2018 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft veb.ch / 1. Februar 2018 Alexandra Favarger, DAIE Vorsitzende der Formularkommission ZH Markus ...
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Kanton Zürich Finanzdirektion 2018 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft veb.ch / 1. Februar 2018 Alexandra Favarger, DAIE Vorsitzende der Formularkommission ZH Markus Kühni, juristischer Fachexperte DAQU Präsident SSK Arbeitsgruppe QS
2018 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft Themenüberblick • Aktuelles zur Gesetzgebung • Verschiedene Rechtsmittelentscheide • News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung • Wichtigste Neuerungen in den Formularen und Wegleitungen 2017 und 2018 bei unterjähriger Steuerpflicht • Wichtigste Neuerungen im Quellensteuerverfahren 2018 VEB vom 1. Februar 2018 2
Gesetzgebung FABI, Begrenzung Fahrkostenabzug - Begrenzung des Fahrkostenabzugs im Kanton Zürich ab Steuerjahr 2018 auf Fr. 5’000 Hinweis - Behinderungsbedingte Kosten: Wer zufolge Behinderung auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen ist, kann die daraus entstandenen und nachgewiesenen Kosten vollumfänglich geltend machen (Fahrkostenbegrenzung greift nicht) - Einschlag auf den Eigenmietwert in Härtefällen: Da die - über die FABI- Grenze hinausgehenden - Fahrkosten keinen Gewinnungskostencharakter mehr haben, sind sie auch bei der Härtefallregelung nicht anzurechnen. VEB vom 1. Februar 2018 3
Aktuelle Entscheide zum Veranlagungsverfahren • BGE vom 3.4.2017 (2C_1148/2015, 2C_1165/2014, 2C_1166/2014) Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen • VGE vom 19.12.2016 (SB.2016.00107, SB.2016.00108) Liegenschaftsunterhaltskosten, Ersatz von Rollläden • BGE vom 24.10.2017 (2C_558/2016, 2C_559/2016) Liegenschaftsunterhaltskosten, Marderschutzgitter • BGE vom 21.09.2017 (2C_745/2017) Berufswegkosten, Veloabzug VEB vom 1. Februar 2018 4
Aktuelle Entscheide zum Veranlagungsverfahren BGE vom 3.4.2017 (2C_1148/2015, 2C_1165/2014, 2C_1166/2014) Sachverhalt: Der Pflichtige erhält für die vorzeitige Auflösung einer Hypothek eine Vorfälligkeitsentschädigung. BGE: Vorfälligkeitsentschädigungen können bei der Einkommenssteuer nur dann als Schuldzinsen abgezogen werden, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird. Bei der Grundstückgewinnsteuer erfolgt eine Anrechnung als Anlagekosten, wenn die Auflösung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erfolgt und die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Schuldzinsen abziehbar sind. Eine doppelte Berücksichtigung (Grundstückgewinn-, Einkommenssteuer) ist ausgeschlossen. VEB vom 1. Februar 2018 5
Aktuelle Entscheide zum Veranlagungsverfahren VGE vom 19.12.2016 (SB.2016.00107, SB.2016.00108) Sachverhalt: Der Pflichtige ersetzt seine manuell betriebenen Rollläden durch elektronisch betriebene Rollläden. VGE: Der elektrische Antrieb samt dazugehörender Elektroanschlüsse stellt eine wertvermehrende Komfortverbesserung dar. Erscheint ein allfällig werterhaltender Anteil (Neuinstallation mit ganz überwiegend werterhöhender Natur) als vernachlässigbar, so sind die geltend gemachten Kosten gesamthaft nicht zum Abzug zuzulassen. VEB vom 1. Februar 2018 6
Aktuelle Entscheide zum Veranlagungsverfahren BGE vom 24.10.2017 (2C_558/2016, 2C_559/2016) Sachverhalt: Liegenschaftsunterhalt: Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Marderschutzgitter BGE: Die Installation eines Marderschutzgitters für zu einem Mehrwert der fortan geschützten Dachinstallation. Es handelt sich dabei nicht um die Behebung eines Schadens bzw. eines Minderwertes, sondern um die Vermeidung zukünftiger Schäden. Die Kosten sind somit nicht werterhaltend und somit nicht abzugsfähig. Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn der Liegenschaftseigentümer nachweisen könnte, dass ihm bereits ein Marderschaden entstanden ist und er deswegen das Marderschutzgitter installieren liess. VEB vom 1. Februar 2018 7
