Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

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Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

       Leistungen für Bezieher von
       Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
       Erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen können für sich und für ihre nicht
       erwerbsfähigen Angehörigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
       Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz erhalten. Die Leistung, die auch als
       Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Hartz IV bezeichnet wird, kommt sowohl für
       hilfebedürftige Arbeitssuchende in Frage, als auch für hilfebedürftige Personen, die
       in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber mit ihrem Lohn ihren Lebensunterhalt nicht
       bestreiten können.

       Nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld.
       Beide Leistungen orientieren sich an den Sätzen zur Sozialhilfe. Die Leistungen des
       Sozialgeldes entsprechen denen des ALG II.

       Ziel der staatlichen Unterstützung ist es, die Arbeitslosigkeit baldmöglichst zu
       beenden und den Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie zu sichern.
       Die örtliche Agentur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger soll mit
       jedem ALG II-Bezieher eine Vereinbarung treffen, wie die Eingliederung in den
       Arbeitsmarkt erreicht werden kann (Eingliederungsvereinbarung laut § 15
       Sozialgesetzbuch SGB II).

       Wichtig: Ein Leistungsanspruch besteht nur, wenn das eigene Einkommen und
       Vermögen nicht ausreichen, um die jeweiligen Erfordernisse zu decken (siehe auch:
       Einsatz des Einkommens und Vermögens bei ALG II) .

       Der Leistungsberechtigte und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben bei
       Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Geldleistungen, Sachleistungen,
       Dienstleistungen und bei Bedarf auf ergänzende Leistungen (siehe auch:
       Arbeitslosengeld II und Sozialgeld).

       Geldleistungen
       Für den Leistungsberechtigten und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden
       folgende Geldleistungen übernommen:

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Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

              ❍   Regelbedarf

              ❍   Sozialversicherungsbeiträge

              ❍   Unterkunfts- und Heizungskosten

              ❍   Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche

              ❍   etwaiger Mehrbedarf

       Einstiegsgeld
       Personen, die sich selbständig machen oder deren durch eine Erwerbstätigkeit
       erzieltes Einkommen so gering ist, dass es kleiner oder unwesentlich höher ist als
       das ALG II, können für maximal 2 Jahre einen Jobzuschuss in Form des
       Einstiegsgeldes erhalten.

       Was wird unter Regelbedarf verstanden?
       Der Regelbedarf beinhaltet die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
       Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für persönliche Bedürfnisse. Die
       Leistung wird monatlich im Voraus bezahlt. In der Regel wird die Leistung für 6
       Monate bewilligt und muss nach Ablauf neu beantragt werden.

       Ab 2015 gelten folgende Pauschalen für den Regelbedarf:

              ❍   Alleinstehende, Alleinerziehende, Personen mit einem minderjährigen
                  Partner 399 €

              ❍   Partner ab dem 18. Geburtstag jeweils 360 €

              ❍   Personen bis zum Alter von 24 Jahren mit minderjährigem Partner, die
                  ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind 320 €

              ❍   Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils 234 €

              ❍   Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils 267 €

              ❍   Kinder vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils 302 €

       Folgende Aufwendungen sind nicht Bestandteil des Regelbedarfs:

              ❍   Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

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              ❍   Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft
                  und Geburt

              ❍   Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen
                  von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von
                  therapeutischen Geräten

       Sozialversicherungsbeiträge
       Für Leistungsbezieher von ALG II übernimmt das Jobcenter die Beitragszahlungen
       für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

       Bei Versicherten, die freiwillig gesetzlich versichert sind, wird für die Dauer des
       Leistungsbezugs der Beitrag übernommen. Bei Personen, die alleinig durch die
       Beitragszahlung in die freiwillige Versicherung hilfebedürftig werden würden, wird
       der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

       Privat Versicherte haben einen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif. Der
       Beitrag hierfür wird für ALG II-Bezieher komplett übernommen.

       Entsteht Hilfebedürftigkeit allein aufgrund der Beitragszahlungen für Kranken- und
       Pflegeversicherung erhalten ALG II Bezieher auf Antrag vom Jobcenter einen
       Zuschuss, höchstens bis zum halben Basistarif.

