Geschäftsverteilungsplan des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts für das Jahr 2021 (Auszug)

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Geschäftsverteilungsplan des
                  Schleswig-Holsteinischen
    Verwaltungsgerichts für das Jahr 2021
                                    (Auszug)*

                    – Beschluss des Präsidiums vom 3. Dezember 2020 –

                   (zuletzt geändert gemäß Beschluss vom 16. Juni 2021)

                    Konsolidierte Fassung mit Wirkung zum 28. Juni 2021

*
    Der vollständige Geschäftsverteilungsplan kann vor Ort in Raum 253 eingesehen werden.
2

I. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern und Berufsrichterinnen und
Zuständigkeitsbereich

1. Kammer

Vorsitzende Richterin am VG Dr. Bork

Richter am VG Wien (zugleich stellvertretender Vorsitzender)

Richterin am VG Lange

Zuständigkeiten:

1. Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der
   Ordensgesellschaften, jeweils soweit nicht die 6. oder 15. Kammer zuständig ist.
2. Landwirtschaftliche Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien und
   vergleichbare Zahlungen
3. Landwirtschaftsrecht und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten
    3.1.    Agrarordnung, Flurbereinigung
    3.2.    Weinrecht
4. Forstrecht
5. Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze
6. Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht
    6.1.    Lebensmittelrecht
    6.2.    Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung
7. Kleingartenrecht
8. Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht
9. Recht der Gentechnik
10. Kirchensteuer
11. Ausländerrecht, soweit nicht die 11. Kammer zuständig ist
12. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts /Fluchtland
   Weißrussland (-169)
3

2. Kammer

Vorsitzender Richter am VG Horbul

Richter am VG Weiß-Ludwig (zugleich stellvertretender Vorsitzender)

Richterin am VG Dr. Dörschner

Richterin Radesic

Zuständigkeiten:

1. Kommunalaufsichtsrecht, soweit es um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
   nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht
2. Raumordnung, Landesplanung, Bau- und Bodenrecht einschl. Enteignung, soweit nicht
   die 1., 9. oder 12. Kammer zuständig ist
   2.1. Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
   2.2. Denkmalschutzrecht
   2.3. Kataster- und Vermessungsrecht
   2.4. Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes
   2.5. Recht der Außenwerbung
3. Immissionsschutzrecht, soweit es um die Nutzung von nichtgewerblichen Sport- und
   Spielanlagen (Kinderspielplätze und Bolzplätze) geht zu 1. bis 3. jeweils aus der Stadt
   Neumünster sowie aus den Kreisen Ostholstein, Pinneberg, Plön, Segeberg, Steinburg
   und Stormarn; maßgebend ist die Belegenheit der Sache.
4. Archivrecht
5. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtländer
   Nordmazedonien (-144), Türkei (-163))
4

3. Kammer

Vorsitzender Richter am VG Karstens

Richter am VG Dr. Tischer (zugleich stellvertretender Vorsitzender)

Richter Dr. Hartwig

Zuständigkeiten:

1. Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht)
   einschl. Planfeststellungsverfahren oder Verfahren aus dem Vollzug bestandskräftiger
   Planfeststellungsbeschlüsse
2. Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht, soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist
   2.1. Entscheidungen nach § 96 StPO
   2.2. Polizeirecht
       2.2.1.   Versammlungsrecht
   2.3. Ordnungsrecht einschl. öffentlich-rechtliches Hausrecht
       2.3.1.   Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
       2.3.2.   Obdachlosenrecht
       2.3.3.   Vereinsrecht
       2.3.4.   Sammlungsrecht
       2.3.5.   Brand- und Katastrophenschutzrecht einschl. Rettungsdienstrecht sowie
                Feuerwehrgebühren, soweit nicht die 6. Kammer zuständig ist
   2.4. Verkehrsrecht
       2.4.1.   Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
       2.4.2.   Personenbeförderungsrecht
       2.4.3.   Güterkraftverkehrsrecht
       2.4.4.   Luftverkehrsrecht (einschl. Planfeststellungsverfahren oder Verfahren aus
                dem Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse)
       2.4.5.   Wasserverkehrsrecht
       2.4.6.   Eisenbahnverkehrsrecht
   2.5. Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht) einschl.
        Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen, auch Planfeststellung oder
        Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse
3. Parteienrecht
4. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtländer
   Serbien (-170), Montenegro (-140), Bosnien-Herzegowina (-122), Eritrea (-224), Äthiopien
   (-225) und Nigeria (-232))
5

4. Kammer

Vorsitzende Richterin am VG Krüger

Richterin am VG Petersen (zugleich stellvertretende Vorsitzende)

Richterin Dr. Voß

Zuständigkeiten:

1. Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsrecht (einschl. Gebühren-/ Beitragsbefreiung)
2. Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade)
3. Abgabenrecht, soweit nicht die 1., 3., 6. oder 9. Kammer zuständig ist
   3.1. Steuern, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist
   3.2. Kommunale Steuern
   3.3. Benutzungsgebühren nach § 6 und §7 KAG
   3.4. Anschlussbeiträge, auch soweit Wasser- und Bodenverbände Beteiligte des
          Rechtsstreits sind
   3.5. Kurtaxe, Kurabgabe und Fremdenverkehrsabgabe
   3.6. Haus(Grundstücks-)anschlusskosten einschl. vertraglicher Regelungen, die
          ausschließlich Anschlüsse zum Gegenstand haben
   3.7. Bescheinigungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften
4. Anschluss- und Benutzungszwang (Abfall, Versorgung mit Fernwärme, Wasser und
   Abwasser) sowie das entsprechende Anschluss- und Benutzungsrecht
5. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtländer
   Aserbaidschan (-425) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-Endziffern 0, 1, 2, 3 und
   4 –)
6

5. Kammer

Vorsitzender Richter am VG Jahnke

Richter am VG Dr. Scheffczyk (0,5*; zugleich stellvertretender Vorsitzender) bis 31.7.

Richterin Harms

Zuständigkeiten:

1. Asylrecht (Verteilung von Asylbewerbern)
2. Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren)
3. soweit nicht die 10. oder 13. Kammer zuständig ist
4. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
5. (Herkunfts-/Fluchtland Afghanistan (-423) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-
  Endziffern 0, 1, 2 und 3 –)
7

6. Kammer

Vorsitzende Richterin am VG Meiswinkel

Richter am VG Dr. Gören (zugleich stellvertretender Vorsitzender)

Richterin am VG Dr. Gräfin Kerssenbrock (ab 28.6.)

Richter Dr. Dörschner (bis 27.6)

Richterin Stock*

Zuständigkeiten

1. Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Körperschaften des
   öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht einschl. Stiftungsrecht, soweit nicht die 4. oder 9.
   Kammer zuständig ist
   1.1. Kommunalrecht
       1.1.1.   Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden,
                Gemeindeverbände und kommunalen Gebietskörperschaften
       1.1.2.      Kommunalaufsichtsrecht, soweit nicht die 2. oder 8. Kammer zuständig ist
       1.1.3.      Kommunalwahlrecht
       1.1.4.      Finanzausgleich
       1.1.5.   Bestattungs- und Friedhofsrecht einschl. Gebührenangelegenheiten
                betreffend kirchliche Friedhöfe
   1.2. Sparkassenrecht
   1.3. Recht der Wasserverbände
2. Rettungsdienstrecht, soweit sich die Rechtsschutzbegehren gegen die jeweilige
   Schiedsstelle richten sowie Benutzungsentgelte nach dem Rettungsdienstgesetz
3. Umweltrecht, soweit nicht die 1., 2., 3. oder 8. Kammer zuständig ist
   3.1. Berg- und Energierecht
       3.1.1.      Bergrecht
       3.1.2.      Energierecht
       3.1.3.      Atom- und Strahlenschutzrecht
   3.2. Umweltschutz
       3.2.1.      Immissionsschutzrecht, soweit nicht die 2. oder 8. Kammer zuständig ist
       3.2.2.      Streitverfahren nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
       3.2.3.      Abfall-/Abfallbeseitigungsrecht
8

   3.3. Wasserrecht (einschl. Planfeststellungsverfahren oder Verfahren aus dem Vollzug
        bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse), auch soweit die Verfahren im
        Zusammenhang mit einer atomrechtlichen Genehmigung stehen
   3.4. Streitigkeiten nach dem Bundes- sowie dem Landesbodenschutzgesetz
   3.5. Streitigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz
4. Streitigkeiten nach dem Abwasserabgabenrecht
5. Streitverfahren betreffend die Sicherung der betrieblichen Altersversorgung
6. Verfahren nach den Gesetzen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
7. Sonstiges
8. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts- /Fluchtland Irak (
   438) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-Endziffern 0, 1, 2, 3 und 4 –)
9

7. Kammer

Vorsitzende Richterin am VG Napirata

Richter am VG Dr. Feist (zugleich stellvertretender Vorsitzender)

Richterin am VG Kähler-Leu

Zuständigkeiten:

1. Bildungsrecht, soweit nicht die 9. oder 15. Kammer zuständig ist
   1.1. Hochschulrecht, soweit nicht die 9. Kammer zuständig ist
       1.1.1.    Prüfungsrecht einschließlich der zweiten Staatsprüfungen und der
                 Anerkennung ausländischer Prüfungen sowie prüfungsbedingter
                 Exmatrikulationen
       1.1.2.    Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades
2. Prüfungsrecht (einschl. berufszulassender Prüfungen)
   2.1. aus dem Gewerberecht
   2.2. nach dem Pflegeberufekammergesetz
3. Jagd- und Fischereirecht
4. Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z. B. Apotheker, Architekten, Ärzte,
   Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
   einschließlich Abgabenrecht der berufsständischen Körperschaften und Prüfungsrecht
5. Berufsrecht der Vermessungsingenieure einschl. Prüfungsrecht
6. Waffenrecht
7. Tierschutzrecht
8. Streitigkeiten gem. § 25 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Rehabilitierung und
   Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im
   Beitrittsgebiet
   8.1. Entschädigungsrecht
   8.2. Ausgleichsleistungsrecht
9. Bereinigung von SED-Unrecht
   9.1. Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
   9.2. Berufliche Rehabilitierung
10. Kriegsfolgenrecht
  10.1. Lastenausgleichsrecht
  10.2. Häftlingshilferecht, Heimkehrerrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht
  10.3. Flüchtlings- und Vertriebenenrecht
  10.4. Requisitions- und Besatzungsschädenrecht
10

11. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts- /Fluchtland
   Albanien (-121)
11

8. Kammer

Vorsitzender Richter am VG Dr. Alberts

Richter am VG Clausen (zugleich stellvertretender Vorsitzender)

Richter am VG Dr. Wiese (bis 30.6.)

Richterin am VG Gienke (ab 1.8.)

Zuständigkeiten

1. Kommunalaufsichtsrecht, soweit es um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
   nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht
2. Film- und Presserecht
3. Raumordnung, Landesplanung, Bau- und Bodenrecht einschl. Enteignung, soweit nicht
   die 1., 9. oder 12. Kammer zuständig ist
   3.1. Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
   3.2. Denkmalschutzrecht
   3.3. Kataster- und Vermessungsrecht
   3.4. Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes
   3.5. Recht der Außenwerbung
4. Immissionsschutzrecht, soweit es um die Nutzung von nichtgewerblichen Sport- und
   Spielanlagen (Kinderspielplätze und Bolzplätze) geht zu 1., 3. und 4. jeweils, soweit nicht
   die 2. Kammer zuständig ist
5. Datenschutzrecht
6. Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz
7. Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetz und dem Informationszugangsgesetz
   sowie dem Verbraucherinformationsgesetz
8. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts- /Fluchtland
   Aserbaidschan (-425) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-Endziffern 5, 6, 7, 8 und
   9)
12

9. Kammer

Vizepräsident des VG Dr. Sievers

Richter am VG Dr. Kopf (zugleich stellvertrender Vorsitzender)

Richterin Staff

Zuständigkeiten

1. Bildungsrecht und Sport, soweit nicht die 7. oder 15. Kammer zuständig ist
   1.1. Schulrecht
       1.1.1.     Prüfungs- und Versetzungsrecht
       1.1.2.     Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel
   1.2. Hochschulrecht, soweit nicht die 7. Kammer zuständig ist
       1.2.1.     Hochschulzulassungsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingen
                  durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um die
                  Kapazitätsgrenzen)
   1.3. Wissenschaft und Kunst
   1.4. Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht)
   1.5. Sport
2. Numerus-clausus-Verfahren
   2.1. Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit
        zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-
        Verfahren)
   2.2. Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschul-zulassung
3. Personenordnungsrecht, soweit nicht die 8. oder 12. Kammer zuständig ist
   3.1. Namensrecht
   3.2. Staatsangehörigkeitsrecht
   3.3. Melderecht
   3.4. Pass- und Ausweisrecht
4. Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB
5. Kostenerstattungsbeträge gemäß §§ 135 a – c BauGB
6. Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden
   Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht
7. Erschließungsbeiträge
8. Ausbaubeiträge
9. Verfahren nach dem PACT-Gesetz
10. Justizverwaltungsrecht
13

11. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtland Republik
   Moldau (-146), Ukraine (-166), Jemen (-421) Georgien (-430), Kasachstan (-444),
   Kirgisistan (-450), Tadschikistan (-470), Turkmenistan (-471), Usbekistan (-477))
14

10. Kammer

Vorsitzender Richter am VG Schulz

Richterin am VG Unbehaun (zugleich stellvertretende Vorsitzende)

Richter am VG Dr. Merschmann

Zuständigkeiten:

1. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtländer
   Kosovo (-150), Somalia (-273), Iran (-439), – Verfahren mit geraden BAMF-Aktenzeichen-
   Endziffern oder soweit sich die Zuständigkeit nicht nach dem BAMF-Aktenzeichen
   bestimmen lässt)
2. Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) bezüglich der Dublin bzw. Sicheren
   Drittstaaten Bulgarien und Italien
15

11. Kammer

Vorsitzender Richter am VG Lüthke

Richter am VG Dr. Engeler (zugleich stellvertretender Vorsitzender

Richter Rixen

Zuständigkeiten:

1. Rundfunk- und Fernsehrecht sowie sonstiges Medienrecht, soweit nicht die 4. Kammer
   zuständig ist
2. Ausländerrecht
   2.1. Verfahren türkischer Staatsangehöriger
   2.2. Verfahren, in denen die Landeshauptstadt Kiel, die Hansestadt Lübeck, die Kreise
        Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg und
        Stormarn Beteiligte sind
3. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts /Fluchtland Irak (-
   438) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-Endziffern 5, 6, 7, 8 und 9 –)
16

12. Kammer

Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock

Richterin am VG Domdey (0,5; zugleich stellvertretende Vorsitzende)

Richterin am VG Bosserhoff (ab 1.8.)

