RECHTE UND PFLICHTEN AUS DEM MIETVERTRAG

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RECHTE UND PFLICHTEN
AUS DEM MIETVERTRAG
GRUPPENARBEIT DER IMMOBILIENKAUFLEUTE DER BBS-WECHLOY
OLDENBURG, MAI 2011

Dieses Skript wurde im Rahmen des Lernfeldes Wohnräume vermieten von den
Schülerinnen und Schülern des ersten Ausbildungsjahres erstellt. Dabei wurde
die zum Erstellungszeitpunkt aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt. Für
etwaige Fehler bzw. nicht mehr aktuelle Aussagen wird keinerlei Haftung über-
nommen.

Bei Fragen, Lob und Kritik wenden Sie sich bitte an den Klassenlehrer Max Lindenberg per Mail:
Max.Lindenberg@bbswechloy-oldenburg.de
Inhaltsverzeichnis

Pflichten des Vermieters............................................................................................................... 1

       Allgemeines .................................................................................................................................... 1

       Ausstattungsmerkmale einer Wohnung ........................................................................................ 1

       Instandhaltung& Instandsetzung ................................................................................................... 2

       Gebrauchsüberlassung ................................................................................................................... 3

       Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache ............................................................. 4

       Opfergrenze ................................................................................................................................... 5

       Ruhende Lasten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen ........................................... 6

       Verkehrssicherungspflicht.............................................................................................................. 8

Pflichten des Mieters.................................................................................................................. 10

       Pflicht zur Zahlung der Miete ....................................................................................................... 10

       Obhutspflicht des Mieters............................................................................................................ 10

       Anzeigepflicht............................................................................................................................... 12

       Duldungspflicht ............................................................................................................................ 13

Rechte des Vermieters................................................................................................................ 15

       Geltendmachung von Schadensersatz ......................................................................................... 15

       Schadensersatzansprüche nicht nach Rückgabe der Mietsache sondern nach Beendigung des
       Mietverhältnisses ......................................................................................................................... 16

       Zahlungsverzug der Miete............................................................................................................ 17

       Schadensersatz bei Räumungsklage ............................................................................................ 17

       Vermieterpfand- und Selbsthilferecht ......................................................................................... 18

       Betritts- und Besichtigungsrecht.................................................................................................. 20

       Besichtigungsgründe .................................................................................................................... 21

       Besichtigungszeiten...................................................................................................................... 22

       Kleinreparaturen (kleine Instandhaltungen) ................................................................................ 23

       Kaution ......................................................................................................................................... 24

       Mietzins ........................................................................................................................................ 25
Die Hausordnung.......................................................................................................................... 25

       Mieterhöhung .............................................................................................................................. 26

       Kündigung .................................................................................................................................... 28

       Haustierhaltung............................................................................................................................ 29

Rechte des Mieters..................................................................................................................... 30

       Wegnahmerecht .......................................................................................................................... 30

       Untervermietung („Gebrauchsüberlassung an Dritte“) ............................................................... 32

       Nutzung der Wohnung ................................................................................................................. 34

       Schönheitsreparaturen ................................................................................................................ 36

       Modernisierung ............................................................................................................................ 37

       Mietminderung ............................................................................................................................ 40

       Lärmbelästigung durch andere Mieter ........................................................................................ 43

       Aufrechnung ................................................................................................................................. 45

Sachwortverzeichnis ................................................................................................................... 47
PFLICHTEN DES VERMIETERS

PFLICHTEN DES VERMIETERS

ALLGEMEINES

     •    Der Vermieter muss dem Mieter laut Mietvertrag die Wohnung (bzw. das Haus) zur
          Verfügung stellen.
     •    Mit Einzug des Mieters wird der Mieter Besitzer der Wohnung (Haus), aber der Vermieter
          bleibt Eigentümer.
     •    Der Vermieter sollte für den allgemeinen Frieden im Hause sorgen.
     •    Der Vermieter muss die Versorgung von Strom, Gas, usw. gewähren.
     •    Außerdem muss der Vermieter für die Entsorgung von Müll, Abwasser usw. aufkommen.
                                                                                      Merle Müller
AUSSTATTUNGSMERKMALE EINER WOHNUNG

Der Vermieter hat dem Mieter eine Wohnung in einem guten Zustand zu überlassen. Dies ist die
Wohnung, wenn sie verkehrssicher ist und wenn keine Gesundheitsgefährdung für den Mieter
ausgeht. Außerdem muss das Wohnen für den Mieter möglich sein. Sollte dies nicht der Fall sein,
kann der Mieter fristlos kündigen. Man kann sagen, dass eine normal ausgestattete Wohnung
folgende Ausstattungsmerkmale aufweist:

     •    Eine Kochstelle
     •    Ein WC mit Wasserspülung
     •    Eine Badewanne oder eine Dusche
     •    Eine Möglichkeit zur Brauchwasserentsorgung
     •    Die Wohnung muss abgeschlossen sein

Die Ausstattung macht sich auch im Mietspiegel bemerkbar. Je mehr in der Wohnung vorhanden ist,
desto teurer ist die Miete. Hierzu wurde ein Punktesystem aufgestellt. Eine einfach ausgestattete
Wohnung enthält ein Ofen oder eine Zentralheizung und einfach verglaste Fenster. Von einer
gehobenen Wohnung spricht man dann, wenn die Wohnung z.B. mit einem teuren Parkett und
einem großen Balkon ausgestattet ist, dementsprechend teurer ist sie dann auch.1
                                                                                   Jennifer Hempen

1 Vgl. Internetseite-http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Ausstattungsmerkmale.htm
 Vgl. Immobilienkaufleute 1, Cornelsen
                                                              1
PFLICHTEN DES VERMIETERS
INSTANDHALTUNG& INSTANDSETZUNG

Instandhaltung und Instandsetzung, das heißt die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur
Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch
Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel
ordnungsgemäß zu beseitigen. (§ 1Abs.2 Nr.2 BetrKv) „Mietrecht für Vermieter A-2“ (2.Auflage S.
37)

Für Arbeiten am Haus gibt es unterschiedliche Bezeichnungen. Unter Instandhaltung etwa sind
vorbeugende Maßnahmen zu verstehen, die den bestehenden ordnungsgemäßen Zustand
aufrechterhalten oder drohende Schäden von vornherein unterbinden. Davon unterscheidet sich die
Instandsetzung. Sie besagt, dass ein ordnungswidriger Zustand in einen ordnungsgemäßen zu
überführen ist.

Beispiel:
So ist der Vermieter zur Neuanschaffung eines Wasserboilers verpflichtet, wenn eine Reparatur des
defekten Boilers nicht mehr möglich ist.
Die laufende Instandhaltung sowie die Instandsetzung der Wohnung obliegen nach dem Gesetz
grundsätzlich dem Vermieter. Sie erstrecken sich auch auf die Gemeinschaftsräume des Hauses wie
Waschküche, Speicher, Treppenhaus. Der Vermieter ist auch verpflichtet, die Mietsache in
regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Dazu gehört auch
die häusliche Elektroinstallation.

