Kollektivversicherteninformation Versicherungsbedingungen - ab Seite 3 - (gültig ab 1. März 2020)

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Kollektivversicherteninformation
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Versicherungsbedingungen
ab Seite 3

(gültig ab 1. März 2020)

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KO L L E K T I V V E R S I C H E RT E N I N FO R M AT I O N

Die folgende Kundeninformation gibt einen Überblick über die Identität der               fall sowie über den Umstand, dass diese Versicherungsbedingungen jederzeit
Versicherer und die wesentlichen Inhalte des Versicherungsvertrags (Art. 3               bei Swisscard AECS GmbH, Neugasse 18, CH-8810 Horgen bezogen oder im
Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [im Weiteren:                    Internet unter www.swisscard.ch eingesehen werden können, zu informieren.
«VVG»]). Die konkreten Rechte und Pflichten der versicherten Personen
ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen, allfälligen Beitrittsformu-              6. Dauer des Versicherungsschutzes
laren oder Versicherungsbestätigungen und aus den geltenden Gesetzesbe-                 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, solange ein wirksames
stimmungen (VVG).                                                                       Kartenverhältnis besteht. Besondere Bestimmungen zur zeitlichen Dauer des
                                                                                        Versicherungsschutzes (je nach versichertem Risiko) sind aus den Vertrags-
1. Vertragspartner                                                                      bedingungen ersichtlich.
Swisscard AECS GmbH, als Herausgeberin (im Weiteren: «Herausgebe-
rin») von Charge- und Kreditkarten (im Weiteren: «Karte/-n»), hat mit dem               7. Änderung des Deckungsumfanges/der Versicherungsbedingungen
nachfolgend genannten Versicherer einen Kollektivversicherungsvertrag                   Der Versicherer und die Herausgeberin können die Versicherungsbedingungen
abgeschlossen, der den versicherten Personen (siehe Ziff. 2) für die in den             (inkl. Versicherungssummen) nach Massgabe der in den AVB (siehe dazu
Versicherungsbedingungen genannten Karten bestimmte Leistungsansprüche                  Ziffer III AVB 8) festgelegten Bestimmungen anpassen.
(siehe Ziff. 3) gegenüber dem Versicherer gewährt, nicht aber gegenüber der
Herausgeberin. Die Versicherungsbedingungen enthalten ebenfalls die Be-                 8. Information über die Verarbeitung von Personendaten
dingungen für die Assistance-Leistungen.                                                Der Versicherer verarbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder
                                                                                        der Vertragsabwicklung ergeben, und verwendet diese insbesondere für die
Versicherer und damit Risikoträger der nachfolgend aufgeführten Deckungen ist:          Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von
                                                                                        Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen und für Marketingzwecke.
Allianz Global Assistance                                                               Die Daten werden persönlich bzw. physisch oder elektronisch gemäss den
AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen                        gesetzlichen Vorschriften erhoben, verarbeitet, aufbewahrt und gelöscht.
(Schweiz), mit Sitz in der Hertistrasse 2 in 8304 Wallisellen – im Weiteren:            Der Versicherer kann im erforderlichen Umfang Daten mit den an der Ver-
«AGA» bzw. «der Versicherer»).                                                          tragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere der
                                                                                        Herausgeberin, mit Mit- und Rückversicherern, Serviceerbringern sowie in- und
Der Versicherer kann im Rahmen seiner Leistungserbringung Aufga­ben an                  ausländischen Gesellschaften des Versicherers zur Bearbeitung austauschen
serviceerbringende Dritte delegieren.                                                   bzw. übermitteln. Ferner kann der Versicherer bei Amtsstellen und weiteren
                                                                                        Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf,
2. Versicherte Personen                                                                 einholen. Die versicherte Person hat das Recht, beim Versicherer über die Ver-
Die versicherten Personen ergeben sich aus der Definition auf Seite 3 der Ver-          arbeitung der die versicherte Person betreffenden Daten die gesetzlich vorge-
sicherungsbedingungen.                                                                  sehenen Auskünfte zu verlangen.

3. V
    ersicherte Risiken, Umfang des Versicherungsschutzes sowie der
   Assistance-Leistungen
Die versicherten Risiken und der Umfang des Versicherungsschutzes (inkl.
Ausschlüsse zum Versicherungsschutz) sowie die einzelnen Versicherungs-
leistungen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen, insbesondere aus
der Übersicht über die Versicherungsleistungen (ab Seite 4).

4. Wie berechnet sich die Prämie?
Prämienschuldnerin des Versicherers ist grundsätzlich die Kartenherausgeberin
als Versicherungsnehmerin. Für in den Karten inkludierte Versicherungen
trägt die Kartenherausgeberin die Versicherungsprämie, soweit nichts ande-
res vereinbart wurde. Werden für den Hauptkarteninhaber kostenpflichtige
optionale Versicherungsleistungen angeboten, werden ihm die Prämien im
Rahmen des Beitritts zu diesen Versicherungen vorab ausdrücklich mitgeteilt.

5. Welche Pflichten und Obliegenheiten haben die versicherten Personen?
Die Pflichten und Obliegenheiten sind im Detail in den Versicherungsbedin-
gungen sowie im VVG aufgeführt.

Unter die wesentlichen Pflichten der versicherten Personen fällt beispielswei-
se Folgendes:

• Tritt ein Schadenfall ein, ist er dem Versicherer unverzüglich zu melden.

•	Bei Abklärungen des Versicherers, z.B. im Schadenfall, haben die versicherten
   Personen mitzuwirken und alle notwendigen Unterlagen einzureichen (Mit-
   wirkungspflicht).

•	Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen zur Minderung und
  Klärung des Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht).

•	Der Hauptkarteninhaber ist verpflichtet, gegebenenfalls die übrigen versicher-
   ten Personen (insbesondere die Zusatzkarteninhaber) über die wesentlichen
   Punkte des Versicherungsschutzes und die Obliegenheiten im Versicherungs-

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V E R S I C H E RU N G S B E D I N G U N G E N F Ü R C H A RG E - U N D K R E D I T K A RT E N D E R S W I S S C A R D A E C S G M B H

