ANTWORTEN AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM CORONA-VIRUS SARS-COV-2 - ZFA
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Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Corona-Virus SARS-CoV-2 Stand: 20.03.2020 Die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) steht in ständigem Kontakt zur Bundesebene, zur KMK und orientiert sich an den Risikobewertungen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI). Das RKI in Berlin beobachtet und bewertet die Lage stetig und ist bundesweit die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Coronavirus. Von dort aus werden Maßnahmen bundesweit koordiniert. Die zentrale Herausforderung des Deutschen Auslandsschulwesens ist die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit aller betroffenen Schulen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Fürsorge und des Schutzes gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie den Beschäftigten und ihren Familienangehörigen. Dabei orientiert sich die ZfA bei ihren Entscheidungen an den vom Auswärtigen Amt festgesetzten Krisenstufen. Die regelmäßige Überprüfung der Krisenstufen ermöglicht bei Veränderung der Sicherheits- und Gefährdungslage vor Ort eine flexible Reaktion und Anpassung der verschiedenen Maßnahmen. An dieser Stelle haben wir Fragen und Antworten zu den Auswirkungen der durch das Coronavirus verursachten Krise auf das Auslandsschulwesen zusammengestellt. Diese Liste aktualisieren wir ständig. Aktueller Hinweis: Auswärtiges Amt setzt Krisenstufe 2a weltweit fest Der Corona-Krisenstab im Auswärtigen Amt hat entschieden, dass für alle Auslandsvertretungen die Krisenstufe 2a (Freiwillige Ausreise der Familienangehörigen) gemäß Krisenplan des Auswärtigen Amts, Teil B, ab dem 18.03.2020 festgesetzt ist. Dies bedeutet, dass auch die Familienangehörigen von allen vermittelten Lehrkräften ausreisen können. Die ZfA übernimmt die notwendigen und angemessenen Reisekosten. Darüber hinaus hat die ZfA in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt für ausreisende Familienangehörige bei der Krisenstufe 2a eine gesonderte pauschalierte Regelung getroffen, um die entstehenden Mehrkosten abzufedern, falls in Deutschland keine Unterbringung vorhanden ist.
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Fragen zu Schulschließungen und anderen Schutzmaßnahmen allgemein * Wer ist am Schulort verantwortlich für die Umsetzung behördlicher Maßnahmen (z. B. Schulschließungen)? * Gibt es Hinweise, wie wir als Schulen mit der Pandemie umgehen? * Darf ich als Schulleiter/-in eine Schülerin/einen Schüler oder eine Lehrkraft vom Unterricht ausschließen? * Dürfen Schüler in der Zeit der Schulschließung in den Urlaub fahren? * Welchen Krisenplan gibt es seitens der ZfA zur Evakuierung bzw. Heimholung der deutschen Lehrkräfte und deren Familien, falls sich die Lage vor Ort dramatisch entwickelt? * Dürfen die neu vermittelten Lehrkräfte derzeit ausreisen, um ihren Dienst anzu- treten? * Dürfen Übergabereisen/Kontaktreisen der Lehrkräfte zu den Deutschen Auslands- schulen durchgeführt werden? * Wie erfahre ich von aktuellen Visa- und Einreisebestimmungen? * Kann ich als Lehrkraft auch in ein anderes Land als Deutschland ausreisen, weil dort mein Ehepartner lebt und ich dort ebenfalls einen Wohnsitz bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung habe? * Wie unterstützt die ZfA bei der jetzt schwierigen Situation der Personalakquise? * Welche finanzielle Unterstützung kann die Zentralstelle bei zukünftigen schulischen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bieten? Fragen zu arbeits- und dienstrechtlichen Auswirkungen * Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat eine Schulschließung für mich als Lehrkraft? * Müssen Lehrkräfte weiterhin zur Schule kommen? Welche Folgen hat die allge- meine Aussetzung des Unterrichtsbetriebs für die Lehrkräfte und Schulleitungen? * Darf ich als Lehrkraft ausreisen, wenn für mich selbst oder einen meiner berück- sichtigungsfähigen Angehörigen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf besteht? * Wenn ich als Lehrkraft ausreise, bedeutet das automatisch auch eine Auflösung meines Dienstvertrages? * Darf