RECHTE UND PFLICHTEN AUS DEM MIETVERTRAG
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RECHTE UND PFLICHTEN AUS DEM MIETVERTRAG GRUPPENARBEIT DER IMMOBILIENKAUFLEUTE DER BBS-WECHLOY OLDENBURG, MAI 2011 Dieses Skript wurde im Rahmen des Lernfeldes Wohnräume vermieten von den Schülerinnen und Schülern des ersten Ausbildungsjahres erstellt. Dabei wurde die zum Erstellungszeitpunkt aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt. Für etwaige Fehler bzw. nicht mehr aktuelle Aussagen wird keinerlei Haftung über- nommen. Bei Fragen, Lob und Kritik wenden Sie sich bitte an den Klassenlehrer Max Lindenberg per Mail: Max.Lindenberg@bbswechloy-oldenburg.de
Inhaltsverzeichnis Pflichten des Vermieters............................................................................................................... 1 Allgemeines .................................................................................................................................... 1 Ausstattungsmerkmale einer Wohnung ........................................................................................ 1 Instandhaltung& Instandsetzung ................................................................................................... 2 Gebrauchsüberlassung ................................................................................................................... 3 Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache ............................................................. 4 Opfergrenze ................................................................................................................................... 5 Ruhende Lasten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen ........................................... 6 Verkehrssicherungspflicht.............................................................................................................. 8 Pflichten des Mieters.................................................................................................................. 10 Pflicht zur Zahlung der Miete ....................................................................................................... 10 Obhutspflicht des Mieters............................................................................................................ 10 Anzeigepflicht............................................................................................................................... 12 Duldungspflicht ............................................................................................................................ 13 Rechte des Vermieters................................................................................................................ 15 Geltendmachung von Schadensersatz ......................................................................................... 15 Schadensersatzansprüche nicht nach Rückgabe der Mietsache sondern nach Beendigung des Mietverhältnisses ......................................................................................................................... 16 Zahlungsverzug der Miete............................................................................................................ 17 Schadensersatz bei Räumungsklage ............................................................................................ 17 Vermieterpfand- und Selbsthilferecht ......................................................................................... 18 Betritts- und Besichtigungsrecht.................................................................................................. 20 Besichtigungsgründe .................................................................................................................... 21 Besichtigungszeiten...................................................................................................................... 22 Kleinreparaturen (kleine Instandhaltungen) ................................................................................ 23 Kaution ......................................................................................................................................... 24 Mietzins ........................................................................................................................................ 25
Die Hausordnung.......................................................................................................................... 25 Mieterhöhung .............................................................................................................................. 26 Kündigung .................................................................................................................................... 28 Haustierhaltung............................................................................................................................ 29 Rechte des Mieters..................................................................................................................... 30 Wegnahmerecht .......................................................................................................................... 30 Untervermietung („Gebrauchsüberlassung an Dritte“) ............................................................... 32 Nutzung der Wohnung ................................................................................................................. 34 Schönheitsreparaturen ................................................................................................................ 36 Modernisierung ............................................................................................................................ 37 Mietminderung ............................................................................................................................ 40 Lärmbelästigung durch andere Mieter ........................................................................................ 43 Aufrechnung ................................................................................................................................. 45 Sachwortverzeichnis ................................................................................................................... 47