Beispiel:
Kommt es aufgrund eines Defekts in der elektrischen Anlage zu einem Kabelbrand und ist die Anlage
nicht regelmäßig überprüft worden, muss der Vermieter dem Mieter den Schaden ersetzen.
Ausnahme: Der Vermieter beweist, dass der Schaden auch bei regelmäßiger Wartung eingetreten
wäre.
Die gesetzliche Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters ist zwingend. Im
Mietvertrag kann nichts anderes vereinbart werden. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Im
Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter Schönheitsreparaturen übernimmt und es
können auch Klauseln vereinbart werden, nach denen der Mieter kleinere Instandsetzungen oder
Bagatellreparaturen zahlen muss. Dies ist aber nur in engen Grenzen zulässig.
Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung ist auf jeden Fall, dass die Zahlungspflicht des
Mieters begrenzt wird. Dem Mieter können also nicht einfach die Kosten aller oder bestimmter
Reparaturen auferlegt werden. Eine Begrenzung ist sowohl für den Einzelfall (zwischen 75€ - 100€)
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PFLICHTEN DES VERMIETERS
als auch für die im Jahr (nicht mehr als 8% der Jahresbruttomiete) insgesamt anfallenden Kosten
notwendig.
Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung darf durch den Vermieter nicht beeinträchtigt oder beseitigt
werden. Er hat auch dafür zu sorgen, dass normale Abnutzung oder Alterung den Gebrauchswert der
Wohnung nicht mindern.
Um seiner Instandhaltungspflicht nachkommen zu können, darf der Vermieter die Mietwohnung
besichtigen.
Allerdings hat der Mieter die Pflicht, dem Vermieter Mängel und Gefahren anzuzeigen.
Zeigen sich Mängel der Mietsache, ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Der Mieter hat
hierauf einen Anspruch, auch wenn die Mängel bereits bei Mietbeginn vorgelegen haben. Die
Instandsetzungspflicht des Vermieters entfällt nur, wenn die Wohnung bewusst in Kenntnis der
Mängel zu einem geringeren Mietpreis angemietet worden ist oder wenn der Schaden durch den
Mieter oder Personen, für die er verantwortlich ist, verschuldet worden ist. Der Mieter hat die
notwendigen Erhaltungsmaßnahmen zu dulden. (BLZ).2

                                                                                                                      Timo Kruse

GEBRAUCHSÜBERLASSUNG

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, nach Abschluss des Mietvertrages dem Mieter die Wohnung in
einem       bewohnbaren           Zustand,       ab     dem      vereinbarten         Zeitpunkt       zu        überlassen.   Die
Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllt der Vermieter dadurch, dass der Mieter Besitzer wird und somit
in die Wohnung einziehen kann. Diese Verpflichtung gilt für alle Räume sowie Neben- und
Gemeinschaftsräume wie z.B. Gänge, Trockenraum usw.3

                                                                                                                Jennifer Hempen

2
  Vgl. http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2004/0717/immobilien/0039/index.html
  Vgl. Das Mieterlexikon, Herausgegeben vom Deutschen Mieterbund
3
  Vgl. www.mietrechtslexikon.de/allexikon2/gl/gebrauch.htm
                                                                 3
PFLICHTEN DES VERMIETERS
SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHLECHTERUNG DER MIETSACHE

Der Mieter muss nur eine Schadensersatzzahlung gegenüber dem Vermieter leisten, wenn die
Nutzung       der    Mietsache        über      das   Maß       des   vertraglich   Vereinbarten   hinaus   geht.
Schadensersatzansprüche entstehen z. B. bei:

     •    Schlagstellen in Türen oder Fensterrahmen
     •    Löcher in Teppichen oder Laminat
     •    Bruch oder Sprünge in Badmöbeln

Der Vermieter soll durch den Schadenersatz keinen zusätzlichen Vorteil zu Lasten des Mieters
erhalten, darum berücksichtigt man bei der Berechnung der Zahlung den sogenannten Abzug „Neu
für Alt“. Entscheidend dafür ist die Dauer der Nutzung und die gewöhnliche Lebensdauer der
beschädigten Sache. Man verwendet folgende Formel:

notwendige Kosten der Ersatzbeschaffung

         gewöhnliche Lebensdauer x noch verbleibende Restnutzungsdauer = Vorteilsausgleich

                                                        Beispiel:
                  Teppichersatz, Kosten neu 1.000 EUR, gewöhnliche Lebensdauer 7 Jahre,
                                              Miet-(Nutzungs-)dauer 5 Jahre

                          Berechnung: 1.000 EUR / 7 Jahre x 2 Jahre =           285,71 EUR4

                                                                                                      Björn Barfs

4 Vgl. www.mietrecht-zwickau.de/kontakt.php
                                                            4
PFLICHTEN DES VERMIETERS
OPFERGRENZE

Ein Mängelbeseitigungsverlangen des Mieters gemäß § 536 BGB kann treuwidrig sein, wenn ein
krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den
Mieter sowie die Höhe des Mietzinses andererseits besteht, und die Mangelhaftigkeit nicht vom
Vermieter verschuldet worden ist (Opfergrenze).
Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.5

Beispiel:
Eine Mieterin hatte auf einen Vorschuss in Höhe von 47.500 € geklagt. Insgesamt wären
Sanierungskosten in Höhe von mindestens 95.000 € notwendig gewesen, wohingegen der
Verkehrswert der Mietsache (=Eigentum Vermieter) auf 28.000 € beziffert wurde.
Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, da hier die erforderlichen genauen
Feststellungen noch nicht ausreichend getroffen wurden.6

                                                                                  Gerrit Schäfer

5 Vgl. http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet030802e.htm
6 http://www.123recht.net/article.asp?a=64409&ccheck=1
                                                                5
PFLICHTEN DES VERMIETERS
RUHENDE LASTEN, DIE NICHT AUF DEN MIETER UMGELEGT WERDEN DÜRFEN

                                                          § 535
                                 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

            (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den
                   Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. (...)
                        Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
                                     (Bürgerliches Gesetz Buch,§535,Abs.1)                             7

Nach § 535 Abs.1 Satz 3 hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Als ruhende Lasten bezeichnet man sämtliche Kosten (ruhende Verbindlichkeiten), die durch den
Gebrauch, meistens Betriebs- oder Nebenkosten genannt, entstehen und nicht auf den Mieter
umgelegt werden können.
Der Vermieter kann einige Kosten, wie z. B. Dachrinnenreinigung nur auf den Mieter umlegen, wenn
Sie mietvertraglich als vereinbart gelten.8
Nicht umlagefähige Kosten sind Kosten, die im Zuge der Betriebskostenabrechnung nicht auf den
Mieter umgelegt werden dürfen.9

Solche Kosten sind zum Beispiel:

     •    Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung
          Der Vermieter hat die Verantwortung Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, wenn
          diese notwendig sind. Darunter fällt u. a der Austausch einer defekten Heizungsanlage oder
          der Austausch eines defekten Fensters.10

     •    Gartenpflege
          Bei verwilderten Grün- und Gartenflächen kann der Vermieter die anfallenden Kosten nicht
          umlegen, da es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt.

7 BGB § 535 Abs. 1, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Januar 2010)
8 http://www.becker-info.homepage.t-online.de/Vortraege/Wohnraummietvertrag_schoe.pdf
9 http://www.becker-info.homepage.t-online.de/Vortraege/BeKo_Abr_baum.pdf
10 http://www.juramagazin.de/instandsetzungsarbeiten
                                                                  6
PFLICHTEN DES VERMIETERS
     •    Instandhaltungsarbeiten
         Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Erneuerungen sind vom Vermieter zu
         tragen. Auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen obliegt per Gesetz dem
         Vermieter. Diese können jedoch durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter
         übertragen werden.

