Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2021 des Arbeitsgerichts Lübeck

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                                  Richterlicher
                          Geschäftsverteilungsplan 2021
                           des Arbeitsgerichts Lübeck

                     I.      Kammern, Fachkammern, Güterichter

1. Beim Arbeitsgericht Lübeck bestehen vorübergehend bis zum 31.03.2021 sieben
   allgemeine Kammern, einschließlich Fachkammer für den öffentlichen Dienst und
   eine Fachkammer für Seeschifffahrt. Ab dem 01.04.2021 bestehen wieder sechs
   allgemeine Kammern. Die siebte Kammer wird abgewickelt, indem die bis zum
   15.03.2021 eingegangenen Akten noch fortgeführt werden und keine Neuein-
   gänge erfolgen.

2. Zur Zuständigkeit der Fachkammer für die Seeschifffahrt gehören alle Verfahren,
   an denen ein Reeder beteiligt ist oder Rechte und Pflichten aus einem Heuerver-
   hältnis im Streit sind. Für einen Beschluss nach § 48 Abs. 1 ArbGG sind auch eh-
   renamtliche Richter anderer Kammern zuständig.

3. Zur Zuständigkeit der Fachkammer für den öffentlichen Dienst gehören alle
   Verfahren, bei denen ein Beteiligter ist:

  a) eine Anstalt, Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts;
  b) eine Anstalt, Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus dem Be-
     reich der Kirchen und staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften;
  c) Vereinigungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften gem. lit. b) (z.B. Dia-
     konisches Werk, Deutscher Caritasverband, Verein für innere Mission e.V.) und
     ihre Untergliederungen, auch dann, wenn es sich um Kapitalgesellschaften han-
     delt;
  d) andere Träger der freien Wohlfahrtspflege (Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-
     wohlfahrt, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V.)
     und deren Mitgliedsverbände und Untergliederungen, auch dann, wenn es sich
     um Kapitalgesellschaften handelt;
  e) gGmbHs, gAGs, auch dann, wenn diese Komplementär sind.

  Dies gilt nicht, wenn Ansprüche kraft gesetzlichen Forderungsübergangs geltend
  gemacht werden und die Forderung nicht fachkammerspezifisch ist.

4. Zuständig für die aus anhängigen Verfahren folgenden Verfahren vor dem Güte-
   richter gemäß § 54 Abs. 6 ArbGG sind ooo und ppp.

5. Für die Protokollierung eines Vergleichs ist auch jeder Vorsitzende zuständig, der
   an dem betreffenden Tag Verhandlungen durchführt.
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                            II.   Eintragung der Sachen

1. Eingehende Ca-, BV- sowie Ha- und AR-Sachen werden jeweils an dem auf den
   Tag des Eingangs folgenden Arbeitstag jeweils alphabetisch geordnet. Eingänge
   eines Samstags, Sonntags oder Feiertags werden wie Eingänge des darauf fol-
   genden Arbeitstages behandelt. Bei Ca-, AR- und Ha-Sachen wird nach den An-
   fangsbuchstaben der Firmennamen oder Nachnamen der Beklagten, bei BV- Sa-
   chen nach den Firmennamen der beteiligten Betriebe geordnet und - getrennt
   nach Ca-, BV- sowie Ha- und AR- Sachen - fortlaufend nummeriert.

  Bei gleichen Anfangsbuchstaben entscheiden:

  a) die weiteren Buchstaben,
  b) bei gleichen Nachnamen der Vorname,
  c) bei völliger Namensgleichheit der Name des Klägers/Antragstellers – ebenfalls
     alphabetisch geordnet -,
  d) bei gleichen Vor- und Nachnamen beider Parteien der Zufall die Reihenfolge.
  e) Sind in einer Sache mehrere Beklagte/Antragsgegner aufgeführt, kommt es auf
     den Namen des ersten benannten Beklagten/Antragsgegners an.