PFLICHTEN DES VERMIETERS PFLICHTEN DES VERMIETERS ALLGEMEINES • Der Vermieter muss dem Mieter laut Mietvertrag die Wohnung (bzw. das Haus) zur Verfügung stellen. • Mit Einzug des Mieters wird der Mieter Besitzer der Wohnung (Haus), aber der Vermieter bleibt Eigentümer. • Der Vermieter sollte für den allgemeinen Frieden im Hause sorgen. • Der Vermieter muss die Versorgung von Strom, Gas, usw. gewähren. • Außerdem muss der Vermieter für die Entsorgung von Müll, Abwasser usw. aufkommen. Merle Müller AUSSTATTUNGSMERKMALE EINER WOHNUNG Der Vermieter hat dem Mieter eine Wohnung in einem guten Zustand zu überlassen. Dies ist die Wohnung, wenn sie verkehrssicher ist und wenn keine Gesundheitsgefährdung für den Mieter ausgeht. Außerdem muss das Wohnen für den Mieter möglich sein. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Mieter fristlos kündigen. Man kann sagen, dass eine normal ausgestattete Wohnung folgende Ausstattungsmerkmale aufweist: • Eine Kochstelle • Ein WC mit Wasserspülung • Eine Badewanne oder eine Dusche • Eine Möglichkeit zur Brauchwasserentsorgung • Die Wohnung muss abgeschlossen sein Die Ausstattung macht sich auch im Mietspiegel bemerkbar. Je mehr in der Wohnung vorhanden ist, desto teurer ist die Miete. Hierzu wurde ein Punktesystem aufgestellt. Eine einfach ausgestattete Wohnung enthält ein Ofen oder eine Zentralheizung und einfach verglaste Fenster. Von einer gehobenen Wohnung spricht man dann, wenn die Wohnung z.B. mit einem teuren Parkett und einem großen Balkon ausgestattet ist, dementsprechend teurer ist sie dann auch.1 Jennifer Hempen 1 Vgl. Internetseite-http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Ausstattungsmerkmale.htm Vgl. Immobilienkaufleute 1, Cornelsen 1
PFLICHTEN DES VERMIETERS INSTANDHALTUNG& INSTANDSETZUNG Instandhaltung und Instandsetzung, das heißt die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. (§ 1Abs.2 Nr.2 BetrKv) „Mietrecht für Vermieter A-2“ (2.Auflage S. 37) Für Arbeiten am Haus gibt es unterschiedliche Bezeichnungen. Unter Instandhaltung etwa sind vorbeugende Maßnahmen zu verstehen, die den bestehenden ordnungsgemäßen Zustand aufrechterhalten oder drohende Schäden von vornherein unterbinden. Davon unterscheidet sich die Instandsetzung. Sie besagt, dass ein ordnungswidriger Zustand in einen ordnungsgemäßen zu überführen ist. Beispiel: So ist der Vermieter zur Neuanschaffung eines Wasserboilers verpflichtet, wenn eine Reparatur des defekten Boilers nicht mehr möglich ist. Die laufende Instandhaltung sowie die Instandsetzung der Wohnung obliegen nach dem Gesetz grundsätzlich dem Vermieter. Sie erstrecken sich auch auf die Gemeinschaftsräume des Hauses wie Waschküche, Speicher, Treppenhaus. Der Vermieter ist auch verpflichtet, die Mietsache in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Dazu gehört auch die häusliche Elektroinstallation. Beispiel: Kommt es aufgrund eines Defekts in der elektrischen Anlage zu einem Kabelbrand und ist die Anlage nicht regelmäßig überprüft worden, muss der Vermieter dem Mieter den Schaden ersetzen. Ausnahme: Der Vermieter beweist, dass der Schaden auch bei regelmäßiger Wartung eingetreten wäre. Die gesetzliche Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters ist zwingend. Im Mietvertrag kann nichts anderes vereinbart werden. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter Schönheitsreparaturen übernimmt und es können auch Klauseln vereinbart werden, nach denen der Mieter kleinere Instandsetzungen oder Bagatellreparaturen zahlen muss. Dies ist aber nur in engen Grenzen zulässig. Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung ist auf jeden Fall, dass die Zahlungspflicht des Mieters begrenzt wird. Dem Mieter können also nicht einfach die Kosten aller oder bestimmter Reparaturen auferlegt werden. Eine Begrenzung ist sowohl für den Einzelfall (zwischen 75€ - 100€) 2
PFLICHTEN DES VERMIETERS als auch für die im Jahr (nicht mehr als 8% der Jahresbruttomiete) insgesamt anfallenden Kosten notwendig. Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung darf durch den Vermieter nicht beeinträchtigt oder beseitigt werden. Er hat auch dafür zu sorgen, dass normale Abnutzung oder Alterung den Gebrauchswert der Wohnung nicht mindern. Um seiner Instandhaltungspflicht nachkommen zu können, darf der Vermieter die Mietwohnung besichtigen. Allerdings hat der Mieter die Pflicht, dem Vermieter Mängel und Gefahren anzuzeigen. Zeigen sich Mängel der Mietsache, ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Der Mieter hat hierauf einen Anspruch, auch wenn die Mängel bereits bei Mietbeginn vorgelegen haben. Die Instandsetzungspflicht des Vermieters entfällt nur, wenn die Wohnung bewusst in Kenntnis der Mängel zu einem geringeren Mietpreis angemietet worden ist oder wenn der Schaden durch den Mieter oder Personen, für die er verantwortlich ist, verschuldet worden ist. Der Mieter hat die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen zu dulden. (BLZ).2 Timo Kruse GEBRAUCHSÜBERLASSUNG Der Vermieter ist dazu verpflichtet, nach Abschluss des Mietvertrages dem Mieter die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand, ab dem vereinbarten Zeitpunkt zu überlassen. Die Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllt der Vermieter dadurch, dass der Mieter Besitzer wird und somit in die Wohnung einziehen kann. Diese Verpflichtung gilt für alle Räume sowie Neben- und Gemeinschaftsräume wie z.B. Gänge, Trockenraum usw.3 Jennifer Hempen 2 Vgl. http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2004/0717/immobilien/0039/index.html Vgl. Das Mieterlexikon, Herausgegeben vom Deutschen Mieterbund 3 Vgl. www.mietrechtslexikon.de/allexikon2/gl/gebrauch.htm 3
PFLICHTEN DES VERMIETERS SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHLECHTERUNG DER MIETSACHE Der Mieter muss nur eine Schadensersatzzahlung gegenüber dem Vermieter leisten, wenn die Nutzung der Mietsache über das Maß des vertraglich Vereinbarten hinaus geht. Schadensersatzansprüche entstehen z. B. bei: • Schlagstellen in Türen oder Fensterrahmen • Löcher in Teppichen oder Laminat • Bruch oder Sprünge in Badmöbeln Der Vermieter soll durch den Schadenersatz keinen zusätzlichen Vorteil zu Lasten des Mieters erhalten, darum berücksichtigt man bei der Berechnung der Zahlung den sogenannten Abzug „Neu für Alt“. Entscheidend dafür ist die Dauer der Nutzung und die gewöhnliche Lebensdauer der beschädigten Sache. Man verwendet folgende Formel: notwendige Kosten der Ersatzbeschaffung gewöhnliche Lebensdauer x noch verbleibende Restnutzungsdauer = Vorteilsausgleich Beispiel: Teppichersatz, Kosten neu 1.000 EUR, gewöhnliche Lebensdauer 7 Jahre, Miet-(Nutzungs-)dauer 5 Jahre Berechnung: 1.000 EUR / 7 Jahre x 2 Jahre = 285,71 EUR4 Björn Barfs 4 Vgl. www.mietrecht-zwickau.de/kontakt.php 4
