Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei - vhs Saarbrücken

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Amtsblatt des Saarlandes
                                      Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                       Teil I
             2021                            Ausgegeben zu Saarbrücken, 1. Dezember 2021                                                Nr. 81 B

                                                                          Inhalt
                                                                                                                                                         Seite

A. Amtliche Texte
Berichtigung der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen­
gesetzes. Vom 29. November 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2487_8
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Vom 1. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2487_8
Verordnung zur Änderung der Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektions-
schutzgesetz. Vom 1. Dezember 2021  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2487_40
Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie. Vom 1. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2487_40
2487_8                       Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021

                                     A. Amtliche Texte
                                                                              Artikel 1
                      Gesetze                                        Verordnung zur Bekämpfung
                                                                    der Corona-Pandemie (VO-CP)

384      Berichtigung der Verkündung                                           Teil 1
         des Gesetzes zur Änderung des                                 Allgemeine Vorschriften
 Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes
              Vom 29. November 2021                                               §1
                                                                          Ziel und Verfahren
Das COVID-19-Maßnahmengesetz vom 22. Januar               Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten
2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das       Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung
­Gesetz vom 29. November 2021 (Amtsbl. I S. 2487_2),      des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund-
 wird wie folgt berichtigt:                               heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der
1. In § 6 Absatz 1 wird in Satz 1 die Angabe „§ 6“        angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß
   durch die Angabe „§ 5“ und in Satz 4 wird die An-      § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz
   gabe „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 5       von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit
   Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.                              des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je-
                                                          weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens
2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1          durch die sachverständig beratene Landesregierung am
   Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 3“,        Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest-
   die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe      geschriebenen Beurteilungskriterien.
   „§ 6 Absatz 1 Satz 1“, die Angabe „§ 7 Absatz 2“
   durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“, die Angabe „§ 7
   Absatz 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3“ und die                              §2
   Angabe „§ 7 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 6 Ab-                      Begriffsbestimmungen
   satz 4“ ersetzt.                                       (1) Nachweise über einen Impfschutz gegen CO-
                                                          VID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkran-
Saarbrücken, den 1. Dezember 2021                         kung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf
                                                          eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nach-
       Ministerium für Soziales, Gesundheit,              weis) im Sinne dieser Verordnung sind
                Frauen und Familie                        1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-
                                                             19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;
                     Im Auftrag
                      Seelmann                            2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO-
                                                             VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
                                                             nung;
                 Verordnungen                             3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-
                                                             19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
                                                             wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Po-
378          Verordnung zur Änderung                         lymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend
        infektionsrechtlicher Verordnungen                   von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaß-
      zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                     nahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stunden
                                                             nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung
               Vom 1. Dezember 2021                          Gültigkeit besitzt.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28     Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 30 und § 54 des     Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Ein
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000         2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des   Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 je-
Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906),         weils in Verbindung mit einem zusätzlichen Nachweis
des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengeset-               nach Satz 1 Nummer 3.
zes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt       (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne
geändert durch das Gesetz vom 29. November 2021           dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der
(Amtsbl. I S. 2487_2), und § 5 Absatz 3 des Landes-       Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt ge-     (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018     nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner
(Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:        einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021                         2487_9

in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und       (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-
deren jeweilige Haushaltsangehörige.                       Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht
(4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind        1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he-         jahres,
rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl
der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer-         2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei-
alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck         ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt-
vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-             lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder
gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung           einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung
beruhen.                                                      tragen können,
                                                           3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie
                       Teil 2                                 deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu-
             Allgemeine Hygiene- und                          nikationspartner,
             Infektionsschutzvorgaben                      4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor-
                                                              sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb
                     §3                                       des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah-
         Abstandswahrung und Belüftung                        me nach Nummer 2 bleibt unberührt,
(1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontak-       5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein
ten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen             Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen
des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugs-           Personen durchgängig gewährleistet oder auf der
kreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestab-            Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge-
stand zu anderen Personen von eineinhalb Metern ein-          fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-
zuhalten.                                                     CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere,
                                                              gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig
(2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen
                                                              ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits-
ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab-
                                                              schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT
standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.