  Es gelten weiter folgende Regelungen:

  f) Titel, Artikel sowie ehemalige Adelsprädikate bleiben außer Betracht.

  g) Stehen Ämter, Kreise, Gemeinden oder Städte (Stadtgemeinden) im Passiv-
     rubrum, so richtet sich die alphabetische Reihenfolge nach dem Orts- oder Ge-
     bietsnamen. Das Land Schleswig-Holstein wird unter „S“, die Bundesrepublik
     Deutschland unter „D“, die Hansestadt Lübeck unter „L“ und die Städte mit dem
     Zusatz „Bad“ unter „B“ eingeordnet.

  h) Soweit eine in der Klag-/Antragsschrift aufgeführte Beklagten- oder Antragsgeg-
     nerbezeichnung (beteiligter Betrieb) mit einem auf eine juristische Person oder
     eine Personengesellschaft hinweisenden Zusatz (z.B. GmbH, KG) versehen ist,
     sind die Anfangsbuchstaben des Firmennamens (ohne das etwa vorangestellte
     Wort „Firma“) ausschlaggebend, dabei zählen Abkürzungen mit.

  i) Ist eine beklagte Firma oder ein Antragsgegner jedoch ohne einen solchen Zu-
     satz bezeichnet, so ist einzig der Nachname ausschlaggebend. Ist ein Nach-
     name nicht zu erkennen, so richtet sich die alphabetische Stellung nach dem
     Anfangsbuchstaben der Firmenbezeichnung.

  j) Soweit eine Beklagten- oder Antragsgegnerbezeichnung mit einer Zahl beginnt,
     sind die Anfangsbuchstaben dieser Zahl maßgeblich (zB.: 4. VerwaltungsGmbH
     = Vierte VerwaltungsGmbH).

  k) Bei einer Einzelfirma richtet sich die Zuständigkeit nach den Anfangsbuchsta-
     ben des darin enthaltenen Nachnamens.
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  l) Ist an einem Verfahren eine Partei kraft Amtes (z.B. Insolvenzverwalter) betei-
     ligt, ist deren Nachname und nicht die Bezeichnung desjenigen maßgeblich,
     dessen Angelegenheiten durch die Partei kraft Amtes wahrgenommen werden.

  m)Satzzeichen und Sonderzeichen im Namen bleiben außer Betracht.

2. Eingehende Ga- und BVGa-Anträge, Anträge auf Bestellung des Vorsitzenden ei-
   ner Einigungsstelle und Festsetzung der Zahl ihrer Beisitzer, Anträge auf einstwei-
   lige Einstellung der Zwangsvollstreckung, wenn sie ausschließlich als eigene Ca-
   oder Ga-Verfahren verfolgt werden, Zwangsvollstreckungsgegenklagen, Schutz-
   schriften und abgetrennte Verfahren werden am Tag des Eingangs bzw. am Tag
   der Abtrennung sofort in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs/der Trennung
   eingetragen. Liegen mehrere Eingänge/Trennungen gleichzeitig zur Registrierung
   vor, ist wie unter 1. dargestellt einzutragen.

  Ga-Sachen werden in einem eigenen Turnus, BVGa-Sachen im Turnus der BV-
  Sachen nummeriert.

3. Ist der Zugriff auf den Server für elektronische Eingänge vom Gericht aus tech-
   nisch nicht möglich, gelten Anträge und Verfahren gemäß Ziff. 1 und 2 im Sinne
   der Geschäftsverteilung als im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Zugriffsmög-
   lichkeit eingegangen.

                          III. Verteilung auf die Kammern

1. Alle ab dem 01.01.2021 eingehenden Sachen werden für die 1., 2., 3., 4., 5., 6.
   und 7. Kammer nach dem Belastungsschlüssel 20 : 20 : 14 : 20 : 20 : 8 : 20 ver-
   teilt.

  Alle ab dem 16.03.2021 eingehende Sachen werden für die 1., 2., 3., 4., 5. und
  6. Kammer nach dem Belastungsschlüssel 20 : 20 : 14 : 20 : 20 : 20 verteilt.

  Alle ab dem 16.04.2021 eingehende Sachen werden für die 1., 2., 3., 4., 5. und
  6. Kammer nach dem Belastungsschlüssel 20 : 20 : 16 : 20 : 20 : 20 verteilt.

  Am 01.03.2021 werden anhand Fokus ArbG HL Statistik die noch offenen Sachen
  der 6. Kammer ermittelt. Diese werden gleichmäßig beginnend mit Kammer 1 den
  Kammern 1 bis 5 zugeordnet und mit Wirkung 01.04.2021 auf diese übertragen.

2. Die Verteilung der durchnummerierten Klagen und Anträge ist wie folgt vorzuneh-
   men:

  Es werden nach dem Muster der Anlage A getrennte Felderlisten aufgestellt für
  - Ca – Sachen
  - Ha – Sachen
  - Ga – Sachen
  - BV- und BVGa – Sachen
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3. Die eingereichten Sachen werden in die Felderlisten der Anlage A in der Reihen-
   folge ihrer Registernummern zeilenweise fortlaufend in die freien Felder eingetra-
   gen.

