Ausstellungsordnung des - Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e. V 01.02.2021
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Ausstellungsordnung des Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e. V gegründet am 8. Juli 201 eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege VR1889 am 22. Juli 2016 Stand Version 2 - September 202 Neufassung durch schriftliches Abstimmungsverfahren am 4. September 2020, eingetragen beim Amtsgericht Eschwege am 11. Dezember 2020 als Anhang 5 der Satzung des LRWD e.V. 6 0 .
Ausstellungsordnun Abschnitt 1: Allgemeiner Tei §1 Begriffsbestimmun § 2 Einteilung der Rassehunde-Ausstellungen und Geltungsbereich der Ausstellungs-Ordnun § 3 Terminschutz und Formalitäte § 4 Ausschreibun § 5 Katalo § 6 Nachmeldunge § 7 Zulassung von Hunde § 8 Zulassen von Aussteller § 9 Meldun § 10 Meldegel § 11 Haftun § 12 P ichten des Ausstellers/Vorführer § 13 Rechte des Aussteller § 14 Hausrech § 15 Personen im Rin § 16 Rassen und Klasseneinteilun § 17 Versetzen eines Hunde § 18 Formwertnoten und Beurteilunge § 19 Platzierunge § 20 Verspätet erscheinende Ausstelle § 21 Bekanntgabe von Bewertungen und Platzierunge § 22 Zulassung von Zuchtrichter § 23 Ausländische Zuchtrichte § 24 P ichten des Zuchtrichter § 25 P ichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichte § 26 Zuchtrichterwechse § 27 Zuchtrichter-Anwärte § 28 Zuchtgruppenwettbewer § 29 Nachzuchtgruppen-Wettbewer § 30 Paarklassenwettbewer § 31 Veteranenwettbewer § 32 Ordnungsbestimmungen und Ordnungsgel Abschnitt 2: Termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellunge § 33 Terminschut § 34 Veranstalte § 35 Ausfallen der Spezial-Rassehunde-Ausstellun fl fl fl g g g d t r z g n n g g l b n r s g n b s b r s n l n g b n r s d r g n n g
§ 36 Meldeformular/Bestätigun § 37 Klasseneinteilun § 38 Ringgröß § 39 Einlas § 40 Zuchtrichterspese § 41 Richterberich § 42 Reihenfolge des Richten § 43 Wettbewerb § 44 Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB und Best of Opposite Sex (BOS)) § 45 Wettbewerb „Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS) Abschnitt 3: Nicht termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellun § 46 Allgemeine Abschnitt 4: Titel und Titelanwartschafte § 47 Allgemeine § 48 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Champion LRWD e.V. § 49 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Jugend-Champion LRWD e.V. § 50 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Veteranen-Champion LRWD e.V. Abschnitt 5: Schlussbestimmunge § 51 Ausstellungsordnung des LRWD e.V. § 52 Nichtigkeit von Teilen dieser Ausstellungsordnun § 53 Änderung der LRWD e.V. Ausstellungs-Ordnun § 54 Inkrafttreten s e s s e t g n s g n . n g g “ “ g “ “ “
Abschnitt 1: Allgemeiner Tei §1 Begriffsbestimmun 1. Rassehunde-Ausstellungen im Sinne dieser Ordnung sind vom VDH termingeschützte Rassehunde-Ausstellungen. Sie sind zuchtfördernde Einrichtungen. Sie sind öffentliche Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehunden im Eigentum in- oder ausländischer natürlicher Personen dienen, den Stand der Zucht vermitteln und einer breiten Öffentlichkeit die Vielfalt der Rasse näher bringen. 2. Eigentümer ist derjenige, der den Hund in seinem Eigentum hat, d.h. der die rechtliche Verfügungsgewalt hat. Aussteller ist derjenige, der auf Ausstellungen die Formalien abwickelt und sich als solcher zu erkennen gibt. Vorführer ist derjenige, der den Hund im Ring präsentiert. § 2 Einteilung der Rassehunde-Ausstellungen und Geltungsbereich der Ausstellungs-Ordnung 1. Der Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e.V. erkennt die Ausstellungs- Ordnung des VDH, Stand: 22.04.2018 – eingetragen beim AG Dortmund am 27.08.2018 an; sie ist eine verbindliche Vorschrift im Bereich des LRWD e.V. § 3 Terminschutz und Formalitäten 1. Termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellungen und Gemeinschafts- Rassehunde-Ausstellungen bedürfen der Genehmigung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. 2. Nicht termingeschützte Ausstellungen bzw. Zuchtschauen unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Ordnung. Auf nicht termingeschützten Ausstellungen bzw. Zuchtschauen dürfen keine Anwartschaften für die Titel „Deutscher Champion (VDH)“, „Deutscher Jugend-Champion (VDH)“, „Deutscher Veteranen-Champion (VDH)“, „Deutscher Champion (CLUB/LRWD e.V.)“, „Deutscher Jugend-Champion (LRWD e.V.)“ oder „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“ in Wettbewerb gestellt werden. Es können Formwertnoten – auch zuchtrelevante – vergeben werden. § 4 Ausschreibung 1. In sämtlichen Drucksachen, die aus Anlass einer Rassehunde-Ausstellung angefertigt werden, insbesondere in Ausschreibungen und Meldeformularen, ist auf die Mitgliedschaft im VDH und der FCI deutlich hinzuweisen und ggf. darauf, dass die Veranstaltung vom VDH genehmigt und geschützt ist. 2. Die Ausschreibung muss über Veranstalter, Ausstellungsleitung, Ort, Termin, Tagesplan, Zuchtrichter, und Klasseneinteilung so wie Formwertnoten, Titel und Titel- Anwartschaften erschöpfend Auskunft geben, wobei hervorzuheben ist, dass auf die drei Letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht. Weiterhin muss die Ausschreibung einen Hinweis auf §4 Ziff.3 der VDH-Ausstellungs-Ordnung beinhalten. 3. In der Ausschreibung muss ausgeführt werden, dass Aussteller die Bestimmungen der VDH und die LRWD e.V. Ausstellungsordnung anerkennen müssen g . l . .
