Kollektivversicherteninformation Versicherungsbedingungen - ab Seite 3 - (gültig ab 1. März 2020)
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Kollektivversicherteninformation Seite 2 Versicherungsbedingungen ab Seite 3 (gültig ab 1. März 2020) 1
KO L L E K T I V V E R S I C H E RT E N I N FO R M AT I O N Die folgende Kundeninformation gibt einen Überblick über die Identität der fall sowie über den Umstand, dass diese Versicherungsbedingungen jederzeit Versicherer und die wesentlichen Inhalte des Versicherungsvertrags (Art. 3 bei Swisscard AECS GmbH, Neugasse 18, CH-8810 Horgen bezogen oder im Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [im Weiteren: Internet unter www.swisscard.ch eingesehen werden können, zu informieren. «VVG»]). Die konkreten Rechte und Pflichten der versicherten Personen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen, allfälligen Beitrittsformu- 6. Dauer des Versicherungsschutzes laren oder Versicherungsbestätigungen und aus den geltenden Gesetzesbe- Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, solange ein wirksames stimmungen (VVG). Kartenverhältnis besteht. Besondere Bestimmungen zur zeitlichen Dauer des Versicherungsschutzes (je nach versichertem Risiko) sind aus den Vertrags- 1. Vertragspartner bedingungen ersichtlich. Swisscard AECS GmbH, als Herausgeberin (im Weiteren: «Herausgebe- rin») von Charge- und Kreditkarten (im Weiteren: «Karte/-n»), hat mit dem 7. Änderung des Deckungsumfanges/der Versicherungsbedingungen nachfolgend genannten Versicherer einen Kollektivversicherungsvertrag Der Versicherer und die Herausgeberin können die Versicherungsbedingungen abgeschlossen, der den versicherten Personen (siehe Ziff. 2) für die in den (inkl. Versicherungssummen) nach Massgabe der in den AVB (siehe dazu Versicherungsbedingungen genannten Karten bestimmte Leistungsansprüche Ziffer III AVB 8) festgelegten Bestimmungen anpassen. (siehe Ziff. 3) gegenüber dem Versicherer gewährt, nicht aber gegenüber der Herausgeberin. Die Versicherungsbedingungen enthalten ebenfalls die Be- 8. Information über die Verarbeitung von Personendaten dingungen für die Assistance-Leistungen. Der Versicherer verarbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, und verwendet diese insbesondere für die Versicherer und damit Risikoträger der nachfolgend aufgeführten Deckungen ist: Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen und für Marketingzwecke. Allianz Global Assistance Die Daten werden persönlich bzw. physisch oder elektronisch gemäss den AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen gesetzlichen Vorschriften erhoben, verarbeitet, aufbewahrt und gelöscht. (Schweiz), mit Sitz in der Hertistrasse 2 in 8304 Wallisellen – im Weiteren: Der Versicherer kann im erforderlichen Umfang Daten mit den an der Ver- «AGA» bzw. «der Versicherer»). tragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere der Herausgeberin, mit Mit- und Rückversicherern, Serviceerbringern sowie in- und Der Versicherer kann im Rahmen seiner Leistungserbringung Aufgaben an ausländischen Gesellschaften des Versicherers zur Bearbeitung austauschen serviceerbringende Dritte delegieren. bzw. übermitteln. Ferner kann der Versicherer bei Amtsstellen und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, 2. Versicherte Personen einholen. Die versicherte Person hat das Recht, beim Versicherer über die Ver- Die versicherten Personen ergeben sich aus der Definition auf Seite 3 der Ver- arbeitung der die versicherte Person betreffenden Daten die gesetzlich vorge- sicherungsbedingungen. sehenen Auskünfte zu verlangen. 3. V ersicherte Risiken, Umfang des Versicherungsschutzes sowie der Assistance-Leistungen Die versicherten Risiken und der Umfang des Versicherungsschutzes (inkl. Ausschlüsse zum Versicherungsschutz) sowie die einzelnen Versicherungs- leistungen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen, insbesondere aus der Übersicht über die Versicherungsleistungen (ab Seite 4). 4. Wie berechnet sich die Prämie? Prämienschuldnerin des Versicherers ist grundsätzlich die Kartenherausgeberin als Versicherungsnehmerin. Für in den Karten inkludierte Versicherungen trägt die Kartenherausgeberin die Versicherungsprämie, soweit nichts ande- res vereinbart wurde. Werden für den Hauptkarteninhaber kostenpflichtige optionale Versicherungsleistungen angeboten, werden ihm die Prämien im Rahmen des Beitritts zu diesen Versicherungen vorab ausdrücklich mitgeteilt. 5. Welche Pflichten und Obliegenheiten haben die versicherten Personen? Die Pflichten und Obliegenheiten sind im Detail in den Versicherungsbedin- gungen sowie im VVG aufgeführt. Unter die wesentlichen Pflichten der versicherten Personen fällt beispielswei- se Folgendes: • Tritt ein Schadenfall ein, ist er dem Versicherer unverzüglich zu melden. • Bei Abklärungen des Versicherers, z.B. im Schadenfall, haben die versicherten Personen mitzuwirken und alle notwendigen Unterlagen einzureichen (Mit- wirkungspflicht). • Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen zur Minderung und Klärung des Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht). • Der Hauptkarteninhaber ist verpflichtet, gegebenenfalls die übrigen versicher- ten Personen (insbesondere die Zusatzkarteninhaber) über die wesentlichen Punkte des Versicherungsschutzes und die Obliegenheiten im Versicherungs- 2
V E R S I C H E RU N G S B E D I N G U N G E N F Ü R C H A RG E - U N D K R E D I T K A RT E N D E R S W I S S C A R D A E C S G M B H I. AUFBAU DER BEDINGUNGEN/EINLEITUNG/DEFINITIONEN Herausgeberin Swisscard AECS GmbH als Herausgeberin der Karten sowie von ihr für die I.) A. AUFBAU DER BEDINGUNGEN Abwicklung der Kartenbeziehung beauftragte Dritte. Karte Die Versicherungsbedingungen sind wie folgt aufgebaut: Charge- und/oder Kreditkarte der Herausgeberin. Karteninhaber I. Aufbau der Bedingungen/Einleitung/Definitionen Inhaber einer Karte. II. Übersicht über die Versicherungsleistungen Mindestschadenhöhe III. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Schadenbetrag, ab dem Versicherungsschutz besteht. IV. Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) Nahestehende Personen V. Versicherungsfall-Tabelle Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Ge- schwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwäger, Grosseltern, Enkel- In der Übersicht der Versicherungsleistungen werden abschliessend und in kinder und Kinder eingetragener Partner bzw. Lebenspartner. Ergänzung zu den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen Öffentliche Verkehrsmittel die Leistungen im Versicherungsfall festgelegt. Im Widerspruchsfall hat die Folgende für die öffentliche Personenbeförderung gegen Entgelt amtlich zu- Übersicht der Versicherungsleistungen Vorrang. gelassene und fahrplanmässig verkehrende Verkehrsmittel zu Land, Wasser oder in der Luft: Eisenbahn, Strassenbahn, Untergrundbahn, Hochbahn, Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden immer dann Anwendung, Omnibus, Schiff oder ein für den zivilen Luftverkehr zugelassenes Flugzeug wenn die Besonderen Versicherungsbedingungen keine andere Regelung sowie Taxis und Mietwagen, d.h. gegen Entgelt gemietete