ich als Lehrkraft vom Unterricht fernbleiben bzw. den Schulort verlassen, weil ich mich vor Ansteckung fürchte oder mich nicht ausreichend medizinisch versorgt fühle? Seite 2 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 * Darf ich als Lehrkraft die Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten der Schule, z. B. mit einer anderen Lehrkraft im Teamteaching verweigern, wenn diese aus be- troffenen Gebieten zurückkehren? * Bin ich als Lehrkraft verpflichtet, meinem Arbeitgeber (Schulvorstand) eine Infek- tion mit dem Corona-Virus bekannt zu geben? * Dürfen der Schulvorstand oder die Schulleitung der Lehrkraft verbieten, eine private Reise in ein betroffenes Gebiet anzutreten? * Was ist wenn ich als Lehrkraft jetzt zum Heimaturlaub nach Deutschland reise und dann nicht mehr an meinen Schulort zurückkehren kann, weil ein Einreiseverbot besteht? Fragen zu finanziellen Auswirkungen für Lehrkräfte * Darf ich als Lehrkraft ausreisen, wenn für mich selbst oder einen meiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf besteht? * Wenn ich als Lehrkraft ausreise, bedeutet das automatisch auch eine Auflösung meines Dienstvertrages? * Welche (finanziellen) Hilfen leistet die ZfA bei einer vorzeitigen Ausreise? * Werden im Falle einer Rückreise eines Ehepaars / einer Familie nur die Reisekosten für die durch eine Vorerkrankung betroffene Person übernommen? * Wo stelle ich den Antrag auf Erstattung der Reisekosten und sonstigen Pauschalen? * Wer trägt die Kosten, wenn ein gebuchter Flug wg. Corona storniert wird und der spätere Flug deutlich teurer wird? Sollten jetzt schon Buchungen für Ausreisen im Sommer vorgenommen werden? Wer trägt die Stornierungskosten bei verzögerter Ausreise? * Wer trägt die Kosten für stornierte Klassenfahrten? Was ist, wenn ein Schüleraus- tausch nicht stattfinden kann, da die Schulen geschlossen sind, aber die Versiche- rung Stornierung nicht anerkennt, da es keine offizielle Reisewarnung gibt? * Der Kindergarten wird geschlossen. Kann ich anderweitige Betreuungskosten er- stattet bekommen, wenn der Kindergarten geschlossen ist? * Können Heimaturlaube, die nicht genommen werden können, „gesammelt“ und dann später genommen werden? Besteht die Möglichkeit, die 1- bzw. 2-Jahres- grenze aufzuheben? * Was ist wenn ich als Lehrkraft jetzt zum Heimaturlaub nach Deutschland reise und dann nicht mehr an meinen Schulort zurückkehren kann, weil ein Einreiseverbot besteht? * Es ist vorgesehen, dass ich im August 2020 meinen Dienst als vermittelte Lehrkraft bzw. als Fachberater/Prozessbegleiter am Auslandsschulort aufnehme. Was Seite 3 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 passiert, wenn mein Aufenthalt durch die aktuelle Situation gefährdet ist, insbe- sondere wenn ich vor Ort schon eine Wohnung angemietet habe und meine Wohnung in Deutschland nicht mehr zur Verfügung steht? Wer übernimmt die zu- sätzlichen Kosten, wenn ich meinen Flug umbuchen muss? Fragen zur Regionalen Fortbildung / zu Bund-Länder-Inspektionen / zu Projekten * Welche Veränderungen ergeben sich für die Regionale Fortbildung (ReFo)? * Wie ist die Erstattung von Stornierungskosten für abgesagte Veranstaltungen der Regionalen Fortbildung (ReFo) geregelt? * Welche Auswirkungen ergeben sich für die Beratungsbesuche der zuständigen Pro- zessbegleitung in den Schulen vor Ort? * Welche Änderungen ergeben sich für Bund-Länder-Inspektionen (BLI)? * Wie ist mit bereits bewilligten Projekten umzugehen, die nicht oder zunächst nicht stattfinden können (z. B. Jugend debattiert, „Erinnern für die Gegenwart“, Alumni- Projekte)? Fragen von Fachberater/-innen * Wie verhalte ich mich als Fachberatung in einem betroffenen Land? * Wie verhalte ich mich als vermittelte ADLK, BPLK oder LPLK an einer DSD-Schule? Seite 4 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Fragen zu Schulschließungen und anderen Schutzmaßnahmen allgemein Wer ist am Schulort verantwortlich für die Umsetzung behördlicher Maßnahmen (z. B. Schulschließungen)? Der Schulträger, der vom Schulvorstand vertreten wird, trägt hierfür die Verantwortung. Die Schulträger werden sich an die Anordnungen der jeweiligen nationalen Bildungsbehörden halten. Wir