STB Schutzkonzept zum Betrieb des Centers Trainingszentr ums AG Bern - Die Normalität ist (fast) zurück

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STB Schutzkonzept zum Betrieb des Centers Trainingszentr ums AG Bern - Die Normalität ist (fast) zurück
Schutzkonzept
        zum
Betrieb des Centers
        STB
  Trainingszentr
      ums AG
        Bern

        Ende Juni 2021

 Die Normalität ist (fast) zurück
           Ende Juni 2021           1
STB Schutzkonzept zum Betrieb des Centers Trainingszentr ums AG Bern - Die Normalität ist (fast) zurück
Vorwort
Dieses Schutzkonzept entspricht den Vorgaben für Schutzkonzepte in der COVID-19-Verordnung
besondere Lage vom 23.06.2021. Es basiert auf früheren Versionen von Schutzkonzepten, enthält
natürlich aber Anpassungen angesichts der weitreichenden Lockerungen.

Der Bundesrat geht mit diesen grosszügigen Lockerungen ein (kalkuliertes) Risiko ein. Damit dieses
Risiko kalkulierbar bleibt, ist es wichtig, die Vorgaben des Schutzkonzeptes ernst genommen
ernsthaft umgesetzt werden.

Dieses Schutzkonzept basiert aber auch auf der plausiblen Annahme, dass Fitness- und Trai-
ningscenter in der Schweiz für Ihre trainingswilligen Kunden keine Einschränkungen im Sinne ei-
nes Obligatoriums für Zertifikat als zweimal geimpfte oder genesene Personen einführen.

In diesem Schutzkonzept wurden auch die seit nun mehr als einem Jahr gewonnenen, zusätzli-
chen Kenntnisse über COVID-19 berücksichtigt.

Paul Eigenmann
VR QualiCert AG

                           Die Normalität ist (fast) zurück
                                           Ende Juni 2021
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STB Schutzkonzept zum Betrieb des Centers Trainingszentr ums AG Bern - Die Normalität ist (fast) zurück
Inhalt
Vorwort ................................................................................................................................................... 2
1          Vorbemerkungen zum Schutzkonzept ........................................................................................ 4
2          Verantwortlichkeiten................................................................................................................... 4
2.1 Verantwortliche Personen ............................................................................................................... 4
2.2 Kontaktperson der zuständigen kantonalen Stelle.......................................................................... 4
2.3 Kommunikation des Schutzkonzeptes ............................................................................................. 4
2.4 Mitarbeitende und Schutzkonzept .................................................................................................. 4
3          Zugang zum Center...................................................................................................................... 5
3.1 Erhebung der Kontaktdaten ............................................................................................................ 5
3.2 Reduktion der Infektiosität im Center ............................................................................................. 5
4          Allgemeine Massnahmen im Center ........................................................................................... 5
4.1 Grundsätzliches ............................................................................................................................... 5
4.2 Masken ............................................................................................................................................ 6
4.3 Abstands- und Hygieneregeln ......................................................................................................... 6
4.3 Reinigung / Lüftung ......................................................................................................................... 6
4.4 Sonderräumlichkeiten und Spezialbereiche .................................................................................... 6
5          Einhaltung des geforderten Abstands und Maskenpflicht .......................................................... 7
5.1 Grundsätzliches ............................................................................................................................... 7
5.2 Teilnehmerzahlen und Kapazitätsbegrenzungen ............................................................................ 9
5.3 Maskenpflicht .................................................................................................................................. 9
5.4 Erforderlicher Abstand beim gerätegestützten Einzeltraining ........................................................ 9
5.5 Gruppenfitness ................................................................................................................................ 9
5.6 Trainingsberatung / praktische Trainingseinweisung...................................................................... 9
6          Mitarbeitende / Personal des Centers ...................................................................................... 10
6.1 Allgemeines ................................................................................................................................... 10
6.2 Spezielle Massnahmen .................................................................................................................. 10
Anhang A ............................................................................................................................................... 11
Anhang B ............................................................................................................................................... 13
Anhang C ............................................................................................................................................... 14
Anhang D ............................................................................................................................................... 15
Anhang E ................................................................................................................................................ 16

