2018 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft veb.ch / 1. Februar 2018 Alexandra Favarger, DAIE Vorsitzende der Formularkommission ZH Markus ...

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Kanton Zürich
Finanzdirektion

2018
Neuerungen in der Zürcher
Steuerlandschaft
veb.ch / 1. Februar 2018

Alexandra Favarger, DAIE
Vorsitzende der Formularkommission ZH

Markus Kühni, juristischer Fachexperte DAQU
Präsident SSK Arbeitsgruppe QS
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2018
           Neuerungen in der Zürcher
               Steuerlandschaft

Themenüberblick

• Aktuelles zur Gesetzgebung

• Verschiedene Rechtsmittelentscheide

• News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung

• Wichtigste Neuerungen in den Formularen und Wegleitungen 2017
  und 2018 bei unterjähriger Steuerpflicht

• Wichtigste Neuerungen im Quellensteuerverfahren 2018

                         VEB vom 1. Februar 2018
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Gesetzgebung

FABI, Begrenzung Fahrkostenabzug
-   Begrenzung des Fahrkostenabzugs im Kanton Zürich ab Steuerjahr 2018
    auf Fr. 5’000

Hinweis
-   Behinderungsbedingte Kosten: Wer zufolge Behinderung auf ein privates
    Motorfahrzeug angewiesen ist, kann die daraus entstandenen und
    nachgewiesenen Kosten vollumfänglich geltend machen
    (Fahrkostenbegrenzung greift nicht)
-   Einschlag auf den Eigenmietwert in Härtefällen: Da die - über die FABI-
    Grenze hinausgehenden - Fahrkosten keinen Gewinnungskostencharakter
    mehr haben, sind sie auch bei der Härtefallregelung nicht anzurechnen.

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Aktuelle Entscheide zum
               Veranlagungsverfahren

•   BGE vom 3.4.2017 (2C_1148/2015, 2C_1165/2014,
    2C_1166/2014)
    Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen

•   VGE vom 19.12.2016 (SB.2016.00107, SB.2016.00108)
    Liegenschaftsunterhaltskosten, Ersatz von Rollläden

•   BGE vom 24.10.2017 (2C_558/2016, 2C_559/2016)
    Liegenschaftsunterhaltskosten, Marderschutzgitter

•   BGE vom 21.09.2017 (2C_745/2017)
    Berufswegkosten, Veloabzug

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Aktuelle Entscheide zum
                 Veranlagungsverfahren
BGE vom 3.4.2017 (2C_1148/2015, 2C_1165/2014, 2C_1166/2014)

Sachverhalt:
Der Pflichtige erhält für die vorzeitige Auflösung einer Hypothek eine
Vorfälligkeitsentschädigung.

BGE:
Vorfälligkeitsentschädigungen können bei der Einkommenssteuer nur dann als
Schuldzinsen abgezogen werden, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine
andere beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird.
Bei der Grundstückgewinnsteuer erfolgt eine Anrechnung als Anlagekosten,
wenn die Auflösung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf
der Liegenschaft erfolgt und die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als
Schuldzinsen abziehbar sind.
Eine doppelte Berücksichtigung (Grundstückgewinn-, Einkommenssteuer) ist
ausgeschlossen.

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Aktuelle Entscheide zum
                Veranlagungsverfahren
VGE vom 19.12.2016 (SB.2016.00107, SB.2016.00108)

Sachverhalt:
Der Pflichtige ersetzt seine manuell betriebenen Rollläden durch elektronisch
betriebene Rollläden.

VGE:
Der elektrische Antrieb samt dazugehörender Elektroanschlüsse stellt eine
wertvermehrende Komfortverbesserung dar. Erscheint ein allfällig
werterhaltender Anteil (Neuinstallation mit ganz überwiegend werterhöhender
Natur) als vernachlässigbar, so sind die geltend gemachten Kosten gesamthaft
nicht zum Abzug zuzulassen.

