AKTUELL Sozialversicherung 2021 - BAHN-BKK ...

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AKTUELL Sozialversicherung 2021 - BAHN-BKK ...
AKTUELL
Sozialversicherung 2021
AKTUELL Sozialversicherung 2021 - BAHN-BKK ...
Inhalt
 4	Krankenversicherungsbeiträge: Paritätische Finanzierung

 5 Grenzwerte und Rechengrößen

 8	Umlagesätze Künstlersozialversicherung
    und Insolvenzgeldversicherung

 9 Nachweis der Beiträge

10 Fälligkeit der Beiträge

10 Sachbezugswerte

11 Jahresarbeitsentgeltgrenze

12 Krankenkassenwahl: Ab 2021 einfacher
13 7. SGB IV-ÄndG: Änderungen
   im Meldeverfahren
14 Vorsorge: Förderung für Geringverdiener
   rückwirkend ab 2020 ausgebaut
15 Kurzarbeitergeld: Leistungen
   befristet verbessert

Diese Broschüre
berücksichtigt alle
Informationen,
die am 10.12.2020
bekannt waren.
AKTUELL Sozialversicherung 2021 - BAHN-BKK ...
Liebe BAHN-BKK-Kundin, lieber BAHN-BKK-Kunde,

in der Sozialversicherung warten zum Jahreswechsel eine
Vielzahl von Änderungen auf Sie. Beitragssätze, Beitrags­
be­mes­sungsgrenzen (BBG), Bezugsgrößen und jede Menge
anderer­Zahlen. Hinzu kommen verschiedene Gesetzesände-
rungen und andere­Neuigkeiten.

Damit Sie sich schnell einen Überblick verschaffen können,
haben wir hier das Wichtigste zur Sozialversicherung 2021
zusammengestellt. Alle Beitragssätze und Beiträge gelten
für Mitglieder der BAHN-BKK.

Ausführliche Informationen zu sozialversicherungsrechtlichen­
Themen finden Sie auf unserer Website. Melden Sie sich außer­
dem für unseren pulsprofi-Newsletter an. So bleiben Sie immer
auf dem Laufenden!

   www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de
   www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/newsletter

Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen Themen haben
oder Unterstützung benötigen, dann wenden Sie sich gerne an
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres KompetenzCenters
Geschäftskunden.

Mit freundlichen Grüßen

Cornelia Siebert

PS:
Haben Sie schon den elektronischen Urlaubsplaner der BAHN-
BKK für das Jahr 2021? Er steht jetzt für Sie zum kostenfreien
Download bereit.

   www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/urlaubsplaner

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AKTUELL Sozialversicherung 2021 - BAHN-BKK ...
Krankenver­sicherungsbeiträge:
Paritätische Finanzierung
Der allgemeine (bzw. ermäßigte) Beitrag zur Krankenversiche­
rung (zurzeit 14,6 % bzw. 14,0 %) wird je zur Hälfte durch Arbeit­
geber und Arbeitnehmer getragen (paritätische Finanzierung).
Im Unterschied hierzu wurde der kassenindi­vi­du­elle Zusatz-
beitrag bis Ende 2018 vom Arbeitnehmer allein ge­tra­gen. Im
Zusammenhang mit dem GKV-Versicherten­ent­las­tungs­­gesetz
(GKV-VEG) wurde diese Regelung geändert. So wird seit Anfang
2019 auch der kassenindividuelle Zusatz­bei­trag je zur Hälfte von
Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine gute Nachricht
in diesem Zusammenhang: Während der durchschnittliche Zu-
satzbeitrag aller gesetzlichen Krankenkassen zum 1.1.2021 auf
1,3 % steigen wird, liegt der Anfang 2019 gesenkte Zusatzbeitrag
der BAHN-BKK auch im kommenden Jahr unverändert bei 1,2 %.

Beitragszuschuss | Einhergehend mit der beschriebenen
pari­tä­tischen Finanzierung des Zusatzbeitrags schließt der
Ar­beit­ge­berzuschuss für freiwillig in der GKV versicherte
Be­schäftigte seit Anfang 2020 auch den halben kassen­indivi­
du­ellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend
hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren
privat krankenversicherten Arbeitnehmern zahlen, der halbe
durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Kranken­ver­
sicherung mit einbezogen.

Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage | Als Beitrags­be­
messungsgrundlage für den Beitragszuschuss für frei­willig/
privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt
bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
zu berücksichtigen (2021: 4.837,50 Euro).
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Grenzwerte und Rechengrößen

Grenzwerte 2021

Beitragsbemessungsrenzen (Monat)

Kranken- und Pflegeversicherung West /Ost   4.837,50 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung West   7.100,00 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost    6.700,00 Euro

Bezugsgrößen (Monat)

West                                        3.290,00 Euro

Ost                                         3.115,00 Euro

Familienversicherung (Monat)

Gesamteinkommen                              470,00 Euro

Krankengeld (Höchstbetrag)

Allgemein                                   3.386,25 Euro

Organspender                                4.837,50 Euro

Mini-Job-Grenze (Monat)

Allgemein                                    450,00 Euro

Geringverdienergrenze (Monat)

Entgeltgrenze                                325,00 Euro

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung
(Monatsdurchschnitt)

Allgemein                                   5.362,50 Euro

Für am 31.12.2002 privat Versicherte        4.837,50 Euro

Sachbezugswerte (Monat)

Volle Kost und Wohnung West /Ost             500,00 Euro

Mindestarbeitsentgelte für Menschen mit Behinderung

Kranken- und Pflegeversicherung West /Ost    658,00 Euro

Rentenversicherung West                     2.632,00 Euro

Rentenversicherung Ost                      2.492,00 Euro

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Grenzwerte 2021

 Beitragssätze Krankenversicherung

 Allgemeiner Beitragssatz
 Gesetzlich
 Zusatzbeitrag*
 Ermäßigter Beitragssatz
 Gesetzlich
 Zusatzbeitrag*
 Beitragssatz für pflichtversicherte Rentner
 Gesetzlich für die Rente
 Zusatzbeitrag* für die Rente
 Gesetzlich für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
 Zusatzbeitrag* für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
 Beitragssatz für freiwillig versicherte Rentner
 Gesetzlich für Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen
 Zusatzbeitrag* für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen
 Zusatzbeitrag* für Rente
 Gesetzlich für sonstige Einkünfte (z.B. Mieten, Zinsen)
 Zusatzbeitrag* für sonstige Einkünfte (z.B. Mieten, Zinsen)
 Beitragssätze Pflegeversicherung
 Allgemein**
 Versicherte ohne Kinder**
 Beitragssatz Rentenversicherung
 Allgemein
 Beitragssatz Arbeitslosenversicherung
 Allgemein
 Umlage- und Erstattungssätze Ausgleichsverfahren
 Entgeltfortzahlung (U1 – allgemein, Erstattungssatz 70 %)
 Entgeltfortzahlung (U1 – ermäßigt, Erstattungssatz 50 %)
 Mutterschaft (U2, Erstattungssatz 100 %)
 Beiträge für Studenten
 Krankenversicherung
 Pflegeversicherung allgemein
 Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder
 Steuerfreie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers (höchstens)
 Gesetzliche Krankenversicherung
 Allgemeiner Beitragssatz
 Ermäßigter Beitragssatz
 Gesetzliche Pflegeversicherung
 Allgemein
 Allgemein Bundesland Sachsen **
* Individueller Zusatzbeitrag, der seit dem 1.1.2019 paritätisch finanziert wird

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Beitrags­gruppe Beitragssatz                    Beitrags­anteil
                                             Mitglied    Arbeitgeber

             1000           14,60 %            7,30 %              7,30 %
                             1,20 %            0,60 %              0,60 %

             3000           14,00 %            7,00 %              7,00 %
                             1,20 %            0,60 %              0,60 %

                            14,60 %            7,30 %
                             1,20 %            0,60 %
                            14,60 %            7,30 %
                             1,20 %            1,20 %

                            14,60 %            7,30 %
                             1,20 %            1,20 %
                             1,20 %            0,60 %
                            14,00 %            7,00 %
                             1,20 %            1,20 %

             0001             3,05 %          1,525 %             1,525 %
             0001             3,30 %          1,775 %             1,525 %

             0100           18,60 %            9,30 %               9,30 %

             0010             2,40 %           1,20 %              1,20 %

                              2,70 %                               2,70 %
                              1,70 %                               1,70 %
                              0,54 %                               0,54 %

                                          85,87 Euro
                                          22,94 Euro
                                          24,82 Euro

                                                             382,17 Euro
                                                             367,66 Euro

