Außerordentliche Vertreterversammlung - Berliner ...

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Außerordentliche Vertreterversammlung - Berliner ...
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                             Vertreter-Information 2020 (II)

                             Außerordentliche
                             Vertreterversammlung

                                     mber 2020
                              3. Deze
Außerordentliche Vertreterversammlung - Berliner ...
ORGANISATORISCHES

Außerordentliche (ao.) Vertreterversammlung 2020            Erläuterung zur Durchführung einer virtuellen Vertreterversammlung:
Donnerstag, 3. Dezember 2020 um 18:00 Uhr                   Vorstand und Aufsichtsrat haben nach eingehender Beratung beschlossen, die
                                                            ao. Vertreterversammlung 2020 aufgrund der anhaltenden Covid-19-
Übertragungsort:                                            Pandemie erneut virtuell mit Hilfe eines internetbasierten Versammlungspor-
Berliner Volksbank eG                                       tals durchzuführen.
Wittestr. 30 H                                              Wir orientieren uns dabei weiterhin an dem “Gesetz zur Abmilderung der
13509 Berlin                                                Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht”.

                                                            Bitte beachten Sie folgende technische Voraussetzungen, um
                                                            das internetbasierte Versammlungsportal für die virtuelle
                                                            ao. Vertreterversammlung zu nutzen:

                                                            •   Bitte verwenden Sie die aktuellste Version der unterstützten Browser
                                                                (Internet Explorer 11, Edge, Firefox, Safari).
                                                    h
                         h m e a  u  s schließlic           •   JavaScript muss aktiviert sein.
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                  über das
                           gsdaten                          Von unserem zentralen Standort in TOP TEGEL, Wittestr. 30 H, 13509 Berlin
                 --Zugan           e n n  u ng und          übertragen wir die ao. Vertreterversammlung über das Internet. Teilnehmen
                            e r k
                   (Benutz          d  e ) b e reithalten   können Sie ganz einfach mit Ihren Zugangsdaten, die Sie in einem separaten
                              s c o
                   Zugang                                   Schreiben bis zum 25. November 2020 erhalten haben sollten. Eine ausführliche
                                                            Anleitung, wie Sie sich einwählen und das Portal nutzen, finden Sie ebenfalls in
                                                            diesem Schreiben.
                                                            Falls Sie das separate Schreiben mit Ihren Zugangsdaten nicht bis zum
                                                            25. November 2020 erhalten haben sollten, melden Sie sich bitte bis spätestens
                                                            30. November 2020 bei uns unter jut.vertreten@berliner-volksbank.de oder
                                                            den Telefonnummern (030) 30 63-1230 oder (030) 30 63-1611.
Programm
17:45 Uhr          Einwahl                                  Sofern Sie das Portal zur virtuellen ao. Vertreterversammlung bereits vorher
18:00 Uhr          Beginn der ao. Vertreterversammlung      ausprobieren möchten, können Sie das ab dem 26. November 2020 tun. Das
ca. 20:00 Uhr      Ende der ao. Vertreterversammlung        Portal schalten wir am 26. November 2020 gegen 15:00 Uhr für Sie frei.
Außerordentliche Vertreterversammlung - Berliner ...
TAGESORDNUNG                                                                     BERICHTE UND AUSSPRACHE

Berichte und Aussprache
TOP 1                                              SEITE 1    TOP 1
Eröffnung und Begrüßung                                       Eröffnung und Begrüßung

                                                             HINWEIS: Alle erläuternden Unterlagen zu den TOPs können in den
TOP 2                                              SEITE 1
                                                             Geschäftsräumen der Bank am Sitz der Genossenschaft, Wittestr. 30 R,
Bericht des Vorstandes zur Geschäftsentwicklung
                                                             13509 Berlin (Bereich Vorstandsstab / Recht) eingesehen werden.
per 30. September 2020
                                                             Alle Unterlagen sind darüber hinaus im Internet unter
                                                             berliner-volksbank.de/vertreterversammlung abrufbar.

