Fiskalvertretung in Portugal für deutsche und andere Unternehmen aus EU-Ländern - Informationsblatt

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Fiskalvertretung in Portugal für deutsche und andere Unternehmen aus EU-Ländern - Informationsblatt
Fiskalvertretung in Portugal

    für deutsche und andere Unternehmen
               aus EU-Ländern

                           - Informationsblatt -

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I_Fiskalvertretung V3
Die Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handels-
kammer übernimmt für Sie die Fiskalvertretung in Portugal

Ihr Unternehmen unterhält in Portugal ein Konsignationslager oder Auslieferungslager
oder führt in Portugal Dienstleistungen und Montagearbeiten aus, die in Portugal
umsatzsteuerpflichtig sind.
Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen setzen die nationalen Umsatzsteuergesetze
voraus, dass sich das betroffene Unternehmen registrieren und eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer erteilen lässt.
Da es einem in Portugal nicht ansässigen Unternehmen schwer fallen würde, sich
registrieren zu lassen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben, hat der portugiesische
Gesetzgeber durch die Schaffung des Fiskalvertreters den ausländischen Unternehmen
die Möglichkeit gegeben, ihre Verpflichtungen auf einen Fiskalvertreter zu übertragen
und alle umsatzsteuerlichen Verpflichtungen von diesem wahrnehmen zu lassen.
Gleichfalls muss mit Beginn des Binnenmarktes das permanente statistische
Erhebungssystem Intrastat, das ebenfalls vorsieht, dass Unternehmen, die in anderen
EG-Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtige Operationen durchführen oder an ihnen
beteiligt sind, an die jeweiligen nationalen Behörden statistische Erklärungen abgeben.
Die diesbezügliche EG-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass mit der Abgabe der
statistischen Erklärungen Dritte beauftragt werden können.

                                           Beispiel 1
Ein      in     Deutschland   ansässiges   Unternehmen   unterhält   in    Portugal   ein
Auslieferungslager, durch das es den portugiesischen Markt bedient. Die Verbringung
von Waren in das eigene Lager in Portugal wird einem innergemeinschaftlichen Erwerb
gleichgestellt. Das deutsche Unternehmen muss in Portugal für die in das
Auslieferungslager eingehenden Waren Erwerbsteuer erklären und eine statistische
Meldung abgeben. Hierfür ist es erforderlich, dass sich das Unternehmen in Portugal
registrieren und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilen lässt.

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Beispiel 2
Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland montiert in Portugal eine Maschine. Diese
Leistung ist in Portugal umsatzsteuerpflichtig. Ein nicht ansässiges Unternehmen kann
jedoch keine Umsatzsteuer abführen, so dass eine umsatzsteuerliche Registrierung
beim Körperschaftsregister und bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde erforderlich
ist. Ferner ist ein Fiskalvertreter zu benennen, der die Registrierung, die Bearbeitung
der Erklärungen und die Umsatzsteuer-Zahlungen vornimmt. Diese Fiskalvertretung
kann die Kammer gemäß vorliegendem Merkblatt übernehmen. Dasselbe gilt, wenn Ihr
Unternehmen in Portugal Serviceleistungen erbringt.
Die      Deutsch-Portugiesische          Industrie-    und       Handelskammer        übernimmt   die
Registrierung           im    Körperschaftsregister,       die   Beantragung    der    Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer, Abgabe der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit und die
Abgabe der periodischen Umsatzsteuer- und Statistikerklärung für Unternehmen aus
Deutschland und anderen Staaten der EU.

I.        Der Auftrag
Die Beauftragung der Deutsch-Portugiesischen Industrie- und Handelskammer zur
Übernahme               der   Registrierung    und         Erstellung   von    Umsatzsteuer-      und
Statistikerklärungen erfolgt durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung des
Auftraggebers unter Einbeziehung der Bedingungen des vorliegenden Merkblatts. Die
Korrespondenzsprache ist Deutsch bzw. eine EG-Amtssprache nach Vereinbarung. Die
Erklärungsvordrucke (Vollmacht und Schuldversprechen) müssen zusammen mit dem
Auftrag ausgefüllt und der Kammer übermittelt werden.