                                                              28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1
                                                              der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT
                      §4                                      09.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung
              Mund-Nasen-Bedeckung                            bleiben im Übrigen unberührt,
(1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im              6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für
Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen                          alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
                                                              nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-
1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder         rend des Konsums von Speisen und Getränken und
   im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs               während des Sportbetriebs,
   zugänglich sind,
                                                           7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für
2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be-               alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
   triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche        nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,              rend des Konsums von Speisen und Getränken und
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-             während des Sportbetriebs,
   leistet ist,
3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs       8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der
   (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und              Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Na-
   Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von              sen-Bedeckung nicht möglich ist.
   Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe-         (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
   reichen,                                                tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
4. im öffentlichen Raum im Außenbereich bei jedem          Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-
   nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eige-     tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
   nen Haushalt gehörenden Personen, mit Ausnahme          nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der
   von Ehepaaren, Lebenspartnern und nichteheliche         Lage sind.
   Lebensgemeinschaften und Verwandten in gerader          (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
   Linie, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb           Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-
   Metern nicht eingehalten wird.                          Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät-
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in       zen und Straßen anzuordnen.
Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung
der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe-                               § 4a
reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei-                 Kontaktbeschränkungen
ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge);       Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum,
diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.         in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
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Grundstücken ist Personen, die nicht im Sinne des § 2     Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19
Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-             aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satzes 5 Nr. 1
nahmenverordnug (SchAusnahmV) geimpft oder ge-            oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine
nesen sind, nur gestattet                                 Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie        (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
2. zusätzlich einer nicht zum eigenen Haushalt gehö-      1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes
   renden Person, die nicht über einen 2G-Nachweis           und
   verfügt.                                               2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne
Minderjährige und Personen, die aufgrund einer me-           des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der
dizinischen Kontraindikation, insbesondere einer             NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppen-
Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel,           statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten
nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft               der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).
werden können oder in den letzten drei Monaten auf-       Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für Personen, die mit Perso-
grund einer medizinischen Kontraindikation nicht          nen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
konnten, bleiben von den Beschränkungen ausgenom-         (3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind
men.                                                      verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unver-
                                                          züglich über den Erhalt eines positiven Testergeb-
                                                          nisses zu informieren. Die von Absatz 1 Satz 1 und
                     § 4b                                 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige
            Absonderung bei positivem                     Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn
            SARS-CoV-2-Testergebnis                       typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-
                                                          CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2     chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-
auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenach-     schmacks- oder Geruchssinns innerhalb von vierzehn
weis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nu-          Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auf-
kleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist,        treten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1
sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses   erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen
Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häus-      und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt
lichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermögli-    eines positiven Testergebnisses informieren.
chende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeit-
raum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrunde        (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es   Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobach-
in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Perso-     tung durch das zuständige Gesundheitsamt.
nen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehö-
ren. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten     (5) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag
Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflich-     bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Ab-
tungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßga-      sonderung nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen
be, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten      anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im
in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infekti-    Übrigen unberührt.
onsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer    (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 endet für geimpfte
für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht.     oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 2
Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, ins-      und 3 oder Nummer 4 und 5 der COVID-19-Schutz-
besondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, ist die      maßnahmen-Ausnahmeverordnung, die keine Symp-
Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt.     tome für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt        aufweisen, die Absonderung, sobald diese dem zu-
nicht für                                                 ständigen Gesundheitsamt einen Nukleinsäurenach-
1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und        weis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
   3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-              SARS-CoV-2-Virus vorlegen, wenn die zugrunde lie-
   verordnung und                                         gende Testung frühestens am fünften Tag nach dem die
                                                          Absonderungspflicht auslösenden Infektionsnachweis
2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten       erfolgt ist.
   durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine        (7) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 endet die Absonde-
   Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde,           rung bereits, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt
   wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende       nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-
   Absonderungszeitraum verstrichen ist; dies gilt        CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden
   nicht, wenn die Absonderungspflicht aufgrund ei-       durch
   nes Kontaktes zu einer Person besteht, die mit einer
   in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden      1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde
   Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit              liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn
   vom Robert Koch-Institut definierten besorgnis-           der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
   erregenden Eigenschaften infiziert ist.                   erfolgt ist,
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2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c   3. die Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbe-
   der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-                  trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen
   verordnung, wenn die zugrunde liegende Testung           sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-
   frühestens sieben Tage nach Beginn der Absonde-          gleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich,
   rung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist.