Richterin Nelamischkies

Richter Schultz

Zuständigkeiten

1. Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, soweit nicht die 1., 3. oder 7. Kammer
   zuständig ist
   1.1. Verfahren betreffend die Anerkennung als geeignete Person oder Stelle im Sinne
        von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
   1.2. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen auf der Grundlage
        wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Vorschriften (z. B. ArbZG, FPersG)
   1.3. Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. Preisrecht und
        Außenwirtschaftsrecht
       1.3.1.      Subventionen, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist
       1.3.2.      Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und andere
            Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und wirtschaftsständischer Vereinigungen
            einschl. Abgabenrecht der wirtschaftsständischen Körperschaften, auch
            Pflegeberufekammer (ohne Prüfungsrecht)
       1.3.3.      Vergaberecht
       1.3.4.      Finanzdienstleistungsaufsicht
   1.4. Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungs- und
        Prüfungsrecht), soweit nicht die 7. oder die 15. Kammer zuständig ist
       1.4.1.      Gewerbeordnung
       1.4.2.      Handwerksrecht
       1.4.3.      Gaststättenrecht
   1.5. Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht
2. Sonstiges Wirtschaftsrecht, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist
   2.1. Feiertagsgesetz
3. Recht der statistischen Erhebungen/Verfahren nach dem Gesetz über den
   registergestützten Zensus
4. Lotterierecht
17

5. Enteignungsrecht
   5.1. Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz
   5.2. Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz
   5.3. Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz
   5.4. Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen
6. Öffentlicher Dienst einschl. des Amtsrechts der kirchlichen Bediensteten, Dienstrecht des
   Zivilschutzes, soweit nicht die 17., 18., 19., 20. oder 22. Kammer zuständig ist
   6.1. Recht der Bundesbeamten
       6.1.1.   Laufbahnprüfungen, soweit sie nicht zugleich Staatsprüfungen sind
       6.1.2.   Beförderungen
       6.1.3.   Versetzungen und Abordnungen
       6.1.4.   Besoldung und Versorgung
       6.1.5.   Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
                Trennungsentschädigungen
   6.2. Soldatenrecht
       6.2.1.   Laufbahnprüfungen
       6.2.2.   Beförderungen
       6.2.3.   Versetzungen und Kommandierungen
       6.2.4.   Besoldung und Versorgung
       6.2.5.   Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
                Trennungsentschädigungen
   6.3. Recht der Landesbeamten
       6.3.1.   Laufbahnprüfungen, soweit sie nicht zugleich Staatsprüfungen sind
       6.3.2.   Beförderungen
       6.3.3.   Versetzungen und Abordnungen
       6.3.4.   Besoldung und Versorgung
       6.3.5.   Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
                Trennungsentschädigungen
   6.4. Recht der Richter
       6.4.1.   Beförderungen
       6.4.2.   Versetzungen und Abordnungen
       6.4.3.   Besoldung und Versorgung
       6.4.4.   Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
                Trennungsentschädigungen
   6.5. Wehrpflichtrecht, Wehrrecht
       6.5.1.   Recht der Kriegsdienstverweigerung
       6.5.2.   Recht des Zivildienstes
18

      6.5.3.    Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes
   6.6. Zivilschutzrecht – Dienstrecht
7. Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sowie über die
   Nachversicherung nach § 99 AKG und nach Artikel 6 §§ 18 ff. des Fremdrenten- und
   Auslandsrentenneuregelungsgesetzes
   7.1. Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS-Regimes
8. Verfahren nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
9. Verfahren nach Gesetzen zur Sicherheitsüberprüfung
19

13. Kammer

Richter am VG Untiedt

Richter am VG Mokrus

Richter am VG Stölting

Zuständigkeiten:

1. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts /Fluchtland Iran (-
  439) – Verfahren mit ungeraden BAMF-Aktenzeichen-Endziffern, Syrien (-475))
2. Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) bezüglich der Dublin bzw. Sicheren
  Drittstaaten Griechenland, Litauen, Norwegen, Rumänien, Spanien und Ungarn
20

14. Kammer

Vorsitzende Richterin am VG Bussert

Richter am VG Zerrenner (0,4; zugleich stellvertretender Vorsitzender)

Richterin am VG Pawlowski

Zuständigkeiten

Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts /Fluchtland
Afghanistan (-423) – Verfahren mit den BAMF-Aktenzeichen-Endziffern 4, 5, 6, 7, 8 und 9)
21

15. Kammer

Vorsitzender Richter am VG Meyer

Richterin am VG Schroeder-Puls (zugleich stellvertretende Vorsitzende)

Richter Pauls

Zuständigkeiten:

