Ausstellungsordnung des - Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e. V 01.02.2021

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Ausstellungsordnung des - Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e. V 01.02.2021
Ausstellungsordnung
                                        des

Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e. V
                                 gegründet am 8. Juli 201

      eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege VR1889 am 22. Juli 2016

         Stand Version 2 - September 202
      Neufassung durch schriftliches Abstimmungsverfahren am 4. September 2020,

            eingetragen beim Amtsgericht Eschwege am 11. Dezember 2020

                   als Anhang 5 der Satzung des LRWD e.V.
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                                                                                  .
Ausstellungsordnun
          Abschnitt 1: Allgemeiner Tei
          §1 Begriffsbestimmun
          § 2 Einteilung der Rassehunde-Ausstellungen und Geltungsbereich der Ausstellungs-Ordnun
          § 3 Terminschutz und Formalitäte
          § 4 Ausschreibun
          § 5 Katalo
          § 6 Nachmeldunge
          § 7 Zulassung von Hunde
          § 8 Zulassen von Aussteller
          § 9 Meldun
          § 10 Meldegel
          § 11 Haftun
          § 12 P ichten des Ausstellers/Vorführer
          § 13 Rechte des Aussteller
          § 14 Hausrech
          § 15 Personen im Rin
          § 16 Rassen und Klasseneinteilun
          § 17 Versetzen eines Hunde
          § 18 Formwertnoten und Beurteilunge
          § 19 Platzierunge
          § 20 Verspätet erscheinende Ausstelle
          § 21 Bekanntgabe von Bewertungen und Platzierunge
          § 22 Zulassung von Zuchtrichter
          § 23 Ausländische Zuchtrichte
          § 24 P ichten des Zuchtrichter
          § 25 P ichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichte
          § 26 Zuchtrichterwechse
          § 27 Zuchtrichter-Anwärte
          § 28 Zuchtgruppenwettbewer
          § 29 Nachzuchtgruppen-Wettbewer
          § 30 Paarklassenwettbewer
          § 31 Veteranenwettbewer
          § 32 Ordnungsbestimmungen und Ordnungsgel
          Abschnitt 2: Termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellunge
          § 33 Terminschut
          § 34 Veranstalte
          § 35 Ausfallen der Spezial-Rassehunde-Ausstellun
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§ 36 Meldeformular/Bestätigun
§ 37 Klasseneinteilun
§ 38 Ringgröß
§ 39 Einlas
§ 40 Zuchtrichterspese
§ 41 Richterberich
§ 42 Reihenfolge des Richten
§ 43 Wettbewerb
§ 44 Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB und Best of Opposite Sex (BOS))
§ 45 Wettbewerb „Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS)
Abschnitt 3: Nicht termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellun
§ 46 Allgemeine
Abschnitt 4: Titel und Titelanwartschafte
§ 47 Allgemeine
§ 48 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Champion LRWD e.V.
§ 49 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Jugend-Champion LRWD e.V.
§ 50 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Veteranen-Champion LRWD e.V.
Abschnitt 5: Schlussbestimmunge
§ 51 Ausstellungsordnung des LRWD e.V.
§ 52 Nichtigkeit von Teilen dieser Ausstellungsordnun
§ 53 Änderung der LRWD e.V. Ausstellungs-Ordnun
§ 54 Inkrafttreten
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Abschnitt 1: Allgemeiner Tei
§1 Begriffsbestimmun

    1.             Rassehunde-Ausstellungen im Sinne dieser Ordnung sind vom VDH termingeschützte
                   Rassehunde-Ausstellungen. Sie sind zuchtfördernde Einrichtungen. Sie sind öffentliche
                   Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehunden im Eigentum in- oder
                   ausländischer natürlicher Personen dienen, den Stand der Zucht vermitteln und einer
                   breiten Öffentlichkeit die Vielfalt der Rasse näher bringen.

    2.             Eigentümer ist derjenige, der den Hund in seinem Eigentum hat, d.h. der die rechtliche
                   Verfügungsgewalt hat. Aussteller ist derjenige, der auf Ausstellungen die Formalien
                   abwickelt und sich als solcher zu erkennen gibt. Vorführer ist derjenige, der den Hund
                   im Ring präsentiert.

§ 2 Einteilung der Rassehunde-Ausstellungen und Geltungsbereich der
Ausstellungs-Ordnung

    1.             Der Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e.V. erkennt die Ausstellungs-
                   Ordnung des VDH, Stand: 22.04.2018 – eingetragen beim AG Dortmund am
                   27.08.2018 an; sie ist eine verbindliche Vorschrift im Bereich des LRWD e.V.

§ 3 Terminschutz und Formalitäten

    1.             Termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellungen und Gemeinschafts-
                   Rassehunde-Ausstellungen bedürfen der Genehmigung des Verbandes für das
                   Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.

    2.             Nicht termingeschützte Ausstellungen bzw. Zuchtschauen unterliegen nicht den
                   Bestimmungen dieser Ordnung. Auf nicht termingeschützten Ausstellungen bzw.
                   Zuchtschauen dürfen keine Anwartschaften für die Titel „Deutscher Champion (VDH)“,
                   „Deutscher Jugend-Champion (VDH)“, „Deutscher Veteranen-Champion (VDH)“,
                   „Deutscher Champion (CLUB/LRWD e.V.)“, „Deutscher Jugend-Champion (LRWD
                   e.V.)“ oder „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“ in Wettbewerb gestellt
                   werden. Es können Formwertnoten – auch zuchtrelevante – vergeben werden.

§ 4 Ausschreibung

    1.             In sämtlichen Drucksachen, die aus Anlass einer Rassehunde-Ausstellung angefertigt
                   werden, insbesondere in Ausschreibungen und Meldeformularen, ist auf die
                   Mitgliedschaft im VDH und der FCI deutlich hinzuweisen und ggf. darauf, dass die
                   Veranstaltung vom VDH genehmigt und geschützt ist.

    2.             Die Ausschreibung muss über Veranstalter, Ausstellungsleitung, Ort, Termin,
                   Tagesplan, Zuchtrichter, und Klasseneinteilung so wie Formwertnoten, Titel und Titel-
                   Anwartschaften erschöpfend Auskunft geben, wobei hervorzuheben ist, dass auf die
                   drei Letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht. Weiterhin muss die Ausschreibung
                   einen Hinweis auf §4 Ziff.3 der VDH-Ausstellungs-Ordnung beinhalten.

