ARCHITEKTUR UND FOTORECHT - EINE HANDREICHUNG - Bund Deutscher ...
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ARCHITEKTUR UND FOTORECHT EINE HANDREICHUNG
Architektur und Fotorecht Die beiden Verbände verstehen sich Der 2018 gegründete Bundesverband als Partner und regeln gemeinsam in Architekturfotografie BVAF e. V. ist ein Eine Handreichung dieser Kooperationsvereinbarung den Zusammenschluss von Berufsfotografen Umgang mit Bildrechten im Rahmen und -fotografinnen, die auf Architektur- Architektinnen und Architekten sowie der BDA-Architekturpreise. Damit wird fotografie spezialisiert sind. Sein Ziel ist Architekturfotografinnen und -fotografen allen Beteiligten, auch den einreichen- es, das Ansehen der Architekturfoto- stehen als Auftraggebende und Auf- den Architektinnen und Architekten, grafie zu fördern sowie Öffentlichkeit, tragnehmende in einem partnerschaftli- Rechtssicherheit gegeben, und die Auftraggeber und Bildnutzer für den chen beruflichen Verhältnis zueinander. Gliederungen des BDA erhalten in ihrer Wert professioneller Fotografie zu sen- Dennoch gab es in der Vergangenheit Rolle als Auslober Rechtssicherheit im sibilisieren. Neben dem intensiven inter- Missverständnisse im Hinblick auf den Umgang mit eingereichtem Bildmaterial. nen Austausch bei Fragen rund um die Umfang der Nutzung von Fotoaufnahmen Weiterhin setzt sich der BDA auch bei Architekturfotografie hat es der Verband und das Urheberrecht. Insbesondere war seinen Kooperationswettbewerben für mit viel ehrenamtlichem Engagement die Verwendung von Fotos bei Einrei- faire Ausschreibungsbedingungen ein, geschafft, im Dialog mit Auftraggebern, chungen für Preisverfahren oft nicht aus- die gemeinsam mit dem BVAF erarbeitet Verbänden und Lizenznehmern gemein- reichend geklärt. Um hier für Aufklärung wurden. Somit ist das partnerschaftliche same Lösungen für einheitliche Regelun- und Rechtssicherheit zu sorgen, haben Zusammenspiel und die Entwicklung gen bei Bildnutzungen zu finden. der Bund Deutscher Architektinnen und gemeinsamer Lösungen für alle Beteilig- Architekten BDA e. V. und der Bundes- ten vorteilhaft. Der BDA setzt sich für die Qualität des verband Architekturfotografie BVAF Planens und Bauens in Verantwortung e. V. eine Kooperationsvereinbarung Neben der Kooperationsvereinbarung für Gesellschaft und Umwelt ein. Dazu geschlossen, die als Mustervereinbarung arbeiten BDA und BVAF gemeinsam gehört zentral der Einsatz für die ange- eine Leuchtturmfunktion für die gesamte daran, allen Beteiligten hilfreiche Infor- messene Vergütung kreativer selbstän- Branche beansprucht. Alle wesentlichen mationen im Zusammenhang mit der diger Arbeit. Was für Architektinnen und Inhalte der Kooperationsvereinbarung Nutzung von Architekturfotos zur Verfü- Architekten gilt, wird selbstverständlich sind in die Muster-Lizenzvereinbarung im gung zu stellen. Diese Schrift vermittelt auch für Fotografinnen und Fotografen Anhang dieser Publikation eingeflossen. in aller gebotenen Kürze einige wichtige anerkannt. Das BDA-Präsidium hat sich Grundlagen zum Umgang mit Architek- ausdrücklich zu diesem Ziel bekannt und turfotografien, zur Auswahl von Fotogra- Ende 2020 die Kooperationsvereinba- finnen und Fotografen, zum Briefing und rung mit dem BVAF geschlossen, den zur Vorbereitung der Fotoaufnahmen, zu der BDA als Interessenvertretung mit Urheber- und Nutzungsrechten, zu den Mandat der Fotografenschaft anerkennt. Rechten Dritter und zur Auslobung von Architekturpreisen. Typische Hürden bei der Verwendung urheberrechtlich ge- schützter Materialien werden skizziert, und es werden Wege aufgezeigt, wie mögliche Konflikte im Vorfeld vermieden werden können. 3
