Arbeitsgericht Flensburg - 320 Eb Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Flensburg - schleswig-holstein.de
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Arbeitsgericht Flensburg 320 Eb Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Flensburg für das Geschäftsjahr 2023
Dezernat Name Anteil Zuständigkeit Vertreter/-in Dienstbezeichnung Zimmer-Nr. Telefondurchwahl 01.01.2023 – 31.03.2023 Arbeitsrechtssachen der 1. Kammer gemäß den Direktorin des I Zu 50% Richter am Zuteilungsrichtlinien (Anlage 1) und den Regelungen für Arbeitsgerichts Arbeitsgericht den Arbeitskampfnotdienst (Anlage 2) gemäß den Evers-Vosgerau Dr. Kriebitzsch Zuteilungsrichtlinien (Anlage 1) Zu 50% N.N. Güterichter gem. § 54 Abs.6 ArbGG Ab 01.04.2023 N.N. II Direktorin des Arbeitsrechtssachen der 2. Kammer gemäß den Richter am Arbeitsgerichts Zuteilungsrichtlinien (Anlage 1) und den Regelungen für Arbeitsgericht Evers-Vosgerau den Arbeitskampfnotdienst (Anlage 2) Hill Güterichterin gem. § 54 Abs.6 ArbGG III Richter am Arbeitsgericht Arbeitsrechtssachen der 3. Kammer (Gerichtstag Husum) ) Richter am Hill und den Regelungen für den Arbeitskampfnotdienst Arbeitsgericht (Anlage 2) Dr. Kriebitzsch bis 31.03.2023 Ab 01.04.2023 N.N.
Die Ladung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als Beisitzer zu den Kammerverhandlungen richtet sich nach den entsprechenden Regelungen (Anlage 3). 1. Bei Verhinderung des Vertreters oder der Vertreterin ist der bzw. die verbleibende Vorsitzende zuständig für alle drei Kammern. 2. Ein Vertretungsfall liegt auch vor bei einer Abwesenheit eines bzw. einer Vorsitzenden bis zu einem Tag wegen einer genehmigten Nebentätigkeit oder wegen einer Verbandstätigkeit, bei der eine Rückkehr am gleichen Tag nicht gesichert ist. 3. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, einer Kur- bzw- Rehaaufenthalts, Mutterschutz, Elternzeit, einer Abordnung und bei einem Urlaub oder Sabbatical oder bei nichtbesetzter Kammer ab einer Dauer von voraussichtlich mehr als 3 Wochen wird die 1. Kammer in den Arbeitsrechtssachen mit gerader Endziffer von d. Vors. der 2. Kammer und in denjenigen mit ungerader Endziffer von d. Vors. der 3. Kammer, die 2. Kammer in den Arbeitsrechtssachen mit gerader Endziffer von d. Vors. der 1. Kammer und in denjenigen mit ungerader Endziffer von d. Vors. der 3. Kammer und die 3. Kammer in den Arbeitsrechtssachen mit gerader Endziffer von d. Vors. der 2. Kammer und in denjenigen mit ungerader Endziffer von d. Vors. der 1. Kammer vertreten. Dieser Geschäftsverteilungsplan tritt mit den Anlagen am 01.01.2023 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten treten alle früheren Regelungen zur richterlichen Geschäftsverteilung außer Kraft. Die Rechte des Ausschusses gem. § 29 ArbGG sind gewahrt. Flensburg, den 14.12.2022 Die Direktorin des Arbeitsgerichts Flensburg und Vorsitzender der 2. Kammer Gez. Evers-Vosgerau
Der Vorsitzende der Der Vorsitzende der 1. Kammer 3. Kammer Gez. Dr. Kriebitzsch gez. Hill
Anlage 1 Zuteilung der eingehenden Ca-, Ga-, BV-, BVGa-, Ha-, AR-Sachen auf die Kammern des Arbeitsgerichts Flensburg 1. Die am Anfang des Jahres noch anhängigen Verfahren aus den Vorjahren verbleiben in der Zuständigkeit der bisherigen Kammer. Die in der 1. Kammer den Vorsitzenden der 2. und 3. Kammer durch den 2. Nachtrag des GV-Plan 2020 zugewiesenen Verfahren verbleiben in deren Vorsitz. 