                                            Die Normalität ist (fast) zurück
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STB Schutzkonzept zum Betrieb des Centers Trainingszentr ums AG Bern - Die Normalität ist (fast) zurück
1       Vorbemerkungen zum Schutzkonzept
        Die nahenden Ferien und sinkenden Infektionszahlen, aber auch die Corona-Müdigkeit
        der Menschen und die wirtschaftlichen Probleme einzelner besonders hart getroffenen
        Branchen haben der Bundesrat bewogen, auf den 26.06.2021 weitest gehende Lockerun-
        gen zu beschliessen.
        Der Bundesrat ist damit ein kalkuliertes Risiko eingegangen, aber ob das Risiko auch wirk-
        lich kalkulierbar bleibt, liegt nun in der Hand der Menschen, der Betriebe, ja der gesamten
        Öffentlichkeit in Umgang mit der wiedergewonnenen Freiheit. Dieses Schutzkonzept
        wurde auch und gerade deshalb verfasst, weil es die Center in der Umsetzung stimmigen,
        verordnungskonformer und wirtschaftlich möglichst verträglicher Massnahmen zum
        Schutze der Kunden und Mitarbeitenden unterstützen soll. Das Bestehen von gegebenen-
        falls stattfindenden kantonalen Kontrollen ist lediglich ein «Beiprodukt».
        Dieses Schutzkonzept* soll ausserdem auch einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass
        sich Fitness- und Trainingscenter nach gegebenenfalls stattfindenden Nachverfolgungen
        von Kontaktdaten niemals als Infektionsursprung und Herd entpuppen.
        * Die einschlägigen Bestimmungen zum Schutzkonzept aus der COVID-19-Verordnung besondere Lage finden
          sich in Anhang A.

2       Verantwortlichkeiten
2.1     Verantwortliche Personen
        Die Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Schutzkonzeptes im STB
        Trainingszentrums AG in Bern ist wie folgt festgelegt:
                                                                    Vorname          Name

        a) verantwortliche Person                                   Lydia            Burke
        b) Stellvertreter/in der verantwortlichen Person:           Stefan           Gehri

2.2     Kontaktperson der zuständigen kantonalen Stelle
        Die für das Schutzkonzept verantwortlichen Personen kennen die zuständige kantonale
        Stelle und sorgen gemäss COVID-19-Verordnung Artikel 11bis auf Anfrage des Kantons für
        einen korrekten Informationsaustausch

2.3     Kommunikation des Schutzkonzeptes
2.3.1   Information der Kunden
        Die Kunden des Centers wurden via verschiedene Kanäle über die neuen Massnahmen
        informiert* und durch Aushänge und Plakate laufend erinnert, zumal die neuen Locke-
        rungen im Center doch wesentliche Veränderungen mit sich bringen.
        * Diese Information kann gemäss Muster im Anhang B beispielsweise in Form eines Plakates oder Posters
          erfolgen.

2.4     Mitarbeitende und Schutzkonzept
2.4.1   Unterweisung und Instruktion
        Die für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Schutzkonzeptes verant-
        wortliche Person hat die Mitarbeitenden vor Ort über die neuen Massnahmen und beson-
        ders über die erheblichen Unterschiede im Vergleich zu den bisher geltenden Regeln in-
        formiert.

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                                               Ende Juni 2021
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STB Schutzkonzept zum Betrieb des Centers Trainingszentr ums AG Bern - Die Normalität ist (fast) zurück
2.4.2   Erkennbarkeit / Ausrüstung und Verhalten
        Die für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Schutzkonzeptes verant-
        wortliche Person stellt sicher, dass die Mitarbeitenden
        a) als solche für die Kunden erkennbar* sind;
        * Dies kann durch beispielsweise durch einheitliche Kleidung und/oder Namenschilder erreicht werden.
        b) die Hygieneregeln und die Einhaltung des erforderlichen Abstandes (Social Distancing)
           besonders genau und für Kunden gut erkennbar einhalten.