  Dabei erhält die jeweils 1. am Jahresanfang eingehende Sache die Kammer, die
  in ihrer Nummerierung derjenigen Kammer folgt, der die letzte Sache der jeweili-
  gen Verfahrensart am vorausgegangenen Jahresende zugeteilt wurde.

4. Gehört eine Sache in die Fachkammer für Seeschifffahrt, so wird sie stets der
   Kammer 4 zugeteilt.

5. Die richterliche Zuständigkeit für Entscheidungen in Mahnsachen entspricht der
   Vorziffer des Ba-Aktenzeichens. Für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2021 ist
   abweichend ausschließlich qqq zuständig und wird von rrr vertreten, ersatzweise
   durch die weiteren Vorsitzenden in aufsteigender Reihenfolge der Kammernum-
   mern.

6. Bei AR-Sachen werden lediglich folgende Eingänge einer Kammer zugeteilt:
  - Anträge auf Vernehmung von Zeugen und sonstige Fälle der Rechtshilfe,
  - allgemeine Schreiben von Rechtsuchenden ohne Bezug zu einem laufenden o-
    der bereits abgeschlossenen Verfahren.

7. Weitere Bestimmungen: siehe unter Ziffer V.

                            IV. Vorsitzende, Vertretung

1. Den Kammern werden als Vorsitzende zugewiesen:

      1.     Kammer ggg
      2.     Kammer hhh
      3.     Kammer iii bis 30.04.2021
             ab 01.05.2021 jjj
      4.     Kammer kkk
      5.     Kammer lll
      6.     Kammer mmm
             ab 01.04.2021 nnn
      7.     Kammer (einschließlich Zuständigkeit für deren Verfahren
             in der Abwicklung ab 1.4.2021; ab dann richten sich Vertretung und Zu-
             ständigkeit der ehrenamtlichen Richter nach den Regelungen für die 6.
             Kammer ) nnn
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2. Für die Kammervorsitzenden gilt nachfolgende Vertretungsregelung:

a) bis 31.03.2021

          Vors.1.Ka Vors.2.Ka Vors.3.Ka Vors.4.Ka Vors.5.Ka Vors.6.Ka Vors.7.Ka
 1.       5.        3.        2.        6.        1.        7.        4.
 Vertr.
 2.       2.        5.        1.         7.          3.         4.         6.
 Vertr.
 3.       3.        6.        7.         1.          4.         2.         5.
 Vertr.
 4.       4.        7.        6.         3.          2.         5.         1.
 Vertr.
 5.       6.        4.        5.         2.          7.         1.         3.
 Vertr.
 6.       7.        1.        4.         5.          6.         3.         2.
 Vertr.

b) ab 01.04.2021

          Vors.1.Ka Vors.2.Ka Vors.3.Ka Vors.4.Ka Vors.5.Ka Vors.6.Ka
 1.       5.        3.        2.        6.        1.        4.
 Vertr.
 2.       6.        4.        5.         1.          2.         3.
 Vertr.
 3.       2.        5.        6.         3.          4.         1.
 Vertr.
 4.       3.        1.        4.         5.          6.         2.
 Vertr.
 5.       4.        6.        1.         2.          3.         5.
 Vertr.

3. Über Befangenheitsanträge und Selbstablehnungen entscheidet die Kammer unter
   dem Vorsitz der zweiten Vertreterin/des zweiten Vertreters und ersatzweise der wei-
   teren Vertreter gemäß Ziff. 2. Betrifft der Befangenheitsantrag bzw. die Selbstab-
   lehnung nicht d. Vorsitzende(n), entscheidet diese(r) mit der Kammer ggf. unter
   Ausschluss der betroffenen Person.

4. Ein Fall der Vertretung liegt auch bei angezeigter Nebentätigkeit vor, wenn die
   Rückkehr des Richters/der Richterin am Tag der Nebentätigkeit nicht zu erwarten
   ist.
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                          V. Sachzusammenhang
           und andere Abweichungen von der allgemeinen Zuteilung

Abweichend von der Zuständigkeit nach III. gilt:

1. Eine Ca- oder Ga-Sache (nicht BVGa) gehört zu der Kammer, für die eine Sache
   mit demselben oder umgekehrtem Rubrum gemäß III. noch eingetragen ist. Dies
   gilt nicht für Ga-Arbeitskampfsachen.

