AKTUELL Sozialversicherung 2021 - BAHN-BKK ...
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Inhalt
4 Krankenversicherungsbeiträge: Paritätische Finanzierung
5 Grenzwerte und Rechengrößen
8 Umlagesätze Künstlersozialversicherung
und Insolvenzgeldversicherung
9 Nachweis der Beiträge
10 Fälligkeit der Beiträge
10 Sachbezugswerte
11 Jahresarbeitsentgeltgrenze
12 Krankenkassenwahl: Ab 2021 einfacher
13 7. SGB IV-ÄndG: Änderungen
im Meldeverfahren
14 Vorsorge: Förderung für Geringverdiener
rückwirkend ab 2020 ausgebaut
15 Kurzarbeitergeld: Leistungen
befristet verbessert
Diese Broschüre
berücksichtigt alle
Informationen,
die am 10.12.2020
bekannt waren.Liebe BAHN-BKK-Kundin, lieber BAHN-BKK-Kunde,
in der Sozialversicherung warten zum Jahreswechsel eine
Vielzahl von Änderungen auf Sie. Beitragssätze, Beitrags
bemessungsgrenzen (BBG), Bezugsgrößen und jede Menge
andererZahlen. Hinzu kommen verschiedene Gesetzesände-
rungen und andereNeuigkeiten.
Damit Sie sich schnell einen Überblick verschaffen können,
haben wir hier das Wichtigste zur Sozialversicherung 2021
zusammengestellt. Alle Beitragssätze und Beiträge gelten
für Mitglieder der BAHN-BKK.
Ausführliche Informationen zu sozialversicherungsrechtlichen
Themen finden Sie auf unserer Website. Melden Sie sich außer
dem für unseren pulsprofi-Newsletter an. So bleiben Sie immer
auf dem Laufenden!
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Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen Themen haben
oder Unterstützung benötigen, dann wenden Sie sich gerne an
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres KompetenzCenters
Geschäftskunden.
Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Siebert
PS:
Haben Sie schon den elektronischen Urlaubsplaner der BAHN-
BKK für das Jahr 2021? Er steht jetzt für Sie zum kostenfreien
Download bereit.
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3Krankenversicherungsbeiträge:
Paritätische Finanzierung
Der allgemeine (bzw. ermäßigte) Beitrag zur Krankenversiche
rung (zurzeit 14,6 % bzw. 14,0 %) wird je zur Hälfte durch Arbeit
geber und Arbeitnehmer getragen (paritätische Finanzierung).
Im Unterschied hierzu wurde der kassenindividuelle Zusatz-
beitrag bis Ende 2018 vom Arbeitnehmer allein getragen. Im
Zusammenhang mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz
(GKV-VEG) wurde diese Regelung geändert. So wird seit Anfang
2019 auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag je zur Hälfte von
Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine gute Nachricht
in diesem Zusammenhang: Während der durchschnittliche Zu-
satzbeitrag aller gesetzlichen Krankenkassen zum 1.1.2021 auf
1,3 % steigen wird, liegt der Anfang 2019 gesenkte Zusatzbeitrag
der BAHN-BKK auch im kommenden Jahr unverändert bei 1,2 %.
Beitragszuschuss | Einhergehend mit der beschriebenen
paritätischen Finanzierung des Zusatzbeitrags schließt der
Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der GKV versicherte
Beschäftigte seit Anfang 2020 auch den halben kassenindivi
duellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend
hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren
privat krankenversicherten Arbeitnehmern zahlen, der halbe
durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenver
sicherung mit einbezogen.
Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage | Als Beitragsbe
messungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig/
privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt
bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
zu berücksichtigen (2021: 4.837,50 Euro).
