Amtliche Bekanntmachungen Nr. 17/2021
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Hochschule Merseburg University of Applied Sciences _____________________________________________ Amtliche Bekanntmachungen Nr. 17/2021 Herausgeber: Rektor Redaktion: Dezernat Akademische Merseburg, Angelegenheiten 15. Juni 2021 _____________________________________________ Inhaltsverzeichnis Zweite Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang „Polymer Materials Science“ (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Merseburg Prof. Dr.-Ing. Jörg Kirbs Rektor
Zweite Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den ge- meinsamen Masterstudiengang Polymer Materials Science (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Merseburg 04.12.2020 Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 a Abs. 2 Nr. 3 a) und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 14.12.2010 (GVBl. LSA S. 600), zu- letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2020 (GVBl. LSA S. 334) in Verbindung mit der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg (RStPOBM) vom 11.11.2020 (ABl. 2020, Nr. 15, S. 2) und der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für das Masterstudium an der Hochschule Merseburg - University of Applied Sciences - vom 06.09.2009 (ABl. Nr. 13/2009) in der Fassung der 10. Ände- rungssatzung vom 30.06.2020 (ABl. Nr. 15/2020) sowie der Kooperationsvereinbarung zwischen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Merseburg vom 05.06.2014 haben die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Hochschule Merseburg folgende Zweite Änderung zur Ordnung Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Master- Studiengang Polymer Materials Science (120 Leistungspunkte) beschlossen. Artikel I Die Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Master-Studiengang Polymer Materials Science (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hoch- schule Merseburg vom 09.05.2014 und 13.02.2014 (ABl. 2014, Nr. 8, S. 1), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Master- Studiengang Polymer Materials Science (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Merseburg vom 29.01.2016 und 10.12.2015 (ABl. 2016, Nr. 4, S. 26) wird wie folgt geändert. 1. In der Überschrift wird nach dem Wort „gemeinsamen“ das Wort „internationalen“ eingefügt. 2. Die Worte „Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Ba- chelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg“ werden fort- laufend ersetzt durch „Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Master- studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg“. 3. Die Bezeichnung „ABStPOBM“ wird fortlaufend ersetzt durch „RStPOBM“. 4. § 2 wird wie folgt neu gefasst: „Der konsekutive internationale Master-Studiengang Polymer Materials Science ist stärker forschungsorientiert." 5. § 6 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Zum Master-Studiengang kann zugelassen werden, wer über einen ersten berufsqualifi- zierenden Hochschulabschluss verfügt und die englische Sprache in Wort und Schrift be- herrscht. 1
(2) Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 ist durch ein abgeschlos- senes Bachelor-Studium (mindestens 180 Leistungspunkten) in Chemie, Physik oder Ingeni- eurwissenschaften mit polymertechnischer Ausrichtung oder durch einen vergleichbaren Ab- schluss i.S.v. § 27 Abs. 7 HSG LSA nachzuweisen. (3) Die Beherrschung der englischen Sprache gemäß Absatz 1 wird durch das Vorliegen des Sprachniveaus B2 gemäß des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) durch Unicert II, TOEFL, IELTS, Cambridge Certificate, das deutsche Abiturzeugnis oder ein gleichwertiges international anerkanntes Sprachzertifikat nachgewiesen. (4) Weitreichende fachliche Kenntnisse in Chemie, Physik, Mathematik und Polymertechnik und -verarbeitung werden dringend empfohlen und im Rahmen des Auswahlverfahrens her- angezogen. (5) Ist der Studiengang zulassungsbeschränkt und übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so erfolgt die Vergabe der zur Verfügung stehenden Stu- dienplätze nach der Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt und der Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens für den internationalen Master-Studiengang „Polymer Ma- terials Science“ (Auswahlordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Dabei werden 70% aller Studienplätze an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. (6) Dem Zulassungsantrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Das Bachelorabschlusszeugnis bzw. ein äquivalenter Bildungsnachweis i.S.v. Absatz 2 in Form beglaubigter Abschriften. Falls das Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Be- scheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gemäß der Bewerbungs- und Zulassungsordnung in der jeweils gültigen Fassung einzureichen. 2. Geeignete Nachweise über die Sprachkenntnisse in Englisch i.S.v. Absatz 3. 3. Geeignete Nachweise über die an einer Hochschule erworbenen einschlägigen Vorkennt- nisse gemäß Absatz 4 und § 4 Absatz 2 Nr. 2 der Auswahlordnung in der jeweils gültigen Fassung, incl. einer tabellarischen Zusammenfassung. (7) Über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 bis 3 entscheidet die nach § 3 der Auswahlordnung eingesetzte Auswahlkommission. (8) Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren wird geregelt durch die Bewerbungs- und Zu- lassungsordnung für das Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.03.2012 (ABl. 2012, Nr. 2, S. 3) in der jeweils gültigen Fassung. (9) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diesen Studiengang. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt: „Im Wahlpflichtbereich können sich die Studierenden zwischen zwei Themen, dem Polymer Engineering und dem Polymer Science entscheiden. Im jeweils gewählten Bereich ist ein Spe- zialisierungsmodul (Advanced) und ein Vertiefungsmodul (Focus) zu absolvieren.“ b. Der Satz 2 wird zu Satz 3. 7. Nach § 9 wird folgender § 9a neu eingefügt: „§ 9 a Praktikum Ein Praktikum wird im Hinblick auf den Berufseinstieg empfohlen und ist optionaler Bestand- teil des Moduls „Introduction to Polymer Research.“ 2
8. § 10 Absatz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: „(1) Formen von schriftlichen und mündlichen Modulleistungen und Modulteilleistungen sind: a. Mündliche Prüfung (oral examination): dauert in der Regel 30 Minuten, mindestens aber 20 Minuten; b. Klausur (written examination): eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 180 Mi- nuten Dauer; c. Seminarvortrag (oral examination (presentation)): Vorbereiten und Halten eines Vortrags über ein selbständig zu erarbeitendes Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer; d. schriftlicher Abschlussbericht (written examination (report)): eine schriftlich verfasste wis- senschaftliche Arbeit von maximal 25 Seiten; e. Master-Arbeit (written Master-Thesis and oral defence): Näheres dazu unter § 14. (2) Formen von schriftlichen und mündlichen Modulvorleistungen und Studienleistungen sind: a. Klausur (written examination): eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 bis 90 Minu- ten Dauer; b. Praktikumsprotokoll (lab course protocols/attestation): schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines Laborpraktikumsversuchs. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und des speziellen Versuchs und wird vom Modulverantwortli- chen festgelegt; c. Regelmäßige Bearbeitung von Übungsaufgaben (seminar problem set solution): die im Selbststudium bearbeiteten Übungsaufgaben werden im Seminar präsentiert und korri- giert und/oder individuell korrigiert; d. Testat (oral examination): eine in der Regel mündliche Leistungskontrolle in Zusammen- hang mit Praktikumsversuchen, Übungsaufgaben, Programmieraufgaben u. ä. von in der Regel 15 Minuten Dauer; e. Seminarvortrag (oral presentation in the group seminar): Vorbereitung und Halten eines Vortrags über ein selbständig zu erarbeitendes Themengebiet von in der Regel 15 bis 20 Minuten Dauer; f. Präsentation von Literaturarbeit (oral presentation): Halten eines Referats über eine selb- ständig durchzuführende Literaturarbeit (Literaturrecherche, zusammenfassende Inhalts- beschreibung).“ 9. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt neu gefasst: „Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen und Professoren, Juniorprofes- sorinnen und Professoren sowie sonstige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissen- schaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 HSG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbil- dung erfahrene Personen befugt.“ 11. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „zwei studentischen Vertreterinnen und Vertretern“ durch die Wörter „eine studentische Vertreterin bzw. ein studentischer Vertreter“ ersetzt. 12. Die Anlage „Studiengangübersicht“ wird geändert und erhält folgende Fassung: 3
Anlage Studiengangübersicht (gemäß § 8) Pflichtmodule ID Modultitel Teilnahme- Kontakt- Studien- Modul- Modulleistung Anteil an Empfeh- voraus- studium LP leistung vorlei- Ab- lung setzung (in SWS) stung schluss- Studien- note semester PHY.05548 Basics of Materials and Polymer Physics Nein 9 10 Ja Nein oral or written examina- 10/113 1. tion (Materials Physics, mathmatical and theoreti- cal concepts) CHE.05562 Polymer Chemistry Nein 10 10 Ja Nein oral or written examination 10/113 1. INW.05559 Polymer Engineering Nein 8 10 Ja Nein oral examination 10/113 1. und 2. CHE.05561 Polymer Physical Chemistry Nein 9 10 Ja Nein oral or written examina- 10/113 1. und 2. tion (Instrumental Analyt- ics, Physical Chemistry, Polymer Characterization) PHY.05563 Polymer Physics Nein 7 10 Ja Nein oral examination 10/113 2. CHE.05560 Polymer Engineering Science Nein 7 8 Ja Nein oral or written examination 8/113 3. CHE.05558 Introduction to Polymer Research Nein 11 15 Ja Nein written examination 15/113 3. (report) CHE.05565 Master Thesis (M.Sc.) Ja 0 30 Nein Nein written Master-Thesis; oral 30/113 4. defence 4
ID Modultitel Teilnahme- Kontakt- Studien- Modul- Modulleistung 1) Anteil an Empfehlung voraus- studium LP leistung vorlei- Ab- Studien- setzung (in SWS) stung schluss- semester note Wahlpflichtmodule Wahlbereiche (ein Wahlbereich ist zu wählen, 10+7 LP sind zu erbringen) Polymer Engineering INW.05571 Advanced Polymer Engineering Nein 8 10 Ja Nein oral or written examina- 10/113 2. tion (Processing of poly- mers, Polymer structure) INW.05570 Polymer Engineering Focus Nein 7 7 Ja Nein oral examination 0/113 3. (presentation) Polymer Science 2) PHY.05566 Advanced Polymer Physics Nein Variante 10 Ja Nein oral or written examination 10/113 2. n 8/8 (Condensed Matter) CHE.05564.04 Advanced Polymer Chemistry Nein 8 10 Ja Nein oral or written examina- 10/113 2. tion (Advanced Polymer Synthesis, Polymer Analytics) PHY.05568 Polymer Science Focus Nein 7 7 Ja Nein oral examination 0/113 3. (presentation) 1) Die Form der Modulleistung wird jeweils zu Beginn des Moduls durch den Modulverantwortlichen festgelegt und bekannt gegeben. 2) Im Wahlpflichtbereich „Polymer Science“ ist zwischen den Modulen „Advanced Polymer Chemistry“ und „Advanced Polymer Physics“ zu wählen“. 5
Artikel II Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Ordnung wurde am 04.12.2020 vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät II der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und am 18.02.2021 vom Fachbereichsrat Ingenieur- und Naturwissenschaften der Hochschule Merseburg beschlossen. Der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat am 20.01.2021 und der Senat der Hochschule Merseburg am 22.04.2021 hierzu Stellung genommen. (2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg und im Amtsblatt der Hochschule Merseburg in Kraft. (3) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2021/2022 das Studium in dem Master-Studiengang Polymer Materials Science (120 Leistungspunkte) aufnehmen bzw. sich für diesen bewerben. Studierende, die bereits im Master-Studiengang Polymer Materials Science (120 Leistungspunkte) immatrikuliert sind, können die Anwendung dieser Ände- rungsordnung ab dem Wintersemester 2021/2022 schriftlich beim zuständigen Prüfungsamt erklären. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistun- gen werden anerkannt. 6
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