Geburt Karenz Elternteilzeit - Dienstrechtliche Informationen für Mütter und Väter im Landesdienst

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Geburt Karenz Elternteilzeit - Dienstrechtliche Informationen für Mütter und Väter im Landesdienst
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 1

                                         Geburt
                                         Karenz
                                   Elternteilzeit

                                                                     Dienstrechtliche
                                                                     Informationen für
                                                                     Mütter und Väter
                                                                     im Landesdienst

                                                                                               1
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            Abkürzungen:
            ABGB – Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
            L-BG – Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
            L-VBG – Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
            MSchG – Mutterschutzgesetz 1979
            VKG – Väter-Karenzgesetz

        Impressum:
        Verleger: Land Salzburg
        MedieninhaberInnen und HerausgeberInnen:
                                     Stabsstelle für Chancengleichheit,
        Personalabteilung:           Anti-Diskriminierung und Frauenförderung:
        Mag. Gerhard Loidl MBA       Mag.a Romana Rotschopf MBA
        Redaktion: Mag.a Birgit Mitterhumer-Zehetner
        Fotonachweis: Land Salzburg; Foto Seite 3: Land Salzburg/Bergauer
        Gestaltung: Hausgrafik Land Salzburg
        Druck: Hausdruckerei Land Salzburg
        Alle Postfach 527, 5010 Salzburg
        Stand: neu bearbeitete Auflage, April 2011

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                                                                                               VORWORT

          Gemeinsam
          Herausforderungen meistern …
                              Die Geburt eines Kindes ist nicht nur ein freudiges Ereignis, sondern
                              stellt Mütter und Väter vor neue und zusätzliche Herausforderungen.
                              Gemeinsam mit dem Dienstgeber gilt es, optimale Vereinbarungen zu
                              treffen und die für die jeweilige Lebenssituation passendste Lösung zu
                              finden.

                            Im Regierungsprogramm 2009-2014 haben wir festgehalten:
         „Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Politikfeldern ist Ziel
         einer sozialen und nachhaltigen Politik der Landesregierung. Die Vereinbarkeit von
         Familie und Beruf muss im Sinne der Chancengleichheit Frauen wie Männern gleicher-
         maßen ermöglicht werden, damit die Verantwortung der Kindererziehung auch von
         Männern übernommen werden kann.”

         Mein Ziel als Landeshauptfrau und Frauenreferentin ist es, dass sich Frauen in ihren
         unterschiedlichen Lebenssituationen und mit den unterschiedlichen Qualifikationen opti-
         mal mit ihrem Potenzial im Landesdienst einbringen und auch weiter entwickeln können.
         Und dass Männer ihre familiäre Verantwortung wahrnehmen und nicht als Widerspruch
         zu beruflichen Karrieremustern sehen.

         Die Erfahrung zeigt klar: Je besser informiert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, desto
         besser können sie ihre Chancen realisieren. Dazu will diese Informationsbroschüre einen
         Beitrag leisten – hin zu einem stimmigeren Gleichgewicht: Work-Life-Balance eben ...

         Mag.a Gabi Burgstaller
         Landeshauptfrau
         Frauenreferentin der Landesregierung

                                                                                                    3
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        VORWORT

        Wie schaffe ich das alles?

                           Liebe Mütter und liebe Väter!
                           Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Nachwuchses!

                          Aus eigener Erfahrung kann ich wirklich nachempfinden, wie groß Ihre
        Freude ist. Neben diesem großen Glücksgefühl treten aber auch viele Fragen auf, die sich
        im Zusammenhang mit der Geburt Ihres Kindes und der Zeit danach ergeben. Ich sehe es
        daher als zuständiger Landesrat für Personalangelegenheiten als eine wichtige Aufgabe,
        Ihnen eine umfassende Information, aber auch Unterstützung mit dieser Broschüre zu
        ermöglichen.

        Diese Broschüre bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über alle im Zusammenhang
        mit der Geburt Ihres Kindes auftauchenden rechtlichen Themen, den Möglichkeiten, die
        sich für die Betreuung Ihres Kindes im Einklang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit anbieten
        und somit als Wegweiser für die nächsten Jahre Ihrer beruflichen Tätigkeit.

        Ich wünsche Ihnen für Ihre neue und schöne Aufgabe alles Gute und freue mich, wenn
        auch Sie das umfangreiche Serviceangebot der Personalabteilung zu diesem Thema in
        Anspruch nehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalabteilung beraten
        Sie gerne.

        Sepp Eisl
        Landesrat

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          Inhaltsverzeichnis

         I. Vor der Geburt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
         1. Meldung der Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
         2. Beschäftigungsverbote für werdende Mütter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
            2.1. verbotene Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
            2.2. individuelles Beschäftigungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
            2.3. absolutes Beschäftigungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
         3. Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
         4. Vorsorgeuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9

         II.   Nach der Geburt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
         1.    Beschäftigungsverbot nach der Geburt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
         2.    Meldung der Geburt, Geburtenbeihilfe und Kinderzulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
         3.    Kinderbetreuungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11

         III. Karenz und Elternteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
         1. Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz und . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
             (dienstrechtlicher) Karenzurlaub
             1.1. Grundsätzliches zur Karenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
             1.2. Beginn und Meldung der Karenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
                  A) Beginn und Meldung der Karenz für Mütter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
                  B) Beginn und Meldung der Karenz für Väter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
             1.3. Sonstiges zur Karenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
             1.4. Aufgeschobene Karenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
             1.5. Beschäftigung während der Karenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
                  A) Möglichkeiten der Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
                  B) Besuch von Ausbildungsveranstaltungen während der Karenz . . . . . . . . . . . . .15
             1.6. Grundsätzliches zum (dienstrechtlichen) Karenzurlaub zur Betreuung . . . . . . . . .16
                  eines Kindes
             1.7. Auswirkungen der Karenz oder des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz . . . . . .16
             1.8. Sonstiges zu Karenz und Karenzurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17

