Gewerberaummietrecht in der Corona-Pandemie: Rück- und Ausblick - Dienstag, den 29.06.2021 I Schneider's Tivoli Beach Lippstadt I 10. Retailer Meeting

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Gewerberaummietrecht in der Corona-Pandemie: Rück- und Ausblick

Dienstag, den 29.06.2021 I Schneider‘s Tivoli Beach Lippstadt I 10. Retailer Meeting
KURZVORSTELLUNG DES DOZENTEN
 Dr. Rainer Burbulla ist Rechtsanwalt und Partner der Langguth & Burbulla Rechtsanwälte PartG mbB in
 Düsseldorf. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Immobilienrecht, das Gewerberaummietrecht, das
 private Baurecht und das Vergaberecht. Er ist Autor des Handbuchs „Aktuelles Gewerberaummietrecht –
 Rechtsprechung und Vertragsgestaltung“ (3. Aufl. 2017 – Erich Schmidt Verlag), Mitautor des
 Formularhandbuchs Schach/Riecke „Mietrecht-Wohnraum-Gewerberaum-Pacht“ (4. Aufl. 2019), des
 Kommentars Guhling/Günther „Gewerberaummiete“ (2. Aufl. 2019), des „Handbuchs Immobilienrecht“
 (Schreiber/Ruge, 4. Aufl. 2020 – Erich Schmidt Verlag) und des Rechtshandbuchs „Immobilien-Asset-
 Management“ (2010) sowie des Vertrags- und Prozessformularbuchs BGB (4. Aufl. 2019).
 Tätigkeitsgebiete:
 Immobilienrecht
 Gewerbliches Mietrecht
 Privates Baurecht
 Vergaberecht/ÖPP

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Gewerberaummietrecht in der Corona-Pandemie: Rück und Ausblick I Dienstag, 29. Juni 2021
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ÜBERSICHT I GLIEDERUNG
•      Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
       o Gesetzesänderung von Art. 240 § 7 EGBGB
       o (Un-)Zumutbarkeit der Mietzahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage – OLG
           Karlsruhe v. 24.02.2021 (7 U 109/20)
       o Anpassungsanspruch zu 50 % - OLG Dresden v. 24.02.2021 (5 U 1782/20)
       o Rückwirkung von Art. 240 § 7 EGBGB in der Gewerberaummiete – AG Dortmund v.
           27.04.2021 (425 C 7880/20)
       o Insolvenzantragspflicht des Gewerberaummieters in der Covid-19-Pandemie
           „Wiederaufleben“ der Antragspflicht ab dem 01.05.2021

•      Betriebs- und Nebenkosten in Covid-19-Zeiten
       o Anpassung der Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen 2020 wegen Covid-19?
•      Covid-19 und Homeoffice: Auswirkungen auf die Bürovermietung

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Gewerberaummietrecht in der Corona-Pandemie: Rück und Ausblick I Dienstag, 29. Juni 2021
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ÜBERSICHT I GLIEDERUNG
•      (Miet-)Vertragsgestaltung: „Pandemie-Klauseln“
       o „Pandemie-Klauseln“ aus Mietersicht
       o „Pandemie-Klauseln“ aus Vermietersicht

•      Schriftform (§ 550 BGB)
       o Betriebskosten – OLG Hamburg v. 04.11.2020 (4 U 40/20)
       o Nachträgliche Einräumung eines Konkurrenzschutzes – OLG Brandenburg v.
          27.10.2020 (3 U 67/20)

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Miete
 Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten

 Gesetzesänderung zu § 313 BGB

 Art. 240 EGBGB, § 7 – Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

 (1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind,
     infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie für den
     Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so
     wird vermutet, dass sich insoweit ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach
     Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

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Miete
 Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
                Die Gesetzesänderung gilt vom 31.12.2020 (zunächst) bis 30.09.2022.
                Nach Auffassung des Gesetzgebers muss die Verwendbarkeit der Miet-/
                Pachträume aufgehoben oder jedenfalls erheblich eingeschränkt sein, wobei
                ausdrücklich als typisches Beispiel die vollständige Aufhebung infolge einer
                Schließungsverfügung genannt ist (BT-Drucks. 19/25322, S. 20 f.).

                  Praxishinweis:
                  Bei bloßer „mittelbarer Betroffenheit“, also dann, wenn die Mietflächen des
                  Mieters von der Schließungsanordnung nicht umfasst waren, kommt eine
                  Vertragsanpassung nicht in Betracht (vgl. LG München II v. 28.01.2021 – 1 O
                  2773/20).

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Miete
Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
Gesetzesänderung zu § 313 BGB
Art. 240 EGBGB, § 7 – Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
              Die Vermutung ist widerleglich, z.B. in Fällen, in denen der Mietvertrag zu einem
              Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem eine pandemieartige Ausbreitung des
              Corona-Virus Sars-Covid 2 in der breiten Öffentlichkeit bereits absehbar war.
              Dann ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein solcher Mietvertrag in Kenntnis
              einer möglicherweise bevorstehenden tiefgreifenden Veränderung des
              Wirtschaftslebens geschlossen wurde.
                Praxishinweis:
                Haben die Parteien also ab März 2020 einen neuen Mietvertrag oder einen
                Nachtrag zu einem bestehenden Mietvertrag abgeschlossen, stehen dem Mieter
                damit grundsätzlich keine Vertragsanpassungsansprüche aus § 313 Abs. 1 BGB
                zu, es sei denn, die Parteien haben ausdrückliche Regelungen im Vertrag
                vereinbart („Pandemie-Klauseln“).
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Miete
Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
Gesetzesänderung zu § 313 BGB
Art. 240 EGBGB, § 7 – Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
              Das sog. normative Merkmal von § 313 Abs. 1 BGB, dass also dem einen Teil
              unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der
              vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am
              unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, wird – ausweislich der
              Gesetzesbegründung – von der Vermutungsregelung nicht erfasst. Allerdings sei
              davon auszugehen, dass ohne entsprechende vertragliche Regelungen
              Belastungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-
              Pandemie regelmäßig weder der Sphäre des Mieters noch des Vermieters
              zuzuordnen sind. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung:

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Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
Gesetzesänderung zu § 313 BGB
Art. 240 EGBGB, § 7 – Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
              „Im Rahmen der Zumutbarkeit wird hier von Bedeutung sein, wie stark sich die
              staatlichen Beschränkungen auf den Betrieb des Mieters auswirken. Ein Indiz für
              eine starke Beeinträchtigung kann in erheblich zurückgegangenen Umsätzen z.B.
              im Vergleich zum Vorjahreszeitraum liegen. Zu berücksichtigen sein wird aber
              auch, ob der Mieter öffentliche oder Zuschüsse erhalten hat, mit denen er
              Umsatzausfälle infolge staatlicher Beschränkungen jedenfalls teilweise
              kompensieren kann, und ob er Aufwendungen erspart hat, weil er etwa
              Kurzarbeit angemeldet hat oder der Wareneinkauf weggefallen ist. Entscheidend
              sind die Umstände des Einzelfalles. § 313 BGB gewährt keine
              Überkompensation.“