                                                              73,77 Euro
                                                              49,58 Euro
** A bweichende Regelung in Sachsen: Arbeitnehmeranteil allgemein 2,025 %,
    für Versicherte ohne Kinder 2,275 %, Arbeitgeberanteil immer 1,025 %
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Grenzwerte 2021
 Beiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer
 (ohne Rentner)
 Höchstbeiträge
 Allgemeiner Beitragssatz*                      764,33 Euro
 Pflegeversicherung allgemein                   147,54 Euro
 Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder     159,64 Euro
 Anwartschaftsversicherung
 BAHN-BKK – Krankenversicherung                   51,98 Euro
 Pflegeversicherung allgemein                     10,03 Euro
 Pflegeversicherung Versicherte ohne Kinder       10,86 Euro

* Für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld von der 7. Woche der
  Arbeitsunfähigkeit an

Umlagesätze Künstlersozialversicherung
und Insolvenzgeldversicherung
Die Insolvenzgeldumlage wird ab dem 1.1.2021 von 0,06 % auf
0,12 % steigen. Zu einer Anpassung kommt es auch bei der
Künstlersozialabgabe; zum 1.1.2021 wird sie von bislang 4,2 %
auf 4,4 % steigen.

Nachweis der Beiträge
Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung des Beitrags-
nachweises gilt der zweite Arbeitstag (fünftletzter Bankarbeits-
tag, 0.00 Uhr) vor Fälligkeit der Beiträge. Hintergrund ist, dass
die BAHN-BKK und die anderen Krankenkassen am kompletten
fünftletzten Bankarbeitstag über die Daten aus dem Beitrags-
nachweis verfügen können müssen. Nur so können die Kran-
kenkassen ihren Verpflichtungen bei der Beitragsabführung
gerecht werden.

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Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit
 Monat         Abgabe bis
 01            25. Januar
 02            22. Februar
 03            25. März
 04            26. April
 05            25. Mai
 06            24. Juni
 07            26. Juli
 08            25. August
 09            24. September
 10            25. Oktober
 11            24. November
 12            23. Dezember

Dauerbeitragsnachweis | Auf Grund der Veränderungen für
das Jahr 2021 sind wir als Ihre Einzugsstelle daran interessiert,
dass Ihr Beitragskonto zeitnah mit der richtigen Sollstellung
versorgt wird und Ihnen eine unnötige Korrektur der Beiträge
erspart bleibt. Bitte aktualisieren Sie deshalb Ihren Dauerbei-
tragsnachweis für das Jahr 2021.
                                9
Fälligkeit der Beiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe
der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag
des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit
der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder
als ausgeübt gilt. Ein Restbeitrag wird zum drittletzten Bank-
arbeitstag des Folgemonats fällig.

Drittletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit
Monat         Abgabe bis
01            27. Januar
02            24. Februar
03            29. März
04            28. April
05            27. Mai
06            28. Juni
07            28. Juli
08            27. August
09            28. September
10            27. Oktober
11            26. November
12            28. Dezember

Sachbezugswerte
Verpflegung und freie Unterkunft sind Arbeitsentgelt, dessen
Höhe sich nach den Sachbezugswerten richtet.

Sachbezugswerte 2021
Verpflegung
Frühstück                                          55,00 Euro
Mittagessen/Abendessen jeweils                    104,00 Euro
Verpflegung gesamt                                263,00 Euro
Freie Unterkunft
Alle Bundesländer                                 237,00 Euro
Gesamtsachbezugswert monatlich
Alle Bundesländer                                 500,00 Euro

                              10
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) steigt
von 62.550,00 Euro auf 64.350,00 Euro. Für am 31.12.2002
privat Krankenversicherte gilt weiterhin die ermäßigte JAE-
Grenze, die von 56.250,00 Euro auf 58.050,00 Euro angehoben
wird. Unverändert gilt, dass ein Ausscheiden aus der gesetz­
lichen Krankenversicherung nur möglich ist, wenn auch im
Folgejahr vorausschauend betrachtet die dann maßgebliche
Versicherungs­pflichtgrenze überschritten wird.

Versicherungsfreiheit | Versicherte, deren regelmäßiges
Jahres­arbeitsentgelt im Jahr 2020 also die JAE-Grenze von
62.550,00 Euro überstiegen hat und deren regelmäßiges
Jahresarbeits­entgelt vorausschauend auch die JAE-Grenze
des Jahres 2021 überschreitet (64.350,00 Euro), scheiden per
31.12.2020 aus der Krankenversicherungspflicht aus. Wird die
JAE-Grenze des Kalenderjahres 2021 nicht überschritten, bleibt
der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig.