Auswahl von Fotografin- Das Bauvorhaben geht seiner Vollen- Bei der konkreten Vorbereitung der dung entgegen und soll fotografiert Fotoaufnahmen sind weitere Schlüssel- nen und Fotografen werden, um es zu dokumentieren und fragen zu klären: sowie Vorbereitung für die Selbstdarstellung in verschie- denen Medien zu präsentieren. Eine — Wann ist der richtige Zeitpunkt für eines Fotoauftrags gute Fotodokumentation verlangt eine einen Fototermin? gute Vorplanung, insbesondere hin- — Sind alle Restarbeiten / Mängelbe- sichtlich der späteren Verwendung der seitigungen erledigt? Fotografien. Die Eigenwerbung (Home- — Wann ist das Projekt fotogen? page, Prospekt, Präsentation, Vortrag), — Soll das Gebäude vor oder in Benut- Pressearbeit, die Präsenz in Social Media zung fotografiert werden? und auf Portalen sowie die Teilnahme an Architekturpreisen sind typische Publi- Damit innerhalb privater Grundstücke kationsmöglichkeiten für Architekturfo- und Gebäude Fotografien erstellt und tografien eigener Projekte. diese später publiziert werden dürfen, werden die Zustimmungen derjenigen Der oder die passende Fotograf bzw. benötigt, deren Rechte berührt werden. Fotografin sollte rechtzeitig gefunden Dazu gehören z. B. diejenigen, denen das werden. Auswahlkriterien sind Spe- Gebäude gehört, und diejenigen, die es zialisierung, Stil, Bildauffassung, ggf. nutzen. Aber auch abgebildete Kunst- Expertise in bestimmten Bereichen und und Designobjekte können im Einzelfall gute Kommunikationsfähigkeiten. Eine eigenständige Freigaben erforderlich gute Übersicht über Fotografinnen und machen. Je nach Sujet können überdies Fotografen, die auf Architekturfotogra- Aspekte der DSGVO eine Rolle spielen. fie spezialisiert sind, findet sich auf der Homepage des Bundesverbandes Archi- Die Einholung der Freigaben durch die tekturfotografie e. V.: www.bvaf.de Architekturbüros bildet die Grundlage für die Arbeit der Fotografinnen und Nach dem Briefing ist eine gemeinsame Fotografen sowie für die rechtlich ein- Vorbesichtigung mit der Fotografin oder wandfreie Nutzung und Verbreitung der dem Fotografen ratsam. Hierbei werden Fotografien. Wer Fotografien publiziert, wichtige Entscheidungskriterien für die trägt die Verantwortung für die Recht- Koordination der Fotoarbeiten abgear- mäßigkeit der Bildverwendung und muss beitet, beispielsweise: sicherstellen, dass alle notwendigen Freigaben für die jeweiligen Verwen- — Lage des Gebäudes (Belichtung / dungszwecke vorliegen. Lichteinfall) — Wer ist in die Fotoarbeiten invol- viert? — Koordination des Termins mit Betei- ligten, Checkliste 4
Urheberrecht und UrhG § 11 Allgemeines Das Architekturbüro sollte nur die Leis- Das Urheberrecht schützt den Urheber tungen beauftragen, die ihm einen un- Nutzungsrechte in seinen geistigen und persönlichen Be- mittelbaren Nutzen bringen. Es ist wenig ziehungen zum Werk und in der Nutzung nutzbringend, die Werbung anderer am des Werkes. Es dient zugleich der Siche- Projekt Beteiligter zu finanzieren. Bildli- rung einer angemessenen Vergütung für zenzen werden durch die Fotografinnen die Nutzung des Werkes. und Fotografen an Dritte vergeben und auch diesen in Rechnung gestellt. Das Urheberrecht schützt das Werk von Architekturschaffenden sowie von Um die Kommunikation über Nutzungs- Fotografinnen und Fotografen gleicher- rechte zu vereinfachen, hat der BVAF maßen. Dabei ist die Angemessenheit die Arbeitshilfe „Nutzungsrechte in der der Vergütung eines Werkes der Foto- Architekturfotografie“ herausgegeben. grafie eng an den Umfang der Nutzung In einer tabellenartigen Zusammenstel- gebunden. lung wird ein gemeinsames Vokabular zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe UrhG § 32 Angemessene Vergütung sich alle Beteiligten bei Fotoaufträgen (1) Der Urheber hat für die Einräumung und beim Erwerb von Nutzungsrechten von Nutzungsrechten und die Erlaubnis eindeutig verständigen können. Dazu zur Werknutzung Anspruch auf die ver- sind die Nutzungsarten, die bei Architek- traglich vereinbarte Vergütung. turfotografen am häufigsten angefragt