Geschäftsverteilungsplan des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts für das Jahr 2021 (Auszug)
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Geschäftsverteilungsplan des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts für das Jahr 2021 (Auszug)* – Beschluss des Präsidiums vom 3. Dezember 2020 – (zuletzt geändert gemäß Beschluss vom 16. Juni 2021) Konsolidierte Fassung mit Wirkung zum 28. Juni 2021 * Der vollständige Geschäftsverteilungsplan kann vor Ort in Raum 253 eingesehen werden.
2 I. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern und Berufsrichterinnen und Zuständigkeitsbereich 1. Kammer Vorsitzende Richterin am VG Dr. Bork Richter am VG Wien (zugleich stellvertretender Vorsitzender) Richterin am VG Lange Zuständigkeiten: 1. Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften, jeweils soweit nicht die 6. oder 15. Kammer zuständig ist. 2. Landwirtschaftliche Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien und vergleichbare Zahlungen 3. Landwirtschaftsrecht und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten 3.1. Agrarordnung, Flurbereinigung 3.2. Weinrecht 4. Forstrecht 5. Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze 6. Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht 6.1. Lebensmittelrecht 6.2. Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung 7. Kleingartenrecht 8. Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht 9. Recht der Gentechnik 10. Kirchensteuer 11. Ausländerrecht, soweit nicht die 11. Kammer zuständig ist 12. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts /Fluchtland Weißrussland (-169)
3 2. Kammer Vorsitzender Richter am VG Horbul Richter am VG Weiß-Ludwig (zugleich stellvertretender Vorsitzender) Richterin am VG Dr. Dörschner Richterin Radesic Zuständigkeiten: 1. Kommunalaufsichtsrecht, soweit es um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht 2. Raumordnung, Landesplanung, Bau- und Bodenrecht einschl. Enteignung, soweit nicht die 1., 9. oder 12. Kammer zuständig ist 2.1. Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht 2.2. Denkmalschutzrecht 2.3. Kataster- und Vermessungsrecht 2.4. Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes 2.5. Recht der Außenwerbung 3. Immissionsschutzrecht, soweit es um die Nutzung von nichtgewerblichen Sport- und Spielanlagen (Kinderspielplätze und Bolzplätze) geht zu 1. bis 3. jeweils aus der Stadt Neumünster sowie aus den Kreisen Ostholstein, Pinneberg, Plön, Segeberg, Steinburg und Stormarn; maßgebend ist die Belegenheit der Sache. 4. Archivrecht 5. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtländer Nordmazedonien (-144), Türkei (-163))
4 3. Kammer Vorsitzender Richter am VG Karstens Richter am VG Dr. Tischer (zugleich stellvertretender Vorsitzender) Richter Dr. Hartwig Zuständigkeiten: 1. Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht) einschl. Planfeststellungsverfahren oder Verfahren aus dem Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse 2. Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht, soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist 2.1. Entscheidungen nach § 96 StPO 2.2. Polizeirecht 2.2.1. Versammlungsrecht 2.3. Ordnungsrecht einschl. öffentlich-rechtliches Hausrecht 2.3.1. Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen 2.3.2. Obdachlosenrecht 2.3.3. Vereinsrecht 2.3.4. Sammlungsrecht 2.3.5. Brand- und Katastrophenschutzrecht einschl. Rettungsdienstrecht sowie Feuerwehrgebühren, soweit nicht die 6. Kammer zuständig ist 2.4. Verkehrsrecht 2.4.1. Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung 2.4.2. Personenbeförderungsrecht 2.4.3. Güterkraftverkehrsrecht 2.4.4. Luftverkehrsrecht (einschl. Planfeststellungsverfahren oder Verfahren aus dem Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse) 2.4.5. Wasserverkehrsrecht 2.4.6. Eisenbahnverkehrsrecht 2.5. Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht) einschl. Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen, auch Planfeststellung oder Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse 3. Parteienrecht 4. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtländer Serbien (-170), Montenegro (-140), Bosnien-Herzegowina (-122), Eritrea (-224), Äthiopien (-225) und Nigeria (-232))
