W ohnraummietrecht Kleiner Leitfaden - WOHNEN - BMJV

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 Wohnraummietrecht
 Kleiner Leitfaden
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Vorwort   Deutschland ist ein Mieterinnen- und
          Mieterland: Ungefähr die Hälfte der
                                                       Die vorliegende Broschüre richtet sich
                                                       besonders an Mieterinnen und Mieter.
          Menschen wohnt in unserem Land               Sie will Laien einen Überblick ver-
          zur Miete. In besonders begehrten            schaffen über die Grundregeln des
          Universitäts- und Großstädten liegt der      Mietrechts des sogenannten preisfreien
          Mieterinnen- und Mieteranteil noch           bzw. freifinanzierten Wohnraums, d. h.
          deutlich höher; in Berlin beträgt er über    Wohnraum, der nicht mit öffentlichen
          85 Prozent. Die Wohnung ist der Mittel-      Mitteln gefördert wurde. Sie kann
          punkt unseres Lebens. Sie ist nicht nur      Mieterinnen und Mietern eine erste
          ein Dach über dem Kopf, sondern der          Orientierung bei der Beantwortung
          Raum, in dem wir unser Leben nach            von Rechtsfragen geben, die sich im
          unseren Vorstellungen gestalten können.      täglichen Leben stellen. Einen Blick ins
          Wegen dieser besonderen Bedeutung der        Gesetz und eine sachkundige Beratung
          Wohnung hat das Bundesverfassungs-           im Einzelfall kann die Broschüre
          gericht 1993 in einem Beschluss klarge-      allerdings nicht ersetzen. Im Streitfall
          stellt, dass das Besitzrecht der Mieterin/   entscheiden hier die unabhängigen
          des Mieters an der Wohnung wie das           Gerichte. Dabei kommt es stets auf die
          Eigentumsrecht der Vermieterin/des           Umstände des Einzelfalls an.
          Vermieters grundrechtlichen Schutz aus
          Artikel 14 Grundgesetz genießt. Der          Wir würden uns freuen, wenn diese
          Gesetzgeber steht daher stets vor der        Broschüre dazu beiträgt, Sie mit ihren
          Aufgabe, die Interessen von Mieterinnen      Rechten und Pflichten besser vertraut zu
          und Mietern auf der einen Seite sowie        machen und in dem einen oder anderen
          der Vermieterinnen und Vermieter             Fall einen Streit von vornherein zu
          auf der anderen Seite in einen ange-         verhindern.
          messenen Ausgleich zu bringen. Zudem
          muss sich das Mietrecht auf unter-           Mit freundlichen Grüßen,
          schiedlichen Märkten, also in der Stadt
          wie auf dem Land, sowie hinsichtlich
          unterschiedlicher Vermieterstrukturen,
          also sowohl bei Privatvermieterinnen
          und Privatvermietern als auch                Christine Lambrecht
          bei großen Wohnungsgesellschaften,           Bundesministerin
          bewähren.                                    der Justiz und für Verbraucherschutz
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Inhalt

         Vorwort  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2

         I . Vorbemerkung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
                  1 . Grundlegendes zum Mietvertrag über Wohnraum  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
                  2 . Wann liegt ein Mietvertrag über Wohnraum vor?  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9

         II . Eingehen eines Mietverhältnisses  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
                  1 . Vor Vertragsschluss: Wohnungsbesichtigung und Vorgespräche  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                               11
                         1 .1 . Wohnungsbesichtigung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                            11
                         1 .2 . Fragerecht der Vermieterin/des Vermieters  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                           11
                         1 .3 . Das Bestellerprinzip  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                      12
                  2 . Der Abschluss eines Mietvertrags  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                   12
                         2 .1 . Form  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                           12
                         2 .2 . Inhalt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                            13
                                  A .    Mietparteien              .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   14
                                  B .    Mietsache  .  .           .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   14
                                  C .    Miete  .  .  .  .         .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   15
                                  D .    Mietzeit  .  .  .         .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   15
                  3 . Die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                       16
                         3 .1 . Grundsatz der Vertragsfreiheit  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                              16
                         3 .2 . Mietpreisüberhöhung und Mietwucher  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                         16
                         3 .3 . Die Regelung der „Mietpreisbremse“  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                      16
                                  Ausnahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 17
                         3 .4 . Staffelmiete  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                               19
                         3 .5 . Indexmiete  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                 20
                  4 . Vereinbarung einer Mietsicherheit  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                     20
                  5 . Vereinbarung zur Übertragung der Schönheitsreparaturen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                          22
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6                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 7

III . Rechte und Pflichten während des Mietverhältnisses  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 25                                                                                                                IV . Beendigung des Mietverhältnisses  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 58
     1 . Mängel  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                26            1 . Die Grundregel  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                    59
          1 .1 . Anspruch auf Beseitigung der Mängel  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                          26            2 . Die Kündigung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                     60
          1 .2 . Zurückbehaltungsrecht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                             27                  2 .1 . Die ordentliche Kündigung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                              60
          1 .3 . Gewährleistungsrechte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                             27                           A .   Form und Inhalt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .               .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   60
                  A . Minderung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 27                                                                             B .   Frist  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   61
                  B . Schadensersatz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 28                                                                                 C .   Notwendige Kündigungsgründe der Vermieterin/des Vermieters                                                        .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   62
                  C . Aufwendungsersatz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 29                                                                                    D .   Widerspruchsrecht (Sozialklausel)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                              .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   63
          1 .4 . Kündigungsrecht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                       29                           E .   Ausnahmen und Einschränkungen beim Kündigungsschutz  .  .                                                         .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   64
          1 .5 . Ausschluss der Mängelrechte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                   29                           F .   Zeitweiser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts  .  .  .                                                  .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   65
                                                                                                                                                                                                                                 2 .2 . Die außerordentliche fristlose Kündigung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                          66
     2 . Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                               30
                                                                                                                                                                                                                                          A . Kündigungsgründe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 66
          2 .1 . Untervermietung bzw . Aufnahme von weiteren Personen in die Mietwohnung                                                                                                                                                  B . Abmahnung und Fristsetzung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 67
                 31
                                                                                                                                                                                                                                 2 .3 . Die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                     68
          2 .2 . Tierhaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 32
          2 .3 . Bauliche Veränderung der Mietwohnung durch die Mieterin/den Mieter  . 34                                                                                                                                  3 . Der Zeitmietvertrag  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                        69
          2 .4 . Betretung und Besichtigung der Mietwohnung durch die Vermieterin/                                                                                                                                               3 .1 . Voraussetzungen des Zeitmietvertrags  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                        70
                 den Vermieter  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 35                                                                                       3 .2 . Auskunftsanspruch der Mieterin/des Mieters  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                              71
     3 . Mieterhöhung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                      36            4 . Änderung der Verhältnisse an der Wohnung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                71
          3 .1 . Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                    37                  4 .1 . „Kauf bricht nicht Miete“  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                           71
          3 .2 . Mieterhöhung nach Modernisierungsmassnahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                       42                  4 .2 . Bildung von Wohnungseigentum an der vermieteten Wohnung  .  .  .  .  .  .                                                                                                  72
          3 .3 . Mieterhöhung wegen Änderung der Betriebskosten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                       47                           A . Vorkaufsrecht der Mieterin/des Mieters  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 72
     4 . Umlage von Betriebskosten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                 48                           B . Kündigungssperrfrist  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 72

          4 .1 . Umlagevereinbarung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                             48   § Anhang  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 73
          4 .2 . Umlagemaßstab  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                         49
          4 .3 . Abrechnung über Vorauszahlungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                        51            Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                 74
                  A .   Abrechnungspflicht und Abrechnungsfrist  .                              .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   51            Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten
                  B .   Wirksamkeit der Abrechnung  .  .  .  .  .  .  .  .                      .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   51            (Betriebskostenverordnung – BetrKV)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 131
                  C .   Einwände  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   52            Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 136
                  D .   Belegeinsicht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .   53            Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
     5 . Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                   53            (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 137

          5 .1 . Erhaltungsmaßnahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                  54
          5 .2 . Modernisierungsmaßnahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                      54            Bildnachweise  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 138
          5 .3 . Sog . Herausmodernisieren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                               57            Impressum  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 140
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I. Vorbemerkung   1 . Grundlegendes zum
                      Mietvertrag über Wohnraum
                                                             So gelten neben den allgemeinen
                                                             Vorschriften für Mietverhältnisse
                                                             (§§ 535 bis 548 Bürgerliches Gesetz-
                  Durch einen Mietvertrag über               buch – BGB) die speziellen Vorschriften
                  Wohnraum wird zwischen Mieterin/           für Wohnraummietverhältnisse (§§ 549
                  Mieter und Vermieterin/Vermieter ein       bis 577a BGB), die der Mieterin/dem
                  sogenanntes Dauerschuldverhältnis          Mieter beispielsweise einen besonderen
                  begründet. Kennzeichnend für ein           Schutz vor Kündigung (§§ 573 ff. BGB)
                  Dauerschuldverhältnis ist, dass es auf     und bei Mieterhöhung (§§ 557 ff BGB)
                  länger andauernde oder wiederholte         gewähren. Von diesen mieterinnen- und
                  Leistungen gerichtet ist und nicht         mieterschützenden Vorschriften darf
                  lediglich zu einer einmaligen Leistung     in der Regel nicht zum Nachteil der
                  verpflichtet wie etwa ein Kaufvertrag.     Mieterin/des Mieters abgewichen
                  Der Grundsatz der Vertragsfreiheit,        werden. Aufgrund dieses besonderen
                  wonach die/der einzelne frei ent-          Schutzes spricht man in Deutschland
                  scheiden kann, ob und mit wem sie/er       vom sogenannten sozialen Mietrecht.
                  einen Vertrag schließt (Vertrags-
                  abschlussfreiheit) und welchen Inhalt
                  des Vertrags sie/er mit ihrer/seiner       2 . Wann liegt ein Mietvertrag
                  Vertragspartnerin bzw. ihrem/seinem            über Wohnraum vor?
                  Vertragspartner vereinbart (Gestaltungs-
                  freiheit), gilt auch hier.                 Ein Mietverhältnis über Wohnraum
                                                             liegt vor, wenn die Vermieterin/der
                                                             Vermieter der Mieterin/dem Mieter
                  Wegen der besonderen                       Räume zu Wohnzwecken vermietet.
                  Bedeutung der Wohnung                      Maßgeblich ist dabei der vertraglich
                                                             vereinbarte Mietzweck und nicht die
                  für die Mieterin/den Mieter
                  wird der Grundsatz                         tatsächliche Nutzung. Zu Wohnzwecken
                  der Vertragsfreiheit                       vermietet sind Räume grundsätzlich
                  jedoch an vielen Stellen                   dann, wenn sie der Mieterin/dem Mieter
                  eingeschränkt.                             zur Befriedigung ihrer/seiner eigenen
                                                             Wohnbedürfnisse oder der Wohn-
                                                             bedürfnisse ihrer/seiner Familie
                                                             dienen sollen (z. B. zum Schlafen,
                                                             Essen, Kochen).
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II. Eingehen
eines Miet­     1 . Vor Vertragsschluss:                   etwa der Einzugstermin oder die
                    Wohnungsbesichtigung                   Nebenkosten.
verhältnisses       und Vorgespräche
                                                           1.2. Fragerecht der Vermieterin/
                Wer eine Wohnung sucht oder wer                 des Vermieters
                eine Wohnung vermieten will, wird
                oft mit zahlreichen Fragen und             Da die Vermieterin/der Vermieter an
                Problemen konfrontiert. Im Folgenden       einer/einem zahlungsfähigen und
                wird ein kurzer Überblick darüber          zahlungswilligen Mieterin/Mieter
                gegeben, was Sie bereits vor Vertrags-     interessiert ist, ist es üblich, dass die
                schluss beachten sollten.                  Vermieterin/der Vermieter oder die
                                                           Maklerin/der Makler von den
                1.1. Wohnungsbesichtigung                  Wohnungssuchenden auch persönliche
                                                           Informationen erhalten möchte.
                Zunächst sollte man sich als Wohnungs-     Manchmal wird auch eine schriftliche
                suchende/Wohnungssuchender darüber         Selbstauskunft mit Angaben etwa über
                klar werden, welche Ansprüche man an       die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, den
                die neue Wohnung stellt. Man sollte        Beruf, die Einkommensverhältnisse und
                – zumindest in groben Zügen – wissen,      die Bonität der/des Wohnungssuchen-
                welche Lage, welche Größe und welche       den verlangt. Jedoch muss die Miet-
                Ausstattung die Wohnung, einschließ-       interessentin/der Mietinteressent
                lich ihrer energetischen Beschaffenheit    aufgrund ihres/seines Rechts auf
                haben soll. Während der Wohnungsbe-        informationelle Selbstbestimmung
                sichtigung sollten unbedingt die Aus­      nicht alle persönlichen Informationen
                stattung und der Zustand der Wohnung       und Daten preisgeben, die eine Vermie-
                genau in Augenschein genommen und          terin/ein Vermieter erfragt. Grundsätz-
                ggf. in einer Wohnungsbeschreibung         lich gilt, dass die Vermieterin/der Ver-
                festgehalten werden. Besondere Auf-        mieter an der Beantwortung der Fragen
                merksamkeit verdient auch die Haus­        ein berechtigtes Interesse haben muss,
                ordnung. Denn sie gehört meistens zum      die Angaben für die Durchführung eines
                Mietvertrag und regelt z. B. Reinigungs-   Mietverhältnisses erforderlich sein
                pflichten und das Unterstellen von         müssen und keine überwiegenden
                Fahrrädern. Daneben sollten Fragen des     schutzwürdigen Interessen der Miet-
                Mietalltags besprochen werden, wie         interessentinnen/Mietinteressenten
                                                           entgegenstehen dürfen.
W ohnraummietrecht Kleiner Leitfaden - WOHNEN - BMJV
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                                 Tipp
Die Datenschutzaufsichts-                  bezahlen, wenn Sie die Maklerin/den          Eine wichtige Ausnahme besteht für          Mietsache während der Mietzeit zu
behörden des Bundes und                    Makler selbst beauftragt haben und           Mietverträge über (Wohn-)Räume, wenn        gewähren. Die Vermieterin/der Ver-
der Länder, die die Zulässigkeit           diese/dieser dann ausschließlich auf         eine längere Laufzeit als ein Jahr ver-     mieter hat die Mietsache der Mieterin/
der Verarbeitung von personen-             Grund Ihres Auftrags tätig geworden ist.     einbart werden soll (§ 550 BGB). Solche     dem Mieter in einem zum vertrags-
bezogenen Daten überprüfen,                Ist dies nicht der Fall und haben Sie sich   Verträge müssen in schriftlicher Form       gemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
stellen auf ihren Webseiten
                                           trotzdem dazu verpflichtet, die Makler-      (§ 550 Satz 1, § 126 BGB) geschlossen       zu überlassen und sie während der
Orientierungshilfen und Ratgeber
                                           gebühr zu zahlen, ist diese Vereinbarung     werden. Das bedeutet, dass alle Vertrags­   Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
mit Tipps und Hinweisen darüber
                                           unwirksam mit der Folge, dass Sie eine       parteien die Vertragsurkunde hand­          Im Gegenzug wird die Mieterin/der
zur Verfügung, welche persönlichen
Informationen und Daten Wohnungs-          bereits geleistete Maklergebühr zurück-      schriftlich unterzeichnen müssen.           Mieter verpflichtet, der Vermieterin/
interessentinnen/Wohnungsinteres-          verlangen können.                            Werden einzelne Vertragsparteien            dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
senten preisgeben müssen, siehe z. B.                                                   vertreten, muss dies in der Urkunde         entrichten (§ 535 Absatz 2 BGB).
unter bfdi.bund.de → Orientierungs-                                                     vermerkt werden (§ 126, § 164 Absatz 1
hilfe zur „Einholung von Selbstaus-                                         Tipp        Satz 2 BGB). Besteht die Vertrags-          Darüber hinaus vereinbaren die Miet-
künften bei Mietinteressentinnen“.         Weitere Informationen                        urkunde aus mehreren Seiten, muss           parteien üblicherweise – abhängig vom
                                           finden Sie unter                             die Zusammengehörigkeit der Blätter         benutzten Vertragsmuster – zahlreiche
                                           www.mieterschutz.bund.de                     kenntlich gemacht werden (z. B. durch       weitere Rechte und Pflichten, wie etwa
1.3. Das Bestellerprinzip                                                               Heftung, Klammerung oder fort-              die Leistung einer Mietsicherheit, die
                                                                                        laufende Nummerierung).                     Zahlung von Betriebskosten oder die
Insbesondere in Gebieten mit einem         2 . Der Abschluss                                                                        Übernahme von Schönheitsreparaturen
angespannten Wohnungsmarkt hing                eines Mietvertrags                       Wird die vorgeschriebene Form nicht         durch die Mieterin/den Mieter.
der Abschluss eines Mietvertrags in der                                                 eingehalten, ist allerdings nicht der
Vergangenheit häufig auch davon ab,        2.1. Form                                    gesamte Vertrag unwirksam, sondern          Ein Mietvertrag muss mindestens die
dass die Mieterin/der Mieter die Makler-                                                lediglich die Abrede über die Vertrags­     Angabe der Mietparteien, die genaue
gebühr zahlte. Es kam also nicht darauf    Der Abschluss eines Mietvertrags             dauer: Der Mietvertrag gilt dann als auf    Bezeichnung der Mietsache (Miet­
an, ob die Maklerin/der Makler über-       bedarf grundsätzlich keiner Form. Ein        unbestimmte Zeit geschlossen, sodass        wohnung), die Miete und die Mietzeit
haupt für die Wohnungssuchende/den         Mietvertrag kann mündlich, schriftlich       er auch vor Ablauf der vorgesehenen         enthalten.
Wohnungssuchenden tätig geworden           oder durch stillschweigendes Verhalten       Dauer gekündigt werden kann, jedoch
ist. Dies hat sich im Juni 2015 mit der    (z. B. durch Handschlag) geschlossen         frühestens zum Ablauf des ersten
Einführung des sogenannten Besteller-      werden. Schon aus Beweisgründen              Vertragsjahres (§ 550 Satz 2 BGB).                                         Tipp
prinzips geändert; seitdem muss derje-     empfiehlt es sich jedoch, einen Miet-                                                    Mieterinnen- und Mieter-
nige die Maklerin/den Makler bezahlen,     vertrag über Wohnraum schriftlich            2.2. Inhalt                                 vereine stellen oftmals
für den die Maklerin/der Makler über-      zu schließen.                                                                            Mustermietverträge zur Verfügung.
wiegend tätig geworden ist. Sie als                                                     Durch den Mietvertrag verpflichtet sich     Es kann sich lohnen, bei einem
Mieterin/Mieter müssen die Maklerin/                                                    die Vermieterin/der Vermieter, der          Mieterinnen- und Mieterverein
                                                                                                                                    in Ihrer Region nachzufragen.
den Makler also nur noch dann                                                           Mieterin/dem Mieter den Gebrauch der
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A.    Mietparteien                          B.   Mietsache                             Ihnen verursacht worden. Falls die        der Mietsache (Wasser, Müllabfuhr) oder
                                                                                       Vermieterin/der Vermieter versprochen     durch das Eigentum am Grundstück
Parteien eines Mietvertrags sind in der     Gegenstand eines Wohnraummiet­             hat, die Mängel zu beseitigen, sollte     (z. B. Grundsteuer, Versicherungen)
Regel alle, die als solche im Mietvertrag   vertrags sind in erster Linie die Räume    dies ebenfalls vermerkt werden, damit     entstehen. Die Betriebskosten werden
aufgeführt sind und die den Vertrag         der Wohnung. Daneben werden                Sie Ihre Mängelrechte nicht verlieren     dann, je nach Vereinbarung, entweder
selbst unterzeichnet haben oder hierbei     üblicherweise Nebenräume, wie etwa         (vgl. § 536b BGB).                        als Pauschale oder als Vorauszahlung
vertreten wurden. Eine Mietvertrags-        Kellerräume oder Stellplätze, sowie                                                  ausgewiesen.
partei kann aus mehreren Personen           Bestandteile oder Zubehör der Miet-
bestehen oder auch eine Gesellschaft        wohnung, beispielsweise Schlüssel                                         Tipp       Soweit im Mietvertrag nichts anderes
sein.                                       oder ggf. Möbel, mitvermietet. Sind        Mieterinnen- und Mieter-                  vereinbart ist, ist die Miete zu Beginn,
                                            Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa       vereine stellen oftmals                   spätestens am dritten Werktag des
Eine konkrete Festlegung der Miet-          der Zugang eines Mehrfamilienhauses,       Checklisten oder Muster für ein           jeweiligen Monats zu entrichten, § 556b
parteien ist wichtig, weil sich daraus      vorhanden, werden diese Räume in           Übernahmeprotokoll zur Verfügung.         Absatz 1 BGB. Zahlt die Mieterin/der
ergibt, wer welche Rechte gegen wen         aller Regel zur gemeinsamen Benutzung      Es kann sich lohnen, bei einem            Mieter die vereinbarte Miete nicht
                                                                                       Mieterinnen- und Mieterverein
geltend machen kann. Auf der Ver-           mitvermietet.                                                                        oder verspätet, droht ihr/ihm unter
                                                                                       in Ihrer Region nachzufragen.
mieterinnen- und Vermieterseite muss                                                                                             Umständen die Kündigung wegen
daher sorgfältig zwischen der Ver-          Eine genaue Beschreibung der Mietsache                                               Zahlungsverzugs → vgl. Punkt IV. 2.,
mieterin/dem Vermieter selbst (nur          im Mietvertrag, beispielsweise durch                                                 Seite 60.
sie/er ist Vertragspartei), ihrer/seiner    präzise Angaben der Größenverhält-         C.   Miete
Hausverwaltung und der Eigentümerin/        nisse, der Anzahl, Lage, Ausstattung und                                             D. Mietzeit
dem Eigentümer der Wohnung unter-           dem Zustand der Räume, ist besonders       Als Gegenleistung für die Überlassung
schieden werden. Zwar können alle drei      wichtig. Sie dient in erster Linie dazu,   der Mietsache ist die Mieterin/der        Ein Mietverhältnis kann auf unbe­
Eigenschaften in einer Person vereint       die Rechte und Pflichten der Vertrags-     Mieter nach § 535 Absatz 2 BGB zur        stimmte oder auf bestimmte Zeit ein-
sein, zwingend ist dies allerdings nicht.   parteien klar festzulegen. Waren bei der   Zahlung der vereinbarten Miete ver-       gegangen werden (vgl. § 542 BGB). Ist
In aller Regel handelt die Hausverwal-      Wohnungsbesichtigung Mängel vor-           pflichtet, mit der nach § 535 Absatz 1    die Mietzeit nicht bestimmt, so kann das
tung in Vertretung für die Vermieterin/     handen und hat die Vermieterin/der         Satz 3 BGB an sich sämtliche Lasten       Mietverhältnis nach den gesetzlichen
den Vermieter. Auf der Mieterinnen-         Vermieter zugesagt, diese zu beheben,      der Mietsache abgegolten wären.           Vorschriften gekündigt werden (§ 542
und Mieterseite ist zwischen der Miete-     so sollte dies in den Mietvertrag aufge-                                             Absatz 1 BGB). Ist die Mietzeit bestimmt
rin/dem Mieter bzw. Mieterinnen und         nommen werden. Andernfalls laufen Sie      In der Praxis vereinbaren die Miet-       (befristet), endet das Mietverhältnis
Mietern und bloßen Mitbewohnerinnen         Gefahr, Ihre Mängelrechte zu verlieren.    parteien aber üblicherweise, dass die     automatisch mit Ablauf der verein-
und Mitbewohnern zu unterscheiden.          Wird ein Übergabeprotokoll gefertigt,      Mieterin/der Mieter zusätzlich zur        barten Mietzeit (§ 542 Absatz 2 BGB).
Nur die Erstgenannten sind Vertrags-        so sollte dieses alle vorhandenen          Grundmiete, d. h. dem Betrag, der für
partei.                                     Mängel auflisten, damit die Vermie-        die bloße Überlassung einer Wohnung       Bei Wohnraum ist die Vermietung auf
                                            terin/der Vermieter nicht behaupten        zu entrichten ist, auch sogenannte        unbestimmte Zeit der Regelfall, weil eine
                                            kann, die Mängel seien später von          Betriebskosten trägt, die durch Nutzung   Befristung der Mietzeit nur durch einen
16                                                                                                                                                                      17