    3.             In der Ausschreibung muss ausgeführt werden, dass Aussteller die Bestimmungen der
                   VDH und die LRWD e.V. Ausstellungsordnung anerkennen müssen

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§ 5 Katalog

                                   1.                  Der Katalog muss folgende Mindestangaben beinhalten:

                                                               1. Veranstalter,
                                                               2. Ausstellungsleiter,
                                                               3. Ort,
                                                               4. Datum,-Art der Rassehundeausstellung
                                                               5. Zugehörigkeit zu VDH und FCI durch Verwendung des aktuellen Logos des
                                                                  VDH und der FCI an exponierter Stelle; -Zuchtrichte
                                                               6. gemeldete und zu bewertende Hunde mit
                                                               7. Angabe des vollständigen Namens,
                                                               8. Zuchtbuchnummer
                                                               9. Wurftag
                                                               10.Eltern
                                                               11.Züchter
                                                               12.Eigentümer

                                   2.                  Katalogdaten dürfen vor Beginn der Rassehunde-Ausstellung nicht veröffentlicht
                                                       werden. Werden Kataloge oder Katalogdaten zu Pressezwecken vor Beginn einer
                                                       Rassehunde-Ausstellung ausgegeben, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht vor
                                                       Beginn der Veranstaltung publiziert werden dürfen

                         § 6 Nachmeldunge

                                   Nachmeldungen sind nicht gestatte

                         § 7 Zulassung von Hunden

                                   1.                  Auf Spezial-Rassehunde-Ausstellungen des LRWD e.V. sind nur Lagotto Romagnolo
                                                       zugelassen, die dem beim FCI hinterlegtem Standard Nr. 298 entsprechen und in ein
                                                       von der FCI anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind.
                                                       Identitätsüberprüfungen der gemeldeten Hunde sind möglich.

                                   2.                  Es gilt ein Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde
                                                       Bescheinigungen aufgrund medizinischer Indikation werden nicht anerkannt

                                   3.                  Bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie
                                                       Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer
                                                       Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Wer
                                                       kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die
                                                       sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind in eine
                                                       Rassehunde-Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen.
                                                       Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen.
                                                       Desweiteren sind kastrierte Rüden (gilt auch für chemisch kastrierte Rüden) nicht
                                                       zugelassen

                                   4.                  Läu ge Hündinnen dürfen auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen
                                                       ausgestellt werden.

                                   5.                  Nicht im Katalog aufgeführte Hunde können nicht bewertet werden; es sei denn, die
                                                       Aufnahme in den Katalog ist durch ein Versehen der Ausstellungsleitung unterblieben.

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6.        Hunde, die sich auf einer Rassehunde-Ausstellung als bissig oder unangemessen
                           aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit
                           einem befristeten oder unbefristeten Ausstellungsverbot für alle vom VDH geschützten
                           Rassehunde-Ausstellungen belegt werden. Näheres regelt § 32.

     § 8 Zulassen von Ausstellern

                 1.        Hunde im Eigentum von amtierenden Ausstellungsleitern/Ausstellungsleiterinnen oder
                           mit dieser Person in Hausgemeinschaft lebenden Personen dürfen nicht ausgestellt
                           werden.

                 2.        Sonderleiter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen
                           können Hunde der Rassen, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, nur in
                           Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Ausstellungsleiters
                           ausstellen. Sonderleiter dürfen nicht selbst vorführen und müssen während der
                           Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen. Ringhelfer
                           dürfen keine Hunde der Rasse, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, selbst
                           vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt
                           wird, den Ring verlassen

                 3.        Ein Zuchtrichter darf nur einen Hund derjenigen Rasse zu einer Rassehunde-
                           Ausstellung melden, für die er an demselben Tag keine Zuchtrichtertätigkeit ausübt.
                           Das gilt auch für die Personen, die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft leben.

                 4.        Ein Zuchtrichter darf am Tag seiner Zuchtrichtertätigkeit nicht Aussteller sein.
                           Personen, die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft leben, dürfen Aussteller sein,
                           sofern sie einen Hund oder Hunde derjenigen Rasse(n) ausstellen, für die der
                           Zuchtrichter an demselben Tag keine Zuchtrichtertätigkeit ausübt.

                 5.        An LRWD e.V.-Ausstellungen dürfen insbesondere nicht teilnehme
                           Personen, mit einem befristeten oder unbefristeten Ausstellungsverbot des VD
                           Personen mit einem durch den VDH Vorstand bestätigten Ausstellungsverbot der VDH-
                           Mitgliedsvereine sind von der Teilnahme an Rassehunde-Ausstellungen im LRWD e.V.
                           ausgeschlossen
                           Kommerzielle Hundehändler dürfen an Rassehunde-Ausstellungen nicht teilnehmen.

     § 9 Meldung

                 1.        Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten
                           lassen; die Vertretungsvollmacht ist nachzuweisen. Die Meldung kann nur unter dem
                           im Zuchtbuch bzw. Register eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe
                           der Meldung verp ichtet zur Zahlung der Meldegebühr.

                 2.        Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die LRWD e.V.-Ausstellungs-Ordnung als für
                           sich verbindlich an.

                 3.        Doppelmeldungen sind unzulässig.

                 4.        Ein Zurückziehen einer Meldung ist bis zum Tag des of ziellen Meldeschlusses in
                           schriftlicher Form möglich. Die Ausstellungsleitung kann in solchen Fällen bis max.
                           25% der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einbehalten.

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5.             Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch einen Beauftragten ausstellen
                               lassen. Der zur Abgabe der Meldung berechtigte Vertreter gilt auch als für die
                               Rassehunde-Ausstellung beauftragt. Handlungen und/oder Unterlassungen des
                               Beauftragten wirken für und gegen den Eigentümer

                6.             Verlegt der Veranstalter den Termin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen
                               werden. Der Veranstalter kann hierfür eine Ausschlussfrist setzen. Zur Wirksamkeit der
                               Terminverlegung reicht eine Benachrichtigung des Veranstalters an den Eigentümer
                               aus. Werden bei Verlegung des Veranstaltungstermins erfolgte Meldungen nicht
                               innerhalb der Ausschlussfrist zurückgezogen, so gelten sie als für den neu
                               festgesetzten Veranstaltungstermin abgegeben.

                7.             Der Eingang der Meldungen und Erstellung des Kataloges darf nur von Personen
                               betreut werden, die bei dieser Schau nicht als Aussteller aktiv sind.

     § 10 Meldegeld

                1.             Das Meldegeld wird von den Veranstaltern festgelegt. Die nanzielle Begünstigung
                               einzelner Ausstellergruppen ist untersagt

     § 11 Haftun

                1.             Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde
                               angerichtet werden

     § 12 P ichten des Ausstellers/Vorführers

                1.              Die Aussteller/Vorführer erkennen an, dass Formwertnoten und Platzierungen des
                                Zuchtrichters unanfechtbar sind und keiner Überprüfung unterliegen. Beleidigungen
                                des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Platzierungen sind
                                unzulässig und sind durch die Ausstellungsleitung disziplinarisch zu verfolgen.

                2.              Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde sind die Aussteller/Vorführer selbst
                                verantwortlich.

                3.              Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde, sowie die Nachweise über
                                Siegertitel sind auf Verlangen vorzulegen.

                4.              Die korrekte Katalognummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich
                                sichtbar zu tragen.

                5.              Störendes "double handling" kann mit Ausschluss des Hundes, zu dessen Gunsten
                                das "double handling" statt ndet, durch den amtierenden Richter geahndet werden.
                                Eine Störung ist dann anzunehmen, wenn die Beurteilungsvorgänge erschwert oder
                                beeinträchtigt werden. Gegen den Aussteller/Vorführer kann ein Ausstellungsverbot
                                gem. § 32 erteilt werden.