1. Berufliche Bildung, soweit Verfahren nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
   (AFBG) betroffen sind
2. Wohnrecht
   2.1. Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschl.
        Mietpreisbindung
3. Sozialrecht, Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht und Wohngeldrecht
   3.1. Verfahren nach dem Landespflegegesetz
   3.2. Wohngeldrecht
   3.3. Sozialrecht
   3.4. Schwerbehindertenrecht
   3.5. Kriegsopferfürsorgerecht einschließlich Verfahren nach dem
        Opferentschädigungsgesetz
   3.6. Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
   3.7. Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
   3.8. Unterhaltsvorschussrecht
   3.9. Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften
   3.10.    Jugendarbeits-, Mutterschutz- und Elternzeitrecht
   3.11.    Jugendschutzrecht
    3.12. Recht der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege einschl.
           Gebührenangelegenheiten betreffend kirchliche Kindertageseinrichtungen
   3.13.    Heimrecht (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz)
4. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (alle nicht anderweitig
   zugewiesenen Herkunfts-/Fluchtländer, alle Länder ohne eigenen
   Staatsangehörigkeitschlüssel (-x99) sowie ansonsten nicht erfasste Länder)
22

16. Kammer

Vorsitzender Richter am VG Dr. Martensen

Richterin am VG Modest (zugleich stellvertretende Vorsitzende)

Richter Dr. Dörschner (ab 28.6)

Zuständigkeiten:

Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Herkunfts-/Fluchtländer Russische
Föderation (-160), Armenien (-422))
23

17. Kammer (Disziplinarkammer – Land)

Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock

Richterin am VG Domdey (0,5; zugleich stellvertretende Vorsitzende)

Richterin am VG Bosserhoff (ab 1.8.)

Richterin Nelamischkies

Richter Schultz

Zuständigkeiten: Disziplinarrecht (nach Maßgabe des Landesdisziplinargesetzes)

18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen – Bund)

Präsident des VG Theis (Vositzender)

Vorsitzender Richter am VG Schulz (1. Vertreter des Vorsitzenden)

Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock (2. Vertreter des Vorsitzenden)

Zuständigkeiten: Personalvertretungsrecht des Bundes

19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen – Land)

Präsident des VG Theis (Vositzender)

Vorsitzender Richter am VG Schulz (1. Vertreter des Vorsitzenden)

Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock (2. Vertreter des Vorsitzenden)

Zuständigkeiten: Personalvertretungsrecht des Landes

20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen)

Präsident des VG Theis (Vositzender)

Vorsitzender Richter am VG Schulz (1. Vertreter des Vorsitzenden)

Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock (2. Vertreter des Vorsitzenden)

Zuständigkeiten: Recht der Richtervertretungen (nach Maßgabe des
Landesrichtergesetzes)
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22. Kammer (Disziplinarkammer – Bund)

Vorsitzender Richter am VG Möhlenbrock

Richterin am VG Domdey (0,5; zugleich stellvertretende Vorsitzende)

Richterin am VG Bosserhoff (ab 1.8.)

Richterin Nelamischkies

Richter Schultz

Zuständigkeiten: Disziplinarrecht (nach Maßgabe des Bundesdisziplinargesetzes)

* Angelegenheiten der 1. Kammer genießen Vorrang.
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II. Vertretungsregeln

Die oder der Vorsitzende jeder Kammer wird im Falle der Verhinderung durch die
stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist diese/dieser
verhindert, so übernimmt die dienstälteste Richterin/der dienstälteste Richter der Kammer
die Vertretung im Vorsitz. Kann eine Vorsitzende/ein Vorsitzender nicht durch die Mitglieder
der Kammer vertreten werden, so vertritt ihn die Vorsitzende/der Vorsitzende derjenigen
Kammer, die nach der folgenden Aufstellung allgemein zur Vertretung bestimmt ist. Für die
weitere Vertretung der/des Vorsitzenden durch Mitglieder anderer Kammern gelten die Sätze
1 und 2 entsprechend. Die übrigen richterlichen Mitglieder einer jeden Kammer vertreten sich
gegenseitig. Soweit eine gegenseitige Vertretung innerhalb derselben Kammer nicht
durchgeführt werden kann, übernehmen die richterlichen Mitglieder einer anderen Kammer,
einschl. der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, die Vertretung, in aufsteigender Reihenfolge
gemäß der vorstehenden Übersicht über die Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern.
Hiervon ausgenommen ist eine Richterin/ein Richter mit weniger/gleich 0,5 AKA. Auf
§ 29 DRiG wird auch bezüglich Vertretungsfällen hingewiesen.

Es werden die Mitglieder

der 1. Kammer durch die Mitglieder der 6. Kammer

der 2. Kammer durch die Mitglieder der 8. Kammer

der 3. Kammer durch die Mitglieder der 7. Kammer

der 4. Kammer durch die Mitglieder der 10. Kammer

der 5. Kammer durch die Mitglieder der 14. Kammer

der 6. Kammer durch die Mitglieder der 1. Kammer

der 7. Kammer durch die Mitglieder der 3. Kammer

der 8. Kammer durch die Mitglieder der 2. Kammer

der 9. Kammer durch die Mitglieder der 11. Kammer

der 10. Kammer durch die Mitglieder der 4. Kammer

der 11. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer

der 12. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer

der 13. Kammer durch die Mitglieder der 16. Kammer

der 14. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer

der 15. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer
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der 16. Kammer durch die Mitglieder der 13. Kammer

der 17. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer

der 18. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer

der 19. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer

der 20. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer

der 22. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer vertreten.