 I. AUFBAU DER BEDINGUNGEN/EINLEITUNG/DEFINITIONEN                                      Herausgeberin
                                                                                        Swisscard AECS GmbH als Herausgeberin der Karten sowie von ihr für die
 I.) A.   AUFBAU DER BEDINGUNGEN                                                        Abwicklung der Kartenbeziehung beauftragte Dritte.
                                                                                        Karte
Die Versicherungsbedingungen sind wie folgt aufgebaut:                                  Charge- und/oder Kreditkarte der Herausgeberin.
                                                                                        Karteninhaber
I.        Aufbau der Bedingungen/Einleitung/Definitionen                                Inhaber einer Karte.
II.       Übersicht über die Versicherungsleistungen                                    Mindestschadenhöhe
III.      Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)                                     Schadenbetrag, ab dem Versicherungsschutz besteht.
IV.       Besondere Versicherungsbedingungen (BVB)                                      Nahestehende Personen
V.        Versicherungsfall-Tabelle                                                     Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Ge-
                                                                                        schwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwäger, Grosseltern, Enkel-
In der Übersicht der Versicherungsleistungen werden abschliessend und in                kinder und Kinder eingetragener Partner bzw. Lebenspartner.
Ergänzung zu den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen                    Öffentliche Verkehrsmittel
die Leistungen im Versicherungsfall festgelegt. Im Widerspruchsfall hat die             Folgende für die öffentliche Personenbeförderung gegen Entgelt amtlich zu-
Übersicht der Versicherungsleistungen Vorrang.                                          gelassene und fahrplanmässig verkehrende Verkehrsmittel zu Land, Wasser
                                                                                        oder in der Luft: Eisenbahn, Strassenbahn, Untergrundbahn, Hochbahn,
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden immer dann Anwendung,                   Omnibus, Schiff oder ein für den zivilen Luftverkehr zugelassenes Flugzeug
wenn die Besonderen Versicherungsbedingungen keine andere Regelung                      sowie Taxis und Mietwagen, d.h. gegen Entgelt gemietete Automobile.
vorsehen. Im Fall von Widersprüchen, gelten die Besonderen Versicherungsbe-             Als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen gelten keine:
dingungen.                                                                              • Schienenfahrzeuge in Vergnügungsparks oder ähnlichen Anlagen;
                                                                                        • Skilifte;
Die Versicherungsfall-Tabelle listet schliesslich die im Versicherungsfall einzu-       • Busse und Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen
reichenden Nachweise auf. Sie hat im Fall von Widersprüchen gegenüber den                   (Abfahrtsort ist gleich Ankunftsort) verkehren;
Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen Vorrang.                            • Luftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Leasingnehmer der Karteninhaber ist;
                                                                                        • gemieteten (Charter-)Luftfahrzeuge (nicht Linienflugzeuge);
                                                                                        •  Raumfahrzeuge, Militär-Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge, für deren
 I.) B.   EINLEITUNG                                                                        Betrieb Sonderzulassungen erforderlich sind;
                                                                                        • sonstigen Verkehrsmittel, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden,
Swisscard AECS GmbH hat mit dem Versicherer einen Kollektivversicherungs-                   z.B. Kreuzfahrtschiffe, Wohnmobile, Wohnwagen, Hausboote etc.
vertrag abgeschlossen, welcher Karteninhabern und sonstigen versicherten                Panne
Personen gewisse Leistungsansprüche gegenüber dem Versicherer gewährt,                  Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten
nicht jedoch gegenüber Swisscard AECS GmbH und/oder von ihr für die                     Fahrzeugs infolge eines elektrischen oder mechanischen Defekts, der eine
Abwicklung der Vertragsbeziehung beauftragte Dritte.                                    Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich
                                                                                        nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Treib-
Der Hauptkarteninhaber ist verpflichtet, ggf. die übrigen versicherten                  stoffmangel, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel oder entladene
Personen (insbesondere die Zusatzkarteninhaber) über die wesentlichen                   Batterie. Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder
Punkte des Versicherungsschutzes und die Obliegenheiten im Versicherungs-               Betankung mit falschem Kraftstoff gelten nicht als Panne.
fall sowie über den Umstand, dass diese Versicherungsbedingungen                        Persönliche Gepäckstücke/persönliches Reisegepäck
jederzeit bei Swisscard AECS GmbH, Neugasse 18, CH-8810 Horgen                          Persönliche Gepäckstücke/persönliches Reisegepäck sind während der Reise
bezogen oder im Internet unter www.swisscard.ch eingesehen werden                       von der versicherten Person für den Eigengebrauch mitgeführte oder gekaufte
können, zu informieren.                                                                 Gegenstände, die üblicherweise von der versicherten Person am Körper getragen
Versicherungsfälle sind nach Kenntnisnahme des Versicherungsanspruchs                   werden.
unverzüglich und direkt dem Versicherer zu melden, da andernfalls u.U. Leis-            Reiseguthaben
tungskürzungen erfolgen können.                                                         Betrag zur Entschädigung von Reisekosten im Zusammenhang mit dem ver-
                                                                                        sicherten Zweck bzw. für versicherte Leistungen.
                                                                                        Schadenregulierer
 I.) C.   DEFINITIONEN                                                                  Der in der Versicherungsfall-Tabelle jeweils genannte Versicherer.
                                                                                        Unfall
Auf männlich-weibliche Doppelformen wird zur besseren Lesbarkeit verzichtet.            Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von aussen
                                                                                        auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Ge-
Die in diesen Versicherungsbedingungen genannten Begriffe haben folgende                sundheitsschädigung erleidet.
Bedeutung:                                                                              Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Glied-
                                                                                        massen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen,
Alternative Beförderung                                                                 Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Ersatzbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um vom ursprünglich                 Versicherer
gebuchten Ausgangsort zum ursprünglich gebuchten Zielort zu reisen.                     Für alle Versicherungsleistungen mit Ausnahme der Rechtshilfe:
Ausland                                                                                 AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz).
Alle Länder ausserhalb des Staatsgebietes, in dem die versicherte Person ihren          Nur für die Rechtshilfe:
gewöhnlichen Wohnort hat.                                                               CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG.
AVB                                                                                     Versicherte Person
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für alle Versicherungsleis-               Der Hauptkarteninhaber bzw. Zusatzkarteninhaber einer Karte, sein Ehe-
tungen gelten (Teil III).                                                               partner, eingetragener Partner oder Lebenspartner, der mit ihm in einem
BVB                                                                                     gemeinsamen Haushalt lebt, seine unterstützungsberechtigten Kinder und die
Die Besonderen Versicherungsbedingungen, die für die einzelnen Versiche-                seines Ehepartners, seines eingetragenen Partners oder Lebenspartners bis
rungsleistungen gelten (Teil IV).                                                       zum Alter von 25 Jahren, ungeachtet der Tatsache, wo ihr Wohnort liegt.
Hauptkarteninhaber                                                                      Versicherte Reise
Die Person, die bei der Herausgeberin eine Hauptkarte beantragt hat und auf             Als Reise gilt ein länger als einen Tag dauernder Aufenthalt an einem mindestens
ihre Verantwortung und Rechnung Zusatzkarten beantragen kann.                           30 km vom gewöhnlichen Wohnort entfernten Ort, unter Ausschluss von

                                                                                    3
Arbeitswegen. Für bestimmte Versicherungsleistungen ist der Versicherungs-            Wohnort bzw. gewöhnlicher Wohnort
schutz auf Reisen im Ausland eingeschränkt.                                           Ort, an dem sich die versicherte Person in einem Kalenderjahr mehrheitlich
Versicherungsfall                                                                     aufhält/aufgehalten hat.
Höhe des maximalen finanziellen Leistungs- oder Entschädigungsanspruchs               Wohnsitzstaat
gemäss Übersicht der Versicherungsleistungen.                                         Land, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Wohnort hat.
Vorschüsse                                                                            Zusatzkarteninhaber
Bevorschussung von Schadensposten, die im Rahmen der Versicherung nicht               Die Person, der die Herausgeberin auf Antrag des Hauptkarteninhabers eine
gedeckt sind, und die von der versicherten Person innerhalb eines Monats nach         Zusatzkarte ausgehändigt hat.
Bevorschussung oder der Rückkehr in den Wohnsitzstaat an den Versicherer
zurückzuzahlen sind.

II. LEISTUNGSTABELLE

             Übersicht der Versicherungsleistungen                                                      Versicherungssummen               Geografischer
             Je Versicherungsfall und versicherte Person                                                in CHF                            Geltungsbereich
  IV.) A     Verkehrsmittel-Unfallversicherung*
             In einem öffentlichen Verkehrsmittel (Luft-, Schienenfahrzeug, Schiff, Bus, Taxi, Mietwagen)
             Invaliditätsfall: (anteilig, je nach Grad der Invalidität)                                                    1 500 000.–
             Todesfall: Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren                                                                 1 500 000.–
                                                                                                                                                  weltweit
             Todesfall: Kinder bis 12 Jahre                                                                                   20 000.–
             Todesfall: Kinder bis 2,5 Jahre                                                                                   2 500.–
  IV.) B     Reiseunfallversicherung
             Invaliditätsfall: (anteilig, je nach Grad der Invalidität)                                                       70 000.–
             Todesfall: Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren                                                                    70 000.–
                                                                                                                                                  weltweit
             Todesfall: Kinder bis 12 Jahre                                                                                   20 000.–
             Todesfall: Kinder bis 2,5 Jahre                                                                                   2 500.–
  IV.) C     Auslandsreise-Heilungskosten (für versicherte Personen bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres)
             Heilbehandlungskosten, Krankenhausaufenthalt                                                                 10 000 000.–
             Zahnbehandlung
                                                                                                                             je 4 000.–           Ausland
             Aufenthalt in Rehaklinik nach Krankenrücktransport je versicherte Person
             Reisekosten für einmaligen Krankenhausbesuch                                                                      5 000.–
  IV.) D     Rückführung aus dem Ausland
             Rücktransport, Kinderrückholung, Reiseguthaben bei mitreisenden versicherten Perso-
                                                                                                                                     ✓
             nen im Falle des Krankenrücktransports, Begleitung von Kindern < 15 Jahre im Notfall
             Transport ins Krankenhaus, Verlegung in ein anderes Krankenhaus,                                                                     Ausland
                                                                                                                                     ✓
             Heimtransport
             Heimschaffung der sterblichen Überreste oder Bestattung im Ausland                                                6 000.–
  IV.) E     Such-, Rettungs- und Bergungskosten
             • Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze
                                                                                                                            100 000.–             weltweit
             • Transport ins nächstgelegene Krankenhaus
  IV.) F     Reise-Assistance
             Kosten für Ersatzfahrer                                                                        Bahn 1. Kl./Taxi 80.–/Flug
                                                                                                               (Bus. Class) ab 700 km
             Hotelkosten beim Warten auf Ersatzfahrer je versicherte Person pro Nacht                           200.– pro Nacht/max.
                                                                                                                              2 000.–
             Heimreise bei Krankenhausaufenthalt oder Tod einer nahestehenden Person                                           2 000.–            weltweit
             Ärztlich verordneter Hotelaufenthalt nach Krankenhausaufenthalt für bis zu
                                                                                                                                 200.–
             5 Tage je Nacht
             Ersatzkollege Reiseguthaben                                                                                       2 000.–
             Dolmetschergebühren                                                                                                     ✓
  IV.) G     Leistungen bei Entführung
             Reiseverlängerung oder -abbruch von Mitreisenden bei Entführung
             oder                                                                                                             20 000.–            weltweit
             Reise einer nahestehenden Person des Entführten an den Ort der Entführung

