AKTUELL Sozialversicherung 2021 - BAHN-BKK ...
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Inhalt 4 Krankenversicherungsbeiträge: Paritätische Finanzierung 5 Grenzwerte und Rechengrößen 8 Umlagesätze Künstlersozialversicherung und Insolvenzgeldversicherung 9 Nachweis der Beiträge 10 Fälligkeit der Beiträge 10 Sachbezugswerte 11 Jahresarbeitsentgeltgrenze 12 Krankenkassenwahl: Ab 2021 einfacher 13 7. SGB IV-ÄndG: Änderungen im Meldeverfahren 14 Vorsorge: Förderung für Geringverdiener rückwirkend ab 2020 ausgebaut 15 Kurzarbeitergeld: Leistungen befristet verbessert Diese Broschüre berücksichtigt alle Informationen, die am 10.12.2020 bekannt waren.
Liebe BAHN-BKK-Kundin, lieber BAHN-BKK-Kunde, in der Sozialversicherung warten zum Jahreswechsel eine Vielzahl von Änderungen auf Sie. Beitragssätze, Beitrags bemessungsgrenzen (BBG), Bezugsgrößen und jede Menge andererZahlen. Hinzu kommen verschiedene Gesetzesände- rungen und andereNeuigkeiten. Damit Sie sich schnell einen Überblick verschaffen können, haben wir hier das Wichtigste zur Sozialversicherung 2021 zusammengestellt. Alle Beitragssätze und Beiträge gelten für Mitglieder der BAHN-BKK. Ausführliche Informationen zu sozialversicherungsrechtlichen Themen finden Sie auf unserer Website. Melden Sie sich außer dem für unseren pulsprofi-Newsletter an. So bleiben Sie immer auf dem Laufenden! www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/newsletter Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen Themen haben oder Unterstützung benötigen, dann wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres KompetenzCenters Geschäftskunden. Mit freundlichen Grüßen Cornelia Siebert PS: Haben Sie schon den elektronischen Urlaubsplaner der BAHN- BKK für das Jahr 2021? Er steht jetzt für Sie zum kostenfreien Download bereit. www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/urlaubsplaner 3
Krankenversicherungsbeiträge: Paritätische Finanzierung Der allgemeine (bzw. ermäßigte) Beitrag zur Krankenversiche rung (zurzeit 14,6 % bzw. 14,0 %) wird je zur Hälfte durch Arbeit geber und Arbeitnehmer getragen (paritätische Finanzierung). Im Unterschied hierzu wurde der kassenindividuelle Zusatz- beitrag bis Ende 2018 vom Arbeitnehmer allein getragen. Im Zusammenhang mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) wurde diese Regelung geändert. So wird seit Anfang 2019 auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine gute Nachricht in diesem Zusammenhang: Während der durchschnittliche Zu- satzbeitrag aller gesetzlichen Krankenkassen zum 1.1.2021 auf 1,3 % steigen wird, liegt der Anfang 2019 gesenkte Zusatzbeitrag der BAHN-BKK auch im kommenden Jahr unverändert bei 1,2 %. Beitragszuschuss | Einhergehend mit der beschriebenen paritätischen Finanzierung des Zusatzbeitrags schließt der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte seit Anfang 2020 auch den halben kassenindivi duellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren privat krankenversicherten Arbeitnehmern zahlen, der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenver sicherung mit einbezogen. Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage | Als Beitragsbe messungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig/ privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung zu berücksichtigen (2021: 4.837,50 Euro). 4