Zeitmietvertrag im Sinne des § 575 BGB      Angebot an vergleichbaren Wohnun-           von Wohnungen in Gebieten mit einem        laufenden Mietverhältnis als Moder-
in den dort aufgeführten Fällen zulässig    gen ausnutzt und eine Miete verlangt,       angespannten Wohnungsmarkt die             nisierungsmieterhöhung zusätzlich
ist → vgl. hierzu Punkt IV. 3, Seite 69.    die den ortsüblichen Mietpreis              ortsübliche Vergleichsmiete maximal        gefordert werden könnte. War bereits
                                            um 20 Prozent übersteigt.                   um 10 Prozent überschreiten. Die           der Mietpreis, den die vorherige Miete-
                                                                                        Länder legen durch Rechtsverordnung        rin/der vorherige Mieter zuletzt zahlen
3 . Die zulässige Miethöhe                  Um Mietwucher nach § 138 Absatz 2           für die Dauer von jeweils höchstens fünf   musste (die sogenannte Vormiete),
    bei Mietbeginn                          BGB bzw. § 291 Absatz 1 Satz 1 Nummer       Jahren fest, welche Gebiete als solche     höher als nach den Regelungen der
                                            1 StGB kann es sich handeln, wenn die       mit einem angespannten Wohnungs-           Mietpreisbremse eigentlich zulässig,
3.1. Grundsatz der Vertragsfreiheit         Vermieterin/der Vermieter bei Vertrags-     markt gelten. Spätestens mit Ablauf des    so darf die Vermieterin/der Vermieter
                                            schluss beispielsweise die Zwangslage       31. Dezember 2025 müssen alle Rechts-      auch weiterhin einen Mietpreis bis zur
Die Mietparteien können bei Miet-           oder die Unerfahrenheit einer Mieterin/     verordnungen außer Kraft treten.           Höhe der Vormiete verlangen.
beginn die Höhe der Miete grund­            eines Mieters ausnutzt, indem sie/er
sätzlich frei vereinbaren (Grundsatz        eine unverhältnismäßig hohe Miete           Ausnahmen                                  Bei der Ermittlung der zulässigen Miete
der Vertragsfreiheit).                      verlangt. Ob tatsächlich Mietwucher                                                    kann der Mieterin/dem Mieter ein
                                            vorliegt, muss jedoch in jedem Einzelfall   Die Regelungen der Mietpreisbremse         örtlicher Mietspiegel, der die ortsübliche
Grenzen ergeben sich jedoch aus dem         genau geprüft werden. In der Regel          gelten nur für sogenannte Bestands-        Vergleichsmiete dokumentiert, helfen.
Verbot der Mietpreisüberhöhung nach         kommt dies erst in Betracht, wenn der       wohnungen, d. h. die Mietpreisbremse       Viele Großstädte haben sogenannte
§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG),   ortsübliche Mietpreis um 50 Prozent         gilt nicht für Wohnungen, die nach dem     qualifizierte Mietspiegel, die nach
dem allgemeinen Wucherverbot nach           überschritten wird.                         1. Oktober 2014 erstmals genutzt und       wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt
§ 138 Absatz 2 BGB bzw. dem Verbot des                                                  vermietet werden (Neubauausnahme).         worden sind. In vielen Gemeinden, in
sog. Mietwuchers nach § 291 Absatz 1        Ein Verstoß gegen eine dieser Vor-          Die Regelungen gelten auch nicht für       denen die Mietpreisbremse gilt, gibt es
Nummer 1 Strafgesetzbuch (StGB).            schriften führt dazu, dass die Mieterin/    die erste Vermietung nach einer umfas­     zumindest einfache Mietspiegel. Auch
Die Vorschriften schützen die Mieterin/     der Mieter nur die ortsübliche bzw.         senden Modernisierung der Wohnung.         diese sind eine gute Grundlage zur
den Mieter vor missbräuchlich hohen         angemessene Miete zahlen muss; zu           Von einer umfassenden Modernisierung       Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs-
Mieten. In Gebieten mit angespanntem        viel bezahlte Miete kann sie/er von der     spricht man, wenn der Bauaufwand           miete für die betreffende Wohnung.
Wohnungsmarkt sind zudem die                Vermieterin/vom Vermieter zurückver-        für die Modernisierung ungefähr ein        Wo es keinen Mietspiegel gibt, können
Regelungen der sogenannten Miet­            langen. Zudem kann sich die Vermiete-       Drittel des für einen Neubau erforder-     ggf. Vergleichsmietdatenbanken von
preisbremse zu beachten.                    rin/der Vermieter strafbar machen bzw.      lichen Aufwands beträgt. Hat die Ver-      Verbänden der Vermieterinnen/Ver-
                                            begeht ggf. eine Ordnungswidrigkeit.        mieterin/der Vermieter in den letzten      mieter und Mieterinnen/Mieter sowie
3.2. Mietpreisüberhöhung und                                                            drei Jahren vor Beginn des Mietverhält-    vergleichbare statistische Erhebungen
     Mietwucher                             3.3. Die Regelung der „Mietpreisbremse“     nisses (einfache) Modernisierungsmaß-      zur ortsüblichen Miete herangezogen
                                                                                        nahmen durchgeführt, darf die Miet-        werden.
Eine Mietpreisüberhöhung nach               Seit Juni 2015 gelten die Regelungen der    höhe zu Mietbeginn die ortsübliche
§ 5 WiStrG kann vorliegen, wenn die         sogenannten Mietpreisbremse. Danach         Vergleichsmiete zzgl. 10 Prozent um
Vermieterin/der Vermieter ein geringes      darf die Miete bei Wiedervermietung         den Betrag übersteigen, der in einem
18                                                                                                                                                                       19

