67 ff. SGB XII - BTHG - BAG Wohnungslosenhilfe

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§§ 67 ff. SGB XII – BTHG
Verhältnis der Leistungen der Hilfen zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu den Leistungen der Rehabilitation
und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe

Einleitung                                                                           werden und zwar speziell im Hinblick auf die neue
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG), welches von der                                     Rechtslage.
Bundesregierung als eines der größten sozialpoliti-                                  Gleichwohl können im Rahmen der vorliegenden
schen Vorhaben der 18. Legislaturperiode bezeichnet                                  Empfehlung nicht alle Facetten des neuen Teilha-
wurde, ist zum 1. Januar 2020 in eine weitere Reform-                                berechts erörtert werden. Von daher muss sie sich
stufe getreten. Wesentlicher Schritt ist hier die Aus-                               auf die praxisrelevanten Besonderheiten der beiden
gliederung des bisherigen Leistungsrechts für Men-                                   Arten des Leistungsrechts, insbesondere auf deren
schen mit Behinderungen aus dem Sozialhilferecht                                     höchst unterschiedliche Zugänge beschränken. Erste
nach SGB XII und dessen Einordnung in ein eigen-                                     Fachveröffentlichungen, die sich zum Teil kritisch mit
ständiges Teilhaberecht nach SGB IX, Teil 2.1                                        dem Thema auseinandersetzen, liegen bereits vor.2
Diese Entwicklung sowie erste Anregungen aus der
Praxis sind für die Bundesarbeitsgemeinschaft Woh-                                   I.  Kein Vorrang-/Nachrangverhältnis zwischen
nungslosenhilfe – BAG W Anlass, eine grundsätzliche                                      den Leistungen
Positionsbestimmung vorzunehmen. Mit dieser Emp-                                     Mit der Überführung der Eingliederungshilfe ins
fehlung will die BAG W auf der Grundlage der seit dem                                SGB IX wurden in Satz 2 des § 67 SGB XII nach dem
1. Januar 2020 geltenden Rechtslage, das Verhältnis                                  Wort „Achten“ die Worte „und Neunten“ eingefügt,
der Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe von                                   weil die Bezugnahme auf „Leistungen nach anderen
Menschen mit Behinderungen nach SGB IX zu den                                        Vorschriften dieses Buches“ die Eingliederungshilfe
Leistungen der Hilfen zur Überwindung besonderer                                     nicht mehr erfasst hätte und diese mit der Einfügung
sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII in der                                bestehen bleibt.
Bedeutung für die Wohnungsnotfallhilfe herausar-                                     Für das Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen stellt
beiten, um der Praxis Orientierung und Handlungs-                                    § 93 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich klar, dass die Vor-
hinweise zu geben.                                                                   schriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer
Neben der auch nach neuem Recht unveränderten                                        sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel
Eigenständigkeit der Hilfen zur Überwindung beson-                                   des Zwölften Buches unberührt bleiben. In der Ge-
derer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII,                                setzesbegründung heißt es dazu:
soll ihre besondere Bedeutung für die Beratung und                                   „Da es bei den Leistungen keine Überschneidungen
persönliche Unterstützung von wohnungslosen                                          zwischen den Hilfen nach dem 2. Teil des Neunten Bu-
Menschen in sozialen Schwierigkeiten unterstrichen                                   ches und dem Zwölften Buch gibt, ist eine Regelung des
                                                                                     Vor-/ Nachrangverhältnisses nicht erforderlich. Es sind
                                                                                     weiterhin für Personen, bei denen besondere Lebensver-
1
    Ausführlich hierzu u.a. Schaumberg, Das neue Recht der Eingliederungshil-
    fe – ein Überblick in Sozialrecht aktuell 2020, S. 129 ff. und 229 ff., Heinisch
    in Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,         2
                                                                                          Vergl. hierzu Roscher in „wohnungslos“ 2020, S. 16 ff.; Roscher in Blätter der
    Textausgaben zum Sozialrecht Band 5, 3. Auflage 2020, herausgegeben vom                Wohlfahrtspflege, 2018, S. 170 ff.; Reifferscheid in „wohnungslos“ 2020, S. 82
    Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, von Bötticher, A., Das          ff.; Drenckberg in „wohnungslos“ 2020 Seite 83 ff.; Gillich in „wohnungslos“
    neue Teilhaberecht, 2. Auflage Baden-Baden 2020                                        2020 Seite 86 ff.
