Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                          Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                             Teil I
               2021                                 Ausgegeben zu Saarbrücken, 17. April 2021                                                          Nr. 30

                                                                                 Inhalt
                                                                                                                                                                      Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
17. April 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    908
Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-­
Pandemie. Vom 16. April 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                965

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes
Vollzug des Arzneimittelgesetzes und der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
­Inverkehrbringen des Fertigarzneimittels Vaxzevria® durch Arzneimittelgroßhändler und Apotheken . . . . . .                                                          983
908                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. April 2021

                                       A. Amtliche Texte
                                                            (2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Ab-
                  Verordnungen                              satz 1 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige
                                                            Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typi-
                                                            sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
126            Verordnung zur Änderung                      SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Ge-
          infektionsrechtlicher Verordnungen                ruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des für sie
        zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                  maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 1
                                                            Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten.
                  Vom 17. April 2021                        (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach
                                                            Absatz 1 absonderungspflichtigen Personen der Beob-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit            achtung durch die zuständige Behörde.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und
§ 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzge-            (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu
setzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),          oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom           aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von
29. März 2021 (BGBl. I S. 370), des Saarländischen          zehn Tagen, bei Voraufenthalt in einem Virusvarian-
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021              ten-Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der
(Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorgani-       Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin-
sationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung       gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das
der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl.               Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Num-
S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes      mer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zu-
vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die         ständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung
Landesregierung:                                            kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs-
                                                            und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen
                                                            von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3
                       Artikel 1                            gilt entsprechend.
        Verordnung zu Quarantänemaßnahmen
      für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung                                      §2
                   des Coronavirus                                               Ausnahmen
                                                            (1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind
                        §1                                  1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland
       Absonderung für Ein- und Rückreisende;                  einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes
                   Beobachtung                                 auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die
                                                               Durchreise abzuschließen, oder
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg
aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu       2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei
einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen           Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-
vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als           konzepte
Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infek-              a) Personen, die beruflich bedingt grenzüber-
tionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine             schreitend Personen, Waren oder Güter auf der
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einge-                    Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flug-
stuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind              zeug transportieren, oder
verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf di-
rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in              b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht-
eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter-                 erhaltung des Gesundheitswesens dringend er-
kunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn              forderlich und unabdingbar ist und dies durch
Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern;                den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftragge-
dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes           ber bescheinigt wird,
Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.        3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
Für Personen, die sich in den zehn letzten Tagen vor           nekonzepte Personen, die unter den Voraussetzun-
ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne         gen des § 3 Absatz 2 und 3 der Corona-Einreisever-
von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-              ordnung einreisen und
Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung
aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass            a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich
der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in               zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs-
Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in diesem              ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil-
Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp-              dung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder
fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.                       Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet inner-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. April 2021                             909

        halb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben               die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal-
        und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-             tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
        lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-           sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die
        pendler) oder                                          Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
    b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Groß-       (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die
       region Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und        sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-         nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2
       rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus-        Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung
       bildung in das Saarland begeben und regelmä-        aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht
       ßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren        erfasst
       Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);                1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhal-
    die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal-             tung
    tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte              a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
    sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die             wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte,
    Bildungseinrichtung zu bescheinigen,                          unterstützendes medizinisches Personal und
                                                                  24-Stunden-Betreuungskräfte,
4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Per-
   sonen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab-            b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
   satz 2 und 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung
   eingereist sind.                                            c) der Pflege diplomatischer und konsularischer
                                                                  Beziehungen,
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die           d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-
nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2            e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung,
Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung                Regierung und Verwaltung des Bundes, der
in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben,               Länder und der Kommunen oder
sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
                                                               f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Euro-
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs                 päischen Union und von internationalen Orga-
   mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in ei-               nisationen
   nem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu          unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist
   24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,                   durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag-
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden                 geber zu bescheinigen,