2. Grundsätzlich geht der Gerichtsstand des Wohnsitzes bzw. Sitzes (§§ 12 - 21 ZPO) dem des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) bzw. des Arbeitsortes (§ 48 Abs.1a ArbGG) vor. 3. Rechtsstreitigkeiten, bei denen der/die Beklagte seinen/ihren Wohnsitz / Sitz, seine/ihre Niederlassung oder den ständigen Aufenthalt im Kreis Nordfriesland hat oder dort der behauptete Erfüllungsort bzw. Arbeitsort liegt, werden der 3. Kammer zugeteilt (Gerichtstag Husum). Die Sachzusammenhangsregelung in Ziff. 26 gilt auch für die Kammer 3 (Gerichtstag Husum). Für Beweisaufnahmen durch den ersuchten Richter ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk der/die Beklagte seinen/ihren Wohnsitz/Sitz/Niederlassung /ständigen Aufenthalt hat. Ist ein Wohnsitz/Sitz/Niederlassung/ständiger Aufenthalt im Bereich des Arbeitsgerichts Flensburg nicht gegeben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Zeugen, bei mehreren Zeugen nach der überwiegenden Zahl der Zeugen. Alle anderen Eingänge werden nach folgendemn Belastungsschlüsseln auf die 1. Kammer und die 2. Kammer verteilt: - Ca-, BV-, Ga-, BVGa-, Ha-, AR-Verfahren 1:1 siehe Anlage A Bei allen bis zum 31.12.2022 eingegangenen Verfahren bleibt Richter am Arbeitsgericht Dr. Kriebitzsch Vorsitzender. Bei den der Kammer 1 ab 01.01.2023 bis zum 31.03.2023 zugewiesenen Ca-, Ha- und AR- Verfahren mit den Endziffern 1,2,3 und 4 ist Richter am Arbeitsgericht Dr. Kriebitzsch Vorsitzender. Im Übrigen wird die Kammer 1 bei den Ca-, Ha- und AR-Verfahren wie
folgt vertreten: In den Verfahren mit den Endziffern 6,8 und 0 von der Direktorin des Arbeitsgerichts Evers-Vosgerau und in den Verfahren mit den Endziffern 5,7 und 9 von Richter am Arbeitsgericht Hill. Von den der Kammer 1 in dem Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2023 zugewiesenen BV-, Ga- und BVGa-Verfahren hat Richter am Arbeitsgericht Kriebitzsch zu 50 % den Vorsitz. Die Zuweisung erfolgt in der Weise, dass von jeweils zwei der Kammer 1 zugewiesenen Verfahren (Zweiergruppe) das erste Richter am Arbeitsgericht Dr. Kriebitzsch zugewiesen wird, d.h. er ist Vorsitzender jedes 1. eingehenden Verfahrens der Zweiergruppe. Die übrigen der Kammer 1 zugewiesenen BV-, Ga- und BV- Ga-Verfahren (2. Verfahren der Zweiergruppe) werden abwechselnd von Direktorin des Arbeitsgerichts Evers-Vosgerau und Richter am Arbeitsgericht Hill vertreten. Die Eingänge sind vor der Vergabe der Registernummern in alphabetische Reihenfolge nach den Grundsätzen von Ziff. 17 - 24 zu bringen. Weitere Bestimmungen dazu siehe unter Ziff. 13. 4. Sollte in einem Rechtsstreit weder der Wohnsitz/ Sitz, die Niederlassung oder der ständige Aufenthalt des/der Beklagten noch der Erfüllungsort im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Flensburg liegen, so richtet sich die Kammerzuständigkeit für die Abgrenzung, ob die 3. Kammer (Gerichtstag Husum) zuständig ist oder die Sache in die Verteilung nach Ziff. 14 kommt, nach dem Wohnsitz/ Sitz oder der Niederlassung des Klägers/der Klägerin; Ziff. 3 gilt entsprechend. 5. Bei Beschlussverfahren richtet sich die Kammerzuständigkeit für die Abgrenzung, ob die 3. Kammer (Gerichtstag Husum) zuständig ist oder die Sache in die Verteilung nach Ziff. 13 kommt, danach, in welchem Bezirk der Betrieb liegt, aus dem der Streit hervorgeht. 6. Die richterliche Zuständigkeit für Entscheidungen in Mahnsachen entspricht der Vorziffer des Ba-Aktenzeichens. Nach Widerspruch werden die Verfahren wie Ca-Verfahren zugeteilt. 7. Sollten der Wohnsitz/ Sitz, die Niederlassung oder der ständige Aufenthalt des bzw. der Beklagten und der Erfüllungsort in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Kammern des Gerichts fallen, so richtet sich die Kammerzuständigkeit für die
Abgrenzung, ob die 3. Kammer (Gerichtstag Husum) zuständig ist oder die Sache in die Verteilung nach Ziff. 13 kommt, nach dem Wohnsitz/Sitz, der Niederlassung oder nach dem ständigen Aufenthalt des/der Beklagten. Bei Klagen gegen eine Firma, deren Sitz aus Vorprozessen gerichtsbekannt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer des Gerichts ist als der Erfüllungs- bzw. Arbeitsort bzw. die im Rubrum genannte Adresse, erfolgt die Zuteilung unter Außerachtlassung der Postleitzahl in der Beklagtenbezeichnung sofort in die für den Sitz zuständige Kammer. 