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Miete
Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten

Gesetzesänderung zu § 313 BGB

Art. 240 EGBGB, § 7 – Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

 Praxishinweis:
 Da sich auch nach den Neuregelungen jedoch auf der Rechtsfolgenseite des § 313
 BGB her nicht viel ändert – und dies ausdrücklich auch nach den Vorgaben in der
 Gesetzesbegründung – bleibt es bei der erforderlichen Einzelfallprüfung, bei der
 auch Umsatzzuwächse von Mietern infolge des Online-Handels etc., staatliche
 Überbrückungshilfen, Rücklagen etc. zu berücksichtigen sind.

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Miete
Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten

 Praxishinweis:
 Vor dem Hintergrund des divergierenden Meinungsstandes empfiehlt es sich,
 Einigungen zwischen Vermietern und Mietern zustande zu bringen, die von (teilweisen)
 Mietreduzierungen, Vereinbarungen von reinen Umsatzmieten bis hin zu
 Stundungsvereinbarungen reichen.

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Miete
Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
(Un-)Zumutbarkeit der Mietzahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
OLG Karlsruhe v. 24.02.2021 – 7 U 109/20
1. Die Covid-19-bedingte Schließungsanordnung eines Geschäfts begründet
   weder einen Sachverhalt der Mietsache noch eine Unmöglichkeit der
   Leistungserbringung des Vermieters.
2. Die Annahme der Unzumutbarkeit der Mietzahlung im Rahmen von § 313 BGB
   setzt eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus, bei der der
   Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensation durch Online-Handel,
   öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen, z.B. durch Kurzarbeit, oder
   Vermögenswerte durch nicht verkaufte oder noch verkaufbare Ware zu
   berücksichtigen sind.

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Miete
Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
(Un-)Zumutbarkeit der Mietzahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
OLG Karlsruhe v. 24.02.2021 – 7 U 109/20
Sachverhalt: Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über Geschäftsräume zur
Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts mit sämtlichen
Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs. Die in den Mieträumen betriebene Filiale der
Mieterin war vom 18.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 wegen der einschlägigen
Corona-Verordnung vom 17.03.2020 geschlossen. Für diese Zeit zahlte die Mieterin die
Miete nicht. Die Vermieterin verlangt klageweise Mietzahlung.
Lösung: Das OLG Karlsruhe bejaht Mietzahlungsansprüche der Vermieterin.

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Miete
Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
(Un-)Zumutbarkeit der Mietzahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
OLG Karlsruhe v. 24.02.2021 – 7 U 109/20
              Eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Ergeben
              sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen während eines laufenden
              Mietverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs eines
              gewerblichen Mietobjekts, könne dies dann einen Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1
              Satz 1 BGB begründen, wenn die durch die gesetzgeberische Maßnahme
              erwirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit,
              dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang stehe.
              Hinsichtlich der behördlichen Schließungsanordnungen, die eine Vielzahl an
              Gewerben betrafen, die nicht der Deckung mit Gütern des täglichen Bedarfs
              dienten, fehle es insoweit am Objektbezug.

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Miete
Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
(Un-)Zumutbarkeit der Mietzahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
OLG Karlsruhe v. 24.02.2021 – 7 U 109/20
              Eine Unmöglichkeit der Leistung des Vermieters bestehe nicht. Die Vermietung
              erfolgt zur Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts
              mit sämtlichen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs. Als solche war die
              Mietsache auch während der angeordneten Schließung brauchbar. Dass es
              wegen der angeordneten Schließung tatsächlich nicht zu einem entsprechenden
              Gebrauch kam, fiele in das Verwendungsrisiko der Mieterin.

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Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
(Un-)Zumutbarkeit der Mietzahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
OLG Karlsruhe v. 24.02.2021 – 7 U 109/20
              Eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der
              Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Dass eine Störung der
              Geschäftsgrundlage vorliegt, werde nun „grundsätzlich“ vermutet (Art. 240 § 7
              EGBGB),        wobei   Unsicherheiten   beseitigt    und    die   außergerichtliche
              Verhandlungsposition des Gewerberaummieters gestärkt werden sollte (BT-Drucks.
              19/25322, 14 f.). Das normative Merkmal des § 313 Abs. 1 BGB, dass dem einen Teil
              unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der
              vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten
              Vertrag nicht zugemutet werden könne, werde von der Vermutungsregelung nicht
              erfasst (BT-Drucks. 19/25322, 21). Dabei stellt der Gesetzgeber darauf ab, dass im
              Rahmen der Zumutbarkeit zu prüfen sein werde, wie erheblich die Umsätze
              zurückgegangen sind und auch, ob der Mieter öffentliche oder sonstige Zuschüsse
              erhalten hat, mit denen er die Umsatzausfälle infolge staatlicher Beschränkungen
              jedenfalls teilweise kompensieren kann und ob er Aufwendungen erspart hat (z.B.
              wegen Kurzarbeitergeld oder weggefallenen Wareneinkaufs).
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(Un-)Zumutbarkeit der Mietzahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
OLG Karlsruhe v. 24.02.2021 – 7 U 109/20
              Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalles. § 313 BGB gewähre keine
              Überkompensation. Insoweit bestätigt der Senat die Auffassung der Vorinstanz,
              dass der Mieter zumindest eine Existenzgefährdung oder eine nahe kommende
              unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung darlegen und beweisen muss. Ein
              bloßer Hinweis auf Umsatzausfälle sei zur Darlegung nicht ausreichend.

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Miete
Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
(Un-)Zumutbarkeit der Mietzahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
OLG Karlsruhe v. 24.02.2021 – 7 U 109/20

Praxishinweis:
Das OLG Karlsruhe bleibt damit – im Gegensatz zum OLG Dresden v. 24.02.2021 – 5 U
1782/20 – bei einer restriktiven Linie und stellt hohe Anforderungen an die Darlegungslast
des gewerblichen Mieters hinsichtlich der Einzelfallprüfung, bei der auf Umsatzzuwachs
infolge des Online-Handels, staatliche Überbrückungshilfen, Rücklagen etc. zu
berücksichtigen sind.