haben unterschiedliche Situationen in den Ländern, da es sich teilweise um Ver- längerung der Schulferien oder Schulschließungen handelt. In den meisten Fällen der Schul- schließungen wird der Unterricht von den Lehrkräften über digitale Medien geführt. Das be- darf einer schulinternen Organisation unter der Leitung der Schulleitungen. Gibt es Hinweise, wie wir als Schulen mit der Pandemie umgehen? Das Handbuch „Betriebliche Pandemieplanung“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist eine Grundlage, die den Schulen als Quelle für eigene Pandemie- maßnahmen dienen kann. Da jede Deutsche Auslandsschule mit unterschiedlichen Rahmen- bedingungen arbeitet, kann die ZfA keine für alle Schulen gültigen Checklisten anbieten. Darf ich als Schulleiter/-in eine Schülerin/einen Schüler oder eine Lehrkraft vom Unterricht ausschließen? Grundsätzlich haben auch Schulleitungen im Einzelfall die Befugnis, Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszuschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht Dies gilt nach beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Regelungen auch für Lehrkräfte. Allerdings kommen in der gegenwärtigen Situation isolierte Maßnahmen der Schulleitung nur ausnahmsweise in Betracht - auch um Unruhe zu vermeiden. Sie sollten nur angeordnet werden, wenn eine konkrete, durch Hinweise belegte Gefahr droht und die zuständige Ge- sundheitsbehörde zur Abstimmung geeigneter Maßnahmen nicht rechtzeitig erreichbar ist. Außerdem ist die Schulaufsichtsbehörde einzuschalten. Dürfen Schülerinnen und Schüler in der Zeit der Schulschließung in den Urlaub fahren? Allgemein gilt: Die Schulschließungen bedeuten keine Verlängerung der Ferien. Ziel der Schulschließungen ist eine Eindämmung des Coronavirus. Reisen im In- und Ausland wider- laufen dieser Strategie, da sie neue Infektionen begünstigen können. Deshalb sind Schülerinnen und Schüler aufgefordert, Außenkontakte zu minimieren und nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben. Seite 5 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Welchen Krisenplan gibt es seitens der ZfA zur Evakuierung bzw. Heimholung der deutschen Lehrkräfte und deren Familien, falls sich die Lage vor Ort dramatisch ent- wickelt? Sofern eine entsprechende Krisenstufe durch das Auswärtige Amt ausgesprochen wird, werden die Schutzmaßnahmen wie eine Heimholung in enger Abstimmung mit dem Aus- wärtigen Amt erfolgen. In der Regel sind die Lehrkräfte der Deutschen Auslandsschulen in die Krisenpläne der jeweiligen Auslandsvertretung einbezogen. Die ZfA empfiehlt den Lehr- kräften mit Deutscher Staatsangehörigkeit und ihren Angehörigen, sich in die Krisenvorsorgeliste „Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland“ (ELEFAND; https://elefand.diplo.de) des Auswärtigen Amtes einzutragen. Dürfen die neu vermittelten Lehrkräfte derzeit ausreisen, um ihren Dienst anzutreten? Eine geplante Ausreise zum Dienstantritt an dem Auslandsschulort muss bis auf unbe- stimmte Zeit verschoben werden. Bitte informieren Sie diesbezüglich alle Lehr- kräfte/angehende Schulleitungen, die ihre Reise der Schule angekündigt haben. Verzögert sich die Ausreise einer Lehrkraft, können die hierdurch entstehenden notwen- digen Mehrkosten übernommen werden, soweit die Ausreiseverzögerung nicht von der Lehrkraft oder ihren mitausreisenden Familienangehörigen zu vertreten ist. Dürfen Übergabereisen/Kontaktreisen der Lehrkräfte zu den Deutschen Auslandsschulen durchgeführt werden? Angesichts der sehr dynamischen Entwicklung der Pandemie und der damit einhergehenden Veränderungen der Visa- und Passregelungen, der Einreise- und Ausreiseformalitäten der Länder bitten wir von allen Übergabereisen (z.B. bei Schulleitungen) sowie geplanten Vorab- besuchen von Lehrkräften an den Deutschen Auslandsschulen abzusehen. Wie erfahre ich von aktuellen Visa- und Einreisebestimmungen? Da sich die Lagen sehr schnell verändern und entwickeln, bitten wir Sie, sich jeweils auf der tagesaktuellen Informationsseite des Auswärtigen Amts zur Reise und Sicherheit zu infor- mieren. Nutzen Sie bitte die Eintragung in die Krisenvorsorgeliste „Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland“ (ELEFAND, https://elefand.diplo.de) damit das Auswärtige Amt Sie als deutscher Staatsbürger im Ausland über aktuelle Gegebenheiten informieren kann. Seite 6 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Kann ich als Lehrkraft auch in ein anderes Land als Deutschland ausreisen, weil dort mein Ehepartner lebt und ich dort ebenfalls einen Wohnsitz bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung habe? Grundsätzlich ist ausschließlich die Ausreise nach Deutschland vorgesehen. Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann bei Vorliegen triftiger Gründe eine Ausreise in das Drittland zugestimmt werden. Die notwendigen und angemessenen Reisekosten werden maximal bis zur Höhe der Kosten erstattet, die bei einer Reise nach Deutschland angefallen wären. Die Ausreise wird immer nur einmal für jeden Ausreisenden bezahlt, d. h. die Kosten einer möglichen Weiterreise aus dem Drittland nach Deutschland werden nicht übernommen. Wie unterstützt die ZfA bei der jetzt schwierigen Situation der Personalakquise? Allen ist bewusst, dass sich angesichts der angespannten Situation die Personalakquise schwierig gestaltet. Die didacta als ein wichtiges Instrument der Gewinnung von deutschen Lehrkräften ist zunächst einmal verschoben worden. Ein konkretes Ersatzdatum für die Messe liegt noch nicht fest. Am 18. März 2020 hat trotz der schwierigeren Rahmenbedingungen der BLASchA getagt. Die Zentralstelle hat als aktuelles Thema die Unterstützung der Deutschen Auslandsschulen durch eine flexiblere Vertragsverlängerung eingebracht. Nach Abstimmung mit den Bundesländern wird die ZfA hierzu kurzfristig informieren. Welche finanzielle Unterstützung kann die Zentralstelle bei zukünftigen schulischen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bieten? Die hohe Planungsunsicherheit und damit verbundene finanzielle Einbußen bei den Schul- trägern sind dem Auswärtigen Amt und der ZfA sehr bewusst. Auswärtiges Amt und ZfA werden sich intensiv dafür einzusetzen, diese Belastungen abzufedern. Gleichzeitig bietet diese außergewöhnliche Situation die Gelegenheit, digitale Angebote und Formate zu prüfen und zu erweitern. Die ZfA arbeitet daran, den Deutschen Auslandsschulen schnell eine ver- lässliche und sichere Infrastruktur für digitale Unterrichtsangebote zur Verfügung zu stellen. Seite 7 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Fragen zu arbeits- und dienstrechtlichen Auswirkungen Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat eine Schulschließung für mich als Lehrkraft? Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die Lehrkräfte nicht von den bestehenden Dienstpflichten. Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schul- leitungen und der Lehrkräfte sichergestellt werden. Müssen Lehrkräfte weiterhin zur Schule kommen? Welche Folgen hat die allgemeine Aus- setzung des Unterrichtsbetriebs für die Lehrkräfte und Schulleitungen? Die Schulleitungen sowie im Vertretungsfall ihre Stellvertretungen müssen an den Unter- richtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten an den Schulen erreichbar sein, um den Kon- takt mit allen am Schulbetrieb Beteiligten sowie mit der Schulaufsicht gewährleisten zu können. Lehrkräfte, für die selbst oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige am Auslands- schulort nach der Risikoeinstufung des Robert-Koch-Instituts aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe besteht, haben die Möglichkeit einer vorzeitigen Ausreise. Die ZfA erstattet in diesen Fällen die notwendigen und angemessenen Reisekosten (vgl. Antwort auf die nächste Frage) Sollte die Schule geschlossen sein, ist dies für alle Lehrkräfte eine Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen und kein Krankenstand. Lehrkräfte müssen sicherstellen, dass eine et- waige erforderliche pädagogische Begleitung der Schülerinnen und Schüler (zum Beispiel via Lernplattformen) bei der Absolvierung der Übungsaufgaben sichergestellt ist. Die Lehrkräfte und die weiteren an der Schule tätigen Personen befinden sich also grund- sätzlich weiterhin im Dienst, der ggf. von zu Hause zu verrichten ist, sofern in Absprache bzw. auf Anordnung des Schulvorstandes und der Schulleitung