Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II)

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Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II)
                            Grundsicherung für Arbeitsuchende

                                    - Lesefassung -

                                      Stand: 17.6.2010

                                         zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
                      17.6.2010 (Gesetzesentwurf mit Änderungsanträgen)

                    Termin für abschließende Beratung im Bundesrat: 9.7.2010

                                               1
Inhaltsverzeichnis                                  rung zuständigen Stellen
                                                            § 18b   Kooperationsausschuss
                         Kapitel 1
                                                            § 18c   Bund-Länder-Ausschuss
                 Fördern und Fordern                        § 18d   Örtlicher Beirat
§1       Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Ar-        § 18e   Beauftragte für Chancengleichheit am
         beitsuchende                                               Arbeitsmarkt

§2       Grundsatz des Forderns
§3       Leistungsgrundsätze                                                       Abschnitt 2
§4       Leistungsarten                                                Leistungen zur Sicherung des
§5       Verhältnis zu anderen Leistungen                                      Lebensunterhalts
§6       Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 6a     Zugelassene kommunale Träger                                            Unterabschnitt 1
§ 6b     Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen            Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
         Träger                                             § 19    Arbeitslosengeld II
§ 6c     Personalübergang bei Zulassung weiterer            § 24    Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter-
         kommunaler Träger und bei Beendigung der                   halts
         Trägerschaft
                                                            § 21    Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensun-
§ 6d     Jobcenter
                                                                    terhalt
                         Kapitel 2                          § 22    Leistungen für Unterkunft und Heizung

             Anspruchsvoraussetzungen                       § 23    Abweichende Erbringung von Leistungen
                                                            § 24    Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeits-
§7       Berechtigte                                                losengeld
§ 7a     Altersgrenze                                       § 24a   Zusätzliche Leistung für die Schule
§8       Erwerbsfähigkeit                                   § 25    Leistungen bei medizinischer Rehabilitation
§9       Hilfebedürftigkeit                                         der Rentenversicherung und bei Anspruch auf
§ 10     Zumutbarkeit                                               Verletztengeld aus der Unfallversicherung
§ 11     Zu berücksichtigendes Einkommen                    § 26    Zuschuss zu Versicherungsbeiträge
§ 12     Zu berücksichtigendes Vermögen                     § 27    Verordnungsermächtigung
§ 12a    Vorrangige Leistungen
                                                                                 Unterabschnitt 2
§ 13     Verordnungsermächtigung
                                                                                   Sozialgeld
                         Kapitel 3
                        Leistungen                          § 28    Sozialgeld

                     Abschnitt 1                                                 Unterabschnitt 3
        Leistungen zur Eingliederung in Arbeit                              Anreize und Sanktionen
§ 14     Grundsatz des Förderns
                                                            § 29    (weggefallen)
§ 15     Eingliederungsvereinbarung
                                                            § 30    Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
§ 15a    Sofortangebot
                                                            § 31    Absenkung und Wegfall des Arbeitslosen-
§ 16     Leistungen zur Eingliederung
                                                                    geldes II und des befristeten Zuschlages
§ 16a    Kommunale Eingliederungsleistungen
                                                            § 32    Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
§ 16b    Einstiegsgeld
§ 16c    Leistungen zur Eingliederung von                                        Unterabschnitt 4
         Selbständigen                                                      Verpflichtungen Anderer
§ 16d    Arbeitsgelegenheiten
                                                            § 33    Übergang von Ansprüchen
§ 16e    Leistungen zur Beschäftigungsförderung
                                                            § 34    Ersatzansprüche
§ 16f    Freie Förderung
                                                            § 34a   Ersatzansprüche der Träger der Grundsiche-
§ 16g    Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
                                                                    rung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vor-
§ 17     Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur               schriften
         Eingliederung                                      § 35    Erbenhaftung
§ 18     Örtliche Zusammenarbeit
§ 18a    Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförde-