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          INHALT

        2. Teilzeitbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
           2.1. Grundsätzliches zur Teilzeitbeschäftigung nach dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
                Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz
           2.2. Beginn und Meldung der Teilzeitbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18
                A) Beginn und Meldung der Teilzeitbeschäftigung für Mütter . . . . . . . . . . . . . . . .18
                B) Beginn und Meldung der Teilzeitbeschäftigung für Väter . . . . . . . . . . . . . . . . . .19
           2.3. Sonstiges zur Teilzeitbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19
           2.4. Änderungsmöglichkeiten bei der Teilzeitbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20
           2.5. Grundsätzliches zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit . . . . . .20
                zur Betreuung eines Kindes nach dienstrechtlichen Vorschriften

        IV. Links und Tipps               . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22

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          I. Vor der Geburt

          1. MELDUNG DER SCHWANGERSCHAFT                   2.1. VERBOTENE ARBEITEN

         Die Schwangerschaft und der voraussicht-          Welche Arbeiten sind für schwangere
         liche Geburtstermin sind – sobald diese           Bedienstete nach dem MSchG verboten?
         bekannt sind – der Personalabteilung im
         Dienstweg (= die Meldung ist bei dem/der
         unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzu-
         bringen) zu melden. Darüber hinaus ist
         dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheini-
         gung vorzulegen.

         Auch über ein vorzeitiges Ende der
         Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu
         verständigen.

          2. BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE FÜR
             WERDENDE MÜTTER
                                                           ■ schwere körperliche Arbeiten (zB regel-
          Das MSchG nennt bestimmte Arbeiten,                mäßiges Heben von Lasten über 5 kg)
          die von schwangeren Bediensteten nicht           ■ Arbeiten, die für den Organismus der
          durchgeführt werden dürfen, egal in wel-           werdenden Mutter oder für das wer-
          chem Gesundheitszustand sie sich befin-            dende Kind schädlich sind (zB Arbeiten
          den.                                               mit gesundheitsgefährdenden Stoffen)
                                                             und Arbeiten mit besonderen Unfallge-
          Darüber hinaus wird unterschieden zwi-             fahren (zB Arbeiten auf Leitern)
          schen dem individuellen Beschäftigungs-          ■ Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 06.00
          verbot, das im Einzelfall auf Grund medi-          Uhr – Ausnahmen sind in bestimmten
          zinischer Befunde gilt, und dem absoluten          Berufszweigen und Betriebsarten mög-
          Beschäftigungsverbot, das unabhängig               lich (zB Nachtarbeit für das Kranken-
          von der Vorlage ärztlicher Zeugnisse               pflegepersonal in Krankenanstalten)
          greift.                                          ■ Sonn- und Feiertagsarbeit – Ausnah-
                                                             men sind in bestimmten Wirtschafts-
                                                             bereichen und Betriebskategorien mög-

                                                                                                  7
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   VOR DER GEBURT

          lich (zB in Bereichen, in denen ununter-        bindet sowohl den Dienstgeber als auch
          brochen mit Schichtwechsel gearbeitet           die Dienstnehmerin. Erfolgt die Entbin-
          wird)                                           dung früher oder später als in der ärztli-
        ■ Leistung von Mehrarbeit – keine Be-             chen Bescheinigung angegeben, so ver-
          schäftigung über die tägliche Normal-           kürzt oder verlängert sich diese Frist ent-
          arbeitszeit; die tägliche Arbeitszeit darf      sprechend.
          9 Stunden und die wöchentliche
          Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht über-         Das MSchG legt fest, dass die Dienstneh-
          schreiten – es gibt keine Ausnahmen!            merin innerhalb der 4. Woche vor dem
                                                          Beginn der Achtwochenfrist den Dienst-
                                                          geber darauf aufmerksam zu machen hat.
        2.2 INDIVIDUELLES                                 Wird dieser Informationspflicht nicht Fol-
            BESCHÄFTIGUNGSVERBOT                          ge geleistet, so hat dies jedoch keinerlei
                                                          Auswirkungen auf das absolute Beschäf-
        Dieses Beschäftigungsverbot wird dann             tigungsverbot.
        wirksam, wenn ein entsprechendes
        amtsärztliches Zeugnis vorgelegt wird.            Die Folgen des absoluten und individuel-
        Das individuelle Beschäftigungsverbot             len Beschäftigungsverbotes sind:
        kann befristet oder unbefristet sein.             ■ Die Bedienstete darf nicht mehr be-
                                                             schäftigt werden (das Dienstverhältnis
                                                             bleibt aber bestehen).
                                                          ■ Vertragsbedienstete erhalten keine
                                                             Bezüge, sondern Wochengeld (dies
                                                             wird aus dem durchschnittlich in den
                                                             letzten 13 Wochen bzw. letzten 3 Ka-
                                                             lendermonaten gebührenden Verdienst
                                                             berechnet). Dieses Wochengeld ist vor
                                                             Beginn des absoluten Beschäftigungs-
                                                             verbotes beim zuständigen Sozialver-
                                                             sicherungsträger (SGKK oder BVA,
                                                             wenn die Bedienstete nach dem
                                                             31.12.2000 angestellt wurde) zu bean-
                                                             tragen. Erreicht das Wochengeld nicht
        2.3 ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGS-                        die Höhe der vollen Bezüge, so gebührt
            VERBOT                                           nach dem L-VBG eine Ergänzung auf
                                                             die vollen Bezüge.
        Das absolute Beschäftigungsverbot be-             ■ Beamtinnen beziehen ihre Bezüge wei-
        ginnt 8 Wochen vor der voraussichtlichen             ter.
        Entbindung (= Schutzfrist vor der Geburt
        des Kindes). Es ist gesetzlich normiert und

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                                                                                       VOR DER GEBURT

          3. BESONDERER KÜNDIGUNGS- UND
             ENTLASSUNGSSCHUTZ

          Der besondere Kündigungs- und Entlas-
          sungsschutz wird mit Beginn der Schwan-
          gerschaft für Vertragsbedienstete und
          provisorische Beamtinnen wirksam. Er
          dauert bis zum Ablauf von 4 Monaten
          nach der Entbindung. Im Falle der Inan-
          spruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbe-
          schäftigung siehe Kap. III.1.3. bzw. III.2.3.