5 4. Kammer Vorsitzende Richterin am VG Krüger Richterin am VG Petersen (zugleich stellvertretende Vorsitzende) Richterin Dr. Voß Zuständigkeiten: 1. Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsrecht (einschl. Gebühren-/ Beitragsbefreiung) 2. Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade) 3. Abgabenrecht, soweit nicht die 1., 3., 6. oder 9. Kammer zuständig ist 3.1. Steuern, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist 3.2. Kommunale Steuern 3.3. Benutzungsgebühren nach § 6 und §7 KAG 3.4. Anschlussbeiträge, auch soweit Wasser- und Bodenverbände Beteiligte des Rechtsstreits sind 3.5. Kurtaxe, Kurabgabe und Fremdenverkehrsabgabe 3.6. Haus(Grundstücks-)anschlusskosten einschl. vertraglicher Regelungen, die ausschließlich Anschlüsse zum Gegenstand haben 3.7. Bescheinigungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften 4. Anschluss- und Benutzungszwang (Abfall, Versorgung mit Fernwärme, Wasser und Abwasser) sowie das entsprechende Anschluss- und Benutzungsrecht 5. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtländer Aserbaidschan (-425) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-Endziffern 0, 1, 2, 3 und 4 –)
6 5. Kammer Vorsitzender Richter am VG Jahnke Richter am VG Dr. Scheffczyk (0,5*; zugleich stellvertretender Vorsitzender) bis 31.7. Richterin Harms Zuständigkeiten: 1. Asylrecht (Verteilung von Asylbewerbern) 2. Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) 3. soweit nicht die 10. oder 13. Kammer zuständig ist 4. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 5. (Herkunfts-/Fluchtland Afghanistan (-423) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen- Endziffern 0, 1, 2 und 3 –)
7 6. Kammer Vorsitzende Richterin am VG Meiswinkel Richter am VG Dr. Gören (zugleich stellvertretender Vorsitzender) Richterin am VG Dr. Gräfin Kerssenbrock (ab 28.6.) Richter Dr. Dörschner (bis 27.6) Richterin Stock* Zuständigkeiten 1. Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht einschl. Stiftungsrecht, soweit nicht die 4. oder 9. Kammer zuständig ist 1.1. Kommunalrecht 1.1.1. Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Gebietskörperschaften 1.1.2. Kommunalaufsichtsrecht, soweit nicht die 2. oder 8. Kammer zuständig ist 1.1.3. Kommunalwahlrecht 1.1.4. Finanzausgleich 1.1.5. Bestattungs- und Friedhofsrecht einschl. Gebührenangelegenheiten betreffend kirchliche Friedhöfe 1.2. Sparkassenrecht 1.3. Recht der Wasserverbände 2. Rettungsdienstrecht, soweit sich die Rechtsschutzbegehren gegen die jeweilige Schiedsstelle richten sowie Benutzungsentgelte nach dem Rettungsdienstgesetz 3. Umweltrecht, soweit nicht die 1., 2., 3. oder 8. Kammer zuständig ist 3.1. Berg- und Energierecht 3.1.1. Bergrecht 3.1.2. Energierecht 3.1.3. Atom- und Strahlenschutzrecht 3.2. Umweltschutz 3.2.1. Immissionsschutzrecht, soweit nicht die 2. oder 8. Kammer zuständig ist 3.2.2. Streitverfahren nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen 3.2.3. Abfall-/Abfallbeseitigungsrecht
8 3.3. Wasserrecht (einschl. Planfeststellungsverfahren oder Verfahren aus dem Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse), auch soweit die Verfahren im Zusammenhang mit einer atomrechtlichen Genehmigung stehen 3.4. Streitigkeiten nach dem Bundes- sowie dem Landesbodenschutzgesetz 3.5. Streitigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz 4. Streitigkeiten nach dem Abwasserabgabenrecht 5. Streitverfahren betreffend die Sicherung der betrieblichen Altersversorgung 6. Verfahren nach den Gesetzen zur Gleichstellung von Frauen und Männern 7. Sonstiges 8. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts- /Fluchtland Irak ( 438) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-Endziffern 0, 1, 2, 3 und 4 –)
9 7. Kammer Vorsitzende Richterin am VG Napirata Richter am VG Dr. Feist (zugleich stellvertretender Vorsitzender) Richterin am VG Kähler-Leu Zuständigkeiten: 1. Bildungsrecht, soweit nicht die 9. oder 15. Kammer zuständig ist 1.1. Hochschulrecht, soweit nicht die 9. Kammer zuständig ist 1.1.1. Prüfungsrecht einschließlich der zweiten Staatsprüfungen und der Anerkennung ausländischer Prüfungen sowie prüfungsbedingter Exmatrikulationen 1.1.2. Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades 2. Prüfungsrecht (einschl. berufszulassender Prüfungen) 2.1. aus dem Gewerberecht 2.2. nach dem Pflegeberufekammergesetz 3. Jagd- und Fischereirecht 4. Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z. B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) einschließlich Abgabenrecht der berufsständischen Körperschaften und Prüfungsrecht 5. Berufsrecht der Vermessungsingenieure einschl. Prüfungsrecht 6. Waffenrecht 7. Tierschutzrecht 8. Streitigkeiten gem. § 25 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet 8.1. Entschädigungsrecht 8.2. Ausgleichsleistungsrecht 9. Bereinigung von SED-Unrecht 9.1. Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung 9.2. Berufliche Rehabilitierung 10. Kriegsfolgenrecht 10.1. Lastenausgleichsrecht 10.2. Häftlingshilferecht, Heimkehrerrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht 10.3. Flüchtlings- und Vertriebenenrecht 10.4. Requisitions- und Besatzungsschädenrecht
