ARCHITEKTUR UND FOTORECHT - EINE HANDREICHUNG - Bund Deutscher ...
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ARCHITEKTUR UND FOTORECHT EINE HANDREICHUNG
Architektur und Fotorecht Die beiden Verbände verstehen sich Der 2018 gegründete Bundesverband als Partner und regeln gemeinsam in Architekturfotografie BVAF e.V. ist ein Eine Handreichung dieser Kooperationsvereinbarung den Zusammenschluss von Berufsfotografen Umgang mit Bildrechten im Rahmen und -fotografinnen, die auf Architektur- Architektinnen und Architekten sowie der BDA-Architekturpreise. Damit wird fotografie spezialisiert sind. Sein Ziel ist Architekturfotografinnen und -fotogra- allen Beteiligten, auch den einreichen- es, das Ansehen der Architekturfoto- fen stehen als Auftraggeberinnen und den Architektinnen und Architekten, grafie zu fördern sowie Öffentlichkeit, Auftragnehmer in einem partnerschaftli- Rechtssicherheit gegeben, und die Auftraggeber und Bildnutzer für den chen beruflichen Verhältnis zueinander. Gliederungen des BDA erhalten in ihrer Wert professioneller Fotografie zu sen- Dennoch gab es in der Vergangenheit Rolle als Auslober Rechtssicherheit im sibilisieren. Neben dem intensiven inter- Missverständnisse im Hinblick auf den Umgang mit eingereichten Bildmaterial. nen Austausch bei Fragen rund um die Umfang der Nutzung von Fotoaufnahmen Weiterhin setzt sich der BDA auch bei Architekturfotografie hat es der Verband und das Urheberrecht. Insbesondere war seinen Kooperationswettbewerben für mit viel ehrenamtlichem Engagement die Verwendung von Fotos bei Einrei- faire Ausschreibungsbedingungen ein, geschafft, im Dialog mit Auftraggebern, chungen für Preisverfahren oft nicht aus- die gemeinsam mit dem BVAF erarbeitet Verbänden und Lizenznehmern gemein- reichend geklärt. Um hier für Aufklärung wurden. Somit ist das partnerschaftliche same Lösungen für einheitliche Regelun- und Rechtssicherheit zu sorgen, haben Zusammenspiel und die Entwicklung gen bei Bildnutzungen zu finden. der Bund Deutscher Architektinnen und gemeinsamer Lösungen für alle Beteilig- Architekten BDA e.V. und der Bundesver- ten vorteilhaft. Der BDA setzt sich für die Qualität des band Architekturfotografie BVAF e.V. eine Planens und Bauens in Verantwortung Kooperationsvereinbarung geschlossen, Neben der Kooperationsvereinbarung für Gesellschaft und Umwelt ein. Dazu die als Mustervereinbarung eine Leucht- arbeiten BDA und BVAF gemeinsam gehört zentral der Einsatz für die ange- turmfunktion für die gesamte Branche daran, allen Beteiligten hilfreiche messene Vergütung kreativer selbstän- beansprucht. Alle wesentlichen Inhalte Informationen im Zusammenhang mit diger Arbeit. Was für Architektinnen und der Kooperationsvereinbarung sind in die der Nutzung von Architekturfotos zur Architekten gilt, wird selbstverständlich Muster-Lizenzvereinbarung im Anhang Verfügung zu stellen. Diese Schrift ver- auch für Fotografinnen und Fotografen dieser Publikation eingeflossen. mittelt in aller gebotenen Kürze einige anerkannt. Das BDA-Präsidium hat sich wichtige Grundlagen zum Umgang mit ausdrücklich zu diesem Ziel bekannt und Architekturfotografien, zur Auswahl Ende 2020 die Kooperationsvereinba- eines Fotografen, zum Briefing und zur rung mit dem BVAF geschlossen, den Vorbereitung der Fotoaufnahmen, zu der BDA als Interessensvertretung mit Urheber- und Nutzungsrechten, zu den Mandat der Fotografenschaft anerkennt. Rechten Dritter und zur Auslobung von Architekturpreisen. Typische Hürden bei der Verwendung urheberrechtlich ge- schützter Materialien werden skizziert, und es werden Wege aufgezeigt, wie mögliche Konflikte im Vorfeld vermieden werden können. 3