AG Dortmund v. 27.04.2021 – 425 C 7880/20
 Praxishinweis:
 Das AG Dortmund (Börstinghaus) bejaht in seinem Urteil vom 27.04.2021 – 425 C
 7880/20 eine Rückwirkung von Art. 240 § 7 EGBGB für die Zeit des Lockdown I.

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Miete
Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung

       Gericht + Datum            Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte             Fundstelle

 1.    LG München I v.            29 O 8772/20             Ein Vertrag über die Überlassung von Räumlichkeiten für eine   IBRRS 2021,
       29.04.2021                                          Hochzeit ist durch die Corona-Pandemie nicht wegen             438609
                                                           bestehender Unmöglichkeit unerfüllbar geworden

                                                           Die Corona-Pandemie führt zwar zu einer Störung der
                                                           Geschäftsgrundlage, dies führt aber nicht dazu, dass eine
                                                           Vertragsauflösung möglich ist, denkbar ist allenfalls eine
                                                           Vertragsanpassung.
 2.    AG Dortmund v.             425 C 7880/20            Anpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1 BGB wird bejaht            IBRRS 2021,
       27.04.2021                                                                                                         1305
                                                           Miete um 50% des auf den Monat entfallenden prozentualen
                                                           Umsatzrückgangs zzgl. staatlicher Ausgleichszahlungen und
                                                           Zusatzumsätze aus online-Geschäften zu reduzieren
 3.    LG Kaiserslautern          4 O 284/20               Kündigungsrecht eines Pächters in der Corona-Krise             BeckRS
       v. 13.04.2021                                                                                                      2021, 7514 =
                                                                                                                          IMR 2021,
                                                                                                                          246

                                                                                                                                       19
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       Gericht + Datum            Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte              Fundstelle

 4.    Kammergericht v.           8 U 1099/20              Anpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1 BGB wird bejaht (50 %)      IMR 2021,
       01.04.2021                                                                                                          2807
                                                           Reduzierung der Miete um 50 %

                                                           Pandemie kein „normales“ Risiko, welches grundsätzlich beim
                                                           Mieter   liegt  („Systemkrise“  =   Störung   der    großen
                                                           Geschäftsgrundlage)

                                                           Darlegung konkreter Existenzbedrohung nicht unabdingbar; es
                                                           sind die „Unter Umständen existenziell bedeutsamen Folgen“ zu
                                                           vermuten, wenn Schließung einen Monat oder länger andauert

                                                                                                                                        20
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       Gericht + Datum            Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte              Fundstelle

 5.    OLG Frankfurt/             2 U 143/20               Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über        IBRRS 2021,
       Main v.                                             § 313 Abs. 1 BGB.                                               1305
       19.03.2021
                                                           Allerdings hier keine umfassende Abwägung möglich, da es sich
                                                           um einen Urkundenprozess handelte (siehe zuvor).

                                                           Ausführliche Auseinandersetzung mit dem Urt. des OLG Dresden
                                                           („nicht konsistent“)

                                                           Hält eine Vertragsanpassung aber grundsätzlich auch ohne
                                                           Existenzgefährdung für möglich.

                                                           Auch die Verhältnisse des Vermieters sollen in Abwägung
                                                           einbezogen werden.

                                                                                                                                        21
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       Gericht + Datum            Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                 Fundstelle

 5.    OLG Frankfurt/             2 U 143/20               [61] […] „Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie       IBRRS 2021,
       Main v.                                             weiterer einschlägiger Entscheidungen des Bundesgerichtshofs       1305
       19.03.2021                                          (Urteil vom 16.2.2000 – XII ZR 279/97, NJW 2000, Seite 1714 ff.;
                                                           Urteil vom 23.10.2019 – XII ZR 125/18, NJW 2000, Seite 331 ff.)
                                                           setzt eine Anpassung des Mietvertrages zwar nicht notwendig
                                                           eine drohende Existenzgefährdung des Mieters voraus, aber doch
                                                           ganz erhebliche konkrete Gründe, die für ihn unter den
                                                           Bedingungen der Pandemie ein Festhalten am bestehenden
                                                           Vertrag als unzumutbar erscheinen lassen.“

                                                                                                                                           22
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       Gericht + Datum            Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                Fundstelle

 6.    LG Frankfurt/Main          2-08 O 175/20            „Aus einer Covid-19-bedingten Betriebsschließung, auch wenn
       v. 05.03.2021                                       unstreitig, gerichtsbekannt und offenkundig, können im
                                                           Urkundenprozess Einwände nach § 536 Abs. 1 Satz 1, § 275
                                                           Abs. 1 und § 313 Abs. 1 BGB nicht abgeleitet werden.“
 7.    OLG Karlsruhe v.           7 U 109/20               Kein Anpassungsanspruch über § 313 Abs. 1 BGB                     NJW 2021,
       24.02.2021                                                                                                            945
                                                           Leitsatz 2: Annahme der Unzumutbarkeit der Mietzahlung im
                                                           Rahmen von § BGB § 313 BGB setzt eine Würdigung der               MDR 2021,
                                                           Umstände des Einzelfalls voraus, bei der der Rückgang der         479
                                                           Umsätze, mögliche Kompensation durch online-Handel,
                                                           öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen, zum Beispiel
                                                           durch Kurzarbeit, oder Vermögenswerte durch nicht verkaufte und
                                                           noch verkaufbare Ware zu berücksichtigen sind.

                                                                                                                                          23
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       Gericht + Datum            Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                  Fundstelle

 8.    OLG Dresden v.             5 U 1782/20              Anpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1 BGB wird bejaht (50 %)          NJW 2021,
       24.02.2021                                                                                                              953
                                                            „[39] Die notwendige Unzumutbarkeit bezieht sich damit auf die
                                                           Äquivalenzstörung, also auf das Verhältnis von Überlassung des      NZM 2021,
                                                           Mietobjektes einerseits und dafür Zahlen des Nutzungsentgelts       231
                                                           (Miete) andererseits […]

                                                           […] Die Notwendigkeit der im Verhältnis zu anderen
                                                           Vertragstypen relativ niedrige Schwelle der Unzumutbarkeit liegt
                                                           darin begründet, dass es sich bei dem Mietvertrag um ein
                                                           Dauerschuldverhältnis handelt. So ist bei einem klassischen
                                                           Austauschvertrag wie dem Kaufvertrag die vollständige Leistung
                                                           und Gegenleistung im Rahmen der Äquivalenzstörung
                                                           gegenüberzustellen. Allerdings bezieht sich dann auch die
                                                           Rechtsfolge der Vertragsanpassung auf den gesamten Vertrag,
                                                           also das vollständige Äquivalenzverhältnis. Im Mietvertrag reicht
                                                           dagegen eine wesentliche Äquivalenzstörung im regelmäßig
                                                           monatlichen Zeitabschnitt […]