                                 Tipp
Viele Gemeinden stellen                       Vermieterin/dem Vermieter außerdem          Mietpreisbremse unzulässig hoch ist.       einen bestimmten Betrag erhöht. Die
ihren Mietspiegel online                      einen Anspruch darauf, die dafür not-       Hat die Vermieterin/der Vermieter          Miete erhöht sich in diesen Fällen auto­
zur Verfügung. Es kann sich also              wendigen Informationen zu erhalten.         allerdings bei Vertragsschluss unauf-      matisch, ohne dass die Vermieterin/der
lohnen, auf der Website der Gemeinde          Dies gilt nur für Informationen, über       gefordert eine Auskunft darüber erteilt,   Vermieter die Mieterin/den Mieter
nachzuschauen oder bei einem                  die die Vermieterin/der Vermieter           dass sie/er sich auf eine Ausnahme         gesondert auffordern muss, die höhere
Mieterinnen- und Mieterverein in
                                              unschwer, d. h. mit verhältnismäßigem       von der Mietpreisbremse beruft (s. o.),    Miete zu bezahlen.
Ihrer Region nachzufragen.
                                              Aufwand, Auskunft geben kann und die        muss die Rüge sich auf diese Auskunft
                                              nicht allgemein zugänglich sind, wie        beziehen. Die Mieterin/der Mieter          Die Vereinbarung einer Staffelmiete
                                              zum Beispiel die Höhe der Vormiete.         muss also erklären, dass sie/er an dem     muss schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen.
Soweit die Miethöhe zu Mietbeginn die                                                     Eingreifen der Ausnahme zweifelt.          Die jeweilige neue Miete oder der
ortsübliche Vergleichsmiete um mehr           Verstößt die Vermieterin/der Vermieter                                                 jeweilige Erhöhungsbetrag muss in der
als 10 Prozent aufgrund des Eingreifens       gegen die Regelungen der Mietpreis-                                                    Vereinbarung als konkreter Geldbetrag
einer Ausnahmeregelung (s. o.) über-          bremse, kann die Mieterin/der Mieter                                                   ausgewiesen werden. Die Miete muss
steigt, muss die Vermieterin/der Ver-         die zu viel gezahlte Miete zurückver-       Wichtig                                    ab Vertragsbeginn und nach jeder
mieter seit dem 1. Januar 2019 der            langen, die nach Zugang ihrer/seiner        Selbst wenn Sie den Mietvertrag            Erhöhung mindestens ein Jahr unver-
Mieterin/dem Mieter unaufgefordert            Rüge fällig geworden ist. Bei Mietbeginn    in dem Wissen geschlossen haben,           ändert bleiben.
vor Vertragsschluss in Textform mit­          nach dem 31. März 2020 kann die             dass die Vermieterin/der Vermieter
teilen, dass sie/er sich auf diese Aus-       Mieterin/der Mieter die gesamte ab          gegen die Regelungen der Mietpreis-        Während der Laufzeit der Vereinbarung
nahme beruft. Wenn die Vermieterin/           Beginn des Mietverhältnisses zu viel        bremse verstößt, können Sie den zu         sind Mieterhöhungen bis zur orts­
                                                                                          viel gezahlten Betrag von der Ver-
der Vermieter eine solche Auskunft            gezahlte Miete zurückfordern, wenn sie/                                                üblichen Vergleichsmiete oder wegen
                                                                                          mieterin/vom Vermieter zurück-
nicht erteilt hat, kann sie/er sich erst      er den Verstoß gegen die Mietpreis-                                                    Modernisierungen (§§ 558 bis 559b BGB)
                                                                                          verlangen. Sollten Sie Zweifel an der
zwei Jahre, nachdem sie/er die Auskunft       bremse in den ersten 30 Monaten nach                                                   ausgeschlossen → siehe Punkt III. 3.1.
                                                                                          Zulässigkeit der vereinbarten Miete
in Textform nachgeholt hat, auf die           Beginn des Mietverhältnisses rügt. Bei      haben, können Sie sich auch an einen       und 3.2., Seiten 37 und 42. Möglich
Ausnahme berufen. Hat die Vermiete-           einer späteren oder nach Beendigung         Mieterinnen- und Mieterverein oder         ist lediglich eine Mieterhöhung
rin/der Vermieter die Auskunft zwar           des Mietverhältnisses zugegangenen          eine Anwältin/einen Anwalt wenden.         wegen Änderung der Betriebskosten
erteilt, jedoch nicht in der vorge-           Rüge kann die Mieterin/der Mieter                                                      (§ 560 BGB).
schriebenen Textform (also etwa per           nur die nach Zugang der Rüge fällig
Brief oder E-Mail), sondern nur münd-         gewordene überzahlte Miete zurück-          3.4. Staffelmiete                          Liegt die Wohnung in einer Gemeinde,
lich, so kann sie/er sich erst dann auf die   verlangen. Die Rüge muss in Textform                                                   in der die Regelungen der Mietpreis­
Ausnahme berufen, wenn sie/er die             erfolgen. Seit dem 1. Januar 2019 ist für   Nicht selten vereinbaren die Miet-         bremse Anwendung finden, gelten diese
Auskunft in Textform nachgeholt hat.          eine solche Rüge ausreichend, dass die      parteien bereits bei Vertragsschluss       Regelungen für jede einzelne Mietstaffel.
                                              Mieterin/der Mieter der Vermieterin/        eine Staffelmiete nach § 557a BGB.         Bei der zweiten und jeder weiteren
Um die Vergleichsmiete besser ermitteln       dem Vermieter in Textform mitteilt, dass    Damit legen die Parteien fest, dass        Mietstaffel kommt es aber nicht
zu können, hat die Mieterin/der Mieter        der Mietpreis ihrer/seiner Ansicht nach     sich die Grundmiete künftig zu             auf die ortsübliche Vergleichsmiete
nach § 556g Absatz 3 BGB gegenüber der        aufgrund eines Verstoßes gegen die          bestimmten Zeitpunkten jeweils um          bei Mietbeginn an, sondern auf die
20                                                                                                                                                                         21