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Aktuelle Entscheide zum
                Veranlagungsverfahren
BGE vom 24.10.2017 (2C_558/2016, 2C_559/2016)

Sachverhalt:
Liegenschaftsunterhalt: Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Marderschutzgitter

BGE:
Die Installation eines Marderschutzgitters für zu einem Mehrwert der fortan
geschützten Dachinstallation. Es handelt sich dabei nicht um die Behebung
eines Schadens bzw. eines Minderwertes, sondern um die Vermeidung
zukünftiger Schäden. Die Kosten sind somit nicht werterhaltend und somit nicht
abzugsfähig.
Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn der Liegenschaftseigentümer
nachweisen könnte, dass ihm bereits ein Marderschaden entstanden ist und er
deswegen das Marderschutzgitter installieren liess.

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Aktuelle Entscheide zum
                 Veranlagungsverfahren
BGE vom 21.09.2017 (2C_745/2017)

Sachverhalt:
Unter welchen Umständen darf ein Pflichtiger den Veloabzug für den
Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel steuermindernd geltend machen?

BGE:
Nahezu jede Velofahrt zur Arbeitsstätte und zurück sei als wirtschaftlich durch
die Erwerbstätigkeit veranlasst zu qualifizieren. Kein Unterschied bestehe,
wenn das Velo nur dazu diene, den öffentlichen Verkehr zu erreichen.
Der Veloabzug kann nur noch verweigert werden, wenn das Velo tatsächlich
nicht genutzt wird. Dies ist dann zu vermuten, wenn die Haltestelle des
öffentlichen Verkehrs so nahe liegt, dass sich durch die Benutzung des
Fahrrads gar keine Zeitersparnis ergibt.

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News zum Abzug der berufsorientierten
        Aus- und Weiterbildung
     Gesetzliche Grundlagen der berufsorientierten Aus- und
                 Weiterbildungsbeiträge/-kosten
                     Neu als allgemeiner Abzug:

                          Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG
                           § 31 Abs. 1 Bst. k StG

Abzugsfähig sind die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung,
einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12’000,
sofern

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die
   Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II
   handelt.

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News zum Abzug der berufsorientierten
        Aus- und Weiterbildung

      Vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildungskosten

                 Art. 17 Abs. 1bis DBG bzw. § 17 Abs. 2. StG

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und
Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von
deren Höhe keinen geldwerten Vorteil dar.

                          VEB vom 1. Februar 2018
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News zum Abzug der berufsorientierten
       Aus- und Weiterbildung
                     Abzugsfähige Kategorien ab 2016
      Abzugsfähigkeit                                    bis 31.12.2015           ab 01.01.2016
      Erstausbildung                                     Nein                     Nein
      Freiwillige Umschulung                             Nein                     Ja
      Durch Umstände bedingte Umschulung                 Ja                       Ja
      Wiedereinstieg                                     Ja                       Ja
      Weiterausbildung                                   Ja                       Ja
      Berufsaufstiegskosten im weiteren Sinn 1           Ja                       Ja
      Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn 2            Nein                     Ja
      Liebhaberei, Hobby                                 Nein                     Nein

1. Kosten, die dazu dienen, den bisherigen Beruf besser auszuüben beziehungsweise den Anforderungen des
bisherigen Berufes besser gerecht zu werden; bis 31.12.2015 solange zum Abzug zugelassen, als sich die neue
Funktion nicht eindeutig von der bisherigen Tätigkeit unterschied
2. Kosten für den Berufsaufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere
Berufsstellung oder gar in einen anderen Beruf: Bis 31.12.2015 nicht zum Abzug zugelassen.
                                     VEB vom 1. Februar 2018
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News zum Abzug der berufsorientierten
           Aus- und Weiterbildung
Definition «berufsorientierte Aus- und
Weiterbildung»

-   Der Begriff beinhaltet auch die Umschulung.
-   Berufsorientierung beinhaltet durch organisiertes Lernen
    bestehende berufliche Qualifikation zu erneuern, vertiefen und
    zu erweitern, oder neue berufliche Qualifikation zu erwerben. Ein
    Zusammenhang mit der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit ist
    nicht erforderlich. Verlangt wird aber eine gewisse Qualität der
    Wissensvermittlung und der methodischen Vorgehensweise.
-   Der Nachweis, dass die steuerpflichtige Person den neuen
    Beruf tatsächlich ausübt, ist nicht Voraussetzung für den
    Abzug.