                                                                                                                                            24
Gewerberaummietrecht in der Corona-Pandemie: Rück und Ausblick I Dienstag, 29. Juni 2021
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Mietzahlungspflichten in Corona-Zeiten
Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung

       Gericht + Datum            Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                   Fundstelle

 8.    OLG Dresden v.             5 U 1782/20              […] Der Zeitraum, in dem die staatliche Schließungsanordnung         NJW 2021,
       24.02.2021                                          andauerte, von insgesamt mehr als einem Monat, überschreitet         953
                                                           damit die Schwelle der Erheblichkeit. Auf die Frage, inwieweit die
                                                           wirtschaftliche Existenz der belasteten Vertragspartei durch die     NZM 2021,
                                                           Störung der Geschäftsgrundlage betroffen wird, kommt es wegen        231
                                                           dieser Dauer nicht an.“
 9.    OLG München v.             32 U 6358/20             Kein Mangel; keine Unmöglichkeit; kein Anspruch aus § 313            DB 2021, 786
       17.02.2021                                          Abs. 1 BGB (Vertragsanpassung aber grundsätzlich für möglich
                                                           gehalten)

                                                           Es wird ausführlich begründet, warum § 313 BGB anwendbar ist,
                                                           obwohl kein Mietmangel vorliegt und das Risiko der Verwendung
                                                           beim Mieter liegt.

                                                           [19] „Die gesetzliche Risikoverteilung zwischen den Parteien
                                                           eines Mietvertrags über gewerblich genutzte Räume steht einer
                                                           Anwendung des § 313 BGB nicht entgegen.“

                                                                                                                                             25
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       Gericht + Datum            Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                 Fundstelle

 9.    OLG München v.             32 U 6358/20             Aber:                                                              DB 2021, 786
       17.02.2021
                                                           [22] „Der Senat neigt zu der Ansicht, dass das Risiko, überhaupt
                                                           ein Geschäft in der Mietsache mit dem mietvertraglich
                                                           vereinbarten Mietzweck betreiben zu können, nicht ausschließlich
                                                           in den Risikobereich des Mieters fällt. Denn die
                                                           Öffnungsuntersagung, die dem Mieter in begrenztem Zeitraum die
                                                           Möglichkeit nimmt, Gewinne zu erzielen, hängt in keiner Weise
                                                           mit unternehmerischen Entscheidungen des Mieters zusammen,
                                                           wie er im Rahmen des vereinbarten Mietzwecks am Markt Erfolg
                                                           haben möchte.“

                                                           [34] „Wenn der Senat auch der Auffassung ist, dass § 313 BGB
                                                           grundsätzlich anwendbar ist, darf die Anwendung aber nicht dazu
                                                           führen, dass gesetzgeberische Wertungen umgangen werden.
                                                           Die Anwendung muss daher auf Ausnahmefälle beschränkt
                                                           bleiben, bei denen ein Festhalten an der vereinbarten Regelung
                                                           zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin
                                                           unvereinbaren Ergebnis führen würde.

                                                                                                                                           26
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       Gericht + Datum            Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                     Fundstelle

 9.    OLG München v.             32 U 6358/20             Der Senat ist deshalb auch nicht der Auffassung, dass eine             DB 2021, 786
       17.02.2021                                          Herabsetzung der Miete nach einem objektiven Schema erfolgen
                                                           kann wie beispielsweise der hälftigen Herabsetzung unter vorheriger
                                                           Anrechnung von tatsächlich erfolgten oder nur möglichen
                                                           Hilfsleistungen. Denn dann würde die Vertragsanpassung lediglich
                                                           an die Stelle der Minderung nach § 536 BGB treten, bei der es auf
                                                           die Unzumutbarkeit der Zahlung der vollständigen Miete für den
                                                           Mieter nicht ankommt. Ein Abstellen auf den konkreten Fall bedeutet
                                                           nicht nur, dass die tatsächlichen oder möglichen Hilfsleistungen für
                                                           den Mieter in eine feststehende Formel eingefügt werden. Vielmehr
                                                           erfordert eine Betrachtung aller konkreter Umstände des Einzelfalls
                                                           auch gerade die Beachtung der wirtschaftlichen Situation des
                                                           Mieters und auch des Vermieters. Dabei kann es eine Rolle spielen,
                                                           wie viele Jahre der Mietvertrag schon besteht und wie der Umsatz
                                                           und Gewinn der letzten Jahre waren, so dass eine Möglichkeit
                                                           bestand, Rücklagen zu bilden. Da die wirtschaftliche Situation des
                                                           Mieters zu berücksichtigen ist, kann es bei einem Konzern sogar auf
                                                           die Konzernmutter ankommen. Es verbietet sich allerdings jede
                                                           schematische Betrachtungsweise.

                                                                                                                                               27
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         Gericht +                Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                  Fundstelle
         Datum
 9.      OLG München              32 U 6358/20             [36] Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung, die   DB 2021, 786
         v. 17.02.2021                                     Zahlung der vollen Miete im Monat April 2020 sei für den Mieter
                                                           unzumutbar gewesen, nicht zwingend zu einem Anspruch auf
                                                           Herabsetzung der Miete führen muss, der der Klage des
                                                           Vermieters auf Mietzahlung als Einrede entgegenhalten werden
                                                           kann (Bub in Bub/Treier, Kap. II Rn. 2098). Vielmehr kann der
                                                           Anspruch auch auf eine Stundung der Miete gerichtet sein.“
 10.     LG Dortmund v.           12 O 359/20              Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; keine Nichtigkeit nach
         23.02.2021                                        § 134 BGB wg. Corona.