PFLICHTEN DES VERMIETERS OPFERGRENZE Ein Mängelbeseitigungsverlangen des Mieters gemäß § 536 BGB kann treuwidrig sein, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie die Höhe des Mietzinses andererseits besteht, und die Mangelhaftigkeit nicht vom Vermieter verschuldet worden ist (Opfergrenze). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.5 Beispiel: Eine Mieterin hatte auf einen Vorschuss in Höhe von 47.500 € geklagt. Insgesamt wären Sanierungskosten in Höhe von mindestens 95.000 € notwendig gewesen, wohingegen der Verkehrswert der Mietsache (=Eigentum Vermieter) auf 28.000 € beziffert wurde. Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, da hier die erforderlichen genauen Feststellungen noch nicht ausreichend getroffen wurden.6 Gerrit Schäfer 5 Vgl. http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet030802e.htm 6 http://www.123recht.net/article.asp?a=64409&ccheck=1 5
PFLICHTEN DES VERMIETERS RUHENDE LASTEN, DIE NICHT AUF DEN MIETER UMGELEGT WERDEN DÜRFEN § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. (...) Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (Bürgerliches Gesetz Buch,§535,Abs.1) 7 Nach § 535 Abs.1 Satz 3 hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Als ruhende Lasten bezeichnet man sämtliche Kosten (ruhende Verbindlichkeiten), die durch den Gebrauch, meistens Betriebs- oder Nebenkosten genannt, entstehen und nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Der Vermieter kann einige Kosten, wie z. B. Dachrinnenreinigung nur auf den Mieter umlegen, wenn Sie mietvertraglich als vereinbart gelten.8 Nicht umlagefähige Kosten sind Kosten, die im Zuge der Betriebskostenabrechnung nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen.9 Solche Kosten sind zum Beispiel: • Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung Der Vermieter hat die Verantwortung Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, wenn diese notwendig sind. Darunter fällt u. a der Austausch einer defekten Heizungsanlage oder der Austausch eines defekten Fensters.10 • Gartenpflege Bei verwilderten Grün- und Gartenflächen kann der Vermieter die anfallenden Kosten nicht umlegen, da es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt. 7 BGB § 535 Abs. 1, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Januar 2010) 8 http://www.becker-info.homepage.t-online.de/Vortraege/Wohnraummietvertrag_schoe.pdf 9 http://www.becker-info.homepage.t-online.de/Vortraege/BeKo_Abr_baum.pdf 10 http://www.juramagazin.de/instandsetzungsarbeiten 6
PFLICHTEN DES VERMIETERS • Instandhaltungsarbeiten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Erneuerungen sind vom Vermieter zu tragen. Auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen obliegt per Gesetz dem Vermieter. Diese können jedoch durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. • Wohngeld Wohngeld kann nicht umgelegt werden, sondern nur die davon getragenen Kosten. Diese Gelder bezeichnet man als monatliche Vorauszahlungen der Eigentümer, um die anfallenden Kosten für das Gemeinschaftseigentum aufzubringen. Bestandteile dieser Kosten sind z. B. Hausmeisterkosten, Wasser und Abwasser, Hausstrom, Heizung, Reparaturen, Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Rechtsanwaltskosten, Müllabfuhr, Kontogebühren, Verwalterkosten (…)11 • Versicherung Beim Abschluss besonderer Versicherungen kann der Vermieter diese nur umlegen, wenn die Mieter im Schadensfall von der Versicherung profitieren. • Verwaltungskosten Sämtliche Kosten, die dem Vermieter für die Verwaltung des Hauses entstehen sind nicht umlagefähig wie zum Beispiel12: • Bankgebühren des Vermieters: Die Kosten, die für das Mietkonto, Vermieter- oder Verwaltungskonto entstehen sind vom Vermieter zu tragen. (Der Vermieter lässt bei der Bank ein Konto für die monatliche Miete einrichten und darf die anfallenden Gebühren nicht auf den Mieter umlegen.) • Müllentsorgung Kosten, die bei der alltäglichen Müllbeseitigung entstehen sind umlagefähig, jedoch kann der Vermieter die anfallenden Kosten für Sperrmüllabfuhren oder Bauschuttcontainer nicht auf den Mieter umlegen.13 Helena Kuhnle 11 http://de.wikipedia.org/wiki/Wohngeld 12 http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-gew18072003b.htm 13 Vgl. Der Betriebskostenkatalog (§ 2 BETRKV 7
PFLICHTEN DES VERMIETERS VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT „Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann.“14 Einfach übersetzt: Ein Vermieter unterhält ein Einfamilienhaus, also eine Gefahrenquelle. Wenn dies der Fall ist hat er die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden im Haus und auf dem Grundstück liegenden Flächen zu vermeiden. „Die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten“ (BGB § 535). Das Mietverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, wodurch der Vermieter eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Mieter eingeht. Sprich, ein Mieter verletzt sich auf Grund fehlender Handläufe im Treppenhaus. Durch diese Vertragsverletzungen, die der Vermieter fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat, haftet er. Einige Beispiele bei Fürsorgepflichtverletzungen, wodurch der Vermieter haftet: • unzureichende Beleuchtung, • fehlende Handläufe, • stark ausgetretene Treppenstufen, • nicht funktionierende Türverriegelung eines Fahrstuhls, • herabfallende morsche Äste beziehungsweise ein umgestürzter Baum, dessen fehlende Standfestigkeit bekannt war, • Schäden oder Verletzungen aufgrund bereits wochenlang herumliegender Glasscherben • oder eine mehr als fünf Zentimeter herausragende Fußwegplatte.15 14 Vgl. de.wikipedia.org/wiki/verkehrssicherungspflicht 15 Vgl. www.haus-und-grund-nds.de/archiv/faq/verkehrssicherungspflicht.htm 8
PFLICHTEN DES VERMIETERS Frage: Wer haftet, wenn ein Dachziegel bei Wind oder Sturm ein parkendes Auto vor dem Grundstück beschädigt? „Bei mangelhafter Unterhaltung des Grundstücks´ besteht nach § 836 BGB eine spezielle Haftung und Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers. Auch in diesem Fall muss Schadenersatz vom Eigentümer nur geleistet werden, wenn man ihm fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorwerfen kann.“16 Jennifer Walter 16 Vgl. www.haus-und-grund-nds.de/archiv/faq/verkehrssicherungspflicht.htm 9