3       Zugang zum Center
3.1     Erhebung der Kontaktdaten
        1
         Das Center erhebt die Kontaktdaten* für ein mögliches «Contact Tracing» in Überein-
        stimmung mit den Vorschriften gemäss Artikel 11 der «COVID-19-Verordnung besondere
        Lage» sowie den Ziffern 1.4.1 bis 1.4.7 im Anhang 1 der Vorgaben für Schutzkonzepte in
        der «COVID-19-Verordnung».
        *Die oben zitierten Bestimmungen sind in Anhang C aufgeführt.
        2
         Von jedem Kunden, der das Center besucht, werden mindestens jene Daten* erhoben,
        die eine eindeutige Identifizierung und Kontaktnahme des betreffenden Kunden ermögli-
        chen.
        * Das Center besitzt die wesentlichen Kundendaten ohnehin und muss in den meisten Fällen zusätzlich zu den
          Besuchsdaten lediglich Vorname, Name und Geburtsdatum erfassen. Diese Erhebung von Kontaktdaten
          kann auch über ein elektronisches Zutrittssystem erfolgen
        3
         Jeder Kunde, dessen Kontaktdaten erhoben werden, ist darüber informiert, dass Kontakt-
        daten ansteckungsverdächtiger Personen auf Anfrage der zuständigen kantonalen Stelle
        in elektronischer Form weitergeleitet werden.
        4
         Erhobene Kontaktdaten werden nicht für andere Zwecke als zur gegebenenfalls nötigen
        Information der zuständigen kantonalen Stelle verwendet.
        5
         Erhobene Kontaktdaten werden 14 Tage aufbewahrt und anschliessend datenschutzkon-
        form vernichtet.

3.2     Reduktion der Infektiosität im Center
        1
         Kunden dürfen im Center nicht trainieren, wenn sie sich krank fühlen oder COVID-19-
        Symptome aufweisen.
        2
         Dazu informiert das Center jede trainingswillige Person über die in 3.41 festgehaltene
        Tatsache mittels einem nicht übersehbaren Aushang im Eingangsbereich, der ein still-
        schweigendes Einverständnis zur Symptomfreiheit enthält.
        Anhang C zeigt ein Beispiel eines Symptomplakates/Aushangs mit einer stillschweigenden Bestätigung von
        Symptomfreiheit.

4       Allgemeine Massnahmen im Center
4.1     Grundsätzliches
        Die im Folgenden beschriebenen, allgemeinen Massnahmen im Center betreffen nicht den
        eigentlichen Trainingsbetrieb.

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4.2     Masken
        In den Räumlichkeiten des Centers, die nicht dem eigentlichen Trainingsbetrieb dienen,
        besteht immer und für alle Maskenpflicht.

4.3     Abstands- und Hygieneregeln
4.3.1   Allgemein
        1
         In den allgemeinen Räumlichkeiten (Empfang / Umkleide / Duschen) des Centers sind die
        Hygiene- und Verhaltensregeln des BAGs einzuhalten.
        2
         Das Personal dieses Centers ist dafür verantwortlich, dass sich die Kunden an diese Vor-
        schriften halten.
        3
        Das Personal dieses Centers hält sich vorbildlich an die Abstands- und Hygieneregeln des
        BAGs.

4.3.2   Händehygiene
        1
         Den Kunden und Mitarbeitenden stehen im Centers viruzid wirksame Mittel zur Desin-
        fektion der Hände zur Verfügung.
        2
         In den Sanitärbereichen und Umkleideräumlichkeiten steht den Kunden Flüssigseife zur
        Verfügung.
        3
         Zur Entsorgung von gegebenenfalls benutzten Hygieneutensilien stehen Eimer zur Verfü-
        gung, die vom Personal geleert werden, bevor sie randvoll sind.

