Vorsorgereglement Vita Classic - Sammelstiftung Vita, Zürich
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Vorsorgereglement Vita Classic Sammelstiftung Vita, Zürich
Inhalt 4.1 Welche Leistungen sieht die Vorsorgereglement 3 Personalvorsorge vor? 8 7.6 Wer entscheidet bei Sachverhalten, die dieses 1 Einleitung 3 4.2 Welche Bestimmungen gelten für Vorsorgereglement nicht regelt? 16 1.1 Welche Begriffe und Abkürzungen sämtliche Leistungen? 8 7.7 Wo werden die Verbindlichkeiten werden verwendet? 3 4.3 Welches sind die der Stiftung erfüllt? 16 1.2 Welcher Zweck liegt der Altersleistungen? 8 7.8 Wann tritt dieses Personalvorsorge zu Grunde? 3 4.4 Welche Bestimmungen gelten für Vorsorgereglement in Kraft? 16 1.3 Wie ist die Personalvorsorge Todesfall- und Invaliditätsleistungen? 9 8 Ausführungsbestimmungen zur organisiert? 3 4.5 Welches sind die Wohneigentumsförderung mit 1.4 Welches sind die Leistungen des Todesfallleistungen? 10 Mitteln der beruflichen Vorsorge 17 Sicherheitsfonds BVG? 3 4.6 Welches sind die 8.1 Welche Mittel können für 1.5 Wie werden die Anlagen Invaliditätsleistungen? 12 Wohneigentum eingesetzt werden? 17 getätigt? 4 4.7 Welche Leistungen erfolgen beim 8.2 In welcher Form können die Mittel 2 Welches sind die Austritt aus der Personalvorsorge? 13 eingesetzt werden? 17 Berechnungsgrundlagen der 4.8 Welche Leistungspflichten 8.3 Wofür können die Mittel aus der Personalvorsorge? 4 bestehen nach dem Austritt aus der beruflichen Vorsorge verwendet Personalvorsorge? 14 werden? 17 2.1 Welche Altersberechnungen sind für die Personalvorsorge 5 Welches sind die Beiträge an die 8.4 Was heisst Eigenbedarf? 17 massgebend? 4 Personalvorsorge? 14 8.5 Welche Bedingungen gelten für 2.2 Wann erfolgt die Pensionierung? 4 6 Welche Rechte und Pflichten hat den Vorbezug? 17 2.3 Welcher Jahreslohn ist für die die versicherte Person? 14 8.6 Welche Bedingungen gelten für Personalvorsorge massgebend? 5 6.1 Was ist der Stiftung zur die Verpfändung? 18 3 Wann und wie erfolgt die Durchführung der Personalvorsorge 8.7 Welcher Anspruch auf Information Aufnahme in die Personalvorsorge? 5 mitzuteilen? 14 besteht? 18 3.1 Wer wird in die Personalvorsorge 6.2 Welche Auskünfte erhält die 8.8 Wie wird der Vorbezug oder die aufgenommen und welches sind die versicherte Person? 15 Verpfändung geltend gemacht? 19 Leistungseinschränkungen? 5 6.3 Wie wird der Datenschutz im 8.9 Welche Kosten entstehen? 19 3.2 Wie wird die zu versichernde Rahmen der Personalvorsorge 8.10 Welches sind die gesetzlichen Person angemeldet? 6 gewährleistet? 15 Grundlagen? 19 3.3 Wann beginnt der 7 Was gilt es sonst noch zu 9 Technischer Anhang 20 Vorsorgeschutz? 6 beachten? 15 9.1 Umwandlungssätze für die 3.4 Wann erfolgt eine 7.1 Wie werden die Leistungen bei Altersrente 20 Gesundheitsprüfung? 6 einer Ehescheidung aufgeteilt? 15 9.2 Umwandlungssätze für die 3.5 Welche reguläre Eintrittsleistung 7.2 Wer kann das Vorsorgereglement Invalidenrente 20 ist zu erbringen? 6 bzw. den Vorsorgeplan ändern und für wen haben die Änderungen 9.3 Zinssätze 20 3.6 Wie kann sich die versicherte Person über die reguläre Gültigkeit? 15 9.4 Lohnbegriffe und Eintrittsleistung hinaus einkaufen? 6 7.3 Welches sind die Auswirkungen Koordinationsabzug 20 3.7 Wie kann eine versicherte Person einer Auflösung des 9.5 Pensionierungsalter 20 Anschlussvertrages? 15 eine vorzeitige Pensionierung Organisationsreglement finanzieren (Zusatzsparplan)? 7 7.4 Welches sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation innerhalb eines für den 3.8 Was geschieht bei einer Änderung Kassenvorstand 21 des Beschäftigungsgrades? 7 einzelnen Vorsorgewerkes bzw. der 4 Wann und in welchem Umfang Stiftung und wie wird sie Stichwortverzeichnis 23 durchgeführt? 15 werden Leistungen fällig? 8 7.5 Welche Massnahmen werden bei einer Unterdeckung ergriffen? 15 Sammelstiftung Vita | Vorsorgereglement | Ausgabe 1/2020 | Seite 2 von 24
Vorsorgereglement Ausgabe 1/2020 1 Einleitung MVG 1.3 Wie ist die Personalvorsorge orga- Bundesgesetz über die Militärversiche- nisiert? 1 rung Zur Durchführung der Personalvor- 1.1 Welche Begriffe und Abkürzungen sorge ist der Arbeitgeber gemäss An- werden verwendet? OR schlussvertrag der Stiftung angeschlos- Bundesgesetz über das Obligationen- Stiftung sen. Die Leitung der Stiftung obliegt recht Sammelstiftung Vita, Zürich dem Stiftungsrat. Er vertritt die Stiftung PartG nach aussen und entscheidet über die Zurich Bundesgesetz über die eingetragene Organisation der Stiftung und über die Zürich Lebensversicherungs-Gesell- Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Durchführung der Stiftungsverwaltung. schaft AG, Zürich Paare 2 Innerhalb der Stiftung besteht eine ei- AHV Partner genständige Kasse, Vorsorgewerk ge- Eidgenössische Alters- und Hinterlas- Als Partner gelten in diesem Vorsorge- nannt. Die Leitung des Vorsorgewerkes senenversicherung reglement folgende Personen: obliegt dem Kassenvorstand. Bildung ATSG – der Ehegatte; und Aufgaben des Kassenvorstandes Bundesgesetz über den Allgemeinen – der eingetragene Partner gemäss sind im Organisationsreglement festge- Teil des Sozialversicherungsrechts PartG; legt. – die unverheiratete und mit der versi- 3 BVG Zur Sicherstellung der Leistungen im cherten Person nicht verwandte Per- Bundesgesetz über die berufliche Todes- und Invaliditätsfall hat die Stif- son, die mit der versicherten Person Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- tung mit Zurich einen Kollektiv-Lebens- in den letzten 5 Jahren bis zu deren vorsorge versicherungsvertrag abgeschlossen, Tod ununterbrochen im gleichen wobei sie selbst Versicherungsnehme- BVV 2 Haushalt gelebt und eine eheähnliche rin und Begünstigte ist. Für neu entste- Verordnung über die berufliche Alters-, Lebensgemeinschaft geführt hat; hende Altersrenten trägt die Stiftung Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge – die unverheiratete und mit der versi- das Langleberisiko selbst. cherten Person nicht verwandte Per- Eingetragene Partner gemäss PartG son, die im Zeitpunkt des Todes der 4 Die im Rahmen dieses Kollektiv-Le- Solange eine eingetragene Partner- versicherten Person mit dieser im bensversicherungsvertrages anfallen- schaft dauert, haben eingetragene Part- gleichen Haushalt gelebt hat und für den Überschüsse werden im Rahmen ner im vorliegenden Vorsorgereglement den Unterhalt eines oder mehrerer der gesetzlichen Bestimmungen gemäss die gleichen Rechte und Pflichten wie gemeinsamer Kinder aufkommen Beschluss des Stiftungsrates verwendet. Ehegatten. muss. 5 Der Stiftungsrat behält sich vor, für alle Stirbt ein eingetragener Partner, so ist UVG oder einzelne Risiken (Tod, Erwerbsun- der überlebende Partner einem überle- Bundesgesetz über die Unfallversiche- fähigkeit und Langlebigkeit) Kollektiv- benden Ehegatten gleichgestellt. rung Lebensversicherungsverträge mit ande- Die gerichtliche Auflösung einer einge- ren Lebensversicherungsgesellschaften VVG tragenen Partnerschaft ist einer Ehe- abzuschliessen. Bundesgesetz über den Versicherungs- scheidung gleichgestellt. vertrag FZG 1.4 Welches sind die Leistungen des Si- ZGB Bundesgesetz über die Freizügigkeit in cherheitsfonds BVG? Schweizerisches Zivilgesetzbuch 1 der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- Die Stiftung ist dem Sicherheitsfonds und Invalidenvorsorge BVG angeschlossen. 