Aktuelle Entscheide zum Veranlagungsverfahren BGE vom 21.09.2017 (2C_745/2017) Sachverhalt: Unter welchen Umständen darf ein Pflichtiger den Veloabzug für den Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel steuermindernd geltend machen? BGE: Nahezu jede Velofahrt zur Arbeitsstätte und zurück sei als wirtschaftlich durch die Erwerbstätigkeit veranlasst zu qualifizieren. Kein Unterschied bestehe, wenn das Velo nur dazu diene, den öffentlichen Verkehr zu erreichen. Der Veloabzug kann nur noch verweigert werden, wenn das Velo tatsächlich nicht genutzt wird. Dies ist dann zu vermuten, wenn die Haltestelle des öffentlichen Verkehrs so nahe liegt, dass sich durch die Benutzung des Fahrrads gar keine Zeitersparnis ergibt. VEB vom 1. Februar 2018 8
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Gesetzliche Grundlagen der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungsbeiträge/-kosten Neu als allgemeiner Abzug: Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG § 31 Abs. 1 Bst. k StG Abzugsfähig sind die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12’000, sofern 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. VEB vom 1. Februar 2018 9
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildungskosten Art. 17 Abs. 1bis DBG bzw. § 17 Abs. 2. StG Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen geldwerten Vorteil dar. VEB vom 1. Februar 2018 10
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Abzugsfähige Kategorien ab 2016 Abzugsfähigkeit bis 31.12.2015 ab 01.01.2016 Erstausbildung Nein Nein Freiwillige Umschulung Nein Ja Durch Umstände bedingte Umschulung Ja Ja Wiedereinstieg Ja Ja Weiterausbildung Ja Ja Berufsaufstiegskosten im weiteren Sinn 1 Ja Ja Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn 2 Nein Ja Liebhaberei, Hobby Nein Nein 1. Kosten, die dazu dienen, den bisherigen Beruf besser auszuüben beziehungsweise den Anforderungen des bisherigen Berufes besser gerecht zu werden; bis 31.12.2015 solange zum Abzug zugelassen, als sich die neue Funktion nicht eindeutig von der bisherigen Tätigkeit unterschied 2. Kosten für den Berufsaufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar in einen anderen Beruf: Bis 31.12.2015 nicht zum Abzug zugelassen. VEB vom 1. Februar 2018 11
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Definition «berufsorientierte Aus- und Weiterbildung» - Der Begriff beinhaltet auch die Umschulung. - Berufsorientierung beinhaltet durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikation zu erneuern, vertiefen und zu erweitern, oder neue berufliche Qualifikation zu erwerben. Ein Zusammenhang mit der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit ist nicht erforderlich. Verlangt wird aber eine gewisse Qualität der Wissensvermittlung und der methodischen Vorgehensweise. - Der Nachweis, dass die steuerpflichtige Person den neuen Beruf tatsächlich ausübt, ist nicht Voraussetzung für den Abzug. VEB vom 1. Februar 2018 12
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Abgrenzung zur Liebhaberei Das primäre Ziel der Weiterbildung muss, um berufsorientiert zu sein, die Vermittlung von beruflichem Wissen sein. Bildungslehrgänge, welche nicht zu einer beruflichen Qualifikation führen und auch nicht berufsorientiert sind, werden der Liebhaberei resp. der Selbstentfaltung zugeordnet. VEB vom 1. Februar 2018 13
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Abgrenzung zur Beratung - Beratung: Die Beratungsleistung erschöpft sich nicht auf die Vermittlung von Wissen, sondern bietet die Lösung eines Problems. Entscheidend für die Abgrenzung zur berufsorientierten Weiterbildung ist der abgeschlossene Vertrag. Grundsätzlich sind Coachings, Berufsberatungen und Trainings keine berufsorientierte Weiterbildung. VEB vom 1. Februar 2018 14
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Auswirkung auf den Doppelverdienerabzug Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Doppelverdienerabzuges, da sie neu als allgemeiner Abzug ausgestaltet sind. VEB vom 1. Februar 2018 15
