Geschäftsverteilung nach 21 e GVG für das Jahr 2021 - in der Fassung des Beschlusses vom 26. November 2020, gültig ab 1. Januar 2021
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Geschäftsverteilung nach § 21 e GVG für das Jahr 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 26. November 2020, gültig ab 1. Januar 2021 Stand: 2021 Seite: 1
I. Besetzung der Kammern 1. Kammer Vorsitzende VRinVG Gabrysch1 1. Beisitzerin RinVG Ittenbach1 2. Beisitzerin RinVG Lötschert1 3. Beisitzer Ri Schenderlein* 2. Kammer Vorsitzende VRinVG Gabrysch2 1. Beisitzerin RinVG Ittenbach2 2. Beisitzerin RinVG Lötschert2 3. Kammer Vorsitzender VRiVG Eiberle 1. Beisitzer RiVG Bittermann 2. Beisitzerin RinVG Rudolph 3. Beisitzer Ri Goebes* 4. Kammer Vorsitzende PrnVG Braun 1. Beisitzerin RinVG Holthaus 2. Beisitzer RiVG Hartmann 3. Beisitzerin Rin Große* 5. Kammer Vorsitzender VRiVG Dr. Tolkmitt 1. Beisitzer RiVG Grau 2. Beisitzerin RinVG Zarden 3. Beisitzerin Rin Rump* 6. Kammer Vorsitzender VRiVG Bell 1. Beisitzer RiVG Bartlitz 2. Beisitzer RiVG Kuhnert 3. Beisitzerin Rin Sitte* 7. Kammer Vorsitzender VRiVG Patt** 1. Beisitzerin RinVG Brudnicki 2. Beisitzer RiVG Brügmann 3. Beisitzerin RinVG Lehmann 4. Beisitzer Ri Wondra* 8. Kammer Vorsitzende VPräsVG Dr. Lau 1. Beisitzerin RinVG Langen-Braun** 2. Beisitzer RiVG Batzer 3. Beisitzerin RinVG Krüger (ab 23.2.2021) *) Richter/in auf Probe **) Güterichter/in nach § 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO 1 zugewiesen mit 0,9 AKA 2 zugewiesen mit 0,1 AKA Stand: 1.1.2021 Seite: 2
Vertretungsregelungen 1. a) Es werden in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge vertreten die Richter der 1. Kammer durch die Richter der 4., 5., 6., 8., 3., 7. Kammer. 2. Kammer durch die Richter der 4., 5., 6., 8., 3., 7. Kammer. 3. Kammer durch die Richter der 7., 4., 5., 6., 8., 1. Kammer. 4. Kammer durch die Richter der 5., 6., 8., 1., 3., 7. Kammer. 5. Kammer durch die Richter der 6., 8., 1., 4., 3., 7. Kammer. 6. Kammer durch die Richter der 8., 1., 4., 5., 3., 7. Kammer. 7. Kammer durch die Richter der 3., 4., 5., 6., 8., 1. Kammer. 8. Kammer durch die Richter der 1., 4., 5., 6., 3., 7. Kammer. b) Im Fall der Entscheidung über Befangenheitsanträge sind zur Entscheidung berufen in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge für die Richter der 1. Kammer die Richter der 8., 6., 5., 4., 7., 3. Kammer. 2. Kammer die Richter der 8., 6., 5., 4., 7., 3. Kammer. 3. Kammer die Richter der 1., 8., 6., 5., 4., 7. Kammer. 4. Kammer die Richter der 1., 8., 6., 5., 7., 3. Kammer. 5. Kammer die Richter der 4., 1., 8., 6., 7., 3. Kammer. 6. Kammer die Richter der 5., 4., 1., 8., 7., 3. Kammer. 7. Kammer die Richter der 6., 5., 4., 1., 8., 3. Kammer. 8. Kammer die Richter der 6., 5., 4., 1., 7., 3. Kammer. c) Soweit die Richter anderer Kammern zur Vertretung berufen sind, richtet sich die Reihen- folge nach der angegebenen Kammerfolge, beginnend jeweils mit dem Berichterstatter mit der höchsten Ordnungszahl. Die Präsidentin und der/die Vizepräsident/in werden nicht zur Vertretung herangezogen. Ist ein Richter länger als vier Wochen ununterbrochen verhindert oder eine Stelle länger als vier Wochen vakant, geht die Stellvertretung fortlaufend und gegebenenfalls kam- merübergreifend auf den nächstberufenen Richter für höchstens vier Wochen über. Bei beabsichtigter gleichzeitiger Inanspruchnahme eines Richters durch mehrere Kam- mern geht die erste beim jeweiligen Vorsitzenden angemeldete Heranziehung vor. 2. Ständige Vertreter der Vorsitzenden sind jeweils die in der Besetzung an zweiter Stelle ge- nannten Richter auf Lebenszeit. Im Übrigen gilt § 21 f Abs. 2 Satz 2 GVG. Im Falle der Verhinderung des ständigen Vertreters übernimmt der dienstälteste Richter auf Lebenszeit der Kammer den Vorsitz. Sind sämtliche Richter einer Kammer an der Übernah- me des Vorsitzes verhindert, übernimmt der Vorsitzende der zunächst angegebenen Vertre- tungskammer bzw. dessen Stellvertreter den Vorsitz usw. Die Präsidentin und der/die Vize- präsident/in werden nicht zur Vertretung herangezogen. 3. Sofern ein/e Richter/in am Verwaltungsgericht in einer Streitsache als Güterichterin tätig war, gilt sie für das Verfahren nicht als Mitglied der zuständigen Kammer. In diesem Fall ist die Regelung über die Vertretung entsprechend anzuwenden. Stand: 1.1.2021 Seite: 3
II. Verteilung der Rechtsgebiete Die Neueingänge werden für die Dauer des Geschäftsjahres auf die Kammern wie folgt ver- teilt: 1. Kammer 0100 Parlaments- und Wahlrecht, Recht der juristischen Körperschaften des öffentli- chen Rechts, Staatsaufsicht 0110 Parlamentsrecht 0120 Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht 0130 Parteienrecht 0150 Sparkassenrecht 0160 Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts 0170 Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der Wasser- und Bodenverbände 0250 Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Beitragsbefreiung 0480 Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht (ohne Enteig- nungsrecht vgl. Untergruppe 0960 ff.) 0512 Versammlungsrecht 0525 Rettungsdienstrecht (Streitigkeiten nach dem Sächsischen Rettungsdienstge- setz) 0550 Verkehrsrecht (einschließlich Kfz-Abschleppfälle) 0551 Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen, Recht der Fahrlehrer3 0552 Personenbeförderungsrecht (einschließlich Streitigkeiten nach dem Sächsi- schen Rettungsdienstgesetz) 0553 Güterkraftverkehrsrecht 0554 Luftverkehrsrecht 0555 Wasserverkehrsrecht 0556 Eisenbahnverkehrsrecht 0560 Wohnrecht (ohne Wohngeldrecht) 0561 Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung 0562 Wohnungsaufsichtsrecht 1000 Umweltrecht 1010 Bergrecht 1011 Berg- und Abgrabungsrecht 1020 Umweltschutz 1021 Immissionsschutzrecht 1022 Abfallbeseitigungsrecht 1023 Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschließlich Artenschutzrecht, naturschutzrechtliche Ersatzzahlungen 1040 Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Klein- bahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschließlich Sondernutzungsge- bühren nach den Straßengesetzen 1050 Recht der Gentechnik 3 Soweit nicht die Zuständigkeit der 7. Kammer gegeben ist. Stand: 1.1.2021 Seite: 4