2                   BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII – Leistungen BTHG

hältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind,                     – das wäre die seinerzeit befürchtete „uferlose Aus-
Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buch                       weitung“ des Leistungsbereichs dieser Vorschriften.
zu gewähren.“ 3                                                            Nur dies meint die Verwendung des Begriffes „vor-
Diese Begründung ist außerordentlich wichtig für                           rangig“ und nicht mehr, also nicht ein Vorrang-/Nach-
den mit den Leistungsträgern immer wieder auftre-                          rangverhältnis im Sinne einer Ausschließlichkeit. Es
tenden und sich möglicherweise verschärfenden                              geht also nicht um einen „Ersatz“ der Hilfe nach § 67
Streit, ob die Hilfe nach § 67 SGB XII nachrangig ist,                     SGB XII durch eine solche nach SGB IX. Besteht also
wenn zusätzlich Leistungen z.B. zur Eingliederungs-                        ein Bedarf nach § 67 SGB XII, dann sind keine „Über-
hilfe geboten sind, etwa beim Zusammentreffen von                           schneidungen“ gegeben, sondern weitere „geeigne-
Wohnungslosigkeit und einer Suchtproblematik. Mit                          te“7 Hilfen sind in einem „verbundenen Einsatz der
der zitierten Aussage, „keine Überschneidungen zwi-                        unterschiedlichen Hilfen nach dem zwölften Buch
schen den Hilfen nach dem 2. Teil des SGB IX und dem                       Sozialgesetzbuch und nach anderen Leistungsgeset-
SGB XII“ stellt der Gesetzgeber klar, dass die Hilfebe-                    zen“8 im Rahmen des Hilfeprozesses nach § 67 SGB XII
reiche einen jeweils eigenen Hilfefokus haben und ne-                      zu „vermitteln“ sowie „ihre Inanspruchnahme und
ben die Hilfen nach § 67 SGB XII zwar eine Hilfe nach                      Wirksamkeit zu fördern“9. Soweit es bei einem Woh-
SGB IX treten kann, diese jedoch nicht die Hilfen nach                     nungsnotfall zu einem Zusammentreffen von Hilfe-
SGB XII zu ersetzen vermag. Hiermit nimmt der Ge-                          bedarfen nach den §§ 67 ff. SGB XII mit Hilfebedarfen
setzgeber die Position wieder auf, die er 1974 bei der                     nach anderen Leistungsgesetzen kommt, übernimmt
Einfügung des Passus „andere Bestimmungen dieses                           nach den Vorgaben der DVO zu § 69 SGB XII die Hil-
Gesetzes und die Bestimmungen des Gesetzes für Ju-                         fe nach § 67 SGB XII praktisch die Funktion einer Art
gendwohlfahrt gehen der Regelung des Satzes 1 vor“                         „Leithilfe“.10
in den damaligen Absatz 1 des § 72 BSHG formuliert                         Die dargestellte Funktion der §§ 67 ff. SGB XII als „Leit-
hatte. Der Bundesrat hatte sich damals grundsätzlich                       hilfe“ beim Zusammentreffen von Wohnungslosigkeit
gegen den neuen § 72 BSHG gewandt, weil er nach                            und Bedarfen nach anderen Leistungsgesetzen hat
Aufgabe des Begriffs des „Gefährdeten“ eine „uferlo-                        nun mit dem neuen Recht der Eingliederungshilfe er-
se Ausweitung“4 des berechtigten Personenkreises                           heblich an Bedeutung gewonnen, wie mit folgenden
befürchtete. Dagegen hat die Bundesregierung mit                           wichtigen Änderungen aufgezeigt wird.
dem Gesetz gewordenen Vorschlag reagiert und ver-
sucht die Bereiche zu schärfen, die erst einmal prinzi-                    II. Zum Neuen Recht der Eingliederungshilfe:
piell nicht in den Geltungsbereich des damaligen § 72                      a) Entsprechend den Bestimmungen des § 108
BSHG (heute § 67 SGB XII) fallen. Entsprechend ist die                         Abs. 1 SGB IX sind Leistungen der Eingliede-
folgende Passage aus der Gesetzesbegründung zum                                rungshilfe grundsätzlich von einem Antrag ab-
BTHG zu lesen, die nur eine Langfassung der zitierten                          hängig. Damit verlässt die Eingliederungshilfe
Begründung zum damaligen § 72 BSHG5 darstellt:                                 ein wesentliches Strukturprinzip der Sozialhilfe.