                                                           Aber Anpassungsanspruch

                                                                                                                                            28
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          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                  Fundstelle
          Datum
 10.      LG Dortmund v.          12 O 359/20              [36] „Zu bedenken ist jedoch, dass die beispiellosen und in ihrer
          23.02.2021                                       Richtung unvorhersehbaren staatlichen Maßnahmen zur
                                                           Bekämpfung einer Pandemie deutlich über das hinausgehen, was
                                                           üblicherweise zu dem Verwendungsrisiko bzw. dem Risiko der
                                                           Gebrauchstauglichkeit gezählt wird. Vernünftigerweise hätte keine
                                                           der Vertragsparteien es akzeptiert, das Risiko hierfür zu
                                                           übernehmen.     Derartige,   nach     vernünftigen    Maßstäben
                                                           unvorhersehbare Risiken können nicht allein der einen oder der
                                                           anderen Seite aufgebürdet werden.“

                                                                                                                                            29
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          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                    Fundstelle
          Datum
 10.      LG Dortmund v.          12 O 359/20              [39] „Dass während der zwangsweisen Schließung jedenfalls vor
          23.02.2021                                       Ort in dem Einzelhandelsgeschäft der Beklagten kein Umsatz
                                                           erzielt werden konnte, ist offensichtlich. Da die Beklagte - wie
                                                           allgemein bekannt ist - niedrigpreisige Waren anbietet, ist es auch
                                                           überzeugend, wenn die Beklagte vorträgt, dass sie die erlittenen
                                                           Umsatzeinbußen nicht durch den Onlinehandel habe auffangen
                                                           können. Für die Annahme der Unzumutbarkeit ist insoweit auch
                                                           nicht erforderlich, dass die Einbußen so einschneidend waren,
                                                           dass die Beklagte in eine existenzgefährdende Notlage geraten
                                                           ist.“

                                                                                                                                              30
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Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung

          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                Fundstelle
          Datum
 10.      LG Dortmund v.          12 O 359/20              [40] „Zu berücksichtigen ist weiterhin der Charakter des
          23.02.2021                                       Mietvertrages       als        Dauerschuldverhältnis.     Eine
                                                           Vertragsanpassung nach § BGB § 313 BGB ist bei solchen
                                                           Verhältnissen     auch     für    einzelne    Abschnitte   des
                                                           Vertragsverhältnisses     möglich.      Die     Störung     der
                                                           Geschäftsgrundlage muss also nicht so schwerwiegend und
                                                           dauerhaft sein, dass eine dauerhafte Anpassung des
                                                           Vertragsverhältnisses erforderlich wäre (vgl. BeckOGK/Martens,
                                                           a.a.O., Rn. 248). Vorliegend erstreckte sich das Betriebsverbot
                                                           insgesamt über einen Zeitraum von mehr als einem Monat. In
                                                           Anbetracht dieser nicht unerheblichen Dauer, in der der Betrieb
                                                           der Beklagten geschlossen werden musste, ist das Festhalten an
                                                           dem bestehenden Vertrag der Beklagten für diesen Zeitabschnitt
                                                           nicht zumutbar.“

                                                                                                                                          31
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          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                    Fundstelle
          Datum
 11.      LG Münster v.           23 O 18/20               Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über              IMR 2021,
          19.02.2021                                       § 313 Abs. 1 BGB                                                      2475
 12.      LG München I v.         31 O 11516/20            Anspruch auf Vertragsanpassung über § 313 Abs. 1 BGB                  IMR 2021,
          12.02.2021                                                                                                             2338
                                                           Amtliche Leitsätze:

                                                           1. Die Ausrichtung der Zumutbarkeitsprüfung i.S.d. § BGB § 313
                                                           Abs. BGB § 313 Absatz 1 BGB auf die konkrete Filiale
                                                           gewährleistet, dass sich der Mieter nicht auf Verluste aus anderen
                                                           Filialen und der Vermieter nicht auf Gewinne des Mieters aus
                                                           anderen Filialen berufen kann. Dies beugt sowohl einer
                                                           mehrfachen      bzw.    überproportionalen     als    auch    einer
                                                           abweichenden Verwertung der Verluste bzw. Gewinne aus
                                                           anderen Filialen in Parallelverfahren vor. (Rn. BECKRS Jahr
                                                           2021 Randnummer 67)

                                                                                                                                              32
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         Gericht +                Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                 Fundstelle
         Datum
 12.     LG München I v.          31 O 11516/20            2. Die Beschränkung der Anrechnung staatlicher Leistungen (hier:   IMR 2021,
         12.02.2021                                        Kurzarbeitergeld) auf den Anteil der Miete an den                  2338
                                                           Gesamtverbindlichkeiten des Mieters verhindert eine zu Lasten
                                                           des Mieters wirkende überproportionale Berücksichtigung. Die
                                                           Vornahme der Anrechnung vor Bildung der Quote im Rahmen der
                                                           Risikoverteilung erscheint gegenüber der Anrechnung auf den
                                                           Minderungsbetrag vorzugswürdig.
 13.     LG Stuttgart v.          2 O 246/20               Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über           IMR 2021,
         29.01.2021                                        § 313 Abs. 1 BGB                                                   2793

 14.     LG München II            1 O 2773/20              Keine Anwendbarkeit von Art. 240 § 7 EGBGB, § 313 BGB bei          BeckRS
         v. 28.01.2021                                     nur mittelbarer Betroffenheit                                      2021, 2996

 15.     LG München I v.          31 O 7743/20             Art. 240 § 7 EGBGB auch für Altfälle (vor 31.12.2020)              ZfIR 2021,
         25.01.2021                                                                                                           119
                                                                                                                              ZMR 2021,
                                                                                                                              317

                                                                                                                                           33
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          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte            Fundstelle
          Datum
 16.      LG Kempten v.           23 O 753/20              Annahme eines Mietmangels § 536 BGB                           IMR 2021,
          07.12.2020                                                                                                     110
                                                           Auch die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB werden bejaht
 17.      LG Stuttgart v.         11 O 215/20              Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über      ZMR 2021,
          19.11.2020                                       § 313 Abs. 1 BGB                                              120
 18.      AG Pinneberg v.         81 C 18/20               Annahme eines Minderungsrechts auf null                       IMR 2011,
          17.11.2020                                                                                                     111
 19.      AG Düsseldorf           45 C 245/20              Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über      IMR 2021,
          v. 10.11.2020                                    § 313 Abs. 1 BGB, wenn keine Existenzgefährdung oder eine     2058
                                                           vergleichbare, zur Unzumutbarkeit führende, wirtschaftliche
                                                           Beeinträchtigung dargelegt wird.
 20.      LG Wiesbaden            9 O 852/20               Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über      MDR 2021,
          v. 05.11.2020                                    § 313 Abs. 1 BGB                                              28

                                                                                                                                      34
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          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                 Fundstelle
          Datum
 21.      AG Köln v.              206 C 76/20              Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über           IMR 2021,
          04.11.2020                                       § 313 Abs. 1 BGB                                                   2147
 22.      LG Mönchen-             12 O 154/20              Kein Sachmangel; keine Unmöglichkeit; Aber Anspruch über           ZfIR 2021, 82
          gladbach v.                                      § 313 Abs. 1 BGB (50 %)
          02.11.2020
                                                           [54] „Unzumutbarkeit ist für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis
                                                           19.04.2020     zu    bejahen.    Aufgrund    der    hoheitlichen
                                                           Schließungsanordnung      konnte    die   Beklagte    in    dem
                                                           streitgegenständlichen Ladengeschäft für diese Zeit keinerlei
                                                           Umsätze verbuchen. Die Umsätze des Aprils der letzten Jahre
                                                           (2017: 23.605,72 Euro; 2018: 25.796,35 Euro; 2019: 17.927,24
                                                           Euro) konnten nicht ansatzweise erreicht werden, die Beklagte
                                                           verzeichnete Umsatzeinbußen von 100 %; was im Übrigen
                                                           aufgrund der öffentlichen Betriebsuntersagungen allgemein
                                                           bekannt ist und keines Beweises bedurfte. Es handelte sich dabei
                                                           auch, die zwangsweise Schließung ab dem 19.03.2020
                                                           berücksichtigend, um einen Zeitraum von einem Monat und damit
                                                           um einen Zeitraum von nicht unerheblicher Dauer.“

