Außerordentliche Vertreterversammlung - Berliner ...
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www.tapethatcollective.com © Tape That Collective Vertreter-Information 2020 (II) Außerordentliche Vertreterversammlung mber 2020 3. Deze
ORGANISATORISCHES Außerordentliche (ao.) Vertreterversammlung 2020 Erläuterung zur Durchführung einer virtuellen Vertreterversammlung: Donnerstag, 3. Dezember 2020 um 18:00 Uhr Vorstand und Aufsichtsrat haben nach eingehender Beratung beschlossen, die ao. Vertreterversammlung 2020 aufgrund der anhaltenden Covid-19- Übertragungsort: Pandemie erneut virtuell mit Hilfe eines internetbasierten Versammlungspor- Berliner Volksbank eG tals durchzuführen. Wittestr. 30 H Wir orientieren uns dabei weiterhin an dem “Gesetz zur Abmilderung der 13509 Berlin Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht”. Bitte beachten Sie folgende technische Voraussetzungen, um das internetbasierte Versammlungsportal für die virtuelle ao. Vertreterversammlung zu nutzen: • Bitte verwenden Sie die aktuellste Version der unterstützten Browser (Internet Explorer 11, Edge, Firefox, Safari). h h m e a u s schließlic • JavaScript muss aktiviert sein. --Teilna t e r n e t möglich • Die Website verwendet Cookies. I n über das gsdaten Von unserem zentralen Standort in TOP TEGEL, Wittestr. 30 H, 13509 Berlin --Zugan e n n u ng und übertragen wir die ao. Vertreterversammlung über das Internet. Teilnehmen e r k (Benutz d e ) b e reithalten können Sie ganz einfach mit Ihren Zugangsdaten, die Sie in einem separaten s c o Zugang Schreiben bis zum 25. November 2020 erhalten haben sollten. Eine ausführliche Anleitung, wie Sie sich einwählen und das Portal nutzen, finden Sie ebenfalls in diesem Schreiben. Falls Sie das separate Schreiben mit Ihren Zugangsdaten nicht bis zum 25. November 2020 erhalten haben sollten, melden Sie sich bitte bis spätestens 30. November 2020 bei uns unter jut.vertreten@berliner-volksbank.de oder den Telefonnummern (030) 30 63-1230 oder (030) 30 63-1611. Programm 17:45 Uhr Einwahl Sofern Sie das Portal zur virtuellen ao. Vertreterversammlung bereits vorher 18:00 Uhr Beginn der ao. Vertreterversammlung ausprobieren möchten, können Sie das ab dem 26. November 2020 tun. Das ca. 20:00 Uhr Ende der ao. Vertreterversammlung Portal schalten wir am 26. November 2020 gegen 15:00 Uhr für Sie frei.
TAGESORDNUNG BERICHTE UND AUSSPRACHE Berichte und Aussprache TOP 1 SEITE 1 TOP 1 Eröffnung und Begrüßung Eröffnung und Begrüßung HINWEIS: Alle erläuternden Unterlagen zu den TOPs können in den TOP 2 SEITE 1 Geschäftsräumen der Bank am Sitz der Genossenschaft, Wittestr. 30 R, Bericht des Vorstandes zur Geschäftsentwicklung 13509 Berlin (Bereich Vorstandsstab / Recht) eingesehen werden. per 30. September 2020 Alle Unterlagen sind darüber hinaus im Internet unter berliner-volksbank.de/vertreterversammlung abrufbar. Beschlussfassungen TOP 2 TOP 3 SEITE 2 Bericht des Vorstandes zur Geschäftsentwicklung Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für per 30. September 2020 das Geschäftsjahr 2019 AUSSPRACHE zu allen Tagesordnungspunkten TOP 4 SEITE 3 ACHTUNG: An dieser Stelle haben Sie die Gelegenheit, dem Vorstand und Beschlussfassung über die Änderungen Aufsichtsrat Fragen zu dem bereits behandelten TOP 2 sowie zu den noch der Satzung und Wahlordnung folgenden abstimmungsrelevanten TOPs 3 und 4 zu stellen. Halten Sie hierzu Ihre persönlichen Notizen bereit. TOP 5 SEITE 20 Verschiedenes RAUM FÜR NOTIZEN 1
