Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung ...

Die Seite wird erstellt Thorben-Hendrik Falk
 
WEITER LESEN
Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG                    KVVG-GeschO 76

       Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
       der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

     Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung
        der Kammern, die Vertretung der Mitglieder,
      die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung
          für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
                                Vom 13. Dezember 2019
           (ABl. 2020 S. 49), geändert am 7. Februar 2020 (ABl. 2020 S. 102)
                        und 9. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 5)

                                      Es sind verschiedene Gaben; aber es ist ein Geist.
                                    Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr.
                                    Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott,
                                                              der da wirkt alles in allen.
                                                                     (1. Korinther 12, 4-6)

                                A. Anzahl der Kammern
Es bestehen zwei Kammern.

                           B. Regelbesetzung der Kammern

1.    Die 1. Kammer ist wie folgt besetzt:
      Vorsitzender: Der Präsident
          Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Dr. Schneider
      Rechtskundige Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters:
          Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
          Universitätsprofessor Dr. Droege
          Präsident des Landgerichts Dr. Köbler
      Pfarrerbeisitzer:
          Dekan a. D. Schwarz

01.02.2021 EKHN                                                                          1
76 KVVG-GeschO                               Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG

2.    Die 2. Kammer ist wie folgt besetzt:
      Vorsitzender: Der Stellvertreter des Präsidenten
          Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Schecker
      Rechtskundige Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters:
          Rechtsanwalt von Schlabrendorff
          Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schild
          Rechtsanwalt Schweppe
      Pfarrerbeisitzer:
          Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen

                            C. Vertretung der Vorsitzenden
1.   1Die Vorsitzenden werden von dem dienstältesten rechtskundigen Regelmitglied ihrer

     Kammer vertreten. 2Sind der Vorsitzende und sein regelmäßiger Vertreter verhindert,
     übernimmt das verbleibende dienstälteste rechtskundige Regelmitglied der Kammer
     den Vorsitz. 3Ist danach eine Vertretung in der Kammer nicht möglich, so wird der
     Vorsitzende der betroffenen Kammer von dem Vorsitzenden der anderen Kammer
     vertreten.
2. Besteht auch diese Vertretungsmöglichkeit nicht, so sind die rechtskundigen Regel-
   beisitzer der anderen Kammer, hilfsweise die rechtskundigen Vertreter der betroffenen
   Kammer und danach die rechtskundigen Vertreter der anderen Kammer in der Rei-
   henfolge ihres Dienstalters zur Vertretung berufen.

                              D. Vertretung der Beisitzer

1.    Die Regelbeisitzer der 1. Kammer werden wie folgt vertreten:
      Richter am Verwaltungsgericht Ermlich durch
          erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk
          zweiter Vertreter: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D. Bickel
      Universitätsprofessor Dr. Droege durch
          erster Vertreter: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D. Bickel
          zweiter Vertreter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche

2                                                                         01.02.2021 EKHN
Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG                       KVVG-GeschO 76

     Präsident des Landgerichts Dr. Köbler durch
          erster Vertreter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche
          zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme
     Dekan a. D. Schwarz durch
          erste Vertreterin: Pfarrerin Crüwell
          zweiter Vertreter: Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen
2.   Die Regelbeisitzer der 2. Kammer werden wie folgt vertreten:
     Rechtsanwalt von Schlabrendorff durch
          erste Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme
          zweiter Vertreter: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D. Bickel
     Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schild durch
          erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk
          zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme
     Rechtsanwalt Schweppe durch
          erster Vertreter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche
          zweite Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk
     Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen durch
          erste Vertreterin: Pfarrerin Crüwell
          zweiter Vertreter: Dekan a. D. Schwarz
3.   Ist die vorstehende Vertretungsregelung für die rechtskundigen Beisitzer erschöpft,
     so ist der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der betroffenen Kammer,
     hilfsweise der jeweils dienstjüngste rechtskundige Regelbeisitzer der anderen Kam-
     mer und danach der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der anderen Kam-
     mer zur Vertretung berufen.

                                     E. Vertretungsfall
1Ein Vertretungsfall liegt vor, wenn ein nach der Geschäftsverteilung berufenes Mitglied

des Gerichts offensichtlich verhindert ist oder sich für verhindert erklärt. 2Wer als Vertreter
eingetreten ist, wirkt in derselben Sache bis zu ihrer vollen Erledigung mit; erst wenn er
verhindert ist, tritt das ordentliche Mitglied der Kammer oder ein vorrangiger Vertreter an
seine Stelle.

