Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen - Deutscher Bundestag

Die Seite wird erstellt Hildegard-Juliane Benz
 
WEITER LESEN
Bun d esrat                                                          Drucksache                       780/21

                                                                     02.11.21

                                                                     Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen

Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die
Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten
Einkünften nach dem deutsch-singapurischen Doppel-
besteuerungsabkommen
(Notifizierungsverordnung DBA Singapur)

A. Problem und Ziel
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. Juni 2004 (BGBl. 2006 II S. 930) in
der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. Dezember 2019 wurde in der Bundesrepub-
lik Deutschland durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. 2020 II S. 1178), nachfol-
gend als Abkommen bezeichnet, innerstaatlich umgesetzt. Das Abkommen in der Fas-
sung des Änderungsprotokolls ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Auf der Grundla-
ge dieses Abkommens sollen eine wirksame und zutreffende Steuererhebung gewährleis-
tet und die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abgegrenzt werden, dass so-
wohl Doppelbesteuerungen als auch doppelte Nichtbesteuerungen vermieden werden.
Dem Quellenstaat wird nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens unter bestimmten Vo-
raussetzungen ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
einer Gesellschaft eingeräumt. In diesen Fällen wendet die Bundesrepublik Deutschland
als Ansässigkeitsstaat üblicherweise die Anrechnungsmethode an. Die Anwendung dieser
Methode sieht das Abkommen bisher nicht vor. Um zu vermeiden, dass nach Artikel 24
Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens die Bundesrepublik Deutschland als Ansässig-
keitsstaat in diesen Fällen die Freistellungmethode anzuwenden hat, hatte die Bundesre-
publik Deutschland der Republik Singapur schon vor der Ratifikation des Änderungspro-
tokolls über ihre Absicht informiert, insoweit die Anrechnungsmethode anzuwenden. Nach
der Ratifikation des Änderungsprotokolls hat die Bundesrepublik Deutschland daher die
zuständige Behörde der Republik Singapurs auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens konsultiert. Sodann wurde der zu-
ständigen Behörde der Republik Singapur auf diplomatischem Weg notifiziert, dass bei
Einkünften aus Veräußerungsgewinnen, für die der Republik Singapur nach Artikel 13
Absatz 3 des Abkommens ab dem 1. Januar 2022 ein Besteuerungsrecht zugewiesen ist,
die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung bei in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Personen auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 1 Buchsta-
be e Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch Anwendung der Anrechnungsmethode
nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vermeiden wird.

                         Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
                      Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
                                                    ISSN 0720-2946
Drucksache 780/21                          -2-

B. Lösung; Nutzen
Durch die Verordnung wird die gegenüber der Republik Singapur auf diplomatischem
Weg erfolgte Notifizierung über die Anwendung der Anrechnungsmethode im Fall von
Einkünften gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens in verbindliches nationales Recht
umgesetzt.
Die Verordnung schafft Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der
Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-
singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen.

C. Alternativen
Ein Verzicht auf den Erlass der Verordnung würde den Verzicht auf die Umsetzung der
gegenüber der Republik Singapur vorgenommenen Notifikation in verbindliches nationa-
les Recht bedeuten und kommt daher nicht in Betracht.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Auswirkungen auf den Erfül-
lungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die „One in, One out“-Regelung der
Bundesregierung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwal-
tung.

F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bun d esrat                                 Drucksache               780/21

                                            02.11.21

                                            Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen

Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die
Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten
Einkünften nach dem deutsch-singapurischen Doppel-
besteuerungsabkommen
(Notifizierungsverordnung DBA Singapur)

Bundeskanzleramt                                       Berlin, 1. November 2021
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Bodo Ramelow

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende

  Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung
  der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-
  singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen
  (Notifizierungsverordnung DBA Singapur)

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hendrik Hoppenstedt
Drucksache 780/21

 Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwen-
dung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach
 dem deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen
                 (Notifizierungsverordnung DBA Singapur)
                                      Vom ...

    Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Num-
mer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) eingefügt worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                                         §1

                                    Abkommen

      Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das Abkommen zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen) vom 28. Juni 2004
(BGBl. 2006 II S. 930) in der Fassung des Protokolls vom 9. Dezember 2019 (BGBl. 2020
II S. 1178).

                                         §2

                        Vermeidung der Doppelbesteuerung

    Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 24 Ab-
satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des
Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteue-
rung bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens
wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in Singapur besteuert werden
können, sind nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 24
Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland
vermeidet die Doppelbesteuerung auf der Grundlage des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e
Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch Anrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buch-
stabe b des Abkommens.