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Deklaration im Lohnausweis bei finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers In Ziff. 13.3 des Lohnausweises (Rz 61 der Wegleitung) In diesem Feld sind alle effektiven Vergütungen des Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung – einschliesslich Umschulungskosten – eines Arbeitnehmers anzugeben, die dem Arbeitnehmer vergütet werden. Nicht anzugeben sind Vergütungen, die direkt an Dritte (z.B. Bildungsinstitut) bezahlt werden. VEB vom 1. Februar 2018 16
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers Rechnung lautend auf Arbeitnehmer mit anschliessender finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers in der gleichen Steuerperiode: - Die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ist nicht steuerbar, aber auf dem Lohnausweis (Ziffer 13.3.) aufzuführen. - Der Arbeitnehmer kann die Kosten, welche vom Arbeitgeber getragen werden, nicht (zusätzlich) als berufsorientierte Kosten in Abzug bringen. - Muss der Arbeitnehmer Kosten zurückzahlen, weil er z.B. eine Ausbildungsvereinbarung verletzt, kann er den Rückzahlungsbetrag in der entsprechenden Steuerperiode bis max. Fr. 12’000 in Abzug bringen. VEB vom 1. Februar 2018 17
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers Beispiel - M. Meier bezahlt in der Steuerperiode 2016 berufsorientierte Weiterbildungskosten von Fr. 10’000. Die Rechnung lautet auf M. Meier. - Der Arbeitgeber vergütet ihm ebenfalls in der Steuerperiode 2016 Fr. 6’000. - Die Fr. 6’000 sind nicht steuerbar. Sie sind aber in Ziffer 13.3 des Lohnausweises aufzuführen. - M. Meier kann im Gegenzug aber nur Fr. 4’000 als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten abziehen. VEB vom 1. Februar 2018 18
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers Rechnung lautend auf Arbeitgeber – Rückzahlung durch Arbeitnehmer: - Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ist nicht steuerbar und nicht im Lohnausweis aufzuführen. - Der Arbeitnehmer kann die Kosten, welche vom Arbeitgeber getragen werden, nicht als berufsorientierte Kosten in Abzug bringen. - Muss der Arbeitnehmer Kosten in einer späteren Steuerperiode zurückzahlen, kann er den Betrag in der entsprechenden Steuerperiode bis max. Fr. 12’000 zum Abzug bringen. VEB vom 1. Februar 2018 19
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers Beispiel - Der Arbeitgeber bezahlt die auf ihn lautende Rechnung für berufsorientierte Weiterbildungskosten von Fr. 10’000 für M. Meier in der Steuerperiode 2016. - Die Fr. 10’000 sind nicht steuerbar und auch nicht in Ziffer 13.3 des Lohnausweises aufzuführen, da die Rechnung auf den Arbeitgeber von M. Meier lautet. - M. Meier kann im Gegenzug aber keine berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abziehen. - Muss M. Meier in der Steuerperiode 2017 die Kosten zurückzahlen, weil er eine Ausbildungsvereinbarung verletzt, kann er die Fr. 10’000 in der Steuerperiode 2017 abziehen. VEB vom 1. Februar 2018 20
News zum Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung Weitere Details können dem Kreisschreiben Nr. 42 vom 30. November 2017 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV entnommen werden. VEB vom 1. Februar 2018 21
Formulare und Wegleitungen 2017/2018uj VEB vom 1. Februar 2018 22
VEB vom 1. Februar 2018 23 Keine grosse Änderungen in den Formularen/Wegleitungen
VEB vom 1. Februar 2018 24 Änderungen in der Steuerperiode 2017 1. Zuzugsprinzip im innerkantonalen Verhältnis (Form. 305 und 505) Horgen Wettswil am Albis 20.04.2017 § 108 Abs. 1 StG – Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt, seinen Sitz oder seine tatsächliche Verwaltung hat. § 190 Abs. 1 StG – Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde kommt die Steuerhoheit für die laufende Steuerperiode der Zuzugsgemeinde zu.