                                                        2
Kapitel 4                            § 51a     Kundennummer
   Gemeinsame Vorschriften für Leistungen                      § 51b     Datenerhebung und -verarbeitung durch die
                                                                         Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
                          Abschnitt 1
                                                               § 51c     (weggefallen)
            Zuständigkeit und Verfahren
                                                               § 52      Automatisierter Datenabgleich
§ 36      Örtliche Zuständigkeit                               § 52a     Überprüfung von Daten
§ 36a     Kostenerstattung bei Aufenthalt im
          Frauenhaus
§ 37      Antragserfordernis                                                            Kapitel 7
                                                                               Statistik und Forschung
§ 38      Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
§ 39      Sofortige Vollziehbarkeit                            § 53      Statistik und Übermittlung statistischer Daten
§ 40      Anwendung von Verfahrensvorschriften                 § 53a     Arbeitslose
§ 41      Berechnung der Leistungen                            § 54      Eingliederungsbilanz
§ 42      Auszahlung der Geldleistungen                        § 55      Wirkungsforschung
§ 43      Aufrechnung
§ 44      Veränderung von Ansprüchen
                                                                                       Kapitel 8
                                                                                 Mitwirkungspflichten
               Einheitliche Entscheidung
                                                               § 56      Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Ar-
§ 44a     Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebe-                 beitsunfähigkeit
          dürftigkeit                                          § 57      Auskunftspflicht von Arbeitgebern
§ 44b     Gemeinsame Einrichtung                               § 58      Einkommensbescheinigung
§ 44c     Trägerversammlung                                    § 59      Meldepflicht
§ 44d     Geschäftsführer                                      § 60      Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
§ 44e     Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über           § 61      Auskunftspflichten bei Leistungen zur Einglie-
          die Weisungszuständigkeit
                                                                         derung in Arbeit
§ 44f     Bewirtschaftung von Bundesmitteln                    § 62      Schadenersatz
§ 44g     Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsa-
          men Einrichtung
§ 44h     Personalvertretung                                                         Kapitel 9
§ 44i     Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und                               Bußgeldvorschriften

          Ausbildendenvertretung
                                                               § 63      Bußgeldvorschriften
§ 44j     Gleichstellungsbeauftragte
§ 44k     Stellenbewirtschaftung
§ 45      (weggefallen)                                                            Kapitel 10
                                                                       Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

                        Kapitel 5                              § 64      Zuständigkeit
               Finanzierung und Aufsicht
§ 46      Finanzierung aus Bundesmitteln
                                                                                    Kapitel 11
§ 47      Aufsicht                                                      Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48      Aufsicht über die zugelassenen kommunalen
          Träger                                               § 65      Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 48a     Vergleich der Leistungsfähigkeit                     § 65a     (weggefallen)
§ 48b     Zielvereinbarungen                                   § 65b     (weggefallen)
§ 49      Innenrevision                                        § 65c     (weggefallen)
                                                               § 65d     Übermittlung von Daten
                  Kapitel 6                                    § 65e     Übergangsregelung zur Aufrechnung
 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,                    § 66      Rechtsänderungen bei Leistungen zur
        datenschutzrechtliche Verantwortung                              Eingliederung in Arbeit
§ 50      Datenübermittlung                                    § 67      Freibetragsneuregelungsgesetz
§ 51      Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von               § 68      Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
          Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen                     Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                                                           3
§ 69   Gesetz zur Fortentwicklung der Grund-
       sicherung für Arbeitsuchende
§ 70   Übergangsregelung zum Gesetz zur
       Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
       Richtlinien der Europäischen Union
§ 71   Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten
       Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven
       der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
§ 74   Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und
       Stabilität in Deutschland
§ 75   Gesetz zur Weiterentwicklung der Organi-
       sation der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
       de – Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des
       § 44d und des § 51b
§ 76   Gesetz zur Weiterentwicklung der Organi-
       sation der Grundsicherung für Arbeit-
       suchende

                                                     4
Kapitel 1                                ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften
                                                                 zu bestreiten. 2Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen
                 Fördern und Fordern
                                                                 ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts
                                                                 für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
     § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für                 lebenden Personen einsetzen.
                  Arbeitsuchende
                                                                                § 3 Leistungsgrundsätze
(1) 1Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die
Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürfti-             (1) 1Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können
gen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsge-              erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Besei-
meinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie           tigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürf-
ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsiche-             tigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. 2Bei den
rung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.          Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind
2Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnah-
me oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstüt-           1.   die Eignung,
zen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn              2.   die individuelle Lebenssituation, insbesondere die
nicht auf andere Weise bestreiten können. 3Die Gleich-                familiäre Situation,
stellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges            3.   die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit
Prinzip zu verfolgen. 4Die Leistungen der Grundsiche-                 und
rung sind insbesondere darauf auszurichten, dass                 4.   die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
1.    durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit ver-        der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
      mieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftig-       3 Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die
      keit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit       die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit er-
      verringert wird,                                           möglichen. 4Bei der Leistungserbringung sind die
2.    die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten,        Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
      verbessert oder wieder hergestellt wird,                   beachten.
3.    geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfä-
      higen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,               (2) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebens -
4.    die familienspezifischen Lebensverhältnisse von            jahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach
      erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erzie-         Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in
      h e n oder pflegebedürftige Angehörige betreuen,           eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegen-
      berücksichtigt werden,                                     heit zu vermitteln. 2Können Hilfebedürftige ohne Beruf-
5.    behindertenspezifische Nachteile      überwunden           sabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden,
      werden.                                                    soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die
                                                                 vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst                Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähig-
Leistungen                                                       keiten beiträgt.

