Geburt Karenz Elternteilzeit - Dienstrechtliche Informationen für Mütter und Väter im Landesdienst
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Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 1 Geburt Karenz Elternteilzeit Dienstrechtliche Informationen für Mütter und Väter im Landesdienst 1
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 2 Abkürzungen: ABGB – Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch L-BG – Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 L-VBG – Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 MSchG – Mutterschutzgesetz 1979 VKG – Väter-Karenzgesetz Impressum: Verleger: Land Salzburg MedieninhaberInnen und HerausgeberInnen: Stabsstelle für Chancengleichheit, Personalabteilung: Anti-Diskriminierung und Frauenförderung: Mag. Gerhard Loidl MBA Mag.a Romana Rotschopf MBA Redaktion: Mag.a Birgit Mitterhumer-Zehetner Fotonachweis: Land Salzburg; Foto Seite 3: Land Salzburg/Bergauer Gestaltung: Hausgrafik Land Salzburg Druck: Hausdruckerei Land Salzburg Alle Postfach 527, 5010 Salzburg Stand: neu bearbeitete Auflage, April 2011 2
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 3 VORWORT Gemeinsam Herausforderungen meistern … Die Geburt eines Kindes ist nicht nur ein freudiges Ereignis, sondern stellt Mütter und Väter vor neue und zusätzliche Herausforderungen. Gemeinsam mit dem Dienstgeber gilt es, optimale Vereinbarungen zu treffen und die für die jeweilige Lebenssituation passendste Lösung zu finden. Im Regierungsprogramm 2009-2014 haben wir festgehalten: „Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Politikfeldern ist Ziel einer sozialen und nachhaltigen Politik der Landesregierung. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf muss im Sinne der Chancengleichheit Frauen wie Männern gleicher- maßen ermöglicht werden, damit die Verantwortung der Kindererziehung auch von Männern übernommen werden kann.” Mein Ziel als Landeshauptfrau und Frauenreferentin ist es, dass sich Frauen in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen und mit den unterschiedlichen Qualifikationen opti- mal mit ihrem Potenzial im Landesdienst einbringen und auch weiter entwickeln können. Und dass Männer ihre familiäre Verantwortung wahrnehmen und nicht als Widerspruch zu beruflichen Karrieremustern sehen. Die Erfahrung zeigt klar: Je besser informiert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, desto besser können sie ihre Chancen realisieren. Dazu will diese Informationsbroschüre einen Beitrag leisten – hin zu einem stimmigeren Gleichgewicht: Work-Life-Balance eben ... Mag.a Gabi Burgstaller Landeshauptfrau Frauenreferentin der Landesregierung 3
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 4 VORWORT Wie schaffe ich das alles? Liebe Mütter und liebe Väter! Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Nachwuchses! Aus eigener Erfahrung kann ich wirklich nachempfinden, wie groß Ihre Freude ist. Neben diesem großen Glücksgefühl treten aber auch viele Fragen auf, die sich im Zusammenhang mit der Geburt Ihres Kindes und der Zeit danach ergeben. Ich sehe es daher als zuständiger Landesrat für Personalangelegenheiten als eine wichtige Aufgabe, Ihnen eine umfassende Information, aber auch Unterstützung mit dieser Broschüre zu ermöglichen. Diese Broschüre bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über alle im Zusammenhang mit der Geburt Ihres Kindes auftauchenden rechtlichen Themen, den Möglichkeiten, die sich für die Betreuung Ihres Kindes im Einklang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit anbieten und somit als Wegweiser für die nächsten Jahre Ihrer beruflichen Tätigkeit. Ich wünsche Ihnen für Ihre neue und schöne Aufgabe alles Gute und freue mich, wenn auch Sie das umfangreiche Serviceangebot der Personalabteilung zu diesem Thema in Anspruch nehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalabteilung beraten Sie gerne. Sepp Eisl Landesrat 4
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 5 INHALT Inhaltsverzeichnis I. Vor der Geburt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 1. Meldung der Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 2. Beschäftigungsverbote für werdende Mütter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 2.1. verbotene Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 2.2. individuelles Beschäftigungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 2.3. absolutes Beschäftigungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 3. Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 4. Vorsorgeuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 II. Nach der Geburt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 1. Beschäftigungsverbot nach der Geburt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 2. Meldung der Geburt, Geburtenbeihilfe und Kinderzulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 3. Kinderbetreuungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 III. Karenz und Elternteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 1. Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz und . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 (dienstrechtlicher) Karenzurlaub 1.1. Grundsätzliches zur Karenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 1.2. Beginn und Meldung der Karenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 A) Beginn und Meldung der Karenz für Mütter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 B) Beginn und Meldung der Karenz für Väter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 1.3. Sonstiges zur Karenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 1.4. Aufgeschobene Karenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 1.5. Beschäftigung während der Karenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 A) Möglichkeiten der Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 B) Besuch von Ausbildungsveranstaltungen während der Karenz . . . . . . . . . . . . .15 1.6. Grundsätzliches zum (dienstrechtlichen) Karenzurlaub zur Betreuung . . . . . . . . .16 eines Kindes 1.7. Auswirkungen der Karenz oder des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz . . . . . .16 1.8. Sonstiges zu Karenz und Karenzurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 5
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 6 INHALT 2. Teilzeitbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 2.1. Grundsätzliches zur Teilzeitbeschäftigung nach dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz 2.2. Beginn und Meldung der Teilzeitbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18 A) Beginn und Meldung der Teilzeitbeschäftigung für Mütter . . . . . . . . . . . . . . . .18 B) Beginn und Meldung der Teilzeitbeschäftigung für Väter . . . . . . . . . . . . . . . . . .19 2.3. Sonstiges zur Teilzeitbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19 2.4. Änderungsmöglichkeiten bei der Teilzeitbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 2.5. Grundsätzliches zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit . . . . . .20 zur Betreuung eines Kindes nach dienstrechtlichen Vorschriften IV. Links und Tipps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 6
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 7 VOR DER GEBURT I. Vor der Geburt 1. MELDUNG DER SCHWANGERSCHAFT 2.1. VERBOTENE ARBEITEN Die Schwangerschaft und der voraussicht- Welche Arbeiten sind für schwangere liche Geburtstermin sind – sobald diese Bedienstete nach dem MSchG verboten? bekannt sind – der Personalabteilung im Dienstweg (= die Meldung ist bei dem/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzu- bringen) zu melden. Darüber hinaus ist dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheini- gung vorzulegen. Auch über ein vorzeitiges Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen. 2. BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE FÜR WERDENDE MÜTTER ■ schwere körperliche Arbeiten (zB regel- Das MSchG nennt bestimmte Arbeiten, mäßiges Heben von Lasten über 5 kg) die von schwangeren Bediensteten nicht ■ Arbeiten, die für den Organismus der durchgeführt werden dürfen, egal in wel- werdenden Mutter oder für das wer- chem Gesundheitszustand sie sich befin- dende Kind schädlich sind (zB Arbeiten den. mit gesundheitsgefährdenden Stoffen) und Arbeiten mit besonderen Unfallge- Darüber hinaus wird unterschieden zwi- fahren (zB Arbeiten auf Leitern) schen dem individuellen Beschäftigungs- ■ Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 06.00 verbot, das im Einzelfall auf Grund medi- Uhr – Ausnahmen sind in bestimmten zinischer Befunde gilt, und dem absoluten Berufszweigen und Betriebsarten mög- Beschäftigungsverbot, das unabhängig lich (zB Nachtarbeit für das Kranken- von der Vorlage ärztlicher Zeugnisse pflegepersonal in Krankenanstalten) greift. ■ Sonn- und Feiertagsarbeit – Ausnah- men sind in bestimmten Wirtschafts- bereichen und Betriebskategorien mög- 7
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 8 VOR DER GEBURT lich (zB in Bereichen, in denen ununter- bindet sowohl den Dienstgeber als auch brochen mit Schichtwechsel gearbeitet die Dienstnehmerin. Erfolgt die Entbin- wird) dung früher oder später als in der ärztli- ■ Leistung von Mehrarbeit – keine Be- chen Bescheinigung angegeben, so ver- schäftigung über die tägliche Normal- kürzt oder verlängert sich diese Frist ent- arbeitszeit; die tägliche Arbeitszeit darf sprechend. 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht über- Das MSchG legt fest, dass die Dienstneh- schreiten – es gibt keine Ausnahmen! merin innerhalb der 4. Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienst- geber darauf aufmerksam zu machen hat. 2.2 INDIVIDUELLES Wird dieser Informationspflicht nicht Fol- BESCHÄFTIGUNGSVERBOT ge geleistet, so hat dies jedoch keinerlei Auswirkungen auf das absolute Beschäf- Dieses Beschäftigungsverbot wird dann tigungsverbot. wirksam, wenn ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Die Folgen des absoluten und individuel- Das individuelle Beschäftigungsverbot len Beschäftigungsverbotes sind: kann befristet oder unbefristet sein. ■ Die Bedienstete darf nicht mehr be- schäftigt werden (das Dienstverhältnis bleibt aber bestehen). ■ Vertragsbedienstete erhalten keine Bezüge, sondern Wochengeld (dies wird aus dem durchschnittlich in den letzten 13 Wochen bzw. letzten 3 Ka- lendermonaten gebührenden Verdienst berechnet). Dieses Wochengeld ist vor Beginn des absoluten Beschäftigungs- verbotes beim zuständigen Sozialver- sicherungsträger (SGKK oder BVA, wenn die Bedienstete nach dem 31.12.2000 angestellt wurde) zu bean- tragen. Erreicht das Wochengeld nicht 2.3 ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGS- die Höhe der vollen Bezüge, so gebührt VERBOT nach dem L-VBG eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Das absolute Beschäftigungsverbot be- ■ Beamtinnen beziehen ihre Bezüge wei- ginnt 8 Wochen vor der voraussichtlichen ter. Entbindung (= Schutzfrist vor der Geburt des Kindes). Es ist gesetzlich normiert und 8
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 9 VOR DER GEBURT 3. BESONDERER KÜNDIGUNGS- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ Der besondere Kündigungs- und Entlas- sungsschutz wird mit Beginn der Schwan- gerschaft für Vertragsbedienstete und provisorische Beamtinnen wirksam. Er dauert bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Im Falle der Inan- spruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbe- schäftigung siehe Kap. III.1.3. bzw. III.2.3. 4. VORSORGEUNTERSUCHUNGEN Sind notwendige schwangerschaftsbe- dingte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgel- tfortzahlung zu gewähren. Derartige Untersuchungen sind jedenfalls solche, welche nach der Mutter-Kind-Pass-Ver- ordnung vorgeschrieben sind. 9
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 10 NACH DER GEBURT II. Nach der Geburt 1. BESCHÄFTIGUNGSVERBOT NACH Die Folgen des Beschäftigungsverbotes DER GEBURT sind: ■ Die Bedienstete darf nicht beschäftigt Das absolute Beschäftigungsverbot nach werden (das Dienstverhältnis bleibt der Geburt beträgt 8 Wochen (= Schut- aber bestehen). zfrist nach der Geburt des Kindes). ■ Vertragsbedienstete erhalten Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten Wochengeld. oder Kaiserschnittentbindungen beträgt ■ Beamtinnen beziehen ihr Gehalt weiter. das absolute Beschäftigungsverbot 12 Wochen. 2. MELDUNG DER GEBURT, GEBURTEN- Wurde die achtwöchige Schutzfrist vor BEIHILFE UND KINDERZULAGE der Geburt verkürzt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um diesen Die Geburt des Kindes ist sobald als mög- Zeitraum der Verkürzung – höchstens lich der Personalabteilung im Dienstweg allerdings auf 16 Wochen. mitzuteilen. Nach Vorlage der Geburtsur- kunde kann bei der Personalabteilung mittels eines formlosen Schreibens um die BEISPIEL: Geburtenbeihilfe in der Höhe von 29,79% Wenn das Kind eine aus dem Gehaltsansatz der Dienstklasse Woche früher als errech- V/2 (= Euro 669,35 brutto; Stand: net durch Kaiserschnitt 1.1.2011) angesucht werden. geboren wurde, dauert die Schutzfrist Den Bediensteten gebührt außerdem eine nach der Geburt eine Kinderzulage in der Höhe von Euro 14,54 Woche länger, monatlich pro Kind. Dieser Anspruch also 13 Wochen. besteht unabhängig vom Beschäftigungs- ausmaß und wird vom Bezug der Fami- lienbeihilfe abgeleitet. Die Bescheinigung Bestimmte Arbeiten, wie zB Heben schwe- des Finanzamtes über den Bezug der rer Lasten, sind bis 12 Wochen nach der Familienbeihilfe ist der Personalabteilung Entbindung verboten. vorzulegen. Sind beide Elternteile Landesbedienstete, gebührt die Kinderzulage nur einmal. 10
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 11 NACH DER GEBURT Während der Karenz ist die Auszahlung ACHTUNG der Kinderzulage gehemmt. Ein allfällig nicht konsumierter Urlaub Vertragsbedienstete werden gebeten, die kann im Anschluss an das Beschäfti- Bescheinigung über das Wochengeld gungsverbot verbraucht werden. Das umgehend der Personalabteilung zu über- Gehalt während des Urlaubs stellt mitteln. nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar und zählt als Zuverdienst. 3. KINDERBETREUUNGSGELD Um eine Rückforderung des Kinder- Das Kinderbetreuungsgeld ist beim zu- betreuungsgeldes durch Überschreiten ständigen Sozialversicherungsträger zu der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, beantragen. Nähere Informationen dazu wird empfohlen, den Erholungsurlaub erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sozial- bis zum Beginn der Achtwochenfrist versicherungsträger. vor dem voraussichtlichen Geburts- termin zu konsumieren. 11