werden, in Gruppen zusammengestellt Wenn ein Architekturbüro Fotografien und inhaltlich definiert. Sie kann auf der in Auftrag gibt, erwirbt es an diesen Webseite des Verbandes unter www. also kein „Eigentum“, mit dem es dann bvaf.de/content/8-nutzungsrechte/ tun kann, was es möchte. Es erwirbt bvaf-nutzungsrechte-in-der-architek- vielmehr Nutzungsrechte an den Foto- turfotografie-2019.pdf heruntergeladen grafien in einem Umfang, der zwischen werden. beiden Seiten vereinbart werden muss. Der Umfang der Nutzung hat Auswirkun- gen auf die Höhe des Honorars. Wenn ein Architekturbüro beispielsweise ein Pressenutzungsrecht wünscht, mit dem es die Fotografien honorarfrei zum Ab- druck in Fachzeitschriften weitergeben kann, dann entgeht der Fotografin oder dem Fotografen dadurch das Honorar, das der Verlag andernfalls für die Veröf- fentlichung bezahlen würde. 5
Typische Nutzungsrechte Basislizenz für die eigene Nutzung Nutzungsrechte-Erweiterungen bei Fotoaufträgen für ein Bei einem Fotoauftrag für ein Architek- Die Nutzung in Social-Media-Profilen Architekturbüro turbüro können beispielsweise folgende des Architekturbüros wird meist separat Nutzungsrechte für die eigene Nutzung gehandhabt und als eine Erweiterung vereinbart werden: der Basislizenz betrachtet. Je nach Üblicherweise erwerben Auftrag Abrechnungsmodell der Fotografin oder gebende einfache Nutzungsrechte an A1 des Fotografen kann auch diese Erwei- Fotografien, deren genauer Umfang eigene Webseiten des Architekturbüros terung zusätzlich zu einer Basislizenz vorab vereinbart wird (im Unterschied erworben werden: zu ausschließlichen, exklusiv an die A2 Auftraggebenden übertragenen Nut- eigene Drucksachen – nicht zum Verkauf B1 zungsrechten). Die Nutzungsrechte bestimmt, z. B. Bürobroschüren, Refe- Social-Media-Profile des Architekturbü- werden inhaltlich meist unterschieden renzblätter, Einladungskarten, Weih- ros, z. B. Facebook, Instagram, Twitter in ein Paket von Nutzungsrechten, die in nachtskarten der Grundposition mit enthalten sind (im Die Nutzung in Büroprofilen auf Web- Folgenden als „Basislizenz“ bezeichnet), A3 portalen erlaubt es den Architektinnen und Nutzungsrechte-Erweiterungen, für eigene Drucksachen – zum Verkauf und Architekten, sich auf großen, gut die ein Aufpreis vereinbart wird. bestimmt, z. B. Werkmonographie, die im besuchten Plattformen zu präsentieren Handel verkauft wird und die Inhalte selbst zu kontrollieren: Die Nummerierung im nachfolgenden Text bezieht sich auf die Nutzungsrech- A4 B2 tetabelle des BVAF. eigene Vorträge und Präsentationen, z. B. Büroprofile auf Webportalen, z. B. Archi- Beamervorträge, Führungen tektenprofil auf www.baunetz.de A5 eigene Ausstellungen, die das Werk des Architekturbüros ausstellen, z. B. in einer Architekturgalerie 6
Mit der Einreichung bei Architektur- Mit Pressenutzungsrechten für die hono- Diese Aufzählung ist nicht vollständig, preisen oder der Teilnahme am „Tag der rarfreie Veröffentlichung in redaktionel- sondern listet nur die am häufigsten Architektur“ nutzen Architekturbüros die len Beiträgen kann ein Architekturbüro angefragten Nutzungsrechte in der Bilder nicht mehr nur selbst, sondern ge- die Publikation seiner Projekte fördern. Architekturfotografie auf. ben diese in einem definierten Umfang Lizenzierungen für die Verwendung in auch an Dritte weiter. Für viele Büros Presseberichten werden üblicherweise sind diese öffentlichkeitswirksamen an ausgewählten Fotografien einer Serie Nutzungen ein wichtiger Teil ihrer Öf- separat vereinbart und vergütet. Sie fentlichkeitsarbeit und werden deshalb können je nach Zielsetzung des Büros häufig zusätzlich zu einer Basislizenz in einzelne Nutzungen aufgeteilt und erworben: beauftragt werden: C1 D1 Einreichung bei Architekturpreisen. Tages- und Wochenzeitungen Nutzungsumfang für diejenigen, die den (Online / Print ) Preis ausloben: eigene