1.    zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürf-          (2a) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Le-
      tigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit         bensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit
      und                                                        oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.
2.    zur Sicherung des Lebensunterhalts.
                                                                 (2b) 1Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass
             § 2 Grundsatz des Forderns                          erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht über deutsche
                                                                 Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des
 (1) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in         Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen               Sprachen verfügen und die
alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung
ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Der erwerbsfähige          1. zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44
Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu                     des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,
seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere            2. nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet
eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. 3Wenn                   werden können oder
eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt            3. einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfä-             Bundesvertriebenengesetzes haben,
hige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare
Arbeitsgelegenheit zu übernehmen                                 an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthalts -
                                                                 gesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine
 (2) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in         Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben                ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs dane-
in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen,           ben nicht zumutbar ist. 2Eine Verpflichtung zur Teilnah-

                                                             5
me ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige
Maßnahme aufzunehmen.
                                                                § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(3) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit       (1) 1Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach die-
sem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf
der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in        1.    die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur),
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. 2Eine                    soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausge-             2.    die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen
schlossen.                                                            nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch
                                                                      Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind
                  § 4 Leistungsarten                                  (kommunale Träger).

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-             2Zu  ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahr -
chende werden in Form von                                       nehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen
                                                                Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
1.   Dienstleistungen, insbesondere durch Information,          einrichten.
     Beratung und umfassende Unterstützung durch ei-
     nen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der           (2) 1Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit
     Eingliederung in Arbeit,                                   die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder
                                                                Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1
2.   Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung
     der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und          Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz
     zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbs-            heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen kön-
     fähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer        nen; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Wider-
     Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, und                 spruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
                                                                2§ 44b Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Sätze 1 und
3.   Sachleistungen
                                                                2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe,
erbracht.                                                       dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach
                                                                § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann.
(2) Die nach § 6 zuständigen Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende wirken darauf hin, dass er-                   (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden
werbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer          ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderli-           Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für
che Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere             Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau
der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten.                  ihrer Länder anzupassen.

        § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen                            § 6a Zugelassene kommunale Träger

 (1) 1Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen An -          (1) Die Zulassungen der auf Grund der Kommunalträ -
derer, insbesondere der Träger anderer So zialleistun-          ger-Zulassungsverordnung in der Fassung vom 24.
gen, werden durch dieses Buch nicht berührt.                    September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bunde -
2Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt               sagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1
werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen               Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger
vorsieht.                                                       werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
                                                                durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010
 (2) 1Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des             hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen
Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistun-             kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obers -
gen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus.           ten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2
2Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften               Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010
Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.                 anerkennen.

 (3) 1Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen          (2) 1Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kom -
erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen              munaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und
Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem           Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1
Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und                 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf von Fristen, die ohne        des Bundesrates zugelassen, wenn sie
Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch
verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger         1.    geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen,        2.    sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach
soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Ver-                  Absatz 5 zu schaffen,
fahren selbst betreiben.                                        3.    sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beam-

                                                            6
ten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum           widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
       Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Mona-          die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustim -
       ten in der im Gebiet des kommunalen Trägers ge-           mung des Bundesrates. 3Die Trägerschaft endet mit
       legenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Ar-          Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalender-
       beit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Auf-            jahres.
       gabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren,
       vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu be-          (7) 1 Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zu-
       schäftigen,                                               stimmung der obersten Landesbehörde bedarf, wider-
4.     sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbe-          ruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium
       hörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen           für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1
       nach diesem Buch abzuschließen und                        oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
5.     sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach       Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung auf Grund
       § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erhe-         einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Ge-
       ben und gemäß den Regelungen nach § 51b Ab-               biet des kommunalen Trägers entspricht. 2Absatz 2 Satz
       satz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um            1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung
       bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisbe-            entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1.
       richterstattung, Wirkungsforschung und Leistungs-         Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar
       vergleiche zu ermöglichen.                                des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

2Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entspre-
chend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen                        § 6b Rechtsstellung der zugelassenen
Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger                                  kommunalen Träger
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.               (1) 1Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle
3Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelasse-             der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen
nen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent               Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1
der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsge-                 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b,
meinschaften nach § 44b in der bis zum ... geltenden             48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d
Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der               ergebenden Aufgaben. 2Sie haben insoweit die Rechte
Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeits -          und Pflichten der Agentur für Arbeit.
gemeinschaft nach § 44b in der bis zum ... geltenden
Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).                        (2) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für
                                                                 Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird           Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6
ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz              Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. 2§ 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und
2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Vertei-              3 Satz 1 gilt entsprechend. 3§ 46 Absatz 5 bis 9 bleibt
lung der Zulassungen nach Absatz 2 und 4 auf die Län-            unberührt.
der durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zu regeln.                                              (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leis -
                                                                 tungsgewährung zu prüfen.
(4) 1Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezem -
ber 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt wer-             (4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
den. 2Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum              prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen
31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017                 Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt
ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die             sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Anzahl der nach Absatz 1 und 2 zugelassenen kommu-               Sparsamkeit entsprechen. 2Die Prüfung kann in einem
nalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 beste -           vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelasse-
henden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unter-                ne kommunale Träger ein Verwaltungs - und Kontroll-
schreitet. 3Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.          system errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der
                                                                 Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der                   Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurtei-
Bundesagentur     errichten  und    unterhalten  die             lung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und
zugelassenen     kommunalen      Träger    besondere             Höhe vom Bund zu tragen sind. 3Das Bundesministerium
Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach                für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei
diesem Buch.                                                     einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber
                                                                 der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an
(6) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann          und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.
mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-
hörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                 (5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesrates die Zulassung widerrufen. 2Auf Antrag des            kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die
zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustim-                 Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des
mung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf,              Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. 2Der zu erstat-

                                                             7
tende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen.                die    im     Versorgungslastenteilungs -Staatsvertrag
3Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr drei Prozent-           bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.
punkte über dem Basiszinssatz.
                                                                  (4) 1Beamten, die nach den Absätzen 1 oder 2 kraft
                                                                  Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertre-
   § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer                   ten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen
  kommunaler Träger und bei Beendigung der Trä-                   werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und
                   gerschaft                                      Inhalt ohne Berücksichtigung auf Dienststellung und
                                                                  Dienstalter entspricht. 2Wenn eine dem bisherigen Amt
(1) 1Die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur,              entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht
die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommu-                möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit gerin-
nalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit              gerem Grundgehalt übertragen werden. 3Verringert sich
24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger                  nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt,
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kom -                allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besol-
munalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum                    dungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (aus -
Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den                  zugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende
Dienst des kommunalen Trägers über. 2Für die Auszu-               Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. 4Die Aus-
bildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entspre-              gleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen
chend. 3Die Versetzung eines nach Satz 1 übergetrete-             den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgeben-
nen Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesa-                    den Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeit-
gentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur,             punkt des Übertritts. 5Auf die Ausgleichszulage werden
bis sie zehn Prozent der nach Satz 1 übergetretenen               alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge
Beamten und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat.                  beim aufnehmenden Träger angerechnet. 6Die Aus -
4Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist
                                                                  gleichszulage ist ruhegehaltfähig. 7Als Bestandteil der
die Bundesagentur zur Wiedereinstellung eines nach                Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszu-
Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmers verpflichtet, der             lage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhö-
auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit ist.             hung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbe-
5Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der                trag. 8 Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamten neben
Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem             der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes
Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. 6Die Sätze 1            mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a
Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung                 (5) 1 Arbeitnehmern, die nach den Absätzen 1 oder 2
nach § 6a Absatz 7.                                               kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers
                                                                  übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleich-
(2) 1Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers              wertige Tätigkeit übertragen werden. 2Wenn eine derar-
nach § 6a, treten die Beamten und Arbeitnehmer des                tige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist,
kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung                 kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertra-
der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur              gen werden. 3Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den
als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt                Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des
haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft              Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei
kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über.              dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts
2Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger                 und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmen-
gilt Satz 1 entsprechend.                                         den Träger zu zahlen.
(3) 1Treten Beamte auf Grund der Absätze 1 oder 2 kraft
                                                                                      § 6d Jobcenter
Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über,
wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger
fortgesetzt. 2 Treten Arbeitnehmer auf Grund der                  Die gemeinsamen Einrichtungen nach §§ 44b und die
Absätze 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines               zugelassenen kommunalen Träger nach §§ 6a führen
anderen Trägers über, tritt der neue Träger                       die Bezeichnung Jobcenter.
unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten
aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des                                 Kapitel 2
Übertritts bestehen. 3Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind                     Anspruchsvoraussetzungen
die für Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils
geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden.                                    § 7 Berechtigte
4Den Beamten oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung
des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem                    (1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen,
aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. 5Für die           die
Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der auf
Grund der Absätze 1 oder 2 übertretenden Beam ten gilt            1.   das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
§107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.                     nach § 7a noch nicht erreicht haben,
6Mit    Inkrafttreten des     Versorgungslastenteilungs -         2.   erwerbsfähig sind,
Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn

                                                              8
3.      hilfebedürftig sind und                                    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für-
4.      ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepub-          einander zu tragen und füreinander einzustehen, wird
        lik Deutschland haben                                      vermutet, wenn Partner

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). 2Ausgenommen sind                 1.   länger als ein Jahr zusammenleben,
                                                                   2.   mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
1.      Ausländer, die weder in der Bundesrepublik                 3.   Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
        Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch                 oder
        auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgeset-          4.   befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des
        zes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Fami-            anderen zu verfügen.
        lienangehörigen für die ersten drei Monate ihres
        Aufenthalts,                                               (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in
2.      Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus          einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente
        dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Fami-           wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder
        lienangehörigen,                                           ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
3.      Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-            Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der
        leistungsgesetzes.                                         Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich
                                                                   angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abwei-
3Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem         chend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufent-
haltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland auf-               1.    wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in
halten. 4Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben                      einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches)
unberührt.                                                               untergebracht ist, oder
                                                                    2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht
(2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit er-                      und unter den üblichen Bedingungen des allgemei-
werbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemein-                    nen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wö-
schaft leben. 2Dienstleistungen und Sachleistungen                       chentlich erwerbstätig ist.
werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch                            (4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich
                                                                   ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners
1.      die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfs-        außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom
        gemeinschaft beendet oder verringert,                      23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch
2.      Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähi-           Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001,
        gen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert             1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält;
                                                                   die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten
werden.                                                            entsprechend.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören                                (5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
                                                                   Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,                            bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förde-
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haus -              rungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen
   halt lebende Elternteil eines unverheirateten er-               zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen
   werbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr                 Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Le-
   noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende           bensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
   Partner dieses Elternteils,                                     (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubilden-
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen                 de,
      a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
      b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebens -               1.   die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbil-
          partner,                                                      dungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf
      c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfe-                 Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64
          bedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt                     Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Be-
          so zusammenlebt, dass nach verständiger                       rufsausbildungsbeihilfe haben,
          Würdigung der wechselseitige Wille anzuneh-              2.   deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bun-
          men ist, Verantwortung füreinander zu tragen                  desausbildungs förderungsgesetzes oder nach § 66
          und füreinander einzustehen.                                  Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
                                                                    3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten                       oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie
   Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Per-                    aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungs -
   sonen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht                       förderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbil-
   vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Si-                  dungsförderung haben.
   cherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem
   Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