                                                                                  4
II. LEISTUNGSTABELLE – FORTSETZUNG

          Übersicht der Versicherungsleistungen                                                   Versicherungssummen         Geografischer
          Je Versicherungsfall und versicherte Person                                             in CHF                      Geltungsbereich
 IV.) H   Reiseannullations- und Reiseabbruchversicherung*
          Für Reise- und/oder Unterkunftskosten
          • Reiserücktritt und Reiseabbruch wegen Tod, Unfall, Krankheit, Vorladung vor ein
             Gericht etc.
          • verspätete Anreise um > 12 Stunden
          • verpasste Anreise wegen Panne, Unfall, Streik, schlechten Wetters etc.                                 60 000.–

          Reiseabbruch wegen Schäden > CHF 20 000.– an Wohnung oder Geschäftssitz der
          versicherten Person, wenn dies für polizeiliche Ermittlungen erforderlich ist                                                 weltweit

          Zusätzliche Übernachtungskosten                                                                           1 200.–
          Reiseverzögerung
          pro 12 Stunden                                                                                             160.–
          max. je versicherte Person                                                                                 800.–
 IV.) I   Reisekomfort*
          Kostenersatz für Verpflegung, Hotelübernachtung und alternative Beförderung bei Linienflügen
          • > 4 Stunden verspäteter Abflug
          • Flugannullierung ohne Alternative nach 4 Stunden
          • Verweigerung der Beförderung ohne Alternative nach 4 Stunden
          • Verpasster Anschlussflug ohne Alternative nach 4 Stunden
          Mit Nachweis von Belegen oder als                                                                          800.–
                                                                                                                                        weltweit
          Pauschalleistung                                                                                           150.–
          Kostenersatz für notwendige Kleidung und Hygieneartikel bei verspäteter Aushändigung aufgegebenen Reisegepäcks von mindestens 6 Stunden
          Mit Nachweis von Belegen oder als                                                                         4 000.–
                                                                                                                                weltweit auf dem Hinflug
          Pauschalleistung                                                                                            600.–
 IV.) J   Reisegepäckversicherung*
          Persönliches Reisegepäck je versicherte Reise                                                            15 000.–             weltweit
          max. je Computer oder Mobiltelefon                                                                        1 800.–
          Transportkosten bei wiedergefundenem Gepäck                                                               1 000.–
 IV.) K   Home-Assistance
          Vorschuss für Rettungskosten                                                                             10 000.–          Wohnsitzstaat
          Arbeitskosten, Reparaturmaterial, Ersatzteile                                                              800.–
          Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit des Wohnobjektes der versicherten Person für                               200.–
          2 Tage – gültig auch für 7 Tage nach Heimkehr von der versicherten Reise
          Kosten für Schlüsseldienst bei Verlust des Schlüssels
 IV.) L   Rechtshilfe
          Vorschuss für Anwalts- und Gerichtskosten (je versicherte Person bzw.                                   150 000.–
          für alle versicherten Personen pro Versicherungsfall)
          Zusätzliche Reisekosten je versicherte Person                                                             1 000.–
                                                                                                                                        weltweit
          Verfahrenskosten (je versicherte Person bzw. für alle versicherten Personen                             150 000.–
          pro Versicherungsfall)
          Verteidigung bei Verkehrsdelikten                                                                         3 000.–
 IV.) M   Mietwagen-Vollkaskoversicherung*
          (Loss Damage Waiver (LDW), Collision Damage Waiver (CDW), Diebstahl) für Personenwagen, zugelassen für bis zu 9 Personen für eine Mietdauer
          bis zu 31 Tage
          Vollkaskoversicherung                                                                                   150 000.–
          Schadenmindesthöhe                                                                                         400.–
          Nicht in Anspruch genommene Mietzeit bei Krankenhausaufenthalt oder verordneter                     40.– pro Tag,
                                                                                                                                        weltweit
          Bettruhe des einzigen Fahrers                                                                         max. 500.–
          Fahrzeugrückführungskosten bei Unfall oder Krankheit
                                                                                                                   je 500.–
          Türöffnungskosten/Ersatzschlüssel
 IV.) N   Fahrzeug-Assistance
          Pannenhilfe, Abschleppen und Fahrzeugbergung                                                                   ✓
          Reparatur und Abschleppen, Ersatzteilversand, Fahrzeugrückführung
                                                                                                                         ✓
          oder -verschrottung
                                                                                                                                    EU, EFTA und
          Guthaben für Abholung des Fahrzeugs                                                                            ✓
                                                                                                                              Mittelmeer-Anrainerstaaten
          Fahrzeugaufbewahrung                                                                                           ✓           inkl. Schweiz

          Hotelkosten während der Reparatur für 5 Tage;                                                             2 000.–
          alternativ Reiseguthaben                                                                                    200.–
          oder Mietwagen

                                                                                  5
II. LEISTUNGSTABELLE – FORTSETZUNG

             Übersicht der Versicherungsleistungen                                                       Versicherungssummen             Geografischer
             Je Versicherungsfall und versicherte Person                                                 in CHF                          Geltungsbereich
  IV.) O     Reiseprivathaftpflichtversicherung
             für Personen-/Sachschäden je versicherte Reise und innert 12 Monaten                                         5 000 000.–             weltweit
  IV.) P     Snow Comfort
             Verlust/Verspätung der Wintersportausrüstung, Mietkosten je versicherte Reise
             Zusätzliche Reise-/Unterbringungskosten bei Ausfall/Einschränkung planmässiger
                                                                                                                              je 700.–
             öffentlicher Transportdienste wegen Lawinen/Erdrutschen je versicherte Person
                                                                                                                                                  weltweit
             Bei Schneemangel, Lawinen etc.: zusätzliche Transportkosten und
             Skiliftpass-Ersatz je versicherte Reise
             Nicht in Anspruch genommener Ski-/Skiliftpass wegen Unfall oder Krankheit                   anteilige Kostenbeteiligung
  IV.) Q     Reiseinformationen & Vorschüsse
             Organisation und Vermittlung (ohne Kostenersatz) von
             Reiseinformationen (Impfung, Klima, etc.)                                                                              ✓
             • Vermittlung von Ärzten, Anwälten etc.
             • Ersatzbeschaffung verlorener Reisedokumente, inkl. Ersatzfahrscheine                                                 ✓             weltweit
             • Weiterleitung dringender Nachrichten
             Heimreise mitreisender Hunde und Katzen bei Krankenhausaufenthalt                                                      ✓
             Suche nach verlorenem Gepäck                                                                                           ✓
             Vorschüsse
             für Arzt-/Krankenhauskosten
             für Anwalts- und Dolmetscherkosten
                                                                                                                           je 15 000.–            weltweit
             für Strafkaution
             bei Verlust von Reisezahlungsmitteln
  IV.) R     Warenrückgabeversicherung*
             für unbeschädigte, betriebsbereite Waren ab CHF 60.–, wenn sie innert 90 Tagen nicht vom
                                                                                                                              5 000.–             weltweit
             Verkäufer zurückgenommen werden pro Kauf
  IV.) S     Shopping-Versicherung*
             für bewegliche Waren für den persönlichen Gebrauch während 90 Tagen ab Kauf
                                                                                                                              5 000.–             weltweit
             bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Zerstörung oder Beschädigung
  IV.) T     Garantieverlängerung*
             Verlängerung der Herstellergarantie um 2 Jahre – Kosten für Reparatur oder Ersatz                                           Schweiz, in deren Nachbar-
                                                                                                             5 000.– pro Kalenderjahr
                                                                                                                                          ländern sowie Luxemburg
  IV.) U     Ticketversicherung*
             Ticketpreise für Veranstaltungen, welche nicht besucht werden können                                 2 000.– pro Ereignis
                                                                                                                                                  weltweit
                                                                                                        max. 4 000.– pro Kalenderjahr