BESCHlUSSFASSUNG TOP 3 TOP 4 Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und Wahlordnung das Geschäftsjahr 2019 HINWEIS: In Vorbereitung auf die ao. Vertreterversammlung wurden Beschlussvorschlag: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den die Satzung und die Wahlordnung auf Änderungsbedarf hin überprüft. Bilanzgewinn in Höhe von 18 Mio. Euro wie folgt zu verwenden: Satzungsänderungen bedürfen einer Beschlussfassung durch die 1,75 % Dividende auf die gewinnberechtigten Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von grundsätzlich 3/4 der gültig Geschäftsguthaben* 12.562.846,31 € abgegebenen Stimmen. Die Satzungsänderung unter TOP 4.4 zu §9 - Schärfung des Zuweisung an die gesetzlichen Rücklagen 2.700.000,00 € Mitgliedergedankens - benötigt eine Mehrheit von 9/10. Die Wahlordnung der Berliner Volksbank eG wird vom Vorstand und Zuweisung an die anderen Rücklagen 2.700.000,00 € Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen. Sie bedarf Vortrag auf neue Rechnung 37.153,69 € darüber hinaus der einfachen Zustimmung der Vertreterversammlung. Bilanzgewinn 18.000.000,00 € Der ao. Vertreterversammlung werden am 3. Dezember 2020 umfangreiche Änderungen an der Satzung und der Wahlordnung vorgeschlagen. Diese gehen auf Änderungen * Des Weiteren erfolgt die Auszahlung der Dividende drei Bankarbeitstage • zur allgemeinen Verbesserung/Modernisierung der Satzung (TOP 4.1), nach der Vertreterversammlung. • zu Bekanntmachungen und Einberufung der Vertreterversammlung (TOP 4.2), • zur Vertreterversammlung ohne physische RAUM FÜR NOTIZEN Präsenz der Vertreter (TOP 4.3), • zur Schärfung des Mitgliedergedankens (TOP 4.4) sowie • zur elektronischen Vertreterwahl (TOP 4.5) zurück. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Änderungsvorschläge. Zur besseren Nachvollziehbarkeit erhalten Sie einen tabellarischen Vergleich zur bisher gültigen Fassung der Satzung als separate Anlage. 2 3
BESCHlUSSFASSUNG TOP 4.1 und der Spargedanke ohne Weiteres auch über andere Produkte gepflegt Erläuterungen zur allgemeinen werden kann, empfiehlt sich die ersatzlose Streichung des Regelbeispiels. Verbesserung/Modernisierung der Satzung (1) Zweck und Gegenstand (2) Auseinandersetzung und Ausschluss der Nachschusspflicht (§ 2 der Satzung) (§§ 10 und 48 der Satzung) Die Berliner Volksbank eG (Bank) bietet aktuell Spareinlagen nicht aktiv an. Im Nach § 48 ist die Nachschusspflicht der Mitglieder der Genossenschaft ab Rahmen der Einführung von negativen Zinsen stand gar die Möglichkeit im Raum, dem 01.01.2020 ausgeschlossen. Die für die Übergangszeit bis 2020 in bestehende Spareinlagen zu kündigen. Spareinlagen sind für Anleger derzeit § 48 gewählte Formulierung soll aktualisiert werden. Die Streichung des unattraktiv, da die Bank hierauf nur einen sehr geringen Zinssatz anbietet. bisherigen § 10 Abs. 3 ist eine Folge des Ausschlusses der Nachschusspflicht. Auch für Kunden, die mit der Bank eine Negativzinsvereinbarung abgeschlossen haben, sind Spareinlagen fast ohne Verzinsung nicht attraktiv, da die Bank darauf (3) Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats achtet, dass bestehende Spareinlagen nicht zum Zwecke der Vermeidung der (§ 24 der Satzung) negativen Verwahrentgelte aufgestockt werden. Den gängigen Prognosen zur Zinsentwicklung ist zu entnehmen, dass negative Zinsen das Einlagengeschäft Als Genossenschaftsbank wurde die Berliner Volksbank von Unternehmern noch für eine geraume Zeit bestimmen werden. Das Produkt Spareinlage wird für Unternehmer gegründet und ist somit seither unternehmerisch geprägt. daher auch in mittelfristiger Zukunft keine Rolle mehr spielen. Dies spiegelt sich in der strategischen Ausrichtung als Unternehmerbank wider, die den Bedarf und die Anliegen von Unternehmen und Unterneh- Vereinzelt berufen sich Verbraucherschutzverbände auf eine satzungsmäßige mern zum Inhalt hat. Diese strategische Ausrichtung soll auch für den Auf- Verpflichtung von Genossenschaftsbanken zur Annahme von Spareinlagen. sichtsrat