ANTWORTEN AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM CORONA-VIRUS SARS-COV-2 - ZFA

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Antworten auf häufig gestellte Fragen zum
Corona-Virus SARS-CoV-2
Stand: 20.03.2020

Die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) steht in ständigem Kontakt zur
Bundesebene, zur KMK und orientiert sich an den Risikobewertungen und Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts (RKI).

Das RKI in Berlin beobachtet und bewertet die Lage stetig und ist bundesweit die zentrale
Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Coronavirus. Von dort aus werden Maßnahmen
bundesweit koordiniert.

Die zentrale Herausforderung des Deutschen Auslandsschulwesens ist die Sicherstellung der
Arbeitsfähigkeit aller betroffenen Schulen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Fürsorge
und des Schutzes gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie den Beschäftigten und
ihren Familienangehörigen. Dabei orientiert sich die ZfA bei ihren Entscheidungen an den
vom Auswärtigen Amt festgesetzten Krisenstufen. Die regelmäßige Überprüfung der
Krisenstufen ermöglicht bei Veränderung der Sicherheits- und Gefährdungslage vor Ort eine
flexible Reaktion und Anpassung der verschiedenen Maßnahmen.

An dieser Stelle haben wir Fragen und Antworten zu den Auswirkungen der durch das
Coronavirus verursachten Krise auf das Auslandsschulwesen zusammengestellt. Diese Liste
aktualisieren wir ständig.

Aktueller Hinweis: Auswärtiges Amt setzt Krisenstufe 2a weltweit fest

Der Corona-Krisenstab im Auswärtigen Amt hat entschieden, dass für alle
Auslandsvertretungen die Krisenstufe 2a (Freiwillige Ausreise der Familienangehörigen)
gemäß Krisenplan des Auswärtigen Amts, Teil B, ab dem 18.03.2020 festgesetzt ist.

Dies bedeutet, dass auch die Familienangehörigen von allen vermittelten Lehrkräften
ausreisen können. Die ZfA übernimmt die notwendigen und angemessenen Reisekosten.
Darüber hinaus hat die ZfA in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt für ausreisende
Familienangehörige bei der Krisenstufe 2a eine gesonderte pauschalierte Regelung
getroffen, um die entstehenden Mehrkosten abzufedern, falls in Deutschland keine
Unterbringung vorhanden ist.
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen                                 FAQ – Corona-Virus
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Fragen zu Schulschließungen und anderen Schutzmaßnahmen allgemein

   *   Wer ist am Schulort verantwortlich für die Umsetzung behördlicher Maßnahmen
       (z. B. Schulschließungen)?
   *   Gibt es Hinweise, wie wir als Schulen mit der Pandemie umgehen?
   *   Darf ich als Schulleiter/-in eine Schülerin/einen Schüler oder eine Lehrkraft vom
       Unterricht ausschließen?
   *   Dürfen Schüler in der Zeit der Schulschließung in den Urlaub fahren?
   *   Welchen Krisenplan gibt es seitens der ZfA zur Evakuierung bzw. Heimholung der
       deutschen Lehrkräfte und deren Familien, falls sich die Lage vor Ort dramatisch
       entwickelt?
   *   Dürfen die neu vermittelten Lehrkräfte derzeit ausreisen, um ihren Dienst anzu-
       treten?
   *   Dürfen Übergabereisen/Kontaktreisen der Lehrkräfte zu den Deutschen Auslands-
       schulen durchgeführt werden?
   *   Wie erfahre ich von aktuellen Visa- und Einreisebestimmungen?
   *   Kann ich als Lehrkraft auch in ein anderes Land als Deutschland ausreisen, weil dort
       mein Ehepartner lebt und ich dort ebenfalls einen Wohnsitz bzw. eine
       Aufenthaltsgenehmigung habe?
   *   Wie unterstützt die ZfA bei der jetzt schwierigen Situation der Personalakquise?
   *   Welche finanzielle Unterstützung kann die Zentralstelle bei zukünftigen schulischen
       Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bieten?

Fragen zu arbeits- und dienstrechtlichen Auswirkungen

   *   Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat eine Schulschließung für mich als
       Lehrkraft?
   *   Müssen Lehrkräfte weiterhin zur Schule kommen? Welche Folgen hat die allge-
       meine Aussetzung des Unterrichtsbetriebs für die Lehrkräfte und Schulleitungen?
   *   Darf ich als Lehrkraft ausreisen, wenn für mich selbst oder einen meiner berück-
       sichtigungsfähigen Angehörigen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-
       Krankheitsverlauf besteht?
   *   Wenn ich als Lehrkraft ausreise, bedeutet das automatisch auch eine Auflösung
       meines Dienstvertrages?
   *   Darf ich als Lehrkraft vom Unterricht fernbleiben bzw. den Schulort verlassen, weil
       ich mich vor Ansteckung fürchte oder mich nicht ausreichend medizinisch versorgt
       fühle?