10 11. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts- /Fluchtland Albanien (-121)
11 8. Kammer Vorsitzender Richter am VG Dr. Alberts Richter am VG Clausen (zugleich stellvertretender Vorsitzender) Richter am VG Dr. Wiese (bis 30.6.) Richterin am VG Gienke (ab 1.8.) Zuständigkeiten 1. Kommunalaufsichtsrecht, soweit es um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht 2. Film- und Presserecht 3. Raumordnung, Landesplanung, Bau- und Bodenrecht einschl. Enteignung, soweit nicht die 1., 9. oder 12. Kammer zuständig ist 3.1. Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht 3.2. Denkmalschutzrecht 3.3. Kataster- und Vermessungsrecht 3.4. Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes 3.5. Recht der Außenwerbung 4. Immissionsschutzrecht, soweit es um die Nutzung von nichtgewerblichen Sport- und Spielanlagen (Kinderspielplätze und Bolzplätze) geht zu 1., 3. und 4. jeweils, soweit nicht die 2. Kammer zuständig ist 5. Datenschutzrecht 6. Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz 7. Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetz und dem Informationszugangsgesetz sowie dem Verbraucherinformationsgesetz 8. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts- /Fluchtland Aserbaidschan (-425) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-Endziffern 5, 6, 7, 8 und 9)
12 9. Kammer Vizepräsident des VG Dr. Sievers Richter am VG Dr. Kopf (zugleich stellvertrender Vorsitzender) Richterin Staff Zuständigkeiten 1. Bildungsrecht und Sport, soweit nicht die 7. oder 15. Kammer zuständig ist 1.1. Schulrecht 1.1.1. Prüfungs- und Versetzungsrecht 1.1.2. Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel 1.2. Hochschulrecht, soweit nicht die 7. Kammer zuständig ist 1.2.1. Hochschulzulassungsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen) 1.3. Wissenschaft und Kunst 1.4. Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht) 1.5. Sport 2. Numerus-clausus-Verfahren 2.1. Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC- Verfahren) 2.2. Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschul-zulassung 3. Personenordnungsrecht, soweit nicht die 8. oder 12. Kammer zuständig ist 3.1. Namensrecht 3.2. Staatsangehörigkeitsrecht 3.3. Melderecht 3.4. Pass- und Ausweisrecht 4. Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB 5. Kostenerstattungsbeträge gemäß §§ 135 a – c BauGB 6. Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht 7. Erschließungsbeiträge 8. Ausbaubeiträge 9. Verfahren nach dem PACT-Gesetz 10. Justizverwaltungsrecht
13 11. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtland Republik Moldau (-146), Ukraine (-166), Jemen (-421) Georgien (-430), Kasachstan (-444), Kirgisistan (-450), Tadschikistan (-470), Turkmenistan (-471), Usbekistan (-477))
14 10. Kammer Vorsitzender Richter am VG Schulz Richterin am VG Unbehaun (zugleich stellvertretende Vorsitzende) Richter am VG Dr. Merschmann Zuständigkeiten: 1. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtländer Kosovo (-150), Somalia (-273), Iran (-439), – Verfahren mit geraden BAMF-Aktenzeichen- Endziffern oder soweit sich die Zuständigkeit nicht nach dem BAMF-Aktenzeichen bestimmen lässt) 2. Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) bezüglich der Dublin bzw. Sicheren Drittstaaten Bulgarien und Italien
15 11. Kammer Vorsitzender Richter am VG Lüthke Richter am VG Dr. Engeler (zugleich stellvertretender Vorsitzender Richter Rixen Zuständigkeiten: 1. Rundfunk- und Fernsehrecht sowie sonstiges Medienrecht, soweit nicht die 4. Kammer zuständig ist 2. Ausländerrecht 2.1. Verfahren türkischer Staatsangehöriger 2.2. Verfahren, in denen die Landeshauptstadt Kiel, die Hansestadt Lübeck, die Kreise Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg und Stormarn Beteiligte sind 3. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts /Fluchtland Irak (- 438) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-Endziffern 5, 6, 7, 8 und 9 –)