  Die Wiedereintragung einer Sache erfolgt gemäß Aktenordnung grundsätzlich unter
  dem alten Aktenzeichen. Vor der Wiedereintragung eingegangene oder gleichzeitig
  eingehende Sachen desselben oder umgekehrten Rubrums – mit Ausnahme von
  BV- und BVGa-Sachen – sind – ggf. nachträglich – der Kammer zuzuordnen, die
  für die erneut einzutragende Sache zuständig ist, wenn in ihnen noch kein Güteter-
  min stattgefunden hat bzw. keine Sachentscheidung getroffen ist. Im Übrigen gilt
  V.8.a).

2. Bei notwendiger (§ 62 ZPO) oder einfacher (z.B. Gesamtschuldner, gemeinsam
   begangene unerlaubte Handlung) Streitgenossenschaft, Vorgreiflichkeit (§ 148
   ZPO) oder Hauptsacheklage/-antrag nach Arrest oder einstweiligem Verfügungs-
   verfahren ist die Kammer zuständig, die für die zeitlich erste Sache nach III. zu-
   ständig ist.

3. In folgenden abschließend aufgezählten Fällen ist die Sache für die Kammer ein-
   zutragen, die nach III. zuständig ist. Maßgeblich ist das älteste Aktenzeichen, bei
   Sachzusammenhängen zwischen BV- und Ca- Sachen das BV-Verfahren:

  a) Verfahren nach §§ 103 Abs. 2 BetrVG, 177 Abs. 6, 179 Abs. 3 und 180 Abs. 7
     SGB IX, 40 EBRG und sich daran anschließender Kündigungsschutzprozess
     einschließlich Verfahren über die Beschäftigung im Zusammenhang mit der be-
     absichtigten Kündigung sowie Verfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG und an-
     schließender Antrag gegen die Versetzung bzw. auf Beschäftigung wie vor der
     Versetzung,
  b) Mehrere Verfahren aus dem aktuellen und den zwei vorangegangenen Kalen-
     derjahren betreffend denselben Arbeitnehmer nach §§ 103 Abs. 2 und Abs. 3
     BetrVG, 177 Abs. 6, 179 Abs. 3 und 180 Abs. 6 SGB IX, 40 EBRG,
  c) Verfahren nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG - bzw. nach den entsprechenden Vor-
     schriften aus dem SGB IX und der WMVO - und Lohn-/Gehaltsklage,
  d) Verfahren nach §§ 99, 100, 101 BetrVG betreffend dieselbe Einzelmaßnahme,
  e) Verfahren über Wahl, Wahlanfechtung und Abberufung von Vertretungsorganen
     bzw. Vertretern gem. § 2a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3g ArbGG bei mehreren Antragstel-
     lern, wenn es um dieselbe Wahl bzw. dasselbe gewählte Vertretungsorgan oder
     denselben Vertreter geht,
  f) Anträge betreffend die Einsetzung derselben Einigungsstelle,
  g) Anträge betreffend einen Verwaltungsakt zur Anerkennung einer Schulungs-
     und Bildungsveranstaltung gem. § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG,
  h) Anträge gem. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG betreffend denselben Betrieb und einen
     überschneidenden Zeitraum,
  i) Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsanspruch,
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  j) auf § 613 a BGB gestützte Klagen gegen bisherigen Arbeitgeber und Betriebs-
     übernehmer,
  k) Kündigungen von Gemeinschuldner und Insolvenzverwalter,
  l) Vollstreckungsgegenklage,
  m) Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO),
  n) Streit um Kosten aus vorangegangenen Beschlussverfahren,
  o) Anträge auf Vernehmung von Zeugen im Wege der Rechtshilfe für Verfahren, in
     denen bereits eine Kammer tätig geworden ist,
  p) Restitutions- und Nichtigkeitsklagen,
  q) Abänderungsklagen (§§ 323, 323 a, 927 ZPO).

4. Geht nach einer BVGa-Sache eine BV-Sache ein, ist die BV-Sache für die Kam-
   mer einzutragen, die auch für die BVGa-Sache zuständig ist, wenn streitig ist

  a) die Teilnahme an derselben Schulungsmaßnahme (auch im Wege der Freistel-
     lung und bei verschiedenen Betriebsratsmitgliedern oder sonstigen Funktions-
     trägern),
  b) die vorläufige Untersagung der Tätigkeit als Betriebsrat oder sonstiger Funkti-
     onsträger und anschließendes Verfahren gem. §§ 103 Abs. 2 und Abs. 3 Be-
     trVG, 177 Abs. 6, 179 Abs. 3 und 180 Abs. 6 SGB IX, 40 EBRG betreffend
     denselben Arbeitnehmer,
  c) die Untersagung/Verpflichtung zur Vornahme derselben Handlung gegenüber
     denselben Beteiligten.