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 12 KARENZ & ELTERNTEILZEIT III. Karenz und Elternteilzeit 1. KARENZ NACH DEM MSCHG/VKG Die Karenz kann zweimal zwischen den UND (DIENSTRECHTLICHER) Eltern geteilt werden – es können somit KARENZURLAUB 3 „Karenzteile” entstehen. Eine gleichzei- tige Karenz von Mutter und Vater ist nicht Vorweg zu nehmen ist, dass zwischen der möglich, außer beim ersten Wechsel für Karenz nach dem MSchG/VKG und einem die Dauer eines Monats. Dies verkürzt dienstrechtlichen Karenzurlaub zu unter- allerdings die Höchstdauer der Karenz um scheiden ist: einen Monat. Der Anspruch auf Karenz ist für Mütter im MSchG und für Väter im VKG geregelt. BEISPIEL: Regelungen über (dienstrechtliche) Ka- Die Mutter nimmt renzurlaube finden sich in den Dienst- Karenz bis zum Ablauf des rechtsgesetzen wie dem § 15a L-BG oder 18. Lebensmonats des § 35 L-VBG. Kindes in Anspruch, während des 18. Lebensmonats befinden ACHTUNG sich die Eltern gleichzeitig in Karenz, und der Vater Für den Fall, dass Sie keine Karenz in kann dann bis zum Ab- Anspruch nehmen, sind Sie verpflich- lauf des 23. Lebensmonats tet, Ihren Dienst an dem auf die Be- des Kindes in endigung des absoluten Beschäfti- Karenz gehen. gungsverbotes nächstfolgenden Arbeitstag wieder anzutreten. 1.2. BEGINN UND MELDUNG DER KARENZ 1.1. GRUNDSÄTZLICHES ZUR KARENZ Beginn und Dauer der Karenz sind der Auf eine Karenz nach dem MSchG/VKG Personalabteilung bis zum Ende des abso- besteht sowohl für Mütter als auch für luten Beschäftigungsverbotes mitzuteilen. Väter ein Rechtsanspruch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes – der Dienstantritt hat am 2. Geburtstag des Kindes zu erfolgen. 12
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 13 KARENZ & ELTERNTEILZEIT A) BEGINN UND MELDUNG DER Die Karenz des Vaters kann auch unmit- KARENZ FÜR MÜTTER telbar an: ■ die Karenz der Mutter anschließen. Die Die Karenz der Mutter kann anschließen an: Bekanntgabe hat in diesem Fall späte- ■ das Beschäftigungsverbot nach der stens 3 Monate vor dem Ende der Ka- Geburt des Kindes oder renz der Mutter zu erfolgen. Beträgt ■ einen unmittelbar an das Beschäfti- die Karenz der Mutter im Anschluss an gungsverbot anschließenden Urlaub das Beschäftigungsverbot weniger als oder Krankenstand. Die Bekanntgabe 3 Monate, hat der Vater Beginn und hat in diesen Fällen spätestens bis zum Dauer seiner Karenz spätestens bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes nach Ende des Beschäftigungsverbotes der der Geburt des Kindes zu erfolgen. Mutter zu melden. Die Karenz der Mutter kann auch unmit- Die Karenz des Vaters kann, wenn die telbar an: Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat (sie ■ die Karenz des Vaters anschließen. Die ist zB nicht erwerbstätig), frühestens an: Bekanntgabe hat in diesem Fall späte- ■ eine „fiktive Schutzfrist” anschließen. stens 3 Monate vor dem Ende der Ka- Die Bekanntgabe hat in diesem Fall renz des Vaters zu erfolgen. Beträgt die spätestens 8 Wochen nach der Geburt Karenz des Vaters im Anschluss an das des Kindes zu erfolgen. Beschäftigungsverbot weniger als 3 Monate, hat die Mutter Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum 1.3. SONSTIGES ZUR KARENZ Ende des Beschäftigungsverbotes zu melden. Die Mindestdauer der Karenz und – bei Teilung der Karenz zwischen den Eltern – der Karenzteile beträgt 2 Monate. B) BEGINN UND MELDUNG DER KARENZ FÜR VÄTER Während der Karenz muss mit dem Kind ein gemeinsamer Haushalt bestehen. Es Die Karenz des Vaters kann, wenn die besteht ein besonderer Kündigungs- und Mutter auch einen Anspruch auf Karenz Entlassungsschutz bis 4 Wochen nach hat, (frühestens) an: dem Ende der Karenz. ■ das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes ansch- Die Mutter/der Vater hat einen Anspruch, ließen. Die Bekanntgabe hat in diesem die Karenz zu verlängern, wenn die Fall spätestens 8 Wochen nach der Höchstdauer noch nicht ausgeschöpft ist. Geburt des Kindes zu erfolgen. Die beabsichtigte Verlängerung ist 3 Monate vor dem Ende der Karenz (bzw. 2 Monate bei einer Karenz von weniger 13
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 14 KARENZ & ELTERNTEILZEIT als 3 Monaten) bekannt zu geben. Ein schen Möglichkeiten abgerufen werden Anspruch auf vorzeitige Beendigung einer können. Zu diesem Zweck ist das Einver- Karenz besteht grundsätzlich nicht, ist nehmen mit der Landesinformatik herzu- jedoch möglich, wenn der Dienstgeber stellen und hat die/der Karenzierte für die einverstanden ist. betreffende E-Mail-Adresse eine Person ihres bzw seines Vertrauens namhaft zu machen. Möglich ist auch, die private E-Mail-Adresse in einen amtsinternen E-Mail-Verteiler einzutragen, an den die wesentlichen Informationen des Dienst- gebers gesendet werden. Wenn die/der Karenzierte über keine private E-Mail- Adresse oder über keinen Internetan- schluss verfügt, sind die Informationen auf andere geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen. 1.4 AUFGESCHOBENE KARENZ Die Mutter und der Vater können jeweils 3 Monate