                6.              Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes
                                Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt.
                                Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt. Im Bewertungsring darf ein Hund
                                nicht auf einem Podest vorgestellt werden. Die Benutzung von Laserpointern ist
                                untersagt. Des Weiteren darf im Bewertungsring nicht auf die Abstammung des
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vorgeführten Hundes und/oder auf den Zwinger (z. B. durch Aufdruck auf die
                      Kleidung) hingewiesen werden

§ 13 Rechte des Aussteller

     1.              Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Rassehunde-Ausstellung und an
                     der Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften sind unverzüglich unter Hinterlegung
                     einer Sicherheitsgebühr in Höhe von 150,00 € schriftlich der Ausstellungsleitung oder
                     binnen zwei Tagen nach Schluss der Veranstaltung (Poststempel) der LRWD e.V.-
                     Geschäftsstelle zu melden. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsscheck für die
                     Sicherheitsgebühr beizufügen. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf das Rügerecht. Bei
                     Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet erfolgt keine Erstattung der
                     Sicherheitsgebühr

§ 14 Hausrech

     1.              Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und
                     weitere von ihm durchgeführte Rassehunde-Ausstellungen gegen Personen, die den
                     geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen,
                     Hausverbote zu verhängen. Den Anweisungen der Ausstellungsleitung und ihrer
                     Beauftragten ist Folge zu leisten

§ 15 Personen im Rin

     1.              Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtrichter-Anwärter, dem
                     Austellungsleiter, dem Sonderleiter, den Ringsekretären, den Ordnern, dem
                     Dolmetscher und den Hundeführern, hat sich während des Richtens niemand im Ring
                     aufzuhalten. Der Ausstellungsleiter, hat das Recht, die Bewertungsringe zu betreten.
                     Auf die Beurteilung oder Platzierung der Hunde darf kein Ein uss genommen werden

§ 16 Rassen und Klasseneinteilun

     1.              Klasseneinteilung

a)                  Babyklasse                  ab 4 – 5 Monate (nur auf Spezial-Rassehunde-Ausst.)
b)                  Jüngstenklasse              ab 6 – 8 Monate
c)                  Jugendklasse                ab 9 – 18 Monate

     Aus dem erstplatzierten Rüden und der erstplatzierten Hündin, sofern sie die höchstmögliche
     Formwertnote bekommen haben, wird der „Beste Junghund der Rasse“ ermittelt. Beide mit
     V1 bewerteten Hunde aus der Jugendklasse nehmen am Wettbewerb „Bester Hund der
     Rasse (BOB)“ teil.

d)                  Zwischenklasse              ab 15 - 24 Monate
e)                  Offene Klasse               ab 15 Monate
f)                  Campionklasse               ab 15 Monate
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Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des of ziellen Meldeschlusses ein
                       erforderlicher Titel - Internationaler Schönheitschampion der FCI, Nationaler Champion der
                       von der FCI anerkannten Landesverbände, Deutscher Champion (Klub + VDH), VDH
                       Jahressieger - bestätigt wurde. Die Titel „Deutscher Bundessieger“, „VDH-Europasieger“ und
                       „German Winner“ berechtigen nur in Verbindung mit dem Nachweis einer Anwartschaft für
                       einen Championtitel auf einer anderen Rassehunde-Ausstellung zum Start in der
                       Championklasse. Der Titel „Clubsieger“ berechtigt nur in Verbindung mit dem Nachweis einer
                       Anwartschaft für einen Championtitel auf einer anderen Rassehunde-Ausstellung zur
                       Meldung in der Championklasse auf Spezial-Rassehunde-Ausstellungen. Die Bestätigung
                       hierüber ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die
                       Offene Klasse versetzt. Titel „Clubsieger“ berechtigt nur in Verbindung mit dem Nachweis
                       einer Anwartschaft für einen Championtitel auf einer anderen Rassehunde-Ausstellung zur
                       Meldung in der Championklasse auf Spezial-Rassehunde-Ausstellungen. Die Bestätigung
                       hierüber ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die
                       Offene Klasse versetzt

                 g)                   Veteranenklasse            ab 8 Jahre

                       Eine Meldung ist nur möglich, wenn der Hund am Tage der Bewertung das 8. Lebensjahr
                       vollendet hat. Die Bewertung dieser Klasse erfolgt durch den Zuchtrichter nach dem
                       Standard. Daneben soll besonders auf die Kondition dieser Hunde geachtet werden. Der
                       „Beste Veteran der Rasse“ wird aus dem mit V1 bewerteten Rüden und der mit V1
                       bewerteten Hündin der Veteranenklasse ermittelt. Beide mit V1 bewerteten Veteranen
                       nehmen am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“ teil

                       2.             Stichtag für die Alterszuordnung: Der Hund muss am Tag vor der Rasse-Hunde-
                                      Ausstellung das geforderte Lebensalter jeweils vollendet haben.

                       3.             Die Einrichtung der Klassen b),c),d),e), f) und g) ist verbindlich vorgeschrieben

          § 17 Versetzen eines Hundes

                       1.             Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn
                                      dieser in Bezug auf Alter, Geschlecht, anderer Voraussetzungen oder durch einen
                                      Fehler der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ein solcher
                                      Fall ist durch das verwendete Meldeformular zu klären. Ist die Klassenangabe nicht
                                      eindeutig, ordnet der Veranstalter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt, einen
                                      Hund auf Wunsch eines Ausstellers hin zu versetzen, ohne dass obige
                                      Voraussetzungen vorliegen

          § 18 Formwertnoten und Beurteilunge

                       1.             Bei allen Rassehunde-Ausstellungen können folgende Formwertnoten vergeben
                                      werden:
                                               1. Vorzüglich (V)
                                               2. Sehr gut (SG)
                                               3. Gut (G)
                                               4. Genügend (Ggd)
                                               5. Disquali ziert (Disq.)

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2. In der Baby- und Jüngstenklasse

                                                             • vielversprechend (vv)
                                                             • versprechend (vsp)
                                                             • wenig versprechend (wv)

                          Wird ein Hund gar nicht vorgeführt kann im Richterberich
                          Erklärung zu den einzelnen Formwertnoten in der Jugend- und den erwachsenen Klassen

                          VORZÜGLICH

                          darf nur einem Hund zuerkannt werden, der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt,
                          in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein harmonisches,
                          ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, von großer Klasse ist und eine hervorragende Haltung
                          hat. Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber werden kleine
                          Unvollkommenheiten vergessen machen, aber er muss die typischen Merkmale seines
                          Geschlechtes besitzen

                          SEHR GUT

                          wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt,
                          von ausgeglichenen Proportionen und in guter Verfassung ist. Man wird ihm einige
                          verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen. Dieses Prädikat kann
                          nur einem Klassehund verliehen werden

                          GUT

                          ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt. Die guten
                          Eigenschaften sollten die Fehler überwiegen, so dass der Hund als guter Vertreter seiner
                          Rasse angesehen werden kann

                          GENÜGEND

                          erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein
                          bekannte Eigenschaften zu besitzen oder dessen körperliche Verfassung zu wünschen übrig
                          lässt

