Fiskalvertretung in Portugal für deutsche und andere Unternehmen aus EU-Ländern - Informationsblatt
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Fiskalvertretung in Portugal für deutsche und andere Unternehmen aus EU-Ländern - Informationsblatt - 1 / 10 I_Fiskalvertretung V3
Die Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handels- kammer übernimmt für Sie die Fiskalvertretung in Portugal Ihr Unternehmen unterhält in Portugal ein Konsignationslager oder Auslieferungslager oder führt in Portugal Dienstleistungen und Montagearbeiten aus, die in Portugal umsatzsteuerpflichtig sind. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen setzen die nationalen Umsatzsteuergesetze voraus, dass sich das betroffene Unternehmen registrieren und eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer erteilen lässt. Da es einem in Portugal nicht ansässigen Unternehmen schwer fallen würde, sich registrieren zu lassen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben, hat der portugiesische Gesetzgeber durch die Schaffung des Fiskalvertreters den ausländischen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ihre Verpflichtungen auf einen Fiskalvertreter zu übertragen und alle umsatzsteuerlichen Verpflichtungen von diesem wahrnehmen zu lassen. Gleichfalls muss mit Beginn des Binnenmarktes das permanente statistische Erhebungssystem Intrastat, das ebenfalls vorsieht, dass Unternehmen, die in anderen EG-Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtige Operationen durchführen oder an ihnen beteiligt sind, an die jeweiligen nationalen Behörden statistische Erklärungen abgeben. Die diesbezügliche EG-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass mit der Abgabe der statistischen Erklärungen Dritte beauftragt werden können. Beispiel 1 Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen unterhält in Portugal ein Auslieferungslager, durch das es den portugiesischen Markt bedient. Die Verbringung von Waren in das eigene Lager in Portugal wird einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt. Das deutsche Unternehmen muss in Portugal für die in das Auslieferungslager eingehenden Waren Erwerbsteuer erklären und eine statistische Meldung abgeben. Hierfür ist es erforderlich, dass sich das Unternehmen in Portugal registrieren und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilen lässt. 2 / 10 I_Fiskalvertretung V3
Beispiel 2 Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland montiert in Portugal eine Maschine. Diese Leistung ist in Portugal umsatzsteuerpflichtig. Ein nicht ansässiges Unternehmen kann jedoch keine Umsatzsteuer abführen, so dass eine umsatzsteuerliche Registrierung beim Körperschaftsregister und bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde erforderlich ist. Ferner ist ein Fiskalvertreter zu benennen, der die Registrierung, die Bearbeitung der Erklärungen und die Umsatzsteuer-Zahlungen vornimmt. Diese Fiskalvertretung kann die Kammer gemäß vorliegendem Merkblatt übernehmen. Dasselbe gilt, wenn Ihr Unternehmen in Portugal Serviceleistungen erbringt. Die Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handelskammer übernimmt die Registrierung im Körperschaftsregister, die Beantragung der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, Abgabe der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit und die Abgabe der periodischen Umsatzsteuer- und Statistikerklärung für Unternehmen aus Deutschland und anderen Staaten der EU. I. Der Auftrag Die Beauftragung der Deutsch-Portugiesischen Industrie- und Handelskammer zur Übernahme der Registrierung und Erstellung von Umsatzsteuer- und Statistikerklärungen erfolgt durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Auftraggebers unter Einbeziehung der Bedingungen des vorliegenden Merkblatts. Die Korrespondenzsprache ist Deutsch bzw. eine EG-Amtssprache nach Vereinbarung. Die Erklärungsvordrucke (Vollmacht und Schuldversprechen) müssen zusammen mit dem Auftrag ausgefüllt und der Kammer übermittelt werden. II. Die Registrierung eines in Portugal nicht ansässigen Unternehmens Zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen und statistischen Verpflichtungen in Portugal ist es erforderlich, dass sich das in Portugal nicht ansässige Unternehmen beim portugiesischen Körperschaftsregister (Registo Nacional de Pessoas Colectivas - RNPC) registrieren und von dieser Behörde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausstellen lässt. Die Kammer übernimmt im Rahmen der Fiskalvertretung die 3 / 10 I_Fiskalvertretung V3