Beschlussfassungen
                                                              TOP 2
TOP 3                                              SEITE 2
                                                              Bericht des Vorstandes zur Geschäftsentwicklung
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für
                                                              per 30. September 2020
das Geschäftsjahr 2019

                                                             AUSSPRACHE zu allen Tagesordnungspunkten
TOP 4                                              SEITE 3   ACHTUNG: An dieser Stelle haben Sie die Gelegenheit, dem Vorstand und
Beschlussfassung über die Änderungen                         Aufsichtsrat Fragen zu dem bereits behandelten TOP 2 sowie zu den noch
der Satzung und Wahlordnung                                  folgenden abstimmungsrelevanten TOPs 3 und 4 zu stellen. Halten Sie
                                                             hierzu Ihre persönlichen Notizen bereit.

TOP 5                                             SEITE 20
Verschiedenes
                                                             RAUM FÜR NOTIZEN

                                                                                                                                      1
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BESCHlUSSFASSUNG

     TOP 3                                                                           TOP 4
     Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für                                  Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und Wahlordnung
     das Geschäftsjahr 2019
                                                                                    HINWEIS: In Vorbereitung auf die ao. Vertreterversammlung wurden
    Beschlussvorschlag: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den                 die Satzung und die Wahlordnung auf Änderungsbedarf hin überprüft.
    Bilanzgewinn in Höhe von 18 Mio. Euro wie folgt zu verwenden:
                                                                                    Satzungsänderungen bedürfen einer Beschlussfassung durch die
    1,75 % Dividende auf die gewinnberechtigten
                                                                                    Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von grundsätzlich 3/4 der gültig
    Geschäftsguthaben*                                         12.562.846,31 €
                                                                                    abgegebenen Stimmen.
                                                                                    Die Satzungsänderung unter TOP 4.4 zu §9 - Schärfung des
    Zuweisung an die gesetzlichen Rücklagen                     2.700.000,00 €
                                                                                    Mitgliedergedankens - benötigt eine Mehrheit von 9/10.
                                                                                    Die Wahlordnung der Berliner Volksbank eG wird vom Vorstand und
    Zuweisung an die anderen Rücklagen                          2.700.000,00 €
                                                                                    Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen. Sie bedarf
    Vortrag auf neue Rechnung                                         37.153,69 €   darüber hinaus der einfachen Zustimmung der Vertreterversammlung.

    Bilanzgewinn                                              18.000.000,00 €       Der ao. Vertreterversammlung werden am 3. Dezember 2020 umfangreiche
                                                                                    Änderungen an der Satzung und der Wahlordnung vorgeschlagen.
                                                                                    Diese gehen auf Änderungen
    * Des Weiteren erfolgt die Auszahlung der Dividende drei Bankarbeitstage
                                                                                    •   zur allgemeinen Verbesserung/Modernisierung der Satzung (TOP 4.1),
    nach der Vertreterversammlung.
                                                                                    •   zu Bekanntmachungen und Einberufung der
                                                                                        Vertreterversammlung (TOP 4.2),
                                                                                    •   zur Vertreterversammlung ohne physische
    RAUM FÜR NOTIZEN                                                                    Präsenz der Vertreter (TOP 4.3),
                                                                                    •   zur Schärfung des Mitgliedergedankens (TOP 4.4) sowie
                                                                                    •   zur elektronischen Vertreterwahl (TOP 4.5)
                                                                                    zurück.

                                                                                    Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Änderungsvorschläge. Zur besseren
                                                                                    Nachvollziehbarkeit erhalten Sie einen tabellarischen Vergleich zur bisher
                                                                                    gültigen Fassung der Satzung als separate Anlage.

2                                                                                                                                                                3
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BESCHlUSSFASSUNG

     TOP 4.1                                                                            und der Spargedanke ohne Weiteres auch über andere Produkte gepflegt
     Erläuterungen zur allgemeinen                                                      werden kann, empfiehlt sich die ersatzlose Streichung des Regelbeispiels.
     Verbesserung/Modernisierung der Satzung

    (1) Zweck und Gegenstand                                                            (2) Auseinandersetzung und Ausschluss der Nachschusspflicht
    (§ 2 der Satzung)                                                                   (§§ 10 und 48 der Satzung)

    Die Berliner Volksbank eG (Bank) bietet aktuell Spareinlagen nicht aktiv an. Im     Nach § 48 ist die Nachschusspflicht der Mitglieder der Genossenschaft ab
    Rahmen der Einführung von negativen Zinsen stand gar die Möglichkeit im Raum,       dem 01.01.2020 ausgeschlossen. Die für die Übergangszeit bis 2020 in
    bestehende Spareinlagen zu kündigen. Spareinlagen sind für Anleger derzeit          § 48 gewählte Formulierung soll aktualisiert werden. Die Streichung des
    unattraktiv, da die Bank hierauf nur einen sehr geringen Zinssatz anbietet.         bisherigen § 10 Abs. 3 ist eine Folge des Ausschlusses der Nachschusspflicht.