Grenzwerte und Rechengrößen Grenzwerte 2021 Beitragsbemessungsrenzen (Monat) Kranken- und Pflegeversicherung West /Ost 4.837,50 Euro Renten- und Arbeitslosenversicherung West 7.100,00 Euro Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost 6.700,00 Euro Bezugsgrößen (Monat) West 3.290,00 Euro Ost 3.115,00 Euro Familienversicherung (Monat) Gesamteinkommen 470,00 Euro Krankengeld (Höchstbetrag) Allgemein 3.386,25 Euro Organspender 4.837,50 Euro Mini-Job-Grenze (Monat) Allgemein 450,00 Euro Geringverdienergrenze (Monat) Entgeltgrenze 325,00 Euro Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung (Monatsdurchschnitt) Allgemein 5.362,50 Euro Für am 31.12.2002 privat Versicherte 4.837,50 Euro Sachbezugswerte (Monat) Volle Kost und Wohnung West /Ost 500,00 Euro Mindestarbeitsentgelte für Menschen mit Behinderung Kranken- und Pflegeversicherung West /Ost 658,00 Euro Rentenversicherung West 2.632,00 Euro Rentenversicherung Ost 2.492,00 Euro 5
Grenzwerte 2021 Beitragssätze Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz Gesetzlich Zusatzbeitrag* Ermäßigter Beitragssatz Gesetzlich Zusatzbeitrag* Beitragssatz für pflichtversicherte Rentner Gesetzlich für die Rente Zusatzbeitrag* für die Rente Gesetzlich für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen Zusatzbeitrag* für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen Beitragssatz für freiwillig versicherte Rentner Gesetzlich für Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen Zusatzbeitrag* für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen Zusatzbeitrag* für Rente Gesetzlich für sonstige Einkünfte (z.B. Mieten, Zinsen) Zusatzbeitrag* für sonstige Einkünfte (z.B. Mieten, Zinsen) Beitragssätze Pflegeversicherung Allgemein** Versicherte ohne Kinder** Beitragssatz Rentenversicherung Allgemein Beitragssatz Arbeitslosenversicherung Allgemein Umlage- und Erstattungssätze Ausgleichsverfahren Entgeltfortzahlung (U1 – allgemein, Erstattungssatz 70 %) Entgeltfortzahlung (U1 – ermäßigt, Erstattungssatz 50 %) Mutterschaft (U2, Erstattungssatz 100 %) Beiträge für Studenten Krankenversicherung Pflegeversicherung allgemein Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder Steuerfreie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers (höchstens) Gesetzliche Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz Ermäßigter Beitragssatz Gesetzliche Pflegeversicherung Allgemein Allgemein Bundesland Sachsen ** * Individueller Zusatzbeitrag, der seit dem 1.1.2019 paritätisch finanziert wird 6
Beitragsgruppe Beitragssatz Beitragsanteil Mitglied Arbeitgeber 1000 14,60 % 7,30 % 7,30 % 1,20 % 0,60 % 0,60 % 3000 14,00 % 7,00 % 7,00 % 1,20 % 0,60 % 0,60 % 14,60 % 7,30 % 1,20 % 0,60 % 14,60 % 7,30 % 1,20 % 1,20 % 14,60 % 7,30 % 1,20 % 1,20 % 1,20 % 0,60 % 14,00 % 7,00 % 1,20 % 1,20 % 0001 3,05 % 1,525 % 1,525 % 0001 3,30 % 1,775 % 1,525 % 0100 18,60 % 9,30 % 9,30 % 0010 2,40 % 1,20 % 1,20 % 2,70 % 2,70 % 1,70 % 1,70 % 0,54 % 0,54 % 85,87 Euro 22,94 Euro 24,82 Euro 382,17 Euro 367,66 Euro 73,77 Euro 49,58 Euro ** A bweichende Regelung in Sachsen: Arbeitnehmeranteil allgemein 2,025 %, für Versicherte ohne Kinder 2,275 %, Arbeitgeberanteil immer 1,025 % 7
Grenzwerte 2021 Beiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer (ohne Rentner) Höchstbeiträge Allgemeiner Beitragssatz* 764,33 Euro Pflegeversicherung allgemein 147,54 Euro Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 159,64 Euro Anwartschaftsversicherung BAHN-BKK – Krankenversicherung 51,98 Euro Pflegeversicherung allgemein 10,03 Euro Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder 10,86 Euro * Für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an Umlagesätze Künstlersozialversicherung und Insolvenzgeldversicherung Die Insolvenzgeldumlage wird ab dem 1.1.2021 von 0,06 % auf 0,12 % steigen. Zu einer Anpassung kommt es auch bei der Künstlersozialabgabe; zum 1.1.2021 wird sie von bislang 4,2 % auf 4,4 % steigen. Nachweis der Beiträge Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung des Beitrags- nachweises gilt der zweite Arbeitstag (fünftletzter Bankarbeits- tag, 0.00 Uhr) vor Fälligkeit der Beiträge. Hintergrund ist, dass die BAHN-BKK und die anderen Krankenkassen am kompletten fünftletzten Bankarbeitstag über die Daten aus dem Beitrags- nachweis verfügen können müssen. Nur so können die Kran- kenkassen ihren Verpflichtungen bei der Beitragsabführung gerecht werden. 8
Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Abgabe bis 01 25. Januar 02 22. Februar 03 25. März 04 26. April 05 25. Mai 06 24. Juni 07 26. Juli 08 25. August 09 24. September 10 25. Oktober 11 24. November 12 23. Dezember Dauerbeitragsnachweis | Auf Grund der Veränderungen für das Jahr 2021 sind wir als Ihre Einzugsstelle daran interessiert, dass Ihr Beitragskonto zeitnah mit der richtigen Sollstellung versorgt wird und Ihnen eine unnötige Korrektur der Beiträge erspart bleibt. Bitte aktualisieren Sie deshalb Ihren Dauerbei- tragsnachweis für das Jahr 2021. 9
Fälligkeit der Beiträge Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein Restbeitrag wird zum drittletzten Bank- arbeitstag des Folgemonats fällig. Drittletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Abgabe bis 01 27. Januar 02 24. Februar 03 29. März 04 28. April 05 27. Mai 06 28. Juni 07 28. Juli 08 27. August 09 28. September 10 27. Oktober 11 26. November 12 28. Dezember Sachbezugswerte Verpflegung und freie Unterkunft sind Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich nach den Sachbezugswerten richtet. Sachbezugswerte 2021 Verpflegung Frühstück 55,00 Euro Mittagessen/Abendessen jeweils 104,00 Euro Verpflegung gesamt 263,00 Euro Freie Unterkunft Alle Bundesländer 237,00 Euro Gesamtsachbezugswert monatlich Alle Bundesländer 500,00 Euro 10
Jahresarbeitsentgeltgrenze Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) steigt von 62.550,00 Euro auf 64.350,00 Euro. Für am 31.12.2002 privat Krankenversicherte gilt weiterhin die ermäßigte JAE- Grenze, die von 56.250,00 Euro auf 58.050,00 Euro angehoben wird. Unverändert gilt, dass ein Ausscheiden aus der gesetz lichen Krankenversicherung nur möglich ist, wenn auch im Folgejahr vorausschauend betrachtet die dann maßgebliche Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Versicherungsfreiheit | Versicherte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2020 also die JAE-Grenze von 62.550,00 Euro überstiegen hat und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend auch die JAE-Grenze des Jahres 2021 überschreitet (64.350,00 Euro), scheiden per 31.12.2020 aus der Krankenversicherungspflicht aus. Wird die JAE-Grenze des Kalenderjahres 2021 nicht überschritten, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig. 11
Krankenkassenwahl: Ab 2021 einfacher Aufgrund verschiedener Neuerungen wird die Wahl einer neuen Krankenkasse ab dem 1.1.2021 einfacher möglich sein als bisher. Kürzere Bindungsfrist | Bei der Krankenkassenwahl gilt künftig eine Bindungsfrist von nur noch 12 Monaten (bis Ende 2020: 18 Monate). Endet die bisherige Mitgliedschaft kraft Gesetzes, kann der Versicherte seine Krankenkasse ohne Einhaltung der Bindungsfrist wechseln. Das Sonderkündigungsrecht bei Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bleibt unverändert bestehen. Unverändertes Versicherungsverhältnis | Ab dem kommenden Jahr teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch nur noch der neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber hierüber. Dafür muss nach wie vor eine Mitgliedschaftserklärung ausgefüllt werden. Bei uns geht das mit unserer Online-Mitglied schaftserklärung auf www.bahn-bkk.de ganz einfach. Eine schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über den Kassenwechsel informiert. Die bisherige Krankenkasse bestä tigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rück- meldung hat die gleiche Funktion