1060 Streitigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz 1070 Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz 1122 Verwaltungsgebührenrecht soweit Rechtsgebiete der 1. Kammer betroffen sind 1200 Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht 1210 Recht der offenen Vermögensfragen 1211 Rückübertragungsrecht 1212 Investitionsrecht 1213 Vermögenszuordnungsrecht 1214 Treuhandrecht 1215 Entschädigungsrecht 1216 Ausgleichsleistungsrecht 1220 Bereinigung von SED-Unrecht 1221 Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung 1222 Berufliche Rehabilitierung 1800 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Asylrecht, Verteilung von Asylbewerbern 1810 Asylrecht 1820 Verteilung von Asylbewerbern 1900 Asylrecht – Eilverfahren, Asylrecht, Verteilung von Asylbewerbern 1910 Asylrecht 1920 Verteilung von Asylbewerbern Zu folgenden Ländern: Vietnam, Venezuela, soweit nicht die 4. Kammer zuständig ist. 2200 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG 2300 Asylrecht – Eilverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG Zu folgenden Ländern: Vietnam, Venezuela, soweit nicht die 4. Kammer zuständig ist. 2. Kammer 0310 Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Auswahl- und Kapazi- tätsverfahren) 0320 Verteilung von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung 3. Kammer 0500 Polizei- und Ordnungsrecht 0510 Polizeirecht 0511 Waffenrecht 0520 Ordnungsrecht 0521 Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen 0522 Obdachlosenrecht 0523 Vereinsrecht Stand: 1.1.2021 Seite: 5
0524 Sammlungsrecht 0525 Brand- und Katastrophenschutz (ohne Rettungsdienstrecht) 0526 Tierschutz 0530 Personenordnungsrecht 0531 Namensrecht 0532 Staatsangehörigkeitsrecht 0533 Melderecht 0534 Pass- und Ausweisrecht 0536 Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus 0540 Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)4 0541 Lebensmittelrecht 0542 Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung 0580 Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade) 0600 Ausländerrecht (ohne die unter 0710 fallenden Verfahren) 1122 Verwaltungsgebührenrecht soweit Rechtsgebiete der 3. Kammer betroffen sind 1720 Archivrecht 1730 Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und sonstige, ein- schließlich kommunalrechtliche Verfahren zum Informationsfreiheitsrecht. 1800 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Asylrecht, Verteilung von Asylbewerbern 1810 Asylrecht 1820 Verteilung von Asylbewerbern 1900 Asylrecht – Eilverfahren, Asylrecht, Verteilung von Asylbewerbern 1910 Asylrecht 1920 Verteilung von Asylbewerbern Zu folgenden Ländern: Indien, die Länder des afrikanischen Kontinents, soweit nicht die Zuständigkeit der 7. Kammer gegeben ist. 2200 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG 2300 Asylrecht – Eilverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG Zu folgenden Ländern: Indien, die Länder des afrikanischen Kontinents, soweit nicht die Zuständigkeit der 7. Kammer gegeben ist. 4. Kammer Alle Verfahren mit Ausnahme betreffend den Landkreis Nordsachsen oder im Landkreis Nordsachsen befindliche Städte. 0900 Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschließlich Enteignung 0910 Raumordnung, Landesplanung 0920 Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht einschließlich Streitigkeiten um die Stellplatzabgabe 0930 Siedlungsrecht 4 Soweit nicht die Zuständigkeit der 7. Kammer gegeben ist. Stand: 1.1.2021 Seite: 6
0931 Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz 0932 Kleingartenrecht 0933 Kleinsiedlungsrecht 0934 Heimstättenrecht 0940 Denkmalschutz 0950 Kataster- und Vermessungsrecht 0960 Enteignungsrecht 0961 Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz 0962 Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz 0963 Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz 0964 Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen, z. B. Wassersicherstellungs- gesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz 0980 Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, z. B. Abgeschlossenheitsbescheid 0990 Recht der Außenwerbung 1122 Verwaltungsgebührenrecht soweit Rechtsgebiete der 4. Kammer betroffen sind 1800 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Asylrecht, Verteilung von Asylbewerbern 1810 Asylrecht 1820 Verteilung von Asylbewerbern 1900 Asylrecht – Eilverfahren, Asylrecht und Verteilung von Asylbewerbern 1910 Asylrecht 1920 Verteilung von Asylbewerbern Zu folgenden Ländern: Venezuela und Verfahren hinsichtlich nicht erfasster Herkunftsländer mit den Anfangsbuchstaben L – Z. 2200 Asylrecht – Hauptsacheverfahren nach §§ 29a, 30 AsylG 2300 Asylrecht – Eilverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG Zu folgenden Ländern: Venezuela und Verfahren hinsichtlich nicht erfasster Herkunftsländer mit den Anfangsbuchstaben L – Z. 5. Kammer 0400 Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht, Recht der freien Berufe, Glücksspielrecht 0410 Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschließlich Preis- recht, Außenwirtschaftsrecht 0411 Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien (einschließlich Flutopferhilfe) 0412 Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und andere Zusam- menschlüsse wirtschaftlicher und wirtschaftsständischer Vereinigungen ein- schließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaf- ten 0413 Beschränkungen auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Energiesicherungsge- setzes 0414 Vergaberecht 0415 Finanzdienstleistungsaufsicht Stand: 1.1.2021 Seite: 7