verankert werden, in dem vorrangig Unternehmerpersönlichkeiten Der Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) hat wie z.B. selbständige Unternehmer, Freiberufler und Geschäftsleiter von Un- die Frage für alle Genossenschaftsbanken rechtlich geprüft und ist zu dem ternehmen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Darüber hinaus erleichtert Ergebnis gekommen, dass eine solche Verpflichtung nicht vorliegt, die Bank die Unternehmereigenschaft eines Kandidaten den nach § 25d KWG not- sei nicht verpflichtet, die in den Regelbeispielen aufgezählten Geschäfte wendigen Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die Aufsichtsrats- auch wirklich zu betreiben. Gleichwohl ist festzustellen, dass allein die tätigkeit in einem Kreditinstitut. Nennung einer Bank in einer rechtlichen oder medialen Auseinandersetzung ein großes Potenzial für Unzufriedenheit und Missverständnisse birgt. Da die Spareinlage in nächster Zukunft ohnehin keine Rolle mehr spielen wird, 4 5
BESCHlUSSFASSUNG (4) Konstituierung, Beschlussfassung (des Aufsichtsrates) TOP 4.2 (§ 25 der Satzung) Erläuterungen zu Bekanntmachungen und Einberufung der Vertreterversammlung Die während der COVID-19-Pandemie 2020 gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass Aufsichtsratssitzungen als Telefon- oder Videokonferenz (1) Einberufung und Tagesordnung, Bekanntmachungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren bei Einsatz der geeigneten Technik (§§ 36 und 54 der Satzung) problemlos möglich sind. Grundsätzliche Bedenken gegen die Fassung von Beschlüssen außerhalb von Präsenzsitzungen sind daher zwischenzeitlich Derzeit ist vorgesehen, dass die Bekanntmachungen der Genossenschaft in unangebracht. Die Möglichkeit von alternativen Sitzungen soll daher nicht der papierhaften Ausgabe des „Amtsblatt für Berlin“ veröffentlicht werden. mehr dringenden Fällen vorbehalten bleiben, sondern als generelle Möglich- Lediglich der Jahresabschluss und sonstige hierzu gehörende Unterlagen keit eröffnet werden. Dementsprechend liegt es nahe, hinsichtlich der werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Amtsblatt Beschlussfähigkeit nicht auf die Anwesenheit, sondern die Mitwirkung ab- für Berlin hat uns darüber informiert, Veröffentlichungen aus der Privat- zustellen. wirtschaft nicht mehr vorzunehmen. Bei der Bestimmung eines neuen Bekanntmachungsmediums ist zu berücksichtigen, dass es neuerdings grund- Beschlussvorschlag TOP 4.1: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen - wie in sätzlich zulässig ist, Bekanntmachungen auch auf der Internetseite der der tabellarischen Übersicht dargestellt - vor, § 2 Abs. 2 lit. a) und b) der Genossenschaft vorzunehmen. Andererseits sieht das Gesetz den Sonderfall Satzung zu ändern, § 48 der Satzung neu zu fassen, § 10 Abs. 3 der Satzung der Einberufung der Vertreter nur durch unmittelbare Benachrichtigung zu streichen und § 10 Abs. 4 neu zu nummerieren und zu ändern, § 24 Abs. 5 oder durch Veröffentlichung in der papierhaften Ausgabe eines öffentlichen der Satzung zu ergänzen und § 25 Abs. 2 und Abs. 3 zu ändern. Blattes vor. Die Einberufung über die Internetseite scheidet (nur) für diesen Fall daher aus. RAUM FÜR NOTIZEN Die neuen Regelungen sehen in § 54 Abs. 1 vor, dass Bekanntmachungen grundsätzlich über die öffentlich zugängliche Internetseite der Berliner Volksbank erfolgen können. Der Jahresabschluss und die hierzu gehörenden Unterlagen werden weiterhin im Bundesanzeiger veröffentlicht, den es nur noch in elektronischer Form gibt (daher Streichung des Begriffs „elektronisch“). 6 7