* Diese Leistungen sind vom Einsatz der Karte abhängig.

  Versicherer:

                                                               AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris),
                                                           Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz)
                                                                Hertistrasse 2, 8304 Wallisellen,
                                                                      Tel. +41 44 283 38 38
                                                      info@allianz-assistance.ch, www.allianz-assistance.ch

                                                                                  6
III. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND KUNDENINFORMATIONEN (AVB)

1.    Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?                                    3.1.5 Weisungen des Versicherers zu beachten;
1.1	 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Erhalt der Karte durch den Kar-                 3.1.6 	Dritte (z.B. Ärzte, andere Versicherer, Leistungsträger und Behörden) im
      teninhaber und wird den versicherten Personen gewährt, wenn das Kartenver-                      Bedarfsfall zu ermächtigen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
      hältnis zwischen dem Karteninhaber und der Herausgeberin gemäss den All-                3.1.7 	den Versicherer über das Bestehen weiterer Versicherungen, durch die
      gemeinen Geschäftsbedingungen der Herausgeberin wirksam besteht. Dies                           Versicherungsschutz für den Versicherungsfall besteht, sowie über dort
      wird im Versicherungsfall vom Versicherer bei der Herausgeberin überprüft.                      geltend gemachte Ansprüche und erhaltene Entschädigungen sowie
1.2 	Der Versicherungsschutz für die einzelnen Leistungen kann zeitlich                              über die Ersatzpflicht anderer Dritter zu informieren;
      begrenzt sein. Bitte beachten Sie die Angaben in den BVB. Wenn der                      3.2     je nach versicherter Leistung:
      Versicherungsschutz zeitlich begrenzt ist, werden An- und Abreisetag                    3.2.1 	nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei-
      je als ein Tag berechnet.                                                                       führt, unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen;
1.3 	Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit der Beendigung des                      3.2.2 Anordnungen der Ärzte zu befolgen;
      Kartenverhältnisses gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen                         3.2.3 sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen;
      der Herausgeberin.                                                                      3.2.4 	einen Unfalltod innert 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall
                                                                                                      schon angezeigt wurde;
2.       Wann besteht kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz?                      3.2.5 	dem Versicherer bei Geltendmachung einer Todesfallleistung nach
2.1     Gleichartige Ansprüche                                                                       einem Unfall das Recht zu verschaffen, soweit zumutbar und für die
		Mit Ausnahme der Todesfall- und der Invaliditätsfallleistung der Verkehrs-                         Schadenregulierung erforderlich, eine Obduktion durch einen von ihm
         mittel-Unfallversicherung oder sonstiger Unfall-Summenversicherungen                         beauftragten Arzt vornehmen zu lassen;
         gilt Folgendes: Hat die versicherte Person Anspruch aus einem anderen                3.2.6 	Schäden durch strafbare Handlungen sowie durch Brand oder Explosion
         Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Privat- oder Sozialver-                unverzüglich beim zuständigen Polizeiposten anzuzeigen und sich die
         sicherung), beschränkt sich die Deckung des Versicherers auf den Teil der                    Anzeige bescheinigen zu lassen;
         Versicherungsleistungen, der denjenigen des anderen Versicherungsvertra-             3.2.7 	Gepäckverluste bei der örtlichen Polizei in unmittelbarer Nähe des
         ges übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal erstattet.                            Verlustortes innerhalb von 24 Stunden zu melden und ggf. dem
2.2      Leistungen Dritter                                                                           Verkehrsunternehmen oder Hotel, bei dem das Gepäck aufgegeben
		      Hat der Versicherer Leistungen für einen anderweitig versicherten Schaden                    wurde, unverzüglich nach Schadenfeststellung mitzuteilen und sich
         erbracht, gelten diese als Vorschuss. Die Rückzahlung des Vorschusses erfolgt                dies schriftlich bestätigen zu lassen;
         durch Abtretung der Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem leis-            3.2.8 alle notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen zur Wiedererlangung
         tungspflichtigen anderen Versicherer an den Versicherer. Die Abtretung erfolgt               einer verloren gegangenen oder gestohlenen Sache sowie zur Identifizierung
         anstelle der Zahlung und hat für die versicherte Person befreiende Wirkung.                  und gerichtlichen Verfolgung der schuldigen Person/en zu ergreifen.
2.3      Ausschlüsse
		Neben den in den BVB aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen                         4. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
         besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden:                          		Wird eine nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegen-
2.3.1 die vorsätzlich durch die versicherte Person herbeigeführt wurden;                         heit verletzt, verliert die versicherte Person ihren Leistungsanspruch
2.3.2 	die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ver-                     bzw. ist der Versicherer berechtigt, Leistungen zu kürzen oder abzuleh-
         übung eines Vergehens oder Verbrechens oder des vorsätzlichen Ver-                      nen, es sei denn, sie hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
         suchs der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens verursacht;                         fahrlässig verletzt.
2.3.3 	infolge erklärter oder nicht erklärter Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse;           		Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte
		Für die Verkehrsmittel-Unfallversicherung besteht jedoch ein Leis-                            Person insoweit ihren Leistungsanspruch, insofern die Verletzung
         tungsanspruch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland                        weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
         überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen ist.                    Bemessung der Leistung gehabt hat.
		Der Leistungsanspruch erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines
         Kriegs oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die                5. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
         versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder            		Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt die gesetzliche Ver-
         durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht.                jährungsfrist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des
         Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg.                 versicherten Ereignisses.
2.3.4 durch Kernenergie;
2.3.5 	die mittelbar oder unmittelbar verursacht oder mitverursacht wurden                   6.    Welches Gericht ist zuständig?
         durch Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen;                6.1 	Als Gerichtsstand für Klagen der versicherten Person bzw. des An-
2.3.6 infolge von Terroranschlägen, Unruhen aller Art, Naturkatastrophen.                           spruchsberechtigten stehen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit
2.3.7	Ausgeschlossen sind zudem Kosten, die angefallen wären, wenn es                              diesen Versicherungsbedingungen wahlweise zur Verfügung:
         nicht zum Versicherungsfall gekommen wäre.                                           		    – der Sitz der schweizerischen Zweigniederlassung des Versicherers;
                                                                                              		    –	der zivilrechtliche schweizerische Wohnsitz oder Sitz der versicherten
3. 	Was ist nach Eintritt eines versicherten Ereignisses bzw. in einem                               Person bzw. des Anspruchsberechtigten.
        Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten)                                            6.2 	Gerichtsstand für Klagen des Versicherers ist der zivilrechtliche Wohn-
		Ohne die Mitwirkung der versicherten Person kann der Versicherer                                sitz der versicherten Person.
        keine Leistungsabklärung durchführen und infolge seine Leistungen                     6.3 	Zwingende Gerichtsstandsbestimmungen bleiben in allen Fällen vor-
        nicht erbringen.                                                                            behalten.
		Folgende Obliegenheiten sind der versicherten Person auferlegt (der versicher-
        ten Person gleichgestellt sind im Falle des Todes der versicherten Person             7.    Was ist bei Mitteilungen an den Versicherer zu beachten?
        diejenigen Personen, die einen Anspruch auf das Todesfallkapital haben):              		    Was gilt bei Adressänderung?
3.1     Generell:                                                                             7.1 	Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen
3.1.1	 nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;                    in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) abgegeben werden.
3.1.2 	den Versicherer unverzüglich, unter Angabe aller Einzelheiten, über                   		Sie sind an die auf Seite 6 aufgeführte Kontaktadresse des Versicherers
        einen Umstand, der eine Leistungspflicht des Versicherers zur Folge ha-                     zu senden.
        ben könnte, vollständig und wahrheitsgemäss zu unterrichten;                          7.2	Wurde dem Versicherer oder der Herausgeberin eine Adressänderung
3.1.3 	dem Versicherer die in der Versicherungsfall-Tabelle (Teil V) genannten                     nicht mitgeteilt, ist der Versand eines eingeschriebenen Briefs an die
        Unterlagen zuzusenden bzw. darauf hinzuwirken, dass diese ausgestellt                       letzte bekannte Adresse für eine Willenserklärung ausreichend, die
        werden;                                                                                     der versicherten Person gegenüber abzugeben ist. Die Erklärung wird
3.1.4 	dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe                           zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie ohne die Adressänderung bei
        seiner Leistungspflicht zu gestatten;                                                       regelmässiger Beförderung zugegangen wäre.

