Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018

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Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018
Gestaltungssatzungen
    Bodman-Ludwigshafen

               12.06.2018
Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018
Inhaltsverzeichnis

    •   Geltungsbereich der Gestaltungssatzungen
    •   Besondere / eigenständige Teilbereiche
    •   Gegenüberstellung bestehende und neue Regelungen
    •   Anregungen & Fragen

                                                           2
Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018
Ortsteil Bodman
Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018
Geltungsbereich der Satzung

                                 Bereich Weiler

                                          Bereich Altort

 Bestehender Geltungsbereich   Neuer Geltungsbereich
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Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018
Besondere / eigenständige Teilbereiche

                      Bereich „Weiler“

                                                      Bereich „Seestraße“

                                                                            Bereich „In der Stelle“
                      Bereich „Kaiserpfalzstraße“

                                              Bereich „Schloß“

                                                                                            5
Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018
Ortsteil Ludwigshafen
Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018
Geltungsbereich der Satzung

 Bestehender Geltungsbereich   Neuer Geltungsbereich
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Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018
Besonders prägende Bereiche

                                                            Bereich „Gieß-/ Schorenstraße“

               Bereich „Hauptstraße“
                                                                 Bereich „Haldenhofstraße“

                                       Bereich „Sernatingen-/ Schifferstraße“

                                                                                             8
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Neue Gestaltungsvorgaben
Gestaltungssatzungen Bodman-Ludwigshafen 12.06.2018
Neue Gestaltungsvorgaben - Fassadengestaltung

    Bestehende Satzung                    Neue Regelungen
    •   Fassaden sind auf Grundform der   •   Grundform der Lochfassade mit einem
        Lochfassade zu gestalten              minimalen Anteil an 2/3 geschlossener
                                              Wandflächen

                                          •   Ausnahmen sind bei einer gewerblichen
                                              Nutzung im Erdgeschoss gegeben, wenn
                                              diese Schaufenster erfordert.

                                          •   Außenwände sind mit möglichst glatter
                                              Oberfläche zu verputzen.

                                          •   Holzverkleidungen sind zulässig

                                          •   Das Einrücken von Fassadenteilen ist
                                              unzulässig.

                                                                                      10
Neue Gestaltungsvorgaben - Fassadengestaltung

    Bestehende Satzung           Neue Regelungen
    •   Keine Regelung           •   Fenster sind als einzelne Öffnungen
                                     überwiegend im Format eines stehenden
                                     Rechtecks auszuführen und symmetrisch in
                                     der Fassade anzuordnen

                                 •   liegende Rechtecke sind ausnahmsweise
                                     bei z.B. Nebenräumen zulässig.

                                 •   Schaufenster sind nur im Erdgeschoss mit
                                     Sockelzone zulässig.

                                 •   Die Erdgeschosszone ist durch Wände,
                                     Pfeiler und Rahmen so zu gliedern, dass
                                     stehende Rechtecke gebildet werden.

                                                                                11
Neue Gestaltungsvorgaben - Balkone

    Bestehende Satzung           Neue Regelungen
    •   Keine Regelung           •   Balkonlänge darf nicht mehr als 50 % der
                                     Fassadenlänge betragen.

                                 •   Balkone sind als Rechteckform mit geraden
                                     nach unten abgestützten Pfeilern zum
                                     Boden zu errichten.

                                 •   Balkone, die weniger als 1,6 m über die
                                     Gebäudeaußenmaße hinausragen, können
                                     auch ohne Pfeiler errichtet werden.

                                 •   Balkonabgrenzungen sind aus Holz oder
                                     filigranen Metallbrüstungen herzustellen.

                                                                                 12
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung

    Bestehende Satzung                                Neue Regelungen
    •   symmetrische Sattel-, oder Walmdächer mit     •   symmetrische Sattel-, Walm-, oder
        mindestens 25° Dachneigung.                       Krüppelwalmdächer mit mindestens 30°
                                                          Dachneigung.

                     Satteldach    Walmdach         Krüppelwalmdach

    •   An Traufe und Ortgang ist ein                 •   An Traufe und Ortgang ist ein
        Dachüberstand von mind. 30 cm                     Dachüberstand von mind. 30 cm
        auszubilden.                                      auszubilden.