4.3     Reinigung / Lüftung
        1
            Eine Reinigung des ganzen Centers erfolgt wenigstens 1 x pro Tag.
        2
         Die stationären Trainingsgeräte werden an allen Stellen*, an welchen sie trainingsbedingt
        berührt werden müssen, mindestens einmal täglich, entweder nach Betriebsende oder vor
        Betriebsbeginn viruzid wirksam desinfiziert.
        * In Anhang D findet sich ein Beispiel einer illustrierten Detailanleitung.
        3
            Das Personal lüftet insbesondere die Trainingsräumlichkeit regelmässig nach Bedarf*.
        * Der Bedarf könnte in Abhängigkeit der Anzahl gleichzeitig Trainierenden oder objektiv beispielsweise durch
          Messungen des CO2-Gehaltes der Luft bestimmt werden.

4.4     Sonderräumlichkeiten und Spezialbereiche
4.4.1   Empfang
        1
         Auch am Empfang sind die Verhaltensregeln gemäss 4.2, 4.3.1 und 4.3.2 einzuhalten.
        2
            Der Verkauf am Empfang findet unter Einhaltung der BAG-Verhaltensregeln statt.
        3
         Gastronomie oder gastronomieähnliche Dienstleistungen werden nur in Übereinstim-
        mung mit den Weisungen des BAG bezüglich Gastronomie und gegebenenfalls gemäss
        dem Gastronomieschutzkonzept erbracht.

4.4.2   Umkleideräumlichkeiten
        1
         Auch in den Umkleideräumlichkeiten und Garderoben gelten die Hygieneregeln und die
        Einhaltung des erforderlichen Abstands.
        2
            Die Einhaltung wird regelmässig kontrolliert.

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4.4.3   Duschen
        Die Duschen dürfen nur unter Wahrung des erforderlichen Abstandes zwischen den Per-
        sonen benützt werden.

4.4.4   Toiletten
        Beim Besuch der Toilettenräumlichkeit/en muss der erforderliche Abstand stets eingehal-
        ten werden.

4.4.5   Notfall
        Um auch in Notfällen COVID-19-konform reagieren zu können müssen für die Erst-Helfer
        beim Notfallkoffer drei FFP2-Schutzmasken* vorhanden sein.
        * Idealerweise handelt es sich dabei um FFP2-Masken, wenn solche nicht verfügbar sind, müssen OP-Masken
           bereitgelegt werden.

4.4.6   Unnötige Gegenstände / Utensilien
        Nicht für das Training benötigtes Kleinmaterial*, das berührt, angefasst und/oder be-
        wegt und/oder mitgetragen werden kann, wurde entfernt.
        * Bei solchem Kleinmaterial handelt sich zum Beispiel um Zeitungen und Magazine. Persönliche Gegen-
          stände wie Trinkflaschen dürfen mitgenommen werden.

5       Einhaltung des geforderten Abstands und Maskenpflicht
5.1     Grundsätzliches
        1
         In der «COVID-19-Verordnung besondere Lage» sind bei der Regelung von Maskenpflicht
        und Zugangsrechten bzw. Maximalkapazitäten unterschiedliche Regelungen vorgesehen:
        a) Zugangs- und Maximalzahlbestimmungen bei Veranstaltungen in öffentlich zugängli-
           chen Innenräumlichkeiten ohne eine zusätzliche Besuchseinschränkung ausschliesslich
           auf vollständig geimpfte und genesene Personen mit einem Zertifikat.
        b) Zugangs- und Maximalzahlbestimmungen bei Veranstaltungen in öffentlich zugängli-
           chen Innenräumlichkeiten mit einer zusätzlichen Besuchseinschränkung ausschliesslich
           auf Personen mit einem Zertifikat für vollständige Impfung oder Genesung.
        2
         Das Center sieht für die trainingswilligen Kunden keine zusätzlichen Einschränkungen im
        Sinne eines obligatorischen Nachweises einer vollständigen Impfung oder Genesung mit
        einem Zertifikat vor.

