67 ff. SGB XII - BTHG - BAG Wohnungslosenhilfe
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§§ 67 ff. SGB XII – BTHG Verhältnis der Leistungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu den Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe Einleitung werden und zwar speziell im Hinblick auf die neue Das Bundesteilhabegesetz (BTHG), welches von der Rechtslage. Bundesregierung als eines der größten sozialpoliti- Gleichwohl können im Rahmen der vorliegenden schen Vorhaben der 18. Legislaturperiode bezeichnet Empfehlung nicht alle Facetten des neuen Teilha- wurde, ist zum 1. Januar 2020 in eine weitere Reform- berechts erörtert werden. Von daher muss sie sich stufe getreten. Wesentlicher Schritt ist hier die Aus- auf die praxisrelevanten Besonderheiten der beiden gliederung des bisherigen Leistungsrechts für Men- Arten des Leistungsrechts, insbesondere auf deren schen mit Behinderungen aus dem Sozialhilferecht höchst unterschiedliche Zugänge beschränken. Erste nach SGB XII und dessen Einordnung in ein eigen- Fachveröffentlichungen, die sich zum Teil kritisch mit ständiges Teilhaberecht nach SGB IX, Teil 2.1 dem Thema auseinandersetzen, liegen bereits vor.2 Diese Entwicklung sowie erste Anregungen aus der Praxis sind für die Bundesarbeitsgemeinschaft Woh- I. Kein Vorrang-/Nachrangverhältnis zwischen nungslosenhilfe – BAG W Anlass, eine grundsätzliche den Leistungen Positionsbestimmung vorzunehmen. Mit dieser Emp- Mit der Überführung der Eingliederungshilfe ins fehlung will die BAG W auf der Grundlage der seit dem SGB IX wurden in Satz 2 des § 67 SGB XII nach dem 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage, das Verhältnis Wort „Achten“ die Worte „und Neunten“ eingefügt, der Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe von weil die Bezugnahme auf „Leistungen nach anderen Menschen mit Behinderungen nach SGB IX zu den Vorschriften dieses Buches“ die Eingliederungshilfe Leistungen der Hilfen zur Überwindung besonderer nicht mehr erfasst hätte und diese mit der Einfügung sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII in der bestehen bleibt. Bedeutung für die Wohnungsnotfallhilfe herausar- Für das Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen stellt beiten, um der Praxis Orientierung und Handlungs- § 93 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich klar, dass die Vor- hinweise zu geben. schriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer Neben der auch nach neuem Recht unveränderten sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel Eigenständigkeit der Hilfen zur Überwindung beson- des Zwölften Buches unberührt bleiben. In der Ge- derer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII, setzesbegründung heißt es dazu: soll ihre besondere Bedeutung für die Beratung und „Da es bei den Leistungen keine Überschneidungen persönliche Unterstützung von wohnungslosen zwischen den Hilfen nach dem 2. Teil des Neunten Bu- Menschen in sozialen Schwierigkeiten unterstrichen ches und dem Zwölften Buch gibt, ist eine Regelung des Vor-/ Nachrangverhältnisses nicht erforderlich. Es sind weiterhin für Personen, bei denen besondere Lebensver- 1 Ausführlich hierzu u.a. Schaumberg, Das neue Recht der Eingliederungshil- fe – ein Überblick in Sozialrecht aktuell 2020, S. 129 ff. und 229 ff., Heinisch in Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, 2 Vergl. hierzu Roscher in „wohnungslos“ 2020, S. 16 ff.; Roscher in Blätter der Textausgaben zum Sozialrecht Band 5, 3. Auflage 2020, herausgegeben vom Wohlfahrtspflege, 2018, S. 170 ff.; Reifferscheid in „wohnungslos“ 2020, S. 82 Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, von Bötticher, A., Das ff.; Drenckberg in „wohnungslos“ 2020 Seite 83 ff.; Gillich in „wohnungslos“ neue Teilhaberecht, 2. Auflage Baden-Baden 2020 2020 Seite 86 ff.