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   *   Darf ich als Lehrkraft die Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten der Schule,
       z. B. mit einer anderen Lehrkraft im Teamteaching verweigern, wenn diese aus be-
       troffenen Gebieten zurückkehren?
   *   Bin ich als Lehrkraft verpflichtet, meinem Arbeitgeber (Schulvorstand) eine Infek-
       tion mit dem Corona-Virus bekannt zu geben?
   *   Dürfen der Schulvorstand oder die Schulleitung der Lehrkraft verbieten, eine
       private Reise in ein betroffenes Gebiet anzutreten?
   *   Was ist wenn ich als Lehrkraft jetzt zum Heimaturlaub nach Deutschland reise und
       dann nicht mehr an meinen Schulort zurückkehren kann, weil ein Einreiseverbot
       besteht?

Fragen zu finanziellen Auswirkungen für Lehrkräfte

   *   Darf ich als Lehrkraft ausreisen, wenn für mich selbst oder einen meiner
       berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein höheres Risiko für einen schweren
       COVID-19-Krankheitsverlauf besteht?
   *   Wenn ich als Lehrkraft ausreise, bedeutet das automatisch auch eine Auflösung
       meines Dienstvertrages?
   *   Welche (finanziellen) Hilfen leistet die ZfA bei einer vorzeitigen Ausreise?
   *   Werden im Falle einer Rückreise eines Ehepaars / einer Familie nur die Reisekosten
       für die durch eine Vorerkrankung betroffene Person übernommen?
   *   Wo stelle ich den Antrag auf Erstattung der Reisekosten und sonstigen Pauschalen?
   *   Wer trägt die Kosten, wenn ein gebuchter Flug wg. Corona storniert wird und der
       spätere Flug deutlich teurer wird? Sollten jetzt schon Buchungen für Ausreisen im
       Sommer vorgenommen werden? Wer trägt die Stornierungskosten bei verzögerter
       Ausreise?
   *   Wer trägt die Kosten für stornierte Klassenfahrten? Was ist, wenn ein Schüleraus-
       tausch nicht stattfinden kann, da die Schulen geschlossen sind, aber die Versiche-
       rung Stornierung nicht anerkennt, da es keine offizielle Reisewarnung gibt?
   *   Der Kindergarten wird geschlossen. Kann ich anderweitige Betreuungskosten er-
       stattet bekommen, wenn der Kindergarten geschlossen ist?
   *   Können Heimaturlaube, die nicht genommen werden können, „gesammelt“ und
       dann später genommen werden? Besteht die Möglichkeit, die 1- bzw. 2-Jahres-
       grenze aufzuheben?
   *   Was ist wenn ich als Lehrkraft jetzt zum Heimaturlaub nach Deutschland reise und
       dann nicht mehr an meinen Schulort zurückkehren kann, weil ein Einreiseverbot
       besteht?
   *   Es ist vorgesehen, dass ich im August 2020 meinen Dienst als vermittelte Lehrkraft
       bzw. als Fachberater/Prozessbegleiter am Auslandsschulort aufnehme. Was

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       passiert, wenn mein Aufenthalt durch die aktuelle Situation gefährdet ist, insbe-
       sondere wenn ich vor Ort schon eine Wohnung angemietet habe und meine
       Wohnung in Deutschland nicht mehr zur Verfügung steht? Wer übernimmt die zu-
       sätzlichen Kosten, wenn ich meinen Flug umbuchen muss?

Fragen zur Regionalen Fortbildung / zu Bund-Länder-Inspektionen / zu Projekten

   *   Welche Veränderungen ergeben sich für die Regionale Fortbildung (ReFo)?
   *   Wie ist die Erstattung von Stornierungskosten für abgesagte Veranstaltungen der
       Regionalen Fortbildung (ReFo) geregelt?
   *   Welche Auswirkungen ergeben sich für die Beratungsbesuche der zuständigen Pro-
       zessbegleitung in den Schulen vor Ort?
   *   Welche Änderungen ergeben sich für Bund-Länder-Inspektionen (BLI)?
   *   Wie ist mit bereits bewilligten Projekten umzugehen, die nicht oder zunächst nicht
       stattfinden können (z. B. Jugend debattiert, „Erinnern für die Gegenwart“, Alumni-
       Projekte)?

Fragen von Fachberater/-innen

   *   Wie verhalte ich mich als Fachberatung in einem betroffenen Land?
   *   Wie verhalte ich mich als vermittelte ADLK, BPLK oder LPLK an einer DSD-Schule?