keine anderweitigen Rege- lungen getroffen werden. Dies kann zum Beispiel für Tätigkeiten gelten wie die Verteilung von Unterrichtsmaterial an die Schülerinnen und Schüler, die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere der Abschlussklassen, bei der Bearbeitung der Unterrichtsmaterialien und Prüfungsvorbereitung, im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten, die Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten, die Planung des Unterrichts für die Zeit nach der Schulschließung, Seite 8 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 die Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Notfallbetreuung an der Schule Darf ich als Lehrkraft ausreisen, wenn für mich selbst oder einen meiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf besteht? Lehrkräfte, für die selbst oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige am Auslands- schulort nach der Risikoeinstufung des Robert-Koch-Instituts aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe besteht, haben die Möglichkeit einer vorzeitigen Ausreise. Die ZfA erstattet in diesen Fällen die notwendigen und angemessenen Reisekosten. Nach der Risikoeinstufung des Robert-Koch-Instituts haben Personengruppen mit bestimmten Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Dazu werden u. a. Vorerkrankungen des Herzens (z. B. koronare Herzerkrankung) und der Lunge (z. B. Asthma, chronische Bronchitis) gezählt. Auch verschiedene Grunderkrankungen wie chronische Lebererkrankungen, Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) oder Krebserkrankungen erhöhen das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs. Für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison) besteht ebenfalls ein höheres Risiko. Wenn ich als Lehrkraft ausreise, bedeutet das automatisch auch eine Auflösung meines Dienstvertrages? Nein, sowohl das Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger als auch das Zuwendungsverhältnis zur ZfA bestehen weiterhin fort. Darf ich als Lehrkraft vom Unterricht fernbleiben bzw. den Schulort verlassen, weil ich mich vor Ansteckung fürchte oder mich nicht ausreichend medizinisch versorgt fühlte? Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienst- pflichten dar. Ein Fernbleiben kann in besonders begründeten Einzelfällen nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzu- stecken. Dies kann dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Dies ist jedenfalls mit dem Arbeitgeber (Schulvorstand) und der Schulleitung abzustimmen, die sich bei vermittelten Lehrkräften mit Seite 9 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 der ZfA abstimmen. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls können in besonderen Fällen auch gesundheitliche Vorschäden eine vorzeitige Ausreise begründen. Aufgrund der weltweiten Festsetzung der Krisenstufe 2a können die Familienangehörigen von allen vermittelten Lehrkräften ausreisen. Die ZfA übernimmt die notwendigen und angemessenen Reisekosten. Darüber hinaus hat die ZfA in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt für ausreisende Familienangehörige bei der Krisenstufe 2a eine gesonderte pauschalierte Regelung getroffen, um die entstehenden Mehrkosten abzufedern, falls in Deutschland keine Unterbringung vorhanden ist. Darf ich als Lehrkraft die Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten der Schule, z. B. mit einer anderen Lehrkraft im Teamteaching verweigern, wenn diese aus betroffenen Ge- bieten zurückkehren? Grundsätzlich nicht, außer diese Personen zeigen Symptome. Ein unbegründetes Verweigern der (Zusammen-) Arbeit mit anderen Lehrkräften stellt eine Dienstpflichtverletzung mit ent- sprechenden dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen dar. Ein Fernbleiben könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Dies ist jedenfalls mit dem Arbeitgeber (Schulvorstand) und der Schul- leitung abzustimmen. Bin ich als Lehrkraft verpflichtet, meinem Arbeitgeber (Schulvorstand) eine Infektion mit dem Corona-Virus bekannt zu geben? Ja. Der Arbeitnehmer muss seine Infektion dem Arbeitgeber jedenfalls sofort mitteilen. Ebenso muss er bekanntgeben, ob er unter Quarantäne gestellt wurde. Dürfen