„Mit der Einfügung wird sichergestellt, dass nach der                          Die Sozialhilfe ist gerade nicht von einem Antrag
Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch                            abhängig, sondern setzt bereits ein, wenn dem
die im Rahmen dessen erbrachten Leistungen weiterhin                           Träger der Sozialhilfe eine Notlage bekannt wird
vorrangig gegenüber den Leistungen nach dem Ach-                               (Kenntnisgrundsatz). Vom Zeitpunkt der Kennt-
ten Kapitel zu gewähren sind und Leistungen der Hilfe                          nis der Notlage sind Leistungen zu erbringen und
zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten                            ist der Sachverhalt ggf. von Amts wegen weiter
nur gewährt werden können, soweit diese Leistungen                             zu ermitteln (sogenannte Offizialmaxime). Die
nicht bereits durch Leistungen der Eingliederungshilfe                         Regelung ist mit der Notwendigkeit begründet,
erbracht werden oder erbracht werden können.“ 6                                die Leistungen zur Behebung einer gegenwärti-
Wenn also Leistungen nach dem Recht der Eingliede-                             gen Notlage unverzüglich erbringen zu können,
rungshilfe geboten sind und erbracht werden, dann                              ohne dass ein förmlicher Antrag vorliegen muss.
kann für solche Leistungen nicht auf den Leistungs-
bereich der §§ 67 ff. SGB XII zurückgegriffen werden                         7
                                                                                § 2 Abs. 1 S. 4 DVO zu § 69 SGB XII
                                                                           8
                                                                                § 2 Abs. 3 S. 3 DVO zu § 69 SGB XII
                                                                           9
                                                                                § 3 Abs. 1 DVO zu § 69 SGB XII
3
    BT-Drs. 18/9522, 272                                                   10
                                                                                Ausführlich hierzu Roscher in LPK-SGB XII § 67 Rz 30 ff.; Empfehlungen des
4
    BT-Drs. 6/3705, 24 f.                                                       Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Anwendung der
5
    Stellungnahme der Bundesregierung zum Einwand des Bundesrates: „Die         Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII, Leistungsberechtigte in besonderen sozialen
    Neufassung stellt den Nachrang gegenüber anderen Bestimmungen inner-        Schwierigkeiten bedarfsdeckend unterstützen; Grundsatzpositionen der
    halb und außerhalb des BSHG eindeutig klar.“ BT-Drs. 6/3705,30.             BAG Wohnungslosenhilfe e.V., Rechtsverwirklichung der Hilfen nach §§ 67-
6
    BT-Drs. 18/9522, 337                                                        69 SGB XII
BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII – Leistungen BTHG                                                                3

   § 18 SGB XII nimmt nur die Grundsicherung im                                           „zu vermitteln“ sowie „ihre Inanspruchnahme
   Alter und bei Erwerbsminderung von diesem                                              und Wirksamkeit zu fördern“ (§ 3 Abs. 1 der DVO).
   Grundsatz aus, es bleibt also für die Hilfen nach
   den §§ 67 ff. SGB XII dabei, dass kein Antragser-                                 III. Zu den Regelungen der §§ 14, 15 SGB IX
   fordernis besteht.                                                               Die §§ 14 und 15 SGB IX enthalten eine Vielzahl von
b) Im Gegensatz dazu vertritt der Gesetzgeber bei                                   Fristen, in denen über Anträge auf Leistungen der
   der Eingliederungshilfe die Auffassung, dass kei-                                 Eingliederungshilfe zu entscheiden ist bzw. Leistun-
   ne „gegenwärtige Notlage“ eintritt, die mit Not-                                 gen mit anderen ggf. zu beteiligenden Rehabilitati-
   situationen nach den Vorschriften des SGB XII                                    onsträgern zu koordinieren sind.14 Das nachfolgende
   vergleichbar wäre und die ein Festhalten an der                                  Beispiel soll dies verdeutlichen.