          4. VORSORGEUNTERSUCHUNGEN

          Sind notwendige schwangerschaftsbe-
          dingte Untersuchungen außerhalb der
          Arbeitszeit nicht möglich oder nicht
          zumutbar, so hat der Dienstgeber die
          dafür notwendige Freizeit unter Entgel-
          tfortzahlung zu gewähren. Derartige
          Untersuchungen sind jedenfalls solche,
          welche nach der Mutter-Kind-Pass-Ver-
          ordnung vorgeschrieben sind.

                                                                                                9
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  NACH DER GEBURT

        II. Nach der Geburt

        1. BESCHÄFTIGUNGSVERBOT NACH                     Die Folgen des Beschäftigungsverbotes
           DER GEBURT                                    sind:
                                                         ■ Die Bedienstete darf nicht beschäftigt
        Das absolute Beschäftigungsverbot nach              werden (das Dienstverhältnis bleibt
        der Geburt beträgt 8 Wochen (= Schut-               aber bestehen).
        zfrist nach der Geburt des Kindes).              ■ Vertragsbedienstete erhalten
        Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten                 Wochengeld.
        oder Kaiserschnittentbindungen beträgt           ■ Beamtinnen beziehen ihr Gehalt weiter.
        das absolute Beschäftigungsverbot
        12 Wochen.
                                                         2. MELDUNG DER GEBURT, GEBURTEN-
        Wurde die achtwöchige Schutzfrist vor               BEIHILFE UND KINDERZULAGE
        der Geburt verkürzt, verlängert sich die
        Schutzfrist nach der Geburt um diesen            Die Geburt des Kindes ist sobald als mög-
        Zeitraum der Verkürzung – höchstens              lich der Personalabteilung im Dienstweg
        allerdings auf 16 Wochen.                        mitzuteilen. Nach Vorlage der Geburtsur-
                                                         kunde kann bei der Personalabteilung
                                                         mittels eines formlosen Schreibens um die
                      BEISPIEL:                          Geburtenbeihilfe in der Höhe von 29,79%
                Wenn das Kind eine                       aus dem Gehaltsansatz der Dienstklasse
               Woche früher als errech-                  V/2 (= Euro 669,35 brutto; Stand:
               net durch Kaiserschnitt                   1.1.2011) angesucht werden.
                   geboren wurde,
                dauert die Schutzfrist                   Den Bediensteten gebührt außerdem eine
                nach der Geburt eine                     Kinderzulage in der Höhe von Euro 14,54
                    Woche länger,                        monatlich pro Kind. Dieser Anspruch
                  also 13 Wochen.                        besteht unabhängig vom Beschäftigungs-
                                                         ausmaß und wird vom Bezug der Fami-
                                                         lienbeihilfe abgeleitet. Die Bescheinigung
        Bestimmte Arbeiten, wie zB Heben schwe-          des Finanzamtes über den Bezug der
        rer Lasten, sind bis 12 Wochen nach der          Familienbeihilfe ist der Personalabteilung
        Entbindung verboten.                             vorzulegen.
                                                         Sind beide Elternteile Landesbedienstete,
                                                         gebührt die Kinderzulage nur einmal.

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                                                                                      NACH DER GEBURT

         Während der Karenz ist die Auszahlung
                                                             ACHTUNG
         der Kinderzulage gehemmt.
                                                             Ein allfällig nicht konsumierter Urlaub
         Vertragsbedienstete werden gebeten, die             kann im Anschluss an das Beschäfti-
         Bescheinigung über das Wochengeld                   gungsverbot verbraucht werden. Das
         umgehend der Personalabteilung zu über-             Gehalt während des Urlaubs stellt
         mitteln.                                            nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz
                                                             Einkünfte aus nichtselbstständiger
                                                             Arbeit dar und zählt als Zuverdienst.
         3. KINDERBETREUUNGSGELD
                                                             Um eine Rückforderung des Kinder-
         Das Kinderbetreuungsgeld ist beim zu-               betreuungsgeldes durch Überschreiten
         ständigen Sozialversicherungsträger zu              der Zuverdienstgrenze zu vermeiden,
         beantragen. Nähere Informationen dazu               wird empfohlen, den Erholungsurlaub
         erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sozial-          bis zum Beginn der Achtwochenfrist
         versicherungsträger.                                vor dem voraussichtlichen Geburts-
                                                             termin zu konsumieren.

                                                                                                  11
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  KARENZ & ELTERNTEILZEIT

        III. Karenz und Elternteilzeit

        1. KARENZ NACH DEM MSCHG/VKG                     Die Karenz kann zweimal zwischen den
           UND (DIENSTRECHTLICHER)                       Eltern geteilt werden – es können somit
           KARENZURLAUB                                  3 „Karenzteile” entstehen. Eine gleichzei-
                                                         tige Karenz von Mutter und Vater ist nicht
        Vorweg zu nehmen ist, dass zwischen der          möglich, außer beim ersten Wechsel für
        Karenz nach dem MSchG/VKG und einem              die Dauer eines Monats. Dies verkürzt
        dienstrechtlichen Karenzurlaub zu unter-         allerdings die Höchstdauer der Karenz um
        scheiden ist:                                    einen Monat.