                                                                                          7
8. Was gilt bei Anpassungen der Versicherungsbedingungen?                            		    Succursale Svizzera Italiana:
		Änderungen dieser Bedingungen und der Versicherungssummen kön-                    		    Via G. Pocobelli 8, Casella postale
   nen vom Versicherer und von der Herausgeberin (als Versicherungs-                 		    CH-6903 Lugano
   nehmerin) vereinbart werden. Sie werden dem Hauptkarteninhaber                    		    Tel.: +41 91 967 17 83, Fax: +41 91 966 72 52
   rechtzeitig und in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Sie gelten              		    E-Mail: help@ombudsman-assicurazione.ch
   als von diesem genehmigt, sofern die Karte nicht zu einem Termin vor
   Inkrafttreten der Änderung gekündigt wird.                                        11. Wie geht der Versicherer mit Personendaten um?
		Keine Pflicht zur Information des Hauptkarteninhabers besteht bei Än-             		Der Versicherer ist befugt, die für die Vertrags- und Schadenabwicklung
   derungen der Bedingungen, die sich für die Versicherten nicht nachtei-                unmittelbar notwendigen Daten bei involvierten Dritten (z.B. der
   lig auswirken können.                                                                 Herausgeberin) zu beschaffen und zu verarbeiten. Ebenso ist der
                                                                                         Versicherer im Rahmen der Vertrags- und Schadenabwicklung ermäch-
9. Welches Recht findet Anwendung?                                                       tigt, bei derartigen Dritten sachdienliche Auskünfte einzuholen sowie
		 Für diesen Vertrag gilt Schweizer Recht.                                              in amtliche Akten Einsicht zu nehmen.
		Die Bestimmungen des Schweizerischen Bundesgesetzes über den                      		Der Versicherer verpflichtet sich, die derart erhaltenen Informationen
   Versicherungsvertrag (VVG) bleiben vorbehalten, insofern seine nicht                  vertraulich zu behandeln. Die Daten werden physisch und/oder elekt-
   zwingenden Vorschriften in diesen AVB nicht abgeändert worden sind.                   ronisch aufbewahrt.
                                                                                     		Falls erforderlich, werden die Daten an Dritte, namentlich an Mit- oder
10. Ombudsman der Privatversicherung und der Suva                                        Rückversicherer und an andere beteiligte Versicherer, an die service-
  	Der Ombudsman der Privatversicherung und der Suva steht Versicherten                 erbringenden Unternehmen, die Herausgeberin sowie den Versicherer
    als neutrale Schlichtungsstelle zur Verfügung. Der Ombudsman hat nur bera-           in der Schweiz und im Ausland weitergeleitet. Zudem können zur Durch-
    tende und vermittelnde Kompetenzen und kann somit über keine Rechtsstrei-            setzung von Regressansprüchen Informationen an andere haftpflichtige
    tigkeiten entscheiden. Diese sind den ordentlichen Gerichten vorbehalten.            Dritte und deren Haftpflichtversicherungen weitergegeben werden.
                                                                                     		Der Versicherer ist berechtigt, Dritten, (namentlich zuständigen Behörden,
		    Kontaktadresse in der Deutschschweiz (Hauptsitz):                                  Amtsstellen und der Herausgeberin), denen der Versicherungsschutz
		    Postfach 2646, CH-8022 Zürich                                                      bestätigt wurde, die Aussetzung, Änderung oder Beendigung der Ver-
		    Tel.: +41 44 211 30 90, Fax: +41 44 212 52 20                                      sicherung sowie die Ablehnung eines Versicherungsfalls mitzuteilen.
		    E-Mail: help@versicherungsombudsman.ch

		    Succursale Suisse Romande:
		    Chemin Des Trois-Rois 2
		    Case postale 5843
		    CH-1002 Lausanne
		    Tél.: +41 21 317 52 71, Fax: +41 21 317 52 70
		    E-Mail: help@ombudsman-assurance.ch

IV. BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (BVB)

IV.) A. VERKEHRSMITTEL-UNFALLVERSICHERUNG                                            		Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend
                                                                                        genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschliesslich folgende
1.  Was ist wann versichert?                                                            Invaliditätsgrade:
1.1 Versicherungsumfang
		Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen für Unfälle in ei-           		 Arm                                                                70 %
    nem öffentlichen Verkehrsmittel (inkl. Ein- und Aussteigen) gemäss den           		 Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                             65 %
    nachfolgenden Bestimmungen, sofern die Kosten für das verwendete                 		 Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                                60 %
    öffentliche Verkehrsmittel vor Fahrtantritt mindestens zu 50 % mit der           		 Hand                                                               55 %
    Karte bezahlt wurden.                                                            		 Daumen                                                             20 %
		Versicherungsschutz besteht zum Zweck des Antritts oder der Beendi-               		 Zeigefinger                                                        10 %
    gung der Reise im mit der Karte bezahlten öffentlichen Verkehrsmittel            		 anderer Finger                                                      5%
    ebenfalls auf dem direkten, ununterbrochenen Weg zum und vom                     		 Bein
    Flughafen, Hafen oder Bahnhof, unabhängig davon, ob die Kosten für               		 – über der Mitte des Oberschenkels                                70 %
    dieses öffentliche Verkehrsmittel mit der Karte bezahlt wurden.                  		 – bis zur Mitte des Oberschenkels                                 60 %
                                                                                     		 – bis unterhalb des Knies                                         50 %
2.    Welche Leistungsarten werden erbracht?                                         		 – bis zur Mitte des Unterschenkels                                45 %
2.1   Invaliditätsleistung                                                           		 Fuss                                                               40 %
      Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1	                                                                              		 grosse Zehe                                                         5%
		Innerhalb von 5 Jahren tritt als Folge eines Unfalles eine voraussicht-           		 andere Zehe                                                         2%
      lich bleibende Invalidität (dauernde Beeinträchtigung der körperlichen         		 Auge                                                               50 %
      oder geistigen Leistungsfähigkeit) ein.                                        		 Gehör auf einem Ohr                                                30 %
		Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte              		 Geruchssinn                                                        10 %
      Person bedingt durch den Unfall innerhalb eines Jahres nach dem                		 Geschmackssinn                                                      5%
      Unfall stirbt. In einem solchen Fall wird die Todesfallleistung gemäss         
      Ziffer A 2.2 erbracht.                                                         		Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:                                                        entsprechende Teil des jeweiligen, oben genannten Prozentsatzes.
		    Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag ausbezahlt.                    		Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditäts-
		Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die in der Übersicht                grad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungs-
      der Versicherungsleistungen aufgeführten Versicherungssummen und                  fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschliesslich
      der Grad der durch den Unfall bedingten Invalidität.                              medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen; die Erwerbsfähigkeit