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News zum Abzug der berufsorientierten
        Aus- und Weiterbildung
Abgrenzung zur Liebhaberei

Das primäre Ziel der Weiterbildung muss, um berufsorientiert zu sein,
die Vermittlung von beruflichem Wissen sein.
Bildungslehrgänge, welche nicht zu einer beruflichen Qualifikation
führen und auch nicht berufsorientiert sind, werden der Liebhaberei
resp. der Selbstentfaltung zugeordnet.

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News zum Abzug der berufsorientierten
           Aus- und Weiterbildung
Abgrenzung zur Beratung

-   Beratung: Die Beratungsleistung erschöpft sich nicht auf die
    Vermittlung von Wissen, sondern bietet die Lösung eines Problems.
    Entscheidend für die Abgrenzung zur berufsorientierten
    Weiterbildung ist der abgeschlossene Vertrag. Grundsätzlich sind
    Coachings, Berufsberatungen und Trainings keine
    berufsorientierte Weiterbildung.

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News zum Abzug der berufsorientierten
        Aus- und Weiterbildung

Auswirkung auf den Doppelverdienerabzug

Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten haben keinen
Einfluss mehr auf die Höhe des Doppelverdienerabzuges, da sie neu
als allgemeiner Abzug ausgestaltet sind.

                       VEB vom 1. Februar 2018
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News zum Abzug der berufsorientierten
        Aus- und Weiterbildung
Deklaration im Lohnausweis bei finanzieller
Beteiligung des Arbeitgebers

In Ziff. 13.3 des Lohnausweises (Rz 61 der Wegleitung)
In diesem Feld sind alle effektiven Vergütungen des Arbeitgebers für
berufsorientierte Aus- und Weiterbildung – einschliesslich
Umschulungskosten – eines Arbeitnehmers anzugeben, die dem
Arbeitnehmer vergütet werden. Nicht anzugeben sind Vergütungen, die
direkt an Dritte (z.B. Bildungsinstitut) bezahlt werden.

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News zum Abzug der berufsorientierten
        Aus- und Weiterbildung
Finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers

Rechnung lautend auf Arbeitnehmer mit anschliessender finanziellen
Beteiligung des Arbeitgebers in der gleichen Steuerperiode:
- Die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ist nicht steuerbar, aber auf
  dem Lohnausweis (Ziffer 13.3.) aufzuführen.
- Der Arbeitnehmer kann die Kosten, welche vom Arbeitgeber
  getragen werden, nicht (zusätzlich) als berufsorientierte Kosten in
  Abzug bringen.
- Muss der Arbeitnehmer Kosten zurückzahlen, weil er z.B. eine
  Ausbildungsvereinbarung verletzt, kann er den Rückzahlungsbetrag
  in der entsprechenden Steuerperiode bis max. Fr. 12’000 in Abzug
  bringen.

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News zum Abzug der berufsorientierten
        Aus- und Weiterbildung
Finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers

Beispiel
- M. Meier bezahlt in der Steuerperiode 2016 berufsorientierte
  Weiterbildungskosten von Fr. 10’000. Die Rechnung lautet auf
  M. Meier.
- Der Arbeitgeber vergütet ihm ebenfalls in der Steuerperiode 2016
  Fr. 6’000.
- Die Fr. 6’000 sind nicht steuerbar. Sie sind aber in Ziffer 13.3 des
  Lohnausweises aufzuführen.
- M. Meier kann im Gegenzug aber nur Fr. 4’000 als berufsorientierte
  Aus- und Weiterbildungskosten abziehen.

