Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II)
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Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende - Lesefassung - Stand: 17.6.2010 zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 17.6.2010 (Gesetzesentwurf mit Änderungsanträgen) Termin für abschließende Beratung im Bundesrat: 9.7.2010 1
Inhaltsverzeichnis rung zuständigen Stellen § 18b Kooperationsausschuss Kapitel 1 § 18c Bund-Länder-Ausschuss Fördern und Fordern § 18d Örtlicher Beirat §1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Ar- § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am beitsuchende Arbeitsmarkt §2 Grundsatz des Forderns §3 Leistungsgrundsätze Abschnitt 2 §4 Leistungsarten Leistungen zur Sicherung des §5 Verhältnis zu anderen Leistungen Lebensunterhalts §6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 6a Zugelassene kommunale Träger Unterabschnitt 1 § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag Träger § 19 Arbeitslosengeld II § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer § 24 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter- kommunaler Träger und bei Beendigung der halts Trägerschaft § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensun- § 6d Jobcenter terhalt Kapitel 2 § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung Anspruchsvoraussetzungen § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeits- §7 Berechtigte losengeld § 7a Altersgrenze § 24a Zusätzliche Leistung für die Schule §8 Erwerbsfähigkeit § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation §9 Hilfebedürftigkeit der Rentenversicherung und bei Anspruch auf § 10 Zumutbarkeit Verletztengeld aus der Unfallversicherung § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen § 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträge § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen § 27 Verordnungsermächtigung § 12a Vorrangige Leistungen Unterabschnitt 2 § 13 Verordnungsermächtigung Sozialgeld Kapitel 3 Leistungen § 28 Sozialgeld Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Anreize und Sanktionen § 14 Grundsatz des Förderns § 29 (weggefallen) § 15 Eingliederungsvereinbarung § 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit § 15a Sofortangebot § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosen- § 16 Leistungen zur Eingliederung geldes II und des befristeten Zuschlages § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen § 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes § 16b Einstiegsgeld § 16c Leistungen zur Eingliederung von Unterabschnitt 4 Selbständigen Verpflichtungen Anderer § 16d Arbeitsgelegenheiten § 33 Übergang von Ansprüchen § 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung § 34 Ersatzansprüche § 16f Freie Förderung § 34a Ersatzansprüche der Träger der Grundsiche- § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit rung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vor- § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur schriften Eingliederung § 35 Erbenhaftung § 18 Örtliche Zusammenarbeit § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförde- 2
Kapitel 4 § 51a Kundennummer Gemeinsame Vorschriften für Leistungen § 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Abschnitt 1 § 51c (weggefallen) Zuständigkeit und Verfahren § 52 Automatisierter Datenabgleich § 36 Örtliche Zuständigkeit § 52a Überprüfung von Daten § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus § 37 Antragserfordernis Kapitel 7 Statistik und Forschung § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft § 39 Sofortige Vollziehbarkeit § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften § 53a Arbeitslose § 41 Berechnung der Leistungen § 54 Eingliederungsbilanz § 42 Auszahlung der Geldleistungen § 55 Wirkungsforschung § 43 Aufrechnung § 44 Veränderung von Ansprüchen Kapitel 8 Mitwirkungspflichten Einheitliche Entscheidung § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Ar- § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebe- beitsunfähigkeit dürftigkeit § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern § 44b Gemeinsame Einrichtung § 58 Einkommensbescheinigung § 44c Trägerversammlung § 59 Meldepflicht § 44d Geschäftsführer § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Einglie- die Weisungszuständigkeit derung in Arbeit § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln § 62 Schadenersatz § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsa- men Einrichtung § 44h Personalvertretung Kapitel 9 § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Bußgeldvorschriften Ausbildendenvertretung § 63 Bußgeldvorschriften § 44j Gleichstellungsbeauftragte § 44k Stellenbewirtschaftung § 45 (weggefallen) Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch Kapitel 5 § 64 Zuständigkeit Finanzierung und Aufsicht § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln Kapitel 11 § 47 Aufsicht Übergangs- und Schlussvorschriften § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit § 65a (weggefallen) § 48b Zielvereinbarungen § 65b (weggefallen) § 49 Innenrevision § 65c (weggefallen) § 65d Übermittlung von Daten Kapitel 6 § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur datenschutzrechtliche Verantwortung Eingliederung in Arbeit § 50 Datenübermittlung § 67 Freibetragsneuregelungsgesetz § 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 3
§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grund- sicherung für Arbeitsuchende § 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven der arbeitsmarktpolitischen Instrumente § 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland § 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organi- sation der Grundsicherung für Arbeitsuchen- de – Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organi- sation der Grundsicherung für Arbeit- suchende 4
Kapitel 1 ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 2Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen Fördern und Fordern ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für lebenden Personen einsetzen. Arbeitsuchende § 3 Leistungsgrundsätze (1) 1Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürfti- (1) 1Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können gen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsge- erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Besei- meinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie tigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürf- ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsiche- tigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. 2Bei den rung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind 2Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnah- me oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstüt- 1. die Eignung, zen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn 2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die nicht auf andere Weise bestreiten können. 3Die Gleich- familiäre Situation, stellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit Prinzip zu verfolgen. 4Die Leistungen der Grundsiche- und rung sind insbesondere darauf auszurichten, dass 4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit ver- der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. mieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftig- 3 Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die keit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit er- verringert wird, möglichen. 4Bei der Leistungserbringung sind die 2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verbessert oder wieder hergestellt wird, beachten. 