4Grenzwerte und Rechengrößen
Grenzwerte 2021
Beitragsbemessungsrenzen (Monat)
Kranken- und Pflegeversicherung West /Ost 4.837,50 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung West 7.100,00 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost 6.700,00 Euro
Bezugsgrößen (Monat)
West 3.290,00 Euro
Ost 3.115,00 Euro
Familienversicherung (Monat)
Gesamteinkommen 470,00 Euro
Krankengeld (Höchstbetrag)
Allgemein 3.386,25 Euro
Organspender 4.837,50 Euro
Mini-Job-Grenze (Monat)
Allgemein 450,00 Euro
Geringverdienergrenze (Monat)
Entgeltgrenze 325,00 Euro
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung
(Monatsdurchschnitt)
Allgemein 5.362,50 Euro
Für am 31.12.2002 privat Versicherte 4.837,50 Euro
Sachbezugswerte (Monat)
Volle Kost und Wohnung West /Ost 500,00 Euro
Mindestarbeitsentgelte für Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung West /Ost 658,00 Euro
Rentenversicherung West 2.632,00 Euro
Rentenversicherung Ost 2.492,00 Euro
5Grenzwerte 2021
Beitragssätze Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz
Gesetzlich
Zusatzbeitrag*
Ermäßigter Beitragssatz
Gesetzlich
Zusatzbeitrag*
Beitragssatz für pflichtversicherte Rentner
Gesetzlich für die Rente
Zusatzbeitrag* für die Rente
Gesetzlich für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
Zusatzbeitrag* für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
Beitragssatz für freiwillig versicherte Rentner
Gesetzlich für Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen
Zusatzbeitrag* für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen
Zusatzbeitrag* für Rente
Gesetzlich für sonstige Einkünfte (z.B. Mieten, Zinsen)
Zusatzbeitrag* für sonstige Einkünfte (z.B. Mieten, Zinsen)
Beitragssätze Pflegeversicherung
Allgemein**
Versicherte ohne Kinder**
Beitragssatz Rentenversicherung
Allgemein
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung
Allgemein
Umlage- und Erstattungssätze Ausgleichsverfahren
Entgeltfortzahlung (U1 – allgemein, Erstattungssatz 70 %)
Entgeltfortzahlung (U1 – ermäßigt, Erstattungssatz 50 %)
Mutterschaft (U2, Erstattungssatz 100 %)
Beiträge für Studenten
Krankenversicherung
Pflegeversicherung allgemein
Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder
Steuerfreie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers (höchstens)
Gesetzliche Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz
Ermäßigter Beitragssatz
Gesetzliche Pflegeversicherung
Allgemein
Allgemein Bundesland Sachsen **
* Individueller Zusatzbeitrag, der seit dem 1.1.2019 paritätisch finanziert wird
6Beitragsgruppe Beitragssatz Beitragsanteil
Mitglied Arbeitgeber
1000 14,60 % 7,30 % 7,30 %
1,20 % 0,60 % 0,60 %
3000 14,00 % 7,00 % 7,00 %
1,20 % 0,60 % 0,60 %
14,60 % 7,30 %
1,20 % 0,60 %
14,60 % 7,30 %
1,20 % 1,20 %
14,60 % 7,30 %
1,20 % 1,20 %
1,20 % 0,60 %
14,00 % 7,00 %
1,20 % 1,20 %
0001 3,05 % 1,525 % 1,525 %
0001 3,30 % 1,775 % 1,525 %
0100 18,60 % 9,30 % 9,30 %
0010 2,40 % 1,20 % 1,20 %
2,70 % 2,70 %
1,70 % 1,70 %
0,54 % 0,54 %
85,87 Euro
22,94 Euro
24,82 Euro
382,17 Euro
367,66 Euro
73,77 Euro
49,58 Euro
** A bweichende Regelung in Sachsen: Arbeitnehmeranteil allgemein 2,025 %,
für Versicherte ohne Kinder 2,275 %, Arbeitgeberanteil immer 1,025 %
7Grenzwerte 2021
Beiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer
(ohne Rentner)
Höchstbeiträge
Allgemeiner Beitragssatz* 764,33 Euro
Pflegeversicherung allgemein 147,54 Euro
Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 159,64 Euro
Anwartschaftsversicherung
BAHN-BKK – Krankenversicherung 51,98 Euro
Pflegeversicherung allgemein 10,03 Euro
Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 10,86 Euro
* Für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld von der 7. Woche der
Arbeitsunfähigkeit an
Umlagesätze Künstlersozialversicherung
und Insolvenzgeldversicherung
Die Insolvenzgeldumlage wird ab dem 1.1.2021 von 0,06 % auf
0,12 % steigen. Zu einer Anpassung kommt es auch bei der
Künstlersozialabgabe; zum 1.1.2021 wird sie von bislang 4,2 %
auf 4,4 % steigen.