                                                               9
§ 7a Altersgrenze                            sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von ande-
                                                                 ren insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
1Personen,  die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,             anderer Sozialleistungen erhält.
erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Le-
bensjahres. 2Für Personen, die nach dem 31. Dezem-                (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
ber 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt           leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des
angehoben:                                                       Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kin-
  für den    erfolgt eine                                        dern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer
 Geburts-    Anhebung              auf Vollendung                Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur
                               eines Lebensalters von
 jahrgang    um Monate                                           Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eige-
  1947           1       65 Jahren und 1 Monat                   nen Einkommen oder Vermögen beschaffen können,
  1948           2       65 Jahren und 2 Monaten                 sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern
  1949           3       65 Jahren und 3 Monaten                 oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft
  1950           4       65 Jahren und 4 Monaten                 lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Be-
  1951           5       65 Jahren und 5 Monaten                 darfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eige-
  1952           6       65 Jahren und 6 Monaten                 nen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der
  1953           7       65 Jahren und 7 Monaten                 Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs
  1954           8       65 Jahren und 8 Monaten                 zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
  1955           9       65 Jahren und 9 Monaten
  1956          10       65 Jahren und 10 Monaten                 (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein
  1957          11       65 Jahren und 11 Monaten                Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollen-
  1958          12       66 Jahren                               dung des sechsten Lebensjahres betreut.
  1959          14       66 Jahren und 2 Monaten
  1960          16       66 Jahren und 4 Monaten                  (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige
                                                                 Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu be-
  1961          18       66 Jahren und 6 Monaten
                                                                 rücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für
  1962          20       66 Jahren und 8 Monaten
                                                                 den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
  1963          22       66 Jahren und 10 Monaten
  ab 1964       24       67 Jahren.                               (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit
 (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder            Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet,
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter            dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-                nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden
marktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig             kann.
zu sein.
                                                                                   § 10 Zumutbarkeit
 (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur er-
werbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Be-
                                                                 (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit
schäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
                                                                 zumutbar, es sei denn, dass
                 § 8 Erwerbsfähigkeit                            1.   er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder
                                                                      seelisch nicht in der Lage ist,
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder
                                                                 2.   die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter
                                                                      seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich
den    üblichen     Bedingungen    des   allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich                        erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit be-
                                                                      sondere körperliche Anforderungen stellt,
erwerbstätig zu sein.
                                                                 3.   die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kin-
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur                        des oder des Kindes seines Partners gefährden
erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer                      würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte
Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.                 Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht ge-
                                                                      fährdet, soweit seine Betreuung in einer Tagesein-
                 § 9 Hilfebedürftigkeit                               richtung oder in Tagespflege im Sinne der Vor-
                                                                      schriften des Achten Buches oder auf sonstige
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine             Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommuna-
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit               len Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbs-
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen                    fähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Ta-
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und                  gesbetreuung des Kindes angeboten wird.
Mitteln, vor allem nicht                                         4.   die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines An-
                                                                      gehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht
1.   durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,                          auf andere Weise sichergestellt werden kann,
2.   aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder                5.   der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger
     Vermögen                                                         Grund entgegensteht.

                                                            10
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil                     werden,
                                                                       4.      geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
 1.       sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des                   Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Min-
          erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die                  desteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuer-
          er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,                         gesetzes nicht überschreiten,
 2.       sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähi-          5.      die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-
          gen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen                    nen notwendigen Ausgaben,
          ist,                                                         6.      für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
 3.       der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbs-               7.      Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-
          fähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein                 haltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unter-
          früherer Beschäftigungs - oder Ausbildungsort,                       haltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unter-
 4.       die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei                      haltsvereinbarung festgelegten Betrag,
          den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähi-              8.      bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Ein-
          gen Hilfebedürftigen,                                                kommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundes-
 5.       sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit ver-                   ausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder
          bunden ist, es sei denn, es liegen begründete An-                    § 108 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der
          haltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit                  Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförde-
          künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.                  rung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird,
                                                                               der nach den Vorschriften der Ausbildungsförde-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an                            rung berücksichtigte Betrag.
Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
                                                                       2Bei  erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig
           § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen                        sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5
                                                                       ein Betrag von insges amt 100 Euro monatlich abzuset-
(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen                   zen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400
in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen                    Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebe-
nach diesem Buch, der Grundrente nach dem                              dürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach
Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die                     Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihil-                     (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
fen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für
Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit                       1. Einnahmen, soweit sie als
erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der                             a)   zweckbestimmte Einnahmen,
Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgeset-                           b)   Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
zes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurech-
nen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfs -                  einem anderen Zweck als die Leistungen nach die-
gemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem                           sem Buch dienen und die Lage des Empfängers
jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts                         nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leis -
benötigt wird.                                                             tungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wä-
                                                                           ren,
(2)   1   Vom Einkommen sind abzusetzen 1.                             2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der
                                                                           nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2
auf das Einkommen entrichtete Steuern,                                     des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.