Automobile. vorsehen. Im Fall von Widersprüchen, gelten die Besonderen Versicherungsbe- Als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen gelten keine: dingungen. • Schienenfahrzeuge in Vergnügungsparks oder ähnlichen Anlagen; • Skilifte; Die Versicherungsfall-Tabelle listet schliesslich die im Versicherungsfall einzu- • Busse und Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen reichenden Nachweise auf. Sie hat im Fall von Widersprüchen gegenüber den (Abfahrtsort ist gleich Ankunftsort) verkehren; Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen Vorrang. • Luftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Leasingnehmer der Karteninhaber ist; • gemieteten (Charter-)Luftfahrzeuge (nicht Linienflugzeuge); • Raumfahrzeuge, Militär-Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge, für deren I.) B. EINLEITUNG Betrieb Sonderzulassungen erforderlich sind; • sonstigen Verkehrsmittel, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, Swisscard AECS GmbH hat mit dem Versicherer einen Kollektivversicherungs- z.B. Kreuzfahrtschiffe, Wohnmobile, Wohnwagen, Hausboote etc. vertrag abgeschlossen, welcher Karteninhabern und sonstigen versicherten Panne Personen gewisse Leistungsansprüche gegenüber dem Versicherer gewährt, Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten nicht jedoch gegenüber Swisscard AECS GmbH und/oder von ihr für die Fahrzeugs infolge eines elektrischen oder mechanischen Defekts, der eine Abwicklung der Vertragsbeziehung beauftragte Dritte. Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Treib- Der Hauptkarteninhaber ist verpflichtet, ggf. die übrigen versicherten stoffmangel, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel oder entladene Personen (insbesondere die Zusatzkarteninhaber) über die wesentlichen Batterie. Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder Punkte des Versicherungsschutzes und die Obliegenheiten im Versicherungs- Betankung mit falschem Kraftstoff gelten nicht als Panne. fall sowie über den Umstand, dass diese Versicherungsbedingungen Persönliche Gepäckstücke/persönliches Reisegepäck jederzeit bei Swisscard AECS GmbH, Neugasse 18, CH-8810 Horgen Persönliche Gepäckstücke/persönliches Reisegepäck sind während der Reise bezogen oder im Internet unter www.swisscard.ch eingesehen werden von der versicherten Person für den Eigengebrauch mitgeführte oder gekaufte können, zu informieren. Gegenstände, die üblicherweise von der versicherten Person am Körper getragen Versicherungsfälle sind nach Kenntnisnahme des Versicherungsanspruchs werden. unverzüglich und direkt dem Versicherer zu melden, da andernfalls u.U. Leis- Reiseguthaben tungskürzungen erfolgen können. Betrag zur Entschädigung von Reisekosten im Zusammenhang mit dem ver- sicherten Zweck bzw. für versicherte Leistungen. Schadenregulierer I.) C. DEFINITIONEN Der in der Versicherungsfall-Tabelle jeweils genannte Versicherer. Unfall Auf männlich-weibliche Doppelformen wird zur besseren Lesbarkeit verzichtet. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von aussen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Ge- Die in diesen Versicherungsbedingungen genannten Begriffe haben folgende sundheitsschädigung erleidet. Bedeutung: Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Glied- massen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Alternative Beförderung Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Ersatzbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um vom ursprünglich Versicherer gebuchten Ausgangsort zum ursprünglich gebuchten Zielort zu reisen. Für alle Versicherungsleistungen mit Ausnahme der Rechtshilfe: Ausland AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz). Alle Länder ausserhalb des Staatsgebietes, in dem die versicherte Person ihren Nur für die Rechtshilfe: gewöhnlichen Wohnort hat. CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG. AVB Versicherte Person Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für alle Versicherungsleis- Der Hauptkarteninhaber bzw. Zusatzkarteninhaber einer Karte, sein Ehe- tungen gelten (Teil III). partner, eingetragener Partner oder Lebenspartner, der mit ihm in einem BVB gemeinsamen Haushalt lebt, seine unterstützungsberechtigten Kinder und die Die Besonderen Versicherungsbedingungen, die für die einzelnen Versiche- seines Ehepartners, seines eingetragenen Partners oder Lebenspartners bis rungsleistungen gelten (Teil IV). zum Alter von 25 Jahren, ungeachtet der Tatsache, wo ihr Wohnort liegt. Hauptkarteninhaber Versicherte Reise Die Person, die bei der Herausgeberin eine Hauptkarte beantragt hat und auf Als Reise gilt ein länger als einen Tag dauernder Aufenthalt an einem mindestens ihre Verantwortung und Rechnung Zusatzkarten beantragen kann. 30 km vom gewöhnlichen Wohnort entfernten Ort, unter Ausschluss von 3
Arbeitswegen. Für bestimmte Versicherungsleistungen ist der Versicherungs- Wohnort bzw. gewöhnlicher Wohnort schutz auf Reisen im Ausland eingeschränkt. Ort, an dem sich die versicherte Person in einem Kalenderjahr mehrheitlich Versicherungsfall aufhält/aufgehalten hat. Höhe des maximalen finanziellen Leistungs- oder Entschädigungsanspruchs Wohnsitzstaat gemäss Übersicht der Versicherungsleistungen. Land, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Wohnort hat. Vorschüsse Zusatzkarteninhaber Bevorschussung von Schadensposten, die im Rahmen der Versicherung nicht Die Person, der die Herausgeberin auf Antrag des Hauptkarteninhabers eine gedeckt sind, und die von der versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zusatzkarte ausgehändigt hat. Bevorschussung oder der Rückkehr in den Wohnsitzstaat an den Versicherer zurückzuzahlen sind. II. LEISTUNGSTABELLE Übersicht der Versicherungsleistungen Versicherungssummen Geografischer Je Versicherungsfall und versicherte Person in CHF Geltungsbereich IV.) A Verkehrsmittel-Unfallversicherung* In einem öffentlichen Verkehrsmittel (Luft-, Schienenfahrzeug, Schiff, Bus, Taxi, Mietwagen) Invaliditätsfall: (anteilig, je nach Grad der Invalidität) 1 500 000.– Todesfall: Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren 1 500 000.– weltweit Todesfall: Kinder bis 12 Jahre 20 000.– Todesfall: Kinder bis 2,5 Jahre 2 500.– IV.) B Reiseunfallversicherung Invaliditätsfall: (anteilig, je nach Grad der Invalidität) 70 000.– Todesfall: Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren 70 000.– weltweit Todesfall: Kinder bis 12 Jahre 20 000.– Todesfall: Kinder bis 2,5 Jahre 2 500.– IV.) C Auslandsreise-Heilungskosten (für versicherte Personen bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres) Heilbehandlungskosten, Krankenhausaufenthalt 10 000 000.– Zahnbehandlung je 4 000.– Ausland Aufenthalt in Rehaklinik nach Krankenrücktransport je versicherte Person Reisekosten für einmaligen Krankenhausbesuch 5 000.– IV.) D Rückführung aus dem Ausland Rücktransport, Kinderrückholung, Reiseguthaben bei mitreisenden versicherten Perso- ✓ nen im Falle des Krankenrücktransports, Begleitung von Kindern < 15 Jahre im Notfall Transport ins Krankenhaus, Verlegung in ein anderes Krankenhaus, Ausland ✓ Heimtransport Heimschaffung der sterblichen Überreste oder Bestattung im Ausland 6 000.– IV.) E Such-, Rettungs- und Bergungskosten • Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze 100 000.– weltweit • Transport ins nächstgelegene Krankenhaus IV.) F Reise-Assistance Kosten für Ersatzfahrer Bahn 1. Kl./Taxi 80.–/Flug (Bus. Class) ab 700 km Hotelkosten beim Warten auf Ersatzfahrer je versicherte Person pro Nacht 200.– pro Nacht/max. 2 000.– Heimreise bei Krankenhausaufenthalt oder Tod einer nahestehenden Person 2 000.– weltweit Ärztlich verordneter Hotelaufenthalt nach Krankenhausaufenthalt für bis zu 200.– 5 Tage je Nacht Ersatzkollege Reiseguthaben 2 000.– Dolmetschergebühren ✓ IV.) G Leistungen bei Entführung Reiseverlängerung oder -abbruch von Mitreisenden bei Entführung oder 20 000.– weltweit Reise einer nahestehenden Person des Entführten an den Ort der Entführung 4