der Karenz aufschieben. Nimmt ein Elternteil eine aufgeschobene Karenz Während der Karenz besteht ein Recht der in Anspruch, endet die (ursprüngliche) Bediensteten auf wesentliche Information- Karenz spätestens mit Ablauf des 21. en des Dienstgebers, die die Interessen der Lebensmonats des Kindes; nehmen sie karenzierten Bediensteten berühren. beide Elternteile in Anspruch, endet die Eine neuerliche Schwangerschaft berührt Karenz spätestens mit dem 18. Lebens- die Karenz nicht. Erst mit Eintritt des Be- monat. schäftigungsverbotes wird die Karenz der Mutter verdrängt/beendet. Eine Karenz Der Verbrauch hat bis zum Ablauf des des Vaters wird weder durch die Schutz- 7. Lebensjahres des Kindes oder anlässlich frist der Mutter für das weitere Kind noch eines späteren Schuleintrittes zu erfolgen. durch die Geburt des weiteren Kindes Die Meldung, dass eine aufgeschobene berührt. Karenz in Anspruch genommen wird, hat bei Müttern innerhalb der Schutzfrist nach Auf Verlangen ist die Landes-E-Mail- der Geburt des Kindes/bei Vätern späte- Adresse während der Karenz aktiv zu stens 8 Wochen nach der Geburt oder belassen, sodass E-Mails über die Stamm- spätestens 3 Monate vor dem Ende der dienststelle im Rahmen der organisatori- Karenz der Mutter/des Vaters zu erfolgen. 14
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 15 KARENZ & ELTERNTEILZEIT Die Bekanntgabe des tatsächlichen Be- ■ zu einem anderen Dienstgeber – diese ginns der aufgeschobenen Karenz muss muss von der Personalabteilung geneh- spätestens 3 Monate vor dem gewünsch- migt werden ten Termin erfolgen. Wird eine Karenz nicht während des ge- samten Kalenderjahres in Anspruch ge- 1.5. BESCHÄFTIGUNG WÄHREND nommen, ist eine solche Beschäftigung DER KARENZ nur im aliquoten Ausmaß zulässig. Ein Anspruch auf eine Beschäftigung Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist mit während der Karenz besteht nicht; diese dem Ende der Karenz befristet und endet kann mit dem Dienstgeber vereinbart automatisch mit der Ende der Karenz oder werden. früher, wenn eine neuerliche Schwanger- schaft eintritt. A) MÖGLICHKEITEN DER BESCHÄFTIGUNG Eine geringfügige Beschäftigung – derzeit liegt die Grenze bei 374,02 Euro (Stand: 1.1.2011) ■ zum eigenen Dienstgeber – (siehe Pkt. 1.5.) ■ zu einem anderen Dienstgeber – diese ist der Personalabteilung zu melden. ACHTUNG Diese (sozialversicherungsrechtliche) Geringfügigkeitsgrenze ist von der im Kinderbetreuungsgeldgesetz festgeleg- ten Einkommensgrenze für den Bezug B) BESUCH VON AUSBILDUNGS- UND des Kinderbetreuungsgeldes zu unter- FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN scheiden! WÄHREND DER KARENZ Karenzierte Bedienste haben das Recht, Eine Beschäftigung für höchstens 13 Wo- im letzten Jahr vor dem Wiedereinstieg an chen im Kalenderjahr über der Geringfü- Veranstaltungen der Salzburger Verwal- gigkeitsgrenze: tungsakademie teilzunehmen. ■ zum eigenen Dienstgeber 15
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 16 KARENZ & ELTERNTEILZEIT 1.6. GRUNDSÄTZLICHES ZUM (DIENST- 1.7. AUSWIRKUNGEN DER KARENZ RECHTLICHEN) KARENZURLAUB ODER DES KARENZURLAUBES AUF ZUR BETREUUNG EINES KINDES DEN ARBEITSPLATZ Im Gegensatz zur Karenz nach dem Mit Antritt einer/s länger als 6 Monate MSchG/VKG besteht auf einen dienst- dauernden Karenz/Karenzurlaubes erfolgt rechtlichen Karenzurlaub kein Rechtsan- die Abberufung vom Arbeitsplatz (war spruch. Dieser kann von der Personalabtei- man in den letzten 12 Monaten vor An- lung gewährt werden, wenn nicht zwin- tritt in Karenz oder Karenzurlaub, so sind gende dienstliche Gründe entgegenstehen. diese Zeiten für die Sechsmonatsfrist ebenfalls mitzurechnen). Die Höchstdauer eines dienstrechtlichen Karenzurlaubes beträgt 10 Jahre, wobei grundsätzlich alle bereits gewährten dien- strechtlichen Karenzurlaube zusammen zu zählen sind. Wurde der Karenzurlaub allerdings zur Betreuung eines Kindes längstens bis zum Beginn der Schulpflicht gewährt (sogenannter „Anschlusskarenz- urlaub”), gilt diese 10-Jahresgrenze nicht. Für die Inanspruchnahme eines Karenzur- laubes sind keine bestimmten Meldefris- ten vorgesehen und der Beginn des Ka- renzurlaubes ist flexibel. Wenn lediglich eine Karenz nach dem Ein Karenzurlaub hat zur Folge, dass MSchG oder VKG in Anspruch genom- weder eine Kranken-, Unfall- noch eine men wurde, ist im § 15c L-BG bzw. im Pensionsversicherung besteht. § 37 L-VBG eine sogenannte „relative Arbeitsplatzgarantie” vorgesehen: ACHTUNG Der vor Antritt der Karenz innegehabte Soll die Karenz gleich lange dauern Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbe- wie der Bezug des Kinderbetreuungs- setzt werden. Es besteht ein Anspruch geldes, ist die Verlängerung über den nach Wiederantritt des Dienstes mit dem zweiten Geburtstag des Kindes hinaus Arbeitsplatz betraut zu werden, auf dem nur nach Gewährung eines dienst- man vor Antritt der Karenz verwendet rechtlichen Karenzurlaubes möglich. wurde. Existiert dieser Arbeitsplatz nicht Besonderer Kündigungs- und Entlas- mehr, so ist eine bestimmte Reihenfolge sungsschutz ist keiner normiert. von primär gleichwertigen Ersatzarbeits- plätzen vorgesehen. 16