§ 5 Katalog 1. Der Katalog muss folgende Mindestangaben beinhalten: 1. Veranstalter, 2. Ausstellungsleiter, 3. Ort, 4. Datum,-Art der Rassehundeausstellung 5. Zugehörigkeit zu VDH und FCI durch Verwendung des aktuellen Logos des VDH und der FCI an exponierter Stelle; -Zuchtrichte 6. gemeldete und zu bewertende Hunde mit 7. Angabe des vollständigen Namens, 8. Zuchtbuchnummer 9. Wurftag 10.Eltern 11.Züchter 12.Eigentümer 2. Katalogdaten dürfen vor Beginn der Rassehunde-Ausstellung nicht veröffentlicht werden. Werden Kataloge oder Katalogdaten zu Pressezwecken vor Beginn einer Rassehunde-Ausstellung ausgegeben, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht vor Beginn der Veranstaltung publiziert werden dürfen § 6 Nachmeldunge Nachmeldungen sind nicht gestatte § 7 Zulassung von Hunden 1. Auf Spezial-Rassehunde-Ausstellungen des LRWD e.V. sind nur Lagotto Romagnolo zugelassen, die dem beim FCI hinterlegtem Standard Nr. 298 entsprechen und in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind. Identitätsüberprüfungen der gemeldeten Hunde sind möglich. 2. Es gilt ein Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde Bescheinigungen aufgrund medizinischer Indikation werden nicht anerkannt 3. Bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Wer kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind in eine Rassehunde-Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Desweiteren sind kastrierte Rüden (gilt auch für chemisch kastrierte Rüden) nicht zugelassen 4. Läu ge Hündinnen dürfen auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen ausgestellt werden. 5. Nicht im Katalog aufgeführte Hunde können nicht bewertet werden; es sei denn, die Aufnahme in den Katalog ist durch ein Versehen der Ausstellungsleitung unterblieben. fi , . n t . r . .
6. Hunde, die sich auf einer Rassehunde-Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit einem befristeten oder unbefristeten Ausstellungsverbot für alle vom VDH geschützten Rassehunde-Ausstellungen belegt werden. Näheres regelt § 32. § 8 Zulassen von Ausstellern 1. Hunde im Eigentum von amtierenden Ausstellungsleitern/Ausstellungsleiterinnen oder mit dieser Person in Hausgemeinschaft lebenden Personen dürfen nicht ausgestellt werden. 2. Sonderleiter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können Hunde der Rassen, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Ausstellungsleiters ausstellen. Sonderleiter dürfen nicht selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen. Ringhelfer dürfen keine Hunde der Rasse, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen 3. Ein Zuchtrichter darf nur einen Hund derjenigen Rasse zu einer Rassehunde- Ausstellung melden, für die er an demselben Tag keine Zuchtrichtertätigkeit ausübt. Das gilt auch für die Personen, die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft leben. 4. Ein Zuchtrichter darf am Tag seiner Zuchtrichtertätigkeit nicht Aussteller sein. Personen, die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft leben, dürfen Aussteller sein, sofern sie einen Hund oder Hunde derjenigen Rasse(n) ausstellen, für die der Zuchtrichter an demselben Tag keine Zuchtrichtertätigkeit ausübt. 5. An LRWD e.V.-Ausstellungen dürfen insbesondere nicht teilnehme Personen, mit einem befristeten oder unbefristeten Ausstellungsverbot des VD Personen mit einem durch den VDH Vorstand bestätigten Ausstellungsverbot der VDH- Mitgliedsvereine sind von der Teilnahme an Rassehunde-Ausstellungen im LRWD e.V. ausgeschlossen Kommerzielle Hundehändler dürfen an Rassehunde-Ausstellungen nicht teilnehmen. § 9 Meldung 1. Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen; die Vertretungsvollmacht ist nachzuweisen. Die Meldung kann nur unter dem im Zuchtbuch bzw. Register eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verp ichtet zur Zahlung der Meldegebühr. 2. Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die LRWD e.V.-Ausstellungs-Ordnung als für sich verbindlich an. 3. Doppelmeldungen sind unzulässig. 4. Ein Zurückziehen einer Meldung ist bis zum Tag des of ziellen Meldeschlusses in schriftlicher Form möglich. Die Ausstellungsleitung kann in solchen Fällen bis max. 25% der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einbehalten. . fl . fi n H
5. Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch einen Beauftragten ausstellen lassen. Der zur Abgabe der Meldung berechtigte Vertreter gilt auch als für die Rassehunde-Ausstellung beauftragt. Handlungen und/oder Unterlassungen des Beauftragten wirken für und gegen den Eigentümer 6. Verlegt der Veranstalter den Termin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden. Der Veranstalter kann hierfür eine Ausschlussfrist setzen. Zur Wirksamkeit der Terminverlegung reicht eine Benachrichtigung des Veranstalters an den Eigentümer aus. Werden bei Verlegung des Veranstaltungstermins erfolgte Meldungen nicht innerhalb der Ausschlussfrist zurückgezogen, so gelten sie als für den neu festgesetzten Veranstaltungstermin abgegeben. 7. Der Eingang der Meldungen und Erstellung des Kataloges darf nur von Personen betreut werden, die bei dieser Schau nicht als Aussteller aktiv sind. § 10 Meldegeld 1. Das Meldegeld wird von den Veranstaltern festgelegt. Die nanzielle Begünstigung einzelner Ausstellergruppen ist untersagt § 11 Haftun 1. Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden § 12 P ichten des Ausstellers/Vorführers 1. Die Aussteller/Vorführer erkennen an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind und keiner Überprüfung unterliegen. Beleidigungen des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Platzierungen sind unzulässig und sind durch die Ausstellungsleitung disziplinarisch zu verfolgen. 2. Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde sind die Aussteller/Vorführer selbst verantwortlich. 3. Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde, sowie die Nachweise über Siegertitel sind auf Verlangen vorzulegen. 4. Die korrekte Katalognummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen. 5. Störendes "double handling" kann mit Ausschluss des Hundes, zu dessen Gunsten das "double handling" statt ndet, durch den amtierenden Richter geahndet werden. Eine Störung ist dann anzunehmen, wenn die Beurteilungsvorgänge erschwert oder beeinträchtigt werden. Gegen den Aussteller/Vorführer kann ein Ausstellungsverbot gem. § 32 erteilt werden. 6. Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt. Im Bewertungsring darf ein Hund nicht auf einem Podest vorgestellt werden. Die Benutzung von Laserpointern ist untersagt. Des Weiteren darf im Bewertungsring nicht auf die Abstammung des fl g . fi . . fi
vorgeführten Hundes und/oder auf den Zwinger (z. B. durch Aufdruck auf die Kleidung) hingewiesen werden § 13 Rechte des Aussteller 1. Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Rassehunde-Ausstellung und an der Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften sind unverzüglich unter Hinterlegung einer Sicherheitsgebühr in Höhe von 150,00 € schriftlich der Ausstellungsleitung oder binnen zwei Tagen nach Schluss der Veranstaltung (Poststempel) der LRWD e.V.- Geschäftsstelle zu melden. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsscheck für die Sicherheitsgebühr beizufügen. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf das Rügerecht. Bei Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet erfolgt keine Erstattung der Sicherheitsgebühr § 14 Hausrech 1. Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte Rassehunde-Ausstellungen gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote zu verhängen. Den Anweisungen der Ausstellungsleitung und ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten § 15 Personen im Rin 1. Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtrichter-Anwärter, dem Austellungsleiter, dem Sonderleiter, den Ringsekretären, den Ordnern, dem Dolmetscher und den Hundeführern, hat sich während des Richtens niemand im Ring aufzuhalten. Der Ausstellungsleiter, hat das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung oder Platzierung der Hunde darf kein Ein uss genommen werden § 16 Rassen und Klasseneinteilun 1. Klasseneinteilung a) Babyklasse ab 4 – 5 Monate (nur auf Spezial-Rassehunde-Ausst.) b) Jüngstenklasse ab 6 – 8 Monate c) Jugendklasse ab 9 – 18 Monate Aus dem erstplatzierten Rüden und der erstplatzierten Hündin, sofern sie die höchstmögliche Formwertnote bekommen haben, wird der „Beste Junghund der Rasse“ ermittelt. Beide mit V1 bewerteten Hunde aus der Jugendklasse nehmen am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“ teil. d) Zwischenklasse ab 15 - 24 Monate e) Offene Klasse ab 15 Monate f) Campionklasse ab 15 Monate t : . g . s . g fl .
Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des of ziellen Meldeschlusses ein erforderlicher Titel - Internationaler Schönheitschampion der FCI, Nationaler Champion der von der FCI anerkannten Landesverbände, Deutscher Champion (Klub + VDH), VDH Jahressieger - bestätigt wurde. Die Titel „Deutscher Bundessieger“, „VDH-Europasieger“ und „German Winner“ berechtigen nur in Verbindung mit dem Nachweis einer Anwartschaft für einen Championtitel auf einer anderen Rassehunde-Ausstellung zum Start in der Championklasse. Der Titel „Clubsieger“ berechtigt nur in Verbindung mit dem Nachweis einer Anwartschaft für einen Championtitel auf einer anderen Rassehunde-Ausstellung zur Meldung in der Championklasse auf Spezial-Rassehunde-Ausstellungen. Die Bestätigung hierüber ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt. Titel „Clubsieger“ berechtigt nur in Verbindung mit dem Nachweis einer Anwartschaft für einen Championtitel auf einer anderen Rassehunde-Ausstellung zur Meldung in der Championklasse auf Spezial-Rassehunde-Ausstellungen. Die Bestätigung hierüber ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt g) Veteranenklasse ab 8 Jahre Eine Meldung ist nur möglich, wenn der Hund am Tage der Bewertung das 8. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewertung dieser Klasse erfolgt durch den Zuchtrichter nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Kondition dieser Hunde geachtet werden. Der „Beste Veteran der Rasse“ wird aus dem mit V1 bewerteten Rüden und der mit V1 bewerteten Hündin der Veteranenklasse ermittelt. Beide mit V1 bewerteten Veteranen nehmen am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“ teil 2. Stichtag für die Alterszuordnung: Der Hund muss am Tag vor der Rasse-Hunde- Ausstellung das geforderte Lebensalter jeweils vollendet haben. 3. Die Einrichtung der Klassen b),c),d),e), f) und g) ist verbindlich vorgeschrieben § 17 Versetzen eines Hundes 1. Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter, Geschlecht, anderer Voraussetzungen oder durch einen Fehler der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ein solcher Fall ist durch das verwendete Meldeformular zu klären. Ist die Klassenangabe nicht eindeutig, ordnet der Veranstalter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers hin zu versetzen, ohne dass obige Voraussetzungen vorliegen § 18 Formwertnoten und Beurteilunge 1. Bei allen Rassehunde-Ausstellungen können folgende Formwertnoten vergeben werden: 1. Vorzüglich (V) 2. Sehr gut (SG) 3. Gut (G) 4. Genügend (Ggd) 5. Disquali ziert (Disq.) fi . . n fi . .