16 12. Kammer Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock Richterin am VG Domdey (0,5; zugleich stellvertretende Vorsitzende) Richterin am VG Bosserhoff (ab 1.8.) Richterin Nelamischkies Richter Schultz Zuständigkeiten 1. Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, soweit nicht die 1., 3. oder 7. Kammer zuständig ist 1.1. Verfahren betreffend die Anerkennung als geeignete Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO 1.2. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen auf der Grundlage wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Vorschriften (z. B. ArbZG, FPersG) 1.3. Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. Preisrecht und Außenwirtschaftsrecht 1.3.1. Subventionen, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist 1.3.2. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und wirtschaftsständischer Vereinigungen einschl. Abgabenrecht der wirtschaftsständischen Körperschaften, auch Pflegeberufekammer (ohne Prüfungsrecht) 1.3.3. Vergaberecht 1.3.4. Finanzdienstleistungsaufsicht 1.4. Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungs- und Prüfungsrecht), soweit nicht die 7. oder die 15. Kammer zuständig ist 1.4.1. Gewerbeordnung 1.4.2. Handwerksrecht 1.4.3. Gaststättenrecht 1.5. Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht 2. Sonstiges Wirtschaftsrecht, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist 2.1. Feiertagsgesetz 3. Recht der statistischen Erhebungen/Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus 4. Lotterierecht
17 5. Enteignungsrecht 5.1. Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz 5.2. Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz 5.3. Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz 5.4. Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen 6. Öffentlicher Dienst einschl. des Amtsrechts der kirchlichen Bediensteten, Dienstrecht des Zivilschutzes, soweit nicht die 17., 18., 19., 20. oder 22. Kammer zuständig ist 6.1. Recht der Bundesbeamten 6.1.1. Laufbahnprüfungen, soweit sie nicht zugleich Staatsprüfungen sind 6.1.2. Beförderungen 6.1.3. Versetzungen und Abordnungen 6.1.4. Besoldung und Versorgung 6.1.5. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 6.2. Soldatenrecht 6.2.1. Laufbahnprüfungen 6.2.2. Beförderungen 6.2.3. Versetzungen und Kommandierungen 6.2.4. Besoldung und Versorgung 6.2.5. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 6.3. Recht der Landesbeamten 6.3.1. Laufbahnprüfungen, soweit sie nicht zugleich Staatsprüfungen sind 6.3.2. Beförderungen 6.3.3. Versetzungen und Abordnungen 6.3.4. Besoldung und Versorgung 6.3.5. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 6.4. Recht der Richter 6.4.1. Beförderungen 6.4.2. Versetzungen und Abordnungen 6.4.3. Besoldung und Versorgung 6.4.4. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 6.5. Wehrpflichtrecht, Wehrrecht 6.5.1. Recht der Kriegsdienstverweigerung 6.5.2. Recht des Zivildienstes
18 6.5.3. Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes 6.6. Zivilschutzrecht – Dienstrecht 7. Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sowie über die Nachversicherung nach § 99 AKG und nach Artikel 6 §§ 18 ff. des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes 7.1. Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS-Regimes 8. Verfahren nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst 9. Verfahren nach Gesetzen zur Sicherheitsüberprüfung
19 13. Kammer Richter am VG Untiedt Richter am VG Mokrus Richter am VG Stölting Zuständigkeiten: 1. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts /Fluchtland Iran (- 439) – Verfahren mit ungeraden BAMF-Aktenzeichen-Endziffern, Syrien (-475)) 2. Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) bezüglich der Dublin bzw. Sicheren Drittstaaten Griechenland, Litauen, Norwegen, Rumänien, Spanien und Ungarn
20 14. Kammer Vorsitzende Richterin am VG Bussert Richter am VG Zerrenner (0,4; zugleich stellvertretender Vorsitzender) Richterin am VG Pawlowski Zuständigkeiten Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts /Fluchtland Afghanistan (-423) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-Endziffern 4, 5, 6, 7, 8 und 9)
21 15. Kammer Vorsitzender Richter am VG Meyer Richterin am VG Schroeder-Puls (zugleich stellvertretende Vorsitzende) Richter Pauls Zuständigkeiten: 1. Berufliche Bildung, soweit Verfahren nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) betroffen sind 2. Wohnrecht 2.1. Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschl. Mietpreisbindung 3. Sozialrecht, Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht und Wohngeldrecht 3.1. Verfahren nach dem Landespflegegesetz 3.2. Wohngeldrecht 3.3. Sozialrecht 3.4. Schwerbehindertenrecht 3.5. Kriegsopferfürsorgerecht einschließlich Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz 3.6. Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht 3.7. Ausbildungs- und Studienförderungsrecht 3.8. Unterhaltsvorschussrecht 3.9. Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften 3.10. Jugendarbeits-, Mutterschutz- und Elternzeitrecht 3.11. Jugendschutzrecht 3.12. Recht der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege einschl. Gebührenangelegenheiten betreffend kirchliche Kindertageseinrichtungen 3.13. Heimrecht (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz) 4. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (alle nicht anderweitig zugewiesenen Herkunfts-/Fluchtländer, alle Länder ohne eigenen Staatsangehörigkeitschlüssel (-x99) sowie ansonsten nicht erfasste Länder)