3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfä- higen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird, (2) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebens - 4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von jahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erzie- Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in h e n oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegen- berücksichtigt werden, heit zu vermitteln. 2Können Hilfebedürftige ohne Beruf- 5. behindertenspezifische Nachteile überwunden sabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, werden. soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähig- Leistungen keiten beiträgt. 1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürf- (2a) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Le- tigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit bensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit und oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts. (2b) 1Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass § 2 Grundsatz des Forderns erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des (1) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen Sprachen verfügen und die alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Der erwerbsfähige 1. zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind, seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere 2. nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. 3Wenn werden können oder eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3. einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfä- Bundesvertriebenengesetzes haben, hige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthalts - gesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine (2) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs dane- in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ben nicht zumutbar ist. 2Eine Verpflichtung zur Teilnah- 5
me ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen. § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (3) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit (1) 1Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach die- sem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. 2Eine soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausge- 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen schlossen. nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind § 4 Leistungsarten (kommunale Träger). (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu- 2Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahr - chende werden in Form von nehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch 1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information, einrichten. Beratung und umfassende Unterstützung durch ei- nen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der (2) 1Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit Eingliederung in Arbeit, die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbs- heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen kön- fähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer nen; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Wider- Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, und spruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. 2§ 44b Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Sätze 1 und 3. Sachleistungen 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, erbracht. dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann. (2) Die nach § 6 zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken darauf hin, dass er- (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden werbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderli- Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für che Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. ihrer Länder anzupassen. § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen § 6a Zugelassene kommunale Träger (1) 1Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen An - (1) Die Zulassungen der auf Grund der Kommunalträ - derer, insbesondere der Träger anderer So zialleistun- ger-Zulassungsverordnung in der Fassung vom 24. gen, werden durch dieses Buch nicht berührt. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bunde - 2Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt sagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger vorsieht. werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 (2) 1Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistun- kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obers - gen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. ten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 2Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. anerkennen. (3) 1Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen (2) 1Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kom - erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen munaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf von Fristen, die ohne des Bundesrates zugelassen, wenn sie Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger 1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen, nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, 2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Ver- Absatz 5 zu schaffen, fahren selbst betreiben. 3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beam- 6
ten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Mona- die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustim - ten in der im Gebiet des kommunalen Trägers ge- mung des Bundesrates. 3Die Trägerschaft endet mit legenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Ar- Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalender- beit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Auf- jahres. gabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu be- (7) 1 Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zu- schäftigen, stimmung der obersten Landesbehörde bedarf, wider- 4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbe- ruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium hörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 nach diesem Buch abzuschließen und oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des 5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung auf Grund § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erhe- einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Ge- ben und gemäß den Regelungen nach § 51b Ab- biet des kommunalen Trägers entspricht. 2Absatz 2 Satz satz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisbe- entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. richterstattung, Wirkungsforschung und Leistungs- Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar vergleiche zu ermöglichen. des folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 2Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entspre- chend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen § 6b Rechtsstellung der zugelassenen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. (1) 1Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle 3Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelasse- der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen nen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsge- Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, meinschaften nach § 44b in der bis zum ... geltenden 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der ergebenden Aufgaben. 