2. In der Baby- und Jüngstenklasse • vielversprechend (vv) • versprechend (vsp) • wenig versprechend (wv) Wird ein Hund gar nicht vorgeführt kann im Richterberich Erklärung zu den einzelnen Formwertnoten in der Jugend- und den erwachsenen Klassen VORZÜGLICH darf nur einem Hund zuerkannt werden, der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, von großer Klasse ist und eine hervorragende Haltung hat. Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber werden kleine Unvollkommenheiten vergessen machen, aber er muss die typischen Merkmale seines Geschlechtes besitzen SEHR GUT wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in guter Verfassung ist. Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen. Dieses Prädikat kann nur einem Klassehund verliehen werden GUT ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt. Die guten Eigenschaften sollten die Fehler überwiegen, so dass der Hund als guter Vertreter seiner Rasse angesehen werden kann GENÜGEND erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen oder dessen körperliche Verfassung zu wünschen übrig lässt DISQUALFIZIERT erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist, eine Kieferanomalie aufweist, eine nicht standardgemäße Farbe- oder Haarstruktur besitzt oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt Dieser Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem einzelnen Rassenmerkmal so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit diesem Formwert muss auch ein Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden Standard einen disquali zierenden Fehler hat. Der Grund für die Beurteilung "DISQUALIFIZIERT" ist im Richterbericht anzugebe : . : : fi : : . n . : . t . :
Hunde, denen keine der obigen Formwertnoten zuerkannt werden kann, müssen aus dem Ring genommen werden mit dem Vermerk OHNE BEWERTUNG Dies gilt für Hunde, die nicht laufen, die lahmen, ständig am Aussteller hochspringen oder ständig aus dem Ring streben, so dass Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilt werden können oder wenn der Hund dem Richter ständig ausweicht, so dass z.B. eine Kontrolle von Gebiss, Gebäude, Rute oder Hoden nicht möglich ist oder wenn sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt, wenn der Richter den begründeten Verdacht hat, dass ein operativer Eingriff am Hund vorgenommen wurde, der über die ursprüngliche Beschaffenheit hinwegtäuscht (z.B. Lid-, Ohr-, Rutenkorrektur). Der Grund für die Beurteilung "OHNE BEWERTUNG" ist im Richterbericht anzugeben zurückgezogen (Als „zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird. oder nicht erschienen (Als „nicht erschienen“ gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht oder gar nicht im Ring vorgeführt wurde. vermerkt werden § 19 Platzierungen 1. Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren, sofern diese mindestens die Formwertnote „sehr gut“ erhalten haben. Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz. Weitere Platzierungen sind unzulässig. 2. Erscheint in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“ oder „Sehr gut“ so erhält er die Bewertung „Vorzüglich 1“, „Sehr gut 1“ 3. In der Baby- und Jüngstenklasse können die besten vier Hunde einer Klasse platziert werden, sofern diese mindestens die Formwertnote „versprechend“ erhalten haben 4. Die Platzierung der Hunde hat unmittelbar nach der Bewertung der einzelnen Hunde der Klasse zu erfolgen. § 20 Verspätet erscheinende Aussteller 1. Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits platziert ist, so scheidet er für die Platzierung aus. Er kann nur noch eine Formwertnote erhalten. Trifft der Aussteller ein, bevor der Zuchtrichter seine Tätigkeit im Ring an diesem Tag beendet hat, so erfolgt die Bewertung des Hundes zu einem vom Zuchtrichter festgelegten Zeitpunkt ) : . ) : : : . . . .
§ 21 Bekanntgabe von Bewertungen und Platzierunge 1. Die Bewertung auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen darf erst bekannt gegeben werden, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist. Bei Auslegungsfragen zur Bewertung und Platzierung gilt die Eintragung im Bewertungsbogen des Zuchtrichters. Die Bewertung eines verspätet vorgeführten Hundes ist mit dem Zusatz "verspätet" mitzuteilen § 22 Zulassung von Zuchtrichter 1. Auf sämtlichen Rassehunde-Ausstellungen dürfen nur die in der Richterliste des VDH aufgeführten Zuchtrichter tätig werden. 2. Auf sämtlichen Rassehunde-Ausstellungen dürfen ausländische Zuchtrichter nur dann tätig werden, wenn sie gemäß Richterliste des zuständigen Dachverbandes die Berechtigung zum Richten der betreffenden Rasse und Wettbewerbe haben. § 23 Ausländische Zuchtrichter 1. Vor ihrer Tätigkeit müssen ausländische Zuchtrichter von einem Sachkundigen mit den für das Ausstellungswesen geltenden Regeln vertraut gemacht werden. Dies gilt insbesondere für das Bewertungssystem und die Bestimmungen über die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften. Beherrschen sie die deutsche Sprache nicht, so hat der Einladende einen Dolmetscher bereitzustellen. Der einladende Verein muss ausländischen Zuchtrichtern einen Ringsekretär zuteilen, der außer Deutsch eine der of ziellen FCI-Sprachen spricht. Spricht der Zuchtrichter keine dieser Sprachen, kann der Veranstalter verlangen, dass der Zuchtrichter selbst und auf eigene Kosten für einen Dolmetscher sorgt. 2. Der Einladende hat ausländischen Zuchtrichtern mit der Einladung bekannt zu geben, welche Kosten von ihm übernommen werden. 3. Ungeachtet des § 42 Abs. (3) hat der Einladende ausländischen Zuchtrichtern bei deren Ankunft die Auszahlung der Reisekosten anzubieten. § 24 P ichten des Zuchtrichters 1. Die ausländischen Zuchtrichter sind verp ichtet, wie auch die in der VDH-Richterliste eingetragenen Zuchtrichter, nach dem bei der FCI hinterlegten Standard zu richten. Der Zuchtrichter darf den Standard nicht in einer Weise auslegen, die der Gesundheit des Hundes abträglich ist. 2. Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht auf dem Bewertungsbogen und/oder im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der Ausstellungsleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber infolge eines Versehens nicht im Katalog aufgeführt wurde. 3. Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung eines Hundes festzustellen, den Abstammungsnachweis einsehen lassen. Die Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist ihm untersagt. fi fl n fl . n
4. Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter gefordert wird. Die Bewertungsbögen muss er selbst führen. § 25 P ichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichter 1. Die Veranstalter von Rassehunde-Ausstellungen haben einen Zuchtrichter schriftlich einzuladen. Dieser ist verp ichtet, die Annahme oder die Ablehnung der Einladung dem Einladenden schriftlich zu bestätigen. 2. Dem Zuchtrichter sind baldmöglichst nach Meldeschluss die von ihm zu richtenden Rassen und die Anzahl der von ihm zu richtenden Hunde vom einladenden Verein mitzuteilen. Des Weiteren ist ihm eine Ausschreibung zu übersenden. 3. Der Veranstalter muss für den Zuchtrichter eine Haftp ichtversicherung abschließen. Diese Versicherung wird bei termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen vom VDH abgeschlossen. 4. In den einzelnen Ringen muss dem Zuchtrichter ermöglicht werden, seine Hände zu reinigen. 5. Einem Zuchtrichter sollen nicht mehr als 13 Hunde je Stunde zur Bewertung und Erstellung des Richterberichtes zugeteilt werden. Nur bei besonderen Umständen und besten technischen und personellen Voraussetzungen dürfen mehr Hunde zugeteilt werden. Die Entscheidung trifft der Ausstellungsleiter bzw. Sonderleiter und Ausstellungsleiter gemeinsam im Einvernehmen mit dem Zuchtrichter. § 26 Zuchtrichterwechsel 1. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen § 27 Zuchtrichter-Anwärte 1. Spezial-Zuchtrichter-Anwärter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des LRWD e.V. zugelassen werden. Spezial-Zuchtrichter-Anwärter müssen der Ausstellungsleitung vom zuständigen Rassehunde-Zuchtverein rechtzeitig schriftlich gemeldet werden 2. Die Ausstellungsleitungen sind angehalten, die Ableistungen von Anwartschaften aktiv zu f rdern. ber geplante Anwartschaften ist die Ausstellungsleitung zu informieren. Weiteres regelt die Zuchtrichter-Ausbildungsordnung § 28 Zuchtgruppenwettbewerb 1. Für alle Rassehunde-Ausstellungen kann ein Zuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. 2. Zuchtgruppen bestehen aus mindestens drei Hunden einer Rasse mit gleichem Zwingernamen. Sie müssen am gleichen Tage bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben ö fl Ü fl r . . fl .