     •    Wohngeld
         Wohngeld kann nicht umgelegt werden, sondern nur die davon getragenen Kosten.
         Diese Gelder bezeichnet man als monatliche Vorauszahlungen der Eigentümer, um die
         anfallenden Kosten für das Gemeinschaftseigentum aufzubringen.
         Bestandteile dieser Kosten sind z. B. Hausmeisterkosten, Wasser und Abwasser, Hausstrom,
         Heizung, Reparaturen, Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Rechtsanwaltskosten,
         Müllabfuhr, Kontogebühren, Verwalterkosten (…)11

     •    Versicherung
         Beim Abschluss besonderer Versicherungen kann der Vermieter diese nur umlegen, wenn die
         Mieter im Schadensfall von der Versicherung profitieren.

     •    Verwaltungskosten
         Sämtliche Kosten, die dem Vermieter für die Verwaltung des Hauses entstehen sind nicht
         umlagefähig wie zum Beispiel12:

     •    Bankgebühren des Vermieters:
         Die Kosten, die für das Mietkonto, Vermieter- oder Verwaltungskonto entstehen sind vom
         Vermieter zu tragen. (Der Vermieter lässt bei der Bank ein Konto für die monatliche Miete
         einrichten und darf die anfallenden Gebühren nicht auf den Mieter umlegen.)

     •    Müllentsorgung
         Kosten, die bei der alltäglichen Müllbeseitigung entstehen sind umlagefähig, jedoch kann der
         Vermieter die anfallenden Kosten für Sperrmüllabfuhren oder Bauschuttcontainer nicht auf
         den Mieter umlegen.13
                                                                                       Helena Kuhnle

11 http://de.wikipedia.org/wiki/Wohngeld
12 http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-gew18072003b.htm
13 Vgl. Der Betriebskostenkatalog (§ 2 BETRKV
                                                                 7
PFLICHTEN DES VERMIETERS
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT

„Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche
Verhaltenspflicht          zur       Sicherung         von       Gefahrenquellen,   deren   Unterlassen   zu
Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann.“14
Einfach übersetzt: Ein Vermieter unterhält ein Einfamilienhaus, also eine Gefahrenquelle. Wenn dies
der Fall ist hat er die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um
Schäden im Haus und auf dem Grundstück liegenden Flächen zu vermeiden.
„Die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten“ (BGB § 535).
Das Mietverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, wodurch der Vermieter eine Fürsorgepflicht
gegenüber dem Mieter eingeht. Sprich, ein Mieter verletzt sich auf Grund fehlender Handläufe im
Treppenhaus. Durch diese Vertragsverletzungen, die der Vermieter fahrlässig oder vorsätzlich
verschuldet hat, haftet er.
Einige Beispiele bei Fürsorgepflichtverletzungen, wodurch der Vermieter haftet:
     •    unzureichende Beleuchtung,
     •    fehlende Handläufe,
     •    stark ausgetretene Treppenstufen,
     •    nicht funktionierende Türverriegelung eines Fahrstuhls,
     •    herabfallende morsche Äste beziehungsweise ein umgestürzter Baum, dessen fehlende
          Standfestigkeit bekannt war,
     •    Schäden oder Verletzungen aufgrund bereits wochenlang herumliegender Glasscherben
     •    oder eine mehr als fünf Zentimeter herausragende Fußwegplatte.15

14 Vgl. de.wikipedia.org/wiki/verkehrssicherungspflicht
15 Vgl. www.haus-und-grund-nds.de/archiv/faq/verkehrssicherungspflicht.htm
                                                                8
PFLICHTEN DES VERMIETERS
Frage: Wer haftet, wenn ein Dachziegel bei Wind oder Sturm ein parkendes Auto vor dem
Grundstück beschädigt?

„Bei mangelhafter Unterhaltung des Grundstücks´ besteht nach § 836 BGB eine spezielle Haftung und
Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers. Auch in diesem Fall muss Schadenersatz vom
Eigentümer nur geleistet werden, wenn man ihm fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorwerfen
kann.“16
                                                                                  Jennifer Walter

16 Vgl. www.haus-und-grund-nds.de/archiv/faq/verkehrssicherungspflicht.htm
                                                                9
PFLICHTEN DES MIETERS

PFLICHTEN DES MIETERS

PFLICHT ZUR ZAHLUNG DER MIETE

Die Pflichten des Mieters werden in Haupt- und Nebenpflichten unterteilt. So sind die Obhutspflicht,
die Anzeigepflicht und die Duldungspflicht Nebenpflichten eines Mieters. Auf diese wird im weiteren
Verlauf noch näher eingegangen.
Die erste Hauptpflicht des Mieters ist die pünktliche Entrichtung der Miete, die er als Gegenleistung
für die Nutzung der Wohnung zu zahlen hat. Gleichzeitig muss der Mieter die vertraglich
vereinbarten Nebenkostenpauschalen bzw. Vorauszahlungen entrichten. Erfüllungsort ist der
Mietsitz. Bei der Mietzahlung handelt es sich um eine Schickschuld. Das bedeutet, dass der Mieter
die Miete auf seine Kosten und Gefahren an den Vermieter zu übermitteln hat. (BGB § 270)

Die Miete ist wie im Vertrag vereinbart fällig (üblich ist der dritte Werktag eines Monats).
Desweiteren ist die Miete im Voraus zu zahlen. Sollte es zu einem Verzug von mehr als zwei
Monatsmieten kommen, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Die hieraus
entstehenden Kosten, wie beispielsweise Kosten der Räumung, Instandsetzung, Wohnungsöffnung,
Entsorgung, Gerichts-und Anwaltskosten sind komplett vom Mieter zu tragen.
Weitere Hauptpflichten eines Mieters werden in keinem Gesetzestext und auch in keinem Urteil
konkret genannt, dürfen aber in Individualvereinbarungen im Mietvertrag vereinbart werden.17

                                                                         Nicolas Hofmann & Jonas Glandien

OBHUTSPFLICHT DES MIETERS

Jeder Mieter hat eine Obhutspflicht für seine angemietete Wohnung zu tragen. Dieser sollte die
Wohnung sorgfältig und pfleglich behandeln.
Auftretende Mängel sind dem Vermieter sofort zu melden, damit sich diese nicht vergrößern und die
davon möglicherweise ausgehende Gefahr unterbunden wird.

17 Vgl. http://www.locador.de/nuetzinfos/wichtige-mieterpflichten
                                                                    10
PFLICHTEN DES MIETERS
Außerdem gibt es auch viele voraussehbare Schäden die vermieden werden können wie z.B.:

          •     Feuchtigkeit ( bei nicht regelmäßigem Lüften )
          •     Frostschäden ( bei zu wenig heizen im Winter )
          •     Ungeziefer ( bei nicht regelmäßiger Reinigung der Wohnung )

Bei längerer Abwesenheit durch z.B. eine Reise kann die Obhutspflicht an Dritte übertragen werden.
Diese ist ab einem Zeitraum von 3 Tagen notwendig. In einigen Fällen muss der Mieter aber auch
selber eingreifen wie z.B.:

          •     Wasserrohrbruch ( beauftragen eines Installateurs )
          •     Brand ( Feuerwehr benachrichtigen )

Sämtliche hierbei entstehenden Kosten können auf den Vermieter abgewälzt werden.

Die Obhutspflicht erstreckt sich auf alle Räume die vom Mieter genutzt werden, auch wenn dies nur
anteilig der Fall ist wie bei einem Treppenaufgang oder der Waschküche.

                 Die Obhutspflicht endet erst bei Rückgabe der Wohnung an den Vermieter.