    •   Keine Regelung                                •   Flachdachanteile sind nur bei Garagen,
                                                          Carports oder untergeordneten
                                                          Nebengebäuden zulässig sowie zur
                                                          Terrassennutzung.

                                                                                                   13
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung

    Bestehende Satzung                               Neue Regelungen

    •   Für die Dacheindeckung einschließlich der Dachaufbauten sind Ziegel oder Betondachsteine in
        roten, rotbraunen, dunkelgrauen oder anthrazit Farbtönen zu verwenden.
        Unzulässig sind lackierte oder glasierte Ziegel.

                                                                                                      14
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung

    Bestehende Satzung                             Neue Regelungen
    •   Dachaufbauten sind nur auf Sattel- oder    •   Dachaufbauten, wie Gauben und
        Walmdächern mit einer Dachneigung ab 30°       Zwerchgiebel, sind nur auf Sattel-, Walm-
        zugelassen.                                    und Krüppelwalmdächern zugelassen.

                                                   •   Pro Dachfläche ist nur eine Gaubenform
                                                       zulässig.
                                                   Ludwigshafen             Bodman Altort
                                                   Bodman Weiler
    •   Sie dürfen nur in Form von Giebel- oder    •   nur in Form von      •   nur in Form von
        Schleppgauben errichtet werden.                einzelnen Giebel-,       einzelnen
                                                       Flachdach, oder          Giebel-, oder
                                                       Schleppgauben zu         Schleppgauben zu
                                                       errichten                errichten

   Giebelgaube                    Schleppgaube                     Flachdachgaube

                                                                                                   15
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung

    Bestehende Satzung                               Neue Regelungen
    •   Zwischen mehreren Gauben und/oder Wiederkehren muss ein Abstand von 1,25m eingehalten
        werden.

    •   Ihr höchster Punkt muss mindestens 50 cm unter dem First liegen.

    •   Dachgauben müssen einen Mindestabstand       •   Dachgauben müssen einen Mindestabstand
        vom Ortgang von 2 m einhalten                    vom Ortgang von 1,50 m einhalten

    Ludwigshafen            Bodman
    •   Die einzelne        •   Keine Regelung       •   Keine Regelung
        Dachgaube darf
        nicht länger als
        3 m sein.

                                                                                                  16
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung

    Bestehende Satzung                               Neue Regelungen
    •   Keine Regelung                               •   Dachgauben sind in erster und zweiter
                                                         Reihe zulässig. Dachgauben in zweiter Reihe
                                                         müssen einen Mindestabstand vom First
                                                         von 50 cm einhalten. Außerdem müssen sie
                                                         sich den Gauben in erster Reihe in Bezug
                                                         auf ihre Größe unterordnen.
    •   Die Länge der Dachaufbauten darf 3/5 der     •   Die Länge der Dachaufbauten und
        jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.       Wiederkehre in erster Reihe darf 2/3 der
                                                         jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
                                                     •   Ausnahmen können zugelassen werden,
                                                         wenn die Notwendigkeit bei Umbau von
                                                         Bestandsgebäuden aufgrund der
                                                         Grundrisszuschnitte dies erfordert.
    •   Bei Doppel- oder Reihenhäusern ist die Dachgestaltung einschließlich der Dachaufbauten auf
        den einzelnen Teilhäusern gleich auszuführen.

                                                                                                       17
Neue Gestaltungsvorgaben - Dachgestaltung

    Bestehende Satzung           Neue Regelungen

    •   Keine Regelung
                                 •   Dacheinschnitte (Negativgauben) sind
                                     zulässig
                                 •   Dacheinschnitte sind mit abgeschleppten
                                     Dächern zu überdecken.
                                     Das Material ist entsprechend dem
                                     Hauptdach auszuführen.
                                 •   Dacheinschnitte müssen vom Ortgang
                                     mindestens einen Abstand von 1,5 m
                                     einhalten.