3. Dieser Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, der dazu berechtigt ist. Haben mehrere Zuchtrichter die Einzelbewertungen bei einzelnen Rassen vorgenommen, ist der für den Zuchtgruppenwettbewerb zuständige Zuchtrichter vorher zu bestimmen. § 29 Nachzuchtgruppen-Wettbewerb 1. Für alle Rassehunde-Ausstellungen kann ein Nachzuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. 2. Als Nachzuchtgruppen gelten sämtliche Nachkommen eines Rüden oder einer Hündin. Die Gruppe besteht aus solch einem Rüden bzw. solch einer Hündin sowie mindestens fünf Nachkommen beiderlei Geschlechts aus mindestens zwei verschiedenen Würfen. Alle vorgestellten Hunde müssen zuvor auf einer Rassehunde-Ausstellung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben, mindestens zwei der vorgestellten Hunde müssen am gleichen Tag ausgestellt worden sein. Die geforderte Formwertnote muss bei der Meldung nachgewiesen werden. Beurteilungskriterien sind die Qualität der einzelnen Nachkommen sowie die phänotypische Übereinstimmung mit dem Rüden bzw. der Hündin. 3. Dieser Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, der dazu berechtigt ist. Haben mehrere Zuchtrichter die Einzelbewertungen bei einzelnen Rassen vorgenommen, ist der für den Zuchtgruppenwettbewerb zuständige Zuchtrichter vorher zu bestimmen. § 30 Paarklassenwettbewerb 1. Für alle Rassehunde-Ausstellungen kann ein Paarklassen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. 2. Eine Paarklasse besteht aus einem Rüden und einer Hündin, die Eigentum eines Ausstellers sein müssen. Die Beurteilung der Paarklasse ist gleich der Beurteilung der Zuchtgruppen. Gesucht wird das idealtypische Paar. Beide Hunde müssen am gleichen Tag bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben oder in der Ehren- oder Veteranenklasse ausgestellt worden sein. 3. Dieser Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, der dazu berechtigt ist. Haben mehrere Zuchtrichter die Einzelbewertungen bei einzelnen Rassen vorgenommen, ist der für den Zuchtgruppenwettbewerb zuständige Zuchtrichter vorher zu bestimmen. § 31 Veteranenwettbewerb 1. Bei allen Rassehunde-Ausstellungen kann ein Veteranen – Wettbewerb durchgeführt werden. 2. Teilnahmeberechtigt sind die „Besten Veteranen der Rasse“. Die Bewertung der Hunde in diesem Wettbewerb erfolgt durch den Zuchtrichter nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Kondition dieser Hunde geachtet werden. Die Veranstalter haben die Veteranen dem Publikum besonders vorzustellen und zu platzieren (1-3). Dieser Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, der dazu berechtigt ist. Haben mehrere Zuchtrichter die Einzelbewertungen bei einzelnen Rassen
vorgenommen, ist der für den Zuchtgruppenwettbewerb zuständige Zuchtrichter vorher zu bestimmen § 32 Ordnungsbestimmungen und Ordnungsgeld 1. Verstöße gegen diese Ausstellungs-Ordnung können mit Disziplinar-Maßnahmen geahndet werden. 1. Mit dem Verbot der Teilnahme auf allen vom Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e.V. durchgeführten Rassehunde-Ausstellungen für mindestens ein Jahr oder auf Dauer kann belegt werden, wer insbesonder 1. den geordneten Ablauf von Rassehunde-Ausstellungen stört, 2. einer Anweisung der Ausstellungsleitung zuwider handelt, 3. seinen Hund vor Veranstaltungsschluss aus dem Ausstellungsgelände entfernt, 4. sich ohne Berechtigung im Ring aufhält, 5. die den jeweils zur Bewertung anstehenden Hund bezeichnende korrekte Katalognummer nicht oder nicht deutlich sichtbar trägt, 6. einen nach § 7 (2) oder (4) nicht zugelassenen Hund in das Ausstellungsgelände einbringt, 7. aufgrund von „double handling“ mehrfach von der Bewertung ausgeschlossenen wurde, 8. die fälligen Meldegebühren nicht bezahlt hat, 9. gegen § 12 Abs. (6) verstoßen hat. 2. Mit unbefristetem Verbot der Teilnahme auf allen vom 1. Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e.V. durchgeführten Rassehunde-Ausstellungen oder Ordnungsgeld kann belegt werden, wer insbesonder 2. einen Zuchtrichter beleidigt oder dessen Bewertung öffentlich mündlich oder schriftlich kritisiert, 3. sich die Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung erschleicht, 4. Veränderungen oder Eingriffe am gemeldeten Hund vornimmt oder vornehmen lässt, die geeignet sein können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder solche Hunde vorführt oder vorführen lässt. In schwerwiegenden Fällen können die Ausstellungsverbote nach §32 (1a)(1b) durch Antrag beim VDH auf die Teilnahme an allen von VDH Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten Rassehunde-Ausstellungen ausgeweitet werden. (§ 37 (4) VDH Ausstellungsordnung 3. Der Vorstand entscheidet über Disziplinarmaßnahmen. 4. Gegen Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes ist Widerspruch beim Ehrenrat des LRWD e.V. nur binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig. Andernfalls wird die Entscheidung rechtskräftig. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung . e . e )