                                                                                                                                           35
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          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte         Fundstelle
          Datum
 23.      LG Oldenburg v.         8 O 1268/20              Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über   IMR 2021,
          26.10.2020                                       § 313 Abs. 1 BGB                                           2526
 24.      AG Bielefeld v.         404 C 56/20              Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über   IMR 2021,
          20.10.2020                                       § 313 Abs. 1 BGB                                           112
 25.      LG München II           13 O 2044/20             Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über   IMR 2021, 22
          v. 06.10.2020                                    § 313 Abs. 1 BGB
 26.      AG Oberhausen           37 C 863/20              Einrede über § 313 Abs. 1 BGB wird bejaht (50 % Kürzung)
          v. 06.10.2020

                                                                                                                                   36
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          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                  Fundstelle
          Datum
 27.      LG München I v.         34 O 6013/20             Auf §§ 536 und 326 BGB geht das Gericht nicht ein; Anspruch         ZfIR 2021,
          05.10.2020                                       über § 313 Abs. 1 BGB wird bejaht (50 %)                            141
                                                                                                                               ZMR 2021,
                                                           [25] „Die Schließung der Geschäftsräume stand nicht im              235
                                                           Risikobereich des Mieters. Es wurde nicht etwa eine Schließung
                                                           seitens der Behörden angeordnet, weil Umstände in der Person
                                                           des Gewerbetreibenden vorliegen, die dessen Zuverlässigkeit
                                                           anzweifeln lassen würden, oder dass die Räume zu dem
                                                           Gewerbe, das der Mieter durchführt, nicht geeignet wären.
                                                           Vielmehr liegt eine Allgemeinverfügung vor.“

                                                           [30] „Die Schließung infolge der Pandemie betraft nicht die
                                                           Beklagte zu 1) allein, sondern sämtliche Verkaufsgeschäfte im
                                                           Freistaat Bayern, die nicht Güter des täglichen Bedarfs anbieten.
                                                           Eine derartige Schließung ist während der letzten Jahrzehnte
                                                           nicht vorgekommen.“

                                                                                                                                            37
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          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                   Fundstelle
          Datum
 27.      LG München I v.         34 O 6013/20             [31] „Das Gericht hält es daher für gerechtfertigt, dass Vermieter   ZfIR 2021,
          05.10.2020                                       und Mieter gleichermaßen in solidarischer Weise dieses Risiko        141
                                                           tragen sollen.“                                                      ZMR 2021,
                                                                                                                                235
 28.      LG Frankfurt/           2-15 O 23/20             Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über             ZfIR 2020,
          Main v.                                          § 313 Abs. 1 BGB                                                     863
          02.10.2020
                                                           [28] „Wie oben ausgeführt, geht diese hier dahin, dass die Bekl.
                                                           als Mieterin das Verwendungsrisiko der Mietsache trägt, also das
                                                           Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Eine
                                                           solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme
                                                           schließt für den Betroffenen – abgesehen von extremen
                                                           Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung
                                                           mit unter Umständen existentiell bedeutsamen Folgen für eine
                                                           Partei eintritt – regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei
                                                           Verwirklichung des Risikos auf Wegfall der Geschäftsgrundlage
                                                           zu berufen.“

                                                                                                                                             38
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         Gericht +                Aktenzeichen                                Rechtliche Aspekte                          Fundstelle
         Datum
 29.     LG München II            13 O 1657/20            Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über        ZMR    2021,
         v. 22.09.2020                                    § 313 Abs. 1 BGB                                                119
 30.     LG München I v.          3 O 4495/20             Annahme eines Sachmangels unter Berufung auf die „Frühzeit      ZfIR 2020,
         22.09.2020                                       der Anwendung des BGB“                                          839
                                                                                                                          ZMR 2021,
                                                          [25] „Schriftlich festgelegter (§ 1 Mietvertrag) und überdies   229
                                                          deutlich von den Parteien vorausgesetzter Mietzweck war der
                                                          Betrieb zur Nutzung als Möbelgeschäft mit Wohnaccessoires zum
                                                          Zwecke des Einzelhandels. Dieser Mietzweck konnte nach den
                                                          öffentlich rechtlichen Beschränkungen infolge der Corona
                                                          Epidemie nicht mehr eingehalten werden. Diese Beschränkungen
                                                          fallen nicht in den Risikobereich der beklagten Mieterin. […]

Die Insolvenzantragspflicht des Gewerberaummieters in der COVID-19-Pandemie
                                                                                                                                       39
Workshop am Samstag, 26.06.2021
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Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung

          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte                 Fundstelle
          Datum
 30.      LG München I v.         3 O 4495/20              […] Damit trifft die behördliche Einschränkung die vertragsgemäß   ZfIR 2020,
          22.09.2020                                       vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit der Mietsache selbst, da        839
                                                           nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien gerade ein          ZMR 2021,
                                                           Ladengeschäft für hochwertige Möbel und hochwertige                229
                                                           Möbelaccessoires in zentraler Münchner Lage betrieben werden
                                                           sollte. […]

                                                           […] „Vorliegend ist aber der vereinbarte und von beiden Parteien
                                                           vorausgesetzte Nutzungszweck der Mietsache, auf dem die
                                                           Fruchtziehung der Beklagten beruht, erheblich gestört. Dies
                                                           begründet in der vorliegenden Gewerbemiete mit oben
                                                           angeführten Darlegungen einen Mietmangel.“

                                                                                                                                           40
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          Gericht +               Aktenzeichen                                             Rechtliche Aspekte         Fundstelle
          Datum
 31.      LG Zweibrücken          HK O 17/20               Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über   ZfIR 2020,
          v. 11.09.2020                                    § 313 Abs. 1 BGB                                           864
                                                                                                                      BB 2020,
                                                                                                                      2450
 32.      LG Chemnitz v.          4 O 639/20               Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über
          26.08.2020                                       § 313 Abs. 1 BGB

                                                           → Vorinstanz zu OLG Dresden vom 24.02.2021
 33.      LG Heidelberg           5 O 66/20                Kein Sachmangel; Keine Unmöglichkeit; Kein Anspruch über   ZfIR 2020,
          v. 30.07.2020                                    § 313 Abs. 1 BGB                                           742
                                                                                                                      ZMR 2021, 44
 34.      LG Mannheim v.          23 O 22/20               Kein Sachmangel; Kein Anspruch über § 313 Abs. 1 BGB       GE 2020,
          23.07.2020                                                                                                  1253
                                                           Zur Unmöglichkeit äußert sich das Gericht nicht.