1.2 Welcher Zweck liegt der Personal- 2 FZV Der Sicherheitsfonds BVG stellt die ge- vorsorge zu Grunde? Verordnung über die Freizügigkeit in setzlich vorgesehenen Leistungen bei Zweck dieser Personalvorsorge ist der der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- Zahlungsunfähigkeit des Vorsorgewer- Schutz der versicherten Personen und und Invalidenvorsorge kes sicher und richtet bei ungünstiger ihrer Hinterlassenen auf kollektiver Ba- Altersstruktur der versicherten Perso- IV sis gegen die wirtschaftlichen Folgen nen Zuschüsse aus. Eidgenössische Invalidenversicherung von Erwerbsausfällen im Alter, bei Tod oder bei Invalidität. Die dafür von der Stiftung ausgerichteten Leistungen er- gänzen diejenigen der AHV/IV. Sammelstiftung Vita | Vorsorgereglement | Ausgabe 1/2020 | Seite 3 von 24
2 1.5 Wie werden die Anlagen getätigt? Die reglementarische Pensionierung a) Sofern die versicherte Person einen Die Anlage des Vorsorgevermögens er- entspricht der ordentlichen Pensionie- anspruchsberechtigten Partner hin- folgt durch den Stiftungsrat gestützt auf rung gemäss Ziff. 2.2.1, sofern der Vor- terlässt, wird eine Partnerrente fällig. die gesetzlichen Anlagevorschriften des sorgeplan nichts anderes vorsieht. Die Höhe der Partnerrente ent- BVG. Er legt die Anlagestrategie fest spricht 60% der Altersrente, welche und erlässt die Anlagerichtlinien. Die die versicherte Person bei Pensionie- 2.2.3 Weiterversicherung von erwerbs- Stiftung bildet Wertschwankungsreser- rung im Zeitpunkt des Todes erhal- tätigen Personen über das reglementa- ven. ten hätte. Die Hinterlassenen gemäss rische Pensionierungsalter hinaus 1 Ziffer 4.5.7 haben zudem Anspruch Erwerbstätige Personen sind über das auf das vorhandene Altersguthaben, 2 Welches sind die Berech- reglementarische Pensionierungsalter soweit dieses nicht für die Finanzie- hinaus gemäss Vorsorgereglement wei- nungsgrundlagen der Per- terversichert, bis sie das ordentliche rung der Partnerrente oder einer Rente an den geschiedenen Ehegat- sonalvorsorge? Pensionierungsalter erreichen. ten benötigt wird. Mit Ausnahme der 2 Die versicherte Person und der Arbeit- Höhe der Partnerrente gelten die 2.1 Welche Altersberechnungen sind geber sind weiterhin beitragspflichtig. Bestimmungen gemäss Ziff. 3.6 für die Personalvorsorge massgebend? Abs. 10, 4.5.1, 4.5.2 und 4.5.8 sinnge- mäss. 2.2.4 Vorzeitige Pensionierung 1 b) Sofern die versicherte Person keinen 2.1.1 Alter für die Beitrags- und Leis- Eine versicherte Person kann sich vor- anspruchsberechtigten Partner hin- tungsberechnung zeitig pensionieren lassen, sofern sie die terlässt, wird das im Zeitpunkt des Für die Beitrags- und Leistungsberech- Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt. Die Todes der versicherten Person vor- nung gilt das jeweils erreichte Alter, vorzeitige Pensionierung ist frühestens handene Altersguthaben an die Hin- ausgedrückt in Jahren und Monaten. auf denjenigen Monatsersten möglich, terlassenen gemäss Ziffer 4.5.7 aus- Die Zeit vom Tag der Geburt bis zum da- welcher auf die Vollendung des 58. Al- gerichtet. rauf folgenden Monatsersten bleibt un- tersjahres folgt. berücksichtigt. 2 Die Leistungen werden entsprechend 2.2.6 Teilpensionierung reduziert, soweit diese nicht durch eine 1 Eine versicherte Person kann sich im 2.1.2 Alter für die Berechnung der Min- freiwillige Finanzierung der vorzeitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber destleistung beim Austritt Pensionierung gemäss Ziffer 3.7 kom- frühestens auf denjenigen Monatsers- Für die Berechnung der Mindestleistung pensiert werden. ten, welcher auf die Vollendung des gemäss FZG ergibt sich das Alter aus der 58. Altersjahres folgt, teilpensionieren Differenz zwischen dem Kalenderjahr 2.2.5 Aufgeschobene Pensionierung lassen. Der erste Teilpensionierungs- und dem Geburtsjahr. 1 Arbeitet eine versicherte Person im schritt kann auch nach dem reglemen- Einvernehmen mit dem Arbeitgeber tarischen Pensionierungsalter erfolgen, 2.1.3 Alter für die Berechnung der Al- über das ordentliche Pensionierungsal- sofern die Voraussetzungen gemäss Zif- tersgutschriften ter hinaus weiter, so kann sie die Fällig- fer 2.2.5 erfüllt sind. Die vollständige Das Alter für die Berechnung der Al- keit der Altersleistungen aufschieben, Pensionierung erfolgt spätestens im tersgutschriften ist im Vorsorgeplan bis das Arbeitsverhältnis definitiv aufge- Zeitpunkt der Vollendung des 70. Alters- festgelegt. löst wird, längstens aber bis zur Vollen- jahres. dung des 70. Altersjahres. 2 Eine Teilpensionierung setzt eine ent- 2 2.2 Wann erfolgt die Pensionierung? Es werden grundsätzlich keine Beiträge sprechende Reduktion des Beschäfti- mehr fällig, es sei denn, der Vorsorge- gungsgrades und die volle Arbeitsfähig- plan sieht vor, dass weiterhin Beiträge keit der versicherten Person voraus. 2.2.1 Ordentliche Pensionierung für die Altersvorsorge erhoben werden. 3 Die ordentliche Pensionierung erfolgt Die Teilpensionierung erfolgt in maxi- Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen an demjenigen Monatsersten, welcher mal drei Schritten von jeweils mindes- Pensionierung erlöschen sämtliche ver- der Vollendung des im BVG vorgesehe- tens 20% eines Vollzeitpensums. Zwi- sicherten Leistungen mit Ausnahme der nen Altersjahres folgt. schen den einzelnen Schritten muss je- Altersrente und der von ihr abhängigen weils mindestens ein Jahr liegen. Partnerrente bzw. Kinderrenten. 4 2.2.2 Reglementarische Pensionierung 3 Nach erfolgter Teilpensionierung kann Die Verzinsung des Altersguthabens 1 Die reglementarische Pensionierung der verbleibende Beschäftigungsgrad erfolgt sinngemäss nach Ziff. 4.3.1. Die erfolgt an demjenigen Monatsersten, nicht mehr erhöht werden. Umwandlungssätze sind im technischen welcher der Vollendung des im Vorsor- Anhang aufgeführt. 5 Der Anspruch auf Altersleistungen geplan vorgesehenen Altersjahres folgt. 4 richtet sich nach dem Pensionierungs- Stirbt eine versicherte Person während grad. Das für die Ausrichtung der Alters- der Zeit der aufgeschobenen Pensionie- leistungen benötigte Altersguthaben rung, gilt Folgendes: Sammelstiftung Vita | Vorsorgereglement | Ausgabe 1/2020 | Seite 4 von 24