4a.   Hinsichtlich eines Zusammenhangs gem. Nrn. 1 bis 4 betreffend Sachen der
  6. und 7. Kammer gilt abweichend:

  a) Soweit Sachen der 6. Kammer der 1. bis 5. Kammer zur Übertragung am
     1.4.2021 zugeordnet sind, werden zusammenhängende Verfahren ebenfalls
     zur entsprechenden Kammer übertragen.

  b) Soweit Sachen ab dem 1.4.2021 wegen eines Zusammenhangs der 7. Kam-
     mer zugeordnet werden müssten, werden sie stattdessen der 6. Kammer zu-
     geordnet.

5. Verbundene oder getrennte Sachen fallen in die Zuständigkeit der verbindenden
   oder trennenden Kammer. Für eine kammerübergreifende Verbindung ist der Vor-
   sitzende derjenigen Kammer zuständig, an die gemäß III. das zeitlich erste Ver-
   fahren verteilt wurde.

  Bei Trennung wird in der Zuteilungsliste das nächste freie Feld der betroffenen
  Kammer in zwei Hälften geteilt. In die erste Hälfte wird die durch Trennung hervor-
  gegangene Sache eingetragen. In die zweite Hälfte wird die turnusmäßig in die
  Kammer fallende Sache eingetragen.

6. Ändert sich das ursprüngliche Registerzeichen rechtskräftig, verbleibt die dann so-
   fort neu einzutragende Sache in der bisherigen Kammer. Im Übrigen gilt die Rege-
   lung gemäß Ziffer V.8.a).
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  Nach der Eintragung in die Zuteilungsliste des neuen Registerzeichens wird in der
  Zuteilungsliste des alten Registerzeichens das nächste freie Feld der betroffenen
  Kammer in zwei Hälften geteilt. In die Hälften werden turnusmäßig nicht eine, son-
  dern zwei Sachen eingetragen.

7. Wird eine Sache wegen als rechtsunwirksam angesehener Verweisung zurückge-
   geben und gelangt sie erneut an das Arbeitsgericht, ist die bisherige Kammer zu-
   ständig.

8. a) Ist eine Sache irrtümlich einer nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden oder
      irrtümlich in einer falschen Verfahrensart bzw. mit falschem Registerzeichen
      eingetragen worden oder stellt sich ein Sachzusammenhang erst nach der Zu-
      teilung heraus, ist diese Sache unverzüglich nach Feststellung dieses Sachver-
      halts an die zuständige Kammer abzugeben; die Abgabe ist nicht mehr zuläs-
      sig, wenn die irrtümliche Zuteilung sich erst nach Beendigung der Güteverhand-
      lung herausstellt oder wenn ohne mündliche Verhandlung eine sachliche Ent-
      scheidung (z.B. Versäumnisurteil, Prozesskostenhilfeverfahren pp) ergangen
      ist. Über die Abgabe entscheidet der Vorsitzende der bisher zuständigen Kam-
      mer, bei Widerspruch des Vorsitzenden der anderen beteiligten Kammer das
      Präsidium.

     Eine nachträgliche Veränderung der Zuteilungsliste erfolgt nicht. Die Sache ist
     in der ursprünglichen Kammer bei der Zuteilung nach dem Belastungsschlüssel
     als angefallen zu behandeln und wird bei Abgabe an die neue Kammer sofort
     eingetragen. Gleichzeitig mit der erneuten Eintragung des Aktenzeichens in die
     Zuteilungsliste ist bei der ursprünglich zuständigen Kammer das nächste freie
     Feld in zwei Hälften zu teilen. In die Hälften werden turnusmäßig nicht eine,
     sondern zwei Sachen eingetragen.

  b) Ist eine Sache irrtümlich nicht eingetragen worden, ist sie als Neueingang für
     den Tag der Feststellung dieses Sachverhalts einzutragen.

     Eine nachträgliche Veränderung der Zuteilungsliste erfolgt nicht.

9. Wird eine Selbstablehnung eines Vorsitzenden oder dem Antrag einer Partei auf
   Ablehnung eines Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit stattgegeben
   (§§ 41 - 49 ZPO), so ist diese Sache unter Beibehaltung des Aktenzeichens neu
   der Kammer des Vertreters zuzuweisen und in die Zuteilungsliste einzutragen.

  Eine nachträgliche Veränderung der Zuteilungsliste für den abgelehnten Richter
  erfolgt nicht. Die Sache ist in der ursprünglichen Kammer bei der Zuteilung nach
  dem Belastungsschlüssel als angefallen zu behandeln.