wie die bisherige Kündigungs- bestätigung. Arbeitgeber- oder Statuswechsel | Endeteine Versicherungs- pflicht oder -berechtigung kraft Gesetz, braucht das Mitglied nicht kündigen und auch die Bindungsfrist nicht einhalten. Folge hieraus: Bei jedem Arbeitgeber- oder Statuswechsel kann innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung bzw. des Status eine neue Krankenkasse gewählt werden. Eigene Kündigung des Mitglieds | Eine eigene Kündigung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist ab 2021 nur noch dann erforderlich, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln. 12
7. SGB IV-ÄndG: Änderungen im Meldeverfahren Das Ende September 2020 verkündete 7. SGB IV-Änderungs- gesetz enthält zahlreiche Regelungen, die auf eine Anpassung oder Verbesserung bestehender Meldeverfahren in der Sozial- versicherung abzielen. Nachfolgend ein Überblick. Elektronische Mitgliedsbescheinigung | Derzeit senden die Einzugsstellen den Arbeitgebern aus Anlass einer Anmeldung oftmals Mitgliedsbescheinigungen in Papier zu. Dieses Ver- fahren ändert sich zum 1.1.2021. Ab dann erhalten Arbeitgeber von den Einzugsstellen eine elektronische Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtbestehen einer Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung erfolgt unabhängig vom Krankenversicherungs- status, also auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, bei denen regelmäßig das Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückgemeldet werden wird. Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen | Zurzeit werden fehlende Jahresmeldungen von den Einzugs- stellen schriftlich beim Arbeitgeber angefordert. Mit dem 7. SGB IV-ÄndG wurde die entsprechende gesetzliche Regelung dahingehend modifiziert, dass fehlende Jahresmeldungen ab 2021 auch elektronisch beim Arbeitgeber anfordert werden können – beginnend mit fehlenden Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2020. Entfall Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ | In der Praxis besteht seit vielen Jahren Unsicherheit über die Verwendung des Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ in Meldungen. Daher wurde die zugrunde liegende Rechtsvorschrift mit dem 7. SGB IV-ÄndG gestrichen. Nach dem Gesetz tritt die Änderung zwar 13
erst zum 1.1.2022 in Kraft; allerdings wurde die entsprechende Angabe in der Datensatzbeschreibung bereits zum 1.1.2021 ge strichen. Insofern ist eine Kennzeichnung über eine bestehende Mehrfachbeschäftigung bereits ab Anfang 2021 nicht mehr erforderlich. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) | Jährlich werden ca. 77 Mio. Arbeitsunfähigkeiten festgestellt und die Bescheinigungen in mehrfacher Ausführung ausge- stellt – für den Arzt, den Arbeitgeber, den Versicherten und für die Krankenkasse. Ab dem 01.07.2021 können Arbeitgeberdie Arbeitsunfähigkeitszeiten ihrer Beschäftigten bei den Kranken kassen abrufen, sofern ihr Entgeltabrechnungsprogramm dies vorsieht. Ab dem 01.01.2022 sind der maschinelle Abruf und die Bereitstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten durch die Kranken kassen verpflichtend. Angaben zur Lohnsteuer in Minijob-Meldungen | Die Minijob- Zentrale hat für geringfügig Beschäftigte neben den Sozialver sicherungsabgaben auch die Lohnsteuer einzuziehen. Um hier ein höhere Transparenz zu erreichen, sind künftig in den Mel- dungen zur Minijob-Zentrale zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer der Beschäftig- ten und die Art der Besteuerung anzugeben. Die Meldepflicht reduziert sich auf Entgeltmeldungen; die Anmeldung ist von dieser Erweiterung ausgenommen. Die erweiterte Meldepflicht gilt bereits ab 1.1.2021, wird jedoch erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Vorsorge: Förderung für Geringverdiener rückwirkend ab 2020 ausgebaut Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie Arbeit- nehmern mit einem monatlichen Bruttolohn von maximal 2.575,00,00 Euro (bis 2019: 2.200,00 Euro) einen Zuschuss zur Betrieblichen Altersversorgung (bAV) zahlen. Vorausset- zung hierfür ist, dass der Arbeitgeber eine bAV einrichtet und Beiträge von mindestens 480,00 Euro bis maximal 960,00 Euro jährlich (bis 2019: mindestens 240,00 bzw. maximal 480,00 Euro) einzahlt. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 144,00 Euro bzw. maximal 288,00 Euro (bis 2019: mindestens 72,00 bzw. maximal 144,00 Euro) jährlich. 14
Kurzarbeitergeld: Leistungen befristet verbessert Mit den Sozialschutzpaketen I und II hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert. Wäh- rend die Maßnahmen zunächst bis Ende 2020 befristet waren, wurden sie im August bis Ende 2021 verlängert. Erleichterter Zugang | Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, sofern mindestens 10 % der Beschäftig- ten (bisher mindestens 1/3) von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind und die Kurzarbeit bis zum 31.3.2021 begonnen wird. Verlängerung der Bezugsdauer | Für Betriebe, die Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 eingeführt haben, wird die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31.12.2021. Sozialversicherungsbeiträge | Die Sozialversicherungsbeiträ- ge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Mitarbeiter allein tragen müssen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis höchstens 31.12.2021 werden die Sozialversiche- rungsbeiträge zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit bis zum 30.6.2021 eingeführt wird. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 % erhöht werden, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit weiterqualifiziert werden. Erhöhung des Kurzarbeitergelds | Für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens 50 % reduziert ist, wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt erhöht. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 % (beziehungsweise 77 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 % (beziehungsweise 87 % für Beschäftig- te mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Diese Regel gilt bis 31.12.2021 für alle Betroffenen, deren Anspruch auf Kurzarbei- tergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent. 15
Für alle, die mehr Herausgeber: BAHN-BKK, Frankfurt / Main · Fotos: Adobe Stock · Konzeption und Druck: inside partner Verlag und Agentur GmbH, Legden · Stand: November 2020 von ihrer Kranken- kasse erwarten. Mit unseren EXTRAS, die wir ergänzend zu den gesetzlichen Leistungen anbieten, sind wir genau die richtige Partnerin für unsere Geschäftskunden. Unsere kompetenten Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie in allen sozial- versicherungsrechtlichen Fragestellungen. Und natürlich ist die BAHN-BKK auch im Internet für Sie präsent. Auf www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de finden Sie zahlreiche Serviceangebote rund um die Sozialversicherung und darüber hinaus. Wir halten Sie auf dem Laufenden | Sie möchten gerne einen monatlichen Newsletter mit vielen aktuellen Informationen rund um die Sozialversicherung und darüber hinaus erhalten? Dann melden Sie sich einfach mit Ihrer E-Mail-Adresse auf unserer Webseite unter www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/ newsletter an. Service garantiert Wir beraten Sie gerne täglich von 8 bis 20 Uhr. Und das kostenfrei. 0800 833 833 3 0180 500 900 6 geschäftskunden@bahn-bkk.de www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/mein-berater
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