Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung ...
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Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG KVVG-GeschO 76 Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern, die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 Vom 13. Dezember 2019 (ABl. 2020 S. 49), geändert am 7. Februar 2020 (ABl. 2020 S. 102) und 9. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 5) Es sind verschiedene Gaben; aber es ist ein Geist. Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr. Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott, der da wirkt alles in allen. (1. Korinther 12, 4-6) A. Anzahl der Kammern Es bestehen zwei Kammern. B. Regelbesetzung der Kammern 1. Die 1. Kammer ist wie folgt besetzt: Vorsitzender: Der Präsident Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Dr. Schneider Rechtskundige Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters: Richter am Verwaltungsgericht Ermlich Universitätsprofessor Dr. Droege Präsident des Landgerichts Dr. Köbler Pfarrerbeisitzer: Dekan a. D. Schwarz 01.02.2021 EKHN 1
76 KVVG-GeschO Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG 2. Die 2. Kammer ist wie folgt besetzt: Vorsitzender: Der Stellvertreter des Präsidenten Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Schecker Rechtskundige Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters: Rechtsanwalt von Schlabrendorff Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schild Rechtsanwalt Schweppe Pfarrerbeisitzer: Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen C. Vertretung der Vorsitzenden 1. 1Die Vorsitzenden werden von dem dienstältesten rechtskundigen Regelmitglied ihrer Kammer vertreten. 2Sind der Vorsitzende und sein regelmäßiger Vertreter verhindert, übernimmt das verbleibende dienstälteste rechtskundige Regelmitglied der Kammer den Vorsitz. 3Ist danach eine Vertretung in der Kammer nicht möglich, so wird der Vorsitzende der betroffenen Kammer von dem Vorsitzenden der anderen Kammer vertreten. 2. Besteht auch diese Vertretungsmöglichkeit nicht, so sind die rechtskundigen Regel- beisitzer der anderen Kammer, hilfsweise die rechtskundigen Vertreter der betroffenen Kammer und danach die rechtskundigen Vertreter der anderen Kammer in der Rei- henfolge ihres Dienstalters zur Vertretung berufen. D. Vertretung der Beisitzer 1. Die Regelbeisitzer der 1. Kammer werden wie folgt vertreten: Richter am Verwaltungsgericht Ermlich durch erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk zweiter Vertreter: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D. Bickel Universitätsprofessor Dr. Droege durch erster Vertreter: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D. Bickel zweiter Vertreter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche 2 01.02.2021 EKHN
Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG KVVG-GeschO 76 Präsident des Landgerichts Dr. Köbler durch erster Vertreter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme Dekan a. D. Schwarz durch erste Vertreterin: Pfarrerin Crüwell zweiter Vertreter: Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen 2. Die Regelbeisitzer der 2. Kammer werden wie folgt vertreten: Rechtsanwalt von Schlabrendorff durch erste Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme zweiter Vertreter: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D. Bickel Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schild durch erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme Rechtsanwalt Schweppe durch erster Vertreter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche zweite Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen durch erste Vertreterin: Pfarrerin Crüwell zweiter Vertreter: Dekan a. D. Schwarz 3. Ist die vorstehende Vertretungsregelung für die rechtskundigen Beisitzer erschöpft, so ist der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der betroffenen Kammer, hilfsweise der jeweils dienstjüngste rechtskundige Regelbeisitzer der anderen Kam- mer und danach der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der anderen Kam- mer zur Vertretung berufen. E. Vertretungsfall 1Ein Vertretungsfall liegt vor, wenn ein nach der Geschäftsverteilung berufenes Mitglied des Gerichts offensichtlich verhindert ist oder sich für verhindert erklärt. 2Wer als Vertreter eingetreten ist, wirkt in derselben Sache bis zu ihrer vollen Erledigung mit; erst wenn er verhindert ist, tritt das ordentliche Mitglied der Kammer oder ein vorrangiger Vertreter an seine Stelle. 01.02.2021 EKHN 3