Urteil vom 19. Februar 2009

Schimmel ist bei der Obhutspflicht oft auch ein sehr strittiges Thema zwischen Mieter und Vermieter.

Hierzu gibt es ein Urteil vom 19. Februar 2009 Amtsgericht Hamburg-Barmbeck:

In diesem Fall hatte eine Mieterin auf Instandsetzung/Mietminderung aufgrund der verschimmelten
Wohnung geklagt. Es waren besonders die Außenwände betroffen, zudem zog sich der Schimmel
durch die komplette Wohnung. Die Tapete hatte sich im unteren Teil schon schwarz gefärbt und
löste sich am manchen Stellen auch schon ab.
Das Gericht hat festgestellt das die Mieterin berechtigt ist die Bruttowarmmiete um 25 % zu
mindern. Die Widerklage wurde abgewiesen.18

                                                                            Marcel Bösche & Max Fischer

18 Vgl. http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/obhutspflicht-des-mieters.html
                                                                 11
PFLICHTEN DES MIETERS
ANZEIGEPFLICHT

Mieter: Nach § 536c BGB muss jeder Mangel gleich nach Entdeckung dem Vermieter mitgeteilt
werden, auch wenn der Mieter keine Beeinträchtigung durch den Mangel hat.

  Beispiel: Das Rohr für das Badewasser ist defekt. Der Mieter badet aber nie, sondern duscht nur.

Auch wenn der Mangel nichts mit der Wohnung zu tun hat, sondern z.B. mit dem Keller,
Treppenhaus etc., so ist dieser Mangel anzuzeigen, da sich der Mieter nicht auf andere Mieter
verlassen darf. Ausnahme jedoch wäre, wenn der Vermieter oder sein Verwalter im gleichen Haus
wohnen. Die Angabe der Mängel muss konkret sein (z.B. Glühbirne im Erdgeschoss des
Treppenhauses), jedoch muss keine Ursachenforschung betrieben werden.

Gefahrenanzeige: Ist ein Schutz gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat dies der
Mieter dem Vermieter ebenfalls mitzuteilen

                        Beispiel: Ein Mieter verliert seinen Haustürschlüssel.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht: Wird der Vermieter durch den Mieter nicht
rechtzeitig von den Problem berichtet, so ist der Mieter nach § 536c BGB zum Ersatz des
entstandenen Schaden verpflichtet. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden als Folge des verspäteten
Meldens entstanden ist. Durch zu später, bzw. Unterlassung der Anzeige kann der Mieter sein Recht
auf Schadensersatz, Mietminderung, sowie das Recht zur fristlosen Kündigung verlieren.

Vermieter: Der Vermieter hat die Pflicht Modernisierungsmaßnahmen spätestens 3 Monate vor
Beginn schriftlich mitzuteilen. Danach sind nach § 554 BGB der Umfang, die Art, der Beginn, sowie
die voraussichtliche Dauer ausschlaggebend. Da der Mieter sich auf Beeinträchtigungen einstellen
kann, müssen die Angaben so konkret wie möglich angegeben werden. Benachrichtigt der Vermieter
den Mieter nicht, so muss dieser die Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden.

Ausnahme: Nach der Bagatellklausel (§ 554 Abs. 3 BGB) müssen Maßnahmen, bei denen sich sowohl
bei der Mietsache, als auch bei der Mieterhöhung kaum Veränderungen ergeben, mind. 1 Woche
vorher angekündigt werden und nicht wie im Normalfall 3 Monate.

                                                 12
PFLICHTEN DES MIETERS
Zeitmietverträge: Der Vermieter muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit mitteilen, ob er
an der Veränderung, Verwendung des Wohnraums festhalten will. Ansonsten                        verlängert sich
automatisch die Mietzeit, wenn der Mieter dies denn will.19

                                                                                Sebastian Baar & Daniel Fischer

DULDUNGSPFLICHT

Neben der Pflicht zur Zahlung der Miete, sowie Obhut- und Zahlungspflicht, hat der Mieter die
Duldungspflicht zu beachten. Der Vermieter kann sich hierbei auf den Paragraphen § 554 BGB
berufen.
Maßnahmen zur Instandhaltung / Instandsetzung, oder wie es im Gesetzestext bezeichnet wird,
Erhaltungsmaßnahmen, oder auch die Modernisierungsmaßnahmen müssen grundsätzlich vom
Mieter geduldet werden.
Doch auch hier sind wieder Einschränkungen zu berücksichtigen. Sollte der Mieter durch die Arbeiten
einer erheblichen Belästigung ausgesetzt werden, wie z.B. extremer anhaltender Lärm, ist es dem
Mieter nicht zumutbar. Oder die Maßnahmen bringen bauliche Folgen mit sich, z.B. Folgen aus einem
Einbau eines Fensters im Winter. Sollten beim Mieter bereits vorangegangene Verwendungen
vorliegen, sprich, wurden in den letzten 2 Jahren bereits Maßnahmen durchgeführt (wobei sich
dieser Zeitraum auf Gerichtsurteile beruft und daher nicht genau bestimmbar ist), so ist es dem
Mieter wiederum nicht zumutbar. Dieses gilt auch, wenn der Mieter selbst Erhaltungsmaßnahmen
bzw.       Modernisierungsmaßnahmen                     durchgeführt   hat.   Sollten   die   entsprechenden
Modernisierungsmaßnahmen den Wert der Immobilie erhöhen, ist auch hier eine angemessene
Grenze zusetzen.
Zu dulden hat ebenfalls der Mieter das Betreten bzw. Besichtigen der Wohnung von dem Vermieter
bzw. Handwerkern. Einschränkungen sind auch hierbei zu beachten.
Wie bereits vorweggenommen, gilt es auch hier, ist ein Abstand von ca. 2 Jahren zu berücksichtigen.
Der Vermieter darf die Wohnung betreten, um die durchgeführten Schönheitsreparaturen zu
begutachten. Außerdem darf er die Wohnung besichtigen, um die Instandhaltungspflicht, sowie die
Verkehrssicherungspflicht des Mieters wahrzunehmen.

19 Vgl. http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/anzeigepflicht.html
                                                                 13
PFLICHTEN DES MIETERS
Bei einer Kündigung des Mietverhältnisses, oder beim Verkauf der Immobilie, ist es zu bestimmten
Voraussetzungen erlaubt, die Wohnung mit Interessenten zu besichtigen.

Der     Mieter      ist   allerdings      ausschließlich       der   Duldungspflicht   unterwiesen,   nicht   der
Mitwirkungspflicht, d.h. der Vermieter muss alle erforderlichen Arbeiten erbringen!20

                                                                                  Oliver Bunjes & Philippe Felske

20 Vgl. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/d1/duldung.htm
                                                              14
RECHTE DES VERMIETERS

RECHTE DES VERMIETERS

GELTENDMACHUNG VON SCHADENSERSATZ

Durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien, die sich aus dem
geschlossenen Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten zu tragen und entsprechende Leistungen
und Gegenleistungen zu erbringen. Der Vermieter verpflichtet sich per Definitionem des § 535 BGB
zur Überlassung der Mietsache gegen die Zahlung eines Mietzinses. Der Mieter hat im Gegenzug eine
sich aus § 277 BGB ergebende Sorgfaltspflicht, die dem allgemeingültigen Konsens von sorgfältigem
und ordentlichem Umgang mit der Mietsache entspricht.
Behandelt der Mieter die Mietsache nicht mit entsprechender Sorgfalt, oder ergibt sich im Rahmen
des     Mietvertrages         eine     Schädigung         des     Vermieters,        so    ist    dieser      dazu      berechtigt,
Schadensersatzansprüche geltend zu machen21.