Fotografenauswahl Das Bauvorhaben geht seiner Vollen- Bei der konkreten Vorbereitung der dung entgegen und soll fotografiert Fotoaufnahmen sind weitere Schlüssel- und Vorbereitung werden, um es zu dokumentieren und fragen zu klären: eines Fotoauftrags für die Selbstdarstellung in verschiede- nen Medien zu präsentieren. Eine gute — Wann ist der richtige Zeitpunkt für Fotodokumentation verlangt eine gute einen Fototermin? Vorplanung, insbesondere hinsichtlich — Sind alle Restarbeiten/Mängelbesei- der späteren Verwendung der Fotogra- tigungen erledigt? fien. Die Eigenwerbung (Homepage, — Wann ist das Projekt aus der Sicht Prospekt, Präsentation, Vortrag), Pres- des Fotografen fotogen? searbeit, die Präsenz in Social-Media — Soll das Gebäude vor Einzug des und auf Portalen sowie die Teilnahme an Nutzers oder in Benutzung fotogra- Architekturpreisen sind typische Publi- fiert werden? kationsmöglichkeiten für Architekturfo- tografien eigener Projekte. Damit innerhalb privater Grundstücke und Gebäude Fotografien erstellt und Der oder die passende Fotograf bzw. diese später publiziert werden dürfen, Fotografin sollte rechtzeitig gefunden werden die Zustimmungen derjenigen werden. Auswahlkriterien sind Spezi- benötigt, deren Rechte berührt wer- alisierung, Stil, Bildauffassung, ggfs. den. Dazu gehören z.B. Eigentümer und Expertise in bestimmten Bereichen und Gebäudenutzer. Aber auch abgebildete gute Kommunikationsfähigkeiten. Eine Kunst- und Designobjekte können im gute Übersicht über Fotografinnen und Einzelfall eigenständige Freigaben erfor- Fotografen, die auf Architekturfotogra- derlich machen. Je nach Sujet können fie spezialisiert sind, findet sich auf der überdies Aspekte der DSGVO eine Rolle Homepage des Bundesverbandes Archi- spielen. tekturfotografie e.V.: www.bvaf.de Die Einholung der Freigaben durch den Nach dem Briefing ist eine gemeinsame Auftraggeber bildet die Grundlage für Vorbesichtigung mit dem Architek- die Arbeit des Fotografen und für die turfotografen ratsam. Hierbei werden rechtlich einwandfreie Nutzung und Ver- wichtige Entscheidungskriterien für die breitung der Fotografien. Wer Fotografi- Koordination der Fotoarbeiten abgear- en publiziert, trägt die Verantwortung für beitet, beispielsweise: die Rechtmäßigkeit der Bildverwendung und muss sicherstellen, dass alle not- — Lage des Gebäudes (Belichtung/ wendigen Freigaben für die jeweiligen Lichteinfall) Verwendungszwecke vorliegen. — Wer ist in die Fotoarbeiten invol- viert? — Koordination des Termins mit Betei- ligten, Checkliste 4
Urheberrecht und UrhG § 11 Allgemeines Der beauftragende Architekt sollte nur Das Urheberrecht schützt den Urheber die Leistungen beauftragen, die ihm Nutzungsrechte in seinen geistigen und persönlichen Be- einen unmittelbaren Nutzen bringen. Es ziehungen zum Werk und in der Nutzung ist wenig nutzbringend, die Werbung des Werkes. Es dient zugleich der Siche- anderer am Projekt Beteiligter zu finan- rung einer angemessenen Vergütung für zieren. Bildlizenzen werden durch die die Nutzung des Werkes. Fotografen an Dritte vergeben und auch an diese in Rechnung gestellt. Das Urheberrecht schützt das Werk von Architekten und von Fotografen Um die Kommunikation über Nutzungs- gleichermaßen. Dabei ist die Angemes- rechte zu vereinfachen, hat der BVAF senheit der Vergütung eines Werkes die Arbeitshilfe „Nutzungsrechte in der der Fotografie eng an den Umfang der Architekturfotografie“ herausgegeben. Nutzung gebunden. In einer tabellenartigen Zusammenstel- lung wird ein gemeinsames Vokabular UrhG § 32 Angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe (1) Der Urheber hat für die Einräumung sich alle Beteiligten bei Fotoaufträgen von Nutzungsrechten und die Erlaubnis und beim Erwerb von Nutzungsrechten zur Werknutzung Anspruch auf die ver- eindeutig verständigen können. Dazu traglich vereinbarte Vergütung. sind die Nutzungsarten, die bei Architek- turfotografen am häufigsten angefragt Wenn ein