       Hinsichtlich der Rentenversicherung gelten die Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Bezug
       von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeiten. Hierdurch werden Lücken im
       Versicherungsverlauf vermieden und Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente
       aufrecht erhalten.

       Wege zum Jobcenter oder zu Bewerbungsgesprächen sind unfallversichert.

       Unterkunfts- und Heizungskosten
       Die Kosten für Miete und Heizung werden für die gesamte Bedarfsgemeinschaft
       komplett übernommen, sofern sie in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dazu
       gehören auch die Kosten für Kaltwasser- und Warmwasserversorgung.

       Unangemessene Kosten werden in der Regel längstens für 6 Monate übernommen.
       In dieser Zeit muss der Leistungsberechtigte die Wohnung wechseln oder durch
       vermieten oder andere Weise die Aufwendungen senken.

       Da die Wohnungsmarktlage regional sehr unterschiedlich ist, gibt es keine

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Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

       bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich Wohnungsgröße und Miethöhe. Als
       angemessen gelten 45 m² für eine Person, für jede weitere Person werden ca. 15 m²
       hinzugerechnet. Rollstuhlfahrer und Pflegebedürftige können einen Mehrbedarf an
       Wohnfläche geltend machen.

       Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger
       Zusicherung durch den Träger als Bedarf anerkannt werden.

       Besonderheit: Personen unter 25 Jahren
       Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übernimmt der
       zuständige Leistungsträger nur dann die Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn
       vor Abschluss des Vertrages dessen Zustimmung eingeholt wurde.

       Die Kostenübernahme muss zugesichert werden, wenn:

              ❍   der junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht im
                  Wohnraum der Eltern
                  bzw. eines Elternteiles wohnen kann

              ❍   der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist

              ❍   ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt

       Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und
       Jugendliche
       Wissen und Bildung sowie die Entwicklung emotionaler und sozialer Kompetenzen
       sind entscheidend für die Zukunftsperspektiven. Kinder und Jugendliche von ALG
       II-Beziehern und Sozialgeldempfängern haben daher seit dem 1.1.2011 Anspruch
       auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr
       noch nicht vollendet haben, können nur dann Bildungsleistungen beanspruchen,
       wenn sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine
       Ausbildungsvergütung erhalten.

       Leistungsspektrum:

              ❍   Übernahme tatsächlicher Kosten für ein- und mehrtägige Klassen- und
                  Kitafahrten.
                  Die Leistung kann unmittelbar an das Kind oder die Eltern erbracht
                  werden

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Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

              ❍   Beteiligung an den Kosten für den Schulbedarf. Leistungsberechtigte
                  erhalten im Jahr 100 € um Artikel wie Stifte, Schulhefte, Wasserfarben
                  etc. anschaffen zu können (aufgeteilt auf 2 Zahlabschnitte: zum 1. August
                  werden 70 € und zum 1. Februar 30 € übernommen)

              ❍   zur Teilhabe an Sport-, Kultur- und Freizeitangeboten gibt es eine
                  monatliche Unterstützung von 10 €. Im Ausnahmefall kann dieser Betrag
                  nicht nur für Mitgliedbeiträge oder Teilnahmegebühren verwendet werden,
                  sondern auch für Ausrüstungsgegenstände und ähnliches, sofern diese
                  nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden können

              ❍   für Schüler, deren Versetzung gefährdet ist oder die das Lernziel nicht
                  erreichen, werden die ortsüblichen Kosten für eine Lernförderung
                  übernommen

              ❍   Übernahme eines Zuschusses für ein gemeinschaftliches Schul- oder
                  Kitamittagessen. Die Eltern müssen einen Eigenanteil von täglich 1 €
                  tragen

              ❍   Kosten für die Schülerbeförderung werden teilweise oder ganz
                  übernommen, sofern die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist
                  und keine Kostenübernahme durch andere Träger erfolgt. Für
                  Schülerfahrkarten, die auch privat genutzt werden, wird regelmäßig ein
                  Eigenanteil von 5 € monatlich angerechnet, gegebenenfalls kann der
                  konkret anzurechnende Eigenanteil auch höher sein