        Der Anspruch auf Karenz ist für Mütter im
        MSchG und für Väter im VKG geregelt.                               BEISPIEL:
        Regelungen über (dienstrechtliche) Ka-                         Die Mutter nimmt
        renzurlaube finden sich in den Dienst-                   Karenz bis zum Ablauf des
        rechtsgesetzen wie dem § 15a L-BG oder                       18. Lebensmonats des
        § 35 L-VBG.                                             Kindes in Anspruch, während
                                                               des 18. Lebensmonats befinden
         ACHTUNG                                                  sich die Eltern gleichzeitig
                                                                   in Karenz, und der Vater
          Für den Fall, dass Sie keine Karenz in                    kann dann bis zum Ab-
          Anspruch nehmen, sind Sie verpflich-                   lauf des 23. Lebensmonats
          tet, Ihren Dienst an dem auf die Be-                           des Kindes in
          endigung des absoluten Beschäfti-                              Karenz gehen.
          gungsverbotes nächstfolgenden
          Arbeitstag wieder anzutreten.
                                                         1.2. BEGINN UND MELDUNG DER
                                                              KARENZ
        1.1. GRUNDSÄTZLICHES ZUR KARENZ
                                                         Beginn und Dauer der Karenz sind der
        Auf eine Karenz nach dem MSchG/VKG               Personalabteilung bis zum Ende des abso-
        besteht sowohl für Mütter als auch für           luten Beschäftigungsverbotes mitzuteilen.
        Väter ein Rechtsanspruch bis zum Ablauf
        des 2. Lebensjahres des Kindes – der
        Dienstantritt hat am 2. Geburtstag des
        Kindes zu erfolgen.

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                                                                              KARENZ & ELTERNTEILZEIT

         A) BEGINN UND MELDUNG DER                         Die Karenz des Vaters kann auch unmit-
            KARENZ FÜR MÜTTER                              telbar an:
                                                           ■ die Karenz der Mutter anschließen. Die
         Die Karenz der Mutter kann anschließen an:           Bekanntgabe hat in diesem Fall späte-
         ■ das Beschäftigungsverbot nach der                  stens 3 Monate vor dem Ende der Ka-
           Geburt des Kindes oder                             renz der Mutter zu erfolgen. Beträgt
         ■ einen unmittelbar an das Beschäfti-                die Karenz der Mutter im Anschluss an
           gungsverbot anschließenden Urlaub                  das Beschäftigungsverbot weniger als
           oder Krankenstand. Die Bekanntgabe                 3 Monate, hat der Vater Beginn und
           hat in diesen Fällen spätestens bis zum            Dauer seiner Karenz spätestens bis zum
           Ende des Beschäftigungsverbotes nach               Ende des Beschäftigungsverbotes der
           der Geburt des Kindes zu erfolgen.                 Mutter zu melden.

         Die Karenz der Mutter kann auch unmit-            Die Karenz des Vaters kann, wenn die
         telbar an:                                        Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat (sie
         ■ die Karenz des Vaters anschließen. Die          ist zB nicht erwerbstätig), frühestens an:
            Bekanntgabe hat in diesem Fall späte-          ■ eine „fiktive Schutzfrist” anschließen.
            stens 3 Monate vor dem Ende der Ka-                Die Bekanntgabe hat in diesem Fall
            renz des Vaters zu erfolgen. Beträgt die           spätestens 8 Wochen nach der Geburt
            Karenz des Vaters im Anschluss an das              des Kindes zu erfolgen.
            Beschäftigungsverbot weniger als 3
            Monate, hat die Mutter Beginn und
            Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum          1.3. SONSTIGES ZUR KARENZ
            Ende des Beschäftigungsverbotes zu
            melden.                                        Die Mindestdauer der Karenz und – bei
                                                           Teilung der Karenz zwischen den Eltern –
                                                           der Karenzteile beträgt 2 Monate.
         B) BEGINN UND MELDUNG DER
            KARENZ FÜR VÄTER                               Während der Karenz muss mit dem Kind
                                                           ein gemeinsamer Haushalt bestehen. Es
         Die Karenz des Vaters kann, wenn die              besteht ein besonderer Kündigungs- und
         Mutter auch einen Anspruch auf Karenz             Entlassungsschutz bis 4 Wochen nach
         hat, (frühestens) an:                             dem Ende der Karenz.
         ■ das Beschäftigungsverbot der Mutter
           nach der Geburt des Kindes ansch-               Die Mutter/der Vater hat einen Anspruch,
           ließen. Die Bekanntgabe hat in diesem           die Karenz zu verlängern, wenn die
           Fall spätestens 8 Wochen nach der               Höchstdauer noch nicht ausgeschöpft ist.
           Geburt des Kindes zu erfolgen.                  Die beabsichtigte Verlängerung ist
                                                           3 Monate vor dem Ende der Karenz (bzw.
                                                           2 Monate bei einer Karenz von weniger

                                                                                                 13
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 14

  KARENZ & ELTERNTEILZEIT

        als 3 Monaten) bekannt zu geben. Ein             schen Möglichkeiten abgerufen werden
        Anspruch auf vorzeitige Beendigung einer         können. Zu diesem Zweck ist das Einver-
        Karenz besteht grundsätzlich nicht, ist          nehmen mit der Landesinformatik herzu-
        jedoch möglich, wenn der Dienstgeber             stellen und hat die/der Karenzierte für die
        einverstanden ist.                               betreffende E-Mail-Adresse eine Person
                                                         ihres bzw seines Vertrauens namhaft zu
                                                         machen. Möglich ist auch, die private
                                                         E-Mail-Adresse in einen amtsinternen
                                                         E-Mail-Verteiler einzutragen, an den die
                                                         wesentlichen Informationen des Dienst-
                                                         gebers gesendet werden. Wenn die/der
                                                         Karenzierte über keine private E-Mail-
                                                         Adresse oder über keinen Internetan-
                                                         schluss verfügt, sind die Informationen
                                                         auf andere geeignete Weise zur Kenntnis
                                                         zu bringen.