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News zum Abzug der berufsorientierten
        Aus- und Weiterbildung
Finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers

Rechnung lautend auf Arbeitgeber – Rückzahlung durch Arbeitnehmer:
- Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ist nicht steuerbar und nicht im
  Lohnausweis aufzuführen.
- Der Arbeitnehmer kann die Kosten, welche vom Arbeitgeber
  getragen werden, nicht als berufsorientierte Kosten in Abzug
  bringen.
- Muss der Arbeitnehmer Kosten in einer späteren Steuerperiode
  zurückzahlen, kann er den Betrag in der entsprechenden
  Steuerperiode bis max. Fr. 12’000 zum Abzug bringen.

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News zum Abzug der berufsorientierten
        Aus- und Weiterbildung
Finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers

Beispiel
- Der Arbeitgeber bezahlt die auf ihn lautende Rechnung für
  berufsorientierte Weiterbildungskosten von Fr. 10’000 für M. Meier in
  der Steuerperiode 2016.
- Die Fr. 10’000 sind nicht steuerbar und auch nicht in Ziffer 13.3 des
  Lohnausweises aufzuführen, da die Rechnung auf den Arbeitgeber
  von M. Meier lautet.
- M. Meier kann im Gegenzug aber keine berufsorientierten Aus- und
  Weiterbildungskosten abziehen.
- Muss M. Meier in der Steuerperiode 2017 die Kosten zurückzahlen,
  weil er eine Ausbildungsvereinbarung verletzt, kann er die Fr. 10’000
  in der Steuerperiode 2017 abziehen.

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                                                                     20
News zum Abzug der berufsorientierten
       Aus- und Weiterbildung

             Weitere Details können dem

 Kreisschreiben Nr. 42 vom 30. November 2017 der
     Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV

                entnommen werden.

                VEB vom 1. Februar 2018
                                                   21
Formulare und Wegleitungen 2017/2018uj

VEB vom 1. Februar 2018
                                      22
VEB vom 1. Februar 2018
                      23

Keine grosse Änderungen in
den Formularen/Wegleitungen
VEB vom 1. Februar 2018
                                                                        24

             Änderungen in der Steuerperiode 2017

             1. Zuzugsprinzip im innerkantonalen Verhältnis
                (Form. 305 und 505)

                                                                   Horgen
                              Wettswil am Albis

                                            20.04.2017

§ 108 Abs. 1 StG – Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in
welcher der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt,
seinen Sitz oder seine tatsächliche Verwaltung hat.
§ 190 Abs. 1 StG – Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere
zürcherische Gemeinde kommt die Steuerhoheit für die laufende
Steuerperiode der Zuzugsgemeinde zu.
VEB vom 1. Februar 2018
                                                                 25

                                          Wettswil am Albis
                                          (vermietet)

Wohnsitz in Luzern

                            Horgen
                            (vermietet)

                                                        § 108 Abs. 2 StG – Für
                                                        Steuerpflichtige mit
                                                        steuerrechtlichem Wohnsitz oder
                                                        Aufenthalt, Sitz oder
                                                        tatsächlicher Verwaltung
                                                        ausserhalb des Kantons erfolgt
                                                        die Einschätzung in der
                                                        Gemeinde in der sich am Ende
                                                        der Steuerperiode oder der
                                                        Steuerpflicht die steuerbaren
                     Kauf 30.06.2017                    Werte oder deren Hauptteile
                                                        befinden.
VEB vom 1. Februar 2018
                                                    26

Ausnahme von § 190 Abs. 2 StG nicht vergessen!!!!

§ 190 Abs. 2 StG – Kapitalleistungen gemäss § 37 StG sind in
der Gemeinde steuerbar, in welcher der Steuerpflichtige im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hat.

                      Kapitalleistung wird
                      am 01.04.2017
                      ausbezahlt                    Horgen

          Wettswil a. A.

