Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018
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Inhaltsverzeichnis • Geltungsbereich der Gestaltungssatzungen • Besondere / eigenständige Teilbereiche • Gegenüberstellung bestehende und neue Regelungen • Anregungen & Fragen 2
Geltungsbereich der Satzung Bereich Weiler Bereich Altort Bestehender Geltungsbereich Neuer Geltungsbereich 4
Besondere / eigenständige Teilbereiche Bereich „Weiler“ Bereich „Seestraße“ Bereich „In der Stelle“ Bereich „Kaiserpfalzstraße“ Bereich „Schloß“ 5
Besonders prägende Bereiche Bereich „Gieß-/ Schorenstraße“ Bereich „Hauptstraße“ Bereich „Haldenhofstraße“ Bereich „Sernatingen-/ Schifferstraße“ 8
Neue Gestaltungsvorgaben - Fassadengestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • Fassaden sind auf Grundform der • Grundform der Lochfassade mit einem Lochfassade zu gestalten minimalen Anteil an 2/3 geschlossener Wandflächen • Ausnahmen sind bei einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss gegeben, wenn diese Schaufenster erfordert. • Außenwände sind mit möglichst glatter Oberfläche zu verputzen. • Holzverkleidungen sind zulässig • Das Einrücken von Fassadenteilen ist unzulässig. 10
Neue Gestaltungsvorgaben - Fassadengestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Fenster sind als einzelne Öffnungen überwiegend im Format eines stehenden Rechtecks auszuführen und symmetrisch in der Fassade anzuordnen • liegende Rechtecke sind ausnahmsweise bei z.B. Nebenräumen zulässig. • Schaufenster sind nur im Erdgeschoss mit Sockelzone zulässig. • Die Erdgeschosszone ist durch Wände, Pfeiler und Rahmen so zu gliedern, dass stehende Rechtecke gebildet werden. 11
Neue Gestaltungsvorgaben - Balkone Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Balkonlänge darf nicht mehr als 50 % der Fassadenlänge betragen. • Balkone sind als Rechteckform mit geraden nach unten abgestützten Pfeilern zum Boden zu errichten. • Balkone, die weniger als 1,6 m über die Gebäudeaußenmaße hinausragen, können auch ohne Pfeiler errichtet werden. • Balkonabgrenzungen sind aus Holz oder filigranen Metallbrüstungen herzustellen. 12
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • symmetrische Sattel-, oder Walmdächer mit • symmetrische Sattel-, Walm-, oder mindestens 25° Dachneigung. Krüppelwalmdächer mit mindestens 30° Dachneigung. Satteldach Walmdach Krüppelwalmdach • An Traufe und Ortgang ist ein • An Traufe und Ortgang ist ein Dachüberstand von mind. 30 cm Dachüberstand von mind. 30 cm auszubilden. auszubilden. • Keine Regelung • Flachdachanteile sind nur bei Garagen, Carports oder untergeordneten Nebengebäuden zulässig sowie zur Terrassennutzung. 13
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • Für die Dacheindeckung einschließlich der Dachaufbauten sind Ziegel oder Betondachsteine in roten, rotbraunen, dunkelgrauen oder anthrazit Farbtönen zu verwenden. Unzulässig sind lackierte oder glasierte Ziegel. 14
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • Dachaufbauten sind nur auf Sattel- oder • Dachaufbauten, wie Gauben und Walmdächern mit einer Dachneigung ab 30° Zwerchgiebel, sind nur auf Sattel-, Walm- zugelassen. und Krüppelwalmdächern zugelassen. • Pro Dachfläche ist nur eine Gaubenform zulässig. Ludwigshafen Bodman Altort Bodman Weiler • Sie dürfen nur in Form von Giebel- oder • nur in Form von • nur in Form von Schleppgauben errichtet werden. einzelnen Giebel-, einzelnen Flachdach, oder Giebel-, oder Schleppgauben zu Schleppgauben zu errichten errichten Giebelgaube Schleppgaube Flachdachgaube 15