PFLICHTEN DES MIETERS PFLICHTEN DES MIETERS PFLICHT ZUR ZAHLUNG DER MIETE Die Pflichten des Mieters werden in Haupt- und Nebenpflichten unterteilt. So sind die Obhutspflicht, die Anzeigepflicht und die Duldungspflicht Nebenpflichten eines Mieters. Auf diese wird im weiteren Verlauf noch näher eingegangen. Die erste Hauptpflicht des Mieters ist die pünktliche Entrichtung der Miete, die er als Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung zu zahlen hat. Gleichzeitig muss der Mieter die vertraglich vereinbarten Nebenkostenpauschalen bzw. Vorauszahlungen entrichten. Erfüllungsort ist der Mietsitz. Bei der Mietzahlung handelt es sich um eine Schickschuld. Das bedeutet, dass der Mieter die Miete auf seine Kosten und Gefahren an den Vermieter zu übermitteln hat. (BGB § 270) Die Miete ist wie im Vertrag vereinbart fällig (üblich ist der dritte Werktag eines Monats). Desweiteren ist die Miete im Voraus zu zahlen. Sollte es zu einem Verzug von mehr als zwei Monatsmieten kommen, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Die hieraus entstehenden Kosten, wie beispielsweise Kosten der Räumung, Instandsetzung, Wohnungsöffnung, Entsorgung, Gerichts-und Anwaltskosten sind komplett vom Mieter zu tragen. Weitere Hauptpflichten eines Mieters werden in keinem Gesetzestext und auch in keinem Urteil konkret genannt, dürfen aber in Individualvereinbarungen im Mietvertrag vereinbart werden.17 Nicolas Hofmann & Jonas Glandien OBHUTSPFLICHT DES MIETERS Jeder Mieter hat eine Obhutspflicht für seine angemietete Wohnung zu tragen. Dieser sollte die Wohnung sorgfältig und pfleglich behandeln. Auftretende Mängel sind dem Vermieter sofort zu melden, damit sich diese nicht vergrößern und die davon möglicherweise ausgehende Gefahr unterbunden wird. 17 Vgl. http://www.locador.de/nuetzinfos/wichtige-mieterpflichten 10
PFLICHTEN DES MIETERS Außerdem gibt es auch viele voraussehbare Schäden die vermieden werden können wie z.B.: • Feuchtigkeit ( bei nicht regelmäßigem Lüften ) • Frostschäden ( bei zu wenig heizen im Winter ) • Ungeziefer ( bei nicht regelmäßiger Reinigung der Wohnung ) Bei längerer Abwesenheit durch z.B. eine Reise kann die Obhutspflicht an Dritte übertragen werden. Diese ist ab einem Zeitraum von 3 Tagen notwendig. In einigen Fällen muss der Mieter aber auch selber eingreifen wie z.B.: • Wasserrohrbruch ( beauftragen eines Installateurs ) • Brand ( Feuerwehr benachrichtigen ) Sämtliche hierbei entstehenden Kosten können auf den Vermieter abgewälzt werden. Die Obhutspflicht erstreckt sich auf alle Räume die vom Mieter genutzt werden, auch wenn dies nur anteilig der Fall ist wie bei einem Treppenaufgang oder der Waschküche. Die Obhutspflicht endet erst bei Rückgabe der Wohnung an den Vermieter. Urteil vom 19. Februar 2009 Schimmel ist bei der Obhutspflicht oft auch ein sehr strittiges Thema zwischen Mieter und Vermieter. Hierzu gibt es ein Urteil vom 19. Februar 2009 Amtsgericht Hamburg-Barmbeck: In diesem Fall hatte eine Mieterin auf Instandsetzung/Mietminderung aufgrund der verschimmelten Wohnung geklagt. Es waren besonders die Außenwände betroffen, zudem zog sich der Schimmel durch die komplette Wohnung. Die Tapete hatte sich im unteren Teil schon schwarz gefärbt und löste sich am manchen Stellen auch schon ab. Das Gericht hat festgestellt das die Mieterin berechtigt ist die Bruttowarmmiete um 25 % zu mindern. Die Widerklage wurde abgewiesen.18 Marcel Bösche & Max Fischer 18 Vgl. http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/obhutspflicht-des-mieters.html 11
PFLICHTEN DES MIETERS ANZEIGEPFLICHT Mieter: Nach § 536c BGB muss jeder Mangel gleich nach Entdeckung dem Vermieter mitgeteilt werden, auch wenn der Mieter keine Beeinträchtigung durch den Mangel hat. Beispiel: Das Rohr für das Badewasser ist defekt. Der Mieter badet aber nie, sondern duscht nur. Auch wenn der Mangel nichts mit der Wohnung zu tun hat, sondern z.B. mit dem Keller, Treppenhaus etc., so ist dieser Mangel anzuzeigen, da sich der Mieter nicht auf andere Mieter verlassen darf. Ausnahme jedoch wäre, wenn der Vermieter oder sein Verwalter im gleichen Haus wohnen. Die Angabe der Mängel muss konkret sein (z.B. Glühbirne im Erdgeschoss des Treppenhauses), jedoch muss keine Ursachenforschung betrieben werden. Gefahrenanzeige: Ist ein Schutz gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat dies der Mieter dem Vermieter ebenfalls mitzuteilen Beispiel: Ein Mieter verliert seinen Haustürschlüssel. Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht: Wird der Vermieter durch den Mieter nicht rechtzeitig von den Problem berichtet, so ist der Mieter nach § 536c BGB zum Ersatz des entstandenen Schaden verpflichtet. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden als Folge des verspäteten Meldens entstanden ist. Durch zu später, bzw. Unterlassung der Anzeige kann der Mieter sein Recht auf Schadensersatz, Mietminderung, sowie das Recht zur fristlosen Kündigung verlieren. Vermieter: Der Vermieter hat die Pflicht Modernisierungsmaßnahmen spätestens 3 Monate vor Beginn schriftlich mitzuteilen. Danach sind nach § 554 BGB der Umfang, die Art, der Beginn, sowie die voraussichtliche Dauer ausschlaggebend. Da der Mieter sich auf Beeinträchtigungen einstellen kann, müssen die Angaben so konkret wie möglich angegeben werden. Benachrichtigt der Vermieter den Mieter nicht, so muss dieser die Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden. Ausnahme: Nach der Bagatellklausel (§ 554 Abs. 3 BGB) müssen Maßnahmen, bei denen sich sowohl bei der Mietsache, als auch bei der Mieterhöhung kaum Veränderungen ergeben, mind. 1 Woche vorher angekündigt werden und nicht wie im Normalfall 3 Monate. 12
PFLICHTEN DES MIETERS Zeitmietverträge: Der Vermieter muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit mitteilen, ob er an der Veränderung, Verwendung des Wohnraums festhalten will. Ansonsten verlängert sich automatisch die Mietzeit, wenn der Mieter dies denn will.19 Sebastian Baar & Daniel Fischer DULDUNGSPFLICHT Neben der Pflicht zur Zahlung der Miete, sowie Obhut- und Zahlungspflicht, hat der Mieter die Duldungspflicht zu beachten. Der Vermieter kann sich hierbei auf den Paragraphen § 554 BGB berufen. Maßnahmen zur Instandhaltung / Instandsetzung, oder wie es im Gesetzestext bezeichnet wird, Erhaltungsmaßnahmen, oder auch die Modernisierungsmaßnahmen müssen grundsätzlich vom Mieter geduldet werden. Doch auch hier sind wieder Einschränkungen zu berücksichtigen. Sollte der Mieter durch die Arbeiten einer erheblichen Belästigung ausgesetzt werden, wie z.B. extremer anhaltender Lärm, ist es dem Mieter nicht zumutbar. Oder die Maßnahmen bringen bauliche Folgen mit sich, z.B. Folgen aus einem Einbau eines Fensters im Winter. Sollten beim Mieter bereits vorangegangene Verwendungen vorliegen, sprich, wurden in den letzten 2 Jahren bereits Maßnahmen durchgeführt (wobei sich dieser Zeitraum auf Gerichtsurteile beruft und daher nicht genau bestimmbar ist), so ist es dem Mieter wiederum nicht zumutbar. Dieses gilt auch, wenn der Mieter selbst Erhaltungsmaßnahmen bzw. Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat. Sollten die entsprechenden Modernisierungsmaßnahmen den Wert der Immobilie erhöhen, ist auch hier eine angemessene Grenze zusetzen. Zu dulden hat ebenfalls der Mieter das Betreten bzw. Besichtigen der Wohnung von dem Vermieter bzw. Handwerkern. Einschränkungen sind auch hierbei zu beachten. Wie bereits vorweggenommen, gilt es auch hier, ist ein Abstand von ca. 2 Jahren zu berücksichtigen. Der Vermieter darf die Wohnung betreten, um die durchgeführten Schönheitsreparaturen zu begutachten. Außerdem darf er die Wohnung besichtigen, um die Instandhaltungspflicht, sowie die Verkehrssicherungspflicht des Mieters wahrzunehmen. 19 Vgl. http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/anzeigepflicht.html 13