                                                                                 8
(Beruf oder Tätigkeit) der versicherten Person und die effektive Ein-              3		In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge-
      kommenseinbusse bleiben unberücksichtigt.                                                schlossen?
		Wurden Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen schon                      		Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versiche-
      vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder eingebüsst, bzw.                        rungsschutz für:
      waren sie bewegungs- bzw. funktionsunfähig oder beeinträchtigt,                    3.1	Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstö-
      wird bei der Feststellung des Invaliditätsgrades (und nicht erst bei der                 rungen (auch soweit sie auf der Einnahme von Drogen, Medikamenten
      Invaliditätskapitalberechnung) der schon vorhandene, nach obigen                         oder Alkohol beruhen) sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfäl-
      Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen.                                        le oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten
		Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beein-                          Person ergreifen.
      trächtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel-                 		    Versicherungsschutz besteht jedoch:
      ten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent wird                 		    – wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag
      jedoch nicht berücksichtigt.                                                                fallendes Unfallereignis verursacht wurden;
		Die Feststellung des Invaliditätsgrads geschieht erst aufgrund des vo-                		    – f ür Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die auf Trunkenheit be-
      raussichtlich als bleibend erkannten Zustands der versicherten Person,                      ruhen, beim Lenken eines Motorfahrzeugs jedoch nur, sofern der
      spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfall.                                                 Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Promillesatz
		   Stirbt die versicherte Person aufgrund unfallfremder Ursache innerhalb eines                liegt, der nach jeweils geltender Rechtsprechung des Landes, in dem
      Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig aufgrund welcher Ursache später als                sich der Unfall ereignete, als zulässig definiert wird.
      ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung ent-        3.2   Unfälle der versicherten Person:
      standen, erbringt der Versicherer die Leistung gemäss dem Invaliditätsgrad,        		 –    a ls Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie
      mit dem anhand der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.                              nach schweizerischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als
2.1.3 Erbringung der Invaliditätsleistung                                                         sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;
		    – Die ärztlichen Gebühren, die der versicherten Person zur Begründung            		    – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen;
        des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer, sofern              		    – als Fahrzeugführer oder sonstiges Besatzungsmitglied eines öffentlichen
        der Versicherer einen Gutachten-Auftrag erteilt hat.                                      Verkehrsmittels.
		    – Steht die Leistungspflicht für den Invaliditätsfall zunächst nur dem            3.3   Schäden bzw. Gesundheitsschäden an/durch:
         Grunde nach fest, zahlt der Versicherer der versicherten Person auf             		    – Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirn-
         Wunsch angemessene Vorschüsse.                                                           blutungen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diese
		    – Die versicherte Person und der Versicherer sind berechtigt, den In-                      Verkehrsmittel-Unfallversicherung fallendes Unfallereignis nach
         validitätsgrad jährlich, längstens bis zu fünf Jahre nach dem Unfall,                    Ziffer A 1.2 die überwiegende Ursache für derartige Leiden ist;
         ärztlich feststellen zu lassen.                                                 		    – Ionisierende Strahlung;
		    – Dieses Recht muss vom Versicherer zusammen mit seiner Erklärung                 		    – Infektionen; diese sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch
         über seine Leistungspflicht und von der versicherten Person spätes-                      Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut-
         tens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.                                   oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die sofort
		    – Die Invaliditätsleistung wird ausbezahlt, sobald der Grad der dau-                       oder im Nachhinein Krankheitserreger in den Körper gelangt sind.
         erhaften Invalidität endgültig ärztlich festgestellt worden ist, aber                    Ausgenommen sind: Tollwut und Wundstarrkrampf sowie Infekti-
         spätestens 5 ½ Jahre nach dem Unfalltag.                                                 onen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, in
		    – Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder hat er sich mit der                         den Körper gelangt sind.
         versicherten Person über Grund und Höhe geeinigt, erbringt er die               3.4   Vergiftungen infolge oraler Einnahme fester oder flüssiger Stoffe.
         Leistungen innert zwei Wochen, sofern die lokalen Bestimmungen                  3.5 	Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn
         des Wohnsitzstaates dies zulassen.                                                    diese durch einen Unfall verursacht wurden.
		    – Die Verpflichtung gilt zu dem Zeitpunkt als erfüllt, an dem der                 3.6 	Bauch- oder Unterleibsbrüche; Versicherungsschutz besteht jedoch,
         Betrag durch den Versicherer überwiesen worden ist.                                   wenn sie durch eine unter diese Verkehrsmittel-Unfallversicherung
		    – Sind im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall behördliche                          fallende, gewaltsame und von aussen kommende Einwirkung entstanden
         Ermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen                     sind.
         die versicherte Person eingeleitet worden, kann der Versicherer bis zum
         rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Zahlung aussetzen.
		    – Der Versicherer erbringt die Leistung direkt an die versicherte Person          IV.) B. REISEUNFALLVERSICHERUNG
         bzw., sollte diese verstorben sein, an deren Erben.
2.2   Todesfallleistung                                                                  1  Was ist wann versichert?
		Ist die versicherte Person infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres ge-             		In Ergänzung zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung besteht für ver-
      storben, wird die in der Übersicht der Versicherungsleistungen aufge-                 sicherte Personen auch ein allgemeiner Versicherungsschutz für Unfälle
      führte Versicherungssumme bezahlt.                                                    während einer versicherten Reise.
2.3   Kumulierte Höchstentschädigung                                                     		Für die Reiseunfallversicherung gelten die Definitionen und Bestim-
		Werden mehrere versicherte Personen durch ein und dasselbe Unfaller-                     mungen der Verkehrsmittel-Unfallversicherung analog.
      eignis verletzt oder getötet, gilt bei Invaliditätsleistungen gemäss Ziffer        		Die vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe ergeben sich aus der
      A 2.1 eine kumulierte Höchstentschädigung von CHF 24 000 000.– und                    Übersicht der Versicherungsleistungen.
      bei Todesfallleistungen gemäss Ziffer A 2.2 von CHF 12 000 000.– als ge-
      meinsame Höchstversicherungssumme für alle im Rahmen der von der                   2  Kumulierte Höchstentschädigung
      Herausgeberin ausgestellten Karten versicherter Personen zusammen. Die             		Werden mehrere versicherte Personen durch ein und dasselbe Unfall-
      für die Einzelpersonen vereinbarten Versicherungssummen reduzieren                    ereignis verletzt oder getötet, gilt bei Invaliditätsleistungen gemäss
      sich im entsprechenden Verhältnis; d.h., die pro versicherte Person auszu-            Ziffer 2.1 eine kumulierte Höchstentschädigung von CHF 24 000 000.–
      zahlende Versicherungssumme wird mit dem Faktor multipliziert, der sich               und bei Todesfallleistungen gemäss Ziffer 2.2 von CHF 12 000 000.–
      aus der Division der oben genannten kumulierten Höchstentschädigung                   als gemeinsame Höchstversicherungssumme für alle im Rahmen der
      durch die Gesamtversicherungssumme aller verunfallten Personen ergibt.                von der Herausgeberin ausgestellten Karten versicherter Personen
2.4   Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?                                 zusammen. Die für die Einzelpersonen vereinbarten Versicherungs-
		Der Versicherer erbringt Leistungen ausschliesslich für die Folgen                       summen reduzieren sich im entsprechenden Verhältnis; d.h., die pro
      eines Unfalls. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein                     versicherte Person auszuzahlende Versicherungssumme wird mit dem
      Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren                          Faktor multipliziert, der sich aus der Division der oben genannten
      Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil                  kumulierten Höchstentschädigung durch die Gesamtversicherungs-
      der Krankheit oder des Gebrechens.                                                    summe aller verunfallten Personen ergibt.
		Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unterbleibt je-
      doch die Minderung.