    a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs        2. Personen, die einreisen aufgrund
       von Verwandten ersten Grades, des nicht dem             a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zwei-
       gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten                   ten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand
       oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sor-             angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten
       gerechts oder eines Umgangsrechts, oder                    oder eines geteilten Sorgerechts oder eines
                                                                  Umgangsrechts,
    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und
       Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des              b) einer dringenden medizinischen Behandlung
       diplomatischen und konsularischen Dienstes,                oder
       von Volksvertretungen und Regierungen,                  c) des Beistands oder zur Pflege schutz- bezie-
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-                 hungsweise hilfebedürftiger Personen,
   nekonzepte Personen,                                    3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und
    a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die           aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Aus-
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-            land zurückkehren, oder
       rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus-        4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend
       bildung an ihre Berufsausübungs-, Studien-             notwendig und unaufschiebbar beruflich veran-
       oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet           lasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums
       begeben und regelmäßig, mindestens einmal              in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in
       wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren            das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Not-
       (Grenzpendler) oder                                    wendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftragge-
                                                              ber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
    b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz ha-
       ben und die sich zwingend notwendig zum             5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
       Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums             nekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenz-
       oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben          überschreitend Personen, Waren oder Güter auf
       und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-             der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug
       lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-           transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Num-
       gänger);                                               mer 2 Buchstabe a zu fallen,
910                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. April 2021

6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch-       3. Personen, die zum Zweck einer mindestens drei-
   führung und Nachbereitung internationaler Sport-           wöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet
   veranstaltungen durch das jeweilige Organisa-              einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und
   tionskomitee akkreditiert werden oder von einem            ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer
   Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trai-              Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene-
   nings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,             maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver-
   oder                                                       meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen
7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem              werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1
   Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor          Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der
   Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit ne-           Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit
   gativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit           gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf-
   dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha-                nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Be-
   ben, sofern                                                hörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß-
                                                              nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat
      a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen            die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
         der Bundesrepublik Deutschland und der be-           überprüfen.
         troffenen nationalen Regierung vor Ort beson-
         dere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz-       (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
         und Hygienekonzept) für einen Urlaub in           auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif-
         diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe       tigen Grundes erteilen.
         Internetseite des Auswärtigen Amtes https://
         www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert          (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort ge-
         Koch-Instituts https://www.rki.de),               nannten Personen keine typischen Symptome einer
                                                           Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie
      b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikoge-    Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge-
         biet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach    schmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2
         § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und       und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen ha-
      c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöh-       ben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein
         ten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter     Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn
         https://www.auswaertiges-amt.de/ReiseUnd-         Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infek-
         Sicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für      tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten,
         die betroffene Region ausgesprochen hat,          Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksver-
                                                           lust auftreten.
8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen
   mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen;
   der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber,                                §3
   die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu                Verkürzung der Absonderungsdauer
   bescheinigen.
Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1    (1) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Corona-           § 1 Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den letz-
virus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten       ten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarian-
erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergeb-    ten-Gebiet im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
nis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem        der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten ha-
Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen            ben, endet die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Ver-         frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn
langen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach        die Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergeb-
Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise auf-     nis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit
zubewahren.                                                dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in ei-
                                                           nem elektronischen Dokument in deutscher, englischer
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die       oder französischer Sprache verfügt und sie dieses in-
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-   nerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständi-
nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2        gen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung
aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht      (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach
erfasst                                                    Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss mindestens
1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,       fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik
                                                           Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrun-
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne          de liegende Test muss die Anforderungen des Robert
   des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der         Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://
   NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-­Truppen­       www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
   statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die          (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Test-
   zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einrei-        ergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach
   sen oder dorthin zurückkehren, oder                     Einreise aufbewahren.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. April 2021                           911