II. LEISTUNGSTABELLE – FORTSETZUNG Übersicht der Versicherungsleistungen Versicherungssummen Geografischer Je Versicherungsfall und versicherte Person in CHF Geltungsbereich IV.) H Reiseannullations- und Reiseabbruchversicherung* Für Reise- und/oder Unterkunftskosten • Reiserücktritt und Reiseabbruch wegen Tod, Unfall, Krankheit, Vorladung vor ein Gericht etc. • verspätete Anreise um > 12 Stunden • verpasste Anreise wegen Panne, Unfall, Streik, schlechten Wetters etc. 60 000.– Reiseabbruch wegen Schäden > CHF 20 000.– an Wohnung oder Geschäftssitz der versicherten Person, wenn dies für polizeiliche Ermittlungen erforderlich ist weltweit Zusätzliche Übernachtungskosten 1 200.– Reiseverzögerung pro 12 Stunden 160.– max. je versicherte Person 800.– IV.) I Reisekomfort* Kostenersatz für Verpflegung, Hotelübernachtung und alternative Beförderung bei Linienflügen • > 4 Stunden verspäteter Abflug • Flugannullierung ohne Alternative nach 4 Stunden • Verweigerung der Beförderung ohne Alternative nach 4 Stunden • Verpasster Anschlussflug ohne Alternative nach 4 Stunden Mit Nachweis von Belegen oder als 800.– weltweit Pauschalleistung 150.– Kostenersatz für notwendige Kleidung und Hygieneartikel bei verspäteter Aushändigung aufgegebenen Reisegepäcks von mindestens 6 Stunden Mit Nachweis von Belegen oder als 4 000.– weltweit auf dem Hinflug Pauschalleistung 600.– IV.) J Reisegepäckversicherung* Persönliches Reisegepäck je versicherte Reise 15 000.– weltweit max. je Computer oder Mobiltelefon 1 800.– Transportkosten bei wiedergefundenem Gepäck 1 000.– IV.) K Home-Assistance Vorschuss für Rettungskosten 10 000.– Wohnsitzstaat Arbeitskosten, Reparaturmaterial, Ersatzteile 800.– Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit des Wohnobjektes der versicherten Person für 200.– 2 Tage – gültig auch für 7 Tage nach Heimkehr von der versicherten Reise Kosten für Schlüsseldienst bei Verlust des Schlüssels IV.) L Rechtshilfe Vorschuss für Anwalts- und Gerichtskosten (je versicherte Person bzw. 150 000.– für alle versicherten Personen pro Versicherungsfall) Zusätzliche Reisekosten je versicherte Person 1 000.– weltweit Verfahrenskosten (je versicherte Person bzw. für alle versicherten Personen 150 000.– pro Versicherungsfall) Verteidigung bei Verkehrsdelikten 3 000.– IV.) M Mietwagen-Vollkaskoversicherung* (Loss Damage Waiver (LDW), Collision Damage Waiver (CDW), Diebstahl) für Personenwagen, zugelassen für bis zu 9 Personen für eine Mietdauer bis zu 31 Tage Vollkaskoversicherung 150 000.– Schadenmindesthöhe 400.– Nicht in Anspruch genommene Mietzeit bei Krankenhausaufenthalt oder verordneter 40.– pro Tag, weltweit Bettruhe des einzigen Fahrers max. 500.– Fahrzeugrückführungskosten bei Unfall oder Krankheit je 500.– Türöffnungskosten/Ersatzschlüssel IV.) N Fahrzeug-Assistance Pannenhilfe, Abschleppen und Fahrzeugbergung ✓ Reparatur und Abschleppen, Ersatzteilversand, Fahrzeugrückführung ✓ oder -verschrottung EU, EFTA und Guthaben für Abholung des Fahrzeugs ✓ Mittelmeer-Anrainerstaaten Fahrzeugaufbewahrung ✓ inkl. Schweiz Hotelkosten während der Reparatur für 5 Tage; 2 000.– alternativ Reiseguthaben 200.– oder Mietwagen 5
II. LEISTUNGSTABELLE – FORTSETZUNG Übersicht der Versicherungsleistungen Versicherungssummen Geografischer Je Versicherungsfall und versicherte Person in CHF Geltungsbereich IV.) O Reiseprivathaftpflichtversicherung für Personen-/Sachschäden je versicherte Reise und innert 12 Monaten 5 000 000.– weltweit IV.) P Snow Comfort Verlust/Verspätung der Wintersportausrüstung, Mietkosten je versicherte Reise Zusätzliche Reise-/Unterbringungskosten bei Ausfall/Einschränkung planmässiger je 700.– öffentlicher Transportdienste wegen Lawinen/Erdrutschen je versicherte Person weltweit Bei Schneemangel, Lawinen etc.: zusätzliche Transportkosten und Skiliftpass-Ersatz je versicherte Reise Nicht in Anspruch genommener Ski-/Skiliftpass wegen Unfall oder Krankheit anteilige Kostenbeteiligung IV.) Q Reiseinformationen & Vorschüsse Organisation und Vermittlung (ohne Kostenersatz) von Reiseinformationen (Impfung, Klima, etc.) ✓ • Vermittlung von Ärzten, Anwälten etc. • Ersatzbeschaffung verlorener Reisedokumente, inkl. Ersatzfahrscheine ✓ weltweit • Weiterleitung dringender Nachrichten Heimreise mitreisender Hunde und Katzen bei Krankenhausaufenthalt ✓ Suche nach verlorenem Gepäck ✓ Vorschüsse für Arzt-/Krankenhauskosten für Anwalts- und Dolmetscherkosten je 15 000.– weltweit für Strafkaution bei Verlust von Reisezahlungsmitteln IV.) R Warenrückgabeversicherung* für unbeschädigte, betriebsbereite Waren ab CHF 60.–, wenn sie innert 90 Tagen nicht vom 5 000.– weltweit Verkäufer zurückgenommen werden pro Kauf IV.) S Shopping-Versicherung* für bewegliche Waren für den persönlichen Gebrauch während 90 Tagen ab Kauf 5 000.– weltweit bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Zerstörung oder Beschädigung IV.) T Garantieverlängerung* Verlängerung der Herstellergarantie um 2 Jahre – Kosten für Reparatur oder Ersatz Schweiz, in deren Nachbar- 5 000.– pro Kalenderjahr ländern sowie Luxemburg IV.) U Ticketversicherung* Ticketpreise für Veranstaltungen, welche nicht besucht werden können 2 000.– pro Ereignis weltweit max. 4 000.– pro Kalenderjahr * Diese Leistungen sind vom Einsatz der Karte abhängig. Versicherer: AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) Hertistrasse 2, 8304 Wallisellen, Tel. +41 44 283 38 38 info@allianz-assistance.ch, www.allianz-assistance.ch 6
III. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND KUNDENINFORMATIONEN (AVB) 1. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? 3.1.5 Weisungen des Versicherers zu beachten; 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Erhalt der Karte durch den Kar- 3.1.6 Dritte (z.B. Ärzte, andere Versicherer, Leistungsträger und Behörden) im teninhaber und wird den versicherten Personen gewährt, wenn das Kartenver- Bedarfsfall zu ermächtigen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hältnis zwischen dem Karteninhaber und der Herausgeberin gemäss den All- 3.1.7 den Versicherer über das Bestehen weiterer Versicherungen, durch die gemeinen Geschäftsbedingungen der Herausgeberin wirksam besteht. Dies Versicherungsschutz für den Versicherungsfall besteht, sowie über dort wird im Versicherungsfall vom Versicherer bei der Herausgeberin überprüft. geltend gemachte Ansprüche und erhaltene Entschädigungen sowie 1.2 Der Versicherungsschutz für die einzelnen Leistungen kann zeitlich über die Ersatzpflicht anderer Dritter zu informieren; begrenzt sein. Bitte beachten Sie die Angaben in den BVB. Wenn der 3.2 je nach versicherter Leistung: Versicherungsschutz zeitlich begrenzt ist, werden An- und Abreisetag 3.2.1 nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei- je als ein Tag berechnet. führt, unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen; 1.3 Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit der Beendigung des 3.2.2 Anordnungen der Ärzte zu befolgen; Kartenverhältnisses gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 3.2.3 sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen; der Herausgeberin. 3.2.4 einen Unfalltod innert 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt wurde; 2. Wann besteht kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz? 3.2.5 dem Versicherer bei Geltendmachung einer Todesfallleistung nach 2.1 Gleichartige Ansprüche einem Unfall das Recht zu verschaffen, soweit zumutbar und für die Mit Ausnahme der Todesfall- und der Invaliditätsfallleistung der Verkehrs- Schadenregulierung erforderlich, eine Obduktion durch einen von ihm mittel-Unfallversicherung oder sonstiger Unfall-Summenversicherungen beauftragten Arzt vornehmen zu lassen; gilt Folgendes: Hat die versicherte Person Anspruch aus einem anderen 3.2.6 Schäden durch strafbare Handlungen sowie durch Brand oder Explosion Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Privat- oder Sozialver- unverzüglich beim zuständigen Polizeiposten anzuzeigen und sich die sicherung), beschränkt sich die Deckung des Versicherers auf den Teil der Anzeige bescheinigen zu lassen; Versicherungsleistungen, der denjenigen des anderen Versicherungsvertra- 3.2.7 Gepäckverluste bei der örtlichen Polizei in unmittelbarer Nähe des ges übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal erstattet. Verlustortes innerhalb von 24 Stunden zu melden und ggf. dem 2.2 Leistungen Dritter Verkehrsunternehmen oder Hotel, bei dem das Gepäck aufgegeben Hat der Versicherer Leistungen für einen anderweitig versicherten Schaden wurde, unverzüglich nach Schadenfeststellung mitzuteilen und sich erbracht, gelten diese als Vorschuss. Die Rückzahlung des Vorschusses erfolgt dies schriftlich bestätigen zu lassen; durch Abtretung der Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem leis- 3.2.8 alle notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen zur Wiedererlangung tungspflichtigen anderen Versicherer an den Versicherer. Die Abtretung erfolgt einer verloren gegangenen oder gestohlenen Sache sowie zur Identifizierung anstelle der Zahlung und hat für die versicherte Person befreiende Wirkung. und gerichtlichen Verfolgung der schuldigen Person/en zu ergreifen. 2.3 Ausschlüsse Neben den in den BVB aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen 4. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden: Wird eine nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegen- 2.3.1 die vorsätzlich durch die versicherte Person herbeigeführt wurden; heit verletzt, verliert die versicherte Person ihren Leistungsanspruch 2.3.2 die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ver- bzw. ist der Versicherer berechtigt, Leistungen zu kürzen oder abzuleh- übung eines Vergehens oder Verbrechens oder des vorsätzlichen Ver- nen, es sei denn, sie hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob suchs der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens verursacht; fahrlässig verletzt. 2.3.3 infolge erklärter oder nicht erklärter Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse; Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Für die Verkehrsmittel-Unfallversicherung besteht jedoch ein Leis- Person insoweit ihren Leistungsanspruch, insofern die Verletzung tungsanspruch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen ist. Bemessung der Leistung gehabt hat. Der Leistungsanspruch erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die 5. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt die gesetzliche Ver- durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. jährungsfrist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg. versicherten Ereignisses. 2.3.4 durch Kernenergie; 2.3.5 die mittelbar oder unmittelbar verursacht oder mitverursacht wurden 6. Welches Gericht ist zuständig? durch Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen; 6.1 Als Gerichtsstand für Klagen der versicherten Person bzw. des An- 2.3.6 infolge von Terroranschlägen, Unruhen aller Art, Naturkatastrophen. spruchsberechtigten stehen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit 2.3.7 Ausgeschlossen sind zudem Kosten, die angefallen wären, wenn es diesen Versicherungsbedingungen wahlweise zur Verfügung: nicht zum Versicherungsfall gekommen wäre. – der Sitz der schweizerischen Zweigniederlassung des Versicherers; – der zivilrechtliche schweizerische Wohnsitz oder Sitz der versicherten 3. Was ist nach Eintritt eines versicherten Ereignisses bzw. in einem Person bzw. des Anspruchsberechtigten. Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten) 6.2 Gerichtsstand für Klagen des Versicherers ist der zivilrechtliche Wohn- Ohne die Mitwirkung der versicherten Person kann der Versicherer sitz der versicherten Person. keine Leistungsabklärung durchführen und infolge seine Leistungen 6.3 Zwingende Gerichtsstandsbestimmungen bleiben in allen Fällen vor- nicht erbringen. behalten. Folgende Obliegenheiten sind der versicherten Person auferlegt (der versicher- ten Person gleichgestellt sind im Falle des Todes der versicherten Person 7. Was ist bei Mitteilungen an den Versicherer zu beachten? diejenigen Personen, die einen Anspruch auf das Todesfallkapital haben): Was gilt bei Adressänderung? 3.1 Generell: 7.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen 3.1.1 nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) abgegeben werden. 3.1.2 den Versicherer unverzüglich, unter Angabe aller Einzelheiten, über Sie sind an die auf Seite 6 aufgeführte Kontaktadresse des Versicherers einen Umstand, der eine Leistungspflicht des Versicherers zur Folge ha- zu senden. ben könnte, vollständig und wahrheitsgemäss zu unterrichten; 7.2 Wurde dem Versicherer oder der Herausgeberin eine Adressänderung 3.1.3 dem Versicherer die in der Versicherungsfall-Tabelle (Teil V) genannten nicht mitgeteilt, ist der Versand eines eingeschriebenen Briefs an die Unterlagen zuzusenden bzw. darauf hinzuwirken, dass diese ausgestellt letzte bekannte Adresse für eine Willenserklärung ausreichend, die werden; der versicherten Person gegenüber abzugeben ist. Die Erklärung wird 3.1.4 dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie ohne die Adressänderung bei seiner Leistungspflicht zu gestatten; regelmässiger Beförderung zugegangen wäre. 7