                          DISQUALFIZIERT

                          erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein
                          eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler
                          behaftet ist, eine Kieferanomalie aufweist, eine nicht standardgemäße Farbe- oder
                          Haarstruktur besitzt oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt
                          Dieser Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem einzelnen Rassenmerkmal
                          so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit diesem
                          Formwert muss auch ein Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden Standard
                          einen disquali zierenden Fehler hat. Der Grund für die Beurteilung "DISQUALIFIZIERT" ist
                          im Richterbericht anzugebe
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Hunde, denen keine der obigen Formwertnoten zuerkannt werden kann, müssen aus dem
                   Ring genommen werden mit dem Vermerk

                   OHNE BEWERTUNG

                   Dies gilt für Hunde, die nicht laufen, die lahmen, ständig am Aussteller hochspringen oder
                   ständig aus dem Ring streben, so dass Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilt
                   werden können oder wenn der Hund dem Richter ständig ausweicht, so dass z.B. eine
                   Kontrolle von Gebiss, Gebäude, Rute oder Hoden nicht möglich ist oder wenn sich am
                   vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen
                   Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt, wenn der Richter den
                   begründeten Verdacht hat, dass ein operativer Eingriff am Hund vorgenommen wurde, der
                   über die ursprüngliche Beschaffenheit hinwegtäuscht (z.B. Lid-, Ohr-, Rutenkorrektur). Der
                   Grund für die Beurteilung "OHNE BEWERTUNG" ist im Richterbericht anzugeben

                   zurückgezogen

                   (Als „zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring
                   genommen wird.

                   oder

                   nicht erschienen

                   (Als „nicht erschienen“ gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht oder gar nicht im Ring vorgeführt
                   wurde.

                   vermerkt werden

     § 19 Platzierungen

                   1.                  Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren, sofern diese mindestens die
                                       Formwertnote „sehr gut“ erhalten haben. Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz.
                                       Weitere Platzierungen sind unzulässig.

                   2.                  Erscheint in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“
                                       oder „Sehr gut“ so erhält er die Bewertung „Vorzüglich 1“, „Sehr gut 1“

                   3.                  In der Baby- und Jüngstenklasse können die besten vier Hunde einer Klasse platziert
                                       werden, sofern diese mindestens die Formwertnote „versprechend“ erhalten haben

                   4.                  Die Platzierung der Hunde hat unmittelbar nach der Bewertung der einzelnen Hunde
                                       der Klasse zu erfolgen.

     § 20 Verspätet erscheinende Aussteller

                   1.                  Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden
                                       Klasse bereits platziert ist, so scheidet er für die Platzierung aus. Er kann nur noch
                                       eine Formwertnote erhalten. Trifft der Aussteller ein, bevor der Zuchtrichter seine
                                       Tätigkeit im Ring an diesem Tag beendet hat, so erfolgt die Bewertung des Hundes zu
                                       einem vom Zuchtrichter festgelegten Zeitpunkt
)

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§ 21 Bekanntgabe von Bewertungen und Platzierunge

              1.   Die Bewertung auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen darf erst bekannt
                   gegeben werden, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse
                   abgeschlossen ist. Bei Auslegungsfragen zur Bewertung und Platzierung gilt die
                   Eintragung im Bewertungsbogen des Zuchtrichters. Die Bewertung eines verspätet
                   vorgeführten Hundes ist mit dem Zusatz "verspätet" mitzuteilen

          § 22 Zulassung von Zuchtrichter

              1.    Auf sämtlichen Rassehunde-Ausstellungen dürfen nur die in der Richterliste des VDH
                    aufgeführten Zuchtrichter tätig werden.

              2.    Auf sämtlichen Rassehunde-Ausstellungen dürfen ausländische Zuchtrichter nur
                    dann tätig werden, wenn sie gemäß Richterliste des zuständigen Dachverbandes die
                    Berechtigung zum Richten der betreffenden Rasse und Wettbewerbe haben.

          § 23 Ausländische Zuchtrichter

              1.    Vor ihrer Tätigkeit müssen ausländische Zuchtrichter von einem Sachkundigen mit
                    den für das Ausstellungswesen geltenden Regeln vertraut gemacht werden. Dies gilt
                    insbesondere für das Bewertungssystem und die Bestimmungen über die Vergabe
                    von Titeln und Titel-Anwartschaften. Beherrschen sie die deutsche Sprache nicht, so
                    hat der Einladende einen Dolmetscher bereitzustellen. Der einladende Verein muss
                    ausländischen Zuchtrichtern einen Ringsekretär zuteilen, der außer Deutsch eine der
                    of ziellen FCI-Sprachen spricht. Spricht der Zuchtrichter keine dieser Sprachen, kann
                    der Veranstalter verlangen, dass der Zuchtrichter selbst und auf eigene Kosten für
                    einen Dolmetscher sorgt.

              2.    Der Einladende hat ausländischen Zuchtrichtern mit der Einladung bekannt zu geben,
                    welche Kosten von ihm übernommen werden.

              3.    Ungeachtet des § 42 Abs. (3) hat der Einladende ausländischen Zuchtrichtern bei
                    deren Ankunft die Auszahlung der Reisekosten anzubieten.

          § 24 P ichten des Zuchtrichters

              1.    Die ausländischen Zuchtrichter sind verp ichtet, wie auch die in der VDH-Richterliste
                    eingetragenen Zuchtrichter, nach dem bei der FCI hinterlegten Standard zu richten.
                    Der Zuchtrichter darf den Standard nicht in einer Weise auslegen, die der Gesundheit
                    des Hundes abträglich ist.

              2.    Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht auf dem Bewertungsbogen und/oder im
                    Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller
                    eine schriftliche Bescheinigung der Ausstellungsleitung vorweist, aus der ersichtlich
                    ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber infolge eines Versehens nicht im
                    Katalog aufgeführt wurde.

              3.    Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung eines
                    Hundes festzustellen, den Abstammungsnachweis einsehen lassen. Die Einsicht in
                    den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist ihm untersagt.
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4.         Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden
                                       Hund zu schreiben oder zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter gefordert wird. Die
                                       Bewertungsbögen muss er selbst führen.

                    § 25 P ichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichter

                            1.   Die Veranstalter von Rassehunde-Ausstellungen haben einen Zuchtrichter schriftlich
                                 einzuladen. Dieser ist verp ichtet, die Annahme oder die Ablehnung der Einladung dem
                                 Einladenden schriftlich zu bestätigen.

                            2.   Dem Zuchtrichter sind baldmöglichst nach Meldeschluss die von ihm zu richtenden
                                 Rassen und die Anzahl der von ihm zu richtenden Hunde vom einladenden Verein
                                 mitzuteilen. Des Weiteren ist ihm eine Ausschreibung zu übersenden.

                            3.   Der Veranstalter muss für den Zuchtrichter eine Haftp ichtversicherung abschließen.
                                 Diese Versicherung wird bei termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen vom VDH
                                 abgeschlossen.

                            4.   In den einzelnen Ringen muss dem Zuchtrichter ermöglicht werden, seine Hände zu
                                 reinigen.