BESCHlUSSFASSUNG Die Einberufung der Vertreterversammlung soll nach § 36 Abs. 3 weiterhin TOP 4.3 durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder Erläuterungen zur Vertreterversammlung ohne physische alternativ durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der Tages- Präsenz der Vertreter zeitung „Der Tagesspiegel“ erfolgen. Eine Änderung der bisherigen Vorgehensweise ist damit nicht verbunden; die Bekanntmachung in der Grundsätzliches Tageszeitung würde nur dann alternativ erfolgen, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass Vertreter über E-Mail oder papierhafte Post nicht erreicht Gemäß dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie werden können. § 54 Abs. 3 regelt der Vollständigkeit halber den Fall, dass im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht war und ist es im Jahr 2020 auch im Blatt „Der Tagesspiegel“ Veröffentlichungen nicht möglich sind oder möglich, virtuelle Vertreterversammlungen durchzuführen, auch wenn die öffentliche Internetseite der Genossenschaft dauerhaft ausfällt. hierfür die Satzung keine rechtliche Grundlage bildet. Nach Art. 2, § 7 dieses Gesetzes sind die Erleichterungen zunächst auf das Jahr 2020 beschränkt. Beschlussvorschlag TOP 4.2: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen - wie in Mit Wirkung zum 29.10.2020 hat der Gesetzgeber per Rechtsverordnung die der tabellarischen Übersicht dargestellt - vor, § 36 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 und Anwendung der gesetzlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2021 verlängert. Abs. 3 der Satzung wie in der tabellarischen Übersicht dargestellt zu ändern. Weitere Verlängerungen durch Rechtsverordnung sind nicht möglich. Derzeit besteht keine Sicherheit, ob es zulässig oder ratsam sein wird, im Jahr 2021 eine Vertreterversammlung als Präsenzveranstaltung mit mehreren 100 Teilnehmern durchzuführen. RAUM FÜR NOTIZEN Gemäß § 43 Abs. 7 Genossenschaftsgesetz (GenG) kann auch die Satzung zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden. Überwiegend wird hieraus geschlossen, dass die gesamte Vertreterversammlung auch schriftlich oder elektronisch abgehalten werden kann. Weiterhin gestattet § 43 Abs. 7 GenG Satzungsregelungen, welche die Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton ermöglichen. Um im Falle einer Fortsetzung der Pandemie hinsichtlich der Durchführung einer Vertreterversammlung unabhängig vom Gesetzgeber handlungsfähig zu bleiben, soll die Satzung auf Empfehlung unseres Bundesverbandes – wie nachfolgend beschrieben – geändert werden. Hierdurch würden auch etwaige Lücken der bezüglich Genossenschaften sehr dürftigen gesetzlichen Regelungen ausgeglichen. 8 9
Beschlussfassung (1) Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (4) Abstimmungen und Wahlen (§ 23 der Satzung) (§ 41 der Satzung) Die Ergänzung in Abs. 1 lit. f) berücksichtigt, dass die Rahmenbedingungen Die Unterscheidung zwischen einer Wahl „mit Stimmzettel“ oder „mit Hand- der Vertreterversammlung bislang schon von Vorstand und Aufsichtsrat zeichen“ ist ausschließlich auf die Durchführung der Vertreter-versammlung gemeinsam festzulegen waren. Da diese Anforderungen auch für die als Präsenzversammlung anwendbar. Wenn die Vertreterversammlung Rahmenbedingungen einer außerordentlichen Vertreterversammlung jedoch virtuell durchgeführt wird, passen diese Begrifflichkeiten nicht immer. gegolten haben, ist die Beschränkung auf die ordentliche Vertreter- Daher soll etwas allgemeiner zwischen der geheimen und der offenen Wahl versammlung gestrichen worden. Die Beschlusskompetenz erfasst nach der differenziert werden. Der in Abs. 3 Satz 2 weiterhin erwähnte „Stimmzettel“ Neuformulierung die Rahmenbedingungen einer jeden Vertreter- dient als Oberbegriff für alle Medien, auf denen der Wähler seine Wahl versammlung unabhängig davon, ob diese als Präsenzveranstaltung, als ausüben kann. Er erfasst