berlin, den 21. September 2021

                                 Der Senat von Berlin

Michael Müller                                          Dilek Kalayci

Regierender Bürgermeister                               Senatorin für Gesundheit,
                                                        Pflege und Gleichstellung

12
Anlage zur Vorlage an
                                                               das Abgeordnetenhaus
I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte
             Alte Fassung                                 Neue Fassung

          Dritte SARS-CoV-2-                          Dritte SARS-CoV-2-
 Infektionsschutzmaßnahmenverord-            Infektionsschutzmaßnahmenverord-
                  nung                                        nung
           Vom 15. Juni 2021                           Vom 15. Juni 2021
           in der Fassung der                           in der Fassung der
 Sechsten Verordnung zur Änderung             Siebten Verordnung zur Änderung
       der Dritten SARS-CoV-2-                     der Dritten SARS-CoV-2-
 Infektionsschutzmaßnahmenverord-            Infektionsschutzmaßnahmenverord-
                 nung                                        nung
       Vom 15. September 2021                       Vom 21. September 2021

                 §7                                          §7
     Regelungen zur Absonderung                  Regelungen zur Absonderung

(1) Personen, die Kenntnis davon erlan-      (1) Personen, die Kenntnis davon erlan-
gen, dass eine bei ihnen mittels eines       gen, dass eine bei ihnen mittels eines
Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vor-       Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vor-
genommene Testung auf eine Infektion         genommene Testung auf eine Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein           mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein
positives Ergebnis aufweist, sind vorbe-     positives Ergebnis aufweist, sind vorbe-
haltlich des Absatzes 3, verpflichtet, un-   haltlich des Absatzes 3, verpflichtet, un-
verzüglich eine bestätigende Testung         verzüglich eine bestätigende Testung
mittels eines Nukleinsäurenachweises         mittels eines Nukleinsäurenachweises
des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-             des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-
Testung) herbeizuführen, sich unverzüg-      Testung) herbeizuführen, sich unverzüg-
lich nach Kenntniserlangung auf direk-       lich nach Kenntniserlangung auf direk-
tem Weg in die Haupt- oder Nebenwoh-         tem Weg in die Haupt- oder Nebenwoh-
nung oder in eine andere, eine Absonde-      nung oder in eine andere, eine Absonde-
rung ermöglichende Unterkunft zu bege-       rung ermöglichende Unterkunft zu bege-
ben und sich für einen Zeitraum von 14       ben und sich für einen Zeitraum von 14
Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme          Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme
des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests        des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests
ständig dort abzusondern. Zum Zwecke         ständig dort abzusondern. Zum Zwecke
der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der     der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der
Absonderung verlassen werden.                Absonderung verlassen werden.

13
(2) Die Pflichten des Absatz 1 gelten ent-(2) Personen, die Kenntnis davon erlan-
sprechend auch für enge Kontaktperso-     gen, dass eine bei ihnen mittels eines
nen zu einer mittels PCR-Testung positiv  Nukleinsäurenachweises des Coronavi-
auf SARS-CoV-2 getesteten Person.         rus SARS-CoV-2 vorgenommene Tes-
Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder tung (PCR-Testung) ein positives Ergeb-
Genesene im Sinne des § 8, soweit         nis aufweist, sind verpflichtet, sich unver-
                                          züglich nach Kenntniserlangung auf di-
       1. bei der positiv getesteten Per-
                                          rektem Weg in die Haupt- oder Neben-
          son eine Infektion mit einer
                                          wohnung oder in eine andere, eine Ab-
          besorgniserregenden Virusva-
                                          sonderung ermöglichende Unterkunft zu
          riante (Variant of Concern –
                                          begeben und sich für einen Zeitraum von
          VoC), mit Ausnahme der VoC
                                          14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vor-
          B1.1.7 und der B.1.617.2, aus
                                          nahme der PCR-Testung ständig dort
          einem Virusvarianten-Gebiet
                                          abzusondern.
          im Sinne von § 3 Absatz 2
          Satz 1 Nummer 2 der Corona- (3) Für Personen, die Kenntnis davon er-
          virus-Einreiseverordnung vom langen, dass eine bei ihnen mittels eines
          13. Januar 2021 (BAnz AT        Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur
          13.01.2021 V1), die zuletzt     Selbstanwendung vorgenommene Tes-
          durch Verordnung vom 9. Juni tung auf eine Infektion mit dem Corona-
          2021 (BAnz AT 10.06.2021        virus SARS-CoV-2 ein positives Ergeb-
          V2) geändert worden ist, in     nis aufweist, gilt Absatz 1 entsprechend,
          der jeweils geltenden Fas-      sofern die Testung unter fachkundiger
          sung vorliegt,                  Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf
       2. innerhalb von 14 Tagen nach Wunsch eine Bescheinigung auszustel-
          Kontakt mit einer positiv auf   len. Ist die Testung nicht unter fachkun-
          SARS-CoV-2 getesteten Per- diger Aufsicht durchgeführt worden, so
          son typische Symptome, die      sind die Personen verpflichtet, unverzüg-
          auf eine Erkrankung mit         lich eine bestätigende Testung mittels ei-
          COVID-19 im Sinne der dafür nes          Nukleinsäurenachweises         des
          jeweils aktuellen Kriterien des Coronavirus        SARS-CoV-2         (PCR-
          Robert Koch-Instituts hinwei-   Testung) herbeizuführen. Als fachkun-
          sen, auftreten.                 dige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt
                                        jede Person, die berechtigt ist, PoC-Tes-
                                        tungen an anderen Personen vorzuneh-
Sofern innerhalb von 14 Tagen nach
                                        men.
dem Kontakt zu einer entsprechend po-
sitiv getesteten Person bekannt wird, (4) Personen in Absonderung ist es nicht
dass diese an einer besorgniserregen- gestattet, Besuch von Personen zu emp-
den Virusvariante (Variant of Concern – fangen, die nicht ihrem Haushalt angehö-
VoC) erkrankt ist oder bei der engen ren. Für die Zeit der Absonderung unter-
                                             liegen die abgesonderten Personen der