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Fragen zu Schulschließungen und anderen Schutzmaßnahmen allgemein

Wer ist am Schulort verantwortlich für die Umsetzung behördlicher Maßnahmen (z. B.
Schulschließungen)?
Der Schulträger, der vom Schulvorstand vertreten wird, trägt hierfür die Verantwortung. Die
Schulträger werden sich an die Anordnungen der jeweiligen nationalen Bildungsbehörden
halten. Wir haben unterschiedliche Situationen in den Ländern, da es sich teilweise um Ver-
längerung der Schulferien oder Schulschließungen handelt. In den meisten Fällen der Schul-
schließungen wird der Unterricht von den Lehrkräften über digitale Medien geführt. Das be-
darf einer schulinternen Organisation unter der Leitung der Schulleitungen.

Gibt es Hinweise, wie wir als Schulen mit der Pandemie umgehen?
Das Handbuch „Betriebliche Pandemieplanung“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe ist eine Grundlage, die den Schulen als Quelle für eigene Pandemie-
maßnahmen dienen kann. Da jede Deutsche Auslandsschule mit unterschiedlichen Rahmen-
bedingungen arbeitet, kann die ZfA keine für alle Schulen gültigen Checklisten anbieten.

Darf ich als Schulleiter/-in eine Schülerin/einen Schüler oder eine Lehrkraft vom Unterricht
ausschließen?
Grundsätzlich haben auch Schulleitungen im Einzelfall die Befugnis, Schülerinnen und
Schüler vom Unterricht auszuschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht
Dies gilt nach beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Regelungen auch für Lehrkräfte.

Allerdings kommen in der gegenwärtigen Situation isolierte Maßnahmen der Schulleitung
nur ausnahmsweise in Betracht - auch um Unruhe zu vermeiden. Sie sollten nur angeordnet
werden, wenn eine konkrete, durch Hinweise belegte Gefahr droht und die zuständige Ge-
sundheitsbehörde zur Abstimmung geeigneter Maßnahmen nicht rechtzeitig erreichbar ist.
Außerdem ist die Schulaufsichtsbehörde einzuschalten.

Dürfen Schülerinnen und Schüler in der Zeit der Schulschließung in den Urlaub fahren?
Allgemein gilt: Die Schulschließungen bedeuten keine Verlängerung der Ferien. Ziel der
Schulschließungen ist eine Eindämmung des Coronavirus. Reisen im In- und Ausland wider-
laufen dieser Strategie, da sie neue Infektionen begünstigen können. Deshalb sind
Schülerinnen und Schüler aufgefordert, Außenkontakte zu minimieren und nach Möglichkeit
zu Hause zu bleiben.

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Welchen Krisenplan gibt es seitens der ZfA zur Evakuierung bzw. Heimholung der
deutschen Lehrkräfte und deren Familien, falls sich die Lage vor Ort dramatisch ent-
wickelt?
Sofern eine entsprechende Krisenstufe durch das Auswärtige Amt ausgesprochen wird,
werden die Schutzmaßnahmen wie eine Heimholung in enger Abstimmung mit dem Aus-
wärtigen Amt erfolgen. In der Regel sind die Lehrkräfte der Deutschen Auslandsschulen in
die Krisenpläne der jeweiligen Auslandsvertretung einbezogen. Die ZfA empfiehlt den Lehr-
kräften mit Deutscher Staatsangehörigkeit und ihren Angehörigen, sich in die
Krisenvorsorgeliste „Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland“ (ELEFAND;
https://elefand.diplo.de) des Auswärtigen Amtes einzutragen.

Dürfen die neu vermittelten Lehrkräfte derzeit ausreisen, um ihren Dienst anzutreten?
Eine geplante Ausreise zum Dienstantritt an dem Auslandsschulort muss bis auf unbe-
stimmte Zeit verschoben werden. Bitte informieren Sie diesbezüglich alle Lehr-
kräfte/angehende Schulleitungen, die ihre Reise der Schule angekündigt haben.

Verzögert sich die Ausreise einer Lehrkraft, können die hierdurch entstehenden notwen-
digen Mehrkosten übernommen werden, soweit die Ausreiseverzögerung nicht von der
Lehrkraft oder ihren mitausreisenden Familienangehörigen zu vertreten ist.

Dürfen Übergabereisen/Kontaktreisen der Lehrkräfte zu den Deutschen Auslandsschulen
durchgeführt werden?
Angesichts der sehr dynamischen Entwicklung der Pandemie und der damit einhergehenden
Veränderungen der Visa- und Passregelungen, der Einreise- und Ausreiseformalitäten der
Länder bitten wir von allen Übergabereisen (z.B. bei Schulleitungen) sowie geplanten Vorab-
besuchen von Lehrkräften an den Deutschen Auslandsschulen abzusehen.