0420 Gewerberecht einschließlich berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungs- recht)5 0421 Gewerbeordnung 0422 Handwerksrecht5 0423 Gaststättenrecht 0430 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschließlich Milchquoten (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien - vgl. Ordn.Nr. 0411 -) 0431 Agrarordnung, Flurbereinigung 0432 Weinrecht 0440 Jagd-, Forst- und Fischereirecht 0450 Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht 0460 Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht (z. B. Apotheker, Archi- tekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) - einschließlich Abgabenrecht der berufsständischen Körperschaften - ohne Aufgaben der Berufsgerichte (vgl. Nr. 1430)5 0470 Recht der Beliehenen, z. B. Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermes- sungsingenieure5 0490 Sonstiges Wirtschaftsrecht 0491 Krankenhausrecht einschließlich Krankenhauspflegesätze 0492 Feiertagsgesetz 0570 Lotterierecht Betreffend den Landkreis Nordsachsen oder im Landkreis Nordsachsen be- findliche Städte: 0900 Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschließlich Enteignung 0910 Raumordnung, Landesplanung 0920 Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht einschließlich Streitigkeiten um die Stellplatzabgabe 0930 Siedlungsrecht 0931 Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz 0932 Kleingartenrecht 0933 Kleinsiedlungsrecht 0934 Heimstättenrecht 0940 Denkmalschutz 0950 Kataster- und Vermessungsrecht 0960 Enteignungsrecht 0961 Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz 0962 Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz 0963 Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz 0964 Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen, z. B. Wassersicherstellungs- gesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz 0980 Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, z. B. Abgeschlossenheitsbescheid 0990 Recht der Außenwerbung 1010 Energierecht 1012 Energierecht 5 Soweit nicht die Zuständigkeit der 7. Kammer gegeben ist. Stand: 1.1.2021 Seite: 8
1013 Atom- und Strahlenschutzrecht 1122 Verwaltungsgebührenrecht soweit Rechtsgebiete der 5. Kammer betroffen sind. 1130 Berufsbeiträge soweit nicht die 6. Kammer zuständig ist 1430 Berufsgerichtliche Verfahren soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden (s. a. Nr. 0460) Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegs- 1500 folgenrecht 1520 Sozialrecht (ohne Sozialhilfe) 1521 Schwerbehindertenrecht 1522 Kriegsopferfürsorgerecht 1523 Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht 1526 Heizkostenzuschussrecht 1527 Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften 1528 Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht 1530 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 1540 Jugendschutzrecht 1550 Kindergartenrecht, Heimrecht 1560 Kriegsfolgenrecht 1561 Lastenausgleichsrecht 1562 Häftlingshilferecht, Heimkehrerrecht und Kriegsgefangenenentschädigungs- recht 1563 Flüchtlings- und Vertriebenenrecht 1564 Requisitions- und Besatzungsschädenrecht 1600 Sozialhilfe (Altverfahren seit 1. Januar 2005) 1610 Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherung und Verfahren zu pauschalier- tem Wohngeld) 1620 Sonstige am 1. Januar 2005 übergegangene Bereiche 1800 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Asylrecht und Verteilung von Asylbewer- bern 1810 Asylrecht 1820 Verteilung von Asylbewerbern 1900 Asylrecht – Eilverfahren, Asylrecht und Verteilung von Asylbewerbern 1910 Asylrecht 1920 Verteilung von Asylbewerbern Zu folgenden Ländern: Iran, Kuwait und Türkei6 2000 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG 2100 Asylrecht – Eilverfahren, Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG Asylverfahren nach § 34a AsylG, bei denen die Abschiebungsanord- nung/-androhung oder nach § 35 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschie- bungsandrohung auf Italien lautet. 6 Soweit nicht die Zuständigkeit der 8. Kammer gegeben ist. Stand: 1.1.2021 Seite: 9
2200 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG 2300 Asylrecht – Eilverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG Zu folgenden Ländern: Iran, Kuwait und Türkei6 Verfahren hinsichtlich nicht erfasster Herkunftsländer mit den Anfangsbuch- staben A – K. 6. Kammer 0140 Kommunalrecht (ohne kommunales Abgabenrecht) 0141 Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindever- bände/kommunalen Gebietskörperschaften 0142 Kommunalaufsichtsrecht 0143 Kommunalwahlrecht 0144 Finanzausgleich 0146 Bestattungs- und Friedhofsrecht 0970 Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitpla- nung folgenden Kosten einschließlich Erschließungsvertragsrecht 1030 Wasserrecht 1100 Abgabenrecht - ohne Kammerbeiträge für Industrie- und Handelskammern, Steuerberater- kammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaft- licher und berufsständischer Vereinigungen - ohne hochschulrechtliche Abgaben - ohne Sondernutzungsgebühr 1110 Steuern 1111 Kommunale Steuern 1112 Kirchensteuer 1120 Gebühren 1121 