Nachweis der Beiträge
Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung des Beitrags-
nachweises gilt der zweite Arbeitstag (fünftletzter Bankarbeits-
tag, 0.00 Uhr) vor Fälligkeit der Beiträge. Hintergrund ist, dass
die BAHN-BKK und die anderen Krankenkassen am kompletten
fünftletzten Bankarbeitstag über die Daten aus dem Beitrags-
nachweis verfügen können müssen. Nur so können die Kran-
kenkassen ihren Verpflichtungen bei der Beitragsabführung
gerecht werden.
8Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit
Monat Abgabe bis
01 25. Januar
02 22. Februar
03 25. März
04 26. April
05 25. Mai
06 24. Juni
07 26. Juli
08 25. August
09 24. September
10 25. Oktober
11 24. November
12 23. Dezember
Dauerbeitragsnachweis | Auf Grund der Veränderungen für
das Jahr 2021 sind wir als Ihre Einzugsstelle daran interessiert,
dass Ihr Beitragskonto zeitnah mit der richtigen Sollstellung
versorgt wird und Ihnen eine unnötige Korrektur der Beiträge
erspart bleibt. Bitte aktualisieren Sie deshalb Ihren Dauerbei-
tragsnachweis für das Jahr 2021.
9Fälligkeit der Beiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe
der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag
des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit
der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder
als ausgeübt gilt. Ein Restbeitrag wird zum drittletzten Bank-
arbeitstag des Folgemonats fällig.
Drittletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit
Monat Abgabe bis
01 27. Januar
02 24. Februar
03 29. März
04 28. April
05 27. Mai
06 28. Juni
07 28. Juli
08 27. August
09 28. September
10 27. Oktober
11 26. November
12 28. Dezember
Sachbezugswerte
Verpflegung und freie Unterkunft sind Arbeitsentgelt, dessen
Höhe sich nach den Sachbezugswerten richtet.
Sachbezugswerte 2021
Verpflegung
Frühstück 55,00 Euro
Mittagessen/Abendessen jeweils 104,00 Euro
Verpflegung gesamt 263,00 Euro
Freie Unterkunft
Alle Bundesländer 237,00 Euro
Gesamtsachbezugswert monatlich
Alle Bundesländer 500,00 Euro
10Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) steigt
von 62.550,00 Euro auf 64.350,00 Euro. Für am 31.12.2002
privat Krankenversicherte gilt weiterhin die ermäßigte JAE-
Grenze, die von 56.250,00 Euro auf 58.050,00 Euro angehoben
wird. Unverändert gilt, dass ein Ausscheiden aus der gesetz
lichen Krankenversicherung nur möglich ist, wenn auch im
Folgejahr vorausschauend betrachtet die dann maßgebliche
Versicherungspflichtgrenze überschritten wird.
Versicherungsfreiheit | Versicherte, deren regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2020 also die JAE-Grenze von
62.550,00 Euro überstiegen hat und deren regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt vorausschauend auch die JAE-Grenze
des Jahres 2021 überschreitet (64.350,00 Euro), scheiden per
31.12.2020 aus der Krankenversicherungspflicht aus. Wird die
JAE-Grenze des Kalenderjahres 2021 nicht überschritten, bleibt
der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig.
11Krankenkassenwahl: Ab 2021 einfacher
Aufgrund verschiedener Neuerungen wird die Wahl einer neuen
Krankenkasse ab dem 1.1.2021 einfacher möglich sein als bisher.
Kürzere Bindungsfrist | Bei der Krankenkassenwahl gilt künftig
eine Bindungsfrist von nur noch 12 Monaten (bis Ende 2020:
18 Monate). Endet die bisherige Mitgliedschaft kraft Gesetzes,
kann der Versicherte seine Krankenkasse ohne Einhaltung
der Bindungsfrist wechseln. Das Sonderkündigungsrecht bei
Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bleibt
unverändert bestehen.