14
Kontaktperson selbst typische Symp- Beobachtung durch das zuständige Ge-
tome einer Infektion mit dem Coronavirus sundheitsamt.
SARS-CoV-2 auftreten, gelten die Pflich-
ten des Absatzes 1 entsprechend.             (5) Die Absonderung endet im Fall von
                                             Absatz 1 mit dem Vorliegen eines nega-
(3) Personen, die Kenntnis davon erlan- tiven Ergebnisses der PCR-Testung,
gen, dass eine bei ihnen mittels eines spätestens jedoch nach 14 Tagen nach
Nukleinsäurenachweises des Coronavi- dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-
rus SARS-CoV-2 vorgenommene Tes- of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von
tung (PCR-Testung) ein positives Ergeb- Absatz 3 mit dem Vorliegen eines nega-
nis aufweist, sind verpflichtet, sich unver- tiven Ergebnisses einer frühestens am
züglich nach Kenntniserlangung auf di- 14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vor-
rektem Weg in die Haupt- oder Neben- nahme der die Absonderung begründen-
wohnung oder in eine andere, eine Ab- den PCR-Testung vorgenommenen
sonderung ermöglichende Unterkunft zu PoC- oder PCR-Testung.
begeben und sich für einen Zeitraum von
14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vor- (6) Bei der Einstufung als enge Kontakt-
nahme der PCR-Testung ständig dort person zu einer im Sinne der Absätze 1
abzusondern.                                 bis 3 positiv getesteten Person und de-
                                             ren Absonderung, hat sich das zustän-
(4) Für Personen, die Kenntnis davon er- dige Gesundheitsamt an die Vorgaben
langen, dass eine bei ihnen mittels eines des Robert-Koch Instituts in ihrer jeweils
Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur geltenden Fassung zu halten.
Selbstanwendung vorgenommene Tes- (7) Die Meldepflichten nach dem Infekti-
tung auf eine Infektion mit dem Corona- onsschutzgesetz bleiben unberührt.
virus SARS-CoV-2 ein positives Ergeb-
nis aufweist gilt Absatz 1 entsprechend,
sofern die Testung unter fachkundiger
Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf
Wunsch eine Bescheinigung auszustel-
len. Ist die Testung nicht unter fachkun-
diger Aufsicht durchgeführt worden, so
sind die Personen verpflichtet, unverzüg-
lich eine bestätigende Testung mittels ei-
nes      Nukleinsäurenachweises         des
Coronavirus       SARS-CoV-2          (PCR-
Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt
unberührt. Als fachkundige Aufsicht im
Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die be-
rechtigt ist, PoC-Testungen an anderen
Personen vorzunehmen.

15
(5) Personen in Absonderung ist es nicht
gestattet, Besuch von Personen zu emp-
fangen, die nicht ihrem Haushalt angehö-
ren. Für die Zeit der Absonderung unter-
liegen die abgesonderten Personen der
Beobachtung durch das zuständige Ge-
sundheitsamt.

(6) Die Absonderung endet im Fall von
Absatz 1 mit dem Vorliegen eines nega-
tiven Ergebnisses der PCR-Testung,
spätestens jedoch nach 14 Tagen nach
dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-
of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von
Absatz 3 mit dem Vorliegen eines nega-
tiven Ergebnisses einer frühestens am
14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vor-
nahme der die Absonderung begründen-
den PCR-Testung vorgenommenen
PoC- oder PCR-Testung.

