Unbeaufsichtigt freilaufende Hunde - ein Ärgernis für die Jagd

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Unbeaufsichtigt freilaufende Hunde - ein Ärgernis für die
Jagd
Immer wieder stellen unbeaufsichtigt freilaufende Hunde im Jagdgebiet ein Ärgernis
dar.

Im Folgenden sollen die Pflichten der Hundehalter bzw. die Rechte der
Jagdausübungsberechtigten näher beschrieben werden.

Pflichten der Hundehalter(in):
Das Oö. Hundehaltegesetz 2002 (LGBl. Nr. 147/2002 in der Fassung LGBl. Nr.
124/2006), hat das Ziel, das Halten von Hunden so zu regeln, dass Gefährdungen
und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch (auffällige) Hunde
möglichst vermieden werden.

Hundehalter(in) ist die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat,
wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin/dem Magistrat der Gemeinde, in der sie ihren
Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen unter Angabe des Namens und des
Hauptwohnsitzes des Hundehalters und jener Person, die den Hund zuletzt gehalten
hat, sowie Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes zu melden. Der
erforderliche Sachkundenachweis sowie der Nachweis, dass für den Hund eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, sind anzuschließen. Die Gemeinde
übermittelt die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde und diese trägt die Daten
im Hunderegister ein.

Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und
psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Aufsichtspflichten
nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten
werden, deren Verlässlichkeit gegeben ist. Der Hundehalter/die Hundehalterin darf
weiters den Hund nur durch Personen beaufsichtigen oder führen lassen, die
psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Aufsichtspflichten
nachzukommen.

Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt
herumlaufen kann.

Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden
Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher Hunde
ist verboten.

Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb
geführt werden. Öffentlicher Ort ist ein Ort, der für jedermann frei oder unter den
gleichen Bedingungen zugänglich ist (z.B. Gehsteig, Marktplatz usw.).

Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten,
Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten
Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in
Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen
während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und
mit Maulkorb geführt werden.

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an
öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und
entsorgen.

Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,
1. auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die
Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt,
2. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der
Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,
3. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets
a) an der Leine oder mit Maulkorb oder
b) an der Leine oder
c) mit Maulkorb
geführt werden müssen.

Die oben angeführten Vorschriften über das Mitführen von Hunden an öffentlichen
Orten gelten nicht für das Mitführen von
1. Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und
des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet wurden, im Einsatz und bei Übungen,
sofern durch die Einhaltung der Anordnungen die Verwirklichung des Einsatz- oder
Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde,
2. speziell ausgebildeten Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer
Behinderung oder zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, und
3. Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen und dgl.

Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend
fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen
sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen
noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das
Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für
Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und
irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests
das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen
und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.

Untersagung der Hundehaltung
Als auffälliger Hund gilt ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von
einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden
kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der
a) einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst
angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder
b) wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen oder provoziert
worden zu sein, oder
c) wiederholt gezeigt hat, dass er unkontrolliert zum Hetzen oder Reißen von Wild
oder Vieh neigt.

Werden dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin/dem Magistrat Umstände bekannt,
die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat er oder sie mit Bescheid
festzustellen, dass ein Hund auffällig ist bzw. hat mit Bescheid bestimmte
Anordnungen für das Halten eines Hundes zu treffen, wenn ihm oder ihr bekannt
wird, dass durch die Hundehaltung Personen über ein zumutbares Maß hinaus
belästigt werden. Die Anordnungen dürfen nur soweit getroffen werden, als dies zur
Beseitigung der unzumutbaren Belästigung nötig ist.

Allenfalls kann die Haltung eines Hundes auch untersagt werden, wenn der
Hundehalter/die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass
Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren
abgewendet werden. Wird der Hund nicht binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des
Untersagungsbescheides abgegeben, kann er auch – erforderlichenfalls unter
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – abgenommen und bei
tierfreundlichen Personen, Vereinigungen oder in behördlich bewilligten Tierheimen
auf Kosten und Gefahr des Hundehalters/der Hundehalterin untergebracht werden.

Kennzeichnung der Hunde
Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind dauerhaft mit amtlichen
Hundemarken zu kennzeichnen. Von der Kennzeichnung sind Hunde, die noch nicht
acht Wochen alt sind, ausgenommen.

Jeder Halter eines über acht Wochen alten Hundes ist verpflichtet,
a) die Haltung des Hundes und
b) jede Veränderung, die im Zusammenhang mit der amtlichen Kennzeichnung des
Hundes bedeutsam ist (Beendigung der Hundehaltung, Verlust der Hundemarke)
binnen drei Tagen beim zuständigen Gemeindeamt zu melden.

Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche
Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes
sichtbar getragen wird.

Nach § 24a des Tierschutzgesetzes sind alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde,
mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des
Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit
einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu
kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen
entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die
Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits
durch einen funktionsfähigen Mikrochip gekennzeichnet wurde.

Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener
Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) zu melden und zu
erfassen:
1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des
Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
a) Name,
b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
c) Zustelladresse,
d) Kontaktdaten,
e) Geburtsdatum;
f) Datum der Aufnahme der Haltung;
g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen
Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.
2. tierbezogene Daten:
a) Rasse,
b) Geschlecht,
c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
d) Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer),
e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund
Eingriffe unternommen wurden (z.B. Kupieren der Rute), Angabe des genauen
Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe
sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme),
f) Geburtsland,
g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls
vorhanden.