Unverändertes Versicherungsverhältnis | Ab dem kommenden
Jahr teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch nur noch der
neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber
hierüber. Dafür muss nach wie vor eine Mitgliedschaftserklärung
ausgefüllt werden. Bei uns geht das mit unserer Online-Mitglied
schaftserklärung auf www.bahn-bkk.de ganz einfach.
Eine schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse
ist nicht mehr erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines neuen
Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über den
Kassenwechsel informiert. Die bisherige Krankenkasse bestä
tigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rück-
meldung hat die gleiche Funktion wie die bisherige Kündigungs-
bestätigung.
Arbeitgeber- oder Statuswechsel | Endeteine Versicherungs-
pflicht oder -berechtigung kraft Gesetz, braucht das Mitglied
nicht kündigen und auch die Bindungsfrist nicht einhalten. Folge
hieraus: Bei jedem Arbeitgeber- oder Statuswechsel kann
innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung
bzw. des Status eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Eigene Kündigung des Mitglieds | Eine eigene Kündigung des
Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist ab 2021 nur
noch dann erforderlich, wenn das System der gesetzlichen
Krankenversicherung verlassen wird, um beispielsweise in die
private Krankenversicherung zu wechseln.
127. SGB IV-ÄndG:
Änderungen im Meldeverfahren
Das Ende September 2020 verkündete 7. SGB IV-Änderungs-
gesetz enthält zahlreiche Regelungen, die auf eine Anpassung
oder Verbesserung bestehender Meldeverfahren in der Sozial-
versicherung abzielen. Nachfolgend ein Überblick.
Elektronische Mitgliedsbescheinigung | Derzeit senden die
Einzugsstellen den Arbeitgebern aus Anlass einer Anmeldung
oftmals Mitgliedsbescheinigungen in Papier zu. Dieses Ver-
fahren ändert sich zum 1.1.2021. Ab dann erhalten Arbeitgeber
von den Einzugsstellen eine elektronische Bestätigung über
das Vorliegen bzw. Nichtbestehen einer Mitgliedschaft. Diese
Rückmeldung erfolgt unabhängig vom Krankenversicherungs-
status, also auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer,
bei denen regelmäßig das Nichtbestehen der Mitgliedschaft
zurückgemeldet werden wird.
Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen |
Zurzeit werden fehlende Jahresmeldungen von den Einzugs-
stellen schriftlich beim Arbeitgeber angefordert. Mit dem 7.
SGB IV-ÄndG wurde die entsprechende gesetzliche Regelung
dahingehend modifiziert, dass fehlende Jahresmeldungen ab
2021 auch elektronisch beim Arbeitgeber anfordert werden
können – beginnend mit fehlenden Jahresmeldungen für das
Kalenderjahr 2020.
Entfall Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ | In der Praxis
besteht seit vielen Jahren Unsicherheit über die Verwendung des
Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ in Meldungen. Daher
wurde die zugrunde liegende Rechtsvorschrift mit dem 7. SGB
IV-ÄndG gestrichen. Nach dem Gesetz tritt die Änderung zwar
13erst zum 1.1.2022 in Kraft; allerdings wurde die entsprechende
Angabe in der Datensatzbeschreibung bereits zum 1.1.2021 ge
strichen. Insofern ist eine Kennzeichnung über eine bestehende
Mehrfachbeschäftigung bereits ab Anfang 2021 nicht mehr
erforderlich.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) |
Jährlich werden ca. 77 Mio. Arbeitsunfähigkeiten festgestellt
und die Bescheinigungen in mehrfacher Ausführung ausge-
stellt – für den Arzt, den Arbeitgeber, den Versicherten und für
die Krankenkasse. Ab dem 01.07.2021 können Arbeitgeberdie
Arbeitsunfähigkeitszeiten ihrer Beschäftigten bei den Kranken
kassen abrufen, sofern ihr Entgeltabrechnungsprogramm dies
vorsieht. Ab dem 01.01.2022 sind der maschinelle Abruf und die
Bereitstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten durch die Kranken
kassen verpflichtend.