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Abbildung 1: Einschränkende Bestimmungen zum Training in Fitness- und Trainingscenter

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5.2   Teilnehmerzahlen und Kapazitätsbegrenzungen
      1
       Die Vorschriften in der «COVID-19-Verordnung besondere Lage» legen die Maximalzahl
      der teilnehmenden Personen in Innenräumen gemäss den Artikeln 61 Absatz f 1. sowie
      Artikel 141 Absatz a. 2. auf 250 fest.
      2
       Die Anzahl gleichzeitig trainierenden Kunden erreicht in diesem Center niemals die Ma-
      ximalhöhe von 250, weshalb auch keine Zutrittsbeschränkung nötig ist.

5.3   Maskenpflicht
      Für die Trainierenden besteht im Center gemäss den Artikeln 61 Absatz f 1. sowie Artikel
      142 Absatz a. und Artikel 20 Absatz a. der «COVID-19-Verordnung besondere Lage» keine
      Maskenpflicht.

5.4   Erforderlicher Abstand beim gerätegestützten Einzeltraining
      Beim gerätegestützten Kraft- und Herz-Kreislauftraining von Einzelpersonen muss gemäss
      den Artikeln 61 Absatz f. 1. und Artikel 20 Absatz a. der «COVID-19-Verordnung beson-
      dere Lage» der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden.

5.5   Gruppenfitness
      1
       Auch bei Gruppenangeboten müssen keine Masken getragen werden, hingegen muss
      der erforderliche Abstand gemäss Artikel 142 Absatz a. der «COVID-19-Verordnung be-
      sondere Lage» nach Möglichkeit eingehalten werden.
      2
       Damit die Einhaltung des erforderlichen Abstandes überhaupt möglich ist, hat das Center
      die maximale Zahl der teilnehmenden Kunden an Gruppenfitnessangeboten freiwillig limi-
      tiert.
      3
       Die maximale Anzahl an teilnehmenden Personen inklusive leitende Person ergibt sich aus
      der Division Gruppenraumfläche in Quadratmetern durch fünf Quadratmeter.
      4
        Die leitenden Personen im Gruppentraining sind verantwortlich dafür, dass der erforder-
      liche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird.
      5
       Die leitenden Personen erinnern die am Gruppentraining teilnehmenden Kunden an den
      erforderlichen Abstand, wenn dieser nicht eingehalten wird, es aber möglich wäre.

5.6   Trainingsberatung / praktische Trainingseinweisung
      1
       Bei einer mündlichen Beratung/Anweisung ohne Trainingsübungen tragen sowohl der
      Kunde als auch der Mitarbeitende des Centers Masken und halten die Hygieneregeln ein.
      2
       Bei praktischen Einführungen in Trainingsübungen, insbesondere bei der Einweisung von
      Trainingsanfängern, gilt eine grundsätzliche Maskenpflicht sowohl für den Kunden als
      auch für die anleitende Person.
      3
       Ausnahmen von der Bestimmung 5.6bis dieses Schutzkonzeptes sind gemäss «COVID-19-
      Verordnung besondere Lage» unter folgenden Umständen möglich:
      a) Kunden
          1.   gemäss Artikel 6bis Absatz a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag
          2.   gemäss Artikel 6bis Absatz b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen,
               insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;

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b) anleitende Personen, dann
        1.   wenn sie gemäss Zertifikat genesen oder vollständig geimpft sind und der Kunde einverstanden ist;
        2.   wenn sowohl Kunde als auch anleitende Person gemäss Zertifikat genesen oder vollständig geimpft sind;
        c) sowohl Kunde als auch anleitende Person, dann
        1. wenn sowohl Kunde als auch anleitende Person gemäss Zertifikat genesen oder vollständig geimpft sind.

6       Mitarbeitende / Personal des Centers
6.1     Allgemeines
        Die infrastrukturellen und räumlichen Verhältnisse sind – gegebenenfalls nach Anpassun-
        gen – grundsätzlich so, dass sämtliche personenbezogenen Massnahmen auch von den
        Mitarbeitenden des Centers gemäss Artikel 251 der der «COVID-19-Verordnung beson-
        dere Lage» eingehalten werden können.