(7) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 be-
trägt die Absonderungszeit fünf Tage,
wenn Schülerinnen und Schüler enge
Kontaktpersonen von anderen Schülerin-
nen und Schülern sind. Abweichend von
Absatz 6 endet die Absonderung im Falle
des Satzes 1 mit dem Vorliegen eines
negativen Ergebnisses einer frühestens
am sechsten Tag nach dem Zeitpunkt
der Vornahme der die Absonderung be-
gründenden PCR-Testung vorgenom-
menen PoC- oder PCR-Testung. Die
Sätze 1 und 2 gelten im Bereich der Kin-
dertagesförderung entsprechend. Zur
Feststellung von engen Kotaktpersonen
im Sinne des Satzes 1 übermitteln die
Schulen dem jeweils örtlich zuständigen
Gesundheitsamt im Falle eines positiv
getesteten Schülers oder einer positiv
getesteten Schülerin Klassenlisten und

16
sonstige Listen mit den Namen und Kon-
taktdaten derjenigen Schülerinnen und
Schüler, die als enge Kontaktpersonen
im Sinne des Satzes 1 in Betracht kom-
men.

(8) Im Übrigen bleiben Maßnahmen des
zuständigen Gesundheitsamts oder auf
Grund bezirklicher Allgemeinverfügun-
gen zur Absonderung unberührt. Das zu-
ständige Gesundheitsamt kann im jewei-
ligen Einzelfall von den Absätzen 1 bis 6
abweichende Anordnungen treffen. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Absatz
7 Anwendung findet.

(9) Die Meldepflichten nach dem Infekti-
onsschutzgesetz bleiben unberührt.
                § 8a                                        § 8a
            2G-Bedingung                                2G-Bedingung
(1) Die 2G-Bedingung soll Verantwortli-     (1) Die 2G-Bedingung soll Verantwortli-
chen die Möglichkeit eröffnen, Einrich-     chen die Möglichkeit eröffnen, Einrich-
tungen, Betriebe, Veranstaltungen und       tungen, Betriebe, Veranstaltungen und
ähnliche Unternehmungen nur für ge-         ähnliche Unternehmungen nur für ge-
impfte und genesene Personen zugäng-        impfte und genesene Personen zugäng-
lich zu machen und im Gegenzug Er-          lich zu machen und im Gegenzug Er-
leichterungen von den Bestimmungen          leichterungen von den Bestimmungen
dieser Verordnung zu erlangen. Von die-     dieser Verordnung zu erlangen. Von die-
ser Möglichkeit kann auch für einzelne      ser Möglichkeit kann auch für einzelne
Tage oder für begrenzte Zeiträume Ge-       Tage oder für begrenzte Zeiträume Ge-
brauch gemacht werden.                      brauch gemacht werden.
(2) Soweit nach dieser Verordnung die       (2) Soweit nach dieser Verordnung die
Möglichkeit eröffnet wird, die Durchfüh-    Möglichkeit eröffnet wird, die Durchfüh-
rung von Veranstaltungen oder die Öff-      rung von Veranstaltungen oder die Öff-
nung von Betrieben und Einrichtungen        nung von Betrieben und Einrichtungen
unter die 2G-Bedingung zu stellen gilt,     unter die 2G-Bedingung zu stellen gilt,
bei Wahl dieser Möglichkeit, folgendes:     bei Wahl dieser Möglichkeit, folgendes:
1. Es dürfen ausschließlich Personen im 1. Es dürfen ausschließlich Personen im
Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
eingelassen werden,                     eingelassen werden,

17
2. Das Personal darf nur aus Personen 2. Das Personal darf nur aus Personen
im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis
3 bestehen,                            3 bestehen,
3. In den Betriebs- oder Veranstaltungs-      3. In den Betriebs- oder Veranstaltungs-
räumen dürfen sich keine Personen auf-        räumen dürfen sich keine Personen auf-
halten, die nicht unter § 8 Absatz 1 Num-     halten, die nicht unter § 8 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 fallen und Kontakt mit ande-      mer 1 bis 3 fallen und Kontakt mit ande-
ren Personen haben,                           ren Personen haben,
4. Die Verantwortlichen haben das Vor-  4. Die Verantwortlichen haben das Vor-
liegen der Voraussetzung nach Nummer    liegen der Voraussetzung nach Nummer
1 sicherzustellen und Personen, auf die 1 bis 3 sicherzustellen und Personen, auf
diese Voraussetzungen nicht zutreffen,  die diese Voraussetzungen nicht zutref-
den Zutritt zu verweigern; sie dürfen hier-
                                        fen, den Zutritt zu verweigern; sie dürfen
für Nachweise im Sinne von § 8 Absatz 1 hierfür Nachweise im Sinne von § 8 Ab-
überprüfen,                             satz 1 überprüfen; der Nachweis der
5. Für die Dauer der Geltung der 2G-Be- Impfung gegen oder der Genesung von
dingung haben die Verantwortlichen auf SARS-CoV-2 muss digital verifizierbar
die Geltung der 2G Bedingung in geeig- sein; beim Zutritt müssen die Nachweise
                                        digital verifiziert und mit einem Lichtbild-
neter Weise hinzuweisen.
                                        ausweis abgeglichen werden, und
                                              5. Für die Dauer der Geltung der 2G-Be-
                                              dingung haben die Verantwortlichen auf
                                              die Geltung der 2G Bedingung in geeig-
                                              neter Weise hinzuweisen.
               § 41                                          § 41
        Ordnungswidrigkeiten                          Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrig-        (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrig-
keiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a       keiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a
Nummer 24 und Absatz 2 des Infektions-        Nummer 24 und Absatz 2 des Infektions-
schutzgesetzes und dem Gesetz über            schutzgesetzes und dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung           Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar            der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch      1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März          Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden         2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung.        ist, in der jeweils geltenden Fassung.