                            20.04.2017
VEB vom 1. Februar 2018
                                                         27

         Beispiel zur Zusammenrechnung von Kapitalleistungen

 Wettswil am Albis                                                       Horgen

                              20.04.2017

                                                         20.09.2017: Bezug einer KL
                                                         über Fr. 200’000.-
 11.02.2017: Bezug einer KL
 über Fr. 100’000.-                        Horgen:
                                           Steuerbar: 200’000
Wettswil a. A.:                            Satz: 30’000
Steuerbar: 100’000
Satz: 10’000                               Wettswil a. A.:
                                           Steuerbar: 100’000
                                           Satz: 30’000 (ersetzt erste
                                           Einschätzung)
VEB vom 1. Februar 2018
                                     28

Nicht zu vergessen!

       § 52 Abs. 2 StG
       Bei Heirat werden die Ehegatten für die
       ganze Steuerperiode gemeinsam
       besteuert.
VEB vom 1. Februar 2018
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2. Praxis bezüglich KL-Besteuerung
Anpassung der Wegleitung für natürliche Personen
(Form. 305, S.29)

Steuerfrei sind:
• Die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen
  der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des
  Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere
  Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) verwendet werden.

• Kapitalzahlungen aus anerkannten Formen der gebundenen
  Selbstvorsorge (3. Säule a), soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in
  eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder in eine andere
  Form der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) verwendet werden.
VEB vom 1. Februar 2018
                                        30

Ist-Zustand

                        Einkauf in 2.   Einkauf kann nicht
   Kapitalleistung      Säule oder 3.   in Abzug gebracht
   aus der 3. Säule a   Säule a         werden

                                        Kapitalleistung wird
                                        nicht besteuert

       61 Jahre          62 Jahre

              max. 1 Jahr
VEB vom 1. Februar 2018
                                     31

Mit Entscheid vom 26.10.2016 hat das
Steuerrekursgericht festgehalten, dass sich die
Praxis bei Transfer von der Säule 3a in die 2. Säule
nicht auf Art. 24 lit. c DBG bzw. § 24 lit. c StG
stützen könne, da sich dieser Gesetzesartikel nur
auf Kapitalzahlungen bei Stellenwechsel beziehe.
VEB vom 1. Februar 2018
                                            32

Art. 79b Abs. 3 BVG

 Die Dreijahresfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG ist eine
  verobjektivierte Sperrfrist.
 Es kann somit eine Steuerumgehung bei einem Bezug
  von Säule 3a-Leistungen ab Alter 59/60 (Bezug
  altershalber) gefolgt von einem Einkauf in die berufliche
  Vorsorge kaum mehr angenommen werden.
VEB vom 1. Februar 2018
                                              33

Kapitalleistung
aus der 3. Säule a

              Einkauf       Kapitalleistung

                                              Kapitalleistung wird
                                              besteuert

                                                           Abzug des
                                                           Einkaufs;
  61 Jahre       62 Jahre   64 Jahre
                                                           Sperrfrist von
                                                           Art. 79b Abs. 3
                                                           BVG läuft
VEB vom 1. Februar 2018
                                     34

Was passiert bei Bezug einer
Kapitalleistung innerhalb der Sperrfrist?

• Der Einkauf wird nicht zum Abzug
  zugelassen.

• Reduktion bei der Besteuerung der
  Kapitalleistung im Umfang des
  aufgerechneten Einkaufsbetrages.
VEB vom 1. Februar 2018
                                                       35

         3. Periodengerechte Anrechnung der
            Verrechnungssteuer (Form. 305, S. 30)

          Steuerrechnung             Steuerrechnung                       Steuerrechnung

2015       2016             2016        2017                2017             2017

                                                      Neu:
       Alt: Verrechnungssteuerguthaben wird           Verrechnungssteuergut-
       der Folgeperiode gutgeschrieben                haben wird der aktuellen
                                                      Periode gutgeschrieben
VEB vom 1. Februar 2018
                                                          36

Hinweis in der Wegleitung für natürliche Personen (Form. 305) S.30
VEB vom 1. Februar 2018
                                     37

4. Anpassung im Wertschriftenverzeichnis
   (Form. 340)

              Bei nichtkotierten Wertpapieren bitte
              Unternehmensidentifikationsnummer
              angeben
VEB vom 1. Februar 2018
                                              38