2Sie haben insoweit die Rechte Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeits - und Pflichten der Agentur für Arbeit. gemeinschaft nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger). (2) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. 2§ 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Vertei- 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3§ 46 Absatz 5 bis 9 bleibt lung der Zulassungen nach Absatz 2 und 4 auf die Län- unberührt. der durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates zu regeln. (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leis - tungsgewährung zu prüfen. (4) 1Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezem - ber 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt wer- (4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den. 2Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Anzahl der nach Absatz 1 und 2 zugelassenen kommu- Sparsamkeit entsprechen. 2Die Prüfung kann in einem nalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 beste - vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelasse- henden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unter- ne kommunale Träger ein Verwaltungs - und Kontroll- schreitet. 3Die Zulassungen werden unbefristet erteilt. system errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem (5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurtei- Bundesagentur errichten und unterhalten die lung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und zugelassenen kommunalen Träger besondere Höhe vom Bund zu tragen sind. 3Das Bundesministerium Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei diesem Buch. einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an (6) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung. mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe- hörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des (5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesrates die Zulassung widerrufen. 2Auf Antrag des kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustim- Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des mung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. 2Der zu erstat- 7
tende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. die im Versorgungslastenteilungs -Staatsvertrag 3Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr drei Prozent- bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden. punkte über dem Basiszinssatz. (4) 1Beamten, die nach den Absätzen 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertre- § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer ten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen kommunaler Träger und bei Beendigung der Trä- werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und gerschaft Inhalt ohne Berücksichtigung auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. 2Wenn eine dem bisherigen Amt (1) 1Die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommu- möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit gerin- nalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit gerem Grundgehalt übertragen werden. 3Verringert sich 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kom - allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besol- munalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum dungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (aus - Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den zugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Dienst des kommunalen Trägers über. 2Für die Auszu- Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. 4Die Aus- bildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entspre- gleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen chend. 3Die Versetzung eines nach Satz 1 übergetrete- den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgeben- nen Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesa- den Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeit- gentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, punkt des Übertritts. 5Auf die Ausgleichszulage werden bis sie zehn Prozent der nach Satz 1 übergetretenen alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge Beamten und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. beim aufnehmenden Träger angerechnet. 6Die Aus - 4Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist gleichszulage ist ruhegehaltfähig. 7Als Bestandteil der die Bundesagentur zur Wiedereinstellung eines nach Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszu- Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmers verpflichtet, der lage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhö- auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit ist. hung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbe- 5Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der trag. 8 Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamten neben Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. 6Die Sätze 1 mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen. bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung (5) 1 Arbeitnehmern, die nach den Absätzen 1 oder 2 nach § 6a Absatz 7. kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleich- (2) 1Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers wertige Tätigkeit übertragen werden. 2Wenn eine derar- nach § 6a, treten die Beamten und Arbeitnehmer des tige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertra- der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur gen werden. 3Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts 2Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmen- gilt Satz 1 entsprechend. den Träger zu zahlen. (3) 1Treten Beamte auf Grund der Absätze 1 oder 2 kraft § 6d Jobcenter Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. 2 Treten Arbeitnehmer auf Grund der Die gemeinsamen Einrichtungen nach §§ 44b und die Absätze 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines zugelassenen kommunalen Träger nach §§ 6a führen anderen Trägers über, tritt der neue Träger die Bezeichnung Jobcenter. unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Kapitel 2 Übertritts bestehen. 3Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind Anspruchsvoraussetzungen die für Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. § 7 Berechtigte 4Den Beamten oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem (1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. 5Für die die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der auf Grund der Absätze 1 oder 2 übertretenden Beam ten gilt 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze §107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. nach § 7a noch nicht erreicht haben, 6Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs - 2. erwerbsfähig sind, Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn 8