18
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach §      (2) Ordnungswidrigkeiten können nach §
73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infekti-   73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infekti-
onsschutzgesetzes mit einer Geldbuße        onsschutzgesetzes mit einer Geldbuße
von bis zu 25 000 Euro geahndet wer-        von bis zu 25 000 Euro geahndet wer-
den.                                        den.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73        (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73
Absatz 1a Nummer 24 des Infektions-         Absatz 1a Nummer 24 des Infektions-
schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich     schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig                             oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 keine       1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 keine
   medizinische Gesichtsmaske trägt            medizinische Gesichtsmaske oder
   und keine Ausnahme nach Absatz 1            FFP2-Maske trägt und keine Aus-
   Satz 2, Absatz 2, § 11 Absatz 9 Satz        nahme nach Absatz 1 Satz 2, Absatz
   1, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz3 und          2, § 11 Absatz 9 Satz 1, § 12 Absatz
   Absatz 4, § 14a Absatz 2 Satz 3, §          1, § 14 Absatz 3 und Absatz 4, § 14a
   17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3             Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz
   Satz 7, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 1        2 und Absatz 3 Satz 7, § 18 Absatz
   Satz 3, § 21, § 27 Absatz 1, § 28 Ab-       4, § 19 Absatz 1 Satz 3, § 21, § 27
   satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 und Ab-        Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz
   satz 4, § 34 Absatz 5 Satz 2 bis 4 o-       3 Satz 2 und Absatz 4, § 34 Absatz 5
   der § 35 Absatz 1 Satz 5 vorliegt,          Satz 2 bis 4 oder § 35 Absatz 1 Satz
2. entgegen § 4 Absatz 5 Angaben               6 vorliegt,
   nicht vollständig oder nicht wahr-       2. entgegen § 4 Absatz 5 Angaben
   heitsgemäß macht, soweit keine              nicht vollständig oder nicht wahr-
   Ausnahme nach Absatz 5 Satz 4               heitsgemäß macht, soweit keine
   vorliegt,                                   Ausnahme nach Absatz 5 Satz 4
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein           vorliegt,
   individuelles Schutz- und Hygiene-       3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein
   konzept erstellt,                           individuelles Schutz- und Hygiene-
4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein           konzept erstellt,
   individuelles Schutz- und Hygiene-       4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein
   konzept auf Verlangen der zuständi-         individuelles Schutz- und Hygiene-
   gen Behörde vorlegt,                        konzept auf Verlangen der zuständi-
5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 die            gen Behörde vorlegt,
   Einhaltung der im Schutz- und Hygi-      5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 die
   enekonzept festgelegten Schutz-             Einhaltung der im Schutz- und Hygi-
   maßnahmen nicht sicherstellt,               enekonzept festgelegten Schutz-
6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder           maßnahmen nicht sicherstellt,
   Absatz 4 Satz 2 nicht unverzüglich
   eine PCR-Testung herbeiführt,