Darstellung des Preises in Ausstellungen, in kostenfrei- D2 en Broschüren und auf der Webseite, Fachpresse Architektur, Innenarchitek- Weitergabe eines Pressebildes zur tur, Bau und Wohnen redaktionellen Berichterstattung über den Preis an andere Medien. Weiterge- D3 hende Nutzungsrechte für die Ausloben- weitere Zeitschriften, deren themati- den oder für Dritte sind nicht enthalten. scher Schwerpunkt nicht Architektur, Publikationen über den Preis, die im Innenarchitektur, Bau oder Wohnen ist Buchhandel verkauft werden (Handels (Online / Print) produkte) sind durch die Auslobenden zu vergüten, sofern das Architekturbüro D4 hierfür kein gesondertes Nutzungsrecht von Dritten herausgegebene Buchpubli- erworben hat. kationen, z. B. Architekturführer C2 D5 „Tag der Architektur“. Nutzungsumfang redaktionelle Meldungen auf für die Architektenkammern als Veran- Webportalen mit Schwerpunkt Archi- stalterinnen: Programmheft, kostenfreie tektur Broschüren, Webseite zum Tag der Architektur, Weitergabe eines Pressebil- des zur redaktionellen Berichterstattung über den Tag der Architektur an andere Medien. Weitergehende Nutzungsrechte für die Veranstalterinnen oder für Dritte sind nicht enthalten. 7
Architekturpreise Architekturpreise sind ein wichtiges Um einen Architekturpreis ohne recht- Mittel, mit dem Architekturbüros liche Risiken durchführen zu können, Anerkennung für ihre Werke erlangen sichern sich die Auslobenden über können. Die prämierten Bauten werden Teilnahmebedingungen ab, dass die für durch ihre Veröffentlichung überregi- die Durchführung des Preises und die onal bekannt. Zeitschriften werden auf Veröffentlichung der Ergebnisse benö- die Projekte aufmerksam. Ideen werden tigten Nutzungsrechte und Freigaben ausgetauscht und bilden die Grundlage am Bildmaterial vorliegen. für die Weiterentwicklung der Baukultur. Außerdem werden Auszeichnungen und Die Auslobungsbedingungen vieler Archi- Anerkennungen bei Architekturpreisen tekturpreise führten bislang immer wie- zunehmend als Kriterien für die Zulas- der zu Problemen. Beispielsweise werden sung zu Architekturwettbewerben und Nutzungsrechte an den eingereichten VgV-Verfahren herangezogen. Fotografien gefordert, die für den Preis gar nicht erforderlich sind – und über die Neben Plänen und Texten sind Fotografi- die Architekturbüros als Einreichende in en das wesentliche Mittel, um bei einem der Regel gar nicht verfügen. Dazu gehö- Architekturpreis die Qualitäten eines ren z. B. werbliche Nutzungen bei von der Gebäudes zu vermitteln. Die Vorauswahl Bauindustrie ausgelobten Preisen. Oder der Projekte, die in die engere Wahl für es werden von den Fotografinnen und eine Auszeichnung oder eine Aner- Fotografen rechtliche Zusicherungen ver- kennung kommen, erfolgt häufig ohne langt, die sie nicht geben können – z. B., Besichtigung vor Ort. Deshalb kommt dass das Bildmaterial „frei von Rechten guten Fotografien eine wesentliche Dritter“ sei. Bedeutung zu. Die daraus resultierenden Konflikte Die verschiedenen Gliederungen des haben das Verhältnis zwischen Archi- BDA loben selbst regelmäßig Architek- tekten und Fotografen immer wieder turpreise aus. Darüber hinaus ist der BDA unnötig belastet. Mit der Kooperations- Kooperationspartner bei verschiedenen vereinbarung zwischen BDA und BVAF Preisen, die von anderen Institutionen wurde eine faire und für alle Seiten leicht ausgelobt werden. handhabbare, beispielhafte Auslobung für Architekturpreise entwickelt, die Konflikte in diesem Feld vermeidet. 8
Im Folgenden wird eine Muster-Lizenzvereinbarung zwischen der Fotogra- fin bzw. dem Fotografen sowie dem BDA als Auslober wiedergegeben, die vom BDA-Bundesverband zur Anwendung bei BDA-Preisen empfohlen wird. Sie ist Bestandteil der Kooperationsvereinbarung zwischen BDA und BVAF und sollte bei der Einreichung zu einem BDA-Preis von der Fotografin bzw. dem Fotografen unterschrieben werden. 9