Registrierung des Auftraggebers. Für die Registrierung benötigt die Kammer folgende Unterlagen: • beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 1 Jahr) • eine notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde zugunsten der Kammer (Vollmachtsmuster wird als editierbare Datei versendet) • unterschriebenes Schuldversprechen (Muster wird als editierbare Datei versendet) • Bescheinigung der örtlichen Finanzbehörde über die dortige Registrierung und Angabe der deutschen Umsatzsteuer mit der DE-Nummer. III. Die Fiskalvertretung des nicht ansässigen Auftraggebers durch die Kammer Der Auftrag zur Steuervertretung bezieht sich ausschließlich auf die Verpflichtungen eines nicht in Portugal residenten Unternehmens gegenüber den Finanzbehörden (Direcção Geral das Contribuições e Impostos und Serviço do IVA - SIVA), die sich aus dem portugiesischen Umsatzsteuergesetz (Código do IVA und Regime do IVA nas Transacções Intracomunitárias - RITI - Gesetzesdekret 290/92 vom 28. 12. 1992) ergeben. Der Auftrag umfasst nicht die Verpflichtungen, die sich aus dem Einkommen- (Imposto Sobre o Rendimento das Pessoas Singulares - IRS) oder dem Körperschaftsteuergesetz (Imposto Sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas - IRC) ergeben können. Die Übernahme dieser Verpflichtungen kann gesondert vereinbart werden. Im Rahmen der Fiskalvertretung gibt die Kammer gegenüber der Finanzbehörde alle umsatzsteuerlichen und statistischen von der Behörde angeforderten Erklärungen im Namen des Auftraggebers ab. Zahlungen werden ggf. durch die Kammer geleistet und empfangen, wobei die Kammer keine Vorauszahlungen übernimmt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Erklärungen gegenüber den Behörden erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Proforma-Rechnungen, Gutschriften) unverzüglich auf erste Anforderung zu übermitteln. Für die Bearbeitung und rechtzeitige Abgabe der periodischen Erklärungen erteilt die Kammer dem Auftraggeber individuell festgelegte Fristen zum Eingang der 4 / 10 I_Fiskalvertretung V3
Informationen und Unterlagen bei der Kammer. Die Perioden der Umsatzsteuererklärungen sind abhängig von den durch den Auftraggeber in Portugal getätigten Umsätzen. Die Erklärungen werden in monatlichen Abständen oder vierteljährlich abgegeben. Um die Erklärungen korrekt erstellen zu können, müssen die Rechnungen bzw. Proforma-Rechnungen unbedingt dem im Anhang befindlichen Rechnungsmuster entsprechen. IV. Die Verpflichtungen aus dem permanenten statistischen Erhebungssystem Intrastat Im Rahmen der Fiskalvertretung übernimmt die Kammer, soweit sich für den Auftraggeber in Portugal statistische Verpflichtungen ergeben, die Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben beim Statistischen Amt (Instituto Nacional de Estatística - INE). Für die Bearbeitung der statistischen Erklärungen werden folgende Angaben benötigt: • das Datum der Absendung und die Bezeichnung des Lieferanten, • die Warennummer, die Warenbezeichnung, die Maßeinheit und die Menge der Waren, • den Warenwert (gesamt/einzeln) zuzüglich der Nebenkosten (Transport, Versicherung etc.), • die Rechnung, die Proforma-Rechnung oder andere Aufstellungen, • die Angabe des Transportwegs, • die Lieferbedingungen (CIF, FOB etc.). Der Umfang und die Tiefe der Angaben richten sich nach den statistischen Schwellen. Die Schwelleneinteilung ist abhängig vom Umsatz oder Wert der Warenlieferungen in einem Jahr, so dass für die Bearbeitung der statistischen Erklärungen der voraussichtliche Jahresumsatz oder der Wert der nach Portugal zu verbringenden Waren der Kammer angegeben werden muss. Wurden bereits in den vergangenen Jahren Umsätze getätigt oder Waren nach Portugal verbracht, sind diese unter Berücksichtigung eventuell zu erwartender Abweichungen mitzuteilen. 5 / 10 I_Fiskalvertretung V3
V. Honorare Mitglieder erhalten einen Rabatt in Höhe von 15% über die regulären Honorare. VI. Vollmachtserklärung des Auftraggebers zugunsten der Kammer Der Auftraggeber erteilt der Kammer eine schriftliche Vollmacht für die Registrierung des Unternehmens und für die Durchführung der periodischen Umsatzsteuer- und Statistikerklärungen. Die Erklärung bevollmächtigt die Kammer gegenüber dem Körperschaftsregister (Registo Nacional de Pessoas Colectivas), der zuständigen Finanzbehörde (Serviço do IVA) und der statistischen Behörde (Instituto Nacional de Estatística - INE). Die Vollmachtserteilung erfolgt für alle drei Vertretungen in einer Erklärung (siehe Vollmachtsvordruck). Der in der Anlage befindliche Vollmachtsvordruck besteht aus einer deutschen und einer portugiesischen Fassung. Beide Fassungen müssen mit dem Firmenstempel und der Unterschrift des oder der Geschäftsführer versehen und der Kammer zusammen mit der Auftragserteilung übergeben werden. Ferner müssen beide Vollmachten notariell beglaubigt