8. Was gilt bei Anpassungen der Versicherungsbedingungen? Succursale Svizzera Italiana: Änderungen dieser Bedingungen und der Versicherungssummen kön- Via G. Pocobelli 8, Casella postale nen vom Versicherer und von der Herausgeberin (als Versicherungs- CH-6903 Lugano nehmerin) vereinbart werden. Sie werden dem Hauptkarteninhaber Tel.: +41 91 967 17 83, Fax: +41 91 966 72 52 rechtzeitig und in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Sie gelten E-Mail: help@ombudsman-assicurazione.ch als von diesem genehmigt, sofern die Karte nicht zu einem Termin vor Inkrafttreten der Änderung gekündigt wird. 11. Wie geht der Versicherer mit Personendaten um? Keine Pflicht zur Information des Hauptkarteninhabers besteht bei Än- Der Versicherer ist befugt, die für die Vertrags- und Schadenabwicklung derungen der Bedingungen, die sich für die Versicherten nicht nachtei- unmittelbar notwendigen Daten bei involvierten Dritten (z.B. der lig auswirken können. Herausgeberin) zu beschaffen und zu verarbeiten. Ebenso ist der Versicherer im Rahmen der Vertrags- und Schadenabwicklung ermäch- 9. Welches Recht findet Anwendung? tigt, bei derartigen Dritten sachdienliche Auskünfte einzuholen sowie Für diesen Vertrag gilt Schweizer Recht. in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Die Bestimmungen des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Der Versicherer verpflichtet sich, die derart erhaltenen Informationen Versicherungsvertrag (VVG) bleiben vorbehalten, insofern seine nicht vertraulich zu behandeln. Die Daten werden physisch und/oder elekt- zwingenden Vorschriften in diesen AVB nicht abgeändert worden sind. ronisch aufbewahrt. Falls erforderlich, werden die Daten an Dritte, namentlich an Mit- oder 10. Ombudsman der Privatversicherung und der Suva Rückversicherer und an andere beteiligte Versicherer, an die service- Der Ombudsman der Privatversicherung und der Suva steht Versicherten erbringenden Unternehmen, die Herausgeberin sowie den Versicherer als neutrale Schlichtungsstelle zur Verfügung. Der Ombudsman hat nur bera- in der Schweiz und im Ausland weitergeleitet. Zudem können zur Durch- tende und vermittelnde Kompetenzen und kann somit über keine Rechtsstrei- setzung von Regressansprüchen Informationen an andere haftpflichtige tigkeiten entscheiden. Diese sind den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Dritte und deren Haftpflichtversicherungen weitergegeben werden. Der Versicherer ist berechtigt, Dritten, (namentlich zuständigen Behörden, Kontaktadresse in der Deutschschweiz (Hauptsitz): Amtsstellen und der Herausgeberin), denen der Versicherungsschutz Postfach 2646, CH-8022 Zürich bestätigt wurde, die Aussetzung, Änderung oder Beendigung der Ver- Tel.: +41 44 211 30 90, Fax: +41 44 212 52 20 sicherung sowie die Ablehnung eines Versicherungsfalls mitzuteilen. E-Mail: help@versicherungsombudsman.ch Succursale Suisse Romande: Chemin Des Trois-Rois 2 Case postale 5843 CH-1002 Lausanne Tél.: +41 21 317 52 71, Fax: +41 21 317 52 70 E-Mail: help@ombudsman-assurance.ch IV. BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (BVB) IV.) A. VERKEHRSMITTEL-UNFALLVERSICHERUNG Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschliesslich folgende 1. Was ist wann versichert? Invaliditätsgrade: 1.1 Versicherungsumfang Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen für Unfälle in ei- Arm 70 % nem öffentlichen Verkehrsmittel (inkl. Ein- und Aussteigen) gemäss den Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % nachfolgenden Bestimmungen, sofern die Kosten für das verwendete Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % öffentliche Verkehrsmittel vor Fahrtantritt mindestens zu 50 % mit der Hand 55 % Karte bezahlt wurden. Daumen 20 % Versicherungsschutz besteht zum Zweck des Antritts oder der Beendi- Zeigefinger 10 % gung der Reise im mit der Karte bezahlten öffentlichen Verkehrsmittel anderer Finger 5% ebenfalls auf dem direkten, ununterbrochenen Weg zum und vom Bein Flughafen, Hafen oder Bahnhof, unabhängig davon, ob die Kosten für – über der Mitte des Oberschenkels 70 % dieses öffentliche Verkehrsmittel mit der Karte bezahlt wurden. – bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % – bis unterhalb des Knies 50 % 2. Welche Leistungsarten werden erbracht? – bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 2.1 Invaliditätsleistung Fuss 40 % Voraussetzungen für die Leistung: 2.1.1 grosse Zehe 5% Innerhalb von 5 Jahren tritt als Folge eines Unfalles eine voraussicht- andere Zehe 2% lich bleibende Invalidität (dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Auge 50 % oder geistigen Leistungsfähigkeit) ein. Gehör auf einem Ohr 30 % Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Geruchssinn 10 % Person bedingt durch den Unfall innerhalb eines Jahres nach dem Geschmackssinn 5% Unfall stirbt. In einem solchen Fall wird die Todesfallleistung gemäss Ziffer A 2.2 erbracht. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der 2.1.2 Art und Höhe der Leistung: entsprechende Teil des jeweiligen, oben genannten Prozentsatzes. Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag ausbezahlt. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditäts- Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die in der Übersicht grad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungs- der Versicherungsleistungen aufgeführten Versicherungssummen und fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschliesslich der Grad der durch den Unfall bedingten Invalidität. medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen; die Erwerbsfähigkeit 8
(Beruf oder Tätigkeit) der versicherten Person und die effektive Ein- 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge- kommenseinbusse bleiben unberücksichtigt. schlossen? Wurden Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen schon Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versiche- vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder eingebüsst, bzw. rungsschutz für: waren sie bewegungs- bzw. funktionsunfähig oder beeinträchtigt, 3.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstö- wird bei der Feststellung des Invaliditätsgrades (und nicht erst bei der rungen (auch soweit sie auf der Einnahme von Drogen, Medikamenten Invaliditätskapitalberechnung) der schon vorhandene, nach obigen oder Alkohol beruhen) sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfäl- Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen. le oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beein- Person ergreifen. trächtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel- Versicherungsschutz besteht jedoch: ten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent wird – wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag jedoch nicht berücksichtigt. fallendes Unfallereignis verursacht wurden; Die Feststellung des Invaliditätsgrads geschieht erst aufgrund des vo- – f ür Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die auf Trunkenheit be- raussichtlich als bleibend erkannten Zustands der versicherten Person, ruhen, beim Lenken eines Motorfahrzeugs jedoch nur, sofern der spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfall. Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Promillesatz Stirbt die versicherte Person aufgrund unfallfremder Ursache innerhalb eines liegt, der nach jeweils geltender Rechtsprechung des Landes, in dem Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig aufgrund welcher Ursache später als sich der Unfall ereignete, als zulässig definiert wird. ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung ent- 3.2 Unfälle der versicherten Person: standen, erbringt der Versicherer die Leistung gemäss dem Invaliditätsgrad, – a ls Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie mit dem anhand der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. nach schweizerischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als 2.1.3 Erbringung der Invaliditätsleistung sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs; – Die ärztlichen Gebühren, die der versicherten Person zur Begründung – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer, sofern – als Fahrzeugführer oder sonstiges Besatzungsmitglied eines öffentlichen der Versicherer einen Gutachten-Auftrag erteilt hat. Verkehrsmittels. – Steht die Leistungspflicht für den Invaliditätsfall zunächst nur dem 3.3 Schäden bzw. Gesundheitsschäden an/durch: Grunde nach fest, zahlt der Versicherer der versicherten Person auf – Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirn- Wunsch angemessene Vorschüsse. blutungen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diese – Die versicherte Person und der Versicherer sind berechtigt, den In- Verkehrsmittel-Unfallversicherung fallendes Unfallereignis nach validitätsgrad jährlich, längstens bis zu fünf Jahre nach dem Unfall, Ziffer A 1.2 die überwiegende Ursache für derartige Leiden ist; ärztlich feststellen zu lassen. – Ionisierende Strahlung; – Dieses Recht muss vom Versicherer zusammen mit seiner Erklärung – Infektionen; diese sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch über seine Leistungspflicht und von der versicherten Person spätes- Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- tens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die sofort – Die Invaliditätsleistung wird ausbezahlt, sobald der Grad der dau- oder im Nachhinein Krankheitserreger in den Körper gelangt sind. erhaften Invalidität endgültig ärztlich festgestellt worden ist, aber Ausgenommen sind: Tollwut und Wundstarrkrampf sowie Infekti- spätestens 5 ½ Jahre nach dem Unfalltag. onen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, in – Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder hat er sich mit der den Körper gelangt sind. versicherten Person über Grund und Höhe geeinigt, erbringt er die 3.4 Vergiftungen infolge oraler Einnahme fester oder flüssiger Stoffe. Leistungen innert zwei Wochen, sofern die lokalen Bestimmungen 3.5 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn des Wohnsitzstaates dies zulassen. diese durch einen Unfall verursacht wurden. – Die Verpflichtung gilt zu dem Zeitpunkt als erfüllt, an dem der 3.6 Bauch- oder Unterleibsbrüche; Versicherungsschutz besteht jedoch, Betrag durch den Versicherer überwiesen worden ist. wenn sie durch eine unter diese Verkehrsmittel-Unfallversicherung – Sind im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall behördliche fallende, gewaltsame und von aussen kommende Einwirkung entstanden Ermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sind. die versicherte Person eingeleitet worden, kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Zahlung aussetzen. – Der Versicherer erbringt die Leistung direkt an die versicherte Person IV.) B. REISEUNFALLVERSICHERUNG bzw., sollte diese verstorben sein, an deren Erben. 2.2 Todesfallleistung 1 Was ist wann versichert? Ist die versicherte Person infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres ge- In Ergänzung zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung besteht für ver- storben, wird die in der Übersicht der Versicherungsleistungen aufge- sicherte Personen auch ein allgemeiner Versicherungsschutz für Unfälle führte Versicherungssumme bezahlt. während einer versicherten Reise. 2.3 Kumulierte Höchstentschädigung Für die Reiseunfallversicherung gelten die Definitionen und Bestim- Werden mehrere versicherte Personen durch ein und dasselbe Unfaller- mungen der Verkehrsmittel-Unfallversicherung analog. eignis verletzt oder getötet, gilt bei Invaliditätsleistungen gemäss Ziffer Die vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe ergeben sich aus der A 2.1 eine kumulierte Höchstentschädigung von CHF 24 000 000.– und Übersicht der Versicherungsleistungen. bei Todesfallleistungen gemäss Ziffer A 2.2 von CHF 12 000 000.– als ge- meinsame Höchstversicherungssumme für alle im Rahmen der von der 2 Kumulierte Höchstentschädigung Herausgeberin ausgestellten Karten versicherter Personen zusammen. Die Werden mehrere versicherte Personen durch ein und dasselbe Unfall- für die Einzelpersonen vereinbarten Versicherungssummen reduzieren ereignis verletzt oder getötet, gilt bei Invaliditätsleistungen gemäss sich im entsprechenden Verhältnis; d.h., die pro versicherte Person auszu- Ziffer 2.1 eine kumulierte Höchstentschädigung von CHF 24 000 000.– zahlende Versicherungssumme wird mit dem Faktor multipliziert, der sich und bei Todesfallleistungen gemäss Ziffer 2.2 von CHF 12 000 000.– aus der Division der oben genannten kumulierten Höchstentschädigung als gemeinsame Höchstversicherungssumme für alle im Rahmen der durch die Gesamtversicherungssumme aller verunfallten Personen ergibt. von der Herausgeberin ausgestellten Karten versicherter Personen 2.4 Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen? zusammen. Die für die Einzelpersonen vereinbarten Versicherungs- Der Versicherer erbringt Leistungen ausschliesslich für die Folgen summen reduzieren sich im entsprechenden Verhältnis; d.h., die pro eines Unfalls. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein versicherte Person auszuzahlende Versicherungssumme wird mit dem Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Faktor multipliziert, der sich aus der Division der oben genannten Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil kumulierten Höchstentschädigung durch die Gesamtversicherungs- der Krankheit oder des Gebrechens. summe aller verunfallten Personen ergibt. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unterbleibt je- doch die Minderung. 9