II.  Die Registrierung eines in Portugal nicht ansässigen
Unternehmens
Zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen und statistischen Verpflichtungen in Portugal ist es
erforderlich, dass sich das in Portugal nicht ansässige Unternehmen beim
portugiesischen Körperschaftsregister (Registo Nacional de Pessoas Colectivas -
RNPC) registrieren und von dieser Behörde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ausstellen lässt. Die Kammer übernimmt im Rahmen der Fiskalvertretung die

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Registrierung des Auftraggebers. Für die Registrierung benötigt die Kammer folgende
Unterlagen:

•       beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 1 Jahr)

•       eine notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde zugunsten                        der   Kammer
        (Vollmachtsmuster wird als editierbare Datei versendet)

•       unterschriebenes Schuldversprechen (Muster wird als editierbare Datei versendet)

•       Bescheinigung der örtlichen Finanzbehörde über die dortige Registrierung und
        Angabe der deutschen Umsatzsteuer mit der DE-Nummer.

III. Die Fiskalvertretung des nicht ansässigen Auftraggebers durch
die Kammer
Der Auftrag zur Steuervertretung bezieht sich ausschließlich auf die Verpflichtungen
eines nicht in Portugal residenten Unternehmens gegenüber den Finanzbehörden
(Direcção Geral das Contribuições e Impostos und Serviço do IVA - SIVA), die sich aus
dem portugiesischen Umsatzsteuergesetz (Código do IVA und Regime do IVA nas
Transacções Intracomunitárias - RITI - Gesetzesdekret 290/92 vom 28. 12. 1992)
ergeben.
Der Auftrag umfasst nicht die Verpflichtungen, die sich aus dem Einkommen- (Imposto
Sobre         o         Rendimento   das     Pessoas        Singulares    -    IRS)     oder    dem
Körperschaftsteuergesetz (Imposto Sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas - IRC)
ergeben können. Die Übernahme dieser Verpflichtungen kann gesondert vereinbart
werden.
Im Rahmen der Fiskalvertretung gibt die Kammer gegenüber der Finanzbehörde alle
umsatzsteuerlichen und statistischen von der Behörde angeforderten Erklärungen im
Namen des Auftraggebers ab. Zahlungen werden ggf. durch die Kammer geleistet und
empfangen, wobei die Kammer keine Vorauszahlungen übernimmt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Erklärungen gegenüber den Behörden
erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Proforma-Rechnungen,
Gutschriften) unverzüglich auf erste Anforderung zu übermitteln.
Für die Bearbeitung und rechtzeitige Abgabe der periodischen Erklärungen erteilt die
Kammer            dem     Auftraggeber   individuell   festgelegte   Fristen   zum    Eingang   der

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Informationen           und   Unterlagen   bei            der   Kammer.    Die   Perioden    der
Umsatzsteuererklärungen sind abhängig von den durch den Auftraggeber in Portugal
getätigten Umsätzen. Die Erklärungen werden in monatlichen Abständen oder
vierteljährlich abgegeben.
Um die Erklärungen korrekt erstellen zu können, müssen die Rechnungen bzw.
Proforma-Rechnungen unbedingt dem im Anhang befindlichen Rechnungsmuster
entsprechen.

IV. Die Verpflichtungen aus dem permanenten statistischen
Erhebungssystem Intrastat
Im Rahmen der Fiskalvertretung übernimmt die Kammer, soweit sich für den
Auftraggeber in Portugal statistische Verpflichtungen ergeben, die Abgabe der
gesetzlich vorgeschriebenen Angaben beim Statistischen Amt (Instituto Nacional de
Estatística - INE).
Für die Bearbeitung der statistischen Erklärungen werden folgende Angaben benötigt:
•       das Datum der Absendung und die Bezeichnung des Lieferanten,

•       die Warennummer, die Warenbezeichnung, die Maßeinheit und die Menge der
        Waren,

