Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter - Mit einem Freund an der Seite ist kein Weg zu lang! - in Oberbüren

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Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter - Mit einem Freund an der Seite ist kein Weg zu lang! - in Oberbüren
Informationen für
Hundehalterinnen und Hundehalter

         Mit einem Freund an der Seite
              ist kein Weg zu lang!
                 Autor unbekannt
Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter - Mit einem Freund an der Seite ist kein Weg zu lang! - in Oberbüren
Allgemeine Informationen

Kennzeichnung
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der
Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip
(Transponder) gekennzeichnet und bei der Hundedatenbank AMICUS gemeldet werden. Die
Kennzeichnung darf ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen
werden.

Meldepflicht bei der Gemeinde (Art. 3 Kant. Hundegesetz (HG), SGS 456.1)
Hunde über 5 Monate, sind der Hundekontrollstelle der Gemeinde, in welcher der Hund
vorwiegend gehalten wird, zu melden. Die Gemeinde führt ein Hundeverzeichnis.
Halter registrierter Hunde müssen Zu- und Wegzüge, Halterwechsel sowie den Tod ihres
Hundes innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden. Dabei sind nicht nur Name und
Adresse anzugeben, sondern auch die wichtigsten Angaben zum Hund wie Hundename,
Rasse, Geschlecht, Chip-Nummer usw.

Pflichten des Hundehalters (Art. 6 ff Kant. Hundegesetz)
 Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen
  und fremdes Eigentum nicht beschädigen.
 Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und
  Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker
  während des fortgeschrittenen Wachstums nicht betritt.
 Er hat auf Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen
  den Kot seines Hundes zu beseitigen. Er hat den Hundekot aus Wiesen und Äckern zu
  beseitigen, wenn kein Betretungsverbot gilt.
 Orte mit Zutrittsverbot oder genereller Leinenpflicht beachten.
 Einhaltung Meldepflicht bei der Gemeinde und der ANIS.
 Jagdpolizeiorgane und Jagdpächter dürfen wildernde Hunde entschädigungslos
  abschiessen, wenn diese nicht eingefangen werden können und das Wild unmittelbar
  gefährdet oder trotz Ermahnung des Halters wildern. Der Abschuss ist der Polizei zu
  melden.
      Bei Nichteinhaltung kann die Gemeinde gemäss Art. 9 des Kant. Hundegesetz
       notwendige Massnahmen anordnen!

Vor der Anschaffung des Hundes
 Abschluss einer Haftpflichtversicherung (empfehlenswert)
 Absolvierung des theoretischer Sachkundenachweis (empfehlenswert)

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Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter - Mit einem Freund an der Seite ist kein Weg zu lang! - in Oberbüren
AMICUS Datenbank

AMICUS –
die moderne Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz
Das Gesetz (Stand 13. Juni 2016) fordert gemäss Tierseuchenverordnung 916.401
Art. 16 -18:
   Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
   Meldungen bei der Lieferung und Weitergabe von Mikrochips
   Meldepflichten der Tierhalter
   Einsicht, Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten
   Hundeausweis

Registrierung bei AMICUS-Datenbank
Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Das schweizweite
Hunderegister AMICUS betreibt die Identitas AG, Stauffacherstrasse 130A, CH-3014 Bern.

Ihr erster Hund?
Sie hatten noch nie einen Hund und möchten nun einen?
Dann lassen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde auf AMICUS als Hundehalter registrieren.
Ihre Benutzerdaten und Ihr Passwort werden Ihnen daraufhin von AMICUS per Post
zugestellt. Anschliessend können Sie sich auf AMICUS unter www.amicus.ch einloggen.

Sie sind bereits Hundehalter?
Sie können den Hund direkt über den Tierarzt in der AMICUS-Datenbank erfassen lassen.

Ich habe mein Passwort vergessen
Sie können mit Ihrer hinterlegten E-Mail-Adresse ein neues Passwort anfordern.
Falls Sie keine E-Mail Adresse hinterlegt haben, melden Sie sich beim AMICUS Helpdesk
unter  0848 777 100.

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Übernahme eines Hundes
Ich übernehme einen Hund aus der Schweiz
Man spricht hier von einer „Übernahme innerhalb der Schweiz“. Trägt der Hund, den Sie
übernehmen wollen einen Mikrochip? Auf AMICUS können Sie den Hund, welcher Ihnen
vom früheren Hundehalter „weitergegeben“ wurde „übernehmen“.
 Zur Info: Welpen müssen in den ersten drei Monaten, spätestens aber vor Weitergabe an einen
  neuen Hundehalter, vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten.

Wenn der Hund noch nicht in der AMICUS-Datenbank registriert ist, gehen Sie mit Ihrem
Hund zum Tierarzt und nehmen unbedingt Ihre Personen-ID mit. Der Tierarzt implantiert
Ihrem Hund einen Mikrochip und meldet bei der AMICUS, dass Sie der Hundehalter sind

Ich übernehme einen Hund aus dem Ausland
Gehen Sie mit Ihrem Hund zum Tierarzt, damit er die Mikrochipnummer überprüfen kann.
Der Tierarzt registriert bei AMICUS einen „Import“.

Mein Hund erhält ein neues Zuhause
Man unterscheidet zwischen „Weitergabe“ und „Exportadresse“.
  Weitergabe
   Bringen Sie die Personen-ID sowie Vor- und Nachname des neuen Besitzers in
   Erfahrung und erfassen Sie in AMICUS eine Weitergabe. Bei Fragen wenden Sie sich
   an den AMICUS Helpdesk unter  0848 777 100 oder bei der Hundekontrolle
   Oberbüren.
  Exportadresse im Ausland
   Erfassen Sie das Exportdatum sowie die Ihnen bekannten Informationen.