                                                         1.4 AUFGESCHOBENE KARENZ

                                                         Die Mutter und der Vater können jeweils
                                                         3 Monate der Karenz aufschieben. Nimmt
                                                         ein Elternteil eine aufgeschobene Karenz
        Während der Karenz besteht ein Recht der         in Anspruch, endet die (ursprüngliche)
        Bediensteten auf wesentliche Information-        Karenz spätestens mit Ablauf des 21.
        en des Dienstgebers, die die Interessen der      Lebensmonats des Kindes; nehmen sie
        karenzierten Bediensteten berühren.              beide Elternteile in Anspruch, endet die
        Eine neuerliche Schwangerschaft berührt          Karenz spätestens mit dem 18. Lebens-
        die Karenz nicht. Erst mit Eintritt des Be-      monat.
        schäftigungsverbotes wird die Karenz der
        Mutter verdrängt/beendet. Eine Karenz            Der Verbrauch hat bis zum Ablauf des
        des Vaters wird weder durch die Schutz-          7. Lebensjahres des Kindes oder anlässlich
        frist der Mutter für das weitere Kind noch       eines späteren Schuleintrittes zu erfolgen.
        durch die Geburt des weiteren Kindes             Die Meldung, dass eine aufgeschobene
        berührt.                                         Karenz in Anspruch genommen wird, hat
                                                         bei Müttern innerhalb der Schutzfrist nach
        Auf Verlangen ist die Landes-E-Mail-             der Geburt des Kindes/bei Vätern späte-
        Adresse während der Karenz aktiv zu              stens 8 Wochen nach der Geburt oder
        belassen, sodass E-Mails über die Stamm-         spätestens 3 Monate vor dem Ende der
        dienststelle im Rahmen der organisatori-         Karenz der Mutter/des Vaters zu erfolgen.

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                                                                              KARENZ & ELTERNTEILZEIT

         Die Bekanntgabe des tatsächlichen Be-             ■ zu einem anderen Dienstgeber – diese
         ginns der aufgeschobenen Karenz muss                muss von der Personalabteilung geneh-
         spätestens 3 Monate vor dem gewünsch-               migt werden
         ten Termin erfolgen.
                                                           Wird eine Karenz nicht während des ge-
                                                           samten Kalenderjahres in Anspruch ge-
         1.5. BESCHÄFTIGUNG WÄHREND                        nommen, ist eine solche Beschäftigung
              DER KARENZ                                   nur im aliquoten Ausmaß zulässig.

         Ein Anspruch auf eine Beschäftigung               Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist mit
         während der Karenz besteht nicht; diese           dem Ende der Karenz befristet und endet
         kann mit dem Dienstgeber vereinbart               automatisch mit der Ende der Karenz oder
         werden.                                           früher, wenn eine neuerliche Schwanger-
                                                           schaft eintritt.

         A) MÖGLICHKEITEN DER
            BESCHÄFTIGUNG

         Eine geringfügige Beschäftigung – derzeit
         liegt die Grenze bei 374,02 Euro (Stand:
         1.1.2011)
         ■ zum eigenen Dienstgeber – (siehe
            Pkt. 1.5.)
         ■ zu einem anderen Dienstgeber – diese
            ist der Personalabteilung zu melden.

           ACHTUNG
           Diese (sozialversicherungsrechtliche)
           Geringfügigkeitsgrenze ist von der im
           Kinderbetreuungsgeldgesetz festgeleg-
           ten Einkommensgrenze für den Bezug              B) BESUCH VON AUSBILDUNGS- UND
           des Kinderbetreuungsgeldes zu unter-               FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN
           scheiden!                                          WÄHREND DER KARENZ

                                                           Karenzierte Bedienste haben das Recht,
         Eine Beschäftigung für höchstens 13 Wo-           im letzten Jahr vor dem Wiedereinstieg an
         chen im Kalenderjahr über der Geringfü-           Veranstaltungen der Salzburger Verwal-
         gigkeitsgrenze:                                   tungsakademie teilzunehmen.
         ■ zum eigenen Dienstgeber

                                                                                                 15
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  KARENZ & ELTERNTEILZEIT

        1.6. GRUNDSÄTZLICHES ZUM (DIENST-                1.7. AUSWIRKUNGEN DER KARENZ
             RECHTLICHEN) KARENZURLAUB                        ODER DES KARENZURLAUBES AUF
             ZUR BETREUUNG EINES KINDES                       DEN ARBEITSPLATZ

        Im Gegensatz zur Karenz nach dem                 Mit Antritt einer/s länger als 6 Monate
        MSchG/VKG besteht auf einen dienst-              dauernden Karenz/Karenzurlaubes erfolgt
        rechtlichen Karenzurlaub kein Rechtsan-          die Abberufung vom Arbeitsplatz (war
        spruch. Dieser kann von der Personalabtei-       man in den letzten 12 Monaten vor An-
        lung gewährt werden, wenn nicht zwin-            tritt in Karenz oder Karenzurlaub, so sind
        gende dienstliche Gründe entgegenstehen.         diese Zeiten für die Sechsmonatsfrist
                                                         ebenfalls mitzurechnen).
        Die Höchstdauer eines dienstrechtlichen
        Karenzurlaubes beträgt 10 Jahre, wobei
        grundsätzlich alle bereits gewährten dien-
        strechtlichen Karenzurlaube zusammen zu
        zählen sind. Wurde der Karenzurlaub
        allerdings zur Betreuung eines Kindes
        längstens bis zum Beginn der Schulpflicht
        gewährt (sogenannter „Anschlusskarenz-
        urlaub”), gilt diese 10-Jahresgrenze nicht.

        Für die Inanspruchnahme eines Karenzur-
        laubes sind keine bestimmten Meldefris-
        ten vorgesehen und der Beginn des Ka-
        renzurlaubes ist flexibel.
                                                         Wenn lediglich eine Karenz nach dem
        Ein Karenzurlaub hat zur Folge, dass             MSchG oder VKG in Anspruch genom-
        weder eine Kranken-, Unfall- noch eine           men wurde, ist im § 15c L-BG bzw. im
        Pensionsversicherung besteht.                    § 37 L-VBG eine sogenannte „relative
                                                         Arbeitsplatzgarantie” vorgesehen:
         ACHTUNG                                         Der vor Antritt der Karenz innegehabte
          Soll die Karenz gleich lange dauern            Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbe-
          wie der Bezug des Kinderbetreuungs-            setzt werden. Es besteht ein Anspruch
          geldes, ist die Verlängerung über den          nach Wiederantritt des Dienstes mit dem
          zweiten Geburtstag des Kindes hinaus           Arbeitsplatz betraut zu werden, auf dem
          nur nach Gewährung eines dienst-               man vor Antritt der Karenz verwendet
          rechtlichen Karenzurlaubes möglich.            wurde. Existiert dieser Arbeitsplatz nicht
          Besonderer Kündigungs- und Entlas-             mehr, so ist eine bestimmte Reihenfolge
          sungsschutz ist keiner normiert.               von primär gleichwertigen Ersatzarbeits-
                                                         plätzen vorgesehen.

