Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261 "Spiel-, Sport- und Bewegungspark am Hal-lenbad" Castrop-Rauxel - Artenschutzvorprüfung - Stadt ...
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Im Auftrag der Stadt Castrop-Rauxel Artenschutzvorprüfung Bericht Nr. 11210017 Version 3 Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261 "Spiel-, Sport- und Bewegungspark am Hal- lenbad" Castrop-Rauxel A. Rüsing 18.03.2022
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 1 von 26 Artenschutzvorprüfung Bericht Nr.: 11210017 Version 3 Projekt: Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261 "Spiel-, Sport- und Bewe- gungspark am Hallenbad" Castrop-Rauxel Umfang: 26 Seiten Datum: 18.03.2022 Auftraggeber Stadt Castrop-Rauxel Rathaus, Europaplatz 1 44575 Castrop-Rauxel Auftragnehmer nts Ingenieurgesellschaft mbH Hansestraße 63 48165 Münster T. 025 01 / 27 60 – 0 F. 025 01 / 27 60 – 33 info@nts-plan.de www.nts-plan.de Verfasserin A. Rüsing B. Sc. Landschaftsökologie T. 0 25 01 / 27 60-55 Alina.Ruesing@nts-plan.de Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 2 von 26 Inhalt 1. Zusammenfassung ................................................................................................................... 4 2. Anlass, Zielsetzung und gesetzliche Grundlagen .................................................................... 5 2.1 Anlass und Zielsetzung ............................................................................................................ 5 2.2 Aufgabenstellung und Gesetzeslage........................................................................................ 5 2.3 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................. 5 2.3.1 Artenschutzrechtliche Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ................................. 5 2.3.2 Ausnahmen gem. § 45 BNatSchG ........................................................................................... 6 3. Methodisches Vorgehen ........................................................................................................... 7 3.1 Prüfverfahren ............................................................................................................................ 7 3.2 Artenschutzrechtliche Vorprüfung ............................................................................................ 7 3.3 Abgrenzung Untersuchungsgebiet ........................................................................................... 7 4. Vorhaben und Wirkfaktoren ...................................................................................................... 8 4.1 Vorhabensbeschreibung .......................................................................................................... 8 4.2 Beschreibung des Untersuchungsgebiets ................................................................................ 8 4.3 Wirkfaktoren ........................................................................................................................... 16 5. Prüfung der planungsrelevanten Arten .................................................................................. 17 5.1 Vorkommen planungsrelevanter Arten im Messtischblatt und LINFOS ................................. 17 5.2 Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten ..................................................... 20 5.2.1 Säugetiere .............................................................................................................................. 20 5.2.2 Vögel ...................................................................................................................................... 21 5.2.3 Insekten .................................................................................................................................. 23 5.2.4 Amphibien, Fische und Weichtiere ......................................................................................... 23 5.2.5 Reptilien .................................................................................................................................. 24 6. Grundsätzliche Vermeidungsmaßnahmen ............................................................................. 24 7. Fazit ........................................................................................................................................ 25 8. Quellenverzeichnis ................................................................................................................. 26 Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 3 von 26 Tabellen Tab. 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4409, Quadrant 2. ...................................... 17 Tab. 2: Ergebnisse der Datenabfrage bei den amtlichen und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes im Kreis Recklinghausen. .................................................................... 19 Tab. 3: Schutz-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ......................................................... 24 Abbildungen Abb. 1: Lage der Untersuchungsgebiete (rot umkreist) (TIM Online NRW, 2018). .............................. 8 Abb. 2: Lage des Plangebietes (rot umrandet) mit Luftbild (TIM Online NRW, 2018). ......................... 9 Abb. 3: Östlicher Bereich des Plangebiets mit Blick in Richtung Westen. ............................................ 9 Abb. 4: Südöstliches Plangebiet mit Blick in Richtung Westen. ......................................................... 10 Abb. 5: Baum mit Nistkasten für Höhlenbrüter im östlichen Plangebiet. ............................................ 