PFLICHTEN DES MIETERS Bei einer Kündigung des Mietverhältnisses, oder beim Verkauf der Immobilie, ist es zu bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die Wohnung mit Interessenten zu besichtigen. Der Mieter ist allerdings ausschließlich der Duldungspflicht unterwiesen, nicht der Mitwirkungspflicht, d.h. der Vermieter muss alle erforderlichen Arbeiten erbringen!20 Oliver Bunjes & Philippe Felske 20 Vgl. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/d1/duldung.htm 14
RECHTE DES VERMIETERS RECHTE DES VERMIETERS GELTENDMACHUNG VON SCHADENSERSATZ Durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien, die sich aus dem geschlossenen Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten zu tragen und entsprechende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen. Der Vermieter verpflichtet sich per Definitionem des § 535 BGB zur Überlassung der Mietsache gegen die Zahlung eines Mietzinses. Der Mieter hat im Gegenzug eine sich aus § 277 BGB ergebende Sorgfaltspflicht, die dem allgemeingültigen Konsens von sorgfältigem und ordentlichem Umgang mit der Mietsache entspricht. Behandelt der Mieter die Mietsache nicht mit entsprechender Sorgfalt, oder ergibt sich im Rahmen des Mietvertrages eine Schädigung des Vermieters, so ist dieser dazu berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen21. „Tritt durch schuldhafte Verletzung der Obhutspflicht eines Mieters ein Schaden ein, kann der Vermieter Ersatz des entstandenen Schadens verlangen“22. Für den Fall, dass ein Schadensersatz nur möglich ist in dem ein völlig neues Ersatzstück angeschafft werden muss, so gilt hier der Grundsatz „neu für alt“. Der Ersatzbetrag verringert sich um den entsprechend üblichen Gebrauchtwert des ausgewechselten Gegenstandes und den dadurch erzielten Vorteil des Vermieters. Wird infolge einer Beschädigung des Teppichbodens ein Schadensersatz gefordert, liegt die Beweispflicht auf der Seite des Vermieters. Dies gilt grundsätzlich auch für Schäden an gemeinschaftlich genutzten Haustielen wie z. B. Treppenhaus und Trockenräumen etc. Der Vermieter kann bei Verletzungen der Sorgfaltspflicht oder vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache durch den Mieter auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten drängen und ggf. den vertragswidrigen Gebrauch verbieten. Dies wird durch einen Abmahnung mit genauer Beschreibung des Tatbestandes verboten. Die erste Abmahnung kann mündlich erfolgen. Wird dieser nicht Folge geleistet, so ist eine zweite Abmahnung in schriftlicher Form dem Mieter mit einem Einschreiben zuzusenden. Bleibt auch dieser Schritt ohne Erfolg, so kann der Vermieter beim Amtsgericht auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen. Wird die Sorgfaltspflicht jedoch so schwer vom Mieter verletzt, dass eine Gefährdung des Mietobjekts eintritt, oder wird der vertragswidrige Gebrauch der 21 Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Oktober 2010) 22 Spezielle Betriebswirtschaftslehre für Immobilienwirtschaft, Egon Murfeld, Hammonia Verlag, (Weissenfels, www.mietrecht- ratgeber.de/mietrecht/kuendigung/content_10.html 2011) Egon Murfeld 15
RECHTE DES VERMIETERS Mietsache nicht unterlassen, so ist der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung berechtigt23. Unabhängig von der Schönheitsreparatur kann der Vermieter jeden Schaden geltend machen, der über die übliche Abnutzung hinausgeht. Hierzu zählt jede Art von Schaden z. B. an vermieteten Einbauten, Farbabplatzungen an Fenstern sowie Türen oder Heizkörpern, Schäden an Teppichböden, Laminat oder Parkett durch Wasser oder andere Stoffe, Beschädigungen der Sanitärkeramik usw.. Über den Tatbestand einer übermäßigen Abnutzung gibt es keine genaue Regelung. Das heißt, dass über das Vorhanden sein einer Übermäßigen Abnutzung jeder Richter im Einzelfall mit ggf. hinzugezogenen Sachverständigen entscheidet24. Für die Beseitigung der Schäden muss der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist setzen. Hat der Mieter die Schäden nach Ablauf der Frist nicht beseitigt, darf der Vermieter die Mängel durch eine von ihm ausgewählte Fachfirma beseitigen lassen. Hierbei muss der Vermieter keine notdürftigen Reparaturen oder einfaches Ausbessern hinnehmen, sondern hat ein Recht auf eine ordnungsmäßige Instandsetzung25. Tobias Kreye & Daniel Steenken SCHADENSERSATZANSPRÜCHE NICHT NACH RÜCKGABE DER MIETSACHE SONDERN NACH BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES Der Vermieter hat ein Recht auf einen Schadensersatz für die Dauer der Vorenthaltung in Höhe der vereinbarten Miete oder ggf. einer vergleichbaren, ortsüblichen Miete. Das schließt eine Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht aus26. Schadensersatzansprüche verjähren 6. Monate nach Rückgabe der Mietsache, auch wenn der Mietvertrag zu einem anderen Zeitpunkt endet und Ansprüche erst später entstehen27. Tobias Kreye & Daniel Steenken 23 ebd. 24 Dr. Georg Weissenfels, Schadensersatz des Vermieters für Beschädigung der Mietsache (online), http://www.mietrecht- ratgeber.de/mietrecht/kuendigung/content_10.html (Weissenfels, www.mietrecht-ratgeber.de/mietrecht/kuendigung/content_10.html 2011) 25 Dr. Georg Weissenfels, Schadensersatz des Vermieters für Beschädigung der Mietsache (online), http://www.mietrecht- ratgeber.de/mietrecht/kuendigung/content_10.html(20.04.2011)) 26 Richter a. D. D. Prof. Dr. Friedemann Sternel (01.03.2010). § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe. Deutscher Taschenbuch Verlag (Hrsg.). Mietrecht. Deutscher Taschenbuch Verlag (S. 34). 27 Richter a. D. D. Prof. Dr. Friedemann Sternel (01.03.2010).§ 548 I Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts, Deutscher Taschenbuch Verlag (Hrsg.). Mietrecht. Deutscher Taschenbuch Verlag 16