der Schulvorstand oder die Schulleitung der Lehrkraft verbieten, eine private Reise in ein betroffenes Gebiet anzutreten? Infizierte Lehrpersonen stellen wegen der Gefahr der Ansteckung von Schülerinnen und Schülern eine besondere Gefahr für den Schulbetrieb dar. Auch im Sinne der Fürsorgepflicht sind die Schulleitungen angehalten, auf die Gefahren einer derartigen Reise und etwaige Reisewarnungen hinzuweisen. Eine Untersagung ist jedoch nicht möglich. Seite 10 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Was ist, wenn ich als Lehrkraft jetzt zum Heimaturlaub nach Deutschland reise und dann nicht mehr an meinen Schulort zurückkehren kann, weil ein Einreiseverbot besteht? Lehrkräfte, die nach einem Heimaturlaub nicht mehr zurückkehren können weil z. B. die Grenze geschlossen ist oder keine Reisemöglichkeit besteht, erhalten weiterhin ihre Inlands- zuwendung. Ein Anspruch auf Zahlung der Auslandszuwendung besteht in diesen Fällen nicht. Die Mietzuwendung wird jedoch weitergezahlt. Seite 11 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Fragen zu finanziellen Auswirkungen für Lehrkräfte Darf ich als Lehrkraft ausreisen, wenn für mich selbst oder einen meiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf besteht? Lehrkräfte, für die selbst oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige am Auslandsschulort nach der Risikoeinstufung des Robert-Koch-Instituts aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe besteht, haben die Möglichkeit einer vorzeitigen Ausreise. Die ZfA erstattet in diesen Fällen die notwendigen und angemessenen Reisekosten. Nach der Risikoeinstufung des Robert-Koch-Instituts haben Personengruppen mit bestimmten Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Dazu werden u. a. Vorerkrankungen des Herzens (z. B. koronare Herzerkrankung) und der Lunge (z. B. Asthma, chronische Bronchitis) gezählt. Auch verschiedene Grunderkrankungen wie chronische Lebererkrankungen, Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) oder Krebserkrankungen erhöhen das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs. Für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison) besteht ebenfalls ein höheres Risiko. Wenn ich als Lehrkraft ausreise, bedeutet das automatisch auch eine Auflösung meines Dienstvertrages? Nein, sowohl das Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger als auch das Zuwendungsverhältnis zur ZfA bestehen weiterhin fort. Welche (finanziellen) Hilfen leistet die ZfA bei einer vorzeitigen Ausreise? Grundsätzlich orientiert sich die ZfA an den Reisewarnungen und Kriseneinstufungen des Auswärtigen Amtes. Aufgrund der weltweiten Festsetzung der Krisenstufe 2a können die Familienangehörigen von allen vermittelten Lehrkräften ausreisen. Die ZfA übernimmt die notwendigen und angemessenen Reisekosten. Darüber hinaus hat die ZfA in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt für ausreisende Familienangehörige bei der Krisenstufe 2a eine gesonderte pauschalierte Regelung getroffen, um die entstehenden Mehrkosten abzufedern, falls in Deutschland keine Unterbringung vorhanden ist. Seite 12 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Werden im Falle einer Rückreise eines Ehepaars / einer Familie nur die Reisekosten für die durch eine Vorerkrankung betroffene Person übernommen? Die ZfA zahlt die notwendigen und angemessenen Reisekosten für alle Personen, die zum von der ZfA an die Schulleitungen geführten Kommunikation genannten Personenkreis gehören. Die Kostenzusage der ZfA erstreckt sich auf alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen der betroffenen Person. Wo stelle ich den Antrag auf Erstattung der Reisekosten und sonstigen Pauschalen? Richten Sie die Anträge auf Erstattung der Reisekosten sowie der sonstigen Pauschalen an folgende Anschrift: Zentralstelle für das Auslandsschulwesen Fachbereich ZfA 1 - Finanzielle Betreuung der Lehrkräfte - Husarenstraße 3253117 Bonn Wer trägt die Kosten, wenn ein gebuchter Flug wegen der Corona-Krise storniert wird und der spätere Flug deutlich teurer wird? Sollten jetzt schon Buchungen für Ausreisen im Sommer vorgenommen werden? Wer trägt die Stornierungskosten bei verzögerter