    Auch für Kunden, die mit der Bank eine Negativzinsvereinbarung abgeschlossen
    haben, sind Spareinlagen fast ohne Verzinsung nicht attraktiv, da die Bank darauf   (3) Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
    achtet, dass bestehende Spareinlagen nicht zum Zwecke der Vermeidung der            (§ 24 der Satzung)
    negativen Verwahrentgelte aufgestockt werden. Den gängigen Prognosen zur
    Zinsentwicklung ist zu entnehmen, dass negative Zinsen das Einlagengeschäft         Als Genossenschaftsbank wurde die Berliner Volksbank von Unternehmern
    noch für eine geraume Zeit bestimmen werden. Das Produkt Spareinlage wird           für Unternehmer gegründet und ist somit seither unternehmerisch geprägt.
    daher auch in mittelfristiger Zukunft keine Rolle mehr spielen.                     Dies spiegelt sich in der strategischen Ausrichtung als Unternehmerbank
                                                                                        wider, die den Bedarf und die Anliegen von Unternehmen und Unterneh-
    Vereinzelt berufen sich Verbraucherschutzverbände auf eine satzungsmäßige           mern zum Inhalt hat. Diese strategische Ausrichtung soll auch für den Auf-
    Verpflichtung von Genossenschaftsbanken zur Annahme von Spareinlagen.               sichtsrat verankert werden, in dem vorrangig Unternehmerpersönlichkeiten
    Der Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) hat               wie z.B. selbständige Unternehmer, Freiberufler und Geschäftsleiter von Un-
    die Frage für alle Genossenschaftsbanken rechtlich geprüft und ist zu dem           ternehmen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Darüber hinaus erleichtert
    Ergebnis gekommen, dass eine solche Verpflichtung nicht vorliegt, die Bank          die Unternehmereigenschaft eines Kandidaten den nach § 25d KWG not-
    sei nicht verpflichtet, die in den Regelbeispielen aufgezählten Geschäfte           wendigen Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die Aufsichtsrats-
    auch wirklich zu betreiben. Gleichwohl ist festzustellen, dass allein die           tätigkeit in einem Kreditinstitut.
    Nennung einer Bank in einer rechtlichen oder medialen Auseinandersetzung
    ein großes Potenzial für Unzufriedenheit und Missverständnisse birgt. Da
    die Spareinlage in nächster Zukunft ohnehin keine Rolle mehr spielen wird,

4                                                                                                                                                                       5
Außerordentliche Vertreterversammlung - Berliner ...
BESCHlUSSFASSUNG

