Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei - vhs Saarbrücken
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 1. Dezember 2021 Nr. 81 B Inhalt Seite A. Amtliche Texte Berichtigung der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen gesetzes. Vom 29. November 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2487_8 Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 1. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2487_8 Verordnung zur Änderung der Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektions- schutzgesetz. Vom 1. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2487_40 Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie. Vom 1. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2487_40
2487_8 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 A. Amtliche Texte Artikel 1 Gesetze Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) 384 Berichtigung der Verkündung Teil 1 des Gesetzes zur Änderung des Allgemeine Vorschriften Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes Vom 29. November 2021 §1 Ziel und Verfahren Das COVID-19-Maßnahmengesetz vom 22. Januar Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung Gesetz vom 29. November 2021 (Amtsbl. I S. 2487_2), des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund- wird wie folgt berichtigt: heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der 1. In § 6 Absatz 1 wird in Satz 1 die Angabe „§ 6“ angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß durch die Angabe „§ 5“ und in Satz 4 wird die An- § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz gabe „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 5 von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je- weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens 2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1 durch die sachverständig beratene Landesregierung am Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 3“, Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest- die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe geschriebenen Beurteilungskriterien. „§ 6 Absatz 1 Satz 1“, die Angabe „§ 7 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“, die Angabe „§ 7 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3“ und die §2 Angabe „§ 7 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 6 Ab- Begriffsbestimmungen satz 4“ ersetzt. (1) Nachweise über einen Impfschutz gegen CO- VID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkran- Saarbrücken, den 1. Dezember 2021 kung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nach- Ministerium für Soziales, Gesundheit, weis) im Sinne dieser Verordnung sind Frauen und Familie 1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung; Im Auftrag Seelmann 2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO- VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord- nung; Verordnungen 3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Po- 378 Verordnung zur Änderung lymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend infektionsrechtlicher Verordnungen von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaß- zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung Vom 1. Dezember 2021 Gültigkeit besitzt. Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 30 und § 54 des Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Ein Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 je- Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), weils in Verbindung mit einem zusätzlichen Nachweis des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengeset- nach Satz 1 Nummer 3. zes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne geändert durch das Gesetz vom 29. November 2021 dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der (Amtsbl. I S. 2487_2), und § 5 Absatz 3 des Landes- Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards. organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- chung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt ge- (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung: einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 2487_9 in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund- deren jeweilige Haushaltsangehörige. Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens- planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he- jahres, rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer- 2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei- alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt- vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab- lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung beruhen. tragen können, 3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie Teil 2 deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu- Allgemeine Hygiene- und nikationspartner, Infektionsschutzvorgaben 4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor- sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb §3 des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah- Abstandswahrung und Belüftung me nach Nummer 2 bleibt unberührt, (1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontak- 5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein ten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugs- Personen durchgängig gewährleistet oder auf der kreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestab- Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge- stand zu anderen Personen von eineinhalb Metern ein- fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS- zuhalten. CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits- ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab- schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen. 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT §4 09.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung Mund-Nasen-Bedeckung bleiben im Übrigen unberührt, (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im 6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin- nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh- 1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder rend des Konsums von Speisen und Getränken und im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs während des Sportbetriebs, zugänglich sind, 7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für 2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be- alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin- triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh- Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, rend des Konsums von Speisen und Getränken und gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- während des Sportbetriebs, leistet ist, 3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs 8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Na- Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von sen-Bedeckung nicht möglich ist. Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe- (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu reichen, tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab 4. im öffentlichen Raum im Außenbereich bei jedem Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich- nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eige- tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nen Haushalt gehörenden Personen, mit Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der von Ehepaaren, Lebenspartnern und nichteheliche Lage sind. Lebensgemeinschaften und Verwandten in gerader (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Linie, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen- Metern nicht eingehalten wird. Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät- Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in zen und Straßen anzuordnen. Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe- § 4a reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei- Kontaktbeschränkungen ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
2487_10 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 Grundstücken ist Personen, die nicht im Sinne des § 2 Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus- aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satzes 5 Nr. 1 nahmenverordnug (SchAusnahmV) geimpft oder ge- oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine nesen sind, nur gestattet Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. 1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für 2. zusätzlich einer nicht zum eigenen Haushalt gehö- 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes renden Person, die nicht über einen 2G-Nachweis und verfügt. 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne Minderjährige und Personen, die aufgrund einer me- des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der dizinischen Kontraindikation, insbesondere einer NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppen- Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft der Europäischen Union (EU-Truppenstatut). werden können oder in den letzten drei Monaten auf- Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für Personen, die mit Perso- grund einer medizinischen Kontraindikation nicht nen nach Satz 1 in einem Haushalt leben. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Beschränkungen ausgenom- (3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind men. verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unver- züglich über den Erhalt eines positiven Testergeb- nisses zu informieren. Die von Absatz 1 Satz 1 und § 4b 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Absonderung bei positivem Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn SARS-CoV-2-Testergebnis typische Symptome einer Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch (1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge- auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenach- schmacks- oder Geruchssinns innerhalb von vierzehn weis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nu- Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auf- kleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, treten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häus- und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt lichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermögli- eines positiven Testergebnisses informieren. chende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeit- raum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrunde (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobach- in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Perso- tung durch das zuständige Gesundheitsamt. nen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehö- ren. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten (5) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflich- bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Ab- tungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßga- sonderung nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen be, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infekti- Übrigen unberührt. onsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 endet für geimpfte für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, ins- und 3 oder Nummer 4 und 5 der COVID-19-Schutz- besondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, ist die maßnahmen-Ausnahmeverordnung, die keine Symp- Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. tome für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt aufweisen, die Absonderung, sobald diese dem zu- nicht für ständigen Gesundheitsamt einen Nukleinsäurenach- 1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und weis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- SARS-CoV-2-Virus vorlegen, wenn die zugrunde lie- verordnung und gende Testung frühestens am fünften Tag nach dem die Absonderungspflicht auslösenden Infektionsnachweis 2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten erfolgt ist. durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine (7) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 endet die Absonde- Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, rung bereits, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS- Absonderungszeitraum verstrichen ist; dies gilt CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden nicht, wenn die Absonderungspflicht aufgrund ei- durch nes Kontaktes zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden 1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn vom Robert Koch-Institut definierten besorgnis- der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erregenden Eigenschaften infiziert ist. erfolgt ist,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 2487_11 2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c 3. die Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbe- der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen verordnung, wenn die zugrunde liegende Testung sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- frühestens sieben Tage nach Beginn der Absonde- gleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich, rung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. 4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- Teil 3 und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich, Infektionsschutzvorgaben für Betriebe, 5. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach Einrichtungen und Veranstaltungen dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebs- §5 kantinen und Mensen im Außenbereich, ausge- Hygienekonzepte nommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- 6. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver- sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran- anstaltungen im Außenbereich; eine Nachweis- stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- haben entsprechend den spezifischen Anforderungen rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam- des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu- nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die ständigen Behörde vorzulegen. jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu- halten. (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass- (2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan- cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per- Teilnehmer, die einen 2G-plus-Nachweis vorlegen, sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor- oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer me- gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der dizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona- zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten. virus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- dieser Verordnung führen, sind zulässig und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So- 1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me- ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis- verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich tungen, zuständigen Ressort. 2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo- ten, wobei der 2G-plus-Nachweis bei Anreise zu §6 führen ist, Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus 3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- aktivitäten im Innenbereich, (1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und 4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie Gruppen im Innenbereich, für Personen die aufgrund einer medizinischen Kontra indikation, insbesondere einer Schwangerschaft im 5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther- ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro- men und Saunen im Innenbereich, navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in 6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe- den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich, im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver- ordnung führen, sind zulässig 7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- 1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich, aktivitäten im Außenbereich, 8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie 2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in von Wettannahmestellen privater Anbieter im In- Gruppen im Außenbereich, nenbereich,
2487_12 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger befristet werden. Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebs- kantinen und Mensen im Innenbereich, ausgenom- (5) Nachweise nach Absatz 1 bis 2 sind den nach § 16 men sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden im gastronomische Betriebe an Autohöfen, Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzu- weisen. 10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote, § 6a 11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu- Betriebsuntersagung sern, Opern und Kinos, Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist untersagt. 12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver- anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis- pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, §7 betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- Versammlungen rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam- menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht- jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu- liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet halten, werden. 13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis- tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne §8 des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 Staatliches Selbstorganisationsrecht, des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar- tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der (BGBl. I S. 327). Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben Satz 1 und Absatz 1 genannten Einrichtungen haben dieser Verordnung unberührt. Diese treffen die notwen- die Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweili- digen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zustän- gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nach- digkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, weisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Arti- in den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemein- kels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, sam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweis- dass veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen dokument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind umgesetzt werden. in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Über- prüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies (2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elek unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago- tronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen. gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge- (3) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un- zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind berührt. 1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Teil 4 2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits Sonderregeln für besondere Lebens- vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte und Arbeitsbereiche oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes re- gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem §9 SARS-CoV-2-Virus getestet werden, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz- mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infek- und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- tion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- (4) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmigungen orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs- von den Einschränkungen des Absatzes 1 bis 2 ertei- konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum len, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes un- gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich bedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge- der Eingliederungshilfe.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 2487_13 § 10 Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju- für die Kapazitäten in der Intensivmedizin; gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An- gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den 2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend- und Familie kann die Durchführung planbarer Be- hilfe. handlungen auf medizinisch notwendige Behand- (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 lungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern be- des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da- schränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an für COVID-19-Patienten erhöht und notwendige die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der personelle Ressourcen geschaffen werden können. Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden. (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind § 11 Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das und weitere Leistungsbereiche Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege- Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen- der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht- konzept nach Satz 1. pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs- konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum § 12 Arbeitsschutz orientiert. Landesaufnahmestelle (2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf- die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken- sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu- abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 bestätigen. Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils (3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau- § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle- er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es, Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor- solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge- halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen- stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, ihrem Hausstand angehören. Frauen und Familie einzuhalten. (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor- eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS- gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg- Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof- RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der (4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- Sätze 1 und 2 zulassen. und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- de Maßnahmen angeordnet: (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen 1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An- nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
2487_14 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2 § 14 Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen. Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu- Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co- unberührt und können unter Beachtung der im Einzel- ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch- eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal- einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die Probenmaterials. jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. Teil 5 Teil 6 Hochschul- und Prüfungswesen Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften § 13 § 15 Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an Hochschulen, staatlich anerkannten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- Berufsakademien und wissenschaftlichen mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Forschungseinrichtungen sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3 (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab- des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des standswahrung zuwiderhandelt. Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz- fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. form zulässig, wenn (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä- ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind, § 16 2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische Zuständige Behörden Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab- satz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Mas- (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 dieser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5 und § 28c gelten entsprechend, des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich ander- weitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspo- 3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil- lizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Absatz 1 Satz 1 erbringen. vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt ge- (2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On- ändert durch Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun- S. 1554), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die- können von der für die jeweilige Hochschule zuständi- ser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5 und § 28c gen Aufsichtsbehörde erlassen werden. des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwal- tungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 4 Ab- pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs- satz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgel- kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen. der in Höhe von 50 Euro zu erheben. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade- Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun- bestehen weiterhin fort. gen im Saarland. (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der (5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä- Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), geändert durch Ver- Psychotherapie können unter Beachtung der erforder- ordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT 08.11.2021 lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer- V1), wird hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor- Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Coronavirus-Einrei- lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden. severordnung das Ministerium für Soziales, Gesund-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 2487_15 heit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS- Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungs- CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ord- für den Schulbereich. nungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreisever- ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach Schülerinnen und Schüler zulässig, die zweimal in der dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind. (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verord- Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an der nung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), bleiben Schule tätigen Personen, die einen Nachweis im Sinne unberührt. des § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung vorgelegt haben und nicht schon aufgrund § 28b Absatz 1 des In- § 17 fektionsschutzgesetzes (IfSG) der täglichen Testpflicht Inkrafttreten, Außerkrafttreten unterliegen. Diese Obliegenheit wird durch die Teilnah- me an den zweimal wöchentlich in der Schule stattfin- (1) Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2021 in denden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch Vorlage Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp- eines anderweitigen Nachweises über das Nichtvor- fung der Corona-Pandemie vom 19. November 2021 liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im (Amtsbl. I S. 2438) außer Kraft. Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Be- kämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Dieses (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Dezem- Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah- ber 2021 außer Kraft. mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest Artikel 2 nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb Bildung und Kultur. sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin- von Kindertageseinrichtungen während dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den der Corona-Pandemie Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1 und Absatz 3 entsprechend. Kapitel 1 (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden Schulbetrieb und Betrieb von auf Antrag befreit: Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- heilpädagogischen Tagesstätten während gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als der Corona-Pandemie vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest §1 nachzuweisen; Schulbetrieb während der Corona-Pandemie 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe- (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel- beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des dung vom Präsenzunterricht). Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag. chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi- genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/ in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- DE/portale/corona/service/downloads/_documents/ men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule. (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die- oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent- ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz- der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil- weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä- die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum dagogischen Angebots und das Nachkommen der da- Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona- mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar- Hause“ erfüllt. beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als (7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer
2487_16 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 schulischen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht (5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie der Corona-Pandemiemaßnahmen“. einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verord- nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-plus- Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb not- §2 wendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen Kindertageseinrichtungen, dem pädagogischen Personal der Schule und den Er- Kindergroßtagespflegestellen und ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die heilpädagogische Tagesstätten sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände (1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozi- aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, algesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kinderta- wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 geseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Coro- Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin- na-Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen dergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen. für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum In- fektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rah- (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach men der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der geltenden Fassung (https://www.saarland.de/msgff/ Schule Hinweise anzubringen. DE/portale/landesjugendamt/service/f ormularelja/ (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt. downloads.