2 BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII – Leistungen BTHG hältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, – das wäre die seinerzeit befürchtete „uferlose Aus- Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buch weitung“ des Leistungsbereichs dieser Vorschriften. zu gewähren.“ 3 Nur dies meint die Verwendung des Begriffes „vor- Diese Begründung ist außerordentlich wichtig für rangig“ und nicht mehr, also nicht ein Vorrang-/Nach- den mit den Leistungsträgern immer wieder auftre- rangverhältnis im Sinne einer Ausschließlichkeit. Es tenden und sich möglicherweise verschärfenden geht also nicht um einen „Ersatz“ der Hilfe nach § 67 Streit, ob die Hilfe nach § 67 SGB XII nachrangig ist, SGB XII durch eine solche nach SGB IX. Besteht also wenn zusätzlich Leistungen z.B. zur Eingliederungs- ein Bedarf nach § 67 SGB XII, dann sind keine „Über- hilfe geboten sind, etwa beim Zusammentreffen von schneidungen“ gegeben, sondern weitere „geeigne- Wohnungslosigkeit und einer Suchtproblematik. Mit te“7 Hilfen sind in einem „verbundenen Einsatz der der zitierten Aussage, „keine Überschneidungen zwi- unterschiedlichen Hilfen nach dem zwölften Buch schen den Hilfen nach dem 2. Teil des SGB IX und dem Sozialgesetzbuch und nach anderen Leistungsgeset- SGB XII“ stellt der Gesetzgeber klar, dass die Hilfebe- zen“8 im Rahmen des Hilfeprozesses nach § 67 SGB XII reiche einen jeweils eigenen Hilfefokus haben und ne- zu „vermitteln“ sowie „ihre Inanspruchnahme und ben die Hilfen nach § 67 SGB XII zwar eine Hilfe nach Wirksamkeit zu fördern“9. Soweit es bei einem Woh- SGB IX treten kann, diese jedoch nicht die Hilfen nach nungsnotfall zu einem Zusammentreffen von Hilfe- SGB XII zu ersetzen vermag. Hiermit nimmt der Ge- bedarfen nach den §§ 67 ff. SGB XII mit Hilfebedarfen setzgeber die Position wieder auf, die er 1974 bei der nach anderen Leistungsgesetzen kommt, übernimmt Einfügung des Passus „andere Bestimmungen dieses nach den Vorgaben der DVO zu § 69 SGB XII die Hil- Gesetzes und die Bestimmungen des Gesetzes für Ju- fe nach § 67 SGB XII praktisch die Funktion einer Art gendwohlfahrt gehen der Regelung des Satzes 1 vor“ „Leithilfe“.10 in den damaligen Absatz 1 des § 72 BSHG formuliert Die dargestellte Funktion der §§ 67 ff. SGB XII als „Leit- hatte. Der Bundesrat hatte sich damals grundsätzlich hilfe“ beim Zusammentreffen von Wohnungslosigkeit gegen den neuen § 72 BSHG gewandt, weil er nach und Bedarfen nach anderen Leistungsgesetzen hat Aufgabe des Begriffs des „Gefährdeten“ eine „uferlo- nun mit dem neuen Recht der Eingliederungshilfe er- se Ausweitung“4 des berechtigten Personenkreises heblich an Bedeutung gewonnen, wie mit folgenden befürchtete. Dagegen hat die Bundesregierung mit wichtigen Änderungen aufgezeigt wird. dem Gesetz gewordenen Vorschlag reagiert und ver- sucht die Bereiche zu schärfen, die erst einmal prinzi- II. Zum Neuen Recht der Eingliederungshilfe: piell nicht in den Geltungsbereich des damaligen § 72 a) Entsprechend den Bestimmungen des § 108 BSHG (heute § 67 SGB XII) fallen. Entsprechend ist die Abs. 1 SGB IX sind Leistungen der Eingliede- folgende Passage aus der Gesetzesbegründung zum rungshilfe grundsätzlich von einem Antrag ab- BTHG zu lesen, die nur eine Langfassung der zitierten hängig. Damit verlässt die Eingliederungshilfe Begründung zum damaligen § 72 BSHG5 darstellt: ein wesentliches Strukturprinzip der Sozialhilfe. „Mit der Einfügung wird sichergestellt, dass nach der Die Sozialhilfe ist gerade nicht von einem Antrag Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch abhängig, sondern setzt bereits ein, wenn dem die im Rahmen dessen erbrachten Leistungen weiterhin Träger der Sozialhilfe eine Notlage bekannt wird vorrangig gegenüber den Leistungen nach dem Ach- (Kenntnisgrundsatz). Vom Zeitpunkt der Kennt- ten Kapitel zu gewähren sind und Leistungen der Hilfe nis der Notlage sind Leistungen zu erbringen und zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist der Sachverhalt ggf. von Amts wegen weiter nur gewährt werden können, soweit diese Leistungen zu ermitteln (sogenannte Offizialmaxime). Die nicht bereits durch Leistungen der Eingliederungshilfe Regelung ist mit der Notwendigkeit begründet, erbracht werden oder erbracht werden können.“ 6 die Leistungen zur Behebung einer gegenwärti- Wenn also Leistungen nach dem Recht der Eingliede- gen Notlage unverzüglich erbringen zu können, rungshilfe geboten sind und erbracht werden, dann ohne dass ein förmlicher Antrag vorliegen muss. kann für solche Leistungen nicht auf den Leistungs- bereich der §§ 67 ff. SGB XII zurückgegriffen werden 7 § 2 Abs. 1 S. 4 DVO zu § 69 SGB XII 8 § 2 Abs. 3 S. 3 DVO zu § 69 SGB XII 9 § 3 Abs. 1 DVO zu § 69 SGB XII 3 BT-Drs. 18/9522, 272 10 Ausführlich hierzu Roscher in LPK-SGB XII § 67 Rz 30 ff.; Empfehlungen des 4 BT-Drs. 6/3705, 24 f. Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Anwendung der 5 Stellungnahme der Bundesregierung zum Einwand des Bundesrates: „Die Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII, Leistungsberechtigte in besonderen sozialen Neufassung stellt den Nachrang gegenüber anderen Bestimmungen inner- Schwierigkeiten bedarfsdeckend unterstützen; Grundsatzpositionen der halb und außerhalb des BSHG eindeutig klar.“ BT-Drs. 6/3705,30. BAG Wohnungslosenhilfe e.V., Rechtsverwirklichung der Hilfen nach §§ 67- 6 BT-Drs. 18/9522, 337 69 SGB XII
BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII – Leistungen BTHG 3 § 18 SGB XII nimmt nur die Grundsicherung im „zu vermitteln“ sowie „ihre Inanspruchnahme Alter und bei Erwerbsminderung von diesem und Wirksamkeit zu fördern“ (§ 3 Abs. 1 der DVO). Grundsatz aus, es bleibt also für die Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII dabei, dass kein Antragser- III. Zu den Regelungen der §§ 14, 15 SGB IX fordernis besteht. Die §§ 14 und 15 SGB IX enthalten eine Vielzahl von b) Im Gegensatz dazu vertritt der Gesetzgeber bei Fristen, in denen über Anträge auf Leistungen der der Eingliederungshilfe die Auffassung, dass kei- Eingliederungshilfe zu entscheiden ist bzw. Leistun- ne „gegenwärtige Notlage“ eintritt, die mit Not- gen mit anderen ggf. zu beteiligenden Rehabilitati- situationen nach den Vorschriften des SGB XII onsträgern zu koordinieren sind.14 Das nachfolgende vergleichbar wäre und die ein Festhalten an der Beispiel soll dies verdeutlichen. Offizialmaxime nach Übergang der Eingliede- Geht ein Antrag auf Leistungen der Eingliederungs- rungshilfe in SGB IX rechtfertigen könnte.11 Soweit hilfe beim Rehabilitationsträger A ein, so hat Reha- eine Behinderung nach § 2 SGB IX noch ungewiss bilitationsträger A zwei Wochen Zeit, um festzustel- ist, muss diese nach der Antragstellung erst ein- len, ob er für die beantragte Leistung der zuständige mal bestimmt werden, um tatsächlich einen Leis- Rehabilitationsträger ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). tungsanspruch auszulösen. Anders als bei § 67 Kommt Rehabilitationsträger A zu dem Ergebnis, dass SGB XII, in welchem die Notlage im Gesetz klar er nicht der für die beantragte Leistung zuständige beschrieben ist – besondere