Architekturbüro einen Foto- werden, in Gruppen zusammengestellt grafen beauftragt, erwirbt der Architekt und inhaltlich definiert. Sie kann auf der also kein „Eigentum“ an den entstande- Webseite des Verbandes unter www. nen Fotografien, mit dem er dann tun bvaf.de/content/8-nutzungsrechte/ kann, was er möchte. Er erwirbt vielmehr bvaf-nutzungsrechte-in-der-architek- Nutzungsrechte an den Fotografien in turfotografie-2019.pdf heruntergeladen einem Umfang, der zwischen beiden werden. Seiten vereinbart werden muss. Der Umfang der Nutzung hat Auswirkun- gen auf die Höhe des Honorars. Wenn ein Architekt beispielsweise ein Presse- nutzungsrecht wünscht, mit dem er die Fotografien honorarfrei zum Abdruck in Fachzeitschriften weitergeben kann, dann entgeht der Fotografin dadurch das Honorar, das ihr der Verlag andernfalls für die Veröffentlichung bezahlen würde. 5
Typische Nutzungsrechte Basislizenz für die eigene Nutzung Nutzungsrechte-Erweiterungen bei Fotoaufträgen für ein Bei einem Fotoauftrag für ein Architek- Die Nutzung in Social Media-Profilen Architekturbüro turbüro können beispielsweise folgende des Auftraggebers wird meist separat Nutzungsrechte für die eigene Nutzung gehandhabt und als eine Erweiterung durch den Auftraggeber vereinbart der Basislizenz betrachtet. Je nach Ab- Üblicherweise erwirbt ein Auftraggeber werden: rechnungsmodell des Fotografen kann einfache Nutzungsrechte an Fotografien, auch diese Erweiterung zusätzlich zu deren genauer Umfang vorab vereinbart A1 einer Basislizenz erworben werden: wird (im Unterschied zu ausschließ- eigene Webseiten des Auftraggebers lichen, exklusiv an den Auftraggeber B1 übertragenen Nutzungsrechten). Die A2 Social Media-Profile des Auftraggebers, Nutzungsrechte werden inhaltlich meist eigene Drucksachen – nicht zum Verkauf z. B. Facebook, Instagram, Twitter unterschieden in ein Paket von Nut- bestimmt, z. B. Bürobroschüren, Refe- zungsrechten, die in der Grundposition renzblätter, Einladungskarten, Weih- Die Nutzung in Architektenprofilen auf mit enthalten sind (im Folgenden als nachtskarten Webportalen erlauben es den Archi- „Basislizenz“ bezeichnet), und Nut- tekten, sich auf großen, von vielen zungsrechte-Erweiterungen, für die ein A3 Besuchern gesehenen Plattformen zu Aufpreis vereinbart wird. eigene Drucksachen – zum Verkauf präsentieren und die Inhalte selbst zu bestimmt, z. B. Werkmonographie, die im kontrollieren: Die Nummerierung im nachfolgenden Handel verkauft wird Text bezieht sich auf die Nutzungsrech- B2 tetabelle des BVAF. A4 Architektenprofile auf Webportalen, z. B. eigene Vorträge und Präsentationen, z. B. Architektenprofil auf www.baunetz.de Beamervorträge, Führungen A5 eigene Ausstellungen, die das Werk des Auftraggebers ausstellen, z. B. Ausstel- lung über ein Architekturbüro in einer Architekturgalerie 6
Mit der Einreichung bei Architektur- Mit Pressenutzungsrechten für die hono- Diese Aufzählung ist nicht vollständig, preisen oder der Teilnahme am „Tag der rarfreie Veröffentlichung in redaktionel- sondern listet nur die am häufigsten Architektur“ nutzen Architekturbüros die len Beiträgen kann ein Architekturbüro angefragten Nutzungsrechte in der Bilder nicht mehr nur selbst, sondern ge- die Publikation seiner Projekte fördern. Architekturfotografie auf. ben diese in einem definierten Umfang Lizenzierungen für die Verwendung in auch an Dritte weiter. Für viele Büros Presseberichten werden üblicherweise sind diese öffentlichkeitswirksamen an ausgewählten Fotografien einer Serie Nutzungen ein wichtiger Teil ihrer Öf- separat vereinbart und vergütet. Sie fentlichkeitsarbeit und werden deshalb können je nach Zielsetzung des Auftrag- häufig zusätzlich zu einer Basislizenz gebers in einzelne Nutzungen aufgeteilt erworben: und beauftragt werden: C1 D1 Einreichung bei Architekturpreisen. Tages- und