22 16. Kammer Vorsitzender Richter am VG Dr. Martensen Richterin am VG Modest (zugleich stellvertretende Vorsitzende) Richter Dr. Dörschner (ab 28.6) Zuständigkeiten: Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtländer Russische Föderation (-160), Armenien (-422))
23 17. Kammer (Disziplinarkammer – Land) Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock Richterin am VG Domdey (0,5; zugleich stellvertretende Vorsitzende) Richterin am VG Bosserhoff (ab 1.8.) Richterin Nelamischkies Richter Schultz Zuständigkeiten: Disziplinarrecht (nach Maßgabe des Landesdisziplinargesetzes) 18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen – Bund) Präsident des VG Theis (Vositzender) Vorsitzender Richter am VG Schulz (1. Vertreter des Vorsitzenden) Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock (2. Vertreter des Vorsitzenden) Zuständigkeiten: Personalvertretungsrecht des Bundes 19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen – Land) Präsident des VG Theis (Vositzender) Vorsitzender Richter am VG Schulz (1. Vertreter des Vorsitzenden) Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock (2. Vertreter des Vorsitzenden) Zuständigkeiten: Personalvertretungsrecht des Landes 20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen) Präsident des VG Theis (Vositzender) Vorsitzender Richter am VG Schulz (1. Vertreter des Vorsitzenden) Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock (2. Vertreter des Vorsitzenden) Zuständigkeiten: Recht der Richtervertretungen (nach Maßgabe des Landesrichtergesetzes)
24 22. Kammer (Disziplinarkammer – Bund) Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock Richterin am VG Domdey (0,5; zugleich stellvertretende Vorsitzende) Richterin am VG Bosserhoff (ab 1.8.) Richterin Nelamischkies Richter Schultz Zuständigkeiten: Disziplinarrecht (nach Maßgabe des Bundesdisziplinargesetzes) * Angelegenheiten der 1. Kammer genießen Vorrang.
25 II. Vertretungsregeln Die oder der Vorsitzende jeder Kammer wird im Falle der Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist diese/dieser verhindert, so übernimmt die dienstälteste Richterin/der dienstälteste Richter der Kammer die Vertretung im Vorsitz. Kann eine Vorsitzende/ein Vorsitzender nicht durch die Mitglieder der Kammer vertreten werden, so vertritt ihn die Vorsitzende/der Vorsitzende derjenigen Kammer, die nach der folgenden Aufstellung allgemein zur Vertretung bestimmt ist. Für die weitere Vertretung der/des Vorsitzenden durch Mitglieder anderer Kammern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die übrigen richterlichen Mitglieder einer jeden Kammer vertreten sich gegenseitig. Soweit eine gegenseitige Vertretung innerhalb derselben Kammer nicht durchgeführt werden kann, übernehmen die richterlichen Mitglieder einer anderen Kammer, einschl. der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, die Vertretung, in aufsteigender Reihenfolge gemäß der vorstehenden Übersicht über die Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern. Hiervon ausgenommen ist eine Richterin/ein Richter mit weniger/gleich 0,5 AKA. Auf § 29 DRiG wird auch bezüglich Vertretungsfällen hingewiesen. Es werden die Mitglieder der 1. Kammer durch die Mitglieder der 6. Kammer der 2. Kammer durch die Mitglieder der 8. Kammer der 3. Kammer durch die Mitglieder der 7. Kammer der 4. Kammer durch die Mitglieder der 10. Kammer der 5. Kammer durch die Mitglieder der 14. Kammer der 6. Kammer durch die Mitglieder der 1. Kammer der 7. Kammer durch die Mitglieder der 3. Kammer der 8. Kammer durch die Mitglieder der 2. Kammer der 9. Kammer durch die Mitglieder der 11. Kammer der 10. Kammer durch die Mitglieder der 4. Kammer der 11. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer der 12. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer der 13. Kammer durch die Mitglieder der 16. Kammer der 14. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer der 15. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer
26 der 16. Kammer durch die Mitglieder der 13. Kammer der 17. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer der 18. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer der 19. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer der 20. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer der 22. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer vertreten. Sind die hiernach berufenen Vertreter verhindert, so übernehmen die Mitglieder derjenigen Kammer die Vertretung, die der Kammer in der Nummer folgt, in der die Vertreterin/der Vertreter mitwirken soll. Für die 16. Kammer beginnt die Vertretungsreihenfolge mit der 1. Kammer. III. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind zu den Sitzungen der Kammern in der Reihenfolge der für jede Kammer aufgestellten Liste (Anhang III – hier nicht veröffentlicht) heranzuziehen. Zunächst heranzuziehen ist die ehrenamtliche Richterin/der ehrenamtliche Richter, die/der auf die ehrenamtliche Richterin/den ehrenamtlicher Richter folgt, die/der im Vorjahr zuletzt herangezogen worden ist. Ist eine ehrenamtliche Richterin/ein ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen oder verhindert, so ist an ihrer/seiner Stelle diejenige/derjenige in der Liste folgende ehrenamtliche Richterin/Richter heranzuziehen, die/der zu diesem Zeitpunkt für eine spätere Sitzung noch nicht geladen ist. Für die nächste Ladung steht weder die/der ausgeschlossene oder verhinderte ehrenamtliche Richterin/Richter noch die/der für die/den verhinderten ehrenamtliche/n Richterin/Richter vertretungsweise herangezogene ehrenamtliche Richterin/Richter zur Heranziehung an; heranzuziehen ist vielmehr die/der noch nicht geladene ehrenamtliche Richterin/Richter in der festgesetzten Reihenfolge. Ist die Vertreterin/der Vertreter ihrerseits/seinerseits verhindert, so ist entsprechend zu verfahren, bis alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als Vertreterinnen/Vertreter geladen wurden. Ist die Kammerliste erschöpft, ist auf die Hilfsliste zurückzugreifen. Fällt eine Sitzung aus, zu der ehrenamtliche Richterinnen und Richter bereits geladen worden waren, so gelten diese als herangezogen. Auf die Hilfsliste ist bei der Heranziehung von Vertreterinnen/Vertretern zunächst geladener ehrenamtlicher Richterinnen und Richter neben der Erschöpfung der jeweiligen Kammerliste dann zurückzugreifen, wenn eine ehrenamtliche Richterin/ein ehrenamtlicher Richter
27 unvorhergesehen verhindert ist. Eine unvorhergesehene Verhinderung liegt immer dann vor, wenn sich innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, bei Sitzungen am Tage nach einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, jeweils nach Beginn des 2. vorhergehenden Werktages (Sonnabend = Werktag) herausstellt, dass eine ehrenamtliche Richterin/ ein ehrenamtlicher Richter verhindert bzw. ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist in der Reihenfolge der Hilfsliste auf die nächst erreichbare/ den nächsten erreichbaren, zur Verfügung stehende ehrenamtliche Richterin/stehenden ehrenamtlichen Richter zurückzugreifen, die/der die Sitzung rechtzeitig bzw. mit möglichst geringer Verspätung erreichen kann. Die Hilfsliste ist zu auswärtigen Sitzungen mitzunehmen. Wird bei einer auswärtigen Sitzung eine Vertreterin/ein Vertreter nach der Hilfsliste herangezogen, so ist ihre/seine Heranziehung nach der Sitzung der Verwaltungsabteilung mitzuteilen. Über Zweifelsfragen bei der Heranziehung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern entscheidet die/der Vorsitzende der Kammer. IV. Anhängige Verfahren 1. Für die vor 2021 eingegangenen Streitsachen verbleibt es – von den nachstehend beschriebenen Einschränkungen abgesehen – bei den bisherigen Zuständigkeiten. 2. Zum 01.01.2021 wechseln folgende Zuständigkeiten: 2.1. Von der 1. in die 7. Kammer alle Streitsachen das Sachgebiet Tierschutzrecht betreffend. 2.2. Von der 1. in die 10. Kammer alle anhängigen Streitsachen aus dem Sachgebiet Asylrecht (ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) das Herkunfts-/Fluchtland Russische Föderation (-160) betreffend. Ausgenommen sind Verfahren, in denen im Beschlusszeitpunkt Termin bestimmt ist oder war oder bereits ein Gerichtsbescheid erlassen worden ist, sowie mit diesen in Sachzusammenhang stehende Verfahren. 2.3. Von der 2. in die 4. Kammer alle Streitsachen das Sachgebiet Zweitwohnungssteuerrecht betreffend. Ausgenommen sind Verfahren, in denen im Beschlusszeitpunkt Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist oder war. 2.4. Von der 4. in die 9. Kammer alle Streitsachen das Sachgebiet Asylrecht (ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) betreffend. Ausgenommen sind Verfahren in Bezug auf die Herkunfts-/ Fluchtländer Armenien und Aserbaidschan. 2.5. Von der 6. in die 4. Kammer alle Streitsachen aus den Sachgebieten Kurtaxe, Kurabgabe und Fremdverkehrsabgaben sowie Gewässerunterhaltungsgebühren nach § 7 KAG.