                                                                               18
Neue Gestaltungsvorgaben – Nebengebäude & Garagen

    Bestehende Satzung                                Neue Regelungen
    Ludwigshafen              Bodman                  Ludwigshafen            Bodman Altort
                                                      Bodman Weiler
    •   Nebengebäude, Garagen und Carports müssen sich hinsichtlich der Form, Dachform,
        Proportionen, Material und Farben den Hauptgebäuden
    •   unterordnen und       •   anpassen            •   unterordnen         •   unterordnen
        anpassen .
    •   Keine Regelung                                •   Nebengebäude        •   Anordnung nach
                                                          und Garagen             Möglichkeit im
                                                          müssen einen            straßen-
                                                          Abstand von 6 m         abgewandten
                                                          zur öffentlichen        Grundstücksteil.
                                                          Verkehrsfläche          Ansonsten müssen
                                                          einhalten.              sie einen Abstand
                                                                                  von 6 m zur Straße
                                                                                  einhalten.

                                                      •   Bei einem elektrischem Tor genügt 1,50 m
                                                          Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche.

    mind. 6 m Abstand    möglichst straßenabgewandt

                                                                                                       19
Neue Gestaltungsvorgaben – Nebengebäude & Garagen

    Bestehende Satzung          Neue Regelungen
                                Ludwigshafen              Bodman Altort
                                Bodman Weiler
    •   Keine Regelung          •   Sind mit              •   Sind mit
                                    symmetrischem             symmetrischem
                                    Sattel- oder              Satteldach
                                    Flachdach zulässig.       (Dachneigung
                                                              mindestens 25°)
                                                              zulässig.
                                                              Flachdächer für
                                                              freistehende
                                                              Nebengebäude,
                                                              sind nur zulässig
                                                              sofern sie vom
                                                              öffentlichen
                                                              Straßenraum aus
                                                              nicht einsehbar
                                                              sind.
                                •   Die Nutzung der Flachdächer als
                                    Dachterrasse ist zulässig.
                                •   Sind die Nebengebäude an das Haupthaus
                                    angebaut, dürfen sie mit einem Pultdach
                                    von mindestens 10° Dachneigung an das
                                    Haupthaus angebunden werden.                  20
Neue Gestaltungsvorgaben – Nebengebäude & Garagen

    Bestehende Satzung          Neue Regelungen
    •   Keine Regelung          •   Die Nutzung der Flachdächer als
                                    Dachterrasse ist zulässig.

                                •   Sind die Nebengebäude an das Haupthaus
                                    angebaut, dürfen sie mit einem Pultdach
                                    von mindestens 10° Dachneigung an das
                                    Haupthaus angebunden werden.

                                             Mind. 10° Dachneigung

                                                                              21
Neue Gestaltungsvorgaben – Nebengebäude & Garagen

    Bestehende Satzung          Neue Regelungen
    •   Keine Regelung          •   Freistehende Nebengebäude sind nach
                                    Möglichkeit als klassischer Holzschopf zu
                                    gestalten.

                                •   Mülleimerbehausungen sind entlang der
                                    straßenzugewandten Grundstücksgrenze
                                    ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in
                                    gestalterisch in das Ortsbild einfügen bspw.
                                    als untergeordneter klassischer Holzschopf.

                                •   Mülleimerbehausungen aus Metall sind an
                                    den straßenzugewandten
                                    Grundstücksgrenzen unzulässig.

                                                                                   22
Neue Gestaltungsvorgaben – Freiflächengestaltung

    Bestehende Satzung            Neue Regelungen
                                  Ludwigshafen            Bodman
    •   Keine Regelung            Vor den                 Vor den
                                  Hauptgebäuden ist       Hauptgebäuden ist ein
                                  entlang der             Vorgarten anzulegen
                                  Sernatingenstraße und   und mit
                                  Haldenhofstraße ein     standortheimischen
                                  Vorgarten anzulegen     Pflanzen zu
                                  und mit                 bepflanzen.
                                  standortheimischen
                                  Pflanzen zu
                                  bepflanzen.

                                                                                  23
Neue Gestaltungsvorgaben – Freiflächengestaltung

    Bestehende Satzung            Neue Regelungen
    •   Keine Regelung            •   Die Vorgartenfläche muss mindestens ¼ der
                                      Frontmeter des Grundstücks betragen und
                                      sofern möglich mindestens 1,5 m Tiefe
                                      aufweisen. Ist dies nicht möglich ist auf der
                                      zur Verfügung stehenden Fläche ein
                                      Pflanzstreifen anzulegen.