 2.       Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-           (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil
          lich der Beiträge zur Arbeitsförderung,                      des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundesel-
 3.       Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-          terngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien
          gen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese               Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
          Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
          Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören               (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil
                                                                       des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den
          Beiträge
                                                                       erzieherischen Einsatz gewährt wird,
          a)   zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und
               der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der        1.     für das erste und zweite Pflegekind nicht,
               gesetzlichen Krankenversicherung nicht versi-           2.     für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
               cherungspflichtig sind,                                 3.     für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller
          b)   zur Altersvorsorge von Personen, die von der                   Höhe
               Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-
               tenversicherung befreit sind,                           berücksichtigt.

      soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst

                                                                  11
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen                              senem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebe-
                                                                           dürftige oder sein Partner von der Versicherungs-
 (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensge-                      pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-
genstände zu berücksichtigen.                                              freit ist,
                                                                    4.     ein selbst genutztes Hausgrundstück von ange-
(2)     1Vom Vermögen sind abzusetzen                                      messener Größe oder eine entsprechende Eigen-
                                                                           tumswohnung,
1.      ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je voll-           5.     Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen
        endetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürfti-                 Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrund-
        gen und seines Partners, mindestens aber jeweils                   stücks von angemessener Größe bes timmt ist, so-
        3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den voll-                 weit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder
        jährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils               pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll
        den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht                     und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Ver-
        übersteigen,                                                       wertung des Vermögens gefährdet würde,
1a.    ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für               6.     Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offen-
       jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,                           sichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffe-
2.      Alters vorsorge in Höhe des nach Bundesrecht                       nen eine besondere Härte bedeuten würde.
        ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Ver-
        mögens einschließlich seiner Erträge und der ge-            2Für  die Angemessenheit sind die Lebensumstände
        förderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit          während des Bezugs der Leistungen zur Grundsiche-
        der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vor-           rung für Arbeitsuchende maßgebend.
        zeitig verwendet,
3.      geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge die-             (4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
        nen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den         berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
        Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen ver-             maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder
        traglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und            erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
        der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je               für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb
        vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfe-            von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche
        bedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch           Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichti-
        jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbe-               gen.
        trag nicht übersteigt,
4.      ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in                            § 12a Vorrangige Leistungen
        Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsge-
        meinschaft lebenden Hilfebedürftigen.                       1Hilfebedürftige   sind verpflichtet, Sozialleistungen an-
                                                                    derer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür
                                                                    erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Ver-
2Bei   Personen, die                                                meidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung
                                                                    der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. 2 Abweichend von
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der                    Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63.
    Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 750 Eu-             Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Al-
    ro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach                   ters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
    Satz 1 Nr. 3 jeweils 48 750 Euro, nach dem 31.
    Dezember 1957 und vo r dem 1. Januar 1964                                    § 13 Verordnungsermächtigung
    geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1
    Nr. 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der                        (1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
    geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 49               wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
    500 Euro,                                                       nisterium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes -
 2. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf                   rates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
     der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils                   1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen
     10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprü-                      zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im
     che nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 50 250 Euro                            Einzelnen zu berechnen ist,
                                                                     2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als
nicht übersteigen.                                                        Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der
                                                                          Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
(3)     1Als   Vermögen sind nicht zu berücksichtigen                3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen
1.      angemessener Hausrat,                                             abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.
2.      ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der
        Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hil-             (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
        febedürftigen,                                              wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates
3.      vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt             durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen
        bezeichnete Vermögensgegenstände in angemes-                Voraussetzungen und für welche Dauer Hilfebedürftige

                                                               12
nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise                erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist,
zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet              wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertre-
sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu            tenden Grund nicht zu Ende führt.
nehmen.
                                                                                    § 15a Sofortangebot

                        Kapitel 3                                 Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten
                       Leistungen                                 zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung
                                                                  des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch
                    Abschnitt 1                                   noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei
       Leistungen zur Eingliederung in Arbeit                     der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch
                                                                  unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
              § 14 Grundsatz des Förderns                         angeboten werden.