                            5.   Einem Zuchtrichter sollen nicht mehr als 13 Hunde je Stunde zur Bewertung und
                                 Erstellung des Richterberichtes zugeteilt werden. Nur bei besonderen Umständen und
                                 besten technischen und personellen Voraussetzungen dürfen mehr Hunde zugeteilt
                                 werden. Die Entscheidung trifft der Ausstellungsleiter bzw. Sonderleiter und
                                 Ausstellungsleiter gemeinsam im Einvernehmen mit dem Zuchtrichter.

                    § 26 Zuchtrichterwechsel

                            1.   Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen
                                 Zuchtrichterwechsel vorzunehmen

                    § 27 Zuchtrichter-Anwärte

                            1.   Spezial-Zuchtrichter-Anwärter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des LRWD e.V.
                                 zugelassen werden. Spezial-Zuchtrichter-Anwärter müssen der Ausstellungsleitung
                                 vom zuständigen Rassehunde-Zuchtverein rechtzeitig schriftlich gemeldet werden

                            2.   Die Ausstellungsleitungen sind angehalten, die Ableistungen von Anwartschaften aktiv
                                 zu f rdern. ber geplante Anwartschaften ist die Ausstellungsleitung zu informieren.
                                 Weiteres regelt die Zuchtrichter-Ausbildungsordnung

                    § 28 Zuchtgruppenwettbewerb

                            1.         Für alle Rassehunde-Ausstellungen kann ein Zuchtgruppen-Wettbewerb
                                       ausgeschrieben werden.

                            2.         Zuchtgruppen bestehen aus mindestens drei Hunden einer Rasse mit gleichem
                                       Zwingernamen. Sie müssen am gleichen Tage bei der Einzelbewertung mindestens
                                       die Formwertnote „Gut“ erhalten haben
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3.         Dieser Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, der dazu
                        berechtigt ist. Haben mehrere Zuchtrichter die Einzelbewertungen bei einzelnen
                        Rassen vorgenommen, ist der für den Zuchtgruppenwettbewerb zuständige
                        Zuchtrichter vorher zu bestimmen.

     § 29 Nachzuchtgruppen-Wettbewerb

             1.   Für alle Rassehunde-Ausstellungen kann ein Nachzuchtgruppen-Wettbewerb
                  ausgeschrieben werden.

             2.   Als Nachzuchtgruppen gelten sämtliche Nachkommen eines Rüden oder einer Hündin.
                  Die Gruppe besteht aus solch einem Rüden bzw. solch einer Hündin sowie mindestens
                  fünf Nachkommen beiderlei Geschlechts aus mindestens zwei verschiedenen Würfen.
                  Alle vorgestellten Hunde müssen zuvor auf einer Rassehunde-Ausstellung mindestens
                  die Formwertnote „Gut“ erhalten haben, mindestens zwei der vorgestellten Hunde
                  müssen am gleichen Tag ausgestellt worden sein. Die geforderte Formwertnote muss
                  bei der Meldung nachgewiesen werden. Beurteilungskriterien sind die Qualität der
                  einzelnen Nachkommen sowie die phänotypische Übereinstimmung mit dem Rüden
                  bzw. der Hündin.

             3.   Dieser Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, der dazu
                  berechtigt ist. Haben mehrere Zuchtrichter die Einzelbewertungen bei einzelnen
                  Rassen vorgenommen, ist der für den Zuchtgruppenwettbewerb zuständige
                  Zuchtrichter vorher zu bestimmen.

     § 30 Paarklassenwettbewerb

             1.         Für alle Rassehunde-Ausstellungen kann ein Paarklassen-Wettbewerb
                        ausgeschrieben werden.

             2.         Eine Paarklasse besteht aus einem Rüden und einer Hündin, die Eigentum eines
                        Ausstellers sein müssen. Die Beurteilung der Paarklasse ist gleich der Beurteilung
                        der Zuchtgruppen. Gesucht wird das idealtypische Paar. Beide Hunde müssen am
                        gleichen Tag bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten
                        haben oder in der Ehren- oder Veteranenklasse ausgestellt worden sein.

             3.         Dieser Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, der dazu
                        berechtigt ist. Haben mehrere Zuchtrichter die Einzelbewertungen bei einzelnen
                        Rassen vorgenommen, ist der für den Zuchtgruppenwettbewerb zuständige
                        Zuchtrichter vorher zu bestimmen.

     § 31 Veteranenwettbewerb

             1.   Bei allen Rassehunde-Ausstellungen kann ein Veteranen – Wettbewerb durchgeführt
                  werden.

             2.   Teilnahmeberechtigt sind die „Besten Veteranen der Rasse“. Die Bewertung der Hunde
                  in diesem Wettbewerb erfolgt durch den Zuchtrichter nach dem Standard. Daneben soll
                  besonders auf die Kondition dieser Hunde geachtet werden. Die Veranstalter haben die
                  Veteranen dem Publikum besonders vorzustellen und zu platzieren (1-3). Dieser
                  Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, der dazu berechtigt ist.
                  Haben mehrere Zuchtrichter die Einzelbewertungen bei einzelnen Rassen
vorgenommen, ist der für den Zuchtgruppenwettbewerb zuständige Zuchtrichter vorher
                              zu bestimmen

     § 32 Ordnungsbestimmungen und Ordnungsgeld

                    1.        Verstöße gegen diese Ausstellungs-Ordnung können mit Disziplinar-Maßnahmen
                              geahndet werden.

                                 1. Mit dem Verbot der Teilnahme auf allen vom Lagotto Romagnolo
                                    Wasserhunde Deutschland e.V. durchgeführten Rassehunde-Ausstellungen
                                    für mindestens ein Jahr oder auf Dauer kann belegt werden,
                    wer insbesonder

                                             1. den geordneten Ablauf von Rassehunde-Ausstellungen stört,
                                             2. einer Anweisung der Ausstellungsleitung zuwider handelt,
                                             3. seinen Hund vor Veranstaltungsschluss aus dem Ausstellungsgelände
                                                entfernt,
                                             4. sich ohne Berechtigung im Ring aufhält,
                                             5. die den jeweils zur Bewertung anstehenden Hund bezeichnende korrekte
                                                Katalognummer nicht oder nicht deutlich sichtbar trägt,
                                             6. einen nach § 7 (2) oder (4) nicht zugelassenen Hund in das
                                                Ausstellungsgelände einbringt,
                                             7. aufgrund von „double handling“ mehrfach von der Bewertung
                                                ausgeschlossenen wurde,
                                             8. die fälligen Meldegebühren nicht bezahlt hat,
                                             9. gegen § 12 Abs. (6) verstoßen hat.

                    2.        Mit unbefristetem Verbot der Teilnahme auf allen vom

                                             1. Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e.V. durchgeführten
                                                Rassehunde-Ausstellungen oder Ordnungsgeld kann belegt werden, wer
                                                insbesonder
                                             2. einen Zuchtrichter beleidigt oder dessen Bewertung öffentlich mündlich
                                                oder schriftlich kritisiert,
                                             3. sich die Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung erschleicht,
                                             4. Veränderungen oder Eingriffe am gemeldeten Hund vornimmt oder
                                                vornehmen lässt, die geeignet sein können, den Zuchtrichter zu täuschen,
                                                oder solche Hunde vorführt oder vorführen lässt.