„Tritt durch schuldhafte Verletzung der Obhutspflicht eines Mieters ein Schaden ein, kann der
Vermieter Ersatz des entstandenen Schadens verlangen“22.

Für den Fall, dass ein Schadensersatz nur möglich ist in dem ein völlig neues Ersatzstück angeschafft
werden muss, so gilt hier der Grundsatz „neu für alt“. Der Ersatzbetrag verringert sich um den
entsprechend üblichen Gebrauchtwert des ausgewechselten Gegenstandes und den dadurch
erzielten Vorteil des Vermieters. Wird infolge einer Beschädigung des Teppichbodens ein
Schadensersatz gefordert, liegt die Beweispflicht auf der Seite des Vermieters. Dies gilt grundsätzlich
auch für Schäden an gemeinschaftlich genutzten Haustielen wie z. B. Treppenhaus und
Trockenräumen etc.
Der Vermieter kann bei Verletzungen der Sorgfaltspflicht oder vertragswidrigem Gebrauch der
Mietsache durch den Mieter auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten drängen und ggf. den
vertragswidrigen Gebrauch verbieten. Dies wird durch einen Abmahnung mit genauer Beschreibung
des Tatbestandes verboten. Die erste Abmahnung kann mündlich erfolgen. Wird dieser nicht Folge
geleistet, so ist eine zweite Abmahnung in schriftlicher Form dem Mieter mit einem Einschreiben
zuzusenden. Bleibt auch dieser Schritt ohne Erfolg, so kann der Vermieter beim Amtsgericht auf
Unterlassung oder Schadensersatz klagen. Wird die Sorgfaltspflicht jedoch so schwer vom Mieter
verletzt, dass eine Gefährdung des Mietobjekts eintritt, oder wird der vertragswidrige Gebrauch der

21 Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Oktober 2010)
22 Spezielle Betriebswirtschaftslehre für Immobilienwirtschaft, Egon Murfeld, Hammonia Verlag, (Weissenfels, www.mietrecht-
ratgeber.de/mietrecht/kuendigung/content_10.html 2011) Egon Murfeld
                                                                 15
RECHTE DES VERMIETERS
Mietsache nicht unterlassen, so ist der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung zu einer fristlosen
Kündigung berechtigt23.
Unabhängig von der Schönheitsreparatur kann der Vermieter jeden Schaden geltend machen, der
über die übliche Abnutzung hinausgeht. Hierzu zählt jede Art von Schaden z. B. an vermieteten
Einbauten, Farbabplatzungen an Fenstern sowie Türen oder Heizkörpern, Schäden an Teppichböden,
Laminat oder Parkett durch Wasser oder andere Stoffe, Beschädigungen der Sanitärkeramik usw..
Über den Tatbestand einer übermäßigen Abnutzung gibt es keine genaue Regelung. Das heißt, dass
über das Vorhanden sein einer Übermäßigen Abnutzung jeder Richter im Einzelfall mit ggf.
hinzugezogenen Sachverständigen entscheidet24.
Für die Beseitigung der Schäden muss der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist setzen. Hat
der Mieter die Schäden nach Ablauf der Frist nicht beseitigt, darf der Vermieter die Mängel durch
eine von ihm ausgewählte Fachfirma beseitigen lassen. Hierbei muss der Vermieter keine
notdürftigen Reparaturen oder einfaches Ausbessern hinnehmen, sondern hat ein Recht auf eine
ordnungsmäßige Instandsetzung25.

                                                                                            Tobias Kreye & Daniel Steenken

SCHADENSERSATZANSPRÜCHE NICHT NACH RÜCKGABE DER MIETSACHE SONDERN NACH
BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES

Der Vermieter hat ein Recht auf einen Schadensersatz für die Dauer der Vorenthaltung in Höhe der
vereinbarten Miete oder ggf. einer vergleichbaren, ortsüblichen Miete. Das schließt eine
Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht aus26.

Schadensersatzansprüche verjähren 6. Monate nach Rückgabe der Mietsache, auch wenn der
Mietvertrag zu einem anderen Zeitpunkt endet und Ansprüche erst später entstehen27.

                                                                                            Tobias Kreye & Daniel Steenken

23 ebd.
24 Dr. Georg Weissenfels, Schadensersatz des Vermieters für Beschädigung der Mietsache (online), http://www.mietrecht-
ratgeber.de/mietrecht/kuendigung/content_10.html (Weissenfels, www.mietrecht-ratgeber.de/mietrecht/kuendigung/content_10.html
2011)
25 Dr. Georg Weissenfels, Schadensersatz des Vermieters für Beschädigung der Mietsache (online), http://www.mietrecht-
ratgeber.de/mietrecht/kuendigung/content_10.html(20.04.2011))
26 Richter a. D. D. Prof. Dr. Friedemann Sternel (01.03.2010). § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe. Deutscher
Taschenbuch Verlag (Hrsg.). Mietrecht. Deutscher Taschenbuch Verlag (S. 34).
27 Richter a. D. D. Prof. Dr. Friedemann Sternel (01.03.2010).§ 548 I Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts, Deutscher
Taschenbuch Verlag (Hrsg.). Mietrecht. Deutscher Taschenbuch Verlag
                                                                 16
RECHTE DES VERMIETERS
ZAHLUNGSVERZUG DER MIETE

Gerät ein Mieter mit den Zahlungen seiner Miete in Rückstand hat der Vermieter ein
Schadenersatzrecht auf die ausgebliebene Miete und die daraus entstandenen Kosten.
Ein Zahlungsverzug bei bestimmtem Zahlungstermin liegt automatisch vor, wenn der Mieter die
offene Forderung nicht bis zum Tage der Fälligkeit beglichen hat (§286 BGB). Ab diesem Zeitpunkt
kann der Vermieter bei einem Wohnraummietvertrag den Basiszinssatz von derzeit 0,12 % und bis zu
5 %-Punkte zusätzliche Verzugszinsen erheben (§288 I BGB).
Entstehen dem Vermieter Kosten durch Überziehungszinsen oder sonstige Aufwendungen kann er
diese ebenfalls geltend machen. Die entstandenen Mehrkosten unterliegen jedoch der
Nachweispflicht seitens des Vermieters.28
                                                                                    Tobias Kreye & Daniel Steenken

SCHADENSERSATZ BEI RÄUMUNGSKLAGE

Erhebliche Aufwendungen entstehen dem Vermieter sollte der Mieter im Zahlungsrückstand und
bereits eine Räumungsklage erwirkt worden sein.
Zuzüglich zu den angefallenen Mietrückständen ergeben sich die Gerichts- und Anwaltskosten,
welche sich stets nach der Summe des Streitwertes richten.
Das Durchsetzen des Räumungsurteils ist nur durch den Gerichtsvollzieher möglich, für den die
Kosten bereits im Voraus gezahlt werden müssen. Findet dieser eine noch möblierte Wohnung vor,
so ergeben sich weiterführend Räumungs- und Lagerungskosten für die korrekte Lagerung des
Inventars. Abschließend ergeben sich die Aufwendungen zur Renovierung und der während der
zwischenzeitlich ausbleibenden Mieteinnahmen29.