(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für                               §6
die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab-                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
                                                           (1) Diese Verordnung tritt am 19. April 2021 in Kraft.
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung          Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß-
eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu-       nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung
chen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise         des Coronavirus vom 2. April 2021 (Amtsbl. I S. 869_8,
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-        869_23, 903_2) außer Kraft.
rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.                  (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. April
                                                           2021 außer Kraft.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die un-
ter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
                                                                                    Artikel 2
                        §4                                          Verordnung zur Bekämpfung der
                Zuständige Behörden                                   Corona-Pandemie (VO-CP)
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß-
gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr                                  §1
nach Feststellung einer epidemischen Lage von na-                   Grundsatz der Abstandswahrung
tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No-
vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts-         (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden         außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver-       sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
züglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige         Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung         die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“).
von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung        Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
sind die Gemeindeverbände.                                 Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.

(2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co-        (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-
ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4         tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind
Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord-          Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern
nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen      einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-
und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei-        wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-
behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden           kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-         (familiärer Bezugskreis).
keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung         (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der       schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek-        standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-
tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I        lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,
S. 856) bleiben unberührt.                                 sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-
                                                           halten werden.
                       §5
               Ordnungswidrigkeiten                                               §2
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-                   Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-      (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz-
sätzlich oder fahrlässig                                   fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung         hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min-
   mit Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen    destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
   Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte      gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleis-
   Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht          tet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken)
   oder nicht rechtzeitig absondert,                       oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2
                                                           oder höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitli-
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,           che Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis zur Voll-
3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchsta-          endung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht
   be b, Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder        zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenom-
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder          men. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge
   Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig aus-          zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
   stellt oder                                             Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-
                                                           tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5          (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/
   einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht        N95 oder FFP2 oder höherer Standards einhalten, so-
   rechtzeitig aufsucht.                                   fern diese dazu in der Lage sind.
912                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. April 2021