   Offizialmaxime nach Übergang der Eingliede-                                        Geht ein Antrag auf Leistungen der Eingliederungs-
   rungshilfe in SGB IX rechtfertigen könnte.11 Soweit                              hilfe beim Rehabilitationsträger A ein, so hat Reha-
   eine Behinderung nach § 2 SGB IX noch ungewiss                                   bilitationsträger A zwei Wochen Zeit, um festzustel-
   ist, muss diese nach der Antragstellung erst ein-                                len, ob er für die beantragte Leistung der zuständige
   mal bestimmt werden, um tatsächlich einen Leis-                                  Rehabilitationsträger ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
   tungsanspruch auszulösen. Anders als bei § 67                                    Kommt Rehabilitationsträger A zu dem Ergebnis, dass
   SGB XII, in welchem die Notlage im Gesetz klar                                   er nicht der für die beantragte Leistung zuständige
   beschrieben ist – besondere Lebensverhältnisse,                                  Rehabilitationsträger ist, leitet er den Antrag unver-
   die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind                                  züglich an den Rehabilitationsträger weiter, der sei-
   - ist die Behinderung und der daraus folgende                                    ner Auffassung nach der für die beantragte Leistung
   Bedarf an Eingliederungshilfe erst im Rahmen                                     zuständige Rehabilitationsträger (Rehabilitationsträ-
   eines umfassenden Gesamtplanverfahrens zu                                        ger B) ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Anderenfalls ent-
   ermitteln.12 13 Im Bereich der Eingliederungshil-                                scheidet Rehabilitationsträger A innerhalb von drei
   fe würden – so der Gesetzgeber - regelmäßig                                      Wochen nach Eingang des Antrages über die bean-
   Kenntnis von einer möglichen Notlage und An-                                     tragte Leistung; dies jedoch nur dann, wenn für seine
   tragstellung zum selben Zeitpunkt zusammen-                                      Entscheidung kein Gutachten erforderlich ist (§ 14
   fallen. Zudem würde mit der Einführung des                                       Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
   Antragserfordernisses Kompatibilität mit den                                     Ist für die Entscheidung ein Gutachten erforderlich,
   Vorschriften der §§ 14 und 15 SGB IX in Teil 1                                   so entscheidet Rehabilitationsträger A innerhalb von
   hergestellt. Dies bedeutet, dass die Gewährung                                   zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens über
   beider Hilfen von ihrer Anlage her zunächst ein-                                 die beantragte Leistung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
   mal zeitlich auseinanderfällt und die „Leithilfe“                                Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX ist das Gutachten innerhalb
   nach § 67 SGB XII im Rahmen des Hilfeprozesses,                                  von zwei Wochen nach Auftragseingang bei den je-
   wie er sich aus der DVO zu § 69 SGB XII ergibt, den                              weiligen Sachverständigen von diesen zu erstellen.
   Zugang zur „ergänzenden“ Eingliederungshilfe                                     Keine nähere Fristenregelung trifft das Gesetz zu der
   de facto erst eröffnet. Daraus folgt, dass das Ge-                                Frage, innerhalb welcher Frist das Gutachten zu be-
   samtplanverfahren nach § 117 SGB IX nichts mit                                   auftragen ist. Die Antwort hierauf dürfte sich jedoch
   dem Gesamtplan nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der DVO                                    aus der Vorgabe, innerhalb von drei Wochen über
   zu § 69 SGB XII zu tun hat: Bei Wohnungslosigkeit                                den Leistungsantrag zu entscheiden ergeben, mithin
   verbunden mit sozialen Schwierigkeiten und ei-                                   müsste auch innerhalb dieser Frist das Gutachten be-
   ner möglicherweise vorliegenden Behinderung                                      auftragt werden. Weiteres Zuwarten dürfte dem Re-
   muss die Hilfe nach § 67 SGB XII sofort einsetzen,                               habilitationsträger hier nicht eingeräumt sein.
   um ggf. im Hilfeprozess selbst – in dem u.U. ein                                 Im Falle einer Weiterleitung des Antrages gemäß § 14
   Gesamtplan für einen „verbundenen“ Einsatz ver-                                  Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Rehabilitationsträger B
   schiedener Hilfen entwickelt wird (§ 2 Abs. 3 S. 2 u.                            gelten dann für diesen die oben beschriebenen Fris-
   3 der DVO zu § 69 SGB XII) – die Hilfen nach SGB IX                              ten gleichermaßen, wobei die Fristen ab dem Eingang
                                                                                    des Leistungsantrages beim Rehabilitationsträger B
                                                                                    von neuem zu laufen beginnen. Im ungünstigsten
11
     BR-Drs. 18/9522, 282                                                           Fall können von der Antragstellung bis zur Feststel-
12
     a.a.O.
13
     Die semantische Nähe von „Gesamtplanverfahren“ in SGB IX zum „Gesamt-
     plan“ nach § 2 Abs. 3 der DVO zu § 69 SGB XII darf nicht dazu verleiten, die
     beiden Bereiche gleichzusetzen oder zu vermengen, sie folgen unterschied-      14
                                                                                         Rehabilitationsträger sind die im § 6 Abs. 1 Nrn. 1 – 7 SGB IX aufgeführten
     lichen Logiken.                                                                     Leistungsträger, also auch der Träger der Eingliederungshilfe.