  Gleichzeitig mit der Eintragung des Aktenzeichens in die Zuteilungsliste der vertre-
  tenden Kammer ist das nächste freie Feld der abgelehnten Kammer in zwei Hälf-
  ten zu teilen. In die Hälften werden turnusmäßig nicht eine, sondern zwei Sachen
  eingetragen.

10. Sachen, mit denen der Vorsitzende der turnusmäßig zuständigen Kammer oder
  im Vertretungsfalle der vertretende Richter bereits als Mediator/Güterichter gemäß
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  § 54 Abs. 6 ArbGG, Schlichter oder Vorsitzender einer Einigungsstelle befasst war
  oder nach den Anträgen oder der Entscheidung des Arbeitsgerichts befasst wer-
  den soll, werden der Kammer zugeteilt, die als nächste turnusmäßig zuständig ist.
  Eine Angelegenheit im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn es um die Wirk-
  samkeit oder die Folgen des Spruches einer Einigungsstelle geht, der der Vorsit-
  zende der turnusmäßig zuständigen Kammer vorgesessen hat.

11. Sachen, in denen bei Eingang eine Person im Sinne von § 41 Nr. 2, 2a oder 3
  ZPO im Verhältnis zum Vorsitzenden als Verfahrensbevollmächtigter auftritt, wer-
  den der Kammer zugeteilt, die als nächste turnusmäßig zuständig ist. Dies gilt
  ebenso für Sachen mit Beteiligung von Unternehmen bzw. Dienststellen, die im
  Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses eine Person im Sinne von
  § 41 Nr. 2, 2a ZPO oder § 41 Nr. 3 1. Alt. ZPO (in gerader Linie verwandt) im Ver-
  hältnis zum Vorsitzenden beschäftigen.

12. Für jedes Mediationsverfahren werden nach Eingang der Zustimmung aller Be-
  teiligten bei der nächsten Zuteilung bei der Kammer der vorgesehenen Güterichte-
  rin zwei Felder für Ca-Verfahren gestrichen.

                                   VI. Notdienst

Wird bis freitags oder bis zu dem einem Feiertag vorangehenden Arbeitstag,
12.30 Uhr angezeigt, dass zwischen 14.30 Uhr und dem dem darauf folgenden
nächsten Arbeitstag vorangehenden Sonn- oder Feiertag, 13.00 Uhr im Zusammen-
hang mit einem Arbeitskampf ein Eilantrag eingereicht werden soll, wird ein Not-
dienst eingerichtet.

1. Der Notdienst ist zuständig für im o.a. Zeitraum eingehenden Anträge auf Erlass
   eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit einem
   Arbeitskampf.

2. Der Notdienst wird von den Kammervorsitzenden in der Reihenfolge der Kammer-
   bezeichnung, beginnend mit der 3. Kammer - insoweit für alle Kammern - jeweils
   für ein Wochenende bzw. einen Feiertag ohne Anschluss an ein Wochenende
   wahrgenommen.

3. An der Amtsführung und mithin an der Wahrnehmung des Notdienstes ist derje-
   nige Vorsitzende einer Kammer verhindert, der bis zum ersten Tag des Notdiens-
   tes oder ab dem ersten Tag nach dem Notdienst Urlaub oder Dienstbefreiung hat
   oder dienstunfähig ist.

  In diesen Fällen, bei Erkrankung des für den Notdienst zuständigen Richters wäh-
  rend des Notdienstes oder bei anderweitiger Verhinderung an der Wahrnehmung
  des Notdienstes ist der Vorsitzende der Kammer mit der nächsthöheren Ord-
  nungsnummer zuständig, wobei die 1. Kammer auf die 7. Kammer (ab 1.4.2021:
  auf die 6. Kammer) folgt.
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4. Im Übrigen entscheidet das Präsidium bei besonderem Anlass über die Einrich-
   tung eines Notdienstes sowie dessen Beginn und Dauer.

5. In der Geschäftsstelle wird über die Wahrnehmung des Notdienstes eine Aufzeich-
   nung geführt.

                   VII. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden anhand der auf der Ge-
   schäftsstelle befindlichen Liste - einschließlich der Hilfsliste gemäß § 31 Abs. 2 Ar-
   beitsgerichtsgesetzes - herangezogen.

  Die Liste ist getrennt nach ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern für

      die Allgemeine Kammer
      die (Fach-) Kammer für den öffentlichen Dienst und
      die (Fach-) Kammer für Seeschifffahrt.

2. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zu den genannten Kammern
   nach diesen getrennten Abschnitten der Liste herangezogen gemäß den nachfol-
   genden Regelungen.

  a) Die vorstehend dargelegten Abschnitte der Liste gelten gemeinsam für alle sie-
     ben Kammern des Arbeitsgerichts.

  b) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für eine Kammer in diesem Sinne
     sind grundsätzlich nach der chronologischen Folge der anberaumten Sitzungen
     dieser Kammer in der listenmäßigen Reihenfolge heranzuziehen, d.h. regelmä-
     ßig vier bis sechs Wochen vorher zu laden.

     Werden dabei einer Kammersitzung ehrenamtliche Richter auf Arbeitnehmer-
     seite und auf Arbeitgeberseite zugeordnet, die beide in einem Betrieb oder in
     einer Verwaltungsbehörde tätig sind oder waren, so gilt der ehrenamtliche Rich-
     ter auf Arbeitnehmerseite als verhindert und wird als nächster Beisitzer auf Ar-
     beitnehmerseite zu der nächstfolgenden Sitzung einer Kammer herangezogen.
     Abgesagte Teilnahmen gelten als Heranziehung, desgleichen Nichtladung we-
     gen Ausschlusses.

     Wird eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus anderen
     Gründen abgeladen, so gilt die ursprünglich erfolgte Ladung nicht als
     Heranziehung. Die oder der Betroffene ist sodann bei nächster Gelegenheit zu
     einer Kammersitzung heranzuziehen.

  c) Finden an einem Sitzungstag sowohl Verhandlungen in Angelegenheiten der Allge-
     meinen Kammer als auch in Angelegenheiten einer Fachkammer statt, so verhan-
     deln die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Fachkammer die Sachen der
     Allgemeinen Kammer mit. Umgekehrtes gilt nicht. Ehrenamtliche Richterinnen und
     Richter, die an einer Beweisaufnahme mitgewirkt haben, werden bei Vertagung
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  auch zu dem neuen Termin herangezogen. Sie verhandeln dann die anderen Ver-
  fahren der Kammer an diesem Terminstag mit, sofern keine abweichende Fach-
  kammerzuständigkeit besteht.

d) Finden an einem Terminstag Verhandlungen in Angelegenheiten mehrerer beson-
   derer Zuständigkeiten im Sinne von Buchstabe c) statt, verhandeln ehrenamtlichen
   Richterinnen und Richter mit besonderer Zuständigkeit die weiteren Sachen des
   Tages, die zeitlich vor der Angelegenheit mit anderer besonderer Zuständigkeit lie-
   gen. Anschließend verhandeln die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mit be-
   sonderer Zuständigkeit auch die weiteren Sachen ohne besondere Zuständigkeit
   bis zum folgenden Termin mit besonderer Zuständigkeit und so fort.

  Es bleibt bei der Zuständigkeit der geladenen ehrenamtlichen Richter auch
  dann, wenn nach ihrer Ladung der Termin oder die Termine in Angelegenheiten
  der Fachkammer wegfallen und nicht die Ladung aus anderen Gründen weg-
  fällt.

e) Im Laufe einer Amtsperiode ausscheidende ehrenamtliche Richterinnen und
   Richter sind in der Liste zu streichen.

  Namensänderungen während der laufenden Amtsperiode haben keine Ände-
  rung des Listenplatzes zur Folge.

f) Die in der aufgestellten Liste mit einem roten „H“ bezeichneten Namen von eh-
   renamtlichen Richterinnen und Richtern bilden zusätzlich (neben der Zugehörig-
   keit zur regulären Liste) die Hilfsliste. Es handelt sich dabei um ehrenamtliche
   Richterinnen und Richter mit Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Lübeck und der nä-
   heren Umgebung (Bad Schwartau, Ratekau, Sereetz, Stockelsdorf, Groß Parin,
   Klein Parin, Pohnsdorf, Badendorf, Hamberge, Krummesse, Klein Wesenberg,
   Groß Schenkenburg, Groß Grönau, Herrnburg, Lüdersdorf und Selmsdorf). Für
   die Hilfsliste gelten die Bestimmungen hinsichtlich der regulären Liste entspre-
   chend.

g) Bei unvorhergesehener Verhinderung einer ehrenamtlichen Richterin oder ei-
   nes ehrenamtlichen Richters oder bei Nichterscheinen zum Sitzungsbeginn wird
   eine Vertreterin oder ein Vertreter nach der aufgestellten Hilfsliste, die als An-
   lage B beigefügt ist, herangezogen (§ 31 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz), im ers-
   ten Fall aber nur dann, wenn eine Ersatzladung nach der regulären Liste vor
   dem Sitzungstag nicht mehr durchführbar ist.