Benutzungsgebühren, soweit bei der Erhebung die §§ 9 ff. SächsKAG Anwen- dung finden 1122 Verwaltungsgebührenrecht soweit Rechtsgebiete der 6. Kammer betroffen sind 1130 Beiträge mit Ausnahme der Berufsbeiträge 1131 Erschließungsbeiträge 1132 Ausbaubeiträge 1133 Kurtaxe/Gästetaxe, Fremdenverkehrsbeitrag/Tourismusabgabe sowie andere Sonder- und sonstigen Abgaben, insbesondere Abwasserabgabe, Wasserent- nahmeabgabe und Straßenreinigungsgebühren 1140 Haus- (Grundstücks-)anschlusskosten 1150 Ausgleichsabgaben einschließlich Ausbildungsausgleichsabgaben 1160 Bescheinigung auf Grund abgaberechtlicher Vorschriften 1170 Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen 1800 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Asylrecht, Verteilung von Asylbewerbern 1810 Asylrecht 1820 Verteilung von Asylbewerbern 1900 Asylrecht – Eilverfahren, Asylrecht, Verteilung von Asylbewerbern Stand: 1.1.2021 Seite: 10
1910 Asylrecht 1920 Verteilung von Asylbewerbern Zu folgenden Ländern: Armenien, Aserbaidschan, Irak, Moldawien, Russland, Ukraine, Weißrussland, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan 2000 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG 2100 Asylrecht – Eilverfahren, Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG Asylverfahren nach § 34a AsylG, bei denen die Abschiebungsanordnung/ -androhung oder nach § 35 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebungs- androhung nicht auf Bulgarien, Italien, Rumänien oder Ungarn lautet. 2200 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG 2300 Asylrecht – Eilverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG Zu folgenden Ländern: Armenien, Aserbaidschan, Irak, Moldawien, Russland, Ukraine, Weißrussland, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan 7. Kammer 0200 Kultur-, Schul-, Hochschul-, Kirchen- und Erwachsenenbildungsrecht, Sport 0210 Schulrecht 0211 Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschließlich Nichtschülerprüfungen 0212 Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel 0220 Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschließlich hochschulrechtliche Ab- gaben, soweit diese nicht nach den §§ 9 ff. SächsKAG erhoben werden 0221 Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländi- scher Prüfungen und der sonstigen Gleichwertigkeitsfeststellungen 0222 Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades 0223 Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen, ohne Streitigkeiten um die Kapazi- tätsgrenzen (vergleiche Schlüssel 0310) 0230 Wissenschaft und Kunst 0240 Film- und Presserecht 0260 Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften 0270 Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht) 0280 Sport 0420 Gewerberecht einschließlich berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungs- recht)7 0422 Handwerksrecht7 0460 Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht (z. B. Apotheker, Architek- ten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer7 0470 Recht der Beliehenen, z. B. Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermes- sungsingenieure7 7 Prüfungsrechtliche Verfahren, soweit Streitgegenstand Prüfungsbescheide sind, die Prüfungsleistungen bewerten. Stand: 1.1.2021 Seite: 11
0535 Datenschutz 0540 Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)7 0551 Recht der Fahrlehrer7 1311 Recht der Bundesbeamten Laufbahnprüfungen7 1321 Soldatenrecht Laufbahnprüfungen7 1331 Recht der Landes- und Kommunalbeamten Laufbahnprüfungen7 1510 Wohngeldrecht 1524 Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Aufstiegsfortbildungsförderungsge- setz 1700 Sonstiges 1710 Justizverwaltungsrecht 1800 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Asylrecht, Verteilung von Asylbewerbern 1810 Asylrecht 1820 Verteilung von Asylbewerbern 1900 Asylrecht – Eilverfahren, Asylrecht und Verteilung, Asylbewerbern 1910 Asylrecht 1920 Verteilung von Asylbewerbern Zu folgenden Ländern: Albanien, Kosovo, Libyen, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien, Syrien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Ägypten, Alge- rien, Jordanien, Libanon, Israel und die palästinensischen Autonomiegebiete, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Sudan und Südsudan. 2000 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG 2100 Asylrecht – Eilverfahren, Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG Asylverfahren nach § 34a AsylG, bei denen die Abschiebungsanordnung/- androhung oder nach § 35 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebungs- androhung auf Bulgarien, Rumänien oder Ungarn lautet. 2200 Asylrecht – Hauptsacheverfahren nach §§ 29a, 30 AsylG 2300 Asylrecht – Eilverfahren nach §§ 29a, 30 AsylG Zu folgenden Ländern: Albanien, Kosovo, Libyen, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien, Syrien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Ägypten, Alge- rien, Jordanien, Libanon, Israel und die palästinensischen Autonomiegebiete, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Sudan und Südsudan. 8. Kammer 1300 Recht des öffentlichen Dienstes 1310 Recht der Bundesbeamten 1311 Laufbahnprüfungen8 1312 Beförderungen 1313 Versetzungen und Abordnungen 1314 Besoldung und Versorgung 8 Soweit nicht die Zuständigkeit der 7. Kammer gegeben ist. Stand: 1.1.2021 Seite: 12