                                                                                                                                   41
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Insolvenzantragspflicht des Gewerberaummieters in der Covid-19-Pandemie

Eingehend: Burbulla/Schneider, MietRB 2021, 149 ff.

•     Antragspflicht nach §15 a InsO
      Gemäß 15a InsO haben die Mitglieder oder Abwickler des Vertretungsorgans einer
      juristischen Person, die zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes
      Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17
      InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) einen Antrag auf Eröffnung des
      Insolvenzverfahrens zu stellen.
                     Die Nichtstellung des Antrages hat strafrechtliche und zivilrechtliche
                     Konsequenzen zur Folge.
                     Die im Zuge der Covid-19-Pandemie ausgesetzte Insolvenzantragspflicht
                     besteht seit dem 01.05.2021 wieder vollumfänglich.

                                                                                           42
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Insolvenzantragspflicht des Gewerberaummieters in der Covid-19-Pandemie

• Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
      Zahlungsunfähig ist ein Schuldner gemäß § 17 Abs. 2 InsO, wenn er nicht mehr in der
      Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen oder seine Zahlungen eingestellt
      hat.
                     Zu ermitteln ist also der Liquiditätsstatus des Unternehmens. Hierbei sind die
                     vorhandenen Finanzmittel (Aktiva) den fälligen Verbindlichkeiten (Passiva)
                     gegenüberzustellen.
                     Der in § 17 Abs. 2 verwendete Begriff der Fälligkeit ist nach Auffassung des
                     BGH (BGH v. 19.07.2007 – IX ZB 36/07) nicht mit dem generellen
                     zivilrechtlichen Fälligkeitsbegriff (§ 271 BGB) gleichzusetzen. Entscheidend
                     ist, ob die Gläubiger nicht nur Zahlungen fordern können, sondern auch, ob
                     die Zahlungen tatsächlich auch „ernstlich eingefordert“ werden.

                                                                                                43
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Mietzahlungspflichten des Mieters in der Corona-Krise

Insolvenzantragspflicht des Gewerberaummieters in der Covid-19-Pandemie

• Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

                     Ob Mietern aufgrund der Corona-Pandemie Gegenrechte in Bezug auf die
                     Mietforderungen des Vermieters (z.B. wegen Störung der Geschäftsgrundlage, § 313
                     BGB) zustehen, ist streitig (s. oben). Wie im Rahmen der Prüfung der
                     Zahlungsunfähigkeit allgemein mit streitigen Forderungen umzugehen wird, ist ebenfalls
                     umstritten:

• Meinungstand

                     Zum Teil wird vertreten, dass streitige Forderungen bei der Beurteilung der
                     Zahlungsunfähigkeit generell nicht zu berücksichtigen seien, solange nicht zumindest ein
                     vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt.

                     Nach anderer Auffassung sollen auch streitige Verbindlichkeiten grundsätzlich zu
                     berücksichtigen sein, gerade weil Forderungen im Rahmen der Eröffnungsentscheidung
                     nicht generell auf ihre Rechtsbeständigkeit zu prüfen sind.

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Gewerberaummietrecht in der Corona-Pandemie: Rück und Ausblick I Dienstag, 29. Juni 2021
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Insolvenzantragspflicht des Gewerberaummieters in der Covid-19-Pandemie

• Meinungstand
                     Teilweise wird u. a. von Vertretern der zuletzt genannten Auffassung aber
                     auch gefordert, dass nur solche Forderung als fällig i. S. d. § 17 Abs. 2 InsO
                     angesehen werden können, gegenüber denen sich der Schuldner nicht auf
                     Einreden berufen kann bzw. die Zahlungspflicht von Rechts wegen
                     einwendungsfrei besteht und fällig ist.
                     Nach einer weiteren Auffassung kommt es im Ausgangspunkt lediglich auf
                     das objektive Bestehen oder Nichtbestehen der Verbindlichkeit an.

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Insolvenzantragspflicht des Gewerberaummieters in der Covid-19-Pandemie

• Meinungstand
                     Im Zusammenhang mit streitigen Mietforderungen ist damit zunächst
                     entscheidend, welche Gegenrechte den Mietern objektiv zustehen. Auch
                     wenn grundsätzlich über § 313 Abs. 1 BGB die Erhebung der dolo-agit-
                     Einrede (§ 242 BGB) in Betracht kommt, ist vieles ungewiss. Es kann nicht
                     vorhergesehen werden, ob ein Gericht der Einschätzung des Vorliegens einer
                     entsprechenden Einrede Folge leistet. Weiterhin ist nicht absehbar, in welcher
                     Höhe oder Form ein Anpassungsanspruch, sollte über einen solchen
                     rechtskräftig entschieden werden, im Ergebnis anerkannt wird.

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Insolvenzantragspflicht des Gewerberaummieters in der Covid-19-Pandemie

 Praxishinweis:
 Solange ein Anpassungsanspruch des Mieters nicht rechtskräftig bestätigt wurde, ist
 zumindest vom objektiven Bestand der Mietforderungen auszugehen. Damit ist die
 Forderung grundsätzlich auch in die Prüfung der Zahlungs(un)fähigkeit aufzunehmen.
 Trifft ein Geschäftsleiter aus objektiv nachvollziehbaren gewichtigen Gründen dennoch
 die Entscheidung, eine Mietforderung nicht bzw. nicht in voller Höhe in seine
 Liquiditätsbilanz aufzunehmen, muss im Ernstfall auf der subjektiven Ebene der
 strafrechtlichen und/oder zivilrechtlichen Sanktions- bzw. Ausgleichsnorm geklärt werden,
 ob dies in vorwerfbarer Weise geschehen ist.

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Betriebs- und Nebenkosten in Covid-19-Zeiten
LG Mönchengladbach, Urt. v. 02.11.2020 – 12 U 154/20

Kürzung der Betriebskostenvorauszahlung um                                                 pauschal   50   %   für   die
verbrauchsunabhängigen Betriebs- und Nebenkosten

 Praxishinweis:
 Bei den Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2020 stellt sich die
 Frage, ob eine derartige pauschale Kürzung vorzunehmen ist oder aber auch die
 verbrauchsunabhängigen Betriebs- und Nebenkosten in voller Höhe anzusetzen sind.