1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unter-                          § 16 Leistungen zur Eingliederung
stützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit
dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. 2Die Agentur für             (1) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für
Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden          Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. 2Sie
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer          kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und
Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. 3Die Träger                Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften
der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Be-               Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und
achtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und                 die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p,
Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in           421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten
Arbeit erforderlichen Leis tungen.                                Leistungen erbringen. 3Für Eingliederungsleistungen an
                                                                  erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem
           § 15 Eingliederungsvereinbarung                        Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101
                                                                  Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
 (1) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit             und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches
dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen                    entsprechend. 4§ 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3
Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderli-          und § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend
chen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinba-              anzuwenden.
rung). 2Die Eingliederungsvereinbarung soll insbeson-
dere bestimmen,                                                     (2) 1Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt,
                                                                  gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Vorausset-
1.     welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Einglie-           zungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Aus-
       derung in Arbeit erhält,                                   nahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des
2.     welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebe-               Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen
       dürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in        für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an
       Arbeit mindestens unternehmen muss und in wel-             die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld
       cher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,              II tritt. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der
3.     welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger             Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungs -
       anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfe-         budget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten
       bedürftige zu beantragen hat.                              Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.
                                                                  2Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen
3Die  Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate            den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genann-
geschlossen werden. 4Danach soll eine neue Eingliede-             ten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäfti-
rungsvereinbarung abgeschlossen werden. 5Bei jeder                gung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Bu-
folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher              ches genannten Arbeitsbeschaffungs - und Strukturan-
gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. 6Kommt                 passungsmaßnahmen gleich.
eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen
die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt                    (3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
erfolgen.
                                                                  Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und
                                                                  Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht
 (2) 1In der Eingliederungsvereinbarung kann auch
                                                                  werden.
vereinbart werden, welche Leistungen die Personen
erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Diese Personen sind              (4) 1Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsiche-
hierbei zu beteiligen.                                            rung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermitt-
                                                                  lung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen
                                                                  Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2Das
 (2) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bil-
dungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in wel-             Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermäch-
                                                                  tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
chem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der

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Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten                      nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die
der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der                  selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist
Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des                       und die Hilfebedürf tigkeit durch die selbständige
Auftrags nach Satz 1 festzulegen.                                        Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums
                                                                         dauerhaft überwunden oder verringert wird. 2Zur
 (5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen                      Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen
nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6                    Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellung-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach § 6b Abs. 1 zuständige                 nahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Träger.
                                                                          (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbstän-
      § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen                           dige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder
                                                                         ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassen-                    Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die
den Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung                    A u s ü b u n g d e r selbständigen Tätigkeit notwendig
in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die                   u n d a n g e m e s s e n sind. Zusc hüsse dürfen einen
Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in                     B e t r a g v o n 5 .000 Euro nicht übersteigen.
das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
                                                                                        § 16d Arbeitsgelegenheiten
 1.   die Betreuung minderjähriger oder behinderter
      Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,                  1Für  erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit
 2.   die Schuldnerberatung,                                             finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen
 3.   die psychosoziale Betreuung,                                       werden. 2Werden Gelegenheiten für im öffentlichen
 4.   die Suchtberatung.                                                 Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist
                                                                         den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum
                   § 16b Einstiegsgeld                                   Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung
                                                                         für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten be-
 (1) 1Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann                        gründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits-
er werbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind,                   rechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das
bei     Aufnahme      einer    sozialversicherungs -                     Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen
pflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein                      über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwen-
Einstiegsgeld erb racht werden, wenn dies zur                            den; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haf-
Eingliederung in den all gemeinen Arbeitsmarkt                           ten erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehme-
erforderlich ist. 2Das Einstiegs geld kann auch                          rinnen und Arbeitnehmer.
erbracht werden, wenn die Hilfebedürf tigkeit durch
oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.                             § 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung

 (2) 1Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeit-                    (1) 1Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbs-
raum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24                     fähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in
Monate erbracht. 2Bei der Bemessung der Höhe des                         Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der
Einstiegs geldes sollen die vorherige Dauer der                          zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers
Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfs -g e-                       und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten.
meinschaft berücksich tigt werden, in der der er-                        2Voraussetzung ist, dass
werbsfähige Hilfebedürftige lebt.
                                                                         1.     der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebens -
 (3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                             jahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des §
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes -                               18 des Dritten Buches ist und in seinen Erwerbs-
ministeri um der Finanzen ohne Zustimmung des                                   möglichkeiten durch mindestens zwei weitere in
Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestim -                                  seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse
men, wie das Ein stiegsgeld zu bemessen ist. 2Bei                               besonders schwer beeinträchtigt ist,
der Bemessung ist n e b e n d e r B e r ü c k s i c h t i g u n g
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch                          2.     der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundla-
ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebe-                                ge einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeit-
dürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung her-                                raum von mindestens sechs Monaten betreut wur-
zustellen.                                                                      de und Eingliederungsleistungen unter Einbezie-
                                                                                hung der übrigen Leistungen nach diesem Buch er-
      § 16c Leistungen zur Eingliederung von                                    halten hat,
                  Selbständigen
                                                                         3.     eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar -
 (1) 1Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähi-                             beitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten
gen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptbe-                           24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht
rufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können                               möglich ist und

                                                                    14
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