8. Bei mehreren Beklagten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz/ Sitz, Niederlassung oder dem ständigen Aufenthalt des/der im Alphabet vorrangigen Beklagten. 9. Ist eine Niederlassung (§ 21 ZPO) verklagt und fallen Sitz und Niederlassung in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Kammern dieses Gerichts, richtet sich die Kammerzuständigkeit für die Abgrenzung, ob die 3. Kammer (Gerichtstag Husum) zuständig ist oder die Sache in die Verteilung nach Ziff. 14 kommt, nach der Niederlassung. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Klage. 10. Verfahren, bei denen es um die Überprüfung, die Auslegung oder die Anwendung des Spruchs, einer Betriebsvereinbarung oder einer sonstigen Einigung aus einer Einigungsstelle geht, in der die/der Vorsitzende der zuständigen Kammer bereits als Einigungsstellenvorsitzende/r tätig war, werden der Vertreterin bzw. dem Vertreter zugeteilt bei Verbleib in der Kammer des Vertretenen. Verfahren, mit deren Gegenstand die/der Vorsitzende der zuständigen Kammer als Schlichter/in, Vorsitzende/r eines Kirchengerichts oder als Mediator/in oder Güterichter/in befasst war oder befasst werden soll, werden der Vertreterin bzw., dem Vertreter zugeteilt bei Verbleib in der Kammer des Vertretenen. In Verfahren, in denen der/die Vorsitzende als Güterichter/in oder Mediator/in tätig war oder tätig werden soll, entfällt eine Vertretung im streitigen Verfahren. 11. Bei Schutzschriften richtet sich die Kammerzuständigkeit für die Abgrenzung, ob die 3. Kammer (Gerichtstag Husum) zuständig ist oder die Sache in die Verteilung nach Ziff. 13 kommt, nach dem Wohnsitz/Sitz oder der Niederlassung der Antragstellerseite; Ziff. 3 gilt entsprechend. 12. Änderungen des Sitzes bzw. Wohnsitzes, die zur Zuständigkeit einer anderen Kammer dieses Gerichts führen, und die nach dem Aufruf zur ersten Kammerverhandlung aktenkundig werden, berühren die Zuständigkeit der Kammer nicht.
13. Die Verteilung nach Ziff.3 ist wie folgt vorzunehmen: Es werden jeweils Felderlisten aufgestellt für - Ca- Sachen nach dem Muster der Anlage A - Ha- Sachen: nach dem Muster der Anlage A - BV- Sachen: nach dem Muster der Anlage A - Ga- / BVGa-Sachen: nach dem Muster der Anlage A - AR- Sachen nach dem Muster der Anlage A - GR-Sachen nach dem Muster der Anlage A Diese Listen gelten als Endloslisten. Zu Beginn des neuen Kalenderjahres ist bei ungleichmäßigem Abschluss der entsprechende letzte Stand aus dem Vorjahr zu übertragen. 14. Eingehende Ga- und BVGa- Anträge und Schutzschriften sind sofort nach ihrem Eingang in die entsprechende Felderliste und in das Prozess- bzw. AR-Register einzutragen und den Vorsitzenden vorzulegen. Sollten mehrere Anträge zur gleichen Uhrzeit eingehen, so werden diese Eingänge in die alphabetische Reihenfolge nach den Grundsätzen von Ziff. 17 - 24 gebracht. Dabei sind auch die Sachzusammenhangsregelungen gemäß Ziff. 27 zu beachten. 15. Eingehende Ca-, Ha-, BV- und richterliche AR- Sachen werden jeweils an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Arbeitstag alphabetisch geordnet. Eingänge eines Samstags, Sonntags oder gesetzlichen Feiertags werden für die Zuteilung wie Eingänge des darauf folgenden Arbeitstages behandelt. Elektronische Eingänge (z.B. EGVP, beA, beBPo, Fax etc.) werden an dem Arbeitstag in die alphabethische Ordnung eingereiht, der auf den Tag des technischen Empfangs (maßgeblich ist die Angabe bei „Eigenschaften“ des Dokuments) /Ausdrucks der Dokumente folgt. Nachträglich mit demselben Eingangsdatum eingehende Sachen – z.B. auf Grund Ausfalls der Zugangsvorrichtungen/ versehentlicher Zuordnung zu einem anderen Verfahren, fehlende Zugriffsberechtigung zu einem Postfach - werden mit dem Tag der Kenntnisnahme des Eingangs beim Arbeitsgericht Flensburg bzw. der falschen Zuordnung mit Vermerk des Zeitpunktes der späteren Kenntnisnahme auf der ersten Seite eingetragen. Die Zuteilung erfolgt sodann am folgenden Arbeitstag mit den Eingängen desselben Tages.