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 17 KARENZ & ELTERNTEILZEIT ACHTUNG der Frist kann ein Bericht der/des Vorge- setzten bezüglich einer Übernorm nicht Wird im Anschluss an eine Karenz erstattet und ein Antrag auf Leistungs- nach dem MSchG/VKG ein dienst- feststellung nicht gestellt werden. rechtlicher Karenzurlaub konsumiert, dann werden die beiden Zeiträume zusammengezählt. Sind diese länger 2. TEILZEITBESCHÄFTIGUNG als 6 Monate, so besteht keine relative Arbeitsplatzgarantie. Bei der Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls zu unterscheiden, ob eine Teilzeitbeschäf- tigung nach dem MSchG/VKG oder eine 1.8. SONSTIGES ZU KARENZ UND Teilzeitbeschäftigung nach dienstrechtli- KARENZURLAUB chen Vorschriften in Anspruch genommen wird. Sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB Sonderzahlungen) werden in einem Kalenderjahr, in das Zeiten einer Karenz 2.1. GRUNDSÄTZLICHES ZUR TEILZEIT- oder eines Karenzurlaubes fallen, aliquo- BESCHÄFTIGUNG NACH DEM tiert. Ebenso wird der noch nicht ver- MSCHG/VKG brauchte Urlaubsanspruch in dem Jahr aliquotiert, in das die Karenz/der Karenz- Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung urlaub fällt. nach dem MSchG/VKG besteht sowohl für Mütter als auch für Väter längstens bis Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG zum Ablauf des 7. Lebensjahres des oder nach dem VKG bleibt für Rechte, die Kindes oder einem späteren Schuleintritt sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, des Kindes, wenn im Antrittszeitpunkt: zur Gänze wirksam. Die Zeit der Karenz- ■ das Dienstverhältnis 3 Jahre gedauert urlaube wird mit dem Tag des Wiederan- hat (Dienstalter) und tritts des Dienstes zu 60% für die Vor- ■ im Betrieb/in der Dienststelle regel- rückung wirksam. mäßig mehr als 20 Bedienstete beschäftigt sind. Jede rechtliche Wirkung der Leistungsfest- stellung endet drei Jahre ab Rechtskraft Wenn das Dienstverhältnis noch keine des Bescheides, wenn nicht Abweichendes drei Jahre besteht oder der Elternteil in bestimmt ist. Während einer Karenz nach einer Dienststelle mit weniger als 21 Be- dem MSchG oder dem VKG wird der Ab- diensteten beschäftigt ist, besteht kein lauf der Frist gehemmt. Die Wirkung der Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung Leistungsfeststellung läuft somit erst nach dem Grunde nach, sondern diese muss Wiederantritt des Dienstes ab. Innerhalb einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und 17
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 18 KARENZ & ELTERNTEILZEIT Lage mit dem Dienstgeber vereinbart Elternteils und die dienstlichen Interessen werden. Eine solche Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. kann längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes dauern. Diese Die schriftliche Mitteilung muss Bestimmung ist für Beamten/Beamtinnen ■ den Beginn der Teilzeitbeschäftigung nicht anwendbar. ■ die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Achtung: Mindestdauer 2 Monate!) ACHTUNG ■ das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung (Anzahl der Stunden pro Woche) und Achtung: Bedienstete haben während ■ die Lage der Teilzeitbeschäftigung eines Lehrverhältnisses keinen Ans- (Beginn und Ende der täglichen Ar- pruch auf Teilzeitbeschäftigung. beitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage) enthalten. Es gibt keine allgemein gesetzlich festge- ACHTUNG legten Höchst- oder Mindestgrenzen der Teilzeitbeschäftigung. Wird das Erfordernis der Schriftform Eine Teilzeitbeschäftigung ist allerdings bei nicht eingehalten und die Elternteilzeit Beamtinnen und Beamten dann nicht nur mündlich vereinbart, so hat die zulässig, wenn die Bediensteten aus wich- Dienstnehmerin/der Dienstnehmer den tigen dienstlichen Gründen weder im Dienstvertrag unter Umständen auf Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes Dauer in eine dienstrechtliche Teilzeit noch auf einem entsprechenden Arbeits- abgeändert. Es droht damit unter platz verwendet werden können. anderem der Verlust des Rechts auf Rückkehr auf den Vollzeitarbeitsplatz. 2.2. BEGINN UND MELDUNG DER TEILZEITBESCHÄFTIGUNG A) BEGINN UND MELDUNG DER TEIL- ZEITBESCHÄFTIGUNG FÜR MÜTTER Damit die Teilzeitbeschäftigung als rechts- verbindliche Elternteilzeit im Sinne des Mütter können die Teilzeitbeschäftigung MSchG bzw. des VKG gilt, ist es notwen- frühestens anschließend an das Beschäfti- dig, bereits bei der Meldung des Teilzeit- gungsverbot nach der Geburt des Kindes wunsches die Schriftform einzuhalten. oder an einen unmittelbar daran ansch- ließenden Urlaub oder Krankenstand in Der Beginn und die Dauer der Teilzeitbe- Anspruch nehmen. Sie haben dies schrift- schäftigung sowie das Ausmaß und die lich spätestens bis Ende des Beschäfti- Lage der Arbeitszeit sind mit der Dienst- gungsverbotes nach der Geburt des stelle und der Personalabteilung zu ver- Kindes bekannt zu geben. Die Teilzeitbe- einbaren. Dabei sind die Interessen des schäftigung kann aber auch zu einem 18