                                                                                     9
3		In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge-                             		     – einem Zustand, der ein Grund für eine stationäre Behandlung innert
    schlossen?                                                                                 sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist;
		Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffern 2.3 AVB und A 3 der Verkehrs-               		     – einem Zustand, für den ein Arzt die Prognose «unheilbar» und/oder
    mittel-Unfallversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle:                    «chronisch» gestellt hat;
		  – a ls Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs bei Fahr-            4.2	bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flugangst oder sonstige
       veranstaltungen, einschliesslich der dazugehörigen Übungsfahrten,                    Reisephobien;
       die darauf ausgerichtet sind, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen;            4.3	bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wochen vor der geschätzten
		  – als Artist, Stuntman, Tierbändiger;                                                   Geburt;
		  – als Spreng- und Räumungspersonal sowie in Munitionssuchtrupps;                 4.4    für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben;
		  – a ls Berufstaucher, als Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler (auch           4.5 	für Schäden, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt
       Rennfahrer und Rennreiter).                                                          hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer absicht-
                                                                                            lich zu täuschen;
                                                                                     4.6 	für Schäden während der Tätigkeit als Berufs-, Vertrags- oder Lizenz-
IV.) C. AUSLANDSREISE- HEILUNGSKOSTEN                                                       sportler;
                                                                                     4.7 	für Schäden durch die Ausübung eines Extremsports. Als Extremsport
1  Was ist wann versichert?                                                                 gelten Sportarten, bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis im
		Versichert sind unvorhergesehene Kosten, die der versicherten Person                     Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeht,
   aufgrund einer akut auftretenden Krankheit oder eines Unfalls wäh-                       d.h. Handlungen begeht, mit denen sich der Versicherte einer besonders
   rend einer versicherten Reise im Ausland entstehen.                                      grossen Gefahr aussetzt, ohne Sicherheitsvorkehren zu treffen oder tref-
                                                                                            fen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.
2 	Welche Voraussetzungen gelten für die Erbringung der                                    Als Extremsport im Sinne dieser AVB gelten auch Ski- und Snowboard-
    Leistungen?                                                                             fahren ausserhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle Begleitung
		Voraussetzung für die Erbringung von Beistandsleistungen und die                         (Bergführer, Skilehrer);
    Erstattung der damit verbundenen Kosten ist, dass sich die versicherte           4.8    für Schäden bei der Ausübung von oder der Vorbereitung auf:
    Person oder ein von ihr Beauftragter nach Eintritt des Versicherungs-            		     – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit,
    falls, bzw. sobald sie körperlich dazu in der Lage ist, mit dem Versiche-                  Ausdauer oder Geschicklichkeit ankommt);
    rer in Verbindung setzt, das weitere Vorgehen mit ihm abstimmt und               		     – Belastungstests;
    eventuelle Kosten im Vorfeld genehmigen lässt.                                   		     – organisierte Wettkämpfe aller Art;
                                                                                     4.9 	bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverletzung, Alkoholismus, Drogen-
3		 Welche Leistungen werden erbracht?                                                      abhängigkeit oder Lösungsmittelmissbrauch der versicherten Person
		Folgende Leistungen werden bis zur in der Übersicht der Versiche-                        oder bei Fällen, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder
    rungsleistungen genannten Höhe erbracht:                                                Drogeneinwirkung steht, bei Phobien, Stress, emotionalen Problemen
3.1 Heilbehandlungskosten                                                                   und Krankheiten;
		Erstattung ärztlicher oder medizinischer Kosten für Behandlungen, die             4.10 	für Verletzungen, Krankheiten, Todesfälle, Verluste, Kosten oder andere
    dem alleinigen Zweck dienen, eine akute Erkrankung oder Verletzung                      Verbindlichkeiten, die HIV und/oder mit HIV verbundenen Krank-
    notfallmässig zu heilen oder zu lindern, und die durch einen anerkannten                heiten, einschliesslich Aids, und/oder irgendwelchen daraus folgenden
    Mediziner durchgeführt werden, sowie Kosten für schmerzstillende                        Krankheiten oder Varianten derselben, gleich, welcher Ursache, zuzu-
    Zahnbehandlungen.                                                                       schreiben sind;
3.2 Krankenhausaufenthalt                                                            4.11	für Kosten für Hilfsmittel (z.B. Einlagen, Brillen etc. sowie sanitäre
		Bei Krankenhausaufenthalt: Kostenübernahmegarantie gegenüber dem                         Bedarfsartikel wie Bestrahlungsanlagen und Fieberthermometer),
    Krankenhaus.                                                                            Bescheinigungen, Gutachten, vorbeugende Impfungen und kosmetische
3.3 Aufenthalt in einer Rehaklinik nach Krankenrücktransport                                Behandlungen;
		Wenn die versicherte Person einen Krankenrücktransport in ihren                   4.12	bei einer durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung be-
    Wohnsitzstaat in Anspruch genommen hat und dort eine weiterführende                     dingten Behandlung oder Unterbringung;
    Behandlung in einer Rehaklinik benötigt, welche vom behandelnden                 4.13 für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmass-
    Arzt der versicherten Person und dem Leiter der medizinischen Ab-                       nahmen;
    teilung des Versicherers empfohlen wird, übernimmt der Versicherer               4.14	für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort; die
    die Kosten für diesen Aufenthalt bis zur in der Übersicht der Versiche-                 Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort
    rungsleistungen genannten Höhe.                                                         eingetretenen Unfall erforderlich wird; bei Erkrankungen entfällt sie,
3.4 Einmaliger Krankenbesuch                                                                wenn sich die versicherte Person in dem Heilbad oder Kurort nur vor-
		Organisation der Reise einer der versicherten Person nahestehenden                       übergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat;
    Person zum Krankenhausaufenthaltsort der versicherten Person                     4.15 für Entzugsmassnahmen, einschliesslich Entziehungskuren;
    und zurück sowie Übernahme der Fahrt- bzw. Flugkosten für diese                  4.16 	für Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Ent-
    Person zum Krankenhausaufenthaltsort und zurück, vorausgesetzt                          bindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht
    der Krankenhausaufenthalt der versicherten Person dauert länger als                     durch eine unvorhergesehene, akut eingetretene Verschlechterung des
    sieben Tage. Die Kosten für Unterkunft (Hotel mittlerer Preisklasse)                    Gesundheitszustandes der Mutter oder des ungeborenen Kindes erfor-
    und Verpflegung (ausgenommen alkoholische Getränke) werden für                          derlich werden;
    maximal 10 Nächte übernommen.                                                    4.17	für Behandlungen durch Ehepartner, eingetragene Partner oder Le-
		Die Leistung wird bis zur in der Übersicht der Versicherungsleistungen                   benspartner, Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden
    aufgeführten Versicherungssumme und je Versicherungsfall nur einmal                     erstattet;
    erbracht, auch wenn die versicherte Person mehrmals in einem Kranken-            4.18 für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen;
    haus aufgenommen wird.                                                           4.19	für Aufwendungen, die durch weder im Wohnsitzstaat noch am Auf-
                                                                                            enthaltsort wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungs-
4		   Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse)                                  methoden und Arzneimittel entstehen;
		Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versiche-               4.20	für Heilbehandlungen oder sonstige Massnahmen, die das medizinisch
      rungsschutz:                                                                          notwendige Mass übersteigen. In diesem Fall kann der Versicherer
4.1 	bei Vorerkrankungen, d.h. bei allen bereits vor der Reise bestehenden                 seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen;
      körperlichen oder geistigen Erkrankungen, wie zum Beispiel:                    4.21	für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für einen Nottransfer
		    – einem Zustand, aufgrund dessen die versicherte Person auf einer                    vom Schiff zur Küste.
         Warteliste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist;
		    – einem Zustand, aufgrund dessen die versicherte Person an einen
         Facharzt überwiesen wurde;