16. Bei richterlichen AR-, Ha- und Ca- Sachen (auch: Widerspruch gegen Mahnbescheid mit Terminsbestimmungsantrag und Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid) werden die Eingänge nach den Anfangsbuchstaben der Firmennamen oder Nachnamen der Beklagten, bei BV-Sachen nach den Firmennamen der beteiligten Betriebe alphabetisch geordnet und - getrennt nach Ca-, Ha-, BV- und AR- Sachen - fortlaufend mit den nächsten freien Prozessregisterzahlen nummeriert. Für BV-Sachen ist bei demselben Firmennamen die Reihenfolge wie folgt zu ermitteln: Zunächst richtet sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einreichung, falls dieser nicht ermittelt werden kann nach dem Aktenzeichen des einreichenden Verfahrensbevollmächtigten, falls die zeitgleich eingereichten Anträge von demselben Verfahrensbevollmächtigten eingereicht wurden. Ist nach vorstehenden Vorgaben einer Reihenfolge nicht zu ermitteln, so ist die Reihenfolge durch Losentscheid zu ermitteln, der zu dokumentieren ist. 17. Soweit eine Beklagten- oder Antragsgegnerbezeichnung mit einem auf eine juristische Person (z. B. GmbH, KG) oder eine Personengesellschaft (z.B. GbR, oHG) hinweisenden Zusatz versehen ist, so ist der Anfangsbuchstabe der Firmenbezeichnung maßgeblich. Dabei zählen Großbuchstaben und Artikel sowie sonstige Zusätze (z.B.: „Dr.“, „St.“ etc.) und die Bezeichnung des Geschäfts - wie z.B. Baugeschäft, Reederei - mit. Nicht zu berücksichtigen sind Sonderzeichen, Zahlen und Leerschritte. 18. Bei einer Einzelfirma richtet sich die Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Inhabers oder der Inhaberin (auch bei „e.K.“). Vornamen - auch abgekürzte -, Titel sowie einzelnd stehende Adelsprädikate u.ä. bleiben außer Betracht. 19. Wird in der Klage ein Firmenname für das Geschäft (z.B. Restaurant P.) geführt, der vom Namen der Personengesellschaft (z.B. … GbR) bzw. juristischen Person oder d. Inhabers/in abweicht, richtet sich die Zuteilung nach dem Namen der Gesellschaft bzw. d. Inhabers/in. 20. Sind in einer Sache mehrere Beklagte/Antragsgegner aufgeführt, kommt es auf den Nachnamen der oder des ersten benannten Beklagten/Antragsgegners an.
Werden die verschiedenen Beklagten/Antragsgegner jedoch stattdessen einzeln verklagt, richtet sich die Zuteilung nach dem Alphabet nach den vorstehenden Grundsätzen. Nach der Zuteilung der ersten Sache greift die Sachzusammenhangsregelung nach Ziff. 26. 21. Sind Bund, Land, Kreis, Stadt oder Gemeinde verklagt, so ist auch hier der jeweilige Anfangsbuchstabe der Beklagtenbezeichnung ausschlaggebend. 22. Ist an einem Verfahren eine Partei kraft Amtes (z.B. Insolvenzverwalter) beteiligt, ist nicht diese, sondern die Bezeichnung desjenigen oder derjenigen maßgeblich, dessen oder deren Angelegenheiten durch die Partei kraft Amtes wahrgenommen werden. 23. Bei gleicher Beklagtenbezeichnung sind für die alphabetische Reihenfolge zunächst der Vornamen der/des Beklagten, dann die Nachnamen der Kläger/-innen (und danach ggf. deren Vornamen) maßgeblich. Die Regelungen in Ziff. 18 gelten für die Klagepartei analog. 24. Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen der Parteibezeichnung nach Ablauf des Eingangstages berühren die Zuständigkeit der Kammer nicht. Dies gilt nicht für den Wohnsitz/Sitz. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes/ Sitzes ist dies bis zum Aufruf zur ersten Kammerverhandlung zu beachten. 25. In den Felderlisten der Anlage A werden die eingereichten Sachen in der Reihenfolge ihrer Registernummern zeilenweise fortlaufend in die freien Felder eingetragen, dabei sind bei Sachzusammenhang nachfolgende Regelungen zu beachten. Der Begriff „anhängig“ bezeichnet dabei im Folgenden nur die Zeit zwischen dem Eingang der Sache und der Beendigung der Instanz vor dem Arbeitsgericht Flensburg. Die Zeitspanne zwischen Verkündung eines Endurteils bzw. Beschlusses nach § 84 ArbGG, mit dem die 1. Instanz beendet wird, und dessen Rechtskraft zählt nicht dazu. 26. Die Prozessregisternummer von Neueingängen, die mit einer anhängigen Sache in Sachzusammenhang (Ziffer 26) stehen, sind bei der Zuteilung in das Feld des- oder derselben Kammervorsitzenden einzutragen. Ebenso ist bei den mit einem bereits ausgetragenen Verfahren in Sachzusammenhang stehenden Eingängen vorzugehen, die in Ziff. 26 mit „Archiv“ besonders gekennzeichnet sind.