Wie erfahre ich von aktuellen Visa- und Einreisebestimmungen?
Da sich die Lagen sehr schnell verändern und entwickeln, bitten wir Sie, sich jeweils auf der
tagesaktuellen Informationsseite des Auswärtigen Amts zur Reise und Sicherheit zu infor-
mieren. Nutzen Sie bitte die Eintragung in die Krisenvorsorgeliste „Elektronische Erfassung
von Deutschen im Ausland“ (ELEFAND, https://elefand.diplo.de) damit das Auswärtige Amt
Sie als deutscher Staatsbürger im Ausland über aktuelle Gegebenheiten informieren kann.

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Kann ich als Lehrkraft auch in ein anderes Land als Deutschland ausreisen, weil dort mein
Ehepartner lebt und ich dort ebenfalls einen Wohnsitz bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung
habe?

Grundsätzlich ist ausschließlich die Ausreise nach Deutschland vorgesehen. Nur in besonders
begründeten Einzelfällen kann bei Vorliegen triftiger Gründe eine Ausreise in das Drittland
zugestimmt werden. Die notwendigen und angemessenen Reisekosten werden maximal bis
zur Höhe der Kosten erstattet, die bei einer Reise nach Deutschland angefallen wären.

Die Ausreise wird immer nur einmal für jeden Ausreisenden bezahlt, d. h. die Kosten einer
möglichen Weiterreise aus dem Drittland nach Deutschland werden nicht übernommen.

Wie unterstützt die ZfA bei der jetzt schwierigen Situation der Personalakquise?
Allen ist bewusst, dass sich angesichts der angespannten Situation die Personalakquise
schwierig gestaltet. Die didacta als ein wichtiges Instrument der Gewinnung von deutschen
Lehrkräften ist zunächst einmal verschoben worden. Ein konkretes Ersatzdatum für die
Messe liegt noch nicht fest.

Am 18. März 2020 hat trotz der schwierigeren Rahmenbedingungen der BLASchA getagt. Die
Zentralstelle hat als aktuelles Thema die Unterstützung der Deutschen Auslandsschulen
durch eine flexiblere Vertragsverlängerung eingebracht. Nach Abstimmung mit den
Bundesländern wird die ZfA hierzu kurzfristig informieren.

Welche finanzielle Unterstützung kann die Zentralstelle bei zukünftigen schulischen
Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bieten?
Die hohe Planungsunsicherheit und damit verbundene finanzielle Einbußen bei den Schul-
trägern sind dem Auswärtigen Amt und der ZfA sehr bewusst. Auswärtiges Amt und ZfA
werden sich intensiv dafür einzusetzen, diese Belastungen abzufedern. Gleichzeitig bietet
diese außergewöhnliche Situation die Gelegenheit, digitale Angebote und Formate zu prüfen
und zu erweitern. Die ZfA arbeitet daran, den Deutschen Auslandsschulen schnell eine ver-
lässliche und sichere Infrastruktur für digitale Unterrichtsangebote zur Verfügung zu stellen.

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Fragen zu arbeits- und dienstrechtlichen Auswirkungen

Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat eine Schulschließung für mich als Lehrkraft?
Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die Lehrkräfte nicht
von den bestehenden Dienstpflichten. Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schul-
leitungen und der Lehrkräfte sichergestellt werden.

Müssen Lehrkräfte weiterhin zur Schule kommen? Welche Folgen hat die allgemeine Aus-
setzung des Unterrichtsbetriebs für die Lehrkräfte und Schulleitungen?
Die Schulleitungen sowie im Vertretungsfall ihre Stellvertretungen müssen an den Unter-
richtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten an den Schulen erreichbar sein, um den Kon-
takt mit allen am Schulbetrieb Beteiligten sowie mit der Schulaufsicht gewährleisten zu
können.

Lehrkräfte, für die selbst oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige am Auslands-
schulort nach der Risikoeinstufung des Robert-Koch-Instituts aufgrund einer Vorerkrankung
ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe besteht, haben die Möglichkeit einer vorzeitigen
Ausreise. Die ZfA erstattet in diesen Fällen die notwendigen und angemessenen Reisekosten
(vgl. Antwort auf die nächste Frage)

Sollte die Schule geschlossen sein, ist dies für alle Lehrkräfte eine Dienstverhinderung aus
sonstigen Gründen und kein Krankenstand. Lehrkräfte müssen sicherstellen, dass eine et-
waige erforderliche pädagogische Begleitung der Schülerinnen und Schüler (zum Beispiel via
Lernplattformen) bei der Absolvierung der Übungsaufgaben sichergestellt ist.