RECHTE DES VERMIETERS ZAHLUNGSVERZUG DER MIETE Gerät ein Mieter mit den Zahlungen seiner Miete in Rückstand hat der Vermieter ein Schadenersatzrecht auf die ausgebliebene Miete und die daraus entstandenen Kosten. Ein Zahlungsverzug bei bestimmtem Zahlungstermin liegt automatisch vor, wenn der Mieter die offene Forderung nicht bis zum Tage der Fälligkeit beglichen hat (§286 BGB). Ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter bei einem Wohnraummietvertrag den Basiszinssatz von derzeit 0,12 % und bis zu 5 %-Punkte zusätzliche Verzugszinsen erheben (§288 I BGB). Entstehen dem Vermieter Kosten durch Überziehungszinsen oder sonstige Aufwendungen kann er diese ebenfalls geltend machen. Die entstandenen Mehrkosten unterliegen jedoch der Nachweispflicht seitens des Vermieters.28 Tobias Kreye & Daniel Steenken SCHADENSERSATZ BEI RÄUMUNGSKLAGE Erhebliche Aufwendungen entstehen dem Vermieter sollte der Mieter im Zahlungsrückstand und bereits eine Räumungsklage erwirkt worden sein. Zuzüglich zu den angefallenen Mietrückständen ergeben sich die Gerichts- und Anwaltskosten, welche sich stets nach der Summe des Streitwertes richten. Das Durchsetzen des Räumungsurteils ist nur durch den Gerichtsvollzieher möglich, für den die Kosten bereits im Voraus gezahlt werden müssen. Findet dieser eine noch möblierte Wohnung vor, so ergeben sich weiterführend Räumungs- und Lagerungskosten für die korrekte Lagerung des Inventars. Abschließend ergeben sich die Aufwendungen zur Renovierung und der während der zwischenzeitlich ausbleibenden Mieteinnahmen29. Diese Lasten müssen vollständig durch den Mieter bezahlt werden. Sie unterliegen in erster Linie der Regelung des §823 BGB, sowie der sich aus dem Vertragsbruch und dessen Folgen ergebenden Rechtsgrundlagen30. Tobias Kreye & Daniel Steenken 28 Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Oktober 2010) 29 http://mietrecht-lexikon.net/download/C5fbe4e4fX125075b991eXY4708/Zwangsraeumung__Miete_.pdf [04.05.2011] 30 Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Oktober 2010) 17
RECHTE DES VERMIETERS VERMIETERPFAND- UND SELBSTHILFERECHT Laut §562 und §578 BGB hat der Vermieter ein Pfandrecht an den Gegenständen des Mieters. Voraussetzung für das Vermieterpfandrecht ist das zuvor ein Mietverhältnis (Wohnung, Gewerbe) abgeschlossen wurde. Außerdem muss der Vermieter Forderungen gegenüber dem Mieter haben, erst dann hat der er Anspruch darauf sein Pfandrecht ausüben zu dürfen. Die Gegenstände, die in das gemietete Objekt eingebracht wurden, können zum Beispiel die Möbelstücke des Mieters sein. Wichtig ist hier anzumerken, dass das Pfandrecht nicht auf unpfändbare Sachen ausgeübt werden kann. Unpfändbare Gegenstände dienen der eigenen Verwendung des Mieters und sind beispielsweise ein Fernseher, Waschmaschine, Kühlschrank oder Kleidung. Das Pfandrecht beschränkt sich zudem nur auf die Gegenstände, welche dem Mieter gehören. Der Mieter muss auch das Allein- oder Miteigentum an den Gegenständen haben31. Dieses Recht dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, welche sich aus dem zuvor abgeschlossenen Mietverhältnis ergeben. Die pfändbaren Sachen des Mieters kann der Vermieter versteigern lassen. Dazu ist er befugt, wenn er vom sein Pfandrecht Gebrauch macht. Die Versteigerungseinnahmen gleichen die Forderungen des Vermieters aus. Erfüllt der Mieter seine vertragsgemäßen Pflichten nicht, kann der Vermieter sein Pfandrecht bereits vor dem Ende des Mietverhältnisses ausüben. Der Vermieter darf aber sein Pfandrecht nicht für künftig entstehende Ansprüche ausüben. Im Falle, dass der Mieter die Sachen von dem Grundstück/aus der Mietwohnung entfernt hat, endet das Pfandrecht des Vermieters, nach einem Monat nachdem der Vermieter über die Räumung der Sachen erfahren hat. Ausnahme: die Sachen wurden weggebracht ohne dass der Vermieter etwas davon wusste oder der Vermieter hatte dem widersprochen und die Sachen wurden dennoch entfernt. Dann kann der Vermieter verlangen, dass die Sachen zurück auf das Grundstück/ in die Mietwohnung gebracht werden wenn der Mieter das Objekt nicht mehr bewohnt oder den Besitz an den Sachen fordern. Das Pfandrecht endet nicht wenn der Vermieter seine Forderungen zuvor gerichtlich abgesichert hat. 31 Moersch, 2010, zitiert nach BGB 2010 18
RECHTE DES VERMIETERS Bei widerrechtlicher Entfernung der Gegenstände durch den Mieter, hat der Vermieter eine einmonatige Frist sein Pfandrecht dennoch einzufordern. Sie beginnt mit der Kenntnisnahme des Vermieters über die Entfernung der Sachen aus der Wohnung bzw. vom Grundstück. Das Pfandrecht endet nicht, sollte der der Vermieter seine Forderungen zuvor gerichtlich abgesichert haben. Auch ist der Vermieter dazu berechtigt den Mieter davon abzuhalten die Gegenstände (welche dem Pfandrecht unterliegen) fortzuschaffen, wenn der Vermieter dies bemerkt. Dabei muss er sich nicht an ein Gericht wenden. Desweiteren kann der Vermieter sein Selbsthilferecht ausüben indem er die Sachen in seinen Besitz nimmt. Hier darf der Vermieter dann sogar gegebenenfalls mit Gewalt die Entfernung der Sachen abwenden. Falls der Mieter versucht die Sachen zu entfernen, macht er sich unter Umständen strafbar. Allerdings wird hier jeder Fall individuell behandelt. Der Mieter kann beim Amtsgericht eine Sicherheitsleistung (Geld, Wertgegenstände) abgeben, die wenigstens der Höhe der Ansprüche des Vermieters entspricht. Mit dieser Maßnahme kann er abwenden, dass der Vermieter sein Pfandrecht in Anspruch nimmt. Der Vermieter muss auf jeden Fall beweisen, dass das Pfandrecht in dem entsprechenden Fall besteht, wenn es zum Gerichtsverfahren kommt. Anschließend muss er nachweisen können, dass er Forderungen gegenüber dem Mieter hat, welche sich aus dem Mietverhältnis ergeben haben. Ferner muss bewiesen werden, dass der Mieter Eigentümer des pfändbaren Gegenstandes ist. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, warum er nicht der Eigentümer der Sache ist. Wenn die Forderungen bereits abgeglichen/erloschen sind, muss der Mieter dies nachweisen. Das Vermieterpfandrecht spielt eine große Rolle bei Gewerbemietverträgen, hier geht es um bedeutende wirtschaftliche Gegenstandswerte. Das Pfandrecht kann auf ganze Warenlager oder Maschinen ausgeübt werden. Bei den Wohnraummietverhältnissen ist die Bedeutung geringer und durch das gesetzliche Pfändungsverbot eingeschränkt32. Elena Litau & Olga Bertram 32 Vgl. Moersch, K. F., 2010, ABC des Mietrechts . Regensburg: Walhalla Fachverlag 19