4 setzt sich im gleichen Verhältnis aus ob- Sinkt der versicherte Jahreslohn wegen 3 Wann und wie erfolgt die ligatorischen und überobligatorischen Krankheit oder Unfall, so bleibt der bis- Teilen zusammen wie das gesamte Al- her versicherte Lohn wegen der mitver- Aufnahme in die Personal- tersguthaben. sicherten Befreiung von der Beitrags- vorsorge? 6 zahlung gültig. Die Altersleistung kann für den einzel- nen Teilpensionierungsschritt ganz oder 5 Sieht der Vorsorgeplan eine Eintritts- 3.1 Wer wird in die Personalvorsorge teilweise als Kapital bezogen werden. Es schwelle vor und sinkt der massge- aufgenommen und welches sind die sind maximal zwei Kapitalbezüge zuläs- bende Jahreslohn aus anderen Gründen Leistungseinschränkungen? sig. Im Übrigen gilt Ziff. 4.3.4. als Krankheit oder Unfall vorüberge- 7 hend unter die Eintrittsschwelle, so wird Mit Ausnahme von Wiedereinkäufen 3.1.1 Aufnahme in die Vorsorge die Altersvorsorge beitragsfrei weiter- im Falle von Ehescheidung sind Einkäufe 1 Der versicherte Personenkreis ist im geführt. Anwartschaftliche Invaliditäts- nach erfolgter Teilpensionierung nicht Vorsorgeplan umschrieben. leistungen sowie Todesfallleistungen mehr möglich. vor der Pensionierung, mit Ausnahme 2 Der Arbeitgeber kann sich dieser Per- des Todesfallkapitals in Höhe des vor- sonalvorsorge unter Beachtung der 2.3 Welcher Jahreslohn ist für die Per- handenen Altersguthabens, fallen da- steuerrechtlichen Vorschriften an- sonalvorsorge massgebend? hin. schliessen. 6 Ändert sich der versicherte Jahreslohn 2.3.1 Massgebender Jahreslohn infolge Neugestaltung des Arbeitsver- 3.1.2 Ausnahmen von der Aufnahme in 1 Der massgebende Jahreslohn ent- hältnisses wie Versetzung oder Beförde- die Vorsorge spricht dem mutmasslichen AHV-Jah- rung, so kann die versicherte Person im Nicht zum Kreis der versicherten Perso- reslohn der versicherten Person. Fami- Einverständnis mit dem Arbeitgeber nen gehören: lien- und Kinderzulagen werden nicht verlangen, dass der versicherte Jahres- a) Arbeitnehmer, die am 1. Januar das berücksichtigt. Sofern der Vorsorgeplan lohn sofort den neuen Verhältnissen an- 17. Altersjahr noch nicht vollendet nichts anderes vorsieht, werden Lohn- gepasst wird; ansonsten erfolgt die An- haben; bestandteile, die nur gelegentlich oder passung zu Beginn des nächsten Kalen- b) Arbeitnehmer, deren massgebender vorübergehend anfallen (Boni, Gratifika- derjahres. Jahreslohn die Eintrittsschwelle ge- tionen, Sondervergütungen), nicht be- mäss BVG nicht übersteigt, es sei rücksichtigt. Nicht zum massgebenden denn, der Vorsorgeplan sieht etwas 2.3.3 Maximal versicherbarer Jahres- Jahreslohn gehören Antrittsprämien, anderes vor. Für Bezüger einer Rente lohn gemäss BVG Abgangsentschädigungen und Dienstal- 1 der IV wird die Eintrittsschwelle ge- Der maximal versicherbare Jahreslohn tersgeschenke. mäss Gesetz angepasst; gemäss BVG ist auf den zehnfachen Be- 2 Gehört eine versicherte Person nicht trag der BVG-Lohnobergrenze be- c) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt, in während eines ganzen Kalenderjahres schränkt. dem sie aufgenommen werden soll- dieser Personalvorsorge an, so ist jener 2 ten, im Sinne der IV zu mindestens Falls die versicherte Person mehrere 70% invalid sind, sowie Arbeitneh- Lohn massgebend, den sie bei ganzjäh- Vorsorgeverhältnisse hat und die mer, die provisorisch weiterversi- riger Zugehörigkeit erzielen würde. Summe aller ihrer AHV-pflichtigen Jah- chert werden nach Art. 26a BVG; 3 Bezieht eine versicherte Person bei ei- reslöhne den in Abs. 1 genannten Be- d) Arbeitnehmer, mit denen ein Ar- ner anderen Firma ebenfalls einen trag übersteigt, so kürzt die Stiftung den beitsvertrag für drei Monate oder Lohn, so wird dieser nicht berücksich- zu versichernden Lohn entsprechend. weniger abgeschlossen wurde. Wird tigt. das Arbeitsverhältnis über die Dauer 2.3.4 BVG-Jahreslohn von drei Monaten verlängert, so er- 2.3.2 Versicherter Jahreslohn 1 Der BVG-Jahreslohn entspricht dem folgt die Aufnahme in die Personal- 1 Die Berechnung der Vorsorgeleistun- massgebenden Jahreslohn, begrenzt vorsorge im Zeitpunkt der Vereinba- gen und -beiträge basiert auf dem versi- auf die BVG-Lohnobergrenze und redu- rung der Verlängerung. cherten Jahreslohn. ziert um den Koordinationsabzug ge- Wenn mehrere aufeinanderfolgende 2 mäss BVG. Falls die Eintrittsschwelle ge- befristete Anstellungen beim glei- Der versicherte Jahreslohn ist im Vor- chen Arbeitgeber oder Einsätze für mäss BVG erreicht wird, entspricht der sorgeplan umschrieben. das gleiche verleihende Unterneh- BVG-Jahreslohn mindestens dem BVG- 3 Sinkt der versicherte Jahreslohn vo- Mindestlohn. men insgesamt länger als drei Mo- rübergehend wegen Beschäftigungs- 2 nate dauern und kein Unterbruch Der BVG-Jahreslohn ist für die Berech- drei Monate übersteigt, so erfolgt mangel, Mutterschaft, Militär- oder Zi- nung der Beiträge an den Sicherheits- die Aufnahme in die Personalvor- vilschutzdienst, behält der bisher versi- fonds BVG und für die Berechnung der sorge ab Beginn des insgesamt vier- cherte Lohn so lange Gültigkeit, als ein Beiträge für die obligatorische Anpas- ten Arbeitsmonats. Wird jedoch vor Lohnersatz geleistet wird. sung der laufenden Risikorenten an die dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, Preisentwicklung massgebend. Sammelstiftung Vita | Vorsorgereglement | Ausgabe 1/2020 | Seite 5 von 24
dass die Anstellungs- oder Einsatz- das Arbeitsverhältnis anfängt oder erst- Vorbehalte anbringen oder Zuschläge dauer insgesamt drei Monate über- mals Lohnanspruch besteht, in jedem auf den Beiträgen erheben. Allfällige ge- steigt, so erfolgt die Aufnahme in die Falle aber im Zeitpunkt, da der Arbeit- sundheitliche Vorbehalte entfallen nach Personalvorsorge ab Beginn des Ar- nehmer sich auf den Weg zur Arbeit be- fünf Jahren. Die bei der früheren Vor- beitsverhältnisses; gibt. sorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines e) Arbeitnehmer, die bereits anderwei- 2 Gesundheitsvorbehaltes wird angerech- Die Übernahme des Vorsorgeschutzes tig für eine hauptberufliche Erwerbs- net. im Bereich der überobligatorischen Leis- tätigkeit obligatorisch versichert sind 3 tungen erfolgt provisorisch. Die defini- Tritt jedoch ein vom Vorbehalt erfass- oder im Hauptberuf eine selbststän- tive Übernahme des Vorsorgeschutzes tes Leiden innert fünf Jahren seit Aus- dige Erwerbstätigkeit ausüben. setzt das Bestehen einer Gesundheits- sprechen des Vorbehaltes ein, so gilt prüfung im Sinne von Ziff. 3.4 voraus, der Leistungsausschluss im überobliga- 3.1.3 Leistungseinschränkungen insbesondere im Falle einer rückwirken- torischen bzw. nicht bereits erworbe- 1 War eine zu versichernde Person vor den Aufnahme in die Personalvorsorge nen Leistungsbereich dauernd. oder bei der Aufnahme in die Personal- bzw. in einen allfällig weitergehenden 4 Der Vorsorgeschutz, der mit der einge- vorsorge nicht voll arbeitsfähig, ohne Vorsorgeschutz. brachten Austrittsleistung erworben für diese Arbeitsunfähigkeit im Sinne 3 Als provisorischer Vorsorgeschutz gilt wird, wird nicht durch einen neuen ge- des BVG invalid zu sein, und führt die die Versicherungsdeckung für die bean- sundheitlichen Vorbehalt geschmälert. Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit zur tragten Leistungen vom Zeitpunkt der 5 Invalidität oder zum Tod, so besteht Verschweigt eine Person bei der Ge- Anmeldung einer zu versichernden Per- kein Anspruch auf Leistungen gemäss sundheits- bzw. Risikoprüfung eine Tat- son bis zum Abschluss der Prüfung aller diesem Vorsorgereglement. War die zu sache, die sie kannte oder kennen Anmeldeunterlagen. Die provisorische versichernde Person bei Beginn der Ar- musste, oder deklariert sie eine solche Deckung erstreckt sich nicht auf Versi- beitsunfähigkeit in einer anderen Vor- unrichtig, so ist die Stiftung berechtigt, cherungsfälle, welche auf vorbestan- sorgeeinrichtung versichert, so ist diese ihre Leistungen gestützt auf Art. 6 VVG dene Krankheiten, Gebrechen oder Un- für das Erbringen von Leistungen zu- zu verweigern. In Abweichung von fallfolgen zurückzuführen sind. Die Leis- ständig. Art. 6 Abs. 2 VVG beträgt die Frist 6 Mo- tung ist im Versicherungsfall zusammen 2 nate. Sofern die gesetzlichen Vorausset- Für Personen mit Geburtsgebrechen mit allfälligen weiteren Leistungen aus zungen erfüllt sind, werden die obliga- und Personen, welche als Minderjährige beruflicher Vorsorge, welche durch torischen Leistungen gemäss BVG und invalid geworden sind, bleiben Art. 18 Zurich bzw. eine ihrer Sammelstiftun- FZG aber in jedem Fall erbracht. lit. b und c sowie Art. 23 lit. b und c BVG gen sichergestellt werden, zudem auf vorbehalten. CHF 1 000 000 beschränkt (einmalige 3 Leistung bzw. Barwert wiederkehrender 3.5 Welche reguläre Eintrittsleistung Die Leistungseinschränkungen von Leistungen aller Invaliditäts- und Todes- ist zu erbringen? Abs. 1 gelten sinngemäss auch für Ar- 1 fallleistungen zusammen). Eine versicherte Person hat beim Ein- beitnehmer, deren effektive Arbeitsun- 4 tritt die Austrittsleistung der früheren fähigkeit bei Aufnahme in die Personal- Der provisorische Vorsorgeschutz wird Vorsorgeeinrichtung als reguläre Ein- vorsorge über dem festgestellten Invali- in der Folge durch den definitiven Vor- trittsleistung in die Stiftung einzubrin- ditätsgrad der IV liegt. Ist die Invalidität sorgeschutz abgelöst; dieser beginnt gen. Die versicherte Person hat die bzw. der Tod nicht auf die gleiche Ursa- mit der Zustellung des individuellen Übertragung bei der vorhergehenden che zurückzuführen, welche die Arbeits- Vorsorgeausweises und erstreckt sich Vorsorgeeinrichtung selbst zu veranlas- unfähigkeit bewirkt hat, so werden für auf den darin umschriebenen Leistungs- sen. die Risiken Tod und Invalidität die vollen umfang. 2 Leistungen erbracht. Sofern der Vorsorgeplan nichts ande- res vorsieht, wird der übertragene Be- 3.4 Wann erfolgt eine Gesundheits- trag als Eintrittsleistung dem Altersgut- 3.2 Wie wird die zu versichernde Per- prüfung? 1 schriftenkonto gutgeschrieben und im son angemeldet? Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme in Todesfall für die Finanzierung der Part- Der Arbeitgeber meldet die zu versi- die Vorsorge ohne Gesundheitsprüfung nerrente verwendet. chernden Personen mit den von der auf Grund der Bestätigung der vollen Er- Stiftung zur Verfügung gestellten Unter- werbsfähigkeit. lagen an. Sofern die Stiftung es verlangt, 2 3.6 Wie kann sich die versicherte Per- Übersteigen die Vorsorgeleistungen muss die zu versichernde Person die An- son über die reguläre Eintrittsleistung die BVG-Mindestleistungen, kann die meldung mit unterzeichnen. hinaus einkaufen? Stiftung die Aufnahme in die weiterge- 1 Die versicherte Person kann sich über hende Vorsorge oder Leistungserhö- die reguläre Eintrittsleistung hinaus ein- 3.3 Wann beginnt der Vorsorgeschutz? hungen von einer Gesundheitserklärung 1 kaufen, solange sie voll arbeitsfähig ist. Der Vorsorgeschutz für die sich aus oder ärztlichen Untersuchung und allen- Die maximale Höhe der Einkaufssumme dem BVG-Obligatorium ergebenden falls einer allgemeinen Risikoprüfung ergibt sich aus der Differenz zwischen Leistungen beginnt an dem Tag, an dem abhängig machen. Die Stiftung kann auf dem vorhandenen Altersguthaben und Grund der Ergebnisse dieser Prüfungen dem Altersguthaben, welches sich beim Sammelstiftung Vita | Vorsorgereglement | Ausgabe 1/2020 | Seite 6 von 24
niedrigsten Aufnahmealter in die Alters- vollen Invalidenrenten ist ein Wieder- solange sie auf dem aktiven Teil arbeits- vorsorge bis zum Zeitpunkt des Einkaufs einkauf nicht möglich. fähig sind. Die maximale Höhe der Ein- unter Annahme der goldenen Regel (die 9 kaufssumme wird entsprechend ange- Wiedereinkäufe der versicherten Per- Lohnentwicklung entspricht der Verzin- passt. son werden im gleichen Verhältnis wie sung des Vorsorgekapitals) ergeben 4 bei der Entnahme dem obligatorischen Einlagen zur Vorfinanzierung der mit hätte. und überobligatorischen Altersgutha- der vorzeitigen Pensionierung verbun- 2 Der Vorsorgeplan kann eine Abwei- ben gutgeschrieben. Kann das obligato- denen Kürzung der Altersleistungen chung von der goldenen Regel vorse- rische Altersguthaben nicht ermittelt können einmal pro Jahr bis spätestens hen. Die Differenz zwischen der ange- werden, so bestimmt sich dessen Höhe 15. Dezember eingebracht werden. nommenen Verzinsung der Vorsorgeka- gemäss den gesetzlichen Bestimmun- 5 Einlagen in den Zusatzsparplan können pitalien und der angenommenen Lohn- gen. von der versicherten Person jeweils nur entwicklung beträgt maximal 2%. 