    (4) Konstituierung, Beschlussfassung (des Aufsichtsrates)                        TOP 4.2
    (§ 25 der Satzung)                                                               Erläuterungen zu Bekanntmachungen und
                                                                                     Einberufung der Vertreterversammlung
    Die während der COVID-19-Pandemie 2020 gemachten Erfahrungen haben
    gezeigt, dass Aufsichtsratssitzungen als Telefon- oder Videokonferenz           (1) Einberufung und Tagesordnung, Bekanntmachungen
    oder im schriftlichen Umlaufverfahren bei Einsatz der geeigneten Technik        (§§ 36 und 54 der Satzung)
    problemlos möglich sind. Grundsätzliche Bedenken gegen die Fassung von
    Beschlüssen außerhalb von Präsenzsitzungen sind daher zwischenzeitlich          Derzeit ist vorgesehen, dass die Bekanntmachungen der Genossenschaft in
    unangebracht. Die Möglichkeit von alternativen Sitzungen soll daher nicht       der papierhaften Ausgabe des „Amtsblatt für Berlin“ veröffentlicht werden.
    mehr dringenden Fällen vorbehalten bleiben, sondern als generelle Möglich-      Lediglich der Jahresabschluss und sonstige hierzu gehörende Unterlagen
    keit eröffnet werden. Dementsprechend liegt es nahe, hinsichtlich der           werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Amtsblatt
    Beschlussfähigkeit nicht auf die Anwesenheit, sondern die Mitwirkung ab-        für Berlin hat uns darüber informiert, Veröffentlichungen aus der Privat-
    zustellen.                                                                      wirtschaft nicht mehr vorzunehmen. Bei der Bestimmung eines neuen
                                                                                    Bekanntmachungsmediums ist zu berücksichtigen, dass es neuerdings grund-
    Beschlussvorschlag TOP 4.1: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen - wie in         sätzlich zulässig ist, Bekanntmachungen auch auf der Internetseite der
    der tabellarischen Übersicht dargestellt - vor, § 2 Abs. 2 lit. a) und b) der   Genossenschaft vorzunehmen. Andererseits sieht das Gesetz den Sonderfall
    Satzung zu ändern, § 48 der Satzung neu zu fassen, § 10 Abs. 3 der Satzung      der Einberufung der Vertreter nur durch unmittelbare Benachrichtigung
    zu streichen und § 10 Abs. 4 neu zu nummerieren und zu ändern, § 24 Abs. 5      oder durch Veröffentlichung in der papierhaften Ausgabe eines öffentlichen
    der Satzung zu ergänzen und § 25 Abs. 2 und Abs. 3 zu ändern.                   Blattes vor. Die Einberufung über die Internetseite scheidet (nur) für diesen
                                                                                    Fall daher aus.
    RAUM FÜR NOTIZEN
                                                                                    Die neuen Regelungen sehen in § 54 Abs. 1 vor, dass Bekanntmachungen
                                                                                    grundsätzlich über die öffentlich zugängliche Internetseite der Berliner
                                                                                    Volksbank erfolgen können. Der Jahresabschluss und die hierzu gehörenden
                                                                                    Unterlagen werden weiterhin im Bundesanzeiger veröffentlicht, den es
                                                                                    nur noch in elektronischer Form gibt (daher Streichung des Begriffs
                                                                                    „elektronisch“).

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Außerordentliche Vertreterversammlung - Berliner ...
BESCHlUSSFASSUNG

    Die Einberufung der Vertreterversammlung soll nach § 36 Abs. 3 weiterhin           TOP 4.3
    durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder          Erläuterungen zur Vertreterversammlung ohne physische
    alternativ durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der Tages-             Präsenz der Vertreter
    zeitung „Der Tagesspiegel“ erfolgen. Eine Änderung der bisherigen
    Vorgehensweise ist damit nicht verbunden; die Bekanntmachung in der               Grundsätzliches
    Tageszeitung würde nur dann alternativ erfolgen, wenn ernsthaft zu be-
    fürchten ist, dass Vertreter über E-Mail oder papierhafte Post nicht erreicht     Gemäß dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
    werden können. § 54 Abs. 3 regelt der Vollständigkeit halber den Fall, dass       im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht war und ist es im Jahr 2020
    auch im Blatt „Der Tagesspiegel“ Veröffentlichungen nicht möglich sind oder       möglich, virtuelle Vertreterversammlungen durchzuführen, auch wenn
    die öffentliche Internetseite der Genossenschaft dauerhaft ausfällt.              hierfür die Satzung keine rechtliche Grundlage bildet. Nach Art. 2, § 7 dieses
                                                                                      Gesetzes sind die Erleichterungen zunächst auf das Jahr 2020 beschränkt.
    Beschlussvorschlag TOP 4.2: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen - wie in           Mit Wirkung zum 29.10.2020 hat der Gesetzgeber per Rechtsverordnung die
    der tabellarischen Übersicht dargestellt - vor, § 36 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 und   Anwendung der gesetzlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2021 verlängert.
    Abs. 3 der Satzung wie in der tabellarischen Übersicht dargestellt zu ändern.     Weitere Verlängerungen durch Rechtsverordnung sind nicht möglich. Derzeit
                                                                                      besteht keine Sicherheit, ob es zulässig oder ratsam sein wird, im Jahr 2021
                                                                                      eine Vertreterversammlung als Präsenzveranstaltung mit mehreren 100
                                                                                      Teilnehmern durchzuführen.
    RAUM FÜR NOTIZEN