28 2.6. Von der 6. in die 8. Kammer alle Streitsachen aus dem Sachgebiet Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz. 2.7. Von der 6. in die 11. Kammer die ältesten 50 anhängigen Streitsachen aus dem Sachgebiet Asylrecht (ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) das Herkunfts-/Fluchtland Irak (-438) betreffend. Eingeschlossen sind solche Verfahren, die mit einem der erstbezeichneten Verfahren in Sachzusammenhang stehen, wobei diese auf die Gesamtzahl der übergehenden Streitsachen angerechnet werden. Ausgenommen sind Verfahren, in denen im Beschlusszeitpunkt Termin bestimmt ist oder war oder bereits ein Gerichtsbescheid erlassen worden ist. 2.8. Von der 10. in die 13. Kammer die ältesten 100 anhängigen Streitsachen aus dem Sachgebiet Asylrecht (ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) das Herkunfts-/Fluchtland Iran (-439) betreffend. Eingeschlossen sind solche Verfahren, die mit einem der erstbezeichneten Verfahren in Sachzusammenhang stehen. Ausgenommen sind Verfahren, in denen im Beschlusszeitpunkt Termin bestimmt ist oder war oder bereits ein Gerichtsbescheid erlassen worden ist. 2.9. Von der 11. Kammer in die 8. Kammer alle Streitsachen aus dem Sachgebiet Film- und Presserecht (02 40). 2.10. In die 5. Kammer alle Streitsachen das Sachgebiet Asylrecht (Verteilung von Asylbewerbern) betreffend. V. Nebenverfahren Für „Nebenverfahren“ (z. B. Abhilfe- und Nichtabhilfeentscheidungen in Beschwerdeverfahren, Kostenerinnerungsverfahren, Anträge auf Streitwertfestsetzung, Akteneinsichtsgesuche, Erteilung von Urteilsabschriften an Dritte und dergleichen) bleibt die Kammer zuständig, die das Verfahren in der ersten Instanz abgeschlossen hat.
29 VI. Bereitschaftsdienst 1. Zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes in unaufschiebbaren Eilfällen wird an Wochenenden (von Freitag – mit Ausnahme von Feiertagen – 16 Uhr bis einschließlich Sonntag) und an den aus Anhang I ersichtlichen Tagen ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. 2. Rechtssuchende, die am Freitag oder dem letzten dem Bereitschaftsdienst im Übrigen (vgl. den Anhang) vorausgehenden regulären Arbeitstag nach 16 Uhr einen Eilantrag stellen, werden verwaltungsseitig veranlasst, hierüber eine Mitteilung auf einen bei dem Gericht eingerichteten Anrufbeantworter zu sprechen und zusätzlich den Eilantrag per Telefax oder durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten zu übermitteln. Bei Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Mitwirkung durch den Antragsteller braucht der Bereitschaftsdienst nicht tätig zu werden. Dem jeweiligen Bereitschaftsdienst obliegt die Fernabfrage des Anrufbeantworters in von ihm zu bestimmenden Zeitabständen zu folgenden Zeiten: 2.1. Bereitschaftsdienst am Wochenende: am Freitag – mit Ausnahme von Feiertagen – in der Zeit zwischen 19 Uhr und 21 Uhr, am Sonnabend von 9 Uhr bis 16 Uhr und am Sonntag von 9 Uhr bis 10 Uhr. 2.2. Bereitschaftsdienst im Übrigen: von 9 Uhr bis 16 Uhr. Erfährt der Bereitschaftsdienst oder ein Mitglied der zuständigen Kammer auf diesem Wege oder anders davon, dass ein auf gerichtliches Tätigwerden gerichteter Antrag außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des Verwaltungsgerichts eingegangen ist oder spätestens am Tage nach dem Bereitschaftsdienst eingehen wird, trifft der/die erstinformierte Richter/in die aus seiner/ihrer Sicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlichen Maßnahmen, sofern die Sache nicht bis zum nächsten regulären Arbeitstag Aufschub duldet. Die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes beschränkt sich auf diejenigen Eilanträge, die nicht während eines vorausgegangenen Bereitschaftsdienstes eingegangen sind. Gehört der/die den Bereitschaftsdienst ausübende Richter/in nicht ohnehin der nach allgemeinen Grundsätzen fachlich zuständigen Kammer an, gilt er/sie für die Zeit des Bereitschaftsdienstes und den nachfolgenden Tag – sofern dieser dienstfrei ist – als weiteres Mitglied dieser Kammer.