(2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,        7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-
auch Kinder, ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,       habilitationseinrichtungen sowie Patienten und
eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder            Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder           Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-
höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche         der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,
Gründe nicht entgegenstehen:                                Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und
                                                            den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-         ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-
   nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,          sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-
   Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-             lung oder Leistungserbringung entgegensteht,
   höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
   chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung        8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländi-
   des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei        schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro-
   Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim          nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher-
   Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-         bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der
   abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten          sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,
   werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-         sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-
   chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen        gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti-
   Personenverkehrs nachzuweisen,                           ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen,        9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes
    die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6       in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im
    Absatz 1 Satz 1 fallen,                                 Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-
                                                            gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-
2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,           grund der Nummern 1 bis 8 besteht,
   Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La-
   denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen         10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die
   und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park-           Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-
   plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung            destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten
   des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der             werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1
   Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie            sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts-
   das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche        konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach-
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,             tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-            zulässig.
   leistet ist,                                          Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten         ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei-
   im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes       ben unberührt.
   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung            (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
   vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-    in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhal-
   ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes          tung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Ge-
   vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und        sichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Stan-
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits       dards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards in
   eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder      ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustel-
   Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe-        len. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen
   nenfalls entstehenden Warteschlangen,                 Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bus-
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3    se, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die
   und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2      Pflicht lediglich hinzuweisen.
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-       (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
   nem festen Platz,                                     Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf
                                                         bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-      und Straßen anzuordnen.
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-
   mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in
   sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-                             §3
   übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt                      Kontaktnachverfolgung
   werden,
                                                         Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von            nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei         Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand         22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist
   des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-     eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),     und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-    gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr-
   gegensteht,                                           leisten.
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                       §4                                 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben
            Betretungsbeschränkungen                         und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-
                                                             lung jeglicher Unterkünfte,
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten       3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,
Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet,       Opern oder Konzerten,
die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden
                                                          4. den Kinobetrieb,
und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,           5. den Sportbetrieb,
im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua-
dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung     6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3     7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
Gesamtfläche stets zulässig.                              8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines
Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-                                    § 5a
stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie-                               Testung
betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be-       (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachwei-
herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die         ses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten     SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, gilt:
die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygi-
enekonzepte nach Maßgabe des § 5.                         1. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder
                                                             ein Testergebnis in elektronischer oder schriftli-
                                                             cher Form hinsichtlich des Nichtvorliegens einer
                       §5                                    Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
                 Hygienekonzepte                             Hierzu kann das in der Anlage vorhandene Muster
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen            verwendet werden oder ein dem Inhalt nach ent-
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-         sprechendes.
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-      2. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun-
anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die             gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter
Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-         der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests ver-
betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen         öffentlicht sind, erfüllen.
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf     3. Die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.                darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-          4. Das Testergebnis ist durch die durchführende Stel-
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung        le zu bescheinigen. Selbsttests kommt Beweiskraft
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum           im Sinne dieser Verordnung nur zu, wenn sie vor
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor           Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen durchge-
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten           führt werden.
Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.       5. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah-
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-         res sind von der Testung befreit.
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der      (2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind, soweit deren
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen      Vorlage in dieser Verordnung gefordert ist, den nach
Berufsgenossenschaften zu beachten.                       § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Behörden
                                                          im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor-
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-         zuweisen.
und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So-
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich                                      §6
zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hy-                   Kontaktbeschränkungen
gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy-           (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.           in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern    Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen
und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein-     des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange-
zuhalten.                                                 hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-       Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt;
besondere erforderlich für                                dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen
                                                          gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem         bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab-
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-         weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,         höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis
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des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleich-          Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-
zeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils     wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies
von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebens-          gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen
partner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften            und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3
gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im       des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-
gleichen Haushalt leben. Private Zusammenkünfte sind       staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand
im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu        nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere
zehn Personen zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen        veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-
und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test             setzt werden.
nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
                                                           (6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-          gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben,
boten.                                                     Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von
                                                           der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er-
(2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit
                                                           teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-
Ausnahme des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im
                                                           schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Innenbereich untersagt.
(2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind    (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter
im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu        freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-
zehn Personen pro Veranstaltungstag und -ort zuläs-        wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
sig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen      ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a            werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-
vorlegen können. Die Veranstaltungen sind der Orts-        den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach
polizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu mel-      Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1
den. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur          Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere-
vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des          gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist
§ 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-           in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen
mengesetzes zu treffen.                                    Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß
                                                           Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter-
(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Ab-      sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1
satz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und       finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne
-ort in der Summe unter freiem Himmel oder in ge-          des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und
schlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu         Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei
erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind    der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern
unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde      keine generellen Absprachen mit der entsprechenden
zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen        Behörde getroffen wurden.
zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe
des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß-          (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
nahmengesetzes zu treffen und besondere infektions-        setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-
schutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen     kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-
und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl          nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird
sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung        und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der
ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tat-     zuständigen Behörden beachtet werden.
sächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veran-
staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen.                                 §7
Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenom-            Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
men sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die                  sowie Schließung von Einrichtungen
dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser
Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind;        (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer-
die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gelten-     bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom
den Hygienevorschriften sind einzuhalten.                  13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert
                                                           durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1           der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art
Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-         und der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen.
künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi-
schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach        Abweichend von Satz 1 sind gestattet
§ 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-
                                                           1. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
haltes.
                                                              Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an
(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und        Ort und Stelle,
-ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten
sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der         2. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im
Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.                    Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb
                                                              eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der           der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,           ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,
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3. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen          legen können, und unter Beachtung der Auflagen zur
   und gastronomische Betriebe an Autohöfen,                Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Tester-
                                                            gebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich
4. der Betrieb eines Gaststättengewerbes, der Be-           bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und        Leistungen.
   von Betriebskantinen und Mensen im Außenbe-
   reich mit vorheriger Terminvereinbarung unter Be-        (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
   schränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen          lich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kon-
   pro Tisch, sofern alle Gäste dieser Gruppen einen        taktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außen-
   negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des               sportanlagen, zulässig.
   § 5a vorlegen können.
                                                            Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im In-
(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-       nenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch
tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-       auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilneh-
iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I          merinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-
S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des     2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die
Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2         Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen min-
Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.                  destens die folgenden Voraussetzungen eingehalten
                                                            werden:
(3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhan-
dels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Be-          1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-
treten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werk-              satz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des
leistung erforderlich ist, ist nur nach Maßgabe eines          § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a gestattet. Von         2. Ausschluss von Zuschauern.
der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind
                                                            (5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufs-
1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und              sports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olym-
   Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi-            piakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchska-
   gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver-        der, des paralympischen Kaders und des Landeskaders
   markter von Lebensmitteln,                               ist zulässig. Die Nutzung von Innensportstätten muss in
                                                            allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver-
2. Abhol- und Lieferdienste,
                                                            tretbar sein.
3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,                Zuschauer sind nicht erlaubt.
4. Banken und Sparkassen,                                   (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,
5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,            soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-
   Reformhäuser,                                            trieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Frei-
                                                            zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und
6. Optiker und Hörgeräteakustiker,                          Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe-
7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhan-         ken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähn-
   dels,                                                    liche Einrichtungen.
8. Tankstellen, Raststätten,                                Von der Schließung ausgenommen sind
9. Reinigungen und Waschsalons,                             1. öffentliche Spielplätze,
10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,                2. Wildparks, Zoos,
11. Online-Handel,                                          3. Bibliotheken,
12. Babyfachmärkte,                                         4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedin-
                                                               gung einer vorherigen Terminvereinbarung und der
13. Werkstätten und Reparaturannahmen,                         Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach
14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,                 Maßgabe des § 5a,