                                                                                      Gemäß § 43 Abs. 7 Genossenschaftsgesetz (GenG) kann auch die Satzung
                                                                                      zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer
                                                                                      Form gefasst werden. Überwiegend wird hieraus geschlossen, dass die
                                                                                      gesamte Vertreterversammlung auch schriftlich oder elektronisch abgehalten
                                                                                      werden kann. Weiterhin gestattet § 43 Abs. 7 GenG Satzungsregelungen,
                                                                                      welche die Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton
                                                                                      ermöglichen. Um im Falle einer Fortsetzung der Pandemie hinsichtlich der
                                                                                      Durchführung einer Vertreterversammlung unabhängig vom Gesetzgeber
                                                                                      handlungsfähig zu bleiben, soll die Satzung auf Empfehlung unseres
                                                                                      Bundesverbandes – wie nachfolgend beschrieben – geändert werden.
                                                                                      Hierdurch würden auch etwaige Lücken der bezüglich Genossenschaften
                                                                                      sehr dürftigen gesetzlichen Regelungen ausgeglichen.

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Außerordentliche Vertreterversammlung - Berliner ...
Beschlussfassung

     (1) Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat                       (4) Abstimmungen und Wahlen
     (§ 23 der Satzung)                                                           (§ 41 der Satzung)

     Die Ergänzung in Abs. 1 lit. f) berücksichtigt, dass die Rahmenbedingungen   Die Unterscheidung zwischen einer Wahl „mit Stimmzettel“ oder „mit Hand-
     der Vertreterversammlung bislang schon von Vorstand und Aufsichtsrat         zeichen“ ist ausschließlich auf die Durchführung der Vertreter-versammlung
     gemeinsam festzulegen waren. Da diese Anforderungen auch für die             als Präsenzversammlung anwendbar. Wenn die Vertreterversammlung
     Rahmenbedingungen einer außerordentlichen Vertreterversammlung               jedoch virtuell durchgeführt wird, passen diese Begrifflichkeiten nicht immer.
     gegolten haben, ist die Beschränkung auf die ordentliche Vertreter-          Daher soll etwas allgemeiner zwischen der geheimen und der offenen Wahl
     versammlung gestrichen worden. Die Beschlusskompetenz erfasst nach der       differenziert werden. Der in Abs. 3 Satz 2 weiterhin erwähnte „Stimmzettel“
     Neuformulierung die Rahmenbedingungen einer jeden Vertreter-                 dient als Oberbegriff für alle Medien, auf denen der Wähler seine Wahl
     versammlung unabhängig davon, ob diese als Präsenzveranstaltung, als         ausüben kann. Er erfasst demnach zum Beispiel auch Wahlgeräte oder eine
     virtuelle Veranstaltung oder als Präsenzveranstaltung mit elektronischer     zum Zweck der Stimmabgabe eigens ausgestaltete Internetseite.
     Mitwirkungsmöglichkeit an der Beschlussfassung durchgeführt wird.
     		                                                                           Die Änderung des Abs. 5 berücksichtigt, dass die Annahme der Wahl - wie
                                                                                  in der Praxis üblich - vorsorglich auch schon vor dem Wahlakt erklärt werden
     (2) Frist und Tagungsort                                                     kann. Dies dient insbesondere der Erleichterung der Wahl von abwesenden
     (§ 35 der Satzung)                                                           Kandidaten.

     Die Ergänzung regelt, dass im Fall einer ausschließlich elektronischen
     Durchführung kein Tagungsort der Vertreterversammlung festgelegt werden      (5) Versammlungsniederschrift
     muss.                                                                        (§ 43 der Satzung)