Haftung des Hundehalters für die Verwahrung des Hundes
Nach § 1320 ABGB ist, wenn jemand durch ein Tier beschädigt wird, derjenige dafür
verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt
hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für
die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Halter ist derjenige,
der die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt.

Welche Verwahrung oder Beaufsichtigung erforderlich ist, richtet sich nach den
Umständen, nach der Gattung (Art) des Hundes, nach dessen Eigenschaften bzw.
Eigenarten (z.B. aggressiv gegen fremde Hunde), seiner Individualität (ob z.B.
gutmütig, bissig, unberechenbar etc.) und dessen Umgebung (in der Nähe einer
Straße, eines Waldes etc.). Im Hinblick auf all das ist vom Hundehalter die
Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung zu prüfen.

§ 1320 erster Satz ABGB normiert eine reine Verschuldenshaftung, sodass in erster
Linie der unmittelbar Schuldtragende für den Tierschaden verantwortlich ist, also
derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass er durch
sein aktives Tun das Tier zu schädigendem Verhalten veranlassen oder durch
Unterlassen ein schädigendes Verhalten ermöglichen könnte. Darüber hinaus ist
gem. § 1320 zweiter Satz ABGB der Tierhalter verantwortlich, wenn er nicht beweist,
dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Der
Grund der besonderen gesetzlichen Regelung liegt in der Unberechenbarkeit des
tierischen Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung von Leben,
Gesundheit und Eigentum Dritter.

Rechte des Jagdausübungsberechtigten
Unbeaufsichtigt freilaufende Hunde im Jagdgebiet beunruhigen das Wild und stellen
vor allem eine Gefahr für Jungwild dar. Solche Störungen hintan zu halten, obliegt im
Rahmen der Verpflichtung zum Schutz der Jagd dem Jagdausübungsberechtigten.
Ein Hund befindet sich dann außerhalb der Einwirkung seines Herrn, wenn dieser
(z.B. wegen räumlicher Distanz) auf das Verhalten des Hundes nicht mehr einwirken
kann oder (z.B. durch Unterlassung der erforderlichen Befehle) nicht einwirken will.
Ein „Nichteinwirken-Können“ wird auch anzunehmen sein, wenn der Hund den
Befehlen nicht bzw. nicht mehr gehorcht.

Wird ein Hund (wiederholt) freilaufend außerhalb der Einwirkung seines Herrn
angetroffen, sollte der Jagdausübungsberechtigte als erstes mit dem Hundehalter
Kontakt aufnehmen. Wenn dies zu keiner Verhaltensänderung führt, sollten
jedenfalls dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde des Hundehalters jene
Umstände bekanntgeben werden, die für eine Auffälligkeit des Hundes sprechen
(z.B. wiederholtes Streunen oder Hetzen von Wild etc.). Nur der Bürgermeister kann
bestimmte Anordnungen für das Halten von Hunden mit Bescheid treffen bzw. die
Hundehaltung zur Gänze untersagen.
Ein Jagdausübungsberechtigter kann sich gegen Eingriffe und Störungen durch
unbeaufsichtigt freilaufende Hunde innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen
Befugnisse aber auch mit einer Unterlassungsklage gegen den Hundehalter zur
Wehr setzen.

Die Jagdausübungsberechtigten sowie Jagdschutzorgane in Ausübung ihres
Dienstes sind befugt, im Jagdgebiet Hunde, die wildernd angetroffen werden, zu
töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-,
Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden,
wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet
werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.

Dies stellt aber keine generelle Befugnis dar, jeden freilaufenden Hund zu töten; die
bloße Anwesenheit im Revier reicht nicht aus, vielmehr muss der Hund tatsächlich
wildernd angetroffen werden. Ein derartig eindeutiges und unmissverständliches
Verhalten wird dann vorliegen, wenn der Hund in Sichtweite das Wild verfolgt, hinter
Wild herjagt oder gestelltes Wild reißt. Wenngleich auch ein unbeaufsichtigt im
Jagdgebiet umherlaufender Hund eine Gefahr für das Wild darstellen kann, darf er
erst getötet werden, wenn er im Zeitpunkt des Antreffens eindeutig wildert. Dabei ist
es ohne Belang, welches Verhalten der Hund bisher gezeigt hat. Das Erlegen eines
Hundes wegen eines früheren wildernden Verhaltens ist ebenso unzulässig wie das
Töten eines wildernden Hundes, der aufgrund seiner Rasse bzw. seiner Größe keine
Gefahr für das Wild darzustellen vermag.

Die Tötung eines Hundes unter Missachtung dieser Bestimmungen zieht neben einer
möglichen Bestrafung wegen einer Übertretung des Jagdgesetzes allenfalls zivil- und
strafrechtliche Konsequenzen (Schadenersatz, Sachbeschädigung) nach sich.

Dem Eigentümer eines rechtmäßig getöteten Hundes gebührt kein Schadenersatz
und der Tierkörper geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.

Autor: Dr. Werner Schiffner MBA
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