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • Zwischen mehreren Gauben und/oder Wiederkehren muss ein Abstand von 1,25m eingehalten werden. • Ihr höchster Punkt muss mindestens 50 cm unter dem First liegen. • Dachgauben müssen einen Mindestabstand • Dachgauben müssen einen Mindestabstand vom Ortgang von 2 m einhalten vom Ortgang von 1,50 m einhalten Ludwigshafen Bodman • Die einzelne • Keine Regelung • Keine Regelung Dachgaube darf nicht länger als 3 m sein. 16
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Dachgauben sind in erster und zweiter Reihe zulässig. Dachgauben in zweiter Reihe müssen einen Mindestabstand vom First von 50 cm einhalten. Außerdem müssen sie sich den Gauben in erster Reihe in Bezug auf ihre Größe unterordnen. • Die Länge der Dachaufbauten darf 3/5 der • Die Länge der Dachaufbauten und jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. Wiederkehre in erster Reihe darf 2/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. • Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Notwendigkeit bei Umbau von Bestandsgebäuden aufgrund der Grundrisszuschnitte dies erfordert. • Bei Doppel- oder Reihenhäusern ist die Dachgestaltung einschließlich der Dachaufbauten auf den einzelnen Teilhäusern gleich auszuführen. 17
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Dacheinschnitte (Negativgauben) sind zulässig • Dacheinschnitte sind mit abgeschleppten Dächern zu überdecken. Das Material ist entsprechend dem Hauptdach auszuführen. • Dacheinschnitte müssen vom Ortgang mindestens einen Abstand von 1,5 m einhalten. 18
Neue Gestaltungsvorgaben – Nebengebäude & Garagen Bestehende Satzung Neue Regelungen Ludwigshafen Bodman Ludwigshafen Bodman Altort Bodman Weiler • Nebengebäude, Garagen und Carports müssen sich hinsichtlich der Form, Dachform, Proportionen, Material und Farben den Hauptgebäuden • unterordnen und • anpassen • unterordnen • unterordnen anpassen . • Keine Regelung • Nebengebäude • Anordnung nach und Garagen Möglichkeit im müssen einen straßen- Abstand von 6 m abgewandten zur öffentlichen Grundstücksteil. Verkehrsfläche Ansonsten müssen einhalten. sie einen Abstand von 6 m zur Straße einhalten. • Bei einem elektrischem Tor genügt 1,50 m Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche. mind. 6 m Abstand möglichst straßenabgewandt 19
Neue Gestaltungsvorgaben – Nebengebäude & Garagen Bestehende Satzung Neue Regelungen Ludwigshafen Bodman Altort Bodman Weiler • Keine Regelung • Sind mit • Sind mit symmetrischem symmetrischem Sattel- oder Satteldach Flachdach zulässig. (Dachneigung mindestens 25°) zulässig. Flachdächer für freistehende Nebengebäude, sind nur zulässig sofern sie vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind. • Die Nutzung der Flachdächer als Dachterrasse ist zulässig. • Sind die Nebengebäude an das Haupthaus angebaut, dürfen sie mit einem Pultdach von mindestens 10° Dachneigung an das Haupthaus angebunden werden. 20
Neue Gestaltungsvorgaben – Nebengebäude & Garagen Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Die Nutzung der Flachdächer als Dachterrasse ist zulässig. • Sind die Nebengebäude an das Haupthaus angebaut, dürfen sie mit einem Pultdach von mindestens 10° Dachneigung an das Haupthaus angebunden werden. Mind. 10° Dachneigung 21
