Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
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Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen können für sich und für ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz erhalten. Die Leistung, die auch als Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Hartz IV bezeichnet wird, kommt sowohl für hilfebedürftige Arbeitssuchende in Frage, als auch für hilfebedürftige Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber mit ihrem Lohn ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld. Beide Leistungen orientieren sich an den Sätzen zur Sozialhilfe. Die Leistungen des Sozialgeldes entsprechen denen des ALG II. Ziel der staatlichen Unterstützung ist es, die Arbeitslosigkeit baldmöglichst zu beenden und den Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie zu sichern. Die örtliche Agentur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger soll mit jedem ALG II-Bezieher eine Vereinbarung treffen, wie die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden kann (Eingliederungsvereinbarung laut § 15 Sozialgesetzbuch SGB II). Wichtig: Ein Leistungsanspruch besteht nur, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die jeweiligen Erfordernisse zu decken (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei ALG II) . Der Leistungsberechtigte und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Geldleistungen, Sachleistungen, Dienstleistungen und bei Bedarf auf ergänzende Leistungen (siehe auch: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld). Geldleistungen Für den Leistungsberechtigten und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden folgende Geldleistungen übernommen: 01.01.2015 Seite 1 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ❍ Regelbedarf ❍ Sozialversicherungsbeiträge ❍ Unterkunfts- und Heizungskosten ❍ Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche ❍ etwaiger Mehrbedarf Einstiegsgeld Personen, die sich selbständig machen oder deren durch eine Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen so gering ist, dass es kleiner oder unwesentlich höher ist als das ALG II, können für maximal 2 Jahre einen Jobzuschuss in Form des Einstiegsgeldes erhalten. Was wird unter Regelbedarf verstanden? Der Regelbedarf beinhaltet die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für persönliche Bedürfnisse. Die Leistung wird monatlich im Voraus bezahlt. In der Regel wird die Leistung für 6 Monate bewilligt und muss nach Ablauf neu beantragt werden. Ab 2015 gelten folgende Pauschalen für den Regelbedarf: ❍ Alleinstehende, Alleinerziehende, Personen mit einem minderjährigen Partner 399 € ❍ Partner ab dem 18. Geburtstag jeweils 360 € ❍ Personen bis zum Alter von 24 Jahren mit minderjährigem Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind 320 € ❍ Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils 234 € ❍ Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils 267 € ❍ Kinder vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils 302 € Folgende Aufwendungen sind nicht Bestandteil des Regelbedarfs: ❍ Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte 01.01.2015 Seite 2 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ❍ Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ❍ Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten Sozialversicherungsbeiträge Für Leistungsbezieher von ALG II übernimmt das Jobcenter die Beitragszahlungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Versicherten, die freiwillig gesetzlich versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen. Bei Personen, die alleinig durch die Beitragszahlung in die freiwillige Versicherung hilfebedürftig werden würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen. Privat Versicherte haben einen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif. Der Beitrag hierfür wird für ALG II-Bezieher komplett übernommen. Entsteht Hilfebedürftigkeit allein aufgrund der Beitragszahlungen für Kranken- und Pflegeversicherung erhalten ALG II Bezieher auf Antrag vom Jobcenter einen Zuschuss, höchstens bis zum halben Basistarif. Hinsichtlich der Rentenversicherung gelten die Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeiten. Hierdurch werden Lücken im Versicherungsverlauf vermieden und Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten. Wege zum Jobcenter oder zu Bewerbungsgesprächen sind unfallversichert. Unterkunfts- und Heizungskosten Die Kosten für Miete und Heizung werden für die gesamte Bedarfsgemeinschaft komplett übernommen, sofern sie in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dazu gehören auch die Kosten für Kaltwasser- und Warmwasserversorgung. Unangemessene Kosten werden in der Regel längstens für 6 Monate übernommen. In dieser Zeit muss der Leistungsberechtigte die Wohnung wechseln oder durch vermieten oder andere Weise die Aufwendungen senken. Da die Wohnungsmarktlage regional sehr unterschiedlich ist, gibt es keine 01.01.2015 Seite 3 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich Wohnungsgröße und Miethöhe. Als angemessen gelten 45 m² für eine Person, für jede weitere Person werden ca. 15 m² hinzugerechnet. Rollstuhlfahrer und Pflegebedürftige können einen Mehrbedarf an Wohnfläche geltend machen. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den Träger als Bedarf anerkannt werden. Besonderheit: Personen unter 25 Jahren Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übernimmt der zuständige Leistungsträger nur dann die Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn vor Abschluss des Vertrages dessen Zustimmung eingeholt wurde. Die Kostenübernahme muss zugesichert werden, wenn: ❍ der junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht im Wohnraum der Eltern bzw. eines Elternteiles wohnen kann ❍ der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist ❍ ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche Wissen und Bildung sowie die Entwicklung emotionaler und sozialer Kompetenzen sind entscheidend für die Zukunftsperspektiven. Kinder und Jugendliche von ALG II-Beziehern und Sozialgeldempfängern haben daher seit dem 1.1.2011 Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur dann Bildungsleistungen beanspruchen, wenn sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Leistungsspektrum: ❍ Übernahme tatsächlicher Kosten für ein- und mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Die Leistung kann unmittelbar an das Kind oder die Eltern erbracht werden 01.01.2015 Seite 4 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ❍ Beteiligung an den Kosten für den Schulbedarf. Leistungsberechtigte erhalten im Jahr 100 € um Artikel wie Stifte, Schulhefte, Wasserfarben etc. anschaffen zu können (aufgeteilt auf 2 Zahlabschnitte: zum 1. August werden 70 € und zum 1. Februar 30 € übernommen) ❍ zur Teilhabe an Sport-, Kultur- und Freizeitangeboten gibt es eine monatliche Unterstützung von 10 €. Im Ausnahmefall kann dieser Betrag nicht nur für Mitgliedbeiträge oder Teilnahmegebühren verwendet werden, sondern auch für Ausrüstungsgegenstände und ähnliches, sofern diese nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden können ❍ für Schüler, deren Versetzung gefährdet ist oder die das Lernziel nicht erreichen, werden die ortsüblichen Kosten für eine Lernförderung übernommen ❍ Übernahme eines Zuschusses für ein gemeinschaftliches Schul- oder Kitamittagessen. Die Eltern müssen einen Eigenanteil von täglich 1 € tragen ❍ Kosten für die Schülerbeförderung werden teilweise oder ganz übernommen, sofern die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und keine Kostenübernahme durch andere Träger erfolgt. Für Schülerfahrkarten, die auch privat genutzt werden, wird regelmäßig ein Eigenanteil von 5 € monatlich angerechnet, gegebenenfalls kann der konkret anzurechnende Eigenanteil auch höher sein Mehrbedarf Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, können werdende Mütter, Alleinerziehende, behinderte Personen und Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, einen Anspruch auf einen Mehrbedarf, der nicht durch die Regelleistung abgedeckt ist, geltend machen. Der Mehrbedarf wird zusätzlich zum Regelsatz bezahlt und orientiert sich an dessen Höhe. Die Summe des Mehrbedarfs darf die Höhe des jeweiligen Regelsatzes nicht überschreiten. ❍ Schwangere können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des ihnen zustehenden Regelbedarfs geltend machen 01.01.2015 Seite 5 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ❍ Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, können einen Mehrbedarf in Höhe von 36 % der Regelleistung beanspruchen. Eine Erhöhung von 12 % des maßgeblichen Bedarfs für jedes Kind, höchstens jedoch in Höhe von 60 % des jeweiligen Regelbedarfs können Alleinerziehende erhalten, wenn sie mit mehr als 3 Kindern zusammenleben ❍ erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhalten oder behinderte, nicht erwerbsfähige Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe bekommen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 % ❍ nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Personen, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" sind, können einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes geltend machen, sondern sie nicht bereits einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % für Eingliederungshilfe beanspruchen ❍ Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in angemessener Höhe ❍ im Einzelfall können Leistungsberechtigte, die einen laufenden, besonders hohen, deutlich vom Durchschnitt abweichenden Bedarf haben, der nicht durch Zuwendungen Dritter oder durch Einsparmöglichkeiten des Leistungsbeziehers gedeckt werden kann, einen Mehrbedarf beanspruchen Sachleistungen Sachleistungen werden beispielsweise als Gutscheine für Möbel, Kleidungsstücke oder Lebensmittel gewährt. Gutscheine können ausgestellt werden, wenn der Leistungsberechtigte ein unwirtschaftliches Verhalten an den Tag gelegt oder seine Pflicht zur Mitwirkung verletzt hat. Dienstleistungen Bei Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Vermittlungs- und 01.01.2015 Seite 6 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Unterstützungsleistungen erhält jeder Leistungsberechtigte einen persönlichen Ansprechpartner, mit dessen Hilfe eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Gemeinsam wird eine Eingliederungsvereinbarung erstellt, in der alle Rechte und Pflichten des Leistungsberechtigten fixiert sind. Ergänzende Leistungen Bei Bedarf können psychosoziale Betreuung oder Schuldner- und Suchtberatung als ergänzende Maßnahmen angeboten werden. Auch Leistungen für die Betreuung minderjähriger, behinderter Kinder oder zur häuslichen Pflege von Angehörigen können übernommen werden, wobei hierauf grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Welche Maßnahmen im Einzelnen in Frage kommen, wird in der Eingliederungsvereinbarung fixiert. Anlaufstellen und weitere Informationsquellen Zuständig für die Leistungserbringung sind die örtliche Agentur für Arbeit und die jeweilige Kommune. In der Regel arbeiten beide Einrichtungen im örtlichen Jobcenter zusammen und sind Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten. Die neueste Version des Artikels finden Sie unter: http://neuraxwiki.de/artikel/details/83_Leistungen_fuer_Bezieher_von_Arbeitslosengeld_II_und_Sozialgeld.html neuraxFoundation gemeinnützige GmbH Telefon: 02173 - 999 85 00 Elisabeth-Selbert-Str. 23 E-Mail: info@neuraxWiki.de D-40764 Langenfeld Internet: www.neuraxWiki.de 01.01.2015 Seite 7 von 7
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