                    In schwerwiegenden Fällen können die Ausstellungsverbote nach §32 (1a)(1b) durch Antrag
                    beim VDH auf die Teilnahme an allen von VDH Mitgliedsvereinen oder vom VDH
                    durchgeführten Rassehunde-Ausstellungen ausgeweitet werden. (§ 37 (4) VDH
                    Ausstellungsordnung

                    3.        Der Vorstand entscheidet über Disziplinarmaßnahmen.

                    4.        Gegen Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes ist Widerspruch beim Ehrenrat des
                              LRWD e.V. nur binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig.
                              Andernfalls wird die Entscheidung rechtskräftig. Der Widerspruch hat aufschiebende
                              Wirkung
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Abschnitt 2: Termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellungen

§ 33 Terminschutz

       1.             Anträge auf Genehmigung und Terminschutz müssen rechtzeitig vor dem
                      Veranstaltungstermin, spätestens bis zum 8. des Vorvormonats in dem die Spezial-
                      Rassehunde-Ausstellung statt nden soll, unmittelbar an die Terminschutzstelle des
                      VDH gerichtet werden, dass eine Bearbeitung und Veröffentlichung in der Zeitschrift
                      „Unser Rassehund“ vor der Veranstaltung möglich ist. Hierzu gibt es entsprechende
                      Mitteilungen der Chefredaktion.

       2.             Treten Untergliederungen eines Rassehunde-Zuchtvereins als Veranstalter auf,
                      müssen die Anträge den Sichtvermerk des Vereinsvorsitzenden oder
                      Ausstellungsbeauftragten enthalten.

       3.             Wenn im Umkreis von 200 km (Luftlinie) am gleichen Tag eine Internationale oder
                      Nationale Rassehunde-Ausstellung statt ndet, ist die Zustimmung des Veranstalters
                      dieser Rassehunde-Ausstellung erforderlich (Genehmigungsvermerk des
                      Veranstalters).

       4.             Gemeinschafts-Rassehunde-Ausstellungen von mindestens zwei VDH-
                      Mitgliedsvereinen sind mindestens zwei termingeschützte Spezial-Rassehunde-
                      Ausstellungen am selben Tag und selben Veranstaltungsort. Ist für eine Spezial-
                      Rassehunde-Ausstellung Terminschutz erteilt, kann für weitere Spezial-Rassehunde-
                      Ausstellungen, die am selben Tag und am selben Veranstaltungsort durchgeführt
                      werden, Terminschutz nur erteilt werden, wenn der bereits berücksichtigte VDH-
                      Mitgliedsverein zustimmt und die insgesamt veranstaltenden VDH- Mitgliedsvereine
                      einen Ausstellungsleiter als dem VDH gegenüber Verantwortlichen benennen.
                      Gemeinschafts- Rassehunde-Ausstellungen müssen von dem zuständigen VDH-
                      Landesverband genehmigt werden. Sämtliche Terminschutzanträge müssen rechtzeitig
                      und zusammen mit dem Genehmigungsvermerk des zuständigen VDH-
                      Landesverbandes bei der VDH-Geschäftsstelle sein. Bei mehr als drei beteiligten
                      Vereinen bedarf es zusätzlich der Genehmigung durch den VDH.

       5.             Der LRWD e.V. darf am gleichen Ort und am gleichen Tag nur eine Spezial-
                      Rassehunde-Ausstellung durchführen.

§ 34 Veranstalter

       1.             Tritt eine Untergliederungen des LRWD e.V.oder der LRWD e.V. als Veranstalter auf,
                      so müssen die Anträge zB auf Terminschutz, den Sichtvermerk des Vorsitzenden oder
                      Ausstellungsbeauftragten aller Untergliederung enthalten. Die Untergliederung oder
                      der LRWD e.v. ist als benannter Veranstalter vollumfänglich verantwortlich

§ 35 Ausfallen der Spezial-Rassehunde-Ausstellung

       1.             Kann aus irgendwelchen Gründen die Ausstellung nicht statt nden und auch nicht auf
                      einen späteren Termin verlegt werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, bis zu
                      50 % der Meldegebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden.

       2.             Die Höhe des Anteils der Meldegebühr, der von der Ausstellungsleitung zur Deckung
                      der entstandenen Kosten einbehalten wird, ist durch den Leiter der Rassehunde-

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Ausstellung und dem Vorstand festzulegen. Er darf immer nur so hoch festgelegt
                      werden, dass er die tatsächlich entstandenen Kosten deckt.

                 3.   Bei kurzfristigem Veranstaltungsausfall aufgrund höherer Gewalt o.ä. besteht nur ein
                      Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Meldegebühren. Weitergehende
                      Ansprüche des Ausstellers (z.B. Reise- oder Hotelkosten), sind ausgeschlossen,
                      insbesondere jede Art von Schadenersatz und/oder die Inanspruchnahme für etwaige
                      Drittschäden.

     § 36 Meldeformular/Bestätigung

                 1.   Als Meldeformular soll die Möglichkeit der Onlinemeldung genutzt werden oder das
                      Meldeformular des LRWD e.V. Verwendung nden.

                 2.   Bei der Meldung zur Spezial-Rassehunde-Ausstellung des LRWD e.V. erhält der
                      Aussteller im Falle der Annahme seines gemeldeten Hundes eine Bestätigung.

     § 37 Klasseneinteilung

                 1.   Für Spezial- Rassehunde-Ausstellungen ist die Klasseneinteilung gemäß § 16 Abs. (1)
                      verbindlich

     § 38 Ringgröß

                 1.   Die Mindestringgröße beträgt 60 m², wobei keine Ringseite kürzer als 6,00 m sein darf

     § 39 Einlas

                 1.   Die zur Rassehunde-Ausstellung angenommenen Hunde (Annahmebestätigung muss
                      vorliegen) sind innerhalb der im Programm und in der Annahmebestätigung
                      angegebenen Einlasszeit einzubringen. Für jeden zur Rassehunde-Ausstellung
                      angenommenen Hund hat eine Person freien Einlass

     § 40 Zuchtrichterspesen

                 1.    Die Erstattung der Spesen bei Spezialrassehunde-Ausstellungen des LRWD e.V.
                       erfolgt nach der Spesenordnung des VDH.

                 2.    Die Zuchtrichterspesen sind von der Ausstellungsleitung zu bestreiten bzw. von der
                       Sonderleitung, wenn die Vereinbarung mit der Ausstellungsleitung dieses vorsieht.

                 3.    Die dem Zuchtrichter zustehenden Spesen und/oder Kosten sollen erst dann zur
                       Auszahlung gelangen, nachdem dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß beendet
.