demnach zum Beispiel auch Wahlgeräte oder eine virtuelle Veranstaltung oder als Präsenzveranstaltung mit elektronischer zum Zweck der Stimmabgabe eigens ausgestaltete Internetseite. Mitwirkungsmöglichkeit an der Beschlussfassung durchgeführt wird. Die Änderung des Abs. 5 berücksichtigt, dass die Annahme der Wahl - wie in der Praxis üblich - vorsorglich auch schon vor dem Wahlakt erklärt werden (2) Frist und Tagungsort kann. Dies dient insbesondere der Erleichterung der Wahl von abwesenden (§ 35 der Satzung) Kandidaten. Die Ergänzung regelt, dass im Fall einer ausschließlich elektronischen Durchführung kein Tagungsort der Vertreterversammlung festgelegt werden (5) Versammlungsniederschrift muss. (§ 43 der Satzung) Der neue Abs. 5 lehnt sich an die für 2020 gewährte Ausnahmevorschrift (3) Einberufung und Tagesordnung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im (§ 36 der Satzung) Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht an. Darin hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Dokumentation der mitwirkenden Vertreter Der Einschub weist darauf hin, dass bei einem Abweichen von einer und ihrer Art der Stimmabgabe für notwendig ansieht, wenn Beschlüsse der reinen Präsenz- Vertreterversammlung zusätzliche Anforderungen zu Vertreterversammlung nicht in einer Präsenzversammlung gefasst werden. berücksichtigen sind. Die Vorschrift dient dem Rechtsschutzbedürfnis. Vertreter, die an der Vertreterversammlung gar nicht teilgenommen haben, sind auch nicht zur Anfechtung der Beschlüsse berechtigt. Das Verzeichnis hat eine Beweis- und somit eine Schutzfunktion vor unbefugt erhobenen Anfechtungsklagen. 10 11
Beschlussfassung (6) Teilnahme der Verbände 8) Elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer als (§ 44 der Satzung) Präsenzveranstaltung durchgeführten Vertreterversammlung (§ 44b der Satzung) Die bisherige Begrifflichkeit stellt auf eine Präsenzveranstaltung ab. Für den Fall einer virtuellen Vertreterversammlung ist diese daher durch eine § 44b der Satzung eröffnet schließlich die Möglichkeit, die Vertreterversam- neutralere Formulierung zu ersetzen. mlung gemischt-virtuell durchzuführen. Das bedeutet, dass die Vertreterver- sammlung als Präsenzversammlung durchgeführt wird, die Anwesenheit der Vertreter und die Abgabe der Stimmrechte jedoch auch virtuell in entsprech- (7) Elektronische Durchführung der Vertreterversammlung ender Anwendung des § 44a der Satzung möglich ist. (virtuelle Vertreterversammlung) (§ 44a der Satzung) Soweit Vorstand und Aufsichtsrat eine gemischt-virtuelle Vertreterversam- mlung vorsehen, sind der Einberufung auch bei diesem Veranstaltungsfor- Abs. 1 erlaubt die Durchführung der Vertreterversammlung ohne physische mat Informationen darüber beizufügen, wie und bis wann das Stimmrecht Präsenz der Vertreter und definiert damit die virtuelle Vertreterversammlung schriftlich oder elektronisch ausgeübt werden kann. in Anlehnung an die für 2020 geltenden Ausnahmeregelungen. Da auch in einer virtuellen Vertreterversammlung die Rechte aller Vertreter gewahrt bleiben müssen, wird in Abs. 1 beschrieben, welche Informationen den 9) Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton Vertretern zusätzlich zur Einberufung einer virtuellen Vertreterversammlung (§ 44c der Satzung) zu geben sind, damit diese ihre Rechte ausüben können. Dazu gehört auch eine Information darüber, auf welche Weise Äußerungs-, Antrags-, Vorstand und Aufsichtsrat haben sowohl über das „Ob“, als auch über das Auskunfts- und Stimmrechte ausgeübt werden können (zum Beispiel „Wie“ der Übertragung der Vertreterversammlung zu entscheiden. Diese Hinweis auf eine Chat-Funktion während der als Livestream durchgeführten Entscheidung ist den Vertretern mit der Einberufung