Diese Lasten müssen vollständig durch den Mieter bezahlt werden. Sie unterliegen in erster Linie der
Regelung des §823 BGB, sowie der sich aus dem Vertragsbruch und dessen Folgen ergebenden
Rechtsgrundlagen30.
                                                                                    Tobias Kreye & Daniel Steenken

28 Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Oktober 2010)
29 http://mietrecht-lexikon.net/download/C5fbe4e4fX125075b991eXY4708/Zwangsraeumung__Miete_.pdf [04.05.2011]
30 Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Oktober 2010)
                                                            17
RECHTE DES VERMIETERS
VERMIETERPFAND- UND SELBSTHILFERECHT

Laut §562 und §578 BGB hat der Vermieter ein Pfandrecht an den Gegenständen des Mieters.
Voraussetzung für das Vermieterpfandrecht ist das zuvor ein Mietverhältnis (Wohnung, Gewerbe)
abgeschlossen wurde. Außerdem muss der Vermieter Forderungen gegenüber dem Mieter haben,
erst dann hat der er Anspruch darauf sein Pfandrecht ausüben zu dürfen.
Die Gegenstände, die in das gemietete Objekt eingebracht wurden, können zum Beispiel die
Möbelstücke des Mieters sein. Wichtig ist hier anzumerken, dass das Pfandrecht nicht auf
unpfändbare Sachen ausgeübt werden kann.
Unpfändbare Gegenstände dienen der eigenen Verwendung des Mieters und sind beispielsweise ein
Fernseher, Waschmaschine, Kühlschrank oder Kleidung. Das Pfandrecht beschränkt sich zudem nur
auf die Gegenstände, welche dem Mieter gehören. Der Mieter muss auch das Allein- oder
Miteigentum an den Gegenständen haben31.

Dieses Recht dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, welche sich aus dem zuvor
abgeschlossenen Mietverhältnis ergeben. Die pfändbaren Sachen des Mieters kann der Vermieter
versteigern lassen. Dazu ist er befugt, wenn er vom sein Pfandrecht Gebrauch macht. Die
Versteigerungseinnahmen gleichen die Forderungen des Vermieters aus.
Erfüllt der Mieter seine vertragsgemäßen Pflichten nicht, kann der Vermieter sein Pfandrecht bereits
vor dem Ende des Mietverhältnisses ausüben. Der Vermieter darf aber sein Pfandrecht nicht für
künftig entstehende Ansprüche ausüben.
Im Falle, dass der Mieter die Sachen von dem Grundstück/aus der Mietwohnung entfernt hat, endet
das Pfandrecht des Vermieters, nach einem Monat nachdem der Vermieter über die Räumung der
Sachen erfahren hat. Ausnahme: die Sachen wurden weggebracht ohne dass der Vermieter etwas
davon wusste oder der Vermieter hatte dem widersprochen und die Sachen wurden dennoch
entfernt. Dann kann der Vermieter verlangen, dass die Sachen zurück auf das Grundstück/ in die
Mietwohnung gebracht werden wenn der Mieter das Objekt nicht mehr bewohnt oder den Besitz an
den Sachen fordern. Das Pfandrecht endet nicht wenn der Vermieter seine Forderungen zuvor
gerichtlich abgesichert hat.

31 Moersch, 2010, zitiert nach BGB 2010
                                                   18
RECHTE DES VERMIETERS
Bei widerrechtlicher Entfernung der Gegenstände durch den Mieter, hat der Vermieter eine
einmonatige Frist sein Pfandrecht dennoch einzufordern. Sie beginnt mit der Kenntnisnahme des
Vermieters über die Entfernung der Sachen aus der Wohnung bzw. vom Grundstück.
Das Pfandrecht endet nicht, sollte der der Vermieter seine Forderungen zuvor gerichtlich abgesichert
haben.
Auch ist der Vermieter dazu berechtigt den Mieter davon abzuhalten die Gegenstände (welche dem
Pfandrecht unterliegen) fortzuschaffen, wenn der Vermieter dies bemerkt. Dabei muss er sich nicht
an ein Gericht wenden. Desweiteren kann der Vermieter sein Selbsthilferecht ausüben indem er die
Sachen in seinen Besitz nimmt. Hier darf der Vermieter dann sogar gegebenenfalls mit Gewalt die
Entfernung der Sachen abwenden. Falls der Mieter versucht die Sachen zu entfernen, macht er sich
unter Umständen strafbar. Allerdings wird hier jeder Fall individuell behandelt.

Der Mieter kann beim Amtsgericht eine Sicherheitsleistung (Geld, Wertgegenstände) abgeben, die
wenigstens der Höhe der Ansprüche des Vermieters entspricht. Mit dieser Maßnahme kann er
abwenden, dass der Vermieter sein Pfandrecht in Anspruch nimmt.
Der Vermieter muss auf jeden Fall beweisen, dass das Pfandrecht in dem entsprechenden Fall
besteht, wenn es zum Gerichtsverfahren kommt. Anschließend muss er nachweisen können, dass er
Forderungen gegenüber dem Mieter hat, welche sich aus dem Mietverhältnis ergeben haben.
Ferner muss bewiesen werden, dass der Mieter Eigentümer des pfändbaren Gegenstandes ist. Wenn
dies nicht der Fall sein sollte, warum er nicht der Eigentümer der Sache ist. Wenn die Forderungen
bereits abgeglichen/erloschen sind, muss der Mieter dies nachweisen.
Das Vermieterpfandrecht spielt eine große Rolle bei Gewerbemietverträgen, hier geht es um
bedeutende wirtschaftliche Gegenstandswerte. Das Pfandrecht kann auf ganze Warenlager oder
Maschinen ausgeübt werden. Bei den Wohnraummietverhältnissen ist die Bedeutung geringer und
durch das gesetzliche Pfändungsverbot eingeschränkt32.

                                                                                     Elena Litau & Olga Bertram

32 Vgl. Moersch, K. F., 2010, ABC des Mietrechts . Regensburg: Walhalla Fachverlag
                                                                  19
RECHTE DES VERMIETERS
BETRITTS- UND BESICHTIGUNGSRECHT

Alle Mieter haben nach Artikel 13 des Grundgesetztes ein Recht auf Schutz vor Störung des privaten
Lebens und ein Recht auf Privatsphäre33. Die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ 34 ist also in unseren
gesetzlichen Prinzipien fest verankert und darf nicht vom Vermieter umgangen werden. Als
Konsequenz daraus folgt, dass der Vermieter nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Mieters dessen
Wohnung betreten darf.
Durch diese Tatsache, dass der Vermieter sich nicht ohne die Billigung in sein vermietetes Eigentum
begeben darf, ergibt sich für diesen ein Zwiespalt, denn er hat die Verpflichtung in regelmäßigen
Zeitabständen zu überprüfen, ob sich die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand befindet35.
Aus diesem Grund hat die Legislative für den Vermieter einen gesetzlichen Anspruch zur
wiederkehrenden Besichtigung der Mietsache geregelt – das Besichtigungsrecht (§809 BGB)36. In den
meisten Fällen ist dieses Recht in den Mietverträgen niedergeschrieben und wird von den
Vertragsparteien unterschiedlich ausgehandelt. Sollte ein solches Recht im Mietvertrag fehlen, gilt
die allgemeine Rechtssprechung. Wichtig hierbei ist zu beachten, dass Vereinbarungen zwischen den
Parteien, die zum Nachteil des Mieters gereichen, immer unzulässig und damit unwirksam sind.
Beispielsweise kann in einem Mietvertrag nicht festgehalten werden, dass der Vermieter auch ohne
vorherige Benachrichtigung Besichtigungen durchführen kann. Ungeachtet dessen muss der Mieter
dem Vermieter in regelmäßigen zeitlichen Abständen das Betreten der Wohnung gestatten und
sicherstellen, dass der Vermieter bei Abwesenheit des Bewohners die Schlüssel zur Mietsache
zugänglich gemacht werden. Dies geschieht entweder, weil der Mieter dem Vermieter die Schlüssel
selbst für die Zeit des Fernbleibens überreicht, oder weil er die Schlüssel einem Bekannten
aushändigt37. Andere Personen als der Vermieter haben im Übrigen keinen berechtigten Zugang zur
Wohnung, wenn sie nicht im Beisein des Vermieters kommen oder keine Legitimation vorlegen
können (z.B. der gültige Personalausweis).