76 KVVG-GeschO Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG F. Verteilung der Geschäfte 1. Die 1. Kammer ist zuständig a) für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 1 KVVG (abstrakte Normenkontrolle), b) für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 2 KVVG (Organstreitigkeiten), c) für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 3 KVVG (Beschwerden gegen synodale Be- schlüsse), d) für Entscheidungen nach § 21 des Kirchengesetzes über das Kollegium für theo- logische Lehrgespräche (Rüge von Verfahrensverstößen), e) für Entscheidungen nach § 3 KVVG, wenn die Klageschrift erwarten lässt, dass ein Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Anwendung und der Auslegung der Kirchenordnung liegt oder dass als Vorfrage eine Gültigkeitsprüfung von Be- stimmungen eines Kirchengesetzes, einer kirchlichen Verordnung oder eines Recht setzenden Beschlusses der Kirchensynode vorzunehmen ist (Verwal- tungsstreitverfahren mit verfassungsrechtlichem Einschlag), f) für Entscheidungen nach der Kirchengemeindewahlordnung g) für Entscheidungen über die Ernennung von Kirchenvorstandsmitgliedern ge- mäß § 50 Kirchengemeindeordnung 2. Die 2. Kammer ist zuständig a) für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 KVVG (Anfechtungsklagen), b) für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 KVVG (Verpflichtungsklagen), c) für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 KVVG (Feststellungsklagen), d) für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 KVVG (sonstige kirchengesetzliche Über- tragung), soweit nicht jeweils die erste Kammer zuständig ist. Abweichend hiervon ist für die ersten fünf Verfahren des Geschäftsjahres 2021 die Zuständigkeit der 1. Kammer gegeben. G. Zuständigkeitsbestimmung 1. 1Die Geschäftsstelle legt die bei Eingang eines Antrags anzulegende Akte dem Vor- sitzenden der zuständigen Kammer vor. 2Zu seiner Unterrichtung erhält der Vorsit- zende der anderen Kammer eine Kopie des eingegangenen Antrags. 2. 1Ist nicht eindeutig, welche Kammer zuständig ist, so stimmen sich die Vorsitzenden der beiden Kammern ab. 2Falls keine Übereinstimmung zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines Kammervorsitzenden das Präsidium. 3. Die Entscheidung des Präsidiums ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen; sie ist endgültig. 4 01.02.2021 EKHN
Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG KVVG-GeschO 76 H. Vertretung im Präsidium 1. Der Präsident und sein Stellvertreter werden vertreten durch den dienstältesten rechts- kundigen Beisitzer. 2. Der dienstälteste Pfarrer wird durch den im Dienstalter nächstfolgenden Pfarrer ver- treten. I. Dienstalter 1Das Dienstalter der rechtskundigen Beisitzer richtet sich nach dem Tag ihrer Wahl zum Mitglied des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts; das Dienstalter der Pfar- rer richtet sich nach dem Tag ihrer Ordination. 2Bei gleichem Dienstalter ist das Lebensalter maßgebend. J. Behandlung von Eingaben Geht bei einem Mitglied des Gerichts eine Eingabe ein, die keinen privaten Charakter trägt, so soll diese der Geschäftsstelle zugeleitet werden, die die Eingabe wie einen Antrag be- handelt. K. Aufbewahrung dienstlicher Schriftstücke 1Dienstliche Schriftstücke (z. B. Schriftsatzabschriften, Schriftwechsel der Richter, Voten, Entscheidungsabschriften), die das einzelne Mitglied – nach seinem Ermessen – aufbe- wahrt, sind in besonderer Akte zu sammeln. 2Diese soll, wenn das Mitglied aus dem Gericht ausscheidet, an die Geschäftsstelle abgegeben werden. 3Dasselbe gilt für die Entschei- dungssammlung des Gerichts und sonstiges zur Verfügung gestelltes Arbeitsmaterial (z. B. Gesetzestexte). L. Umlaufverfahren Die Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung und etwaige Änderungen können im Um- laufverfahren von den Mitgliedern des Präsidiums beschlossen werden. M. Geltungsdauer 1. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2022. 2. Die Zuständigkeits- und Besetzungsregelungen können während der Geltungsdauer bei Änderung des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwal- tungsgericht, bei der Neuzuweisung von Aufgaben, bei Überlastung einer Kammer und bei personellen Veränderungen geändert werden. 01.02.2021 EKHN 5
76 KVVG-GeschO Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung KVVG 6 01.02.2021 EKHN
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