       Mehrbedarf
       Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, können werdende Mütter, Alleinerziehende,
       behinderte Personen und Menschen, die aus medizinischen Gründen eine
       kostenaufwändige Ernährung benötigen, einen Anspruch auf einen Mehrbedarf, der
       nicht durch die Regelleistung abgedeckt ist, geltend machen. Der Mehrbedarf wird
       zusätzlich zum Regelsatz bezahlt und orientiert sich an dessen Höhe. Die Summe
       des Mehrbedarfs darf die Höhe des jeweiligen Regelsatzes nicht überschreiten.

              ❍   Schwangere können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen
                  Mehrbedarf in Höhe von 17 % des ihnen zustehenden Regelbedarfs
                  geltend machen

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              ❍   Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3
                  Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, können einen Mehrbedarf in
                  Höhe von 36 % der Regelleistung beanspruchen. Eine Erhöhung von 12 %
                  des maßgeblichen Bedarfs für jedes Kind, höchstens jedoch in Höhe von
                  60 % des jeweiligen Regelbedarfs können Alleinerziehende erhalten, wenn
                  sie mit mehr als 3 Kindern zusammenleben

              ❍   erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur
                  Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines
                  geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhalten oder behinderte, nicht
                  erwerbsfähige Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und
                  Eingliederungshilfe bekommen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf
                  von 35 %

              ❍   nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Personen, welche das 15.
                  Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines
                  Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" sind, können
                  einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes geltend
                  machen, sondern sie nicht bereits einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % für
                  Eingliederungshilfe beanspruchen

              ❍   Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine
                  kostenaufwändige Ernährung benötigen, haben Anspruch auf einen
                  Mehrbedarf in angemessener Höhe

              ❍   im Einzelfall können Leistungsberechtigte, die einen laufenden, besonders
                  hohen, deutlich vom Durchschnitt abweichenden Bedarf haben, der nicht
                  durch Zuwendungen Dritter oder durch Einsparmöglichkeiten des
                  Leistungsbeziehers gedeckt werden kann, einen Mehrbedarf
                  beanspruchen

       Sachleistungen
       Sachleistungen werden beispielsweise als Gutscheine für Möbel, Kleidungsstücke
       oder Lebensmittel gewährt. Gutscheine können ausgestellt werden, wenn der
       Leistungsberechtigte ein unwirtschaftliches Verhalten an den Tag gelegt oder seine
       Pflicht zur Mitwirkung verletzt hat.

       Dienstleistungen
       Bei Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Vermittlungs- und

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Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

            Unterstützungsleistungen erhält jeder Leistungsberechtigte einen persönlichen
            Ansprechpartner, mit dessen Hilfe eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht
            werden soll. Gemeinsam wird eine Eingliederungsvereinbarung erstellt, in der alle
            Rechte und Pflichten des Leistungsberechtigten fixiert sind.

            Ergänzende Leistungen
            Bei Bedarf können psychosoziale Betreuung oder Schuldner- und Suchtberatung als
            ergänzende Maßnahmen angeboten werden. Auch Leistungen für die Betreuung
            minderjähriger, behinderter Kinder oder zur häuslichen Pflege von Angehörigen
            können übernommen werden, wobei hierauf grundsätzlich kein Rechtsanspruch
            besteht. Welche Maßnahmen im Einzelnen in Frage kommen, wird in der
            Eingliederungsvereinbarung fixiert.

            Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

            Zuständig für die Leistungserbringung sind die örtliche Agentur für Arbeit und die
            jeweilige Kommune. In der Regel arbeiten beide Einrichtungen im örtlichen
            Jobcenter zusammen und sind Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten.

Die neueste Version des Artikels finden Sie unter:
http://neuraxwiki.de/artikel/details/83_Leistungen_fuer_Bezieher_von_Arbeitslosengeld_II_und_Sozialgeld.html

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