ortsübliche Vergleichsmiete zu dem           durchgeführt hat, die sie/er nicht zu         aus dem Mietverhältnis, insbesondere      nur eine Mietsicherheit in Höhe von
Zeitpunkt, zu dem die erste Miete            verantworten hat. Die Mieterhöhung            Ansprüche aufgrund von Schäden an         drei Monatsmieten erbringen.
der jeweiligen Mietstaffel fällig wird       bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete          der Wohnung.
(§ 557a Absatz 4 BGB).                       → siehe Punkt III. 3.1., Seite 37 ist                                                   Ist als Sicherheit eine Geldsumme zu
                                             ausgeschlossen.                               Eine gesetzliche Pflicht zur Leistung     leisten, darf die Mieterin/der Mieter die
Das Recht der Mieterin/des Mieters zur                                                     einer Mietsicherheit gibt es nicht. Die   Geldsumme in drei gleichen Raten
ordentlichen Kündigung kann durch            Liegt die Wohnung in einer Gemeinde,          Vermieterin/der Vermieter kann eine       zahlen, wobei die erste Rate zu Beginn
Vereinbarung für höchstens vier Jahre        in der die Regelungen der Mietpreis­          Mietsicherheit nur verlangen, wenn sie    des Mietverhältnisses fällig ist und die
seit Abschluss der Staffelmietver-           bremse Anwendung finden, gilt diese           vereinbart wurde. Bezahlt die Mieterin/   weiteren Teilzahlungen jeweils zusam-
einbarung ausgeschlossen werden.             Beschränkung nur für die Ausgangs­            der Mieter trotz Vereinbarung die Miet-   men mit den unmittelbar folgenden
                                             miete der Indexmietvereinbarung               sicherheit nicht, kann der Vermieterin/   Mieten (§ 551 Absatz 2 BGB). Die Ver-
3.5. Indexmiete                              (§ 557b Absatz 4 BGB).                        dem Vermieter ein außerordentliches       mieterin/der Vermieter muss die Geld-
                                                                                           Kündigungsrecht zustehen, § 569           summe bei einem Kreditinstitut als
Anstatt einer Staffelmiete können die        Die Mietanpassung/­erhöhung der               Absatz 2a BGB → siehe Punkt IV. 2.2,      Sparguthaben zum üblichen Zinssatz
Mietparteien vereinbaren, dass sich die      Indexmiete tritt nicht automatisch ein.       Seite 66.                                 mit dreimonatiger Kündigungsfrist und
Entwicklung der Miete nach dem vom           Sie muss jeweils von der Vermieterin/                                                   getrennt von ihrem/seinem Vermögen
Statistischen Bundesamt ermittelten          vom Vermieter durch Erklärung in              In welcher Form die Mieterin/der Mieter   anlegen. Die im Laufe der Mietzeit
Preisindex für die Lebenshaltung aller       Textform (z. B. per Fax oder E-Mail)          die Mietsicherheit erbringen muss,        anfallenden Zinsen und Erträge aus der
privaten Haushalte in Deutschland            geltend gemacht werden. Die Erklärung         richtet sich nach der Vereinbarung im     Geldsumme stehen der Mieterin/dem
richten soll (sog. Indexmiete nach § 557b    muss die jeweils eingetretene Änderung        Mietvertrag. Gewöhnlich wird fest-        Mieter zu, bleiben aber zunächst auf
BGB). Die Vereinbarung der Indexmiete        des Indexes sowie die jeweilige Miete         gelegt, dass die Mieterin/der Mieter      dem Konto stehen.
muss schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen.       oder die Erhöhung in einem Geldbetrag         der Vermieterin/dem Vermieter den
                                             angeben. Die geänderte Miete ist mit          vereinbarten Geldbetrag überweist         Während eines noch laufenden Miet­
Während der Geltung einer Indexmiete         Beginn des übernächsten Monats nach           oder in bar aushändigt. Es kann aber      verhältnisses darf die Vermieterin/
muss die Miete, von Veränderungen der        Zugang der Erklärung zu zahlen.               auch eine Bürgschaft oder die Übergabe    der Vermieter nicht auf die Kaution
Betriebskosten (§ 560 BGB) und einer                                                       eines Sparbuchs vereinbart werden.        zugreifen, um eine streitige Forderung
Mieterhöhung nach Modernisierung                                                                                                     zu begleichen.
(§ 559 BGB) abgesehen, jeweils mindes­       4 . Vereinbarung                              Die Höhe der Mietsicherheit darf –
tens ein Jahr unverändert bleiben. Die           einer Mietsicherheit                      unabhängig von ihrer Form – höchstens
                                                                                                                                     Greift die Vermieterin/der Vermieter
Vermieterin/der Vermieter darf die                                                         das Dreifache der auf einen Monat         hingegen berechtigt auf die Kaution
Miete nach durchgeführten Moder-             In den meisten Mietverhältnissen ist es       entfallenden Grundmiete betragen          zurück, ist die Mieterin/der Mieter
nisierungsmaßnahmen allerdings nur           üblich, dass die Mieterin/der Mieter eine     (§ 551 Absatz 1 BGB). Vereinbaren         verpflichtet, das Konto wieder „auf­
erhöhen → siehe Punkt III. 3.2., Seite 42,   Mietsicherheit leistet (Kaution). Sie dient   die Mietparteien einen höheren Betrag,    zufüllen“, also den entnommenen
wenn sie/er die Modernisierungsmaß-          der Vermieterin/dem Vermieter als             muss die Mieterin/der Mieter trotzdem     Geldbetrag zu bezahlen.
nahmen auf Grund von Umständen               Sicherheit für alle künftigen Ansprüche
22                                                                                                                                                                23