Abschnitt 2: Termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellungen § 33 Terminschutz 1. Anträge auf Genehmigung und Terminschutz müssen rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin, spätestens bis zum 8. des Vorvormonats in dem die Spezial- Rassehunde-Ausstellung statt nden soll, unmittelbar an die Terminschutzstelle des VDH gerichtet werden, dass eine Bearbeitung und Veröffentlichung in der Zeitschrift „Unser Rassehund“ vor der Veranstaltung möglich ist. Hierzu gibt es entsprechende Mitteilungen der Chefredaktion. 2. Treten Untergliederungen eines Rassehunde-Zuchtvereins als Veranstalter auf, müssen die Anträge den Sichtvermerk des Vereinsvorsitzenden oder Ausstellungsbeauftragten enthalten. 3. Wenn im Umkreis von 200 km (Luftlinie) am gleichen Tag eine Internationale oder Nationale Rassehunde-Ausstellung statt ndet, ist die Zustimmung des Veranstalters dieser Rassehunde-Ausstellung erforderlich (Genehmigungsvermerk des Veranstalters). 4. Gemeinschafts-Rassehunde-Ausstellungen von mindestens zwei VDH- Mitgliedsvereinen sind mindestens zwei termingeschützte Spezial-Rassehunde- Ausstellungen am selben Tag und selben Veranstaltungsort. Ist für eine Spezial- Rassehunde-Ausstellung Terminschutz erteilt, kann für weitere Spezial-Rassehunde- Ausstellungen, die am selben Tag und am selben Veranstaltungsort durchgeführt werden, Terminschutz nur erteilt werden, wenn der bereits berücksichtigte VDH- Mitgliedsverein zustimmt und die insgesamt veranstaltenden VDH- Mitgliedsvereine einen Ausstellungsleiter als dem VDH gegenüber Verantwortlichen benennen. Gemeinschafts- Rassehunde-Ausstellungen müssen von dem zuständigen VDH- Landesverband genehmigt werden. Sämtliche Terminschutzanträge müssen rechtzeitig und zusammen mit dem Genehmigungsvermerk des zuständigen VDH- Landesverbandes bei der VDH-Geschäftsstelle sein. Bei mehr als drei beteiligten Vereinen bedarf es zusätzlich der Genehmigung durch den VDH. 5. Der LRWD e.V. darf am gleichen Ort und am gleichen Tag nur eine Spezial- Rassehunde-Ausstellung durchführen. § 34 Veranstalter 1. Tritt eine Untergliederungen des LRWD e.V.oder der LRWD e.V. als Veranstalter auf, so müssen die Anträge zB auf Terminschutz, den Sichtvermerk des Vorsitzenden oder Ausstellungsbeauftragten aller Untergliederung enthalten. Die Untergliederung oder der LRWD e.v. ist als benannter Veranstalter vollumfänglich verantwortlich § 35 Ausfallen der Spezial-Rassehunde-Ausstellung 1. Kann aus irgendwelchen Gründen die Ausstellung nicht statt nden und auch nicht auf einen späteren Termin verlegt werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, bis zu 50 % der Meldegebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden. 2. Die Höhe des Anteils der Meldegebühr, der von der Ausstellungsleitung zur Deckung der entstandenen Kosten einbehalten wird, ist durch den Leiter der Rassehunde- fi fi fi .
Ausstellung und dem Vorstand festzulegen. Er darf immer nur so hoch festgelegt werden, dass er die tatsächlich entstandenen Kosten deckt. 3. Bei kurzfristigem Veranstaltungsausfall aufgrund höherer Gewalt o.ä. besteht nur ein Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Meldegebühren. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers (z.B. Reise- oder Hotelkosten), sind ausgeschlossen, insbesondere jede Art von Schadenersatz und/oder die Inanspruchnahme für etwaige Drittschäden. § 36 Meldeformular/Bestätigung 1. Als Meldeformular soll die Möglichkeit der Onlinemeldung genutzt werden oder das Meldeformular des LRWD e.V. Verwendung nden. 2. Bei der Meldung zur Spezial-Rassehunde-Ausstellung des LRWD e.V. erhält der Aussteller im Falle der Annahme seines gemeldeten Hundes eine Bestätigung. § 37 Klasseneinteilung 1. Für Spezial- Rassehunde-Ausstellungen ist die Klasseneinteilung gemäß § 16 Abs. (1) verbindlich § 38 Ringgröß 1. Die Mindestringgröße beträgt 60 m², wobei keine Ringseite kürzer als 6,00 m sein darf § 39 Einlas 1. Die zur Rassehunde-Ausstellung angenommenen Hunde (Annahmebestätigung muss vorliegen) sind innerhalb der im Programm und in der Annahmebestätigung angegebenen Einlasszeit einzubringen. Für jeden zur Rassehunde-Ausstellung angenommenen Hund hat eine Person freien Einlass § 40 Zuchtrichterspesen 1. Die Erstattung der Spesen bei Spezialrassehunde-Ausstellungen des LRWD e.V. erfolgt nach der Spesenordnung des VDH. 2. Die Zuchtrichterspesen sind von der Ausstellungsleitung zu bestreiten bzw. von der Sonderleitung, wenn die Vereinbarung mit der Ausstellungsleitung dieses vorsieht. 3. Die dem Zuchtrichter zustehenden Spesen und/oder Kosten sollen erst dann zur Auszahlung gelangen, nachdem dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß beendet . s e fi . . .