19
7. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich        6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
    nicht unverzüglich nach Kenntniser-         Absatz 4 Satz 2 nicht unverzüglich
    langung auf direktem Weg in die             eine PCR-Testung herbeiführt,
    Haupt- oder Nebenwohnung oder in        7. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich
    eine andere, eine Absonderung er-           nicht unverzüglich nach Kenntniser-
    möglichende Unterkunft begibt, ohne         langung auf direktem Weg in die
    dass eine Ausnahme nach § 7 Ab-             Haupt- oder Nebenwohnung oder in
    satz 1 Satz 1 vorliegt,                     eine andere, eine Absonderung er-
8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich            möglichende Unterkunft begibt, ohne
    nicht für einen Zeitraum von 14 Ta-         dass eine Ausnahme nach § 7 Ab-
    gen ständig absondert bis das Er-           satz 1 Satz 1 vorliegt,
    gebnis einer Testung mittels eines      8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich
    Nukleinsäurenachweises des                  nicht für einen Zeitraum von 14 Ta-
    Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt,            gen ständig absondert bis das Er-
    ohne dass eine Ausnahme nach § 7            gebnis einer Testung mittels eines
    Absatz 1 Satz 2 vorliegt,                   Nukleinsäurenachweises des
9. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2           Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt,
    sich als enge Kontaktperson zu einer        ohne dass eine Ausnahme nach § 7
    mittels PCR-Testung positiv auf             Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
    SARS-CoV-2 getesteten Person            9. (aufgehoben)
    nicht unverzüglich in die Haupt- oder   10. entgegen § 7 Absatz 2 sich nicht un-
    Nebenwohnung oder in eine andere,           verzüglich nach Kenntniserlangung
    eine Absonderung ermöglichende              auf direktem Weg in die Haupt- oder
    Unterkunft begibt, ohne dass eine           Nebenwohnung oder in eine andere,
    Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,              eine Absonderung ermöglichende
10. entgegen § 7 Absatz 3 sich nicht un-        Unterkunft begibt,
    verzüglich nach Kenntniserlangung       11. entgegen § 7 Absatz 4 Besuch von
    auf direktem Weg in die Haupt- oder         Personen empfängt, die nicht dem
    Nebenwohnung oder in eine andere,           eigenen Haushalt angehören,
    eine Absonderung ermöglichende          11a. entgegen § 8a Absatz 1 als Verant-
    Unterkunft begibt,                      wortliche oder Verantwortlicher nicht si-
11. entgegen § 7 Absatz 5 Besuch von        cherstellt, dass nur Personen im Sinne
    Personen empfängt, die nicht dem        von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Zutritt
    eigenen Haushalt angehören,             erhalten, als Personal eingesetzt werden
11a. entgegen § 8a Absatz 1 als Verant-     oder sich in den Betriebs- oder Veran-
wortliche oder Verantwortlicher nicht si-   staltungsräumen aufhalten, einen Nach-
cherstellt, dass nur Personen im Sinne      weis nicht prüft oder einer Person, die ei-
von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Zutritt     nen Nachweis nicht erbringt den Zutritt
erhalten, als Personal eingesetzt werden    nicht verweigert oder nicht in geeigneter
oder sich in den Betriebs- oder Veran-      Weise auf die Geltung der 2G-Bedingung
staltungsräumen aufhalten, einen Nach-      hinweist und keine Ausnahme nach § 11

