Fotos verwerten: Auslöser drücken reicht nicht - Mit eigenen Fotos Geld verdienen

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Autor: Spielkamp, Matthias.
Titel: Fotos verwerten: Auslöser drücken reicht nicht – Mit eigenen Fotos Geld verdienen.
Quelle: Djordjevic, Valie / Gehring, Robert A. / Grassmuck, Volker / Kreutzer, Till /
Spielkamp, Matthias (Hg.): Urheberrecht im Alltag - Kopieren, bearbeiten, selber machen.
iRights.info. Bonn 2008, S. 122-129.
Verlag: Bundeszentrale für politische Bildung.
Dieser Artikel wird unter der folgenden Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht:
http://creativecommons.org/licences/by-nd/2.0/de/

                                  Matthias Spielkamp

    Fotos verwerten: Auslöser drücken reicht
    nicht – Mit eigenen Fotos Geld verdienen
Wer sein Hobby zum Beruf machen will oder wer schon immer Profifotograf sein wollte,
merkt schnell, dass der Beruf Fotograf viel mehr verlangt, als nur gute Bilder zu machen.
Das wird für den Erfolg immer Voraussetzung sein. Fast ebenso wichtig ist es, seine
eigenen Rechte und deren Grenzen zu kennen und zu wissen, wie man Bilder zu Geld
machen kann.

Wann und wie sind eigene Fotos geschützt?
Es ist oft schwer zu beurteilen, wann ein Foto vom Urheberrecht geschützt ist, denn dazu
muss die sogenannte Schöpfungshöhe beurteilt werden – ein durchaus schwer
einzuschätzendes Kriterium.

Zusätzlich zum Urheberrecht gibt es aber das Lichtbildschutzrecht (§ 72 UrhG), das
garantiert, dass auch Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt
werden und die Schöpfungshöhe nicht erreichen, unter ein Schutzrecht fallen. Damit ist
beinahe jede Fotografie geschützt, ob sie künstlerisch wertvoll ist oder nicht: das
Familienfoto ebenso wie eine Porträtaufnahme Helmut Newtons.

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Urheber des Fotos ist sein Schöpfer, also der Fotograf. Das hört sich selbstverständlich
an, muss aber geregelt sein. Denn dadurch ist klar, dass zum Beispiel nicht der
Auftraggeber der Urheber sein kann. Dem Auftraggeber steht daher nicht das
Urheberrecht zu, sondern – im Normalfall – nur die Nutzungsrechte an einem Foto. Denn
die kann der Fotograf abtreten, das Urheberrecht selbst nicht.

Für angestellte Fotografinnen und Fotografen gilt Ähnliches. Auch sie sind Urheber ihrer
Fotos. Allerdings stehen die Nutzungsrechte in der Regel exklusiv dem Arbeitgeber zu.
Dies gilt jedenfalls, wenn die Bilder vom Fotografen im Rahmen seiner
arbeitsvertraglichen Pflichten hergestellt werden.

Was regelt das Urheberpersönlichkeitsrecht?
Was hat der Fotograf in diesem Fall davon, dass er der Urheber ist? Immerhin verfügt der
Urheber noch über das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht, das ihm das Recht
garantiert, namentlich als Fotograf genannt zu werden. Das Gleiche gilt für freie
Fotografen, die die Nutzungsrechte für ihre Bilder an den Auftraggeber abgetreten haben.

Wenn der Name des Fotografen auf oder unter Bildern nicht genannt wird, kann es dafür
also zwei Gründe geben: Erstens könnte der Fotograf darauf verzichtet haben. In der
Werbung etwa ist das oft der Fall. Das kann entweder vereinbart oder als branchenüblich
angesehen werden. Oder zweitens: Es ist ein Verstoß gegen das
Urheberpersönlichkeitsrecht.