                                                                                                    Ines Giesen & Torsten Jäger

33 Artikel 13 Absatz 1 und 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Stand: Juli 2002
34 Artikel 13 Absatz 1 und 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Stand: Juli 2002
35 http://www.123recht.net/article.asp?a=18343&ccheck=1 entnommen am 20.04.2011
36 § 809 Besichtigung einer Sache, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Oktober 2010)
37 Egon Murfeld, Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, Hamburg: Hammonia Verlag GmbH, Auflage 12/2009, S. 725
                                                                   20
RECHTE DES VERMIETERS
BESICHTIGUNGSGRÜNDE

Um das Besichtigungsrecht ausüben zu können, muss der Vermieter ein begründetes Interesse
nachweisen können. Eine allgemeine Besichtigung der Mietsache ist sinngemäß nur alle ein bis zwei
Jahre von Nöten und somit auch nur in diesem Abstand anerkannt38. Ein fundiertes Interesse besteht
dann zum Beispiel, wenn der Vermieter den Zustand des Mietobjektes feststellen möchte, um so die
Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen zu überprüfen39. Ferner kann der Vermieter die
Wohnung während der Vertragszeit betreten, um Messgeräte von Wasser-, Strom- und Heizgeräten
abzulesen oder40 Maßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Mietsache durchzuführen41, um
somit seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nachzukommen. Laut dem
BGB ist der Mieter sogar verpflichtet diese Maßnahmen zu erlauben und dem Vermieter bei der
Durchführung der Arbeiten nicht zu behindern (§554 BGB)42.
Nach Vertragsbeendigung hat der Vermieter die Gelegenheit Schönheitsreparaturen vorzunehmen,
obwohl der Mieter noch nicht aus der Wohnung gezogen ist43. Dies ermöglicht dem Vermieter eine
möglichst schnelle Neuvermietung. Ein berechtigtes Interesse liegt auch dann vor, wenn der
Vermieter die Kündigung des jetzigen Mieters vorliegen hat und aus diesem Grund Besichtigungen
für eine anstehende Neuvermietung plant. Gleiches gilt beim Verkauf der Wohnung44. Der Mieter
darf den Vermieter seine Verkaufsabsichten nicht erschweren und muss Besichtigungen, auch wenn
sie zu seinem Nachteil ausgehen können (der Käufer kündigt Eigenbedarf an), gestatten. Überdies ist
der Vermieter nach vorheriger Absprache berechtigt die Wohnung zu betreten, wenn er überprüfen
möchte, ob eine Abgeschlossenheitserklärung erteilt werden kann45 oder wenn eine Begutachtung
eines Sachverständigen aufgrund einer Mieterhöhung zu realisieren ist46. Außerdem kann der
Vermieter eine Begehung der Sache wünschen, wenn er sich der vom Mieter aufgezählten Mängel
vergewissern möchte47 oder er den Verdacht eines vertragswidrigen Gebrauchs seitens des Mieters
vermutet und diesen beweisen möchte48.

38 http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm entnommen 20.04.2011
39 ebd.
40 ebd.
41 § 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage
(Oktober 2010)
42 § 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage
(Oktober 2010)
43 http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm entnommen 20.04.2011
44 ebd.
45 ebd.
46 ebd.
47 ebd.
48 ebd.
                                                               21
RECHTE DES VERMIETERS
In einem Fall kann der Vermieter auch ohne die Erlaubnis des Mieters in die Wohnung eindringen.
Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter gehalten sofortige Maßnahmen einzuleiten, um die Sicherheit
des Mietobjektes zu garantieren und den Schaden in möglichst geringem Umfang zu halten49.

                                                                                              Ines Giesen & Torsten Jäger

BESICHTIGUNGSZEITEN

Der Vermieter muss sich bei seinem Besichtigungsrecht an strenge zeitliche Maßgaben binden und
diese befolgen.

Möchte der Vermieter die Wohnung eines Mieters begutachten, muss er dies in aller Regel zu den
ortsüblichen Besuchszeiten vornehmen. Diese sind grundsätzlich von 10:00 bis 13:00 Uhr und von
15:00 bis 19.00 Uhr mit einer 24-stündigen Vorankündigung 50 . Ausnahmefälle gibt es bei
berufstätigen Mietern. Hier ist eine drei- bis viertägige Vorankündigung gefordert, damit auch solche
berufstätigen Arbeiter, die im Außendienst arbeiten, eine Chance haben wenn den
Besichtigungsabsichten des Vermieters Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls beim Betritt der
Wohnung anwesend zu sein. Die Termine sind bei berufstätigen Mietern in einer annehmbaren
Feierabendzeit von 18:00 bis 21:00 Uhr durchzuführen51. Wichtig für Besichtigungsvereinbarungen ist
es, dass der Vermieter immer mehrere Ausweichtermine nennt, um so dem Mieter die freie Wahl zu
lassen und selbst als Vermieter noch genügend Spielraum zu haben52. Außerdem kann der Vermieter
so besser auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen, da der Mieter auch Termine nicht
akzeptieren muss, wenn ihm diese ungelegen erscheinen53.

                                                                                                             Ines Giesen

49 ebd.
50 Vgl. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm entnommen 20.04.2011
51 Vgl. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm entnommen 20.04.2011
52 ebd.
53 ebd.
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RECHTE DES VERMIETERS
KLEINREPARATUREN (KLEINE INSTANDHALTUNGEN)

Nach der gesetzlichen Grundlage ist der Vermieter für alle Reparaturen zuständig, sowohl für große
Reparaturen, als auch für Kleinreparaturen oder Bagatellschäden (BGB § 538)54. Bei letzterem kann
der      Vermieter         mit      einer       Vertragsklausel,          der       s.g.     „Kleinreparaturklausel"       oder
"Bagatellschadensklausel" die Kosten auf den Mieter übertragen. Eine solche Regelung ist auch bei
preisgebundenem Wohnraum möglich. Nach der gesetzlichen Bestimmung (II. BV § 28 Abs. 3)55 wird
davon ausgegangen, dass im Gegenzug der Mieter entsprechend weniger Miete zu zahlen hat.

Nach einem Urteil des BGH vom 8. Juni 1989 (WM 89, 324) müssen allerdings bestimmte Kriterien
erfüllt werden, damit diese Vertragsklausel ihre Wirksamkeit behält56.Als Kleinreparaturen werden
kleine Instandhaltungen bezeichnet, die (II. BV § 28 Abs. 3) in den Bereichen der Installation (Elektor,
Gas, Wasser, Heizung), der Kocheinrichtung und den Verschlüssen im Bereich Tür, Fenster und
Fensterläden fallen. Dazu gehören auch Rollläden, Markisen, Jalousien, sowie in den Mietgebrauch
eingeschlossene Einrichtungsgegenstände wie z.B. Waschmaschine, Trockner, Kühlschränke usw.
Dies sind alle samt Gegenstände und Einrichtungen der Mietsache, auf die der Mieter häufigen
Zugriff ausübt. Gegenstände mit denen der Mieter nur sehr selten oder gar nicht in Berührung
kommt sind grundsätzlich von der Reparaturpflicht ausgeschlossen57. So stellt z.B. die Reparatur des
in einem WC-Spülkasten eingebauten Schwimmerventiles keine "Kleinreparatur" in diesem Sinne dar.
Wird aber der Betätigungshebel für das Schwimmerventile abgebrochen, oder anderweitig
beschädigt, fällt dieses unter Kleinreparaturen. Denn hier hat der Mieter direkten Zugriff.