bekanntzugeben. Vertreterversammlung). Damit die Vertreter ihr Stimmrecht uneingeschränkt ausüben können, ist schließlich eine Information darüber erforderlich, wie Beschlussvorschlag TOP 4.3: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen - wie in der und bis wann die Stimmabgabe zu erfolgen hat. tabellarischen Übersicht dargestellt - vor, § 23 Abs. 1 lit. f) der Satzung zu än- dern und zu ergänzen, § 35 Abs. 3 der Satzung zu ergänzen, § 36 Abs. 3 der Abs. 2 regelt die Möglichkeit und Durchführung eines Ausspracheblocks im Satzung zu ergänzen, § 41 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5 der Satzung zu ändern, Rahmen der virtuellen Vertreterversammlung. § 43 der Satzung um den Abs. 5 zu ergänzen, § 44 der Satzung zu ändern und § 44a, § 44b und § 44c der Satzung neu in die Satzung aufzunehmen. 12 13
BESCHlUSSFASSUNG TOP 4.4 interpretiert werden kann, halten Vorstand und Aufsichtsrat hierfür vor- Erläuterungen zur Schärfung des Mitgliedergedankens sichtshalber nach § 16 Abs. 3 GenG eine Mehrheit von 9/10 der abgege- benen Stimmen für erforderlich. (1) Ausschluss (§ 9 der Satzung) Beschlussvorschlag TOP 4.4: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen - wie in der tabellarischen Übersicht dargestellt - vor, § 9 Abs. 1 lit. f) der Satzung zu Die geplante Ergänzung der Satzung soll es der Genossenschaft ermöglichen, ergänzen. Mitglieder auszuschließen, welche die Mitgliedschaft lediglich unter den Gesichtspunkten einer rentablen Geldanlage im Hinblick auf die Dividende erworben haben oder fortführen, ohne dass die Absicht einer tatsächlichen RAUM FÜR NOTIZEN Geschäftsverbindung bestehen würde. Diese Absicht wird indiziert zum Beispiel dadurch, dass ungeachtet von Hinweisen der Genossenschaft eine tatsächliche Kundenbeziehung nicht nur vorübergehend unterbleibt. Gerade in Zeiten der Corona-Krise hat sich der Wert von Kundenbeziehungen ge- zeigt, deren Mitgliedschaft nicht ausschließlich auf dem Wunsch nach einer attraktiven Rendite beruht. Eine nur als bloße Geldanlage erworbene oder aufrechterhaltene Mitglied- schaft erscheint Vorstand und Aufsichtsrat bereits heute unvereinbar mit den Belangen der Genossenschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. f) der Satzung. Unsere Genossenschaft ist zwar auf Gewinnerzielung gerichtet, an erster Stelle steht jedoch der genossenschaftliche Gedanke im Sinne des § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz. Ihre Berliner Volksbank dient danach in erster Linie der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder, wie in § 2 Abs. 1 der Satzung niedergelegt. Die geplante Ergänzung soll durch Einfügung eines Regelbeispiels Transparenz herstellen und Irritationen sowie erhöhten Erklärungsbedarf vermeiden. Die betroffenen Mitglieder sollen dadurch direkt und nicht erst im Wege der Auslegung von § 9 Abs. 1 lit. f) angesprochen werden. Da diese Satzungsänderung im Wege der Auslegung auch als Pflicht zur Inanspruchnahme der Leistungen der Genossenschaft 14 15
BESCHlUSSFASSUNG TOP 4.5 (3) Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) Erläuterungen zur elektronischen Vertreterwahl (§ 6a der Wahlordnung) Grundsätzliches Abs. 1 soll geändert werden, weil sich die Zuständigkeit des Wahlausschusses, über die Zulässigkeit der Briefwahl zu entscheiden, nun aus § 5 Satz 1 ergibt. Die vorgeschlagenen Änderungen der Wahlordnung (WO) präzisieren die Anforderungen an eine Briefwahl und Online-Wahl der Vertreter. Auch diese Gemäß Abs. 4 ist die Öffnung der Wahlurnen und die Auszählung nur Änderungen berücksichtigen Erfahrungen mit virtuellen Abstimmungen noch nach Abschluss der Stimmabgabe möglich. Zudem braucht bei der während der Corona-Krise und berücksichtigen zum einen die technischen Öffnung