        5. Anpassung Inventarfragebogen
           (Form. 395)

Art. 556 Abs. 1 ZGB – Findet sich beim Tode
des Erblassers eine letztwillige Verfügung
vor, so ist sie der Behörde unverweilt
einzuliefern und zwar auch dann, wenn sie
als ungültig erachtet wird.
VEB vom 1. Februar 2018
                                        39

    Änderungen in der Steuerperiode
    2018 (unterjährige Steuerpflicht)

1. Überprüfung durch das Belegregelwerk
   (Form. 300 und 305)

Für die periodische Überprüfung wird regelmässig eine
Ziffer festgelegt welche dann in der entsprechenden
Steuerperiode systematisch überprüft werden soll.
In der Steuerperiode 2015 waren dies die Schuldzinsen.
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                                   40

Hauptsteuerformular S. 3: Hinweis unter der Ziffer
16.2 (Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungs-
kosten), dass in der Steuererklärung 2018 sämtliche
Belege einzureichen sind.
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                             41

2. Beschränkung des Fahrkostenabzugs
   StSt (Form. 360)
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                                 42

Ab Steuerperiode 2018
§ 26 Abs. 1 lit. a StG
Als Berufskosten werden abgezogen:
Die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag
von Fr. 5’000 für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte.
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                            43

Wegleitung für natürliche Personen
(Form. 305, S.13)
Neuerungen Quellensteuer 2017 (1)

Konsultationsvereinbarung CH-D
•   Verhandlungsgegenstand:
    Besteuerung von öffentlich-rechtlichen Renten und
    Kapitalleistungen aus Vorsorge
•   Vereinbarung:
    Vom 21. Dezember 2016
•   Grundsatz:
    Steuerpflicht im Staat am Sitz der Vorsorgeeinrichtung
     Bestätigung der kantonalen Praxis
•   Vorbehalt:
    Bei echter Grenzgängereigenschaft gemäss
    Art. 15a DBA CH-D

                            VEB vom 1. Februar 2018
                                                             44
Neuerungen Quellensteuer 2017 (2)

Konsultationsvereinbarung CH-D
•   Renten an ehemalige Grenzgänger
    Bei Vorlage des Gre-1 bzw. Gre-2 (ausgestellt auf die
    Vorsorgeeinrichtung):
    Begrenzung der Quellensteuer auf 4,5%
    Anspruch auf Gre-1 bzw. Gre-2:
    In den letzten 5 Jahren mindestens zu 50% eine
    Grenzgängereigenschaft gegeben
    Rückwirkende Korrekturen:
    Bei nachgewiesener Grenzgängereigenschaft durch die
    Steuerbehörden

                            VEB vom 1. Februar 2018
                                                            45
Neuerungen Quellensteuer 2017 (3)

Konsultationsvereinbarung CH-D

•   Kapitalleistungen an ehemalige Grenzgänger
    Grundsatz:
    Quellensteuerabzug nach den ordentlichen Tarifen
    Nachträgliche Korrekturmöglichkeit:
     Antrag des Pflichtigen an die Steuerbehörden
     Vorlage des Gre-1 bzw. Gre-2
     Reduktion der Quellensteuer auf 4,5%

                           VEB vom 1. Februar 2018
                                                       46
Neuerungen Quellensteuer 2018

•   Die Tarife 2014 gelten unverändert auch für 2018
       Keine Änderung des Quellensteuertarifs bei der direkten Bundessteuer
       Begrenzung des Fahrkostenabzugs von Fr. 5’000 bereits berücksichtigt, da
        pauschal maximal Fr. 4’700 in den Tarifen gewährt werden
       Keine weiteren Anpassungen bei den Abzügen
       Kein Ausgleich der kalten Progression
       Gewogenes Mittel Gemeinde- und Kirchensteuerfüsse beinhalten nur
        marginale Abweichungen