                                         §3

                               Anwendungsregelung

    Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Januar 2022
anzuwenden.
Drucksache 780/21                        -2-

                                           §4

                                       Inkrafttreten

      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  Der Bundesrat hat zugestimmt.
-3-                       Drucksache 780/21

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.     Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch Artikel 6 Nummer 1 des Protokolls vom 9. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 1178),
welches das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sin-
gapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen vom 28. Juni 2004 (BGBl. 2006 II S. 930) ändert, wurde ein neuer
Absatz 3 in Artikel 13 des Abkommens aufgenommen. Hiernach wird dem Quellenstaat ab
dem 1. Januar 2022 unter bestimmten Voraussetzungen ein Besteuerungsrecht für Ein-
künfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft eingeräumt. In diesen Fäl-
len wendet die Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat üblicherweise die An-
rechnungsmethode an. Dies sieht das Abkommen in seiner bisherigen Form jedoch nicht
vor.

Um zu vermeiden, dass nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens die Bun-
desrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat in diesen Fällen die Freistellungmethode
anwendet, hatte die deutsche Seite die singapurische Seite schon vor der Ratifikation des
Protokolls vom 9. Dezember 2019 über ihre Absicht informiert, insoweit die Anrechnungs-
methode anzuwenden. Nach der Ratifikation hat die Bundesrepublik Deutschland daher die
zuständige singapurische Behörde auf der Grundlage der Notifizierungsklausel in Artikel 24
Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens auf diplomatischem Weg ent-
sprechend konsultiert und sodann ebenfalls auf diplomatischem Weg gegenüber der zu-
ständigen singapurischen Behörde notifiziert, dass die Bundesrepublik Deutschland inso-
weit nicht die Freistellungmethode, sondern die Anrechnungsmethode anwenden wird.

II.    Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch die Verordnung wird die gegenüber der Republik Singapur in diesen Fällen notifi-
zierte Anwendung der Anrechnungsmethode in verbindliches nationales Recht umgesetzt.

III.   Alternativen

Ein Verzicht auf den Erlass der Verordnung würde den Verzicht auf die Umsetzung der
gegenüber der zuständigen singapurischen Behörde vorgenommenen Notifizierung in ver-
bindliches nationales Recht bedeuten und kommt daher nicht in Betracht.

IV.    Regelungskompetenz

Die Verordnung wird auf der Grundlage von § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung
erlassen, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-
desrates, Vorschriften zu erlassen, die Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestim-
men, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischen Weg
erfolgten Notifikation eine Steueranrechnung vornimmt. Damit werden die gegenüber der
Republik Singapur auf diplomatischem Weg durch Notifizierung bestimmten Einkünfte, für
die eine Steueranrechnung angewendet werden soll, verbindlich im nationalen Recht fest-
geschrieben.
Drucksache 780/21                         -4-

  V.      Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
          Verträgen

  Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
  die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

  VI.     Regelungsfolgen

  Die Verordnung stellt die umfassende rechtliche Bindungswirkung der gegenüber der sin-
  gapurischen Seite auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuch-
  stabe bb des Abkommens vorgenommenen Notifikation her.

  1.    Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

  Es ist nicht vorgesehen, Regelungen zu vereinfachen oder aufzuheben.

  2.    Nachhaltigkeitsaspekte

  Der Entwurf steht im Einklang mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem er das
  Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich an-
  derer Indikatoren ist nicht gegeben.

  3.    Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

  Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens.

  4.    Erfüllungsaufwand

  4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
  Die Verordnung hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürge-
  rinnen und Bürger.

  4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
  Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Auswirkungen auf den Erfüllungs-
  aufwand.

  Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
  Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

  Es entsteht kein laufender Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Insofern hat das Regelungs-
  vorhaben keine Auswirkungen auf die „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung
  (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).

  4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
  Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwal-
  tung.

  5.    Weitere Kosten

  Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
  sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
  preisniveau, sind nicht zu erwarten.
-5-                       Drucksache 780/21

6.     Weitere Regelungsfolgen

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

VII.     Befristung; Evaluierung

Das Regelungsvorhaben ist nicht befristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Abkommen)

§ 1 definiert den in der Verordnung verwendeten Begriff „Abkommen“.

Zu § 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)

§ 2 setzt die auf diplomatischem Weg erfolgte Notifizierung bestimmter Einkünfte, für die
künftig statt der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode angewendet werden soll,
um.

Zu § 3 (Anwendungsregelung)

§ 3 bestimmt, dass die Verordnung ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden ist.

Zu § 4 (Inkrafttreten)

§ 4 bestimmt, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt. Damit soll
vermieden werden, dass eine Regelungslücke entsteht.
Sie können auch lesen