Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung - Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Stadtamt Bremen -Waffenbehörde- Informationen zum neuen Waffenrecht Stresemannstr. 48 Vorläufige Hinweise zur Anwendung der ab 01.04.2003 28207 Bremen geltenden Rechtsvorschriften Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung Kurzbeschreibung: Die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse ist u.a. abhängig von der Erfüllung der Vorschriften zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und der persönlichen Eignung (§ 6). Für Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse generell ausgeschlossen. Personen, die bei Bekanntwerden nicht gegebener waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung bereits im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, werden diese nachträglich wieder entzogen. Wer ist waffenrechtlich Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist bei allen Personen nicht unzuverlässig ? gegeben, die • wegen eines Verbrechens oder • wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, rechtskräftig verurteilt worden sind. Ferner alle Personen, bei denen • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, nicht vorsichtig oder sachgerecht damit umgehen, nicht sicher verwahren werden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition nicht berechtigt sind. Ferner in der Regel alle Personen, die • Wegen einer vorsätzlichen Straftat oder • Wegen einer fahrlässigen Straftat im Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder • Wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder • Wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Seite 1 von 4 Stand: 10.06.2004
Stadtamt Bremen -Waffenbehörde- Informationen zum neuen Waffenrecht Stresemannstr. 48 Vorläufige Hinweise zur Anwendung der ab 01.04.2003 28207 Bremen geltenden Rechtsvorschriften Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung Fortsetzung: Ferner Personen, die Wer ist waffenrechtlich • Mitglied in nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen unzuverlässig ? Vereinen sind, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. • Mitglied in Parteien waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 Bundesverfassungsgerichtsgesetz festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. • Einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bunderepublik Deutschland gefährden • Innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichen Präventivgewahrsam waren • Wiederholt gegen Vorschriften gegen das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz verstoßen haben. Wer ist persönlich nicht Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass geeignet ? sie • geschäftsunfähig sind • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln • psychisch krank • debil sind oder • auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Seite 2 von 4 Stand: 10.06.2004
Stadtamt Bremen -Waffenbehörde- Informationen zum neuen Waffenrecht Stresemannstr. 48 Vorläufige Hinweise zur Anwendung der ab 01.04.2003 28207 Bremen geltenden Rechtsvorschriften Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung Wer muss ein amts- • Personen, bei denen Tatsachen bekannt sind, die Bedenken oder fachärztliches gegen die persönliche Eignung begründen, müssen auf oder fachpsycho- Verlangen der Behörde auf eigene Kosten ein amts- oder logisches Zeugnis fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre vorlegen ? geistige und körperliche Eignung vorzulegen. • Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schußwaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind 1. Jäger und 2. Sportschützen, sofern es ausschließlich den Erwerb und Besitz Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung betrifft, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt • Personen, die am 01.04.2003 noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, jedoch bereits im Besitz von waffenrechtlichen Erlaubnissen (auf Basis des Waffengesetzes in der Fassung Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S 432) sind, haben binnen eines Jahres auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind 1. Jäger und 2. Sportschützen, sofern es ausschließlich den Erwerb und Besitz Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung betrifft, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt Seite 3 von 4 Stand: 10.06.2004