10 Die von der versicherten Person seit gemacht werden, wenn die zulässige 3 Teilinvalide können sich nach Mass- Aufnahme in das aktuelle Vorsorgewerk Einkaufssumme gemäss Ziffer 3.6 voll- gabe ihrer Erwerbsfähigkeit einkaufen, bei der Stiftung geleisteten Einkäufe ständig eingebracht worden ist. solange sie auf dem aktiven Teil arbeits- werden nicht zur Finanzierung der Part- 6 Die maximale Einlage reduziert sich fähig sind und die Einkäufe keine Erhö- nerrente verwendet. Bei Tod der versi- um die Guthaben in der Säule 3a ge- hung der Invaliditätsleistungen nach cherten Person vor der Pensionierung mäss Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Freizü- sich ziehen. Die maximale Höhe der Ein- werden diese Einkäufe als Todesfallka- gigkeitsguthaben gemäss Art. 60a kaufssumme wird entsprechend ange- pital an die Hinterlassenen ausgerichtet. Abs. 3 BVV 2, soweit diese Beträge bei passt. Wechselt eine versicherte Person inner- der Berechnung der Einkaufssumme ge- 4 halb der Stiftung ohne Unterbruch das Der Höchstbetrag der Einkaufssumme mäss Ziffer 3.6 nicht angerechnet wur- Vorsorgewerk, werden ihre Einkäufe in reduziert sich um die Guthaben in der den, sowie um eine allfällige Überfinan- das vorherige Vorsorgewerk ebenfalls Säule 3a gemäss Art. 60a Abs. 2 BVV 2 zierung der maximal möglichen Ein- nicht für die Finanzierung der Partner- und um Freizügigkeitsguthaben gemäss kaufssumme gemäss Ziffer 3.6. rente verwendet und als Todesfallkapi- Art. 60a Abs. 3 BVV 2. 7 tal ausgerichtet. Die Bestimmungen gemäss Ziffer 3.6 5 Für Personen, die aus dem Ausland zu- 11 Abs. 6, 7 und 8 gelten auch für den Zu- Zudem kann der Arbeitgeber Einmal- ziehen und die noch nie einer Vorsorge- satzsparplan. einlagen leisten. Die steuerliche Abzugs- einrichtung in der Schweiz angehört ha- 8 berechtigung dieser Zuwendungen rich- Gestützt auf die gesetzlichen Vorschrif- ben, gilt die Einkaufsbeschränkung ge- tet sich nach dem eidgenössischen und ten zur Angemessenheit verfallen bei ei- mäss Art. 60b Abs. 1 BVV 2. kantonalen Steuerrecht. Die Auswirkun- nem Verzicht auf eine vorzeitige Pensio- 6 Hat die versicherte Person Vorbezüge gen von Einmaleinlagen sind die glei- nierung (bzw. bei einer späteren als der für die Wohneigentumsförderung getä- chen wie bei der regulären Eintrittsleis- individuell gewählten und finanzierten tigt, so darf sie Einkäufe erst vorneh- tung. Pensionierung) die von der versicherten men, nachdem sie die Vorbezüge zu- 12 Person aus eigenen Mitteln eingebrach- Einmaleinlagen und Einkäufe werden rückbezahlt hat. Von dieser Beschrän- ten Einlagen in den Zusatzsparplan dem dem überobligatorischen Altersgutha- kung ausgenommen sind Einkäufe in Vorsorgewerk, soweit das reglementari- ben zugewiesen. den letzten drei Jahren vor der regle- sche Leistungsziel bei reglementarischer mentarischen Pensionierung. In diesem Pensionierung um mehr als 5% über- Fall wird der Vorbezug bei der Berech- 3.7 Wie kann eine versicherte Person schritten wird. nung der Einkaufssumme berücksich- eine vorzeitige Pensionierung finanzie- 9 Die Verzinsung der Einlagen und deren tigt. ren (Zusatzsparplan)? 1 Umwandlung in Altersrenten erfolgen 7 Eine versicherte Person kann sich über Die aus einem Einkauf resultierenden entsprechend den Altersguthaben im den Einkauf in die vollen reglementari- Leistungen dürfen innerhalb der nächs- überobligatorischen Bereich. schen Leistungen hinaus in den Zusatz- ten drei Jahre nicht in Kapitalform aus 10 sparplan für die freiwillige Finanzierung Die Einlagen in den Zusatzsparplan der Vorsorge zurückgezogen werden. der vorzeitigen Pensionierung einkau- werden im Todesfall nicht für die Finan- 8 Versicherte Personen, die einen Teil ih- fen, solange sie voll arbeitsfähig ist. zierung der Partnerrente verwendet. rer Austrittsleistung infolge Eheschei- 2 Die maximale Einlage in den Zusatz- dung an die Vorsorgeeinrichtung des sparplan entspricht demjenigen Betrag, 3.8 Was geschieht bei einer Änderung Ehegatten übertragen mussten, können welcher die Differenz zwischen der ge- des Beschäftigungsgrades? sich im Rahmen der übertragenen Aus- kürzten Altersrente bei vorzeitiger Pen- Ändert der Beschäftigungsgrad einer trittsleistung wieder einkaufen. Wieder- sionierung und der ungekürzten Alters- versicherten Person, wird die Vorsorge einkäufe im Falle der Ehescheidung sind rente bei reglementarischer Pensionie- auf der Basis des neuen versicherten von sämtlichen Begrenzungen ausge- rung ausgleicht. Jahreslohnes weitergeführt. Vorbehal- nommen und können jederzeit getätigt 3 ten bleiben Ziff. 3.3 und 3.4. werden. Für Bezüger von Alters- und Teilinvalide können sich nach Mass- gabe ihrer Erwerbsfähigkeit einkaufen, Sammelstiftung Vita | Vorsorgereglement | Ausgabe 1/2020 | Seite 7 von 24
4 Wann und in welchem Nähere Angaben sind in den Ausfüh- des Ereignisses bis zur Höhe der gesetz- rungsbestimmungen zur Wohneigen- lichen Leistungen in die Ansprüche der Umfang werden Leistungen tumsförderung mit Mitteln der berufli- versicherten Person, ihrer Hinterlasse- fällig? chen Vorsorge festgehalten. nen und weiterer Begünstigter ein (Sub- rogation). Erbringt die Stiftung höhere als die vom Gesetz vorgeschriebenen 4.1 Welche Leistungen sieht die Perso- 4.2.3 Rentenberechtigung für Kinder- Leistungen, kann sie verlangen, dass ihr nalvorsorge vor? renten 1 die anspruchsberechtigten Personen Als Kinderrenten gelten Pensionierten- Im Alter: ihre Forderungen gegenüber einem Kinderrenten, Invaliden-Kinderrenten – Altersrente haftpflichtigen Dritten bis zur Höhe der und Waisenrenten. – Pensionierten-Kinderrente reglementarischen Leistungspflicht ab- 2 Als Kinder gelten jene im Sinne von treten. Die anspruchsberechtigten Per- Im Todesfall: Art. 252 ff. ZGB. Ihnen gleichgestellt sonen sind verpflichtet, der Stiftung auf – Partnerrente sind Stiefkinder, die von der versicher- Verlangen eine schriftliche Abtretungs- – Waisenrente ten Person ganz oder überwiegend un- erklärung abzugeben. – Todesfallkapital terhalten wurden. Weiter sind die Pfle- – zusätzliches Todesfallkapital (sofern gekinder anspruchsberechtigt, wenn die im Vorsorgeplan vorgesehen) 4.3 Welches sind die Altersleistungen? versicherte Person für ihren Unterhalt Im Invaliditätsfall: aufzukommen hat. – Invalidenrente 3 4.3.1 Altersrente Kinderrenten werden bezahlt für: 1 – Invaliden-Kinderrente Wird eine versicherte Person pensio- – Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Al- – Befreiung von der Beitragszahlung niert, hat sie Anspruch auf eine lebens- tersjahres, sofern der Vorsorgeplan längliche Rente. nichts anderes vorsieht; 2 4.2 Welche Bestimmungen gelten für – in Ausbildung stehende Kinder bis Die Altersrente ergibt sich aus dem im sämtliche Leistungen? zum Abschluss ihrer Ausbildung, so- Zeitpunkt der Pensionierung vorhande- fern sie nicht zugleich überwiegend nen Altersguthaben. erwerbstätig sind, längstens aber bis 3 4.2.1 Anpassung an die Preisentwick- Die Umwandlungssätze sind im techni- zur Vollendung ihres 25. Altersjahres; lung schen Anhang aufgeführt. – Kinder, solange sie erwerbsunfähig 1 Laufende