4              BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII – Leistungen BTHG

lung der Leistung und den sich erst hieran anschlie-     V. Folgerungen und Empfehlungen für die
ßenden Beginn der Leistungserbringung so mehrere            Wohnungslosenhilfe nach §§ 67 SGB XII
Monate vergehen.                                         a) Mit der Reform der Eingliederungshilfe ist ihre
Dieses Beispiel zu den Fristen nach SGB IX verdeut-         Zugangsschwelle deutlich höher geworden.
licht, dass auch wegen der formellen Anforderungen          Gründe dafür sind vor allem
an das Einsetzen der Eingliederungshilfe in einem        • das Antragserfordernis,
Wohnungsnotfall der Hilfeanspruch nach § 67 SGB XII      • umfangreiche, an zahlreiche Fristen gekoppelte
ganz und gar unabhängig von der Eingliederungshil-          Abstimmungsprozesse zwischen den Leistungs-
fe umgehend zu befriedigen ist, um die gegenwärti-          trägern,
ge Notlage „abzuwenden“, zu „mildern“ oder wenigs-       • ein vor die Leistungsbewilligung geschaltetes
tens ihre „Verschlimmerung zu verhüten“, wie es § 68        und mit der Orientierung an den ICF15 komplizier-
Abs. 1 SGB XII vorgibt.                                     tes „Gesamtplanverfahren“,
                                                         • die Trennung des Trägers der Eingliederungshilfe
IV. Zu den Feststellungen von Leistungen der                vom Träger der Sozialhilfe sowie
     Eingliederungshilfe                                 • eine im Verfahren insgesamt angelegte und vom
Gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX erlässt der Träger der Ein-       Gesetzgeber ausdrücklich in Kauf genommene
gliederungshilfe zur Feststellung von Leistungen der        zeitlich aufwändige, nicht auf die Beseitigung ei-
Eingliederungshilfe auf der Grundlage des im Ge-            ner akuten Notlage angelegte Anspruchsprüfung.
samtplanverfahren entwickelten Gesamtplanes (der         b) In der Praxis zeigt sich nun zunehmend, dass die-
scharf von einem fakultativen Gesamtplan zum „ver-          se Schwelle auf den Wohnungsnotfall bewusst
bundenen Einsatz verschiedener Hilfen“ im Rahmen            oder unbewusst ausgedehnt wird, indem
der Hilfe nach § 67 SGB XII zu unterscheiden ist!) ei-   • nicht anerkannt wird, dass die Hilfe für den Woh-
nen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid). Für das Ge-         nungsnotfall eigenständig ist und auch keine in-
samtplanverfahren sieht § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB        haltliche „Überschneidung“ zur Eingliederungs-
IX die Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen       hilfe besteht,
Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung so-      • stattdessen ein Vorrang-/Nachrangverhältnis
wie die Dokumentation der Wünsche der Leistungs-            zwischen beiden Hilfearten angenommen wird,
berechtigten zu Ziel und Art der Leistungen vor. Nach       welches so nicht besteht und
Absatz 2 ist auf Verlangen der Leistungsberechtigten     • deshalb fehlerhaft davon ausgegangen wird,
eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen. Die Leis-       die Eingliederungshilfe könne die Hilfe nach § 67
tungserbringer sind gesetzlich als Beteiligte nicht         SGB XII ersetzen und nicht nur ergänzen,
vorgesehen.                                              • zu Unrecht die Hilfe nach § 67 SGB XII dem Ge-
Im Kontext der Beteiligung am Gesamtplanverfahren           samtplanverfahren der Eingliederungshilfe un-
wird bei den Antragstellern bzw. ihren gesetzlichen         terworfen wird, also das Gebot der Hilfe im aku-
Vertretern die Fähigkeit vorausgesetzt, das komplexe        ten Notfall verletzt wird,
Verfahren zu durchschauen und bewusst mitzugestal-       • schließlich die spezielle Ausgestaltung der Hilfe
ten. Demgegenüber ist bei der Hilfe nach § 67 SGB XII       nach § 67 SGB XII gerade für das Zusammentref-
der Schwerpunkt, solche Kompetenzen erst einmal             fen mit anderen Hilfebedarfen als eine Art „Leit-
zu entwickeln, weil deren Fehlen einen wesentlichen         hilfe“ zur Erschließung und Umsetzung entspre-
Teil der „sozialen Schwierigkeiten“ ausmacht („aus          chender Ansprüche missachtet wird.
eigner Kraft nicht fähig“). Deshalb ist das Einsetzen
der Eingliederungshilfe, wenn der entsprechende Be-
darf mit einem Wohnungsnotfall zusammentrifft, ab-
hängig vom gelingenden Hilfeprozess nach § 67 SGB
XII – „Beratung und Unterstützung … sollen auch er-
forderliche Hilfestellungen bei der Inanspruchnahme
in Betracht kommenden Sozialleistungen umfassen“
(§ 3 Abs. 2 S. 2 DVO zu § 69 SGB XII).

