Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter - Mit einem Freund an der Seite ist kein Weg zu lang! - in Oberbüren
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Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter Mit einem Freund an der Seite ist kein Weg zu lang! Autor unbekannt
Allgemeine Informationen Kennzeichnung Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip (Transponder) gekennzeichnet und bei der Hundedatenbank AMICUS gemeldet werden. Die Kennzeichnung darf ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Meldepflicht bei der Gemeinde (Art. 3 Kant. Hundegesetz (HG), SGS 456.1) Hunde über 5 Monate, sind der Hundekontrollstelle der Gemeinde, in welcher der Hund vorwiegend gehalten wird, zu melden. Die Gemeinde führt ein Hundeverzeichnis. Halter registrierter Hunde müssen Zu- und Wegzüge, Halterwechsel sowie den Tod ihres Hundes innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden. Dabei sind nicht nur Name und Adresse anzugeben, sondern auch die wichtigsten Angaben zum Hund wie Hundename, Rasse, Geschlecht, Chip-Nummer usw. Pflichten des Hundehalters (Art. 6 ff Kant. Hundegesetz) Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen. Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums nicht betritt. Er hat auf Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen den Kot seines Hundes zu beseitigen. Er hat den Hundekot aus Wiesen und Äckern zu beseitigen, wenn kein Betretungsverbot gilt. Orte mit Zutrittsverbot oder genereller Leinenpflicht beachten. Einhaltung Meldepflicht bei der Gemeinde und der ANIS. Jagdpolizeiorgane und Jagdpächter dürfen wildernde Hunde entschädigungslos abschiessen, wenn diese nicht eingefangen werden können und das Wild unmittelbar gefährdet oder trotz Ermahnung des Halters wildern. Der Abschuss ist der Polizei zu melden. Bei Nichteinhaltung kann die Gemeinde gemäss Art. 9 des Kant. Hundegesetz notwendige Massnahmen anordnen! Vor der Anschaffung des Hundes Abschluss einer Haftpflichtversicherung (empfehlenswert) Absolvierung des theoretischer Sachkundenachweis (empfehlenswert) P:\FRO\Hundekontrolle\Grundlagen\Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter ab 01.01.2018.docx 2
AMICUS Datenbank AMICUS – die moderne Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz Das Gesetz (Stand 13. Juni 2016) fordert gemäss Tierseuchenverordnung 916.401 Art. 16 -18: Kennzeichnung und Registrierung von Hunden Meldungen bei der Lieferung und Weitergabe von Mikrochips Meldepflichten der Tierhalter Einsicht, Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten Hundeausweis Registrierung bei AMICUS-Datenbank Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Das schweizweite Hunderegister AMICUS betreibt die Identitas AG, Stauffacherstrasse 130A, CH-3014 Bern. Ihr erster Hund? Sie hatten noch nie einen Hund und möchten nun einen? Dann lassen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde auf AMICUS als Hundehalter registrieren. Ihre Benutzerdaten und Ihr Passwort werden Ihnen daraufhin von AMICUS per Post zugestellt. Anschliessend können Sie sich auf AMICUS unter www.amicus.ch einloggen. Sie sind bereits Hundehalter? Sie können den Hund direkt über den Tierarzt in der AMICUS-Datenbank erfassen lassen. Ich habe mein Passwort vergessen Sie können mit Ihrer hinterlegten E-Mail-Adresse ein neues Passwort anfordern. Falls Sie keine E-Mail Adresse hinterlegt haben, melden Sie sich beim AMICUS Helpdesk unter 0848 777 100. P:\FRO\Hundekontrolle\Grundlagen\Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter ab 01.01.2018.docx 3
Übernahme eines Hundes Ich übernehme einen Hund aus der Schweiz Man spricht hier von einer „Übernahme innerhalb der Schweiz“. Trägt der Hund, den Sie übernehmen wollen einen Mikrochip? Auf AMICUS können Sie den Hund, welcher Ihnen vom früheren Hundehalter „weitergegeben“ wurde „übernehmen“. Zur Info: Welpen müssen in den ersten drei Monaten, spätestens aber vor Weitergabe an einen neuen Hundehalter, vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Wenn der Hund noch nicht in der AMICUS-Datenbank registriert ist, gehen Sie mit Ihrem Hund zum Tierarzt und nehmen unbedingt Ihre Personen-ID mit. Der Tierarzt implantiert Ihrem Hund einen Mikrochip und meldet bei der AMICUS, dass Sie der Hundehalter sind Ich übernehme einen Hund aus dem Ausland Gehen Sie mit Ihrem Hund zum Tierarzt, damit er die Mikrochipnummer überprüfen kann. Der Tierarzt registriert bei AMICUS einen „Import“. Mein Hund erhält ein neues Zuhause Man unterscheidet zwischen „Weitergabe“ und „Exportadresse“. Weitergabe Bringen Sie die Personen-ID sowie Vor- und Nachname des neuen Besitzers in Erfahrung und erfassen Sie in AMICUS eine Weitergabe. Bei Fragen wenden Sie sich an den AMICUS Helpdesk unter 0848 777 100 oder bei der Hundekontrolle Oberbüren. Exportadresse im Ausland Erfassen Sie das Exportdatum sowie die Ihnen bekannten Informationen. Mein Hund ist verstorben Geben Sie in der Datenbank das Todesdatum ein. Das Todesdatum kann auch von Ihrem Tierarzt oder der Hundekontrolle Oberbüren eingetragen werden. WICHTIG: Meldepflicht bei der Hundekontrolle Oberbüren (Zu- und Wegzug, Halterwechsel sowie Tod des Hundes) innert 10 Tagen. P:\FRO\Hundekontrolle\Grundlagen\Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter ab 01.01.2018.docx 4