Weiterhin gibt das Urheberpersönlichkeitsrecht dem Urheber das Recht, zu verbieten,
dass sein Foto entstellt oder anders beeinträchtigt wird, wenn dadurch seine „berechtigten
geistigen oder persönlichen Interessen“ gefährdet würden. Das kann unter anderem
dadurch passieren, dass ein Bild in einem Zusammenhang auftaucht, den der Fotograf
weder gewollt noch genehmigt hat. In der Zeitschrift Photographie.de berichtet ein
Rechtsanwalt beispielhaft aus seiner Praxis von einem Fall, bei dem eine anspruchsvolle
Aktfotografie als Plakat für eine Diskothek verwendet wurde, die mit Freibier warb und sich
ausgerechnet „inside“ nannte. Der Fotograf habe darin seine Interessen als bekannter und
seriöser Aktfotograf gefährdet gesehen.

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Wie verwertet man eigene Fotos?
Zuerst einmal muss man wissen, wen oder was man fotografieren darf. Ist das geklärt,
kann der Fotograf die Nutzungsrechte an seinen Bildern übertragen. Der wichtigste
Unterschied ist der zwischen einfachen und ausschließlichen Rechten. Räumt man einem
Auftraggeber nur einfache Nutzungsrechte ein, bedeutet das, dass man anderen die
Rechte an den Fotos ebenfalls verkaufen darf. Das ist etwa bei freien Pressefotografen
üblich, die ihre Fotos unterschiedlichen Zeitungen und Magazinen anbieten.

Wenn man aber ausschließliche Nutzungsrechte einräumt, darf man – soweit man nichts
anderes ausgehandelt hat – nicht einmal selbst die Fotos nutzen, etwa für die eigene
Internetpräsenz. Solche Abmachungen sind eher bei Aufträgen für Werbeagenturen
üblich, die dadurch zum Beispiel sichergehen wollen, dass ein Bild, das sie für eine
bestimmte Anzeige verwenden, nicht in einem anderen Zusammenhang auftaucht. Man
kann ausschließliche Nutzungsrechte (auch exklusive Nutzungsrechte genannt)
vollständig und für einen unbegrenzten Zeitraum vergeben (sogenannter Buy-out). Das
sollte man sich natürlich gut überlegen, wenn man die Fotos noch benutzen möchte und
dem Auftraggeber gegenüber Verhandlungsspielraum hat.

Möglich ist es dagegen auch, vertraglich differenziert zu regeln, in welchem Umfang die
Nutzungsrechte vergeben werden, etwa zeitlich begrenzt oder beschränkt auf eine
bestimmte Verwendung. Auf diese Weise kann man beispielsweise den Abdruck nur in
einer bestimmten Zeitschrift erlauben, sich den Weiterverkauf der Fotos auf einer CD-
ROM oder DVD hingegen vorbehalten. Solche Einschränkungen müssen nicht immer
finanzielle Gründe haben; vielleicht möchte man einfach nur nicht, dass die eigenen
Motive für Werbezwecke verwendet werden.

Was gilt, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt?
In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass Auftraggeber und Fotografen über die
Rechte, die übertragen werden sollen, keine detaillierten Vereinbarungen treffen.
Trotzdem kommt ein Vertrag zustande (auch mündliche Absprachen sind in diesem Sinne
Verträge), für den nach dem Gesetz die sogenannte Zweckübertragungsregel gilt (§ 31

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Absatz 5 UrhG). Sie besagt, dass „sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit
seiner Einräumung verfolgten Zweck“ bestimmt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Diese Regelung soll den Urheber schützen, indem sie ihn möglichst weitgehend am
wirtschaftlichen Ertrag der Verwertung seines Werkes beteiligt. Als übertragen gelten
hiernach nur diejenigen Rechte, die für den Urheber erkennbar vom Lizenznehmer
(Rechteerwerber) für dessen angestrebten Zweck benötigt wurden.