•       den      Warenwert    (gesamt/einzeln)     zuzüglich      der   Nebenkosten   (Transport,
        Versicherung etc.),
•       die Rechnung, die Proforma-Rechnung oder andere Aufstellungen,

•       die Angabe des Transportwegs,
•       die Lieferbedingungen (CIF, FOB etc.).
Der Umfang und die Tiefe der Angaben richten sich nach den statistischen Schwellen.
Die Schwelleneinteilung ist abhängig vom Umsatz oder Wert der Warenlieferungen in
einem Jahr, so dass für die Bearbeitung der statistischen Erklärungen der
voraussichtliche Jahresumsatz oder der Wert der nach Portugal zu verbringenden
Waren der Kammer angegeben werden muss. Wurden bereits in den vergangenen
Jahren Umsätze getätigt oder Waren nach Portugal verbracht, sind diese unter
Berücksichtigung eventuell zu erwartender Abweichungen mitzuteilen.

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V.        Honorare
Mitglieder erhalten einen Rabatt in Höhe von 15% über die regulären Honorare.

VI.       Vollmachtserklärung des Auftraggebers zugunsten der Kammer
Der Auftraggeber erteilt der Kammer eine schriftliche Vollmacht für die Registrierung
des Unternehmens und für die Durchführung der periodischen Umsatzsteuer- und
Statistikerklärungen. Die Erklärung bevollmächtigt die Kammer gegenüber dem
Körperschaftsregister (Registo Nacional de Pessoas Colectivas), der zuständigen
Finanzbehörde (Serviço do IVA) und der statistischen Behörde (Instituto Nacional de
Estatística - INE). Die Vollmachtserteilung erfolgt für alle drei Vertretungen in einer
Erklärung (siehe Vollmachtsvordruck).
Der in der Anlage befindliche Vollmachtsvordruck besteht aus einer deutschen und
einer portugiesischen Fassung. Beide Fassungen müssen mit dem Firmenstempel und
der Unterschrift des oder der Geschäftsführer versehen und der Kammer zusammen
mit der Auftragserteilung übergeben werden. Ferner müssen beide Vollmachten
notariell beglaubigt werden.

VII.      Haftung und Haftungsfreistellung
Die portugiesischen Umsatzsteuervorschriften sehen bei der Benennung eines
Fiskalvertreters die solidarische Haftung von Fiskalvertreter und Auftraggeber vor.
Der in Deutschland ansässige Auftraggeber verpflichtet sich durch eine schriftliche
Schuldversprechenserklärung, die Kammer von einer Haftung gegenüber Forderungen
der Umsatzsteuer- und der statistischen Behörde freizustellen. Die Freistellung umfasst
die zu entrichtende Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschläge, zusätzliche Kosten,
Geldstrafen, Geldbußen etc. Die Schuldversprechenserklärung wird vom Auftraggeber
gegenüber der Kammer abgegeben, wobei der im Vordruck vorgegebene Text auf
einen Firmenbriefbogen übernommen wird.
Bei Auftraggebern, die nicht in Deutschland ansässig sind und in deren Sitzland das
Rechtsinstitut der Schuldversprechenserklärung nicht bekannt oder anerkannt ist, wird
ein von Inhalt und Wirkung nach Landesrecht entsprechendes Sicherungsinstitut
vereinbart und vom Auftraggeber bestellt. Der Auftraggeber lässt sich die Existenz und