Angaben zur Lohnsteuer in Minijob-Meldungen | Die Minijob-
Zentrale hat für geringfügig Beschäftigte neben den Sozialver
sicherungsabgaben auch die Lohnsteuer einzuziehen. Um hier
ein höhere Transparenz zu erreichen, sind künftig in den Mel-
dungen zur Minijob-Zentrale zusätzlich die Steuernummer des
Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer der Beschäftig-
ten und die Art der Besteuerung anzugeben. Die Meldepflicht
reduziert sich auf Entgeltmeldungen; die Anmeldung ist von
dieser Erweiterung ausgenommen. Die erweiterte Meldepflicht
gilt bereits ab 1.1.2021, wird jedoch erst zum 1.1.2022 umgesetzt.
Vorsorge: Förderung für Geringverdiener
rückwirkend ab 2020 ausgebaut
Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie Arbeit-
nehmern mit einem monatlichen Bruttolohn von maximal
2.575,00,00 Euro (bis 2019: 2.200,00 Euro) einen Zuschuss
zur Betrieblichen Altersversorgung (bAV) zahlen. Vorausset-
zung hierfür ist, dass der Arbeitgeber eine bAV einrichtet und
Beiträge von mindestens 480,00 Euro bis maximal 960,00 Euro
jährlich (bis 2019: mindestens 240,00 bzw. maximal 480,00
Euro) einzahlt. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des
gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens
144,00 Euro bzw. maximal 288,00 Euro (bis 2019: mindestens
72,00 bzw. maximal 144,00 Euro) jährlich.
14Kurzarbeitergeld:
Leistungen befristet verbessert
Mit den Sozialschutzpaketen I und II hat die Bundesregierung
den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert. Wäh-
rend die Maßnahmen zunächst bis Ende 2020 befristet waren,
wurden sie im August bis Ende 2021 verlängert.
Erleichterter Zugang | Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden,
wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen
Aufträge ausbleiben, sofern mindestens 10 % der Beschäftig-
ten (bisher mindestens 1/3) von einem Entgeltausfall von mehr
als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind und
die Kurzarbeit bis zum 31.3.2021 begonnen wird.
Verlängerung der Bezugsdauer | Für Betriebe, die Kurzarbeit
bis zum 31.12.2020 eingeführt haben, wird die Bezugsdauer auf
bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31.12.2021.
Sozialversicherungsbeiträge | Die Sozialversicherungsbeiträ-
ge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Mitarbeiter allein
tragen müssen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit in
pauschalierter Form bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom
1.7.2021 bis höchstens 31.12.2021 werden die Sozialversiche-
rungsbeiträge zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit bis
zum 30.6.2021 eingeführt wird. Diese hälftige Erstattung kann
auf 100 % erhöht werden, wenn die Beschäftigten während der
Kurzarbeit weiterqualifiziert werden.
Erhöhung des Kurzarbeitergelds | Für Beschäftigte, deren
Arbeitsentgelt um mindestens 50 % reduziert ist, wird das
Kurzarbeitergeld gestaffelt erhöht. Ab dem vierten Monat des
Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 % (beziehungsweise
77 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem
siebten Monat auf 80 % (beziehungsweise 87 % für Beschäftig-
te mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Diese Regel gilt bis
31.12.2021 für alle Betroffenen, deren Anspruch auf Kurzarbei-
tergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Regulär beträgt das
Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für
Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.
15Für alle, die mehr
Herausgeber: BAHN-BKK, Frankfurt / Main · Fotos: Adobe Stock · Konzeption und Druck: inside partner Verlag und Agentur GmbH, Legden · Stand: November 2020
von ihrer Kranken-
kasse erwarten.
Mit unseren EXTRAS, die wir ergänzend zu den gesetzlichen
Leistungen anbieten, sind wir genau die richtige Partnerin
für unsere Geschäftskunden. Unsere kompetenten Mit-
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ist die BAHN-BKK auch im Internet für Sie präsent. Auf
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