1315 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 1320 Soldatenrecht 1321 Laufbahnprüfungen8 1322 Beförderungen 1323 Versetzungen und Abordnungen 1324 Besoldung und Versorgung 1325 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 1330 Recht der Landes- und Kommunalbeamten 1331 Laufbahnprüfungen8 1332 Beförderungen 1333 Versetzungen und Abordnungen 1334 Besoldung und Versorgung 1335 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 1340 Recht der Richter 1342 Beförderungen 1343 Versetzungen und Abordnungen 1344 Besoldung und Versorgung 1345 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 1350 Wehrpflichtrecht, Wehrrecht 1351 Recht der Kriegsdienstverweigerung 1352 Recht des Zivildienstes 1353 Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes 1360 Dienstrecht des Zivilschutzes 1370 Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sowie über die Nachversicherung nach § 99 AKG und nach Artikel 6 §§ 18 ff. des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes 1371 Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS-Regimes 1380 Personalvertretungsrecht 1381 Personalvertretungsrecht des Bundes 1382 Personalvertretungsrecht der Länder 1390 Recht der Richtervertretungen 1400 Disziplinarrecht 1410 Disziplinarrecht der Bundesbeamten 1420 Disziplinarrecht der Landesbeamten 1525 Unterhaltsvorschussrecht 1800 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Asylrecht, Verteilung von Asylbewerbern 1810 Asylrecht 1820 Verteilung von Asylbewerbern 1900 Asylrecht – Eilverfahren, Asylrecht, Verteilung von Asylbewerbern 1910 Asylrecht 1920 Verteilung von Asylbewerbern Zu folgenden Ländern: Afghanistan, Georgien, Pakistan und Türkei9 sowie Länder des asiatischen Kontinents (soweit nicht die Zuständigkeit anderer Kammern besteht). 9 Soweit nicht die Zuständigkeit der 5. Kammer gegeben ist. Stand: 1.1.2021 Seite: 13
2200 Asylrecht – Hauptsacheverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG 2300 Asylrecht – Eilverfahren, Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG Zu folgenden Ländern: Afghanistan, Georgien, Pakistan und Türkei9 sowie Länder des asiatischen Kontinents (soweit nicht die Zuständigkeit anderer Kammern besteht). III. Verteilung der Verfahren 1. Im Übrigen verbleibt es bei der Zuweisung der Geschäfte, ebenso wie bei der Besetzung der Kammern über die bisher beschlossenen Regeln hinaus wie im Geschäftsvertei- lungsplan 2019. 2. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Verwaltungssachen bei der Eingangsgeschäftsstel- le richten sich die Aktenzeichenvergabe und die Kammerzuständigkeit nach der alphabe- tischen Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der Zunamen der in der Klage-/Antrags- schrift jeweils zuerst aufgeführten Kläger/Antragsteller. Bei gleichen Anfangsbuchstaben sind jeweils die nachfolgenden Buchstaben, bei gleichen Zunamen die Anfangsbuchsta- ben der Vornamen maßgebend. Adelstitel und ähnliche Namensbestandteile bleiben au- ßer Betracht. Soweit unter einer Firma oder einem Verein ein Verfahren anhängig ge- macht wird, kommt es auf den ersten Buchstaben des angegebenen Firmen- bzw. Ver- einsnamens an. 3. Ergibt sich bei einem neu eingehenden Verfahren eine Zuständigkeit mehrerer Kammern, so ist die Kammer mit der höchsten Ordnungsnummer zuständig. 4. Besteht Sachzusammenhang eines eingehenden Verfahrens mit einem bereits anhängi- gen Verfahren, so fällt das eingehende Verfahren in die Zuständigkeit derjenigen Kam- mer, die für das bereits anhängige Verfahren zuständig ist. Dies gilt nicht für Verfahren des Sachgebiets 1700. Ein Sachzusammenhang in Asylverfahren besteht insbesondere bei Verfahren, die ein- und denselben Asylbewerber betreffen, sowie Verfahren seiner Familienmitglieder (Ver- wandte in gerader Linie, bis zum dritten Grad der Verwandtschaft, Ehegatten und einge- tragene Lebenspartner, hinsichtlich der Asylverfahren zum Herkunftsland Venezuela bei Lebensgefährten im Zeitpunkt der Ausreise). Die Begründung einer verwandtschaftlichen Beziehung im vorgenannten Sinne nach Eingang des Verfahrens führt nicht zu einer Neuverteilung. 5. Für die Entscheidung über Anträge nach §§ 80 und 123 VwGO ist die Kammer zustän- dig, bei der im Zeitpunkt des Antragseingangs die Hauptsache anhängig ist. Für Ent- scheidungen von Hauptsacheverfahren ist die Kammer zuständig, bei der bereits ein Ver- fahren des vorläufigen Rechtsschutzes anhängig ist. In Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und nach § 123 in Verbindung mit § 80 Abs. 7 VwGO analog ist die Kammer zuständig, bei der das Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO anhängig war. Bei Sachgebietswechsel gilt dies nur, soweit die Aus- gangsentscheidung nicht länger als 1 Jahr zurückliegt. In Verfahren nach § 34a AsylG und § 35 AsylG ist für Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO und nach § 123 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog die Kammer zuständig, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für das entsprechende Land zuständig ist. Dies gilt auch für bereits anhängige Verfahren. Stand: 1.1.2021 Seite: 14
6. In die asylrechtliche Zuständigkeit der Kammern fallen alle Streitigkeiten nach dem Asyl- gesetz einschließlich der Verfahren, die die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber, de- ren Ehegatten und deren minderjährige Kinder auf der Grundlage der Abschiebungsan- drohung oder -anordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betreffen, auch wenn neben zielstaatsbezogenen zusätzlich inländische Abschiebungshindernisse gel- tend gemacht werden. Die Länderzuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem Herkunftsland i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Unterscheiden sich die Angaben des Klägers oder Antragstellers in Asylverfahren zu seinem Herkunftsland von dem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angenommenen Herkunftsland, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Kammer