                              11
Krankenkassenwahl: Ab 2021 einfacher
Aufgrund verschiedener Neuerungen wird die Wahl einer neuen
Krankenkasse ab dem 1.1.2021 einfacher möglich sein als bisher.

Kürzere Bindungsfrist | Bei der Krankenkassenwahl gilt künftig
eine Bindungsfrist von nur noch 12 Monaten (bis Ende 2020:
18 Monate). Endet die bisherige Mitgliedschaft kraft Gesetzes,
kann der Versicherte seine Krankenkasse ohne Einhaltung
der Bindungsfrist wechseln. Das Sonderkündigungsrecht bei
Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bleibt
unverändert bestehen.

Unverändertes Versicherungsverhältnis | Ab dem kommenden
Jahr teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch nur noch der
neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber
hierüber. Dafür muss nach wie vor eine Mitgliedschaftserklärung
ausgefüllt werden. Bei uns geht das mit unserer Online-Mitglied­
schaftserklärung auf www.bahn-bkk.de ganz einfach.

 Eine schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse
 ist nicht mehr erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines neuen
 Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über den
 Kassen­wechsel informiert. Die bisherige Krankenkasse be­stä­
tigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rück-
­meldung hat die gleiche Funktion wie die bisherige Kündigungs-
 bestätigung.

Arbeitgeber- oder Statuswechsel | Endet­eine Versicherungs-
pflicht oder -berechtigung kraft Gesetz, braucht das Mit­glied
nicht kündigen und auch die Bindungsfrist nicht ein­hal­ten. Folge
hieraus: Bei jedem Arbeitgeber- oder Status­wechsel kann
inner­halb von zwei Wochen nach Beginn der Be­schäf­ti­gung
bzw. des Status eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Eigene Kündigung des Mitglieds | Eine eigene Kündigung des
Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist ab 2021 nur
noch dann erforderlich, wenn das System der gesetzlichen
Krankenversicherung verlassen wird, um beispielsweise in die
private Krankenversicherung zu wechseln.

                               12
7. SGB IV-ÄndG:
Änderungen im Meldeverfahren
Das Ende September 2020 verkündete 7. SGB IV-Änderungs-
gesetz enthält zahlreiche Regelungen, die auf eine Anpassung
oder Verbesserung bestehender Meldeverfahren in der Sozial-
versicherung abzielen. Nachfolgend ein Überblick.

Elektronische Mitgliedsbescheinigung | Derzeit senden die
Einzugsstellen den Arbeitgebern aus Anlass einer Anmeldung
oftmals Mitgliedsbescheinigungen in Papier zu. Dieses Ver-
fahren ändert sich zum 1.1.2021. Ab dann erhalten Arbeitgeber
von den Einzugsstellen eine elektronische Bestätigung über
das Vorliegen bzw. Nichtbestehen einer Mitgliedschaft. Diese
Rückmeldung erfolgt unabhängig vom Krankenversicherungs-
status, also auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer,
bei denen regelmäßig das Nichtbestehen der Mitgliedschaft
zurückgemeldet werden wird.

Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen |
Zurzeit werden fehlende Jahresmeldungen von den Einzugs-
stellen schriftlich beim Arbeitgeber angefordert. Mit dem 7.
SGB IV-ÄndG wurde die entsprechende gesetzliche Regelung
dahingehend modifiziert, dass fehlende Jahresmeldungen ab
2021 auch elektronisch beim Arbeitgeber anfordert werden
können – beginnend mit fehlenden Jahresmeldungen für das
Kalenderjahr 2020.