Stadtamt Bremen -Waffenbehörde- Informationen zum neuen Waffenrecht Stresemannstr. 48 Vorläufige Hinweise zur Anwendung der ab 01.04.2003 28207 Bremen geltenden Rechtsvorschriften Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung Auswahl der Gutachter Die Auswahl des Gutachters steht dem Bürger frei. Der Gutachter Formatiert muss jedoch ein sachkundiger Kommentar [O1]: Das • Amtsarzt (Gesundheitsamt), staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister ist • Facharzt der Fachrichtungen angesiedelt beim • Psychatrie Bundeszentralregister. Es • Psychatrie und Psychoterapie handelt sich um eine Datenbank, in der bundesweit Daten über • Psychatrie und Neurologie anhängige und abgeschlossene • Nervenheilkunde Strafverfahren gespeichert werden. Diese Datenbank dient • Kinder-und Jugendpsychtrie bislang primär den • Kinder- und Jugendpsychatrie und –psychotherapie Justizbehörden. Eine Zugriffsmöglichkeit durch • Psychtherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz Verwaltungsbehörden ist nach approbiert sind hiesigem Kenntnisstand neu. Es gibt derzeit Gerüchte, wonach • oder Fachpsychologe der Fachrichtungen die Frage der Rechtmäßigkeit • Rechtspsychologie der Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank durch • Verkehrspsychologie Verwaltungsbehörden nicht • Klinische Psychologie gegeben sein soll. Gemäß sein. Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den telefonischer Auskunft der Bundeszentralregisters gibt es letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. kein Problem bei den Zugriffsrechten, sondern Weiterführende Informationen zu Art, Inhalt, Umfang und Kosten vielmehr bei den (technischen) Zugriffsmöglichkeiten. Es gibt der Gutachten entnehmen Sie bitte im Bedarfsfalle dem derzeit kein System, mit dem Informationsblatt „Amts- oder fachärztliche oder Anfragen von Verwaltungsbehörden Fachpsychologische Zeugnisse“ beantwortet werden können. Dieses wird derzeit entwickelt. U.a. arbeite das Bundeszentralregister derzeit mit der Firma Condition Maßnahmen der Die Waffenbehörden sind verpflichtet im Rahmen der (Hauptanbieter für Software im Waffenverwaltungsbereich) Behörde/ vorgeschriebenen Prüfungen vor der Erteilung waffenrechtlicher daran, eine Schnittstelle Datenschutzbelehrung Erlaubnisse folgende Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen: zwischen der Software der Firma • Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister Condition und dem zentralen Staatsanwaltschaftlichen (polizeiliches Führungszeugnis) Zentralregister zu entwickeln. Es • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen sei jedoch fraglich, ob dieses bis zum 01.04.2003 gelinge. Verfahrensregister Das Stadtamt Bremen • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle beabsichtigt, die Software der Firma Condition kurzfristig zu beschaffen. Das Es wird darauf hingewiesen, daß im Rahmen dieser Prüfungen Beschaffungsverfahren steht auch umfassendere personenbezogene Daten übermittelt und unmittelbar vor dem Abschluß. Es ist jedoch selbst im Falle der behördlicherseits geprüft werden. Beschaffung der Software Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen jedoch fraglich, ab wann die Anfragen ausschließlich nur für den Zweck der waffenrechtlichen gemäß § 5 (5) Nr. 2 dem zentralen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. staatsanwaltschaftlichen Zentralregister übermittelt werden können. Es ist insofern damit zu rechnen, daß sich die gesamten Zuverlässigkeitsprüfungen auf derzeit noch nicht absehbare Zeit verzögern können, was... [1] Seite 4 von 4 Stand: 10.06.2004
Seite 4: [1] Kommentar [O1] OTödt Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister ist angesiedelt beim Bundeszentralregister. Es handelt sich um eine Datenbank, in der bundesweit Daten über anhängige und abgeschlossene Strafverfahren gespeichert werden. Diese Datenbank dient bislang primär den Justizbehörden. Eine Zugriffsmöglichkeit durch Verwaltungsbehörden ist nach hiesigem Kenntnisstand neu. Es gibt derzeit Gerüchte, wonach die Frage der Rechtmäßigkeit der Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank durch Verwaltungsbehörden nicht gegeben sein soll. Gemäß telefonischer Auskunft der Bundeszentralregisters gibt es kein Problem bei den Zugriffsrechten, sondern vielmehr bei den (technischen) Zugriffsmöglichkeiten. Es gibt derzeit kein System, mit dem Anfragen von Verwaltungsbehörden beantwortet werden können. Dieses wird derzeit entwickelt. U.a. arbeite das Bundeszentralregister derzeit mit der Firma Condition (Hauptanbieter für Software im Waffenverwaltungsbereich) daran, eine Schnittstelle zwischen der Software der Firma Condition und dem zentralen Staatsanwaltschaftlichen Zentralregister zu entwickeln. Es sei jedoch fraglich, ob dieses bis zum 01.04.2003 gelinge. Das Stadtamt Bremen beabsichtigt, die Software der Firma Condition kurzfristig zu beschaffen. Das Beschaffungsverfahren steht unmittelbar vor dem Abschluß. Es ist jedoch selbst im Falle der Beschaffung der Software fraglich, ab wann die Anfragen gemäß § 5 (5) Nr. 2 dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Zentralregister übermittelt werden können. Es ist insofern damit zu rechnen, daß sich die gesamten Zuverlässigkeitsprüfungen auf derzeit noch nicht absehbare Zeit verzögern können, was direkte Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauern von Anträgen hat. Dieses Problem besteht jedoch bundesweit.
Sie können auch lesen