Dies gilt auch bei erst später festgestelltem Sachzusammenhang, siehe auch Ziff. 31. Der Hinweis auf Sachzusammenhang oder fehlenden Sachzusammenhang ist nach Aufruf zum ersten Kammertermin nicht mehr möglich. 27. Sachzusammenhang besteht • bei Ca-/Ga-/Ha-/AR-Sachen (außer Schutzschriften), wenn am Tage des Eingangs bereits ein Verfahren mit demselben oder umgekehrten Rubrum anhängig und noch nicht ausgetragen ist oder gleichzeitig anhängig wird. Dies gilt nicht, wenn die Instanz beendet und die Akte nur wegen eines noch offenen Prozesskostenhilfeverfahrens nicht ausgetragen ist. • bei Ga-/BVGa/BV-Sachen nur, soweit ein zurückgenommener Antrag mit demselben Rubrum und inhaltsgleichem Antrag binnen 1 Monats gestellt wird • bei Hauptsacheverfahren (Ca und BV) und einstweiliger Verfügung bzw. Arrest (Ga und BVGa) (auch: Archiv). • bei Verfahren nach § 103 Abs.2 BetrVG (Zustimmungsersetzung) und sich daran anschließendem Kündigungsschutzprozess (auch: Archiv) • mehrere Verfahren nach § 103 BetrVG gegen dasselbe Betriebsratsmitglied • mehrere Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG gegen Mitglieder desselben Betriebsrates • Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG und sich anschließendem Ordnungsgeldverfahren • Mehrere Verfahren nach § 19 BetrVG im Hinblick auf ein und dieselbe Betriebsratswahl • bei Verfahren nach § 37 Abs.6,7 BetrVG (Teilnahme an Schulungs-und Bildungsveranstaltungen) und Lohn/Gehaltsklage bzw. Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats (auch: Archiv). • bei Kündigungsschutzklage und Klage auf Weiterbeschäftigung (auch: Archiv)
• bei Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (Archiv) • bei Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO (Archiv) • in BV-/BVGa-Verfahren, wenn am Tage des Eingangs bereits ein Antragmit demselben oder umgekehrten Rubrum und gleichem Streitgegenstand anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird. • bei auf § 613 a BGB gestützte Ca-Sachen gegen bisherigen Arbeitgeber und gegen Betriebsübernehmer • bei Kündigungen von Gemeinschuldner und Insolvenzverwalter • bei Streit um Kosten aus vorangegangenem BV-Verfahren • Verfahren nach §§ 99, 100, 101 BetrVG mit denselben Beteiligten, die denselben Arbeitnehmer betreffen In Parallelsachen/Rechtsstreite verschiedener Arbeitnehmer gegen denselben Arbeitgeber ist nicht von Sachzusammenhang auszugehen. 28. Verbundene oder getrennte Sachen fallen in die Zuständigkeit der verbindenden oder trennenden Kammer. Eine Eintragung der neuen Registernummer in die Zuteilungsliste erfolgt nicht. 29. Ändert sich das ursprüngliche Registerzeichen verbleibt die Sache in der bisherigen Kammer. Dies gilt z.B. bei erneut einzutragenden - wieder aufgerufenen - Sachen, die gemäß der AktO wegen Nichtbetreibens oder Aussetzung, Ruhens oder Unterbrechung weggelegt worden waren oder bei verspätetem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Eine Eintragung der neuen Registernummer in die Zuteilungsliste erfolgt nicht. 30. Gelangt eine Sache wegen als rechtsunwirksam angesehener Verweisung
u. ä. an das Arbeitsgericht Flensburg zurück, wird die bisherige Kammer wieder zuständig. Eine Eintragung der neuen Registernummer in die Zuteilungsliste erfolgt nicht. 30. Ist eine Sache irrtümlich einer nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden oder stellt sich ein Sachzusammenhang erst später heraus, ist diese Sache von der bzw. dem Vorsitzenden unverzüglich am gleichen Tag nach Feststellung des Sachverhalts abzugeben, siehe dazu auch Ziff. 26. Dies gilt auch bei fälschlich angenommenem Sachzusammenhang, sofern die Kammerzuteilung ausschließlich auf diesem Umstand beruhte (Ausnahme: Ziff. 26 letzter Satz). Eine nachträgliche Veränderung der Zuteilungsliste erfolgt nicht. Die Sache ist in der ursprünglichen Kammer als angefallen zu behandeln und wird bei Abgabe an die neue Kammer dort sofort eingetragen. Bei der übernehmenden Kammer - im Falle der Abgabe in die 3. Kammer (Gerichtstag Husum) bei der nicht abgebenden Kammer - wird das nächste freie Feld gestrichen. 