10 Abb. 6: Baum im östlichen Plangebiet mit Höhlenstruktur. ................................................................. 11 Abb. 7: Fußweg und umgebende Strukturen im südlichen Plangebiet mit Blick in Richtung Westen.11 Abb. 8: Fußweg und umgebende Strukturen im südlichen Plangebiet mit Blick in Richtung Westen.12 Abb. 9: Zentrales Plangebiet mit Blick in Richtung Südwesten. ......................................................... 12 Abb. 10: Fußballfeld im westlichen Plangebiet mit Blick in Richtung Norden. .................................... 13 Abb. 11: Graben am Rand des nordwestlichen Plangebiet mit Blick in Richtung Westen. ................ 13 Abb. 12: Beachvolleyballfeld im westlichen Plangebiet mit Blick in Richtung Nordosten. .................. 14 Abb. 13: Nördliches Plangebiet mit Blick in Richtung Nordosten. ...................................................... 14 Abb. 14: Nördliches Plangebiet mit Blick in Richtung Osten. ............................................................. 15 Abb. 15: Parkplatz südlich des Schwimmbads mit Blick in Richtung Westen. ................................... 15 Abb. 16: Infotafel Feuersalamander im Plangebiet. ............................................................................ 16 Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 4 von 26 1. Zusammenfassung Münster, den 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft mbH A. Rüsing L. Wolfgart B. Sc. Landschaftsökologie M. Sc. Landschaftsökologie Verfasserin Berichtsprüferin Bei allen durch das geplante Vorhaben betroffenen planungsrelevanten Arten bleibt die kontinuierliche ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Kontext erhalten. Bei Einhaltung der genannten Vermeidungsmaßnahmen können relevante Beeinträchtigungen aller artenschutzrelevanten Arten und das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen werden. Dieses Gutachten umfasst 26 Seiten und darf nur in seiner Gesamtheit vervielfältigt, gezeigt oder veröffentlicht werden. Die auszugsweise Vervielfältigung des Gutachtens ist nur mit schriftlichen Ge- nehmigung durch die nts Ingenieurgesellschaft mbH gestattet. Die nts Ingenieurgesellschaft mbH ist für den gesamten Inhalt dieses Gutachtens verantwortlich. Für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen, die nts nicht prüfen kann, wird keine Verantwortung übernommen. Die Unterzeichnerinnen erstellen dieses Gutachten unabhängig und nach bestem Wissen und Gewis- sen. Als Grundlage für die Feststellungen und Aussagen der Sachverständigen dienten die vorgeleg- ten und im Gutachten zitierten Unterlagen sowie die Auskünfte der Beteiligten. Die Ergebnisse bezie- hen sich nur auf die untersuchten Gegenstände. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 5 von 26 2. Anlass, Zielsetzung und gesetzliche Grundlagen 2.1 Anlass und Zielsetzung Anlass dieser Artenschutzprüfung ist die geplante Erneuerung und Erweiterung von Spiel-, Sport- und Bewegungsbereichen am Hallenbad im geografischen Stadtmittelpunkt von Castrop-Rauxel. Hier sol- len Sport- und Bewegungsangebote für mehrere Altersgruppen geschaffen werden. 2.2 Aufgabenstellung und Gesetzeslage Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die artenschutzrechtlichen Anforderungen abzuarbei- ten, die aus der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) sowie der nationalen Naturschutzgesetzgebung resultieren. In Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 (Rs. C-98/03) u. a. zur Unverein- barkeit des § 43 Abs. 4 BNatSchG (alte Fassung) mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben der FFH- RL wurde das Bundesnaturschutzgesetz durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnatur- schutzgesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2873) an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Die hinsichtlich des Artenschutzes relevanten Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind am 18.12.2007 in Kraft getreten. Die unmittelbar geltenden Verbotstatbestände des § 44 (1)Nr. 1 bis 4 BNatSchG dienen in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG und § 45 (7) BNatSchG der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht. Im Zuge eines nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffs sind im Rahmen des be- sonderen Artenschutzes die unter diese Richtlinien fallenden Arten des Anhangs IV der FFH-RL und europäische Vogelarten zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist hier insbesondere, dass die Verbote des § 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG nicht erfüllt sind, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, und dass soweit erforderlich dazu auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden können. 2.3 Rechtliche Grundlagen 2.3.1 Artenschutzrechtliche Bestimmungen des Bundesnaturschutzge- setzes Die Zugriffsverbote des § 44 (1) BNatSchG, nämlich die Verbote wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stö- ren; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 6 von 26 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). gelten grundsätzlich für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten bzw. alle streng geschütz- ten Tierarten und die europäischen Vogelarten. In Planungs- und Zulassungsverfahren sind jedoch die Maßgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu be- achten. Als betrachtungsrelevantes Artenspektrum sind somit folgende Arten abzuleiten: alle Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, alle „europäischen Vogelarten". Für besonders oder streng geschützte Arten, die nicht in Anhang IV FFH-RL aufgeführt sind und nicht zu den europäischen Vogelarten zählen, ist derzeit gem. § 44 (5) S. 5 BNatSchG keine artenschutz- rechtliche Prüfung erforderlich, da noch keine Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG erlas- sen worden ist, die gefährdete Arten definiert, für die die Bundesrepublik in hohem Maße verantwort- lich ist und die gem. § 44 (5) S. 2 BNatSchG unter den gleichen Schutz wie die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten gestellt werden. 