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§ 41 Richterbericht

    1.             Die Ausfertigung eines Richterberichtes ist P icht. Der Lagotto Romagnolo
                   Wasserhunde Deutschland e.V. kann auf seinen Spezial-Rassehunde-Ausstellungen
                   eigene Richterberichtsformulare verwenden

§ 42 Reihenfolge des Richten

    1.             Das Richten der Hunde wird wie folgt durchgeführt: Baby-, Veteranen-, Jüngsten-,
                   Jugend-, Zwischen-, Champion-, Offene Klasse

§ 43 Wettbewerbe

    1.             Auf den LRWD e.V.-Ausstellungen ist die Durchführung folgender Wettbewerbe
                   verbindlich vorgeschrieben:
                            1. Bester Hund der Rasse (BOB),
                            2. Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS),
                            2. Zuchtgruppenwettbewerb,
                            3. Nachzuchtgruppenwettbewerb,
                            4. Paarklassen – Wettbewerb,
                            5. Veteranen – Wettbewerb,

    2.             Ein Vorführ-Wettbewerb für Jugendliche (nach den gültigen Bestimmungen des VDH)
                   kann ebenfalls angeboten werden.

    3.             Geldpreise dürfen nicht ausgelobt werden.

§ 44 Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB und Best of Opposite Sex (BOS))“

    1.              Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter. Richten mehrere Zuchtrichter
                    eine Rasse, ist der Zuchtrichter dieses Wettbewerbes vor dem Richten festzulegen.

    2.              Die V1-Jugendhunde, die CACIB Gewinner und die V1-Veteranen konkurrieren um
                    das BOB. Neben dem BOB muss der Richter auch den besten Hund des anderen
                    Geschlechts (BOS) auswählen

    3.              Für den Fall, dass ein optionaler Wettbewerb um den Besten des jeweiligen
                    Geschlechtes “Best of Sex” durchgeführt wird): Es konkurriert der Beste Rüde gegen
                    die Beste Hündin für das BOB und das BOS

    4.              Optionaler Wettbewerb: Bester Rüde/Beste Hündi
                    Mindestens teilnahmeberechtigt: die V1-Jugendhunde, die CACIB-Gewinner und die
                    V1- Veteranen. Der Richter platziert die Hunde nach ihrer Qualität ohne die Klasse zu
                    berücksichtigen, aus der der Hund kommt
    5.              Teilnahmeberechtigt sind die Hunde, die das CACIB (auf Nationalen oder Spezial-
                    Rassehunde-Ausstellungen eine Anwartschaft auf den Titel Deutscher Champion
                    (VDH) oder Anwartschaft auf den Deutschen Champion (Klub)) erhalten haben, die
                    V1- Jugendhunde und die V1-Veteranen der Rasse

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§ 45 Wettbewerb „Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS)

          Auf Spezial-Rassehunde-Ausstellungen mit mehreren Rassen nehmen am Wettbewerb
          „Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS)“ alle „Besten Hunde der Rasse (BOB)“
          teil

          Abschnitt 3: Nicht termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellung

          § 46 Allgemeine

              1.     Auf solchen Spezial-Rassehunde-Ausstellungen dürfen weder Anwartschaften für den
                     Titel „Deutscher Champion (VDH)“, „Deutscher Jugend-Champion (VDH)“, „Deutscher
                     Veteranen-Champion (VDH)“, „Deutscher Champion (Klub/LRWD e.V.)“ „Deutscher
                     Jugend-Champion (LRWD e.V.)“ oder „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“
                     in Wettbewerb gestellt werden

          Abschnitt 4: Titel und Titelanwartschaften

          § 47 Allgemeine

              1.     Die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften liegt im Ermessen des Zuchtrichters

              2.     Eine Vergabe der höchstmöglichen Formwertnote „Vorzüglich“ und der Platzierung des
                     entsprechenden Hundes auf Platz 1 der jeweiligen Klasse ist grundsätzlich nur in
                     Verbindung mit der Vergabe des entsprechenden Titels bzw. Titelanwartschaften
                     möglich. Sollte der Zuchtrichter keinen Titel bzw. keine Titelanwartschaft vergeben,
                     muss dies vom Zuchtrichter ausdrücklich im Richterbericht erwähnt werden

          § 48 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Champion LRWD e.V.

              1.     Vergabe der Anwartschaften

                     Nur in der Offenen-, Zwischen-, Champion- Klasse möglich – getrennt nach Rüden und
                     Hündinnen – Mindestalter 15 Monate. Die Vergabe liegt im Ermessen des
                     Zuchtrichters. Die Anwartschaft (CAC) kann nur analog zum CACIB vergeben werden!
                     Für den zweitbesten Rüden / die zweitbeste Hündin kann die Reserve-Anwartschaft
                     vergeben werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt
                     werden, wenn am Tage der Rassehunde-Ausstellung der Anwartschaftshund bereits
                     die Bedingungen zum Führen des Titels „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“ erfüllt hat.
                     Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht

              2.     Titel

                     Der Titel „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“ wird an Rassehunde verliehen, wenn
                     diese für vier Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“
                     vorgeschlagen wurden. Davon müssen mindestens drei Anwartschaften auf
                     Internationalen oder Nationalen Rassehunde-Ausstellungen des VDH, sowie Spezial-
                     Rassehunde-Ausstellungen des LRWD e.V. errungen worden sein, unabhängig ob der
                     LRWD e.V. eine Sonderschau angegliedert hat; des Weiteren müssen die vier
.

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Anwartschaften bei mindestens drei verschiedenen Zuchtrichtern erworben worden
                     sein. Zwischen der ersten und letzten Anwartschaft muss ein zeitlicher Mindestabstand
                     von 12 Monaten und 1 Tag liegen. Der Titel „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“ kann
                     nur einmal an einen Hund verliehen werden. Der Titel „Deutscher Champion (LRWD
                     e.V.)“ berechtigt zum Start in der Championklasse auf allen Rassehunde-Ausstellungen
                     im In- und Ausland

          3.         Zuerkennung des Titels „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“: Antragsberechtigt ist der
                     Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit
                     begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen
                     Eigentümer über

          4.         Für die Zuerkennung des Titels müssen beim Vorsitzenden für das Ausstellungswesen
                     folgende Unterlagen eingereicht werden

                               1. Kopien der vier einheitlichen Richterberichtsformulare mit Vermerk der
                                  vergebenen Anwartschaft auf termingeschützten Rassehunde-
                                  Ausstellungen (Bedingungen siehe Titel!

                               2. Schriftliche Erklärung, dass die neutral errungenen Anwartschaften auf
                                  Internationalen oder Nationalen Rassehunde-Ausstellungen nicht bereits
                                  bei einem weiteren rassebetreuenden Verein zur Vergabe des jeweiligen
                                  Clubchampions verwendet wurden

                               3. Kopie der Ahnentafel

                             4. Angabe des Eigentümers mit aktueller Anschrift (wird auf der Titelurkunde
                                eingetragen)
                     Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt

                     Ein Hund kann den Titel „Deutscher Champion Club“ von allen -die jeweilige Rasse
                     betreuenden- Verein(en) verliehen bekommen.