RECHTE DES VERMIETERS BETRITTS- UND BESICHTIGUNGSRECHT Alle Mieter haben nach Artikel 13 des Grundgesetztes ein Recht auf Schutz vor Störung des privaten Lebens und ein Recht auf Privatsphäre33. Die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ 34 ist also in unseren gesetzlichen Prinzipien fest verankert und darf nicht vom Vermieter umgangen werden. Als Konsequenz daraus folgt, dass der Vermieter nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Mieters dessen Wohnung betreten darf. Durch diese Tatsache, dass der Vermieter sich nicht ohne die Billigung in sein vermietetes Eigentum begeben darf, ergibt sich für diesen ein Zwiespalt, denn er hat die Verpflichtung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob sich die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand befindet35. Aus diesem Grund hat die Legislative für den Vermieter einen gesetzlichen Anspruch zur wiederkehrenden Besichtigung der Mietsache geregelt – das Besichtigungsrecht (§809 BGB)36. In den meisten Fällen ist dieses Recht in den Mietverträgen niedergeschrieben und wird von den Vertragsparteien unterschiedlich ausgehandelt. Sollte ein solches Recht im Mietvertrag fehlen, gilt die allgemeine Rechtssprechung. Wichtig hierbei ist zu beachten, dass Vereinbarungen zwischen den Parteien, die zum Nachteil des Mieters gereichen, immer unzulässig und damit unwirksam sind. Beispielsweise kann in einem Mietvertrag nicht festgehalten werden, dass der Vermieter auch ohne vorherige Benachrichtigung Besichtigungen durchführen kann. Ungeachtet dessen muss der Mieter dem Vermieter in regelmäßigen zeitlichen Abständen das Betreten der Wohnung gestatten und sicherstellen, dass der Vermieter bei Abwesenheit des Bewohners die Schlüssel zur Mietsache zugänglich gemacht werden. Dies geschieht entweder, weil der Mieter dem Vermieter die Schlüssel selbst für die Zeit des Fernbleibens überreicht, oder weil er die Schlüssel einem Bekannten aushändigt37. Andere Personen als der Vermieter haben im Übrigen keinen berechtigten Zugang zur Wohnung, wenn sie nicht im Beisein des Vermieters kommen oder keine Legitimation vorlegen können (z.B. der gültige Personalausweis). Ines Giesen & Torsten Jäger 33 Artikel 13 Absatz 1 und 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Stand: Juli 2002 34 Artikel 13 Absatz 1 und 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Stand: Juli 2002 35 http://www.123recht.net/article.asp?a=18343&ccheck=1 entnommen am 20.04.2011 36 § 809 Besichtigung einer Sache, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Oktober 2010) 37 Egon Murfeld, Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, Hamburg: Hammonia Verlag GmbH, Auflage 12/2009, S. 725 20
RECHTE DES VERMIETERS BESICHTIGUNGSGRÜNDE Um das Besichtigungsrecht ausüben zu können, muss der Vermieter ein begründetes Interesse nachweisen können. Eine allgemeine Besichtigung der Mietsache ist sinngemäß nur alle ein bis zwei Jahre von Nöten und somit auch nur in diesem Abstand anerkannt38. Ein fundiertes Interesse besteht dann zum Beispiel, wenn der Vermieter den Zustand des Mietobjektes feststellen möchte, um so die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen zu überprüfen39. Ferner kann der Vermieter die Wohnung während der Vertragszeit betreten, um Messgeräte von Wasser-, Strom- und Heizgeräten abzulesen oder40 Maßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Mietsache durchzuführen41, um somit seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nachzukommen. Laut dem BGB ist der Mieter sogar verpflichtet diese Maßnahmen zu erlauben und dem Vermieter bei der Durchführung der Arbeiten nicht zu behindern (§554 BGB)42. Nach Vertragsbeendigung hat der Vermieter die Gelegenheit Schönheitsreparaturen vorzunehmen, obwohl der Mieter noch nicht aus der Wohnung gezogen ist43. Dies ermöglicht dem Vermieter eine möglichst schnelle Neuvermietung. Ein berechtigtes Interesse liegt auch dann vor, wenn der Vermieter die Kündigung des jetzigen Mieters vorliegen hat und aus diesem Grund Besichtigungen für eine anstehende Neuvermietung plant. Gleiches gilt beim Verkauf der Wohnung44. Der Mieter darf den Vermieter seine Verkaufsabsichten nicht erschweren und muss Besichtigungen, auch wenn sie zu seinem Nachteil ausgehen können (der Käufer kündigt Eigenbedarf an), gestatten. Überdies ist der Vermieter nach vorheriger Absprache berechtigt die Wohnung zu betreten, wenn er überprüfen möchte, ob eine Abgeschlossenheitserklärung erteilt werden kann45 oder wenn eine Begutachtung eines Sachverständigen aufgrund einer Mieterhöhung zu realisieren ist46. Außerdem kann der Vermieter eine Begehung der Sache wünschen, wenn er sich der vom Mieter aufgezählten Mängel vergewissern möchte47 oder er den Verdacht eines vertragswidrigen Gebrauchs seitens des Mieters vermutet und diesen beweisen möchte48. 38 http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm entnommen 20.04.2011 39 ebd. 40 ebd. 41 § 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Oktober 2010) 42 § 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Oktober 2010) 43 http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm entnommen 20.04.2011 44 ebd. 45 ebd. 46 ebd. 47 ebd. 48 ebd. 21
RECHTE DES VERMIETERS In einem Fall kann der Vermieter auch ohne die Erlaubnis des Mieters in die Wohnung eindringen. Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter gehalten sofortige Maßnahmen einzuleiten, um die Sicherheit des Mietobjektes zu garantieren und den Schaden in möglichst geringem Umfang zu halten49. Ines Giesen & Torsten Jäger BESICHTIGUNGSZEITEN Der Vermieter muss sich bei seinem Besichtigungsrecht an strenge zeitliche Maßgaben binden und diese befolgen. Möchte der Vermieter die Wohnung eines Mieters begutachten, muss er dies in aller Regel zu den ortsüblichen Besuchszeiten vornehmen. Diese sind grundsätzlich von 10:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 19.00 Uhr mit einer 24-stündigen Vorankündigung 50 . Ausnahmefälle gibt es bei berufstätigen Mietern. Hier ist eine drei- bis viertägige Vorankündigung gefordert, damit auch solche berufstätigen Arbeiter, die im Außendienst arbeiten, eine Chance haben wenn den Besichtigungsabsichten des Vermieters Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls beim Betritt der Wohnung anwesend zu sein. Die Termine sind bei berufstätigen Mietern in einer annehmbaren Feierabendzeit von 18:00 bis 21:00 Uhr durchzuführen51. Wichtig für Besichtigungsvereinbarungen ist es, dass der Vermieter immer mehrere Ausweichtermine nennt, um so dem Mieter die freie Wahl zu lassen und selbst als Vermieter noch genügend Spielraum zu haben52. Außerdem kann der Vermieter so besser auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen, da der Mieter auch Termine nicht akzeptieren muss, wenn ihm diese ungelegen erscheinen53. Ines Giesen 49 ebd. 50 Vgl. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm entnommen 20.04.2011 51 Vgl. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm entnommen 20.04.2011 52 ebd. 53 ebd. 22
