AKTUELLE FRAGEN ZUR 14. BAYERISCHEN INFEKTIONS-SCHUTZMAßNAHMENVERORDNUNG (IFSMV) - VBW

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AKTUELLE FRAGEN ZUR 14. BAYERISCHEN INFEKTIONS-SCHUTZMAßNAHMENVERORDNUNG (IFSMV) - VBW
Aktuelle Fragen zur 14. Bayerischen Infektions-
schutzmaßnahmenverordnung (IfSMV)
Auslegungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit
und Pflege (StMGP)

Stand 08. September 2021

Seit 02. September 2021 gilt in Bayern die 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(IfSMV). Da die Systematik der Infektionsschutzmaßnahmen grundlegend geändert wurde,
haben uns in den ersten Tagen zahlreiche Auslegungsfragen hierzu erreicht. Wir haben
diese an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) weiterge-
reicht. Nachfolgend finden Sie die Fragen und die jeweiligen Antworten des StMGP.

1.1 Fallen unter den Begriff „private Räumlichkeiten“ in § 2 Abs. 1 Nr. 2
    auch Räumlichkeiten privater Unternehmen? Muss man hier ggf. un-
    terscheiden, ob die Räumlichkeiten nur einem begrenzten Personen-
    kreis zugänglich sind (z. B. Verwaltungsgebäude) oder einem weiteren
    Personenkreis (z. B. Fitnessstudio)?

Private Räumlichkeiten sind Räume, die im Eigentum des Veranstalters stehen, oder die
dieser dauerhaft und nicht nur aus Anlass der Veranstaltung angemietet hat und in denen
sich regelmäßig der Lebensmittelpunkt des Veranstalters befindet (eigene (Ferien-)Woh-
nung, eigenes (Ferien-)haus). Die von Ihnen beispielhaft genannten Räumlichkeiten, sind
daher keine privaten Räumlichkeiten im Sinne der 14. BayIfSMV. Allerdings bedeutet dies
nicht automatisch, dass für alle darin aufhältigen Personen auch die 3G-Regel gilt. Die 3 –
G-Regelung findet nämlich u.a. auf die berufliche Tätigkeit selbst keine Anwendung („kein
3-G am Arbeitsplatz“).

1.2 Gilt eine Maskenpflicht bei privaten Arbeitgebern nur noch am Ar-
    beitsplatz, wenn der Abstand von 1,5m nicht gewahrt ist, oder auch
    (weiterhin) auf den Verkehrs- und Begegnungsflächen (in Innenräu-
    men)?
Nach den allgemeinen Regeln besteht in Gebäuden und geschlossenen Räumen die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, § 2 Abs. 1 der 14. BayIfSMV. Die

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Maskenpflicht gilt dabei nicht am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig
ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen
Hausstand angehören. Sofern auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet wird, gilt
damit die Maskenpflicht auch am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz.

In Innenräumen gilt die Maskenpflicht damit auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflä-
chen von Arbeitsstätten.

Allerdings ist wie bisher generell zu beachten, dass für Beschäftigte die Maskenpflicht
während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmun-
gen gilt.

1.3 Ab wann gilt ein Arbeitsplatz als fest? Was gilt z. B. für Personen, die
    mehrere Maschinen bedienen, aber auf dem Weg zwischen den Ma-
    schinen keinen anderen Personen begegnen? Was gilt für Personen,
    die regelmäßig bzw. gelegentlich den Arbeitsplatz wechseln, aber an
    jedem Arbeitsplatz für einen bestimmten Zeitraum (ggf.: wie lange?)
    den Abstand von 1,5m wahren können?
Siehe obige Antwort. Am jeweiligen Arbeitsplatz darf die Maske abgenommen werden, so-
fern der Mindestabstand eingehalten. Bei einem Wechsel zwischen Arbeitsplätzen bleibt
es bei der Verpflichtung eine medizinische Maske zu tragen. Zum Arbeitsschutz siehe
ebenfalls oben.

1.4 Gilt § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch für Veranstaltungen (aller Art) mit einem
    gastronomischen Angebot (ggf. auch im Rahmen von Catering durch
    einen externen Anbieter), auch wenn am Platz kein Abstand von 1,5 m
    zu anderen Personen gewahrt wird?
Ja.

1.5 Gilt § 2 Abs. 1 Nr. 3 (analog) auch für Stehtische o.ä. mit fest zugewie-
    senen Plätzen? (In der Norm ist nur von „sitzen“ die Rede.)