3. hilfebedürftig sind und (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für- 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepub- einander zu tragen und füreinander einzustehen, wird lik Deutschland haben vermutet, wenn Partner (erwerbsfähige Hilfebedürftige). 2Ausgenommen sind 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch oder auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgeset- 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des zes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Fami- anderen zu verfügen. lienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in 2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Fami- wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder lienangehörigen, ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber- Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der leistungsgesetzes. Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abwei- 3Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem chend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufent- haltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland auf- 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in halten. 4Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) unberührt. untergebracht ist, oder 2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht (2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit er- und unter den üblichen Bedingungen des allgemei- werbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemein- nen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wö- schaft leben. 2Dienstleistungen und Sachleistungen chentlich erwerbstätig ist. werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch (4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners 1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfs- außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom gemeinschaft beendet oder verringert, 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch 2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähi- Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, gen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten werden. entsprechend. (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören (5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förde- 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haus - rungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen halt lebende Elternteil eines unverheirateten er- zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen werbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Le- noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende bensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Partner dieses Elternteils, (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubilden- 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen de, a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebens - 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbil- partner, dungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfe- Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 bedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Be- so zusammenlebt, dass nach verständiger rufsausbildungsbeihilfe haben, Würdigung der wechselseitige Wille anzuneh- 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bun- men ist, Verantwortung füreinander zu tragen desausbildungs förderungsgesetzes oder nach § 66 und füreinander einzustehen. Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Per- aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungs - sonen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht förderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbil- vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Si- dungsförderung haben. cherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. 9
§ 7a Altersgrenze sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von ande- ren insbesondere von Angehörigen oder von Trägern 1Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, anderer Sozialleistungen erhält. erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Le- bensjahres. 2Für Personen, die nach dem 31. Dezem- (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft ber 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des angehoben: Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kin- für den erfolgt eine dern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Geburts- Anhebung auf Vollendung Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur eines Lebensalters von jahrgang um Monate Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eige- 1947 1 65 Jahren und 1 Monat nen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, 1948 2 65 Jahren und 2 Monaten sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern 1949 3 65 Jahren und 3 Monaten oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft 1950 4 65 Jahren und 4 Monaten lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Be- 1951 5 65 Jahren und 5 Monaten darfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eige- 1952 6 65 Jahren und 6 Monaten nen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der 1953 7 65 Jahren und 7 Monaten Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs 1954 8 65 Jahren und 8 Monaten zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. 1955 9 65 Jahren und 9 Monaten 1956 10 65 Jahren und 10 Monaten (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein 1957 11 65 Jahren und 11 Monaten Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollen- 1958 12 66 Jahren dung des sechsten Lebensjahres betreut. 1959 14 66 Jahren und 2 Monaten 1960 16 66 Jahren und 4 Monaten (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu be- 1961 18 66 Jahren und 6 Monaten rücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für 1962 20 66 Jahren und 8 Monaten den dies eine besondere Härte bedeuten würde. 1963 22 66 Jahren und 10 Monaten ab 1964 24 67 Jahren. (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits- nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden marktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig kann. zu sein. § 10 Zumutbarkeit (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur er- werbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Be- (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit schäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. zumutbar, es sei denn, dass § 8 Erwerbsfähigkeit 1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder 2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit be- sondere körperliche Anforderungen stellt, erwerbstätig zu sein. 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kin- (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur des oder des Kindes seines Partners gefährden erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht ge- fährdet, soweit seine Betreuung in einer Tagesein- § 9 Hilfebedürftigkeit richtung oder in Tagespflege im Sinne der Vor- schriften des Achten Buches oder auf sonstige (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommuna- Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit len Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbs- ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen fähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Ta- nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und gesbetreuung des Kindes angeboten wird. Mitteln, vor allem nicht 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines An- gehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, auf andere Weise sichergestellt werden kann, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Vermögen Grund entgegensteht. 10