Der Anspruch der Mieterin/des Mieters     5 . Vereinbarung zur Übertragung          (Instandsetzungs- und Instandhaltungs-       deshalb zu laufenden Schönheits­
auf Rückzahlung der Kaution wird erst         der Schönheitsreparaturen             pflicht), § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB.         reparaturen nur für den Fall ver-
fällig, nachdem die Mieterin/der Mieter                                             Häufig vereinbaren die Mietparteien          pflichtet werden, dass sich die Räume
die Wohnung an die Vermieterin/den        Während der Mietzeit kann sich die        jedoch, dass die Mieterin/der Mieter         in einem renovierungsbedürftigen
Vermieter zurückgegeben hat und nach      Beschaffenheit der Mietwohnung            verpflichtet sein soll, die Schönheits-      Zustand befinden. Unwirksam
anschließendem Ablauf einer angemes-      ändern. So können beispielsweise          reparaturen durchzuführen. Eine der-         sind sogenannte „starre“ Fristen-
senen Zeitspanne. Während dieser Zeit-    Anstriche verblassen oder entlang         artige Vereinbarung ist grundsätzlich        bestimmungen, wonach die Pflicht
spanne muss sich die Vermieterin/der      von Schränken und Bildern Schatten        möglich. Werden solche Vereinbarungen        zur Durchführung der Schönheits-
Vermieter über das Vorliegen und den      und Farbunterschiede entstehen.           durch die Vermieterin/den Vermieter          reparaturen unabhängig von einem
Umfang etwaiger Gegenforderungen          Um dies zu beseitigen, werden             vorformuliert, unterliegen sie in der        tatsächlichen Renovierungsbedarf
Klarheit verschaffen können. Wieviel      Renovierungsarbeiten in Form von          Regel der AGB-rechtlichen Inhalts-           nach festgelegten Zeitabläufen fällig
Zeit der Vermieterin/dem Vermieter        sogenannten Schönheitsreparaturen         kontrolle (Inhaltskontrolle für Allge-       werden soll. Zulässig ist aber ein
dafür einzuräumen ist, hängt von den      notwendig.                                meine Geschäftsbedingungen) durch die        Fristenplan, welcher den maß-
Umständen des Einzelfalls ab. Nach der                                              zuständigen Gerichte nach den §§ 307         geblichen Zeitraum so flexibel ver-
Rechtsprechung wird der Vermieterin/      Unter Schönheitsreparaturen versteht      bis 309 BGB. Die Rechtsprechung hat          einbart (z. B. durch Formulierungen
dem Vermieter üblicherweise eine Frist    man die Beseitigung der üblichen          hierzu bislang folgende Grundsätze           wie „in der Regel“ oder „im Allge-
von drei bis sechs Monaten nach Been-     „Dekorationsmängel“ infolge unver-        aufgestellt:                                 meinen“), dass eine Anpassung der
digung des Mietsverhältnisses gewährt.    meidlicher Abnutzung der Räume durch                                                   Renovierungsintervalle an den
                                          den vertragsgemäßen Gebrauch der          ↗ Die Mieterin/der Mieter darf nicht         tatsächlichen Renovierungsbedarf
Bei einem Wechsel der Vermieterin/des     Mieterin/des Mieters. Hierzu gehört         dazu verpflichtet werden, mehr             möglich ist. Lediglich als Orien-
Vermieters während der Mietzeit, z. B.    etwa das Tapezieren oder Anstreichen        zu renovieren, als sie/er selbst abge-     tierungshilfen können im Mietver-
bei Verkauf der Mietwohnung, ist die      der Wände und Decken. Nicht zu den          wohnt hat. Sie/er darf deswegen zu         trag angegeben werden: Nassräume
neue Vermieterin/der neue Vermieter       Schönheitsreparaturen zählen beispiels-     laufenden Schönheitsreparaturen nur        (Küche, Bäder und Dusche) alle drei,
nach Beendigung des Mietverhältnisses     weise das Abschleifen und Versiegeln        verpflichtet werden, wenn ihr/ihm          Wohn- und Schlafräume, Fluren und
verpflichtet, die Kaution zurückzahlen.   des Parkettbodens oder die Erneuerung       zu Mietbeginn eine renovierte              Dielen alle fünf und sonstige Neben-
Hierbei kommt es nicht darauf an,         eines durch vertragsgemäßen Gebrauch        Wohnung überlassen wurde oder              räume alle sieben Jahre.
ob die neue Vermieterin/der neue          verschlissenen Teppichbodens. Hierbei       ihr/ihm im Falle einer unrenovierten
Vermieter die Kaution von der bis-        handelt es sich um Maßnahmen der            Wohnung ein angemessener                 ↗ Die Mieterin/der Mieter darf auch
herigen Vermieterin/vom bisherigen        Instandsetzung bzw. Instandhaltung.         Ausgleich für die nicht erfolgte           nicht unabhängig davon, ob tatsäch-
Vermieter erhalten hat. Kann die neue                                                 Renovierung gewährt wurde.                 licher Renovierungsbedarf besteht,
Vermieterin/der neue Vermieter aber       Die Vermieterin/der Vermieter ist                                                      zur Endrenovierung verpflichtet
nicht zahlen, kann die Mieterin/der       gesetzlich zur Durchführung von           ↗ Die Mieterin/der Mieter darf nicht         werden. Ist im Mietvertrag sowohl
Mieter die Kaution auch von der vor-      Schönheitsreparaturen verpflichtet,         mit Renovierungsaufwand belastet           eine Klausel zur Überwälzung der
herigen Vermieterin/vom vorherigen        da sie/er die Mietsache im vertrags-        werden, der über den tatsächlichen         laufenden Schönheitsreparaturen als
Vermieter zurückfordern (§ 566a BGB).     gemäßen Zustand erhalten muss               Bedarf hinausgeht. Sie/er darf             auch eine Endrenovierungsklausel
24

                                                                                        III. Rechte
   enthalten, kann diese Kombination        Ist die Schönheitsreparaturklausel          und Pflichten
   zur Unwirksamkeit beider Verein-         wirksam vereinbart worden und hält
   barungen führen.                         sich die Mieterin/der Mieter nach           während des
↗ Der Mieterin/dem Mieter darf nicht
                                            Vertragsende nicht daran, kann die
                                            Vermieterin/der Vermieter unter             Mietverhältnisses
  verwehrt werden, die Durchführung         Umständen Schadensersatz statt
  der Renovierungsarbeiten in Eigen­        der Leistung beanspruchen und die
  arbeit bzw. durch von ihr/ihm beauf-      notwendigen Arbeiten durch Hand-
  tragte Hilfskräfte vorzunehmen.           werkerinnen/Handwerker vornehmen
  Das Ergebnis muss also nicht pro-         lassen.
  fessionell, aber von mittlerer Qualität
  sein.
                                                                                Tipp
↗ Endet das Mietverhältnis, bevor die       Darüber, ob die Vermieterin/
  Mieterin/der Mieter Schönheits-           der Vermieter die Pflicht zur
  reparaturen hätte durchführen             Durchführung der Schönheits-
  müssen, darf sie/er nicht dazu            reparaturen wirksam auf die
  verpflichtet werden, einen Teil der       Mieterin/den Mieter übertragen hat,
                                            besteht nicht selten Streit. Die Rechts-
  zukünftig entstehenden Kosten für
                                            lage ist kompliziert. Ist die Schönheits-
  Schönheitsreparaturen zu tragen
                                            reparaturklausel unwirksam, braucht
  (sog. Quotenabgeltungsklausel).
                                            die Mieterin/der Mieter gar keine
                                            Schönheitsreparaturen zu leisten. Für
Führt die Mieterin/der Mieter im Ver­       Schäden, die die Mieterin/der Mieter
trauen auf die Wirksamkeit der Klausel      verschuldet hat, muss sie/er aber in
noch vor ihrem/seinem Auszug Schön­         aller Regel aufkommen. In streitigen
heitsreparaturen durch oder zahlt sie/er    Fällen empfiehlt es sich, die Rechtslage
dafür einen Abgeltungsbetrag, kann sie/     durch eine Anwältin/einen Anwalt
er grundsätzlich von der Vermieterin/       oder einen Mieterinnen- und Mieter-
vom Vermieter für die Reparatur-            verein prüfen zu lassen.
arbeiten Wertersatz fordern oder den
gezahlten Abgeltungsbetrag zurück-
verlangen, wenn die Schönheits­
reparaturklausel unwirksam war.
26                                                                                                                                                                    27