Lebensverhältnisse, Rehabilitationsträger ist, leitet er den Antrag unver- die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind züglich an den Rehabilitationsträger weiter, der sei- - ist die Behinderung und der daraus folgende ner Auffassung nach der für die beantragte Leistung Bedarf an Eingliederungshilfe erst im Rahmen zuständige Rehabilitationsträger (Rehabilitationsträ- eines umfassenden Gesamtplanverfahrens zu ger B) ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Anderenfalls ent- ermitteln.12 13 Im Bereich der Eingliederungshil- scheidet Rehabilitationsträger A innerhalb von drei fe würden – so der Gesetzgeber - regelmäßig Wochen nach Eingang des Antrages über die bean- Kenntnis von einer möglichen Notlage und An- tragte Leistung; dies jedoch nur dann, wenn für seine tragstellung zum selben Zeitpunkt zusammen- Entscheidung kein Gutachten erforderlich ist (§ 14 fallen. Zudem würde mit der Einführung des Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Antragserfordernisses Kompatibilität mit den Ist für die Entscheidung ein Gutachten erforderlich, Vorschriften der §§ 14 und 15 SGB IX in Teil 1 so entscheidet Rehabilitationsträger A innerhalb von hergestellt. Dies bedeutet, dass die Gewährung zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens über beider Hilfen von ihrer Anlage her zunächst ein- die beantragte Leistung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). mal zeitlich auseinanderfällt und die „Leithilfe“ Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX ist das Gutachten innerhalb nach § 67 SGB XII im Rahmen des Hilfeprozesses, von zwei Wochen nach Auftragseingang bei den je- wie er sich aus der DVO zu § 69 SGB XII ergibt, den weiligen Sachverständigen von diesen zu erstellen. Zugang zur „ergänzenden“ Eingliederungshilfe Keine nähere Fristenregelung trifft das Gesetz zu der de facto erst eröffnet. Daraus folgt, dass das Ge- Frage, innerhalb welcher Frist das Gutachten zu be- samtplanverfahren nach § 117 SGB IX nichts mit auftragen ist. Die Antwort hierauf dürfte sich jedoch dem Gesamtplan nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der DVO aus der Vorgabe, innerhalb von drei Wochen über zu § 69 SGB XII zu tun hat: Bei Wohnungslosigkeit den Leistungsantrag zu entscheiden ergeben, mithin verbunden mit sozialen Schwierigkeiten und ei- müsste auch innerhalb dieser Frist das Gutachten be- ner möglicherweise vorliegenden Behinderung auftragt werden. Weiteres Zuwarten dürfte dem Re- muss die Hilfe nach § 67 SGB XII sofort einsetzen, habilitationsträger hier nicht eingeräumt sein. um ggf. im Hilfeprozess selbst – in dem u.U. ein Im Falle einer Weiterleitung des Antrages gemäß § 14 Gesamtplan für einen „verbundenen“ Einsatz ver- Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Rehabilitationsträger B schiedener Hilfen entwickelt wird (§ 2 Abs. 3 S. 2 u. gelten dann für diesen die oben beschriebenen Fris- 3 der DVO zu § 69 SGB XII) – die Hilfen nach SGB IX ten gleichermaßen, wobei die Fristen ab dem Eingang des Leistungsantrages beim Rehabilitationsträger B von neuem zu laufen beginnen. Im ungünstigsten 11 BR-Drs. 18/9522, 282 Fall können von der Antragstellung bis zur Feststel- 12 a.a.O. 13 Die semantische Nähe von „Gesamtplanverfahren“ in SGB IX zum „Gesamt- plan“ nach § 2 Abs. 3 der DVO zu § 69 SGB XII darf nicht dazu verleiten, die beiden Bereiche gleichzusetzen oder zu vermengen, sie folgen unterschied- 14 Rehabilitationsträger sind die im § 6 Abs. 1 Nrn. 1 – 7 SGB IX aufgeführten lichen Logiken. Leistungsträger, also auch der Träger der Eingliederungshilfe.