Risikorenten (Ehegatten-, sind, vorausgesetzt, dass die Erwerbs- 4 Der Vorsorgeplan kann vorsehen, dass Waisen-, Invaliden- und Invaliden-Kin- unfähigkeit vor Vollendung des 25. Al- die überobligatorischen Altersguthaben derrenten) im Rahmen des gesetzlichen tersjahres eingetreten ist, und dass ganz oder teilweise als Kapital zu bezie- Minimalanspruches gemäss BVG, deren die Kinder keine Invalidenrente aus hen sind. Laufzeit drei Jahre überschritten hat, der beruflichen Vorsorge, der Unfall- 5 werden nach Anordnung des Bundesra- Das Altersguthaben wird durch jährli- versicherung oder der Militärversi- tes der Preisentwicklung angepasst. che Altersgutschriften geäufnet. cherung erhalten. Bis zur Vollendung 6 2 Die Anpassung der Ehegatten-, Invali- des 25. Altersjahres werden in jedem Die Höhe der Altersgutschriften ist im den- und Invaliden-Kinderrenten erfolgt Fall die Leistungen gemäss BVG-Obli- Vorsorgeplan festgelegt. bis zur ordentlichen Pensionierung, jene gatorium erbracht. 7 Das Altersguthaben wird verzinst. Bei der Waisenrenten bis zum Erlöschen der Verzinsung wird einerseits zwischen des Anspruchs auf Kinderrenten. Da- 4.2.4 Verzugszins auf Vorsorgeleistun- dem BVG-Obligatorium und dem über- nach werden Rentenzahlungen nach gen obligatorischen Altersguthaben unter- Massgabe der verfügbaren Mittel des 1 Für Alters- und Todesfallleistungen in schieden, andererseits zwischen Basis- Vorsorgewerkes der Preisentwicklung Kapitalform, die nach Erhalt aller not- verzinsung und Zusatzverzinsung. Die angepasst. In diesem Fall legt der Kas- wendigen Angaben nicht fristgerecht Sätze gelten jeweils für ein ganzes Ka- senvorstand die Höhe der Anpassung überwiesen werden, gilt der Verzugs- lenderjahr und werden im Voraus kom- fest. zins gemäss FZG. muniziert. 2 8 Die Ausrichtung eines Verzugszinses Für die Basisverzinsung gelten, je nach 4.2.2 Abtretung und Verpfändung; für Leistungen in Rentenform richtet Deckungsgrad der Stiftung am vorange- Wohneigentumsförderung sich nach Art. 105 OR, wobei der Ver- henden 31. Oktober, folgende Sätze 1 Leistungen gemäss diesem Vorsorge- zugszinssatz demjenigen gemäss FZG (befindet sich die Stiftung am 31. Okto- reglement können, ausser zur Finanzie- entspricht. ber in einer Unterdeckung, welche zu rung von Wohneigentum gemäss BVG, einer Kürzung oder Auflösung von Zins- vor Fälligkeit weder verpfändet noch reserven per 31. Dezember führt, so abgetreten werden. 4.2.5 Haftpflichtansprüche wird der Deckungsgrad per 31. Oktober Gegenüber einem Dritten, der für den 2 Ein Vorbezug oder eine Verpfändung für die Anwendung der vorliegenden Versicherungsfall haftet, tritt die Stif- der Leistungen für Wohneigentum zu Bestimmung entsprechend erhöht): tung von Gesetzes wegen im Zeitpunkt Eigenbedarf ist gemäss BVG möglich. Sammelstiftung Vita | Vorsorgereglement | Ausgabe 1/2020 | Seite 8 von 24
2 Deckungsgrad Auf Wunsch der versicherten Person UVG oder auf Unfall und Krankheit im am vorange- wird die Rente monatlich im Voraus ge- Sinne des MVG zurückzuführen ist. Vor- Basisverzinsung henden 31. Oktober zahlt. Von der Pensionierung bis zum behalten bleibt Ziffer 4.4.2 nachste- nächsten Rentenfälligkeitstag wird eine hend. BVG-Obliga- Überobliga- Teilrente ausgerichtet. Die entspre- 2 torium torium Die folgenden Leistungen werden je- chende Erklärung muss vor Fälligkeit BVG-Min- doch auch dann fällig, wenn die Invalidi- destzins der ersten Rente abgegeben werden. tät oder der Tod auf Unfall einschliess- unter 95% minus 0,5% kein Zins 3 Die Stiftung richtet anstelle einer lich Berufskrankheiten im Sinne des BVG-Min- ab 95% destzins kein Zins Rente eine Kapitalabfindung aus, wenn UVG oder auf Unfall und Krankheit im BVG-Min- BVG-Min- die jährliche Altersrente weniger als Sinne des MVG zurückzuführen ist: ab 100% destzins destzins 10% der Mindestaltersrente der AHV – Todesfallkapital in Höhe des vorhan- beträgt. Bei der Prüfung, ob eine gering- denen Altersguthabens; 9 Für die Zusatzverzinsung werden die fügige Altersrente vorliegt, werden all- – Partnerrente vor der Pensionierung, Sätze gemäss dem Verzinsungsmodell fällige Kinderrenten nicht berücksich- sofern es sich bei der versicherten der Stiftung festgelegt. Das Verzinsungs- tigt. Person nicht um den Ehegatten han- modell wird im Reglement zur Bildung delt; von Rückstellungen und Schwankungs- – Todesfallleistungen nach der Pensio- 4.3.4 Auszahlung der Altersleistung als reserven definiert. Massgeblich ist die nierung; Kapital finanzielle Lage der Stiftung in den vo- 1 – Befreiung von der Beitragszahlung bei Auf Wunsch kann die versicherte Per- rangehenden 5 Jahren. Der Satz für die Erwerbsunfähigkeit; son die Altersleistung als Kapital bezie- Zusatzverzinsung (Gesamtzins pro Vor- – weitere im Vorsorgeplan vorgese- hen, sofern sie der Stiftung die entspre- sorgewerk) wird auf 0,05% gerundet hene Leistungen. chende Erklärung vor Fälligkeit der ers- und auf der Internetseite der Stiftung ten Rente abgegeben hat. veröffentlicht. Die Zusatzverzinsung 2 4.4.2 Koordination mit der Unfall- und wird dem überobligatorischen Teil des Die Option kann das gesamte Alters- Militärversicherung Altersguthabens gutgeschrieben. guthaben oder einen Teil davon umfas- 1 Erreichen die Leistungen der betriebli- sen. Umfasst sie einen Teil des Al- 10 Falls eine versicherte Person Einlagen chen Unfall- oder Militärversicherung tersguthabens, so setzt sich dieser im in den Zusatzsparplan für die freiwillige zusammen mit den übrigen anrechen- gleichen Verhältnis wie das gesamte Al- Finanzierung der vorzeitigen Pensionie- baren Einkünften weniger als 90% des tersguthaben aus obligatorischen und rung getätigt hat, werden diese bei der mutmasslich entgangenen Verdienstes, überobligatorischen Teilen zusammen. Pensionierung der versicherten Person werden bis zu dieser Grenze die gesetz- Der Rentenanspruch berechnet sich – vorbehältlich Ziffer 3.7 Abs. 8 – zur Re- lichen BVG-Risikoleistungen erbracht. nach dem jeweils verbleibenden Alters- duktion der Rentenkürzung verwendet. 