Bleiben Zweifel über den Umfang der Rechteübertragung, gilt ein weiterer
urheberfreundlicher Grundsatz, nach dem die Verwertungsrechte dazu tendieren, beim
Urheber zu verbleiben. Im Übrigen hat der Rechteerwerber auch in Beweisfragen das
schwerere Los. Er muss im Falle eines Rechtsstreits nachweisen, dass er für seine
Nutzungshandlungen die notwendigen Rechte eingeholt hat. Kann er dies nicht und ergibt
sich seine Legitimation nicht aus den Gesamtumständen, wird er den Rechtsstreit
verlieren.

Wie kommt man zu einer angemessenen Vergütung?
Leider kennen Fotografen seit langem das Problem, dass sie gedrängt werden, dem
Rechteerwerber vertraglich sehr weitgehende Rechte einzuräumen. Nicht immer werden
hierfür angemessene Honorare angeboten. Die Interessenvertretungen von Journalisten,
Fotografen und vielen anderen Urhebern kritisieren diese Praxis als sogenanntes „Total-
Buy-out“ (vollständige Übernahme); die Rechteverwerter begründen sie damit, dass nur
durch derartige Verträge eine Zukunftssicherheit ihrer Investitionen gewährleistet sei.

Um die Rechte der Urheber zu verbessern und die unterschiedliche Verhandlungsstärke
von Verwertern und Urhebern auszugleichen, wurde im Jahr 2002 das „Gesetz zur
Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“
verabschiedet. Hierdurch wurde den Urhebern – also auch den Fotografen – ein
gesetzlich festgelegter „Anspruch auf angemessene Vergütung“ für die wirtschaftliche
Auswertung ihrer Werke gewährt. Im Gesetz ist festgelegt, dass die Vergütung
angemessen ist, „wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im
Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit,
insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller

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Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist“. Das heißt beispielsweise, dass ein
Verwerter einem Fotografen seine Rechte nicht zu Dumpingpreisen abkaufen darf.
Generell kann man sich für die Beurteilung der Angemessenheit an dem orientieren, was
üblicherweise für vergleichbare Rechte bezahlt wird. Absolute Geltung hat dieser
Grundsatz jedoch nicht: Es gibt ganze Branchen, in denen die Urheber üblicherweise nicht
angemessen vergütet werden. Dann ist die übliche Vergütung gerade nicht angemessen.

Außerdem sollen Vertreter von Urhebern und Verwertern gemeinsame Vergütungsregeln
aushandeln, die bestimmen sollen, was als angemessen gilt. Das ist bisher allerdings
nicht geschehen, was dazu führt, dass derzeit Rechteverwerter weiterhin versuchen,
Fotografen für möglichst wenig Geld möglichst viele Nutzungsrechte abzukaufen. Was als
angemessen (und eventuell) üblich gilt, ist nicht einfach zu überblicken, denn bei
Anzeigenblättern werden andere Honorare gezahlt als bei Illustrierten, bei PR-
Veröffentlichungen andere als bei Tageszeitungen. Daher gibt die
„Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (MFM) jährlich auf Grundlage einer
Honorarerhebung eine Übersicht über Bildhonorare heraus.

Unbekannte Nutzungsarten
Zum Teil wird von den Urhebern sogar verlangt, Rechte für Nutzungsarten zu übertragen,
die noch gar nicht bekannt sind. Selbst wenn solche Regelungen zustande kommen (weil
der Fotograf zum Beispiel nicht die Verhandlungsmacht hatte, dies zu verhindern), sind
sie nach dem Urheberrechtsgesetz nicht bindend: „Die Einräumung von Nutzungsrechten
für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam“ (§
31 Absatz 4 UrhG). Diese Vorschrift ist zurzeit besonders wichtig, weil viele Fotografien,
die vor langer Zeit lizenziert wurden, nun auf CDs vertrieben oder ins Internet gestellt
werden.