2.3.2 Ausnahmen gem. § 45 BNatSchG Ausnahmen von den Verboten des § 44 (1) Nr. 1 - 4 BNatSchG werden für im öffentlichen Interesse liegende Projekte vollumfänglich durch den § 45 geregelt und von den zuständigen Landesbehörden zugelassen. Eine Ausnahme darf nur dann zugelassen werden, wenn keine zumutbare Alternative gegeben ist, sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, Art. 16 (3) der FFH-Richtlinie nicht entgegensteht, Art. 9 (2) der EU-VRL nicht entgegensteht. Somit sind für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten die Nachweise zu erbringen, dass die Verbotstatbestände der Art. 12 und 13 FFH-Richtlinie bzw. des Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie nicht zutreffen. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 7 von 26 3. Methodisches Vorgehen 3.1 Prüfverfahren Im Rahmen der Prüfung nach § 44 (1) BNatSchG ist zu beurteilen, welche Konsequenzen sich für das konkrete Individuum durch das Vorhaben ergeben und ob die Verbotstatbestände erfüllt sind. Die Be- urteilung schließt dabei mit einer Einschätzung ab, ob eine Ausnahme entsprechend der Vorgaben des § 45 (7) BNatSchG für die einzelnen Arten erforderlich ist. Die Betrachtung eines möglichen Konfliktes geschieht unter Berücksichtigung der durchgeführten oder geplanten Vermeidungsmaßnahmen. Kann durch die Vermeidungsmaßnahmen ein möglicher Konflikt so minimiert werden, dass § 44 (1) BNatSchG nicht einschlägig ist, so ist das Vorhaben zulässig. 3.2 Artenschutzrechtliche Vorprüfung Der Aufbau der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung umfasst entsprechend der Verwaltungsvor- schrift Artenschutz NRW (VV-Artenschutz, Stand 06.06.2016) folgende Arbeitsschritte: Ermittlung der relevanten Arten durch Auswertung vorhandener Untersuchungen und Unterlagen, Angaben Dritter und sonstiger Quellen Auflistung der vorkommenden relevanten Arten sowie weiterer potenzieller Artenvor- kommen. Die Bewertung des potenziellen Vorkommens weiterer Arten erfolgte auf Basis der Angaben des LANUV NRW zum Vorkommen geschützter Arten in NRW (LANUV NRW, 2019). Die Auswahl der Arten wird dann durch die lokale oder regio- nale Verbreitung sowie die Lebensraumansprüche der einzelnen Arten unter Berück- sichtigung der im Vorhabenbereich und Umfeld vorkommenden Biotoptypen und Standortverhältnisse weiter differenziert. Vorprüfung der Wirkfaktoren um festzustellen, ob projektbedingte Beeinträchtigun- gen relevanter Arten auftreten können. Bewertung der Datenlage im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Möglichkeit einer fachgerechten Abarbeitung der Artenschutzaspekte sowie gegebenenfalls Vor- schläge für weitere Erhebungen. Die Bearbeitung der einzelartbezogenen Konfliktanalyse und Prüfung artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände ist Gegenstand des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Stufe II), sofern nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung Vorkommen und/oder Beeinträchtigungen geschützter Arten ausgeschlossen werden können. 3.3 Abgrenzung Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet schloss neben dem Plangebiet auch die Randstrukturen des im Westen bis Norden verlaufenden Waldes ein. Ein größerer Untersuchungsradius wurde bei diesem Vorhaben aufgrund der Lage und der Nutzung des Plangebietes als nicht sinnvoll erachtet. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Art der Nutzung des Gebiets nicht wesentlich ändert und die geplanten neuen Sport- stätten im zentralen Plangebiet das schon vorhandene Angebot im westlichen Plangebiet ersetzten. Der Wirkungsbereich des Plangebiets wird somit ebenfalls zentrieret und die Waldrandbereiche im Westen entlastet. Ein erheblicher Einfluss der Planung auf die im Süden anschließenden Gärten ist aufgrund der bereits vorhandenen ähnlichen Nutzung des Plangebiets und der anstehenden Gehölz- strukturen als unwahrscheinlich anzusehen. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 8 von 26 4. Vorhaben und Wirkfaktoren 4.1 Vorhabensbeschreibung Gegenstand der Planung sind die am Hallenbad in Castrop-Rauxel vorhandenen Grünflächen. Hier soll ein Spiel-, Sport- und Bewegungspark für verschiedene Altersgruppen entstehen. 4.2 Beschreibung des Untersuchungsgebiets Das rd. 5,2 ha große Plangebiet wird von Wohnbebauung, Verkehrsanlagen und Wald begrenzt. Der westliche Bereich wird vorwiegend durch Sport- und Grünflächen geprägt, während im zentralen Be- reich ein Hallenbad sowie zugehörige Parkplätze bestehen. Im östlichen Bereich sind vorwiegend kurzrasige Grünflächen vorhanden. Im Plangebiet befinden sich außerdem kleinere Gehölzbestände und Einzelbäume unter anderem der Arten Eiche (Quercus sp.), Hasel (Corylus avellana), Rosskas- tanie (Aesculus hippocastanum), Eibe (Taxus baccata) und Kirsche (Prunus avium). Diese Gehölze weisen unterschiedlich starkes Baumholz auf. Abb. 1: Lage der Untersuchungsgebiete (rot umkreist) (TIM Online NRW, 2018). Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 9 von 26 Abb. 2: Lage des Plangebietes (rot umrandet) mit Luftbild (TIM Online NRW, 2018). Eine Fotoauswahl vermittelt einen Eindruck vom Plangebiet und seinem Umfeld zum Zeitpunkt der Begehungen am 22.11.2021 und am 25.11.2021. Abb. 3: Östlicher Bereich des Plangebiets mit Blick in Richtung Westen. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 10 von 26 Abb. 4: Südöstliches Plangebiet mit Blick in Richtung Westen. Abb. 5: Baum mit Nistkasten für Höhlenbrüter im östlichen Plangebiet. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 11 von 26 Abb. 6: Baum im östlichen Plangebiet mit Höhlenstruktur. Abb. 7: Fußweg und umgebende Strukturen im südlichen Plangebiet mit Blick in Richtung Westen. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 12 von 26 Abb. 8: Fußweg und umgebende Strukturen im südlichen Plangebiet mit Blick in Richtung Westen. Abb. 9: Zentrales Plangebiet mit Blick in Richtung Südwesten. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 13 von 26 Abb. 10: Fußballfeld im westlichen Plangebiet mit Blick in Richtung Norden. Abb. 11: Graben am Rand des nordwestlichen Plangebiets mit Blick in Richtung Westen. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 14 von 26 Abb. 12: Beachvolleyballfeld im westlichen Plangebiet mit Blick in Richtung Nordosten. Abb. 13: Nördliches Plangebiet mit Blick in Richtung Nordosten. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 15 von 26 Abb. 14: Nördliches Plangebiet mit Blick in Richtung Osten. Abb. 15: Parkplatz südlich des Schwimmbads mit Blick in Richtung Westen. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 16 von 26 Abb. 16: Infotafel Feuersalamander im Plangebiet. 4.3 Wirkfaktoren Entsprechend des in 4.1 dargestellten Vorhabens sowie der potenziell betroffenen Arten sind zu er- wartende projektspezifische Wirkfaktoren einer Einschätzung zu unterziehen. Die Relevanz der Wirk- faktoren wird durch die Wirkintensität, sowie durch die Empfindlichkeit der zu untersuchenden Arten beeinflusst. Aufgrund der Art des Vorhabens und des zu prüfenden Artenspektrums (Vögel, Fledermäuse und Amphibien) weisen insbesondere folgende Wirkfaktoren eine potenzielle Bedeutung auf: Bau- und betriebsbedingte Störung durch Lärm und Lichtemission Bau- und betriebsbedingte Störung durch menschliche Anwesenheit Bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme funktional bedeutender Lebensräume Durch die derzeit bereits bestehende Nutzung des Gebiets als Park und Sportfläche, liegt bereits eine Vorbelastung durch Lärm und menschliche Anwesenheit vor. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich die Störungen im Rahmen der Bauarbeiten kurzzeitig in- tensivieren werden. Eine betriebsbedingte Erhöhung der Störungsintensität durch Lärm und mensch- liche Anwesenheit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, da sich die Art der Nutzung des Plange- biets jedoch nicht wesentlich verändern wird, ist nicht davonauszugehen, dass diese erheblich ist. Die Spiel- und Sportangebote werden im zentralen Plangebiet zusammengefasst. Dieser Bereich weißt durch die bisherige Wegführung, die Lage am Außenbereich des Schwimmbades sowie durch einige bereits bestehende Spielangebote bereits eine höhere Störungsintensität auf, sodass diese durch die Planung weiter intensiviert wird. Die Waldrandbereiche im Westen werden durch diese Planung entlastet, da die hier bereits bestehen- den Spiel- und Sportangebote entfallen. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 17 von 26 Eine betriebsbedingte Störung durch Licht kann ausgeschlossen werden, da die Planung keine Be- leuchtung des Parks vorsieht. Eine bau- und anlagenbedingte Inanspruchnahme funktional bedeutender Lebensraumbestandteile kann dann auftreten, wenn relevante Arten die Gehölze im oder um das Plangebiet nutzen. 5. Prüfung der planungsrelevanten Arten 5.1 Vorkommen planungsrelevanter Arten im Messtisch- blatt und LINFOS Folgende Gruppen von Tier- und Pflanzenarten sind für die artenschutzrechtliche Prüfung relevant (siehe Kapitel 2.1): 1. Die europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (VSR); 2. die Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL). Die Eingriffsbereiche befinden sich in dem Messtischblatt 4409 (Herne), Quadrant 2 (LANUV NRW, 2019). Tab. 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4409, Quadrant 2. Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4409, Quadrant 2 Erhaltungszustand in Art Status NRW (ATL) Wissenschaftlicher Deutscher Name Name Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfleder- Nachweis ab 2000 vorhanden U- maus Myotis dasycneme Teichfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G Myotis daubentonii Wasserfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G Nyctalus noctula Abendsegler Nachweis ab 2000 vorhanden G Vögel Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Accipiter gentilis Habicht 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab G Accipiter nisus Sperber 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab G Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger 2000 vorhanden Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 18 von 26 Nachweis 'Brutvorkommen' ab U- Alauda arvensis Feldlerche 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab G Alcedo atthis Eisvogel 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U- Anthus trivialis Baumpieper 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab G Ardea cinerea Graureiher 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Asio otus Waldohreule 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Athene noctua Steinkauz 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab G Buteo buteo Mäusebussard 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Carduelis