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der 14. BayIfSMV setzt voraus, dass die Gäste am Tisch sitzen. Ergän-
zend weisen wir darauf hin, dass entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2

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Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der 14. BayIfSMV natürlich auch keine Maske getragen werden muss,
wenn und solange Speisen oder Getränke an Stehtischen gereicht werden.

1.6 Entfällt die Maskenpflicht bei Veranstaltungen aller Art nach § 2 Abs. 1
    Nr. 6 für Wort- und Redebeiträge, auch wenn der Abstand von 1,5m
    nicht gewahrt wird (z. B. auch im Rahmen von Podiumsdiskussionen
    etc.)? In der Begründung findet sich eine entsprechende Aussage nur
    für Versammlungen iSv Art. 8 GG.
Nein.

1.7 Wie sind die Begegnungsbereiche nach § 2 Abs. 2 definiert? Muss ggf.
    bei einem Freiluftkonzert ohne Sitzplätze / feste zugewiesene Steh-
    plätze der gesamte Veranstaltungsbereich als Begegnungsbereich an-
    gesehen werden?
Unter freiem Himmel gibt es grundsätzlich keine Maskenpflicht. Ausgenommen sind ledig-
lich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen),
z. B. die Eingangsbereiche von Fußballstadien, weil hier wie bei einem Flaschenhals sehr
viele Menschen gleichzeitig auf sehr engem Raum unmittelbar aufeinandertreffen. Umge-
kehrt besteht z. B. auf Märkten und Veranstaltungen im Freien – jenseits entsprechender
Eingangsbereiche – grundsätzlich keine Maskenpflicht. Somit besteht auch nicht im gesam-
ten Veranstaltungsbereich eine Maskenpflicht.

1.8 Welche Abgrenzungskriterien gelten zwischen Veranstaltungen, Ta-
    gungen und Kongressen iSd § 3 Abs. 1 Nr. 1 einerseits und betriebli-
    chen bzw. innerbetrieblichen Zusammenkünften andererseits? Ab
    wann gilt bei Zusammenkünften etc. mit (mehreren) Mitarbeitern von
    Kunden / Lieferanten / Dienstleistern etc. die 3G-Pflicht für (externe)
    Teilnehmer? Ist ggf. (auch) danach zu unterscheiden, ob die
    Zusammenkünfte in betrieblichen Räumlichkeiten stattfinden oder in
    externen Veranstaltungsräumlichkeiten?
Die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der 14. BayIfSMV genannten Bereiche sind grundsätzlich
umfassend zu verstehen. Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde
die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner inner-
halb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf im Hinblick auf

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geschlossene Räume der Zugang zu diesen Veranstaltungen daher grundsätzlich nur durch
solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind („3G-Re-
gelung“).

Die in der Begründung zur 14. BayIfSMV genannte Ausnahmeregelung für „betriebsinterne
Veranstaltungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung“ erfasst damit im Wesentli-
chen vor allem Veranstaltungen in den Räumen des jeweiligen Arbeitsgebers bzw. der je-
weiligen Dienststelle, ohne externe Teilnehmer (z.B. Brandschutzhelferlehrgänge, Ersthel-
ferschulungen, IT-Schulungen etc.). Derartige Veranstaltungen unterliegen (nur) arbeits-,
dienst- bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.

Veranstaltungen in externen Räumen insbesondere unter Beteiligung von Personen aus
verschiedenen Unternehmen sind von dieser Ausnahme daher nicht erfasst. Sie unterfal-
len der „3G-Regelung“.

1.9 Nach der Begründung soll die 3G-Pflicht nicht für „betriebsinterne“
    Veranstaltungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gelten.
    Ist hier streng auf den Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgeset-
    zes abzustellen oder kann dies ggf. auch für mehrere Betriebe dessel-
    ben Unternehmens / Konzerns gelten?
Die in der Begründung zur 14. BayIfSMV genannte Ausnahme für „betriebsinterne Veran-
staltungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung […], soweit diese dem rein ar-
beits-, dienst- bzw. arbeitsschutzrechtlichen Bereich unterfallen“ ist grds. eng auszulegen.

Grundsätzlich sind damit nur Veranstaltungen unter Beteiligung von Mitarbeitern dessel-
ben Betriebs gemeint. Der Begriff des Betriebs im Sinne des BetrVG kann als Anhaltspunkt
herangezogen werden.