30 Der Bereitschaftsdienst ist nicht verpflichtet, für seine Erreichbarkeit zu sorgen. Seine Verpflichtung zur Fernabfrage des Anrufbeantworters ist auf die vorstehend beschriebenen Zeiten beschränkt. Zu dem Bereitschaftsdienst werden alle richterlichen Mitglieder des Gerichts mit Ausnahme von Proberichtern und Richtern kraft Auftrags im ersten Jahr ihrer Dienstzeit sowie mit Ausnahme von an das Gericht abgeordneten Richtern im Wechsel herangezogen. Die Einteilung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und wird vom Präsidenten jeweils bis zum 10. eines Monats für den nachfolgenden Monat vorgenommen. Werden bis zum Zeitpunkt der Einteilung Hinderungsgründe geltend gemacht, wird das betreffende richterliche Mitglied des Gerichts erst in dem auf die Verhinderung folgenden Monat zum Bereitschaftsdienst herangezogen, wobei es dann vorrangig zu berücksichtigen ist. Als geltend gemachter Verhinderungsgrund gilt eine im Zeitpunkt der Einteilung genehmigte Abwesenheit wie z. B. Erholungsurlaub oder Dienstbefreiung, auch an einem dem Bereitschaftsdienstzeitraum vorangehenden oder folgenden Tag. Ergibt sich ein Verhinderungsgrund erst nach der vorgenommenen Einteilung, tritt das in der Reihenfolge nächstbereite und noch nicht eingeteilte richterliche Mitglied des Gerichts an die Stelle des Verhinderten. Auch in diesem Fall ist das verhinderte richterliche Mitglied des Gerichts im nächsten Monat vorrangig zu berücksichtigen. Über das Vorliegen von Hinderungsgründen entscheidet im Allgemeinen der Präsident, in Zweifelsfällen das Präsidium. Die Einteilung zum Bereitschaftsdienst für den Monat Januar knüpft an die Vorjahresreihenfolge an. Wenn ein am 10. des Monats für den nachfolgenden Monat eingeteiltes richterliches Mitglied des Gerichts per E-Mail bis spätestens am 3. Werktag vor dem Zeitraum, zu dem es zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wurde, gegenüber dem Präsidenten mitteilt, dass sich ein anderes, weder für den laufenden noch für den nachfolgenden Monat zum Bereitschaftsdienst eingeteiltes richterliches Mitglied des Gerichts bereit erklärt hat, in dem Zeitraum, zu dem ersteres zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wurde, den Bereitschaftsdienst zu leisten, wird die Einteilung entsprechend geändert. Soweit ein richterliches Mitglied des Gerichts, das sich zur Übernahme des Bereitschaftsdienstes bereit erklärt hat, selbst zum Bereitschaftsdienst im nachfolgenden Monat eingeteilt worden ist, wird ein solcher Tausch nur berücksichtigt, wenn die Tauschpartner gegenseitig die Bereitschaft erklärt haben, den Bereitschaftsdienst jeweils in dem Zeitraum zu leisten, zu dem der jeweils andere eingeteilt wurde.
31 Sollte durch einen Tausch ein richterliches Mitglied des Gerichts für den nachfolgenden Monat nicht zum Bereitschaftsdienst eingeteilt werden, so wird dies so behandelt wie ein Verhinderungsfall, d. h. es würde in dem auf diesen Monat folgenden Monat zum Bereitschaftsdienst herangezogen, wobei es dann vorrangig zu berücksichtigen ist. VII. Vernehmungen nach § 180 VwGO Vernehmungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegen der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der für das Sachgebiet „Sonstiges“ zuständigen Kammer. Die Vertretungsregelungen gelten entsprechend. VIII. Güterichter und Güterichterinnen Zu Güterichtern und Güterichterinnen im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt: Vorsitzende Richterin am VG Bussert, Richter am VG Dr. Kopf, Vorsitzende Richterin am VG Krüger und Richter am VG Zerrenner Sie werden in alphabetischer Reihenfolge herangezogen und im Verhinderungsfall in dieser Reihenfolge vertreten. Dem jeweils zuständigen Güterichter/der jeweils zuständigen Güterichterin bleibt es vorbehalten, den Vertretungsfall festzustellen. – Theis –
Sie können auch lesen