3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge- – einem Zustand, der ein Grund für eine stationäre Behandlung innert schlossen? sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist; Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffern 2.3 AVB und A 3 der Verkehrs- – einem Zustand, für den ein Arzt die Prognose «unheilbar» und/oder mittel-Unfallversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle: «chronisch» gestellt hat; – a ls Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs bei Fahr- 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flugangst oder sonstige veranstaltungen, einschliesslich der dazugehörigen Übungsfahrten, Reisephobien; die darauf ausgerichtet sind, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen; 4.3 bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wochen vor der geschätzten – als Artist, Stuntman, Tierbändiger; Geburt; – als Spreng- und Räumungspersonal sowie in Munitionssuchtrupps; 4.4 für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben; – a ls Berufstaucher, als Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler (auch 4.5 für Schäden, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt Rennfahrer und Rennreiter). hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer absicht- lich zu täuschen; 4.6 für Schäden während der Tätigkeit als Berufs-, Vertrags- oder Lizenz- IV.) C. AUSLANDSREISE- HEILUNGSKOSTEN sportler; 4.7 für Schäden durch die Ausübung eines Extremsports. Als Extremsport 1 Was ist wann versichert? gelten Sportarten, bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis im Versichert sind unvorhergesehene Kosten, die der versicherten Person Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeht, aufgrund einer akut auftretenden Krankheit oder eines Unfalls wäh- d.h. Handlungen begeht, mit denen sich der Versicherte einer besonders rend einer versicherten Reise im Ausland entstehen. grossen Gefahr aussetzt, ohne Sicherheitsvorkehren zu treffen oder tref- fen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. 2 Welche Voraussetzungen gelten für die Erbringung der Als Extremsport im Sinne dieser AVB gelten auch Ski- und Snowboard- Leistungen? fahren ausserhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle Begleitung Voraussetzung für die Erbringung von Beistandsleistungen und die (Bergführer, Skilehrer); Erstattung der damit verbundenen Kosten ist, dass sich die versicherte 4.8 für Schäden bei der Ausübung von oder der Vorbereitung auf: Person oder ein von ihr Beauftragter nach Eintritt des Versicherungs- – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, falls, bzw. sobald sie körperlich dazu in der Lage ist, mit dem Versiche- Ausdauer oder Geschicklichkeit ankommt); rer in Verbindung setzt, das weitere Vorgehen mit ihm abstimmt und – Belastungstests; eventuelle Kosten im Vorfeld genehmigen lässt. – organisierte Wettkämpfe aller Art; 4.9 bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverletzung, Alkoholismus, Drogen- 3 Welche Leistungen werden erbracht? abhängigkeit oder Lösungsmittelmissbrauch der versicherten Person Folgende Leistungen werden bis zur in der Übersicht der Versiche- oder bei Fällen, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder rungsleistungen genannten Höhe erbracht: Drogeneinwirkung steht, bei Phobien, Stress, emotionalen Problemen 3.1 Heilbehandlungskosten und Krankheiten; Erstattung ärztlicher oder medizinischer Kosten für Behandlungen, die 4.10 für Verletzungen, Krankheiten, Todesfälle, Verluste, Kosten oder andere dem alleinigen Zweck dienen, eine akute Erkrankung oder Verletzung Verbindlichkeiten, die HIV und/oder mit HIV verbundenen Krank- notfallmässig zu heilen oder zu lindern, und die durch einen anerkannten heiten, einschliesslich Aids, und/oder irgendwelchen daraus folgenden Mediziner durchgeführt werden, sowie Kosten für schmerzstillende Krankheiten oder Varianten derselben, gleich, welcher Ursache, zuzu- Zahnbehandlungen. schreiben sind; 3.2 Krankenhausaufenthalt 4.11 für Kosten für Hilfsmittel (z.B. Einlagen, Brillen etc. sowie sanitäre Bei Krankenhausaufenthalt: Kostenübernahmegarantie gegenüber dem Bedarfsartikel wie Bestrahlungsanlagen und Fieberthermometer), Krankenhaus. Bescheinigungen, Gutachten, vorbeugende Impfungen und kosmetische 3.3 Aufenthalt in einer Rehaklinik nach Krankenrücktransport Behandlungen; Wenn die versicherte Person einen Krankenrücktransport in ihren 4.12 bei einer durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung be- Wohnsitzstaat in Anspruch genommen hat und dort eine weiterführende dingten Behandlung oder Unterbringung; Behandlung in einer Rehaklinik benötigt, welche vom behandelnden 4.13 für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmass- Arzt der versicherten Person und dem Leiter der medizinischen Ab- nahmen; teilung des Versicherers empfohlen wird, übernimmt der Versicherer 4.14 für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort; die die Kosten für diesen Aufenthalt bis zur in der Übersicht der Versiche- Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort rungsleistungen genannten Höhe. eingetretenen Unfall erforderlich wird; bei Erkrankungen entfällt sie, 3.4 Einmaliger Krankenbesuch wenn sich die versicherte Person in dem Heilbad oder Kurort nur vor- Organisation der Reise einer der versicherten Person nahestehenden übergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; Person zum Krankenhausaufenthaltsort der versicherten Person 4.15 für Entzugsmassnahmen, einschliesslich Entziehungskuren; und zurück sowie Übernahme der Fahrt- bzw. Flugkosten für diese 4.16 für Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Ent- Person zum Krankenhausaufenthaltsort und zurück, vorausgesetzt bindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht der Krankenhausaufenthalt der versicherten Person dauert länger als durch eine unvorhergesehene, akut eingetretene Verschlechterung des sieben Tage. Die Kosten für Unterkunft (Hotel mittlerer Preisklasse) Gesundheitszustandes der Mutter oder des ungeborenen Kindes erfor- und Verpflegung (ausgenommen alkoholische Getränke) werden für derlich werden; maximal 10 Nächte übernommen. 4.17 für Behandlungen durch Ehepartner, eingetragene Partner oder Le- Die Leistung wird bis zur in der Übersicht der Versicherungsleistungen benspartner, Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden aufgeführten Versicherungssumme und je Versicherungsfall nur einmal erstattet; erbracht, auch wenn die versicherte Person mehrmals in einem Kranken- 4.18 für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen; haus aufgenommen wird. 4.19 für Aufwendungen, die durch weder im Wohnsitzstaat noch am Auf- enthaltsort wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungs- 4 Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse) methoden und Arzneimittel entstehen; Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versiche- 4.20 für Heilbehandlungen oder sonstige Massnahmen, die das medizinisch rungsschutz: notwendige Mass übersteigen. In diesem Fall kann der Versicherer 4.1 bei Vorerkrankungen, d.h. bei allen bereits vor der Reise bestehenden seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen; körperlichen oder geistigen Erkrankungen, wie zum Beispiel: 4.21 für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für einen Nottransfer – einem Zustand, aufgrund dessen die versicherte Person auf einer vom Schiff zur Küste. Warteliste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist; – einem Zustand, aufgrund dessen die versicherte Person an einen Facharzt überwiesen wurde; 10