Sind die hiernach berufenen Vertreter verhindert, so übernehmen die Mitglieder derjenigen
Kammer die Vertretung, die der Kammer in der Nummer folgt, in der die Vertreterin/der
Vertreter mitwirken soll. Für die 16. Kammer beginnt die Vertretungsreihenfolge mit der 1.
Kammer.

III. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind zu den Sitzungen der Kammern in der
Reihenfolge der für jede Kammer aufgestellten Liste (Anhang III – hier nicht veröffentlicht)
heranzuziehen. Zunächst heranzuziehen ist die ehrenamtliche Richterin/der ehrenamtliche
Richter, die/der auf die ehrenamtliche Richterin/den ehrenamtlicher Richter folgt, die/der im
Vorjahr zuletzt herangezogen worden ist. Ist eine ehrenamtliche Richterin/ein ehrenamtlicher
Richter ausgeschlossen oder verhindert, so ist an ihrer/seiner Stelle diejenige/derjenige in
der Liste folgende ehrenamtliche Richterin/Richter heranzuziehen, die/der zu diesem
Zeitpunkt für eine spätere Sitzung noch nicht geladen ist. Für die nächste Ladung steht
weder die/der ausgeschlossene oder verhinderte ehrenamtliche Richterin/Richter noch
die/der für die/den verhinderten ehrenamtliche/n Richterin/Richter vertretungsweise
herangezogene ehrenamtliche Richterin/Richter zur Heranziehung an; heranzuziehen ist
vielmehr die/der noch nicht geladene ehrenamtliche Richterin/Richter in der festgesetzten
Reihenfolge. Ist die Vertreterin/der Vertreter ihrerseits/seinerseits verhindert, so ist
entsprechend zu verfahren, bis alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als
Vertreterinnen/Vertreter geladen wurden. Ist die Kammerliste erschöpft, ist auf die Hilfsliste
zurückzugreifen.

Fällt eine Sitzung aus, zu der ehrenamtliche Richterinnen und Richter bereits geladen
worden waren, so gelten diese als herangezogen.

Auf die Hilfsliste ist bei der Heranziehung von Vertreterinnen/Vertretern zunächst geladener
ehrenamtlicher Richterinnen und Richter neben der Erschöpfung der jeweiligen Kammerliste
dann zurückzugreifen, wenn eine ehrenamtliche Richterin/ein ehrenamtlicher Richter
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unvorhergesehen verhindert ist. Eine unvorhergesehene Verhinderung liegt immer dann vor,
wenn sich innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, bei Sitzungen am Tage nach
einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, jeweils nach Beginn des 2. vorhergehenden
Werktages (Sonnabend = Werktag) herausstellt, dass eine ehrenamtliche Richterin/ ein
ehrenamtlicher Richter verhindert bzw. ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist in der
Reihenfolge der Hilfsliste auf die nächst erreichbare/ den nächsten erreichbaren, zur
Verfügung stehende ehrenamtliche Richterin/stehenden ehrenamtlichen Richter
zurückzugreifen, die/der die Sitzung rechtzeitig bzw. mit möglichst geringer Verspätung
erreichen kann. Die Hilfsliste ist zu auswärtigen Sitzungen mitzunehmen. Wird bei einer
auswärtigen Sitzung eine Vertreterin/ein Vertreter nach der Hilfsliste herangezogen, so ist
ihre/seine Heranziehung nach der Sitzung der Verwaltungsabteilung mitzuteilen.

Über Zweifelsfragen bei der Heranziehung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern
entscheidet die/der Vorsitzende der Kammer.