2 guthaben. Ziffer 4.3.3 Abs. 3 bleibt vor- Als anrechenbare Einkünfte gelten: behalten. – Renten oder der Rentenwert von Ka- 4.3.2 Pensionierten-Kinderrente 3 pitalleistungen in- oder ausländischer Mit der Auszahlung des Kapitals sind 1 Hat ein Bezüger einer Altersrente ren- Sozialversicherungen und Vorsorge- bei vollständiger Option sämtliche An- tenberechtigte Kinder, so erhält er für einrichtungen mit Ausnahme von Hilf- sprüche, bei teilweiser Option die an- jedes dieser Kinder eine Rente. Diese losenentschädigungen, Abfindungen teilmässigen Ansprüche der versicher- wird ausgerichtet bis zum Tod des Kin- und ähnlichen Leistungen; ten Person und der Hinterlassenen ab- des oder der versicherten Person bzw. – die zusammengerechneten Einkünfte gegolten. bis zum Wegfall der Rentenberechti- des überlebenden Ehegatten und der 4 gung des Kindes. Ist die versicherte Person verheiratet, Waisen; 2 so ist die Auszahlung der Kapitalabfin- – zusätzlich erzieltes oder zumutbarer- Die Höhe der Pensionierten-Kinder- dung nur zulässig, wenn der Ehegatte weise noch erzielbares Erwerbs- oder rente ist im Vorsorgeplan festgelegt. schriftlich zustimmt. Die Stiftung kann Ersatzeinkommen von Versicherten, 3 Pensionierten-Kinderrenten werden die Beglaubigung der Unterschriften die Invaliditätsleistungen beziehen. Es nicht mit Invaliden-Kinderrenten kumu- verlangen. Die Kosten dafür sind von wird das volle hypothetische Invali- liert. der versicherten Person zu tragen. deneinkommen gemäss Verfügung der IV angerechnet. 3 4.3.3 Auszahlung der Altersleistungen 4.4 Welche Bestimmungen gelten für Leistungen aus privaten Versicherun- in Rentenform Todesfall- und Invaliditätsleistungen? gen, welche die versicherte Person al- 1 Die Renten werden quartalsweise im lein finanziert hat, werden nicht zu den Voraus gezahlt. Von der Pensionierung anrechenbaren Einkünften gezählt. 4.4.1 Leistungsumfang bis zum nächsten Rentenfälligkeitstag 1 Die reglementarischen Leistungen 4 Die Bezugsberechtigten sind verpflich- wird eine Teilrente ausgerichtet. werden erbracht, wenn die Invalidität o- tet, der Stiftung über alle anrechenba- der der Tod nicht auf Unfall einschliess- ren Einkünfte Auskunft zu erteilen. lich Berufskrankheiten im Sinne des Sammelstiftung Vita | Vorsorgereglement | Ausgabe 1/2020 | Seite 9 von 24
5 3 10 Kürzt die Unfall- oder die Militärversi- Sieht ein Vorsorgeplan mit Beginn vor Kein Anspruch auf eine Partnerrente cherung ihre Leistungen, weil der Versi- dem 1. Januar 2009 eine Ehegatten- besteht, wenn der überlebende Partner cherungsfall nicht ausschliesslich auf rente vor, so ist dennoch eine Partner- bereits eine Hinterlassenenrente von ei- eine von diesen beiden Versicherungen rente versichert. ner in- oder ausländischen Vorsorgeein- zu berücksichtigende Ursache zurückzu- 4 richtung bezieht. Dies gilt nicht für den Ein Anspruch auf Ausrichtung einer führen ist, so leistet die Stiftung anteil- überlebenden Ehegatten. Partnerrente besteht nur dann, wenn mässig. die Stiftung spätestens bis zum Zeit- 6 Die Leistungen werden jedoch nicht punkt der Auszahlung des Todesfallkapi- 4.5.2 Partnerrente bei Tod nach der ausgerichtet, um Leistungsverweigerun- tals gemäss Ziffer 4.5.5 vom Vorhan- Pensionierung 1 gen oder -kürzungen der Unfall- oder densein eines anspruchsberechtigten Stirbt eine versicherte Person, welche Militärversicherung gemäss Art. 25 Partners in Kenntnis gesetzt wurde. Ist eine Altersrente bezieht, hat der überle- Abs. 2 BVV 2 auszugleichen. dies nicht der Fall, besteht kein An- bende Partner Anspruch auf eine Rente. spruch auf Leistungen. Dies gilt nicht für Die Höhe der Rente ist im Vorsorgeplan den überlebenden Ehegatten. festgelegt. 4.4.3 Vorleistungspflicht 5 2 Ist die Stiftung auf Grund zwingender Ist der überlebende Partner mehr als Ist der überlebende Partner mehr als gesetzlicher Bestimmungen vorleis- 10 Jahre jünger als die verstorbene ver- 10 Jahre jünger als die verstorbene ver- tungspflichtig, so werden nur die ge- sicherte Person, wird die Rente für je- sicherte Person, wird die Rente für je- setzlichen BVG-Risikoleistungen er- des den Altersunterschied von 10 Jah- des den Altersunterschied von 10 Jah- bracht. ren übersteigende, ganze oder angebro- ren übersteigende, ganze oder angebro- chene Jahr um 1% der vollen Rente ge- chene Jahr um 1% der vollen Rente ge- kürzt. An den Ehegatten wird in jedem kürzt. 4.4.4 Überversicherung 1 Fall eine Rente in Höhe der minimalen Die Leistungen aus diesem Vorsorge- 3 Heiratet der Bezüger einer Altersrente Rente gemäss BVG-Obligatorium ausge- reglement werden zusätzlich zu den erst nach dem vollendeten 65. Alters- richtet. Leistungen anderer in- und ausländi- jahr oder geht er nach diesem Zeitpunkt 6 scher betrieblicher oder sozialer Versi- Heiratet der überlebende Partner vor eine eheähnliche Lebensgemeinschaft cherungen ausgerichtet. Aus dem Zu- Vollendung des 45. Altersjahres wieder ein, so wird die gegebenenfalls nach sammentreffen dieser Leistungen darf oder geht er vor diesem Zeitpunkt eine Abs. 2 gekürzte Rente wie folgt herab- jedoch für die anspruchsberechtigte neue eheähnliche Lebensgemeinschaft gesetzt: Person kein ungerechtfertigter Vorteil ein, erlischt der Anspruch auf die Rente. – um 20% bei Heirat oder Eingehen ei- entstehen. Bei einem Ehegatten erlischt der An- ner eheähnlichen Lebensgemein- 2 spruch jedoch nur bei Wiederverheira- schaft während des 66. Altersjahres; Ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht tung. Erlischt der Anspruch auf die – um 40% bei Heirat oder Eingehen ei- dann, wenn die Leistungen aus diesem Rente, erhält der Partner eine einmalige ner eheähnlichen Lebensgemein- Vorsorgereglement an Hinterlassene o- Abfindung in Höhe von drei Jahresren- schaft während des 67. Altersjahres; der Invalide zusammen mit den übrigen ten. Ein Ehegatte kann beantragen, dass – um 60% bei Heirat oder Eingehen ei- anrechenbaren Einkünften (gem. anstelle der Abfindung seine Rente wie- ner eheähnlichen Lebensgemein- Ziff. 4.4.2) 90% des mutmasslich ent- der auflebt, wenn auch die Folgeehe schaft während des 68. Altersjahres; gangenen Verdienstes der versicherten aufgelöst wird. – um 80% bei Heirat oder Eingehen ei- Person übersteigen. In diesem Falle 7 ner eheähnlichen Lebensgemein- kürzt die Stiftung ihre Leistungen so Erfolgt die Wiederverheiratung erst schaft während des 69. Altersjahres. weit, als diese zusammen mit den übri- nach dem 45. Altersjahr oder geht der 4 gen anrechenbaren Einkünften 90% des anspruchsberechtigte Partner nach die- Erfolgt die Heirat oder das Eingehen ei- mutmasslich entgangenen Verdienstes sem Zeitpunkt eine neue eheähnliche ner eheähnlichen Lebensgemeinschaft übersteigen. Lebensgemeinschaft ein, wird die Rente nach dem vollendeten 69. Altersjahr, so lebenslänglich ausgerichtet. fällt die Rente dahin. 8 5 4.5 Welches sind die Todesfallleistun- Der Anspruch auf eine Partnerrente Hat die versicherte Person nach Voll- gen? entsteht stets nur zu Gunsten einer Per- endung des 65. Altersjahres geheiratet son. Die gleichzeitige Ausrichtung einer oder ist sie eine eheähnliche Lebensge- Partnerrente an mehrere Personen ist meinschaft eingegangen und litt sie in 4.5.1 Partnerrente bei Tod vor der Pen- ausgeschlossen. Ehegatten und einge- jenem Zeitpunkt an einer schweren sionierung 1 tragene Partner gemäss PartG haben Krankheit, die ihr bekannt sein musste, Stirbt eine versicherte Person, hat der Vorrang vor den übrigen Partnern. so wird keine Rente entrichtet, wenn sie überlebende Partner Anspruch auf eine 9 innert zweier Jahre nach der Eheschlies- Rente. Erfüllt eine Person gleichzeitig die An- sung oder dem Eingehen der eheähnli- 2 spruchsvoraussetzungen für eine Part- Die Höhe der jährlichen Rente ist im chen Lebensgemeinschaft an dieser nerrente und eine Rente an den ge- Vorsorgeplan festgelegt. Krankheit stirbt. schiedenen Ehegatten, wird die höhere der beiden Renten ausbezahlt. Sammelstiftung Vita | Vorsorgereglement | Ausgabe 1/2020 | Seite 10 von 24