Die Lehrkräfte und die weiteren an der Schule tätigen Personen befinden sich also grund-
sätzlich weiterhin im Dienst, der ggf. von zu Hause zu verrichten ist, sofern in Absprache
bzw. auf Anordnung des Schulvorstandes und der Schulleitung keine anderweitigen Rege-
lungen getroffen werden.

Dies kann zum Beispiel für Tätigkeiten gelten wie

      die Verteilung von Unterrichtsmaterial an die Schülerinnen und Schüler,
      die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere der Abschlussklassen,
      bei der Bearbeitung der Unterrichtsmaterialien und Prüfungsvorbereitung,
      im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten,
      die Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten,
      die Planung des Unterrichts für die Zeit nach der Schulschließung,

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      die Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Notfallbetreuung an
       der Schule

Darf ich als Lehrkraft ausreisen, wenn für mich selbst oder einen meiner
berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-
Krankheitsverlauf besteht?
Lehrkräfte, für die selbst oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige am Auslands-
schulort nach der Risikoeinstufung des Robert-Koch-Instituts aufgrund einer Vorerkrankung
ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe besteht, haben die Möglichkeit einer vorzeitigen
Ausreise. Die ZfA erstattet in diesen Fällen die notwendigen und angemessenen Reisekosten.

Nach der Risikoeinstufung des Robert-Koch-Instituts haben Personengruppen mit
bestimmten Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Dazu werden u. a.
Vorerkrankungen des Herzens (z. B. koronare Herzerkrankung) und der Lunge (z. B. Asthma,
chronische Bronchitis) gezählt. Auch verschiedene Grunderkrankungen wie chronische
Lebererkrankungen, Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) oder Krebserkrankungen erhöhen
das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs. Für Patienten mit unterdrücktem
Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht,
oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B.
Cortison) besteht ebenfalls ein höheres Risiko.

Wenn ich als Lehrkraft ausreise, bedeutet das automatisch auch eine Auflösung meines
Dienstvertrages?
Nein, sowohl das Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger als auch das Zuwendungsverhältnis
zur ZfA bestehen weiterhin fort.

Darf ich als Lehrkraft vom Unterricht fernbleiben bzw. den Schulort verlassen, weil ich
mich vor Ansteckung fürchte oder mich nicht ausreichend medizinisch versorgt fühlte?
Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienst-
pflichten dar.

Ein Fernbleiben kann in besonders begründeten Einzelfällen nur dann gerechtfertigt sein,
wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzu-
stecken. Dies kann dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu
einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Dies ist jedenfalls mit dem Arbeitgeber
(Schulvorstand) und der Schulleitung abzustimmen, die sich bei vermittelten Lehrkräften mit

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der ZfA abstimmen. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls können in besonderen Fällen auch
gesundheitliche Vorschäden eine vorzeitige Ausreise begründen.

Aufgrund der weltweiten Festsetzung der Krisenstufe 2a können die Familienangehörigen
von allen vermittelten Lehrkräften ausreisen. Die ZfA übernimmt die notwendigen und
angemessenen Reisekosten. Darüber hinaus hat die ZfA in Abstimmung mit dem
Auswärtigen Amt für ausreisende Familienangehörige bei der Krisenstufe 2a eine gesonderte
pauschalierte Regelung getroffen, um die entstehenden Mehrkosten abzufedern, falls in
Deutschland keine Unterbringung vorhanden ist.

Darf ich als Lehrkraft die Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten der Schule, z. B. mit
einer anderen Lehrkraft im Teamteaching verweigern, wenn diese aus betroffenen Ge-
bieten zurückkehren?
Grundsätzlich nicht, außer diese Personen zeigen Symptome. Ein unbegründetes Verweigern
der (Zusammen-) Arbeit mit anderen Lehrkräften stellt eine Dienstpflichtverletzung mit ent-
sprechenden dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen dar.

Ein Fernbleiben könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare
Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben
sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus
gekommen wäre. Dies ist jedenfalls mit dem Arbeitgeber (Schulvorstand) und der Schul-
leitung abzustimmen.

Bin ich als Lehrkraft verpflichtet, meinem Arbeitgeber (Schulvorstand) eine Infektion mit
dem Corona-Virus bekannt zu geben?
Ja. Der Arbeitnehmer muss seine Infektion dem Arbeitgeber jedenfalls sofort mitteilen.
Ebenso muss er bekanntgeben, ob er unter Quarantäne gestellt wurde.