                                                                                  Der neue Abs. 5 lehnt sich an die für 2020 gewährte Ausnahmevorschrift
     (3) Einberufung und Tagesordnung                                             des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
     (§ 36 der Satzung)                                                           Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht an. Darin hat der Gesetzgeber zu
                                                                                  erkennen gegeben, dass er die Dokumentation der mitwirkenden Vertreter
     Der Einschub weist darauf hin, dass bei einem Abweichen von einer            und ihrer Art der Stimmabgabe für notwendig ansieht, wenn Beschlüsse der
     reinen Präsenz- Vertreterversammlung zusätzliche Anforderungen zu            Vertreterversammlung nicht in einer Präsenzversammlung gefasst werden.
     berücksichtigen sind.                                                        Die Vorschrift dient dem Rechtsschutzbedürfnis. Vertreter, die an der
                                                                                  Vertreterversammlung gar nicht teilgenommen haben, sind auch nicht zur
                                                                                  Anfechtung der Beschlüsse berechtigt. Das Verzeichnis hat eine Beweis- und
                                                                                  somit eine Schutzfunktion vor unbefugt erhobenen Anfechtungsklagen.

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Beschlussfassung

     (6) Teilnahme der Verbände                                                     8) Elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer als
     (§ 44 der Satzung)                                                             Präsenzveranstaltung durchgeführten Vertreterversammlung
                                                                                    (§ 44b der Satzung)
     Die bisherige Begrifflichkeit stellt auf eine Präsenzveranstaltung ab. Für
     den Fall einer virtuellen Vertreterversammlung ist diese daher durch eine      § 44b der Satzung eröffnet schließlich die Möglichkeit, die Vertreterversam-
     neutralere Formulierung zu ersetzen.                                           mlung gemischt-virtuell durchzuführen. Das bedeutet, dass die Vertreterver-
     		                                                                             sammlung als Präsenzversammlung durchgeführt wird, die Anwesenheit der
                                                                                    Vertreter und die Abgabe der Stimmrechte jedoch auch virtuell in entsprech-
     (7) Elektronische Durchführung der Vertreterversammlung                        ender Anwendung des § 44a der Satzung möglich ist.
     (virtuelle Vertreterversammlung)
     (§ 44a der Satzung)                                                            Soweit Vorstand und Aufsichtsrat eine gemischt-virtuelle Vertreterversam-
                                                                                    mlung vorsehen, sind der Einberufung auch bei diesem Veranstaltungsfor-
     Abs. 1 erlaubt die Durchführung der Vertreterversammlung ohne physische        mat Informationen darüber beizufügen, wie und bis wann das Stimmrecht
     Präsenz der Vertreter und definiert damit die virtuelle Vertreterversammlung   schriftlich oder elektronisch ausgeübt werden kann.
     in Anlehnung an die für 2020 geltenden Ausnahmeregelungen. Da auch in
     einer virtuellen Vertreterversammlung die Rechte aller Vertreter gewahrt
     bleiben müssen, wird in Abs. 1 beschrieben, welche Informationen den           9) Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton
     Vertretern zusätzlich zur Einberufung einer virtuellen Vertreterversammlung    (§ 44c der Satzung)
     zu geben sind, damit diese ihre Rechte ausüben können. Dazu gehört
     auch eine Information darüber, auf welche Weise Äußerungs-, Antrags-,          Vorstand und Aufsichtsrat haben sowohl über das „Ob“, als auch über das
     Auskunfts- und Stimmrechte ausgeübt werden können (zum Beispiel                „Wie“ der Übertragung der Vertreterversammlung zu entscheiden. Diese
     Hinweis auf eine Chat-Funktion während der als Livestream durchgeführten       Entscheidung ist den Vertretern mit der Einberufung bekanntzugeben.
     Vertreterversammlung). Damit die Vertreter ihr Stimmrecht uneingeschränkt
     ausüben können, ist schließlich eine Information darüber erforderlich, wie     Beschlussvorschlag TOP 4.3: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen - wie in der
     und bis wann die Stimmabgabe zu erfolgen hat.                                  tabellarischen Übersicht dargestellt - vor, § 23 Abs. 1 lit. f) der Satzung zu än-
                                                                                    dern und zu ergänzen, § 35 Abs. 3 der Satzung zu ergänzen, § 36 Abs. 3 der
     Abs. 2 regelt die Möglichkeit und Durchführung eines Ausspracheblocks im       Satzung zu ergänzen, § 41 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5 der Satzung zu ändern,
     Rahmen der virtuellen Vertreterversammlung.                                    § 43 der Satzung um den Abs. 5 zu ergänzen, § 44 der Satzung zu ändern
                                                                                    und § 44a, § 44b und § 44c der Satzung neu in die Satzung aufzunehmen.