Mein Hund ist verstorben
Geben Sie in der Datenbank das Todesdatum ein. Das Todesdatum kann auch von Ihrem
Tierarzt oder der Hundekontrolle Oberbüren eingetragen werden.

                                          WICHTIG:
               Meldepflicht bei der Hundekontrolle Oberbüren
   (Zu- und Wegzug, Halterwechsel sowie Tod des Hundes) innert 10 Tagen.

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Hundeausbildung - Hundeerziehung

Seit 01.01.2017 sind keine Sachkundenachweise mehr zu absolvieren.

Es gilt trotzdem für alle Hundehalter die Sorgfaltspflicht. Die Selbstverantwortung ist gefragt.
Hat ein Halter keine Kontrolle über das Tier, kann er strafrechtlich belangt werden. Die
Gemeinde kann bei auffälligen Hunden jederzeit eine Kursteilnahme vorschreiben.

Es wird daher empfohlen, freiwillig Sachkundenachweise zu absolvieren. Die Kurse werden
weiterhin angeboten.

Wer mit seinem Hund einen Erziehungskurs bei einer anerkannten Organisation besucht hat,
kann nach Vorlage des Zertifikates einen einmaligen Erlass der Hundesteuer pro Hund
verlangen (siehe auch einmaliger Erlass, Seite 6).

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Hundesteuer

Hunde ab dem 5. Altersmonat müssen gelöst werden (Art. 11 ff Kant. Hundegesetz)

Die Hundesteuer wird für die nötige Infrastruktur in der Gemeinde verwendet.
Die Taxe ist für ein Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Die Rechnung erhalten Sie
jeweils im Frühling.

Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er das Alter von
5 Monaten, bemisst sich die Steuer nach Quartalen; ein angebrochenes Quartal wird
als volles gezählt. Bei Wohnortswechseln werden bezahlte Hundesteuern des
laufenden Jahres angerechnet.

Keine Hundesteuer wird erhoben für (Art. 11 Kant. Hundegesetz):
 Hunde, die weniger als fünf Monate alt sind;
 Diensthunde der Armee sowie von Polizei- und Zollorganen;
 Invalidenführhunde;
 ausgebildete Hunde, die für öffentliche Aufgaben zur Verfügung stehen, wenn hierfür
  ein Bedürfnis besteht;
 Hunde, für welche die Taxe des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde
  bezahlt worden ist;
 Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für eingegangene Hunde angeschafft werden.

In der Gemeinde Oberbüren gelten gemäss Hundereglement der
politischen Gemeinde Oberbüren folgende Tarife
1. Hund                                                     Fr.      80.--
ab 2. Hund im gleichen Haushalt                             Fr.     150.--
pro Quartal pro Hund                                        Fr.       20.--

1. Hofhund (Besitzer ist aktiver Landwirt)                  Fr.      60.--
ab 2. Hofhund auf gleichem Hof                              Fr.     100.--
pro Quartal pro Hofhund                                     Fr.       15.--

Einmaliger Erlass der Hundesteuer pro Hund nach Absolvierung eines
Erziehungskurses (Vorweisung original Zertifikat), gem. Art. 3 Abs. 3 Kant.
Hundereglement der politischen Gemeinde Oberbüren vom 30.04.2007 bzw. Art. 12 Abs. 3
Kant. Hundegesetz.

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Ausbildner für Hundekurse

Haag Andrea
Poststrasse
9536 Schwarzenbach
 079 300 98 93
andrea@spasshund.ch oder www.spasshund.ch
Ausbildung/Anerkennung:       Certodog

                                            *****
Hundeschule Teamgeist
Legenstein Rebekka
Buechental 9
9245 Oberbüren
 078 789 43 76
rebekka@hundeschule-teamgeist.ch oder www.hundeschule-teamgeist.ch
Ausbildung/Anerkennung:       ATN AG Akademie für Tiernaturheilkunde

                                            *****
zum Bäfzger
Iseli Cornelia
Golfstrasse 37
9246 Niederbüren
 071 422 70 15 oder  079 317 12 87
corneliaiseli@bluemail.ch
Ausbildung/Anerkennung:       Schweizerische Kynologische Gesellschaft SKG

                                            *****
Picobello
Föhr Suzanne
Mattenwaldstrasse
9200 Gossau
 071 422 40 79
info@picobello.ch oder www.picobello.ch
Ausbildung/Anerkennung:       Triple-S Ausbildungszentrum für Mensch und Hund

                                            *****
Sicheneder Bruno
Postfach 805
9201 Gossau
 071 385 42 49 oder  079 571 20 29
sicheneder@bluewin.ch
Ausbildung/Anerkennung:       Schweizerischer Schäferhund-Club

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Gesetzliche Grundlagen

 Tierschutzverordnung (SR 455.1)
 Kantonales Hundegesetz (sGS 456.1)
 Hundereglement der Politischen Gemeinde Oberbüren, dat. vom 30.04.2007

Links

www.amicus.ch                                       www.afgvs.sg.ch
www.tiererichtighalten.ch                           www.bvet.admin.ch
www.tierimrecht.org                                 www.stvv.ch
www.tierschutz.com                                  www.meinheimtier.ch
www.stmz.ch

Kontakt

Gemeinde Oberbüren
Hundekontrolle
Unterdorf 9
9245 Oberbüren
Tel.  058 228 25 35
Fax  058 228 25 55
frontoffice@oberbueren.ch
www.oberbueren.ch

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