31. Erledigt der Vorsitzende der 1. Kammer als Vertreter ein Ga-/BVGa-Verfahren der 2. Kammer, werden bei der 1. Kammer die nächsten beiden freien Felder in der Zuteilungsliste gestrichen. Erledigt die Vorsitzende der 2. Kammer als Vertreterin des Vertreters ein Ga-/BVGa-Verfahren der 1. Kammer, werden bei der 2. Kammer die nächsten beiden freien Felder in der Zuteilungsliste gestrichen. Erledigt der Vorsitzende der 3. Kammer eine Ga- oder BVGa-Sache im Vertretungsfall, wird bei der jeweils anderen Kammer das nächste freie Feld in der Zuteilungsliste gestrichen. Die Streichung erfolgt erst am ersten Arbeitstag nach Ende des Vertretungsfalls (z.B. nach Ende des Urlaubs, der Erkrankung . . .). 32. Wird eine Selbstablehnung einer/eines Vorsitzenden oder dem Antrag einer Partei auf Ablehnung einer/eines Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit stattgegeben (§§ 41 - 49 ZPO), so ist die Sache unter Beibehaltung des gesamten Aktenzeichens neu der Kammer des Vertreters des Vertreters zuzuweisen und in die Zuteilungsliste einzutragen. Eine nachträgliche Veränderung der Zuteilungsliste erfolgt nicht. Die Sache ist in der abgelehnten Kammer als angefallen zu behandeln. Bei der vertretenden Kammer wird das nächste freie Feld gestrichen.
Zur Entscheidung über einen eingegangenen Befangenheitsantrag hinsichtlich eines/r Berufsrichter/in sind diejenigen Richter zu laden, die am Tage des Eingangs des Antrages als ehrenamtliche Richter laut Liste zu laden gewesen wären. 33. Von den AR-Sachen werden Zeugenvernehmungen im Wege der Rechtshilfe in eine gesonderte Zuteilungsliste (zusätzliche Anlage A) eingetragen unter Beachtung der Regelung in Ziffer 3 Abs. 3. 34. Die Zuteilung der Güterichter-Sachen richtet sich nach dem übereinstimmenden Wunsch der Parteien. Die jeweils zugeteilten Güterichter -Sachen sind in einer gesonderten Zuteilungsliste mit 2 Spalten für Kammer I und II zu erfassen. Äußern die Parteien keinen übereinstimmenden Wunsch, so wird die Sache dem/derjenigen Güterichter/in zugeteilt, der/die das nächst offene Feld in dieser Zuteilungsliste aufweist. 35. Treten Zweifelfälle auf - zum Beispiel bzgl. der alphabetischen Reihenfolge oder bei der Frage, ob ein Sachzusammenhang gegeben ist -, entscheiden die beiden beteiligten Kammervorsitzenden einstimmig; ist das nicht möglich, entscheidet das Präsidium. Kann eine Entscheidung wegen Verhinderung der Vorsitzenden nicht am Eintragungstag erfolgen, entscheidet in diesen Fällen die Geschäftsleiterin oder ihr Vertreter vorbehaltlich der Überprüfung durch die zuständigen Kammervorsitzenden. 36. Sonderregelung für Gerichtsschließungen: In Abweichung zu Ziffern 14., 15. des Geschäftsverteilungsplans gelten für den Ausnahmefall der Gerichtsschließung als Maßnahme gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus oder aus sonstigen wichtigen Gründen folgende Sonderregelungen: Für den Fall, dass eine Zuteilung der Eingänge nicht mehr vom Gebäude des Gerichts aus durchgeführt werden kann und dortige Papier-Eingänge nicht mehr entgegengenommen oder vollständig gescannt werden können, wird der Geschäftsverteilungsplan wie folgt angepasst: 1. In Abweichung von den Regelungen in Ziffer 15. des Geschäftsverteilungsplanes werden die elektronisch eingegangenen sowie etwa noch mit Eingangsdatum versehene und gescannte Eingänge vorab zugeteilt. Für die Verteilung dieser Eingänge bleibt es bei den Regelungen des Geschäftsverteilungsplanes.