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Außerordentliche Vertreterversammlung - Berliner ...
BESCHlUSSFASSUNG

      TOP 4.4                                                                       interpretiert werden kann, halten Vorstand und Aufsichtsrat hierfür vor-
      Erläuterungen zur Schärfung des Mitgliedergedankens                           sichtshalber nach § 16 Abs. 3 GenG eine Mehrheit von 9/10 der abgege-
                                                                                    benen Stimmen für erforderlich.
     (1) Ausschluss
     (§ 9 der Satzung)                                                              Beschlussvorschlag TOP 4.4: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen - wie in
                                                                                    der tabellarischen Übersicht dargestellt - vor, § 9 Abs. 1 lit. f) der Satzung zu
     Die geplante Ergänzung der Satzung soll es der Genossenschaft ermöglichen,     ergänzen.
     Mitglieder auszuschließen, welche die Mitgliedschaft lediglich unter den
     Gesichtspunkten einer rentablen Geldanlage im Hinblick auf die Dividende
     erworben haben oder fortführen, ohne dass die Absicht einer tatsächlichen      RAUM FÜR NOTIZEN
     Geschäftsverbindung bestehen würde. Diese Absicht wird indiziert zum
     Beispiel dadurch, dass ungeachtet von Hinweisen der Genossenschaft eine
     tatsächliche Kundenbeziehung nicht nur vorübergehend unterbleibt. Gerade
     in Zeiten der Corona-Krise hat sich der Wert von Kundenbeziehungen ge-
     zeigt, deren Mitgliedschaft nicht ausschließlich auf dem Wunsch nach einer
     attraktiven Rendite beruht.

     Eine nur als bloße Geldanlage erworbene oder aufrechterhaltene Mitglied-
     schaft erscheint Vorstand und Aufsichtsrat bereits heute unvereinbar mit
     den Belangen der Genossenschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. f) der Satzung.
     Unsere Genossenschaft ist zwar auf Gewinnerzielung gerichtet, an erster
     Stelle steht jedoch der genossenschaftliche Gedanke im Sinne des § 1 Abs.
     1 Genossenschaftsgesetz. Ihre Berliner Volksbank dient danach in erster
     Linie der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder, wie
     in § 2 Abs. 1 der Satzung niedergelegt. Die geplante Ergänzung soll durch
     Einfügung eines Regelbeispiels Transparenz herstellen und Irritationen sowie
     erhöhten Erklärungsbedarf vermeiden. Die betroffenen Mitglieder sollen
     dadurch direkt und nicht erst im Wege der Auslegung von § 9 Abs. 1 lit. f)
     angesprochen werden. Da diese Satzungsänderung im Wege der Auslegung
     auch als Pflicht zur Inanspruchnahme der Leistungen der Genossenschaft

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BESCHlUSSFASSUNG

      TOP 4.5                                                                        (3) Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
      Erläuterungen zur elektronischen Vertreterwahl                                 (§ 6a der Wahlordnung)

     Grundsätzliches                                                                 Abs. 1 soll geändert werden, weil sich die Zuständigkeit des Wahlausschusses,
                                                                                     über die Zulässigkeit der Briefwahl zu entscheiden, nun aus § 5 Satz 1 ergibt.
     Die vorgeschlagenen Änderungen der Wahlordnung (WO) präzisieren die
     Anforderungen an eine Briefwahl und Online-Wahl der Vertreter. Auch diese       Gemäß Abs. 4 ist die Öffnung der Wahlurnen und die Auszählung nur
     Änderungen berücksichtigen Erfahrungen mit virtuellen Abstimmungen              noch nach Abschluss der Stimmabgabe möglich. Zudem braucht bei der
     während der Corona-Krise und berücksichtigen zum einen die technischen          Öffnung nicht mehr zwingend der gesamte Wahlausschuss anwesend zu
     Gegebenheiten der Anbieter als auch Aspekte der Rechtssicherheit. Eine          sein. Außerdem wurde die ausdrückliche Bestimmung gestrichen, dass
     entsprechende Umsetzung gewährleistet die Handlungsfähigkeit der                die Öffnung in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat. Die Bestimmung ist
     Genossenschaft auch in Zeiten einer Pandemie.                                   missverständlich, denn Öffentlichkeit im Sinne der Wahlordnung ist nicht
                                                                                     die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Genossenschaftsöffentlichkeit.
     (1) Ort und Zeit der Wahl                                                       Es brauchen demnach – das gilt auch weiterhin – zur Auszählung nur
     (§ 5 der Wahlordnung)                                                           Genossenschaftsmitglieder, die das wünschen, eingelassen zu werden.