Dürfen der Schulvorstand oder die Schulleitung der Lehrkraft verbieten, eine private Reise
in ein betroffenes Gebiet anzutreten?
Infizierte Lehrpersonen stellen wegen der Gefahr der Ansteckung von Schülerinnen und
Schülern eine besondere Gefahr für den Schulbetrieb dar. Auch im Sinne der Fürsorgepflicht
sind die Schulleitungen angehalten, auf die Gefahren einer derartigen Reise und etwaige
Reisewarnungen hinzuweisen. Eine Untersagung ist jedoch nicht möglich.

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Was ist, wenn ich als Lehrkraft jetzt zum Heimaturlaub nach Deutschland reise und dann
nicht mehr an meinen Schulort zurückkehren kann, weil ein Einreiseverbot besteht?
Lehrkräfte, die nach einem Heimaturlaub nicht mehr zurückkehren können weil z. B. die
Grenze geschlossen ist oder keine Reisemöglichkeit besteht, erhalten weiterhin ihre Inlands-
zuwendung. Ein Anspruch auf Zahlung der Auslandszuwendung besteht in diesen Fällen
nicht. Die Mietzuwendung wird jedoch weitergezahlt.

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Fragen zu finanziellen Auswirkungen für Lehrkräfte

Darf ich als Lehrkraft ausreisen, wenn für mich selbst oder einen meiner
berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-
Krankheitsverlauf besteht?
Lehrkräfte, für die selbst oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige am
Auslandsschulort nach der Risikoeinstufung des Robert-Koch-Instituts aufgrund einer
Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe besteht, haben die Möglichkeit
einer vorzeitigen Ausreise. Die ZfA erstattet in diesen Fällen die notwendigen und
angemessenen Reisekosten.

Nach der Risikoeinstufung des Robert-Koch-Instituts haben Personengruppen mit
bestimmten Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Dazu werden u. a.
Vorerkrankungen des Herzens (z. B. koronare Herzerkrankung) und der Lunge (z. B. Asthma,
chronische Bronchitis) gezählt. Auch verschiedene Grunderkrankungen wie chronische
Lebererkrankungen, Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) oder Krebserkrankungen erhöhen
das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs. Für Patienten mit unterdrücktem
Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht,
oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B.
Cortison) besteht ebenfalls ein höheres Risiko.

Wenn ich als Lehrkraft ausreise, bedeutet das automatisch auch eine Auflösung meines
Dienstvertrages?
Nein, sowohl das Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger als auch das Zuwendungsverhältnis
zur ZfA bestehen weiterhin fort.

Welche (finanziellen) Hilfen leistet die ZfA bei einer vorzeitigen Ausreise?
Grundsätzlich orientiert sich die ZfA an den Reisewarnungen und Kriseneinstufungen des
Auswärtigen Amtes. Aufgrund der weltweiten Festsetzung der Krisenstufe 2a können die
Familienangehörigen von allen vermittelten Lehrkräften ausreisen. Die ZfA übernimmt die
notwendigen und angemessenen Reisekosten. Darüber hinaus hat die ZfA in Abstimmung
mit dem Auswärtigen Amt für ausreisende Familienangehörige bei der Krisenstufe 2a eine
gesonderte pauschalierte Regelung getroffen, um die entstehenden Mehrkosten
abzufedern, falls in Deutschland keine Unterbringung vorhanden ist.

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Werden im Falle einer Rückreise eines Ehepaars / einer Familie nur die Reisekosten für die
durch eine Vorerkrankung betroffene Person übernommen?
Die ZfA zahlt die notwendigen und angemessenen Reisekosten für alle Personen, die zum
von der ZfA an die Schulleitungen geführten Kommunikation genannten Personenkreis
gehören. Die Kostenzusage der ZfA erstreckt sich auf alle berücksichtigungsfähigen
Angehörigen der betroffenen Person.

Wo stelle ich den Antrag auf Erstattung der Reisekosten und sonstigen Pauschalen?
Richten Sie die Anträge auf Erstattung der Reisekosten sowie der sonstigen Pauschalen an
folgende Anschrift:

       Zentralstelle für das Auslandsschulwesen
       Fachbereich ZfA 1
       - Finanzielle Betreuung der Lehrkräfte -
       Husarenstraße 3253117 Bonn

Wer trägt die Kosten, wenn ein gebuchter Flug wegen der Corona-Krise storniert wird und
der spätere Flug deutlich teurer wird? Sollten jetzt schon Buchungen für Ausreisen im
Sommer vorgenommen werden? Wer trägt die Stornierungskosten bei verzögerter
Ausreise?
In diesen Fällen ist keine Erstattung durch die Zentralstelle möglich. Die Lehrkraft muss sich
in diesen Fällen um die Erstattung durch die Airline bemühen. Bei Buchungen wird
empfohlen, eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit vorzusehen. Lediglich für Kosten, die
durch eine verzögerte Ausreise zu Vertragsbeginn entstehen, ist eine Erstattung von Kosten
möglich.