Neue Gestaltungsvorgaben – Nebengebäude & Garagen Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Freistehende Nebengebäude sind nach Möglichkeit als klassischer Holzschopf zu gestalten. • Mülleimerbehausungen sind entlang der straßenzugewandten Grundstücksgrenze ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in gestalterisch in das Ortsbild einfügen bspw. als untergeordneter klassischer Holzschopf. • Mülleimerbehausungen aus Metall sind an den straßenzugewandten Grundstücksgrenzen unzulässig. 22
Neue Gestaltungsvorgaben – Freiflächengestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen Ludwigshafen Bodman • Keine Regelung Vor den Vor den Hauptgebäuden ist Hauptgebäuden ist ein entlang der Vorgarten anzulegen Sernatingenstraße und und mit Haldenhofstraße ein standortheimischen Vorgarten anzulegen Pflanzen zu und mit bepflanzen. standortheimischen Pflanzen zu bepflanzen. 23
Neue Gestaltungsvorgaben – Freiflächengestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Die Vorgartenfläche muss mindestens ¼ der Frontmeter des Grundstücks betragen und sofern möglich mindestens 1,5 m Tiefe aufweisen. Ist dies nicht möglich ist auf der zur Verfügung stehenden Fläche ein Pflanzstreifen anzulegen. • Die befestigte Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Gebäude darf in den genannten Straßen nicht mehr als ¾ der Frontmeter des Grundstücks betragen. 24
Neue Gestaltungsvorgaben – Freiflächengestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Die befestigte Fläche zwischen dem Gebäude und der öffentlichen Verkehrsfläche ist im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenraum zu gestalten und an diesen anzupassen. Zur Gestaltung sind wasserdurchlässige Materialien zu verwenden. • Tote Einfriedungen entlang von • Einfriedungen entlang von öffentlichen öffentlichen Flächen sind nur bis zu einer Flächen sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 Höhe von 1 m zulässig. Einschränkungen m zulässig. aufgrund der Verkehrssicherheit bleiben • Tote Einfriedungen sind als typische unberührt. Holzzäune (Staketenzaun), filigrane Metallzäune oder schmiedeeiserne Zäune herzustellen. Lebende Einfriedungen sind als standortheimische Hecken zulässig. 25
Neue Gestaltungsvorgaben – Werbeanlagen Bestehende Satzung Neue Regelungen Ludwigshafen • Fremdwerbung, die nicht am Ort der Leistung wirbt, wie z.B. wechselnde Plakatanschläge sind bei einer Ansichtsfläche von mehr als 3 m² nur zulässig, wenn gleichartige Werbeanlagen im Umkreis von 50 m nicht vorhanden sind. • Werbeanlagen dürfen nicht über dem Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses angebracht werden. • Sie sind als Schilder mit aufgedruckten Buchstaben oder als Einzelbuchstaben auszuführen und dürfen nicht mehr als 50% der Fassadenlänge betragen. 26
Neue Gestaltungsvorgaben – Werbeanlagen Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Auslegerkonstruktionen sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 0,70 m Ausladung haben. Sie sind mit einem Abstand von mindestens 0,50 m zum Fahrbahnrand und mindestens 2,50 m von der Gehwegoberkante zu errichten jedoch nicht über dem Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses. max. 0,7m mind. 0,5m mind. 2,5m 27
Neue Gestaltungsvorgaben – Werbeanlagen Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Es ist pro Betrieb nur eine Webeanlage pro Gebäudeseite zulässig. Ein Ausleger darf pro Betrieb zusätzlich zum Werbeschild angebracht werden. • Werbeschilder und Ausleger dürfen nicht selbst leuchten, sondern müssen angestrahlt werden. • Bei mehreren Betrieben innerhalb eines Gebäudes sind die Werbeschilder in Form, Größe und Anordnung einander anzupassen. 28