2. Nicht verteilte Papier-Eingänge werden gesondert zu einem späteren Zeitpunkt zugeteilt. Für diese Zuteilung gilt: a. Eingänge, bei denen eine taggenaue Zuordnung des Eingangsdatums möglich ist (etwa bei Eingängen bei Telefax), werden vorab nach den allgemeinen Zuteilungskriterien zugeteilt. b. Alle anderen Eingänge werden nach den allgemeinen Kriterien sortiert und in einem Block nach den allgemeinen Zuteilungskriterien verteilt. Die Zuteilung nach a) und b) erfolgt vor der Zuteilung des Tages, für den wieder auf die normalen Zuteilungsregeln zurückgegriffen wird. 3. Eilverfahren im Sinne von Ziff. 14 des Geschäftsverteilungsplans werden auch im Falle eines Papiereingangs unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, so früh wie möglich) zugeteilt, ohne dass eine Zuteilung der sonstigen Papiereingänge gemäß Nr. 2 hiermit verbunden ist. 4. Soweit bei den Regelungen des Sachzusammenhangs oder sonst im Geschäftsverteilungsplans auf ein „anhängiges“, „anhängig gewesenes“ oder „älteres“ Verfahren oder sonst auf die Reihenfolge der Eingänge abgestellt wird, geht ein bereits gemäß Nr. 1 verteilter Eingang, einem nach Nr. 3 verteilten Eingang, anschließend dann einem nach Nr. 2 verteilten Eingang vor, so dass im Ergebnis auf die Registernummer abgestellt wird. Die Regelungen gem. Nr. 1.-4. treten in Kraft, sobald eine Bearbeitung der Papier-Eingänge (Entnahme aus Fax und Briefkasten, Eingangsstempel und Scannen) im Gericht nicht mehr erfolgen kann. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Zustand endet. Die Zeitpunkte stellt die Direktorin (ggf. ihr/e Vertreter/in i.S.d. GVG) fest und macht sie aktenkundig.
Anlage 2 Arbeitskampfnotdienst 1. Beim Arbeitsgericht Flensburg wird für Verfahren über Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen in Arbeitskampfstreitigkeiten einschließlich betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten, die mit Arbeitskämpfen im Zusammenhang stehen, bei Bedarf an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr ein Notdienst eingerichtet für Zeiten 1.1 in denen sich abzeichnet, dass Arbeitskämpfe unmittelbar drohen oder 1.2 in denen Arbeitskämpfe bereits laufen. 2. Den Beginn oder das Ende der Notdienstzeit legt das Präsidium fest. Kann eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen, ist § 21 i) Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden. 3. Die Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen i. S. des vorangehenden Abschnitts, die in Arbeitskampfnotdienstzeiten von Freitag 14.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr eingehen, werden der Kammer zugewiesen, deren Vorsitzender den Notdienst versieht. Entsprechendes gilt für den Notdienst an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen. 4. Der Arbeitskampfnotdienst wird im Zuständigkeitsbereich der Kammern 1 und 2 in den geraden Wochen von der 1. Kammer und in den ungeraden Wochen von der 2. Kammer wahrgenommen. Der Arbeitskampfnotdienst wird im Zuständigkeitsbereich der 3. Kammer von dieser wahrgenommen. Im Übrigen gelten die Vertretungsregelungen zu Ziffer 2. Die bzw. der zum Notdienst eingeteilte Vorsitzende kann vor Beginn des für sie bzw. ihn festgelegten Zeitraumes in Absprache mit den übrigen Vorsitzenden einen Tausch vereinbaren. 5. An der Amtsführung und mithin an der Wahrnehmung des Notdienstes ist die- bzw. derjenige Vorsitzende einer Kammer verhindert, die bzw. der bis zum Vortag des Samstags oder gesetzlichen Feiertages oder ab dem auf den Feiertag folgenden Tag oder Montag Urlaub oder Dienstbefreiung hat oder dienstunfähig ist.
6. Die ehrenamtlichen Richter bzw. Richterinnen werden - gegebenenfalls telefonisch - gemäß den geltenden Bestimmungen zur Heranziehung der Beisitzer geladen. 7. Über die Wahrnehmung des Notdienstes wird eine Aufzeichnung auf der Verwaltungsgeschäftsstelle geführt.