                                                         4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,
                                                            des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-
                      Teil 3                                und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich,
      Infektionsschutzvorgaben für Betriebe,
                                                         5. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach
        Einrichtungen und Veranstaltungen
                                                            dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger
                                                            Gastro­nomiebetriebe jeder Art und von Betriebs-
                       §5                                   kantinen und Mensen im Außenbereich, ausge-
                 Hygienekonzepte                            nommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen
                                                            und gastro­nomische Betriebe an Autohöfen,
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-     6. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran-      anstaltungen im Außenbereich; eine Nachweis-
stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen      pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,
im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport          betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
haben entsprechend den spezifischen Anforderungen           rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-
des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und       menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die
Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu-       nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die
ständigen Behörde vorzulegen.                               jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
                                                            halten.
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur
Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass-     (2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan-        cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per-       Teilnehmer, die einen 2G-plus-Nachweis vorlegen,
sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von        sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen
verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen     Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft
enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen     im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum         Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können
Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor-   oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer me-
gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der       dizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-
zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.          virus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen
                                                         Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-        dieser Verordnung führen, sind zulässig
und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So-      1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me-
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-        dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis-
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich                 tungen,
zuständigen Ressort.
                                                         2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo-
                                                            ten, wobei der 2G-plus-Nachweis bei Anreise zu
                         §6                                 führen ist,
      Nachweispflicht über das Nichtvorliegen
    einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus             3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-
                                                            aktivitäten im Innenbereich,
(1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und         4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in
Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie           Gruppen im Innenbereich,
für Personen die aufgrund einer medizinischen Kontra­
indikation, insbesondere einer Schwangerschaft im        5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther-
ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro-       men und Saunen im Innenbereich,
navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in         6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe-
den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen       trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-          sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-
CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis            gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver-
ordnung führen, sind zulässig                            7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,
                                                            des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-
1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-       und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,
   aktivitäten im Außenbereich,
                                                         8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie
2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in             von Wettannahmestellen privater Anbieter im In-
   Gruppen im Außenbereich,                                 nenbereich,
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9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach               wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich
   dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger         befristet werden.
   Gastro­nomiebetriebe jeder Art und von Betriebs-
   kantinen und Mensen im Innenbereich, ausgenom-          (5) Nachweise nach Absatz 1 bis 2 sind den nach § 16
   men sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und            Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden im
   gastronomische Betriebe an Autohöfen,                   Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzu-
                                                           weisen.
10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder
    ähnliche Angebote,
                                                                                   § 6a
11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu-                           Betriebsuntersagung
    sern, Opern und Kinos,
                                                           Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist untersagt.
12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-
    anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis-
    pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,                             §7
    betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-                           Versammlungen
    rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-
    menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die        Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
    nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die       sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht-
    jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-      liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet
    halten,                                                werden.
13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis-
    tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne                                   §8
    des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3                  Staatliches Selbstorganisationsrecht,
    des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober         religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
    2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar-
    tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021         (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
    (BGBl. I S. 327).                                      Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
                                                           Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in       die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben
Satz 1 und Absatz 1 genannten Einrichtungen haben          dieser Verordnung unberührt. Diese treffen die notwen-
die Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweili-     digen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zustän-
gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nach-       digkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien,
weisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme          Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Arti-
in den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemein-         kels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe,
sam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweis-        dass veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen
dokument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind       umgesetzt werden.
in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Über-
prüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies     (2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG
nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elek­    unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago-
tronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.         gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem
                                                           Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge-
(3) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht   meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un-
zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind              berührt.
1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht
   vollendet haben,                                                               Teil 4
2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits               Sonderregeln für besondere Lebens-
   vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte                      und Arbeitsbereiche
   oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen
   und im Rahmen eines dortigen Testangebotes re-
   gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem                            §9
   SARS-CoV-2-Virus getestet werden,                         Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im          Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-
   Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz-          mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet
   konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infek-      und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-
   tion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.          tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,
                                                           das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-
(4) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag      fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz
im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmigungen            orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs-
von den Einschränkungen des Absatzes 1 bis 2 ertei-        konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum
len, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes un-      gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich
bedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge-         der Eingliederungshilfe.