IV. Anhängige Verfahren

1. Für die vor 2021 eingegangenen Streitsachen verbleibt es – von den nachstehend
   beschriebenen Einschränkungen abgesehen – bei den bisherigen Zuständigkeiten.
2. Zum 01.01.2021 wechseln folgende Zuständigkeiten:
   2.1. Von der 1. in die 7. Kammer alle Streitsachen das Sachgebiet Tierschutzrecht
        betreffend.
   2.2. Von der 1. in die 10. Kammer alle anhängigen Streitsachen aus dem Sachgebiet
        Asylrecht (ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) das Herkunfts-/Fluchtland
        Russische Föderation (-160) betreffend. Ausgenommen sind Verfahren, in denen im
        Beschlusszeitpunkt Termin bestimmt ist oder war oder bereits ein Gerichtsbescheid
        erlassen worden ist, sowie mit diesen in Sachzusammenhang stehende Verfahren.
   2.3. Von der 2. in die 4. Kammer alle Streitsachen das Sachgebiet
        Zweitwohnungssteuerrecht betreffend. Ausgenommen sind Verfahren, in denen im
        Beschlusszeitpunkt Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist oder war.
   2.4. Von der 4. in die 9. Kammer alle Streitsachen das Sachgebiet Asylrecht (ohne
        Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) betreffend. Ausgenommen sind Verfahren
        in Bezug auf die Herkunfts-/ Fluchtländer Armenien und Aserbaidschan.
   2.5. Von der 6. in die 4. Kammer alle Streitsachen aus den Sachgebieten Kurtaxe,
        Kurabgabe und Fremdverkehrsabgaben sowie Gewässerunterhaltungsgebühren
        nach § 7 KAG.
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   2.6. Von der 6. in die 8. Kammer alle Streitsachen aus dem Sachgebiet Streitigkeiten
        nach dem Umweltinformationsgesetz.
   2.7. Von der 6. in die 11. Kammer die ältesten 50 anhängigen Streitsachen aus dem
        Sachgebiet Asylrecht (ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) das
        Herkunfts-/Fluchtland Irak (-438) betreffend. Eingeschlossen sind solche Verfahren,
        die mit einem der erstbezeichneten Verfahren in Sachzusammenhang stehen, wobei
        diese auf die Gesamtzahl der übergehenden Streitsachen angerechnet werden.
        Ausgenommen sind Verfahren, in denen im Beschlusszeitpunkt Termin bestimmt ist
        oder war oder bereits ein Gerichtsbescheid erlassen worden ist.
   2.8. Von der 10. in die 13. Kammer die ältesten 100 anhängigen Streitsachen aus dem
        Sachgebiet Asylrecht (ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) das
        Herkunfts-/Fluchtland Iran (-439) betreffend. Eingeschlossen sind solche Verfahren,
        die mit einem der erstbezeichneten Verfahren in Sachzusammenhang stehen.
        Ausgenommen sind Verfahren, in denen im Beschlusszeitpunkt Termin bestimmt ist
        oder war oder bereits ein Gerichtsbescheid erlassen worden ist.
   2.9. Von der 11. Kammer in die 8. Kammer alle Streitsachen aus dem Sachgebiet Film-
        und Presserecht (02 40).
  2.10. In die 5. Kammer alle Streitsachen das Sachgebiet Asylrecht (Verteilung von
     Asylbewerbern) betreffend.

V. Nebenverfahren

Für „Nebenverfahren“ (z. B. Abhilfe- und Nichtabhilfeentscheidungen in
Beschwerdeverfahren, Kostenerinnerungsverfahren, Anträge auf Streitwertfestsetzung,
Akteneinsichtsgesuche, Erteilung von Urteilsabschriften an Dritte und dergleichen) bleibt die
Kammer zuständig, die das Verfahren in der ersten Instanz abgeschlossen hat.
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VI. Bereitschaftsdienst

1. Zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes in unaufschiebbaren Eilfällen wird an
   Wochenenden (von Freitag – mit Ausnahme von Feiertagen – 16 Uhr bis einschließlich
   Sonntag) und an den aus Anhang I ersichtlichen Tagen ein Bereitschaftsdienst
   eingerichtet.
2. Rechtssuchende, die am Freitag oder dem letzten dem Bereitschaftsdienst im Übrigen
   (vgl. den Anhang) vorausgehenden regulären Arbeitstag nach 16 Uhr einen Eilantrag
   stellen, werden verwaltungsseitig veranlasst, hierüber eine Mitteilung auf einen bei dem
   Gericht eingerichteten Anrufbeantworter zu sprechen und zusätzlich den Eilantrag per
   Telefax oder durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten zu übermitteln. Bei
   Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Mitwirkung durch den Antragsteller
   braucht der Bereitschaftsdienst nicht tätig zu werden. Dem jeweiligen Bereitschaftsdienst
   obliegt die Fernabfrage des Anrufbeantworters in von ihm zu bestimmenden
   Zeitabständen zu folgenden Zeiten:
   2.1. Bereitschaftsdienst am Wochenende: am Freitag – mit Ausnahme von Feiertagen –
        in der Zeit zwischen 19 Uhr und 21 Uhr, am Sonnabend von 9 Uhr bis 16 Uhr und
        am Sonntag von 9 Uhr bis 10 Uhr.
   2.2. Bereitschaftsdienst im Übrigen: von 9 Uhr bis 16 Uhr.

   Erfährt der Bereitschaftsdienst oder ein Mitglied der zuständigen Kammer auf diesem
   Wege oder anders davon, dass ein auf gerichtliches Tätigwerden gerichteter Antrag
   außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des Verwaltungsgerichts eingegangen ist oder
   spätestens am Tage nach dem Bereitschaftsdienst eingehen wird, trifft der/die
   erstinformierte Richter/in die aus seiner/ihrer Sicht zur Gewährung effektiven
   Rechtsschutzes erforderlichen Maßnahmen, sofern die Sache nicht bis zum nächsten
   regulären Arbeitstag Aufschub duldet. Die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes
   beschränkt sich auf diejenigen Eilanträge, die nicht während eines vorausgegangenen
   Bereitschaftsdienstes eingegangen sind.