20
weis nicht prüft oder einer Person, die ei-   Absatz 9 Satz 2 oder § 33a Satz 2 vor-
nen Nachweis nicht erbringt den Zutritt       liegt,
nicht verweigert oder nicht in geeigneter     12. entgegen § 9 Absatz 1 sich mit an-
Weise auf die Geltung der 2G-Bedingung            deren als den dort genannten Perso-
hinweist und keine Ausnahme nach § 11             nen gemeinsam aufhält und keine
Absatz 9 Satz 2 oder § 33a Satz 2 vor-            Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
liegt,                                        13. entgegen § 10 Absatz 1 in Grünanla-
12. entgegen § 9 Absatz 1 sich mit an-            gen alkoholische Getränke verzehrt,
    deren als den dort genannten Perso-       14. entgegen § 10 Absatz 2 keine FFP2-
    nen gemeinsam aufhält und keine               Maske trägt und keine Ausnahme
    Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,              nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
13. entgegen § 10 Absatz 1 in Grünanla-       15. entgegen § 10 Absatz 3 keine medi-
    gen alkoholische Getränke verzehrt,           zinische Gesichtsmaske trägt und
14. entgegen § 10 Absatz 2 keine FFP2-            keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2
    Maske trägt und keine Ausnahme                vorliegt,
    nach § 2 Absatz 2 vorliegt,               16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 als
15. entgegen § 10 Absatz 3 keine medi-            Verantwortliche oder Verantwortli-
    zinische Gesichtsmaske trägt und              cher einer Veranstaltung im Freien
    keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2              die Einhaltung der zulässigen Teil-
    vorliegt,                                     nehmendenzahl nicht gewährleistet
16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 als             und keine Ausnahme nach Absatz 6
    Verantwortliche oder Verantwortli-            Satz 1, § 12 oder § 23 vorliegt,
    cher einer Veranstaltung im Freien        17. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 oder
    die Einhaltung der zulässigen Teil-           Absatz 4 als Verantwortliche oder
    nehmendenzahl nicht gewährleistet             Verantwortlicher einer Veranstaltung
    und keine Ausnahme nach Absatz 6              in geschlossenen Räumen die Ein-
    Satz 1, § 12 oder § 23 vorliegt,              haltung der zulässigen Teilnehmen-
17. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 oder            denzahl nicht gewährleistet und
    Absatz 4 als Verantwortliche oder             keine Ausnahme nach Absatz 4, Ab-
    Verantwortlicher einer Veranstaltung          satz 6 Satz 1, § 12 oder § 23 vorliegt
    in geschlossenen Räumen die Ein-              oder im Fall von Absatz 4 die Regeln
    haltung der zulässigen Teilnehmen-            des Hygienerahmenkonzepts der zu-
    denzahl nicht gewährleistet und               ständigen Senatsverwaltung nicht
    keine Ausnahme nach Absatz 4, Ab-             einhält,
    satz 6 Satz 1, § 12 oder § 23 vorliegt    18. entgegen § 11 Absatz 3 als verant-
    oder im Fall von Absatz 4 die Regeln          wortliche Veranstalterin oder verant-
    des Hygienerahmenkonzepts der zu-             wortlicher Veranstalter einer Veran-
    ständigen Senatsverwaltung nicht              staltung die Einhaltung der Hygiene-
    einhält,                                      und Abstandsregeln nicht gewähr-
18. entgegen § 11 Absatz 3 als verant-            leistet,
    wortliche Veranstalterin oder verant-     19. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, § 17
                                                  Absatz 4 § 19 Absatz 3, § 29 Absatz
21
wortlicher Veranstalter einer Veran-           5, § 31 Absatz 4 Satz 2 oder § 34
    staltung die Einhaltung der Hygiene-           Absatz 6, jeweils in Verbindung mit §
    und Abstandsregeln nicht gewähr-               4 Absatz 1 bis 4, als Verantwortliche
    leistet,                                       oder Verantwortlicher keine Anwe-
19. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, § 17            senheitsdokumentation führt, diese
    Absatz 4 § 19 Absatz 3, § 29 Absatz            nicht vollständig führt, sie nicht für
    4, § 31 Absatz 4 Satz 2 oder § 34              die Dauer von zwei Wochen aufbe-
    Absatz 6, jeweils in Verbindung mit §          wahrt oder speichert, sie auf deren
    4 Absatz 1 bis 4, als Verantwortliche          Verlangen der zuständigen Behör-
    oder Verantwortlicher keine Anwe-              den nicht zugänglich macht, aushän-
    senheitsdokumentation führt, diese             digt oder auf sonstige Weise den Zu-
    nicht vollständig führt, sie nicht für         griff ermöglicht, sie nach Ablauf der
    die Dauer von zwei Wochen aufbe-               Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet
    wahrt oder speichert, sie auf deren            oder löscht oder anwesende Perso-
    Verlangen der zuständigen Behör-               nen, die unvollständige oder offen-
    den nicht zugänglich macht, aushän-            sichtlich falsche Angaben machen,
    digt oder auf sonstige Weise den Zu-           den Zutritt oder den weiteren Ver-
    griff ermöglicht, sie nach Ablauf der          bleib nicht verwehrt, die Bescheini-
    Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet            gung über eine Testung oder einen
    oder löscht oder anwesende Perso-              Impf- oder Genesenennachweis
    nen, die unvollständige oder offen-            nicht einsieht, die Identität der die
    sichtlich falsche Angaben machen,              Bescheinigung vorlegenden Person
    den Zutritt oder den weiteren Ver-             nicht überprüft oder nicht sicherstellt,
    bleib nicht verwehrt, die Bescheini-           das digitale Anwendungen ord-
    gung über eine Testung oder einen              nungsgemäß genutzt werden und
    Impf- oder Genesenennachweis                   keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1
    nicht einsieht, die Identität der die          Nummer 7, Absatz 3 Satz 3, vorliegt,
    Bescheinigung vorlegenden Person           20. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 2 als
    nicht überprüft oder nicht sicherstellt,       Verantwortliche oder Verantwortli-
    das digitale Anwendungen ord-                  cher von Beerdigungen und Feier-
    nungsgemäß genutzt werden und                  lichkeiten anlässlich einer Beerdi-
    keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1               gung sowie privater Veranstaltungen
    Nummer 7, Absatz 3 Satz 3, vorliegt,           einschließlich Hochzeitsfeiern, Ge-
20. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 2 als              burtstagsfeiern, Abschlussfeiern o-
    Verantwortliche oder Verantwortli-             der Feierlichkeiten anlässlich religiö-
    cher von Beerdigungen und Feier-               ser Feste die Einhaltung der zulässi-
    lichkeiten anlässlich einer Beerdi-            gen Teilnehmendenzahl nicht ge-
    gung sowie privater Veranstaltungen            währleistet und keine Ausnahme
    einschließlich Hochzeitsfeiern, Ge-            nach Absatz 6 Satz 4 vorliegt,
    burtstagsfeiern, Abschlussfeiern o-        21. entgegen § 11 Absatz 7 in geschlos-