                                                         15
                                                              International Classification of Functioning, Disability and Health
BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII – Leistungen BTHG                          5

Solchen Entwicklungen ist nach Auffassung der Bun-          beim Zusammentreffen eines Wohnungsnotfalls, also
desarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe entge-           bei besonderen Lebensverhältnissen verbunden mit
genzutreten. Sie entsprechen nicht den rechtlichen         sozialen Schwierigkeiten einerseits und einer mögli-
Vorgaben, und sie drohen vor allem wegen der auf-          cherweise vorliegenden Behinderung andererseits,
gezeigten Schwellen zu Lasten der berechtigten An-         empfohlen:
sprüche der Hilfesuchenden zu gehen. Es wird deshalb
1. Die Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkei-              stalteten Eingliederungshilfe zu unterstützen, die
   ten gem. §§ 67 ff. SGB XII ist auch nach der Re-               mangels eigener Fähigkeiten der Hilfe bedürfen.
   form der Eingliederungshilfe in Wohnungsnotfäl-         7.    Weil insbesondere das Gesamtplanverfahren der
   len der Ausgangspunkt eines eigenständigen                    Eingliederungshilfe „quer“ zum Erfordernis der
   Hilfeprozesses.                                               zügigen Hilfe nach § 67 SGB XII steht, ist diese
2. Die Hilfe muss umgehend nach Bekanntwerden                    einerseits unabhängig davon zu bewilligen und
   der Notlage einsetzen und sie darf nicht deshalb              zu gewähren, andererseits ist sie aber dann auch
   verzögert werden, weil möglicherweise neben                   im Rahmen ihres Hilfeprogramms als Vermittler
   dem Wohnungsnotfall eine Behinderung vorliegt                 und Förderer der Inanspruchnahme der Einglie-
   oder vermutet wird.                                           derungshilfe bei deren Durchführung einzube-
3. Für den Träger der Sozialhilfe ist deshalb der Ver-           ziehen.
   weis der Hilfesuchenden bzw. die Abgabe des             8.    So kann es sinnvoll sein, die zur Durchführung
   Falles an den Träger der Eingliederungshilfe un-              der Hilfen gem. §§ 67 ff. SGB XII beauftragten so-
   zulässig, wenn der Tatbestand des § 67 SGB XII                zialpädagogischen Fachkräfte, auf Wunsch der
   erfüllt ist, also besondere Lebensverhältnisse mit            Leistungsberechtigten, als Person deren Vertrau-
   sozialen Schwierigkeiten verbunden sind.                      ens gem. § 117 Abs. 2 SGB IX am Gesamtplanver-
4. Nach der Leistungsbewilligung sind im Verlauf                 fahren zu beteiligen.
   des Hilfeprozesses gemäß § 67 SGB XII vorhande-         9.    Die Hilfe nach § 67 SGB XII nimmt in der gegen-
   ne oder vermutete Behinderungen als mögliche                  wärtigen Lage am Wohnungsmarkt in ihrer Be-
   Ursachen „festzustellen und bewusst zu machen“                deutung stetig zu und trifft gleichzeitig auf einen
   und eine erforderliche Eingliederungshilfe„zu ver-            sich verstärkenden Bedarf an Eingliederungs-
   mitteln und ihre Inanspruchnahme und Wirksam-                 hilfe, für welchen die möglichen Hilfen aus der
   keit zu fördern“ (§ 3 Abs. 1 DVO zu § 69 SGB XII).            Notsituation heraus durch die Reform deutlich
5. Hat eine Eingliederungshilfe bereits eingesetzt,              erschwert zugänglich sind. Entsprechend sind
   dann kann für behinderungsbedingte Bedar-                     vorhandene Modelle für das Zusammentreffen
   fe nicht zusätzlich die Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII           von Wohnungslosigkeit und z.B. Suchtproblema-
   herangezogen werden. Darüber hinausgehende,                   tik, in denen die Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII
   aus dem Wohnungsnotfall resultierende Bedarfe                 mit solchen der Eingliederungshilfe „verbunden“
   nach §§ 67 ff. SGB XII sind jedoch zu befriedigen.             werden, im Sinne der vorgenannten Punkte zu
   Es darf auch in diesem Fall kein genereller Nach-             verstetigen und so zu verallgemeinern, dass allen
   rang der Hilfe gemäß § 67 SGB XII gegenüber der               Hilfesuchenden ihren Ansprüchen entsprechend
   Eingliederungshilfe angenommen werden.                        Hilfe gewährt werden kann.