Hundeausbildung - Hundeerziehung Seit 01.01.2017 sind keine Sachkundenachweise mehr zu absolvieren. Es gilt trotzdem für alle Hundehalter die Sorgfaltspflicht. Die Selbstverantwortung ist gefragt. Hat ein Halter keine Kontrolle über das Tier, kann er strafrechtlich belangt werden. Die Gemeinde kann bei auffälligen Hunden jederzeit eine Kursteilnahme vorschreiben. Es wird daher empfohlen, freiwillig Sachkundenachweise zu absolvieren. Die Kurse werden weiterhin angeboten. Wer mit seinem Hund einen Erziehungskurs bei einer anerkannten Organisation besucht hat, kann nach Vorlage des Zertifikates einen einmaligen Erlass der Hundesteuer pro Hund verlangen (siehe auch einmaliger Erlass, Seite 6). P:\FRO\Hundekontrolle\Grundlagen\Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter ab 01.01.2018.docx 5
Hundesteuer Hunde ab dem 5. Altersmonat müssen gelöst werden (Art. 11 ff Kant. Hundegesetz) Die Hundesteuer wird für die nötige Infrastruktur in der Gemeinde verwendet. Die Taxe ist für ein Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Die Rechnung erhalten Sie jeweils im Frühling. Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er das Alter von 5 Monaten, bemisst sich die Steuer nach Quartalen; ein angebrochenes Quartal wird als volles gezählt. Bei Wohnortswechseln werden bezahlte Hundesteuern des laufenden Jahres angerechnet. Keine Hundesteuer wird erhoben für (Art. 11 Kant. Hundegesetz): Hunde, die weniger als fünf Monate alt sind; Diensthunde der Armee sowie von Polizei- und Zollorganen; Invalidenführhunde; ausgebildete Hunde, die für öffentliche Aufgaben zur Verfügung stehen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht; Hunde, für welche die Taxe des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde bezahlt worden ist; Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für eingegangene Hunde angeschafft werden. In der Gemeinde Oberbüren gelten gemäss Hundereglement der politischen Gemeinde Oberbüren folgende Tarife 1. Hund Fr. 80.-- ab 2. Hund im gleichen Haushalt Fr. 150.-- pro Quartal pro Hund Fr. 20.-- 1. Hofhund (Besitzer ist aktiver Landwirt) Fr. 60.-- ab 2. Hofhund auf gleichem Hof Fr. 100.-- pro Quartal pro Hofhund Fr. 15.-- Einmaliger Erlass der Hundesteuer pro Hund nach Absolvierung eines Erziehungskurses (Vorweisung original Zertifikat), gem. Art. 3 Abs. 3 Kant. Hundereglement der politischen Gemeinde Oberbüren vom 30.04.2007 bzw. Art. 12 Abs. 3 Kant. Hundegesetz. P:\FRO\Hundekontrolle\Grundlagen\Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter ab 01.01.2018.docx 6
Ausbildner für Hundekurse Haag Andrea Poststrasse 9536 Schwarzenbach 079 300 98 93 andrea@spasshund.ch oder www.spasshund.ch Ausbildung/Anerkennung: Certodog ***** Hundeschule Teamgeist Legenstein Rebekka Buechental 9 9245 Oberbüren 078 789 43 76 rebekka@hundeschule-teamgeist.ch oder www.hundeschule-teamgeist.ch Ausbildung/Anerkennung: ATN AG Akademie für Tiernaturheilkunde ***** zum Bäfzger Iseli Cornelia Golfstrasse 37 9246 Niederbüren 071 422 70 15 oder 079 317 12 87 corneliaiseli@bluemail.ch Ausbildung/Anerkennung: Schweizerische Kynologische Gesellschaft SKG ***** Picobello Föhr Suzanne Mattenwaldstrasse 9200 Gossau 071 422 40 79 info@picobello.ch oder www.picobello.ch Ausbildung/Anerkennung: Triple-S Ausbildungszentrum für Mensch und Hund ***** Sicheneder Bruno Postfach 805 9201 Gossau 071 385 42 49 oder 079 571 20 29 sicheneder@bluewin.ch Ausbildung/Anerkennung: Schweizerischer Schäferhund-Club P:\FRO\Hundekontrolle\Grundlagen\Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter ab 01.01.2018.docx 7
Gesetzliche Grundlagen Tierschutzverordnung (SR 455.1) Kantonales Hundegesetz (sGS 456.1) Hundereglement der Politischen Gemeinde Oberbüren, dat. vom 30.04.2007 Links www.amicus.ch www.afgvs.sg.ch www.tiererichtighalten.ch www.bvet.admin.ch www.tierimrecht.org www.stvv.ch www.tierschutz.com www.meinheimtier.ch www.stmz.ch Kontakt Gemeinde Oberbüren Hundekontrolle Unterdorf 9 9245 Oberbüren Tel. 058 228 25 35 Fax 058 228 25 55 frontoffice@oberbueren.ch www.oberbueren.ch P:\FRO\Hundekontrolle\Grundlagen\Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter ab 01.01.2018.docx 8
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