    der Feierlichkeiten anlässlich religiö-        senen Räumen gemeinsam singt,
                                                   ohne die im Hygienerahmenkonzept
22
ser Feste die Einhaltung der zulässi-       oder in einer Rechtsverordnung der
    gen Teilnehmendenzahl nicht ge-             für Kultur zuständigen Senatsverwal-
    währleistet und keine Ausnahme              tung festgelegten Hygiene- und In-
    nach Absatz 6 Satz 4 vorliegt,              fektionsstandards einzuhalten, so-
21. entgegen § 11 Absatz 7 in geschlos-         weit keine Ausnahme nach Satz 2
    senen Räumen gemeinsam singt,               vorliegt,
    ohne die im Hygienerahmenkonzept        22. entgegen § 11 Absatz 8 an einer
    oder in einer Rechtsverordnung der          Veranstaltung in geschlossenen
    für Kultur zuständigen Senatsverwal-        Räumen teilnimmt, ohne negativ ge-
    tung festgelegten Hygiene- und In-          testet zu sein, oder an einer Veran-
    fektionsstandards einzuhalten, so-          staltung im Freien mit mehr als den
    weit keine Ausnahme nach Satz 2             benannten zeitgleich Anwesenden
    vorliegt,                                   teilnimmt, ohne negativ getestet zu
22. entgegen § 11 Absatz 8 an einer             sein,
    Veranstaltung in geschlossenen          23. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 bei
    Räumen teilnimmt, ohne negativ ge-          Versammlungen den Mindestab-
    testet zu sein, oder an einer Veran-        stand von 1,5 Metern zu anderen
    staltung im Freien mit mehr als den         Teilnehmenden, die nicht zum engs-
    benannten zeitgleich Anwesenden             ten Angehörigenkreis gehören, nicht
    teilnimmt, ohne negativ getestet zu         einhält,
    sein,                                   24. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3
23. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 bei           als die Versammlung veranstaltende
    Versammlungen den Mindestab-                Person kein Schutz- und Hygiene-
    stand von 1,5 Metern zu anderen             konzept erstellt oder dieses auf Ver-
    Teilnehmenden, die nicht zum engs-          langen der Versammlungsbehörde
    ten Angehörigenkreis gehören, nicht         nicht vorlegt,
    einhält,                                25. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4 als
24. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3         die Versammlung leitende Person
    als die Versammlung veranstaltende          die Einhaltung des Schutz- und Hygi-
    Person kein Schutz- und Hygiene-            enekonzepts bei der Durchführung
    konzept erstellt oder dieses auf Ver-       der Versammlung nicht sicherstellt,
    langen der Versammlungsbehörde          26. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 an ei-
    nicht vorlegt,                              ner Versammlung in geschlossen
25. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4 als           Räumen teilnimmt, ohne negativ ge-
    die Versammlung leitende Person             testet zu sein,
    die Einhaltung des Schutz- und Hygi-    27. entgegen § 16 Absatz 1 als Verant-
    enekonzepts bei der Durchführung            wortliche oder Verantwortlicher einer
    der Versammlung nicht sicherstellt,         Verkaufsstelle, eines Kaufhauses o-
26. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 an ei-        der eines Einkaufszentrums (Mall)
    ner Versammlung in geschlossen              die Vorgaben der Zutrittssteuerung
    Räumen teilnimmt, ohne negativ ge-          gemäß § 3 nicht beachtet,
    testet zu sein,
23
27. entgegen § 16 Absatz 1 als Verant-      28. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 als
    wortliche oder Verantwortlicher einer       Kundin oder Kunde eines Dienstleis-
    Verkaufsstelle, eines Kaufhauses o-         tungsgewerbes im Bereich der Kör-
    der eines Einkaufszentrums (Mall)           perpflege keine FFP2-Maske trägt
    die Vorgaben der Zutrittssteuerung          und keine Ausnahme nach § 17 Ab-
    gemäß § 3 nicht beachtet,                   satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2
28. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 als           Absatz 2 vorliegt,
    Kundin oder Kunde eines Dienstleis-     29. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 als
    tungsgewerbes im Bereich der Kör-           Personal eines Dienstleistungsge-
    perpflege keine FFP2-Maske trägt            werbes im Bereich der Körperpflege
    und keine Ausnahme nach § 17 Ab-            keine medizinische Maske trägt und
    satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2        keine Ausnahme nach § 17 Absatz 1
    Absatz 2 vorliegt,                          Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2 Ab-
29. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 als           satz 2 vorliegt,
    Personal eines Dienstleistungsge-       30. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3
    werbes im Bereich der Körperpflege          Dienstleistungen im Bereich der Kör-
    keine medizinische Maske trägt und          perpflege in Anspruch nimmt, ohne
    keine Ausnahme nach § 17 Absatz 1           negativ getestet zu sein und keine
    Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2 Ab-           Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt,
    satz 2 vorliegt,                        31. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 ge-
30. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2               sichtsnahe sexuelle Dienstleistungen
    Dienstleistungen im Bereich der Kör-        in Anspruch nimmt, soweit keine
    perpflege in Anspruch nimmt, ohne           Ausnahme nach Absatz 3 Satz 7
    negativ getestet zu sein und keine          vorliegt,
    Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt,        32. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 Pros-
31. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 ge-           titutionsveranstaltungen organisiert
    sichtsnahe sexuelle Dienstleistungen        oder durchführt, soweit keine Aus-
    in Anspruch nimmt,                          nahme nach Absatz 3 Satz 8 vor-
32. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 Pros-         liegt,
    titutionsveranstaltungen organisiert    33. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 4 als
    oder durchführt,                            Betreiberin oder Betreiber eines
33. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 4 als           Prostitutionsgewerbes Dienstleistun-
    Betreiberin oder Betreiber eines            gen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 nicht
    Prostitutionsgewerbes Dienstleistun-        nur nach Terminvereinbarung und
    gen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 nicht         ausschließlich an einzelne Personen
    nur nach Terminvereinbarung und             anbietet,
    ausschließlich an einzelne Personen     34. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 4 sexu-
    anbietet,                                   elle Dienstleistungen in Anspruch
34. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 4 sexu-         nimmt ohne negativ getestet zu sein,
    elle Dienstleistungen in Anspruch
    nimmt ohne negativ getestet zu sein,