Ausreise? In diesen Fällen ist keine Erstattung durch die Zentralstelle möglich. Die Lehrkraft muss sich in diesen Fällen um die Erstattung durch die Airline bemühen. Bei Buchungen wird empfohlen, eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit vorzusehen. Lediglich für Kosten, die durch eine verzögerte Ausreise zu Vertragsbeginn entstehen, ist eine Erstattung von Kosten möglich. Wer trägt die Kosten für stornierte Klassenfahrten? Was ist, wenn ein Schüleraustausch nicht stattfinden kann, da die Schulen geschlossen sind, aber die Versicherung eine Stornierung nicht anerkennt, da es keine offizielle Reisewarnung gibt? Eine Übernahme der Kosten für stornierte Klassenfahrten durch die ZfA ist grundsätzlich nicht möglich. Die Zentralstelle kann gegenüber Versicherungen den Sachverhalt, der zur Stornierung geführt hat, zwar bestätigen, die Entscheidung über die Kostenübernahme liegt jedoch bei der Versicherung. Seite 13 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Der Kindergarten wird geschlossen. Kann ich anderweitige Betreuungskosten erstattet bekommen, wenn der Kindergarten geschlossen ist? Anderweitige Betreuungskosten können nicht erstattet werden. Können Heimaturlaube, die nicht genommen werden können, „gesammelt“ und dann später genommen werden? Besteht die Möglichkeit, die 1- bzw. 2-Jahresgrenze aufzu- heben? Dies kann die ZfA vorerst nicht zusichern, da die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich veranschlagt werden und nicht in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden dürfen. Die ZfA wird sich zu dieser wie zu anderen Fragen mit finanziellen Auswirkungen mit dem Auswärtigen Amt abstimmen. Was ist wenn ich als Lehrkraft jetzt zum Heimaturlaub nach Deutschland reise und dann nicht mehr an meinen Schulort zurückkehren kann, weil ein Einreiseverbot besteht? Lehrkräfte, die nach einem Heimaturlaub nicht mehr zurückkehren können weil z. B. die Grenze geschlossen ist oder keine Reisemöglichkeit besteht, erhalten weiterhin ihre Inlands- zuwendung. Ein Anspruch auf Zahlung der Auslandszuwendung besteht in diesen Fällen nicht. Die Mietzuwendung wird jedoch weitergezahlt. Es ist vorgesehen, dass ich im August 2020 meinen Dienst als vermittelte Lehrkraft bzw. als Fachberater/Prozessbegleiter am Auslandsschulort aufnehme. Was passiert, wenn mein Aufenthalt durch die aktuelle Situation gefährdet ist, insbesondere wenn ich vor Ort schon eine Wohnung angemietet habe und meine Wohnung in Deutschland nicht mehr zur Verfügung steht? Wer übernimmt die zusätzlichen Kosten, wenn ich meinen Flug umbuchen muss? Notwendige Mehrkosten, die durch eine verzögerte Ausreise einer Lehrkraft entstehen, können von der ZfA übernommen werden, soweit die Verzögerung nicht durch die Lehrkraft zu vertreten ist. Davon wäre im Fall der Corona Krise auszugehen. Zu den Mehrkosten gehören erhöhte Ausreisekosten durch Storno bzw. Umbuchung. Daneben können auch Kosten, die in Deutschland durch die erforderliche Anmietung einer Wohnung o. ä. entstehen, übernommen werden. Ebenfalls wird die Mietzuwendung gewährt, soweit bereits Kosten hierfür am Auslandsschulort entstehen. Seite 14 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Fragen zur Regionalen Fortbildung / Bund-Länder-Inspektionen / Projekten Welche Veränderungen ergeben sich für die Regionale Fortbildung (ReFo)? Die ZfA empfiehlt die Angebote zur ReFo bis zum 30.04.2020 abzusagen. Über eine Absage entscheidet die Schulleitung des ReFo-Zentrums vor Ort in Abstimmung mit der zuständigen Prozessbegleitung in der Region. Wie ist die Erstattung von Stornierungskosten für abgesagte Veranstaltungen der Regionalen Fortbildung (ReFo) geregelt? Die durch die Absage von Veranstaltungen der ReFo entstehenden Stornierungskosten werden nach der entsprechenden Einreichung bei der Zentralstelle für das Auslandsschul- wesen durch diese - unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - bis zu 50 % der ursprünglich geplanten und mit Zuwendungsvertrag genehmigten Maßnahme erstattet. Welche Auswirkungen ergeben sich für die Beratungsbesuche der zuständigen Prozess- begleitung in den Schulen vor Ort? Alle Beratungsbesuche durch die Prozessbegleitungen