Anlage 3 Ladung der Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als Beisitzer zu den Kammerterminen des Arbeitsgerichts Flensburg 1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zur Allgemeinen Kammer nach der gemäß §§ 29 Abs.2, 31 ArbGG aufgestellten Heranziehungsliste - Anlage B - geladen. 2. Die Liste ist abschnittsweise getrennt nach ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern für die Allgemeinen Kammern (Flensburg) und die Allgemeine Kammer (Gerichtstag Husum). Die Abschnitte B.1.1 - B.1.2 der Liste enthalten die gemeinsam für die 1. Kammer und die 2. Kammer berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Die Abschnitte B.2.1 - B.2.2 der Liste enthalten die für 3. Kammer (Gerichtstag Husum) berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. 3. Die Rechtsstreite der 3. Kammer des Geschäftsverteilungsplans werden mit den hierfür bestellten Beisitzern (Abschnitte B.2.1 - B.2.2) auf dem Gerichtstag in Husum verhandelt. 4. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zu den vorbezeichneten Kammern nach diesen getrennten Abschnitten der Liste (vgl. B.1.1 - B.2.2) in alphabetischer Reihenfolge herangezogen gemäß den folgenden Regelungen. Maßgeblich für die zeitliche Reihenfolge der Heranziehung ist der Tag, an dem die Ladung durch den Befehl „ehrenamtliche Richter bestimmen“ in FOKUS verfügt wird. 5. Werden am gleichen Tage mehrere Ladungen verfügt, so ist in zweiter Linie das Datum des Sitzungstages ausschlaggebend. Dabei wird die kalendarische Reihenfolge eingehalten.
6. Hat in einer Kammerverhandlung eine Beweisaufnahme stattgefunden, so sind für die folgenden Kammertermine in dieser Sache dieselben ehrenamtlichen Richter bzw. Richterinnen heranzuziehen. 7. Die Listen gelten als Endlos-Listen; ist die Liste erschöpft, so wird wieder von vorne begonnen. 8. Namensänderungen während des laufenden Kalenderjahres haben keine Änderung des Listenplatzes zur Folge. Die alphabetische Neufassung der Listen erfolgt bei Aufstellung des nächsten Geschäftsverteilungsplanes. 9. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollen regelmäßig 1 Monat vor dem Terminstag schriftlich gegen Empfangsbekenntnis geladen werden. 10. Wegen Verhinderung abgesagte Teilnahmen gelten als Heranziehung, außer im Fall von Ziffer 13. Die Heranziehung einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters lediglich zur Entscheidung über Befangenheitsanträge gilt nicht als Heranziehung im Sinne von Ziffer 4. Wird eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ansonsten vom Gericht abgeladen, so gilt die ursprünglich erfolgte Ladung nicht als Heranziehung. Die betroffene ehrenamtliche Richterin bzw. der betroffene ehrenamtliche Richter ist sodann als Nächste bzw. Nächster zu laden. Dies gilt nicht, wenn die Abladung versehentlich so spät erfolgte, dass die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter doch erschienen ist. 11. Im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidende ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind in der Liste zu streichen. 12. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die in Flensburg wohnen oder arbeiten bzw. die in Husum wohnen oder arbeiten, bilden die Hilfslisten für Eilfälle. Diese werden in der ausgedruckten Liste durch ein rotes „H“ hinter den entsprechenden Namen gekennzeichnet. Für die Hilfsliste gelten die Bestimmungen hinsichtlich der regulären Liste mit Ausnahme von Ziff.7. Die Hilfsliste beginnt bei jeder Heranziehung neu mit dem ersten Namen.
13. Bei Absage am Sitzungstag durch unvorhergesehene Verhinderung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters oder bei Nichterscheinen zum Sitzungsbeginn wird eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dieser Hilfsliste herangezogen (§ 31 Abs.2 ArbGG). Heranziehungen nach der Hilfsliste gelten als Heranziehung nach der regulären Liste, dies gilt jedoch nicht für die in diesem Kontext erfolgten Absagen. 14. Ist auf Grund der Reihenfolge oder durch Heranziehung auf Grund der Eiltliste ein ehrenamtlicher Richter oder eine ehrenamtliche Richterin zu einem Sitzungstag zu laden, zu dem bereits ein in demselben Unternehmen beschäftigte/r ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin geladen wurde, so ist der/die Nächste auf der Liste zu laden. Die Nichtladung gilt als Nicht- Heranziehung, so dass die übersprungene Richterin oder der übersprungene Richter bei der nächsten Ladung nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen ist. 15. Auftretende Zweifelsfragen entscheidet die Direktorin des Arbeitsgerichts oder ihr Vertreter nach Rücksprache mit der bzw. dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer oder deren Vertreter bzw. dessen Vertreterin, in unaufschiebbaren Fällen erforderlichenfalls die Geschäftsleiterin oder ihr Vertreter vorbehaltlich der Überprüfung durch die Direktorin und/oder die zuständigen Kammervorsitzenden.
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