6. Die Hilfen zur Überwindung sozialer Schwierig-          10.   Dem “verbundenen” Einsatz der Hilfen, der sich
   keiten gem. §§ 67 ff. SGB XII sind im Wohnungs-                über die “Leithilfe” nach § 67 SGB XII bei den Leis-
   notfall als„Leithilfe“ auszugestalten – nicht zuletzt         tungserbringern im Einzelnen entwickelt, müssen
   wegen der Reform der Eingliederungshilfe, um                  gegebenenfalls zu entwickelnde Kooperations-
   einerseits zügig unmittelbare Hilfe zu leisten und            beziehungen der Leistungsträger entsprechen,
   um andererseits im Rahmen des Hilfeprogramms                  damit die Schwellen der Eingliederungshilfe im
   die Menschen bei der Erschließung der neu ge-                 Wohnungsnotfall nicht zu Lasten der Hilfesu-
                                                                 chenden gehen.

Diese Empfehlung wurde vom Fachausschuss So- Impressum:
zialrecht der BAG W erarbeitet und vom Vorstand Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V.
der BAG W am 28.04.2021 verabschiedet .         Waidmannsluster Damm 37 • 13509 Berlin
                                                Tel (+49) 30-2 84 45 37-0 • Fax (+49) 30-2 84 45 37-19
                                                www.bagw.de, info@bagw.de, April 2021
6                  BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII – Leistungen BTHG

Programme, Informationen, Empfehlungen,                                  Hilfen für Migrantinnen und Migranten in Wohnungsnot und sozialen
                                                                         Schwierigkeiten, Grundsatzpositionen, 2013
Positionen der BAG Wohnungslosenhilfe e. V.                              Handreichung zu Ansprüchen auf Hilfe zur Überwindung besonderer
Grundsatzprogramm und Nationale Strategie                                sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deut-
Aufruf zu einer Nationalen Strategie zur Überwindung von                 sche Staatsangehörigkeit, 2012
Wohnungsnot und Armut in Deutschland, 2013                               Ordnungsrecht
BAG Wohnungslosenhilfe e. V. (Hg): Für eine bürger- und gemeinde-        Integriertes Notversorgungskonzept: Ordnungsrechtliche Unterbrin-
nahe Wohnungslosenhilfe, Grundsatzprogramm, beschlossen von der          gung und Notversorgung – Definitionen und Mindeststandards,
Mitgliederversammlung am 20.06.2001 in Köln                              Empfehlung, 2013
Arbeit und Qualifizieren                                                  Den Kältetod von Wohnungslosen verhindern! Handreichung, 2011
Angebote zur Tagesstrukturierung für wohnungslose und von Woh-           Partizipation
nungslosigkeit bedrohte Menschen. Hilfen zur Alltagsbewältigung im       Mehr Partizipation wagen, Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe
Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten     e. V. zur Förderung und Unterstützung von Partizipation in der
nach §§ 67 ff. SGB XII und § 16 d SGB II, Positionspapier, 2017           Wohnungslosigkeit, 2015
Sozialer Arbeitsmarkt und Sozialunternehmen: Voraussetzungen und         Persönliche Hilfen, Soziale Dienste, Sozialraumorientierung
Anforderungen eines innovativen Förderinstruments für die vom            Zugangssteuerung im Spannungsfeld von Leistungserbringern,
Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, Positionspapier, 2013               Leistungsträgern und Leistungsberechtigten, Empfehlung 2020
Bericht zur Erhebung der „Hilfen zur Qualifikation und Wiedereinglie-     Verbesserung der sozialen Integration wohnungsloser Menschen.