                                                                                10
IV.) D. RÜCKFÜHRUNG AUS DEM AUSLAND                                                      		     – einem Zustand, aufgrund dessen die versicherte Person auf einer Warte-
                                                                                                   liste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist;
1  Was ist wann versichert?                                                              		     – einem Zustand, aufgrund dessen die versicherte Person an einen Fach-
		Versichert sind Organisation und Kosten der nachfolgend aufgeführten                            arzt überwiesen wurde;
   Rückführungsleistungen, wenn die versicherte Person während einer                     		     – einem Zustand, der ein Grund für eine stationäre Behandlung innert
   versicherten Reise im Ausland unvorhergesehen erkrankt, verunfallt                              sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist;
   oder verstirbt.                                                                       		     – einem Zustand, für welchen ein Arzt die Prognose «unheilbar» und/
                                                                                                   oder «chronisch» gestellt hat;
2 	Welche Voraussetzungen gelten für die Erbringung der                                 4.2	  bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flugangst oder sonstige
    Leistungen?                                                                                 Reisephobien;
		Voraussetzung für die Erbringung von Beistandsleistungen und die                      4.3	bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wochen vor der geschätzten
    Erstattung der damit verbundenen Kosten ist, dass sich die versicherte                      Geburt;
    Person oder ein von ihr Beauftragter nach Eintritt des Versicherungs-                4.4    für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben;
    falls, bzw. sobald sie körperlich dazu in der Lage ist, mit dem Versicherer          4.5 	für Schäden, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt
    in Verbindung setzt, das weitere Vorgehen mit ihm abstimmt und                              hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer absicht-
    eventuelle Kosten im Vorfeld genehmigen lässt.                                              lich zu täuschen;
                                                                                         4.6 	für Schäden während der Tätigkeit als Berufs-, Vertrags-, oder Lizenz-
3     Welche Leistungen werden erbracht?                                                        sportler;
		Folgende Leistungen werden bis zur in der Übersicht der Versicherungs-                4.7 	für Schäden durch die Ausübung eines Extremsports. Als Extremsport
      leistungen genannten Höhe erbracht:                                                       gelten Sportarten, bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis im
3.1   Rückführung mit Krankentransportfahrzeug/Luftfahrzeug                                     Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeht,
		Organisation und Kostenübernahme für medizinisch notwendige und                              d.h. Handlungen begeht, mit denen sich der Versicherte einer besonders
      ärztlich angeordnete Rückführungen der versicherten Person mit einem                      grossen Gefahr aussetzt, ohne Sicherheitsvorkehren zu treffen oder tref-
      Krankentransportfahrzeug oder einem Luftfahrzeug. Die Entscheidung                        fen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.
      über die Notwendigkeit und ob die versicherte Person zu Lande oder in                     Als Extremsport im Sinne dieser AVB gelten auch Ski- und Snowboard-
      einem Luftfahrzeug transportiert wird, übernimmt der Leiter des ärztlichen                fahren ausserhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle Begleitung
      Dienstes des Versicherers in Absprache mit dem behandelnden Arzt.                         (Bergführer, Skilehrer);
		Im Falle von Krankheit oder Unfall in Ländern ausserhalb Europas                      4.8    für Schäden bei der Ausübung von oder der Vorbereitung auf:
      und den aussereuropäischen Anrainerstaaten des Mittelmeers wird ein                		     – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, Aus-
      Krankenrücktransport nur per Linienflug, bei Bedarf mit speziellem                           dauer oder Geschicklichkeit ankommt);
      Gerät, bezahlt.                                                                    		     – Belastungstests;
3.2   Rücktransport mit gewöhnlichen Verkehrsmitteln                                     		     – organisierte Wettkämpfe aller Art;
		   Organisation und Kostenübernahme der Heimreise der versicherten                    4.9 	bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverletzung, Alkoholismus, Drogen-
      Person nach erfolgter Behandlung unter der Voraussetzung, dass der                        abhängigkeit oder Lösungsmittelmissbrauch der versicherten Person
      Leiter der medizinischen Abteilung des Versicherers die versicherte                       oder bei Fällen, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder
      Person für reisefähig hält und die versicherte Person nicht mit den                       Drogeneinwirkung steht, bei Phobien, Stress, emotionalen Problemen
      ursprünglich geplanten Transportmitteln zurückreisen kann, da der                         und Krankheiten;
      vorgesehene Rückreisetermin verstrichen ist und sie zum damaligen                  4.10	für Verletzungen, Krankheiten, Todesfälle, Verluste, Kosten oder andere
      Zeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht reisefähig war.                                   Verbindlichkeiten, die HIV und/oder mit HIV verbundenen Krank-
3.3   Rückführung von Kindern                                                                   heiten, einschliesslich Aids, und/oder irgendwelchen daraus folgenden
		Organisation und Kostenübernahme der Anreise und Rückreise einer                             Krankheiten oder Varianten derselben, gleich welcher Ursache, zuzu-
      der versicherten Person nahestehenden Person, die im Wohnsitzstaat der                    schreiben sind;
      versicherten Person ansässig ist, als Begleitung für ein mitversichertes           4.11 	für Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Ent-
      Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs, falls sich das Kind allein                   bindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht
      im Ausland befindet und die versicherte Person körperlich nicht in der                    durch eine unvorhergesehene akut eingetretene Verschlechterung des
      Lage ist, für das Kind zu sorgen. Falls die versicherte Person keine Person               Gesundheitszustandes der Mutter oder des ungeborenen Kindes erfor-
      benennen kann, beauftragt der Versicherer eine kompetente Person.                         derlich werden;
3.4   Verlegung in ein anderes Krankenhaus                                               4.12	für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für einen Nottransfer vom
		Verlegung der versicherten Person in das nächstgelegene, angemessen                          Schiff zur Küste.
      ausgestattete Krankenhaus für den Fall, dass die medizinische Aus-
      rüstung des Krankenhauses vor Ort nach Einschätzung des Leiters des
      ärztlichen Dienstes des Versicherers nicht angemessen ist.                         IV.) E. SUCH-, RETTUNGS- UND BERGUNGSKOSTEN
3.5   Rückführung in ein Krankenhaus am Wohnort
		Rückführung der versicherten Person aus dem Ausland in ein dem                        1  Was ist wann versichert?
      gewöhnlichen Wohnort der versicherten Person nächstgelegenes geeig-                		Versichert sind die Kosten für unvorhergesehene Such-, Rettungs- und
      netes Krankenhaus, sofern dies vom Leiter des ärztlichen Dienstes des                 Bergungsmassahmen, die der versicherten Person aufgrund einer Krank-
      Versicherers als notwendig erachtet wird.                                             heit oder eines Unfalls bzw. im Todesfall während einer versicherten Reise
3.6   Leistungen im Todesfall                                                               entstehen.
3.6.1 Heimschaffung der sterblichen Überreste
		Überführung, Organisation und Kostenübernahme der Standardüber-                       2     Welche Leistungen werden erbracht?
      führung der sterblichen Überreste der versicherten Person in den Wohn-             		Übernahme der Kosten, die der versicherten Person entstanden sind bis zur
      sitzstaat bzw. der Einäscherung und des nachfolgenden Transports der                     in der Übersicht der Versicherungsleistungen genannten Höhe für:
      Urne in den Wohnsitzstaat.                                                         2.1 	Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze (auch wenn ein Unfall nach den
3.6.2 Bestattung im Ausland                                                                    konkreten Umständen zu vermuten war) von öffentlichrechtlichen oder
		Sofern möglich, Organisation und Kostenübernahme der Bestattung im                          privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicher-
      Ausland, sofern die versicherte Person auf einer versicherten Reise stirbt.              weise Gebühren berechnet werden.
                                                                                         2.2 	Krankentransporte in das nächste für eine Behandlung geeignete Kran-
4     Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse)                                     kenhaus und, sofern medizinisch notwendig, zurück zur Unterkunft.
		Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versiche-
      rungsschutz:                                                                       3		 Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse)
4.1 	bei Vorerkrankungen, d.h. bei allen bereits vor der Reise bestehenden              		Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versiche-
      körperlichen oder geistigen Erkrankungen, wie zum Beispiel:                            rungsschutz:

                                                                                    11
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