cannabina Bluthänfling 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U- Cuculus canorus Kuckuck 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Delichon urbica Mehlschwalbe 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab G Dendrocopos medius Mittelspecht 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Dryobates minor Kleinspecht 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Falco subbuteo Baumfalke 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab G Falco tinnunculus Turmfalke 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Hirundo rustica Rauchschwalbe 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Lanius collurio Neuntöter 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Locustella naevia Feldschwirl 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Luscinia megarhynchos Nachtigall 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Passer montanus Feldsperling 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab S Pernis apivorus Wespenbussard 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Rallus aquaticus Wasserralle 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Scolopax rusticola Waldschnepfe 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab S Serinus serinus Girlitz 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab G Strix aluco Waldkauz 2000 vorhanden Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 19 von 26 Nachweis 'Brutvorkommen' ab U Sturnus vulgaris Star 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab G Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab G Tyto alba Schleiereule 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab S Vanellus vanellus Kiebitz 2000 vorhanden Amphibien Kleiner unbek. Rana lessonae Wasserfrosch Nachweis ab 2000 vorhanden Angaben zu Vorkommen relevanter geschützter Pflanzenarten liegen aus der durchgeführten Daten- abfrage in den Informationssystemen „Geschützte Arten“ und „LINFOS“ des LANUV NRW nicht vor. Vorkommen sind in Korrelation mit den spezifischen Standortansprüchen potenziell relevanter Pflan- zenarten (Petersen, et al., 2003) nicht zu erwarten. Eine Abfrage relevanter geschützter Tierarten im „LINFOS“ zeigte keine Fundorte in der direkten Um- gebung des Untersuchungsgebiets (LANUV NRW, 2018). Tab. 2: Ergebnisse der Datenabfrage bei den amtlichen und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes im Kreis Recklinghausen. Institution Anfrage Antwort Datenlage Biologische Station per Mail am keine Antwort erhalten - Kreis Recklinghausen 23.11.2021 'info@biostation-re.de' NABU per Mail am keine Antwort erhalten - Kreis Recklinghausen 23.11.2021 'info@nabu-recklinghau- sen.de' BUND – Ortsgruppe per Mail am keine Antwort erhalten - Kreis Recklinghausen 23.11.2021 'bund.castrop- rauxel@bund.net' Untere Naturschutzbe- per Kontakt- keine Antwort erhalten - hörde formular am Kreis Recklinghausen 23.11.2021 Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 20 von 26 5.2 Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten Zur Abschätzung der Bertoffenheit der unter Tab. 1 aufgeführten Arten, werden diese zu ökologischen Gilden zusammengefasst, welche ähnliche Umweltressourcen nutzen. Die Arten werden zu diesem Zweck nur einer Gilde zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt vorwiegend auf Basis des Fachinformati- onssystems des LANUVs (LANUV NRW, 2019). 5.2.1 Säugetiere Aus der Artengruppe der Säugetiere werden für die vorliegenden Quadranten der Messtischblätter 5 planungsrelevante Arten aufgeführt. Gebäudebewohnende Fledermäuse Zwergfledermäuse, Breitflügelfledermäuse und Teichfledermäuse nutzen vorwiegend Gebäude als Quartiere. Auch die unten genannten, überwiegend baumbewohnenden Fledermausarten können zum Teil Quartiere in Gebäuden beziehen. Die im Plangebiet und in die sich in der direkten Umgebung befindenden Gebäude, können diesen Arten potenziell als Quartier dienen. Diese Gebäude sind jedoch nicht von der Planung nicht betroffen, da diese nicht verändert werden. Eine Nutzung des Plangebiets als Nahrungshabitat kann nicht ausgeschlossen werden. Jedoch geht nur ein geringer Teil der Fläche im Rahmen der Planung tatsächlich als Nahrungsfläche verloren. Außerdem ist weiterhin ein großes Angebot an Nahrungsflächen in den umliegenden Gärten und den Offenbereichen westlich des Waldes vorhanden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der Er- haltungstand der Art durch die Planung nicht verschlechtert. Ein Auslösen der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 „Tötung / Verletzung von Tieren“ und Nr. 3 „Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ kann somit ausgeschlossen werden. Durch die Bauarbeiten kann es zu einer zeitweisen Erhöhung der Störungsintensität kommen, so dass ein Auslösen von Verbotstatbestand Nr. 2 „Störung von Tieren“ nur mithilfe von Vermeidungsmaßnah- men ausgeschlossen werden kann (s. Kap. 6). Baumbewohnende Fledermäuse Wasserfledermaus und Abendsegler sind typische Waldfledermäuse, die ihre Quartiere überwiegend in Bäumen (Baumhöhlen oder -spalten, unter Baumrinde etc.) beziehen. Quartiere an und in Gebäu- den sind für einige dieser Arten vor allem in der Winterzeit möglich. Im Plangebiet wurden einige Bäume mit Baumhöhlen festgestellt (s. Abb. 6) und auch im Wald nördlich des Plangebiets ist mit Baumhöhlen zu rechnen. Auch diese Arten können das Plangebiet potenziell als Nahrungshabitat nutzen. Durch den geringen Flächenverlust, sowie die vorhandenen umliegenden Gärten und die Offenbereiche westlich des Wal- des ist jedoch nicht von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Arten auszugehen. Um ein Eintreten der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 „Tötung / Verletzung von Tieren“ und Nr. 3 „Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ zu vermeiden, sind zu entfernende Bäume vor Fällung nochmals auf Baumhöhlen zu kontrollieren. Im Falle des Vorhandenseins von Baumhöhlen, sind diese mittels Endoskop auf Besatz zu untersuchen (s. Kap. 6). Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 21 von 26 Durch die Bauarbeiten kann es zu einer zeitweisen Erhöhung der Störungsintensität kommen so dass ein Auslösen von Verbotstatbestand Nr. 2 „Störung von Tieren“ nur mithilfe von Vermeidungsmaßnah- men ausgeschlossen werden kann (s. Kap. 6). 5.2.2 Vögel Dem Messtischblatt wurden 33 planungsrelevante Vogelarten entnommen. Konkrete Hinweise auf ein Vorkommen auch weiterer planungsrelevanter Vogelarten liegen nicht vor (s. Tab. 1 & Tab. 2). Wald-, Gebüsch- und Heckenbrüter Baumpieper, Bluthänfling, Girlitz, Kuckuck, Pirol, Nachtigall, Waldlaubsänger, Waldschnepfe und Wal- dohreule zählen zu den Wald-, Gebüsch- und Heckenbrütern. Diese Arten nutzen Gehölze verschiedener Ausprägung. Als Neststandort dienen unter anderem ge- hölzreiche Parkanlagen, Friedhöfe, verwilderte Gärten, gebüschreiches Grünland, Baumgruppen, Feldgehölze oder Wälder in unterschiedlichen Ausprägungen. Diese Arten sind meist reviertreu, wech- seln ihre Fortpflanzung- und Ruhestätten jedoch regelmäßig. Die Anlage der Nester kann in den ver- schiedenen Schichten des Waldes erfolgen, zum Teil werden auch Nester von anderen Vogelarten genutzt (Ausnahme: Kuckuck als Brutparasit). Für diese Artengruppe gibt es im Plangebiet diverse potenzielle Habitatstrukturen in Form von Einzel- bäumen, Baumgruppen, sowie Heckenstrukturen (s. Abb. 8). Auch konnten einige Nester festgestellt werden, die potenziell dieser Artengruppe zugeordnet werden können. Der umliegende Wald, sowie die Gärten südlich des Plangebiets bieten ebenfalls mögliche Bruthabitate für die Arten dieser Gilde. Insgesamt sind nur wenige Gehölze von der Planung betroffen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Erhaltungszustand dieser Arten negativ verändern wird. Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 „Tötung / Verletzung von Tieren“, Nr. 2 „Störung von Tieren“ und Nr. 3 „Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ können für diese Arten unter Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen (siehe Kap. 6) ausgeschlossen werden. Höhlen- und Halbhöhlenbrüter Feldsperling, Mittelspecht, Kleinspecht, Gartenrotschwanz, Star, Steinkauz und Waldkauz besiedeln Höhlen und Halbhöhlen. Einige dieser Arten nutzen bereits vorhandene Höhlen (z. B. Feldsperling, Waldkauz) als Brutplatz, andere legen wie der Kleinspecht, eigenständig Bruthöhlen in Gehölzen an. Nistkästen werden von einigen dieser Arten ebenfalls angenommen. Im Plangebiet konnten sowohl Baumhöhlen als auch Nistkästen vorgefunden werden, die potenzielle Nisthabitate für diese Arten darstellen. Ähnliche Strukturen befinden sich im nordwestlich an das Plan- gebiet anschließenden Wald, sowie in den südlich gelegenen Gärten. Da nur wenige der im Plangebiet vorhandenen Gehölze überplant werden, können die Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Gebäudebewohnende Arten Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Schleiereule und Turmfalke gehören zu den Gebäudebrütern. Diese Arten sind in der Regel standorttreu und nutzen Gebäudenischen, Dachböden und Fassaden als Nest- standorte. Als Nahrungshabitat dienen brutplatznahe Offenlandbereiche. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 22 von 26 Im Untersuchungsbereich sind Gebäude vorhanden, diese sind jedoch nicht Teil der Planung und werden somit nicht verändert. Somit kann ein Auslösen der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 „Tötung / Verletzung von Tieren“ und Nr. 3 „Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ ausgeschlossen werden. Durch die Bauarbeiten kann es zu einer zeitweisen Erhöhung der Störungsintensität kommen, sodass ein Auslösen von Verbotstatbestand Nr. 2 „Störung von Tieren“ nur unter Einhaltung der Vermeidungs- maßnahmen ausgeschlossen werden kann (s. Kap. 6). Horstbrüter Zu den Horstbrütern zählen Baumfalke, Sperber, Mäusebussard, Wespenbussard, Graureiher und Habicht. Bei der Ortsbegehung am 22.11.2021 wurden sowohl im Plangebiet als auch im Untersuchungsgebiet keine Horste vorgefunden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Horste im umliegenden Wald vorhanden sind. Eine Nutzung des Plangebiets als essenzielles Nahrungshabitat ist jedoch durch das bereits bestehende hohe Maß an Störung durch menschliche Anwesenheit auszuschließen. Verbots- tatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 „Tötung / Verletzung von Tieren“, Nr. 2 „Störung von Tieren“ und Nr. 3 „Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ können somit für diese Arten ausgeschlossen werden. Wiesen- und Bodenbrüter Zu den Wiesen- und Bodenbrütern gehören Feldlerche, Feldschwirl und Kiebitz. Eine offene und gehölzarme Kulturlandschaft prägt den Lebensraum dieser ökologischen Gilde. Die Nester werden zumeist am Boden oder bodennah angelegt. Die Nähe zu Siedlungen wird dabei in der Regel gemieden. Auf Grund der hohen bereits vorhandenen Störungsintensität durch die vorliegende Nutzung des Be- reiches sowie der Kleinräumigkeit und der im und um das Plangebiet vorhandenen Bäume, ist das Gebiet als Habitat für diese Arten ungeeignet. Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 „Tötung / Ver- letzung von Tieren“, Nr. 2 „Störung von Tieren“ und Nr. 3 „Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe- stätten“ können somit für diese Arten ausgeschlossen werden. Gewässerbrüter Teichrohrsänger, Eisvogel, Wasserralle und Zwergtaucher brüten in Gewässernähe. Vertreter dieser Gilde nisten in Röhricht- und Schilfbeständen, wie z.B. Teichrohrsänger, oder bauen ihre Brutröhren in Abbruchkanten und Steilufer von Fließgewässern, wie z.B. Eisvogel. Zwar verläuft an der nordwestlichen Grenze des Plangebiets ein kleiner Graben (s. Abb. 11), dieser führte jedoch zum Zeitpunkt der Geländebegehung am 22.11.2021 kein Wasser. Zusätzlich fehlen im Plangebiet geeignete Bruthabitate, wie z. B. Röhrichte, Uferabbrüche oder Stillgewässer. Daher kann ausgeschlossen werden, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 „Tötung / Verletzung von Tieren“, Nr. 2 „Störung von Tieren“ und Nr. 3 „Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ kön- nen somit für diese Arten ausgeschlossen werden. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 23 von 26 Nicht planungsrelevante Arten Neben den genannten planungsrelevanten Vogelarten sind potenzielle Brutvorkommen einiger nicht- planungsrelevanter Arten (sog. Allerweltsvogelarten wie Amsel, Zaunkönig, Zilpzalp oder Rotkehl- chen) im Vorhabenbereich nicht auszuschließen. Um ein Eintreten der Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG z. B. durch das Zerstören von Fortpflanzungsstätten im Rahmen von Baumaßnahmen zu vermeiden, sind die in Kapitel 6 genannten Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten. 5.2.3 Insekten Aus der Artengruppe der Insekten werden für den vorliegenden Quadranten des Messtischblatts keine planungsrelevanten Arten aufgeführt. Darüber hinaus konnten im Rahmen der Ortsbegehung keine Biotoptypen festgestellt werden, die relevante Habitat- und Nahrungsstrukturen für Insekten darstel- len. Es gibt weder Gehölze mit Totholz- und Altbaumbeständen, die für Käfer essenziell wären, noch Gewässer, die für Libellen eine wichtige Lebensraumkomponente darstellen. Auch sind Nahrungs- pflanzen für Schmetterlinge im Plangebiet, aufgrund ungeeigneter Gegebenheiten nicht zu erwarten. Daher ist eine Aufsuche von Schmetterlingen zur Nahrungssuche oder Eiablage im Plangebiet aus- zuschließen. Die Auslösung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG kann hinsichtlich streng geschützter Insektenarten ausgeschlossen werden. 5.2.4 Amphibien, Fische und Weichtiere Aufgrund fehlender ganzjährig wasserführender Gewässer im Plangebiet ist ein Vorkommen von Fi- schen und Weichtiere auszuschließen. Auch temporäre Kleinstgewässer, die Pionierarten wie der Kreuzkröte und Knoblauchkröte als Laichgewässer dienen könnten, wurden nicht dokumentiert. Die einzige für den Quadranten aufgeführte planungsrelevante Art ist der Kleine Wasserfrosch, welcher potenzielle Ruhestätten in Gehölzbeständen haben kann. Diese Art benötigt jedoch in unmittelbarer Umgebung Stillgewässer mit entsprechender Vegetationsausprägung, die im und um das Plangebiet nicht vorhanden sind. Die Auslösung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG kann daher hin- sichtlich streng geschützter Amphibienarten, Fischen und Weichtieren ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen des Feuersalamanders im Plangebiet ist ebenfalls bekannt (s. Abb. 16). Der Feuer- salamander ist eine besonders geschützte, allerdings nicht planungsrelevante Art, die als Lebensraum strukturreiche und feuchte Laub- und Mischwälder bevorzugt. Adulte männliche Tiere sind weitestge- hend unabhängig von Oberflächengewässern. Die Art wird zurzeit besonders durch eine Pilzerkran- kung bedroht. Besonders geschützte Arten dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden, somit ist auch ein Eintrag der Krankheitserreger Batrachochytrium salamandrivorans und Batrachochytrium dendrobati- dis in das Gebiet zu vermeiden. Hier sind bestimmte Hygienemaßnahmen mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und einzuhalten. Die vom LANUV in einem Hygieneprotokoll zu- sammengefassten Maßnahmen, können hier als Orientierung dienen (LANUV NRW, 2022) (s. Kap. 6). Da diese Tiere Wälder als Lebensraum bevorzugen und nachtaktiv sind, ist nicht davon auszuge- hen, dass sich durch den Baustellenbetrieb ein erhöhtes Tötungsrisiko für diese Art ergibt. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 24 von 26 5.2.5 Reptilien Aus der Artengruppe der Reptilien werden für den vorliegenden Quadranten des Messtischblatts keine planungsrelevanten Arten aufgeführt. Im Rahmen der Ortsbegehung konnten außerdem keine Le- bensraumstrukturen für diese Artgruppe im Plangebiet festgestellt werden. Daher kann ausgeschlos- sen werden, dass es bei Reptilien durch die Nutzungsänderung im Plangebiet zu Verstößen gegen die Zugriffsverbote §44 (1) BNatSchG kommt. 