1 . Mängel                                                                             1.2. Zurückbehaltungsrecht                1.3. Gewährleistungsrechte
                                           Wichtig
Die sogenannte Hauptleistungspflicht       Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein        Wenn Sie die Vermieterin/den Ver-         Kann durch den Mangel die Mietsache
der Vermieterin/des Vermieters             Mangel oder wird eine Maßnahme              mieter über den Mangel informiert         nicht mehr vertragsgemäß genutzt
besteht darin, der Mieterin/dem Mieter     zum Schutz der Mietsache gegen eine         haben und die Vermieterin/der Ver-        werden, können Ihnen weitere
die Mietsache, d. h. die Wohnung ein-      für die Vermieterin/den Vermieter           mieter diesen dennoch nicht beseitigt,    (Gewährleistungs-) Rechte zustehen.
schließlich Ausstattung und Gemein-        nicht vorhersehbare Gefahr (z. B.           können Sie als Druckmittel die soge-      Dies gilt aber nicht, wenn der Mangel
                                           schadhafte Rohrleitungen) erforder-
schaftseinrichtungen, in einem vertrags-                                               nannte Einrede des nicht erfüllten        nur unerheblich ist.
                                           lich, so müssen Sie als Mieterin/Mieter
und wohngerechten Zustand zu                                                           Vertrags erheben und anschließend
                                           Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter
überlassen und sie während der Miet-                                                   einen Teil der laufenden Miete zunächst   A.   Minderung
                                           unverzüglich darüber informieren.
zeit in diesem Zustand zu erhalten         Tun Sie dies nicht, sind Sie der Ver-       zurückhalten (vgl. § 320 Absatz 1 BGB).
(Instandhaltungs- und Instandsetzungs-     mieterin/dem Vermieter zum Ersatz           Die zurückbehaltene Miete muss            Die Minderung ist das zentrale Gewähr­
pflicht aus § 535 Absatz 1 BGB). Die       eines daraus entstehenden Schadens          hinsichtlich Höhe und Dauer in einem      leistungsrecht der Mieterinnen und
Wohnung muss also während der              verpflichtet.                               angemessenen Verhältnis zur Bedeu-        Mieter. Nach § 536 Absatz 1 BGB wird
gesamten Mietzeit frei von Mängeln                                                     tung des Mangels stehen (vgl. § 320       die Miete für die Zeit, während derer die
sein.                                                                                  Absatz 2 BGB). Was angemessen ist,        Mietsache wegen des Mangels nicht
                                           1.1. Anspruch auf Beseitigung               muss je nach Einzelfall entschieden       vertragsgemäß genutzt werden kann,
Mangelhaft ist die Wohnung nach § 536           der Mängel                             werden. Wenn der Mangel behoben ist,      kraft Gesetzes gemindert. Das bedeutet,
BGB insbesondere dann, wenn                                                            müssen Sie den zunächst zurück-           dass die Mieterin/der Mieter nur noch
                                           Sie als Mieterin/Mieter haben gegen         behaltenen Betrag aber nachzahlen.        die geminderte Miete bezahlen muss.
↗ ihr Zustand vom vertraglich verein-      Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter einen                                                Das Ausmaß der Minderung hängt
  barten Zustand abweicht oder             Anspruch auf Mängelbeseitigung aus                                                    davon ab, inwieweit die Nutzungs-
                                           § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB. Was kaputt                                                 möglichkeit der Mietsache objektiv
↗ eine zugesicherte Eigenschaft fehlt      ist, muss repariert werden. Was nicht der   Wichtig                                   gemindert ist. Gemindert wird die
  oder später wegfällt.                    vertraglich vereinbarten Qualität oder      Sie müssen der Vermieterin/               Bruttomiete, d. h. die Gesamtmiete
                                           Eigenschaft entspricht, muss in den         dem Vermieter ausdrücklich mitteilen,     einschließlich etwaiger Betriebskosten-
Treten an der Mietsache Mängel auf und     geschuldeten Zustand versetzt werden.       dass Sie einen Teil der Miete zurück-     vorauszahlungen oder -pauschalen.
kommt die Vermieterin/der Vermieter                                                    behalten, bis der Mangel beseitigt ist.   Wird unberechtigt oder zu hoch
ihrer/seiner Verpflichtung zur Instand-                                                Behalten Sie einen zu hohen Betrag        gemindert, entstehen Zahlungsrück-
                                                                                       ein, riskieren Sie eine Kündigung
haltung und Instandsetzung nicht nach,                                                                                           stände, die zur fristlosen Kündigung
                                                                                       wegen Zahlungsverzugs. Deshalb ist
können Ihnen als Mieterin/Mieter           Ob die Vermieterin/den                                                                wegen Zahlungsverzugs führen können.
                                                                                       es in diesen Fällen sinnvoll, sich von
verschiedene Rechte zustehen.              Vermieter an dem Mangel eine                                                          Unsicherheiten über die Minderungs-
                                                                                       einem Mieterinnen- und Mieterverein
                                           Schuld trifft und welche Einflussmög-                                                 höhe lässt die Rechtsprechung hierbei
                                                                                       oder einer Anwältin/einem Anwalt
                                           lichkeiten sie/er auf den Mangel hat, ist                                             grundsätzlich nicht als Entschuldigung
                                                                                       beraten zu lassen.
                                           grundsätzlich unerheblich.                                                            gelten.
28                                                                                                                                                               29