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Wirkung           des   Sicherungsinstituts       durch     die   entsprechende     deutsche
Auslandshandelskammer bestätigen.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Kammer durch die Behörden erfüllt der
Sicherungs- und Auftraggeber seine Verpflichtung auf erste Anforderung und entrichtet
den durch die Kammer angeforderten Betrag innerhalb von drei Wochen nach Zugang
der Anforderung.
Die     Anforderung     erfolgt   nur   einmal     durch   eingeschriebenes   Schreiben.   Die
Nichteinhaltung der Dreiwochenfrist löst den Verzug aus, an den gerichtliche Schritte
geknüpft werden können. Ferner behält sich die Kammer für diesen Fall eine
Suspendierung oder eine fristlose Auflösung des Auftragsverhältnisses über die Steuer-
und Statistikvertretung vor.
Das sichernde Unternehmen enthält sich nach Anforderung jeglicher Einrede
gegenüber der Kammer und den Behörden, informiert jedoch die Kammer über
mögliche Einreden und Gegendarstellungen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird nicht
ausgeübt. Die Kammer legt im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Rechtsbehelfe ein
oder erhebt Klage vor portugiesischen Gerichten. Die Kammer ist aus Gründen der
Fristwahrung befugt, ohne Rücksprache Rechtsbehelfe einzulegen. Entstehende
Kosten für Rechtsbehelfe oder Klagen werden vom Auftraggeber in voller Höhe
übernommen.
Der Gerichtsstand ist am Sitz des Auftraggebers. Es gilt deutsches Recht, soweit nicht
internationale Privatrechtsvorschriften entgegenstehen.
Die Kammer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

IX.       Auftragsauflösung
Neben dem bereits genannten fristlosen Auflösungsgrund des Auftragsverhältnisses
können beide Vertragspartner sich mit einer Frist von 90 Tagen zum Quartalsende vom
Auftrag lösen.

X.        Andere Dienstleistungen
Auf Anfrage informiert die Kammer gerne über weitere Dienstleistungen, insbesondere
über die Rückerstattung portugiesischer Mehrwertsteuer für ausländische Unternehmen

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und deutscher Mehrwertsteuer für portugiesische Unternehmen. Ferner    bieten wir
Ihnen die Verwaltung Ihrer Betriebsstätte und die gesamte Buchhaltung bei eigenem
Vertrieb oder Service ohne feste Einrichtung in Portugal an.

XI.       Kontakte

Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handelskammer
Avenida da Liberdade 38 – 2º P-1269-039 Lisboa
Tel. +351-213211200 / Fax +351-213467150

Ansprechpartner: Sónia Simões
Tel. +351-213211221 / Email: sonia-simoes@ccila-portugal.com

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RECHNUNGSMUSTER (Portugal – innergemeinschafliche Lieferung)

LIEFERANT
LEISTUNGSERBRINGER
ANSCHRIFT

                                                  KUNDE

LEISTUNGSEMPFÄNGER
                                                  ANSCHRIFT

RECHNUNG NR. / FACTURA Nº

UNSERE STEUERNUMMER IHRE STEUERNUMMER                          Datum / Data
NOSSO Nº CONTRIBUINTE VOSSO Nº CONTRIBUINTE                    00.00.20XX
DE – 144425382          PT – 980 143 543

BEZÜGLICH / REFERENTE A

ART DER LEISTUNGEN

BESCHREIBUNG            ZOLLTARIFNUMMER MENGE             GEWICHT/KG DE ESC.
DESCRIÇÃO               CÓDIGO PAUTAL   QUANTIDADE        PESO /KG

TOTAL / GESAMTBETRAG

INNERGEMEINSCHAFTTLICHE LIEFERUNG
TRANSMISSÃO INTERCOMUNITÁRIA

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PROCESSADO POR COMPUTADOR / PER COMPUTER AUSGESTELLT

RECHNUNGSMUSTER

LEISTUNGSSERBRINGER
PORTUGIESISCHE ANSCHRIFT

                                          LEISTUNGSEMPFÄNGER
                                          ANSCHRIFT

RECHNUNG NR. / FACTURA Nº.

UNSERE STEUERNUMMER            IHRE STEUERNUMMER        LISBOA
NOSSO Nº CONTRIBUINTE          VOSSO Nº CONTRIBUINTE    00.00.20XX

BEZÜGLICH / REFERENTE A

                                                        EUR
ART DER LEISTUNGEN                                      10.000

TOTAL SEM IVA / GESAMTBETRAG OHNE MWSt.                 10.000
                          IVA / MWSt. 23%                2.300
TOTAL COM IVA / GESAMTBETRAG MIT MWSt.                  12.300

PROCESSADO POR COMPUTADOR / PER COMPUTER AUSGESTELLT

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