§ 41 Richterbericht 1. Die Ausfertigung eines Richterberichtes ist P icht. Der Lagotto Romagnolo Wasserhunde Deutschland e.V. kann auf seinen Spezial-Rassehunde-Ausstellungen eigene Richterberichtsformulare verwenden § 42 Reihenfolge des Richten 1. Das Richten der Hunde wird wie folgt durchgeführt: Baby-, Veteranen-, Jüngsten-, Jugend-, Zwischen-, Champion-, Offene Klasse § 43 Wettbewerbe 1. Auf den LRWD e.V.-Ausstellungen ist die Durchführung folgender Wettbewerbe verbindlich vorgeschrieben: 1. Bester Hund der Rasse (BOB), 2. Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS), 2. Zuchtgruppenwettbewerb, 3. Nachzuchtgruppenwettbewerb, 4. Paarklassen – Wettbewerb, 5. Veteranen – Wettbewerb, 2. Ein Vorführ-Wettbewerb für Jugendliche (nach den gültigen Bestimmungen des VDH) kann ebenfalls angeboten werden. 3. Geldpreise dürfen nicht ausgelobt werden. § 44 Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB und Best of Opposite Sex (BOS))“ 1. Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter. Richten mehrere Zuchtrichter eine Rasse, ist der Zuchtrichter dieses Wettbewerbes vor dem Richten festzulegen. 2. Die V1-Jugendhunde, die CACIB Gewinner und die V1-Veteranen konkurrieren um das BOB. Neben dem BOB muss der Richter auch den besten Hund des anderen Geschlechts (BOS) auswählen 3. Für den Fall, dass ein optionaler Wettbewerb um den Besten des jeweiligen Geschlechtes “Best of Sex” durchgeführt wird): Es konkurriert der Beste Rüde gegen die Beste Hündin für das BOB und das BOS 4. Optionaler Wettbewerb: Bester Rüde/Beste Hündi Mindestens teilnahmeberechtigt: die V1-Jugendhunde, die CACIB-Gewinner und die V1- Veteranen. Der Richter platziert die Hunde nach ihrer Qualität ohne die Klasse zu berücksichtigen, aus der der Hund kommt 5. Teilnahmeberechtigt sind die Hunde, die das CACIB (auf Nationalen oder Spezial- Rassehunde-Ausstellungen eine Anwartschaft auf den Titel Deutscher Champion (VDH) oder Anwartschaft auf den Deutschen Champion (Klub)) erhalten haben, die V1- Jugendhunde und die V1-Veteranen der Rasse . s . . . fl . n .
§ 45 Wettbewerb „Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS) Auf Spezial-Rassehunde-Ausstellungen mit mehreren Rassen nehmen am Wettbewerb „Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS)“ alle „Besten Hunde der Rasse (BOB)“ teil Abschnitt 3: Nicht termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellung § 46 Allgemeine 1. Auf solchen Spezial-Rassehunde-Ausstellungen dürfen weder Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (VDH)“, „Deutscher Jugend-Champion (VDH)“, „Deutscher Veteranen-Champion (VDH)“, „Deutscher Champion (Klub/LRWD e.V.)“ „Deutscher Jugend-Champion (LRWD e.V.)“ oder „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“ in Wettbewerb gestellt werden Abschnitt 4: Titel und Titelanwartschaften § 47 Allgemeine 1. Die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften liegt im Ermessen des Zuchtrichters 2. Eine Vergabe der höchstmöglichen Formwertnote „Vorzüglich“ und der Platzierung des entsprechenden Hundes auf Platz 1 der jeweiligen Klasse ist grundsätzlich nur in Verbindung mit der Vergabe des entsprechenden Titels bzw. Titelanwartschaften möglich. Sollte der Zuchtrichter keinen Titel bzw. keine Titelanwartschaft vergeben, muss dies vom Zuchtrichter ausdrücklich im Richterbericht erwähnt werden § 48 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Champion LRWD e.V. 1. Vergabe der Anwartschaften Nur in der Offenen-, Zwischen-, Champion- Klasse möglich – getrennt nach Rüden und Hündinnen – Mindestalter 15 Monate. Die Vergabe liegt im Ermessen des Zuchtrichters. Die Anwartschaft (CAC) kann nur analog zum CACIB vergeben werden! Für den zweitbesten Rüden / die zweitbeste Hündin kann die Reserve-Anwartschaft vergeben werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden, wenn am Tage der Rassehunde-Ausstellung der Anwartschaftshund bereits die Bedingungen zum Führen des Titels „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“ erfüllt hat. Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht 2. Titel Der Titel „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“ wird an Rassehunde verliehen, wenn diese für vier Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“ vorgeschlagen wurden. Davon müssen mindestens drei Anwartschaften auf Internationalen oder Nationalen Rassehunde-Ausstellungen des VDH, sowie Spezial- Rassehunde-Ausstellungen des LRWD e.V. errungen worden sein, unabhängig ob der LRWD e.V. eine Sonderschau angegliedert hat; des Weiteren müssen die vier . : s s : . . . “ . “
Anwartschaften bei mindestens drei verschiedenen Zuchtrichtern erworben worden sein. Zwischen der ersten und letzten Anwartschaft muss ein zeitlicher Mindestabstand von 12 Monaten und 1 Tag liegen. Der Titel „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“ kann nur einmal an einen Hund verliehen werden. Der Titel „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“ berechtigt zum Start in der Championklasse auf allen Rassehunde-Ausstellungen im In- und Ausland 3. Zuerkennung des Titels „Deutscher Champion (LRWD e.V.)“: Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen Eigentümer über 4. Für die Zuerkennung des Titels müssen beim Vorsitzenden für das Ausstellungswesen folgende Unterlagen eingereicht werden 1. Kopien der vier einheitlichen Richterberichtsformulare mit Vermerk der vergebenen Anwartschaft auf termingeschützten Rassehunde- Ausstellungen (Bedingungen siehe Titel! 2. Schriftliche Erklärung, dass die neutral errungenen Anwartschaften auf Internationalen oder Nationalen Rassehunde-Ausstellungen nicht bereits bei einem weiteren rassebetreuenden Verein zur Vergabe des jeweiligen Clubchampions verwendet wurden 3. Kopie der Ahnentafel 4. Angabe des Eigentümers mit aktueller Anschrift (wird auf der Titelurkunde eingetragen) Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt Ein Hund kann den Titel „Deutscher Champion Club“ von allen -die jeweilige Rasse betreuenden- Verein(en) verliehen bekommen. Gebühren: Die Gebühren werden laut LRWD e.V. Gebührenordnung erhoben Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnung, unter Angabe de Rechnungsnummer auf das Konto des LRWD e.V.. einzuzahlen § 49 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Jugend-Champion LRWD e.V.“ 1. Vergabe der Anwartschaften: Nur in der Jugendklasse auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen an den erstplatzierten Rüden und an die erstplatzierte Hündin mit der höchstmöglichen Formwertnote – Mindestalter 9 Monate. Die Vergabe liegt im Ermessen des Zuchtrichters. Für den zweitbesten Rüden / die zweitbeste Hündin mit der höchstmöglichen Formwertnote kann die Reserve-Anwartschaft vergeben werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden, wenn am Tage der Rassehunde-Ausstellung der Anwartschaftshund bereits die Bedingungen zum Führen des Titels „Deutscher Jugend Champion (LRWD e.V.)“ erfüllt hat. Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht . . . : ) . . r . .