VEB vom 1. Februar 2018 25 Wettswil am Albis (vermietet) Wohnsitz in Luzern Horgen (vermietet) § 108 Abs. 2 StG – Für Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt, Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons erfolgt die Einschätzung in der Gemeinde in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren Kauf 30.06.2017 Werte oder deren Hauptteile befinden.
VEB vom 1. Februar 2018 26 Ausnahme von § 190 Abs. 2 StG nicht vergessen!!!! § 190 Abs. 2 StG – Kapitalleistungen gemäss § 37 StG sind in der Gemeinde steuerbar, in welcher der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistung wird am 01.04.2017 ausbezahlt Horgen Wettswil a. A. 20.04.2017
VEB vom 1. Februar 2018 27 Beispiel zur Zusammenrechnung von Kapitalleistungen Wettswil am Albis Horgen 20.04.2017 20.09.2017: Bezug einer KL über Fr. 200’000.- 11.02.2017: Bezug einer KL über Fr. 100’000.- Horgen: Steuerbar: 200’000 Wettswil a. A.: Satz: 30’000 Steuerbar: 100’000 Satz: 10’000 Wettswil a. A.: Steuerbar: 100’000 Satz: 30’000 (ersetzt erste Einschätzung)
VEB vom 1. Februar 2018 28 Nicht zu vergessen! § 52 Abs. 2 StG Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
VEB vom 1. Februar 2018 29 2. Praxis bezüglich KL-Besteuerung Anpassung der Wegleitung für natürliche Personen (Form. 305, S.29) Steuerfrei sind: • Die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) verwendet werden. • Kapitalzahlungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a), soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder in eine andere Form der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) verwendet werden.
VEB vom 1. Februar 2018 30 Ist-Zustand Einkauf in 2. Einkauf kann nicht Kapitalleistung Säule oder 3. in Abzug gebracht aus der 3. Säule a Säule a werden Kapitalleistung wird nicht besteuert 61 Jahre 62 Jahre max. 1 Jahr
VEB vom 1. Februar 2018 31 Mit Entscheid vom 26.10.2016 hat das Steuerrekursgericht festgehalten, dass sich die Praxis bei Transfer von der Säule 3a in die 2. Säule nicht auf Art. 24 lit. c DBG bzw. § 24 lit. c StG stützen könne, da sich dieser Gesetzesartikel nur auf Kapitalzahlungen bei Stellenwechsel beziehe.
VEB vom 1. Februar 2018 32 Art. 79b Abs. 3 BVG Die Dreijahresfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG ist eine verobjektivierte Sperrfrist. Es kann somit eine Steuerumgehung bei einem Bezug von Säule 3a-Leistungen ab Alter 59/60 (Bezug altershalber) gefolgt von einem Einkauf in die berufliche Vorsorge kaum mehr angenommen werden.
VEB vom 1. Februar 2018 33 Kapitalleistung aus der 3. Säule a Einkauf Kapitalleistung Kapitalleistung wird besteuert Abzug des Einkaufs; 61 Jahre 62 Jahre 64 Jahre Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG läuft
VEB vom 1. Februar 2018 34 Was passiert bei Bezug einer Kapitalleistung innerhalb der Sperrfrist? • Der Einkauf wird nicht zum Abzug zugelassen. • Reduktion bei der Besteuerung der Kapitalleistung im Umfang des aufgerechneten Einkaufsbetrages.