•   ELM Quellensteuer: Verschärfung der Plausibilisierung
    wegen fehlenden Partner-Altdaten
       Kantone Zürich und Basel-Stadt haben sich gegen diese Verschärfung
        ausgesprochen
       Beschluss SSK-Vorstand: Verschärfung der Plausibilisierungsregeln zu den
        Partnerdaten ab 2019

•   Die Arbeitgeber wurden im Dezember 2017 vom
    kantonalen Steueramt informiert

                                  VEB vom 1. Februar 2018
                                                                                   47
Ausblick Quellensteuerverfahren (1)

Beschlussfassung Bundesversammlung vom
17. März 2017 zum Bundesgesetz über die
Schwarzarbeit (BGSA)

Änderungen im Quellensteuerverfahren
•   Anwendbarkeit des vereinfachen Abrechnungs-
    verfahrens
     Nicht für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
     Nicht für die Mitarbeit des Ehegatten und der Kinder im eigenen
      Betrieb

                           VEB vom 1. Februar 2018                  48
Ausblick Quellensteuerverfahren (2)
Revision Quellensteuerrecht
Beschluss Bundesversammlung vom 16. Dezember 2016
Quellensteuerpflichtige mit Wohnsitz Schweiz
•   Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) bei Erreichen der Einkommens-
    limite oder auf Antrag (z.B. wegen Säule 3a)
•   NOV bei weiterem Einkommen oder Vermögen (keine ergänzenden ordent-
    lichen Veranlagungen)
•   Danach immer nachträgliche ordentliche Veranlagung

Quellensteuerpflichtige mit Ansässigkeit Ausland
•   NOV auf Antrag bei nachgewiesener Quasi-Ansässigkeit oder von Amtes wegen
    bei stossenden Verhältnissen
•   Jährliche Prüfung, insbesondere der Quasi-Ansässigkeit

Folgerung
Einzig Fragen der Quellensteuerpflicht, des massgebenden Bruttolohns und des
Tarifs noch Gegenstand einer QS-Verfügung!
                              VEB vom 1. Februar 2018                           49
Ausblick Quellensteuerverfahren (3)

Künstler, Sportler, Referenten
•   Nur noch pauschale Gewinnungskosten
•   20% für Sportler und Referenten
•   50% für Künstler

Verfahren
•   Bezugsprovision zwischen 1% bis 2%
•   Quellensteuer direkt mit anspruchsberechtigtem Kanton abrechnen
    (interkant. Abrechnungsverfahren nur noch bei interkant. Wohnsitzwechsel
    im NOV-Verfahren)
•   Kantone können unverändert auf Monats- oder Jahresbasis QS erheben
•   ESTV und Kantone haben die Berechnungsgrundlagen der Tarife zu
    publizieren

                              VEB vom 1. Februar 2018                      50
Ausblick Quellensteuerverfahren (4)

Vereinheitlichung der Quellensteuerpraxis
•   Auftrag des Gesetzgebers an ESTV und Kantone zur Vereinheitlichung der
    Quellensteuerpraxis
•   Verordnung zum DBG (Vernehmlassung bei Kantonen pendent)
     Festlegung massgebende Einkommenslimite (Fr. 120’000)
     Definition Quasi-Ansässigkeit (mindestens 90% des weltweiten
       Einkommens in der Schweiz versteuert)
     Anweisungen zur Vornahme von nachträglichen ordentlichen
       Veranlagungen von Amtes wegen (Ansässigkeit im Ausland und
       stossende Verhältnisse gemäss Aktenlage)
     Regelungen zur einheitlichen Praxis (Ergänzungen in einem
       Kreisschreiben zum DBG)

Inkraftsetzung
•   Voraussichtlich 2020/2021

                                VEB vom 1. Februar 2018                  51
Fragen

Bestehen noch Unklarheiten?

  Haben Sie noch Fragen?

        VEB vom 1. Februar 2018
                                  52
Besten Dank

     für Ihre Aufmerksamkeit

                    und

Ihre kompetente Zusammenarbeit im
           Steuerwesen

           VEB vom 1. Februar 2018
                                     60
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