6.2     Spezielle Massnahmen
6.2.1   Maskenpflicht
        1
         Obwohl für die trainierenden Kunden gemäss Artikel 20 Absatz a. der «COVID-19-
        Verordnung besondere Lage» keine Maskenpflicht besteht, sind die Mitarbeitenden ge-
        halten, gemäss Artikel 61 der «COVID-19-Verordnung besondere Lage» stets Masken zu
        tragen.
        2
         Von dieser internen Bestimmung können Mitarbeitende befreit werden, wenn die Situa-
        tion im Center einer der in Kapitel 5.6bis «Trainingsberatung / praktische Trainingseinwei-
        sung» Absatz a) Ziffer 2, Absatz b) Ziffern 1. und 2. sowie Absatz c) Ziffer 1. dieses Schutz-
        konzeptes entspricht.

6.2.2   Aufgabenteilung
        Wo immer möglich wird die verantwortliche Leitung des Centers den Einsatz der Mitar-
        beitenden so planen, dass Situationen mit erhöhter Infektionsgefährdung – beispielsweise
        unvermeidlicher Kundenkontakt von längerer Dauer und grösserer Nähe mit teilweiser Un-
        möglichkeit, den geforderten Abstand einzuhalten – immer von der gleichen mitarbeiten-
        den Person oder wenigstens von Mitarbeitenden des gleichen Teams bestritten werden.

                                Die Normalität ist (fast) zurück
                                                  Ende Juni 2021
                                                                                                              10
Anhang A
Die Bestimmungen aus der COVID-19-Verordnung zum Schutzkonzept

                 Die Normalität ist (fast) zurück
                           Ende Juni 2021
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Anhang A (Fortsetzung)
Die Bestimmungen aus der COVID-19-Verordnung zum Schutzkonzept

                 Die Normalität ist (fast) zurück
                           Ende Juni 2021
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Anhang B
    Information zu den Massnahmen gegen Infektionen mit COVID-19
Präambel
Wir freuen uns besonders, dass Sie immer noch bei uns trainieren. Die vom BAG per 26.06.2021
erlassenen Bestimmungen bringen beinahe die Normalität zurück. Wir müssen, dürfen und wol-
len die noch wenigen Vorgaben einhalten. Das Schutzkonzept wurde entsprechend angepasst.
Es garantiert die Einhaltung der Bestimmungen, dass unser Fitnesscenter nie als Infektionsherd
identifiziert werden kann.

Individuelle Verantwortung
Die untenstehende Darstellung der Infektionswege zeigt gleichzeitig auch Ihre Möglichkeiten zur
Verhinderung einer Ansteckung auf.

                                    Wir danken Ihnen,
        dass Sie mit Ihrer Disziplin das Trainieren auch für die Zukunft sichern!

                          Die Normalität ist (fast) zurück
                                         Ende Juni 2021
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Anhang C
Kontaktdatenerhebung / Bestimmungen aus der COVID-19-Verordnung

                Die Normalität ist (fast) zurück
                          Ende Juni 2021
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Anhang D
   Plakat COVID-Symptom Check und stillschweigende Bestätigung
                  Wir ersuchen Sie eindringlich,
       die untenstehenden Symptome zu studieren und zu
analysieren, ob Sie ein oder mehrere dieser Symptome aufweisen!

   Wenn Sie nach Studium und Analyse der obigen Symptome
     nun trainieren, bestätigen Sie damit stillschweigend,
        dass Sie keine dieser Symptome aufweisen!

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                            Ende Juni 2021
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Anhang E
                         Information zur Gerätedesinfektion
Bei den nachfolgend dargestellten Trainingsgeräten sind jene Stellen und Teile blau markiert, die
von den Trainierenden berührt bzw. gehalten werden. Mit derartigen Vorlagen kann die vorge-
schriebene tägliche Desinfektion standardisiert durchgeführt werden.

                           Die Normalität ist (fast) zurück
                                          Ende Juni 2021
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