                                  •   Die befestigte Fläche zwischen der
                                      öffentlichen Verkehrsfläche und dem
                                      Gebäude darf in den genannten Straßen
                                      nicht mehr als ¾ der Frontmeter des
                                      Grundstücks betragen.

                                                                                      24
Neue Gestaltungsvorgaben – Freiflächengestaltung

    Bestehende Satzung                               Neue Regelungen
    •   Keine Regelung                               •   Die befestigte Fläche zwischen dem Gebäude
                                                         und der öffentlichen Verkehrsfläche ist im
                                                         Zusammenhang mit dem öffentlichen
                                                         Straßenraum zu gestalten und an diesen
                                                         anzupassen. Zur Gestaltung sind
                                                         wasserdurchlässige Materialien zu
                                                         verwenden.

    •   Tote Einfriedungen entlang von               •   Einfriedungen entlang von öffentlichen
        öffentlichen Flächen sind nur bis zu einer       Flächen sind nur bis zu einer Höhe von 0,80
        Höhe von 1 m zulässig. Einschränkungen           m zulässig.
        aufgrund der Verkehrssicherheit bleiben      •   Tote Einfriedungen sind als typische
        unberührt.                                       Holzzäune (Staketenzaun), filigrane
                                                         Metallzäune oder schmiedeeiserne Zäune
                                                         herzustellen. Lebende Einfriedungen sind als
                                                         standortheimische Hecken zulässig.

                                                                                                        25
Neue Gestaltungsvorgaben – Werbeanlagen

    Bestehende Satzung                              Neue Regelungen
    Ludwigshafen
    •   Fremdwerbung, die nicht am Ort der Leistung wirbt, wie z.B. wechselnde Plakatanschläge sind
        bei einer Ansichtsfläche von mehr als 3 m² nur zulässig, wenn gleichartige Werbeanlagen im
        Umkreis von 50 m nicht vorhanden sind.

                                                    •   Werbeanlagen dürfen nicht über dem
                                                        Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses
                                                        angebracht werden.

                                                    •   Sie sind als Schilder mit aufgedruckten
                                                        Buchstaben oder als Einzelbuchstaben
                                                        auszuführen und dürfen nicht mehr als 50%
                                                        der Fassadenlänge betragen.

                                                                                                      26
Neue Gestaltungsvorgaben – Werbeanlagen

    Bestehende Satzung         Neue Regelungen
    •   Keine Regelung         •   Auslegerkonstruktionen sind zulässig, wenn
                                   sie nicht mehr als 0,70 m Ausladung haben.
                                   Sie sind mit einem Abstand von mindestens
                                   0,50 m zum Fahrbahnrand und mindestens
                                   2,50 m von der Gehwegoberkante zu
                                   errichten jedoch nicht über dem
                                   Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses.

                                                 max. 0,7m

                                         mind. 0,5m

                                                              mind. 2,5m

                                                                                 27
Neue Gestaltungsvorgaben – Werbeanlagen

    Bestehende Satzung         Neue Regelungen
    •   Keine Regelung         •   Es ist pro Betrieb nur eine Webeanlage pro
                                   Gebäudeseite zulässig. Ein Ausleger darf pro
                                   Betrieb zusätzlich zum Werbeschild
                                   angebracht werden.

                               •   Werbeschilder und Ausleger dürfen nicht
                                   selbst leuchten, sondern müssen angestrahlt
                                   werden.

                               •   Bei mehreren Betrieben innerhalb eines
                                   Gebäudes sind die Werbeschilder in Form,
                                   Größe und Anordnung einander anzupassen.

                                                                                  28
Neue Gestaltungsvorgaben – Farbgestaltung

    Bestehende Satzung           Neue Regelungen
    •   Keine Regelung           •   Fassadengestaltung mit erdfarbenen und
                                     hellen Farbtönen

                                 •   Unzulässig sind grelle, leuchtende Buntfarben
                                     und reines Weiß

                                 •   Sockel sind dunkler als die Wandfarbe zu
                                     streichen, jedoch nicht zu kontrastreich

                                 •   Fensterumfassungen, Klappläden und
                                     Putzbänder sollen in nicht zu starkem
                                     Kontrast zur Wandfarbe stehen.