nach dem in der Abschiebungsandrohung oder -anordnung des Bundes- amts-bescheids angegebenen Land. Ist eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung nicht ergangen, so bestimmt sich die Kammerzuständigkeit nach dem vom BAMF ange- nommenen Herkunftsland. Unterscheidet sich das vom Kläger oder Antragsteller und dem BAMF angenommene Herkunftsland von dem in der Abschiebungsandrohung der -anordnung des Bundesamtsbescheids angegebenen Land, so bestimmt sich die Zu- ständigkeit der Kammer nach dem in der Abschiebungsandrohung oder -anordnung des Bundesamtsbescheids angegebenen Land. Das gilt auch für den Fall, dass der Kläger oder Antragsteller mehrere Staatsangehörigkeiten hat. Ist ein Bescheid des BAMF noch nicht ergangen, so bestimmt sich die Kammerzustän- digkeit nach dem in der Klage- oder Antragsschrift angegebenen Herkunftsland. Konnte das BAMF das Herkunftsland nicht ermitteln und enthält auch die Abschiebungs- androhung oder -anordnung keinen bestimmten Zielstaat, so sind die Angaben des Klä- gers oder Antragstellers zu seinem Herkunftsland maßgebend. Für die Verfahren mit den Sachgebietsnummern 2000 und 2100 bestimmt sich die Kam- merzuständigkeit ausschließlich nach dem in der Abschiebungsanordnung oder -androhung benannten Land. Die Zuständigkeiten in Verfahren zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG fallen in die Zustän- digkeit der Kammern, die für die entsprechenden Länder nach den allgemeinen Rege- lungen zuständig sind. Die bisherige Zuständigkeit der Kammern zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG erstreckt sich auch auf Verfahren zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 b) und Nr. 2 AsylG. 7. Vollstreckungsverfahren i. S. d. §§ 167 bis 172 VwGO werden der Kammer zugewiesen, die für das Verfahren zuständig war, auf dem der zu vollstreckende Titel beruht. Für die Vollstreckung von Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte ist die Kammer zuständig, die für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Klagen nach §§ 767, 771 ZPO werden der Kammer zugewiesen, die für den titulierten materiellen Anspruch zuständig ist; entsprechendes gilt für Verfahren der Verwaltungs- vollstreckung. 8. Wiederaufzunehmende, nach Aussetzung oder aus sonstigen Gründen fortzuführende oder von einem anderen Gericht zurückverwiesene Verfahren werden der Kammer zu- gewiesen, die bisher mit der Sache befasst war, sofern die Kammerzuständigkeit nach dem laufenden Geschäftsverteilungsplan weiter besteht. Ansonsten werden die Verfah- ren der Kammer zugewiesen, die im laufenden Geschäftsjahr für die Neueingänge in die- sen Sachgebieten zuständig ist. Folgeentscheidungen (zum Beispiel Erinnerungen, PKH-Überprüfungen) in Verfahren, die statistisch erledigt sind, werden der Kammer zugewiesen, die bisher mit der Sache befasst war, sofern die Kammerzuständigkeit nach dem laufenden Geschäftsverteilungs- plan weiter besteht. Ansonsten werden die Verfahren der Kammer zugewiesen, die im laufenden Geschäftsjahr für die Neueingänge in diesen Sachgebieten zuständig ist. Stand: 1.1.2021 Seite: 15
9. Als Richter gem. § 180 Satz 1 VwGO wird der jeweilige BE 1 der nach dem Geschäfts- verteilungsplan zuständigen Kammer bestimmt. 10. Ergeben sich bei Eingang eines Verfahrens Unklarheiten über die Zuständigkeit der Kammer, so ist bis zu einer Entscheidung über die Zuständigkeit die Kammer zuständig, der das Verfahren durch die Eingangsgeschäftsstelle zugeordnet wurde. IV. Ehrenamtliche Richter 1. Zuteilung zu den Kammern a) Die unter Anlage I zum Geschäftsverteilungsplan aufgelisteten ehrenamtlichen Richter werden den Kammern wie folgt zugeteilt: 1./2. Kammer Nr. 1 bis einschließlich Nr. 14 3. Kammer Nr. 15 bis einschließlich Nr. 28 4. Kammer Nr. 41 bis einschließlich Nr. 51 5. Kammer Nr. 52 bis einschließlich Nr. 63 6. Kammer Nr. 64 bis einschließlich Nr. 75 7. Kammer Nr. 76 bis einschließlich Nr. 90 8. Kammer Nr. 29 bis einschließlich Nr. 40 b) Scheiden ehrenamtliche Richter aus dem Amt aus, verbleiben deren laufende Nummern als Leerstellen. 2. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen a) Die der 1. Kammer zugeteilten ehrenamtlichen Richter sind auch der 2. Kammer (NC-Fachkammer) zugeteilt und werden für die Sitzungen der 2. Kammer im Rahmen des laufenden Turnus der 1. Kammer herangezogen. Die der 4. Kammer zugeteilten ehrenamtlichen Richter sind auch der 8. Kammer zugeteilt und werden für die Sitzungen der 8. Kammer im Rahmen des laufenden Turnus der 4. Kammer herangezogen. b) Die ehrenamtlichen Richter werden innerhalb jeder Kammer nach der aus der Anlage I ersichtlichen Reihenfolge herangezogen, wobei die Reihenfolge mit demjenigen fortge- setzt wird, der dem zuletzt Herangezogenen folgt. Im Falle der Vertretung folgt der nächste noch nicht zu einer bereits terminierten Sitzung geladene ehrenamtliche Richter nach. c) Bei unvorhergesehener Verhinderung ehrenamtlicher Richter bis zu vier Tage vor dem Sitzungstag sind in der Stadt Leipzig wohnhafte ehrenamtliche Richter – nach Kammern getrennt – in der in Anlage I genannten und mit Stern gekennzeichneten Reihenfolge her- anzuziehen. Durch Vertretungsfälle entstehende Mehrbelastungen ehrenamtlicher Richter werden nicht ausgeglichen. V. Notfallbereitschaftsdienst Es wird für die in Nr. 5 des Notfallplans in der Fassung vom 18. März 2020 erforderliche rich- terliche Tätigkeit der darin beschriebene Bereitschaftsdienst eingerichtet (Anlage III). Stand: 1.1.2021 Seite: 16
VI. Anschlusserklärung der Präsidentin vom 26.11.2020: Ich schließe mich für das Geschäftsjahr 2021 der 4. Kammer als deren Vorsitzende Richterin an (§ 21 e Abs. 1 Satz 3 GVG). gez.: Braun gez.: gez.: gez.: gez.: Braun Bartlitz Gabrysch Grau gez.: gez.: Bittermann Dr. Tolkmitt Stand: 1.1.2021 Seite: 17