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                       § 10                                   Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie               planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote              nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
                                                              oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju-         für die Kapazitäten in der Intensivmedizin;
gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-
gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den    2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen
spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend-           und Familie kann die Durchführung planbarer Be-
hilfe.                                                       handlungen auf medizinisch notwendige Behand-
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11                 lungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern be-
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da-          schränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten
bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an              für COVID-19-Patienten erhöht und notwendige
die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der             personelle Ressourcen geschaffen werden können.
Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.           (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
                                                          Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind
                       § 11                               Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und
      Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-                 Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel-
und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser           tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das
        und weitere Leistungsbereiche                     Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
                                                          milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären    teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege-
Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger    lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen-
der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht-   konzept nach Satz 1.
pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs-
konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und
sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum                                 § 12
Arbeitsschutz orientiert.                                                Landesaufnahmestelle
(2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-       (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern       gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des          nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-     sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und
milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken-   sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort
nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu-        abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die
ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor         sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme
Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu     nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2
bestätigen.                                               Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
                                                          30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils
(3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und        geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau-
§ 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle-      er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage.
gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes      Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es,
Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-       solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge-
halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-        stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,       ihrem Hausstand angehören.
Frauen und Familie einzuhalten.
                                                          (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen
(4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-      Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf
gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-        eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im
lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-       Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert
gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in       Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der
ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung    Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich
ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen       in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben
Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich     und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über
fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor-    eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-
gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie       CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle
SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen            hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-
Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des    lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-
RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem     fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.            zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der
(4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-        Sätze 1 und 2 zulassen.
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
de Maßnahmen angeordnet:                                  (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
                                                          gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen
1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind        werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An-
   nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für          forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
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Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2                                 § 14
Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen.               Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen
Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die
genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu-   Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung
chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co-       unberührt und können unter Beachtung der im Einzel-
ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch         fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch-
eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen       geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal-
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2            tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und
einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des      Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die
Probenmaterials.                                          jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

                      Teil 5                                                   Teil 6
          Hochschul- und Prüfungswesen                      Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

                      § 13                                                       § 15
 Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs                   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
     an Hochschulen, staatlich anerkannten                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
    Berufsakademien und wissenschaftlichen                mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
           Forschungseinrichtungen                        sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-     Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab-
des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des        standswahrung zuwiderhandelt.
Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des      des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz-      fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
form zulässig, wenn
                                                          (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des             des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
   RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä-
   ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,
                                                                                  § 16
2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische                        Zuständige Behörden
   Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab-
   satz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Mas-       (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
   kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5       dieser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5 und § 28c
   gelten entsprechend,                                   des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich ander-
                                                          weitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspo-
3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil-     lizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung
   nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2         über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
   Absatz 1 Satz 1 erbringen.                             vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt ge-
(2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On-        ändert durch Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I
line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun-       S. 1554), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen        auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
können von der für die jeweilige Hochschule zuständi-     ser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5 und § 28c
gen Aufsichtsbehörde erlassen werden.                     des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwal-
                                                          tungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-       Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-     die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-      die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen
examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden         gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 4 Ab-
pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs-        satz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgel-
kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.          der in Höhe von 50 Euro zu erheben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im        (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier       die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade-       Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun-      bestehen weiterhin fort.
gen im Saarland.
                                                          (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
(5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä-      Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September
higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und     2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), geändert durch Ver-
Psychotherapie können unter Beachtung der erforder-       ordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT 08.11.2021
lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer-        V1), wird hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor-       Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Coronavirus-Einrei-
lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden.         severordnung das Ministerium für Soziales, Gesund-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021                       2487_15

heit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige      weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-
Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungs-     CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben
behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ord-         für den Schulbereich.
nungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreisever-
ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften      (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für
nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach        Schülerinnen und Schüler zulässig, die zweimal in der
dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016        Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer
                                                         Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind.
(Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verord-
                                                         Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an der
nung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), bleiben
                                                         Schule tätigen Personen, die einen Nachweis im Sinne
unberührt.                                               des § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung vorgelegt
                                                         haben und nicht schon aufgrund § 28b Absatz 1 des In-
                        § 17                             fektionsschutzgesetzes (IfSG) der täglichen Testpflicht
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten                unterliegen. Diese Obliegenheit wird durch die Teilnah-
                                                         me an den zweimal wöchentlich in der Schule stattfin-
(1) Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2021 in        denden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch Vorlage
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-     eines anderweitigen Nachweises über das Nichtvor-
fung der Corona-Pandemie vom 19. November 2021           liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im
(Amtsbl. I S. 2438) außer Kraft.                         Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Be-
                                                         kämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Dieses
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Dezem-     Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah-
ber 2021 außer Kraft.                                    mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das
                                                         Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest
                     Artikel 2                           nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für
  Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb            Bildung und Kultur.
sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb        (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin-
      von Kindertageseinrichtungen während               dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den
               der Corona-Pandemie                       Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1
                                                         und Absatz 3 entsprechend.