derung ins Arbeitsleben“ für Menschen in Wohnungsnot(Wohnungsnot-        Eckpunkte für eine bürger- und gemeindenahe Wohnungsnotfallhilfe-
fälle) und in sozialen Schwierigkeiten in Deutschland, 2011              planung, Positionspapier, 2011
Spezifische Handlungsansätze im Bereich Arbeiten und Qualifizieren         Sozialrecht
für wohnungslose Frauen, Positionspapier, 2011                           Familienunterstützende Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten
Beteiligung von Menschen in Wohnungsnot und in besonderen so-            nach §§ 67 ff. SGB XII in Wohnungsnotfällen, Empfehlungen der BAG
zialen Schwierigkeiten am Arbeitsleben, Arbeitsmarktpolitisches          Wohnungslosenhilfe, 2020
Programm, 2009                                                           Sozialrechtliche Grundlagen der Erschließung von gesundheitlichen
Dokumentation und Statistik                                              Hilfen nach § 6 DVO zu § 69 SGB XII, Eine Handreichung, 2018
Standards einer integrierten Wohnungsnotfallstatistik auf Bundesebene,   Rechtsverwirklichung der Hilfen nach §§ 67-69 SGB XII, Grundsatz-
Empfehlung, 2018                                                         positionen, 2017
Frauen                                                                   Rechtsansprüche junger Erwachsener in Wohnungsnot und sozialen
Umsetzung der Istanbul-Konvention – Gewaltschutz für Frauen in der       Schwierigkeiten verwirklichen und fortentwickeln! Positionspapier,
Wohnungsnotfallhilfe, Empfehlung 2021                                    2013
Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zur Sicherstellung be-        Handreichung zu Ansprüchen auf Hilfe zur Überwindung besonderer
darfsgerechter Hilfen für Frauen in einer Wohnungsnotfallsituation,      sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deut-
2019                                                                     sche Staatsangehörigkeit, 2012
Spezifische Handlungsansätze im Bereich Arbeiten und Qualifizieren         Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zur rechtlichen
für wohnungslose Frauen, Positionspapier, 2011                           Gestaltung der Beteiligung frei-gemeinnütziger Träger bei der
Frauen in Wohnungslosigkeit und Wohnungsnot, Darstellung der             Prävention von Wohnungsverlusten, 2011
Lebenslagen und der Anforderungen an eine bedarfsgerechte Hilfe,         Abweichende Festsetzung der Regelleistungen zur Sicherung
Positionspapier, 2003, aktualisiert 2012                                 des Lebensunterhaltes für Leistungsberechtigte nach dem SGB II,
Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zur Organisation einer        Handreichung, 2010
Beratungsstelle für Frauen in besonderen sozialen Schwierigkeiten,       Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zu Änderungsbedarfen
1998, aktualisiert 2012                                                  und Auslegungsproblemen im SGB II und SGB XII in der Hilfe für woh-
Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zu den Mindestanfor-          nungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, 2009
derungen an stationäre Einrichtungen für Männer und Frauen (hetero-      Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe zur rechtskreisübergrei-
gene Einrichtungen), 1997, aktualisiert 2012                             fenden Organisation der Hilfen für Menschen in Wohnungsnot nach
Gesundheit                                                               SGB II/ XII, 2009
COVID-19-Impfschutz in der Wohnungsnotfallhilfe sicherstellen,           Wohnungslosenhilfe in stationären Einrichtungen
Empfehlungen zur Impfstrategie für wohnungslose Menschen und             Grundsätzliche Positionsbestimmung         stationärer    Hilfen   im
Mitarbeitende in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, März 2021         Wohnungsnotfall, Empfehlung, 2018
Gesundheit ist ein Menschenrecht. Empfehlung der BAG Wohnungs-           Wohnen - Wohnungsnotfall
losenhilfe zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung von           Bezahlbaren Wohnraum schaffen, Wohnraum für wohnungslose
Menschen in einer Wohnungsnotfallsituation, 2018                         Menschen akquirieren, Empfehlung, 2017
Prinzipien einer normalitätsorientierten gemeindenahen Versorgung        Integriertes Notversorgungskonzept: Ordnungsrechtliche Unterbrin-
älterer und / oder pflegebedürftiger wohnungsloser Männer und             gung und Notversorgung – Definitionen und Mindeststandards,
Frauen, Empfehlung, 2013                                                 Empfehlung, 2013
Auswirkungen zunehmender Kostenbeteiligung und Eigenverant-              Empfehlung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zur rechtlichen
wortung auf die Gesundheitsversorgung wohnungsloser und armer            Gestaltung der Beteiligung frei-gemeinnütziger Träger bei der
Patienten, Positionspapier, 2010                                         Prävention von Wohnungsverlusten, 2011
Handreichung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. zu Fragen aus dem           Wohnungsnotfalldefinition der BAG Wohnungslosenhilfe e.V., 2010
Gebiet der Krankenversicherung, 2010
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                                                                         Mitglieder der BAG W erhalten die Broschüren/Faltblätter bis zu einer
                                                                         Menge von 25 Exemplaren kostenlos.
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