Entfall Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ | In der Praxis
besteht seit vielen Jahren Unsicherheit über die Verwendung des
Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ in Meldungen. Daher
wurde die zugrunde liegende Rechtsvorschrift mit dem 7. SGB
IV-ÄndG gestrichen. Nach dem Gesetz tritt die Änderung zwar

                              13
erst zum 1.1.2022 in Kraft; allerdings wurde die entsprechende
Angabe in der Datensatzbeschreibung bereits zum 1.1.2021 ge­
strichen. Insofern ist eine Kennzeichnung über eine bestehende
Mehrfachbeschäftigung bereits ab Anfang 2021 nicht mehr
erforderlich.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) |
Jährlich werden ca. 77 Mio. Arbeitsunfähigkeiten festgestellt
und die Bescheinigungen in mehrfacher Ausführung ausge-
stellt – für den Arzt, den Arbeitgeber, den Versicherten und für
die Krankenkasse. Ab dem 01.07.2021 können Arbeitgeber­die
Arbeitsunfähigkeitszeiten ihrer Beschäftigten bei den Kranken­
kassen abrufen, sofern ihr Entgeltabrechnungsprogramm dies
vorsieht. Ab dem 01.01.2022 sind der maschinelle Abruf und die
Bereitstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten durch die Kranken­
kassen verpflichtend.

Angaben zur Lohnsteuer in Minijob-Meldungen | Die Minijob-
Zentrale hat für geringfügig Beschäftigte neben den Sozialver­
sicherungsabgaben auch die Lohnsteuer einzuziehen. Um hier
ein höhere Transparenz zu erreichen, sind künftig in den Mel-
dungen zur Minijob-Zentrale zusätzlich die Steuernummer des
Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer der Beschäftig-
ten und die Art der Besteuerung anzugeben. Die Meldepflicht
reduziert sich auf Entgeltmeldungen; die Anmeldung ist von
dieser Erweiterung ausgenommen. Die erweiterte Meldepflicht
gilt bereits ab 1.1.2021, wird jedoch erst zum 1.1.2022 umgesetzt.

Vorsorge: Förderung für Geringverdiener
rückwirkend ab 2020 ausgebaut
Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie Arbeit-
nehmern mit einem monatlichen Bruttolohn von maximal
2.575,00,00 Euro (bis 2019: 2.200,00 Euro) einen Zuschuss
zur Betrieblichen Altersversorgung (bAV) zahlen. Vorausset-
zung hierfür ist, dass der Arbeitgeber eine bAV einrichtet und
Beiträge von mindestens 480,00 Euro bis maximal 960,00 Euro
jährlich (bis 2019: mindestens 240,00 bzw. maximal 480,00
Euro) einzahlt. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des
gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens
144,00 Euro bzw. maximal 288,00 Euro (bis 2019: mindestens
72,00 bzw. maximal 144,00 Euro) jährlich.
                               14
Kurzarbeitergeld:
Leistungen befristet verbessert
Mit den Sozialschutzpaketen I und II hat die Bundesregierung
den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert. Wäh-
rend die Maßnahmen zunächst bis Ende 2020 befristet waren,
wurden sie im August bis Ende 2021 verlängert.

Erleichterter Zugang | Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden,
wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen
Aufträge ausbleiben, sofern mindestens 10 % der Beschäftig-
ten (bisher mindestens 1/3) von einem Entgeltausfall von mehr
als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind und
die Kurzarbeit bis zum 31.3.2021 begonnen wird.

Verlängerung der Bezugsdauer | Für Betriebe, die Kurzarbeit
bis zum 31.12.2020 eingeführt haben, wird die Bezugsdauer auf
bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31.12.2021.

Sozialversicherungsbeiträge | Die Sozialversicherungsbeiträ-
ge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Mitarbeiter allein
tragen müssen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit in
pauschalierter Form bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom
1.7.2021 bis höchstens 31.12.2021 werden die Sozialversiche-
rungsbeiträge zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit bis
zum 30.6.2021 eingeführt wird. Diese hälftige Erstattung kann
auf 100 % erhöht werden, wenn die Beschäftigten während der
Kurzarbeit weiterqualifiziert werden.

Erhöhung des Kurzarbeitergelds | Für Beschäftigte, deren
Arbeitsentgelt um mindestens 50 % reduziert ist, wird das
Kurzarbeitergeld gestaffelt erhöht. Ab dem vierten Monat des
Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 % (beziehungsweise
77 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem
siebten Monat auf 80 % (beziehungsweise 87 % für Beschäftig-
te mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Diese Regel gilt bis
31.12.2021 für alle Betroffenen, deren Anspruch auf Kurzarbei-
tergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Regulär beträgt das
Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für
Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.

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Für alle, die mehr

                                                               Herausgeber: BAHN-BKK, Frankfurt / Main · Fotos: Adobe Stock · Konzeption und Druck: inside partner Verlag und Agentur GmbH, Legden · Stand: November 2020
von ihrer Kranken-
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