4 BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII – Leistungen BTHG lung der Leistung und den sich erst hieran anschlie- V. Folgerungen und Empfehlungen für die ßenden Beginn der Leistungserbringung so mehrere Wohnungslosenhilfe nach §§ 67 SGB XII Monate vergehen. a) Mit der Reform der Eingliederungshilfe ist ihre Dieses Beispiel zu den Fristen nach SGB IX verdeut- Zugangsschwelle deutlich höher geworden. licht, dass auch wegen der formellen Anforderungen Gründe dafür sind vor allem an das Einsetzen der Eingliederungshilfe in einem • das Antragserfordernis, Wohnungsnotfall der Hilfeanspruch nach § 67 SGB XII • umfangreiche, an zahlreiche Fristen gekoppelte ganz und gar unabhängig von der Eingliederungshil- Abstimmungsprozesse zwischen den Leistungs- fe umgehend zu befriedigen ist, um die gegenwärti- trägern, ge Notlage „abzuwenden“, zu „mildern“ oder wenigs- • ein vor die Leistungsbewilligung geschaltetes tens ihre „Verschlimmerung zu verhüten“, wie es § 68 und mit der Orientierung an den ICF15 komplizier- Abs. 1 SGB XII vorgibt. tes „Gesamtplanverfahren“, • die Trennung des Trägers der Eingliederungshilfe IV. Zu den Feststellungen von Leistungen der vom Träger der Sozialhilfe sowie Eingliederungshilfe • eine im Verfahren insgesamt angelegte und vom Gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX erlässt der Träger der Ein- Gesetzgeber ausdrücklich in Kauf genommene gliederungshilfe zur Feststellung von Leistungen der zeitlich aufwändige, nicht auf die Beseitigung ei- Eingliederungshilfe auf der Grundlage des im Ge- ner akuten Notlage angelegte Anspruchsprüfung. samtplanverfahren entwickelten Gesamtplanes (der b) In der Praxis zeigt sich nun zunehmend, dass die- scharf von einem fakultativen Gesamtplan zum „ver- se Schwelle auf den Wohnungsnotfall bewusst bundenen Einsatz verschiedener Hilfen“ im Rahmen oder unbewusst ausgedehnt wird, indem der Hilfe nach § 67 SGB XII zu unterscheiden ist!) ei- • nicht anerkannt wird, dass die Hilfe für den Woh- nen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid). Für das Ge- nungsnotfall eigenständig ist und auch keine in- samtplanverfahren sieht § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB haltliche „Überschneidung“ zur Eingliederungs- IX die Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen hilfe besteht, Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung so- • stattdessen ein Vorrang-/Nachrangverhältnis wie die Dokumentation der Wünsche der Leistungs- zwischen beiden Hilfearten angenommen wird, berechtigten zu Ziel und Art der Leistungen vor. Nach welches so nicht besteht und Absatz 2 ist auf Verlangen der Leistungsberechtigten • deshalb fehlerhaft davon ausgegangen wird, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen. Die Leis- die Eingliederungshilfe könne die Hilfe nach § 67 tungserbringer sind gesetzlich als Beteiligte nicht SGB XII ersetzen und nicht nur ergänzen, vorgesehen. • zu Unrecht die Hilfe nach § 67 SGB XII dem Ge- Im Kontext der Beteiligung am Gesamtplanverfahren samtplanverfahren der Eingliederungshilfe un- wird bei den Antragstellern bzw. ihren gesetzlichen terworfen wird, also das Gebot der Hilfe im aku- Vertretern die Fähigkeit vorausgesetzt, das komplexe ten Notfall verletzt wird, Verfahren zu durchschauen und bewusst mitzugestal- • schließlich die spezielle Ausgestaltung der Hilfe ten. Demgegenüber ist bei der Hilfe nach § 67 SGB XII nach § 67 SGB XII gerade für das Zusammentref- der Schwerpunkt, solche Kompetenzen erst einmal fen mit anderen Hilfebedarfen als eine Art „Leit- zu entwickeln, weil deren Fehlen einen wesentlichen hilfe“ zur Erschließung und Umsetzung entspre- Teil der „sozialen Schwierigkeiten“ ausmacht („aus chender Ansprüche missachtet wird. eigner Kraft nicht fähig“). Deshalb ist das Einsetzen der Eingliederungshilfe, wenn der entsprechende Be- darf mit einem Wohnungsnotfall zusammentrifft, ab- hängig vom gelingenden Hilfeprozess nach § 67 SGB XII – „Beratung und Unterstützung … sollen auch er- forderliche Hilfestellungen bei der Inanspruchnahme in Betracht kommenden Sozialleistungen umfassen“ (§ 3 Abs. 2 S. 2 DVO zu § 69 SGB XII). 15 International Classification of Functioning, Disability and Health
BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII – Leistungen BTHG 5 Solchen Entwicklungen ist nach Auffassung der Bun- beim Zusammentreffen eines Wohnungsnotfalls, also desarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe entge- bei besonderen Lebensverhältnissen verbunden mit genzutreten. Sie entsprechen nicht den rechtlichen sozialen Schwierigkeiten einerseits und einer mögli- Vorgaben, und sie drohen vor allem wegen der auf- cherweise vorliegenden Behinderung andererseits, gezeigten Schwellen zu Lasten der berechtigten An- empfohlen: sprüche der Hilfesuchenden zu gehen. Es wird deshalb 1. Die Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkei- stalteten Eingliederungshilfe zu unterstützen, die ten gem. §§ 67 ff. SGB XII ist auch nach der Re- mangels eigener Fähigkeiten der Hilfe bedürfen. form der Eingliederungshilfe in Wohnungsnotfäl- 7. Weil insbesondere das Gesamtplanverfahren der len der Ausgangspunkt eines eigenständigen Eingliederungshilfe „quer“ zum Erfordernis der Hilfeprozesses. zügigen Hilfe nach § 67 SGB XII steht, ist diese 2. Die Hilfe muss umgehend nach Bekanntwerden einerseits unabhängig davon zu bewilligen und der Notlage einsetzen und sie darf nicht deshalb zu gewähren, andererseits ist sie aber dann auch verzögert werden, weil möglicherweise neben im Rahmen ihres Hilfeprogramms als Vermittler dem Wohnungsnotfall eine Behinderung vorliegt und Förderer der Inanspruchnahme der Einglie- oder vermutet wird. derungshilfe bei deren Durchführung einzube- 3. Für den Träger der Sozialhilfe ist deshalb der Ver- ziehen. weis der Hilfesuchenden bzw. die Abgabe des 8. So kann es sinnvoll sein, die zur Durchführung Falles an den Träger der Eingliederungshilfe un- der Hilfen gem. §§ 67 ff. SGB XII beauftragten so- zulässig, wenn der Tatbestand des § 67 SGB XII zialpädagogischen Fachkräfte, auf Wunsch der erfüllt ist, also besondere Lebensverhältnisse mit Leistungsberechtigten, als Person deren Vertrau- sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. ens gem. § 117 Abs. 2 SGB IX am Gesamtplanver- 4. Nach der Leistungsbewilligung sind im Verlauf fahren zu beteiligen. des Hilfeprozesses gemäß § 67 SGB XII vorhande- 9. Die Hilfe nach § 67 SGB XII nimmt in der gegen- ne oder vermutete Behinderungen als mögliche wärtigen Lage am Wohnungsmarkt in ihrer Be- Ursachen „festzustellen und bewusst zu machen“ deutung stetig zu und trifft gleichzeitig auf einen und eine erforderliche Eingliederungshilfe„zu ver- sich verstärkenden Bedarf an Eingliederungs- mitteln und ihre Inanspruchnahme und Wirksam- hilfe, für welchen die möglichen Hilfen aus der keit zu fördern“ (§ 3 Abs. 1 DVO zu § 69 SGB XII). Notsituation heraus durch die Reform deutlich 5. Hat eine Eingliederungshilfe bereits eingesetzt, erschwert zugänglich sind. Entsprechend sind dann kann für behinderungsbedingte Bedar- vorhandene Modelle für das Zusammentreffen fe nicht zusätzlich die Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII von Wohnungslosigkeit und z.B. Suchtproblema- herangezogen werden. Darüber hinausgehende, tik, in denen die Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII aus dem Wohnungsnotfall resultierende Bedarfe mit solchen der Eingliederungshilfe „verbunden“ nach §§ 67 ff. SGB XII sind jedoch zu befriedigen. werden, im Sinne der vorgenannten Punkte zu Es darf auch in diesem Fall kein genereller Nach- verstetigen und so zu verallgemeinern, dass allen rang der Hilfe gemäß § 67 SGB XII gegenüber der Hilfesuchenden ihren Ansprüchen entsprechend Eingliederungshilfe angenommen werden. Hilfe gewährt werden kann. 6. Die Hilfen zur Überwindung sozialer Schwierig- 10. Dem “verbundenen” Einsatz der Hilfen, der sich keiten gem. §§ 67 ff. SGB XII sind im Wohnungs- über die “Leithilfe” nach § 67 SGB XII