nicht mehr zwingend der gesamte Wahlausschuss anwesend zu Gegebenheiten der Anbieter als auch Aspekte der Rechtssicherheit. Eine sein. Außerdem wurde die ausdrückliche Bestimmung gestrichen, dass entsprechende Umsetzung gewährleistet die Handlungsfähigkeit der die Öffnung in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat. Die Bestimmung ist Genossenschaft auch in Zeiten einer Pandemie. missverständlich, denn Öffentlichkeit im Sinne der Wahlordnung ist nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Genossenschaftsöffentlichkeit. (1) Ort und Zeit der Wahl Es brauchen demnach – das gilt auch weiterhin – zur Auszählung nur (§ 5 der Wahlordnung) Genossenschaftsmitglieder, die das wünschen, eingelassen zu werden. Die Ergänzung legt fest, dass der Wahlausschuss nicht nur Ort und Zeit der Die Regelung der Aufbewahrung in den Abs. 5 und 6 dient der Prävention Wahl, sondern auch die zulässigen Arten der Stimmabgabe zu bestimmen für den Fall einer (Anfechtungs- / Nichtigkeits-) Klage gegen die Wahlen zur hat. Das soll in § 5 Satz 1 in Gestalt einer einheitlichen Regelung für diese Vertreterversammlung. Fragen vor die Klammer gezogen werden. RAUM FÜR NOTIZEN (2) Stimmabgabe (§ 6 Abs. 1 der Wahlordnung) In Abs. 1 ist redaktionell berücksichtigt worden, dass es auch elektronische Stimmzettel (und demnach auch eine elektronische Wahlurne) geben kann. 16 17
Beschlussfassung (4) Stimmabgabe in elektronischer Form (Online-Vertreterwahl) (7) Durchführung der Wahl (§ 6b der Wahlordnung) (§ 7 der Wahlordnung) Abs. 1 soll geändert werden, weil sich die Zuständigkeit des Wahlausschusses, Abs. 2 und 3 sind etwas anders als bislang formulierte Regelungen zur über die Zulässigkeit der Briefwahl zu entscheiden, nun aus § 5 Satz 1 ergibt. Wahldurchführung und zur Feststellung des Wahlergebnisses, um die zusätzlichen Arten der Abstimmung zu berücksichtigen. Der frühere Abs. 4 Die Durchführung der Online-Wahl soll sich an bestimmten einheitlichen kann dadurch entfallen. Maßstäben in technischer und rechtlicher Hinsicht orientieren. Dement- sprechend werden in den Abs. 2 bis 5 bestimmte Mindestvorgaben gemacht, um die üblichen rechtlichen Anforderungen an die Wahldurchführung zu (8) Auslegung der Wahlordnung stellen. In technischer Hinsicht wird ein Mindeststandard für einen entsprech- (§ 11 der Wahlordnung) enden Schutz der Technik formuliert. Die Bereitstellungsmöglichkeit im Internet entspricht besser zur brieflichen oder elektronischen (Online-)Wahldurchführung und wird in der Praxis auch (5) Anforderungen an die Online-Vertreterwahl/ das Online-Wahlprodukt schon so gehandhabt. (§ 6c der Wahlordnung) Beschlussvorschlag TOP 4.5: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen - wie in Siehe hierzu die Erläuterung zu § 6b Abs. 2 bis 5 der Wahlordnung. der tabellarischen Übersicht dargestellt - vor, § 5, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 6b, § 6c, § 6d, § 7 und § 11 der Wahlordnung zu ergänzen, zu ändern und neu einzufügen. (6) Störung der Online-Vertreterwahl (§ 6d der Wahlordnung) Raum für Notizen Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Störungen soll bewirken, dass nicht jede Störung automatisch zu einem Abbruch der Wahl führt. Nur eine Störung, die einen Einfluss auf den Wahlablauf hat, kann einen Wahlabbruch als schwerwiegendste Maßnahme rechtfertigen. 18 19
VERSCHIEDENES TOP 5 RAUM FÜR NOTIZEN Verschiedenes Bitte merken Sie sich bereits vor: Mittwoch, 19. Mai 2021 (Vertreterversammlung 2021) e Date! Save th Diese Vertreter-Information sowie die erläuternden Unterlagen zu den TOPs sind auch im Internet unter berliner-volksbank.de/vertreterversammlung abrufbar. 20 21
Raum für Notizen Raum für Notizen 22 23
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