Anlage I zum Geschäftsverteilungsplan 2021 Verteilung ehrenamtliche Richterinnen und Richter: 1./2. Kammer 3. Kammer 8. Kammer 1. Albrecht, Kay* 15. Enderling, Hans- 29. Ille, Steffen* 2. Albrecht, Gerhard Joachim* 30. Jahn, Ursula 3. Band, Martina* 16. Engel, Barbara 31. Ketzel, Bernd-Dietrich 4. Berger, Sylke 17. Faber, Edith 32. Kleint, Ronny 5. Bier, Christian August* 18. Franke, Sven* 33. Klett, Stefan* 6. Bimböse, Tina* 19. Friede, Klaus Peter 34. Klingberg, Margit 7. Bock, Patric Juergen 20. Fritzo, Hans- Jürgen* 35. Klugmann, Isabel 8. Brill, Margit Ilse 21. Frömel, Michael* 36. Konrad, Cornelia* 9. entbunden 22. Gangloff, Maria 37. Kraft, Dennis 10. Brumme, Ilona* 23. Geißler, Ramona* 38. Kraus, Hubertus 11. Cordes, Stefan 24. entbunden* 39. Kühne, Carola* 12. Dawood, Ines* 25. Haase, Beatricé* 40. Läßig, Cornelia* 13. Däbritz, Marc* 26. Häußler-Schmidt, 14. Dossin, Hans-Jörg Nadine* 4. Kammer 27. Hübel, Anke Nore 41. Dr. Leubner, Norbert 28. Hundertmark, Andreas* 42. Liebscher, Christine* 43. Lisz, Michael* 44. Lohrentz, Joachim Harald 45. Meyer, Gerold 46. Möstl, Monika 47. Möller, Tobias R. * 48. Mühlner, Hans-Roland 49. Müller, Edda* 50. Rabe, Claudia* (von 5. K.) 51. Rahn, Kathleen*(von 5. K.) 5. Kammer 6. Kammer 7. Kammer 52. Müller, Cornelia* 64. Reinboth, Matthias* 76. Schülbe, Marcel* (von 6. K.) 53. Müller, Andreas* 65. Reißner, Gisela* 77. Schütze, Rocco (von 6. K.) 54. Müller, Annerose 66. Ritter, Rolf* 78. Seifert, Frauke 55. Mummert, Manfred* 67. Rother, Andreas 79. Seitenschlag, Ellenore* 56. Musch, Kathleen 68. Scharf, Joachim* 80. verstorben 57. Muschak, Otto Dietmar 69. Scholz, Alexander 81. entbunden 58. Dr. Natusch, Jürgen* 70. Schlittchen, Steffen 82. Dr. Strumpf, Dietmar* 59. Paasch, Uwe* 71. Schmidt, Rainer Kurt 83. Tischer, Hanni Margita* 60. Pfalz, Ortrud 72. Schneider, Daniel* 84. van der Weyden, Marianne 61. Pinkert, Tilo* 73. Schömburg, Mathias* Gisela 62. Pohl, Stephanie 74. Schönleiter, Janet* 85. Wegel, Gabriele Martha* 75. Schott, Andreas* 86. Wegner, Elvira* 63. Popp, Torsten* 87. Werther, Carmen* 88. Wesener, Wilfried 89. Wielgosch, Carola Maria 90. Wiesner, Sonja Stand: 1.1.2021 Seite: 18
Anlage II zum Geschäftsverteilungsplan 2021 Reihenfolge der Richter nach dem Allgemeinen Dienstalter geordnet: 1. PrnVG Braun 2. VPräsVG Dr. Lau 3. VRiVG Eiberle 4. VRiVG Patt 5. VRinVG Gabrysch 6. VRiVG Bell 7. VRiVG Dr. Tolkmitt 8. RiVG Grau 9. RiVG Bartlitz 10. RinVG Langen-Braun 11. RinVG Ittenbach 12. RinVG Rudolph 13. RinVG Brudnicki 14. RiVG Hartmann 15. RiVG Kuhnert 16. RiVG Bittermann 17. RinVG Holthaus 18. RinVG Lötschert 19. RinVG Zarden 20. RiVG Batzer 21. RiVG Brügmann 22. RinVG Lehmann 23. Rin Große 24. Ri Goebes 25. Ri Schenderlein 26. Ri Wondra 27. Rin Sitte 28. Rin Rump Stand: 1.1.2021 Seite: 19
Anlage III zum Geschäftsverteilungsplan 2021 Beschluss des Präsidiums vom 18. März 2020 Es wird für die in Nr. 5 des Notfallplans in der Fassung vom 18. März 2020 erforderliche richterliche Tätigkeit der darin beschriebene Bereitschaftsdienst eingerichtet. Auszug aus dem Notfallplan für den Fall der Schließung des Gerichts wegen Corona- Prävention (in der Fassung vom 19. März 2020) 5. Richterlicher Bereich a. Für den Fall, dass mindestens ein Richter pro Kammer pro Tag das Gerichtsgebäude aufsuchen darf, gilt Folgendes: An jedem Tag (Richtschnur: von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr und am Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr) ist für jede Kammer ein/eine RichterIn an sei- nem/ihrem Arbeitsplatz (die RichterInnen haben hierzu auf eine Abfrage der Gerichtsleitung vom 11.3.2020 von wenigen, von dieser Regelung also nicht betroffenen Ausnahmen abgesehen, hierzu ihre Bereitschaft erklärt). Um wen es sich konkret handelt, legen die Kammern fest und teilen dies der Geschäftsleitung im Wochenvoraus mit, die es dann im MitarbeiterInnenbereich multipliziert. Der/Die anwesende RichterIn prüft in den bei der Eingangsgeschäftsstelle/Poststelle eingegangenen Schriftstücken, ob daraus eine absolut unaufschiebbare Entscheidung/Tätigkeit folgt. Durch ihn/sie soll, sofern eine Entscheidung im Rechtsprechungsbereich zu treffen ist, der zuständige Spruchkörper mit dem nötigen richterlichen und nichtrichterlichen Personal ans Gericht gerufen werden. b. Für den Fall, dass es aufgrund des Umfangs der Schließung des Gerichts nicht möglich sein sollte, dass mindestens ein Richter pro Kammer pro Tag das Gerichtsgebäude aufsuchen darf, wird ein Not- fall-Bereitschaftsdienst eingerichtet. Der Notfall-Bereitschaftsdienst beginnt am auf die Schließung folgenden Tag. Die Heranziehung zum täglichen Notfall-Dienst erfolgt in der Reihenfolge von Anlage 2 zum richterli- chen Geschäftsverteilungsplan. Hierzu wird von der Gerichtsverwaltung ein Plan ins Intranet einge- stellt, aus dem sich die konkrete, datumsgenaue Zuständigkeit ergibt. Soweit ein/eine Richter/in krank/freigestellt/unter Quarantäne gestellt ist, ist der in der Reihenfolge nächste Richter zuständig. Die Gerichtsleitung wird zudem per E-Mail und/oder telefonisch den tätig werdende Richter/Richterin am Tag vor dem Eintritt seiner Zuständigkeit hierüber informieren. Der Notdienst umfasst den Zeit- raum von Montag bis Freitag, 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr. In dieser Zeit hält sich der/die diensthabende Richter/in im Gericht an seinem Arbeitsplatz auf. Der/Die tätig werdende Richter/Richterin prüft im Gericht die eingehende schriftliche Post für das ge- samte