6 Sofern im Zeitpunkt der Eheschlies- 4.5.3 Anspruch des geschiedenen Ehe- 4.5.7 Anspruchsberechtigte Personen sung bereits ein Anspruch auf eine Part- gatten für die Todesfallkapitalien 1 1 nerrente bestanden hätte, erfolgt keine Sofern die gesetzlichen Voraussetzun- Anspruch auf die Todesfallkapitalien Kürzung gemäss Abs. 3 und es kommen gen erfüllt sind, erhält der geschiedene haben unabhängig vom Erbrecht: Abs. 4 und Abs. 5 nicht zur Anwendung. Ehegatte einer verstorbenen versicher- a) der überlebende Ehegatte, bei des- 7 ten Person eine Rente im Umfang der sen Fehlen Betreffend Wiederverheiratung des Mindestleistungen gemäss BVG. b) die rentenberechtigten Kinder, bei überlebenden Partners gilt Ziffer 4.5.1. 2 deren Fehlen 8 Die Hinterlassenenleistungen werden An den Ehegatten werden in jedem c) übrige natürliche Personen, die von jedoch um jenen Betrag gekürzt, um Fall die Leistungen gemäss BVG-Obliga- der verstorbenen versicherten Per- den sie zusammen mit den Hinterlasse- torium ausgerichtet. son in erheblichem Masse unter- nenleistungen der AHV den Anspruch 9 stützt worden sind, oder die Person, Der Anspruch auf eine Partnerrente aus dem Scheidungsurteil übersteigen. die mit dieser in den letzten fünf Jah- entsteht stets nur zu Gunsten einer Per- Hinterlassenenrenten der AHV werden ren bis zu ihrem Tod ununterbro- son. Die gleichzeitige Ausrichtung einer dabei nur so weit angerechnet, als sie chen eine eheähnliche Lebensge- Partnerrente an mehrere Personen ist höher sind als ein eigener Anspruch auf meinschaft geführt hat oder die für ausgeschlossen. Ehegatten und einge- eine Invalidenrente der IV oder eine Al- den Unterhalt eines oder mehrerer tragene Partner gemäss PartG haben tersrente der AHV. Der Rentenanspruch gemeinsamer Kinder aufkommen Vorrang vor den übrigen Partnern. erlischt bei Wiederverheiratung. muss, bei deren Fehlen 10 Erfüllt eine Person gleichzeitig die An- d) die übrigen Kinder, bei deren Fehlen spruchsvoraussetzungen für eine Part- 4.5.4 Waisenrente e) die Eltern, bei deren Fehlen 1 nerrente und eine Rente an den ge- Stirbt eine versicherte Person, so er- f) die Geschwister, bei deren Fehlen schiedenen Ehegatten, wird die höhere halten die rentenberechtigten Kinder g) die übrigen gesetzlichen Erben (un- der beiden Renten ausbezahlt. eine Rente. ter Ausschluss des Gemeinwesens) 11 2 auf die Hälfte des Todesfallkapitals, Kein Anspruch auf eine Partnerrente Die Höhe der jährlichen Waisenrente maximal jedoch auf 50% des vorhan- besteht, wenn der überlebende Partner ist im Vorsorgeplan festgelegt. denen Altersguthabens. bereits eine Hinterlassenenrente von ei- 3 Sie erlischt mit dem Tod des Kindes o- 2 ner in- oder ausländischen Vorsorgeein- In begründeten Fällen und wenn es der mit dem Wegfall der Rentenberech- richtung bezieht. Dies gilt nicht für den dem Vorsorgezweck besser entspricht, tigung. überlebenden Ehegatten. kann die versicherte Person die Rang- 12 folge der anspruchsberechtigten Perso- Wird auf Grund der 1. BVG-Revision 4.5.5 Todesfallkapital nen gemäss lit. d – f ändern. Will die beim Tod einer Altersrentnerin, deren 1 Stirbt eine versicherte Person vor der versicherte Person von diesem Recht Altersrente vor dem 1. Januar 2005 zu Pensionierung, haben die Hinterlasse- Gebrauch machen, so teilt sie dies der laufen begonnen hat, eine Witwerrente nen Anspruch auf das vorhandene Al- Stiftung schriftlich und unter Angabe ei- fällig, so werden nur die gesetzlichen tersguthaben, soweit dieses nicht für ner Begründung mit. Leistungen erbracht. die Finanzierung einer Partnerrente o- 3 13 Ebenso kann die versicherte Person in Beim Tod einer Person, welche eine der einer Rente an den geschiedenen begründeten Fällen und wenn es dem Altersrente bezieht, die nach dem Ehegatten benötigt wird. Dies gilt auch Vorsorgezweck besser entspricht der 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Ja- für Vorsorgepläne mit Beginn vor dem Stiftung schriftlich und unter Angabe ei- nuar 2009 zu laufen begonnen hat, wird 1. Januar 2009 und mit anderslauten- ner Begründung mitteilen, welche Per- die Partnerrente ausschliesslich an den den Bestimmungen. sonen innerhalb einer Gruppe an- Ehegatten ausgerichtet. 2 Stirbt eine versicherte Person vor der spruchsberechtigt sein sollen und in 14 Sieht ein Vorsorgeplan mit Beginn vor Pensionierung, haben die Hinterlasse- welchem Umfang. Fehlt eine solche dem 1. Januar 2009 eine Ehegatten- nen Anspruch auf das allfällige Gutha- Mitteilung und sind innerhalb einer rente vor, so ist für Altersrenten, die ab ben im Zusatzsparplan für die freiwillige Gruppe mehrere anspruchsberechtigte dem 1. Januar 2009 zu laufen beginnen, Finanzierung der vorzeitigen Pensionie- Personen vorhanden, so teilt die Stif- dennoch eine Partnerrente versichert. rung. tung das zur Verfügung stehende To- 15 desfallkapital zu gleichen Teilen zu. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Partnerrente besteht frühestens ab 4.5.6 Zusätzliches Todesfallkapital (so- 4 Begünstigte Personen gemäss lit. c dem Zeitpunkt, in welchem die Stiftung fern im Vorsorgeplan vorgesehen) werden nur dann in eine Verteilung mit 1 vom Vorhandensein eines anspruchsbe- Stirbt eine versicherte Person vor der einbezogen, wenn die Stiftung bis spä- rechtigten Partners in Kenntnis gesetzt Pensionierung, wird ein zusätzliches To- testens zum Zeitpunkt der Auszahlung wird. Dies gilt nicht für den überleben- desfallkapital fällig. des Todesfallkapitals vom Vorhanden- den Ehegatten. 2 sein einer anspruchsberechtigten Per- Die Höhe des zusätzlichen Todesfallka- son gemäss lit. c in Kenntnis gesetzt pitals sowie der versicherte Personen- wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht kreis sind im Vorsorgeplan umschrie- kein Anspruch auf das Todesfallkapital. ben. Sammelstiftung Vita | Vorsorgereglement | Ausgabe 1/2020 | Seite 11 von 24
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