Verwertungsgesellschaften
Wer als Fotograf Bilder in Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern veröffentlicht,
sollte einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst)
abschließen. Denn oft kann ein Fotograf gar nicht nachvollziehen, wo und wie oft seine

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Fotografien vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Auch hat der
Urheber Ansprüche, die nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden
können. Ein Beispiel dafür sind Ansprüche auf eine Vergütung für Pressespiegel, die
Unternehmen oder Institutionen zusammenstellen und an ihre Mitarbeiter verteilen um sie
zu informieren. Das ist völlig legal, aber wer einen Pressespiegel erstellt, muss dafür an
die VG Bild-Kunst Vergütungen bezahlen.

Diese Vergütungen werden dann nach einem bestimmten Schlüssel an die Fotografen
ausgeschüttet – aber eben nur an die, die einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag mit
der VG Bild-Kunst abgeschlossen haben. Details dazu gibt es auf den Webseiten der VG
Bild-Kunst.

Darf man fremde Fotos bearbeiten?
Wenn man Bilder anderer Fotografen als Grundlage eigener Arbeit verwenden möchte,
muss man sich über eine wichtige Unterscheidung im Klaren sein. Es kommt darauf an,
ob es sich um eine „Bearbeitung“ (§ 23 UrhG) oder um eine „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG)
handelt.

Ein selbstständiges Werk, das unter freier Benutzung des Werkes eines anderen
geschaffen worden ist, darf auch ohne Zustimmung des anderen Urhebers veröffentlicht
und verwertet werden. Eine freie Benutzung nimmt vor, wer sich von dem fremden Werk
lediglich inspirieren lässt. Verblassen die eigentümlichen Züge des Vorbildes gegenüber
den individuellen Merkmalen des neuen Werkes, gilt das als eine freie Benutzung. Das
neue Werk darf dann ohne jegliche Einschränkung und ohne Einflussmöglichkeit des
Originalurhebers verwendet werden. Liegt dagegen eine Bearbeitung vor, muss der
Urheber des Ursprungswerks vor einer Verwertung derselben um Erlaubnis gefragt
werden. Um eine Bearbeitung handelt es sich, wenn wesentliche Züge des Originalwerks
übernommen und abgewandelt werden.

Die Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung ist schwer zu beurteilen. Ein
Fall, in dem oft von freier Benutzung ausgegangen wird, ist die Parodie, also die
antithematische Auseinandersetzung mit dem Werk eines anderen. Hier findet zwar eine
(auch deutlich erkennbare) Anlehnung an das Vorbild statt; die Darstellung des neuen

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Werkes weicht jedoch häufig weit von dessen eigentümlichen Merkmalen ab, sodass ein
neuer Bedeutungszusammenhang mit – je nach Kreativität des Parodisten –
hervorstechenden eigenen individuellen Maßnahmen entsteht. Rein technische
Bearbeitungen, etwa die Digitalisierung eines Fotos, sind im Übrigen keine Bearbeitungen
im urheberrechtlichen Sinne, sondern Vervielfältigungen, für die man entsprechend keine
Bearbeitungs-, sondern Vervielfältigungsrechte benötigt.

Fotoklau
Inzwischen ist es ein verbreitetes Phänomen: Oft erscheinen Fotos, die im Internet
veröffentlicht wurden, auf anderen Websites, ohne dass die Urheber um Erlaubnis gefragt
wurden. Dass das rechtswidrig ist, ist eindeutig, auch wenn sich viele damit
herauszureden versuchen, es sei im Internet oft nicht klar ersichtlich, wer die Rechte an
einem Bild besitzt. Wurde ein Bild erstmal geklaut, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten,
darauf zu reagieren. Einerseits kann man die Betreiber der Webangebote auffordern, das
Foto wieder von ihren Seiten zu nehmen. Man kann ihnen aber auch anbieten, es gegen
ein Honorar weiterzunutzen. In der Regel hat man Anspruch auf Schadensersatz. Zwar
bestehen Schadensersatzansprüche nur, wenn der Rechtsverletzer schuldhaft gehandelt
hat. Hierfür reicht jedoch ein leicht fahrlässiges Verhalten, das bei einer ungefragten
Übernahme fremder geschützter Werke nahezu immer vorliegen dürfte.