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35. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 keine     35. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 keine
    FFP2-Maske trägt und keine Aus-             FFP2-Maske trägt und keine Aus-
    nahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,           nahme nach Absatz 3 Satz 7 oder
36. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 ge-           nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
    schlossene Räume einer Gaststätte       36. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 ge-
    aufsucht, ohne negativ getestet zu          schlossene Räume einer Gaststätte
    sein und keine Ausnahme nach                aufsucht, ohne negativ getestet zu
    Halbsatz 2 oder § 19 Absatz 2 Satz          sein und keine Ausnahme nach
    2 vorliegt,                                 Halbsatz 2 oder § 19 Absatz 2 Satz
37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 als           2 vorliegt,
    verantwortliche Betreiberin oder ver-   37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 als
    antwortlicher Betreiber einer Gast-         verantwortliche Betreiberin oder ver-
    stätte oder einer Kantine einen             antwortlicher Betreiber einer Gast-
    Nachweis nicht prüft oder einer Per-        stätte oder einer Kantine einen
    son, die einen Nachweis nicht er-           Nachweis nicht prüft oder einer Per-
    bringt den Zutritt nicht verweigert,        son, die einen Nachweis nicht er-
38. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 als           bringt den Zutritt nicht verweigert,
    Gast in Gaststätten Speisen und Ge-     38. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 als
    tränke nicht am Tisch verzehrt,             Gast in Gaststätten Speisen und Ge-
39. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 als           tränke nicht am Tisch verzehrt,
    verantwortliche Betreiberin oder ver-   39. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 als
    antwortlicher Betreiber einer Gast-         verantwortliche Betreiberin oder ver-
    stätte oder einer Kantine die Einhal-       antwortlicher Betreiber einer Gast-
    tung der Hygiene- und Abstandsre-           stätte oder einer Kantine die Einhal-
    geln nicht gewährleistet und keine          tung der Hygiene- und Abstandsre-
    Ausnahme nach Satz 5 vorliegt,              geln nicht gewährleistet und keine
40. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 als           Ausnahme nach Satz 5 oder Absatz
    verantwortliche Betreiberin oder ver-       4 vorliegt,
    antwortlicher Betreiber einer Gast-     40. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 als
    stätte bei der Öffnung von geschlos-        verantwortliche Betreiberin oder ver-
    senen Räumen die im Hygienerah-             antwortlicher Betreiber einer Gast-
    menkonzept oder in einer Rechtsver-         stätte bei der Öffnung von geschlos-
    ordnung der für Wirtschaft zuständi-        senen Räumen die im Hygienerah-
    gen Senatsverwaltung festgelegten           menkonzept oder in einer Rechtsver-
    Hygiene- und Infektionsstandards            ordnung der für Wirtschaft zuständi-
    nicht einhält,                              gen Senatsverwaltung festgelegten
41. entgegen § 19 Absatz 1 an Ausflugs-         Hygiene- und Infektionsstandards
    fahrten, Stadtrundfahrten, Schiffs-         nicht einhält,
    ausflügen oder vergleichbaren Ange-     41. entgegen § 19 Absatz 1 an Ausflugs-
    boten, soweit geschlossene Räume            fahrten, Stadtrundfahrten, Schiffs-
    betroffen sind, teilnimmt, ohne nega-       ausflügen oder vergleichbaren Ange-
    tiv getestet zu sein,                       boten, soweit geschlossene Räume
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