                                                                                     29
Wir freuen uns
                     auf Ihre Anregungen und Fragen

                                  und danken
                           für Ihre Aufmerksamkeit
Variante 1 LAGEPLAN ÜBERSICHT
                                                      30
Städtebauliche Bestandsaufnahme
    Ortsbildtypische Gestaltungsmerkmale
Ortsbildtypische Gestaltungsmerkmale

  • Traufständige Stellung der Gebäude,
    die in Teilbereichen durch
    giebelständige Gebäude aufgelockert
    wird (z.B. im Bereich Seestraße,
    Bodman)

  • Einfache Gebäudekubatur
  • 1-2 Geschosse
  • Typische Dachformen: Steiles
    Satteldach, Walm-, Krüppelwalmdach
  • Dachfarben: rot, rotbraun bis grau
  • Gaubenformen: Schlepp-,
    Satteldach- oder Giebelgaube

                                          32
Ortsbildtypische Gestaltungsmerkmale

  • Kaum Balkone an der straßenseitigen
    Fassade

 • Lochfassaden mit symmetrischen
   Öffnungen

 • Stehende Formate der Fenster- &
   Türöffnungen

 • Horizontal betonte Fassadenelemente

 • Glatter Putz und helle Farbtöne

                                          33
Ortsbildtypische Gestaltungsmerkmale

  • Gärtnerisch angelegte Vorbereiche
    zum öffentlichen Straßenraum in
    Bodman

  • Kaum gärtnerisch angelegte
    Vorbereiche entlang der
    Durchfahrtsstraßen in Ludwigshafen

  • In den anderen Bereichen, wie z.B.
    der Sernatingenstraße befinden sich
    kleine gärtnerische Vorbereiche

                                          34
Städtebauliche Bestandsaufnahme
            Gefährdung des Ortsbildes
Gefährdung des Ortsbildes

  • Untypische Gebäudekubaturen
  • Untypische Gebäudestellung
  • Unpassende Dachformen

   • Fassadenverkleidung aus untypischen
     Materialien
   • Unsymmetrische Dächer

                                           36
Gefährdung des Ortsbildes

  • Gebäude wirkt schwebend durch
    große ungegliederte
    Schaufensterbereiche

  • Selbstleuchtende oder unpassende
    Werbeanlagen

                                       37
Besondere Teilbereiche
              Bodman
Bereich „Kaiserpfalzstraße“- Altort

  Charakteristische Elemente

  • Klare Gebäudeflucht entlang der Straße

  • In Teilen gärtnerisch angelegte
    Vorbereiche

  • Balkone sind vorwiegend nach
    Norden zum See ausgerichtet

  • Betriebe vorhanden  Werbeanlagen
    und Schaufenster spielen eine Rolle

  • Teilweise Neubauten, die sich nicht in
    das Ortsbild einfügen
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Bereich „Weiler“

  Charakteristische Elemente

  • Klare Gebäudeflucht entlang der
    Straße

  • Große Grundstückszuschnitte, durch
    die ehemaligen Ökonomiegebäude

  • Kleine gärtnerisch angelegte
    Vorbereiche

  • Betriebe vorhanden  Werbeanlagen
    und Schaufenster spielen eine Rolle

  • Zum See hin Bebauung in zweiter
    Reihe mit teilweise großen
    Fassadenöffnungen und Balkonen

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Besondere Teilbereiche
        Ludwigshafen
Sernatingenstraße / Schifferstraße

 • Einer der wenigen noch intakten historisch
   geprägten Bereiche

 • Funktion als Hauptzugang zum See

 • Weitgehend durchgängige Trauflinie

 • Klassische Lochfassade

 • Gärtnerische bepflanzte Vorgärten

 • Gauben in zweiter Reihe

 • Keine Balkone an der straßen-
   zugewandten Fassade

 • Gebäude mit angebautem
   Ökonomieteil

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Haldenhofstraße

• historisch geprägter Bereich, durch teilweise historisch
  intakte Gebäude wie z.B. der denkmalgeschützte Kehlhof

• Vorwiegend traufständige Gebäude

• Klassische Lochfassade

• Gärtnerische bepflanzte Vorgärten

• Keine Gauben in zweiter Reihe

• Keine Balkone an der straßen-
  zugewandtem Fassade

• z.T. Gebäude mit angebautem
  Ökonomieteil

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