   Gehört der/die den Bereitschaftsdienst ausübende Richter/in nicht ohnehin der nach
   allgemeinen Grundsätzen fachlich zuständigen Kammer an, gilt er/sie für die Zeit des
   Bereitschaftsdienstes und den nachfolgenden Tag – sofern dieser dienstfrei ist – als
   weiteres Mitglied dieser Kammer.
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Der Bereitschaftsdienst ist nicht verpflichtet, für seine Erreichbarkeit zu sorgen. Seine
Verpflichtung zur Fernabfrage des Anrufbeantworters ist auf die vorstehend
beschriebenen Zeiten beschränkt.

Zu dem Bereitschaftsdienst werden alle richterlichen Mitglieder des Gerichts mit
Ausnahme von Proberichtern und Richtern kraft Auftrags im ersten Jahr ihrer Dienstzeit
sowie mit Ausnahme von an das Gericht abgeordneten Richtern im Wechsel
herangezogen. Die Einteilung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und wird vom
Präsidenten jeweils bis zum 10. eines Monats für den nachfolgenden Monat
vorgenommen. Werden bis zum Zeitpunkt der Einteilung Hinderungsgründe geltend
gemacht, wird das betreffende richterliche Mitglied des Gerichts erst in dem auf die
Verhinderung folgenden Monat zum Bereitschaftsdienst herangezogen, wobei es dann
vorrangig zu berücksichtigen ist. Als geltend gemachter Verhinderungsgrund gilt eine im
Zeitpunkt der Einteilung genehmigte Abwesenheit wie z. B. Erholungsurlaub oder
Dienstbefreiung, auch an einem dem Bereitschaftsdienstzeitraum vorangehenden oder
folgenden Tag. Ergibt sich ein Verhinderungsgrund erst nach der vorgenommenen
Einteilung, tritt das in der Reihenfolge nächstbereite und noch nicht eingeteilte
richterliche Mitglied des Gerichts an die Stelle des Verhinderten. Auch in diesem Fall ist
das verhinderte richterliche Mitglied des Gerichts im nächsten Monat vorrangig zu
berücksichtigen. Über das Vorliegen von Hinderungsgründen entscheidet im Allgemeinen
der Präsident, in Zweifelsfällen das Präsidium. Die Einteilung zum Bereitschaftsdienst für
den Monat Januar knüpft an die Vorjahresreihenfolge an.

Wenn ein am 10. des Monats für den nachfolgenden Monat eingeteiltes richterliches
Mitglied des Gerichts per E-Mail bis spätestens am 3. Werktag vor dem Zeitraum, zu dem
es zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wurde, gegenüber dem Präsidenten mitteilt, dass
sich ein anderes, weder für den laufenden noch für den nachfolgenden Monat zum
Bereitschaftsdienst eingeteiltes richterliches Mitglied des Gerichts bereit erklärt hat, in
dem Zeitraum, zu dem ersteres zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wurde, den
Bereitschaftsdienst zu leisten, wird die Einteilung entsprechend geändert.

Soweit ein richterliches Mitglied des Gerichts, das sich zur Übernahme des
Bereitschaftsdienstes bereit erklärt hat, selbst zum Bereitschaftsdienst im nachfolgenden
Monat eingeteilt worden ist, wird ein solcher Tausch nur berücksichtigt, wenn die
Tauschpartner gegenseitig die Bereitschaft erklärt haben, den Bereitschaftsdienst jeweils
in dem Zeitraum zu leisten, zu dem der jeweils andere eingeteilt wurde.
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   Sollte durch einen Tausch ein richterliches Mitglied des Gerichts für den nachfolgenden
   Monat nicht zum Bereitschaftsdienst eingeteilt werden, so wird dies so behandelt wie ein
   Verhinderungsfall, d. h. es würde in dem auf diesen Monat folgenden Monat zum
   Bereitschaftsdienst herangezogen, wobei es dann vorrangig zu berücksichtigen ist.

VII. Vernehmungen nach § 180 VwGO

Vernehmungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegen der oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden der für das Sachgebiet „Sonstiges“ zuständigen Kammer. Die
Vertretungsregelungen gelten entsprechend.

VIII. Güterichter und Güterichterinnen

Zu Güterichtern und Güterichterinnen im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt:

Vorsitzende Richterin am VG Bussert, Richter am VG Dr. Kopf, Vorsitzende Richterin am VG
Krüger und Richter am VG Zerrenner

Sie werden in alphabetischer Reihenfolge herangezogen und im Verhinderungsfall in dieser
Reihenfolge vertreten. Dem jeweils zuständigen Güterichter/der jeweils zuständigen
Güterichterin bleibt es vorbehalten, den Vertretungsfall festzustellen.

                                           – Theis –
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