IV.) D. RÜCKFÜHRUNG AUS DEM AUSLAND – einem Zustand, aufgrund dessen die versicherte Person auf einer Warte- liste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist; 1 Was ist wann versichert? – einem Zustand, aufgrund dessen die versicherte Person an einen Fach- Versichert sind Organisation und Kosten der nachfolgend aufgeführten arzt überwiesen wurde; Rückführungsleistungen, wenn die versicherte Person während einer – einem Zustand, der ein Grund für eine stationäre Behandlung innert versicherten Reise im Ausland unvorhergesehen erkrankt, verunfallt sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist; oder verstirbt. – einem Zustand, für welchen ein Arzt die Prognose «unheilbar» und/ oder «chronisch» gestellt hat; 2 Welche Voraussetzungen gelten für die Erbringung der 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flugangst oder sonstige Leistungen? Reisephobien; Voraussetzung für die Erbringung von Beistandsleistungen und die 4.3 bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wochen vor der geschätzten Erstattung der damit verbundenen Kosten ist, dass sich die versicherte Geburt; Person oder ein von ihr Beauftragter nach Eintritt des Versicherungs- 4.4 für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben; falls, bzw. sobald sie körperlich dazu in der Lage ist, mit dem Versicherer 4.5 für Schäden, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt in Verbindung setzt, das weitere Vorgehen mit ihm abstimmt und hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer absicht- eventuelle Kosten im Vorfeld genehmigen lässt. lich zu täuschen; 4.6 für Schäden während der Tätigkeit als Berufs-, Vertrags-, oder Lizenz- 3 Welche Leistungen werden erbracht? sportler; Folgende Leistungen werden bis zur in der Übersicht der Versicherungs- 4.7 für Schäden durch die Ausübung eines Extremsports. Als Extremsport leistungen genannten Höhe erbracht: gelten Sportarten, bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis im 3.1 Rückführung mit Krankentransportfahrzeug/Luftfahrzeug Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeht, Organisation und Kostenübernahme für medizinisch notwendige und d.h. Handlungen begeht, mit denen sich der Versicherte einer besonders ärztlich angeordnete Rückführungen der versicherten Person mit einem grossen Gefahr aussetzt, ohne Sicherheitsvorkehren zu treffen oder tref- Krankentransportfahrzeug oder einem Luftfahrzeug. Die Entscheidung fen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. über die Notwendigkeit und ob die versicherte Person zu Lande oder in Als Extremsport im Sinne dieser AVB gelten auch Ski- und Snowboard- einem Luftfahrzeug transportiert wird, übernimmt der Leiter des ärztlichen fahren ausserhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle Begleitung Dienstes des Versicherers in Absprache mit dem behandelnden Arzt. (Bergführer, Skilehrer); Im Falle von Krankheit oder Unfall in Ländern ausserhalb Europas 4.8 für Schäden bei der Ausübung von oder der Vorbereitung auf: und den aussereuropäischen Anrainerstaaten des Mittelmeers wird ein – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, Aus- Krankenrücktransport nur per Linienflug, bei Bedarf mit speziellem dauer oder Geschicklichkeit ankommt); Gerät, bezahlt. – Belastungstests; 3.2 Rücktransport mit gewöhnlichen Verkehrsmitteln – organisierte Wettkämpfe aller Art; Organisation und Kostenübernahme der Heimreise der versicherten 4.9 bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverletzung, Alkoholismus, Drogen- Person nach erfolgter Behandlung unter der Voraussetzung, dass der abhängigkeit oder Lösungsmittelmissbrauch der versicherten Person Leiter der medizinischen Abteilung des Versicherers die versicherte oder bei Fällen, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder Person für reisefähig hält und die versicherte Person nicht mit den Drogeneinwirkung steht, bei Phobien, Stress, emotionalen Problemen ursprünglich geplanten Transportmitteln zurückreisen kann, da der und Krankheiten; vorgesehene Rückreisetermin verstrichen ist und sie zum damaligen 4.10 für Verletzungen, Krankheiten, Todesfälle, Verluste, Kosten oder andere Zeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht reisefähig war. Verbindlichkeiten, die HIV und/oder mit HIV verbundenen Krank- 3.3 Rückführung von Kindern heiten, einschliesslich Aids, und/oder irgendwelchen daraus folgenden Organisation und Kostenübernahme der Anreise und Rückreise einer Krankheiten oder Varianten derselben, gleich welcher Ursache, zuzu- der versicherten Person nahestehenden Person, die im Wohnsitzstaat der schreiben sind; versicherten Person ansässig ist, als Begleitung für ein mitversichertes 4.11 für Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Ent- Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs, falls sich das Kind allein bindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht im Ausland befindet und die versicherte Person körperlich nicht in der durch eine unvorhergesehene akut eingetretene Verschlechterung des Lage ist, für das Kind zu sorgen. Falls die versicherte Person keine Person Gesundheitszustandes der Mutter oder des ungeborenen Kindes erfor- benennen kann, beauftragt der Versicherer eine kompetente Person. derlich werden; 3.4 Verlegung in ein anderes Krankenhaus 4.12 für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für einen Nottransfer vom Verlegung der versicherten Person in das nächstgelegene, angemessen Schiff zur Küste. ausgestattete Krankenhaus für den Fall, dass die medizinische Aus- rüstung des Krankenhauses vor Ort nach Einschätzung des Leiters des ärztlichen Dienstes des Versicherers nicht angemessen ist. IV.) E. SUCH-, RETTUNGS- UND BERGUNGSKOSTEN 3.5 Rückführung in ein Krankenhaus am Wohnort Rückführung der versicherten Person aus dem Ausland in ein dem 1 Was ist wann versichert? gewöhnlichen Wohnort der versicherten Person nächstgelegenes geeig- Versichert sind die Kosten für unvorhergesehene Such-, Rettungs- und netes Krankenhaus, sofern dies vom Leiter des ärztlichen Dienstes des Bergungsmassahmen, die der versicherten Person aufgrund einer Krank- Versicherers als notwendig erachtet wird. heit oder eines Unfalls bzw. im Todesfall während einer versicherten Reise 3.6 Leistungen im Todesfall entstehen. 3.6.1 Heimschaffung der sterblichen Überreste Überführung, Organisation und Kostenübernahme der Standardüber- 2 Welche Leistungen werden erbracht? führung der sterblichen Überreste der versicherten Person in den Wohn- Übernahme der Kosten, die der versicherten Person entstanden sind bis zur sitzstaat bzw. der Einäscherung und des nachfolgenden Transports der in der Übersicht der Versicherungsleistungen genannten Höhe für: Urne in den Wohnsitzstaat. 2.1 Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze (auch wenn ein Unfall nach den 3.6.2 Bestattung im Ausland konkreten Umständen zu vermuten war) von öffentlichrechtlichen oder Sofern möglich, Organisation und Kostenübernahme der Bestattung im privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicher- Ausland, sofern die versicherte Person auf einer versicherten Reise stirbt. weise Gebühren berechnet werden. 2.2 Krankentransporte in das nächste für eine Behandlung geeignete Kran- 4 Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse) kenhaus und, sofern medizinisch notwendig, zurück zur Unterkunft. Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versiche- rungsschutz: 3 Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse) 4.1 bei Vorerkrankungen, d.h. bei allen bereits vor der Reise bestehenden Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versiche- körperlichen oder geistigen Erkrankungen, wie zum Beispiel: rungsschutz: 11
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