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Min- erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die desteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuer- er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, gesetzes nicht überschreiten, 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähi- 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde- gen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen nen notwendigen Ausgaben, ist, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbs- 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter- fähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein haltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unter- früherer Beschäftigungs - oder Ausbildungsort, haltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unter- 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei haltsvereinbarung festgelegten Betrag, den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähi- 8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Ein- gen Hilfebedürftigen, kommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundes- 5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit ver- ausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder bunden ist, es sei denn, es liegen begründete An- § 108 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der haltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförde- künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann. rung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförde- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an rung berücksichtigte Betrag. Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend. 2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insges amt 100 Euro monatlich abzuset- (1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen zen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebe- nach diesem Buch, der Grundrente nach dem dürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. eine entsprechende Anwendung des Bundesversor- gungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihil- (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen fen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit 1. Einnahmen, soweit sie als erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der a) zweckbestimmte Einnahmen, Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgeset- b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege zes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurech- nen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfs - einem anderen Zweck als die Leistungen nach die- gemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem sem Buch dienen und die Lage des Empfängers jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leis - benötigt wird. tungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wä- ren, (2) 1 Vom Einkommen sind abzusetzen 1. 2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 auf das Einkommen entrichtete Steuern, des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden. 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ- (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil lich der Beiträge zur Arbeitsförderung, des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundesel- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun- terngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien gen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt. Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den Beiträge erzieherischen Einsatz gewährt wird, a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der 1. für das erste und zweite Pflegekind nicht, gesetzlichen Krankenversicherung nicht versi- 2. für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert, cherungspflichtig sind, 3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Höhe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren- tenversicherung befreit sind, berücksichtigt. soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst 11
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen senem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebe- dürftige oder sein Partner von der Versicherungs- (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensge- pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be- genstände zu berücksichtigen. freit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von ange- (2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen messener Größe oder eine entsprechende Eigen- tumswohnung, 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je voll- 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen endetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürfti- Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrund- gen und seines Partners, mindestens aber jeweils stücks von angemessener Größe bes timmt ist, so- 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den voll- weit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder jährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Ver- übersteigen, wertung des Vermögens gefährdet würde, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offen- jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, sichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffe- 2. Alters vorsorge in Höhe des nach Bundesrecht nen eine besondere Härte bedeuten würde. ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Ver- mögens einschließlich seiner Erträge und der ge- 2Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände förderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit während des Bezugs der Leistungen zur Grundsiche- der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vor- rung für Arbeitsuchende maßgebend. zeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge die- (4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu nen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen ver- maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder traglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfe- von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche bedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichti- jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbe- gen. trag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in § 12a Vorrangige Leistungen Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsge- meinschaft lebenden Hilfebedürftigen. 1Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen an- derer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Ver- 2Bei Personen, die meidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. 2 Abweichend von 1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 750 Eu- Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Al- ro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach ters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Satz 1 Nr. 3 jeweils 48 750 Euro, nach dem 31. Dezember 1957 und vo r dem 1. Januar 1964 § 13 Verordnungsermächtigung geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der (1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 49 wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- 500 Euro, nisterium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes - 2. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf rates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprü- zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im che nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 50 250 Euro Einzelnen zu berechnen ist, 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als nicht übersteigen. Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist, (3) 1Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen 3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen 1. angemessener Hausrat, abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hil- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales febedürftigen, wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen bezeichnete Vermögensgegenstände in angemes- Voraussetzungen und für welche Dauer Hilfebedürftige 12
nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertre- sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu tenden Grund nicht zu Ende führt. nehmen. § 15a Sofortangebot Kapitel 3 Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten Leistungen zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch Abschnitt 1 noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 Grundsatz des Förderns angeboten werden. 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unter- § 16 Leistungen zur Eingliederung stützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. 2Die Agentur für (1) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. 2Sie erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. 3Die Träger Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Be- Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und achtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Arbeit erforderlichen Leis tungen. Leistungen erbringen. 3Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem § 15 Eingliederungsvereinbarung Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 (1) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen entsprechend. 4§ 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderli- und § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend chen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinba- anzuwenden. rung). 2Die Eingliederungsvereinbarung soll insbeson- dere bestimmen, (2) 1Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Vorausset- 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Einglie- zungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Aus- derung in Arbeit erhält, nahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebe- Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen dürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an Arbeit mindestens unternehmen muss und in wel- die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld cher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, II tritt. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungs - anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfe- budget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten bedürftige zu beantragen hat. Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. 2Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen 3Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genann- geschlossen werden. 4Danach soll eine neue Eingliede- ten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäfti- rungsvereinbarung abgeschlossen werden. 5Bei jeder gung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Bu- folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher ches genannten Arbeitsbeschaffungs - und Strukturan- gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. 6Kommt passungsmaßnahmen gleich. eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt (3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten erfolgen. Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht (2) 1In der Eingliederungsvereinbarung kann auch werden. vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Diese Personen sind (4) 1Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsiche- hierbei zu beteiligen. rung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermitt- lung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2Das (2) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bil- dungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in wel- Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des chem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der 13
Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des und die Hilfebedürf tigkeit durch die selbständige Auftrags nach Satz 1 festzulegen. Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. 2Zur (5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6 Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellung- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach § 6b Abs. 1 zuständige nahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Träger. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbstän- § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen dige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassen- Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die den Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung A u s ü b u n g d e r selbständigen Tätigkeit notwendig in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die u n d a n g e m e s s e n sind. Zusc hüsse dürfen einen Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in B e t r a g v o n 5 .000 Euro nicht übersteigen. das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: § 16d Arbeitsgelegenheiten 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 1Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit 2. die Schuldnerberatung, finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen 3. die psychosoziale Betreuung, werden. 2Werden Gelegenheiten für im öffentlichen 4. die Suchtberatung. Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum § 16b Einstiegsgeld Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten be- (1) 1Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann gründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits- er werbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, rechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das bei Aufnahme einer sozialversicherungs - Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen pflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwen- Einstiegsgeld erb racht werden, wenn dies zur den; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haf- Eingliederung in den all gemeinen Arbeitsmarkt ten erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehme- erforderlich ist. 2Das Einstiegs geld kann auch rinnen und Arbeitnehmer. erbracht werden, wenn die Hilfebedürf tigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. § 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung (2) 1Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeit- (1) 1Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbs- raum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 fähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Monate erbracht. 2Bei der Bemessung der Höhe des Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der Einstiegs geldes sollen die vorherige Dauer der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfs -g e- und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. meinschaft berücksich tigt werden, in der der er- 2Voraussetzung ist, dass werbsfähige Hilfebedürftige lebt. 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebens - (3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes - 18 des Dritten Buches ist und in seinen Erwerbs- ministeri um der Finanzen ohne Zustimmung des möglichkeiten durch mindestens zwei weitere in Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestim - seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse men, wie das Ein stiegsgeld zu bemessen ist. 2Bei besonders schwer beeinträchtigt ist, der Bemessung ist n e b e n d e r B e r ü c k s i c h t i g u n g der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch 2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundla- ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebe- ge einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeit- dürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung her- raum von mindestens sechs Monaten betreut wur- zustellen. de und Eingliederungsleistungen unter Einbezie- hung der übrigen Leistungen nach diesem Buch er- § 16c Leistungen zur Eingliederung von halten hat, Selbständigen 3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar - (1) 1Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähi- beitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten gen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptbe- 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht rufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können möglich ist und 14
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