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 19 KARENZ & ELTERNTEILZEIT späteren Zeitpunkt angetreten werden. In diesem Fall hat die schriftliche Bekannt- gabe (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung) spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu erfolgen. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende des absoluten Beschäftigungs- verbotes und dem Beginn der Teilzeit- beschäftigung weniger als 3 Monate, ist die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende des absoluten Beschäftigungs- verbotes bekannt zu geben. B) BEGINN UND MELDUNG DER TEIL- ZEITBESCHÄFTIGUNG FÜR VÄTER Väter können frühestens mit Ablauf des (fiktiven) Beschäftigungsverbotes der genommenen Karenz. Ebenso ist die Teil- Mutter die Teilzeitbeschäftigung in An- zeitbeschäftigung unabhängig von der spruch nehmen. Die schriftliche Bekannt- Teilzeitbeschäftigung des anderen Eltern- gabe hat spätestens 8 Wochen nach der teils. Es können daher Mutter und Vater Geburt des Kindes zu erfolgen. Ist ein gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung in späterer Beginn der Teilzeitbeschäftigung Anspruch nehmen. beabsichtigt, muss der Vater dies späte- stens 3 Monate vor dem gewünschten ACHTUNG Antritt schriftlich bekannt geben. Beträgt Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Zeitraum zwischen dem Ende des von Karenz und Teilzeitbeschäftigung absoluten Beschäftigungsverbotes und der Eltern für dasselbe Kind ist jedoch dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung nicht möglich. Ist ein Elternteil zu weniger als 3 Monate, ist die Teilzeitbe- einem Kind in Karenz, kann der andere schäftigung schriftlich spätestens 8 Wochen Elternteil zur selben Zeit für dasselbe nach der Geburt bekannt zu geben. Kind keine Elternteilzeit konsumieren. 2.3. SONSTIGES ZUR TEILZEITBESCHÄF- Gesetzlich ist ein besonderer Kündigungs- TIGUNG und Entlassungsschutz ab der Meldung, frühestens jedoch 4 Monate vor dem be- Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ist absichtigten Antritt, bis 4 Wochen nach unabhängig vom Ausmaß der in Anspruch dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, läng- 19
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 20 KARENZ & ELTERNTEILZEIT stens allerdings bis 4 Wochen nach dem lichkeiten: Die Bedienstete/der Bedienstete 4. Lebensjahr des Kindes festgelegt. kann je einmal ■ eine Änderung (= eine Verlängerung, Für die Inanspruchnahme der Teilzeitbe- eine Änderung des Ausmaßes oder der schäftigung ist ein gemeinsamer Haushalt Lage) und mit dem Kind oder eine Obsorge nach ■ eine vorzeitige Beendigung verlangen. dem ABGB erforderlich. Die Änderung der Teilzeitbeschäftigung ist Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes dem Dienstgeber spätestens 3 Monate Kind nur einmal in Anspruch genommen (bzw. 2 Monate bei einer Teilzeitbeschäf- werden. Die Mindestdauer beträgt 2 Mo- tigung von weniger als 3 Monaten) nate. Da eine Teilzeitbeschäftigung bis schriftlich bekannt zu geben. zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes möglich ist, stellt sich die Dieselben Möglichkeiten bestehen auch Frage, welchem Kind bei relativ kurz auf für den Dienstgeber jedoch mit Ausnahme einander folgenden Geburten eine Teil- des Rechts, eine Verlängerung zu verlan- zeitbeschäftigung zuzuordnen ist. Eine gen. Die schriftliche Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung der Mutter wird Änderung hat spätestens 3 Monate (bzw. allein durch eine neuerliche Schwanger- 2 Monate bei einer Teilzeitbeschäftigung schaft nicht berührt. Bei Eintritt des Be- von weniger als 3 Monaten)vorher zu schäftigungsverbotes darf die Bedienstete erfolgen. diese Teilzeitbeschäftigung, wie jede an- dere Beschäftigung, nicht mehr ausüben. 2.5. GRUNDSÄTZLICHES ZUR HERAB- Nach der Geburt des weiteren Kindes hat SETZUNG DER REGELMÄßIGEN die Bedienstete die Möglichkeit, entweder WOCHENDIENSTZEIT ZUR BE- die Teilzeitbeschäftigung in der ursprüng- TREUUNG EINES KINDES NACH lich vorgesehenen Dauer fortzusetzen DIENSTRECHTLICHEN VOR- oder Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für SCHRIFTEN das Neugeborene in Anspruch zu neh- men. Nimmt sie Karenz oder Teilzeitbe- schäftigung für das Neugeborene, endet damit die Teilzeitbeschäftigung für das ältere Kind vorzeitig. 2.4. ÄNDERUNGSMÖGLICHKEITEN BEI DER TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Es bestehen folgende im MSchG/VKG ausdrücklich vorgesehene Änderungsmög- 20