RECHTE DES VERMIETERS KLEINREPARATUREN (KLEINE INSTANDHALTUNGEN) Nach der gesetzlichen Grundlage ist der Vermieter für alle Reparaturen zuständig, sowohl für große Reparaturen, als auch für Kleinreparaturen oder Bagatellschäden (BGB § 538)54. Bei letzterem kann der Vermieter mit einer Vertragsklausel, der s.g. „Kleinreparaturklausel" oder "Bagatellschadensklausel" die Kosten auf den Mieter übertragen. Eine solche Regelung ist auch bei preisgebundenem Wohnraum möglich. Nach der gesetzlichen Bestimmung (II. BV § 28 Abs. 3)55 wird davon ausgegangen, dass im Gegenzug der Mieter entsprechend weniger Miete zu zahlen hat. Nach einem Urteil des BGH vom 8. Juni 1989 (WM 89, 324) müssen allerdings bestimmte Kriterien erfüllt werden, damit diese Vertragsklausel ihre Wirksamkeit behält56.Als Kleinreparaturen werden kleine Instandhaltungen bezeichnet, die (II. BV § 28 Abs. 3) in den Bereichen der Installation (Elektor, Gas, Wasser, Heizung), der Kocheinrichtung und den Verschlüssen im Bereich Tür, Fenster und Fensterläden fallen. Dazu gehören auch Rollläden, Markisen, Jalousien, sowie in den Mietgebrauch eingeschlossene Einrichtungsgegenstände wie z.B. Waschmaschine, Trockner, Kühlschränke usw. Dies sind alle samt Gegenstände und Einrichtungen der Mietsache, auf die der Mieter häufigen Zugriff ausübt. Gegenstände mit denen der Mieter nur sehr selten oder gar nicht in Berührung kommt sind grundsätzlich von der Reparaturpflicht ausgeschlossen57. So stellt z.B. die Reparatur des in einem WC-Spülkasten eingebauten Schwimmerventiles keine "Kleinreparatur" in diesem Sinne dar. Wird aber der Betätigungshebel für das Schwimmerventile abgebrochen, oder anderweitig beschädigt, fällt dieses unter Kleinreparaturen. Denn hier hat der Mieter direkten Zugriff. Für die Wirksamkeit dieser Klausel im Mietvertrag müssen einige Punkte beachtet werden. Es muss eine anerkannte Obergrenze festgelegt werde. Diese liegt derzeit zwischen 50,00 und 125,00 Euro max. bei der Einzelreparatur. Je nach Rechtssprechung, in den meisten Fällen jedoch (lt. dem BGH-AZ :89, 324, 91, 381) 75,00 Euro je Rechnung oder acht bis zehn Prozent der Jahreskaltmiete, pro Kalenderjahr, an Gesamtkosten58. 54 BGB § 538, Abnutzung der Mietsache durch VERTRAGSGEMÄSSEN Gebrauch 55 II. BV § 28 Abs. 3, Instandhaltungskosten 56 Spezielle Betriebswirtschaftslehre für Immobilienwirtschaft, Egon Murfeld, Hammonia Verlag, 6. Auflage, Seite 745-746 57 Spezielle Betriebswirtschaftslehre für Immobilienwirtschaft, Egon Murfeld, Hammonia Verlag, 6. Auflage, Seite 746 58 Vgl http://www.becker-info.homepage.t.-online.de/kgw.htm , Wohnraummietvertrag entnommen am 27.04.2011 23
RECHTE DES VERMIETERS Die Klausel ist auf die Teile zu beschränken, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen59. Klauseln bei denen der Mieter sich an jeder Reparatur bis zur Höchstgrenze beteiligen muss sind generell unwirksam60. Sogenannte „Vornahmeklauseln“ in denen der Mieter verpflichtet wird, außer der Kostenübernahme, die Kleinreparaturen selber vorzunehmen oder in Auftrag zu geben sind nicht wirksam61. Es gilt immer der Grundsatz „ganz oder gar nicht“. Was heißen soll, alle Reparaturkosten in diesem Bereich, bis zur vereinbarten Höhe, trägt der Mieter, fallen die Kosten höher aus trägt sie der Vermieter allein. Torsten Jäger KAUTION Die Zahlung einer Kaution (Sicherheitsleistung) muss vertraglich geregelt sein. §551 BGB. Die Höhe darf höchstens das Dreifache der Monatsmiete betragen. Wurde die Kaution als Geldsumme vereinbart, hat der Mieter das Recht, diese in drei gleichen Monatsraten zu entrichten, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietsverhältnisses fällig ist. Die Kaution kann aber auch in anderer Form erbracht werden wie beispielsweise: 1. Erbringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ( z.B. der Eltern) 2. Bankbürgschaft 3. Sparbuch mit Sperrvermerk 4. Gemeinsames Sparbuch, über das Vermieter und Mieter nur gemeinsam verfügen können 5. Verpfändung eines Sparbuches (BGH NJ 84, 1749 ) 6. Sicherheitsübereinigung von Wertgegenständen 7. Aktien 8. oder eine Kombination aus den vorgenannten Möglichkeiten62 Nicole Theilken 59 Vgl. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm entnommen am 27.04.2011 60 ebd. 61 ebd. 62 Vgl. Immobilienkaufleute 1, Cornelsen 24
RECHTE DES VERMIETERS MIETZINS Im Zuge der Mietrechtsreform vom 01.09.2001, wurde in den Gesetzestexten der Begriff „Mietzins“ durch den Begriff „Miete“ ersetz. Was allerdings keinerlei inhaltliche Änderung der Gesetze zur Folge hatte. 63 Der Vermieter hat grundsätzlich das Recht vom Mieter die vereinbarte Miete, plus ggf. anfallende Zuschläge64, Vergütungen65 und Betriebskostenvorauszahlungen zu verlangen und einzufordern. Die gesetzliche Grundlage hierfür liegt in dem § 535 Abs.2 des BGB66. Die vereinbarte Miete entrichtet der Mieter in aller Regel in Form von Geld, es ist aber auch möglich diese durch Sach-, Werk-, oder Dienstleistung zu begleichen. Hierdurch könnten wiederum Probleme bei einer Mieterhöhung oder Minderung entstehen. 67 Torsten Jäger für Nicole Theilken DIE HAUSORDNUNG „Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach nicht möglich“68, aus diesem Grund kann der Vermieter eine Hausordnung durchsetzen, in der ein störungsfreies und ordnungsgemäßes Zusammenleben gewährleistet wird69. Die Rechten und Pflichten, die ein Mieter durch diese Hausordnung innehat, müssen im Mietvertrag geregelt werden, da ansonsten die Hausordnung keine rechtliche Bindung, und somit auch keine Wirkung vor der Legislative hat70. Wenn also beispielsweise durchaus eine Hausordnung für ein Objekt besteht, diese aber nur im Treppenhaus des benannten Objekts aushängt, muss sich der Mieter nicht an diese halten71. Eine Hausordnung erfordert demgemäß immer eine vertragliche Vereinbarung. Hierbei ist es egal, ob die Hausordnung direkt im Mietvertrag niedergeschrieben ist, oder sich im Anhang eines Formularmietvertrages befindet. Der Mieter muss lediglich die Hausordnung durch seine Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigen und anerkennen72. Die Hausordnung kann einseitig vom Vermieter erlassen werden73, bedarf aber bei einer Abänderung die Zustimmung der Mieter74. Aus diesem Grund ist die Hausordnung nur sehr schwer modifizierbar. 63Vgl www.juraforum.de/wiki/mietzins, erstellt am 16.04.2010, entnommen am 02.05.2011 64 nmv § 26, Zuschläge neben der einzelmiete, http://bundesrecht.juris.de/nmv_1970/__26.html, entnommen an 02.05.2011 65 nmv § 27, Vergütung neben der einzelmiete, (http://bundesrecht.juris.de/nmv_1970/__27.html kein Datum), entnommen an 02.05.2011 66 § 535 Inhalt und Haftpflichten des Mietvertrags, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutscher Taschenbuch Verlag, 66. Auflage (Januar 2010) 67Vgl http://(Moersch kein Datum)(Schüller 2009) www.juraforum.de/wiki/mietzins , erstellt am 16.04.2010, entnommen am 02.05.2011 68http://www.mieterbund.de/fileadmin/pdf/mietvertrag/hausordnung.pdf entnommen am 29.04.2011 69 Murfeld, Egon, Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, Hamburg: Hammonia-Verlag GmbH, 6. Auflage: Dezember 2009 70 Ebd. 71 Ebd. 72 Ebd. 73 Vgl. http://www.haus-und-grund-baden-esg.de/hausordnung.html [30.04.2011] 74 Murfeld, Egon, Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, Hamburg: Hammonia-Verlag GmbH, 6. Auflage: Dezember 2009 25
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