                                        Vereinbarungen, die das Minderungs-        3. Die Vermieterin/der Vermieter ist      Kündigung wegen Nichtgewährung
Wichtig                                 recht zum Nachteil der Mieterin/des           mit der Mängelbeseitigung in Verzug,   des vertragsgemäßen Gebrauchs
Behalten Sie einen zu hohen             Mieters regeln, sind nach § 536 Absatz 4      wozu grundsätzlich zunächst eine       gemäß § 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1
Betrag ein, riskieren Sie eine          BGB unwirksam. Beruht der Mangel auf          Aufforderung der Mieterin/des          Nummer 1 BGB zustehen. Dies gilt
Kündigung wegen Zahlungsverzugs.        Modernisierungsarbeiten mit dem Ziel,         Mieters zur Mängelbeseitigung          auch bei einer erheblichen Gesundheits-
Vor diesem Hintergrund kann es sich     in Bezug auf die Mietsache Energie            erforderlich ist (§ 286, § 535 BGB).   gefährdung bei Nutzung der Wohnung,
anbieten, die Miete zunächst unter      einzusparen (z. B. dem Einbau einer           Es ist sinnvoll, der Vermieterin/dem   z. B. bei unerträglichem Schimmelbefall
Vorbehalt zu zahlen. Einen solchen
                                        Wärmepumpe oder der Dämmung                   Vermieter gleichzeitig mit der         (§ 543, § 569 Absatz 1 BGB). In diesem
Vorbehalt müssen Sie der Vermieterin/
                                        des Gebäudes), dürfen Sie für die Dauer       Mahnung eine angemessene Frist zur     Fall ist es unerheblich, wenn Sie bei
dem Vermieter gegenüber deutlich
                                        von drei Monaten keine Minderung              Beseitigung des Mangels zu setzen.     Abschluss des Vertrages von dem
erklären; schon aus Beweisgründen
sollten Sie dies schriftlich tun. Bei   vornehmen (§ 536a Absatz 1 BGB).              Verzug tritt dann ein, wenn der        gesundheitsgefährdenden Zustand
Zahlung unter Vorbehalt können Sie                                                    Mangel nach Ablauf der Frist aus       wussten.
zu viel gezahlte Miete später zurück-   B.   Schadensersatz                           Gründen, für die die Vermieterin/
verlangen, z. B. nach rechtskräftiger                                                 der Vermieter verantwortlich ist,      1.5. Ausschluss der Mängelrechte
Feststellung des Mangels. Bei Zahlung   Erleiden Sie als Mieterin/Mieter infolge      weiterhin besteht.
der Miete ohne Einschränkung            eines Mangels der Mietsache einen                                                    Soweit die Vermieterin/der Vermieter
riskieren Sie hingegen, den zu viel     Schaden, sind Sie nach § 536a Absatz 1     C.   Aufwendungsersatz                    die Pflicht zur Mängelbeseitigung
bezahlten Betrag nicht zurück-          BGB in drei Fällen befugt, von der                                                   wirksam auf Sie als Mieterin/Mieter
verlangen zu können, weil Sie           Vermieterin/vom Vermieter Ersatz des       Ist die Vermieterin/der Vermieter mit     übertragen hat, z. B. durch eine Schön-
gezahlt haben, obwohl Sie den
                                        Ihnen entstandenen Schadens zu             der Mängelbeseitigung in Verzug oder      heitsreparaturklausel, können Sie von
Mangel kannten.
                                        verlangen:                                 ist die umgehende Beseitigung des         der Vermieterin/vom Vermieter weder
                                                                                   Mangels notwendig, können Sie als         die Beseitigung des Mangels verlangen
                                        1. Der Mangel war schon bei Vertrags-      Mieterin/Mieter den Mangel selbst         noch Gewährleistungsrechte geltend
                                 Tipp      schluss vorhanden; das gilt unab-       beseitigen und von der Vermieterin/       machen. Dasselbe gilt, wenn Sie als
Ob ein Mangel vorliegt                     hängig davon, ob die Vermieterin/       vom Vermieter Ersatz der erforderlichen   Mieterin/Mieter für den Mangel ver-
und in welcher Höhe ein                    der Vermieter für den Mangel ver-       Aufwendungen (Selbsthilferecht, § 536a    antwortlich sind. Das kann z. B. bei
Mangel zur Minderung führt,                antwortlich ist oder mit der Mängel-    Absatz 2 BGB) oder nach der Recht-        Feuchtigkeitsschäden in den ver-
ist in der Praxis häufig außer-            beseitigung in Verzug ist (Garantie-    sprechung einen Vorschuss in Höhe der     mieteten Räumen der Fall sein, wenn
ordentlich umstritten. Es kommt            haftung der Vermieterin/des             zu erwartenden Mängelbeseitigungs-        diese darauf zurückzuführen sind,
immer auf die Umstände des
                                           Vermieters für anfängliche Mängel).     kosten verlangen.                         dass Sie nicht ausreichend lüften
jeweiligen Einzelfalls an, deshalb
                                                                                                                             oder heizen. Ausgeschlossen sind die
kann es sinnvoll sein, sich von
                                        2. Der Mangel entsteht später wegen        1.4. Kündigungsrecht                      Gewährleistungsrechte auch dann,
einem Mieterinnen- und Mieter-
verein oder einer Anwältin/einem           eines Umstands, für den die Ver-                                                  wenn Sie bei Vertragsschluss den
Anwalt beraten zu lassen.                  mieterin/der Vermieter verantwort-      Schließlich kann Ihnen auch ein Recht     Mangel der Mietsache kannten und
                                           lich ist.                               zur außerordentlichen fristlosen          sich Gewährleistungsrechte nicht
30                                                                                                                                                                    31

vorbehalten haben (§ 536b Satz 1 und 3       2 . Vertragsgemäßer Gebrauch               Überschreiten Sie den vertragsgemäßen      Die Vermieterin/der Vermieter kann frei
BGB). Ist Ihnen ein Mangel infolge               der Mietsache                          Gebrauch und liegt Ihnen hierzu keine      darüber entscheiden, ob sie/er Ihnen die
grober Fahrlässigkeit unbekannt                                                         Erlaubnis der Vermieterin/des Vermie-      Erlaubnis erteilt. In bestimmten Fällen
geblieben, so stehen Ihnen die Gewähr-       Nicht selten besteht Streit darüber, auf   ters vor, stellt Ihr Verhalten eine Ver-   kann Ihnen als Mieterin/Mieter jedoch
leistungsrechte nur zu, wenn die Ver-        welche Art und Weise Sie als Mieterin/     tragsverletzung dar. Die Vermieterin/      ein Anspruch darauf zustehen, dass
mieterin/der Vermieter den Mangel            Mieter die Wohnung nutzen dürfen           der Vermieter kann dann Unterlassung       Ihnen die Vermieterin/der Vermieter
arglistig verschwiegen hat (§ 536b           und inwieweit die Vermieterin/der          (§ 541 BGB) und ggf. bei Beschädigung      die Erlaubnis erteilt, einer/einem
Satz 2 BGB). Tritt während der Mietzeit      Vermieter Ihnen bestimmte Gebrauchs-       der Mietsache Schadensersatz ver-          namentlich benannten Dritten einen
ein Mangel auf, sind Sie verpflichtet, der   weisen verbieten darf, ob Sie beispiels-   langen. In schwerwiegenden Fällen          Teil des Wohnraums zur ausschließ-
Vermieterin/dem Vermieter den Mangel         weise in der Wohnung Tiere halten oder     kann der Vermieterin/dem Vermieter         lichen Benutzung oder die gesamte
unverzüglich mitzuteilen. Versäumen          Personen aufnehmen dürfen.                 sogar ein Kündigungsrecht zustehen.        Wohnung zur Mitbenutzung zu über-
Sie dies und konnte die Vermieterin/der                                                                                            lassen (§ 553 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Vermieter deswegen den Mangel nicht          Nach dem gesetzlichen Leitbild hat die     2.1. Untervermietung bzw. Aufnahme         Erforderlich ist hierfür, dass bei Ihnen
beseitigen, sind Sie nicht berechtigt, die   Vermieterin/der Vermieter während der           von weiteren Personen                 nach Abschluss des Mietvertrags ein
Miete zu mindern oder Schadensersatz         ganzen Vertragsdauer alles zu tun, um           in die Mietwohnung                    berechtigtes Interesse an der Gebrauchs-
zu verlangen (§ 536c BGB).                   Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch                                                    überlassung entsteht. Das kann bei-
                                             zu ermöglichen (§ 535 Absatz 1 Satz 2      Sollten Sie beabsichtigen, die gesamte     spielsweise dann der Fall sein, wenn
                                             BGB), während Sie sich bei Nutzung         Wohnung oder auch nur einzelne             durch die Aufnahme einer dritten
                                 Tipp        der Mietsache strikt an die Grenzen        Räume an eine Dritte/einen Dritten         Person (z. B. Lebensgefährtin/Lebens-
Um Streit über das Bestehen                  des vertragsgemäßen Gebrauchs halten       unterzuvermieten, und enthält der          gefährte) eine auf Dauer angelegte
oder Nichtbestehen von                       müssen (vgl. §§ 538, 541 BGB).             Mietvertrag keine Vereinbarung dazu, so    Wohngemeinschaft begründet werden
Mängelrechten zu vermeiden,                                                             benötigen Sie für die Untervermietung      soll.
sollten Sie bei Übernahme der                Was im Einzelfall vertragsgemäßer          die Erlaubnis der Vermieterin/des
Wohnung diese auf Mängel                     Gebrauch ist, kann sich aus der            Vermieters. Ohne die Erlaubnis der         Ein solcher Anspruch besteht nach § 553
überprüfen, etwaige Mängel
                                             ausdrücklichen Vereinbarung der            Vermieterin/des Vermieters sind Sie        Absatz 1 Satz 2 BGB aber nicht, wenn
beispielsweise in einem Über-
                                             Vertragsparteien oder aus dem              nicht berechtigt, die Wohnung unter­
nahmeprotokoll festhalten und
                                             vereinbarten Mietzweck und den             zuvermieten (§ 540 Absatz 1 Satz 1 BGB).   ↗ „in der Person der/des Dritten ein
sich die Geltendmachung Ihrer
Mängelrechte vorbehalten.                    Anforderungen des öffentlichen             Eine Erlaubnis der Vermieterin/des           wichtiger Grund liegt“, d. h. wenn es
                                             Rechts an eine rechtmäßige Nutzung         Vermieters kann auch dann erforderlich       der Vermieterin/dem Vermieter nicht
                                             sowie aus der Verkehrssitte ergeben.       sein, wenn Sie weitere Personen mit          zugemutet werden kann, die Person
                                             Die Abgrenzung zwischen vertrags-          dem Zweck der gemeinsamen Nutzung            in ihrer/seiner Wohnung zu dulden,
                                             gemäßem und vertragswidrigem               (Mitbenutzung) der Mietwohnung               beispielsweise weil die/der Dritte
                                             Gebrauch ist daher häufig eine Frage       aufnehmen wollen.                            mit der Vermieterin/dem Vermieter
                                             des Einzelfalls.                                                                        verfeindet ist,
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