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1.10 Nach § 3 Abs. 1 S. 2 sind „Anbieter, Veranstalter und Betreiber“ zur
     Überprüfung der 3G-Nachweise verpflichtet. Wenn z. B. ein Veranstal-
     ter eine Veranstaltung in angemieteten Räumlichkeiten eines Konfe-
     renzzentrums durchführt: Reicht es dann aus, wenn sich Veranstalter
     und Betreiber des Konferenzzentrums verbindlich darauf einigen, dass
     einer von ihnen beiden die Kontrollen eigenverantwortlich durch-
     führt?
Grundsätzlich ja. Die Überprüfung der Nachweise selbst muss nur einmal erfolgen, im Ver-
hältnis von Betreiber und Veranstalter zueinander kann man sich ggf. z. B. auf eine Plausi-
bilitätsprüfung beschränken.

1.11 Sind ehrenamtliche Tätigkeiten für Berufs-, Wirtschafts- und Arbeitge-
     berverbände „gemeinwohldienlich“ im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2?
Die in § 3 Abs. 1 der 14. BayIfSMV verwendete Formulierung „zum Betrieb oder Durchfüh-
rung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit“ soll das
Funktionspersonal der jeweiligen Veranstaltung erfassen (Vortragende, Referenten, Ser-
vicepersonal, Tontechniker etc.), sodass diese nicht der „3G-Regelung“ unterworfen sind.
Dies würde daher beispielsweise auch auf ehrenamtlich tätige Referenten von Arbeitge-
berverbänden zutreffen.

Für die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung gilt diese Ausnahme jedoch nicht. Sie un-
terliegen daher auch dann der „3G-Regelung“, wenn sie im Rahmen ihres jeweiligen Eh-
renamtes teilnehmen.

1.12 Wen genau trifft die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung nach § 5? Eine
     § 3 Abs. 1 S. 2 entsprechende Regelung gibt es hier nicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 der 14. BayIfSMV hat der Betreiber bzw. der Veranstalter die Kontaktda-
ten der Gäste zu erheben. Diese Pflicht ist gemäß § 19 Nr. 4 der 14. BayIfSMV bußgeldbe-
wehrt und kann nicht per se an private Gastgeber übertragen werden. Der Betreiber bzw.
Veranstalter ist gehalten, eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Es soll beispielsweise
eine stichprobenartige Überprüfung stattfinden, ob die angegebenen Kontaktdaten voll-
ständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (z.B. Phantasienamen).
Gegebenenfalls soll der Gast bzw. Kunde zur Nachbesserung bzw. Korrektur aufgefordert
werden. Die Anforderungen an diese Kontrolle sind einzelfallgerecht, gemessen an den
personellen und zeitlichen Kapazitäten des jeweiligen Betriebs sowie den organisatori-
schen Strukturen und der Fluktuation der Gäste, festzulegen.

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Gäste müssen gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten wahrheitsgemäß ihre Kontakt-
daten angegeben, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 14. BayIfSMV. Auch diese Pflicht ist gemäß §
19 Nr. 4 der 14. BayIfSMV bußgeldbewehrt.

1.13 Kann Musik auch dann im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 als Hintergrund-
     musik gelten, wenn sie live dargeboten wird?
Ja.

1.14 Gilt die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch für Pausenräume in Be-
     trieben, in denen die Mitarbeiter selbst mitgebrachte Speisen verzeh-
     ren können?

In Pausenräumen gilt zwar § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht, da es sich hierbei nicht um Gastronomie
handelt, jedoch kann nach allgemeinen Grundsätzen die Maske immer dann abgenommen
werden, soweit und solange das zum Verzehr von Speisen und Getränken erforderlich ist
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der 14. BayIfSMV).

1.15 Fallen Vorstandssitzungen, Präsidiumssitzungen, Aufsichtsratssitzun-
     gen, Hauptversammlungen, sonstige Gremiensitzungen etc. von e. V.,
     GmbH, AG, eG, WEG, GbR, OHG, KG etc. unter § 3 Abs. 1 Nr. 1?

Grundsätzlich ausgenommen von der 3G-Regel sind zum Betrieb oder zur Durchführung
nötige berufliche oder dienstliche oder gemeinwohldienliche ehrenamtliche Tätigkeiten.
Damit gilt beispielsweise am Arbeitsplatz kein 3G.

Soweit es sich also bei den oben aufgeführten Tätigkeiten um berufliche oder dienstliche
Tätigkeiten handelt, findet die 3G-Regelung keine Anwendung. Dies kann ggf. für alle, eine
Mehrzahl oder auch nur für einzelne Teilnehmer der Sitzungen oder Versammlungen gel-
ten. Für diejenigen Personen, die eine berufliche Tätigkeit o.ä. ausüben, gilt das 3G-Erfor-
dernis nicht, jedoch ggf. für die restlichen Teilnehmer schon.

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