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                                                                              KARENZ & ELTERNTEILZEIT

           ACHTUNG                                         der Frist kann ein Bericht der/des Vorge-
                                                           setzten bezüglich einer Übernorm nicht
           Wird im Anschluss an eine Karenz                erstattet und ein Antrag auf Leistungs-
           nach dem MSchG/VKG ein dienst-                  feststellung nicht gestellt werden.
           rechtlicher Karenzurlaub konsumiert,
           dann werden die beiden Zeiträume
           zusammengezählt. Sind diese länger              2. TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
           als 6 Monate, so besteht keine relative
           Arbeitsplatzgarantie.                           Bei der Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls
                                                           zu unterscheiden, ob eine Teilzeitbeschäf-
                                                           tigung nach dem MSchG/VKG oder eine
         1.8. SONSTIGES ZU KARENZ UND                      Teilzeitbeschäftigung nach dienstrechtli-
              KARENZURLAUB                                 chen Vorschriften in Anspruch genommen
                                                           wird.
         Sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
         (zB Sonderzahlungen) werden in einem
         Kalenderjahr, in das Zeiten einer Karenz          2.1. GRUNDSÄTZLICHES ZUR TEILZEIT-
         oder eines Karenzurlaubes fallen, aliquo-              BESCHÄFTIGUNG NACH DEM
         tiert. Ebenso wird der noch nicht ver-                 MSCHG/VKG
         brauchte Urlaubsanspruch in dem Jahr
         aliquotiert, in das die Karenz/der Karenz-        Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
         urlaub fällt.                                     nach dem MSchG/VKG besteht sowohl
                                                           für Mütter als auch für Väter längstens bis
         Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG              zum Ablauf des 7. Lebensjahres des
         oder nach dem VKG bleibt für Rechte, die          Kindes oder einem späteren Schuleintritt
         sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,       des Kindes, wenn im Antrittszeitpunkt:
         zur Gänze wirksam. Die Zeit der Karenz-           ■ das Dienstverhältnis 3 Jahre gedauert
         urlaube wird mit dem Tag des Wiederan-               hat (Dienstalter) und
         tritts des Dienstes zu 60% für die Vor-           ■ im Betrieb/in der Dienststelle regel-
         rückung wirksam.                                     mäßig mehr als 20 Bedienstete
                                                              beschäftigt sind.
         Jede rechtliche Wirkung der Leistungsfest-
         stellung endet drei Jahre ab Rechtskraft          Wenn das Dienstverhältnis noch keine
         des Bescheides, wenn nicht Abweichendes           drei Jahre besteht oder der Elternteil in
         bestimmt ist. Während einer Karenz nach           einer Dienststelle mit weniger als 21 Be-
         dem MSchG oder dem VKG wird der Ab-               diensteten beschäftigt ist, besteht kein
         lauf der Frist gehemmt. Die Wirkung der           Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung
         Leistungsfeststellung läuft somit erst nach       dem Grunde nach, sondern diese muss
         Wiederantritt des Dienstes ab. Innerhalb          einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und

                                                                                                  17
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 18

  KARENZ & ELTERNTEILZEIT

        Lage mit dem Dienstgeber vereinbart              Elternteils und die dienstlichen Interessen
        werden. Eine solche Teilzeitbeschäftigung        zu berücksichtigen.
        kann längstens bis zum Ablauf des vierten
        Lebensjahres des Kindes dauern. Diese            Die schriftliche Mitteilung muss
        Bestimmung ist für Beamten/Beamtinnen            ■ den Beginn der Teilzeitbeschäftigung
        nicht anwendbar.                                 ■ die Dauer der Teilzeitbeschäftigung
                                                           (Achtung: Mindestdauer 2 Monate!)
         ACHTUNG                                         ■ das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung
                                                           (Anzahl der Stunden pro Woche) und
         Achtung: Bedienstete haben während
                                                         ■ die Lage der Teilzeitbeschäftigung
         eines Lehrverhältnisses keinen Ans-
                                                           (Beginn und Ende der täglichen Ar-
         pruch auf Teilzeitbeschäftigung.
                                                           beitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage)
                                                         enthalten.

        Es gibt keine allgemein gesetzlich festge-         ACHTUNG
        legten Höchst- oder Mindestgrenzen der
        Teilzeitbeschäftigung.                             Wird das Erfordernis der Schriftform
        Eine Teilzeitbeschäftigung ist allerdings bei      nicht eingehalten und die Elternteilzeit
        Beamtinnen und Beamten dann nicht                  nur mündlich vereinbart, so hat die
        zulässig, wenn die Bediensteten aus wich-          Dienstnehmerin/der Dienstnehmer den
        tigen dienstlichen Gründen weder im                Dienstvertrag unter Umständen auf
        Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes             Dauer in eine dienstrechtliche Teilzeit
        noch auf einem entsprechenden Arbeits-             abgeändert. Es droht damit unter
        platz verwendet werden können.                     anderem der Verlust des Rechts auf
                                                           Rückkehr auf den Vollzeitarbeitsplatz.