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte H ygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben ge- § 1a nannten Empfehlungen zu ergänzen. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul- Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro- gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver- navirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesins- pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in titut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas- ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän- höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer- dischen Absonderungsverordnung. den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. §3 (2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter- Vorbereitung für Nichtschülerinnen und stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab- Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus- Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh- nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel- men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut- le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage. zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 (3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen- Absatz 2 gilt entsprechend. Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per- sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli- (2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an- sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten, wendbar. soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an- gehörigen Personen erfolgt. Kapitel 2 (4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut- Pflegeschulen und Schulen für zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gesundheitsfachberufe Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu §4 machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum Präsenzunterricht Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fern- (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in bleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach- Schulpflicht dar. berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zulässig.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 2487_17 (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin- §5 det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß- Prüfungsverfahren nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd- jeweiligen Schule statt. lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung (3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions- der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz- schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran- lich zulässig. täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus- infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus- Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu- wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein- bildenden für diese Zeit freizustellen. schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula- tionsprüfung durchgeführt wird. (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Pra- (3) Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer xisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prü- Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag fungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Be- Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem kämpfung der Corona-Pandemie) das Ergebnis das SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule getestet Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Testun- anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag gen im Sinne des Satzes 1 über das Nichtvorliegen vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entfällt Kontaktperson, für die durch die Gesundheitsbehör- durch Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Ab- de eine Quarantäne ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen satz 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung zur Bekämpfung Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nach- der Corona-Pandemie. Dieses Zutrittsverbot besteht, weis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingen- SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung den Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger durchgeführten und von der Schule beaufsichtigten Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Antigen-Schnelltests erbringt. (5) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per- §6 sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer Durchführung von Weiterbildungen schulischen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder die Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun- Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie ei- gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung nen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Nachweis) die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent- vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb notwendigen bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. Zusammenkünfte ist schulfremden Personen, die sich 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Kapitel 3 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Öffentliche und private Bildungseinrichtungen Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen. Über die Zu- im außerschulischen Bereich trittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. §7 (6) Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, Außerschulische Bildungsveranstaltungen ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Per- (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh- sonen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- die Markierung von Wegführungen für eine geordnete Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene- Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-, maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch- End- und Pausenzeiten. Instituts, in Präsenzform Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder SGB III zulässig. (7) Die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes nach § 1a Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten ent- (2) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh- sprechend. mer, die einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
2487_18 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- 2. künstlerischer Unterricht. Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene- maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch- (4) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im Instituts, in Präsenzform zulässig Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp- fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind 1. der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht sowie theoretische 1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht und praktische Prüfung), Fahrlehrerausbildungs- vollendet haben, stätten und sonstigen im fahrerischen Bereich täti- gen Bildungseinrichtungen, 2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte 2. der Betrieb von Flugschulen, bzw. Einrichtung der Kindertagespflege besuchen 3. der Betrieb von Hundeschulen, und im Rahmen des freiwilligen Testangebotes re- gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem 4. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei SARS-CoV-2-Virus getestet werden, tätigen Bildungseinrichtungen, 3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im 5. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebo- Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz- te; außer- und überbetriebliche Ausbildung sind in konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infek- Präsenzform abweichend zulässig, soweit von den tion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Auszubildenden ein 3G-Nachweis geführt wird, (5) § 1a gilt entsprechend. § 4 Absatz 2 Nummer 5 der 6. Integrationskurse, Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie 7. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der gilt im Rahmen der beruflichen Aus-, Weiter- und Fort- Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung bildungsangebote entsprechend. übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Co- rona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind, §8 8. Erste-Hilfe-Kurse, Saarländische Verwaltungsschule 9. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä- (1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord- Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun- nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret- gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz- tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan- 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert denen räumlichen, personellen und organisatorischen durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November Kapazitäten durch. Soweit erforderlich, sind bei den 2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden Lehrveranstaltungen Online-Veranstaltungen zu be- Fassung, rücksichtigen. Fortbildungen dürfen ausschließlich als 10. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Frei- Online-Veranstaltungen durchgeführt werden. willige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung und 3 sowie § 1a entsprechend zu beachten. der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Ab- satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie entsprechend. Kapitel 4 (3) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh- mer, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Ab- satz 1 Satz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Coro- §9 na-Pandemie führen, sowie für Personen, die aufgrund Ordnungswidrigkeiten einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschafts- mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- drittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 impft werden können oder in den letzten drei Monaten bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt. aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Be- fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. kämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Emp- (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 fehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. zulässig (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von 1. außerschulische Bildungseinrichtungen im priva- Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die ten und öffentlichen Bereich, Gemeindeverbände.
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