                     Gebühren:
                     Die Gebühren werden laut LRWD e.V. Gebührenordnung erhoben
                     Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnung, unter Angabe de
                     Rechnungsnummer auf das Konto des LRWD e.V.. einzuzahlen

§ 49 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Jugend-Champion LRWD e.V.“

          1.         Vergabe der Anwartschaften:

                     Nur in der Jugendklasse auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen an den
                     erstplatzierten Rüden und an die erstplatzierte Hündin mit der höchstmöglichen
                     Formwertnote – Mindestalter 9 Monate. Die Vergabe liegt im Ermessen des
                     Zuchtrichters. Für den zweitbesten Rüden / die zweitbeste Hündin mit der
                     höchstmöglichen Formwertnote kann die Reserve-Anwartschaft vergeben werden. Die
                     Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden, wenn am Tage
                     der Rassehunde-Ausstellung der Anwartschaftshund bereits die Bedingungen zum
                     Führen des Titels „Deutscher Jugend Champion (LRWD e.V.)“ erfüllt hat. Ein
                     Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht

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2.        Titel

                              Der Titel „Deutscher Jugend-Champion (LRWD e.V.)“ wird an Rassehunde verliehen,
                              wenn diese für drei Anwartschaften (JCAC) auf den Titel „Deutscher Jugend-Champion
                              (Klub)“ vorgeschlagen wurden, und zwar bei mindestens zwei verschiedenen
                              Zuchtrichtern und ohne zeitliche Einschränkungen. Der Titel „Deutscher Jugend-
                              Champion (LRWD e.V.) kann nur einmal an einen Hund vergeben werden

                    3.        Zuerkennung des Titels „Deutscher Jugend-Champion (LRWD e.V.)“: Antragsberechtigt
                              ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit
                              begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen
                              Eigentümer über

                    4.        Für die Zuerkennung des Titels müssen beim Vorsitzenden für das Ausstellungswesen
                              folgende Unterlagen eingereicht werden

                                                1. Kopien der drei einheitlichen Richterberichtsformulare mit Vermerk der
                                                   vergebenen Anwartschaft auf termingeschützten Rassehunde-
                                                   Ausstellungen (Bedingungen siehe Titel!
                                                2. Schriftliche Erklärung, dass die neutral errungenen Anwartschaften auf
                                                   Internationalen oder Nationalen Rassehunde-Ausstellungen nicht bereits
                                                   bei einem weiteren rassebetreuenden Verein zur Vergabe des jeweiligen
                                                   Clubchampions verwendet wurden
                                                3. Kopie der Ahnentafel
                                                4. Angabe des Eigentümers mit aktueller Anschrift (wird auf der Titelurkunde
                                                   eingetragen)

                              Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt.

                    5.        Ein Hund kann den Titel „Deutscher Jugend Champion Club“ von allen -die jeweilige
                              Rasse betreuenden- Verein(en) verliehen bekommen

                    6.        Gebühren

                              Die Gebühren werden laut LRWD e.V. Gebührenordnung erhoben
                              Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnung, unter Angabe de
                              Rechnungsnummer auf das Konto des LRWD e.V.. einzuzahlen

          § 50 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Veteranen-Champion LRWD e.V.

                    1.        Die Vergabe der Anwartschaften kann nur auf termingeschützten Rassehunde-
                              Ausstellungen (Internationale, Nationale und Spezial-Rassehunde-Ausstellungen)
                              erfolgen. Diese Anwartschaften berechtigen zum Erwerb des Titels „Deutscher
                              Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“. Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw.
                              Titelzuerkennung besteht nicht

                    2.        Vergabe der Anwartschaften:
                              Nur in der Veteranenklasse auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen an den
                              erstplatzierten Rüden und an die erstplatzierte Hündin – Mindestalter 8 Jahre. Die
                              Vergabe liegt im Ermessen des Zuchtrichters. Für den zweitbesten Rüden / die
                              zweitbeste Hündin der Veteranenklasse kann die Reserve-Anwartschaft vergeben
                              werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden,
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                                                                                                                “
wenn am Tage der Rassehunde-Ausstellung der Anwartschaftshund bereits die
                              Bedingungen zum Führen des Titels „Deutscher Veteranen Champion (LRWD e.V.)“
                              erfüllt hat. Der Titel „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“ kann nur einmal an
                              einen Hund vergeben werden

                    3.        Titel
                              Der Titel „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“ wird an Rassehunde
                              verliehen, wenn diese für drei Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Veteranen-
                              Champion (LRWD)“ vorgeschlagen wurden, und zwar von mindestens zwei
                              verschiedenen Zuchtrichtern und ohne zeitliche Einschränkungen

                    4.        Zuerkennung des Titels „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“:
                              Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der
                              Anwartschaftszeit begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an
                              den neuen Eigentümer über

                    5.        Für die Zuerkennung des Titels müssen beim Vorsitzenden für das Ausstellungswesen
                              folgende Unterlagen eingereicht werden

                                            1. Kopien der drei einheitlichen Richterberichtsformulare mit Vermerk der
                                               vergebenen Anwartschaft auf termingeschützten Rassehunde-
                                               Ausstellungen (Bedingungen siehe Titel!
                                            2. Schriftliche Erklärung, dass die neutral errungenen Anwartschaften auf
                                               Internationalen oder Nationalen Rassehunde-Ausstellungen nicht bereits
                                               bei einem weiteren rassebetreuenden Verein zur Vergabe des jeweiligen
                                               Clubchampions verwendet wurden.
                                            3. Kopie der Ahnentafel
                                            4. Angabe des Eigentümers mit aktueller Anschrift (wird auf der Titelurkunde
                                               eingetragen)

                              Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt

                    5.        Ein Hund kann den Titel „Deutscher Veteranen Champion Club“ von allen -die jeweilige
                              Rasse betreuenden- Verein(en) verliehen bekommen

                    6.        Gebühren
                              Die Gebühren werden laut LRWD e.V. Gebührenordnung erhoben
                              Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnung, unter Angabe de
                              Rechnungsnummer auf das Konto des LRWD e.V.. einzuzahlen

               Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

               § 51 Ausstellungsordnung des LRWD e.V.

                    1.        Der LRWD e.V. kann für die Regelung von Spezial-Rassehunde-Ausstellungen,
                              Gemeinschafts-Rassehunde-Ausstellungen und die Vergabe von Titel und Titel-
                              Anwartschaften Vorschriften erlassen, welche die Ausstellungs-Ordnung sinnvoll
                              ergänzen, sie dürfen jedoch nicht im Gegensatz zur VDH-Ausstellungs-Ordnung
                              stehen
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§ 52 Nichtigkeit von Teilen dieser Ausstellungsordnun

     1.    Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ausstellungs-Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der
           Ausstellungs-Ordnung insgesamt nach sich

§ 53 Änderung der LRWD e.V. Ausstellungs-Ordnun

     1.    Der LRWD e.V. – Vorstand wird ermächtigt, im Fall von § 53 sowie in dringenden
           Fällen, diese Ausstellungs-Ordnung zu ändern und die Änderungen durch
           Veröffentlichung auf der LRWD e.V.-Homepage in Kraft zu setzen. Diese Änderungen
           bedürfen zum Fortbestehen, der Genehmigung durch die nächste
           Mitgliederversammlung

§ 54 Inkrafttrete

     1.    Diese Ausstellungsordnung und deren Änderungen treten mit der Eintragung in
           das Vereinsregister beim jeweils zuständigen Amtsgericht in Kraft.

     2.    Die Ausstellungsordnung ist als Anhang 5 Bestandteil der Satzung.
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