        2.2. BEGINN UND MELDUNG DER
             TEILZEITBESCHÄFTIGUNG                       A) BEGINN UND MELDUNG DER TEIL-
                                                            ZEITBESCHÄFTIGUNG FÜR MÜTTER
        Damit die Teilzeitbeschäftigung als rechts-
        verbindliche Elternteilzeit im Sinne des         Mütter können die Teilzeitbeschäftigung
        MSchG bzw. des VKG gilt, ist es notwen-          frühestens anschließend an das Beschäfti-
        dig, bereits bei der Meldung des Teilzeit-       gungsverbot nach der Geburt des Kindes
        wunsches die Schriftform einzuhalten.            oder an einen unmittelbar daran ansch-
                                                         ließenden Urlaub oder Krankenstand in
        Der Beginn und die Dauer der Teilzeitbe-         Anspruch nehmen. Sie haben dies schrift-
        schäftigung sowie das Ausmaß und die             lich spätestens bis Ende des Beschäfti-
        Lage der Arbeitszeit sind mit der Dienst-        gungsverbotes nach der Geburt des
        stelle und der Personalabteilung zu ver-         Kindes bekannt zu geben. Die Teilzeitbe-
        einbaren. Dabei sind die Interessen des          schäftigung kann aber auch zu einem

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                                                                              KARENZ & ELTERNTEILZEIT

         späteren Zeitpunkt angetreten werden. In
         diesem Fall hat die schriftliche Bekannt-
         gabe (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage
         der Teilzeitbeschäftigung) spätestens 3
         Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu
         erfolgen. Beträgt der Zeitraum zwischen
         dem Ende des absoluten Beschäftigungs-
         verbotes und dem Beginn der Teilzeit-
         beschäftigung weniger als 3 Monate, ist
         die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis
         zum Ende des absoluten Beschäftigungs-
         verbotes bekannt zu geben.

         B) BEGINN UND MELDUNG DER TEIL-
            ZEITBESCHÄFTIGUNG FÜR VÄTER

         Väter können frühestens mit Ablauf des
         (fiktiven) Beschäftigungsverbotes der             genommenen Karenz. Ebenso ist die Teil-
         Mutter die Teilzeitbeschäftigung in An-           zeitbeschäftigung unabhängig von der
         spruch nehmen. Die schriftliche Bekannt-          Teilzeitbeschäftigung des anderen Eltern-
         gabe hat spätestens 8 Wochen nach der             teils. Es können daher Mutter und Vater
         Geburt des Kindes zu erfolgen. Ist ein            gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung in
         späterer Beginn der Teilzeitbeschäftigung         Anspruch nehmen.
         beabsichtigt, muss der Vater dies späte-
         stens 3 Monate vor dem gewünschten                  ACHTUNG
         Antritt schriftlich bekannt geben. Beträgt          Eine gleichzeitige Inanspruchnahme
         der Zeitraum zwischen dem Ende des                  von Karenz und Teilzeitbeschäftigung
         absoluten Beschäftigungsverbotes und                der Eltern für dasselbe Kind ist jedoch
         dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung                nicht möglich. Ist ein Elternteil zu
         weniger als 3 Monate, ist die Teilzeitbe-           einem Kind in Karenz, kann der andere
         schäftigung schriftlich spätestens 8 Wochen         Elternteil zur selben Zeit für dasselbe
         nach der Geburt bekannt zu geben.                   Kind keine Elternteilzeit konsumieren.

         2.3. SONSTIGES ZUR TEILZEITBESCHÄF-               Gesetzlich ist ein besonderer Kündigungs-
              TIGUNG                                       und Entlassungsschutz ab der Meldung,
                                                           frühestens jedoch 4 Monate vor dem be-
         Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ist        absichtigten Antritt, bis 4 Wochen nach
         unabhängig vom Ausmaß der in Anspruch             dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, läng-

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  KARENZ & ELTERNTEILZEIT

        stens allerdings bis 4 Wochen nach dem           lichkeiten: Die Bedienstete/der Bedienstete
        4. Lebensjahr des Kindes festgelegt.             kann je einmal
                                                         ■ eine Änderung (= eine Verlängerung,
        Für die Inanspruchnahme der Teilzeitbe-             eine Änderung des Ausmaßes oder der
        schäftigung ist ein gemeinsamer Haushalt            Lage) und
        mit dem Kind oder eine Obsorge nach              ■ eine vorzeitige Beendigung verlangen.
        dem ABGB erforderlich.                           Die Änderung der Teilzeitbeschäftigung ist
        Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes         dem Dienstgeber spätestens 3 Monate
        Kind nur einmal in Anspruch genommen             (bzw. 2 Monate bei einer Teilzeitbeschäf-
        werden. Die Mindestdauer beträgt 2 Mo-           tigung von weniger als 3 Monaten)
        nate. Da eine Teilzeitbeschäftigung bis          schriftlich bekannt zu geben.
        zum Ablauf des siebenten Lebensjahres
        des Kindes möglich ist, stellt sich die          Dieselben Möglichkeiten bestehen auch
        Frage, welchem Kind bei relativ kurz auf         für den Dienstgeber jedoch mit Ausnahme
        einander folgenden Geburten eine Teil-           des Rechts, eine Verlängerung zu verlan-
        zeitbeschäftigung zuzuordnen ist. Eine           gen. Die schriftliche Bekanntgabe der
        Teilzeitbeschäftigung der Mutter wird            Änderung hat spätestens 3 Monate (bzw.
        allein durch eine neuerliche Schwanger-          2 Monate bei einer Teilzeitbeschäftigung
        schaft nicht berührt. Bei Eintritt des Be-       von weniger als 3 Monaten)vorher zu
        schäftigungsverbotes darf die Bedienstete        erfolgen.
        diese Teilzeitbeschäftigung, wie jede an-
        dere Beschäftigung, nicht mehr ausüben.
                                                         2.5. GRUNDSÄTZLICHES ZUR HERAB-
        Nach der Geburt des weiteren Kindes hat               SETZUNG DER REGELMÄßIGEN
        die Bedienstete die Möglichkeit, entweder             WOCHENDIENSTZEIT ZUR BE-
        die Teilzeitbeschäftigung in der ursprüng-            TREUUNG EINES KINDES NACH
        lich vorgesehenen Dauer fortzusetzen                  DIENSTRECHTLICHEN VOR-
        oder Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für            SCHRIFTEN
        das Neugeborene in Anspruch zu neh-
        men. Nimmt sie Karenz oder Teilzeitbe-
        schäftigung für das Neugeborene, endet
        damit die Teilzeitbeschäftigung für das
        ältere Kind vorzeitig.