VEB vom 1. Februar 2018 35 3. Periodengerechte Anrechnung der Verrechnungssteuer (Form. 305, S. 30) Steuerrechnung Steuerrechnung Steuerrechnung 2015 2016 2016 2017 2017 2017 Neu: Alt: Verrechnungssteuerguthaben wird Verrechnungssteuergut- der Folgeperiode gutgeschrieben haben wird der aktuellen Periode gutgeschrieben
VEB vom 1. Februar 2018 36 Hinweis in der Wegleitung für natürliche Personen (Form. 305) S.30
VEB vom 1. Februar 2018 37 4. Anpassung im Wertschriftenverzeichnis (Form. 340) Bei nichtkotierten Wertpapieren bitte Unternehmensidentifikationsnummer angeben
VEB vom 1. Februar 2018 38 5. Anpassung Inventarfragebogen (Form. 395) Art. 556 Abs. 1 ZGB – Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
VEB vom 1. Februar 2018 39 Änderungen in der Steuerperiode 2018 (unterjährige Steuerpflicht) 1. Überprüfung durch das Belegregelwerk (Form. 300 und 305) Für die periodische Überprüfung wird regelmässig eine Ziffer festgelegt welche dann in der entsprechenden Steuerperiode systematisch überprüft werden soll. In der Steuerperiode 2015 waren dies die Schuldzinsen.
VEB vom 1. Februar 2018 40 Hauptsteuerformular S. 3: Hinweis unter der Ziffer 16.2 (Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungs- kosten), dass in der Steuererklärung 2018 sämtliche Belege einzureichen sind.
VEB vom 1. Februar 2018 41 2. Beschränkung des Fahrkostenabzugs StSt (Form. 360)
VEB vom 1. Februar 2018 42 Ab Steuerperiode 2018 § 26 Abs. 1 lit. a StG Als Berufskosten werden abgezogen: Die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 5’000 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte.
VEB vom 1. Februar 2018 43 Wegleitung für natürliche Personen (Form. 305, S.13)
Neuerungen Quellensteuer 2017 (1) Konsultationsvereinbarung CH-D • Verhandlungsgegenstand: Besteuerung von öffentlich-rechtlichen Renten und Kapitalleistungen aus Vorsorge • Vereinbarung: Vom 21. Dezember 2016 • Grundsatz: Steuerpflicht im Staat am Sitz der Vorsorgeeinrichtung Bestätigung der kantonalen Praxis • Vorbehalt: Bei echter Grenzgängereigenschaft gemäss Art. 15a DBA CH-D VEB vom 1. Februar 2018 44
Neuerungen Quellensteuer 2017 (2) Konsultationsvereinbarung CH-D • Renten an ehemalige Grenzgänger Bei Vorlage des Gre-1 bzw. Gre-2 (ausgestellt auf die Vorsorgeeinrichtung): Begrenzung der Quellensteuer auf 4,5% Anspruch auf Gre-1 bzw. Gre-2: In den letzten 5 Jahren mindestens zu 50% eine Grenzgängereigenschaft gegeben Rückwirkende Korrekturen: Bei nachgewiesener Grenzgängereigenschaft durch die Steuerbehörden VEB vom 1. Februar 2018 45
Neuerungen Quellensteuer 2017 (3) Konsultationsvereinbarung CH-D • Kapitalleistungen an ehemalige Grenzgänger Grundsatz: Quellensteuerabzug nach den ordentlichen Tarifen Nachträgliche Korrekturmöglichkeit: Antrag des Pflichtigen an die Steuerbehörden Vorlage des Gre-1 bzw. Gre-2 Reduktion der Quellensteuer auf 4,5% VEB vom 1. Februar 2018 46