  Eine Heranziehung nach der Hilfsliste erfolgt auch in kurzfristigen Eilfällen (z.B.
  Arrest, einstweilige Verfügung), wobei erforderlichenfalls ehrenamtliche Richte-
  rinnen und Richter der Fachkammern in jedem Fall zu Angelegenheiten der All-
  gemeinen Kammer herangezogen werden können.

h) Eine Heranziehung nach der Hilfsliste ist mit einem roten „H“ zu markieren.
   Diese Heranziehung gilt dann zugleich als Heranziehung nach der normalen
   Liste.
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  i) Auftretende Zweifelsfragen entscheidet die Geschäftsleiterin/der Geschäftslei-
     ter, bei schwieriger Beurteilung möglichst nach Rücksprache mit dem oder der
     Vorsitzenden der zuständigen Kammer.

  k) Die Liste ist bis zum Ablauf der Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und
     Richter eine Endlosliste. Ist die Liste erschöpft, so wird wieder von vorne be-
     gonnen. Der Jahreswechsel hat keinen Einfluss auf die Heranziehungsreihen-
     folge.

                     VIII. Zuteilung in besonderen Situationen

1. Für den Fall, dass eine Zuteilung der Eingänge nicht mehr vom Gebäude des Ge-
   richts aus durchgeführt werden kann und dortige Papier-Eingänge nicht mehr ent-
   gegengenommen oder vollständig gescannt werden können, wird der Geschäfts-
   verteilungsplan angepasst.

  a) In Abweichung von den Regelungen in II. und III. des Geschäftsverteilungspla-
     nes werden die elektronisch eingegangenen sowie etwa noch mit Eingangsda-
     tum versehene und gescannte Eingänge vorab zugeteilt. Für die Verteilung
     dieser Eingänge bleibt es bei den Regelungen des Geschäftsverteilungspla-
     nes.

  b) Nicht verteilte Papier-Eingänge werden gesondert zu einem späteren Zeit-
     punkt zugeteilt. Sofern eine taggenaue Zuordnung des Eingangsdatums für
     bestimmte Zeiträume nicht möglich ist, werden die Eingänge nach diesen Zeit-
     räumen zusammengefasst und in entsprechenden Blöcken verteilt. Alle ande-
     ren Eingänge werden nach den allgemeinen Kriterien sortiert und in einem
     Block nach den allgemeinen Zuteilungskriterien verteilt.
     Diese Zuteilung erfolgt vor der Zuteilung des Tages, für den wieder auf die
     normalen Zuteilungsregeln zurückgegriffen wird.

  c) Für sofort zuzuteilende Verfahren (II. 2. des Geschäftsverteilungsplanes) er-
     folgt die Zuteilung auch von Papier-Eingängen unverzüglich, ohne dass eine
     Zuteilung der sonstigen Papier-Eingänge gem. Nr. 2 hiermit verbunden ist.

  d) Soweit für Sachzusammenhänge oder sonst im Geschäftsverteilungsplan auf
     das „ältere“ Aktenzeichen oder sonst auf die Reihenfolge der Eingänge abge-
     stellt wird, geht ggf. ein bereits gem. lit. a) verteilter Eingang einem nach lit. c)
     verteilten Eingang, anschließend dann einem nach lit. b) verteilten Eingang
     vor, so dass auf die Registernummer abgestellt wird.

2. Die Regelung gem. Nr. 1 tritt in Kraft, sobald eine Bearbeitung der Papier-Ein-
   gänge (Entnahme aus Fax und Briefkasten, Eingangsstempel und Scannen) im
   Gericht nicht mehr erfolgen kann. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem
   dieser Zustand endet. Die Zeitpunkte stellt der Direktor (ggf. sein Vertreter i.S.d.
   GVG) fest und macht sie aktenkundig.
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Das Präsidium des Arbeitsgerichts Lübeck hat für die richterlichen Dienstgeschäfte
beschlossen, den vorstehenden Geschäftsverteilungsplan ab 01.01.2021 anzuwen-
den. Die Vorsitzenden der Kammern billigen die im Geschäftsverteilungsplan enthal-
tenen Heranziehungslisten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Die Rechte des Ausschusses der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wurden
gewahrt.

Lübeck, den 16.12.2020

Das Präsidium des Arbeitsgerichts Lübeck bestehend aus:

aaa                       bbb

ccc                       ddd

eee                       fff

Anlagen:
- Anlage A
- Listen Ehrenamtliche Richter
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