2. Titel Der Titel „Deutscher Jugend-Champion (LRWD e.V.)“ wird an Rassehunde verliehen, wenn diese für drei Anwartschaften (JCAC) auf den Titel „Deutscher Jugend-Champion (Klub)“ vorgeschlagen wurden, und zwar bei mindestens zwei verschiedenen Zuchtrichtern und ohne zeitliche Einschränkungen. Der Titel „Deutscher Jugend- Champion (LRWD e.V.) kann nur einmal an einen Hund vergeben werden 3. Zuerkennung des Titels „Deutscher Jugend-Champion (LRWD e.V.)“: Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen Eigentümer über 4. Für die Zuerkennung des Titels müssen beim Vorsitzenden für das Ausstellungswesen folgende Unterlagen eingereicht werden 1. Kopien der drei einheitlichen Richterberichtsformulare mit Vermerk der vergebenen Anwartschaft auf termingeschützten Rassehunde- Ausstellungen (Bedingungen siehe Titel! 2. Schriftliche Erklärung, dass die neutral errungenen Anwartschaften auf Internationalen oder Nationalen Rassehunde-Ausstellungen nicht bereits bei einem weiteren rassebetreuenden Verein zur Vergabe des jeweiligen Clubchampions verwendet wurden 3. Kopie der Ahnentafel 4. Angabe des Eigentümers mit aktueller Anschrift (wird auf der Titelurkunde eingetragen) Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt. 5. Ein Hund kann den Titel „Deutscher Jugend Champion Club“ von allen -die jeweilige Rasse betreuenden- Verein(en) verliehen bekommen 6. Gebühren Die Gebühren werden laut LRWD e.V. Gebührenordnung erhoben Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnung, unter Angabe de Rechnungsnummer auf das Konto des LRWD e.V.. einzuzahlen § 50 Vergabebestimmungen des Titels „Deutscher Veteranen-Champion LRWD e.V. 1. Die Vergabe der Anwartschaften kann nur auf termingeschützten Rassehunde- Ausstellungen (Internationale, Nationale und Spezial-Rassehunde-Ausstellungen) erfolgen. Diese Anwartschaften berechtigen zum Erwerb des Titels „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“. Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht 2. Vergabe der Anwartschaften: Nur in der Veteranenklasse auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen an den erstplatzierten Rüden und an die erstplatzierte Hündin – Mindestalter 8 Jahre. Die Vergabe liegt im Ermessen des Zuchtrichters. Für den zweitbesten Rüden / die zweitbeste Hündin der Veteranenklasse kann die Reserve-Anwartschaft vergeben werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden, : : . . . : ) . . r . . “
wenn am Tage der Rassehunde-Ausstellung der Anwartschaftshund bereits die Bedingungen zum Führen des Titels „Deutscher Veteranen Champion (LRWD e.V.)“ erfüllt hat. Der Titel „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“ kann nur einmal an einen Hund vergeben werden 3. Titel Der Titel „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“ wird an Rassehunde verliehen, wenn diese für drei Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Veteranen- Champion (LRWD)“ vorgeschlagen wurden, und zwar von mindestens zwei verschiedenen Zuchtrichtern und ohne zeitliche Einschränkungen 4. Zuerkennung des Titels „Deutscher Veteranen-Champion (LRWD e.V.)“: Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen Eigentümer über 5. Für die Zuerkennung des Titels müssen beim Vorsitzenden für das Ausstellungswesen folgende Unterlagen eingereicht werden 1. Kopien der drei einheitlichen Richterberichtsformulare mit Vermerk der vergebenen Anwartschaft auf termingeschützten Rassehunde- Ausstellungen (Bedingungen siehe Titel! 2. Schriftliche Erklärung, dass die neutral errungenen Anwartschaften auf Internationalen oder Nationalen Rassehunde-Ausstellungen nicht bereits bei einem weiteren rassebetreuenden Verein zur Vergabe des jeweiligen Clubchampions verwendet wurden. 3. Kopie der Ahnentafel 4. Angabe des Eigentümers mit aktueller Anschrift (wird auf der Titelurkunde eingetragen) Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt 5. Ein Hund kann den Titel „Deutscher Veteranen Champion Club“ von allen -die jeweilige Rasse betreuenden- Verein(en) verliehen bekommen 6. Gebühren Die Gebühren werden laut LRWD e.V. Gebührenordnung erhoben Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnung, unter Angabe de Rechnungsnummer auf das Konto des LRWD e.V.. einzuzahlen Abschnitt 5: Schlussbestimmungen § 51 Ausstellungsordnung des LRWD e.V. 1. Der LRWD e.V. kann für die Regelung von Spezial-Rassehunde-Ausstellungen, Gemeinschafts-Rassehunde-Ausstellungen und die Vergabe von Titel und Titel- Anwartschaften Vorschriften erlassen, welche die Ausstellungs-Ordnung sinnvoll ergänzen, sie dürfen jedoch nicht im Gegensatz zur VDH-Ausstellungs-Ordnung stehen : . : . . : ) . . . . r . .
§ 52 Nichtigkeit von Teilen dieser Ausstellungsordnun 1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ausstellungs-Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ausstellungs-Ordnung insgesamt nach sich § 53 Änderung der LRWD e.V. Ausstellungs-Ordnun 1. Der LRWD e.V. – Vorstand wird ermächtigt, im Fall von § 53 sowie in dringenden Fällen, diese Ausstellungs-Ordnung zu ändern und die Änderungen durch Veröffentlichung auf der LRWD e.V.-Homepage in Kraft zu setzen. Diese Änderungen bedürfen zum Fortbestehen, der Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung § 54 Inkrafttrete 1. Diese Ausstellungsordnung und deren Änderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister beim jeweils zuständigen Amtsgericht in Kraft. 2. Die Ausstellungsordnung ist als Anhang 5 Bestandteil der Satzung. n . . g g
Sie können auch lesen