Neuerungen Quellensteuer 2018 • Die Tarife 2014 gelten unverändert auch für 2018 Keine Änderung des Quellensteuertarifs bei der direkten Bundessteuer Begrenzung des Fahrkostenabzugs von Fr. 5’000 bereits berücksichtigt, da pauschal maximal Fr. 4’700 in den Tarifen gewährt werden Keine weiteren Anpassungen bei den Abzügen Kein Ausgleich der kalten Progression Gewogenes Mittel Gemeinde- und Kirchensteuerfüsse beinhalten nur marginale Abweichungen • ELM Quellensteuer: Verschärfung der Plausibilisierung wegen fehlenden Partner-Altdaten Kantone Zürich und Basel-Stadt haben sich gegen diese Verschärfung ausgesprochen Beschluss SSK-Vorstand: Verschärfung der Plausibilisierungsregeln zu den Partnerdaten ab 2019 • Die Arbeitgeber wurden im Dezember 2017 vom kantonalen Steueramt informiert VEB vom 1. Februar 2018 47
Ausblick Quellensteuerverfahren (1) Beschlussfassung Bundesversammlung vom 17. März 2017 zum Bundesgesetz über die Schwarzarbeit (BGSA) Änderungen im Quellensteuerverfahren • Anwendbarkeit des vereinfachen Abrechnungs- verfahrens Nicht für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Nicht für die Mitarbeit des Ehegatten und der Kinder im eigenen Betrieb VEB vom 1. Februar 2018 48
Ausblick Quellensteuerverfahren (2) Revision Quellensteuerrecht Beschluss Bundesversammlung vom 16. Dezember 2016 Quellensteuerpflichtige mit Wohnsitz Schweiz • Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) bei Erreichen der Einkommens- limite oder auf Antrag (z.B. wegen Säule 3a) • NOV bei weiterem Einkommen oder Vermögen (keine ergänzenden ordent- lichen Veranlagungen) • Danach immer nachträgliche ordentliche Veranlagung Quellensteuerpflichtige mit Ansässigkeit Ausland • NOV auf Antrag bei nachgewiesener Quasi-Ansässigkeit oder von Amtes wegen bei stossenden Verhältnissen • Jährliche Prüfung, insbesondere der Quasi-Ansässigkeit Folgerung Einzig Fragen der Quellensteuerpflicht, des massgebenden Bruttolohns und des Tarifs noch Gegenstand einer QS-Verfügung! VEB vom 1. Februar 2018 49
Ausblick Quellensteuerverfahren (3) Künstler, Sportler, Referenten • Nur noch pauschale Gewinnungskosten • 20% für Sportler und Referenten • 50% für Künstler Verfahren • Bezugsprovision zwischen 1% bis 2% • Quellensteuer direkt mit anspruchsberechtigtem Kanton abrechnen (interkant. Abrechnungsverfahren nur noch bei interkant. Wohnsitzwechsel im NOV-Verfahren) • Kantone können unverändert auf Monats- oder Jahresbasis QS erheben • ESTV und Kantone haben die Berechnungsgrundlagen der Tarife zu publizieren VEB vom 1. Februar 2018 50
Ausblick Quellensteuerverfahren (4) Vereinheitlichung der Quellensteuerpraxis • Auftrag des Gesetzgebers an ESTV und Kantone zur Vereinheitlichung der Quellensteuerpraxis • Verordnung zum DBG (Vernehmlassung bei Kantonen pendent) Festlegung massgebende Einkommenslimite (Fr. 120’000) Definition Quasi-Ansässigkeit (mindestens 90% des weltweiten Einkommens in der Schweiz versteuert) Anweisungen zur Vornahme von nachträglichen ordentlichen Veranlagungen von Amtes wegen (Ansässigkeit im Ausland und stossende Verhältnisse gemäss Aktenlage) Regelungen zur einheitlichen Praxis (Ergänzungen in einem Kreisschreiben zum DBG) Inkraftsetzung • Voraussichtlich 2020/2021 VEB vom 1. Februar 2018 51
Fragen Bestehen noch Unklarheiten? Haben Sie noch Fragen? VEB vom 1. Februar 2018 52
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre kompetente Zusammenarbeit im Steuerwesen VEB vom 1. Februar 2018 60
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