                     Kapitel 1                           (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden
           Schulbetrieb und Betrieb von                  auf Antrag befreit:
            Kindertageseinrichtungen,
         Kindergroßtagespflegestellen und                1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
     heilpädagogischen Tagesstätten während                 gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als
              der Corona-Pandemie                           vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-
                                                            bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt
                                                            leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
                      §1                                    nachzuweisen;
   Schulbetrieb während der Corona-Pandemie              2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und          schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel-
beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des           dung vom Präsenzunterricht).
Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt     Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.             chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle       schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi-      genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen        Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der           „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/      in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
DE/portale/corona/service/downloads/_documents/          men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.            (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5
pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die-       oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-
ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von    sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz-
der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um     unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-
weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.                 dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches
                                                         Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und
                                                         wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä-
die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum         dagogischen Angebots und das Nachkommen der da-
Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-        mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu
Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-              Hause“ erfüllt.
beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT
28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als     (7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig
abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2         noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per-
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-           sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer
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schulischen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht       (5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan
als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder   Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen
die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie     der Corona-Pandemiemaßnahmen“.
einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verord-
nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-plus-
Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb not-                            §2
wendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen                         Kindertageseinrichtungen,
dem pädagogischen Personal der Schule und den Er-                   Kindergroßtagespflegestellen und
ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die                 heilpädagogische Tagesstätten
sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der
Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände           (1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozi-
aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt,       algesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kinderta-
wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1          geseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches
Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Coro-             Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin-
na-Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen             dergroßtagespflegestellen und der heilpä­dagogischen
Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem       Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums
SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.                  für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum In-
                                                           fektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rah-
(8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach        men der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils
Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der          geltenden Fassung (https://www.­saarland.de/msgff/
Schule Hinweise anzubringen.                               DE/portale/landesjugendamt/service/­f ormularelja/
(9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.     downloads.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36
                                                           des Infektionsschutzgesetzes erstellte H
                                                                                                  ­ ygieneplan ist
                                                           um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben ge-
                      § 1a                                 nannten Empfehlungen zu ergänzen.
        Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
                                                           (2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung
(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle          jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens
Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das      zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in
sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul-        Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro-
gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver-        navirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesins-
pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in         titut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen
Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas-            ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus
ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können        SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder          der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän-
höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-       dischen Absonderungsverordnung.
den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder
dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.                                                  §3
(2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter-                Vorbereitung für Nichtschülerinnen und
stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist             Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach          (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung
Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die           auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab-
Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei      schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im
Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf         allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und
Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus-            Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel-       men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-
le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.                      zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1
(3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-         Absatz 2 gilt entsprechend.
Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per-
sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli-     (2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an-
sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten,      wendbar.
soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an-
gehörigen Personen erfolgt.                                                     Kapitel 2
(4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-                    Pflegeschulen und Schulen für
zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen                    Gesundheitsfachberufe
Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise,
in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu                             §4
machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum                             Präsenzunterricht
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist
ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fern-    (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in
bleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die      den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach-
Schulpflicht dar.                                          berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zulässig.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021                       2487_17

(2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin-                               §5
det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß-                         Prüfungsverfahren
nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der          (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die
                                                           Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-
jeweiligen Schule statt.                                   lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions-        der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz-
schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran-        lich zulässig.
täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen,       (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der
vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus-      infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt
lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete         werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales –
Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus-        Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen,
bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu-       wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein-
bildenden für diese Zeit freizustellen.                    schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula-
                                                           tionsprüfung durchgeführt wird.