Gericht. Sofern eine unaufschiebbare Maßnahme zu treffen ist, ruft der/die tätig werdende Richter/Richterin den Vorsitzenden der für die Rechtssache zuständigen Kammer an oder dessen Vertreter bzw. weiteren Vertreter, falls niemand davon erreichbar ist die Vorsitzenden und dessen Vertreter der Vertretungskammer, sodann entsprechend die darauf folgende Vertretungskammer. Das erreichte Mitglied der zuständigen Kammer übernimmt das Verfahren und entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob eine Entscheidung unaufschiebbar ist, die Kammer zur Entscheidung zusammen gerufen werden muss, gegebenenfalls im Gericht (falls zugelassen) oder auch an einem anderen Ort. Alle Richter und Richterinnen, die keinen Notbereitschaftsdienst haben und nicht krank sind oder frei- gestellt oder unter Quarantäne stehen, sind verpflichtet, sich telefonisch zu den genannten Bereit- schaftsdienstzeiten erreichbar zu halten. Erreicht der tätig werdende Richter/Richterin dennoch kein Mitglied der zuständigen Kammer oder der zuständigen Vertretungskammern, ist er der gesetzliche Richter (§ 80 Abs. 8 VwGO, § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO), es sei denn, er ist ein Richter auf Probe. c. Für den Fall, dass alle Gerichtsangehörigen des Verwaltungsgerichts unter Quarantäne gestellt werden, wird die Gerichtsverwaltung bei den Gesundheitsbehörden klären, ob Ausnahmen hierzu im Sinne dieses Beschlusses möglich sind. Um dies (a. und b.) effektiv zu gewährleisten, haben alle RichterInnen gegenüber der Geschäftsleitung ihre Telefonnummern zu aktualisieren (soweit erforderlich), unter welcher sie tatsächlich zu erreichen sind. Stand: 1.1.2021 Seite: 20
Anlage IV zum Geschäftsverteilungsplan 2021 Beschluss des Präsidiums vom 26. November 2020 1. Richter am Verwaltungsgericht Brügmann wird zum 1.1.2021 der 7. Kammer als 2. Beisitzer zugewiesen. Richterin am Verwaltungsgericht Lehmann wird mit Wirkung zum 1.1.2021 als 3. Beisitzerin der 7. Kammer zugewiesen. 2. Richterin am Verwaltungsgericht Krüger wird zum 1.1.2021 der 8. Kammer als 4. Bei- sitzerin zugewiesen. 3. Für den Fall, dass im laufenden Geschäftsjahr ein Richter/eine Richterin aus einer Kammer ausscheidet, rücken die in der Zählfolge der betreffenden Kammer dahinter- stehenden Berichterstatter*innen zum Zeitpunkt des Ausscheidens in der Zählfolge nach oben auf, es sei denn, das Präsidium trifft ausdrücklich eine anderslautende Entscheidung. 4. Die Zuständigkeit der 3. Kammer zum Sachgebiet 1730 wird wie folgt gefasst: „Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und sonstige, einschließlich kommunalrechtliche Verfahren zum Informationsfreiheitsrecht“. 5. Die Zuständigkeit für Asylverfahren betreffend Länder des asiatischen Kontinents (soweit nicht die Zuständigkeit anderer Kammern besteht) geht zum 1.1.2021 für alle eingehenden bzw. zum Zeitpunkt 31.12.2020 bereits anhängigen Verfahren auf die 8. Kammer über. 6. Die Zuständigkeit für Asylverfahren betreffend Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und Verfahren nach § 34a AsylG, bei denen die Abschie- bungsanordnung/-androhung oder nach § 35 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Ab- schiebungsandrohung auf Italien lautet, geht für alle am 31.12.2020 anhängigen und ab 1.1.2021 neu eingehenden Verfahren auf die 5. Kammer über. 7. Von der 4. Kammer werden zum 1.1.2021 der 1. Kammer die 85 jüngsten Asylverfah- ren aus dem Eingangsjahr 2020 betreffend das Herkunftsland Venezuela übertragen, und zwar unbeschadet eventueller Sachzusammenhänge zu Verfahren, die in der 4. Kammer verbleiben. 8. Die Eingangszuständigkeit der 4. Kammer für Asylverfahren zum Herkunftsland Ve- nezuela wird im Geschäftsverteilungsplan 2021 ausdrücklich ausgewiesen. 9. Die Zuständigkeit der 1. Kammer für das Herkunftsland Venezuela wird wie folgt ge- fasst: „Venezuela, soweit nicht die 4. Kammer zuständig ist.“ 10. III. Nr. 5 Abs. 3 des Geschäftsverteilungsplans wird dahingehend ergänzt, dass nach § 34a AsylG § 35 AsylG aufgenommen wird. 11. Unter III. Nr. 4 Abs. 2 des Geschäftsverteilungsplans wird in Satz 1 der Klammerzu- satz ergänzt um: „hinsichtlich der Asylverfahren zum Herkunftsland Venezuela bei Lebensgefährten im Zeitpunkt der Ausreise“ Stand: 1.1.2021 Seite: 21
12. Unter III. Nr. 4 Abs. 2 des Geschäftsverteilungsplans wird in Satz 1 der Klammerzu- satz ergänzt um „Familienmitglieder bis zum dritten Grad der Verwandtschaft“. 13. Die Zuständigkeit für Verfahren nach der Sachgebietsnummer 0900 einschließlich Untersachgebiete geht zum 1.1.2021 auf die 5. Kammer über, soweit es um Verfah- ren gegen den Landkreis Nordsachsen oder die im Landkreis Nordsachsen befindli- chen Städte geht. 14. Die Zuständigkeit für die seit dem 1.7.2020 eingegangenen und zum 31.12.2020 noch anhängigen Verfahren nach der Sachgebietsnummer 0900 einschließlich Unter- sachgebiete geht zum 1.1.2021 von der 4. Kammer auf die 5. Kammer über, soweit es um Verfahren gegen den Landkreis Nordsachsen oder im Landkreis Nordsachsen befindliche Städte geht. 15. Die Zuständigkeit für Verfahren aus dem Sachgebiet 1030 geht zum 1.1.2021 auf die 6. Kammer über, einschließlich der am 31.12.2020 bei der 1. Kammer anhängigen Verfahren. 16. Das Präsidium beschließt sodann einstimmig: Im Übrigen verbleibt es bei den bishe- rigen Regelungen zur Geschäftsverteilung. 17. Die Präsidentin erklärt, sich der 4. Kammer anzuschließen. 18. Die Verfahren 7 K 1197/20 und 7 L 537/20 gehören in die Zuständigkeit der 7. Kam- mer. 19. Das Verfahren 7 L 545/20 gehört in die Zuständigkeit der 7. Kammer. Stand: 1.1.2021 Seite: 22
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