werden. VII. Haftung und Haftungsfreistellung Die portugiesischen Umsatzsteuervorschriften sehen bei der Benennung eines Fiskalvertreters die solidarische Haftung von Fiskalvertreter und Auftraggeber vor. Der in Deutschland ansässige Auftraggeber verpflichtet sich durch eine schriftliche Schuldversprechenserklärung, die Kammer von einer Haftung gegenüber Forderungen der Umsatzsteuer- und der statistischen Behörde freizustellen. Die Freistellung umfasst die zu entrichtende Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschläge, zusätzliche Kosten, Geldstrafen, Geldbußen etc. Die Schuldversprechenserklärung wird vom Auftraggeber gegenüber der Kammer abgegeben, wobei der im Vordruck vorgegebene Text auf einen Firmenbriefbogen übernommen wird. Bei Auftraggebern, die nicht in Deutschland ansässig sind und in deren Sitzland das Rechtsinstitut der Schuldversprechenserklärung nicht bekannt oder anerkannt ist, wird ein von Inhalt und Wirkung nach Landesrecht entsprechendes Sicherungsinstitut vereinbart und vom Auftraggeber bestellt. Der Auftraggeber lässt sich die Existenz und 6 / 10 I_Fiskalvertretung V3
Wirkung des Sicherungsinstituts durch die entsprechende deutsche Auslandshandelskammer bestätigen. Im Falle einer Inanspruchnahme der Kammer durch die Behörden erfüllt der Sicherungs- und Auftraggeber seine Verpflichtung auf erste Anforderung und entrichtet den durch die Kammer angeforderten Betrag innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Anforderung. Die Anforderung erfolgt nur einmal durch eingeschriebenes Schreiben. Die Nichteinhaltung der Dreiwochenfrist löst den Verzug aus, an den gerichtliche Schritte geknüpft werden können. Ferner behält sich die Kammer für diesen Fall eine Suspendierung oder eine fristlose Auflösung des Auftragsverhältnisses über die Steuer- und Statistikvertretung vor. Das sichernde Unternehmen enthält sich nach Anforderung jeglicher Einrede gegenüber der Kammer und den Behörden, informiert jedoch die Kammer über mögliche Einreden und Gegendarstellungen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird nicht ausgeübt. Die Kammer legt im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Rechtsbehelfe ein oder erhebt Klage vor portugiesischen Gerichten. Die Kammer ist aus Gründen der Fristwahrung befugt, ohne Rücksprache Rechtsbehelfe einzulegen. Entstehende Kosten für Rechtsbehelfe oder Klagen werden vom Auftraggeber in voller Höhe übernommen. Der Gerichtsstand ist am Sitz des Auftraggebers. Es gilt deutsches Recht, soweit nicht internationale Privatrechtsvorschriften entgegenstehen. Die Kammer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. IX. Auftragsauflösung Neben dem bereits genannten fristlosen Auflösungsgrund des Auftragsverhältnisses können beide Vertragspartner sich mit einer Frist von 90 Tagen zum Quartalsende vom Auftrag lösen. X. Andere Dienstleistungen Auf Anfrage informiert die Kammer gerne über weitere Dienstleistungen, insbesondere über die Rückerstattung portugiesischer Mehrwertsteuer für ausländische Unternehmen 7 / 10 I_Fiskalvertretung V3
und deutscher Mehrwertsteuer für portugiesische Unternehmen. Ferner bieten wir Ihnen die Verwaltung Ihrer Betriebsstätte und die gesamte Buchhaltung bei eigenem Vertrieb oder Service ohne feste Einrichtung in Portugal an. XI. Kontakte Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handelskammer Avenida da Liberdade 38 – 2º P-1269-039 Lisboa Tel. +351-213211200 / Fax +351-213467150 Ansprechpartner: Sónia Simões Tel. +351-213211221 / Email: sonia-simoes@ccila-portugal.com 8 / 10 I_Fiskalvertretung V3
RECHNUNGSMUSTER (Portugal – innergemeinschafliche Lieferung) LIEFERANT LEISTUNGSERBRINGER ANSCHRIFT KUNDE LEISTUNGSEMPFÄNGER ANSCHRIFT RECHNUNG NR. / FACTURA Nº UNSERE STEUERNUMMER IHRE STEUERNUMMER Datum / Data NOSSO Nº CONTRIBUINTE VOSSO Nº CONTRIBUINTE 00.00.20XX DE – 144425382 PT – 980 143 543 BEZÜGLICH / REFERENTE A ART DER LEISTUNGEN BESCHREIBUNG ZOLLTARIFNUMMER MENGE GEWICHT/KG DE ESC. DESCRIÇÃO CÓDIGO PAUTAL QUANTIDADE PESO /KG TOTAL / GESAMTBETRAG INNERGEMEINSCHAFTTLICHE LIEFERUNG TRANSMISSÃO INTERCOMUNITÁRIA 9 / 10 I_Fiskalvertretung V3
PROCESSADO POR COMPUTADOR / PER COMPUTER AUSGESTELLT RECHNUNGSMUSTER LEISTUNGSSERBRINGER PORTUGIESISCHE ANSCHRIFT LEISTUNGSEMPFÄNGER ANSCHRIFT RECHNUNG NR. / FACTURA Nº. UNSERE STEUERNUMMER IHRE STEUERNUMMER LISBOA NOSSO Nº CONTRIBUINTE VOSSO Nº CONTRIBUINTE 00.00.20XX BEZÜGLICH / REFERENTE A EUR ART DER LEISTUNGEN 10.000 TOTAL SEM IVA / GESAMTBETRAG OHNE MWSt. 10.000 IVA / MWSt. 23% 2.300 TOTAL COM IVA / GESAMTBETRAG MIT MWSt. 12.300 PROCESSADO POR COMPUTADOR / PER COMPUTER AUSGESTELLT 10 / 10 I_Fiskalvertretung V3
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