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 21 KARENZ & ELTERNTEILZEIT Über die Bestimmungen in Pkt. 2.4 hinaus von Beruf und Familie sichergestellt wer- besteht kein Rechtsanspruch der Bedien- den, kann eine Teilbeschäftigung für Be- steten auf Herabsetzung der Wochen- amtinnen und Beamte auch in einem dienstzeit zur Betreuung des Kindes. Eine unter der Hälfte der Vollbeschäftigung lie- Änderung des Beschäftigungsausmaßes gendem Ausmaß gewährt werden. kann jedoch mit der Personalabteilung - Die Personalabteilung kann auf Antrag im Einvernehmen mit der jeweiligen der Beamtin oder des Beamten eine Ände- Dienststelle- vereinbart werden. Die Teil- rung des Ausmaßes oder die vorzeitige beschäftigung kann befristet oder unbefri- Beendigung der Teilbeschäftigung verfü- stet gewährt werden. gen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Sie hat die Für den Zeitraum der Herabsetzung der Änderung oder Beendigung zu verfügen, Wochendienstzeit ist kein besonderer wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Kündigungs- oder Entlassungsschutz vor- Verfügung steht und im Rahmen des gesehen und auch kein Rechtsanspruch Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getrof- auf Rückkehr auf den Vollarbeitsplatz. fen ist. Für Beamtinnen und Beamten gilt, dass Im Übrigen ist für alle Fragen im Zus- die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte ammenhang mit der Geburt Ihres Kindes des für Vollbeschäftigung vorgesehenen der bzw. die für Sie zuständige Personal- Ausmaßes herabgesetzt werden kann, betreuer/Personalbetreuerin in der wenn wichtige dienstliche Interessen nicht Personalabteilung die Ansprechperson. entgegenstehen. Soll die Vereinbarkeit 21
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 22 LINKS UND TIPPS IV. Links und Tipps Gleiches Recht für beide Diese Broschüre beantwortet die häufigsten Fragen aus dem Ehe- und Scheidungsrecht und gibt einen klaren Überblick für das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft. Bestellung und Download (pdf, 2,9 MB): https://service.salzburg.gv.at/landversand/Landversand.sf Bestellung: 0662/8042-4041, frauen@salzburg.gv.at 0662/8042-5421, familie@salzburg.gv.at Babyprospekt Detaillierter Überblick über alle Leistungen und sozialrechtlichen Informationen, Beihilfen und Unterstützungen, Bestellung und Download (pdf, 0,7 MB): https://service.salzburg.gv.at/landversand/Landversand.sf Bestellung: 0662/8042-5421, familie@salzburg.gv.at Familien- und Erziehungsberatung des Landes Salzburg Infos: www.salzburg.gv.at/fam_beratung Terminvereinbarung unter 0662/8042-5421 Beratungstelefon im Familienreferat des Landes: 0662/871227 zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 10.00 bis 12.00 Uhr Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr Dienstag auch von 17.00 bis 19.00 Uhr Donnerstag (Rechtsberatung) von 14.00 bis 16.00 Uhr Forum Familie Die Forum Familie Büros sind Eltern-Service-Stellen in allen Bezirken Infos: www.salzburg.gv.at/forumfamilie Rechtsberatung und Hotline des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit Infos: www.salzburg.gv.at/rechtsberatung Telefonische Beratungs-Hotline jeden Dienstag und Donnerstag 14.30-16.30 Uhr 0662/8042-3233. Persönliche Beratung in allen Bezirken nach Vereinbarung jeden Dienstag und Donnerstag. 22
Geburt Karenz und Elternteilzeit NEU:Geburt Karenz und Elternteilzeit 04.05.11 09:11 Seite 23 Wege vor und nach der Geburt Was ist vor & nach der Geburt zu tun? Information über Erledigungen, Kontakte, Termine, Unterlagen. Dieser Folder ist für jeden Bezirk erhältlich. Bestellung und Download (pdf, 3 MB): http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/soziales/soziales_broschueren.htm Bestellung: 0662/8042-3542, soziales@salzburg.gv.at Elternberatung des Landes Individuelle Beratung, Kurse, Information rund um Geburt und Elternschaft in Stadt und Land Salzburg Infos: www.salzburg.gv.at/elternberatung-sbg.htm, Tel: (0662) 8042-2894 oder 2887, elternberatung@salzburg.gv.at. Eltern & Kind Eine Rechtsinformation über alle rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern: Obsorge, Kindesunterhalt, Rechte des Kindes, Besuchsrecht. Bestellung und Download (pdf, 1,4 MB): http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/soziales/soziales_broschueren.htm Bestellung: 0662/8042-3542, soziales@salzburg.gv.at Kinderbetreuungsgeldrechner Der Kindergeld-Rechner berechnet Ihnen, wie viel Sie nach dem Wiedereinstieg bis zum Ende des Anspruchs auf Kindergeld verdienen dürfen, damit Sie das Kindergeld nicht verlieren. www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/ und http://www.bmwfj.gv.at/Statische%20Seiten/KBGCalculatorLauncher.html help.gv.at HELP ist der Wegweiser durch Österreichs Ämter, Behörden und Institutionen. Ausgehend von Lebenssituationen (wie z.B. Geburt) informiert HELP behördenüber- greifend über Amtswege (z.B. Gebühren, Fristen, Dokumente) usw. Themenbereich: Familie und Partnerschaft: www.help.gv.at/Content.Node/k504/Seite.5040000.html 23
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