        2.4. ÄNDERUNGSMÖGLICHKEITEN BEI
             DER TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

        Es bestehen folgende im MSchG/VKG
        ausdrücklich vorgesehene Änderungsmög-

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                                                                              KARENZ & ELTERNTEILZEIT

         Über die Bestimmungen in Pkt. 2.4 hinaus          von Beruf und Familie sichergestellt wer-
         besteht kein Rechtsanspruch der Bedien-           den, kann eine Teilbeschäftigung für Be-
         steten auf Herabsetzung der Wochen-               amtinnen und Beamte auch in einem
         dienstzeit zur Betreuung des Kindes. Eine         unter der Hälfte der Vollbeschäftigung lie-
         Änderung des Beschäftigungsausmaßes               gendem Ausmaß gewährt werden.
         kann jedoch mit der Personalabteilung -           Die Personalabteilung kann auf Antrag
         im Einvernehmen mit der jeweiligen                der Beamtin oder des Beamten eine Ände-
         Dienststelle- vereinbart werden. Die Teil-        rung des Ausmaßes oder die vorzeitige
         beschäftigung kann befristet oder unbefri-        Beendigung der Teilbeschäftigung verfü-
         stet gewährt werden.                              gen, wenn keine wichtigen dienstlichen
                                                           Interessen entgegenstehen. Sie hat die
         Für den Zeitraum der Herabsetzung der             Änderung oder Beendigung zu verfügen,
         Wochendienstzeit ist kein besonderer              wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur
         Kündigungs- oder Entlassungsschutz vor-           Verfügung steht und im Rahmen des
         gesehen und auch kein Rechtsanspruch              Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getrof-
         auf Rückkehr auf den Vollarbeitsplatz.            fen ist.

         Für Beamtinnen und Beamten gilt, dass             Im Übrigen ist für alle Fragen im Zus-
         die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte           ammenhang mit der Geburt Ihres Kindes
         des für Vollbeschäftigung vorgesehenen            der bzw. die für Sie zuständige Personal-
         Ausmaßes herabgesetzt werden kann,                betreuer/Personalbetreuerin in der
         wenn wichtige dienstliche Interessen nicht        Personalabteilung die Ansprechperson.
         entgegenstehen. Soll die Vereinbarkeit

                                                                                                  21
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    LINKS UND TIPPS

        IV. Links und Tipps

        Gleiches Recht für beide
        Diese Broschüre beantwortet die häufigsten Fragen aus dem Ehe- und Scheidungsrecht
        und gibt einen klaren Überblick für das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft.
        Bestellung und Download (pdf, 2,9 MB):
        https://service.salzburg.gv.at/landversand/Landversand.sf
        Bestellung: 0662/8042-4041, frauen@salzburg.gv.at
                     0662/8042-5421, familie@salzburg.gv.at

        Babyprospekt
        Detaillierter Überblick über alle Leistungen und sozialrechtlichen Informationen, Beihilfen
        und Unterstützungen, Bestellung und Download (pdf, 0,7 MB):
        https://service.salzburg.gv.at/landversand/Landversand.sf
        Bestellung: 0662/8042-5421, familie@salzburg.gv.at

        Familien- und Erziehungsberatung des Landes Salzburg
        Infos: www.salzburg.gv.at/fam_beratung
        Terminvereinbarung unter 0662/8042-5421

        Beratungstelefon im Familienreferat des Landes: 0662/871227
        zu folgenden Zeiten erreichbar:
        Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 10.00 bis 12.00 Uhr
        Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr
        Dienstag auch von 17.00 bis 19.00 Uhr
        Donnerstag (Rechtsberatung) von 14.00 bis 16.00 Uhr

        Forum Familie
        Die Forum Familie Büros sind Eltern-Service-Stellen in allen Bezirken
        Infos: www.salzburg.gv.at/forumfamilie

        Rechtsberatung und Hotline des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit
        Infos: www.salzburg.gv.at/rechtsberatung
        Telefonische Beratungs-Hotline jeden Dienstag und Donnerstag 14.30-16.30 Uhr
        0662/8042-3233. Persönliche Beratung in allen Bezirken nach Vereinbarung jeden
        Dienstag und Donnerstag.

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         Wege vor und nach der Geburt
         Was ist vor & nach der Geburt zu tun? Information über Erledigungen, Kontakte,
         Termine, Unterlagen. Dieser Folder ist für jeden Bezirk erhältlich.
         Bestellung und Download (pdf, 3 MB):
         http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/soziales/soziales_broschueren.htm
         Bestellung: 0662/8042-3542, soziales@salzburg.gv.at

         Elternberatung des Landes
         Individuelle Beratung, Kurse, Information rund um Geburt und Elternschaft in Stadt und
         Land Salzburg
         Infos: www.salzburg.gv.at/elternberatung-sbg.htm, Tel: (0662) 8042-2894 oder 2887,
         elternberatung@salzburg.gv.at.

         Eltern & Kind
         Eine Rechtsinformation über alle rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern:
         Obsorge, Kindesunterhalt, Rechte des Kindes, Besuchsrecht. Bestellung und Download
         (pdf, 1,4 MB): http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/soziales/soziales_broschueren.htm
         Bestellung: 0662/8042-3542, soziales@salzburg.gv.at

         Kinderbetreuungsgeldrechner
         Der Kindergeld-Rechner berechnet Ihnen, wie viel Sie nach dem Wiedereinstieg bis zum
         Ende des Anspruchs auf Kindergeld verdienen dürfen, damit Sie das Kindergeld nicht
         verlieren. www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/ und
         http://www.bmwfj.gv.at/Statische%20Seiten/KBGCalculatorLauncher.html

         help.gv.at
         HELP ist der Wegweiser durch Österreichs Ämter, Behörden und Institutionen.
         Ausgehend von Lebenssituationen (wie z.B. Geburt) informiert HELP behördenüber-
         greifend über Amtswege (z.B. Gebühren, Fristen, Dokumente) usw. Themenbereich:
         Familie und Partnerschaft: www.help.gv.at/Content.Node/k504/Seite.5040000.html

                                                                                                23
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