(4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für
Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Pra-       (3) Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer
xisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prü-    Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag
fungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen       mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest
Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem       (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Be-
Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem       kämpfung der Corona-Pandemie) das Ergebnis das
SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule getestet         Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Testun-       anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag
gen im Sinne des Satzes 1 über das Nichtvorliegen          vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen
einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entfällt          Kontaktperson, für die durch die Gesundheitsbehör-
durch Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Ab-        de eine Quarantäne ausgesprochen wurde, besteht ein
                                                           Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen
satz 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung zur Bekämpfung
                                                           Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nach-
der Corona-Pandemie. Dieses Zutrittsverbot besteht,        weis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingen-          SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung
den Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger        durchgeführten und von der Schule beaufsichtigten
Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.           Antigen-Schnelltests erbringt.
(5) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig
noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per-                               §6
sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer              Durchführung von Weiterbildungen
schulischen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht als
Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder die   Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun-
Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie ei-     gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung
nen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung       in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Nachweis)           die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent-
vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb notwendigen        bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl.
Zusammenkünfte ist schulfremden Personen, die sich         1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der         11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils
                                                           geltenden Fassung entsprechend.
Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände
aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt,
wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1                              Kapitel 3
Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-             Öffentliche und private Bildungseinrichtungen
Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen. Über die Zu-                        im außerschulischen Bereich
trittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes der
Schule entsprechende Hinweise anzubringen.
                                                                                  §7
(6) Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich,          Außerschulische Bildungsveranstaltungen
ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der           sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht
Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Per-         (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
sonen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung      mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere        Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
die Markierung von Wegführungen für eine geordnete         Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene-
Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-,        maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-
End- und Pausenzeiten.                                     Instituts, in Präsenzform Arbeitsmarktdienstleistungen
                                                           nach SGB II oder SGB III zulässig.
(7) Die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-
Schutzes nach § 1a Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten ent-       (2) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
sprechend.                                                 mer, die einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
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Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-          2. künstlerischer Unterricht.
Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene-
maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-          (4) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im
Instituts, in Präsenzform zulässig                        Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp-
                                                          fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind
1. der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und
   praktischer Fahrschulunterricht sowie theoretische     1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht
   und praktische Prüfung), Fahrlehrerausbildungs-           vollendet haben,
   stätten und sonstigen im fahrerischen Bereich täti-
   gen Bildungseinrichtungen,                             2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits
                                                             vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte
2. der Betrieb von Flugschulen,                              bzw. Einrichtung der Kindertagespflege besuchen
3. der Betrieb von Hundeschulen,                             und im Rahmen des freiwilligen Testangebotes re-
                                                             gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
4. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei         SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
   tätigen Bildungseinrichtungen,
                                                          3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im
5. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebo-          Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz-
   te; außer- und überbetriebliche Ausbildung sind in        konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infek-
   Präsenzform abweichend zulässig, soweit von den           tion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.
   Auszubildenden ein 3G-Nachweis geführt wird,
                                                          (5) § 1a gilt entsprechend. § 4 Absatz 2 Nummer 5 der
6. Integrationskurse,                                     Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
7. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der       gilt im Rahmen der beruflichen Aus-, Weiter- und Fort-
   Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung               bildungsangebote entsprechend.
   übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Co-
   rona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind,
                                                                                 §8
8. Erste-Hilfe-Kurse,                                              Saarländische Verwaltungsschule
9. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä-         (1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren
   terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord-       Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun-
   nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret-          gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz-
   tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom         maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan-
   7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert        denen räumlichen, personellen und organisatorischen
   durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November        Kapazitäten durch. Soweit erforderlich, sind bei den
   2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden      Lehrveranstaltungen Online-Veranstaltungen zu be-
   Fassung,                                               rücksichtigen. Fortbildungen dürfen ausschließlich als
10. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Frei-        Online-Veranstaltungen durchgeführt werden.
    willige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz      (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen
    (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz         Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und
    (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter       Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2
    Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung        und 3 sowie § 1a entsprechend zu beachten.
    der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Ab-
    satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der
    Corona-Pandemie entsprechend.                                               Kapitel 4
(3) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 Satz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Coro-                            §9
na-Pandemie führen, sowie für Personen, die aufgrund                     Ordnungswidrigkeiten
einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschafts-         mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
drittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge-       sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5
impft werden können oder in den letzten drei Monaten      bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des       des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Be-       fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
kämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter
Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Emp-             (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
fehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform       des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
zulässig
                                                          (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
1. außerschulische Bildungseinrichtungen im priva-        Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die
   ten und öffentlichen Bereich,                          Gemeindeverbände.
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