Neue Gestaltungsvorgaben – Farbgestaltung Bestehende Satzung Neue Regelungen • Keine Regelung • Fassadengestaltung mit erdfarbenen und hellen Farbtönen • Unzulässig sind grelle, leuchtende Buntfarben und reines Weiß • Sockel sind dunkler als die Wandfarbe zu streichen, jedoch nicht zu kontrastreich • Fensterumfassungen, Klappläden und Putzbänder sollen in nicht zu starkem Kontrast zur Wandfarbe stehen. 29
Wir freuen uns auf Ihre Anregungen und Fragen und danken für Ihre Aufmerksamkeit Variante 1 LAGEPLAN ÜBERSICHT 30
Städtebauliche Bestandsaufnahme Ortsbildtypische Gestaltungsmerkmale
Ortsbildtypische Gestaltungsmerkmale • Traufständige Stellung der Gebäude, die in Teilbereichen durch giebelständige Gebäude aufgelockert wird (z.B. im Bereich Seestraße, Bodman) • Einfache Gebäudekubatur • 1-2 Geschosse • Typische Dachformen: Steiles Satteldach, Walm-, Krüppelwalmdach • Dachfarben: rot, rotbraun bis grau • Gaubenformen: Schlepp-, Satteldach- oder Giebelgaube 32
Ortsbildtypische Gestaltungsmerkmale • Kaum Balkone an der straßenseitigen Fassade • Lochfassaden mit symmetrischen Öffnungen • Stehende Formate der Fenster- & Türöffnungen • Horizontal betonte Fassadenelemente • Glatter Putz und helle Farbtöne 33
Ortsbildtypische Gestaltungsmerkmale • Gärtnerisch angelegte Vorbereiche zum öffentlichen Straßenraum in Bodman • Kaum gärtnerisch angelegte Vorbereiche entlang der Durchfahrtsstraßen in Ludwigshafen • In den anderen Bereichen, wie z.B. der Sernatingenstraße befinden sich kleine gärtnerische Vorbereiche 34
Städtebauliche Bestandsaufnahme Gefährdung des Ortsbildes
Gefährdung des Ortsbildes • Untypische Gebäudekubaturen • Untypische Gebäudestellung • Unpassende Dachformen • Fassadenverkleidung aus untypischen Materialien • Unsymmetrische Dächer 36
Gefährdung des Ortsbildes • Gebäude wirkt schwebend durch große ungegliederte Schaufensterbereiche • Selbstleuchtende oder unpassende Werbeanlagen 37
Besondere Teilbereiche Bodman
Bereich „Kaiserpfalzstraße“- Altort Charakteristische Elemente • Klare Gebäudeflucht entlang der Straße • In Teilen gärtnerisch angelegte Vorbereiche • Balkone sind vorwiegend nach Norden zum See ausgerichtet • Betriebe vorhanden Werbeanlagen und Schaufenster spielen eine Rolle • Teilweise Neubauten, die sich nicht in das Ortsbild einfügen 39
Bereich „Weiler“ Charakteristische Elemente • Klare Gebäudeflucht entlang der Straße • Große Grundstückszuschnitte, durch die ehemaligen Ökonomiegebäude • Kleine gärtnerisch angelegte Vorbereiche • Betriebe vorhanden Werbeanlagen und Schaufenster spielen eine Rolle • Zum See hin Bebauung in zweiter Reihe mit teilweise großen Fassadenöffnungen und Balkonen 40
Besondere Teilbereiche Ludwigshafen
Sernatingenstraße / Schifferstraße • Einer der wenigen noch intakten historisch geprägten Bereiche • Funktion als Hauptzugang zum See • Weitgehend durchgängige Trauflinie • Klassische Lochfassade • Gärtnerische bepflanzte Vorgärten • Gauben in zweiter Reihe • Keine Balkone an der straßen- zugewandten Fassade • Gebäude mit angebautem Ökonomieteil 42
Haldenhofstraße • historisch geprägter Bereich, durch teilweise historisch intakte Gebäude wie z.B. der denkmalgeschützte Kehlhof • Vorwiegend traufständige Gebäude • Klassische Lochfassade • Gärtnerische bepflanzte Vorgärten • Keine Gauben in zweiter Reihe • Keine Balkone an der straßen- zugewandtem Fassade • z.T. Gebäude mit angebautem Ökonomieteil 43
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