Wer trägt die Kosten für stornierte Klassenfahrten? Was ist, wenn ein Schüleraustausch
nicht stattfinden kann, da die Schulen geschlossen sind, aber die Versicherung eine
Stornierung nicht anerkennt, da es keine offizielle Reisewarnung gibt?
Eine Übernahme der Kosten für stornierte Klassenfahrten durch die ZfA ist grundsätzlich
nicht möglich. Die Zentralstelle kann gegenüber Versicherungen den Sachverhalt, der zur
Stornierung geführt hat, zwar bestätigen, die Entscheidung über die Kostenübernahme liegt
jedoch bei der Versicherung.

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Der Kindergarten wird geschlossen. Kann ich anderweitige Betreuungskosten erstattet
bekommen, wenn der Kindergarten geschlossen ist?
Anderweitige Betreuungskosten können nicht erstattet werden.

Können Heimaturlaube, die nicht genommen werden können, „gesammelt“ und dann
später genommen werden? Besteht die Möglichkeit, die 1- bzw. 2-Jahresgrenze aufzu-
heben?
Dies kann die ZfA vorerst nicht zusichern, da die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
jährlich veranschlagt werden und nicht in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden
dürfen. Die ZfA wird sich zu dieser wie zu anderen Fragen mit finanziellen Auswirkungen mit
dem Auswärtigen Amt abstimmen.

Was ist wenn ich als Lehrkraft jetzt zum Heimaturlaub nach Deutschland reise und dann
nicht mehr an meinen Schulort zurückkehren kann, weil ein Einreiseverbot besteht?
Lehrkräfte, die nach einem Heimaturlaub nicht mehr zurückkehren können weil z. B. die
Grenze geschlossen ist oder keine Reisemöglichkeit besteht, erhalten weiterhin ihre Inlands-
zuwendung. Ein Anspruch auf Zahlung der Auslandszuwendung besteht in diesen Fällen
nicht. Die Mietzuwendung wird jedoch weitergezahlt.

Es ist vorgesehen, dass ich im August 2020 meinen Dienst als vermittelte Lehrkraft bzw. als
Fachberater/Prozessbegleiter am Auslandsschulort aufnehme. Was passiert, wenn mein
Aufenthalt durch die aktuelle Situation gefährdet ist, insbesondere wenn ich vor Ort schon
eine Wohnung angemietet habe und meine Wohnung in Deutschland nicht mehr zur
Verfügung steht? Wer übernimmt die zusätzlichen Kosten, wenn ich meinen Flug
umbuchen muss?

Notwendige Mehrkosten, die durch eine verzögerte Ausreise einer Lehrkraft entstehen,
können von der ZfA übernommen werden, soweit die Verzögerung nicht durch die Lehrkraft
zu vertreten ist. Davon wäre im Fall der Corona Krise auszugehen. Zu den Mehrkosten
gehören erhöhte Ausreisekosten durch Storno bzw. Umbuchung. Daneben können auch
Kosten, die in Deutschland durch die erforderliche Anmietung einer Wohnung o. ä.
entstehen, übernommen werden. Ebenfalls wird die Mietzuwendung gewährt, soweit
bereits Kosten hierfür am Auslandsschulort entstehen.

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Fragen zur Regionalen Fortbildung / Bund-Länder-Inspektionen / Projekten

Welche Veränderungen ergeben sich für die Regionale Fortbildung (ReFo)?
Die ZfA empfiehlt die Angebote zur ReFo bis zum 30.04.2020 abzusagen. Über eine Absage
entscheidet die Schulleitung des ReFo-Zentrums vor Ort in Abstimmung mit der zuständigen
Prozessbegleitung in der Region.

Wie ist die Erstattung von Stornierungskosten für abgesagte Veranstaltungen der
Regionalen Fortbildung (ReFo) geregelt?
Die durch die Absage von Veranstaltungen der ReFo entstehenden Stornierungskosten
werden nach der entsprechenden Einreichung bei der Zentralstelle für das Auslandsschul-
wesen durch diese - unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - bis
zu 50 % der ursprünglich geplanten und mit Zuwendungsvertrag genehmigten Maßnahme
erstattet.