bei den Leis- notfall als„Leithilfe“ auszugestalten – nicht zuletzt tungserbringern im Einzelnen entwickelt, müssen wegen der Reform der Eingliederungshilfe, um gegebenenfalls zu entwickelnde Kooperations- einerseits zügig unmittelbare Hilfe zu leisten und beziehungen der Leistungsträger entsprechen, um andererseits im Rahmen des Hilfeprogramms damit die Schwellen der Eingliederungshilfe im die Menschen bei der Erschließung der neu ge- Wohnungsnotfall nicht zu Lasten der Hilfesu- chenden gehen. Diese Empfehlung wurde vom Fachausschuss So- Impressum: zialrecht der BAG W erarbeitet und vom Vorstand Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. der BAG W am 28.04.2021 verabschiedet . Waidmannsluster Damm 37 • 13509 Berlin Tel (+49) 30-2 84 45 37-0 • Fax (+49) 30-2 84 45 37-19 www.bagw.de, info@bagw.de, April 2021
6 BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII – Leistungen BTHG Programme, Informationen, Empfehlungen, Hilfen für Migrantinnen und Migranten in Wohnungsnot und sozialen Schwierigkeiten, Grundsatzpositionen, 2013 Positionen der BAG Wohnungslosenhilfe e. V. Handreichung zu Ansprüchen auf Hilfe zur Überwindung besonderer Grundsatzprogramm und Nationale Strategie sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deut- Aufruf zu einer Nationalen Strategie zur Überwindung von sche Staatsangehörigkeit, 2012 Wohnungsnot und Armut in Deutschland, 2013 Ordnungsrecht BAG Wohnungslosenhilfe e. V. (Hg): Für eine bürger- und gemeinde- Integriertes Notversorgungskonzept: Ordnungsrechtliche Unterbrin- nahe Wohnungslosenhilfe, Grundsatzprogramm, beschlossen von der gung und Notversorgung – Definitionen und Mindeststandards, Mitgliederversammlung am 20.06.2001 in Köln Empfehlung, 2013 Arbeit und Qualifizieren Den Kältetod von Wohnungslosen verhindern! Handreichung, 2011 Angebote zur Tagesstrukturierung für wohnungslose und von Woh- Partizipation nungslosigkeit bedrohte Menschen. Hilfen zur Alltagsbewältigung im Mehr Partizipation wagen, Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten e. V. zur Förderung und Unterstützung von Partizipation in der nach §§ 67 ff. SGB XII und § 16 d SGB II, Positionspapier, 2017 Wohnungslosigkeit, 2015 Sozialer Arbeitsmarkt und Sozialunternehmen: Voraussetzungen und Persönliche Hilfen, Soziale Dienste, Sozialraumorientierung Anforderungen eines innovativen Förderinstruments für die vom Zugangssteuerung im Spannungsfeld von Leistungserbringern, Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, Positionspapier, 2013 Leistungsträgern und Leistungsberechtigten, Empfehlung 2020 Bericht zur Erhebung der „Hilfen zur Qualifikation und Wiedereinglie- Verbesserung der sozialen Integration wohnungsloser Menschen. derung ins Arbeitsleben“ für Menschen in Wohnungsnot(Wohnungsnot- Eckpunkte für eine bürger- und gemeindenahe Wohnungsnotfallhilfe- fälle) und in sozialen Schwierigkeiten in Deutschland, 2011 planung, Positionspapier, 2011 Spezifische Handlungsansätze im Bereich Arbeiten und Qualifizieren Sozialrecht für wohnungslose Frauen, Positionspapier, 2011 Familienunterstützende Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten Beteiligung von Menschen in Wohnungsnot und in besonderen so- nach §§ 67 ff. SGB XII in Wohnungsnotfällen, Empfehlungen der BAG zialen Schwierigkeiten am Arbeitsleben, Arbeitsmarktpolitisches Wohnungslosenhilfe, 2020 Programm, 2009 Sozialrechtliche Grundlagen der Erschließung von gesundheitlichen Dokumentation und Statistik Hilfen nach § 6 DVO zu § 69 SGB XII, Eine Handreichung, 2018 Standards einer integrierten Wohnungsnotfallstatistik auf Bundesebene, Rechtsverwirklichung der Hilfen nach §§ 67-69 SGB XII, Grundsatz- Empfehlung, 2018 positionen, 2017 Frauen Rechtsansprüche junger Erwachsener in Wohnungsnot und sozialen Umsetzung der Istanbul-Konvention – Gewaltschutz für Frauen in der Schwierigkeiten verwirklichen und fortentwickeln! Positionspapier, Wohnungsnotfallhilfe, Empfehlung 2021 2013 Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zur