15. Großhandel,                                             5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und Ki-
                                                               nos, unter der Bedingung der Vorlage eines nega-
16. karitative Einrichtungen.                                  tiven SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a
                                                               der Besucherinnen und Besucher,
Maßgebend von der Ausnahme ist bei Mischsortimen-
ten in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften         6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen
sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen            Betätigung in Gruppen im Außenbereich durch da-
Ladengeschäften, dass der Sortimentsteil nach den              rauf ausgerichtete Einrichtungen, wobei dabei die
Nummern 1 bis 16 wesentlich überwiegt.                         Nutzung von Blasinstrumenten und die Ausübung
                                                               von Gesang nicht zulässig sind,
(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, ist
nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen ne-       7. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie
gativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vor-             vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote,
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8. abweichend von Satz 1 für kontaktfreien Sport, Fit-                           §8
   nessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen          Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
   jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen
                                                           Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen
   Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und
                                                           gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
   Kontakte zwischen Kunden vermieden werden;
                                                           stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein
   abweichend von Satz 1 kann kontaktfreies Trai-
                                                           Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept
   ning im Innenbereich von Sportstätten wie Fitness-
                                                           vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an
   studios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen          den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-
   unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5           schutz in Zeiten der Corona-Pandemie Arbeitsschutz-
   durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines            standard SARS-CoV-2 in der aktuell gültigen Fassung
   negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des             orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits-
   § 5a geführt wird,                                      schutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils
9. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räum-         gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete
   lichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des          Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung
   Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nach-           nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen
   weis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach              COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021
   Maßgabe des § 5a geführt wird; eine erneute Be-         (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab-
   dienung einer Kundin oder eines Kunden darf frü-        standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für
   hestens zwei Stunden nach bereits erfolgter Bedie-      die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der
   nung stattfinden,                                       Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei-
                                                           ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes
10. abweichend von Satz 1 Schwimmbäder zum Zwe-            zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz
    cke der Ausbildung und des Trainingsbetriebs von       vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs-
    Rettungsschwimmern,                                    hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in
                                                           der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die
11. Spielhallen und Spielbanken unter der Bedingung        Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in
    der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests           § 9 verwiesen.
    nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be-
    sucher.
                                                                                  § 8a
(7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber-         Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie
gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur-           vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten        Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugend-
touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der          hilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote
hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasste oder   ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spe-
aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende            zifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe.
zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-
busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist
unzulässig.                                                                        §9
                                                               Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und
(8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des        Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und
Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff-                     weitere Leistungsbereiche
nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland)
vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge-       (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom           Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-
11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem           lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.
Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast-           Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-
stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),       nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012        zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
(Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie-       zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist
ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab-      ein Hygienekonzept vorzulegen.
gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von         Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.                              angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
                                                           die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des
(9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf         Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und
belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-       Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An-
lischen Getränken zu untersagen.                           erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
                                                           zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband,
(10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
                                                           vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift-
schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
                                                           lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12
gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-   dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-           (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b
lich befristet werden.                                     des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 17. April 2021                            917

qualitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskon-             Erkrankungen medizinisch oder ethisch-sozial an-
zepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens             gezeigte Besuche, insbesondere bei Geburten oder
einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder             bei Personen im Sterbeprozess, zu gestatten. Die
Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu             Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleis-
erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-        tet sein. Weiter ist bei Aufklärungsgesprächen und
en und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen            vor risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen
Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere             eine Begleitung durch den vorgenannten Personen-
Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum             kreis zu gestatten. Die Einschätzung erfolgt unter
Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher so-         Einbindung der Patientinnen und Patienten sowie
wie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des            deren Angehöriger durch die behandelnden Ärztin-
Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum              nen oder Ärzte.
Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektio-
nen enthalten können.                                      4. Seelsorgerinnen und Seelsorger und rechtliche Be-
                                                              treuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-             Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Auf-
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-           gaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
de Maßnahmen angeordnet:                                      erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtli-
                                                              chen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt,
1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
                                                              die jeweils in dieser Funktion die Einrichtung auf-
   den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-
                                                              suchen.
   tienten und Personal zu schützen und persönliche
   Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl           Ein Besuch ist nur bei negativem durch das Kran-
   der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-           kenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung durch-
   pekte zu berücksichtigen.                               geführtem Antigentest möglich. Für den Besuch sind
2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-        geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine
   gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen    Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Eine
   und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie       vollständige Isolation der Patientinnen und Patienten
   die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test-      ist zu verhindern. Die Besuchszeiten sind so einzurich-
   strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar-         ten, dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen
   ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel-      ermöglicht wird.
   len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten          5. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind
   auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus             nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für
   SARS-CoV-2 zu beachten.                                    Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu
3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-           planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-
   gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-         nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
   lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-        oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde-
   gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben           re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das
   in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-        Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
   sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der            Familie kann die Durchführung planbarer Behand-
   zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen.                 lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen
                                                              gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän-
4. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3            ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für
   bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, ausgenommen            COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und
   Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von           notwendige personelle Ressourcen geschaffen wer-
   Patientinnen und Patienten betreten werden.                den können.
Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchs-          6. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für
rechts sind                                                   Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen
                                                              und Besucher können unter Berücksichtigung der
1. Fachkrankenhäuser und Fachabteilungen für Psy-
                                                              Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöff-
   chiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychiat-
                                                              net werden. Betriebskantinen können unter Einhal-
   rie der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und
                                                              tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der
   -psycho­therapie und Palliativstationen und -be-
                                                              Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein-
   reiche. In diesen Einrichtungen legen die behan-
                                                              richtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsab-
   delnden Ärztinnen und Ärzte in Absprache mit den
                                                              läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen,
   Patienten und Angehörigen die Besuchsmöglich-
                                                              insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger
   keiten fest.
                                                              Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu-
2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen. Die          mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den
   Besuchsmöglichkeiten sind in Absprache mit den             Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu-
   behandelnden Ärztinnen und Ärzten festzulegen.             gestalten.
3. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspart-        (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
   nerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder         sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der
   der Verlobte, sonstige nahe Angehörige oder na-         sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-
   hestehende Personen. Diesen sind bei schwersten         zialleistungsträger ausgenommen.
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