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Gewerberaummietrecht in der Corona-Pandemie: Rück und Ausblick I Dienstag, 29. Juni 2021
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Homeoffice und Mangelhaftigkeit des Mietgegenstandes
Fall: Mieter M hat bei Vermieter V 5.000 m² Büroraum für die Verwaltung seines
Telekommunikationsgeschäfts angemietet. Dem Mietvertrag ist als Bestandteil ein
„Besiedlungsplan“ zugrunde gelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass 70 % der Räume
jeweils mit 2 bis 4 Arbeitsplätzen ausgestattet sind. Den Mitarbeitern stehen rechnerisch
in den jeweiligen Räumen jeweils weniger als 10 m² zur Verfügung. Aufgrund der üblichen
Büromöblierung beträgt der Sitzabstand der Beschäftigten weniger als 1,5 m, während
sie ständig mit ihren Kunden telefonieren.
Seit April 2020 hat M soviel Personal ins Homeoffice geschickt, dass jeder Mitarbeiter
über ein Einzelbüro verfügt. Die Gemeinschaftsräume wie die Geschäftsküche und die im
Mietvertrag ausdrücklich vorgesehenen Begegnungsflächen hat er abgesperrt. Denn der
Betriebsarzt hat zu Recht auf das ansonsten bestehende Risiko einer gefährlichen
Aerosolanreicherung in den Räumen hingewiesen. Ist die Miete entsprechend gemindert?
Lösung: Es spricht viel für eine Mietminderung. Denn die Räume dürften bereits
aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht mehr, wie vertraglich
vorgesehen, genutzt werden. Das kann man durchaus als unwiderlegliche
Mangelvermutung durch die Verordnung ansehen.

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Gewerberaummietrecht in der Corona-Pandemie: Rück und Ausblick I Dienstag, 29. Juni 2021
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(Miet-)Vertragsgestaltung: „Pandemie-Klauseln“
Fall: Mieter M nimmt formularvertraglich (AGB) folgende „Pandemie-Klausel“ in seinen
Standardmietvertrag auf:

      „Die Auswirkungen auf die Nutzung der Mietsache durch die seit 2020 grassierende
      Covid-19-Pandemie und die Auswirkungen ggf. zukünftiger Epidemien und
      Pandemien stellt einen Mangel der Mietsache dar.
Ist die Klausel wirksam?
Lösung: Im Mietrecht gilt der subjektive Fehlerbegriff. Das heißt, die Parteien können
selbst den Standard der Mietsache festlegen.
              Umgekehrt dürfte es damit auch zulässig sein, dass die Parteien vertraglich
              festlegen, wann ein Mangel der Mietsache vorliegt, gerade im Hinblick auf den
              divergierenden Stand in der Rechtsprechung in Bezug auf Corona-bedingte
              Einschränkungen.

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Gewerberaummietrecht in der Corona-Pandemie: Rück und Ausblick I Dienstag, 29. Juni 2021
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(Miet-)Vertragsgestaltung: „Pandemie-Klauseln“
Fall: Als Vermieter V mit diesem Vorschlag konfrontiert wird, will er seinerseits eine
„Pandemie-Klausel“ in seinen (Standard-)Mietverträgen verankern. Sind folgende
Klauseln zulässig:
      „Einschränkungen der Nutzung der Mietsache durch die gegenwärtige Covid-19-
      Pandemie und aufgrund zukünftiger Epidemien und Pandemien fallen allein in die
      Risikosphäre des Mieters. Eine Anpassung des Mietvertrags kann vom Mieter nur
      verlangt werden, wenn er keine konkrete Existenzgefährdung nachweist.“
      „Einschränkungen der Nutzung der Mietsache durch die gegenwärtige Covid-19-
      Pandemie und aufgrund zukünftiger Pandemien und Epidemien führen nur dann zu
      Ansprüchen des Mieters gegenüber dem Vermieter, wenn sie schwerwiegend sind
      und mindestens 9 Monate angedauert haben.“
      „Einschränkungen der Nutzung der Mietsache durch die gegenwärtige Covid-19-
      Pandemie und aufgrund zukünftiger Pandemien und Epidemien führen nur dann zu
      Ansprüchen des Mieters gegenüber dem Vermieter, wenn sie schwerwiegend sind
      und mindestens 9 Monate angedauert haben. Der Vermieter hat das Recht, bei einer
      entsprechenden Anpassung des Mietverhältnisses das Mietverhältnis einmalig zum
      nächstmöglichen Termin mit den gesetzlichen Fristen zu kündigen.“
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Gewerberaummietrecht in der Corona-Pandemie: Rück und Ausblick I Dienstag, 29. Juni 2021
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(Miet-)Vertragsgestaltung: „Pandemie-Klauseln“
Lösung: Die Wirksamkeit derartiger Klauseln ist umstritten. In Bezug auf öffentlich-
rechtliche Gebrauchshindernisse ist die Rechtsprechung zu beachten, dass hier ein
genereller Haftungsausschluss des Vermieters vertraglich nicht vereinbart werden kann.
Vielmehr muss eine Differenzierung danach erfolgen, ob die Mängel betriebs- oder
objektbezogen sind (vgl. BGH, ZMR 2008, 274).
Auch insoweit wird es von Bedeutung sein, wie der BGH über die Covid-19-bedingten
Einschränkungen der Mietsache entscheiden wird.

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Schriftform des Mietvertrages – Umfang des Schriftformerfordernisses
Schriftform und Betriebskosten
OLG Hamburg v. 04.11.2020 – 4 U 40/20
Verständigen sich die Mietvertragsparteien außerhalb einer förmlichen Urkunde auf
eine Erhöhung des monatlichen Betriebskostenvorschusses, berechtigt dieser
Umstand den Vermieter nicht, den Mietvertrag wegen einer Verletzung der
gesetzlichen Schriftform kündigen.
Sachverhalt: Zwischen den Parteien besteht ein Gewerberaummietvertrag. Der
Vermieter erhöhte die Miete aufgrund einer Indexanpassung. Zwischen den Parteien ist
streitig, ob hierbei auch die Nebenkostenvorauszahlungen erhöht wurden. Der Vermieter
kündigt im Folgejahr das Mietverhältnis vorzeitig und beruft sich u.a. darauf, dass die mit
der Mieterhöhung einhergehende Anpassung der Nebenkostenvorschüsse einer
förmlichen Vereinbarung bedurft hätte. Zu Recht?

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