Sicherstellung be- Handreichung zu Ansprüchen auf Hilfe zur Überwindung besonderer darfsgerechter Hilfen für Frauen in einer Wohnungsnotfallsituation, sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deut- 2019 sche Staatsangehörigkeit, 2012 Spezifische Handlungsansätze im Bereich Arbeiten und Qualifizieren Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zur rechtlichen für wohnungslose Frauen, Positionspapier, 2011 Gestaltung der Beteiligung frei-gemeinnütziger Träger bei der Frauen in Wohnungslosigkeit und Wohnungsnot, Darstellung der Prävention von Wohnungsverlusten, 2011 Lebenslagen und der Anforderungen an eine bedarfsgerechte Hilfe, Abweichende Festsetzung der Regelleistungen zur Sicherung Positionspapier, 2003, aktualisiert 2012 des Lebensunterhaltes für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zur Organisation einer Handreichung, 2010 Beratungsstelle für Frauen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zu Änderungsbedarfen 1998, aktualisiert 2012 und Auslegungsproblemen im SGB II und SGB XII in der Hilfe für woh- Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zu den Mindestanfor- nungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, 2009 derungen an stationäre Einrichtungen für Männer und Frauen (hetero- Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe zur rechtskreisübergrei- gene Einrichtungen), 1997, aktualisiert 2012 fenden Organisation der Hilfen für Menschen in Wohnungsnot nach Gesundheit SGB II/ XII, 2009 COVID-19-Impfschutz in der Wohnungsnotfallhilfe sicherstellen, Wohnungslosenhilfe in stationären Einrichtungen Empfehlungen zur Impfstrategie für wohnungslose Menschen und Grundsätzliche Positionsbestimmung stationärer Hilfen im Mitarbeitende in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, März 2021 Wohnungsnotfall, Empfehlung, 2018 Gesundheit ist ein Menschenrecht. Empfehlung der BAG Wohnungs- Wohnen - Wohnungsnotfall losenhilfe zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung von Bezahlbaren Wohnraum schaffen, Wohnraum für wohnungslose Menschen in einer Wohnungsnotfallsituation, 2018 Menschen akquirieren, Empfehlung, 2017 Prinzipien einer normalitätsorientierten gemeindenahen Versorgung Integriertes Notversorgungskonzept: Ordnungsrechtliche Unterbrin- älterer und / oder pflegebedürftiger wohnungsloser Männer und gung und Notversorgung – Definitionen und Mindeststandards, Frauen, Empfehlung, 2013 Empfehlung, 2013 Auswirkungen zunehmender Kostenbeteiligung und Eigenverant- Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zur rechtlichen wortung auf die Gesundheitsversorgung wohnungsloser und armer Gestaltung der Beteiligung frei-gemeinnütziger Träger bei der Patienten, Positionspapier, 2010 Prävention von Wohnungsverlusten, 2011 Handreichung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zu Fragen aus dem Wohnungsnotfalldefinition der BAG Wohnungslosenhilfe e.V., 2010 Gebiet der Krankenversicherung, 2010 Kooperation und Arbeitsteilung zwischen freiverbandlicher Woh- Psychische Erkrankungen bei wohnungslosen Frauen und Männern, nungslosenhilfe und kommunaler Obdachlosenhilfe bei den Hilfen in Darstellung der Problemlagen und Handlungsbedarfe, Positionspapier, Wohnungsnotfällen, Positionspapier, 2010 2006, Neuauflage 2017 SGB II und SGB XII und die Folgen für die Hilfen in Wohnungsnotfällen, Sicherstellung der medizinischen Versorgung wohnungsloser Männer Positionspapier 2008 und Frauen, Positionspapier, 2003 Wohnungspolitisches Programm der BAG Wohnungslosenhilfe e.V Migration Wohnungspolitik gegen Wohnungslosigkeit und soziale Ausgrenzung Hilfen für BürgerInnen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten in Wohnungs- am Wohnungsmarkt, 2006 not und sozialen Schwierigkeiten, Positionspapier, 2019 Diese Broschüren/Faltblätter sind bei info@bagw.de zu bestellen. Mitglieder der BAG W erhalten die Broschüren/Faltblätter bis zu einer Menge von 25 Exemplaren kostenlos.
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