Lizenzvereinbarung 1. Die Fotografin / der Fotograf versi- 4. Die Nutzung der Bilder in werblichem chert, Urheber der Fotografien und allein Zusammenhang oder in für den Weiter- zwischen Fotografin / berechtigt zu sein, über Rechte an den verkauf bestimmten Produkten wie z. B. Fotograf und BDA als Fotografien zu verfügen. Büchern ist honorarpflichtig und bedarf der gesonderten Einräumung der Nut- Auslober 2. Die Fotografin / der Fotograf ge- zungsrechte durch die Fotografin / den stattet dem BDA-Bundesverband, den Fotografen. Dies bezieht sich auch auf Der BDA-Bundesverband empfiehlt, BDA-Landesverbänden und den regi- werbliche Nutzung, wie z. B. Corporate diese Vereinbarung für alle Auslobun- onalen BDA-Gruppen, die Fotografien Publishing, die Nutzung in Anzeigen gen von BDA-Preisen auf Landes- und honorarfrei zum Zwecke der Durch- oder die Nutzung durch Sponsoren des Gruppenebene einzusetzen. Bereits bei führung und eigenen Präsentation der Preises. Framing oder das Anbieten Einreichung soll der oder die Einreichen- BDA-Architekturpreise in Ausstellungen, von Framingcodes zur Einbettung von de die Unterschrift des Fotografen oder kostenlosen Büchern / Broschüren (ma- Imageframes auf Webseiten Dritter ist der Fotografin beibringen. ximale Schutzgebühr von 20,00 €), der nicht gestattet. Für Bücher des BDA, die BDA-App und auf den eigenen Websei- im Buchhandel für über 20 € verkauft Diese Lizenzvereinbarung wurde in ten (alle BDA-Domains inkl. „BDA-Archi- werden (Handelsprodukte), bezahlt der Kooperation mit dem Bundesverband Ar- tekturführer“), ohne Download-Option, BDA folgende Vergütungen: chitekturfotografie BVAF e. V. erarbeitet zeitlich und räumlich uneingeschränkt zu und vom BDA-Präsidium beschlossen. nutzen. Auflage: < 5000 (1. Auflage) Abbildungsgröße < DIN A4: 60,00 € 3. Die Fotografin / der Fotograf gestattet Abbildungsgröße > DIN A4: 80,00 € dem BDA, max. zwei Fotoaufnahmen pro Titel: 120,00 € Projekt für seine Pressearbeit honorar- 50% Aufschlag bei gleichzeitiger Her- frei zu nutzen und die Fotografien an die ausgabe eines E-Books Medien, wie z. B. Fach- und Tagespres- Versand von Belegexemplaren an die se, Online-Fachportale, Social Media Bildurheberin / den Bildurheber (Instagram, Facebook und Twitter) usw., zur rein redaktionellen Nutzung weiter- 5. Üblicherweise enthalten digitale Fo- zugeben, sofern die Berichterstattung tografien Metadaten („IPTC“ = Angaben in einem unmittelbaren, redaktionellen zum Motiv, Urheber, Nutzungsbedingun- Zusammenhang mit dem Ergebnis eines gen usw.). Das Entfernen oder Verändern BDA-Preises steht. Die Nutzung der der IPTC-Metadaten ist ohne aus- Bildmotive innerhalb eines redaktionel- drückliche schriftliche Zustimmung des len Artikels darf von der Presse in eigene Fotografen nach § 95c UrhG unzulässig. Online-Archive gestellt werden, wenn Der Auslober hat sicherzustellen, dass die Bilder nicht einzeln downloadbar die IPTC-Metadaten bei der Weitergabe sind. Bei Weitergabe der Pressefotos des Bildmaterials an Dritte sowie bei hat der BDA darauf hinzuweisen, dass jeglicher digitaler Verwendung unverän- bei deren Verwendung am oder im Foto dert bleiben. selbst der Urhebervermerk anzubringen ist. Wesentliche Veränderungen der 6. Der BDA haftet nicht für Ansprüche, Bilder durch Bildbearbeitung sind nur die sich aus Rechten Dritter ergeben. durch Freigabe des Bildautors möglich. Anpassungen der Bilder im Sinne der Ort, Datum, Unterschrift der Fotografin / Druckvorstufe und Formatanpassungen, des Fotografen welche die verschiedenen Layouts erfor- dern, sind gestattet. 10
Herausgeber Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA Bundesgeschäftsstelle Wilhelmine-Gemberg-Weg 6 10179 Berlin Tel 030 278799-0 Fax 030 278799-15 kontakt@bda-bund.de www.bda-architekten.de Berlin 2021
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