6. Grundsätzliche Vermeidungsmaßnahmen Der artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse sind die Minimierungs-, Schutz-, Vermeidungsmaßnah- men und, falls nötig, die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zugrunde zu le- gen. Damit die Bautätigkeit in Bezug auf den Naturhaushalt der Biotope so schonend wie möglich erfolgen kann, sind die unvermeidbaren Rodungsarbeiten ausschließlich in der Vegetationsruhe und außerhalb der Vogel-Brutzeiten (somit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar) durchzuführen. Die baubedingten Emissionen wie Lärm und Licht sind lokal und zeitlich zu begrenzen. Im Hinblick auf den Luftschall sind die Geräuschemissionsgrenzwerte nach Tab. Art. 12 für die Stufe II der "Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates" vom 08.05.2000 durch die zum Einsatz kommenden Geräte einzuhalten. Dies muss mit den Ausschreibungsunterlagen an die ausführenden Baufirmen übermittelt werden. Tab. 3: Schutz-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Bezeichnung Maßnahmenbeschreibung S1 Vergrämungsmaßnahmen und ökologische Baubegleitung: Um eine Störung verschiedener Brutvögel und Fledermausarten bei einem Baustart innerhalb der Brutperiode zu vermeiden, ist es möglich Vergrä- mungsmaßnahmen in Form von Störung regelmäßig ab dem 01.03. bis hin zum Baustart einzusetzen. Maßnahmen dieser Art sind mit der zugehöri- gen Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Diese Maßnahmen sind zusätzlich regelmäßig von einem Fachgutachter zu kontrollieren (ökologische Baubegleitung). Gehölzrodungen sind in der gesetzlich vorgegebenen Rodungszeit vorzu- nehmen. S2 Höhlenbaumkontrolle: Die überplanten Bäume sind in jedem Fall vor Fällung auf Baumhöhlen zu un- tersuchen. Vorgefundene Höhlen müssen mittels Endoskop näher auf einen Besatz von Fledermäusen oder Vögeln kontrolliert werden. Sollten Arten dieser Gruppen vorgefunden werden, ist umgehend die zuständige Untere Natur- schutzbehörde zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. S3 Hygienemaßnahmen: Um eine Verbreitung der Krankheitserreger des Feuersalamanders zu vermei- den, sind Hygienemaßnahmen gem. LANUV NRW (2022) einzuhalten. Ein genaues Vorgehen und die Einbindung der Maßnahmen in den Baustellenablauf, ist mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 25 von 26 S4 Baumschutzmaßnahmen: Baumschutzmaßnahmen nach DIN 18920 "Schutz von Bäumen bei Baumaß- nahmen" angrenzend an die Eingriffsbereiche. Berücksichtigung der Richtlinie für die Anlagen für Straßen Teil Landschaftspflege Abschnitt 4 (RAS-LP4). S5 Verwendung geeigneter Leuchtmittel: Während der Bauphase sind ausschließlich Leuchtmittel mit geringen Ultravio- lett (UV)- und Blauanteilen (Farbtemperaturen von 1700 K bis max. 3000 K) und insektendichte Lampengehäuse zu verwenden. Dabei sollte eine kurze Be- leuchtungszeit die Beleuchtung begrenzen (z. B. durch Bewegungsmelder). Um unnötige Lichtemissionen zu vermeiden, sollen die Lampen so niedrig wie möglich installiert werden und z.B. durch abschirmende Gehäuse gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen gerichtet werden. Ebenso sind Lichtemissionen in den oberen Halbraum und in die Horizontale mit Abstrahlwinkeln > 70° sind zu unterlassen. Die Oberflächentemperatur des Leuchtgehäuses darf max. 40° C betragen. Um die Beleuchtungsstärke gering zu halten, sollte vorrangig indi- rekte Beleuchtung (z. B. durch Reflektortechniken oder farblichen Untergrün- den, die einen höheren Kontrast von Gefahrenpunkten bewirken) genutzt wer- den. Beleuchtungskörper für eine dauerhafte Beleuchtung sind unzulässig. Eine direkte und stationäre Beleuchtung der an das Plangebiet angrenzenden Gehölze ist zu vermeiden. Sollte im Zusammenhang mit den Höhlenbaumkontrollen ein Besatz mit planungsrelevanten Arten festgestellt werden, die bislang nicht erwartet werden konnten und für die dementsprechend keine Maßnahmen vorgesehen sind, muss die zuständige Naturschutzbehörde benachrichtigt werden, damit unverzüglich geeignete Maßnahmen zum Schutz der gefährdeten Arten ergriffen werden können und es nicht zu Verbotstat-beständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. Bei Umsetzung dieser Vorgaben können artenschutzrelevante Beeinträchtigungen durch das Vorhaben vermieden und insgesamt ausgeschlossen werden. 7. Fazit Unter Berücksichtigung der im Plangebiet und dessen Umfeld potenziell vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebender Vogelarten, sowie der Art des Vorhabens, ist die Datenlage für eine Bewertung ausreichend. Bei allen durch das geplante Vorhaben betroffenen planungsrelevanten Arten bleibt die kontinuierliche ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Kontext erhalten. Störungen mit Auswirkungen auf die lokalen Populationen und signifikante Erhöhungen des Mortalitätsrisikos der oben genannten Artengruppen, können unter Einhaltung der in Kapitel 6 genannten Vermeidungs- maßnahmen ausgeschlossen werden. Bei Einhaltung der in Kap. 6 genannten Vermeidungsmaßnahmen können relevante Beein- trächtigungen aller artenschutzrelevanten Arten und das Eintreten der Verbotstatbestände des §44 Abs. 1 BNatSchG bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen werden. Unter dieser Voraussetzung besteht kein Bedarf einer vertiefenden Artenschutzprüfung. Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
ASP1 zum B-Plan Nr. 261 Castrop-Rauxel Seite 26 von 26 Quellenverzeichnis LANUV NRW. (2018). Landschaftsinformationssammlung NRW (@LINFOS). Von https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos abgerufen LANUV NRW. (2019). Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen - Planungsrelevante Arten. Von https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe abgerufen LANUV NRW. (2022). Amphibienkrankheiten. Von Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen: https://www.lanuv.nrw.de/natur/artenschutz/amphibienkrankheiten abgerufen Petersen, B., Ellwanger, G., Biewald, G., Hauke, U., Ludwig, G., Pretscher, P., . . . Ssymank, A. (2003). Das europäische Schutzgebietsystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1: Pflanzen und Wirbellose. Bonn-Bad Godesberg. TIM Online NRW. (2018). Kartenwerke von NRW. Von https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/ abgerufen Bericht-Nr. 11210017 ▪ 18.03.2022 nts Ingenieurgesellschaft
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