Welche Auswirkungen ergeben sich für die Beratungsbesuche der zuständigen Prozess-
begleitung in den Schulen vor Ort?
Alle Beratungsbesuche durch die Prozessbegleitungen vor Ort in den DAS wurden bis zum
30.04.2020 grundsätzlich abgesagt. Stattdessen werden die Prozessbegleitungen in der
Region - wann immer möglich und sinnvoll - in Absprache mit der Schulleitung auf virtuelle
Angebote ausweichen, um ihr Beratungsangebot aufrechtzuerhalten und die Schulen auch
weiterhin begleiten zu können.

Welche Änderungen ergeben sich für Bund-Länder-Inspektionen (BLI)?
Verschiedene geplante Bund-Länder-Inspektionen wurden in Abstimmung mit den be-
troffenen Schulen abgesagt. Die Nachholtermine werden individuell vereinbart. Wir gehen
derzeit davon aus, dass die für die 2. Jahreshälfte terminierten Bund-Länder-Inspektionen
stattfinden können.

Wie ist mit bereits bewilligten Projekten umzugehen, die nicht oder zunächst nicht statt-
finden können (z.B. Jugend debattiert, „Erinnern für die Gegenwart“, Alumni-Projekte)
Bitte informieren Sie die zuständigen Mitarbeitenden der ZfA, sollte das bei Ihnen der Fall
sein. Diese Projekte bekommen einen Aufschub für die Durchführung. Individuelle Rege-
lungen werden direkt mit den Projektleitungen, Koordinierenden etc. vereinbart. Über

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grundsätzliche Regelungen informieren wir die verantwortlichen Ansprechpersonen in einer
Gruppen-Mail.

Soweit es bei geförderten Maßnahmen aufgrund der Corona-Krise zu Ausfällen, Unmöglich-
keit der Anreise etc. kommt und Storno- oder anderweitige Ausfallkosten entstehen, können
diese aufgrund der Ausnahmesituation im Rahmen der gewährten Zuwendung grundsätzlich
anerkannt und abgerechnet werden. Die Ausgaben sind entsprechend im Verwendungs-
nachweis zu belegen.

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Fragen von Fachberater/-innen

Wie verhalte ich mich als Fachberatung in einem betroffenen Land?

Als Fachberatung in einem von Corona betroffenen Land sollten Sie Ruhe bewahren und
umgehend Kontakt zu den vermittelten Lehrkräften in ihrem Amtsbereich aufnehmen, um
zu informieren und die Kontaktliste (Telefonnummern, Aufenthaltsorte, etc.) aktualisieren zu
lassen. Veranstaltungen und (Dienst)Reisen sollten abgesagt und auf das 2. Halbjahr
verschoben werden. Empfehlen Sie den Verbleib am Dienstort. Halten Sie sich bitte an
nationale Regelungen und Anweisungen. Bleiben Sie in regelmäßigem Kontakt zur
Auslandsvertretung bzw. Deutschen Botschaft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den
Fachbereich ZfA 3.

Wie verhalte ich mich als vermittelte ADLK, BPLK oder LPLK an einer DSD-Schule?
Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen trifft die nationale DSD-Schule. Bitte bleiben Sie
ständig in Kontakt mit Ihrer Fachberatung. Diese erhält alle wichtigen Informationen direkt
aus der ZfA.

Bei LPLK nimmt die ZfA Kontakt zum jeweiligen Bundesland auf, um gemeinsam eine
Problemlösung herbeizuführen.

Aufgrund der weltweiten Festsetzung der Krisenstufe 2a können die Familienangehörigen
von allen vermittelten Lehrkräften ausreisen. Die ZfA übernimmt die notwendigen und
angemessenen Reisekosten. Diese Regelung gilt auch für LPLK.

Es ist vorgesehen, dass ich im August 2020 meinen Dienst als
ADLK/BPLK/Fachberater/Prozessbegleiter am Auslandsschulort aufnehme. Was passiert,
wenn mein Aufenthalt durch die aktuelle Situation gefährdet ist, insbesondere wenn ich
vor Ort schon eine Wohnung angemietet habe und meine Wohnung in Deutschland nicht
mehr zur Verfügung steht? Wer übernimmt die zusätzlichen Kosten, wenn ich meinen Flug
umbuchen muss?

Notwendige Mehrkosten, die durch eine verzögerte Ausreise einer Lehrkraft entstehen,
können von der ZfA übernommen werden, soweit die Verzögerung nicht durch die Lehrkraft
zu vertreten ist. Davon wäre im Fall der Corona-Krise auszugehen. Zu den Mehrkosten
gehören erhöhte Ausreisekosten durch Stornierung bzw. Umbuchung. Daneben können auch
Kosten, die in Deutschland durch die erforderliche Anmietung einer Wohnung o.ä.

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entstehen, übernommen werden. Ebenfalls wird die Mietzuwendung gewährt, soweit
bereits Kosten hierfür am Auslandsschulort entstehen.

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