     Die Ergänzung legt fest, dass der Wahlausschuss nicht nur Ort und Zeit der      Die Regelung der Aufbewahrung in den Abs. 5 und 6 dient der Prävention
     Wahl, sondern auch die zulässigen Arten der Stimmabgabe zu bestimmen            für den Fall einer (Anfechtungs- / Nichtigkeits-) Klage gegen die Wahlen zur
     hat. Das soll in § 5 Satz 1 in Gestalt einer einheitlichen Regelung für diese   Vertreterversammlung.
     Fragen vor die Klammer gezogen werden.
                                                                                     RAUM FÜR NOTIZEN

     (2) Stimmabgabe
     (§ 6 Abs. 1 der Wahlordnung)

     In Abs. 1 ist redaktionell berücksichtigt worden, dass es auch elektronische
     Stimmzettel (und demnach auch eine elektronische Wahlurne) geben kann.

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Beschlussfassung

     (4) Stimmabgabe in elektronischer Form (Online-Vertreterwahl)                    (7) Durchführung der Wahl
     (§ 6b der Wahlordnung)                                                           (§ 7 der Wahlordnung)

     Abs. 1 soll geändert werden, weil sich die Zuständigkeit des Wahlausschusses,    Abs. 2 und 3 sind etwas anders als bislang formulierte Regelungen zur
     über die Zulässigkeit der Briefwahl zu entscheiden, nun aus § 5 Satz 1 ergibt.   Wahldurchführung und zur Feststellung des Wahlergebnisses, um die
                                                                                      zusätzlichen Arten der Abstimmung zu berücksichtigen. Der frühere Abs. 4
     Die Durchführung der Online-Wahl soll sich an bestimmten einheitlichen           kann dadurch entfallen.
     Maßstäben in technischer und rechtlicher Hinsicht orientieren. Dement-
     sprechend werden in den Abs. 2 bis 5 bestimmte Mindestvorgaben gemacht,
     um die üblichen rechtlichen Anforderungen an die Wahldurchführung zu             (8) Auslegung der Wahlordnung
     stellen. In technischer Hinsicht wird ein Mindeststandard für einen entsprech-   (§ 11 der Wahlordnung)
     enden Schutz der Technik formuliert.
     		                                                                               Die Bereitstellungsmöglichkeit im Internet entspricht besser zur brieflichen
                                                                                      oder elektronischen (Online-)Wahldurchführung und wird in der Praxis auch
     (5) Anforderungen an die Online-Vertreterwahl/ das Online-Wahlprodukt            schon so gehandhabt.
     (§ 6c der Wahlordnung)
                                                                                      Beschlussvorschlag TOP 4.5: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen - wie in
     Siehe hierzu die Erläuterung zu § 6b Abs. 2 bis 5 der Wahlordnung.               der tabellarischen Übersicht dargestellt - vor, § 5, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 1 und
     		                                                                               Abs. 4 bis 6, § 6b, § 6c, § 6d, § 7 und § 11 der Wahlordnung zu ergänzen, zu
                                                                                      ändern und neu einzufügen.
     (6) Störung der Online-Vertreterwahl
     (§ 6d der Wahlordnung)
                                                                                      Raum für Notizen
     Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Störungen soll
     bewirken, dass nicht jede Störung automatisch zu einem Abbruch der Wahl
     führt. Nur eine Störung, die einen Einfluss auf den Wahlablauf hat, kann
     einen Wahlabbruch als schwerwiegendste Maßnahme rechtfertigen.

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VERSCHIEDENES

      TOP 5                                                          RAUM FÜR NOTIZEN
      Verschiedenes

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     Mittwoch, 19. Mai 2021 (Vertreterversammlung 2021)

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     zu den TOPs sind auch im Internet unter
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Raum für Notizen 							   Raum für Notizen

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