01.02.2021 EKHN                                                                              3
76 KVVG-GeschO                                Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG

                                F. Verteilung der Geschäfte
1.       Die 1. Kammer ist zuständig
         a) für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 1 KVVG (abstrakte Normenkontrolle),
         b) für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 2 KVVG (Organstreitigkeiten),
         c) für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 3 KVVG (Beschwerden gegen synodale Be-
            schlüsse),
         d) für Entscheidungen nach § 21 des Kirchengesetzes über das Kollegium für theo-
            logische Lehrgespräche (Rüge von Verfahrensverstößen),
         e) für Entscheidungen nach § 3 KVVG, wenn die Klageschrift erwarten lässt, dass
            ein Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Anwendung und der Auslegung der
            Kirchenordnung liegt oder dass als Vorfrage eine Gültigkeitsprüfung von Be-
            stimmungen eines Kirchengesetzes, einer kirchlichen Verordnung oder eines
            Recht setzenden Beschlusses der Kirchensynode vorzunehmen ist (Verwal-
            tungsstreitverfahren mit verfassungsrechtlichem Einschlag),
         f) für Entscheidungen nach der Kirchengemeindewahlordnung
         g) für Entscheidungen über die Ernennung von Kirchenvorstandsmitgliedern ge-
            mäß § 50 Kirchengemeindeordnung
2.       Die 2. Kammer ist zuständig
         a) für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 KVVG (Anfechtungsklagen),
         b) für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 KVVG (Verpflichtungsklagen),
         c) für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 KVVG (Feststellungsklagen),
         d) für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 KVVG (sonstige kirchengesetzliche Über-
            tragung),
         soweit nicht jeweils die erste Kammer zuständig ist. Abweichend hiervon ist für die
         ersten fünf Verfahren des Geschäftsjahres 2021 die Zuständigkeit der 1. Kammer
         gegeben.

                               G. Zuständigkeitsbestimmung
1.   1Die Geschäftsstelle legt die bei Eingang eines Antrags anzulegende Akte dem Vor-

     sitzenden der zuständigen Kammer vor. 2Zu seiner Unterrichtung erhält der Vorsit-
     zende der anderen Kammer eine Kopie des eingegangenen Antrags.
2.   1Ist nicht eindeutig, welche Kammer zuständig ist, so stimmen sich die Vorsitzenden
     der beiden Kammern ab. 2Falls keine Übereinstimmung zustande kommt, entscheidet
     auf Antrag eines Kammervorsitzenden das Präsidium.
3. Die Entscheidung des Präsidiums ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen; sie ist
   endgültig.

4                                                                          01.02.2021 EKHN
Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG                      KVVG-GeschO 76

                              H. Vertretung im Präsidium
1. Der Präsident und sein Stellvertreter werden vertreten durch den dienstältesten rechts-
   kundigen Beisitzer.
2. Der dienstälteste Pfarrer wird durch den im Dienstalter nächstfolgenden Pfarrer ver-
   treten.

                                       I. Dienstalter
1Das Dienstalter der rechtskundigen Beisitzer richtet sich nach dem Tag ihrer Wahl zum

Mitglied des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts; das Dienstalter der Pfar-
rer richtet sich nach dem Tag ihrer Ordination. 2Bei gleichem Dienstalter ist das Lebensalter
maßgebend.

                              J. Behandlung von Eingaben
Geht bei einem Mitglied des Gerichts eine Eingabe ein, die keinen privaten Charakter trägt,
so soll diese der Geschäftsstelle zugeleitet werden, die die Eingabe wie einen Antrag be-
handelt.

                     K. Aufbewahrung dienstlicher Schriftstücke
1Dienstliche Schriftstücke (z. B. Schriftsatzabschriften, Schriftwechsel der Richter, Voten,

Entscheidungsabschriften), die das einzelne Mitglied – nach seinem Ermessen – aufbe-
wahrt, sind in besonderer Akte zu sammeln. 2Diese soll, wenn das Mitglied aus dem Gericht
ausscheidet, an die Geschäftsstelle abgegeben werden. 3Dasselbe gilt für die Entschei-
dungssammlung des Gerichts und sonstiges zur Verfügung gestelltes Arbeitsmaterial
(z. B. Gesetzestexte).

                                   L. Umlaufverfahren
Die Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung und etwaige Änderungen können im Um-
laufverfahren von den Mitgliedern des Präsidiums beschlossen werden.

                                    M. Geltungsdauer
1. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2022.
2. Die Zuständigkeits- und Besetzungsregelungen können während der Geltungsdauer
   bei Änderung des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwal-
   tungsgericht, bei der Neuzuweisung von Aufgaben, bei Überlastung einer Kammer
   und bei personellen Veränderungen geändert werden.

01.02.2021 EKHN                                                                            5
76 KVVG-GeschO   Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG

6                                            01.02.2021 EKHN
Sie können auch lesen