Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen - Deutscher Bundestag
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Bun d esrat Drucksache 780/21 02.11.21 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-singapurischen Doppel- besteuerungsabkommen (Notifizierungsverordnung DBA Singapur) A. Problem und Ziel Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. Juni 2004 (BGBl. 2006 II S. 930) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. Dezember 2019 wurde in der Bundesrepub- lik Deutschland durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. 2020 II S. 1178), nachfol- gend als Abkommen bezeichnet, innerstaatlich umgesetzt. Das Abkommen in der Fas- sung des Änderungsprotokolls ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Auf der Grundla- ge dieses Abkommens sollen eine wirksame und zutreffende Steuererhebung gewährleis- tet und die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abgegrenzt werden, dass so- wohl Doppelbesteuerungen als auch doppelte Nichtbesteuerungen vermieden werden. Dem Quellenstaat wird nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens unter bestimmten Vo- raussetzungen ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft eingeräumt. In diesen Fällen wendet die Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat üblicherweise die Anrechnungsmethode an. Die Anwendung dieser Methode sieht das Abkommen bisher nicht vor. Um zu vermeiden, dass nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens die Bundesrepublik Deutschland als Ansässig- keitsstaat in diesen Fällen die Freistellungmethode anzuwenden hat, hatte die Bundesre- publik Deutschland der Republik Singapur schon vor der Ratifikation des Änderungspro- tokolls über ihre Absicht informiert, insoweit die Anrechnungsmethode anzuwenden. Nach der Ratifikation des Änderungsprotokolls hat die Bundesrepublik Deutschland daher die zuständige Behörde der Republik Singapurs auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens konsultiert. Sodann wurde der zu- ständigen Behörde der Republik Singapur auf diplomatischem Weg notifiziert, dass bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen, für die der Republik Singapur nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens ab dem 1. Januar 2022 ein Besteuerungsrecht zugewiesen ist, die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung bei in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 1 Buchsta- be e Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch Anwendung der Anrechnungsmethode nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vermeiden wird. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946
Drucksache 780/21 -2- B. Lösung; Nutzen Durch die Verordnung wird die gegenüber der Republik Singapur auf diplomatischem Weg erfolgte Notifizierung über die Anwendung der Anrechnungsmethode im Fall von Einkünften gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens in verbindliches nationales Recht umgesetzt. Die Verordnung schafft Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch- singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen. C. Alternativen Ein Verzicht auf den Erlass der Verordnung würde den Verzicht auf die Umsetzung der gegenüber der Republik Singapur vorgenommenen Notifikation in verbindliches nationa- les Recht bedeuten und kommt daher nicht in Betracht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Auswirkungen auf den Erfül- lungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die „One in, One out“-Regelung der Bundesregierung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwal- tung. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau- cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bun d esrat Drucksache 780/21 02.11.21 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-singapurischen Doppel- besteuerungsabkommen (Notifizierungsverordnung DBA Singapur) Bundeskanzleramt Berlin, 1. November 2021 Staatsminister bei der Bundeskanzlerin An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Bodo Ramelow Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch- singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen (Notifizierungsverordnung DBA Singapur) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Hendrik Hoppenstedt
Drucksache 780/21 Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwen- dung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen (Notifizierungsverordnung DBA Singapur) Vom ... Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Num- mer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) eingefügt worden ist, ver- ordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Abkommen Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das Abkommen zwischen der Bundesre- publik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen) vom 28. Juni 2004 (BGBl. 2006 II S. 930) in der Fassung des Protokolls vom 9. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 1178). §2 Vermeidung der Doppelbesteuerung Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 24 Ab- satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteue- rung bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in Singapur besteuert werden können, sind nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung auf der Grundlage des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch Anrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buch- stabe b des Abkommens. §3 Anwendungsregelung Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Drucksache 780/21 -2- §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
-3- Drucksache 780/21 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Durch Artikel 6 Nummer 1 des Protokolls vom 9. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 1178), welches das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sin- gapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen vom 28. Juni 2004 (BGBl. 2006 II S. 930) ändert, wurde ein neuer Absatz 3 in Artikel 13 des Abkommens aufgenommen. Hiernach wird dem Quellenstaat ab dem 1. Januar 2022 unter bestimmten Voraussetzungen ein Besteuerungsrecht für Ein- künfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft eingeräumt. In diesen Fäl- len wendet die Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat üblicherweise die An- rechnungsmethode an. Dies sieht das Abkommen in seiner bisherigen Form jedoch nicht vor. Um zu vermeiden, dass nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens die Bun- desrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat in diesen Fällen die Freistellungmethode anwendet, hatte die deutsche Seite die singapurische Seite schon vor der Ratifikation des Protokolls vom 9. Dezember 2019 über ihre Absicht informiert, insoweit die Anrechnungs- methode anzuwenden. Nach der Ratifikation hat die Bundesrepublik Deutschland daher die zuständige singapurische Behörde auf der Grundlage der Notifizierungsklausel in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens auf diplomatischem Weg ent- sprechend konsultiert und sodann ebenfalls auf diplomatischem Weg gegenüber der zu- ständigen singapurischen Behörde notifiziert, dass die Bundesrepublik Deutschland inso- weit nicht die Freistellungmethode, sondern die Anrechnungsmethode anwenden wird. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch die Verordnung wird die gegenüber der Republik Singapur in diesen Fällen notifi- zierte Anwendung der Anrechnungsmethode in verbindliches nationales Recht umgesetzt. III. Alternativen Ein Verzicht auf den Erlass der Verordnung würde den Verzicht auf die Umsetzung der gegenüber der zuständigen singapurischen Behörde vorgenommenen Notifizierung in ver- bindliches nationales Recht bedeuten und kommt daher nicht in Betracht. IV. Regelungskompetenz Die Verordnung wird auf der Grundlage von § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung erlassen, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bun- desrates, Vorschriften zu erlassen, die Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestim- men, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkom- mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischen Weg erfolgten Notifikation eine Steueranrechnung vornimmt. Damit werden die gegenüber der Republik Singapur auf diplomatischem Weg durch Notifizierung bestimmten Einkünfte, für die eine Steueranrechnung angewendet werden soll, verbindlich im nationalen Recht fest- geschrieben.
Drucksache 780/21 -4- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VI. Regelungsfolgen Die Verordnung stellt die umfassende rechtliche Bindungswirkung der gegenüber der sin- gapurischen Seite auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuch- stabe bb des Abkommens vorgenommenen Notifikation her. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es ist nicht vorgesehen, Regelungen zu vereinfachen oder aufzuheben. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem er das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich an- derer Indikatoren ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Verordnung hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürge- rinnen und Bürger. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Auswirkungen auf den Erfüllungs- aufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entsteht kein laufender Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Insofern hat das Regelungs- vorhaben keine Auswirkungen auf die „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwal- tung. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher- preisniveau, sind nicht zu erwarten.
-5- Drucksache 780/21 6. Weitere Regelungsfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VII. Befristung; Evaluierung Das Regelungsvorhaben ist nicht befristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Abkommen) § 1 definiert den in der Verordnung verwendeten Begriff „Abkommen“. Zu § 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) § 2 setzt die auf diplomatischem Weg erfolgte Notifizierung bestimmter Einkünfte, für die künftig statt der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode angewendet werden soll, um. Zu § 3 (Anwendungsregelung) § 3 bestimmt, dass die Verordnung ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden ist. Zu § 4 (Inkrafttreten) § 4 bestimmt, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt. Damit soll vermieden werden, dass eine Regelungslücke entsteht.
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