Wochenzeitungen (On- Nutzungsumfang für den Preisauslober: line / Print ) eigene Darstellung des Preises in Aus- stellungen, in kostenfreien Broschüren D2 und auf der Webseite des Auslobers, Fachpresse Architektur, Innenarchitek- Weitergabe eines Pressebildes zur re- tur, Bau und Wohnen daktionellen Berichterstattung über den Preis an andere Medien. Weitergehende D3 Nutzungsrechte für den Preisauslober weitere Zeitschriften, deren themati- oder für Dritte sind nicht enthalten. scher Schwerpunkt nicht Architektur, Publikationen über den Preis, die im Innenarchitektur, Bau oder Wohnen ist. Buchhandel verkauft werden (Handel- (Online / Print) sprodukte) sind durch den Auslober zu vergüten, sofern der Auftraggeber D4 hierfür kein gesondertes Nutzungsrecht von Dritten herausgegebene Buchpubli- erworben hat. kationen, z. B. Architekturführer C2 D5 „Tag der Architektur“. Nutzungsumfang redaktionelle Meldungen auf für den Veranstalter: Programmheft, Webportalen mit Schwerpunkt Archi- kostenfreie Broschüren, Webseite zum tektur Tag der Architektur, Weitergabe eines Pressebildes zur redaktionellen Bericht- erstattung über den Tag der Architektur an andere Medien. Weitergehende Nut- zungsrechte für den Veranstalter oder für Dritte sind nicht enthalten. 7
Architekturpreise Architekturpreise sind ein wichtiges Die Auslobungsbedingungen vieler Mittel, mit dem Architekturbüros Architekturpreise führten bislang immer Anerkennung für ihre Werke erlangen wieder zu Problemen. Beispielsweise können. Bauten werden durch die Veröf- werden Nutzungsrechte an den einge- fentlichung der Preisträger überregional reichten Fotografien gefordert, die für bekannt. Zeitschriften werden auf die den Preis gar nicht erforderlich sind - Projekte aufmerksam. Ideen werden und über die die Architekten als Einrei- ausgetauscht und bilden die Grundlage chende in der Regel gar nicht verfügen. für die Weiterentwicklung der Baukultur. Dazu gehören z.B. werbliche Nutzungen Außerdem werden Auszeichnungen und bei von der Bauindustrie ausgelobten Anerkennungen bei Architekturpreisen Preisen. Oder es werden von den Foto- zunehmend als Kriterien für die Zulas- grafen rechtliche Zusicherungen ver- sung zu Architekturwettbewerben und langt, die sie nicht geben können - z.B. VgV-Verfahren herangezogen. dass das Bildmaterial „frei von Rechten Dritter“ sei. Neben Plänen und Texten sind Fotografi- en das wesentliche Mittel, um bei einem Die daraus resultierenden Konflikte Architekturpreis die Qualitäten eines haben das Verhältnis zwischen Archi- Gebäudes zu vermitteln. Die Vorauswahl tekten und Fotografen immer wieder der Projekte, die in die engere Wahl für unnötig belastet. Mit der Kooperations- eine Auszeichnung oder eine Aner- vereinbarung zwischen BDA und BVAF kennung kommen, erfolgt häufig ohne wurde eine faire und für alle Seiten leicht Besichtigung vor Ort. Deshalb kommt handhabbare, beispielhafte Auslobung guten Fotografien eine wesentliche für Architekturpreise entwickelt, die Bedeutung zu. Konflikte in diesem Feld vermeidet. Die verschiedenen Gliederungen des Die im Folgenden wiedergegebene BDA loben selbst regelmäßig Architek- Lizenzvereinbarung zwischen Fotograf turpreise aus. Darüber hinaus ist der BDA und Auslober, die bei der Einreichung Kooperationspartner bei verschiedenen zu einem BDA-Preis vom Fotografen zu Preisen, die von anderen Institutionen unterschreiben ist, ist Bestandteil der ausgelobt werden. Kooperationsvereinbarung zwischen BDA und BVAF und wird vom BDA-Bun- Um einen Architekturpreis ohne recht- desverband als Muster-Lizenzvereinba- liche Risiken durchführen zu können, rung für BDA-Preise empfohlen. sichern sich die Auslober über Teilnah- mebedingungen ab, dass die für die Durchführung des Preises und die Ver- öffentlichung der Ergebnisse benötig- ten Nutzungsrechte und Freigaben am Bildmaterial vorliegen. 8