Die Berechnungsmethode für den Schadensersatz kann der Rechteinhaber wählen. Am
einfachsten ist die Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalogie. Hiernach hat der
unberechtigte Nutzer als Schadensersatz eine Lizenzgebühr zu bezahlen, die für die von
ihm vorgenommenen Nutzungshandlungen üblicherweise im Rahmen eines
Lizenzvertrags hätte bezahlt werden müssen. Was bei Bildhonoraren üblich ist, lässt sich
der oben genannten Übersicht der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (MFM)
entnehmen.

Findet man mit den unberechtigten Nutzern keine einvernehmliche Lösung, weil diese sich
etwa weigern, nachträglich Nutzungsrechte zu erwerben, das Foto von der Seite zu
nehmen oder einen unter Umständen geforderten Schadensersatz zu zahlen, bleibt kein
anderer Weg, als zu klagen. Eine Klage kann zeitlich und finanziell aufwändig sein und

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nicht jeder möchte sie auf sich nehmen. Denn wie die Erfolgsaussichten aussehen, kann
man abstrakt nie sagen: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wer sich dennoch zu
einer Klage entschließt, findet nähere Hinweise und Tipps dazu auf den Seiten von
Mediafon, einem Beratungsservice für Selbstständige in Medienberufen der Gewerkschaft
Verdi.

Alternative Lizenzen – Creative Commons
Man muss sich allerdings fragen, ob man in jeder Situation diesen Weg einschlagen will.
Wer etwa in seinem privaten Weblog ein Foto vom Fußballspiel seiner
Kreisligamannschaft veröffentlicht, hat wahrscheinlich nichts dagegen, wenn es der
Fußballverein auf seine Webseite übernimmt, auch wenn kein Honorar dafür gezahlt wird.
Die aufstrebende Fotografin freut sich vielleicht sogar darüber, wenn ein überregionales
Musikblatt ihr Konzertfoto, das in der Schülerzeitung erschienen ist, abdrucken möchte,
obwohl die Redaktion nicht dafür bezahlen will. Denn nicht jeder, der fotografiert, tut es
ausschließlich, um damit Geld zu verdienen. Es gibt zahlreiche andere Motive: die reine
Freude am Fotografieren oder der Versuch, sich auf einem bestimmten Gebiet einen
Namen zu machen.

Wer es also anderen auf einfache Weise möglich machen will, die eigenen Fotos zu
nutzen, kann sie unter einer sogenannten alternativen Lizenz veröffentlichen. Die
deutsche Version der Creative-Commons-Lizenz ist das bekannteste Beispiel für den
deutschen Rechtsraum. Bei Creative Commons können Fotografinnen und Fotografen mit
wenigen Mausklicks nach dem Baukastensystem eine Lizenz erstellen, die es anderen
gestattet, ihre Bilder zu nutzen – wahlweise in kommerziellen oder nichtkommerziellen
Angeboten, mit der Erlaubnis, das Bild zu bearbeiten oder eben nicht.

Auf diese Art kann auch der juristische Laie seine Fotos anderen zugänglich machen und
darüber bestimmen, was sie damit tun dürfen. Als Resultat versprechen sich die Erfinder
dieser Lizenzen, dass mehr Inhalte – in diesem Fall Fotos, aber auch Texte, Musik, Filme
und dergleichen – für die freie Nutzung zur Verfügung stehen und damit ein Reservoir für
andere bilden.

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Zum Thema im Internet
o Website der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst www.bildkunst.de

o Mediafon, Beratungsservice für Selbstständige in Medienberufen der Gewerkschaft
Verdi www.mediafon.net

o Creative Commons http://de.creativecommons.org

           Dieser Artikel wird unter der folgenden Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht:
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