vor Ort in den DAS wurden bis zum 30.04.2020 grundsätzlich abgesagt. Stattdessen werden die Prozessbegleitungen in der Region - wann immer möglich und sinnvoll - in Absprache mit der Schulleitung auf virtuelle Angebote ausweichen, um ihr Beratungsangebot aufrechtzuerhalten und die Schulen auch weiterhin begleiten zu können. Welche Änderungen ergeben sich für Bund-Länder-Inspektionen (BLI)? Verschiedene geplante Bund-Länder-Inspektionen wurden in Abstimmung mit den be- troffenen Schulen abgesagt. Die Nachholtermine werden individuell vereinbart. Wir gehen derzeit davon aus, dass die für die 2. Jahreshälfte terminierten Bund-Länder-Inspektionen stattfinden können. Wie ist mit bereits bewilligten Projekten umzugehen, die nicht oder zunächst nicht statt- finden können (z.B. Jugend debattiert, „Erinnern für die Gegenwart“, Alumni-Projekte) Bitte informieren Sie die zuständigen Mitarbeitenden der ZfA, sollte das bei Ihnen der Fall sein. Diese Projekte bekommen einen Aufschub für die Durchführung. Individuelle Rege- lungen werden direkt mit den Projektleitungen, Koordinierenden etc. vereinbart. Über Seite 15 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 grundsätzliche Regelungen informieren wir die verantwortlichen Ansprechpersonen in einer Gruppen-Mail. Soweit es bei geförderten Maßnahmen aufgrund der Corona-Krise zu Ausfällen, Unmöglich- keit der Anreise etc. kommt und Storno- oder anderweitige Ausfallkosten entstehen, können diese aufgrund der Ausnahmesituation im Rahmen der gewährten Zuwendung grundsätzlich anerkannt und abgerechnet werden. Die Ausgaben sind entsprechend im Verwendungs- nachweis zu belegen. Seite 16 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 Fragen von Fachberater/-innen Wie verhalte ich mich als Fachberatung in einem betroffenen Land? Als Fachberatung in einem von Corona betroffenen Land sollten Sie Ruhe bewahren und umgehend Kontakt zu den vermittelten Lehrkräften in ihrem Amtsbereich aufnehmen, um zu informieren und die Kontaktliste (Telefonnummern, Aufenthaltsorte, etc.) aktualisieren zu lassen. Veranstaltungen und (Dienst)Reisen sollten abgesagt und auf das 2. Halbjahr verschoben werden. Empfehlen Sie den Verbleib am Dienstort. Halten Sie sich bitte an nationale Regelungen und Anweisungen. Bleiben Sie in regelmäßigem Kontakt zur Auslandsvertretung bzw. Deutschen Botschaft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich ZfA 3. Wie verhalte ich mich als vermittelte ADLK, BPLK oder LPLK an einer DSD-Schule? Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen trifft die nationale DSD-Schule. Bitte bleiben Sie ständig in Kontakt mit Ihrer Fachberatung. Diese erhält alle wichtigen Informationen direkt aus der ZfA. Bei LPLK nimmt die ZfA Kontakt zum jeweiligen Bundesland auf, um gemeinsam eine Problemlösung herbeizuführen. Aufgrund der weltweiten Festsetzung der Krisenstufe 2a können die Familienangehörigen von allen vermittelten Lehrkräften ausreisen. Die ZfA übernimmt die notwendigen und angemessenen Reisekosten. Diese Regelung gilt auch für LPLK. Es ist vorgesehen, dass ich im August 2020 meinen Dienst als ADLK/BPLK/Fachberater/Prozessbegleiter am Auslandsschulort aufnehme. Was passiert, wenn mein Aufenthalt durch die aktuelle Situation gefährdet ist, insbesondere wenn ich vor Ort schon eine Wohnung angemietet habe und meine Wohnung in Deutschland nicht mehr zur Verfügung steht? Wer übernimmt die zusätzlichen Kosten, wenn ich meinen Flug umbuchen muss? Notwendige Mehrkosten, die durch eine verzögerte Ausreise einer Lehrkraft entstehen, können von der ZfA übernommen werden, soweit die Verzögerung nicht durch die Lehrkraft zu vertreten ist. Davon wäre im Fall der Corona-Krise auszugehen. Zu den Mehrkosten gehören erhöhte Ausreisekosten durch Stornierung bzw. Umbuchung. Daneben können auch Kosten, die in Deutschland durch die erforderliche Anmietung einer Wohnung o.ä. Seite 17 von 18
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen FAQ – Corona-Virus Stand: 20.03.2020 entstehen, übernommen werden. Ebenfalls wird die Mietzuwendung gewährt, soweit bereits Kosten hierfür am Auslandsschulort entstehen. Seite 18 von 18
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