Für die Wirksamkeit dieser Klausel im Mietvertrag müssen einige Punkte beachtet werden. Es muss
eine anerkannte Obergrenze festgelegt werde. Diese liegt derzeit zwischen 50,00 und 125,00 Euro
max. bei der Einzelreparatur. Je nach Rechtssprechung, in den meisten Fällen jedoch (lt. dem BGH-AZ
:89, 324, 91, 381) 75,00 Euro je Rechnung oder acht bis zehn Prozent der Jahreskaltmiete, pro
Kalenderjahr, an Gesamtkosten58.

54 BGB § 538, Abnutzung der Mietsache durch VERTRAGSGEMÄSSEN Gebrauch
55 II. BV § 28 Abs. 3, Instandhaltungskosten
56 Spezielle Betriebswirtschaftslehre für Immobilienwirtschaft, Egon Murfeld, Hammonia Verlag, 6. Auflage, Seite 745-746
57 Spezielle Betriebswirtschaftslehre für Immobilienwirtschaft, Egon Murfeld, Hammonia Verlag, 6. Auflage, Seite 746
58 Vgl http://www.becker-info.homepage.t.-online.de/kgw.htm , Wohnraummietvertrag entnommen am 27.04.2011
                                                                  23
RECHTE DES VERMIETERS
Die Klausel ist auf die Teile zu beschränken, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters
unterliegen59.
Klauseln bei denen der Mieter sich an jeder Reparatur bis zur Höchstgrenze beteiligen muss sind
generell unwirksam60.
Sogenannte        „Vornahmeklauseln“            in   denen       der    Mieter      verpflichtet     wird,    außer   der
Kostenübernahme, die Kleinreparaturen selber vorzunehmen oder in Auftrag zu geben sind nicht
wirksam61.
Es gilt immer der Grundsatz „ganz oder gar nicht“. Was heißen soll, alle Reparaturkosten in diesem
Bereich, bis zur vereinbarten Höhe, trägt der Mieter, fallen die Kosten höher aus trägt sie der
Vermieter allein.
                                                                                                             Torsten Jäger

KAUTION

Die Zahlung einer Kaution (Sicherheitsleistung) muss vertraglich geregelt sein.
§551 BGB. Die Höhe darf höchstens das Dreifache der Monatsmiete betragen. Wurde die Kaution als
Geldsumme vereinbart, hat der Mieter das Recht, diese in drei gleichen Monatsraten zu entrichten,
wobei die erste Rate zu Beginn des Mietsverhältnisses fällig ist.
Die Kaution kann aber auch in anderer Form erbracht werden wie beispielsweise:

     1. Erbringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ( z.B. der Eltern)
     2. Bankbürgschaft
     3. Sparbuch mit Sperrvermerk
     4. Gemeinsames Sparbuch, über das Vermieter und Mieter nur gemeinsam verfügen können
     5. Verpfändung eines Sparbuches (BGH NJ 84, 1749 )
     6. Sicherheitsübereinigung von Wertgegenständen
     7. Aktien
     8. oder eine Kombination aus den vorgenannten Möglichkeiten62

                                                                                                         Nicole Theilken

59 Vgl. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm entnommen am 27.04.2011
60 ebd.
61 ebd.
62 Vgl. Immobilienkaufleute 1, Cornelsen
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RECHTE DES VERMIETERS
MIETZINS

Im Zuge der Mietrechtsreform vom 01.09.2001, wurde in den Gesetzestexten der Begriff „Mietzins“
durch den Begriff „Miete“ ersetz. Was allerdings keinerlei inhaltliche Änderung der Gesetze zur Folge
hatte. 63
Der Vermieter hat grundsätzlich das Recht vom Mieter die vereinbarte Miete, plus ggf. anfallende
Zuschläge64, Vergütungen65 und Betriebskostenvorauszahlungen zu verlangen und einzufordern. Die
gesetzliche Grundlage hierfür liegt in dem § 535 Abs.2 des BGB66. Die vereinbarte Miete entrichtet
der Mieter in aller Regel in Form von Geld, es ist aber auch möglich diese durch Sach-, Werk-, oder
Dienstleistung zu begleichen. Hierdurch könnten wiederum Probleme bei einer Mieterhöhung oder
Minderung entstehen. 67
                                                                                          Torsten Jäger für Nicole Theilken

DIE HAUSORDNUNG

„Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem
Dach nicht möglich“68, aus diesem Grund kann der Vermieter eine Hausordnung durchsetzen, in der
ein störungsfreies und ordnungsgemäßes Zusammenleben gewährleistet wird69. Die Rechten und
Pflichten, die ein Mieter durch diese Hausordnung innehat, müssen im Mietvertrag geregelt werden,
da ansonsten die Hausordnung keine rechtliche Bindung, und somit auch keine Wirkung vor der
Legislative hat70. Wenn also beispielsweise durchaus eine Hausordnung für ein Objekt besteht, diese
aber nur im Treppenhaus des benannten Objekts aushängt, muss sich der Mieter nicht an diese
halten71. Eine Hausordnung erfordert demgemäß immer eine vertragliche Vereinbarung. Hierbei ist
es egal, ob die Hausordnung direkt im Mietvertrag niedergeschrieben ist, oder sich im Anhang eines
Formularmietvertrages befindet. Der Mieter muss lediglich die Hausordnung durch seine
Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigen und anerkennen72.
Die Hausordnung kann einseitig vom Vermieter erlassen werden73, bedarf aber bei einer Abänderung
die Zustimmung der Mieter74. Aus diesem Grund ist die Hausordnung nur sehr schwer modifizierbar.

63Vgl www.juraforum.de/wiki/mietzins, erstellt am 16.04.2010, entnommen am 02.05.2011
64 nmv § 26, Zuschläge neben der einzelmiete, http://bundesrecht.juris.de/nmv_1970/__26.html, entnommen an 02.05.2011
65 nmv § 27, Vergütung neben der einzelmiete, (http://bundesrecht.juris.de/nmv_1970/__27.html kein Datum), entnommen an
02.05.2011
66 § 535 Inhalt und Haftpflichten des Mietvertrags, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Januar 2010)
67Vgl http://(Moersch kein Datum)(Schüller 2009) www.juraforum.de/wiki/mietzins , erstellt am 16.04.2010, entnommen am 02.05.2011
68http://www.mieterbund.de/fileadmin/pdf/mietvertrag/hausordnung.pdf entnommen am 29.04.2011
69 Murfeld, Egon, Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, Hamburg: Hammonia-Verlag GmbH, 6. Auflage: Dezember
2009
70 Ebd.
71 Ebd.
72 Ebd.
73 Vgl. http://www.haus-und-grund-baden-esg.de/hausordnung.html [30.04.2011]
74 Murfeld, Egon, Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, Hamburg: Hammonia-Verlag GmbH, 6. Auflage: Dezember
2009
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