Lizenzvereinbarung 1. Der Fotograf versichert, dass er Ur- 4. Nutzungen der Bilder in werblichem heber der Fotografien ist, und dass er Zusammenhang oder in für den Weiter- zwischen Fotograf*in allein berechtigt ist, über Rechte an den verkauf bestimmten Produkten wie z.B. und BDA als Auslober Fotografien zu verfügen. Büchern ist honorarpflichtig und bedarf der gesonderten Einräumung der Nut- 2. Der Fotograf gestattet dem BDA-Bun- zungsrechte durch den Fotografen. Dies Der BDA-Bundesverband empfiehlt, desverband, den BDA-Landesverbänden bezieht sich auch auf werbliche Nut- diese Vereinbarung für alle Auslobun- und den regionalen BDA-Gruppen, die zung, wie z.B. Corporate Publishing, die gen von BDA-Preisen auf Landes- und Fotografien honorarfrei zum Zwecke Nutzung in Anzeigen oder die Nutzung Gruppenebene einzusetzen. Bereits bei der Durchführung und eigenen Prä- durch Sponsoren des Preises. Framing Einreichung soll der oder die Einreichen- sentation der BDA-Architekturpreise in oder das Anbieten von Framingcodes zur de die Unterschrift des Fotografen oder Ausstellungen, kostenlosen Büchern/ Einbettung von Imageframes auf Websi- der Fotografin beibringen. Broschüren (maximale Schutzgebühr tes Dritter ist nicht gestattet. Für Bücher von 20,00 €), der BDA-App und auf den des BDA, die im Buchhandel für über 20 Diese Lizenzvereinbarung wurde in eigenen Websites (alle BDA-Domains € verkauft werden (Handelsprodukte), Kooperation mit dem Bundesverband Ar- inkl. „BDA-Architekturführer“), ohne bezahlt der BDA folgende Vergütungen: chitekturfotografie BVAF e.V. erarbeitet Download-Option, zeitlich und räumlich und vom BDA-Präsidium beschlossen. uneingeschränkt zu nutzen. Auflage: < 5000 (1. Auflage) Abbildungsgröße < DIN A4: 60,00 € 3. Der Fotograf gestattet dem BDA, Abbildungsgröße > DIN A4 : 80,00 € max. zwei Fotoaufnahmen pro Pro- Titel: 120,00 € jekt für seine Pressearbeit honorarfrei 50% Aufschlag bei gleichzeitiger Her- zu nutzen und die Fotografien an die ausgabe eines E-Books Medien wie z.B. Fach- und Tagespres- Versand von Belegexemplaren an die se, Online-Fachportale, Social Media Bildurheber (Instagram, Facebook und Twitter) usw. zur rein redaktionellen Nutzung weiter- 5. Üblicherweise enthalten digitale Fo- zugeben, sofern die Berichterstattung tografien Metadaten („IPTC“ = Angaben in einem unmittelbaren, redaktionellen zum Motiv, Urheber, Nutzungsbedingun- Zusammenhang mit dem Ergebnis eines gen usw.). Das Entfernen oder Verändern BDA-Preises steht. Die Nutzung der der IPTC-Metadaten ist ohne aus- Bildmotive innerhalb eines redaktionel- drückliche schriftliche Zustimmung des len Artikels darf von der Presse in eigene Fotografen nach §95c UrhG unzulässig. Onlinearchive gestellt werden, wenn Der Auslober hat sicherzustellen, dass die Bilder nicht einzeln downloadbar die IPTC-Metadaten bei der Weitergabe sind. Bei Weitergabe der Pressefotos des Bildmaterials an Dritte sowie bei hat der BDA darauf hinzuweisen, dass jeglicher digitaler Verwendung unverän- bei deren Verwendung am oder im Foto dert bleiben. selbst der Urhebervermerk anzubringen ist. Wesentliche Veränderungen der 6. Der BDA haftet nicht für Ansprüche, Bilder durch Bildbearbeitung sind nur die sich aus Rechten Dritter ergeben. durch Freigabe des Bildautors möglich. Anpassungen der Bilder im Sinne der Ort, Datum, Unterschrift des Fotografen/ Druckvorstufe und Formatanpassungen, der Fotografin welche die verschiedenen Layouts erfor- dern, sind gestattet. 9
Herausgeber Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA Bundesgeschäftsstelle Wilhelmine-Gemberg-Weg 6 10179 Berlin Tel 030 278799-0 Fax 030 278799-15 kontakt@bda-bund.de www.bda-architekten.de Berlin 2021
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